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Dipl.-Psych. Olaf-Thomas Bremer
Beratung und Psychotherapie • Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Paare und Familien
Praxis am Kiekeberg
Dr. Thomas Kahl u. Olaf-Thomas Bremer
Diplom-Psychologen
Achtern Hoagen 4
21224 Rosengarten
Telefon 040-792 92 88
Telefax 040-792 92 99
[email protected]
Patienteninformation: Außervertragliche Psychotherapie
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist die Versorgungslage im Bereich der Psychotherapie sehr im Argen.
Wartezeiten von über ½ Jahr bei Erwachsenen bzw. von über 1 Jahr bei Kindern und Jugendlichen sind bei
niedergelassenen PsychotherapeutInnen (Behandelnde mit Kassenzulassung) aktuell nicht ungewöhnlich.
Von daher ist es nicht verwunderlich, wenn Sie bisher keinen Therapieplatz gefunden haben.
Erfreulicherweise kann ich Ihnen mitteilen, dass ich einen freien Therapieplatz für Sie bzw. Ihr Kind habe.
Generell gilt: Vor Beginn einer Psychotherapie bei niedergelassenen PsychotherapeutInnen werden zunächst
5 sogenannte probatorische Sitzungen durchgeführt, die gesetzlich Versicherte ohne weiteres nur durch
Vorlage Ihrer Krankenversicherungskarte (KVK) in Anspruch nehmen können.
Diese Sitzungen dienen dazu, für die Behandlung relevante Informationen zu erfragen (Anamnese) und
abzuklären, ob und welche Form der Psychotherapie indiziert ist. Außerdem geht es darum, sich kennen zu
lernen, um entscheiden zu können, ob man eine Psychotherapie miteinander beginnen will.
Wenn ja, ist von der Psychotherapeutin/dem Psychotherapeuten ein anonymisierter Bericht zu erstellen, der
von Ihrer Krankenversicherung bei einem Gutachter bzw. dem Medizinischen Dienst (MDK) eingereicht wird,
welcher dann eine Empfehlung hinsichtlich der Kostenübernahme ausspricht.
Speziell gilt: Da ich keine Kassenzulassung habe, muss - sofern Sie Kostensicherheit wünschen - zudem auch
schon für die Probatorik (5 Sitzungen plus Anamnese und Bericht) ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt
werden. Dafür hat es sich bewährt, zunächst bei der Krankenversicherung anzurufen und mitzuteilen, dass Sie
keinen Therapieplatz finden konnten und wegen der gegebenen und ärztlich bescheinigten Dringlichkeit, für
die probatorischen Sitzungen außervertraglich zu mir kommen wollen, um herauszufinden, ob Sie bei mir am
rechten Platz sind. Ihre Krankenversicherung muss Ihnen nun entweder zeitig einen Therapieplatz besorgen
oder Ihnen Auskunft darüber geben, wie Sie die Außervertragliche Psychotherapie beantragen sollen.
Rechtliches: Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben einen gesetzlichen Versorgungsauftrag
und sind verpflichtet ihren Mitgliedern medizinisch notwendige Leistungen zukommen zu lassen. Sollte Ihre
GKV Ihnen im ärztlich vorgegeben Zeitrahmen keinen Therapieplatz besorgen können, haben Sie gemäß
§13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)das Recht, sich die gleichwertige Leistung auf dem freien
Markt selbst zu besorgen und Anspruch auf Erstattung der Ihnen tatsächlich entstandenen Behandlungskosten.
Sie haben also einen Rechtsanspruch und sind keine Bittstellerin / kein Bittsteller !
Kosten: Mein Honorar beträgt derzeit 150,- Euro pro (probatorischer) Sitzung (jeweils 50 Minuten), einmalig
150,- Euro für die Anamnese und für Berichte (z.B. im Rahmen eines Langzeittherapieantrages) 70,- Euro pro
angefangene Stunde Arbeitszeit. Für Kurzzeittherapieanträge werden pauschal 100,- Euro berechnet, für
Anträge auf Kostenübernahme der Probatorik pauschal 50,- Euro. (Letztere werden mglw. nicht erstattet.)
In den vergangenen Jahren haben etliche GKV mein Honorar ganz oder anteilig übernommen. Wurde eine
anteilige Kostenübernahme angeboten, war ein Widerspruch mit Hinweis auf den §13 SGB V oft erfolgreich.
Natürlich könnten Sie eine verbleibende Differenz auch selbst bezahlen. Falls Sie keinen zufriedenstellenden
Kompromiss mit ihrer GKV finden konnten, könnten Sie zu einer anderen wechseln. Egal, wie Ihre GKV reagiert:
Lassen Sie sich nicht verunsichern; häufig gelingt es, eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu finden.
Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen lohnt auch eine Anfrage beim zuständigen Jugendamt.
Von deren Seite wurde die Differenz zw. Kassenanteil und meinem Honorar auf Antrag schon übernommen.
Für Beihilfeberechtigte gilt das Vorgenannte prinzipiell ebenso. Der §13 SGB V bezieht sich zwar auf die
Gesetzlichen Krankenversicherungen, dennoch hat auch der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen
Angestellten. Auf dieser Basis hat auch die Beihilfe mein Honorar schon erstattet, meistens anteilig.
Für Privatversicherte gelten die Ihrem gewählten Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen.
Davon hängt ab, ob und in welchem Umfang meine Leistungen erstattet werden.
Bei Fragen oder Unsicherheiten rufen Sie mich gerne einfach an. - Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichem Gruß,
Olaf-Th. Bremer