Vereinssatzung des FC Bayern München Fanclubs „Heuberg Bazis 99 Heinstetten“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub „Heuberg Bazis 99 Heinstetten“ und hat seinen Sitz in Meßstetten-Heinstetten. 1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 1.3 Das Geschäftsjahr ist von 01.09. – 31.08. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 2.1 Der Zweck des Vereins ist den Fußballclub FC Bayern München als Fan-Gemeinde bei seinen Spielen zu unterstützen und dadurch dazu beizutragen, dass sportliche Veranstaltungen gewaltlos und kameradschaftlich ablaufen. 2.2 Dabei verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist registrierter Fan-Club des FC Bayern München und unterwirft sich den Vorgaben der Fanbetreuung des FC Bayern München an seine Fan-Clubs. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Der Verein besteht aus 4.1.1 aktiven Mitgliedern 4.1.2 passiven Mitgliedern 4.1.3 Ehrenmigliedern 4.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an Vereinsausfahrten zu Spielen des FCB und an weiteren Veranstaltungen der Heuberg Bazis (z.B. Gerümpelturniere oder ähnliches) beteiligen. Bei der Vergabe von Sitzplätzen oder der Zuteilung von Eintrittskarten werden aktive Mitglieder vorrangig behandelt. 4.3 Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 4.2 nicht erfüllen (z.B. Eltern von nicht volljährigen aktiven Mitgliedern, die sich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht an Veranstaltungen beteiligen). 4.4 Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. 5.2 Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft endet durch 6.1.1 Austritt 6.1.2 Ausschluss des Mitglieds 6.1.3 Tod des Mitglieds mit sofortiger Wirkung 6.2 Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Für Minderjährige gilt § 5.1 Satz 2 entsprechend. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. 6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied 6.3.1. dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat; 6.3.2 mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 6.4 Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied – bei Minderjährigen einem gesetzlichen Vertreter – schriftlich unter Fristsetzung von mindestens einer Woche – eine Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. § 7 Mitgliedsbeiträge 7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten. 7.2 Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr. 7.3 Die Einzelheiten der Beitragspflicht werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 7.4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglichen Beitragspflichten befreit. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 8.1 der Vorstand 8.2 der Ausschuss 8.3 die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand 9.1 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Wahrnehmung der weiteren Funktion des Vorstands berechtigt. 9.2 Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. 9.3 Neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins und den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung kann durch den Ausschuss ganz oder teilweise auf einzelne Ausschussmitglieder übertragen werden. 9.4 Hinsichtlich wichtiger Vereinsangelegenheiten sowie Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 250 € nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden. § 10 Ausschuss 10.1 Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassenwart dem Schriftführer und 4 Beisitzern 10.2 Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Ausschussmitgliedern steht dem Ausschuss selbst zu. 10.3 Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer Frist – durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit eine Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. 10.4 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 10.5 Über die Satzung des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind. § 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und Ausschusses 11.1 Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Annahme des Amts, gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls bis zur Neuwahl im Amt. 11.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, entscheidet der Ausschuss über da Erfordernis einer entsprechenden Ersatzwahl. Gegebenenfalls hat die Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl durchzuführen. § 12 Ordentliche Mitgliederversammlung 12.1 Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem zuständig für 12.1.1 die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und Kassenabschlusses des Kassenwarts, der Jahresberichte der übrigen Ausschussmitglieder und des Prüfberichts des Kassenprüfer; 12.1.2 Entlastung des Vorstands; 12.1.3 Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder; 12.1.4 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. 12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt. 12.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mitzuteilen. Soll die Satzung geändert werden, hat die Tagesordnung die stichwortartige Angabe des wesentlichen Inhalts der Änderung zu enthalten. 12.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen. 12.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. 12.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 12.6.1 Die Beschlussfähigkeit erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 12.6.2 Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 12.7 Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 12.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter um dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 12.8.1 Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten Ort und Zeit der Versammlung Person des Versammlungsleiters und Protokollführers Zahl der erschienenen Mitglieder und als Anlage die Anwesenheitsliste die Tagesordnung die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse bei Satzungsänderung der genaue Wortlaut bei der Wahl von Vorstandmitgliedern, ob die Wahl angenommen wurde. § 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. 13.1 Der Vorstand muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel stimmberechtigter Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. 13.2 Kommt der Vorstand dem Beschluss oder Verlangen nach § 13.1 nicht nach, ist der Ausschuss zur Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt. 13.3 Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist § 12 der Satzung entsprechend anzuwenden. § 14 Kassenprüfer 14.1 Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Ausschusses sein dürfen. 14.2 Die Kassenprüfer haben gemeinsam – oder falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. § 15 Auflösung Die Auflösung der Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 15.1 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. 15.2 Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadtverwaltung Meßstetten zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Heinstetten zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom ……………… von Klaus Tonnemacher errichtet.
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