Finanzierungsbroschüre

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Akademisches Förderungswerk Finanzierung Alles Wissenswerte über
BAföG, Kredite, Stipendien
und Jobben
Inhalt
Studienfinanzierung
06
BAföG
08
Häufige Fragen zum BAföG
10
Darlehen
32
Studiendarlehen
der DAKA
34
Studienkredit der KfW-Förderbank
35
Bildungskredit des Bundes
36
Fachbegriffe
für Kredite von Banken und Sparkassen
39
Stipendien
40
Jobben neben dem Studium
44
„Hier habe ich alles Wichtige erfahren.“ FOTO BERNHARD KLUG
3
Für alle Lebenslagen,
für alle Studienfragen.
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Eine gute Ausbildung ist die Basis für
beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung
bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Als Studierendenwerk
ist das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner
zum Thema Studienfinanzierung. Wir
sind mit der Durchführung der wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt – dem BAföG.
Ziel des BAföG ist es, jedem jungen
Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen
und wirtschaftlichen Situation eine
Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung,
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also auch das Hochschulstudium,
soll nicht an fehlenden finanziellen
Mitteln der Studierenden, ihrer Eltern oder ihrer Ehegatten scheitern.
Deshalb gibt es in Deutschland das
Bundesausbildungförderungsgesetz
(BAföG).
Aber nicht nur im Bereich BAföG ist
das AKAFÖ Ihr Ansprechpartner. Wir
sind auch für die Vermittlung der Studienabschlussdarlehen der DAKANRW zuständig, sind Kooperationspartner für den KfW-Studienkredit
und helfen Ihnen auch bei vielen anderen Fragen zum Thema Studienfinanzierung.
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FOTOS BERNHARD KLUG
Nichts ist umsonst
und auch ein Studium
kostet Geld. Daher
sind wir bei Fragen der
Studien­finanzierung
Ihr Ansprechpartner.
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Die Finanzierungsquellen
der Studierenden
Laut der 20. Sozialerhebung des
Deutschen Studierendenwerkes hatte ein durchschnittlicher Student im
Jahr 2012 834 €/Monat zur Verfügung (die 20. Sozialerhebung wurde
im Frühjahr 2013 publiziert). Der weitaus größte Anteil der Studierenden
der Bezugsgruppe Normalstudierende wird von den Eltern unterstützt
(87 %). Dabei helfen die Eltern durchschnittlich mit 476 € im Monat.
Die zweithäufigste Einnahmequelle
ist der eigene Verdienst. Etwa 63 %
geben an, ihren Lebensunterhalt mit
Mitteln aus Erwerbstätigkeit neben
dem Studium zu finanzieren. Durchschnittlich werden Einnahmen aus
bezahlten Tätigkeiten in Höhe von
323 € zum Bestreiten des Lebensunterhaltes eingesetzt.
Fast ein Drittel der Normalstudierenden geben BAföG als Einnahmequelle
an und erhalten im Durchschnitt einen
Förderungsbetrag in Höhe von 443 €.
80 % der Geförderten sagen, ohne
das BAföG könnten sie nicht studieren. Damit ist klar: Das BAföG ist das
Herzstück der staatlichen Studienfinanzierung, wie das Deutsche Studierendenwerk formuliert. Es ist neben Elternunterhalt und Jobben die
drittgrößte Säule der Studienfinanzierung. 6 % der Studierenden erhalten Geld aus Krediten.
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Zu den individuellen Lebenshaltungskosten kommen für die Studierenden noch Kosten für die Ausbildung hinzu. Dies bezeichnet in erster
Linie Sozialbeiträge (Semesterbeiträge/Rückmeldegebühren), die an
jeder Hochschule erhoben werden.
Sozialbeiträge bestehen aus Anteilen für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), das Studierendenwerk (hier das AKAFÖ) sowie
für ein eventuelles Semesterticket.
Das Ticket wird vom Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) gestellt und
automatisch bei der Einschreibung
übergeben.
Ersparnisse
20 %
Stipendium
4 %
BAföG
32 %
Eltern
Jobs
63 %
87 %
Quelle: DSW, HIS 20. Sozialerhebung
FOTO BERNHARD KLUG
Das AKAFÖ versorgt
jährlich rund
15.000 Studierende
mit BAföG.
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BAföG
Das Akademische Förderungswerk (AKAFÖ)
ist mit der Durchführung der wohl wichtigsten Studienfinanzierung beauftragt – dem
BAföG. Auf den folgenden Seiten geben wir
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund
um die Finanzierung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Doch keine Informationsbroschüre kann eine persönliche
Beratung ersetzen. Ein Beratungs- oder Informationsgespräch bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung lohnt sich in jedem Fall.
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Wer bekommt
BaföG?
Antragsberechtigte Personengruppen
Die Förderung nach dem BAföG
steht deutschen Studierenden und
den in § 8 BAföG aufgeführten Ausländern mit einem von der Ausbildung
unabhängigen Aufenthaltsrecht zu.
Förderungsfähige Ausbildung
Grundsätzlich ist nur eine erste Ausbildung förderungsfähig, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine weitere Ausbildung.
Ein Master-Studium kann gefördert
werden, wenn zuvor ein BachelorAbschluss erlangt wurde oder wenn
eine Sonderzulassung zum Hochschulstudium auf Grund der beruflichen Qualifikation erfolgt ist. Eine
Förderung scheidet aus, wenn zuvor
ein Diplom-, Staatsexamens-, Magister- oder ein anderer Masterstudiengang abgeschlossen wurde.
Ein erster Fachrichtungswechsel bis
zu Beginn des 4. Fachsemesters ist
förderungsunschädlich. Für einen
Fachrichtungswechsel nach dem
dritten Fachsemester muss grundsätzlich ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorliegen. Verlängert
sich die Ausbildung durch einen
zweiten oder nachfolgenden Fachrichtungswechsel, wird für diese
verlängerte Studienzeit Förderung
nur in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt.
Schnell und einfach!
Im Gegensatz zur
landläufigen Meinung ist
ein BAföG-Antrag nicht
schwer zu stellen.
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FOTO BERNHARD KLUG
Online-Antrag auf der Homepage des AKAFÖ unter
akafoe.de/finanzieren aufrufen, dann online ausfüllen
und online absenden, den ausgefüllten Antrag ausdrucken,
unterschreiben und mit den geforderten Anlagen entweder beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen
oder per Post zusenden.
oder
Formblätter über akafoe.de/downloads ausdrucken oder
im InfoCenter mitnehmen, ausfüllen, unterschreiben und
mit den geforderten Anlagen beim Amt für Ausbildungsförderung einreichen oder per Post zusenden.
Wie hoch sind die Bedarfssätze?
Die Bedarfssätze für Studierende, umgangssprachlich
auch Förderungshöchstbeträge, richten sich nach den
§§ 13 und 13a BAföG und sind individuell hoch. Gemäß
dem 25. BAföG-Änderungsgesetz gelten für die Zeit ab
Oktober 2016 neue Bedarfssätze:
BAföG-Bedarfssätze
Studierende
in Deutschland bzw.
EU-Ausland
außerhalb
wohnend
Grundbedarf plus
Wohnpauschale
bei Eltern
wohnend
649 €
451 €
Krankenversicherung
(gesetzl. KV)
71 €
71 €
Pflegeversicherung
15 €
15 €
Maximalförderung
735 €
537 €
Zusatzposten
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Wieviel
BAföG
gibt es?
FOTO BERNHARD KLUG
Studierende, die mit mindestens einem eigenen Kind in
einem Haushalt zusammenleben, erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 130 € für jedes
Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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FOTO BERNHARD KLUG
Bei elternunabhängiger Förderung
sind Einkommenserklärungen der
Eltern nicht mehr erforderlich. Das
Einkommen des Ehegatten wird
aber immer angerechnet.
Wie bestimmt sich die Höhe der
BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung als
Sozialleistung hängt zunächst von der
Höhe des eigenen Einkommens und
Vermögens ab. Soweit ein Einkommen aus nicht-selbst­stän­diger Tätigkeit von nicht mehr als 450 € brutto
monatlich bezogen wird, erfolgt keine
Anrechnung auf den Bedarf. Höheres
Einkommen, wozu insbesondere auch
zusätzliche Einkünfte aus Waisenrente etc. zählen können, wird auf den
Bewilligungszeitraum bezogen monatlich angerechnet.
Lebensversicherungen und Bausparverträge, Aktiendepots, Hausund Grundbesitz, Kfz zum Händlereinkaufswert und sonstiges Vermögen. Es besteht ebenfalls die
Möglichkeit, bestehende Schuldverpflichtungen, die vom Vermögen
abzuziehen sind, anzugeben. Von
dem errechneten Vermögen wird ein
Freibetrag für den Studierenden in
Höhe von 7500 €, für den Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe von
2100 € und für jedes Kind des Studierenden in Höhe von 2100 € in Abzug
gebracht.
Für die Vermögensanrechnung maßgeblich ist zunächst der Bestand
des Vermögens an dem Tag, an dem
der BAföG-Antrag bei dem Amt für
Ausbildungsförderung eingegangen
ist. Zu dem im Einzelnen anzugebenden und nachzuweisenden Vermögen gehören insbesondere alle
Giro-, Spar- oder sonstigen Konten,
Bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft wird als
nächstes überprüft, ob sich aus dem
Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, nach Abzug von Steuern,
Sozialversicherungspauschale und
Freibetrag ein Anrechnungsbetrag
ergibt.
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Beispielrechnungen unter
bafoeg.de
BAföG-Rechner auf der
Homepage des Deutschen
Studierendenwerks:
studentenwerke.de
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Da die Eltern nach dem bürgerlichen
Unterhaltsrecht grundsätzlich verpflichtet sind, eine erste Ausbildung
ihrer Kinder zu finanzieren, wird als
nächster Schritt das anrechenbare
Einkommen der Eltern überprüft.
Hierzu müssen die Eltern (bei Doppelverdienern jeder für sich) ein Formblatt 3 „Einkommenserklärung“ ausfüllen und mit den geforderten Nachweisen (Einkommensteuerbescheid)
versehen bei dem Amt für Ausbildungsförderung einreichen. Maßgeblich ist dabei das Jahr, welches 2 Jahre vor dem Jahr liegt, für das Förderungsmittel beantragt werden. Von
dem Einkommen der Eltern werden
zum einen die festgesetzten Steuern,
eine Sozialversicherungspauschale
und verschiedene Freibeträge u.a. für
unterhaltsberechtigte Ehegatten und
Kinder in Abzug gebracht.
Sofern sich nach dieser Berechnung
ein Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Eltern ergibt, der den
Bedarfsbetrag schmälert oder ganz
aufhebt, tatsächlich die Eltern aber
keine Unterhaltszahlungen erbringen,
besteht die Möglichkeit, innerhalb von
zwei Monaten nach Bekanntgabe des
Bescheides einen Antrag auf Vorausleistungen zu stellen. Der Antrag kann
nicht mehr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Auf
Grund dieses Antrages werden (unter
Anrechnung tatsächlich bezogener
Leistungen durch Eltern, Dritte oder
die Kindergeldstelle) BAföG-Leistungen erbracht. Von Seiten des Amtes
für Ausbildungsförderung wird sodann überprüft, ob die Eltern oder
der Elternteil nach zivilrechtlichen
Bestimmungen unterhaltsverpflichtet ist und, sofern dies bejaht wird,
werden Unterhaltsansprüche direkt
von dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber den Eltern oder dem
Elternteil geltend gemacht.
Wann wird das Einkommen der
Eltern nicht berücksichtigt?
Das Einkommen der Eltern wird in der
Regel nicht berücksichtigt, wenn Sie
bei Beginn des Studiums nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre
erwerbstätig waren oder bei Beginn
des Studiums nach Abschluss einer
vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung, drei Jahre oder im Falle einer
kürzeren Ausbildung entsprechend
länger erwerbstätig waren.
Wichtig
•
Erwerbstätig heißt, dass Sie so
viel verdient haben müssen, dass
Sie sich ohne Inanspruchnahme
Ihrer Eltern selbst unterhalten
konnten (aktuell 778,80 € brutto
monatlich – Stand: 10/2016)
•Elternunabhängige Förderung wird
auch geleistet, wenn Sie bei Beginn
des Studiums das 30. Lebensjahr
vollendet haben.
•Wenn Sie ein Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen, können Sie nur Förderung
erhalten, wenn Sie die besonderen
Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3
BAföG erfüllen.
FOTOS BERNHARD KLUG
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FOTO BERNHARD KLUG
Während eines
Urlaubssemesters
besteht kein Förderungsanspruch.
Wie lange bekomme
ich BAföG?
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, das ist in
der Regel der Beginn des Semesters oder eines zu dem
Studium gehörenden, vorgelagerten Praktikums. Frühestens erfolgt eine Förderung jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Wer seinen Antrag zu spät stellt, verliert
daher Leistungen, die ihm bei rechtzeitiger Antragstellung
zugestanden hätten.
Die Förderung wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die bei Studiengängen der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht, geleistet.
Über die Förderungshöchstdauer hinaus kann Ausbildungsförderung geleistet werden bei einer notwendigen Verlängerung des Studiums aus
•
schwerwiegenden Gründen wie z. B.
einer Erkrankung,
•
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in
satzungsmäßigen Organen der
Selbstverwaltung der Studierenden
an diesen Ausbildungsstätten sowie
der Studierendenwerke,
•
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung (nicht
bei Bachelor- und Masterstudiengängen),
•
infolge einer Behinderung, einer
Schwangerschaft oder der Pflege
und Erziehung eines Kindes bis zu
10 Jahren.
Die Förderung endet mit Ablauf des
Monats, in dem das Gesamtergebnis
des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekanntgegeben
wird, spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem
der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, dem Abbruch der Ausbildung oder
dem Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Hilfe zum Studienabschluss
Studierende, die sich in einem selbst­
stän­
digen Studiengang befinden
(nicht Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang), können Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer
oder die verlängerte Förderungsdauer
hinaus für höchstens 12 Monate als
Hilfe zum Studienabschluss erhalten.
Voraussetzung ist, dass spätestens
innerhalb von 4 Semestern – nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder
der verlängerten Förderungsdauer –
die Zulassung zur Abschlussprüfung
erfolgte und die Prüfstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb
der verlängerten Förderungsdauer
abgeschlossen werden kann. Diese
Hilfe zum Studienabschluss wird als
verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
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FOTOS BERNHARD KLUG
Wie stelle ich
einen Antrag?
Der BAföG-Antrag kann rechtswirksam schriftlich auf den
bundeseinheitlichen amtlichen Formblättern oder unter
bestimmten Voraussetzungen online gestellt werden. Zur
Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag, der
anschließend durch die amtlichen Formblätter ergänzt wird.
Die Antragsformulare sind in unseren Beratungsstellen erhältlich oder können über das Internet ausgedruckt werden.
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Tipp: Der Formlose Antrag
und die Formblätter
liegen in all unseren
Beratungsstellen, Mensen
und Einrichtungen zum
Mitnehmen bereit.
Keine Zeit verlieren!
Wann sollte der Antrag gestellt
werden?
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem
die Ausbildung aufgenommen wird,
frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Ein Erstantrag bei
Studienbeginn muss daher spätestens
am letzten Tag des ersten Studienmonats bei dem Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks eingegangen sein, um die vollständige Förderung für das Semester zu erhalten.
Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post, sondern immer der Eingangsstempel des
Studierendenwerks. Geht der Antrag
erst später ein, wird die Förderung frühestens ab diesem Zeitpunkt gewährt.
Damit die Förderung von Beginn des
Studiums an erfolgen kann, sollte der
Antrag auch schon gestellt werden,
wenn noch einige Unterlagen, wie z. B.
die Studienbescheinigung, fehlen. Diese sind dann unverzüglich nach Erhalt
nachzureichen.
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Lückenlose Finanzierung
Sie brauchen eine möglichst lückenlose Finanzierung Ihres Studiums. Die
BAföG-Förderung wird in der Regel
für 12 Monate bewilligt. Damit Sie
sich möglichst immer voll auf Ihr Studium konzentrieren können, ohne
plötzlich vor finanziellen Problemen
zu stehen, sollten Sie mindestens vier
Monate vor Ablauf der laufenden
BAföG-Bewilligung Ihren Antrag auf
Weiterförderung stellen.
Sie können die Vordrucke auf
akafoe.de/finanzieren unter der
Rubrik „Formulare“ oder auf der
Seite des Ministeriums
herunterladen.
Die Punkte in den Antrags- und Erklärungsformularen, die belegt werden müssen, sind mit einem (B) versehen. Folgende Unterlagen sind
dem Antragsformular (Formblatt 1)
und den Erklärungen der Eltern oder
des Ehegatten (Formblatt 3) in der
Regel immer beizufügen:
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Was muss ich bei
der Antragstellung
beachten?
FOTOS BERNHARD KLUG
Wie schnell eine Bewilligung erfolgt, hängt im Wesentlichen
davon ab, ob Ihr Antrag vollständig ausgefüllt ist und dem
Antrag von Ihnen die erforderlichen Unterlagen beigefügt
sind. Erhebliche Zeitverluste durch mehrfache Anforderungen von Unterlagen oder vollständiger Angaben können
hier durch eine kleine Zeitinvestition vermieden werden.
Studienbescheinigung
•
Wenn Sie selbst zur Miete wohnen:
Mietbescheinigung oder Fotokopie vom Mietvertrag, Meldebescheinigung
•
Wenn Sie nicht bei den Eltern krankenversichert sind: Schreiben der
Krankenversicherung über die Art
und Höhe Ihrer Versicherung
•
Wenn Sie über Einkommen und
Vermögen verfügen: Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge, Lebensversicherungsbescheinigung
etc.
•
Wenn Bruder oder Schwester sich
in einer Ausbildung befinden: Bescheinigung der Ausbildungsstätte,
Studienbescheinigung, Kopie vom
Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung etc.
•
Nachweise über das Einkommen
der Eltern/des Ehegatten: Einkommensteuerbescheid für das vorletzte
Jahr (2 Jahre vor) Antragstellung,
Rentenbescheid, Arbeitslosengeld-,
Krankengeldbescheid
Für einen Weiterförderungsantrag
benötigen Sie bis auf den schulischen
und beruflichen Werdegang die gleichen Formblätter.
Wird Ausbildungsförderung ab dem
05. Fachsemester beantragt, ist eine
von der jeweiligen Hochschule auszustellende Leistungsbescheinigung
nach § 48 BAföG in der Regel auf
Formblatt 5 erforderlich. Sofern sich
das Einkommen der Eltern/des Ehegatten gegenüber dem vorletzten
Jahr aktuell verringert hat (z. B. durch
Rentenbezug, Arbeitslosigkeit), kann
ein sogenannter Aktualisierungsantrag auf Formblatt 7 gestellt werden.
Lassen Sie sich aber auf jeden Fall vor
der Antragstellung im Amt beraten!
Wir beraten Sie gerne. Den Kontakt zu
unseren Ansprechpartnern finden Sie
auf akafoe.de/finanzieren
Wichtig
Alle Antragsformulare erhalten Sie im
Amt für Ausbildungsförderung. Da die
Formulare bundesweit einheitlich sind,
können Sie auch die Formulare von
anderen Ämtern benutzen. Sämtliche
Formulare können auf akafoe.de/
finanzieren heruntergeladen werden.
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FOTO BERNHARD KLUG
Wann muss BAföG
zurückgezahlt werden?
Das Bundesverwaltungsamt ist für die
Einziehung des Darlehens zuständig.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils
beginnt 5 Jahre nach dem Ende der
BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht
nach dem Ende des Studiums) und
dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein
halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn mitgeteilt.
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Studierenden-BAföG wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur
Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.
Dieses zurückzuzahlende Darlehen
beträgt bei Studienbeginn ab März
2001 maximal 10.000 €. Die Höhe der
monatlich zurückzuzahlenden Raten
liegt in der Regel bei 105 €. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach
dem Erhalt des Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, gibt es unterschiedliche Darlehenserlasse, z. B. bei
vorzeitiger Rückzahlung, ähnlich bei
Kindererziehung. Die Rückzahlung ist
einkommensabhängig, d. h. Geringverdiener können von der Rückzahlung
freigestellt werden.
Adressen- und Namensänderungen
müssen in jedem Fall – bis zur Rückzahlung über das Studierendenwerk
und auch danach – direkt dem Bundesverwaltungsamt gemeldet werden.
(BVA, 50728 Köln; [email protected].
de).
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27
Bekomme ich
im Ausland BAföG?
FOTO BERNHARD KLUG
Für die Förderung eines Auslandsstudiums muss ein gesonderter
Antrag auf Förderung einer Auslandsausbildung gestellt werden.
Studierende mit ständigem Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland
können Förderung nach dem BAföG
für einen fachorientierten Studienaufenthalt im Ausland erhalten. Dies gilt
auch für ein Pflichtpraktikum im Ausland. Voraussetzung ist immer die
Gleichwertigkeit der in- und ausländischen Ausbildungsstätte.
Für die Förderung eines Auslandsstudiums muss ein gesonderter Antrag
auf Förderung einer Auslandsausbildung gestellt werden. Dieser Antrag
ist bei speziellen Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch
für alle Auskünfte rund um die Auslandsförderung allein zuständig sind.
Die Liste dieser Stellen finden Sie auf
Studentenwerke.de
FOTO BERNHARD KLUG
Auslandsstudium außerhalb der EUMitgliedsstaaten oder der Schweiz
Auch ein Auslandsstudium oder -praktikum außerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder der Schweiz kann gefördert
werden. Allerdings muss man zuvor
mindestens ein Jahr in Deutschland
studiert haben und der Auslandsaufenthalt muss für die Ausbildung im
Inland förderlich sein. Die Auslandsförderung erfolgt in der Regel nur für
maximal ein Jahr. Ausnahmsweise
kann die BAföG-Förderung jedoch auf
bis zu fünf Semester ausgedehnt
werden, wenn der studienbezogene
Auslandsaufenthalt für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
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Wenn Sie beabsichtigen, ein Studium
im Ausland durchzuführen, ist frühzeitige Planung erforderlich. Etwa ein
Jahr sollte für die Klärung der Finanzierung eingerechnet werden. Spätestens sechs Monate vor dem Beginn
des Auslandsaufenthalts sollte die
BAföG-Auslandsförderung beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden.
Auslandsstudium in EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder
der Schweiz besteht die Möglichkeit,
eine Ausbildung sowohl vollständig als
auch nur teilweise im Ausland zu absolvieren. Wer vom Ausbildungsbeginn an
bis zum Erwerb des ausländischen Abschlusses im Ausland studiert, kann
wie in Deutschland gefördert werden.
Auch in diesem Fall bemisst sich die
maximale Förderungsdauer nach der
jeweiligen Regelstudienzeit. Allerdings
sind hierfür die Studienordnungen
der ausländischen Ausbildungsstätte
maßgeblich.
Auch eine Rückkehr nach Deutschland
ist möglich, um den Abschluss im Inland zu erwerben. In diesen Fällen gelten für die Förderungshöchstdauer
wieder die jeweiligen Regelstudienzeiten der deutschen Ausbildungsstätte.
Wer nur teilweise im Ausland studieren will und sich für ein so genanntes
Auslandssemester entscheidet, muss
nachweisen, dass der Auslandsaufenthalt für die Ausbildung im Inland
förderlich ist.
Mindestdauer
Ein Studium im Ausland muss mindestens sechs Monate – also ein Semester – dauern, damit es nach dem BAföG
gefördert wird. Bei einem Pflichtpraktikum oder einem Studium im Rahmen
einer Hochschulkooperation muss die
Ausbildung mindestens zwölf Wochen betragen.
Leistungen
Grundsätzlich umfasst die Auslandsförderung denselben Betrag, den man
auch im Inland erhalten könnte. Hinzu
kommen:
•
Zuschläge für die Hin- und Rückreise zum Ausbildungsort
•
Zuschlag zur Krankenversicherung
•
Ggf. erforderliche Studiengebühren
bis 4.600 € für maximal ein Jahr
•
Bei einem Studium außerhalb der
EU und der Schweiz unter Umständen ein monatlicher Auslandszuschlag als Kaufkraftausgleich
Weiterförderung im Inland
Wichtig ist, dass nach der Rückkehr
aus dem Ausland für die Inlandsförderung ein neuer Antrag beim für die inländische Hochschule zuständigen
Amt für Ausbildungsförderung gestellt
werden muss. Die Zeit der Auslandsförderung wird auf die Zeit der Inlandsförderung nicht angerechnet, sondern
diese um die Zeit der Auslandsförderung, maximal 1 Jahr, verlängert.
Weitere Förderungsmöglichkeiten bei einem Auslandsaufenthalt
Besteht kein Anspruch auf Förderung nach dem BAföG, können Informationen
über die Vergabe von Stipendien an deutsche und ausländische Studierende beim
Deutschen Akademischen Austauschdienst (daad.de), Kennedyallee 50, 53175
Bonn, und bei den Akademischen Auslandsämtern der Hochschulen (hochschulkompass.hrk.de), unter „Hochschulen“ angefordert werden. Weitere Informationen gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, 53170 Bonn
(bmbf.de), Bundesministerium für Bildung und Forschung (bafoeg.bmbf.de), sowie unter bildungskredit.de und stipendienlotse.de
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FOTO BERNHARD KLUG
Ansprechpartner
Bochum
Gelsenkirchen
Besucheradresse
Akademisches Förderungswerk
Amt für Ausbildungsförderung
im Studierendenhaus der RUB
1. Etage, Raum 121 - 160
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
Besucheradresse
Akademisches Förderungswerk
Amt für Ausbildungsförderung
Außenstelle an der Westfälischen
Hochschule
Bungalow
Neidenburger Str. 10a
45897 Gelsenkirchen
Postanschrift
Akademisches Förderungswerk
Amt für Ausbildungsförderung
Universitätsstr. 150
44801 Bochum
Öffnungszeiten
Di 10 - 12 Uhr, Do 12.30 - 15 Uhr
Telefonsprechzeiten
Mo 9 - 11 Uhr, Do 9 - 11 Uhr
30
Die Zuständigkeit der Mitarbeiter
des BAföG-Amts ist nach den
Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens geregelt.
Eine aktuelle Liste mit der Zuordnung unserer Mitarbeiter und ihren
Telefonnummern finden Sie unter
akafoe.de/finanzierung
Kommen Sie vorbei –
wir beantworten Ihnen
gerne Ihre Fragen
InfoCenter
Studierendenhaus der RUB,
1. Etage, Raum 160
Öffnungszeiten
Mo, Do, Fr 9 - 12 Uhr, Di 12 - 15 Uhr,
Mi 9 - 12 Uhr & 13 - 15 Uhr
Postanschrift
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Außenstelle an der Westfälischen
Hochschule
Neidenburger Str. 10a
45897 Gelsenkirchen
Öffnungszeiten
Di 9 - 12 Uhr, Do 12.30 - 15 Uhr
Telefonsprechzeiten
Di 13 - 15 Uhr, Do 9 - 11 Uhr
Recklinghausen
und Bocholt
Beratung zu Studienfinanzierung
bietet das AKAFÖ an jedem
3. Mittwoch im März und September
in Recklinghausen und an jedem
4. Mittwoch im März und September
in Bocholt an.
Öffnungszeiten
Mi 9.30 - 12 Uhr
Für diejenigen, die nicht BAföGberechtigt sind, gibt es noch
einige andere Möglichkeiten,
um dennoch sorglos zu studieren.
FOTO BERNHARD KLUG
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Darlehen
Studierende, die kein BAföG erhalten oder zusätzliche finanzielle Mittel
benötigen, können aus einer Reihe
von Darlehen und Krediten auswählen, die speziell auf ihre Zielgruppe
abgestimmt sind. Das Besondere an
diesen Krediten ist, dass das Darlehen nicht in einer Gesamtsumme,
sondern in monatlichen Zahlungen
gewährt wird.
FOTO DIE BILDBESCHAFFER
Für Studierende gibt es zum einen
Kredite, die der Deckung der Lebenshaltungskosten dienen und dem Studierenden direkt ausgezahlt werden.
Das AKAFÖ arbeitet für zwei besonders günstige Finanzierungen als
Vertriebspartner – das zinslose Studiendarlehen der DAKA sowie den
zinsgünstigen Studienkredit der
Bankengruppe der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW). Bei den entsprechenden Ansprechpartnern des
AKAFÖ können Sie sich über diese
Darlehen beraten lassen. Darüberhinaus gibt es eine Reihe weiterer Kredite, unter anderem vom Bund sowie
von diversen privatwirtschaftlichen
Banken.
Bei allen Krediten gilt: Prüfen Sie genau, ob Sie auf die Finanzierung angewiesen sind. Ein Kredit bringt immer Schulden mit sich, die nach dem
Studium zurückgezahlt werden müssen. Kredite öffentlicher Anstalten
bieten meist bessere Konditionen,
da diese nicht auf Gewinnmitnahme
ausgelegt sind.
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FOTOS BERNHARD KLUG
Studiendarlehen
der DAKA
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Ein zinsloses Studiendarlehen bietet
die Darlehenskasse der Studierendenwerke im Land NRW e.V. (DAKA)
an. Die DAKA unterstützt finanziell
bedürftige Studierende mit Darlehen.
Die Darlehen werden üblicherweise in
Monatsraten ausgezahlt. Die Förderrate kann bis zu 1.000 €/ Monat betragen.
Die Darlehenshöchstgrenze beträgt
12.000 €. Der Förderungszeitraum
wird nach Bedarf des/der Studierenden festgelegt. Als Voraussetzung
für das Studiendarlehen der DAKA
müssen Sie an einer staatlichen
Hochschule in Nordrhein-Westfalen
eingeschrieben sein, einen Sozialbeitrag an das örtliche Studierendenwerk entrichten, bei der Sorge um
Ihren Lebensunterhalt finanziell auf
Hilfe angewiesen sein und einen Bürgen stellen. Für die Antragsstellung
müssen Sie ein Beratungsgespräch
beim AKAFÖ in Anspruch nehmen.
Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare. Dem Antrag müssen Sie
eine aktuelle Immatrikulationsbe-
scheinigung sowie einen schriftlichen Einkommensnachweis beifügen. Einen Rechtsanspruch auf das
Darlehen gibt es nicht, die Vergabe
kann nur erfolgen, wenn der DAKA
ein entsprechendes Budget zur
Verfügung steht. Die Verwaltungsgebühr beträgt 5% der Darlehenssumme. Die Tilgung beginnt zwölf
Monate nach Zahlung der letzten
Rate, die monatliche Rückzahlungsrate beträgt 150 €. Bei Zahlungsunfähigkeit kann auf Antrag ein späterer Tilgungstermin festgesetzt oder
die Ratenhöhe für einen befristeten
Zeitraum gesenkt werden. Wird
die Tilgung innerhalb eines sich anschließenden Masterstudiums fällig,
kann diese auf Antrag bis zu sechs
Monate nach Regelstudienzeit zinsfrei verschoben werden.
Weitere Infos daka-nrw.de
Ansprechpartner beim AKAFÖ
Frau Roshoff 0234 32 - 11011
Frau Dierich 0234 32 - 11601
Die Büros der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden
Sie im Studierendenhaus an der Ruhr-Universität in der
1. Etage. Aktuelle Öffnungszeiten
findenSie unter akafoe.de/finanzierung
Der Studienkredit der KfW-Förderbank dient der Finanzierung von Lebenshaltungskosten während eines
Studiums.
Antragsberechtigt sind volljährige
Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit sowie deren Familienangehörige, die sich mit dem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet aufhalten, EU-Staatsangehörige, die sich seit mindestens drei
Jahren ständig im Bundesgebiet aufhalten oder so genannte Bildungsinländer, die über eine deutsche
Hochschulzugangsberechtigung verfügen. Eine weitere Voraussetzung
ist, an einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule mit Sitz in
Deutschland zu studieren und zum
01.04. oder 01.10. vor Finanzierungsbeginn maximal 44 Jahre alt zu sein.
Die monatlichen Auszahlungsbeträge
liegen zwischen 100 und 650 €. Der
monatliche Auszahlungsbetrag kann
in jedem Semester neu festgelegt
werden. Die Verzinsung ist grundsätzlich variabel. Um das Zinsrisiko zu begrenzen, wird für einen Zeitraum von
15 Jahren ein maximaler Zinssatz garantiert.
Die Darlehenslaufzeit des KfW-Studienkredites gliedert sich in 3 Phasen
(Auszahlungs-, Karenz- und Tilgungsphase). Die Dauer der Auszahlungsphase liegt zwischen 6 und 14 Fördersemestern. Die anschließende Karenz-
Der Studienkredit
der KfW-Förderbank
35
phase von 18 bis 23 Monaten ist eine
tilgungsfreie Zeit, in der lediglich die
Zinsen zu zahlen sind. Auf Wunsch
kann die Karenzphase auf bis zu 6 Monate verkürzt werden. In der darauffolgenden Tilgungsphase ist das Darlehen in monatlichen Raten innerhalb
von max. 25 Jahren zurückzuzahlen.
Unter kfw.de/studienkredit steht
Ihnen das Antragsformular zum Ausdrucken zur Verfügung. Mit dem Formular und allen notwendigen Dokumenten gehen Sie zu einem mitwirkenden Vertriebspartner Ihrer Wahl
z. B. dem AKAFÖ. Die Unterzeichnung
des Vertragsangebotes darf erst im
Beisein eines Mitarbeiters vorgenommen werden.
Weitere Infos unter kfw.de
Ansprechpartner beim AKAFÖ
Frau Dierich 0234 32 - 11601
Frau Meya 0234 32 - 11603
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Bildungskredit
des Bundes
Durch den Kredit
konnte ich mich
wieder aufs Studium
konzentrieren.
36
37
Das Bildungskreditprogramm von
Bund, KfW und Bundesverwaltungsamt bietet eine zinsgünstige Förderung zur Unterstützung in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen an.
Voraussetzungen
·Eine bestandene Zwischenprü fung oder eine Erklärung der Ausbildungsstätte, dass eine Zwi schenprüfung nicht vorgesehen
ist und die üblichen Leistungen er bracht wurden.
· Der Abschluss des ersten Teiles
eines Konsekutiv-Studiengangs,
das Absolvieren eines postgra dualen Diplomstudiums oder eines
Master- bzw. Magisterstudiums.
· Das Studium eines Zusatz-, Ergän zungs- oder Aufbaustudiengangs.
· Die Teilnahme an einem in- oder
ausländischen Praktikum, das im
Zusammenhang mit dem Studium
durchgeführt wird.
·Es werden nur Ausbildungen an
Stätten gefördert, die im Rahmen
des BAföG anerkannt sind.
Der Bildungskredit in Höhe von 100,
200 oder 300 €/Monat wird für max.
24 Monate gewährt. Falls ein außergewöhnlicher Aufwand finanziert
werden muss, kann einmalig ein Teil
des Kredites bis zur Höhe von
3.600 € als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden, soweit insgesamt die
Grenze von 24 Monatsraten und
7.200 € nicht überschritten wird.
Antragsberechtigt sind deutsche
Schüler, Studierende und Praktikanten, unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Studierende. Die Antragssteller müssen
volljährig sein, der Kredit wird jedoch nur bis zur Vollendung des 36.
Lebensjahres gewährt. Der Kredit ist
einkommensunabhängig, fördert jedoch nur Ausbildungen, die auch im
Rahmen des BAföG anerkannt sind.
Zu beantragen ist der Bildungskredit
schriftlich beim Bundesverwaltungsamt. Liegen die Voraussetzungen
vor, wird ein Bewilligungsbescheid
erteilt, der den Studierenden berechtigt, einen privatrechtlichen Kreditvertrag mit der KfW-Bankengruppe abzuschließen. Als Zinssatz wird
die zinsgünstige European Interbank
Offered Rate (EURIBOR) erhoben,
zuzüglich eines Aufschlags von einem Prozent. Der Bildungskredit plus
Zinsen ist nach einer mit der ersten
Auszahlung beginnenden Frist von
vier Jahren in monatlichen Raten von
120 € an die KfW-Bankengruppe zurückzuzahlen. Er kann aber auch vorab ganz oder teilweise zurückgezahlt
werden.
kfw-foerderbank.de
das-neue-bafoeg.de
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Es gibt viele Möglichkeiten der Unterstützung – das AKAFÖ hilft, die Richtige zu finden. Es gibt viele Möglichkeiten der
Unterstützung – das AKAFÖ hilft,
die Richtige zu finden.
Fachbegriffe für Kredite von Banken und Sparkassen
Fast jede große Bank oder Sparkasse bietet inzwischen
Studienkredite an. Dementsprechend groß sind Auswahl
und Konditionen dieser Darlehen. Einige Dinge, auf die Sie
achten sollten, möchten wir Ihnen mitgeben:
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Links zum Thema Finanzierung
Kfw-Förderbank kfw.de
BAföG- und Studienfinanzierungsbroschüren des AKAFÖ, Formblätter
akafoe.de
Darlehnskasse der Studierendenwerke (DAKA) daka.akafoe.de
Studienratgeber Idealo.de
Informationen des Bundesmindesteriums für Bildung und Forschung
zum neuen BAföG bafög.de
Bundesverwaltungsamt
bva.bund.de
Deutsches Studierendenwerk
Studentenwerke.de
Begabtenförderung im Hochschulbereich stipendiumplus.de
NRW.Bank nrwbank.de
BAföG-Antragsformulare bafög.de/
de/alle-antragsformulare-432.php
Versicherungen für Studierende
vorsorge-und-finanzen.de/
ratgeber-studentenversicherung.
html
Zins Am vorteilhaftesten sind festverzinste Kredite.
Die meisten Kredite sind allerdings variabel verzinst. Zu
Beginn der Auszahlung meist recht niedrig angesetzt,
können die Zinsen im Laufe der Zeit steigen. Achten Sie
daher auf einen garantierten Höchstzins!
Rückzahlung Empfehlenswert sind Kredite, deren Rückzahlung einkommensabhängig ist, so dass (beispielsweise bei Arbeitslosigkeit) auf Antrag die Tilgung ausgesetzt
werden kann, oder deren Rückzahlungsplan aktualisiert
und neuen Gegebenheiten angepasst werden kann.
Laufzeit Lange Laufzeiten ermöglichen zwar eine niedrige
monatliche Rückzahlungsrate, allerdings steigt durch sie die
Summe der Zinszahlungen und damit der Rückzahlungsbetrag. Versuchen Sie, ein akzeptables Mittelmaß zwischen
Laufzeit und monatlicher Rückzahlungsrate zu finden.
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Stipendien
Begabte oder besonders engagierte
Studierende haben die Möglichkeit,
sich durch Stipendien finanziell unterstützen zu lassen.
Einen umfassenden Überblick über
Stipendien gibt die Webseite stipendienlotse.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Auf der nebenstehenden Seite finden Sie eine Liste von Stiftungen,
die Stipendien vergeben. Einzelheiten zur Vergabe, zu Anträgen und
der Förderung selbst erfragen Sie
bitte direkt bei diesen Stiftungen.
Parteinahe Stiftungen
Konfessionelle Träger
Friedrich-Ebert-Stiftung
(SPD-nah)
Godesberger Allee 149
53170 Bonn
T 0228 883 - 0
F 0228 883 - 697
fes.de
Evangelisches
Studienwerk e.V.
Iserlohner Str. 25
58239 Schwerte
T 02304 7551 - 96
F 02304 7552 - 50
evstudienwerk.de
Konrad-Adenauer-Stiftung
(CDU-nah)
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
T 02241 246 - 311
F 02241 246 - 57
kas.de
Cusanuswerk (katholisch)
Baumschulallee 5
53115 Bonn
T 0228 98384 - 0
F 0228 98384 - 99
cusanuswerk.de
Heinrich-Böll-Stiftung
(B90/DIE GRÜNEN-nah)
Rosenthaler Str. 40/41
10178 Berlin
T 030 285 34 - 400
F 030 285 34 - 409
boell.de
Stiftung der Deutschen
Wirtschaft (sdw)
Studienförderwerk
Klaus Murmann
Breite Str. 29
10178 Berlin
T 030 2033 - 1540
F 030 2033 - 1555
sdw.org
Friedrich-NaumannStiftung (FDP-nah)
Alt-Nowawes 67
14482 Potsdam
T 0331 7019 - 349
F 0331 7019 - 222
fnst.de
Bundesstiftung Rosa
Luxemburg (Die Linke-nah)
Franz-Mehring Platz 1
10243 Berlin
T 030 44 310 - 223
F 030 44 310 - 188
rosalux.de
Hans-Seidel-Stiftung
(CSU-nah)
Lazarettstr. 33
80636 München
T 089 1258 - 0
F 089 1258 - 403
hss.de
Sonstiges
Studienstiftung
des deutschen Volkes
Mirbachstr. 7
53173 Bonn
T 0228 82096 - 0
F 0228 82096 - 67
studienstiftung.de
Hans-Böckler-Stiftung/
gewerkschaftsnah
Hans-Böckler-Straße 39
40476 Düsseldorf
T 0211 7778 - 0
F 0211 7778 - 210
boeckler.de
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FOTO AKAFÖ
Es gibt viele Gerüchte.
Wir klären auf, wieviel Sie
verdienen dürfen.
Studierende jobben neben dem
Studium, um die Haushaltskasse aufzustocken oder Erfahrungen für das
spätere Berufsleben zu sammeln.
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Neben dem Studium kann in verschiedenen Konstellationen gearbeitet werden:
· Mini-Job (450 €-Job)
· Gleitzonenfall (Midi-Job)
·Semesterferien-Job
· Beschäftigung als Werkstudent/in
Wessen Tätigkeit in keine dieser
Gruppen fällt, der arbeitet wie alle
normalen Arbeitnehmer/innen steuerund sozialversicherungspflichtig. Für
Beschäftigungen während eines dualen Studiums gelten besondere Regelungen, die man bei der Renten-/Krankenversicherung erfragen muss.
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Falls Ihr euch für eine kleine
Finanzspritze zum Jobben
entscheidet, findet ihr auf
folgenden Seiten alles, was ihr
beachten müsst.
Taschengeld –
Jobben neben dem
Studium
FOTOS BERNHARD KLUG
Der Job neben dem Studium
berührt auch die Themen Steuern
und Sozialversicherungspflicht.
Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten für Studierende die gleichen gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht wie für alle Arbeitnehmer/
innen:
·Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
·bezahlter anteiliger Urlaubsanspruch
· Einhaltung von Kündigungsfristen
·Anspruch auf einen schriftlichen
Arbeitsvertrag
·kostenlose Beratung bei den Amtsgerichten bei Streit mit dem Arbeitgeber
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Unabhängig von den oben genannten
Tätigkeitsgruppen gilt:
•
Die Höhe der BAföG-Förderung
ändert sich erst, wenn mehr als
4.880,00 € brutto im BAföG-Bewilligungszeitraum (nicht identisch
mit dem Kalenderjahr!) verdient
werden.
•
Für Studierende, die zwar noch
nicht älter als 25 Jahre sind, aber
bereits eine Berufsausbildung oder
ein Studium (auch Bachelorstudium) abgeschlossen haben, besteht
ein Kindergeldanspruch nur, wenn
sie nicht mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig arbeiten oder einen
Minijob ausüben.
•Bei einem Pflichtpraktikum (in der
Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben) während des Studiums sind Studierende sozialversicherungsfrei. Die Höhe der Wochenarbeitszeit und der Vergütung
sind dabei unerheblich.*
•
Bei einem freiwilligen Praktikum,
das während des Studiums abgeleistet wird und das zwar zweckmäßig, aber nicht in der Studien- und
Prüfungsordnung vorgeschrieben
ist, kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien
lassen, wenn die Praktikumsvergütung 450 € im Monat nicht übersteigt. Die Praktikumsdauer spielt
dabei keine Rolle. Wenn Sie mehr
als 450 € verdienen, lassen Sie sich
von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon 0800 1000 4800) beraten.
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die
allgemeinen Beurteilungsregeln wie
für Studierende, die eine Beschäftigung aufnehmen.*
•B ei Vor- oder Nachpraktika, also
bei Praktika vor oder nach dem
Studium, sind Praktikant/innen Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der
Praktikumsvergütung ist unerheblich. Die Regelungen zu geringfügig
entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) gelten hier nicht.
Jobangebote für studierende
vermittelt das Hochschulteam
der Agentur für Arbeit Bochum
Campus der RUB im Studierendenhaus, Ebene 1, Raum 181
Beratungsgespräche
Anmeldung im Sekretariat des
Studienbüros, Raum 2/211
T 0234 32 - 22072
oder in der Agentur für Arbeit
Universitätsstraße 66
44782 Bochum (Eingangszone)
T 0234 305 - 2121
bochum.hochschulteam
@arbeitsagentur.de
arbeitsagentur.de
Beratung
für erwerbstätige Studierende
bietet das DGB Campus Office
an der Ruhr-Universität, SH 016
Di 13 - 15 Uhr
studentsatwork.org
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*
Eine Praktikumsvergütung zählt beim
BAföG als Einkommen, wenn sie die Werbungskosten (Pauschale von 1.000 € pro
Jahr) übersteigt.
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