4 Vertragsurkunde Rahmenvereinbarung

Kanton Zürich
Baudirektion
Hochbauamt
Justizvollzugsanstalt
Pöschwies, 8105 Regensdorf
Rahmenvereinbarung für
Generalplanerleistungen für
Neu- und Umbauten
(Unterlage 4)
HBA-Projekt-Nr. 13782.10
Generalplaner
Firmenname
mit folgenden Subplaner
1.
Firmenname
2.
Firmenname
3.
Firmenname
4.
Firmenname
5.
Firmenname
6.
Firmenname
7.
Firmenname
8.
Firmenname
Vereinbarungsgegenstand
Status/Fassung
x Vertrag
rev. Offerte
Offerte
Entwurf
Exemplar
Auftraggeber
Beauftragter
Datum
BKP Arbeitsgattung
Verfügung vom
Anlage
Justizvollzugsanstalt Pöschwies
abgeschlossen zwischen dem Staat Zürich, handelnd durch
Hochbauamt Kanton Zürich
Baubereich 3
Stampfenbachstrasse110
Postfach
8090 Zürich
nachstehend bezeichnet mit
Auftraggeber/Hochbauamt/HBA
Und
Beauftragter/Generalplaner
Firmenname Generalplaner
mit folgenden Subplaner
1. BKP 290
Generalplanung / 291 Architektur
2. BKP 291
Bauleitung (Baumanagement)
3. BKP 292
Bauingenieur
4. BKP 294
HLKK-Ingenieur( inkl. Gebäudeautomation)
5. BKP 295
Sanitäringenieur
6. BKP 296
Fachkoordination Gebäudetechnik
7. BKP 296.3 Bauphysiker
8. BKP 299
Brandschutzplanung
1
Ziel und Zweck der Rahmenvereinbarung
1.1
Vereinbarungsgegenstand / Aufgabenbeschreibung
Die vorliegende Rahmenvereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für Planerleistungen, die das
Generalplanerteam während der Vertragsdauer von 5 Jahren ab Vertragsschluss erbringt. Die Option auf
Vertragsverlängerung für weitere zwei Jahre besteht. Der Auftraggeber schliesst für die konkreten
Planerleistungen der einzelnen Projekte auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung jeweils die
entsprechenden Planerverträge. Diesen geht eine Vergabe im freihändigen Verfahren nach §10 lit. g
Submissionsverordnung (SVO) voraus. Die Rahmenvereinbarung gibt dem Generalplanerteam keinen
Anspruch auf eine gewisse Anzahl Aufträge. Laufende Pojekte werden auch nach Ablauf von 5 Jahren
abgeschlossen.
Der Auftraggeber beauftragt den Generalplaner mit seinem Team entsprechend dem
Planerwahlverfahren. Zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Generalplaners gehört die Leitung und
Überwachung sämtlicher Teammitglieder.
Der Auftraggber behält sich vor, bei ungenügender Leistung einzelner Mitglieder, zu intervenieren und
gegebenenfalls den Generalplaner zu verpflichten, einzelne Mitglieder auszutauschen.
Der Generalplaner ist verpflichtet, Rechte und Pflichten, insbesondere die Allgemeinen
Vertragsbedingungen gemässe unten stehender Ziff. 2.2 an die Subplaner weiterzugeben.
1.2
Projektumschreibung
Mögliches Projekt 1:
Mögliches Projekt 2:
Mögliches Projekt 3:
2
Vereinbarungsbestandteile
2.1
Die vorliegende Vertragsurkunde samt Beilagen
Beilage
Bezeichnung
B1
Projektbeteiligte
B2
Präzisierungen zu den Grundleistungen gemäss SIA-Ordnungen
Allgemeine Beilagen
B5

Vergütung von Nebenkosten
B6
Angaben zum Angebot des Beauftragten vom
B7
Verzeichnis Unterlagen des Auftraggebers

B10 
Versicherungspolicen (Kopie) gemäss Ziff. 6 vom
B11
CAD-Richtlinie - Kurzfassung
B12
Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB
B8
2.2
Mitarbeiterliste mit Stundenansätzen, Organigramm
Allgemeine Vertragsbedingungen KBOB
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen, Ausgabe 2014, mit den spezifischen
Ergänzungen des Auftraggebers, gemäss nachstehender Ziff. 6.
2.3
Das Angebot des Beauftragten vom
2.4
Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.)
Rechtliche und kommerzielle Vertragsbedingungen des Beauftragten (AGB usw.) gelten nur insoweit, als
sie in der Rahmenvereinbarung ausdrücklich anerkannt werden. Verweise in einem
Vereinbarungsbestandteil auf Vertragsbedingungen des Beauftragten, insbesondere in dessen Angebot,
in den Beilagen zum Angebot oder in einem Bestätigungsschreiben, sind unbeachtlich.
2.5.
Leistungen
Grundleistungen der Ordnung(en):
SIA 102 2003, Art.
2.3 GL
2.4 Spezialist
3 Leistungen
4 Leistungsbeschrieb
SIA 103 2003, Art.
2.3 GL
2.4 Spezialist
3 Leistungen
4 Leistungsbeschrieb
SIA 105 2007, Art.
2.3 GL
2.4 Spezialist
3 Leistungen
4 Leistungsbeschrieb
SIA 108 2003, Art.
2.3 GL
2.4 Spezialist
3 Leistungen
4 Leistungsbeschrieb
Präzisierungen zu den entsprechenden Grundleistungen gemäss Beilage B2
3
Vergütungsgrundsätze
3.1
Honorargrundsätze
C.
Grundsätze der Honorierung
Die Berechnung der Honorarsumme erfolgt in der Regel auf der Basis der aufwandbestimmenden
Baukosten der Einzelaufträge. Das Hochbauamt erwartet die Berücksichtigung der direkten Beauftragung
mit mehreren Projekten im Angebot für den Faktor d (vgl. lit. b) unten). Bei Kleinaufträgen (z.B. bei
Einzelabklärungen, Vorstudien, kleinen Baumanagementaufgaben) kann die Honorierung auch nach
Zeitaufwand erfolgen. Die im Generalplanervertrag des Hochbauamtes aufgeführten Honorarparameter werden
wie folgt bestimmt:
a) Vom Hochbauamt festgelegte Parameter:
Für die gesamte Vertragsdauer festgelegte Paramater:
Z-Werte: Es gelten die bei Abschluss der Einzelverträge geltenden Werte gemäss KBOB
Anpassungsfaktoren r:
r4 Umbauten: Umbau komplex = 1.2 Umbau einfach = 1.1
Faktor für Sonderleistungen s = 1.0 (Ausnahme: Generalplaner; s. unter b)
Pro Einzelauftrag festgelegte Parameter:
Leistungsanteil q
Schwierigkeitsgrad n gemäss Baukategorien nach Honorarordnungen SIA
Für die als Beispiel aufgeführten Bauten gelten:
Umbau Sicherheitszentrale, n  V Strafvollzugsanstalten 1.1
Eingangszone Teilersatzneubau, n  V Strafvollzugsanstalten 1.1
Bildung im Strafvollzug (BiSt)-Schulungsräume, n  IV Primar-Sekundarschulen 1.0
Verkaufshaus, Ersatzneubau, n IV Ladenbauten mit Grundausstattung 1.0
Erweiterung Lagerhalle, n  I Lagerhallen 0.7
b)
-
Vom Generalplaner im Rahmen des Planerwahlverfahrens offerierte
für sämtliche Einzelaufträge während der Vertragsdauer geltende Parameter:
Stundenansatz h für die Honorarberechnung nach den Baukosten = zu offerieren (max. Fr.130)
Teamfaktor i = zu offerieren
Faktor für Sonderleistungen s für Generalplaner = zu offerieren (max.1.05)
Stundenansätze h für die Honorarberechnung nach Zeitaufwand für Generalplaner und alle Subplaner
= zu offerieren
c)
Pro Einzelauftrag festzulegende Parameter:
-
Anpassungsfaktoren r:
r3 Weitere Erschwernisse / Erleichterungen
r4 Umbauten: anzuwendender Faktor aus a) (zwischen 1.0 bis 1.2)
Für die noch nicht bekannten Objekte werden später Angaben gemacht und Vereinbarungen getroffen.
Anpassungsfaktoren r:
r1 Etappierung
r2 Wiederholungen
r6 Besondere Fachkoordination
Die gemäss a) „pro Einzelauftrag festgelegte Parameter“ und d) „pro Einzelauftrag festzulegende Parameter“
können unter den einzelnen Planungsgattungen differieren.
3.2
Nebenkosten
3.2.1 Übliche Nebenkosten
Nebenkosten des Beauftragten wie Fotokopien, Telefon, Fax, Porto, Computerinfrastruktur,
Versicherungen, Reisespesen und Reisezeit, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Kosten
für Baustellenbüros sind in der vereinbarten Vergütung gemäss Ziffer 3.1 hiervor eingerechnet.
3.2.2 Vergütung weiterer Nebenkosten
Die Vergütung weiterer Nebenkosten erfolgt gemäss Beilage B5.
Nebenkostenberechnung erfolgt gemäss
Beilagen B5
detailliertem Angebot des Beauftragten vom
revidiert am -
4
,
CHF
CHF
Versicherungen
Der Beauftragte erklärt, folgende Berufshaftpflichtversicherung(en) abgeschlossen zu haben, die
Versicherung(en) während der Dauer der Rahmenvereinbarung aufrecht zu erhalten und die
entsprechenden, gültigen Versicherungsnachweise unaufgefordert zu liefern:
Versicherungsdeckung
Personen- und Sachschäden*
Selbstbehalt pro Schadensereignis
Bauten-, Anlagen- und Vermögensschäden**
Selbstbehalt pro Schadensereignis
plus
% der Schadenssumme, max. jedoch
CHF
CHF
Mio. pro Einzelereignis (min. 5 Mio.)
Mio.
Mio. pro Einzelereignis (min. 0.5 Mio.)
Mio.
Mio.
*
Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden beträgt CHF 5 Mio oder ca. 20% der Baukosten (in
der Regel BKP 1-9). Die Maximaldeckung beträgt ca. 30 Mio. Fr. Je nach Schadensrisiko und Grösse des Bauvorhabens
(Baukosten) ist die Mindestdeckung durch die Vertragsparteien anzupassen.
**
Die Mindestdeckung pro Schadensereignis für Bauten-, Anlagen- und Vermögensschäden beträgt 2.5 Mio. Fr. oder ca. 50%
der Versicherungssumme der Personen- und Sachschäden. Sie ist immer andas Schadensrisiko anzupassen.
Der Beauftragte erklärt, zusätzlich folgende projektspezifische Risiken versichert zu haben:
Der Beauftragte gewährleistet überdies, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Subplaner/Dritte
entsprechend versichert sind.
Versicherungsgesellschaft:
Policen-Nr.
5
Ansprechpartner
5.1
Schlüsselpersonen
Die nachfolgend genannten Personen stellen den Informationsfluss innerhalb ihrer Stammorganisation
sicher.
Auftraggeber
Projektleitung
Stellvertretung / Ressortleitung GT
Tel.
Tel.
E-Mail:
@bd.zh.ch
E-Mail:
@bd.zh.ch
Nutzer-/ Betriebsorganisation
Beauftragter
Generalplaner (inkl. BKP 291)
Stellvertretung
Vorname Name
Tel.
E-Mail:
Tel.
@
Subplaner (BKP 293)
E-Mail:
@
Stellvertretung
Vorname Name
Tel.
E-Mail:
Tel.
@
Subplaner (BKP 294)
E-Mail
Stellvertretung
Vorname Name
Tel.
E-Mail:
Tel.
@
Subplaner (BKP 295)
E-Mail:
@
Stellvertretung
Vorname Name
Tel.
E-Mail:
Tel.
@
Subplaner (BKP 296)
E-Mail:
@
Stellvertretung
Vorname Name
Tel.
E-Mail:
Tel.
@
E-Mail:
@
5.2
Vertretungsbefugnis
Rechtsverbindlich zeichnen auf Seiten des Beauftragten
Vorname Name, einzeln kollektiv
Vorname Name, einzeln kollektiv
Funktion
Funktion
Vorname Name, einzeln kollektiv
Funktion
6
Besondere Vereinbarungen
6.1
Abweichungen zu AVB KBOB
Vorname Name, einzeln kollektiv
Funktion
In Abweichung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen KBOB für Planerleistungen (AVB), Ausgabe
2014, wird Folgendes festgelegt.
Die Ziffern 9.2, 9.4, 9.5, 12, 13.6, 14.1, 15.3, 16 und 19 werden wie folgt ersetzt und
ergänzt:
ad 9.2
Kostendach
Die Überschreitung eines vereinbarten Kostendachs geht zu Lasten des Beauftragten, es sei
denn, der Auftraggeber hätte einer Bestellungsänderung schriftlich zugestimmt.
ad 9.4
Honorarkürzung und Rückbehalt
Die letzten zwei Sätze werden wegbedungen. Eine Sicherstellung des Rückbehalts ist nicht
vorgesehen.
ad 9.5
Schlussabrechnungen
Die Schlussabrechnung ist so zu gliedern, dass sie in einfacher Art mit dem Angebot verglichen
werden kann. Der Auftraggeber prüft die Abrechnung innert zwei Monaten und gibt dem
Beauftragten unverzüglich über das Ergebnis Bescheid. Die geschuldete Forderung des
Beauftragten wird mit dem Prüfungsbescheid des Auftraggebers fällig. Die Nachprüfung durch
die Finanzkontrolle des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Sie hat innert 12 Monaten ab der
geleisteten Schlusszahlung zu erfolgen. Während dieser Frist kann auch der Beauftragte eine
Nachprüfung vornehmen. Allfällige Differenzen werden gegenseitig unverzüglich mitgeteilt und
begründet. Sie sind möglichst rasch zu bereinigen.
Die Teilleistung "Leitung der Garantiearbeiten", bei Honorierung nach Baukosten, ist Bestandteil
der Schlussabrechnung, obwohl die Auszahlung erst nach Abschluss der Garantieleistungen
erfolgt. Der entsprechende Honoraranteil ist mit separatem Zahlungsgesuch auszuweisen. Die
Höhe der Teilleistung bemisst sich nach der vertraglichen Vereinbarung, fehlt eine vertragliche
Vereinbarung entspricht sie 3 % der Honorarsumme.
ad 12
Veröffentlichungen
Die Bestimmungen betreffend Recht zu Veröffentlichungen gelten auch für Teilnahme an
Auszeichnungswettbewerben für die Bereiche Architektur, Energie, Ökologie, Nachhaltigkeit,
Erdbebensicherheit etc.
ad 13.6 Haftung des Beauftragten
Artikel 13.6 wird wegbedungen. Die übrigen Bestimmungen gelten unverändert.
ad 14.1 Arbeitsunterbruch
Durch den Auftraggeber angeordnete Arbeitsunterbrüche geben dem Beauftragten keinen
Anspruch auf zusätzliche Entschädigung der Arbeiten. Die übrigen Bestimmungen gelten
unverändert.
ad 15.3 Rügefrist und Verjährung
Sämtliche Mängel des Bauwerks, namentlich an Plänen (auch Planungsfehler, die dem
Werkvertragsrecht zugeordnet werden), anderen Dokumenten und am Bauwerk selbst, können
vom Auftraggeber bis spätestens zwei Jahre nach Abnahme des Bauwerks jederzeit gerügt
werden. Ansprüche aus Mängeln verjähren in jedem Fall erst innert fünf Jahren nach Abnahme
des Bauwerks.
ad 16 Urheberrecht
ad 16.1 Das Urheberrecht verbleibt beim Beauftragten.
ad 16.2 Dem Auftraggeber steht das unentgeltliche, unwiderrufliche und nicht ausschliessliche Recht zu,
die Arbeitsergebnisse des Beauftragten für seine Bedürfnisse frei zu verwenden.
Umfasst der Auftrag lediglich die Projektierung, so ist der Auftraggeber auch berechtigt, das
Projekt weiterzubearbeiten und abzuändern. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag
vorzeitig aufgelöst wird, sofern der Auftraggeber nicht selbst den Grund für die
Vertragsauflösung zu vertreten hat.
ad 16.3 Der Beauftragte achtet darauf, dass er und die von ihm beigezogenen Dritten im Rahmen der
Vertragserfüllung keine fremden Urheberrechte, Designrechte, Patentrechte und Markenrechte
verletzen. Die Haftung für allfällige Rechtsverletzungen liegt allein beim Beauftragten.
ad 19
7
Die vorstehenden allgemeinen Bedingungen gehen der Vertragsurkunde für Planerleistungen
im Rang nach.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf die vorliegende Rahmenvereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die
Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen.
Gerichtsstand ist Zürich.
8
Ausfertigung
Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.
Der Beauftragte und der Auftraggeber haben je ein unterzeichnetes Exemplar erhalten.
9
Schriftlichkeitsvorbehalt
Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn er von den Parteien unterzeichnet ist.
10
Unterschriften
Zürich,
Der Auftraggeber
Hochbauamt Kanton Zürich
Dr. Matthias Haag, Kantonsbaumeister
, Ressortleiter
Der Generalplaner
Vorname Name, Funktion