CC Checkliste 2016 - Dienstleistungszentren Ländlicher Raum

CC
Check
Checkliste
Cross Compliance
2016
für landwirtschaftliche Unternehmen
in Rheinland-Pfalz
CC
Check
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Westerwald-Osteifel
Checkliste Cross Compliance
Version 2016
Seite 1 von 31
Hinweise:
Diese Checkliste Cross Compliance 2016 gibt die Cross Compliance-Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 Artikel 93 sowie nach Anhang II wieder.
Die weiteren Anforderungen des landwirtschaftlichen Fachrechts sind in dieser Checkliste Cross Compliance
2016 nicht abgebildet.
Eine umfassende Arbeitshilfe zur Eigenkontrolle und Dokumentation für den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten Sie mit dem Hof-Check GQSRLP „Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Rheinland-Pfalz. Neben Cross Compliance 2016 sind im Hof-Check GQSRLP auch die geltenden fachrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen der wichtigsten Qualitätssicherungssysteme (z.B.
QS, QM, QZ) aufgearbeitet.
Der Hof-Check GQSRLP ist beim DLR Westerwald-Osteifel in Montabaur erhältlich. Weitere Informationen im
Internet unter: www.gqs.rlp.de
Impressum:
Herausgeber:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
Westerwald-Osteifel (DLR)
Bahnhofstraße 32
Ansprechpartnerin: Doris Fey
56410 Montabaur
Telefon (02602) 9228-0
Fax (02602) 9228-27
Bearbeitung:
Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft
und der ländlichen Räume (LEL)
Abt. 4 - Agrarmärkte und Ernährung
Oberbettringer Str. 162
73525 Schwäbisch Gmünd
Telefon 07171 / 917-100
Fax 07171 / 917-101
www.gqs-bw.de
E-Mail:[email protected]
www.gqs.rlp.de
Alle Inhalte sind mit äußerster Sorgfalt nach aktuellem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Drucklegung
erarbeitet, eine Haftung schließen wir jedoch aus.
Diese Checkliste Cross Compliance 2016 geht zurück auf eine Vorlage und Kooperation mit der Landesanstalt Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL) Schwäbisch Gmünd, BadenWürttemberg.
© DLR Westerwald-Osteifel 2016. Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigung, Weitergabe und Nachdruck (auch auszugsweise) ist der Landwirtschaftsverwaltung in
Rheinland-Pfalz gestattet, ansonsten nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers.
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
B Betrieb
1. Lebens- und Futtermittelsicherheit
1.1
Rückverfolgbarkeit
Lieferanten und Abnehmer nachweislich (z.B. durch Lieferscheine, Rechnungen, Barbelege) bekannt bei
CC
Tieren
CC
Futtermitteln und Futtermittelzusatzstoffen (z.B. Säuren)
CC
Lebensmitteln
(Ausnahme: Abgabe von Lebensmitteln an den Endverbraucher)
Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen, Barbelege,
Sackanhänger) enthalten genaue Angaben zu
CC
Datum bzw. Zeitraum
CC
unmittelbarer Lieferant bzw. Abnehmer (Name)
CC
Tiere, Erzeugnisse
CC
Menge, Stückzahl
(Hinweis: CC gilt für Futtermittel)
1.2
Verdacht auf nicht sichere Futtermittel
Untersuchungsergebnisse deuten beispielsweise auf
unzulässige (z.B. Fütterungsarzneimittel), unerwünschte
(z.B. Schwermetalle) oder verbotene Stoffe (z.B. gebeiztes Saatgut) im Futtermittel hin
(Hinweis: amtlich festgestelltes Überschreiten der zulässigen
Rückstandshöchstmenge führt unmittelbar zu einem CC bewerteten Anlastungsverstoß)
Verfütterungsverbot eingehalten und Verfütterung durch
Dritte sicher verhindert
Vermarktungsverbot eingehalten und Vermarktung durch
Dritte sicher verhindert
CC
CC
CC
ADD unverzüglich informiert
CC
(Ausnahme: Meldung ist nicht erforderlich, wenn das Futtermittel nicht verwendet und in Verkehr gebracht wurde
und unschädlich für die Lebensmittelkette und Umwelt beseitigt wird (z.B. Biogasanlage) oder bei pflanzlichen Futtermitten einem geeigneten Verfahren untergezogen wird
das dazu führt, dass das Verwendungs- und Verkehrsverbot nicht mehr vorhanden ist (z.B. Reinigung von Getreide
bei Mutterkorn))
Rücknahmen und/ oder Rückruf veranlasst
CC
Ursachen beseitigt
1.3
Verdacht auf nicht sichere Lebensmittel
Untersuchungsergebnisse deuten beispielsweise auf
eine Gesundheitsgefährdung (z.B. Höchstmengenüberschreitung) oder Verderb bei Lebensmitteln hin
(Hinweis: amtlich festgestellte Überschreiten der zulässigen
Rückstandshöchstmenge führt unmittelbar zu einem CC bewertetem Anlastungsverstoß)
CC
keine Verschneidung mit nicht belasteten Lebensmitteln
CC
Vermarktungsverbot eingehalten und Vermarktung durch
Dritte sicher verhindert
CC
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
zuständige Kreisverwaltung oder Verwaltung der kreisfreien Stadt unverzüglich informiert
Rücknahmen und/ oder Rückruf veranlasst
Ursachen beseitigt
CC
CC
CC
1.4
Lagerung, Behandlung und Transport von Lebens- und Futtermitteln
getrennt von
CC
Reinigungs-, Desinfektionsmitteln und Schmierstoffen
CC
Schadnagerbekämpfungsmitteln, Bioziden
CC
Pflanzenschutzmitteln
CC
Mineraldünger
CC
Diesel, Kraftstoffe, Schmier- und Altöl
anderen Düngemitteln (z.B. Wirtschaftsdünger, verarbeiteten tierischen Proteinen)
gebeiztem Saat- und Pflanzgut
CC
CC
CC
Tierarzneimitteln (insbesondere Fütterungsarzneimittel),
einschließlich Tierimpfstoffe
Tierkadavern
CC
Abfällen
CC
Mischfuttermittel (Ergänzungs- und Alleinfuttermittel)
fischmehlhaltige Futtermittel, Blutprodukte, Di- und Tricalciumphosphat und Futtermittel, die diese Produkte enthalten, getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer
CC
tierarzneimittelhaltige Futtermittel
eindeutig erkennbar getrennt von Futtermitteln ohne Arzneimittel (z.B. gekennzeichnete Behälter ausschließlich für
arzneimittelhaltige Futtermittel) oder
Lagerstätte, Silo oder Behälter vor jeder Wiederbefüllung
mit Futtermitteln ohne Arzneimittel sorgfältig gereinigt
CC
CC
1.5
Auslage von Schadnagerbekämpfungsmitteln
so, dass streng geschützte europäische Tierarten nicht
gefährdet werden (besonders geschützte Arten mit Einzelfall Bewilligung)
bei Verdacht auf Unverträglichkeit mit Natura 2000Gebieten Untere Naturschutzbehörde informiert
CC
CC
1.6
Aufzeichnungen und Mitteilungen zur Lebensund Futtermittelsicherheit
Nachweise (z.B. Lieferscheine) über die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln und Bioziden (z.B. Schadnagerbekämpfungsmittel, Holzschutzmittel, Schutzmittel für Mauerwerk, Bekämpfungsmittel für Vögel, Nager, Flöhe und
Zecken) vorhanden
Nachweise (Aufzeichnungen, Belege) über die Verwendung von gentechnisch verändertem (GVO-)Saat- und
Pflanzgut vorhanden und aktuell geführt
Nachweise (Aufzeichnungen, Belege) über die Art und
Herkunft der eingesetzten Futtermittel (Einzelfuttermittel,
Mischfuttermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen) vorhanden
(Hinweise: Nachweise sind:
- bei Zukauffuttermitten die Belege zur Rückverfolgbarkeit
- bei selbst erzeugten Futtermitteln die Flächenangaben im
Agrarantrag)
CC
CC
CC
CC
Schadnager- und Vorratsschädlingsbekämpfung
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Untersuchungsergebnisse von Pflanzen und pflanzlichen
Erzeugnissen aufbewahrt
Untersuchungsergebnisse und -berichte von Tieren und
tierischen Erzeugnissen (z.B. Milch, Mastkälber) aufbewahrt
sonstige Untersuchungsergebnisse (z.B. Eigenwasser)
aufbewahrt
CC
CC
CC
2. Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung und Lagerung von
Gefahrstoffen
2.1
Lagerung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Beiz-, Vorratsschädlingsbekämpfungs- und Schadnagerbekämpfungsmitteln
(alle Läger)
allgemeine Anforderungen
keine direkte oder indirekte Ableitung von Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser
CC
getrennt von
Tieren
CC
2.2
Lagerung von Mineraldünger (einschließlich
Flüssigdünger)
getrennt von
Tieren
CC
2.3
Lagerung von Schmier- und Altöl
allgemeine Anforderungen
CC
getrennt von Tieren
CC
keine Anzeichen für direkte oder indirekte Ableitung in das
Grundwasser
3. Eigenverbrauchstankstellen
3.1
Lager- und Abfülleinrichtungen
keine Anzeichen auf direkte oder indirekte Ableitung von
Kraftstoffen oder Heizöl aus betrieblich genutzten Anlagen
in das Grundwasser
CC
3.2
mobile Dieseltankanlage
keine Anzeichen auf direkte oder indirekte Ableitung von
Kraftstoffen in das Grundwasser
CC
4. Lagerung von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen
4.1
Allgemeine Anforderungen
CC
kein Eintrag von Gülle, Jauche und Silagesickersäften
durch Ab- oder Überlaufen in Grund- und Oberflächengewässer (z.B. Bäche) und in die Kanalisation
CC
Behälter und Abfüllanlagen standsicher und dauerhaft dicht
CC
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Anforderungen
4.2
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Gülle- und Jauchebehälter
CC
Lagerkapazität mind. 6 Monate
CC
bei offenen Behältern Mindestreserve (Freibord 20 cm)
eingehalten und Zuschlag für Niederschlagsmengen von
mind. 40 cm berücksichtigt
oder
überbetriebliche Lagerkapazität für die Übermenge nachweislich vorhanden
CC
oder
Nachweis über anderweitige Verwertung vorhanden (z.B.
Gülleseparierung)
CC
4.3
Ortsfeste Lagerstätten für Festmist
und Silagen
CC
Bodenplatte wasserundurchlässig und dicht
CC
seitliche Einfassung vorhanden und dicht
Jauche- bzw. Silagesickersaftbehälter vorhanden und dicht
oder
Jauche bzw. Silagesickersaft wird in Güllebehälter abgeleitet
CC
CC
4.4
Zusätzlich für nicht ortsfeste Zwischenlager
für Festmist, Silagen und Bioabfällen
allgemeine Anforderungen
für Lagerfläche wasserrechtliche Vorgaben in Wasserschutzgebieten sowie behördliche Entscheidungen eingehalten
CC
CC
Lagerung nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
CC
kein Eintrag von Jauche und Silagesickersäften aus nicht
ortsfeste Festmistzwischenlagern und Feldmieten durch
Ablaufen in Grund- und Oberflächengewässer (z.B. Bäche)
und in die Kanalisation
CC
kein Austreten von Sickerwasser
spezielle Anforderungen an die Zwischenlagerung von
Festmist
CC
Standort bei Festmist jährlich gewechselt
CC
Lagerdauer max. 6 Monate
5. Abfälle
5.1
Abfälle
Lagerung von Abfällen
getrennt von Tieren gelagert
CC
5.2
keine Anzeichen für direkte oder indirekte Ableitung von
Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser
CC
CC
Lagerung leerer Pflanzenschutzmittelbehälter
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
6. Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand
6.1
Einhaltung von Genehmigungsverfahren für
die Verwendung von Wasser zur Bewässerung
nachweislich erlaubt
CC
6.2
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur
Begrenzung von Erosion
Flächen mit Erosionsgefährdung (CCWasser1)
vor dem 1.12. eingesät oder
CC
die Erntereste der Vorfrucht bis zum 15.02. des Folgejahres nicht untergepflügt oder
Bewirtschaftung erfolgt quer zum Hang
CC
CC
oder
behördliche Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall liegt
vor
(Hinweis: Ausnahmegenehmigungen sind nur im Einzelfall
aus witterungsbedingten Gründen, bei Aussaat bestimmter
gärtnerischer Kulturen oder bei Einsatz von Stallmist zur
Gefügestabilisierung möglich, sofern überwiegend quer
zum Hang gepflügt wird)
CC
Flächen mit hoher Erosionsgefährdung (CCWasser2)
vom 01.12. bis 15.02. nicht gepflügt
CC
nach dem Pflügen zwischen 16.02. und 30.11. erfolgt eine
unmittelbare Aussaat
vor Aussaat von Reihenkulturen ab 45 cm Reihenabstand
nicht gepflügt
CC
CC
oder
bei den Kulturarten Sommergetreide und Sommerraps
ganzjährig gepflügt, wenn die Bewirtschaftung überwiegend quer zur Haupthangrichtung und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt
bei den Kulturarten Mais und Zuckerrüben zwischen dem
16.02. und 31.05. gepflügt, wenn ausreichend Bodenbedeckung (gesamtes Stroh auf dem Feld, Zwischenfruchtanbau oder stehen gebliebene Untersaat) über Winter sichergestellt ist und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen
erfolgt
bei der Kulturart Kartoffel zwischen dem 16.02. und 31.05.
gepflügt, wenn Querdämme zu den Kartoffeldämmen angelegt werden oder eine ausreichend Bodenbedeckung
(gesamtes Stroh auf dem Feld, Zwischenfruchtanbau oder
stehen gebliebene Untersaat) über Winter sichergestellt ist
und die Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgt
CC
CC
CC
oder
behördliche Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall liegt
vor
(Hinweis: Ausnahmegenehmigungen sind nur im Einzelfall
aus witterungsbedingten Gründen, bei Aussaat bestimmter
gärtnerischer Kulturen oder bei Einsatz von Stallmist zur
Gefügestabilisierung möglich, sofern überwiegend quer
zum Hang gepflügt wird)
CC
CC
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Anforderungen
6.3
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Stoppelfelder
CC
werden nicht abgebrannt oder
CC
behördliche Ausnahmegenehmigung liegt vor
6.4
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
(Hinweis: aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen können als Ökologische Vorrangflächen im Rahmen von Greening genutzt werden)
Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland, sonstiges
brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland
CC
begrünt durch Ansaat oder Selbstbegrünung
CC
kein Einsatz von Pflanzenschutzmittel
(Hinweise: Umbruch zulässig
- außerhalb des Zeitraums 1.04. bis 30.06. zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen
von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
- innerhalb des Zeitraums 1.04. bis 30.06. auf Antrag zur
Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen
von AUKM mit Neuansaat in diesem Zeitraum)
(Hinweise:
- bei ökologischen Vorrangflächen auf Ackerland enden
diese Verpflichtungen frühestens nach dem 31.07. des Antragsjahres, wenn eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht
vor Ablauf dieses Antragsjahres zur Ernte führt, vorbereitet
oder durchgeführt wird)
- bei sonstigem brachliegenden oder stillgelegten Ackerland
enden die Verpflichtungen, wenn das Ackerland wieder in
Erzeugung genommen wird
- geschieht dies nach Antragstellung, ist dies der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen)
Ökologische Vorrangflächen auf Ackerland, sonstiges
brachliegendes oder stillgelegtes Acker- und Dauergrünland (inkl. Ökologische Vorrangfläche)
vom 01.04. bis 30.06. nicht gemäht, gemulcht oder gehäckselt
(Hinweis: Nutzung des Aufwuchses von stillgelegten Flächen
ist nach schriftlicher Anzeige bei der zuständigen Kreisverwaltung möglich)
CC
Winterkulturen, Zwischenfrüchte und Begrünungen als
Ökologische Vorrangflächen
bis 15.01. dem Antragsjahr folgenden Jahr auf der Fläche
belassen
(Hinweis: gilt auch für Winterkulturen und Winterfrüchte nach
Umbruch von Leguminosen, die als Ökologische Vorrangflächen ausgewiesen waren)
(Ausnahme: Beweiden mit Schafen oder Ziegen, Schlegeln
oder Häckseln der Grasuntersaat oder Zwischenfrüchte zur
Vermeidung von Samenbildung ist möglich)
CC
CC
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Anforderungen
6.5
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Keine Beseitigung von Landschaftselementen
(Hinweis: Landschaftselemente können als Ökologische Vorrangflächen im Rahmen von Greening genutzt werden)
Beseitigungsverbot eingehalten für
Hecken von mind. 10 m Länge und max. Durchschnittsbreite von 15 m
nichtlandwirtschaftlich genutzte Baumreihen ab 5 Bäumen
und mind. 50 m Länge
nichtlandwirtschaftlich
genutzte Feldgehölze von mind.
2
2
50 m bis 2.000 m Fläche
2
geschützte Feuchtgebiete bis 2.000 m
CC
CC
CC
CC
CC
Tümpel, Sölle, Dolinen und
andere vergleichbare Feucht2
gebiete bis max. 2.000 m
CC
geschützte Einzelbäume (nach Bundesnaturschutzgesetz
§ 28 ausgewiesene und gekennzeichnete Naturdenkmale)
Feldraine über 2 m Gesamtbreite innerhalb, zwischen oder
am Rand der landwirtschaftlichen Fläche
Trocken- und Natursteinmauern
CC
CC
(Hinweis: Trocken- und Steinmauern, die Bestandteil einer
Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden)
Lesesteinwälle, Fels- und Steinriegel
CC
Terrassen
CC
oder
behördliche Ausnahmegenehmigung für Beseitigung liegt
vor
CC
Schnittverbot in der Zeit vom 1.03. bis 30.09. eingehalten
für
Hecken ab 10 m Länge und max. Durchschnittsbreite von
15 m
nichtlandwirtschaftlich genutzte Baumreihen mit mind.
5 Bäumen auf mind. 50 m Länge
nichtlandwirtschaftlich
genutzte Feldgehölze von mind.
2
2
50 m max. 2.000 m Fläche
geschützte Einzelbäume (ausgewiesene und gekennzeichnete Naturdenkmale nach Bundesnaturschutzgesetz § 28)
CC
CC
CC
CC
6.6
Grundanforderungen zum Greening
Erhalt von Dauergrünlandflächen
behördliche Genehmigungsauflagen für den Umbruch von
Dauergrünland eingehalten
CC
7. Natur- und Artenschutz
7.1
Gebietsschutz
Verbot der Verschlechterung von Lebensraumtypen und
Habitaten beachtet
vertragliche Auflagen zum Gebietsschutz, auch aufgrund
von Bewirtschaftungsplänen eingehalten
Auflagen aus gesetzlichen Schutzgebieten oder Schutzgebietsverordnung bzw. vertraglichen Vereinbarungen zum
Gebietsschutz auf kartierten Flächen (z.B. Orchideenwiesen) eingehalten
CC
CC
CC
CC
Anforderungen des Vogelschutzes und der
Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Auflagen zum Gebietsschutz aus Verträglichkeitsprüfungen
eingehalten (z.B. bei Baugenehmigungen)
CC
Schutz wildlebender europäischer Vogelarten
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Nester) wildlebender europäischer Vögel nicht beschädigt oder zerstört
CC
Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten
keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer
lokalen Population von europäisch geschützten Tier- und
Pflanzenarten bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen
CC
Verträglichkeitsprüfung
Auflagen (z.B. Bewirtschaftungsvorgaben) zum Erhalt der
lokalen Population einer europäisch geschützten Art eingehalten
CC
P Pflanzenbau
1. Pflanzenschutz
1.1
Pflanzenschutzmittel einschließlich Beizmittel
Zulassung
für die im Betrieb angebauten Kulturen und die zu bekämpfenden Schadorganismen in Deutschland zugelassen (Zulassungsnummer und -zeichen auf dem Gebinde vorhanden) oder
bei Anwendungsverbot nicht mehr angewendet
CC
CC
Lückenindikation
nach § 22 (2) oder § 29 (1) des Pflanzenschutzgesetzes
genehmigt
CC
Importmittel
CC
in deutscher Sprache gekennzeichnet
CC
deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden
Genehmigungsnummer des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Gebindeetikett vorhanden
Genehmigungsbescheid des BVL für das Importmittel liegt
vor
(Hinweis: Antragstellung durch den Importeur (z.B. Händler) beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)
(Hinweis: werden Eigenimporte von Pflanzenschutzmitteln nur
im eigenen Betrieb angewendet, muss eine Gebrauchsanleitung des Referenzmittels vorhanden sein. Eine Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforderlich. Das Mittel
darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für den eine
Genehmigung durch das BVL erteilt wurde.)
CC
CC
CC
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Anforderungen
1.2
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Anwendungs- und Handhabungshinweise des Herstellers
(einschließlich Bienenschutz) beachtet
keine Anzeichen für direkte oder indirekte Ableitung von
chemischen Pflanzenschutzmitteln in das Grundwasser
CC
CC
1.3
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
CC
nur auf landwirtschaftlich, gartenbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen oder
behördliche Ausnahmegenehmigung liegt vor
CC
Abstand zu Oberflächengewässern eingehalten
CC
Abstand zu Saumbiotopen eingehalten (z.B. Feldgehölze)
CC
Anwendungsbestimmungen (z.B. in Natur- oder Wasserschutzgebieten, Natura 2000 Gebieten) eingehalten
CC
Bienenschutz
kein Einsatz bienengefährlicher Mittel an von Bienen beflogenen Pflanzen (Trachtpflanzen)
andere Pflanzen in der Blüte beim Einsatz von bienengefährlichen Mitteln nicht getroffen (z.B. durch Abdrift)
bienengefährliche Mittel im Umkreis von 60 m zu einem
Bienenstand innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs
nur mit Zustimmung des Imkers eingesetzt
bienengefährliche Mittel so gehandhabt, aufbewahrt und
beseitigt, dass Bienen mit diesen nicht in Berührung kommen
CC
CC
CC
CC
Wartezeiten
eingehalten
CC
1.4
Aufzeichnungen über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
CC
vorhanden
CC
vollständig (mit Angaben zu Kultur, Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit, Datum, Begründung, Mittelbezeichnung,
Aufwandmenge, Anwender) und bis zum 31.12. des Anwendungsjahres geführt
2. Düngung
2.1
N-Bodenuntersuchung (Nmin, EUF)
für jeden Schlag oder Bewirtschaftungseinheit mind.
1x jährlich durchgeführt und dokumentiert oder
Nmin-Vergleichswerte (Ackerkulturen) bzw. einschlägige
Beratungsempfehlungen vorhanden
(Ausnahme:
- Dauergrünland
- Flächen, die mit max. 50 kg Gesamt-N/ha und Jahr gedüngt werden)
CC
CC
2.2
Nährstoffgehalt von organischen Düngemitteln
einschließlich Wirtschaftsdüngern
(Hinweis: gilt auch für organisch-mineralische Düngemittel,
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel mit
überwiegend organischen Bestandteilen)
- aufgrund der Kennzeichnung oder
- aufgrund von Daten der zuständigen Stelle oder
- anhand von wissenschaftlich anerkannten Untersuchungen
auf dem Betrieb untersucht
CC
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Anforderungen
für Stickstoff
(Hinweis: bei Gülle, Jauche, Geflügelkot und anderen flüssigen organischen Düngemitteln zusätzlich für AmmoniumN)
CC
2.3
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Nächste Untersuchung am:
Nährstoffvergleich
CC
für Stickstoff nachweislich jährlich spätestens am 31.03.
vollständig und richtig erstellt
CC
Nährstoffanfall aus Klärschlamm berücksichtigt
CC
Nährstoffanfall aus Bioabfällen berücksichtigt
2.4
Erfüllung
Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Gerätetechnik für eine verlustarme Ausbringung vorhanden
(z.B. Schleppschlauch)
(Hinweise: folgende Geräte dürfen nicht mehr eingesetzt werden
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr
- Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den
Verteiler
- zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt
wird
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter
Gülle
- Drehstrahlregner zur Verregnung unverdünnter Gülle)
CC
2.5
Einsatz Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
N-Obergrenze 170 kg N/ha (Regelgrenze)
max. 170 kg N/ha und Jahr im Durchschnitt des Betriebes
CC
(Hinweis:
- einschließlich N-Anfall aus Beweidung
- nach Abzug der zulässigen Stall- und Lagerverluste)
2.6
Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen
Gehalten an verfügbarem Stickstoff (mehr als
10 % CaCl2-löslichen N bei mehr als 1,5 % Gesamt-N/kg TM)
Sperrfrist
CC
vom 01.11. bis 31.01. auf Ackerland eingehalten
CC
vom 15.11. bis 31.01. auf Grünland eingehalten
oder
behördliche Ausnahmegenehmigung für Sperrzeitverschiebung liegt vor
(Hinweise:
- keine Sperrfrist für Festmist
- Sperrfrist gilt jedoch für Geflügelkot)
CC
2.7
Ausbringverbot für Düngemittel (einschließlich
Wirtschaftsdünger), Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsstoffe mit wesentlichen
Gehalten an Stickstoff (mehr als 1,5 % GesamtN/kg TM) oder Phosphat (mehr als 0,5 % P2O5/kg
TM)
(Hinweis: CC für phosphathaltige Düngemittel bei Teilnahme
an Agrarumweltmaßnahmen)
Ausbringverbot eingehalten, wenn Boden
wassergesättigt (z.B. stehende Wasserlachen) oder
CC
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
überschwemmt oder
CC
durchgängig gefroren und im Tagesverlauf oberflächig
nicht aufgetaut oder
(Ausnahme: Kalkdünger mit max. 2 % P2O5)
schneebedeckt (durchgängig mehr als 5 cm Schnee)
CC
CC
2.8
Ausbringen von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichen
Gehalten an verfügbarem Stickstoff einschließlich Geflügelkot
nach Ernte der Hauptfrucht
nur zu Folgekulturen einschl. Zwischenfrüchten im gleichen
Jahr in Höhe des aktuellen Bedarfs oder
als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbleibendem
Getreidestroh
(Ausnahme: Maisstroh)
max. 40 kg/ha Ammonium-N bzw.
CC
CC
CC
max. 80 kg/ha Gesamt-N
CC
2.9
Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder
Phosphat in der Nähe von Gewässern
kein direkter Eintrag in Oberflächengewässer
CC
mind. 3 m Abstand zu Oberflächengewässern eingehalten
oder
mind. 1 m Abstand bei Einsatz von genauer Ausbringtechnik (z.B. Schleppschläuche, Pneumatikstreuer mit Grenzstreueinrichtung, Miststreuer mit Leitblechen)
CC
CC
2.10 Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat auf
stark geneigten Ackerflächen (mehr als 10 %
Gefälle im Bereich von 20 m Abstand zu einem
Gewässer)
im Uferbereich bis 3 m Gewässerabstand
Ausbringverbot eingehalten
CC
im Bereich von 3 m bis 10 m Gewässerabstand
nur mit Einarbeitungstechnik (z.B. Gülleinjektion, Unterfußdüngung, Güllegrubber)
(Ausnahme: für Festmist - außer von Geflügel - gelten die
Anforderungen wie im Bereich von 10 bis 20 m)
CC
im Bereich von 10 m bis 20 m Gewässerabstand
auf unbestellten Ackerflächen nur, wenn sofort eingearbeitet wird
auf bestellten Ackerflächen nur nach Mulch- oder Direktsaat
auf Flächenkulturen nur bei ausreichender Bestandsentwicklung
auf Reihenkulturen (Reihenabstand mind. 45 cm) bei ausreichend entwickelter Untersaat
auf Reihenkulturen sofort eingearbeitet
CC
CC
CC
CC
CC
CC
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
WK Weinbau und Kellerwirtschaft
Herbstbuchführung
Eintragungen während der Ernte nach amtlichen Vorgaben
täglich durchgeführt
Eintragungen spätestens am 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres in die Ein- und Ausgangsbücher übertragen
CC
CC
T Tierhaltung
1. Haltung
1.1
Registrierung und Meldung
Veterinärverwaltung
Tierhaltungen für alle Tierarten und alle Standorte beim
zuständigen Veterinäramt angezeigt
Änderungen unverzüglich angezeigt
CC
CC
(Hinweise:
- CC gilt für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
- meldepflichtig sind darüber hinaus auch Einhufer und Geflügel einschließlich Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen,
Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln
und Laufvögeln)
- bei Geflügel ist zusätzlich die Angabe „Stallhaltung“ bzw.
„Freilandhaltung“ erforderlich)
1.2
Gebäude und Stalleinrichtung
in allen Ställen
Tiere können sich artgerecht bewegen
CC
(Hinweis:
- CC ist bei Kälbern und Schweinen erfüllt, wenn Vorschriften zu Buchtenmaßen bzw. Bodenflächen eingehalten
werden und die Kälber nicht angebunden sind
- bei anderen Tierkategorien (z.B. ausgewachsene Rinder)
erfüllt, wenn Standplätze bzw. Besatzdichte angemessen
sind, so dass es zu keiner Überbelegung kommt)
Bauteile im Tierbereich (z.B. Wände, Böden, Stalleinrichtung) ohne erkennbare Verletzungsgefahr (z.B. durch hervorstehende Nägel, scharfe Kanten)
Ställe und Einrichtungen leicht zu reinigen und zu desinfizieren
CC
CC
Böden rutschfest und trittsicher
(Hinweis: CC gilt für Kälber und Schweine)
im Haltungsbereich der Tiere
CC
(Hinweis: z.B. Holzspaltenböden, die nicht mit Gummimatten ausgelegt oder bei denen keine Querrillen eingefräst
sind, sind nicht trittsicher)
in Treibgängen
CC
CC
Check
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Anforderungen
1.3
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Stallklima
Luftzirkulation, Schadgasgehalt (Ammoniak, Kohlendioxid,
Schwefelwasserstoff), Staubgehalt, Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit für die jeweilige Tierart unschädlich
(Empfehlung für QM (d.h. Stufe 2): großflächige Zuluftöffnungen (z.B. Rollos, Spaceboards) optimal)
CC
1.4
Beleuchtung
für die Tiere ausreichend (Tageslicht oder künstliche Beleuchtung)
Beleuchtung so, dass eine Inaugenscheinnahme möglich
ist
Tiere weder in ständiger Dunkelhaltung noch ohne angemessene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten
CC
CC
CC
1.5
Bestandskontrolle und -betreuung
Tierbetreuer ist fähig und in der Lage, Tiere sachgerecht zu
versorgen
Fütterung und Pflege des Tierbestandes bei der vorhandenen Zahl an sachkundigen Personen gewährleistet
Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt
Tierbestand täglich durch direkte Inaugenscheinnahme
überprüft
(Ausnahme: Versorgung nicht täglich erforderlich, z.B. extensive Weidehaltung)
(Hinweis:
- für bestimmte Tierkategorien sind häufigere Kontrollen
vorgeschrieben, z.B. Kälber, Masthühner 2x täglich)
CC
CC
CC
CC
kranke und verletzte Tiere erforderlichenfalls
CC
unverzüglich behandelt
CC
vom Tierbestand abgesondert
CC
tierärztlich untersucht
CC
auf trockener und weicher Einstreu oder Unterlage (z.B.
Gummimatte) gehalten
technische Einrichtungen
Versorgungseinrichtungen, Lüftung und Beleuchtung täglich überprüft
Mängel unverzüglich behoben, spätestens jedoch vor einer
Neueinstallung
CC
CC
1.6
Notfallvorsorge für elektrisch betriebene Einrichtungen
Notversorgung mit Frischluft, Licht, Wasser und Futter
gewährleistet oder
CC
Nächste Prüfung am:
zusätzlich bei elektrisch betriebener Lüftung
Alarmanlage vorhanden und funktionsgeprüft
CC
1.7
Nächste Prüfung am:
Freilandhaltung
Tiere, soweit möglich, geschützt vor
CC
Witterung (z.B. Unterstand, Hecken, Bäume vorhanden)
CC
Raubtieren (z.B. Füchse, Beutegreifer)
CC
gesundheitlichen Schäden (z.B. durch geeignete Einzäunung)
CC
Check
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Anforderungen
1.8
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Tierzucht
keine tierschutzwidrigen Zuchtmethoden angewendet (z.B.
Bedeckungen, die vorhersehbar zu Schwergeburten führen)
keine Tiere gehalten, die Aufgrund ihrer erblichen Veranlagungen für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung nicht geeignet sind
CC
CC
2. Fütterung
2.1
Futtermittel
Registrierung und Zulassung
Erzeuger bzw. Hersteller von Zukauffuttermitteln für die
jeweilige Tätigkeit registriert bzw. zugelassen
(Hinweis: bei Zukauf von anderen landwirtschaftlichen Betrieben sind die Angaben zur Rückverfolgbarkeit als Nachweis der Registrierung ausreichend)
CC
2.2
Zusammensetzung der Futtermittel
keine Verfütterung von verbotenen tierischen Proteinen
CC
Verfütterungsverbot für antibiotische Leistungsförderer
eingehalten
Zusatzstoffe für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie
zugelassen
CC
CC
2.3
Einsatz fischmehlhaltiger Futtermittel
(Hinweis: vergleichbare Regelungen auch für Blutprodukte,
Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs)
fischmehlhaltige Milchaustauscher
Verwendung vor dem erstmaligen Verfüttern an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gemeldet
CC
CC
ausschließlich in Tränkeform an Kälber verfüttert
CC
durch geeignete Maßnahmen (z.B. getrennte Lagerung)
wird eine Verfütterung an andere Wiederkäuer sicher verhindert
fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Betrieben ohne
Wiederkäuer (z.B. nur Schweine- oder Geflügelhaltung)
Registrierung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit
fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit weniger als
50 % Rohprotein hergestellt werden
Zulassung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit
fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit mehr als
50 % Rohprotein hergestellt werden
(Hinweise:
- in Betrieben ohne Wiederkäuer ist das ausschließliche
Verfüttern zugekaufter fischmehlhaltiger Alleinfuttermittel
nicht registrierungs- bzw. zulassungspflichtig
- für Di- und Tricalciumphosphat gelten diese Regelungen
bereits für jeweils 10 % Gesamtphosphor
- für Blutprodukte gelten diese Regelungen für jeweils 50%
Rohprotein)
CC
CC
fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Gemischtbetrieben
(z.B. Schweine- und Rinderhaltung)
Zulassung vorhanden
CC
CC
Check
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Transport von losen fischmehlhaltigen Futtermitteln
getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer
CC
2.4
Einsatz tierarzneimittelhaltiger Futtermittel
Dosier- und Verteileinrichtungen vorhanden und stets getrennt von Einrichtungen für Futtermittel ohne Arzneimittel
oder
Dosier- und Verteileinrichtungen vor jeder Wiederbenutzung mit Futtermitteln ohne Arzneimittel sorgfältig gereinigt
CC
CC
Fütterungseinrichtungen und Tränken
so konstruiert und eingebaut, dass Auseinandersetzungen
zwischen den Tieren vermieden werden (z.B. an Abrufstationen)
so konstruiert und eingebaut, dass Verschmutzungen verhindert werden
CC
CC
Fütterung
Nährstoffgehalt und Rationszusammensetzung tierart- und
altersgerecht (z.B. Mindestrohfaser bei Wiederkäuern)
Futtermittel augenscheinlich zur Verfütterung geeignet
(kein Schimmel, keine Nachgärung, keine Verschmutzung,
kein altes Futter)
Futtermenge und Fütterungshäufigkeit tierart- und altersgerecht
Fütterungsmethode verursacht keine Leiden oder Schäden
(z.B. kein Stopfen bei Gänsen)
Futter frei von Fremdstoffen oder Fremdkörpern (z.B. Glas,
Metall, Kunststoffteile, Sand)
CC
CC
CC
CC
CC
Tränke
Tränkewasser augenscheinlich sauber und für die jeweiligen Tiere geeignet
Wassermenge und -durchfluss tierart- und altersgerecht
oder
Tränkebedarf anderweitig gedeckt (z.B. Milch)
CC
CC
CC
3. Hygiene
3.1
Stallhygiene
Ställe und Einrichtungen sauber (z.B. regelmäßig entmistet)
(Hinweis: CC gilt für Kälber und den Liegebereich von
Schweinen)
CC
3.2
Tierhygiene und Tierverkehr
behördliche Anordnungen (z.B. staatliche Tierseuchenbekämpfung, Sanierungsprogramme) beim Einstallen betriebsfremder Tiere eingehalten (z.B. Gesundheitsbescheinigungen, Quarantäne)
CC
3.3
Kadaverlagerung
getrennt von Futtermitteln
CC
4. Tierärztliche Behandlungen und Tierarzneimittel
4.1
Erwerb und Anwendung von Tierarzneimitteln
einschließlich Tierimpfstoffen
Anwendung von Tierarzneimitteln und Tierimpfstoffen
Wartezeiten eingehalten
CC
CC
Check
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Verbotene Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer
Wirkung, β-Agonisten (z.B. Anabolika)
CC
nicht auf dem Betrieb vorhanden
CC
nicht eingesetzt
4.2
Aufzeichnungen und Meldungen
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise einschließlich Impfstoffe
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise bzw. Apothekenbelege
vorhanden
CC
Aufzeichnungen über die Anwendung von apothekenund verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch
den Tierhalter oder den Tierarzt einschließlich Impfstoffe
vorhanden, chronologische und aktuell geführt mit Angaben zu
Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere (ggf. auch
Standort, wenn zur Identifizierung erforderlich)
Bezeichnung des Tierarzneimittels bzw. des Tierimpfstoffes
Belegnummer des Tierarzt-Arzneimittel-Nachweise
CC
CC
CC
CC
verabreichte Menge
CC
Datum der Anwendung
CC
Wartezeit in Tagen
CC
Name des Anwenders
5. Tierkrankheiten
5.1
Tierseuchen
Verdacht auf das Auftreten von bestimmten anzeigepflichtigen Tierseuchen bei Rindern, Schafen, Ziegen (z.B. Blauzungenkrankheit), Schweinen oder Pferde unverzüglich auch am Wochenende - dem zuständigen Veterinäramt
angezeigt
Rinder, Schafe und Ziegen bei Verdacht auf BSE bzw.
Scrapie nicht aus Bestand verbracht
CC
CC
Ausbruch von BSE oder Scrapie
behördliche angeordnete Maßnahmen strikt beachtet (z.B.
Verbringungssperre, unschädliche Beseitigung, Kohortentötung)
CC
Handelsverbot eingehalten
bei Tieren der ersten Nachkommengeneration von BSEoder Scrapie-verdächtigen oder -infizierten Tieren
bei Tieren, die 2 Jahre vor oder nach dem Auftreten der
Krankheit geboren sind einschließlich deren Sperma, Embryonen und Eizellen
CC
CC
Innergemeinschaftlicher Handel
Gesundheitsbescheinigung für Wiederkäuer mitgeführt
CC
CC
Check
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Erfüllung
Anforderungen
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
SW Schweinehaltung
1. Haltung - alle Betriebe
1.1
Eingriffe an Tieren
nur mit Betäubung durch einen Tierarzt
CC
ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Ausnahmen durch
sachkundige Person vorgenommen
(Ausnahmen:
folgende Eingriffe sind ohne Betäubung und durch fachlich
geeignete Personen zulässig:
- Kennzeichnung von Tieren (Ohrmarke, Schlagstempel,
Ohrtätowierung)
- Kastrieren männlicher Ferkel spätestens am 7. Lebenstag bis 31.12.2018
- nicht routinemäßiges Abschleifen von Eckzähnen bei
einzelnen Ferkeln spätestens am 7. Lebenstag mit Zahnschleifgerät
- nicht routinemäßiges Kürzen der Schwänze bei einzelnen Ferkeln nur unter Einsatz von Schmerzmitteln und
spätestens am 3. Lebenstag)
CC
1.2
Gebäude und Stalleinrichtung
allgemeine Anforderungen
im Liegebereich können alle Tiere gleichzeitig liegen
CC
bewegliches, veränderbares und gesundheitlich unbedenkliches Beschäftigungsmaterial (z.B. Stroh, Raufutter, Ketten mit Beißholz) vorhanden und jederzeit zugänglich
Einzelbuchten für aggressive und bedrängte Tiere, die
nicht in Gruppen gehalten werden können, so groß, dass
sie sich darin umdrehen können
Sichtkontakt bei Einzelhaltung gewährleistet
(Ausnahme: 1 Woche vor und während dem Abferkeln)
CC
CC
CC
Schlitzweite bei Spaltenböden
CC
Saugferkel
max. 11 mm
CC
Absatzferkel
max. 14 mm
CC
Zuchtläufer und Mastschweine
max. 18 mm
CC
Jungsauen, Sauen, Eber
max. 20 mm
Auftrittsbreite von Betonspaltenböden
CC
Saug- und Absatzferkel
mind. 5 cm
CC
andere Schweine
mind. 8 cm
1.3
Beleuchtung
Helligkeit im Aufenthaltsbereich mind. 40 Lux für mind.
8 Stunden täglich
CC
1.4
Bestandskontrolle und -betreuung
CC
technisch bedingter Geräuschpegel max. 85 dB(A)
CC
kein dauerhafter oder plötzlicher Lärm
Aufzeichnungen zu Tierverlusten vorhanden und aktuell
geführt über
Zahl der verendeten Tiere
CC
CC
Check
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Erfüllung
Anforderungen
1.5
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Sauen und Jungsauen
allgemeine Anforderungen
CC
nicht angebunden
CC
Sauen bei Bedarf gegen Parasiten behandelt
Gruppenhaltung
in der Zeit zwischen 4 Wochen nach dem Belegen und
1 Woche vor dem Abferkeln in Gruppen gehalten
(Ausnahmen: Einzelhaltung zulässig, wenn Sauen sich ungehindert umdrehen können:
- für Betriebe mit max. 9 Sauen
- vorübergehend für kranke, verletzte, aggressive oder bedrängte Tiere)
Gruppenbuchten auf jeder Seite mehr als 280 cm lang
(Ausnahme: Buchtenlänge mehr als 240 cm bei Gruppen
mit bis zu 5 Tieren)
CC
CC
uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche bei Gruppenhaltung
CC
bis zu 5 gedeckte Jungsauen
mind. 1,80 m²/Tier
CC
bis zu 5 andere Sauen
mind. 2,48 m²/Tier
CC
6 bis 39 gedeckte Jungsauen
mind. 1,64 m²/Tier
CC
6 bis 39 andere Sauen
mind. 2,25 m²/Tier
CC
ab 40 gedeckte Jungsauen
mind. 1,48 m²/Tier
CC
ab 40 andere Sauen
mind. 2,03 m²/Tier
Liegebereich bei Gruppenhaltung
CC
bei gedeckten Jungsauen
mind. 0,95 m² je Tier
CC
bei tragenden Sauen
mind. 1,30 m² je Tier
CC
Schlitz- bzw. Perforierungsanteil der Liegefläche max.
15 %
Abferkelbereich
Sauen vor der Einstallung gereinigt
CC
Schutzvorrichtungen gegen Erdrücken der Ferkel vorhanden
Liegeplatz der Sau/Jungsau (z.B. Kastenstand) so angelegt, dass dahinter genügend Platz für ungehindertes Abferkeln und Geburtshilfe besteht
CC
CC
1.6
Saugferkel
allgemeine Anforderungen
CC
alle Ferkel können gleichzeitig liegen
CC
alle Ferkel können gleichzeitig und ungehindert saugen
Säugedauer
mind. 28 Tage oder
CC
mind. 21 Tage, wenn Ferkel in gereinigte und desinfizierte
Ställe getrennt von Sauen verbracht werden
(Ausnahme: Gesundheit der Sau oder der Ferkel gefährdet,
z.B. durch Milchmangel, Gesäugeverletzungen)
CC
CC
Check
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Erfüllung
Anforderungen
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Liegeflächen
CC
befestigt (z.B. ohne Perforierung) oder
CC
abgedeckt (z.B. Liegematten)
1.7
Absatzferkel, Mastschweine, Zuchtläufer
CC
in Gruppen gehalten
(Ausnahme: kranke, verletzte, aggressive oder bedrängte
Tiere)
CC
Zusammensetzung der Gruppen möglichst gleichbleibend
CC
Beruhigungsmittel zur Erleichterung der Einstallung fremder Schweine nur in Ausnahmefällen und nach tierärztlicher Anweisung verwendet
uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
CC
5 bis 10 kg Ø-Gewicht
mind. 0,15 m²/Tier
CC
über 10 bis 20 kg Ø-Gewicht
mind. 0,20 m²/Tier
CC
über 20 bis 30 kg Ø-Gewicht
mind. 0,30 m²/Tier
(Übergangsregelung: Für vor dem 04.08.2006 genehmigte
oder in Betrieb befindliche Ställe ist bis 04.08.2016 mind.
0,30 m²/Tier zulässig)
CC
über 30 bis 50 kg Ø-Gewicht
mind. 0,40 m²/Tier
CC
über 50 bis 85 kg Ø-Gewicht
mind. 0,55 m²/Tier
CC
über 85 bis 110 kg Ø-Gewicht
mind. 0,65 m²/Tier
CC
über 110 kg Ø-Gewicht
mind. 1,00 m²/Tier
1.8
Eber
CC
können sich ungehindert umdrehen
CC
können andere Schweine hören, riechen und sehen
CC
Buchtenfläche mind. 6 m² bei über 24 Monate alten Ebern
CC
Buchtenfläche zum Decken mind. 10 m²
1.9
Tiergerechte Fütterung und Tränke
Fütterung tragender Sauen und Jungsauen
Futterration enthält genügend Grundfutter bzw. Futter mit
hohem Rohfaseranteil und Kraftfutter
CC
Wasserversorgung
jederzeit Zugang zu Frischwasser für alle über 2 Wochen
alten Schweine
(Hinweis: Wasserversorgung durch Tränkeprogramme über
Flüssigfütterung ist nicht ausreichend. Breiautomaten können
als Tränkstellen anerkannt werden, wenn Wasser unabhängig
vom Futter aufgenommen werden kann)
CC
CC
Check
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Checkliste Cross Compliance
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Seite 21 von 31
Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
1.10 Tierkennzeichnung und -registrierung
Tierkennzeichnung
CC
alle Bestandstiere gekennzeichnet
CC
Ferkel spätestens mit dem Absetzen gekennzeichnet
CC
mit einer zugelassenen Ohrmarke
CC
bei Einstallung (Zukauftiere aus Drittland)
CC
unverzüglich nach Verlust oder bei Unlesbarkeit mit einer
zugelassenen Ersatzohrmarke
(Ausnahme: Tiere, die unmittelbar vor der Schlachtung
stehen und mit Schlagstempel gekennzeichnet sind)
Bestandsregister
vorhanden und nach amtlichen Vorgaben aktuell geführt
(Hinweis: Bestandsregister ist mind. 3 Jahre aufzubewahren, auch nach Aufgabe der Tierhaltung)
CC
CC
chronologisch aufgebaut
CC
mit fortlaufender Seitenzahl
CC
in handschriftlicher Form oder
in elektronischer Form
CC
(Hinweis: sofern der Sauenplaner als Bestandsregister
verwendet werden soll, müssen alle Schweine (inkl. Vormast) im Sauenplaner aufgeführt sein)
alle im Betrieb vorhandenen Tiere einschließlich Geburten
und Todesfälle erfasst
(Hinweis: Angaben zu Kennzeichen und Name, Anschrift oder
Registriernummer des vorherigen Tierhalters bzw. Übernehmers können entfallen, wenn die erforderlichen Angaben aus
anderen Unterlagen (z.B. Lieferscheine), die dem Register
chronologisch beigefügt sind, hervorgehen und im Register
auf diese Unterlagen verwiesen wird)
CC
CC
Check
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Westerwald-Osteifel
Checkliste Cross Compliance
Version 2016
Seite 22 von 31
Erfüllung
Anforderungen
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
RD Rinderhaltung und Milchgewinnung
1. Haltung und Fütterung
1.1
Eingriffe an Tieren
nur mit Betäubung durch einen Tierarzt
CC
ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Ausnahmen durch
sachkundige Person vorgenommen
(Ausnahmen:
Folgende Eingriffe sind ohne Betäubung und durch fachlich
geeignete Personen zulässig:
- Enthornen von Kälbern unter 4 Wochen
- Kastrieren männlicher Kälber spätestens in der
4. Lebenswoche
- Entfernen von Schwanzspitzenendstücken bei männlichen Kälbern spätestens im 3. Lebensmonat mit behördlicher Ausnahmegenehmigung)
Anwendungsverbot für elastische Ringe eingehalten
(Ausnahme: Entfernen von Schwanzspitzenendstücken bei
männlichen Kälbern (s.o.))
CC
CC
1.2
Stallhaltung von Kälbern (bis 6 Monate alt)
allgemeine Anforderungen
Liegeflächen trocken
CC
jedes Kalb kann sich ungehindert hinlegen, liegen, aufstehen und putzen
Kälber nicht angebunden oder anderweitig fixiert
(Ausnahme: bei Gruppenhaltung während der Tränkezeit
für max. 1 Stunde, sofern die Vorrichtungen keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden verursachen)
CC
CC
Beleuchtung
Helligkeit im Aufenthaltsbereich entspricht dem natürlichen
Tageslicht
CC
Bestandskontrolle und -betreuung
Kälberbestand mind. 2x täglich überprüft (bei Weidehaltung
mind. 1x täglich)
CC
Kälber bis 2 Wochen alt
Liegefläche eingestreut (z.B. Stroh)
CC
Kälber über 8 Wochen alt
Gruppenhaltung wird durchgeführt
CC
(Ausnahmen: Einzelhaltung zulässig
- bei nicht mehr als 5 nach Alter bzw. Gewicht für eine
Gruppe geeignete Kälbern im Betrieb
- Mutterkuhhaltung
- aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen
mit tierärztlicher Bescheinigung)
1.3
Gruppenhaltung von Kälbern (bis 6 Monate alt)
uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
(Hinweis: CC gilt ab 6 Kälbern im Betrieb)
bis 150 kg LG
mind. 1,5 m²/Tier
CC
CC
von 150 bis 220 kg LG
mind. 1,7 m²/Tier
CC
über 220 kg LG
mind. 1,8 m²/Tier
CC
Check
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Checkliste Cross Compliance
Version 2016
Seite 23 von 31
Erfüllung
Anforderungen
1.4
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Einzelhaltung von Kälbern
(Hinweis: bei Unterschreitung der Boxenmaße ist CC auch
dann erfüllt, wenn
- die Boxenbreite mind. der Widerristhöhe entspricht
- die Boxenlänge mind. das 1,1fache der Körperlänge beträgt)
Boxenmaße bei Kälbern bis 2 Wochen alt
Innenmaße mind. 120 cm x 80 cm x 80 cm
CC
Boxenmaße bei Kälbern über 2 bis 8 Wochen alt
CC
bei innen angebrachtem Trog
mind. 180 cm lang
CC
bei außen angebrachtem Trog
mind. 160 cm lang
bei Seitenbegrenzungen, die bis zum Boden und über
mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichen, mind. 100 cm
breit
andere Boxen mind. 90 cm breit
CC
CC
Boxenmaße bei ausnahmsweiser Einzelhaltung von Kälbern über 8 Wochen alt
CC
bei innen angebrachtem Trog
mind. 200 cm lang
CC
bei außen angebrachtem Trog
mind. 180 cm lang
bei Seitenbegrenzungen, die bis zum Boden und über
mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichen, mind. 120 cm
breit
andere Boxen mind. 100 cm breit
CC
CC
direkter Sicht- und Berührungskontakt
Seitenbegrenzungen der Box durchbrochen
CC
1.5
Tiergerechte Fütterung und Tränke von Kälbern
Fütterung
Tier : Fressplatzverhältnis bei rationierter Fütterung von
über 2 Wochen alten Kälbern max. 1 : 1
(Ausnahme: z.B. Abruffütterung)
Kälber mind. 2x täglich gefüttert
CC
CC
CC
Raufutter ab dem 8. Lebenstag verfügbar
CC
Biestmilchgabe innerhalb 6 Stunden nach Geburt
Eisengehalt in Milchaustauschern mind. 30 mg/kg bis
70 kg LG
keine Maulkörbe verwendet
CC
CC
Wasserversorgung
jederzeit Zugang zu Frischwasser für alle Tiere über
2 Wochen alt
CC
CC
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Westerwald-Osteifel
Checkliste Cross Compliance
Version 2016
Seite 24 von 31
Anforderungen
1.6
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Tierkennzeichnung und Tierverkehr
Tierkennzeichnung
CC
alle Bestandstiere gekennzeichnet
CC
mit zwei zugelassenen Ohrmarken vom LKV
CC
innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt
innerhalb von 7 Tagen nach Einstallung (Zukauftiere aus
Nicht-EU-Staaten)
unverzüglich nach Verlust oder bei Unlesbarkeit mit einer
zugelassenen Ersatzohrmarke
fehlende Ohrmarke unverzüglich nach Verlust nachbestellt
CC
CC
CC
es werden nur korrekt gekennzeichnete Tiere zugekauft
bzw. eingestallt
CC
HIT-Meldungen
vollständig und aktuell durchgeführt (d.h. innerhalb von
7 Tagen)
CC
Bestandsregister
vorhanden und nach Vorgaben der Viehverkehrsverordnung geführt
(Hinweis: Bestandsregister ist mind. 3 Jahre aufzubewahren, auch nach Aufgabe der Tierhaltung)
chronologisch aufgebaut
CC
CC
CC
mit fortlaufender Seitenzahl
CC
in handschriftlicher Form oder
in elektronischer Form
(Hinweis: HI-Tier gilt als Bestandsregister, wenn die Bestandsveränderungen tagesgenau erfasst, eine Einverständniserklärung vorliegt und jederzeit verfügbar sind)
alle im Betrieb vorhandenen Tiere einschließlich Geburten
und Todesfälle erfasst
(Hinweis: Geburten sind innerhalb von 7 Tagen einzutragen)
CC
CC
Einfuhr aus EU-Ländern
Rinderpass der zuständigen Behörde übergeben
CC
Ausfuhr in EU- und Nicht EU-Länder
CC
Rinderpass bzw. Stammdatenblatt mitgeführt
CC
Angaben zu Vorbesitzern vollständig und aktuell
1.7
Aufzeichnungen Rinderhaltung
Aufzeichnungen zu Tierverlusten vorhanden und aktuell
geführt über
Zahl der verendeten Tiere
CC
CC
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Version 2016
Seite 25 von 31
Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
2. zusätzlich bei Milchgewinnung zur Lebensmittelerzeugung
(Hinweis: Nr. 2.1 bis 2.4 gelten für die Milchgewinnung bei anderen Tierarten entsprechend)
2.1
Milchkammer
räumlich getrennt von
CC
Toiletten
CC
Mistplatte, Güllebehälter
CC
Stallbereich
geschützt vor
Schadnagern, Ungeziefer, Fliegen (z.B. durch Fliegengitter)
Tieren aller Art (z.B. Hunde Katzen) (z.B. durch geschlossene Türen)
CC
CC
Lagerung von Geräten und Mitteln zur Reinigung und
Desinfektion
so, dass jegliche Verunreinigung der Milch ausgeschlossen
ist
CC
2.2
allgemeine Anforderungen
Euter und angrenzende Körperteile vor dem Melken sauber
(z.B. waschbaren und sauberen Eutertüchern bzw. Einmaltüchern vorhanden)
nur zugelassene Zitzenbäder oder -sprays verwendet, die
die Rohmilch nicht nachteilig beeinflussen
CC
CC
Milchvieh/-schaf/-ziege
ohne erkennbare Anzeichen gesundheitlicher Störungen,
die zu einer Beeinträchtigung der Milch führen können (z.B.
eitriger Ausfluss, Durchfall mit Fieber, Euterentzündung)
ohne Wunden am Euter, die die Milch verunreinigen könnten
CC
CC
Rohmilch
nach dem Melken unverzüglich an einen sauberen Ort
(z.B. Milchkammer) verbracht
CC
2.3
Herdengesundheit bei Milchgewinnung
Rinderbestand amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei
Schaf- und Ziegenbestand amtlich anerkannt brucellosefrei
(Ausnahme: Käseherstellung mit mind. 60 Tagen Reifedauer)
Ziegen auf Tuberkulose bei gemeinsamer Haltung von
Ziegen und Milchkühen untersucht
CC
CC
CC
Kühe/Schafe/Ziegen von der Herde getrennt gehalten, die
Anzeichen einer durch die Milch auf den Menschen übertragbaren Infektionskrankheit aufweisen (z.B. Brucellose,
Tuberkulose)
Anzeichen anderer infektiöser Krankheiten (z.B. eitriger
Ausfluss, Durchfall mit Fieber) aufweisen, die zu einer Beeinträchtigung der Milch führen können
CC
CC
CC
Melkhygiene
Check
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Checkliste Cross Compliance
Version 2016
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Anforderungen
2.4
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Melk-, Kühl- und Spülgeräte
allgemeine Anforderungen
Melkanlage nach jedem Melken gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert
Milchtank nach jeder Entleerung gereinigt und desinfiziert
CC
CC
Milch nach dem Melken unverzüglich gekühlt auf
CC
max. + 8 °C bei tägl. Abholung
CC
max. + 6 °C bei zwei- oder mehrtägiger Abholung
(Ausnahme: Verarbeitung der Milch innerhalb von zwei Stunden oder anderweitige Verarbeitung genehmigt)
Geräte und Einrichtungen, die mit Milch in Berührung
kommen
CC
Oberfläche glatt und nicht rostend
CC
aus ungiftigen Materialien
CC
leicht zu reinigen, zu desinfizieren und sauber
SZ Schaf- und Ziegenhaltung
1. Koppelschaf- und Ziegenhaltung
1.1
Eingriffe an Tieren
nur mit Betäubung durch einen Tierarzt
CC
ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Ausnahmen durch
sachkundige Person vorgenommen
(Ausnahmen:
Folgende Eingriffe sind ohne Betäubung und durch fachlich
geeignete Personen zulässig:
- Kastrieren männlicher Schafe und Ziegen spätestens in
der 4. Lebenswoche
- Tätowieren von Schafen und Ziegen spätestens am 14.
Lebenstag
- nicht routinemäßiges Kürzen von Schwänzen spätestens
am 8. Lebenstag)
Anwendungsverbot für elastische Ringe eingehalten
(Ausnahme: Kürzen von Schwänzen s.o.)
CC
CC
1.2
Tierkennzeichnung und Tierverkehr
es werden nur korrekt gekennzeichnete Tiere zugekauft
bzw. eingestallt
CC
Kennzeichnung aller vor dem 10.07.2005 geborenen Bestandstiere
mit einer zugelassenen Bestandsohrmarke oder einer genehmigten Tätowierung
unverzüglich nach Verlust oder bei Unlesbarkeit mit einer
zugelassenen Ersatzohrmarke
bei Einstallung (Zukauftiere aus Nicht-EU-Staaten)
(Hinweis: Tiere aus anderen EU-Mitgliedsstaaten behalten
ihre ursprüngliche Kennzeichnung)
CC
CC
CC
Kennzeichnung aller nach dem 09.07.2005 und vor dem
01.01.2010 geborenen Tiere
CC
vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes
CC
spätestens jedoch im 9. Lebensmonat
CC
Check
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
erste Kennzeichnung
mit einer zugelassenen Einzeltierohrmarke
CC
zweite Kennzeichnung
- mit einer identischen Einzeltierohrmarke oder
CC
- mit einem elektronischen Kennzeichen (z.B. Transponder) oder
- mit einer genehmigten Tätowierung
(Hinweis: Transport solcher Tiere nur innerhalb Deutschlands zulässig) oder
- bei Ziegen mit einer Fußfessel
CC
CC
CC
(Ausnahme: bei Mastlämmern, die nicht älter sind als 12
Monate und die nur innerhalb Deutschlands transportiert
werden, ist weiterhin die Kennzeichnung mit nur einer Bestandsohrmarke zulässig)
unverzüglich nach Verlust oder bei Unlesbarkeit des Kennzeichens (z.B. mit einer zugelassenen Ersatzohrmarke)
innerhalb von 14 Tagen nach Einstallung (Zukauftiere aus
Nicht-EU-Staaten)
(Hinweis: Tiere aus anderen EU-Mitgliedsstaaten behalten
ihre ursprüngliche Kennzeichnung)
CC
CC
Kennzeichnung aller nach dem 31.12.2009 geborenen
Tiere
CC
vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes
CC
spätestens jedoch im 9. Lebensmonat
Kennzeichnung, wenn Tiere innergemeinschaftlich verbracht werden
erstes Kennzeichen: Ohrmarken-Transponder oder BolusTransponder
zweites Kennzeichen: nicht-elektronische Ohrmarke oder
Fußfessel
Kennzeichnung, wenn Tiere nur innerhalb von Deutschland verbracht werden
- mit einem elektronischen Kennzeichen (OhrmarkenTransponder) und mit einem nicht-elektronischen Kennzeichen (Einzeltierohrmarke, Fußfessel) oder
- mit einem elektronischen Kennzeichen (OhrmarkenTransponder) und einer Ohrtätowierung oder
- mit einem Fußfesseltransponder und einer Einzeltierohrmarke
(Ausnahme: bei Mastlämmern, die nicht älter sind als 12 Monate und die nur innerhalb Deutschlands transportiert werden, ist weiterhin die Kennzeichnung mit nur einer Bestandsohrmarke oder einer Einzeltierohrmarke zulässig)
innerhalb von 14 Tagen nach Einstallung (Zukauftiere aus
Nicht-EU-Staaten)
(Hinweis: Tiere aus anderen EU-Mitgliedsstaaten behalten
ihre ursprüngliche Kennzeichnung)
unverzüglich nach Verlust oder bei Unlesbarkeit des Kennzeichens (z.B. mit einer zugelassenen Ersatzohrmarke)
CC
CC
CC
CC
CC
CC
CC
CC
Check
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
HIT-Meldungen
Stichtagsmeldung (Tierbestand zum 01.01.) spätestens
15.01 des Jahres durchgeführt
(Hinweis: Meldung unterschieden nach Altersgruppen 0 bis
9, 10 bis 18 und ab 19 Monaten)
(Hinweis: Tierseuchenkasse kann schriftlich mit der Durchführung der Stichtagsmeldung beauftragt werden)
Übernahmemeldung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt
CC
CC
Bestandsregister
vorhanden und nach amtlichen Vorgaben aktuell geführt
(Hinweis: Bestandsregister ist mind. 3 Jahre aufzubewahren, auch nach Aufgabe der Tierhaltung)
chronologisch aufgebaut
CC
CC
CC
mit fortlaufender Seitenzahl
CC
in handschriftlicher Form oder
CC
in elektronischer Form
CC
alle im Betrieb vorhandenen Tiere einschließlich Geburten
und Todesfälle erfasst
Bestandsregister enthält
(Hinweis: Angaben zu den Zu- und Abgängen können auch
durch eine Kopie der Begleitdokumente nachgewiesen werden)
Name und Anschrift des Tierhalters
CC
CC
Registriernummer des Betriebes
CC
Anschrift und Standort des Betriebes
CC
Produktionsrichtung (Milch, Fleisch, Zucht)
CC
Gesamttierbestand zum 01.01.
CC
Ersatzohrmarkennummern
Geburtsjahr und Datum der Kennzeichnung, wenn das Tier
im Betrieb geboren wurde
Todesmonat und -jahr, wenn das Tier im Betrieb verendet
oder geschlachtet wurde
CC
CC
CC
Rasse und Genotyp, wenn bekannt
CC
- Datum des Zugangs
CC
- Ohrmarken-, Tätowierungs- oder Fesselnummer
Zugänge mit
- Anzahl Tiere bei Tieren mit Bestandsohrmarke (z.B.
Mastlämmern)
- Name und Anschrift oder Registriernummer des Lieferbetriebs
CC
CC
Abgänge mit
CC
- Datum des Abgangs
CC
- Ohrmarke, Tätowierung oder Fesselnummer
- Anzahl Tiere bei Tieren mit Bestandsohrmarke (z.B.
Mastlämmern)
- Name und Anschrift oder Registriernummer des Empfängerbetriebs
- Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers
CC
CC
CC
- amtliches Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs
CC
CC
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
Begleitpapier
CC
bei jedem Verbringen von Tieren mitgeführt
CC
wird im Empfangsbetrieb mind. 3 Jahre aufbewahrt
Begleitpapier enthält
CC
Datum
CC
Name und Anschrift des Lieferanten (Tierhalter)
CC
Registriernummer des Lieferbetriebs
Name und Anschrift oder Registriernummer des Empfängerbetriebs(Tierhalter, Schlachthof)
Bestimmungsort bei Wanderschafherden (Kopie der Triebgenehmigung)
CC
CC
CC
Anzahl Tiere
CC
Ohrmarkennummern der Tiere
CC
Name und Anschrift des Transportunternehmens
CC
Registriernummer des Transportunternehmers
CC
Transportmittel
CC
amtliches Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeuges
CC
Unterschrift des Lieferanten (Tierhalter)
1.3
Aufzeichnungen zu Tierverlusten
vorhanden und aktuell geführt über
Zahl der verendeten Tiere
CC
2. Handel mit Schafen und Ziegen
2.1
Innergemeinschaftlicher Handel
auf Prionprotein-Genotyp ARR/ARR (Zuchtschafe) untersucht
CC
oder
im Herkunftsbetrieb seit mind. 3 Jahren
- regelmäßige Kontrolle durch amtlichen Tierarzt durchführen
- alle Bestandstiere kennzeichnen
CC
CC
- weibliche Tiere vor Schlachtung stichprobenweise auf
Scrapie untersuchen
- Zuchtschafe nur von Betrieben zugekauft, die dieselben
Anforderungen erfüllen
- alle über 18 Monate alten verendeten oder getöteten Tiere auf Scrapie untersucht
CC
CC
CC
- kein Fall von Scrapie aufgetreten
CC
Schafe und Ziegen seit Geburt oder in den letzten 3 Jahren
in einem solchen Herkunftsbetrieb gehalten
nur Samen und Embryonen von Schafen von Tieren des
Prionprotein-Genotyps ARR/ARR eingesetzt
nur Samen und Embryonen von Ziegen von Tieren, die ab
Geburt oder seit 3 Jahren in einem kontrollierten Herkunftsbetrieb stehen, eingesetzt (s.o.)
CC
CC
CC
CC
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Anforderungen
Erfüllung
Ja
Nein Entf.
Bemerkungen
GF Geflügelhaltung
1. Haltung – alle Betriebe
(Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner,
Truthühner, Wachteln)
1.1
Eingriffe an Tieren
nur mit Betäubung durch einen Tierarzt
CC
(Ausnahmen:
folgende Eingriffe sind ohne Betäubung und durch fachlich
geeignete Personen zulässig:
- Kürzen des Schnabels mit behördlicher Ausnahmegenehmigung
(Hinweis: bei Käfighaltung und Kleingruppen werden i. d.
R. keine Ausnahmegenehmigungen erteilt)
- Absetzen des krallentragenden letzten Zehenglieds bei zur
Zucht vorgesehenen Masthahnenküken am ersten Lebenstag)
1.2
Aufzeichnungen und Meldungen
Aufzeichnungen zu Tierverlusten vorhanden und aktuell
geführt über
Zahl der täglich verendeten Tiere
CC
(Hinweis: bei Sentinelhaltung bzw. Freilandhaltung unabhängig von der Bestandsgröße; ansonsten erst ab einer
Bestandsgröße von 100 Tieren)
1.3
Lagerung und Abgabe von Eiern
(Hinweis: CC gilt für mehr als 350 Legehennen und/oder bei
der Abgabe an andere als den Endverbraucher oder den
lokalen Einzelhandel zur direkten Abgabe an den Endverbraucher)
allgemeine Anforderungen
CC
trocken
CC
sauber
geschützt vor
CC
Fremdgeruch
CC
Stößen
CC
Sonneneinstrahlung
1.4
Aufzeichnungen Legehennen (Legeliste)
vorhanden und aktuell geführt mit Angaben zu
Zahl der täglich verendeten Tiere
CC
2. Legehennen – Boden- und Freilandhaltung
2.1
Auslauf ins Freie
Auslauffläche
CC
erforderlichenfalls mit Tränken ausgestattet
CC
Unterschlupf zum Schutz vor Witterung und Beutegreifern
vorhanden
CC
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