Sportschifffahrt

Sportschifffahrt
Revierinformationen
Italien
INHALT
Oberitalienische Seen
und Lagunen in Venedig
1.Allgemeines...................................................... 2
2.Gardasee......................................................... 2
3. Lago Maggiore / Luganer See........................... 3
4. Lagunen von Venedig........................................ 4
5. Lago Trasimeno................................................. 4
6. Wichtige Anschriften......................................... 5
IMPRESSUM
Diese Informationen wurden von ADAC und ÖAMTC mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit
können wir nicht übernehmen. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC Grenzverkehr &
Sportschifffahrt gestattet.
G 1106_16
ÖAMTC Version:
Mag. Michael Teuschl (Touristisches Informations- und Produktmanagement, ÖAMTC)
Juli 2016
1.ALLGEMEINES
Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen für den Einsatz von Wassersportfahrzeugen in den Regionen Venetien und Lombardei unterschiedlich sein können. Außerdem können die einzelnen Gemeinden örtlich zusätzlich Beschränkungen erlassen. Es ist daher zu empfehlen, sich vor
Einsatz des Bootes an Ort und Stelle nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu erkundigen.
Für Motorboote freigegebene Seen:
A Gardasee: Der nördliche Teil des Sees ist jedoch für Motorboote gesperrt. Die Provinzgrenze verläuft zwischen Corno di Reamol
(Westufer nördlich von Limone) und Galleria del Confine (Ostufer nördlich von Malcesine).
A Lago Maggiore, Iseo See, Orta-See, Comer See, Luganer See und Lago di Bolsena
A Auf dem Lago di Caldonazzo, Levico, Ledro, Molveno und Cavedine in der Provinz Trient dürfen nur Motorboote bis 4 PS eingesetzt werden.
A Der Lago di Idro ist für Motorboote bis 10 PS zugelassen.
A Auf dem Lago Trasimeno können Motorboote bis 50 PS eingesetzt werden.
Für Motorboote gesperrte Seen sind u.a. der Kalterer See und der Lago di Bracciano.
Segelboote über 6 m Länge dürfen nicht allein unter Segel, sondern müssen mit Motorkraft in Häfen ein- und auslaufen. Wasserfahrzeuge
untereinander müssen einen Mindestabstand von 100 m einhalten. Der Mindestabstand zu öffentlichen Linienfahrzeugen und den Fahrzeugen
der Berufsfischer beträgt ebenfalls 100 m; diese Fahrzeuge dürfen in ihrem Kurs nicht behindert werden.
Wasserskifahren ist tagsüber von 08.00 Uhr früh bis 20.00 Uhr abends bei sichtigem Wetter und ruhigem See in einer Entfernung von
mindestens 500 m vom Ufer erlaubt. An Bord des Wasserskizugbootes ist neben dem Fahrer eine Begleitperson zum Ausschauhalten
vorgeschrieben. Es dürfen i.d.R. nicht mehr als zwei Wasserskifahrer gleichzeitig gezogen werden. Beim Wasserskifahren beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 Knoten, am Luganer See gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
2.GARDASEE
Schutzzonen der Uferstreifen:
Motorboote müssen einen Mindestabstand von 300 m vom Ufer und von Badezonen einhalten. Für diesen Bereich gilt auch ein Ankerverbot.
Innerhalb von 300 m vom Ufer sind nur Segel-, Ruder- und Tretboote und Surfbretter auf dem Gardasee erlaubt.
In folgenden Bereichen am Gardasee müssen Motorboote einen Abstand von 150 m vom Ufer einhalten: In den Buchten von Salò und
Romantica zwischen der Mündung des Wildbachs Barbarano und der Burg von Manerba, um die Gardainsel sowie am Ende der Landzunge
von Sirmione - Punta Grotte.
Motorbooten ist es erlaubt, diese Schutzzonen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 3 Knoten bei der Abfahrt zu durchqueren, sofern
sie sich nur in senkrechter Fahrtrichtung zur Küste bewegen.
Schifffahrtsverbote:
A Abgegrenzte Bereiche, die dem Badebetrieb vorbehalten sind
A Schilfrohrgebiete
A Abgegrenzte Zonen von archäologischer oder naturalistischer Bedeutung sowie einen 300 m breiten Schutzstreifen um
diese Gebiete.
Es ist am Gardasee verboten, Störgeräusche von mehr als 60 Dezibel, gemessen in einer Entfernung von 20 m, zu verursachen.
Höchstgeschwindigkeiten:
20 Knoten bei Tag und 5 Knoten bei Nacht, beim Ein- und Auslaufen in Häfen 3 Knoten.
Seite 2/5
3.LAGO MAGGIORE / LUGANER SEE
Alle Bootsbesitzer, die mit einem Motorboot über 2,50 m Länge auf dem Lago Maggiore und Luganer See fahren, benötigen ein lokales
Kennzeichen. Diese Regelung gilt auch für ausländische Bootsbesitzer, die bereits ein Kennzeichen führen. Das Kennzeichen kostet
ca. 30 Euro und muss auf beiden Bugseiten des Bootes angebracht werden.
Bei der Beantragung des Kennzeichens ist vorzulegen:
A Adresse und Telefonnummer
A Kopie des gültigen Personalausweises/Reisepasses
A Eigentumsnachweis des Bootes
A Versicherungsnachweis
A Kopie der Liegeplatzbestätigung
A Kopie des Einzahlungsbeleges
Ein Kennzeichen ist nicht erforderlich für:
A Wasserfahrzeuge der Linienschifffahrt
A Wasserfahrzeuge unter 2,50 m Länge
A Wasserfahrzeuge ohne Motor (Kanus, Kajaks, Paddelboote, Surfbretter, Rennruderboote)
Folgende Kennzeichen werden vergeben:
A Kennung C für den Luganersee (Ceresio)
A Kennung V für den Lago Maggiore (Verbano), lombardisches Ufer
A Kennung P für den Lago Maggiore, piemontesisches Ufer
Alle Bootsausweise mit der Kennung C, V und P gelten für die Befahrung beider Seen unabhängig vom Ausstellungsort.
Zuständige Behörden für den Antrag auf einen Bootsausweis auf dem Lago Maggiore und Luganer See:
Lombardei:
A Autorità di Bacino Lacuale dei Laghi Maggiore, Comabbio, Monate e Varese:
21014 Laveno Mombello (VA), Via Martiri della Libertà, 11
Tel. +39 03 32 66 13 30, Fax +39 03 32 62 69 90
E-Mail: [email protected]
www.autoritabacinoceresio.it/cms/
Wasserpolizei der Provinz Varese
Tel. +39 03 32 66 82 11, Mobil +39 34 89 50 25 35, Fax +39 03 32 66 83 86
E-Mail: [email protected]
A
Am Lago Maggiore dürfen nicht mehr als zwei Wasserskifahrer gleichzeitig gezogen werden. Am Luganer See darf nicht mehr als ein Wasserskifahrer gezogen werden.
Höchstgeschwindigkeiten:
Am Lago Maggiore:
A bis 25 Knoten innerhalb von 150 m vom Ufer,
A mehr als 25 Knoten in einer Entfernung von mehr als 150 m vom Ufer,
A 5 Knoten im Golfo di Angera
Am Luganer See:
A 10 Knoten bis 300 m vom Ufer,
A mehr als 10 Knoten außerhalb von 300 m vom Ufer
Seite 3/5
Auf dem Lago Maggiore sind Motorboote im Schutzgebiet Canneti di Dormelletto und im Naturschutzgebiet Fondo Toce verboten.
Die Zentralarkade der Brücke von Melide ist für alle Wasserfahrzeuge, mit Ausnahme von den Linienschiffen, gesperrt. An der Meerenge von
Lavena müssen Wasserfahrzeuge, die nach Ponte Tresa fahren, den Wasserfahrzeugen, die aus Ponte Tresa kommen, die Vorfahrt einräumen.
Man muss Linienschiffen in beiden Richtungen die Vorfahrt einräumen.
In diesen drei Gebieten sind Jet-Ski, Wasserskifahren und ähnliche Wassersportarten verboten.
4. LAGUNEN VON VENEDIG
In den Lagunen von Venedig besteht eine Kennzeichnungspflicht für Motorboote mit einer Motorleistung über 7,35 kW (10,15 PS).
Diese Kennzeichen sind bei Tourismusbehörden und Büros der Gemeinde Venedig und der Region Venetien erhältlich. Das Formular für
diese Kennzeichen kann unter der Webseite http://www.sistemiterritorialispa.it/DatiFiles/PaginePersonalizzate/13/Modulo.pdf heruntergeladen werden. Das befristet gültige Kennzeichen kostet 10 Euro pro Monat zuzüglich einer Kaution von 30 Euro, die bei der Rückgabe des
Kennzeichens zurückgezahlt wird. Das Kennzeichen besteht aus der Abkürzung „LV“ („Laguna di Venezia“, Lagune von Venedig) und einer
fünfstelligen Ziffernfolge. Es ist gut sichtbar am Boot anzubringen.
Zum Schutz von Gebäuden bestehen Geschwindigkeitsbegrenzungen zwischen 5 und 20 km/h, die in einer farbigen Übersichtskarte dargestellt werden, die in den Yachthäfen erhältlich ist. Der Canal Grande darf von Yachten nicht befahren werden.
Jet-Skifahren ist in der Lagune von Venedig verboten.
5. LAGO TRASIMENO
Zur Schifffahrt auf dem Lago Trasimeno sind nur Wasserfahrzeuge mit eingebautem Viertaktmotor oder Viertakt-Hilfsmotor mit einer maximalen
Stärke von 1000 Kubikzentimetern und Höchstleistung von 50 PS, einem maximalen Tiefgang von 1,80 m bzw. 0,80 m beim Propeller- oder
sonstigem Antrieb, jeweils von der Wasserlinie ab gerechnet, zugelassen. Der maximale zulässige Tiefgang gilt auch für Wasserfahrzeuge ohne
Motor.
Nicht zugelassen sind Wasserfahrzeuge mit eingebautem Zweitaktmotor oder Zweitakt-Hilfsmotor,
A seit 1. Jänner 2002, deren Motorbrief vor dem 31. Dezember 1979 ausgestellt worden ist
A seit 1. Jänner 2004, deren Motorbrief vor dem 31. Dezember 1989 ausgestellt worden ist
A seit 1. Jänner 2006, deren Motorbrief vor dem Erlass des vorliegenden Gesetzes ausgestellt worden ist.
Dieselmotoren mit einer Höchstleistung von 40,8 PS sind erlaubt. Mit Sondererlaubnis dürfen Sport- und Leistungstätigkeit auch mit Booten
mit einer Höchstleistung von mehr als 50 PS stattfinden.
Uferbereiche und ihr Schutz:
A Ein Schutzgürtel entlang des Umfanges des Lago Trasimeno innerhalb einer Entfernung von 150 m vom Ufer des Sees und dem Ufer
der Inseln ist einzuhalten.
A Schiffe dürfen die Ufer des Lago Trasimeno mit Motorkraft nur im Wasser vor den Hafengebieten oder genehmigten Anlegeplätzen anfahren.
A Die Zufahrt durch Motorboote ist innerhalb des Uferbereichs von San Savino östlich des Docks der Stadt San Feliciano und Sant‘ Arcangelo
Kai verboten.
A Die Schifffahrt ist für alle Boote in Schilfbereichen und innerhalb eines 50 m breiten Gürtels um solche Bereiche verboten.
Höchstgeschwindigkeiten:
20 Knoten bei Tag und 10 Knoten bei Nacht.
Segelboote:
Segelboote dürfen nur am Tag und bei guter Sicht eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang fahren.
Seite 4/5
Wasserskifahren:
Auf dem Lago Trasimeno ist Wasserskifahren von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr bei sichtigem Wetter in einer Entfernung von nicht weniger als
200 m vom Ufer und von den Inseln erlaubt.
Außer dem Bootsführer und der Begleitperson sind keine weiteren Personen im Zugboot erlaubt.
Der Abstand zwischen Zugboot und Wasserskifahrer darf 15 m nicht unterschreiten.
Jet-Skifahren ist auf dem Lago Trasimeno verboten.
6. WICHTIGE ANSCHRIFTEN
A Guardia Costiera
Tel. 1530
www.guardiacostiera.gov.it
A
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Oberste Schifffahrtsbehörde
1030 Wien, Postfach 3000, Radetzkystraße 2
Tel. (01) 711 62 655 902 oder DW 655 904
www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt
MSVÖ Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich
1230 Wien, Ketzergasse 30
Tel. (01) 609 44 40
E-Mail: [email protected]
www.msvoe.at
Italienische Botschaft in Österreich
1030 Wien, Rennweg 27
Tel. (01) 712 51 21, Fax 01 713 97 19
E-Mail: [email protected]
www.ambvienna.esteri.it
A
Österreichische Botschaft in Italien
I-00198 Roma, Via Pergolesi 3
Tel. +39 06 844 01 41, Fax +39 06 854 32 86
E-Mail: [email protected]
A
A
Österreichischer Segel-Verband
7100 Neusiedl am See, Seestraße 17b
Tel. (02167) 40 243 0, Fax 02167 40 375
E-Mail: [email protected]
www.segelverband.at
A
SeaHelp der Pannendienst auf See (ÖAMTC Vorteilspartner)
4802 Ebensee, Maria Greil Straße 6
Tel. (06133) 6272 10, Fax 06133 6272 90
E-Mail: [email protected]
www.sea-help.eu
Hinweis: ÖAMTC Mitglieder erhalten bei SeaHelp 10% Rabatt
auf alle Angebote.
A
ENIT, Italienische Zentrale für Tourismus
1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, Mezzanin - Top XVI
Tel. (01) 505 16 39, Fax (01) 505 02 48
E-Mail: [email protected]
www.enit.at
A
Seite 5/5