Vertrag für SU-Leiter Zwischen der [Steinbeis XY] [Willi-Bleicher-Straße 19] [70174 Stuttgart] – nachfolgend „Steinbeis“ genannt – und [Herrn Heiner Mustermann] [Musterstraße 1] [99999 Musterstadt] – nachfolgend „SU-L“ genannt – wird folgender Vertrag für die Leitung des Steinbeis-Unternehmens [Name, Ort] – nachfolgend „SU“ genannt – geschlossen: 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 1/14 §1 Präambel (1) Der Steinbeis-Verbund (Steinbeis GmbH & Co. KG für Technologietransfer und die mit ihr verbundenen Unternehmen) ist ein ziel- und werteorientierter, projektbezogener Dienstleister auf dem Gebiet des Wissens- und Technologietransfers, dessen eigenständiger Dienstleistungsprozess auf Forschung und Entwicklung, Beratung und Expertisen sowie Aus- und Weiterbildung basiert. Kern des Systems sind die dezentralen Steinbeis-Unternehmen als organisatorische Systemeinheiten und Anbieter sowie Realisierer der konkreten kundenorientierten Dienstleistungen. Der formale Rahmen des Systems wird durch die Verträge mit den Leitern und Projektleitern der SteinbeisUnternehmen gebildet und durch das Management der Steinbeis-Zentrale bewahrt. (2) Die dezentralen Steinbeis-Unternehmen werden in der Regel auf Initiative eines Leiters (SU-Leiter) gegründet. Der SU-Leiter organisiert sein Steinbeis-Unternehmen selbst, sorgt für die personelle und sachliche Ausstattung seines Steinbeis-Unternehmens und führt sein Steinbeis-Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen eigenverantwortlich. Die Steinbeis-Unternehmen werden durch Dienstleistungen der Steinbeis-Zentrale unterstützt. (3) Die SU-Leiter und Projektleiter übernehmen im Auftrag von Steinbeis im Rahmen ihrer Leitungsfunktion die selbständige Planung, Akquisition, Ausführung und Abwicklung von Projekten im Einklang mit den Zielen, Werten, Grundsätzen und Richtlinien von Steinbeis. (4) Die SU-Leiter und Projektleiter arbeiten zum Wohl und im Interesse von Steinbeis untereinander vertrauensvoll und loyal zusammen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen von Steinbeis zu achten und zu wahren. (5) Die Steinbeis-Zentrale wird gegenüber den SU-Leitern und Projektleitern durch die Geschäftsführung oder die von ihr bevollmächtigten Mitarbeiter vertreten. §2 Aufgaben, Verantwortung und Rechtsstellung des SU-L (1) Steinbeis überträgt dem SU-L die Leitung des SU als sein Projekt in eigener Verantwortung und ermöglicht ihm im Auftrag von Steinbeis die selbständige Planung, Akquisition, Ausführung und Abwicklung weiterer Projekte nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages und entsprechend des SU-Profils. (2) Der SU-L gestaltet diese Tätigkeit im Rahmen des § 2 Abs. 3 frei von Weisungen. Er bestimmt auch den Umfang seiner Tätigkeit selbständig. An bestimmte Arbeitszeiten oder einen bestimmten Ort der Leistungserbringung ist der SU-L nicht gebunden. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 2/14 (3) Der SU-Leiter hat die Geschäfte und Projekte des SU sorgfältig und gewissenhaft nach Maßgabe der Gesetze, seiner Verträge mit Steinbeis und der Steinbeis-Richtlinien zu führen. Die Steinbeis-Richtlinien werden im Steinbeis-Leitfaden dokumentiert. Der Steinbeis-Leitfaden ist im Steinbeis-Informationssystem (SIS) hinterlegt. Mitteilungen über Änderungen im Steinbeis-Leitfaden erfolgen im SIS. Der SU-L erhält nach Gründung des SU Zugang zum SIS. (4) Alle ihn selbst betreffenden notwendigen steuerlichen Anmeldungen wird der SU-L selbst vornehmen und die einschlägigen Pflichten eigenverantwortlich erfüllen. Der SU-L wird, soweit erforderlich, rechtzeitig vor Beginn seiner Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung einholen. (5) Durch diesen Vertrag oder die Abwicklung von Projekten wird kein Arbeitsverhältnis begründet. §3 Abschluss von Projektverträgen mit Auftraggebern, Kooperationsverträge (1) Der SU-L ist berechtigt, im Namen von Steinbeis ausschließlich im Rahmen des Geschäftsbereichs des SU gemäß SU-Profil Projektverträge mit Auftraggebern zu akquirieren und abzuschließen. (2) Die Steinbeis-Zentrale hat das Recht, der Annahme, Durchführung oder Beendigung eines Projekts aus sachlichen Gründen zu widersprechen. Solche sachlichen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn auf Grundlage der Projektkalkulation des SU-L die Gesamtkosten eines Projektes nicht durch die Gesamteinnahmen bzw. eine Finanzierung gedeckt sind oder die Durchführung des Projektes den Steinbeis-Zielen oder -Werten widerspricht. (3) Der SU-L kann Projekte selbst übernehmen. Ansonsten hat der SU-L für die Auswahl geeigneter Projektleiter zu sorgen. Die Beauftragung eines Projektleiters setzt einen Vertrag zwischen Projektleiter und Steinbeis nach § 6 Abs. 3 oder 4 voraus. (4) Verträge, die der SU-L im Namen von Steinbeis mit Auftraggebern abschließt, sind schriftlich zu fassen, wobei insbesondere zur Haftungsbeschränkung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steinbeis zu verwenden sind. (5) Es dürfen nur solche Projekte abgeschlossen werden, bei denen nach sorgfältiger Kalkulation die erwarteten Kosten nicht höher sind als die Einnahmen. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 3/14 (6) Kooperationsverträge mit Unternehmen und sonstigen Dritten sowie sonstige Verträge und Erklärungen im Namen von Steinbeis, die über die Geschäfte und Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SteinbeisZentrale. (7) Leitet ein SU-L mehrere Steinbeis-Unternehmen in unterschiedlichen rechtlichen Einheiten, so ist zwischen diesen Steinbeis-Unternehmen ein Kooperationsvertrag abzuschließen. Mit dem Kooperationsvertrag wird die Zusammenarbeit dieser Steinbeis-Unternehmen zum allseitigen Vorteil und insbesondere die Verrechnung der gegenseitigen Inanspruchnahme von Ressourcen geregelt. §4 Projektkalkulation (1) Für jedes Projekt, das der SU-L anbietet oder durchführt, erstellt der SU-L für den internen Gebrauch in der Regel eine Projektkalkulation nach kaufmännischen Grundsätzen, die die Verbundgebühr gemäß § 10 berücksichtigt und auch einen Vorschlag für seine Vergütung enthält, sowie ein strukturiertes Angebot unter Berücksichtigung der Projektphasen (Pflichtenheft auf der Grundlage des Lastenhefts) und des Grundsatzes, dass die Gesamtkosten eines Projekts nicht höher sind als dessen Gesamteinnahmen. (2) Bedarf ein Projekt, das der SU-L durchführt, einer (teilweisen) Finanzierung durch das SU, so hat der SU-L im Rahmen der Projektkalkulation festzuhalten, wie oder durch welche anderen Projekte oder Maßnahmen die Finanzierung gesichert ist. Erfolgt eine (teilweise) Finanzierung durch den SU-L persönlich, so bedarf dies des Abschlusses eines gesonderten Finanzierungsvertrages zwischen dem SU-L und Steinbeis. §5 Abwicklung von Projekten, Haftung, Rechtsstreite (1) Der SU-L ist sowohl gegenüber Steinbeis als auch gegenüber dem Auftraggeber für den geordneten und korrekten Ablauf aller Projekte im SU verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn das Projekt nicht von ihm, sondern von einem Projektleiter abgewickelt wird. (2) Für die Durchführung des Vertrages zwischen Steinbeis und dem Auftraggeber haftet ausschließlich Steinbeis diesem gegenüber und stellt den SU-L im Außenverhältnis von einer Haftung frei. Im Verhältnis zu Steinbeis haftet der SU-L lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn und soweit er unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Steinbeis gehandelt hat. Werden die Bestimmungen dieses Vertrages nicht eingehalten oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom SU-L nicht verwendet, haftet dieser gegenüber Steinbeis für jede Fahrlässigkeit. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 4/14 (3) Über jedes Projekt ist für Dokumentations- und Nachweiszwecke in der Regel ein Bericht über das fachliche und wirtschaftliche Ergebnis zu erstellen und nach Beendigung des Projekts auf Verlangen an die Steinbeis-Zentrale zu übersenden. Die Steinbeis-Zentrale kann die Erstellung von Zwischenberichten verlangen. Dem Verlangen der SteinbeisZentrale liegt ein risikoorientierter Ansatz zu Grunde. (4) Die Steinbeis-Zentrale kann bestimmen, dass der SU-L die Steinbeis-Zentrale zu informieren hat, sofern die Auftragssumme von Projekten einen von der Steinbeis-Zentrale zu bestimmenden Betrag übersteigt. Die Steinbeis-Zentrale kann unabhängig von der Höhe der Auftragssumme eine Kopie der Auftragsbestätigung und der zugrundeliegenden Projektkalkulation verlangen. Den Bestimmungen und dem Verlangen der SteinbeisZentrale liegt ein risikoorientierter Ansatz zu Grunde. (5) Die Steinbeis-Zentrale regelt Grundsätze der Projektabwicklung in Richtlinien, die in ihrer jeweiligen Fassung für den SU-L verbindlich sind. (6) Das Führen von Rechtsstreiten durch Steinbeis bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. Bei drohenden Rechtsstreiten ist der SU-Leiter nach deren Bekanntwerden verpflichtet, unverzüglich die Steinbeis-Zentrale zu informieren. Die Kosten von Rechtsstreiten, die das SU betreffen, sind, soweit sie nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, vom SU zu tragen. §6 Ausstattung des SU (1) Der SU-L ist für einen angemessenen Wissens- und Technologietransfer des SU und die hierfür geeignete Auswahl von Mitarbeitern und die sachliche Ausstattung des SU verantwortlich. (2) Der SU-L darf Miet-, Pacht- und Leasingverträge im Namen von Steinbeis nur abschließen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des SU erforderlich ist. Soweit solche Verträge eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben oder finanzielle Verpflichtungen von Steinbeis von mehr als EUR 10.000 begründen, bedarf ihr Abschluss der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. Mietverträge, die der SU-L im Namen von Steinbeis mit seinem SU über Räume abschließt, die im Besitz oder Eigentum von ihm oder seinen Angehörigen stehen, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 5/14 (3) Personalverträge werden auf Vorschlag des SU-L von der Steinbeis-Zentrale abgeschlossen, dies gilt auch für Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, Studenten etc. Die Personalverwaltung erfolgt in der Steinbeis-Zentrale. Der SU-L ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn einer beabsichtigten Beschäftigung die Steinbeis-Zentrale zu informieren und die Ausfertigung der Personalverträge zu veranlassen. Eine Beschäftigung von Mitarbeitern ohne vorherigen Abschluss von Personalverträgen ist dem SU-L nicht gestattet. (4) Werden freiberufliche Mitarbeiter als Projektleiter eingesetzt, so werden auf Vorschlag des SU-L von der Steinbeis-Zentrale entsprechende Projektleiter-Verträge abgeschlossen. Werden angestellte Mitarbeiter als Projektleiter eingesetzt, so erfolgt eine schriftliche Anweisung des SU-L an den Mitarbeiter, in der die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters dokumentiert sind und die vom Mitarbeiter bestätigt wird. (5) Soll das SU durch mehrere gleichberechtigte SU-Leiter geführt werden, so bedarf dies einer schriftlichen Geschäftsordnung, die zwischen den SU-Leitern vereinbart wird, mit dem Ziel der transparenten Gestaltung der SU-Leitung und insbesondere der Regelung der Verantwortlichkeiten und der Ergebnisaufteilung. (6) Steinbeis hat für die üblichen Geschäfte von Steinbeis eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei einem etwaigen darüber hinausgehenden projektabhängigen Versicherungsbedarf ist der SU-L auf Kosten des SU für den Abschluss ausreichender Versicherungen verantwortlich. (7) Der SU-L ist dafür verantwortlich, dass alle Aufwendungen, insbesondere für Personal sowie Risiko- und Zukunftsvorsorge, durch Projekteinnahmen, Rückstellungen oder Rücklagen gedeckt sind. Bei einer mangelnden Deckung ist der SU-L persönlich gegenüber Steinbeis zum Ausgleich der Steinbeis bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten verpflichtet. (8) Bei der Gestaltung der Kommunikationsmittel ist ein Steinbeis-einheitliches Design unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtangaben zu verwenden. Die Steinbeis-Zentrale stellt hierfür entsprechende Vorlagen zur Verfügung. §7 Kontoführung, Cash Management (1) Für das SU wird ein eigenes Bankkonto eingerichtet, für das der SU-L Vollmacht erhält. Ebenfalls bevollmächtigt ist die Steinbeis-Zentrale. Die Steinbeis-Zentrale hat jederzeit das Recht, Kontostände und –umsätze bei den Banken abzufragen. Die Steinbeis-Zentrale wird hiermit vom SU-L ermächtigt, fällige Zahlungen (u.a. Verbundgebühr, Personalkosten, Umsatzsteuer) im Lastschriftverfahren einzuziehen. (2) Überweisungen und Abhebungen, die zu einer Überziehung des Bankkontos des SU führen, sind untersagt. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 6/14 (3) Der SU-L ist zur Sicherstellung ausreichender Liquidität des SU verpflichtet. Die SteinbeisZentrale bietet zur Anlage überschüssiger Liquidität und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ein Cash Management an. §8 Buchführung, Jahresabschluss (1) Der SU-L ist verpflichtet, die Buchführung des SU entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften vorzubereiten. Der SU-L prüft u.a. alle Eingangsrechnungen auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit und zeichnet sie ab bzw. veranlasst die entsprechende Prüfung und Abzeichnung. Der SU-L hat für das ordnungsgemäße Führen von Inventarverzeichnissen und die Aufbewahrung der Handelsbriefe des SU zu sorgen. (2) Die kontierten Eingangs- und Ausgangsrechnungen, das Rechnungsausgangsprotokoll, das Kassenbuch und die Kassenbelege sowie die Kontoauszüge eines Kalendermonats sind jeweils im Original bis zum 10. des Folgemonats zur Belegverarbeitung an die SteinbeisZentrale zu senden. Die Originalunterlagen verbleiben in der Steinbeis-Zentrale. Liegen keine buchungsrelevanten Vorgänge vor, hat innerhalb der vorgenannten Frist eine „Nullmeldung“ (zusammen mit einem entsprechenden Kontoauszug) an die SteinbeisZentrale zu erfolgen. Dem SU wird von der Steinbeis-Zentrale eine monatliche Datenauswertung über einen sicheren Internetzugang bereitgestellt. (3) Die dem SU-L von der Steinbeis-Zentrale am Ende eines Kalenderjahres zur Erstellung und Prüfung zugesandten Jahresabschlussunterlagen (u.a. Übersicht der Projekte, Kassenprotokolle, Verzeichnisse der Miet-, Pacht- und Leasingverträge, Rückstellungen, Wertberichtigungen, Eventualverbindlichkeiten, Anlagevermögen, Tätigkeitsberichte) sind jeweils bis zum 15.01. des Folgejahres vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und an die Steinbeis-Zentrale zu senden. §9 Vergütung (1) Eine laufende Vergütung wird an den SU-L nicht gezahlt. Die Vergütung erfolgt aus den Projekten, die der SU-L durchführt. (2) Bei der Abwicklung von Projekten durch den SU-L wird vor der Übernahme jedes Auftrags die Vergütung des SU-L auf der Grundlage seines Vorschlags und seiner Projektkalkulation festgelegt. Ein Anspruch auf diese Vergütung entsteht erst, wenn der Auftrag vollständig abgeschlossen ist und durch den Auftraggeber entsprechend der Projektkalkulation vollständig bezahlt wurde. Sollten im SU Verbindlichkeiten gegenüber Steinbeis oder Dritten bestehen, sind vorhandene oder noch eingehende liquide Mittel zunächst zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Der Anspruch des SU-L auf Vergütung mindert sich in diesem Fall auf die etwaig verbleibenden liquiden Mittel. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 7/14 (3) Der SU-L erhält einmal jährlich nach Erstellung des Jahresabschlusses von der SteinbeisZentrale eine persönliche Jahresabrechnung einschließlich eines Nachweises über die von ihm erzielten und bei Steinbeis gebuchten Einkünfte und Vergütungsansprüche des Vorjahres. Der SU-L hat diese Jahresabrechnung innerhalb der darin mitgeteilten Frist auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und zu erklären, ob und in welcher Höhe die ausgewiesenen Überschüsse von ihm als Honorar beansprucht werden. Werden die in der Jahresabrechnung für das SU ausgewiesenen Überschüsse vom SU-L innerhalb der genannten Frist nicht bzw. nicht vollständig als Honorar beansprucht, so werden in Höhe der verbleibenden Überschüsse im SU Rücklagen für die Zukunftssicherung gebildet. Der SU-L verzichtet mit der Rücklagenbildung auf sein vorheriges Recht der Inanspruchnahme als Honorar. (4) Weist die Jahresabrechnung einen Verlust aus, muss der Verlust durch den SU-L persönlich ausgeglichen werden. Nur mit Zustimmung der Steinbeis-Zentrale ist bei einem voraussichtlich positiven Ergebnis im Folgejahr ein Verlustvortrag in das Folgejahr möglich. In diesem Fall wird im Folgejahr der entstandene Verlust aus dem Vorjahr mit dem positiven Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres verrechnet. Bis zum vollständigen Ausgleich des Verlustes hat der SU-L keinen Honoraranspruch. Sofern der SU-L einen Verlust persönlich auszugleichen hat, erfolgt dies über eine Rechnungsstellung des SU an den SU-L. (5) Die Steinbeis-Zentrale kann anordnen, dass die Auszahlungen von Vergütungen an den SU-L der vorherigen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale bedürfen. Die Steinbeis-Zentrale wird diese Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern. Solche sachlichen Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung einer Vergütung zu einer Überziehung des Kontos des SU führen würde. (6) Der SU-L kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung der Steinbeis-Zentrale rechtsgeschäftlich abtreten oder verpfänden. § 10 Verbundgebühr (1) Steinbeis bietet dem SU-L und dem SU einen formalen Rahmen und die damit verbundene Außenhaftung, ermöglicht diesen die Zugehörigkeit zum Steinbeis-Verbund, die Nutzung der im konkreten Wissens- und Technologietransfer etablierten Steinbeis-Marke sowie darüber hinaus die Inanspruchnahme laufender Unterstützung durch weitere Dienstleistungen. Für diese von Steinbeis erbrachten Leistungen wird eine Verbundgebühr (VG) auf jede vom SU ausgestellte Rechnung sowie auf sonstige Vergütungen von Leistungen des SU erhoben. Der Verbundgebührensatz (VG-Satz) für Steinbeis (SteinbeisZentrale und SU) beträgt 24854-2015-12 24854-2015-12-museter 15 % der ausgewiesenen Rechnungsbeträge (ohne Seite 8/14 Umsatzsteuer) bzw. sonstigen Vergütungen. Die SU-L können im Namen von Steinbeis im Einzelfall einen abweichenden (höheren) Satz mit den Projektleitern vereinbaren. (2) Die Verbundgebühr wird unmittelbar bei Buchung der Ausgangsrechnungen ermittelt. Der Anteil des VG-Satzes für die Steinbeis-Zentrale beträgt 9 % der ausgewiesenen Rechnungsbeträge (ohne Umsatzsteuer) und wird frühestens am 10. des übernächsten Kalendermonats, welcher der Rechnungstellung folgt, vom SU-Konto abgebucht. Der kalkulierte Anteil des VG-Satzes für das SU von 6 % verbleibt zur Deckung von Gemeinkosten im SU. (3) Werden innerhalb des Steinbeis-Verbundes zwischen verschiedenen Steinbeis- Unternehmen Unteraufträge erteilt, so ist von dem Steinbeis-Unternehmen, das den Unterauftrag durchführt, eine entsprechende VG abzuführen. Das auftraggebende Steinbeis-Unternehmen erhält daraufhin eine VG-Erstattung. (4) Die Steinbeis-Zentrale ist berechtigt, Einzelheiten der Projektkalkulation, insbesondere den jeweiligen VG-Satz, sowie sonstige Einzelheiten der Berechnung und Abführung der Verbundgebühr durch Richtlinien neu oder anders zu regeln. Solche Richtlinien sind in ihrer jeweiligen Fassung für den SU-L verbindlich. § 11 Erfindungen und Schutzrechte (1) Der SU-L beachtet bei der Erfüllung von Verträgen die Schutzrechte Dritter. (2) Entstehen bei einem Projekt patent- und gebrauchsmusterfähige Erfindungen, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) zu berücksichtigen, insbesondere § 42 ArbnErfG für Erfindungen des SU-L oder der freiberuflichen Projektleiter des SU, die gleichzeitig an einer Hochschule beschäftigt sind (Erfindungen in Nebentätigkeit), sowie der Anspruch auf Vergütung für in Anspruch genommene Diensterfindungen von angestellten Mitarbeitern des SU. (3) Soweit für die Erfüllung von Verträgen, die der SU-L im Namen von Steinbeis mit Auftraggebern geschlossen hat, eine Nutzung von geistigen Schutzrechten, insbesondere Patenten und Gebrauchsmustern, erforderlich ist, so wird der SU-L sicherstellen, dass Steinbeis zumindest entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden, mit der Befugnis, diese auf die Auftraggeber zu übertragen oder diesen Unternutzungsrechte daran einzuräumen. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 9/14 (4) Ist die Nutzung von solchen Rechten erforderlich, über die der SU-L selbst verfügt, so wird der SU-L Steinbeis ohne gesonderte Vergütung entsprechende Nutzungsrechte einräumen, mit der Befugnis, diese auf die Auftraggeber zu übertragen oder diesen Unternutzungsrechte daran einzuräumen. Der SU-L sichert zu, dass die Schutzrechte, über die er verfügt, frei von Rechten Dritter sind. Von sämtlichen eventuellen Ansprüchen Dritter oder von Auftraggebern, die aufgrund der Nutzung der Schutzrechte des SU-L gegen Steinbeis geltend gemacht werden, stellt der SU-L Steinbeis frei. Der SU-L verpflichtet sich, die Schutzrechte, bei denen er Steinbeis Nutzungsrechte eingeräumt hat, für die Dauer der Nutzung durch Steinbeis auf seine Kosten aufrechtzuerhalten und nicht zu verkaufen oder zu übertragen. § 12 Ausgründung von Unternehmen Steinbeis ermöglicht und unterstützt die Ausgründung von Unternehmen aus dem SU. Wird hierbei ein rechtlich selbständiges Unternehmen gegründet, so wird dies in der Regel als Steinbeis-Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung von Steinbeis (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) geführt. Sofern das Unternehmen nicht als Steinbeis-Unternehmen geführt werden kann oder eine Mehrheitsbeteiligung von Steinbeis nicht möglich ist, so erhält Steinbeis das Recht, sich mit 9% am Unternehmen zum Nominalwert zu beteiligen. § 13 Interessenkollisionen, Konkurrenztätigkeit (1) Der SU-L unterrichtet die Steinbeis-Zentrale während der Laufzeit dieses Vertrages über bestehende und künftige Beteiligungen an Unternehmen mit gleichartigem oder ähnlichem Geschäftszweck wie Steinbeis. Er wird Aufträge für diese Unternehmen über Steinbeis abwickeln, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. (2) Die Tätigkeiten des SU-L außerhalb von Steinbeis dürfen nicht zu Konflikten mit den Interessen von Steinbeis führen. (3) Konkurrierende Tätigkeiten zu Steinbeis wird der SU-L während der Laufzeit dieses Vertrages nur nach vorheriger Zustimmung der Steinbeis-Zentrale ausführen. Eine hauptamtliche Tätigkeit des SU-L als Hochschulangehöriger stellt ausdrücklich keine konkurrierende Tätigkeit dar. (4) Mitgliedschaften in Aufsichts- oder Beiratsgremien von Unternehmen, für die der SU-L Steinbeis-Projekte durchführt oder durchgeführt hat, erfordern die vorherige Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. (5) Nachfolgeaufträge von Unternehmen, für die der SU-L Steinbeis-Projekte durchgeführt hat, sind während der Laufzeit dieses Vertrages über Steinbeis abzuwickeln. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 10/14 § 14 Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und Dritten (1) Der SU-L ist verpflichtet, die Regeln fairen Wettbewerbs und die Bestimmungen des Datenschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. (2) Vereinbarungen mit Auftraggebern und Auftragnehmern sind vollständig und eindeutig zu treffen sowie einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen zu dokumentieren. (3) Vereinbarungen oder Nebenabreden zu solchen Vereinbarungen, die sich auf Vorteilsnahme oder Begünstigung einzelner Personen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Vergabe, Lieferung, Abwicklung und Bezahlung von Aufträgen beziehen, sind unzulässig. (4) Vereinbarungen mit dem SU-L, mit dessen Angehörigen oder mit Unternehmen, an denen der SU-L oder dessen Angehörige beteiligt sind, die finanzielle Verpflichtungen des SU begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Steinbeis-Zentrale. § 15 Vertragserfüllung durch Dritte (1) Steinbeis behält sich vor, sich bei der Vertragserfüllung hinsichtlich der Dienstleistungen der Steinbeis-Zentrale für das SU der mit ihr verbundenen Unternehmen zu bedienen. Der SU-L stimmt einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis von Steinbeis auf diese Unternehmen durch eine einseitige Erklärung von Steinbeis unwiderruflich zu. (2) Soweit sich Steinbeis zur Vertragserfüllung dieser Unternehmen bedient, werden diese nicht Vertragspartner des SU-L. § 16 Verschwiegenheit (1) Der SU-L ist verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für Steinbeis zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge oder geschäftlichen Angelegenheiten von Steinbeis und der mit Steinbeis in Geschäftsbeziehungen stehenden Unternehmen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gleich auf welchem Wege sie ihm bekannt geworden sind, gegenüber Dritten wie auch gegenüber nicht berechtigten Mitarbeitern von Steinbeis Stillschweigen zu bewahren. (2) Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 11/14 § 17 Laufzeit des Vertrages und Schließung des SU (1) Dieser Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit der SU-L für seine Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigt, wird der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass eine solche Genehmigung erteilt wird. (2) Der Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch Steinbeis gilt insbesondere auch ein wiederholter oder grober Verstoß gegen die Steinbeis-Richtlinien oder eine vertragliche Pflicht dieses SU-Leiter-Vertrags. (3) Im Fall der Schließung des SU wird zwischen Steinbeis und dem SU-L ein Auflösungsvertrag abgeschlossen, der die Einzelheiten der Schließung und Liquidation des SU durch den SUL regelt. Im Übrigen gilt Folgendes: a) Der SU-L verpflichtet sich, bei Vertragsbeendigung noch nicht beendete Projekte, die von ihm geleitet bzw. durchgeführt werden, zu den beim Abschluss vereinbarten Bedingungen zu Ende zu führen oder für deren ordnungsgemäßen Beendigung Sorge zu tragen. b) Die Liquidation des SU erfolgt durch den SU-L. Der SU-L hat die laufenden Geschäfte des SU zu beendigen, die Verpflichtungen des SU zu erfüllen, die Forderungen des SU einzuziehen und das Vermögen des SU in Geld umzusetzen. Der SU-L ist verpflichtet, einen etwaigen Liquidationsverlust vor der Schließung des SU auszugleichen. c) Von Ansprüchen, die gegen Steinbeis nach Schließung des SU aus Verträgen des SU oder aus der Tätigkeit des SU-L im Namen von Steinbeis geltend gemacht werden, stellt der SU-L Steinbeis frei. d) Die Außendarstellung des SU und dessen Präsenz in Medien (insbesondere auch im Internet) sind zeitgleich mit der Schließung des SU zu beenden. e) Auf der Grundlage des Auflösungsvertrages erhält der SU-L für die Durchführung der Liquidation und Rechnungsstellung die Übernahme den zum der nachvertraglichen Schließungsdatum etwaig Pflichten gegen ausgewiesenen Liquidationserlös des SU. 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 12/14 § 18 Rückgabe von Eigentum Bei Beendigung der Tätigkeit und Schließung des SU ist der SU-L auf Verlangen von Steinbeis verpflichtet, sämtliche, nach der Liquidation gemäß § 17 Abs. 3 etwaig verbleibende Gegenstände wie Firmenfahrzeuge, Inventar, Schriftstücke, Korrespondenzen, Aufzeichnungen, Entwürfe, Datenträger und dergleichen einschließlich etwaiger Kopien, die Angelegenheiten von Steinbeis betreffen, und die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich Steinbeis zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den genannten Unterlagen und Gegenständen steht dem SU-L nicht zu. § 19 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag ist inhaltlich vollständig. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung des hier bestimmten Schriftformerfordernisses. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem mit der jeweils unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag sämtliche etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt. Mit Wirkung ab Unterzeichnung dieses Vertrages gelten nur noch die in diesem Vertrag niedergelegten Bedingungen. (4) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Steinbeis. (5) Der Vertrag wird in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jede Vertragspartei eine erhält. [Stuttgart], den ........................................ ..................................... , den ................... ................................................................. ................................................................. [Steinbeis XY] [Heiner Mustermann] 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 13/14 Einwilligung des SU-L in die Verarbeitung personenbezogener Daten Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des SU-L erfolgt nur im Rahmen der Zweckbestimmung des SU-L-Vertrags. Insoweit erteilt der SU-L zu der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten seine Zustimmung. Hiervon unberührt bleibt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten, zu der Steinbeis kraft Gesetzes verpflichtet ist. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz Nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), ist es mir untersagt, ohne Befugnis oder Erlaubnis personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten (zum Beispiel speichern, verändern oder löschen), bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Ich werde bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten die im Rahmen meiner Aufgabenerfüllung erforderliche Sorgfalt anwenden. Ich verpflichte mich zur Wahrung des Datengeheimnisses und beachte die einschlägigen Datenschutzvorschriften. Verstöße gegen das Datengeheimnis, insbesondere nach den §§ 43 und 44 BDSG können verfolgt werden und ebenso wie Verstöße gegen die Geheimhaltungsvorschrift zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Mir ist bekannt, dass die genannten Pflichten auch nach Beendigung meiner Tätigkeit fortbestehen. ..................................... , den ................... ................................................................. [Heiner Mustermann] 24854-2015-12 24854-2015-12-museter Seite 14/14
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