Erklärung zum Antrag - Schornsteinfeger Innung Oberbayern

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Einzelfeuerstätte für feste
Brennstoffe für eine Ausnahmezulassung nach § 2 Abs. 1 der BrennstoffV
1. Die Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe darf eine Nennwärmeleistung von 15 kW
nicht überschreiten.
2. Für die Verfeuerung dürfen nur folgende Brennstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis
4 und 5a der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) eingesetzt
werden:
3.
4.
5.
6.
a) Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
b) Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks
c) Torfbriketts, Brenntorf
d) Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts
e) naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde,
beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen
f) Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN
51731 (Ausgabe Mai 1993) oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge
aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität
Die Abgasfahne Ihrer Einzelfeuerstätte muss im Dauerbetrieb heller als der
Grauwert 1 der in der Anlage I zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen angegebenen Ringelmann-Skala sein.
Wenn Sie die oben unter Ziffer 2 a mit d genannten Brennstoffe einsetzen, dürfen
die staubförmigen Emissionen im Abgas Ihrer Feuerstätte eine
Massenkonzentration von 0,15 g/m3 bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 8 % nicht überschreiten.
Wenn Sie die unter Ziffer 2 e und f benannten Brennstoffe einsetzen, dürfen die
staubförmigen Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3
bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % nicht
überschreiten.
Unabhängig davon, welchen der unter Ziffer 2 genannten Brennstoffe Sie in Ihrer
Anlage verwenden, dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid bei
Nennwärmeleistung und betriebswarmen Zustand der Feuerstätte die
Massenkonzentration von 1,5 g/m3 bezogen auf einen Volumengehalt an
Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nicht
überschreiten.
Bitte beachten Sie die folgenden, wichtigen Hinweise (zu den Ziffern 4 bis 6):
Die Einhaltung der Emissionsrichtwerte ist durch eine Bescheinigung des Herstellers,
ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen (z. B. Messbescheinigung,
spezielle Zertifikate (DIN-PLUS, DIN CERTCO, SHK) usw). Die hierfür erforderlichen
Unterlagen liefert Ihnen entweder der Hersteller oder der Fachmann des Ofen- und
Luftheizungsbauerhandwerks.
Aufstellung und Betrieb:
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Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Ihr zuständiger Bezirkskehrmeister die
Benutzbarkeit des Kamins überprüfen und bescheinigen muss, bevor Sie
Ihren Ofen anschließen. Es wäre ratsam, sich deshalb frühzeitig - wenn
möglich schon vor dem Kauf - mit dem Kaminkehrer in Verbindung zu setzen
Ihre Feuerstätte sollte möglichst von einem Fachbetrieb des Ofen- und
Luftheizungsbauerhandwerks aufgestellt und angeschlossen werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr zuständiger Bezirkskaminkehrermeister die
Benutzbarkeit des Kamins überprüfen und bescheinigen muss. Name und Anschrift
Ihres Bezirkskaminkehrermeisters können Sie bei den unten aufgeführten
Ansprechpartnern erfragen.
Wir empfehlen Ihnen, dass Ihre Feuerstätte regelmäßig durch einen
Heizungsfachbetrieb gewartet wird. Dadurch ist vor allem die Betriebssicherheit
Ihrer Anlage gewährleistet.
Allgemein:
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Wenn das betreffende Grundstück im Umgriff eines qualifizierten Bebauungsplanes
liegt, der ein Betriebsverbot für handbeschickte Feststofffeuerungsanlagen enthält,
muss neben der Ausnahmezulassung nach der BrennstoffV auch eine Ausnahme
bzw. Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans beantragt werden.
Den Antrag reichen Sie bitte beim Planungsreferat - Lokalbaukommission,
Blumenstr. 28 b, 80331 München ein.
Die Ausnahmezulassung gilt als erteilt, wenn Ihr Antrag vom Referat für Gesundheit
und Umwelt nicht innerhalb eines Monats abgelehnt wird.
Für Rückfragen stehen Ihnen die folgenden Ansprechpartner beim Referat für
Gesundheit und Umwelt zur Verfügung:
Herr Einfalt, Tel.: (089) 233 - 2 59 51, E-Mail: [email protected]
Herr Holmer, Tel.: (089) 233 - 2 84 47, E-Mail: [email protected]
Herr Stadler, Tel.: (089) 233 - 2 78 31, E-Mail: [email protected]
Herr Lippert, Tel.: (089)233 - 2 46 93, E-Mail: [email protected]
oder E-mail an: [email protected]
oder Telefax an das Referat für Gesundheit und Umwelt, Fax-Nr.: (089) 233-2 77
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