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Vereinssatzung des FC Bayern München Fanclubs
„Heuberg Bazis 99 Heinstetten“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen FC Bayern München Fanclub „Heuberg Bazis 99
Heinstetten“ und hat seinen Sitz in Meßstetten-Heinstetten.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
1.3 Das Geschäftsjahr ist von 01.09. – 31.08.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Der Zweck des Vereins ist den Fußballclub FC Bayern München als Fan-Gemeinde bei
seinen Spielen zu unterstützen und dadurch dazu beizutragen, dass sportliche Veranstaltungen
gewaltlos und kameradschaftlich ablaufen.
2.2 Dabei verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist registrierter Fan-Club des FC Bayern München und unterwirft sich den
Vorgaben der Fanbetreuung des FC Bayern München an seine Fan-Clubs.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein besteht aus
4.1.1 aktiven Mitgliedern
4.1.2 passiven Mitgliedern
4.1.3 Ehrenmigliedern
4.2 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an Vereinsausfahrten zu Spielen des FCB und
an weiteren Veranstaltungen der Heuberg Bazis (z.B. Gerümpelturniere oder ähnliches)
beteiligen. Bei der Vergabe von Sitzplätzen oder der Zuteilung von Eintrittskarten werden
aktive Mitglieder vorrangig behandelt.
4.3 Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Voraussetzungen nach § 4.2 nicht erfüllen
(z.B. Eltern von nicht volljährigen aktiven Mitgliedern, die sich zur Wahrnehmung ihrer
Aufsichtspflicht an Veranstaltungen beteiligen).
4.4 Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden, wenn sie sich um den Verein in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an ein Vorstandsmitglied richten. Aufnahmeanträge von Minderjährigen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
5.2 Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung ist nicht
anfechtbar.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch
6.1.1 Austritt
6.1.2 Ausschluss des Mitglieds
6.1.3 Tod des Mitglieds mit sofortiger Wirkung
6.2 Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu
erfolgen. Für Minderjährige gilt § 5.1 Satz 2 entsprechend. Der Austritt ist nur zum Schluss
des Geschäftsjahres zulässig.
6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn das Mitglied
6.3.1. dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt, gegen dessen Interessen verstoßen
oder dessen Ansehen geschädigt hat;
6.3.2 mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Rückstand ist.
6.4 Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied – bei Minderjährigen einem
gesetzlichen Vertreter – schriftlich unter Fristsetzung von mindestens einer Woche – eine
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten.
7.2 Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, besteht die
Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze Geschäftsjahr.
7.3 Die Einzelheiten der Beitragspflicht werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
7.4 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeglichen Beitragspflichten befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
8.1 der Vorstand
8.2 der Ausschuss
8.3 die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
9.1 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins und zur Wahrnehmung
der weiteren Funktion des Vorstands berechtigt.
9.2 Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
9.3 Neben der gesetzlichen Vertretung des Vereins und den sonst in dieser Satzung
festgelegten Aufgaben obliegt dem Vorstand die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung kann
durch den Ausschuss ganz oder teilweise auf einzelne Ausschussmitglieder übertragen
werden.
9.4 Hinsichtlich wichtiger Vereinsangelegenheiten sowie Rechtsgeschäften und Handlungen,
die finanzielle Auswirkungen von mehr als 250 € nach sich ziehen, ist der Vorstand im
Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu
werden.
§ 10 Ausschuss
10.1 Der Ausschuss besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
und 4 Beisitzern
10.2 Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als
Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu
unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen
Ausschussmitgliedern steht dem Ausschuss selbst zu.
10.3 Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer Frist – durch formlose
Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder einberufen. Soweit eine Benachrichtigung
einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre,
kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn dies
mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen.
10.4 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
10.5 Über die Satzung des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom Sitzungsleiter
und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands und Ausschusses
11.1 Die Ausschussmitglieder und damit auch die beiden Vorsitzenden werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab Annahme des Amts,
gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls bis zur Neuwahl im Amt.
11.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, entscheidet der Ausschuss über da
Erfordernis einer entsprechenden Ersatzwahl. Gegebenenfalls hat die Mitgliederversammlung
die entsprechende Ersatzwahl durchzuführen.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
12.1 Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten
Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder Ausschuss wegen besonderer
Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheiten vor allem
zuständig für
12.1.1 die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenberichts und
Kassenabschlusses des Kassenwarts, der Jahresberichte der übrigen
Ausschussmitglieder und des Prüfberichts des Kassenprüfer;
12.1.2 Entlastung des Vorstands;
12.1.3 Wahl und Abberufung der Vorstands- und Ausschussmitglieder;
12.1.4 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
12.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Herbst statt.
12.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift des jeweiligen Mitglieds unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist
mitzuteilen. Soll die Satzung geändert werden, hat die Tagesordnung die stichwortartige
Angabe des wesentlichen Inhalts der Änderung zu enthalten.
12.4 Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor
dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen.
12.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte den Versammlungsleiter.
12.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
12.6.1 Die Beschlussfähigkeit erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
12.6.2 Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
12.7 Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
12.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter um dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
12.8.1 Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten
Ort und Zeit der Versammlung
Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder und als Anlage die Anwesenheitsliste
die Tagesordnung
die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse
bei Satzungsänderung der genaue Wortlaut
bei der Wahl von Vorstandmitgliedern, ob die Wahl angenommen wurde.
§ 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
er dies für erforderlich hält.
13.1 Der Vorstand muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der
Ausschuss dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel stimmberechtigter Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
13.2 Kommt der Vorstand dem Beschluss oder Verlangen nach § 13.1 nicht nach, ist der
Ausschuss zur Einberufung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.
13.3 Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist § 12 der Satzung entsprechend
anzuwenden.
§ 14 Kassenprüfer
14.1 Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die nicht zugleich
Mitglied des Ausschusses sein dürfen.
14.2 Die Kassenprüfer haben gemeinsam – oder falls ein Prüfer verhindert oder nur ein Prüfer
vorhanden ist – einzeln die Kasse und das Finanzwesen des Vereins wenigstens einmal im
Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den alljährlichen Kassenabschluss. Über das
Ergebnis ihrer Prüfung haben sie jeweils unverzüglich dem Vorstand und dem Ausschuss
sowie der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung der Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung dieser Tagesordnungspunkt bekanntgegeben worden war und nur mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
15.1 Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die beiden
Vorsitzenden je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
15.2 Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadtverwaltung Meßstetten zu, welche es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Heinstetten zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom ……………… von Klaus
Tonnemacher errichtet.