Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe für eine Ausnahmezulassung nach § 2 Abs. 1 der BrennstoffV 1. Die Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe darf eine Nennwärmeleistung von 15 kW nicht überschreiten. 2. Für die Verfeuerung dürfen nur folgende Brennstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 5a der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) eingesetzt werden: 3. 4. 5. 6. a) Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks b) Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks c) Torfbriketts, Brenntorf d) Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts e) naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen f) Preßlinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731 (Ausgabe Mai 1993) oder vergleichbare Holzpellets oder andere Preßlinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität Die Abgasfahne Ihrer Einzelfeuerstätte muss im Dauerbetrieb heller als der Grauwert 1 der in der Anlage I zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen angegebenen Ringelmann-Skala sein. Wenn Sie die oben unter Ziffer 2 a mit d genannten Brennstoffe einsetzen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas Ihrer Feuerstätte eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 % nicht überschreiten. Wenn Sie die unter Ziffer 2 e und f benannten Brennstoffe einsetzen, dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m3 bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % nicht überschreiten. Unabhängig davon, welchen der unter Ziffer 2 genannten Brennstoffe Sie in Ihrer Anlage verwenden, dürfen die Emissionen an Kohlenmonoxid bei Nennwärmeleistung und betriebswarmen Zustand der Feuerstätte die Massenkonzentration von 1,5 g/m3 bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nicht überschreiten. Bitte beachten Sie die folgenden, wichtigen Hinweise (zu den Ziffern 4 bis 6): Die Einhaltung der Emissionsrichtwerte ist durch eine Bescheinigung des Herstellers, ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen (z. B. Messbescheinigung, spezielle Zertifikate (DIN-PLUS, DIN CERTCO, SHK) usw). Die hierfür erforderlichen Unterlagen liefert Ihnen entweder der Hersteller oder der Fachmann des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks. Aufstellung und Betrieb: • • • • Wichtig: Bitte beachten Sie, dass Ihr zuständiger Bezirkskehrmeister die Benutzbarkeit des Kamins überprüfen und bescheinigen muss, bevor Sie Ihren Ofen anschließen. Es wäre ratsam, sich deshalb frühzeitig - wenn möglich schon vor dem Kauf - mit dem Kaminkehrer in Verbindung zu setzen Ihre Feuerstätte sollte möglichst von einem Fachbetrieb des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks aufgestellt und angeschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr zuständiger Bezirkskaminkehrermeister die Benutzbarkeit des Kamins überprüfen und bescheinigen muss. Name und Anschrift Ihres Bezirkskaminkehrermeisters können Sie bei den unten aufgeführten Ansprechpartnern erfragen. Wir empfehlen Ihnen, dass Ihre Feuerstätte regelmäßig durch einen Heizungsfachbetrieb gewartet wird. Dadurch ist vor allem die Betriebssicherheit Ihrer Anlage gewährleistet. Allgemein: • • • Wenn das betreffende Grundstück im Umgriff eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, der ein Betriebsverbot für handbeschickte Feststofffeuerungsanlagen enthält, muss neben der Ausnahmezulassung nach der BrennstoffV auch eine Ausnahme bzw. Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans beantragt werden. Den Antrag reichen Sie bitte beim Planungsreferat - Lokalbaukommission, Blumenstr. 28 b, 80331 München ein. Die Ausnahmezulassung gilt als erteilt, wenn Ihr Antrag vom Referat für Gesundheit und Umwelt nicht innerhalb eines Monats abgelehnt wird. Für Rückfragen stehen Ihnen die folgenden Ansprechpartner beim Referat für Gesundheit und Umwelt zur Verfügung: Herr Einfalt, Tel.: (089) 233 - 2 59 51, E-Mail: [email protected] Herr Holmer, Tel.: (089) 233 - 2 84 47, E-Mail: [email protected] Herr Stadler, Tel.: (089) 233 - 2 78 31, E-Mail: [email protected] Herr Lippert, Tel.: (089)233 - 2 46 93, E-Mail: [email protected] oder E-mail an: [email protected] oder Telefax an das Referat für Gesundheit und Umwelt, Fax-Nr.: (089) 233-2 77 97
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