Vertrag für SU-Leiter

Vertrag für SU-Leiter
Zwischen der
[Steinbeis XY]
[Willi-Bleicher-Straße 19]
[70174 Stuttgart]
– nachfolgend „Steinbeis“ genannt –
und
[Herrn Heiner Mustermann]
[Musterstraße 1]
[99999 Musterstadt]
– nachfolgend „SU-L“ genannt –
wird folgender
Vertrag für die Leitung des Steinbeis-Unternehmens
[Name, Ort]
– nachfolgend „SU“ genannt –
geschlossen:
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§1
Präambel
(1)
Der Steinbeis-Verbund (Steinbeis GmbH & Co. KG für Technologietransfer und die mit ihr
verbundenen Unternehmen) ist ein ziel- und werteorientierter, projektbezogener
Dienstleister
auf
dem
Gebiet
des
Wissens-
und
Technologietransfers,
dessen
eigenständiger Dienstleistungsprozess auf Forschung und Entwicklung, Beratung und
Expertisen sowie Aus- und Weiterbildung basiert. Kern des Systems sind die dezentralen
Steinbeis-Unternehmen als organisatorische Systemeinheiten und Anbieter sowie
Realisierer der konkreten kundenorientierten Dienstleistungen. Der formale Rahmen des
Systems wird durch die Verträge mit den Leitern und Projektleitern der SteinbeisUnternehmen gebildet und durch das Management der Steinbeis-Zentrale bewahrt.
(2)
Die dezentralen Steinbeis-Unternehmen werden in der Regel auf Initiative eines Leiters
(SU-Leiter) gegründet. Der SU-Leiter organisiert sein Steinbeis-Unternehmen selbst, sorgt
für die personelle und sachliche Ausstattung seines Steinbeis-Unternehmens und führt sein
Steinbeis-Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen eigenverantwortlich. Die
Steinbeis-Unternehmen werden durch Dienstleistungen der Steinbeis-Zentrale unterstützt.
(3)
Die SU-Leiter und Projektleiter übernehmen im Auftrag von Steinbeis im Rahmen ihrer
Leitungsfunktion die selbständige Planung, Akquisition, Ausführung und Abwicklung von
Projekten im Einklang mit den Zielen, Werten, Grundsätzen und Richtlinien von Steinbeis.
(4)
Die SU-Leiter und Projektleiter arbeiten zum Wohl und im Interesse von Steinbeis
untereinander vertrauensvoll und loyal zusammen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen von
Steinbeis zu achten und zu wahren.
(5)
Die Steinbeis-Zentrale wird gegenüber den SU-Leitern und Projektleitern durch die
Geschäftsführung oder die von ihr bevollmächtigten Mitarbeiter vertreten.
§2
Aufgaben, Verantwortung und Rechtsstellung des SU-L
(1)
Steinbeis überträgt dem SU-L die Leitung des SU als sein Projekt in eigener Verantwortung
und ermöglicht ihm im Auftrag von Steinbeis die selbständige Planung, Akquisition,
Ausführung und Abwicklung weiterer Projekte nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Vertrages und entsprechend des SU-Profils.
(2)
Der SU-L gestaltet diese Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 frei von Weisungen. Er
bestimmt auch den Umfang seiner Tätigkeit selbständig. An bestimmte Arbeitszeiten oder
einen bestimmten Ort der Leistungserbringung ist der SU-L nicht gebunden.
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(3)
Der SU-Leiter hat die Geschäfte und Projekte des SU sorgfältig und gewissenhaft nach
Maßgabe der Gesetze, seiner Verträge mit Steinbeis und der Steinbeis-Richtlinien zu
führen. Die Steinbeis-Richtlinien werden im Steinbeis-Leitfaden dokumentiert. Der
Steinbeis-Leitfaden ist im Steinbeis-Informationssystem (SIS) hinterlegt. Mitteilungen über
Änderungen im Steinbeis-Leitfaden erfolgen im SIS. Der SU-L erhält nach Gründung des
SU Zugang zum SIS.
(4)
Alle ihn selbst betreffenden notwendigen steuerlichen Anmeldungen wird der SU-L selbst
vornehmen und die einschlägigen Pflichten eigenverantwortlich erfüllen. Der SU-L wird,
soweit erforderlich, rechtzeitig vor Beginn seiner Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen.
(5)
Durch diesen Vertrag oder die Abwicklung von Projekten wird kein Arbeitsverhältnis
begründet.
§3
Abschluss von Projektverträgen mit Auftraggebern,
Kooperationsverträge
(1)
Der SU-L ist berechtigt, im Namen von Steinbeis ausschließlich im Rahmen des
Geschäftsbereichs des SU gemäß SU-Profil Projektverträge mit Auftraggebern zu
akquirieren und abzuschließen.
(2)
Die Steinbeis-Zentrale hat das Recht, der Annahme, Durchführung oder Beendigung eines
Projekts aus sachlichen Gründen zu widersprechen. Solche sachlichen Gründe liegen
insbesondere dann vor, wenn auf Grundlage der Projektkalkulation des SU-L die
Gesamtkosten eines Projektes nicht durch die Gesamteinnahmen bzw. eine Finanzierung
gedeckt sind oder die Durchführung des Projektes den Steinbeis-Zielen oder -Werten
widerspricht.
(3)
Der SU-L kann Projekte selbst übernehmen. Ansonsten hat der SU-L für die Auswahl
geeigneter Projektleiter zu sorgen. Die Beauftragung eines Projektleiters setzt einen
Vertrag zwischen Projektleiter und Steinbeis nach § 6 Abs. 3 oder 4 voraus.
(4)
Verträge, die der SU-L im Namen von Steinbeis mit Auftraggebern abschließt, sind
schriftlich zu fassen, wobei insbesondere zur Haftungsbeschränkung die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Steinbeis zu verwenden sind.
(5)
Es dürfen nur solche Projekte abgeschlossen werden, bei denen nach sorgfältiger
Kalkulation die erwarteten Kosten nicht höher sind als die Einnahmen.
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(6)
Kooperationsverträge mit Unternehmen und sonstigen Dritten sowie sonstige Verträge und
Erklärungen im Namen von Steinbeis, die über die Geschäfte und Maßnahmen gemäß § 3
Abs. 1 hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SteinbeisZentrale.
(7)
Leitet ein SU-L mehrere Steinbeis-Unternehmen in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten,
so ist zwischen diesen Steinbeis-Unternehmen ein Kooperationsvertrag abzuschließen. Mit
dem Kooperationsvertrag wird die Zusammenarbeit dieser Steinbeis-Unternehmen zum
allseitigen Vorteil und insbesondere die Verrechnung der gegenseitigen Inanspruchnahme
von Ressourcen geregelt.
§4
Projektkalkulation
(1)
Für jedes Projekt, das der SU-L anbietet oder durchführt, erstellt der SU-L für den internen
Gebrauch in der Regel eine Projektkalkulation nach kaufmännischen Grundsätzen, die die
Verbundgebühr gemäß § 10 berücksichtigt und auch einen Vorschlag für seine Vergütung
enthält, sowie ein strukturiertes Angebot unter Berücksichtigung der Projektphasen
(Pflichtenheft auf der Grundlage des Lastenhefts) und des Grundsatzes, dass die
Gesamtkosten eines Projekts nicht höher sind als dessen Gesamteinnahmen.
(2)
Bedarf ein Projekt, das der SU-L durchführt, einer (teilweisen) Finanzierung durch das SU,
so hat der SU-L im Rahmen der Projektkalkulation festzuhalten, wie oder durch welche
anderen Projekte oder Maßnahmen die Finanzierung gesichert ist. Erfolgt eine (teilweise)
Finanzierung durch den SU-L persönlich, so bedarf dies des Abschlusses eines gesonderten
Finanzierungsvertrages zwischen dem SU-L und Steinbeis.
§5
Abwicklung von Projekten, Haftung, Rechtsstreite
(1)
Der SU-L ist sowohl gegenüber Steinbeis als auch gegenüber dem Auftraggeber für den
geordneten und korrekten Ablauf aller Projekte im SU verantwortlich. Dies gilt auch dann,
wenn das Projekt nicht von ihm, sondern von einem Projektleiter abgewickelt wird.
(2)
Für die Durchführung des Vertrages zwischen Steinbeis und dem Auftraggeber haftet
ausschließlich Steinbeis diesem gegenüber und stellt den SU-L im Außenverhältnis von
einer Haftung frei. Im Verhältnis zu Steinbeis haftet der SU-L lediglich für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, wenn und soweit er unter Beachtung der Bestimmungen dieses
Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steinbeis gehandelt hat.
Werden die Bestimmungen dieses Vertrages nicht eingehalten oder die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom SU-L nicht verwendet, haftet dieser gegenüber Steinbeis für
jede Fahrlässigkeit.
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(3)
Über jedes Projekt ist für Dokumentations- und Nachweiszwecke in der Regel ein Bericht
über das fachliche und wirtschaftliche Ergebnis zu erstellen und nach Beendigung des
Projekts auf Verlangen an die Steinbeis-Zentrale zu übersenden. Die Steinbeis-Zentrale
kann die Erstellung von Zwischenberichten verlangen. Dem Verlangen der SteinbeisZentrale liegt ein risikoorientierter Ansatz zu Grunde.
(4)
Die Steinbeis-Zentrale kann bestimmen, dass der SU-L die Steinbeis-Zentrale zu
informieren hat, sofern die Auftragssumme von Projekten einen von der Steinbeis-Zentrale
zu bestimmenden Betrag übersteigt. Die Steinbeis-Zentrale kann unabhängig von der Höhe
der Auftragssumme eine Kopie der Auftragsbestätigung und der zugrundeliegenden
Projektkalkulation verlangen. Den Bestimmungen und dem Verlangen der SteinbeisZentrale liegt ein risikoorientierter Ansatz zu Grunde.
(5)
Die Steinbeis-Zentrale regelt Grundsätze der Projektabwicklung in Richtlinien, die in ihrer
jeweiligen Fassung für den SU-L verbindlich sind.
(6)
Das Führen von Rechtsstreiten durch Steinbeis bedarf in jedem Fall der Zustimmung der
Steinbeis-Zentrale. Bei drohenden
Rechtsstreiten
ist
der
SU-Leiter
nach deren
Bekanntwerden verpflichtet, unverzüglich die Steinbeis-Zentrale zu informieren. Die Kosten
von Rechtsstreiten, die das SU betreffen, sind, soweit sie nicht durch eine Versicherung
abgedeckt sind, vom SU zu tragen.
§6
Ausstattung des SU
(1)
Der SU-L ist für einen angemessenen Wissens- und Technologietransfer des SU und die
hierfür geeignete Auswahl von Mitarbeitern und die sachliche Ausstattung des SU
verantwortlich.
(2)
Der SU-L darf Miet-, Pacht- und Leasingverträge im Namen von Steinbeis nur abschließen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des SU erforderlich ist. Soweit solche Verträge eine
Laufzeit von mehr als drei Jahren haben oder finanzielle Verpflichtungen von Steinbeis von
mehr als EUR 10.000 begründen, bedarf ihr Abschluss der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. Mietverträge, die der SU-L im Namen von Steinbeis
mit seinem SU über Räume abschließt, die im Besitz oder Eigentum von ihm oder seinen
Angehörigen stehen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Steinbeis-Zentrale.
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(3)
Personalverträge
werden
auf
Vorschlag
des
SU-L
von
der
Steinbeis-Zentrale
abgeschlossen, dies gilt auch für Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, Studenten etc. Die
Personalverwaltung erfolgt in der Steinbeis-Zentrale. Der SU-L ist verpflichtet, rechtzeitig
vor Beginn einer beabsichtigten Beschäftigung die Steinbeis-Zentrale zu informieren und
die Ausfertigung der Personalverträge zu veranlassen. Eine Beschäftigung von Mitarbeitern
ohne vorherigen Abschluss von Personalverträgen ist dem SU-L nicht gestattet.
(4)
Werden freiberufliche Mitarbeiter als Projektleiter eingesetzt, so werden auf Vorschlag des
SU-L von der Steinbeis-Zentrale entsprechende Projektleiter-Verträge abgeschlossen.
Werden angestellte Mitarbeiter als Projektleiter eingesetzt, so erfolgt eine schriftliche
Anweisung des SU-L an den Mitarbeiter, in der die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters
dokumentiert sind und die vom Mitarbeiter bestätigt wird.
(5)
Soll das SU durch mehrere gleichberechtigte SU-Leiter geführt werden, so bedarf dies
einer schriftlichen Geschäftsordnung, die zwischen den SU-Leitern vereinbart wird, mit dem
Ziel der transparenten Gestaltung der SU-Leitung und insbesondere der Regelung der
Verantwortlichkeiten und der Ergebnisaufteilung.
(6)
Steinbeis hat für die üblichen Geschäfte von Steinbeis eine Betriebshaftpflichtversicherung
abgeschlossen.
Bei
einem
etwaigen
darüber
hinausgehenden
projektabhängigen
Versicherungsbedarf ist der SU-L auf Kosten des SU für den Abschluss ausreichender
Versicherungen verantwortlich.
(7)
Der SU-L ist dafür verantwortlich, dass alle Aufwendungen, insbesondere für Personal
sowie Risiko- und Zukunftsvorsorge, durch Projekteinnahmen, Rückstellungen oder
Rücklagen gedeckt sind. Bei einer mangelnden Deckung ist der SU-L persönlich gegenüber
Steinbeis zum Ausgleich der Steinbeis bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten
verpflichtet.
(8)
Bei der Gestaltung der Kommunikationsmittel ist ein Steinbeis-einheitliches Design unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtangaben zu verwenden. Die Steinbeis-Zentrale
stellt hierfür entsprechende Vorlagen zur Verfügung.
§7
Kontoführung, Cash Management
(1)
Für das SU wird ein eigenes Bankkonto eingerichtet, für das der SU-L Vollmacht erhält.
Ebenfalls bevollmächtigt ist die Steinbeis-Zentrale. Die Steinbeis-Zentrale hat jederzeit das
Recht, Kontostände und –umsätze bei den Banken abzufragen. Die Steinbeis-Zentrale wird
hiermit vom SU-L ermächtigt, fällige Zahlungen (u.a. Verbundgebühr, Personalkosten,
Umsatzsteuer) im Lastschriftverfahren einzuziehen.
(2)
Überweisungen und Abhebungen, die zu einer Überziehung des Bankkontos des SU führen,
sind untersagt.
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(3)
Der SU-L ist zur Sicherstellung ausreichender Liquidität des SU verpflichtet. Die SteinbeisZentrale bietet zur Anlage überschüssiger Liquidität und zur Überbrückung von
Liquiditätsengpässen ein Cash Management an.
§8
Buchführung, Jahresabschluss
(1)
Der SU-L ist verpflichtet, die Buchführung des SU entsprechend den handels- und
steuerrechtlichen Vorschriften vorzubereiten. Der SU-L prüft u.a. alle Eingangsrechnungen
auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit und zeichnet sie ab bzw. veranlasst die
entsprechende Prüfung und Abzeichnung. Der SU-L hat für das ordnungsgemäße Führen
von Inventarverzeichnissen und die Aufbewahrung der Handelsbriefe des SU zu sorgen.
(2)
Die kontierten Eingangs- und Ausgangsrechnungen, das Rechnungsausgangsprotokoll, das
Kassenbuch und die Kassenbelege sowie die Kontoauszüge eines Kalendermonats sind
jeweils im Original bis zum 10. des Folgemonats zur Belegverarbeitung an die SteinbeisZentrale zu senden. Die Originalunterlagen verbleiben in der Steinbeis-Zentrale. Liegen
keine buchungsrelevanten Vorgänge vor, hat innerhalb der vorgenannten Frist eine
„Nullmeldung“ (zusammen mit einem entsprechenden Kontoauszug) an die SteinbeisZentrale zu erfolgen. Dem SU wird von der Steinbeis-Zentrale eine monatliche
Datenauswertung über einen sicheren Internetzugang bereitgestellt.
(3)
Die dem SU-L von der Steinbeis-Zentrale am Ende eines Kalenderjahres zur Erstellung und
Prüfung
zugesandten
Jahresabschlussunterlagen
(u.a.
Übersicht
der
Projekte,
Kassenprotokolle, Verzeichnisse der Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Rückstellungen,
Wertberichtigungen, Eventualverbindlichkeiten, Anlagevermögen, Tätigkeitsberichte) sind
jeweils bis zum 15.01. des Folgejahres vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an
die Steinbeis-Zentrale zu senden.
§9
Vergütung
(1)
Eine laufende Vergütung wird an den SU-L nicht gezahlt. Die Vergütung erfolgt aus den
Projekten, die der SU-L durchführt.
(2)
Bei der Abwicklung von Projekten durch den SU-L wird vor der Übernahme jedes Auftrags
die Vergütung des SU-L auf der Grundlage seines Vorschlags und seiner Projektkalkulation
festgelegt. Ein Anspruch auf diese Vergütung entsteht erst, wenn der Auftrag vollständig
abgeschlossen ist und durch den Auftraggeber entsprechend der Projektkalkulation
vollständig bezahlt wurde. Sollten im SU Verbindlichkeiten gegenüber Steinbeis oder
Dritten bestehen, sind vorhandene oder noch eingehende liquide Mittel zunächst zum
Ausgleich dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Anspruch des SU-L auf Vergütung
mindert sich in diesem Fall auf die etwaig verbleibenden liquiden Mittel.
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(3)
Der SU-L erhält einmal jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses von der SteinbeisZentrale eine persönliche Jahresabrechnung einschließlich eines Nachweises über die von
ihm erzielten und bei Steinbeis gebuchten Einkünfte und Vergütungsansprüche des
Vorjahres. Der SU-L hat diese Jahresabrechnung innerhalb der darin mitgeteilten Frist auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und zu erklären, ob und in welcher
Höhe die ausgewiesenen Überschüsse von ihm als Honorar beansprucht werden. Werden
die in der Jahresabrechnung für das SU ausgewiesenen Überschüsse vom SU-L innerhalb
der genannten Frist nicht bzw. nicht vollständig als Honorar beansprucht, so werden in
Höhe der verbleibenden Überschüsse im SU Rücklagen für die Zukunftssicherung gebildet.
Der SU-L verzichtet mit der Rücklagenbildung auf sein vorheriges Recht der
Inanspruchnahme als Honorar.
(4)
Weist die Jahresabrechnung einen Verlust aus, muss der Verlust durch den SU-L persönlich
ausgeglichen werden. Nur mit Zustimmung der Steinbeis-Zentrale ist bei einem
voraussichtlich positiven Ergebnis im Folgejahr ein Verlustvortrag in das Folgejahr möglich.
In diesem Fall wird im Folgejahr der entstandene Verlust aus dem Vorjahr mit dem
positiven Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres verrechnet. Bis zum vollständigen
Ausgleich des Verlustes hat der SU-L keinen Honoraranspruch. Sofern der SU-L einen
Verlust persönlich auszugleichen hat, erfolgt dies über eine Rechnungsstellung des SU an
den SU-L.
(5)
Die Steinbeis-Zentrale kann anordnen, dass die Auszahlungen von Vergütungen an den
SU-L der vorherigen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale bedürfen. Die Steinbeis-Zentrale
wird diese Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Solche sachlichen Gründe
liegen insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung einer Vergütung zu einer Überziehung
des Kontos des SU führen würde.
(6)
Der SU-L kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung
der Steinbeis-Zentrale rechtsgeschäftlich abtreten oder verpfänden.
§ 10
Verbundgebühr
(1)
Steinbeis bietet dem SU-L und dem SU einen formalen Rahmen und die damit verbundene
Außenhaftung, ermöglicht diesen die Zugehörigkeit zum Steinbeis-Verbund, die Nutzung
der im konkreten Wissens- und Technologietransfer etablierten Steinbeis-Marke sowie
darüber
hinaus
die
Inanspruchnahme
laufender
Unterstützung
durch
weitere
Dienstleistungen. Für diese von Steinbeis erbrachten Leistungen wird eine Verbundgebühr
(VG) auf jede vom SU ausgestellte Rechnung sowie auf sonstige Vergütungen von
Leistungen des SU erhoben. Der Verbundgebührensatz (VG-Satz) für Steinbeis (SteinbeisZentrale
und
SU)
beträgt
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15 %
der
ausgewiesenen
Rechnungsbeträge
(ohne
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Umsatzsteuer) bzw. sonstigen Vergütungen. Die SU-L können im Namen von Steinbeis im
Einzelfall einen abweichenden (höheren) Satz mit den Projektleitern vereinbaren.
(2)
Die Verbundgebühr wird unmittelbar bei Buchung der Ausgangsrechnungen ermittelt. Der
Anteil des VG-Satzes für die Steinbeis-Zentrale beträgt 9 % der ausgewiesenen
Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) und wird frühestens am 10. des übernächsten
Kalendermonats, welcher der Rechnungstellung folgt, vom SU-Konto abgebucht. Der
kalkulierte Anteil des VG-Satzes für das SU von 6 % verbleibt zur Deckung von
Gemeinkosten im SU.
(3)
Werden
innerhalb
des
Steinbeis-Verbundes
zwischen
verschiedenen
Steinbeis-
Unternehmen Unteraufträge erteilt, so ist von dem Steinbeis-Unternehmen, das den
Unterauftrag durchführt, eine entsprechende VG abzuführen. Das auftraggebende
Steinbeis-Unternehmen erhält daraufhin eine VG-Erstattung.
(4)
Die Steinbeis-Zentrale ist berechtigt, Einzelheiten der Projektkalkulation, insbesondere den
jeweiligen VG-Satz, sowie sonstige Einzelheiten der Berechnung und Abführung der
Verbundgebühr durch Richtlinien neu oder anders zu regeln. Solche Richtlinien sind in ihrer
jeweiligen Fassung für den SU-L verbindlich.
§ 11
Erfindungen und Schutzrechte
(1)
Der SU-L beachtet bei der Erfüllung von Verträgen die Schutzrechte Dritter.
(2)
Entstehen bei einem Projekt patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen, sind die
Bestimmungen
des
Gesetzes
über
Arbeitnehmererfindungen
(ArbnErfG)
zu
berücksichtigen, insbesondere § 42 ArbnErfG für Erfindungen des SU-L oder der
freiberuflichen Projektleiter des SU, die gleichzeitig an einer Hochschule beschäftigt sind
(Erfindungen in Nebentätigkeit), sowie der Anspruch auf Vergütung für in Anspruch
genommene Diensterfindungen von angestellten Mitarbeitern des SU.
(3)
Soweit für die Erfüllung von Verträgen, die der SU-L im Namen von Steinbeis mit
Auftraggebern geschlossen hat, eine Nutzung von geistigen Schutzrechten, insbesondere
Patenten und Gebrauchsmustern, erforderlich ist, so wird der SU-L sicherstellen, dass
Steinbeis zumindest entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden, mit der Befugnis,
diese auf die Auftraggeber zu übertragen oder diesen Unternutzungsrechte daran
einzuräumen.
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(4)
Ist die Nutzung von solchen Rechten erforderlich, über die der SU-L selbst verfügt, so wird
der SU-L Steinbeis ohne gesonderte Vergütung entsprechende Nutzungsrechte einräumen,
mit
der
Befugnis,
diese
auf
die
Auftraggeber
zu
übertragen
oder
diesen
Unternutzungsrechte daran einzuräumen. Der SU-L sichert zu, dass die Schutzrechte, über
die er verfügt, frei von Rechten Dritter sind. Von sämtlichen eventuellen Ansprüchen Dritter
oder von Auftraggebern, die aufgrund der Nutzung der Schutzrechte des SU-L gegen
Steinbeis geltend gemacht werden, stellt der SU-L Steinbeis frei. Der SU-L verpflichtet sich,
die Schutzrechte, bei denen er Steinbeis Nutzungsrechte eingeräumt hat, für die Dauer der
Nutzung durch Steinbeis auf seine Kosten aufrechtzuerhalten und nicht zu verkaufen oder
zu übertragen.
§ 12
Ausgründung von Unternehmen
Steinbeis ermöglicht und unterstützt die Ausgründung von Unternehmen aus dem SU. Wird
hierbei ein rechtlich selbständiges Unternehmen gegründet, so wird dies in der Regel als
Steinbeis-Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung von Steinbeis (oder eines mit ihr verbundenen
Unternehmens) geführt. Sofern das Unternehmen nicht als Steinbeis-Unternehmen geführt
werden kann oder eine Mehrheitsbeteiligung von Steinbeis nicht möglich ist, so erhält Steinbeis
das Recht, sich mit 9% am Unternehmen zum Nominalwert zu beteiligen.
§ 13
Interessenkollisionen, Konkurrenztätigkeit
(1)
Der SU-L unterrichtet die Steinbeis-Zentrale während der Laufzeit dieses Vertrages über
bestehende und künftige Beteiligungen an Unternehmen mit gleichartigem oder ähnlichem
Geschäftszweck wie Steinbeis. Er wird Aufträge für diese Unternehmen über Steinbeis
abwickeln, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
(2)
Die Tätigkeiten des SU-L außerhalb von Steinbeis dürfen nicht zu Konflikten mit den
Interessen von Steinbeis führen.
(3)
Konkurrierende Tätigkeiten zu Steinbeis wird der SU-L während der Laufzeit dieses
Vertrages nur nach vorheriger Zustimmung der Steinbeis-Zentrale ausführen. Eine
hauptamtliche Tätigkeit des SU-L als Hochschulangehöriger stellt ausdrücklich keine
konkurrierende Tätigkeit dar.
(4)
Mitgliedschaften in Aufsichts- oder Beiratsgremien von Unternehmen, für die der SU-L
Steinbeis-Projekte durchführt oder durchgeführt hat, erfordern die vorherige Zustimmung
der Steinbeis-Zentrale.
(5)
Nachfolgeaufträge von Unternehmen, für die der SU-L Steinbeis-Projekte durchgeführt hat,
sind während der Laufzeit dieses Vertrages über Steinbeis abzuwickeln.
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§ 14
Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Dritten
(1)
Der SU-L ist verpflichtet, die Regeln fairen Wettbewerbs und die Bestimmungen des
Datenschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
(2)
Vereinbarungen mit Auftraggebern und Auftragnehmern sind vollständig und eindeutig zu
treffen
sowie
einschließlich
nachträglicher
Änderungen
und
Ergänzungen
zu
dokumentieren.
(3)
Vereinbarungen
oder
Nebenabreden
zu
solchen
Vereinbarungen,
die
sich
auf
Vorteilsnahme oder Begünstigung einzelner Personen im Zusammenhang mit der
Vermittlung, Vergabe, Lieferung, Abwicklung und Bezahlung von Aufträgen beziehen, sind
unzulässig.
(4)
Vereinbarungen mit dem SU-L, mit dessen Angehörigen oder mit Unternehmen, an denen
der SU-L oder dessen Angehörige beteiligt sind, die finanzielle Verpflichtungen des SU
begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale.
§ 15
Vertragserfüllung durch Dritte
(1)
Steinbeis behält sich vor, sich bei der Vertragserfüllung hinsichtlich der Dienstleistungen
der Steinbeis-Zentrale für das SU der mit ihr verbundenen Unternehmen zu bedienen. Der
SU-L stimmt einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis von
Steinbeis auf diese Unternehmen durch eine einseitige Erklärung von Steinbeis
unwiderruflich zu.
(2)
Soweit sich Steinbeis zur Vertragserfüllung dieser Unternehmen bedient, werden diese
nicht Vertragspartner des SU-L.
§ 16
Verschwiegenheit
(1)
Der SU-L ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für Steinbeis zur
Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge oder geschäftlichen Angelegenheiten von
Steinbeis und der mit Steinbeis in Geschäftsbeziehungen stehenden Unternehmen,
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gleich auf welchem Wege sie ihm
bekannt geworden sind, gegenüber Dritten wie auch gegenüber nicht berechtigten
Mitarbeitern von Steinbeis Stillschweigen zu bewahren.
(2)
Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
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§ 17
Laufzeit des Vertrages und Schließung des SU
(1)
Dieser Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und wird auf
unbestimmte
Zeit
geschlossen.
Soweit
der
SU-L
für
seine
Tätigkeit
eine
Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt, wird der Vertrag unter der aufschiebenden
Bedingung geschlossen, dass eine solche Genehmigung erteilt wird.
(2)
Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von jeder Vertragspartei
schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch Steinbeis gilt
insbesondere auch ein wiederholter oder grober Verstoß gegen die Steinbeis-Richtlinien
oder eine vertragliche Pflicht dieses SU-Leiter-Vertrags.
(3)
Im Fall der Schließung des SU wird zwischen Steinbeis und dem SU-L ein Auflösungsvertrag
abgeschlossen, der die Einzelheiten der Schließung und Liquidation des SU durch den SUL regelt. Im Übrigen gilt Folgendes:
a)
Der SU-L verpflichtet sich, bei Vertragsbeendigung noch nicht beendete Projekte,
die von ihm geleitet bzw. durchgeführt werden, zu den beim Abschluss vereinbarten
Bedingungen zu Ende zu führen oder für deren ordnungsgemäßen Beendigung
Sorge zu tragen.
b)
Die Liquidation des SU erfolgt durch den SU-L. Der SU-L hat die laufenden Geschäfte
des SU zu beendigen, die Verpflichtungen des SU zu erfüllen, die Forderungen des
SU einzuziehen und das Vermögen des SU in Geld umzusetzen. Der SU-L ist
verpflichtet, einen etwaigen Liquidationsverlust vor der Schließung des SU
auszugleichen.
c)
Von Ansprüchen, die gegen Steinbeis nach Schließung des SU aus Verträgen des SU
oder aus der Tätigkeit des SU-L im Namen von Steinbeis geltend gemacht werden,
stellt der SU-L Steinbeis frei.
d)
Die Außendarstellung des SU und dessen Präsenz in Medien (insbesondere auch im
Internet) sind zeitgleich mit der Schließung des SU zu beenden.
e)
Auf der Grundlage des Auflösungsvertrages erhält der SU-L für die Durchführung der
Liquidation
und
Rechnungsstellung
die
Übernahme
den
zum
der
nachvertraglichen
Schließungsdatum
etwaig
Pflichten
gegen
ausgewiesenen
Liquidationserlös des SU.
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§ 18
Rückgabe von Eigentum
Bei Beendigung der Tätigkeit und Schließung des SU ist der SU-L auf Verlangen von Steinbeis
verpflichtet, sämtliche, nach der Liquidation gemäß § 17 Abs. 3 etwaig verbleibende Gegenstände
wie Firmenfahrzeuge, Inventar, Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe,
Datenträger und dergleichen einschließlich etwaiger Kopien, die Angelegenheiten von Steinbeis
betreffen, und die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich Steinbeis zu übergeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den genannten Unterlagen und Gegenständen steht dem SU-L nicht
zu.
§ 19
Schlussbestimmungen
(1)
Dieser Vertrag ist inhaltlich vollständig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
Dies
gilt
auch
für
eine
Aufhebung
des
hier
bestimmten
Schriftformerfordernisses.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem mit der
jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe
kommt.
(3)
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag sämtliche
etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt. Mit Wirkung ab
Unterzeichnung dieses Vertrages gelten nur noch die in diesem Vertrag niedergelegten
Bedingungen.
(4)
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Steinbeis.
(5)
Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine erhält.
[Stuttgart], den ........................................
..................................... , den ...................
.................................................................
.................................................................
[Steinbeis XY]
[Heiner Mustermann]
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Einwilligung des SU-L in die Verarbeitung
personenbezogener Daten
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des SU-L erfolgt nur im Rahmen der
Zweckbestimmung des SU-L-Vertrags. Insoweit erteilt der SU-L zu der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung seiner personenbezogenen Daten seine Zustimmung. Hiervon unberührt bleibt die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, zu der Steinbeis kraft
Gesetzes verpflichtet ist.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach
§ 5 Bundesdatenschutzgesetz
Nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ist es mir untersagt, ohne Befugnis oder Erlaubnis
personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten (zum Beispiel speichern,
verändern oder löschen), bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Ich werde bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die im Rahmen meiner
Aufgabenerfüllung erforderliche Sorgfalt anwenden.
Ich verpflichte mich zur Wahrung des Datengeheimnisses und beachte die einschlägigen
Datenschutzvorschriften. Verstöße gegen das Datengeheimnis, insbesondere nach den §§ 43 und
44 BDSG können verfolgt werden und ebenso wie Verstöße gegen die Geheimhaltungsvorschrift
zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
Mir ist bekannt, dass die genannten Pflichten auch nach Beendigung meiner Tätigkeit
fortbestehen.
..................................... , den ...................
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[Heiner Mustermann]
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