Achtung Hinweis VOB/A Öffentliche Ausschreibung Die

Achtung
Hinweis VOB/A Öffentliche Ausschreibung
Die Vergabeunterlagen stehen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt
abrufbar unter der Internetseite http://www.vergabe.berlin.de zur Verfügung.
Es werden keine Vergabeunterlagen mehr in Papierfassung versendet.
Bewerbungen in herkömmlicher schriftlicher Form, E-Mail oder Fax werden nicht mehr
angenommen.
Für eine Angebotsabgabe ist eine Registrierung unter http://www.vergabe.berlin.de
mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse
erforderlich.
Nach der erfolgreichen Registrierung und Bewerbung erfolgt der Download der
Vergabeunterlagen sofort mit dem selbstvergebenen Benutzer-Login.
Angebote ohne Registrierung/Bewerbung werden nicht zugelassen.
Für die Registrierung wird kein Nutzungsentgelt erhoben.
Die Einreichung/Abgabe der Angebote kann wahlweise elektronisch
(in elektronischer Textform ohne Signatur, mit qualifizierter oder fortgeschrittener
Signatur) oder weiterhin konventionell in Papierformat erfolgen.
Weitere Hinweise können unter http://www.vergabe.berlin.de entnommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Submissionsstelle
Gilt nur für Angebote in Papierform
Bitte drucken Sie zunächst diesen Aufkleber aus. Dann schneiden Sie bitte den Aufkleber
aus und bringen ihn gut sichtbar auf dem Angebotsumschlag an.
Bitte nicht öffnen !
Angebot für
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abteilung PBU -SubmissionsstelleYorckstr. 4 - 11 , 10965 Berlin
Raum 2050
Vergabe-Nr.: T 6311 OE2016 VOB
Eröffnungstermin
17.08.2016 ,
10:30 Uhr
Name und Anschrift des Unternehmens
V 124.V-I F
(Eigenerklärung Eignung)
Datum:
Tel:.
Fax:
E-Mail:
Empfänger
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung PBU - Submissionsstelle-
Yorckstr. 4 - 11
10965 Berlin
Deutschland
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Eigenerklärung zur Eignung
(vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft sowie zugehöriger Nachunternehmen/anderen Unternehmen,
soweit diese nicht präqualifiziert sind oder eine EEE abgeben wollen, auszufüllen)
Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft,
die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des
Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
Jahr
€
Jahr
€
Jahr
€
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten
Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte
Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen.
1 ABau 2013,Stand: April 2016
Seite 1 von 3
V 124.V-I F
(Eigenerklärung Eignung)
Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bzw. bei Verfahren oberhalb
der EU-Schwellenwerte in bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen erbracht
habe(n).
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir für drei Referenzen je eine
Referenzbescheinigung vorlegen.
Angaben zu Arbeitskräften
Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir die Zahl der in den letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach
Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal, angeben.
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen
Ich bin/wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung
vorlegen:
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und
Handelskammer.
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation
Ich/wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder
beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich/mein
Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen.
Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A bzw. schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7
VOB/A
Ich erkläre/wir erklären, dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine
Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere
Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht
• gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
• gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag
erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz
anfordern.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 3
V 124.V-I F
(Eigenerklärung Eignung)
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen,
ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der
tariflichen Sozialkasse 1, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 2 sowie eine
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft
Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft.
Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine gleichwertige
Bescheinigung des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der Lohnsummen vorlegen.
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen der Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen
der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot
ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Stempel und Unterschrift)
1
2
soweit mein/unser Betrieb beitragspflichtig ist
soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 3
Vergabestelle
V 211.V-I F
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung PBU - Submissionsstelle-
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Datum: 19.07.2016
Tel:.
Yorckstr. 4 - 11
10965
030 90298-2550
Fax:
030 90298712550
E-Mail: [email protected]
Berlin
Deutschland
Empfänger
Vergabeart
Öffentliche Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung
Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem
Teilnahmewettbewerb
Freihändige Vergabe
Ablauf der Angebotsfrist
Datum 17.08.2016
Uhrzeit 10:30
Eröffnungstermin
Datum 17.08.2016
Ort
Uhrzeit 10:30
Yorckstr. 4 - 11
10965 Berlin
Raum 2050
Bindefrist endet am
16.09.2016
Vergabenummer
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A
Anlagen:
A)
die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind:
V 212
Teilnahmebedingungen
V 232 F
Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU
V 226.V-I F
Mindestanforderungen Nebenangebote
V 227.V-I F
Gewichtung der Zuschlagskriterien
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
B)
die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden:
V 215.V-I
Zusätzliche Vertragsbedingungen
V 214.V-I F
Besondere Vertragsbedingungen
V 241 F
Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen bei Bauabfallentsorgungsleistungen
V 248 F
Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen
V 2250
Stoffpreisgleitklausel
V 2240.V-I
Lohngleitklausel
V 231 F
Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen
Leistungsbeschreibung
Lagepläne, Verkehrszeichenpläne, Querschnitte, Verkehrskonzept, bauliche
Verkehrsführung, Absteckachsen, Detailpläne
Vorbemerkungen und Baubeschreibung
C)
die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
V 213.V-I F
Angebotsschreiben ohne Lose
V 2131.V-I F
Angebotsschreiben mit Losen
V 124.V-I F
Eigenerklärung zur Eignung
V 233.V-I F
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
V 237 F
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
V 238 F
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
V 2413 F
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei
Bauabfallentsorgungsleistungen
V 246 F
Ergänzung BVB – Frauenförderung (ab geschätztem Auftragswert ≥ 200.000 €)
V 247 F
Ergänzung BVB - ILO-Kernarbeitsnormen
Leistungsbeschreibung - Kurzfassung
V 221 HF Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation oder
V 222 HF Preisermittlung Kalkulation Endsumme
D)
die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind:
1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Submissionsstelle
Yorckstr. 4 - 11
10965 Berlin
zu vergeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
2
Auskünfte
Auskünfte werden erteilt; nicht beigefügte Unterlagen können eingesehen bzw. angefordert werden bei:
Name
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Abteilung PBU, Submissionsstelle
Straße
Yorckstr. 4 - 11
PLZ, Ort 10965
Berlin
Telefon
030 902982550
E-Mail
[email protected]
Fax 030 90298712550
Internet
Nicht beigefügte Unterlagen sind:
3
Vorlage von Nachweisen, Angaben und Unterlagen:
3.1 Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind – zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen
genannten – mit dem Angebot einzureichen:
siehe (Auftrags-)Bekanntmachung
3.2 Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind – zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen
genannten – auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
siehe (Auftrags-)Bekanntmachung
3.3 Vorlage von mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegenden Unterlagen zu den in der Anlage
Vordruck V 227.V-I F genannten bzw. angekreuzten Zuschlagskriterien:
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
3.4 Bieter, deren Angebot in die engere Wahl kommt, haben die erforderlichen Angaben zum
Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt
1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen.
3.5 Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag
erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Formblatt V 124.V-I F) einen Auszug aus dem
Gewerbe-zentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Der Auftraggeber wird ab einer
Auftragssumme von 15.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der
Erklärung (Formblatt V 124.V-I F) eine eventuelle Eintragung des Bieters im Korruptionsregister
Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im Ermessen des öffentlichen
Auftraggebers.
Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des
Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011
vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den FinanzSanktionslisten (www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen.
4
Losweise Vergabe:
Nein
Ja, Angebote sind möglich
nur für ein Los
für ein oder mehrere Lose
nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
5
Nebenangebote
5.1
Nebenangebote sind nicht zugelassen; Nr. 5 der Teilnahmebedingungen (V 212) gilt nicht
5.2
Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen, V 212)
– ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten für die gesamte Leistung
nur für nachfolgend genannte Bereiche
mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche
unter folgenden weiteren Bedingungen:
Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen
Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen
Zusätzlich zu Nr. 5 der Teilnahmebedingungen gilt:
Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen gemäß V 100.V-I Nr. 3.2.2.3 Abschnitt 1.5 erfüllen
und die Vorgaben in den einschlägigen Regelwerken gemäß Formular V 226.V-I F erfüllen und im
Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein.
6
Angebotswertung
Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote:
Zuschlagskriterium Preis
Der Preis (in €, netto) wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.
Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen,
insbesondere unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen sowie
eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen.
Weiterhin werden berücksichtigt:
Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formular V 227.V-I F Gewichtung der Zuschlagskriterien
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den - den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und
Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten - die Unternehmen bevorzugt den
Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der
beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 5 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
7
Angebote können abgegeben werden:
elektronisch in Textform,
elektronisch mit fortgeschrittener Signatur,
elektronisch mit qualifizierter Signatur
schriftlich
8
Angebotsabgabe
Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle davon
umgehend zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung).
Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die zur Vertretung des Bieters
berechtigte natürliche Person zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten
Signatur zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum vorgenannten Ablauf der
Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterschreiben und mit den
Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Ablauf der Angebotsfrist an die folgende
Anschrift zu senden oder dort abzugeben:
siehe Briefkopf
Stelle:
Straße:
PLZ/Ort:
Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe
„Angebot für …:“
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
„
zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels).
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 6 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
9
Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die
Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A):
Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt– V MN –
Württembergische Straße 6
10707 Berlin
Telefon: +49 30 90139 4230
Fax: +49 30 90139 4221
Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20%-Kontingent für nicht EU-weite Vergabeverfahren
(§ 2 Nr. 6 VgV): Vergabekammer (§ 159 GWB):
Vergabekammer des Landes Berlin
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013 8316
Fax: +49 30 9013 7613
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 7 von 8
V 211 V-I F
(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
10
(frei)
Achtung NEU:
Es besteht die Möglichkeit ein Angebot über die Vergabeplattform "elektronisch in Textform" abzugeben.
Bei dieser Abgabeart benötigt man keine elektronische Signatur, es ist der Name der natürlichen Person die die
Erklärung abgibt anzugeben.
Angebote ohne Name der natürlichen Person werden ausgeschlossen.
Bitte nutzten Sie die Angebotsabgabe "elektronisch in Textform" !!!!! Danke
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 8 von 8
V 212
(Teilnahmebedingungen)
Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen
A.
Einheitliche Fassung (April 2016)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).
1
Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf
hinzuweisen.
2
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber
zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
3
Angebot
3.1
Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
3.2
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein
nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen
3.3
Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig.
Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich.
3.4
Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der
Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen.
3.5
Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
3.6
Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt
nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt,
von der Wertung ausgeschlossen.
3.7
Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.
Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am
Schluss des Angebotes hinzuzufügen.
Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die
- ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden
und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
4
Unterlagen zum Angebot
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten
Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 4
V 212
(Teilnahmebedingungen)
5
Nebenangebote
5.1
Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im
Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig
sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe
nachzuweisen.
5.2
Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende
Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.
5.3
Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
5.4
Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
6
Bietergemeinschaften
6.1
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte
Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich
vertritt,
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten
oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
6.2
Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich
erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben,
nicht zugelassen.
7
Nachunternehmen
Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in
seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben
und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen.
8
Eignung
8.1
Öffentliche Ausschreibung
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag den im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in die Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen
die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische
Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter
der diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen(ULV) oder in der Liste des
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 4
V 212
(Teilnahmebedingungen)
Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt
werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“
genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
8.2
Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben
Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt
durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Gelangt ein nicht i.S. von Nr. 8.1 präqualifiziertes Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation
von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 4
V 212
(Teilnahmebedingungen)
B. Ergänzungen für Berlin
(Aufgestellt von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung)
Zu 3
Elektronische Übermittlung des Angebotes
Angebote, die mittels Telefax oder Email abgegeben werden, sind nicht zulässig.
Zu 3 und 5
Negative Preise
Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind.
Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative
Einheitspreise zugelassen sind.
Zu 4
Umweltschutzanforderungen
Der Auftraggeber hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen
Umweltschutzanforderungen durch die von den Bewerbern und Bietern abgegebenen Angebote
eingehalten wurden. Der Nachweis kann von den Bewerbern und Bietern durch den Verweis auf ein
Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet
ist, oder durch gleichwertige Nachweise in Form von geeigneten Beweismitteln, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen erfolgen.
Angebote mit falschen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Umweltschutzanforderungen
sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen werden nicht berücksichtigt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 4
Name und Anschrift des Bieters
V 213.V-I F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
Datum:
Ust.-ID-Nr.:
Tel:.
Fax:
E-Mail:
Empfänger
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abteilung PBU - Submissionsstelle-
Yorckstr. 4 - 11
10965 Berlin
Deutschland
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Angebotsschreiben
Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
Anlagen:
V 124.V-I F
V 233.V-I F
V 235EU F
V 236EU F
V 237 F
V 238 F
V 2413 F
V 246 F
V 247 F
1
Eigenerklärung zur Eignung oder
1
Einheitliche Europäische Eigenerklärung
Nachunternehmerleistungen
Leistungen anderer Unternehmer
Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmer
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden
Arbeitskräfte
Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei
Bauabfallentsorgungsleistungen
Ergänzung BVB (Frauenförderung, ab geschätztem Auftragswert≥200.000€)
Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung)
Nebenangebote
Leistungsbeschreibung – Kurzfassung –
Selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses
Optional bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 3
V 213.V-I F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
1
Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen
an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.
2
Die Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt:
EUR
3
Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote:
St.
4
Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote:
%
5
Frei
6
Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen
folgende Unterlagen:
– „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) Ausgabe 2016“,
– Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B)
7
Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im
leistungen (ULV) oder im
8
Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bau-
Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter der/den Nummer/n:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Name:
Nummer:
Ich/Wir erkläre(n), dass
dass ich /wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n).
ich/wir alle Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 233.V-I F bzw.
Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen V 235EU F aufgeführt sind, im eigenen Betrieb
ausführen werde(n),
9
Ich/Wir erkläre(n), dass
–
ich/wir
den
Wortlaut
der
vom
Auftraggeber
verfassten
Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkenne(n),
–
mit/uns zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres
Angebotes sind.
–
ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die
nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung
zu § 3
BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach
Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Langfassung
Seite 2 von 3
des
V 213.V-I F
(Angebotsschreiben ohne Lose)
–
das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn
Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und
von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.
–
falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die
Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst.
–
mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das
Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist,
Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/wir eine gleichlautende
Erklärung von diesen einholen.
–
ich/wir zum Zwecke der Abfrage beim Korruptionsregister gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.
§ 6 Abs. 3 bi s 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (Bln DSG) einwillige(n), im potenziellen
Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der
verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) zu benennen
sowie die Zustimmung dieser Personen zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den
öffentlichen Auftraggeber einzuholen. Ohne Einwilligung und Zustimmung kann der Zuschlag
nicht erteilt werden. Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmen an d er
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir von diesen eine gleichlautende
Einwilligung sowie deren Zustimmung einholen, die erforderlichen Daten an den öffentlichen
Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese schriftlichen Einwilligungen und Zustimmungen können
Nachunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber abgelehnt werden.
Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem
Berliner Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358).
Soweit unter Beachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beabsichtigt ist,
Personalleasingunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, sind entsprechende
Erklärungen und Einwilligungen auch von diesen einzuholen.
–
mir/uns nicht bekannt ist, dass in den in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanzSanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur
Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom
27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine
Eintragung vorliegt. Soweit im potentiellen Auftragsfall Nachunternehmen an der
Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir deren gleichlautende Erklärungen
einholen.
…………………………………………………………………….
Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)
Ist
-
bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person,
die die Erklärung abgibt, nicht angegeben,
ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder
ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert,
wird das Angebot ausgeschlossen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 3
V 214.V-I F
(Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
Inhalt
1
Vergütung
2
Vertragsfristen
3
Vertragsstrafen
4
Frei
5
Mängelansprüche
6
Abrechnung mit IT-Anlagen
7
Sicherheitsleistung
8
Rechnungen
9
Zahlungsfristen
10
Preisgleitklauseln
10.1
Steuerabzug bei Bauleistungen
11
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Anlagen:
V 2250 Stoffpreisgleitklausel
V 246 F Ergänzung BVB (Frauenförderung)
V 247 F Ergänzung BVB (ILO-Kernarbeitsnorm)
V 248 F Ergänzung BVB (Umweltschutzanforderungen)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 5
V 214.V-I F
(Besondere Vertragsbedingungen)
1
Vergütung
Besondere Bedingungen:
entfällt
2
Vertragsfristen
2.1
Beginn der Ausführung
Spätestens
Werktage nach Aufforderung;
Frühestens
,
Frühestens am 05.10.2016 ,
Späteste Aufforderung am
Spätestens
(Datum)
Werktage nach Zuschlagserteilung
Spätestens am
(Datum)
Hinweis:
2.2
Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens
Werktage nach
Einzelfristen für
2.3
2.2.1
= spätestens
Werktage nach
2.2.2
= spätestens
Werktage nach
2.2.3
= spätestens
Werktage nach
2.2.4
= spätestens
Werktage nach
2.2.5
= spätestens
Werktage nach
Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 30.06.2017 (Datum)
Einzelfristen für
3
2.3.1
= spätestens
(Datum)
2.3.2
= spätestens
(Datum)
2.3.3
= spätestens
(Datum)
2.3.4
= spätestens
(Datum)
2.3.5
= spätestens
(Datum)
Vertragsstrafen
Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werk- bzw.
Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen:
3.1
Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
1700 EUR (netto)/Werktag
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 5
V 214.V-I F
(Besondere Vertragsbedingungen)
3.2
Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung
nach 2.2.1
0 EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.2
0 EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.3
0 EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.4
0 EUR (netto)/Werktag
nach 2.2.5
0 EUR (netto)/Werktag
nach 2.3.1
0 EUR (netto)/Kalendertag
nach 2.3.2
0 EUR (netto)/ Kalendertag
nach 2.3.3
0 EUR (netto)/ Kalendertag
nach 2.3.4
0 EUR (netto)/ Kalendertag
nach 2.3.5
0 EUR (netto)/ Kalendertag
3.3 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem
Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Bezugsgröße zur
Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der NettoAuftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht
(bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung).
4
Frei
5
Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern
6
für alle Leistungen
=
5 Jahre
für
=
Jahre
für
=
Jahre
Abrechnung mit IT-Anlagen
Neben Nr. 109 ZVB V 215.V-I gelten folgende Bedingungen:
-
7
Sicherheitsleistung
Abweichend von Nr. 110.1 V 215.V-I gilt:
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 5
V 214.V-I F
(Besondere Vertragsbedingungen)
8
Rechnungen
Alle Rechnungen (siehe Nr. 13 ZVB V 215.V-I) und beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen,
Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend:
– Abschlagsrechnungen
-fach,
– Teilschlussrechnungen
-fach,
– Schlussrechnungen
-fach,
– Unterlagen
-fach.
Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen:
9
Zahlungsfristen
Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß
§ 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf
10
60 Tage festgelegt.
Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß V 2250 (siehe Anlage)
10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in
Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 5
V 214.V-I F
(Besondere Vertragsbedingungen)
11. Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren
Besonderen Vertragsbedingungen".
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 5 von 5
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
im Verkehrsanlagen- und Ingenieurbau
Ausgabe 2016
A. Einheitliche Fassung (Juni 2015)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
B. Ergänzungen für den verkehrsanlagen- und Ingenieurbau (November 2014)
(Aufgestellt vom BMVBS, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder)
C. Ergänzungen für Berlin (Juli 2013)
(Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Inhaltsverzeichnis
A. Einheitliche Fassung
Hinweis
1 Preisermittlungen (§ 2)
2 Ausführungsunterlagen (§ 3)
3 Werbung (§ 4 Abs. 1)
4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8)
7 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
9 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
10 Abnahme (§ 12)
11 Abrechnung (§ 14)
12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
13 Rechnungen (§§ 14 und 16)
14 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 und § 15)
15 Zahlungen (§ 16)
16 Überzahlungen (§ 16)
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
B. Ergänzungen für den Verkehrs- und Ingenieurbau
Hinweis
100 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3)
101 Veröffentlichungen (§ 3)
102 Baustelle, Baubereich (§ 4)
103 Bautagesberichte (§ 4)
104 Baustellenräumung (§ 4)
105 Ausführungsfristen (§ 5)
106 Verteilung der Gefahr (§ 7)
107 frei
108 Nachweis der Massen (§ 14 sowie Nr. 10)
109 Bauabrechnung mit IT-Anlagen (§ 14)
110 Sicherheitsleistung (§ 17)
111 Bürgschaften (§§ 16 und 17)
C. Ergänzungen für Berlin
(Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt)
200
201
202
203
204
205
206
Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4)
Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4)
Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
Bewachung und Verwahrung (§ 10)
Rechnungen (§ 14)
Verständigung auf der Baustelle
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 13
V 215 V-I F
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
A. Einheitliche Fassung (Juni 2015)
(Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder)
Hinweis
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1
Preisermittlungen (§ 2)
1.1
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
1.2
Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer
seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostensätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.3
Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
2
Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
3
Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
4
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers
hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
5
Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
Siehe Teil C, Ergänzungen für Berlin
6
Nachunternehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Abs. 8)
6.1
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass
es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
6.2
Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie
Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.
6.3
Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem
Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
7
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
8
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
8.1
Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer
oder seine Mitarbeiter
aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen
begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §
333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
a)
b)
c)
8.2
Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a) vorgenommen hat, ist er
dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch,
wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
8.3
Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b) oder 8.1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet.
8.4
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
9
Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem
Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
10
Abnahme (§ 12)
Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne
Umsatzsteuer).
11
Abrechnung (§ 14)
11.1
Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe auch Nr. 7.
11.2
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
11.3
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
11.4
Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und
Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 4 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
12
Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind.
Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
13
Rechnungen (§§ 14 und 16)
13.1
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
13.2
In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und
der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
13.3
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der
Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz
zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
13.4
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen
Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
14
Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 und § 15)
–
–
–
–
–
–
–
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3
das Datum,
die Bezeichnung der Baustelle,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
15
Zahlungen (§ 16)
15.1
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
15.2
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an
den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder
nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
16
Überzahlungen (§ 16)
16.1
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 5 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
16.2
Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
17
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung
der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 6 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
B. Ergänzungen für den Verkehrsanlagen- und Ingenieurbau
(November 2014)
Hinweis
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB V 215.V-I F A. Einheitliche Fassung.
100
Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3)
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung
des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis
führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er
schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
101
Veröffentlichungen (§ 3)
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftraggebers vornehmen.
102
Baustelle, Baubereich (§ 4)
Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet:
102.1
Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung
und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der
Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
102.2
Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt
werden kann.
103
Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von
Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
– Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
– Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
– Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
– Eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
– Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
– Anlieferung von Hauptbaustoffen,
– Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),
– Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
– Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
– Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
104
Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem
früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 7 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
105
Ausführungsfristen (§ 5)
105.1
Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen
spätestens drei Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht
wieder aufgenommen wurden, nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet. Diese Unterbrechung
muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen
Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer.
105.2
Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind,
gilt Nr. 105.1 nicht.
106
Verteilung der Gefahr (§ 7)
Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach § 7 Abs. 2 gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-,
Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z. B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.
107
frei
108
Nachweis der Massen (§ 14 sowie Nr. 10)
108.1
Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen
ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in
der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen.
Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten:
– Lieferwerk,
– Name der Baustelle,
– Bezeichnung des Wägegutes,
– Nummer des Wiegescheins,
– Datum und Uhrzeit der Wägung,
– Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
– Bruttomasse (B),
– Nettomasse (N),
– Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen),
– Name des Wägers
Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben.
Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der
Auftragnehmer.
Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufelladerbzw. Förderband-Waagen erfolgen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
–
Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
–
Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
–
Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. FörderbandWaagen zu unterschreiben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 8 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
108.2
Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des
beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung).
Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der
Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen.
108.3
Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten zehn Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere
Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet.
Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren
usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch
die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von
mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen
der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte.
109
Bauabrechnung mit IT-Anlagen (§ 14)
Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
109.1
Rechenverfahren/DV-Programme:
Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und
Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
109.2
Vereinbarung:
Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
109.3
Datenübergabe:
Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung
sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben.
Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.
109.4
Berichtigung der Leistungsberechnung:
Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
109.5
Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen:
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft
und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei
Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position)
eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 9 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem
Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit
zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis,
falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in
der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
109.6
Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen:
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu
vereinbaren.
Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt
ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der
Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt
werden.
110
Sicherheitsleistung (§ 17)
110.1
Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer
Öffentlichen Ausschreibung von mehr als 250.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von 5 % der
Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Diese wird nach Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche ausgetauscht.
110.2
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Brutto-Abrechnungssumme. Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag (brutto)
gem. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu leisten. Die Sicherheit wird nach Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückgezahlt.
Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat eine gesonderte Mängelansprüchebürgschaft gestellt werden.
110.3
Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind.
111
Bürgschaften (§§ 16 und 17)
111.1
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
111.2
Die Bürgschaft ist von einem
– in den Europäischen Gemeinschaften oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
111.3
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
– „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
– Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§
770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
– Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
– Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss
des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner
schriftlichen Zustimmung bindend.
– Gerichtsstand ist Berlin.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 10 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
111.4
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
111.5
Die Urkunde über die (kombinierte) Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft ist unter
Beachtung der Regelungen in Ziffer 110.2 nach Abnahme gegen eine Mängelansprüchebürgschaft
auszutauschen.
111.6
Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird entsprechend der Regelungen in Nr. 110.3
zurückgegeben.
111.7
Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und
Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
111.8
Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung
auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 11 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
C. Ergänzungen für Berlin (Juli 2013)
(Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt)
Hinweis
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB Teil A. Einheitliche Fassung
(März 2012).
200
Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4)
200.1
Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen,
bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle.
Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen
hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen.
Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und
Plätzen hat er auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer.
Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die
Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu
belehren.
Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers
gestattet.
Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
200.2
200.3
200.4
200.5
200.6
201
Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4)
Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den
Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf
Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden
können.
202
Holzprodukte (§ 4 Abs. 6)
202.1
Der Einsatz von Holz und Holzprodukten, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger
Waldbewirtschaftung stammen, ist unzulässig.
Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen
Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen.
Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
202.2
202.3
203
Bewachung und Verwahrung (§ 10)
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf
seinen Grundstücken befinden.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 12 von 13
V 215 V-I
(Zusätzliche Vertragsbedingungen)
204
Rechnungen (§ 14)
204.1
Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des
Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so hat er diese Erhöhung von der Schlussrechnungssumme
abzusetzen.
Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung ist
bei Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zulässig (Bestimmungen für die automatisierte Bauabrechnung).
204.2
205
Verständigung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer
Nachunternehmer einsetzt.
206
Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
Die Ziffern 8.1b und 8.3 aus Teil A, Einheitliche Fassung, finden keine Anwendung, soweit es sich
um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das
Verbot der Annahme von Belohnung und Geschenke – AV BuG vom 21.1.2013 handelt.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 13 von 13
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Ergänzung des Angebotsschreibens
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Vereinbarung zur Einhaltung
der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies im Angebotsschreiben (V 213.H F bzw. V 2131.H F bzw. V 213.V-I F bzw.
V 2131.V-I F) unter Nr. 9 erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber
nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unternehmer nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer
nach § 4 Abs. 8 VOB/B erteilt.
1
Ergänzung des Angebotsschreibens
Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde:
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns
beauftragten Nachunternehmern verlangen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 3
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2,
§§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von
Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen
bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
1.2
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1.1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine
Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen
insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 €, zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind.
1.3
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dem Auftraggeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen
für die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in
die Unterlagen für die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu gewähren. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung
zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6
des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 3
V 231 F
(Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen)
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Das Unternehmen des Auftragnehmers kann bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Ziffer 1.2 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein(en)
von ihm beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher oder ein(en) von diesem beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher begangen wird.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 3 von 3
V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer)
zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
bei der Ausführung von Bauleistungen
Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen
nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer
und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen.
1.1
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV)
und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die
UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C
23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten
sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem
Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem
Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den
für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen. Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die
nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§
406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 2
V 232 F
(Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU)
Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern
und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in
die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Ich/Wir werde(n)
die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und
prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen
dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens
monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des
Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach
§ 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F)
mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe
von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
2
Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
2.1
Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der einen Auftrag weiter vergebende Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes.
2.2
Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines
Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das
gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht.
2.3
Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von
Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Unternehmen können bis zur
Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als
Nachunternehmer ausgeschlossen werden.
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer)
1 ABau 2013, Stand: April 2016
(Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer)
Seite 2 von 2
V 233.V-I F
(Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen)
Vergabenummer
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
(wie Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich nachfolgend die durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Namen der
vorgesehenen Nachunternehmer.
OZ
Beschreibung der Teilleistung
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Namen der Nachunternehmer (einschl.
ggf. vorh. ULV- oder PQ-Nummern)
(erst nach gesonderter Aufforderung
der Vergabestelle)
Seite 1 von 1
V 237 F
(Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte)
Bieter
Datum
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte
Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt.
Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung.
Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________
Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern:
1)
___________________________________________________________________________________
2)
___________________________________________________________________________________
3)
___________________________________________________________________________________
4)
___________________________________________________________________________________
5)
___________________________________________________________________________________
6)
___________________________________________________________________________________
7)
___________________________________________________________________________________
8)
___________________________________________________________________________________
9)
___________________________________________________________________________________
10) ___________________________________________________________________________________
Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung
von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden.
1 ABau 2013
Seite 1 von 1
V 238 F
(Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft)
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
(bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen)
Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft,
Bevollmächtigter Vertreter:
Mitglied
USt-ID:
Weitere Mitglieder:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
Mitglied
USt-ID:
beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
1
Wir erklären , dass
der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
1
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
(Ort)
(Datum)
Unterschrift
Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder
qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 1
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Bieter
Datum
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen für die Bauabfallentsorgung
Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen
Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen
sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten.
Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle
betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu
100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen.
1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung)
Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263)
ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als
Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom
Zertifizierungsumfang erfasst sind. Eine Hilfestellung bietet das Verzeichnis der Berliner Entsorgungsfachbetriebe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfall/efb/index.shtml.
Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklärung zur Beauftragung
von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungsvorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für
die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
zertifiziert sind.
Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F
– Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend
davon die Vergabestelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt
verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und
unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen.
Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen.
Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch
Kreuz).
1 ABau 2013
Seite 1 von 3
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger
Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich.
2. Hinweise zur Abfallentsorgung
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes
einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten.
Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen.
Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsorgungskosten, SBBGebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt.
Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren.
Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. IX B 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 - 2192, -2371, - 2287, Fax:
(030) 9025 2979.
Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen.
Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird
hier besonders verwiesen.
Info-Blatt
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/infoblatt.shtml
Merkblätter zur Entsorgung
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/merkblaetter.shtml
3. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung
Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vorzulegen.
4. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen
Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw.
in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern.
Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den
Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren:
http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html
Die weitere Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden
Senatsdienststellen, festgelegt.
Das Auffinden Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht).
Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die
Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B.
Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/).
1 ABau 2013
Seite 2 von 3
V 241 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel)
5. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln
Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden.
Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine
Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten.
Es ist das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ zu beachten:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/Merkblatt_zur_Kampf
mittelbergung.pdf
1 ABau 2013
Seite 3 von 3
V 2411 F
(Abfall - Formblatt 1)
Formblatt 1: Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungswege
Bieter:
Baumaßnahme:
Vergabenummer: T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
Vorgabe
durch den
Nr.
AVV-ASN
AG
(Kreuz)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
170101
170102
170103
170107
170201
170203
170302
170504
170604
170802
170904
1
170106*
2
3
4
5
6
170204*
170301*
170303*
170503*
170601*
7
170603*
8
170605*
9
170801*
10
170903*
1)
Abfallart
Name des Transporteurs
1)
Name u. Anschrift des Behandlungs-,
Verwertungs- oder
1)
Beseitigungsunternehmens
Nicht gefährliche Abfälle:
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
Holz
Kunststoff
Bitumengemische
Boden und Steine
Dämmmaterial
Baustoffe auf Gipsbasis
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten:
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln,
Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
Dämmmaterial, das Asbest enthält
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht
oder solche Stoffe enthält
asbesthaltige Baustoffe
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte
Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Keine Angaben vom Bieter erforderlich, da die
Entsorgung der gefährlichen Abfälle vom Auftraggeber
organisiert wird.
Entsorgungsfachbetrieb (Ebf), Zertifizierungsnachweis für die jeweiligen Tätigkeiten (sammeln, befördern, behandeln, verwerten oder beseitigen)
Die vorgenannten Angaben sind Bestandteil meines/unseres Angebotes.
(Ort, Datum, Unterschrift des AN)
1 ABau 2013
Seite 1 von 1
V 2412 F
(Abfall - Formblatt 2)
Formblatt 2: Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung
Vergabenummer: T 6311 OE2016 VOB
AN:
Gitschiner
Straße
1.BA
v.
Kottbusser
Tor
bis
Böcklerstraße
u.
4.BA
v.
Alexandrinenstraße
bis Lindenstraße,
Baumaßnahme:
Nr. AVV-ASN
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
170101
170102
170103
170107
170201
170203
170302
170504
170604
170802
170904
1
170106*
2
3
4
5
6
170204*
170301*
170303*
170503*
170601*
7
170603*
8
170605*
9
170801*
10
170903*
Abfallart
Menge
Name u. Anschrift der Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage
Nicht gefährliche Abfälle:
Beton
Ziegel
Fliesen, Ziegel und Keramik
Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik
Holz
Kunststoff
Bitumengemische
Boden und Steine
Dämmmaterial
Baustoffe auf Gipsbasis
gemischte Bau- und Abbruchabfälle
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten:
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen
u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten
kohlenteerhaltige Bitumengemische
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enth.
Dämmmaterial, das Asbest enthält
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
asbesthaltige Baustoffe
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt
sind
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),
die gefährliche Stoffe enthalten
bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle:
Nachweise über die jeweilige Entsorgung wie Rechnungsbelege, Kippzettel etc. sind als Anlagen beizufügen.
Hiermit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt:
(Ort, Datum, Unterschrift des AN)
Dieses Formular wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
1 ABau 2013
Seite 1 von 1
V 2413 F
(Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen)
Bieter
Datum
Vergabenummer
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben
(des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft)
Hiermit wird erklärt, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von
Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom
24. Mai 2011 (ABl. S. 1263) im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziert sind.
Falls mein / unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir die erforderlichen Angaben
zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1
(V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorlegen. Sofern abweichend davon die Vergabestelle mir / uns mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem
Zeitpunkt verzichtet, dann werde ich / werden wir nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten
unverzüglich und unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen.
________________
Ort, Datum
1 ABau 2013
___________________
Stempel und Unterschrift
Seite 1 von 1
9)
(UJlQ]XQJ%HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ±)UDXHQI|UGHUXQJ
9HUJDEHQXPPHU
0D‰QDKPHQXPPHU
6311 OE2016 VOB
6311 OE2016 VOB
T
T
%DXPD‰QDKPH
Gitschiner
Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
/HLVWXQJ&39
Straßenund Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
(UJlQ]XQJGHU$XIIRUGHUXQJ]XU$EJDEHHLQHV$QJHERWV
(UJlQ]XQJGHU%HVRQGHUHQ9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ
%HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ(LQKDOWXQJGHU)UDXHQI|UGHUXQJ
EHLHLQHPJHVFKlW]WHQ$XIWUDJVZHUW•(XUR
'HU$XIWUDJQHKPHUYHUSIOLFKWHWVLFK
x
GDVJHOWHQGH*OHLFKEHKDQGOXQJVUHFKW]XEHDFKWHQ
x
MHQDFK$Q]DKOGHU%HVFKlIWLJWHQJHPl‰†)UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJ))9HLQHRGHUPHKUHUHGHULQ
†))9DXIJHIKUWHQ0D‰QDKPHQGHU)UDXHQI|UGHUXQJXQGRGHUGHU)|UGHUXQJGHU9HUHLQEDUNHLWYRQ
%HUXIXQG)DPLOLHGXUFK]XIKUHQ
x
VLFKHU ]X VWHOOHQ GDVV ]XU 9HUWUDJVHUIOOXQJ HLQJHVFKDOWHWH 8QWHUDXIWUDJQHKPHU VLFK QDFK 0D‰JDEH
GHV † )UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJ ))9 ]XU 'XUFKIKUXQJ YRQ 0D‰QDKPHQ JHPl‰ † ))9 XQG ]XU
(LQKDOWXQJGHU9HUSIOLFKWXQJHQQDFK†))9EHUHLWHUNOlUW(LQH9HUOHW]XQJGLHVHU9HUSIOLFKWXQJGXUFK
GHQ8QWHUDXIWUDJQHKPHUZLUGGHP$XIWUDJQHKPHU]XJHUHFKQHW
9HUVW|‰WGHU$XIWUDJQHKPHURGHUHLQHUVHLQHU1DFKXQWHUQHKPHUVFKXOGKDIWJHJHQGLHRD9HUSIOLFKWXQJHQLVW
]ZLVFKHQ GHP $XIWUDJJHEHU XQGGHP $XIWUDJQHKPHU IU MHGHQ VFKXOGKDIWHQ 9HUVWR‰ UHJHOPl‰LJ HLQH 9HU
WUDJVVWUDIHLQ+|KHYRQEHLPHKUHUHQ9HUVW|‰HQ]XVDPPHQELV]XU+|KHYRQGHU$XIWUDJVVXPPH
YHUHLQEDUW 'HU $XIWUDJQHKPHU LVW ]XU =DKOXQJ HLQHU 9HUWUDJVVWUDIH DXFK IU GHQ) DOO YHUSIOLFKWHW GDVV GHU
9HUVWR‰ GXUFK HLQHQ YRQ LKP HLQJHVHW]WHQ 1DFKXQWHUQHKPHU RGHU HLQHQ YRQ GLHVHP HLQJHVHW]WHQ 1DFKXQ
WHUQHKPHUEHJDQJHQZLUG
'LH VFKXOGKDIWH 1LFKWHUIOOXQJ GHU RD 9HUSIOLFKWXQJHQ GXUFK GHQ $XIWUDJQHKPHU RGHU VHLQH 1DFKXQWHUQHK
PHUEHUHFKWLJWGHQ$XIWUDJJHEHU]XUIULVWORVHQ.QGLJXQJ
'HU$XIWUDJJHEHURGHUHLQYRQLKPEHDXIWUDJWHU'ULWWHUGDUI]X.RQWUROO]ZHFNHQ(LQEOLFNLQGLH(QWJHOWDEUHFK
QXQJHQGHUDXVIKUHQGHQ8QWHUQHKPHQLQGLH8QWHUODJHQEHUGLH$EIKUXQJYRQ6WHXHUQXQG%HLWUlJHQDQ
LQ XQG DXVOlQGLVFKH 6R]LDOYHUVLFKHUXQJVWUlJHU LQ GLH 8QWHUODJHQ EHU GLH $EIKUXQJ YRQ %HLWUlJHQ DQL Q
XQGDXVOlQGLVFKH 6R]LDONDVVHQGHV%DXJHZHUEHVXQGLQGLH ]ZLVFKHQGHQDXVIKUHQGHQ8QWHUQHKPHQDE
JHVFKORVVHQHQ9HUWUlJHQHKPHQ'LHDXVIKUHQGHQ8QWHUQHKPHQKDEHQLKUH%HVFKlIWLJWHQDXIGLH0|JOLFK
NHLWVROFKHU.RQWUROOHQVFKULIWOLFKKLQ]XZHLVHQ'LHDXVIKUHQGHQ8QWHUQHKPHQKDEHQ YROOVWlQGLJHXQGSUI
IlKLJH 8QWHUODJHQ ]XU 3UIXQJ GHU RD 8QWHUODJHQ EHUHLW]XKDOWHQ XQG DXI 9HUODQJHQ GHP |IIHQWOLFKHQ $XI
WUDJJHEHUYRU]XOHJHQ
$%DX
6HLWHYRQ2
9)
(UJlQ]XQJ%HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ±)UDXHQI|UGHUXQJ
(LQKDOWXQJGHU)UDXHQI|UGHUXQJEHLHLQHPJHVFKlW]WHQ$XIWUDJVZHUW•(XUR
$XIWUDJ$XVVFKUHLEXQJ1U
T 6311 OE2016 VOB
)RUPEODWW
%HUHLWVWHOOXQJGHU3OlW]HDX‰HUEHWULHEOLFKHUYRP%HWULHE
ILQDQ]LHUWHU %LOGXQJVPD‰QDKPHQ IU )UDXHQ ]XPLQGHVW
HQWVSUHFKHQGLKUHP$QWHLODQGHQ%HVFKlIWLJWHQ
+LHUPLWHUNOlUHQLFKZLU)ROJHQGHV
=XWUHIIHQGHVELWWHDQNUHX]HQ±
$ $QZHQGEDUNHLWYRQ†$EV/**
%HYRU]XJWH %HUFNVLFKWLJXQJ YRQ )UDXHQ EHLP EHUXIOL
FKHQ$XIVWLHJQDFKHUIROJUHLFKHP$EVFKOXVVHLQHULQQHU
RGHUDX‰HUEHWULHEOLFKHQ%LOGXQJVPD‰QDKPH
,P8QWHUQHKPHQVLQGLQGHU5HJHOPHKUDOV$UEHLWQHKPHULQQHQ
EHVFKlIWLJWDXVVFKOLH‰OLFKGHU]XLKUHU%HUXIVELOGXQJ%HVFKlIWLJWHQ
$QJHERW IOH[LEOHU GHQL QGLYLGXHOOHQ %HGUIQLVVHQ HQW
VSUHFKHQGHU*HVWDOWXQJGHU$UEHLWV]HLW
$QJHERWDOWHUQLHUHQGHU7HOHDUEHLW
0|JOLFKNHLW EHIULVWHWHU 7HLO]HLWDUEHLW YRU]XJVZHLVH YROO
]HLWQDKPLW5FNNHKURSWLRQLQHLQH9ROO]HLWDUEHLWDXFKLQ
)KUXQJVSRVLWLRQHQ
.RQWDNWKDOWHDQJHERWH 0|JOLFKNHLW ]XU 7HLOQDKPH DQ
EHWULHEOLFKHU )RUWELOGXQJ ]X 9HUWUHWXQJVHLQVlW]HQ XQG
5FNNHKUYHUHLQEDUXQJHQIU%HVFKlIWLJWHLQ(OWHUQ]HLW
%HUHLWVWHOOXQJ EHWULHEOLFKHU RGHU H[WHUQHU .LQGHUEHWUHX
XQJ DXFK IU $UEHLWV]HLWHQ DX‰HUKDOE GHU EOLFKHQ gII
QXQJV]HLWHQGHUUHJXOlUHQ.LQGHUEHWUHXXQJ
%HUHLWVWHOOXQJ JHHLJQHWHU 8QWHUVWW]XQJ XQG) OH[LELOLWlW
DP $UEHLWVSODW] IU %HVFKlIWLJWH GLH (U]LHKXQJV XQG
3IOHJHDXIJDEHQZDKUQHKPHQ
8PZDQGOXQJJHULQJIJLJHU%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHLQ
PLQGHVWHQV7HLO]HLWDUEHLWVSOlW]H
9HUPHLGXQJ HLQHU EHUSURSRUWLRQDOHQ 9HUULQJHUXQJ GHV
)UDXHQDQWHLOV DQGHU *HVDPW]DKO GHU %HVFKlIWLJWHQ EHL
3HUVRQDODEEDXPD‰QDKPHQ
(UNOlUXQJJHPl‰†$EVGHU)UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJ
-D
1HLQ
oNHLQHZHLWHUHQ$QJDEHQHUIRUGHUOLFK
% )DOOVMDELWWHIROJHQGHZHLWHUH$QJDEHQ
, %HVFKlIWLJWHQ]DKO ,P8QWHUQHKPHQVLQGLQGHU5HJHOEHVFKlIWLJW
iEHU%HVFKlIWLJWH
JHPl‰†$EVDW]))9VLQGGUHLGHULQ†))9JH
QDQQWHQ0D‰QDKPHQ]XU)|UGHUXQJYRQ)UDXHQXQGRGHU
GHU9HUHLQEDUNHLWYRQ%HUXIXQG)DPLOLHDXV]XZlKOHQGD
YRQPLQGHVWHQVHLQH0D‰QDKPHGHU1XPPHUQELV
iEHUELV%HVFKlIWLJWH
JHPl‰†$EV))9VLQGGUHLGHULQ†))9JHQDQQ
WHQ0D‰QDKPHQ]XU)|UGHUXQJYRQ)UDXHQXQGRGHUGHU
9HUHLQEDUNHLWYRQ%HUXIXQG)DPLOLHDXV]XZlKOHQ
iEHUELV%HVFKlIWLJWH
JHPl‰†$EV))9VLQG]ZHLGHULQ†))9JH
QDQQWHQ0D‰QDKPHQ]XU)|UGHUXQJYRQ)UDXHQXQGRGHU
GHU9HUHLQEDUNHLWYRQ%HUXIXQG)DPLOLHDXV]XZlKOHQ
iEHUELV%HVFKlIWLJWH
JHPl‰†$EV))9LVWHLQHGHULQ†1XPPHUELV
))9JHQDQQWHQ0D‰QDKPHQ]XU)|UGHUXQJYRQ)UDXHQ
XQGRGHUGHU9HUHLQEDUNHLWYRQ%HUXIXQG)DPLOLHDXV]X
ZlKOHQ
,,,
:HLWHUHYHUWUDJOLFKH9HUSIOLFKWXQJHQ
'LH $XIWUDJQHKPHQGHQ KDEHQ GDV JHOWHQGH *OHLFKEHKDQG
OXQJVUHFKW]XEHDFKWHQ
6RIHUQVLFKGLH$XIWUDJQHKPHQGHQ]XU9HUWUDJVHUIOOXQJDQGH
UHUEHGLHQHQKDEHQVLHVLFKHU]XVWHOOHQGDVVGLH1DFKXQWHUQHKPHQGHQ
VLFK QDFK 0D‰JDEH GHV † ))9 ]XU 'XUFKIKUXQJ YRQ 0D‰QDKPHQ
JHPl‰†))9XQG]XU(LQKDOWXQJGHU9HUSIOLFKWXQJHQQDFK†))9
EHUHLWHUNOlUHQ(LQHVFKXOGKDIWH9HUOHW]XQJGLHVHU9HUSIOLFKWXQJGXUFK
GHQ1DFKXQWHUQHKPHQGHQZLUGGHQ$XIWUDJQHKPHQGHQ]XJHUHFKQHW
%HLGHU)HVWVWHOOXQJGHU%HVFKlIWLJWHQ]DKOLVW†$EV6DW]
GHV.QGLJXQJVVFKXW]JHVHW]HV]XEHUFNVLFKWLJHQ
,, 0D‰QDKPHQ]XU)UDXHQI|UGHUXQJXQGRGHU]XU)|UGHUXQJ
GHU9HUHLQEDUNHLWYRQ%HUXIXQG)DPLOLH
,Q PHLQHPXQVHUHP 8QWHUQHKPHQ ZLUGZHUGHQ ZlKUHQG GHU 'XUFK
IKUXQJGHV$XIWUDJVIROJHQGH0D‰QDKPHQJHPl‰†))9GXUFKJH
IKUWRGHUHLQJHOHLWHW
8PVHW]XQJHLQHVTXDOLIL]LHUWHQ)UDXHQI|UGHUSODQV
9HUELQGOLFKH =LHOYRUJDEHQ ]XU (UK|KXQJ GHV )UDXHQ
DQWHLOVDQGHQ%HVFKlIWLJWHQLQDOOHQ)XQNWLRQVHEHQHQ
(UK|KXQJ GHV $QWHLOV GHU ZHLEOLFKHQ %HVFKlIWLJWHQ LQ
JHKREHQHQXQG/HLWXQJVSRVLWLRQHQ
(UK|KXQJ GHV $QWHLOV GHU 9HUJDEH YRQ $XVELOGXQJV
SOlW]HQDQ%HZHUEHULQQHQ
%HUFNVLFKWLJXQJ YRQ ZHLEOLFKHQ $XV]XELOGHQGHQ EHL
GHU hEHUQDKPH LQ HLQ $UEHLWVYHUKlOWQLV ]XPLQGHVW
HQWVSUHFKHQGLKUHP$XVELOGXQJVDQWHLO
(LQVHW]XQJHLQHU)UDXHQEHDXIWUDJWHQ
hEHUSUIXQJGHU(QWJHOWJOHLFKKHLWLP8QWHUQHKPHQPLW
+LOIHDQHUNDQQWHUXQGJHHLJQHWHU,QVWUXPHQWH
$QJHERWYRQ3UDNWLNXPVSOlW]HQIU0lGFKHQXQGMXQJH
)UDXHQ LQVEHVRQGHUH LQ %HUXIHQ LQ GHQHQ) UDXHQ
XQWHUUHSUlVHQWLHUWVLQG
7HLOQDKPH DQ DQHUNDQQWHQ XQG JHHLJQHWHQ 0D‰QDK
PHQXQG,QLWLDWLYHQGLH0lGFKHQXQGMXQJH)UDXHQIU
PlQQOLFKGRPLQLHUWH%HUXIHLQWHUHVVLHUHQVROOHQ
6SH]LHOOH %LOGXQJVPD‰QDKPHQ QXU IU )UDXHQ GLH ]XU
(UUHLFKXQJTXDOLIL]LHUWHU3RVLWLRQHQEHIlKLJHQVROOHQ
%HUHLWVWHOOXQJ GHU 3OlW]H EHL VRQVWLJHQ EHWULHEOLFKHQ
%LOGXQJVPD‰QDKPHQ IU )UDXHQ ]XPLQGHVW HQWVSUH
FKHQGLKUHP$QWHLODQGHQ%HVFKlIWLJWHQ
$XI9HUODQJHQGHU9HUJDEHVWHOOHKDEHQGLH$XIWUDJQHKPHQGHQ
GLH (LQKDOWXQJ GHU EHUQRPPHQHQ YHUWUDJOLFKHQ 9HUSIOLFKWXQJHQ QDFK
GHU)UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJLQJHHLJQHWHU)RUPQDFK]XZHLVHQ
,9
(UIRUGHUOLFKHQIDOOVDQ]XJHEHQ
5HFKWOLFKHV+LQGHUQLV
$QGHU'XUFKIKUXQJIROJHQGHU0D‰QDKPHQXQWHU,,E]ZDQGHUhEHU
QDKPH IROJHQGHU 9HUSIOLFKWXQJHQ QDFK ,,, ELQ LFKVLQG ZLU JHPl‰ †
$EV))9DXVUHFKWOLFKHQ*UQGHQJHKLQGHUW
%HJUQGXQJ
DXI9HUODQJHQQDFK]XZHLVHQ
0LU8QVLVWEHNDQQWGDVV)DOVFKDQJDEHQLP5DKPHQGLHVHU(UNOlUXQJ
RGHU 9HUVW|‰H JHJHQGDU LQ EHUQRPPHQH 9HUSIOLFKWXQJHQ ]X 6DQNWLR
QHQJHPl‰†))9IKUHQN|QQHQ
'DWXP8QWHUVFKULIW6WHPSHO
+LQZHLV
%HL 7HLOQDKPH DP HOHNWURQLVFKHQ 9HUJDEHYHUIDKUHQ HUVHW]W
GLHHOHNWURQLVFKH6LJQDWXUGLHKlQGLVFKH8QWHUVFKULIW
$%DX
,FK:LU HUNOlUHQ PLFKXQV GDUEHU KLQDXV PLW IROJHQGHQ 9HUSIOLFKWXQ
JHQJHPl‰†))9HLQYHUVWDQGHQ
6HLWHYRQ2
V 247 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – ILO Kernarbeitsnormen)
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen - Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter
bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder
hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
•
dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
•
dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
•
dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
•
dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
•
dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II
S. 442),
•
dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958
(BGBl. 1961 II S. 98),
•
dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni
1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
•
dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) wird die bestmögliche
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vorlage der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de aufgeführten Produkt-Zertifikate vermutet, sofern diese ausdrücklich die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
gemäß § 8 Absatz 1 BerlAVG beinhalten. Die Suchmaschine von http://www.kompass-nachhaltigkeit.de erlaubt es nach Zertifikaten zu suchen, die alle ILO- Kern(arbeits)normen beinhalten. Es ist ebenso möglich, die
Qualität sämtlicher dort gelisteter Zertifikate untereinander zu vergleichen.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme
vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber ebenso zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an
in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013
Seite 1 von 2
V 247 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – ILO Kernarbeitsnormen)
Eigenerklärung
(Vom Bieter nur auszufüllen und mit dem Angebot zurückzugeben, wenn eine Eintragung erfolgt.)
Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, die oben genannten Besonderen Vertragsbedingungen einzuhalten.
Für folgende Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe
Gemeinsames Rundschreiben der SenWiTechFrau und SenStadt Nr. 2/2011 vom 09.06.2011 in der jeweils
aktuellen Fassung) werden Zertifikate zum Nachweis eingereicht und als Anlage beigefügt:
Ich erkläre, dass es für die folgenden Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und
Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben der SenWiTechFrau und SenStadt Nr. 2/2011 vom
09.06.2011 in der jeweils aktuellen Fassung) bisher keine Zertifikate gibt. Andere, gleichwertige Nachweise
werde ich auf Verlangen der Vergabestelle vorlegen.
_____________________________
(Unterschrift des Bieters)
Produktliste
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) gelten die zu ergreifenden
Maßnahmen für nachfolgend aufgeführte Waren:
•
Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder)
•
Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle
•
handgefertigte Teppiche
•
Natursteine
•
Produkte aus Holz
•
Kaffee, Kakao, Tee
•
Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein
•
Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Zucker, Nüsse, Süßwaren
•
Fischereiprodukte
•
Feuerwerkskörper, Zündhölzer
•
Schnittblumen, Topfpflanzen
1 ABau 2013
Seite 2 von 2
V 248 F
(Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen)
Vergabenummer
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Umweltschutzanforderungen/ Beschaffungsbeschränkungen
Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen müssen ökologischen Anforderungen genügen, die in der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei
der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt –
VwVBU) verbindlich geregelt sind. Hier ist auch eine Auflistung von Produkten enthalten für die Beschaffungsbeschränkungen gelten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
•
•
die im Rahmen der Leistungsbeschreibung geforderten Umweltschutzanforderungen einzuhalten,
sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich zur Einhaltung
dieser Verpflichtung bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet.
Sofern vom Auftragnehmer Maschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Beschaffungsbeschränkungen nach I.4 Nr. 19 oder 20 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit Beginn der
Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Maschine auf die Baustelle dem Auftraggeber
und der Bauleitung Nachweise für die Baumaschinen vorzulegen, die unter die Umweltanforderungen fallen.
Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen
„Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck
folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben:
(1) Zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F),
(2) für jede Maschine ein Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des
Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein,
(3) bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und
Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt.
Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten.
Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme
vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der
Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Zustand herzustellen.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die zwischen den
ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben
vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem
öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
V 249 F
(Technisches Datenblatt zur Baumaschine)
Technisches Datenblatt zur Baumaschine
1. Angaben zur Maschine
Name und Adresse des Halters/Eigentümers:
Beschreibung (z.B.: Mobilbagger):
Emissionsstufe nach Richtlinie 97/68/EG (bitte ankreuzen):
sonstige:
Hersteller:
Motor-Typ/Herstellerbezeichnung:
Maschinen-Typ/Herstellerbezeichnung:
Motornummer/ Europäische Typprüfnummer
(EC Type-Approval No.):
Identifikationsnummer/Kennzeichen:
Baujahr des Motors:
Baujahr der Maschine:
Motorleistung in kW:
angefügte Nachweise:
Lieferschein:
sonstige:

2. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)
(soweit vorhanden)
Hersteller:
Typ/Ausführung:
Seriennummer PMS:
Regenerationsprinzip (und ggf. Additiv):
Zertifiziert nach:
Nummer des Zertifikats
Abgastrübung k-Wert vor Einbau:
Abgastrübung k-Wert nach Einbau:
einbauende Werkstatt (Name und Adresse):
angefügte Nachweise:
Bescheinigung einer technischen Prüfstelle:

sonstige (z.B. Einbaubescheinigung der Werkstatt):
Hinweis:
Für jede Maschine, die nicht mit einer Plakette als emissionsarme Baumaschine oder mit dem
Umweltzeichen „Blauer Engel für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen“ (RAL-UZ 53)
gekennzeichnet ist, ist das Technische Datenblatt sowie die darin genannten Unterlagen in der
Maschine mitzuführen. Eine Kopie ist dem Bauleiter oder anderen zur Überwachung der Baustelle
Bevollmächtigten zu übergeben.
ABau 2013, Stand: März 2016
Seite 1 von 1
V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
Bieter
Datum
Vergabenummer
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen
Zuschlag
%
1
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf ML
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
1.5
Zuschlag auf Kalkulationslohn
(aus Zeile 2.4, Spalte 1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5, VL im Formblatt V 223.H F berücksichtigen)
2
€/h
Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
Zuschläge in % auf
Lohn
2.1
2.2
Stoffkosten
Gerätekosten
Sonstige Kosten
Nachunternehmerleistungen
Baustellengemeinkosten
Allgemeine Geschäftskosten
2.3
Wagnis und Gewinn
2.4
Gesamtzuschläge
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 1 von 2
V 221.H F
(Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation)
3.
Ermittlung der Angebotssumme
Einzelkosten der
Teilleistungen =
unmittelbare Herstellungskosten
€
3.1
Eigene Lohnkosten
Verrechnungslohn (1.6)
x
Gesamtzuschläge
gem. 2.4
%
Angebotssumme
€
Gesamtstunden
x
3.2
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
3.3
Gerätekosten
(einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(vom Bieter zu erläutern)
3.4
3.5
Nachunternehmerleistungen
1
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2013, Stand: April 2016
Seite 2 von 2
V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Bieter
Datum
Vergabenummer
Maßnahmenummer
T 6311 OE2016 VOB
T 6311 OE2016 VOB
Baumaßnahme
Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße,
10969
Berlin
Leistung/CPV
Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten
Angaben zur Kalkulation über die Endsumme
Lohn
€/h
1.
Angaben über den Verrechnungslohn
1.1
Mittellohn ML
einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird
1.2
LohnJHEXQGHQH.osten
SozialkostenXQGSoziallöhnH
1.3
Lohnnebenkosten
Auslösungen, Fahrgelder
1.4
Kalkulationslohn KL
(Summe 1.1 bis 1.3)
Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2)
1.5
Umlage auf Lohn
(Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1)
1.6
Verrechnungslohn VL
(Summe 1.4 und 1.5)
€/h
v.H.
eventuelle Erläuterungen des Bieters:
1 ABau 2016WDQG$SULO
Seite 1 von 2
V 222.H F
(Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme)
Betrag
€
Ermittlung der Angebotssumme
Gesamt
€
2
Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten
2.1
Eigene Lohnkosten
Kalkulationslohn (1.4)
Umlage Summe 3 auf
die Einzelkosten für die
Ermittlung der EH-Preise
%
€
x Gesamtstunden:
x
2.2
2.3
2.4
2.5
x
Stoffkosten
(einschl. Kosten für Hilfsstoffe)
Gerätekosten
(einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe)
Sonstige Kosten
(Vom Bieter zu erläutern)
1
Nachunternehmerleistungen
x
x
x
x
Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2)
noch
zu
verteilen
Zusammensetzung der Umlagesummen
Umlage
gesamt (€)
Anteil
BGK (€)
Anteil
AGK (€)
Anteil
W+G (€)
2.1 eigene Lohnkosten
2.2 Stoffkosten
2.3 Gerätekosten
2.4 Sonstige Kosten
2.5 Nachunternehmerleistungen
3
Baustellengemeinkosten,
Gewinn
3.1
Baustellengemeinkosten
(soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen
sind)
Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne
3.1.1
Allgemeine
Geschäftskosten,
Wagnis
und
Bei Angebotssummen unter 5 Mio € :
Angabe des Betrages
Bei Angebotssummen über 5 Mio € :
Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden:
x
3.1.2
Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung
Vermessung usw.
3.1.3
Vorhalten u. Reparatur der Geräte u.
Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge
u. Kleingeräte, Materialkosten f.
Baustelleneinrichtung
An- u. Abtransport der Geräte u.
Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw.
3.1.4
3.1.5
Sonderkosten der Baustelle, wie techn.
Ausführungsbearbeitung, objektbezogene
Versicherungen usw.
Baustellengemeinkosten (Summe 3.1)
3.2
Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2)
3.3
Wagnis und Gewinn (Summe 3.3)
Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3)
Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3)
1
Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen.
1 ABau 2016WDQG$SULO
Seite 2 von 2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
01
Allgemeine Leistungen für alle
01.01
Baustelleneinrichtung
01.01.1
Baustelle einrichten
Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur
vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen
erforderlich sind, auf die Baustelle bringen,
bereitstellen und - soweit der Geräteeinsatz nicht
gesondert vergütet wird - betriebsfertig aufstellen
einschI. der dafür notwendigen Arbeiten. Die
erforderlichen festen Anlagen herstellen. Baubüros,
Unterkünfte, Werkstätten, Lagerschuppen und dgl.,
soweit erforderlich, antransportieren, aufbauen und
einrichten. Strom-, Wasser-, Fernsprechanschluss
sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. für die
Baustelle, soweit erforderlich, herstellen. Bei Bedarf
Lagerplätze, sonstige Platzbefestigungen und Wege
im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten
einschI. Beseitigen von Aufwuchs für die
Baustelleneinrichtung, soweit erforderlich, ausführen.
Flächen beschaffen, sofern die vom AG zur Verfügung
gestellten nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten,
Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und
Einrichtungen einschI. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl.
werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den
Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen
vergütet. Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das
Einrichten der Baustelle gesonderte Positionen im
Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale
für alle Leistungen. Zufahrt zur Baustelle vorhanden.
01.01.2
Psch
Psch
Beschildern der Baustelle
Kennzeichnen der Baustelle gem. STVO, entsprechend den
Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und - besonders
außerhalb von öffentlichem Straßenland - der Bauleitung
mit Verkehrs- und Hinweiszeichen,Abschrankungen,Schutzu. Sicherheitseinrichtungen -ausgenommen Ampelanlagen-,
Auf- und Abbau, Vorhaltung, Beleuchtung und Wartung
räumlich und zeitlich den gesamten Baubereich umfassend
2,00
01.01.4
Gesamtbetrag
in EUR
Baustelle räumen
Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und
dgl. räumen. Benutzte Flächen und Wege entsprechend dem
ursprünglichen Zustand herrichten. Soweit nicht für
bestimmte Leistungen für das Räumen der Baustelle
gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten
sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen.
2,00
01.01.3
Einheitspreis
in EUR
1
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
2,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
psch
Vorhaltekosten der Baustelle
Hilfslöhne und Gehälter der Baustelle, Vorhelten der
Baustelleneinrichtung, Kosten für Unterhaltung und
Betreiben, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten,
Pacht und Gebühren u. dgl.
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
2
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Ausschl. der Kosten für Geräte, die in die Preise der
Leistungspositionen einzurechnen sind räumlich und
zeitlich den gesamten Baubereich umfassend.
2,00
01.01.5
Vorhaltekosten BE, Verlängerung
Vorhaltekosten der Baustelle bei Verlängerung der
vereinbarten Bauzeit, Mehr- oder Mindertage werden
zu 1/30 des Einheitspreises vergütet. (1 Mt)
2,00
01.01.7
Stk
Baustellenschild Schild 2,4/2,0 m anfertigen und
aufstellen
Bauschild in den Abmessungen von bis zu 2,40 x 2,00m in
wetterfester Ausführung komplett einschließlich
Aufstellvorrichtung nach Unterlagen des AG anfertigen
und beschriften, zur Baustelle anfahren und in
Absprache mit AG standsicher aufstellen.
Höhe gesamt ca. 6,00m.
Notwendige Erdarbeiten ausführen, Fundamente
herstellen.
Statischen Nachweis erbringen.
Bauschild während der Bauzeit unterhalten und säubern.
2,00
01.01.9
Stk
Provisorien während der Baumaßnahme / Fußgängerlenkung
Während der Arbeiten am Oberstreifen und
Gehwegüberfahrten ist an
Hauseingängen die ständige Zugänglichkeit durch
geeignete Provisorien zu sichern. Diese Provisorien
sind gemäß Baufortschritt umzusetzen.
1,00
01.01.8
psch
Stk
Baustellenschild abbauen Schild 2,4/2,0m
Bauschild und Aufstellvorrichtung abbauen,
Fundamente abbrechen.
Abbruchgut nach Wahl des AG verwerten.
Benutzte Fläche entsprechend dem ursprünglichen Zustand
herrichten.
Größe = 2,40/ 2,00 m.
2,00
Stk
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
01.02
Bauhilfsleistungen
01.02.1
Aufwand für Koordinierung Bauablauf
Koordinierung des Bauablaufes und Abstimmung
mit dem Zusammenwirken der anderen Unternehmen
(Leitungs-/Medienträger und deren Baufirmen), BVG
U-Bahn und deren Baufirmen, Verwaltungen,
Verkehrsbehörden, Polizei sowie Anlieger und für die
Anliegerbetreuung eingeschalteten Büros über die
gesamte Bauzeit.
Der AN lädt regelmäßig zu Abstimmungsgesprächen ein und
protokolliert die Ergebnisse aktenkundig.
Fortschreibung Termine in Bauablaufplan
01.02.2
Gesamtbetrag
in EUR
psch
Beweissicherung
Der vorhandene Zustand des gesamten Baubereiches
(insbesondere Zaunanlagen, vorh. Bauwerke, vorh.
Befestigungen, Lagerflächen u.a.) ist durch Fotos
(mind. 1600 * 1200 Pixel pro Foto) und textlich
(Zeitpunkt, Station km, Straßenseite, Kurzbeschreibung)
vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten zu
dokumentieren und je 2-fach auf CD und in Papierform zu
übergeben.
Die Beweissicherung dient der lückenlosen Dokumentation
des IST-Zustandes vor Baubeginn und nach Abschluss der
Arbeiten.
Werden durch Anlieger Beschädigungen angezeigt bzw. zur
Abnahme vorgefunden und die Dokumentation kann nicht
belegen, dass es sich um einen "vor Baubeginn
vorhandenen Schaden" handelt, hat der AN den Schaden für den AG kostenfrei - zu beheben
1,00
01.02.3
Einheitspreis
in EUR
3
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
psch
Baubegleitende Bauvermessung durchführen
Durchführung der baubegleitenden Bauvermessung für die
Herstellung der Straße mit Dokumentation.
Häufigkeit der Einsätze entsprechend Erfordernis und
Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Bauablauf des AN.
In diese Pauschale sind insbesondere folgende
Vermessungsarbeiten einzurechnen:
- Durchführung sämtlicher Absteckarbeiten auf der
Grundlage der Ausführungsplanung
- Verdichtung des Abstecknetzes entsprechend eigener
Belange (Bautechnologie) des AN
-Durchführung von Höhennivellements zur Prüfung
von Einbauten / Leitungen Dritter (Leitungsbetriebe)
- Durchführung örtlicher Aufmaße von relevanten
Bauteilen, Baubehelfen, Bauabschnitten etc. und
nachvollziehbare Darstellung in Grundriss und Schnitten
Sicherung der Absteckung ist Sache des AN und wird
nicht gesondert vergütet.
Ablieferung in jeweils 5- facher Ausfertigung auf
Weißpapier und 1- fach digital auf Datenträger im
dxf-Format.
Ebenenbelegung nach Vorgabe AG.
1,00
psch
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
01.02.4
Schlussvermessung durchführen
Schlussvermessung durchführen, für die Herstellung der
Verkehrsanlage.
Anfertigung von Lageplänen im Maßstab 1:100 nach
Fertigstellung der Gesamtleistung entsprechend der
Ausführungsunterlagen.
Das auf das örtliche Koordinatensystem ausgerichtete
Gitternetz ist zu übernehmen. Alle wichtigen
topgraphischen Einzelheiten sind mit einzumessen.
Weiterhin sollen Grundstücksgrenzen, Bordsteinkanten,
Straßennamen, nähere Bezeichnung von Gebäuden,
Höhenfestpunkte usw. enthalten sein. Grenzzeichen
müssen erkennbar sein.
Der Bestandslageplan soll u. a. enthalten:
- Straßenhauptachse mit Lage- und höhenmäßiger Angabe
von mindestens 2 Punkten im Lagestatus LS 150
- Begrenzungslinien unterschiedlicher Verkehrsflächen
(Fahrbahn, Rinne, Borde, Randstreifen) einschl.
Höhenangabe der Oberkanten aller Hauptpunkte der
Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehbahn, Einfahrten) in den
Querprofilen entsprechend der Ausführungsunterlagen
- Angabe der Befestigungsart (bei Pflaster der Farbe)
- Lichtraumprofile an Engstellen oder an Bauwerken
- Beschilderung und Markierung, Einbauten
- Darstellung der Querneigungen der Fahr- und Gehbahn
Der Bestandslageplan ist 3-fach als Papierplan sowie
1-fach digital auf CD-ROM im dxf-Format im
Landeskoordinatensystem einschl. Koordinatenlisten
(ASCIIFormat) zu übergeben.
Die Schlussvermessung ist von einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur ausführen zu lassen.
Die Festlegungen der RAS-Verm, der ZTV Verm-StB 01
sowie der DIN 2425 sind einzuhalten.
Einschl. Bescheinigung des ÖbVI über die Einhaltung der
Grenzen.
01.02.5
Einheitspreis
in EUR
4
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Gesamtbetrag
in EUR
psch
Bestandsunterlagen liefern
Übergabe der Bestandsunterlagen durch ein zugelassenes,
unabhängiges Vermessungsbüro.
Die Unterlagen sind zum einen 4-fach in Papierform,
mehrfarbig und zum anderen in digitaler Form im
Datenformat DA 001, E 01, T 01 oder OKSTRA (*.cte;
*.xml)
Festlegung einheitlicher Daten-/ Datenaustauschformate
von 03/06 auf der Basis der Betriebskilometer
(Netzknoten angeben) zu erstellen.
Folgende Unterlagen sind zu übergeben:
- Lagepläne M 1: 250 (innerorts, Knotenpunkte);
- Angabe aller Straßennamen;
- (Lagesystem: Soldner), Nordpfeil nach oben oder nach
rechts;
- Festpunktfeld mit Einmessungen;
- Deckenhöhenplan mit Soll- und Ist-Höhen, Höhensystem
DHHN92;
- Erfassung sämtlicher baulicher Anlagen, Dokumentation
der unterschiedlichen Baustoffe (Asphalt, Geh- und
Radwege; Markierung, Schächte, Abläufe, Borde,
Einbauten, Schilder und dergleichen, Netzknoten,
Stationszeichen);
- Darstellung der Entwässerungsanlagen nach DIN 2425,
Teil 5;
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
5
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
- Darstellung der Markierung;
- Darstellung der repräsentativen Querschnitte im
Lageplan;
- Abrechnungspläne, M 1: 250 mehrfarbig, einschl.
zugehörige Flächen und Längenermittlungen und deren
Zuordnung zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses
Die Details zur Abrechnung mit DV-Programmen werden im
Rahmen einer Abrechnungsvereinbarung mit dem AG
schriftlich fixiert.
1,00
01.02.6
Probegefäß liefern 10-l-Blecheimer Mithilfe Kprüf.
Probegefäß zur Aufnahme von Baustoffproben, für
Kontrollprüfungen und für Rückstellproben des AG
liefern.
Probegefäß = sauberer 10-l-Blecheimer mit dicht
schließendem Deckel.
Mithilfe bei der Probennahme im Baubereich nach Angaben
des AG.
1,00
01.02.7
Stk
Sicherung von Versorgungsleitungen
Sicherung von Versorgungsleitungen
200,00
01.02.11
Stk
Baumschutz herstellen.
Baumschutz mit Stammdurchmesser bis 50 cm während der
Bauzeit
Mantel mit Polsterung zum Schutz des Baumstammes vor
mechanischer Beschädigung herstellen und während der
Bauzeit vorhalten
5,00
01.02.10
Stk
Schutzmaßnahmen bei Aufgrabungen im Wurzelbereich
Sämtliche Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume sind mit
äußerster Sorgfalt durchzuführen
5,00
01.02.9
Stk
Probegefäß liefern Alu-Schale25x25x4 Mithilfe Kprüf.
Probegefäß zur Aufnahme von Baustoffproben, für
Kontrollprüfungen und für Rückstellproben des AG
liefern.
Probegefäß = Aluminium-Schale, 25 x 25 x 4 cm.
Mithilfe bei der Probennahme im Baubereich nach Angaben
des AG
1,00
01.02.8
psch
lfm
Stahlsicherungsplatten über Leitungen liefern, einbauen
Stahlsicherungsplatten, verzinkt, mit d bis 20 mm
einschl. Ankerelementen und Betonplomben zur
Lagesicherung über öffentliche Leitungen als besonderer
Leitungsschutz im Zuge der Erdarbeiten liefern und
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
6
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
vorsichtig einbauen.
Die Einbauvorschriften der entsprechenden
Leitungsverwaltung sind zu beachten.
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
1,00
TO
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
02
Verkehrsführung und -sicherung
02.01
Verkehrsführung
02.01.1
VKZ (klein) antransp./mont/demont.abtrans.
VKZ antransp./mont/demont.abtrans.
Stk. transportable VKZ-Einheit (alle Ronden, Dreiecke,
Quadrate, Rechtecke und Zusatzzeichen lt. StVO)
bestehend aus Fußplatten, einem Rohr, Klemmschellen und
einem VKZ antransportieren, abladen, montieren sowie
demontieren, aufladen und abtransportieren
Schildgräße 2
Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 1.
Schild = flach, 2 mm dick.
Beschilderung gemäß der Verkehrsführungspläne
02.01.2
Stk
lfm
Prov Haltli./Warteli.0,50m breit
Prov. Haltlinie bzw. Wartelinie 0,50 m breit
mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit
bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder
entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl.
aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle
entfernen und fachgerecht entsorgen. Herstellung nach
Verkehrsführungsplan
(Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%)
25,00
02.01.5
Stk
ProvLeitli./ Trennli. 0,12m breit
Prov. Leitlinie bzw. Trennlinie 0,12 m breit
mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit
bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder
entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl.
aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle
entfernen und fachgerecht entsorgen. Herstellung nach
Verkehrsführungsplan
(Abgerechnet werden herstellen 60 %/ demontieren 40%)
1.200,00
02.01.4
Gesamtbetrag
in EUR
VKZ (Hinweistafeln) antransp./mont/demont.abtrans.
VKZ antransp./mont/demont.abtrans.
Stk. transportable VKZ-Einheit bestehend aus
Fußplatten, einem Rohr, Klemmschellen und
Z 458 bzw. Z 500 abladen, antransportieren,
montieren, demontieren, aufladen und
abtransportieren. Schildstandort und Schildinhaltung
gemäß der Verkehrsführungspläne errichten.
Mit retroreffektierender Folie der Bauart
Typ 1. Schild = flach, 3 mm dick.
(Abgerechnet werden Aufbau 60%, Abbau 40%)
10,00
02.01.3
Einheitspreis
in EUR
7
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
100,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Prov. Richtungspfeile
Prov. Richtungspfeile (Z 297, Z 297.1)
mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
8
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder
entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl.
aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle
entfernen und fachgerecht entsorgen.
Gem. Verkehrsführungsplänen
(Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%)
25,00
02.01.6
LeitWarnBattantra/mon/demon/abtra
Leitbaken Z 605 mit Fussplatte, Warnleuchte
und Batterie antransponieren, abladen, montieren sowie
demontieren, aufladen und abtransportieren. Errichtung
nach RSA als Längs- sowie Querabsperrung, Abstand max.
10 m nach Verkehrsführungsplan.
Leitbake Größe 1000x250 mm beidseitig.
Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2.
Mit 1 Richtstrahler zweiseitig auf jeder 2. Bake
in Längsabsperrung, auf jeder Bake in Querabsperrung,
Dauerlicht.
(Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%)
200,00
02.01.7
Stk
AbspWarnBattantra/mon/demon/abtra
Absperrschranke mit Tastleisten, Warnleuchten,
Batterie und Fussplatten antransportieren, abladen,
montieren sowie demontieren, aufladen und
abtransportieren.
Errichtung nach RSA als Längsabsperrung nach
Verkehrsführungsplan.
Absperrschranke Größe 500x2400 mm mit Aufstellvorr.
Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2.
Mit 5 Richtstrahlern einseitig, rotes Dauerlicht.
(Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%)
2,00
02.01.9
Stk
AbspWarnBattantra/mon/demon/a
Absperrschranke mit Tastleisten, Warnleuchten, Batterie
und Fussplatten antransportieren, abladen, montieren
sowie demontieren, aufladen und abtransportieren.
Errichtung nach RSA als Längsabsperrung im
Gehwegbereich nach Verkehrsführungsplan.
Absperrschranke Größe 500x2400 mm mit Aufstellvorr.
Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2.
Mit 3 Richtstrahlern einseitig, gelbes Dauerlicht.
(Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%)
50,00
02.01.8
Stk
psch
Ungült.Mark.demark.Beschild.abd
Für den Zeitraum der Baumaßnahme ungültige
Fahrbahnmarkierung demarkieren und Beschilderung
abdecken, entsprechend Verkehrsführungsplan. Nach
Beendigung der Arbeiten Demarkierung und Abdeckung
entfernen.
2,00
psch
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Einheitspreis
in EUR
9
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
02.01.10
Vor-/Unterhal.Verkehrssi.bis 105.Tag
Vor- und Unterhalten aller Markierungen,
Verkehrszeichen, Leitbaken und Absperrschranken mit und
ohne Warnleuchte und deren Batterien
vom 1. bis 105. Tag
105,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
d
Gesamtsumme:
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
02.02
Lichtsignalanlagen
02.02.1
Lichtsignalanlage 13 Masten abdecken (Gitschiner Straße/
Alexandrinenstraße)
Lichtsignalanlage Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße
bestehend aus
9 Masten und
4 Masten mit Auslegern,
nach Forderung und Anordnung der entsprechenden
Genehmigungsbehörden und nach StVO
abdecken.
Grundvor - und unterhaltungszeit von 15 Wochen.
02.02.2
Einheitspreis
in EUR
10
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Gesamtbetrag
in EUR
Stk
transportable Lichtsignalanlage für die Kreuzung
Gitschiner
Straße/ Alexandrinenstraße
Provisorische Lichtsignalanlage für die Kreuzung
Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße,
Höhe über OK-Pflaster = 6,00m / 8,00m und bis zu 5,00m
neben der ortsfesten LSA, einschließlich
Standkonstruktion, mit Baubeginn
liefern und stand-/verkehrssicher nach ortsüblichen
statischen Bemessungen, den Verkehr nicht einschränkend
gemäß Verkehrszeichenplan einschl. Übernahme und
Begleichung aller behördlichen Gebühren aufstellen.
Die Anlage ist den Verkehrsströmen den vor - und
nachgelagerten LSA einzugliedern und zu schalten, mit
automatischen Anpassungen für Ruhe - und Spitzenzeiten.
Provisorium bestehend aus:
Mast mit Ausleger, Bestückung K1, F1, KL1, Ausleger K2
in 2. Bauphase versetzen, F1 abdecken
Mast, Bestückung K3, F2
in 2. Bauphase versetzen, F2 abdecken
Mast, Bestückung F3
(in 2. Bauphase beiseite setzen, abdecken)
Mast, Bestückung F4
(in 2. Bauphase beiseite setzen, abdecken)
Mast, Bestückung K4, F5, KL2, R1
(in 2. Bauphase versetzen)
Mast mit Ausleger, Bestückung K5, F6, Ausleger K6
Mast mit Ausleger, Bestückung K7, F7, KL3, Ausleger K8
Mast, Bestückung F8, K9
Mast, Bestückung HF1, F9
Mast, Bestückung HF2, F10
Mast mit Ausleger K10, F11, KL4, Ausleger K11
Mast, Bestückung F12
(in 2. Bauphase versetzen)
14 Stück Kabelträgermasten
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
11
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Luftverkabelung und Schutzrohre
Funkuhr mit Programmierung
Steuergerät mit Programmierung
Netzanschluss an öffentliche Beleuchtung mit
geeichtem Zähler und Schukoanschluss
Herstellung Amtsanschluss
Installation und Versorgung, entsprechend der
Verkehrstechnischen Unterlagen, am Verkehrsrechner der
VLB.
Prüfung und Inbetriebnahme.
Grundvor - und Unterhaltungszeit von 15 Wochen.
1,00
02.02.3
Transportable Lichtsignalanlage vorhalten
Transportable Lichtsignalanlage der Vorposition
vorhalten, warten und betreiben. Vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen durchführen.
1,00
02.02.4
Stk
Erstellung der VTU der LSA
Erstellung der verkehrstechnischen Unterlagen der LSA
der vorg. Position entsprechend der Anforderungen der
RiLSA einschl. der Erstellung eines maßstabsgerechten
Signallageplanes.
Die LSA ist mit einer parameterisierten,
verkehrsabhängigen Steuerung auszurüsten, die in die
Koordinierung einzubinden ist.
Der AN hat die verkehrstechnischen Unterlagen der
zuständigen Verkehrsbehörde zur Anordnung vorzulegen.
1,00
02.02.6
d
Programmierung der temporären LSA
Programmierung einschl. Probebetrieb sowie die
erforderliche Nachweisführung über den Betrieb der
Anlage der vorgenannten Position.
Auf Verlangen ist dem AG bzw. der
Strassenverkehrsbehörde der aktuelle Betriebszustand
der LSA nachzuweisen.
Die verkehrstechnischen Unterlagen werden dem AN
übergeben
1,00
02.02.5
psch
Stk
Koordinierter Betrieb, Anschl. VRZ
Koordinierter Betrieb, Anschl. VRZ
Mit der Pauschale abgegolten sind sämtliche
Aufwendungen zum koordinierten Betrieb der temporären
LSA der vorgenannten Position mit angrenzenden
stationären bzw. transportablen LSA und zur bzw.
inklusive Herstellung eines Anschlusses an die
Verkehrsrechnerzentrale entsprechend den Forderungen
der VLB A.
1,00
psch
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
02.02.7
Lichtsignalanlage 4 Masten abdecken (Skalitzer Straße/
Erkelenzdamm)
Lichtsignalanlage Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm
bestehend aus
2 Masten und
2 Masten mit Auslegern,
nach Forderung und Anordnung der entsprechenden
Genehmigungsbehörden und nach StVO
abdecken.
Grundvor - und unterhaltungszeit von 15 Wochen.
02.02.8
Einheitspreis
in EUR
12
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Stk
transportable Lichtsignalanlage für die Kreuzung Skalitzer
Straße/ Erkelenzdamm
Provisorische Lichtsignalanlage für die Kreuzung
Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm, Höhe über OK-Pflaster =
6,00m / 8,00m und bis zu 5,00m neben der ortsfesten
LSA, einschließlich Standkonstruktion, mit Baubeginn
liefern und stand-/verkehrssicher nach ortsüblichen
statischen Bemessungen, den Verkehr nicht einschränkend
gemäß Verkehrszeichenplan einschl. Übernahme und
Begleichung aller behördlichen Gebühren aufstellen.
Die Anlage ist den Verkehrsströmen den vor - und
nachgelagerten LSA einzugliedern und zu schalten, mit
automatischen Anpassungen für Ruhe - und Spitzenzeiten.
Provisorium bestehend aus:
2 Masten auf Mittelstreifen
in 2. Bauphase versetzen
Übertragung der Signale von stationären
Lichtsignalanlage auf temporäre LSA
2 Stück Kabelträgermasten
Luftverkabelung und Schutzrohre
Prüfung und Inbetriebnahme.
Grundvor - und Unterhaltungszeit von 15 Wochen.
1,00
02.02.9
psch
Transportable Lichtsignalanlage vorhalten
Transportable Lichtsignalanlage der Vorposition
vorhalten, warten und betreiben. Vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen durchführen.
1,00
02.02.10
Gesamtbetrag
in EUR
d
Erstellung der VTU der LSA
Erstellung der verkehrstechnischen Unterlagen der LSA
der vorg. Position entsprechend der Anforderungen der
RiLSA einschl. der Erstellung eines maßstabsgerechten
Signallageplanes.
Die LSA ist mit einer parameterisierten,
verkehrsabhängigen Steuerung auszurüsten, die in die
Koordinierung einzubinden ist.
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Der AN hat die verkehrstechnischen Unterlagen der
zuständigen Verkehrsbehörde zur Anordnung vorzulegen.
1,00
Stk
Gesamtsumme:
13
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
03
Kostenanteil BVG, Mittelstreifen
03.01
Stundenverrechnungssätze für
03.01.1
Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter
Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter (Berufsgruppe
II) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
03.01.2
h
h
Verrechnungssatz für einen Bauwerker
Verrechnungssatz für einen Bauwerker (Berufsgruppe VII)
- Straßenbauer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
10,00
03.01.4
Gesamtbetrag
in EUR
Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter
Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter
(Berufsgruppe V 2) - Rammer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
10,00
03.01.3
Einheitspreis
in EUR
14
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
10,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
h
LKW 3t Nutzlast
für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer
(Nutzlast bis 3 t)
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
* je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO
..............................
..........'
* (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9
5,00
h
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
15
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.01.5
LKW 3t+Ladegerät
für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer
mit Ladegerät (Nutzlast bis 3 t)
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
* je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO
..............................
* (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9
5,00
03.01.6
h
Radlader für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Radlader einschl. Maschinist
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
5,00
h
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.02
Abbrucharbeiten
03.02.1
Fahrbahn vor Hochborden d=20cm einschneiden
Fahrbahn (bituminöse Decke auf Verfestigung) d= 20cm
tief einschneiden
55,00
03.02.2
Einheitspreis
in EUR
lfm
Bituminöse Konstruktion d=30 cm abfräsen (Fahrbahn,
Verwertungsklasse
A)
Bituminöse Konstruktion d=30 cm abfräsen
Fräsgut zur eigenen Verwendung abfahren
665,00
m2
Bituminöse Konstruktion d=20 cm abfräsen (Fahrbahn,
Verwertungsklasse
A)
Bituminöse Konstruktion d=20 cm abfräsen
Fräsgut zur eigenen Verwendung abfahren
Verwertungsklasse A
665,00
03.02.5
m2
Mehr- oder Minderstärke Bituminöse Konstruktion
Bituminöse Konstruktion wie vor
für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke.
Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist
der Preis addierend einzusetzen.
1,00
03.02.6
Gesamtbetrag
in EUR
lfm
Verwertungsklasse A
03.02.4
16
12.08.2016
18.07.2016
Mehr- oder Minderstärke des Trennschnitt in bituminöser
Fahrbahnkonstruktion
Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion
herstellen wie vor, für 1 cm Mehr - oder Minderdicke.
Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist
der Preis addierend einzusetzen.
1,00
03.02.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Konstruktion Asphalt auf Mosaikpflaster abbrechen
(Mittelstreifen)
Konstruktion Mittelinsel Asphalt d=ca. 1,5 cm auf
Mosaikpflaster (Gr. 2)
Gesamtdicke ca. 6,5 cm
abbrechen und zur eigenen Verwertung abfahren
3.460,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.02.7
Einnahmen für Weiterverwendung oder Verkauf des
Mosaikpflasters
In dieser Position sind vom Bieter die Kosten für die
weitere Verwendung
oder die Einnahmen aus dem Weiterverkauf des
aufgenommenen
nicht verschmutzten Mosaikpflasters anzugeben.
-3.460,00
03.02.8
m2
m2
Stk
Borde A1 aufnehmen/ beiseite setzen
Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade
oder gekrümmt - in ungebundene oder gebundener Bettung
verlegt aufnehmen/ ausbauen, säubern, verkehrssicher
beiseite setzen
Bordsteine h = ca. 30 cm sowie
Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
360,00
03.02.13
m2
Poller (Metall) ausbauen, beseitigen
vorhandene Metallpoller, ca. 110/15 cm
in Beton einschließlich Unterlage
aufnehmen und zur eigenen Verwertung abfahren,
entsorgen einschließlich Fundament
15,00
03.02.12
m2
Verfestigung unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=12
cm abbrechen
(Fahrbahn)
Verfestigung unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion
d=12 cm ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren
665,00
03.02.11
Gesamtbetrag
in EUR
Mehr- oder Minderstärke Bituminöse Konstruktion
Bituminöse Konstruktion wie vor
für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke.
Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist
der Preis addierend einzusetzen.
1,00
03.02.10
Einheitspreis
in EUR
17
12.08.2016
18.07.2016
Packlage unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=10 cm
abbrechen
(Fahrbahn)
Packlage aus Natursteinen unter bituminöser
Fahrbahnkonstruktion d=10 cm ausbauen und zur eigenen
Verwertung abfahren
665,00
03.02.9
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Borde A1 aufnehmen/ beseitigen
Bordsteine DIN 482 - A1
oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt
in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
18
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
einschließlich Bettung aufnehmen und vollständig
beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
90,00
03.02.14
Borde Beton H 15x30 aufnehmen/beseitigen
Borde aus Beton H 15x30 oder ähnliche Größe - gerade
oder gekrümmt - in ungebundener oder gebundener Bettung
verlegt aufnehmen/ ausbauen,
Bordsteine h = ca. 30 cm sowie
Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
730,00
03.02.15
m2
Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und entsorgen
Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb.
Bettung aus dem geschlossenen Verband
aufnehmen/ausbauen und inkl. Bettung vollständig zur
freien Verwendung abfahren
Plattenabmessung: bis ca. 35x35 cm
Dicke der Platten: bis ca. 5 cm
70,00
03.02.18
lfm
Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und lagern
Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb.
Bettung aus dem geschlossenen Verband
aufnehmen/ausbauen, säubern und Platten verkehrssicher
beiseite setzen.
Plattenabmessung: 35x35 cm
Dicke der Platten: 5 cm
Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung
60,00
03.02.17
lfm
Betonkantensteine aufnehmen/ beseitigen
Betonkantensteine aufnehmen
Bordsteine DIN 483 - T 8 x 25
oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt verlegt auf Beton einschließlich Unterlage aufnehmen
bzw. ausbauen, das gesamte Aufbruchgut beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
120,00
03.02.16
lfm
m2
Schottertragschicht Fahrbahn d=20cm abbrechen
Schottertragschicht Fahrbahn ca. d=20cm aus Naturstein
bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren
665,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.02.19
Mehr- oder Minderstärke Schottertragschicht Fahrbahn
Schottertragschicht Fahrbahn wie vorherige Position
ausbauen, für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke.
Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist
der Preis addierend einzusetzen.
1,00
03.02.20
lfm
lfm
Stk
Mauerwerk Reste im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus Mauerwerk wie alte
Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt
im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
03.02.25
m2
Verkehrszeichen ausbauen/ abbauen und beseitigen
Verkehrszeichen, an Lichtmasten, an LSA,. mit
Rohrpfosten in Betonfundament einschließlich Unterlage
abbauen /ausbauen und beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
2,00
03.02.24
m2
Verkehrsschutzgitter ausbauen, beiseite setzen
Verkehrsschutzgitter mit Einzelfundamenten Beton oder
in gebundenem Oberbau
aufnehmen/ ausbauen, reinigen, beiseite setzen
Typ: Fa. Freyer, "Kottbusser Tor"
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
39,00
03.02.23
Gesamtbetrag
in EUR
Verkehrsschutzgitter ausbauen, abfahren
Verkehrsschutzgitter (Typ: VS 01 Fa. Ernst Freyer oder
ähnlich) mit Einzelfundamenten Beton aufnehmen/
ausbauen, zur eigenen Verwertung abfahren
11,00
03.02.22
Einheitspreis
in EUR
19
12.08.2016
18.07.2016
Schottertragschicht Gehweg d=15cm abbrechen
Schottertragschicht Gehweg ca. d=15 cm aus Naturstein
bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren
130,00
03.02.21
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m3
Reste aus unbewehrtem Beton im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus unbewehrten Beton C12/15 wie
alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm
Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw.
abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
m3
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.02.26
Reste aus bewehrtem Beton im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus bewehrten Beton C 20/25 wie
alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm
Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw.
abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
03.02.27
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
m3
Restschutt beseitigen
Schutt (z.B. Reste aus Lieferungen des AG) beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
m3
Gesamtsumme:
20
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
21
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.03
Erdarbeiten und Landschaftsbau
03.03.1
Boden und Steine kontaminiert Zuordnungswert größer Z2
abschachten,
fachgerecht entsorgen
Boden und Steine kontaminiert Zuordnungswert größer Z2
profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten und
gemäß derzeit gültigen Rechtsvorschriften entsorgen.
Abtransport zu einer vom AG zugewiesenen
Entsorgungsanlage bei Transportentfernung bis 150 km.
Begleitscheine sind vom Transporteur vorzubereiten.
Die Abrechnung erfolgt anhand der amtlichen Wiegekarte
und den abfallrechtlichen Nachweisen für die zu
berechnende Menge.
ASN 170503*
150,00
03.03.2
Zulage Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung
Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch
vorsichtig in Handschachtung wegen geringer
Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem.
Als Zulage zu den Vorpositionen.
5,00
03.03.3
m3
m3
Boden, nicht kontaminiert Zuordnungswert Z2 abschachten,
fachgerecht
entsorgen
Boden u.a. - nicht kontaminiert Zurodnungswert gleich
Z2 profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten
und gemäß derzeit gültigen Rechtsvorschriften nach den
Abbruchpositionen entsorgen.
Abtransport und Entsorgung, einschließlich
Wiegegebühren.
Begleitscheine sind vom Transporteur vorzubereiten.
Die Abrechnung erfolgt anhand der amtlichen Wiegekarte
und den abfallrechtlichen Nachweisen für die zu
berechnende Menge.
ASN 170504
1.350,00
03.03.4
Zulage Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung
Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch
vorsichtig in Handschachtung wegen geringer
Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem.
Als Zulage zu den Vorpositionen.
5,00
03.03.5
m3
m3
Füllboden zur Höhenanpassung liefern und einbauen
Boden nach DIN 18.300 Klasse 3 frostsicher u. steinfrei
Dicke im Mittel 10 cm
liefern, einbauen und verdichten
800,00
m3
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.03.7
Mulde herstellen in Grünanlage an Zossener Brücke
Mulde herstellen in Grünanlage an Zossener Brücke
Boden profilgerecht lösen.
Klasse 3 bis 5.
Mulde an Fahrbahn.
Muldenbreite = 1,5 m.
Tiefe = 0,30 m
Boden der Verwertung nach Wahl des AN zuführen.
70,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
m2
Gesamtsumme:
22
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.04
Trag-/ Frostschutzschichten
03.04.1
Planum für Fahrbahn herstellen
Fahrbahnplanum zur Verdichtung vorbereiten und
verdichten.
Mindestwert des Verformungsmoduls Ev2 45 MPa/m2
2.100,00
03.04.2
m2
m2
m2
Schottertragschicht d=26cm (Mittelstreifen
Stellplatzanlage)
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Fahrgasse
Mittelstreifen und Stellplätzen herstellen
Verdichtungsgrad mind. DPr 1,
Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 120
MPa/m2,
Schichtdicke 26,0 cm
Baustoffgemisch für Schottertragschicht,
Körnung 0/32, Feinanteil Kategorie UF 3, im
eingebauten Zustand max. 5 % Feinanteile.
2.070,00
03.04.6
m2
Schottertragschicht d=12cm unter Kleinsteinpflaster
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, unter
Kleinsteinpflaster in Mittelstreifen
Verdichtungsgrad mind. DPr 1,
Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80
MPa/m2,
Schichtdicke 12,0 cm
Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch
für Schottertragschicht, Körnung 0/32.
900,00
03.04.5
Gesamtbetrag
in EUR
Schottertragschicht Gehweg d=15cm
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Gehweg bzw.
Sicherheitsstreifen Mittelstreifen
Verdichtungsgrad mind. DPr 1,
Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80
MPa/m2,
Schichtdicke 15,0 cm
Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch
für Schottertragschicht, Körnung 0/32.
130,00
03.04.4
Einheitspreis
in EUR
23
12.08.2016
18.07.2016
Planum für Gehweg herstellen
Planum für Platten - oder Mosaikflächen für Wege oder
Plätze herstellen, zur Verdichtung vorbereiten und
verdichten.
Mindestwert des Verformungsmoduls EV2 45 MPa/m2
2.600,00
03.04.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Schottertragschicht d=35cm (Mittelstreifen
Sicherheitsraum)
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Fahrgasse
Mittelstreifen und Stellplätzen herstellen
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
24
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2
auf der Oberfläche mind. 120 MPa/m2,
Schichtdicke 35,0 cm Baustoffgemisch für
Schottertragschicht, Körnung 0/32,
Feinanteil Kategorie UF 3, im eingebauten Zustand max.
5 % Feinanteile.
zweilagig einbauen
1.000,00
03.04.7
m2
Schottertragschicht unter Kleinsteinpflaster d=37cm in
Kleinstflächen
oder Flächen mit Pollern
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, unter
Kleinsteinpflaster in Kleinstflächen im Mittelstreifen
Verdichtungsgrad mind. DPr 1,
Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80
MPa/m2,
Schichtdicke 37,0 cm
Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch
für Schottertragschicht, Körnung 0/32.
500,00
m2
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.05
Borde, Pflaster- u. Platten
03.05.1
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade vorhanden ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine
verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
360,00
03.05.2
Gesamtbetrag
in EUR
lfm
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=7 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 7 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
4,00
03.05.4
Einheitspreis
in EUR
25
12.08.2016
18.07.2016
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade liefern ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
715,00
03.05.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=3 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 3 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
50,00
lfm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
03.05.5
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=2 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 2 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
03.05.6
lfm
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=0,75 m liefern,
einbauen
ohne Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 0,75 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
7,00
03.05.8
Gesamtbetrag
in EUR
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=1 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 1 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
1,50
03.05.7
Einheitspreis
in EUR
26
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
10,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=0,50 m liefern,
einbauen
ohne Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 0,50 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
6,00
lfm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
27
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
03.05.9
Bord Sonderbauteil liefern, verlegen ohne Rückenstütze (in
Ein-/
Ausfahrten)
Granitbord aus Striegauer Granit (o. glw.)
130 x 30 x 25 cm
gem. Ausführungsplanung
liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20,
mind. 20 cm Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil bis
UK Fundament mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm
mit Zementmörtel verfugen
(Herstellernachweis: Natursteinwerk Rathenow GmbH,
Grünauer Fenn 7, Rathenow)
6,00
03.05.10
Stk
Bord Sonderbauteil mit Bogen liefern, verlegen ohne
Rückenstütze (in
Ein-/ Ausfahrten)
Granitbord aus Striegauer Granit (o. glw.) wie vor
gem. Ausführungsplanung
jedoch Sichtkante im Bogen R=2,50 m
liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20,
mind. 20 cm Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil bis
UK Fundament mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
(Herstellernachweis: Natursteinwerk Rathenow GmbH,
Grünauer Fenn 7, Rathenow)
6,00
03.05.11
Stk
Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss
Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss
gem. Ausführungsplanung
Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm
um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit
1 bis 1,5 cm auslaufen
6,00
03.05.12
Stk
Zulage für Ausfräsung r= 2,00m als Anschluss
Zulage für Ausfräsung r= 2,00 m als Anschluss
gem. Ausführungsplanung
Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
28
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit
1 bis 1,5 cm auslaufen
6,00
03.05.13
Granitbordsteine A1 Kopf anarbeiten
Granitbordsteine A1 wie vor
Kopfflächen rechtwinklig bearbeiten.
40,00
03.05.14
lfm
Zulage: Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10 als
Tiefbord
einbauen
Zulage: Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10
gem. Ausführungsplanung als Tiefbord einbauen
sonst wie vor
50,00
03.05.18
Stk
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern
einbauen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern,
einbauen
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gerade, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2,
Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm,
Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen,
mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite
10-15 mm, einschließlich Absenkungen.
1.100,00
03.05.17
Stk
Granitbordsteine A1 Schmiege anarbeiten
Granitbordsteine A1 wie vor
Kopfflächen schiefwinklig bearbeiten.
40,00
03.05.16
Stk
Granitbordsteine A1 schneiden
Granitbordsteine A1 wie vor
Paßstücke schneiden.
40,00
03.05.15
Stk
lfm
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern auf
Lücke
einbauen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern,
gem. Ausführungsplanung auf Lücke einbauen
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gerade, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
29
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
einschließlich Absenkungen.
275,00
03.05.19
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r
=10 m liefern/
verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 10 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
einschließlich Absenkungen.
8,00
03.05.20
lfm
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =3
m liefern/
verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 3 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
einschließlich Absenkungen.
3,00
03.05.22
lfm
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =8
m liefern/
verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 8 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
einschließlich Absenkungen.
36,00
03.05.21
lfm
lfm
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r
=2,5 m
liefern/ verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 2,5 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
30
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
einschließlich Absenkungen.
34,00
03.05.23
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =2
m liefern/
verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 2 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
einschließlich Absenkungen.
10,00
03.05.24
lfm
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r
=0,75 m
liefern/ verlegen
Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit
r = 0,75 m aus Naturstein
DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und
einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20
DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite
der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in
Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca.
30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm,
einschließlich Absenkungen.
8,00
03.05.25
lfm
lfm
Zulage für Ausfräsung r=0,50m als Anschluss
Zulage für Ausfräsung r=0,5m als Anschluss
gem. Ausführungsplanung
Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm
um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit
1 bis 1,5 cm auslaufen
6,00
03.05.26
Stk
Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss
Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss
gem. Ausführungsplanung
Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm
um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit
1 bis 1,5 cm auslaufen
6,00
03.05.27
Stk
Tiefbordstein Beton T 10x30cm liefern, auf Beton verlegen
Tiefbordstein Beton - DIN 483 - T 10x30 cm
liefern, auf einem 20 cm dicken Fundament mit einer 10
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
31
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
cm dicken Rückenstütze aus Beton C16/20 verlegen
einschl. zusätzlich erforderlicher Erdarbeiten
und Abfahren eventuell anfallenden Restbodens
Restboden oder Schuttabfuhr zur freien Verwertung
630,00
03.05.28
Bordsteine H 15x30 trennen, gerade schneiden
Bordsteine/ Rundbordsteine auf Passmaß trennen.
Bordsteine aus Beton
H 15 x 30, gerade schneiden, Köpfe anarbeiten.
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
20,00
03.05.29
Stk
Mosaik Granit Gr. 2 liefern, pflastern in
Brechsand-Splittgemisch
(Sicherheitsstreifen Mittelstreifen)
Mosaikpflasterdecke herstellen.
Ausführung in Sicherheitsstreifen Mittelstreifen,
Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart
Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche
gespalten,
Größe 50/ 50 liefern und in Passe pflastern.
Bettungsmaterial und Fugen: in Brechsand-Splittgemisch
0/4
einfegen/ einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger
Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen.
Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut
füllen.
Nachbehandeln
Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm
1.000,00
03.05.31
Stk
Bordsteine H 15x30 trennen, Gehrung schneiden
Bordsteine/ Rundbordsteine auf Passmaß trennen.
Bordsteine auf Gehrung schneiden, Bordsteine aus Beton
H 15 x 30, Köpfe anarbeiten
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
20,00
03.05.30
lfm
m2
Mosaik Granit Gr. 2 liefern, pflastern in Zementmörtel
(Mittelstreifen)
Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342,
Gesteinsart Granit, Farbe hellgrau,
Struktur feinkörnig, Oberfläche gespalten,
Größe 50/ 50 liefern und
im Oberstreifen im Zementmörtelbett 3 cm
in Passe pflastern
Fläche annässen, mit Zementmörtel einschlämmen,
mit Sand abdecken, abfegen und säubern, die Fläche
nachbehandeln
Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm
55,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
03.05.32
Kleinsteinpflaster Granit 100x100x100 liefern, pflastern
in
Brechsand-Splittgemisch
Kleinsteinpflasterdecke herstellen.
Kleinsteinpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart
Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche
gespalten,
Größe 100 x 100 x100 liefern und in Passe pflastern.
Bettungsmaterial und Fugen:
3 cm Brechsand-Splittgemisch 0/4
einfegen / einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger
Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen.
Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut
füllen.
nachbehandeln
03.05.33
Gesamtbetrag
in EUR
m2
Pflasterdecke aus Betonsteinen, 200/100/100 anthrazit
ungefast
(Stellplätze Mittelstreifen)
Betonsteine anthrazit ungefast liefern,
verlegen gem. Ausführungsplanung
ZTV Pflaster-StB 06, in Stellplätzen
Maße L/B/D 200/100/100 mm,
DIN EN 1338, Witterungswiderstand D,
Abriebwiderstand I, Dickenabweichung K,
Farbton Grau,
Verlegung: in L-Verband mit versetzten Fugen,
einschließlich Randsteinen,
Bettung: Split-Brechsand-Gemisch 0/5
Einbaudicke 4,0 cm,
Pflasterfugen mit Zementmörtel einschlämmen
Fugenbreite 3 mm.
14,00
03.05.34
Einheitspreis
in EUR
32
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1.350,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Betonsteinpflaster 200/100/100 hell ungefast liefern, als
Läufer
(Unterteilung Stellplätze Mittelstreifen)
Betonsteine hell ungefast liefern,
verlegen gem. Ausführungsplanung
ZTV Pflaster-StB 06, als Läufer in Stellplätzen
(Unterteilung)
Maße L/B/D 200/100/100 mm,
DIN EN 1338, Witterungswiderstand D,
Abriebwiderstand I, Dickenabweichung K,
Farbton Grau,
Verlegung: in L-Verband mit versetzten Fugen,
einschließlich Randsteinen,
Bettung: Brechsand-Splittgemisch 0/5
Einbaudicke 4,0 cm,
Pflasterfugen mit Zementmörtel einschlämmen
Fugenbreite 3 mm.
70,00
lfm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.05.35
Betonsteinpflaster d=10cm zuarbeiten/ schneiden
Betonsteinpflaster d=10cm
durch maschinelles Schneiden quer trennen
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
160,00
03.05.36
Gesamtbetrag
in EUR
lfm
m2
Gehwegplatten 35x35x5 cm Primath Comfort o. glw.- liefern
und einbauen
Gehwegplatten - (35 x 35 x 5 cm, Primath Comfort o.
glw.) liefern und im Diagonalverbund mit geraden, engen
Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf
Pflastersand 3 cm verlegen.
Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des
Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen.
Pflasterfläche sauber abkehren.
Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die
Pflasterfugen einkehren.
Einschl. Paßschnitte,
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm.
40,00
03.05.38
Einheitspreis
in EUR
33
12.08.2016
18.07.2016
Gehwegplatten 35x35x5cm, vorhanden, verlegen
Gehwegplatten - vorhanden - 35 x 35 x 5 cm,
im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer
Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm
verlegen.
Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des
Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen.
Pflasterfläche sauber abkehren.
Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die
Pflasterfugen einkehren.
Einschl. Paßschnitte,
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm.
60,00
03.05.37
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Blindenleitplatten liefern, verlegen
Blindenleitplatten (taktile Platten)
30 x 30 x 5 cm, weiß, DIN 18055 gem. AV Geh- und
Radwege liefern, verlegen:
Sand ca. 3 cm einbringen, verdichten,
die Platten im Kalkmörtelbett, 2 cm dick, mit geraden,
engen Fugen verlegen, einschlämmen und anschließend
säubern
Auftritt 3 cm
Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm
Einschl. Paßschnitte,
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
30,00
m2
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
03.06
Asphaltarbeiten
03.06.1
Gussasphaltdeckschicht Bk0,3 MA8N D 3cm Bindem. 30/45 B
2,2-2,7m
(Fahrgasse Mittelstreifen)
Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB,
Belastungsklasse RStO 12 Bk0,3,
Mischgutart MA 8 N,
Schichtdicke 3 cm,
Bindemittel Straßenbaubitumen 30/45 TL Bitumen-StB und
DIN EN 12591,
Einbaubreite über 2,2 bis 2,7 m.
03.06.2
m2
m2
MA Deckschicht abstreuen
Oberfläche der Gussasphaltdeckschicht bearbeiten.
Abstreumaterial, bitumenumhüllt, auf die noch heiße
Oberfläche maschinell aufbringen, mit Gummiradwalze
eindrückenund mit Glattmantelwalze nachwalzen.
Material: gebrochene Gesteinskörnung
Materialmenge: 12 bis 15 kg/m2
Lieferkörnung: 2/5
SZ-Wert: mindestens 18
PSV-Wert: mindestens 51
Erkaltete Deckschicht abfegen und nicht gebundenes
Material und gelöstes Material laden und zur eigenen
Verwertung abfahren
10,00
03.06.5
m2
Gussasphaltdeckschicht Bk10 MA11S D 4cm Bindem. 20/30 B
bis 2m
Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart MA 11 S,
Schichtdicke 4 cm, Bindemittel Straßenbaubitumen 20/30
TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Einbaubreite bis 2 m.
10,00
03.06.4
Gesamtbetrag
in EUR
Asphalttragschicht AC 22 TN herstellen, d=11 cm
Asphalttragschicht für normale Beanspruchung
AC 22 TN - einlagig - herstellen
Bindemittel: 70/100
Einbaugewicht 240 kg/m2,
ca. 11 cm dick
1.100,00
03.06.3
Einheitspreis
in EUR
34
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
1.100,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Asphaltbinderschicht Bk10 AC16BS D 8cm 25/55-55A
Asphaltbinderschicht ZTV Asphalt-StB herstellen,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10,
Mischgutart AC 16 B S,
Schichtdicke 8 cm,
Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A
TL Bitumen-StB und DIN EN 14023
10,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.06.6
Asphalttragschicht Bk10 AC22TS Bindem. 50/70 D 26cm
Asphalttragschicht ZTV Asphalt-StB herstellen,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10,
Mischgutart AC 22 T S,
Bindemittel Straßenbaubitumen 50/70
TL Bitumen-StB und DIN EN 12591,
Schichtdicke 26 cm, zweilagiger Einbau.
10,00
03.06.7
Gesamtbetrag
in EUR
m2
m2
Fugen schneiden und vergießen
Einbaunähte aufweiten und vergießen
Einbaunähte der Deckschicht auf eine Tiefe von 4 cm
aufweiten,
von losen Teilen durch Ausblasen mit Druckluft säubern
und mit Haftgrund anspritzen, Kehrgut
zur freien Verwendung abfahren , die Fugen mit
genormter Fugenvergußmasse SNV 67165 A
oberflächenbündig und maschinell vergießen
60,00
03.06.9
Einheitspreis
in EUR
35
12.08.2016
18.07.2016
Bitumenemulsion auftragen
Bitumenemulsion zur Verbesserung
des Schichtenverbundes zwischen den einzelnen Lagen des
Straßenaufbaus ca. 300 g/m2 gleichmäßig aufbringen.
Bindemittel = C60BP1-S
2.250,00
03.06.8
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen
Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen
Randfuge vor Borden in der Asphaltdeckschicht
ausbilden.
Verkehrsfläche = Fahrbahn
Fugenspalttiefe = 35 mm
Fugenspaltbreite = 15 mm
Anschluss mit polymermod. Bitumen und haftverbessernden
Zusätzen
Menge mindestens 50 g/lfdm pro cm Schichtdicke
80,00
m
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
03.07
Einbauten
03.07.1
Verkehrsschutzgitter vorhanden, einbauen
Verkehrsschutzgitter Typ: "Kottbusser Tor"
(Ernst Freyer & Sohn oder glw.) vorhanden,
gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen
Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen
einschl.evl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und
Betonierarbeiten
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
03.07.2
lfm
Stk
Schild Z 283-10 liefern und aufstellen
Schild Z 283-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
1,00
03.07.5
lfm
Poller liefern, einbauen
Poller Typ: "Tauentzien"
(Fa. Ernst Freyer & Sohn oder glw.) liefern,
gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen
Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen
Farbe DB 702
einschl.evtl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und
Betonierarbeiten
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
54,00
03.07.4
Gesamtbetrag
in EUR
Verkehrsschutzgitter liefern, einbauen
Verkehrsschutzgitter Typ: "Kottbusser Tor"
(Ernst Freyer & Sohn oder glw.) liefern,
gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen
Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen
Farbe DB 702
einschl.evtl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und
Betonierarbeiten
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
32,00
03.07.3
Einheitspreis
in EUR
36
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
39,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Stk
Schild Z 265 liefern und aufstellen
Schild Z 265 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
Stk
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.07.6
Schild Z 267 liefern und aufstellen
Schild Z 267 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
6,00
03.07.7
Stk
Stk
Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen
Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
12,00
03.07.13
Stk
Schild Z 209-10 liefern und aufstellen
Schild Z 209-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
03.07.12
Stk
Schild Z 220-10 liefern und aufstellen
Schild Z 220-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
03.07.10
Stk
Schild Z 1048-10 liefern und aufstellen
Schild Z 1048-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
03.07.9
Einheitspreis
in EUR
Schild Z 314-50 liefern und aufstellen
Schild Z 314-50 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
03.07.8
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Stk
Verkehrszeichen mit Rohrpfosten vorhanden, einbauen
Verkehrszeichen, vorhanden, mit Rohrpfosten
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
1,00
Stk
37
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
03.07.14
Leitmal horizontal Z 627-30 liefern, einbauen
(Höhenbegrenzung
Zufahrten Mittelstreifen)
Leitmal horizontal Z 627-30 liefern, in Zufahrten
Mittelstreifen gem. Ausführungsplanung zur
Höhenbegrenzung auf 2,70 m einbauen
Breite ca. 2,50 m
3,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Stk
Gesamtsumme:
38
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04
Kostenanteil Land Berlin
04.01
Stundenverrechnungssätze für
04.01.1
Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter
Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter (Berufsgruppe
II) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
04.01.2
h
h
Verrechnungssatz für einen Bauwerker
Verrechnungssatz für einen Bauwerker (Berufsgruppe VII)
- Straßenbauer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
10,00
04.01.4
Gesamtbetrag
in EUR
Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter
Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter
(Berufsgruppe V 2) - Rammer im Steinstraßenbau für
Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.
Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich
geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten
10,00
04.01.3
Einheitspreis
in EUR
39
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
10,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
h
LKW 3t Nutzlast
für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer
(Nutzlast bis 3 t)
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
* je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO
..............................
* (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9
5,00
h
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
40
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Gesamtbetrag
in EUR
04.01.5
LKW 3t+Ladegerät
für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer
mit Ladegerät (Nutzlast bis 3 t)
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
* je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO
..............................
* (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9
5,00
04.01.6
h
Radlader für Lohnarbeit
Verrechnungssatz für einen Radlader einschl. Maschinist
für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers
dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden,
nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne
An- und Abfahrtszeiten
5,00
h
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.02
Abbrucharbeiten
04.02.1
Fahrbahn vor Hochborden d=20cm einschneiden
Fahrbahn (bituminöse Decke auf Verfestigung) d= 20cm
tief einschneiden
60,00
04.02.2
lfm
lfm
lfm
Borde A3 aufnehmen/beseitigen
Bordsteine DIN 482 - A3 oder ähnliche Größe - gerade
oder gekrümmt - in ungebundeneroder gebundener Bettung
verlegt aufnehmen/ ausbauen,
Bordsteine h = ca. 30 cm sowie
Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
120,00
04.02.6
lfm
Borde A1 aufnehmen/ beseitigen
Bordsteine DIN 482 - A1
oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt
in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt
einschließlich Bettung aufnehmen und vollständig
beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
15,00
04.02.5
Gesamtbetrag
in EUR
Borde A1 aufnehmen/ beiseite setzen
Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade
oder gekrümmt - in ungebundener oder gebundener Bettung
verlegt aufnehmen/ ausbauen, säubern, verkehrssicher
beiseite setzen
Bordsteine h = ca. 30 cm sowie
Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
45,00
04.02.4
Einheitspreis
in EUR
41
12.08.2016
18.07.2016
Mehr- oder Minderstärke des Trennschnitt in bituminöser
Fahrbahnkonstruktion
Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion
herstellen wie vor, für 1 cm Mehr - oder Minderdicke.
Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist
der Preis addierend einzusetzen.
1,00
04.02.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Mosaikpflaster (Granit, Größe 2) aufnehmen/ beiseite
setzen
Pflasterdecke aus Mosaikpflastersteinen
(Granit, Größe 2)
in ungebundener Bettung versetzt (Sand, Kies od.
ähnlich)
aufnehmen bzw.ausbauen u. verkehrssicher beiseite
setzen
Bettung vollständig beseitigen (ca. 5 cm)
100,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.02.7
Mosaikpflaster, (Granit, Größe 2) aufnehmen/ beseitigen
Mosaikpflasterdecke, (Granit, Größe 2) in ungebundener
Bettung versetzt (Sand, Kies od. ähnlich) aus dem
geschlossenen Verband aufnehmen, bzw. ausbauen und zur
eigenen Verwendung abfahren,
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
04.02.9
m2
lfm
Kleinpflasterdecke in Beton aufnehmen und beseitigen
Pflasterdecke aus Kleinpflastersteinen
mit Zementmörtel eingeschlämmt
in Betonbettung versetzt
Dicke der Gesamtkonstruktion ca. 28 cm
aufnehmen/ausbauen/abbrechen,
ges. Aufbruchgut beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
35,00
04.02.13
m2
Kantenstein Beton ca. 8 x 25 cm aufnehmen, beseitigen
Kantenstein Beton ca. 8 x 25 cm als Radwegbegrenzung,
Baumscheibeneinfassung
in gebundener oder ungebundener Bettung einschließlich
Unterlage aufnehmen bzw. ausbauen, beseitigen
Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung
80,00
04.02.12
m2
Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und entsorgen
Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb.
Bettung aus dem geschlossenen Verband
aufnehmen/ausbauen und inkl. Bettung vollständig zur
eigenen Verwendung abfahren
Plattenabmessung: bis ca. 35x35 cm
Dicke der Platten: bis ca. 5 cm
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
75,00
04.02.11
Gesamtbetrag
in EUR
Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und lagern
Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb.
Bettung aus dem geschlossenen Verband
aufnehmen/ausbauen, säubern und Platten verkehrssicher
beiseite setzen.
Plattenabmessung: 35x35 cm
Dicke der Platten: 5 cm
Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung
300,00
04.02.10
Einheitspreis
in EUR
42
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
40,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Schottertragschicht Gehweg d=15cm abbrechen
Schottertragschicht Gehweg ca. d=15 cm aus Naturstein
bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren
510,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.02.14
Verkehrsschutzgitter ausbauen, abfahren
Verkehrsschutzgitter mit Einzelfundamenten Beton
aufnehmen/ ausbauen, zur freien Verwertung abfahren
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
13,00
04.02.15
m3
m3
Reste aus bewehrtem Beton im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus bewehrten Beton C 20/25 wie
alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm
Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw.
abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
04.02.20
lfm
Reste aus unbewehrtem Beton im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus unbewehrten Beton C12/15 wie
alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm
Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw.
abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
04.02.19
Stk
Mauerwerk Reste im Boden beseitigen
Hindernisse im Boden aus Mauerwerk wie alte
Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt
im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen.
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
04.02.18
Gesamtbetrag
in EUR
lfm
Abbruch Klinkermauer im Gehweg (ca. 0,35 x 1,20 m)
Abbruch Klinkermauer im Gehweg
Abmessungen: ca. 0,35 x 1,20 m
Übergänge stufenförmig freibohren,
Mörtelreste an den Übergängen händisch entfernen,
Fundament abbrechen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
28,00
04.02.17
Einheitspreis
in EUR
43
12.08.2016
18.07.2016
Verkehrszeichen ausbauen/ abbauen und beseitigen
Verkehrszeichen, an Lichtmasten, an LSA,. mit
Rohrpfosten in Betonfundament einschließlich Unterlage
abbauen /ausbauen und beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
12,00
04.02.16
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m3
Restschutt beseitigen
Schutt (z.B. Reste aus Lieferungen des AG) beseitigen
Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung
5,00
m3
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
44
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.03
Erdarbeiten und Landschaftsbau
04.03.1
Boden Kl 3-5 lösen, zur eigenen Verwertung
Boden nach DIN 18.300 Klasse 3-5
profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten und
abfahren zur eigenen Verwertung
04.03.2
m3
m3
Füllboden zur Höhenanpassung liefern und einbauen
Boden nach DIN 18.300 Klasse 3 frostsicher u. steinfrei
Dicke im Mittel 10 cm
liefern, einbauen und verdichten
15,00
04.03.4
Gesamtbetrag
in EUR
Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung
Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch
vorsichtig in Handschachtung wegen geringer
Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem.
Als Zulage zu den Vorpositionen.
5,00
04.03.3
Einheitspreis
in EUR
45
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
10,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m3
Wurzelstöcke roden Wst.Verw.AN
Wurzelstöcke roden. Abgerechnet wird der Durchmesser
der Schnittstelle des Wurzelstocks vor dem Roden.
(11)A Durchmesser ............
Wurzelstöcke der eigenen Verwertung zuführen.
1,00
Stk
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.04
Trag-/ Frostschutzschichten
04.04.1
Planum für Fahrbahn herstellen
Fahrbahnplanum zur Verdichtung vorbereiten und
verdichten.
Mindestwert des Verformungsmoduls Ev2 45 MPa/m2
185,00
04.04.2
Einheitspreis
in EUR
46
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
m2
Planum für Gehweg herstellen
Planum für Platten - oder Mosaikflächen für Wege oder
Plätze herstellen, zur Verdichtung vorbereiten und
verdichten.
Mindestwert des Verformungsmoduls EV2 45 MPa/m2
460,00
04.04.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Schottertragschicht Gehweg d=15cm
Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Gehweg bzw.
Sicherheitsstreifen Mittelstreifen
Verdichtungsgrad mind. DPr 1,
Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80
MPa/m2,
Schichtdicke 15,0 cm
Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch
für Schottertragschicht, Körnung 0/32.
460,00
m2
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.05
Borde, Pflaster- u. Platten
04.05.1
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade vorhanden ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine
verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
105,00
04.05.2
Gesamtbetrag
in EUR
lfm
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=8,5 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 8,5 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
1,00
04.05.4
Einheitspreis
in EUR
47
12.08.2016
18.07.2016
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade liefern ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
30,00
04.05.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=7,5 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 7,5 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
5,00
lfm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.05.5
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=5 m liefern,
einbauen ohne
Rückenstütze
Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern
und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm
Betonbettung,
r = 5 m
Fugen 1-1.5 cm breit
einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl.
anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit
Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel
verfugen
04.05.6
Stk
Stk
Betonkantensteine - 6x25- liefern, auf Beton verlegen
Betonkantensteine - DIN 483 - H 6 x 25 cm - liefern,
auf einem 20 cm dicken Fundament mit einer 10 cm dicken
Rückenstütze aus Beton C16/20 verlegen
einschl. zusätzlich erforderlicher Erdarbeiten
und Abfahren eventuell anfallenden Restbodens
Restboden oder Schuttabfuhr zur freien Verwertung
90,00
04.05.10
Stk
Granitbordsteine A1 Schmiege anarbeiten
Granitbordsteine A1 wie vor
Kopfflächen schiefwinklig bearbeiten.
10,00
04.05.9
lfm
Granitbordsteine A1 schneiden
Granitbordsteine A1 wie vor
Paßstücke schneiden.
10,00
04.05.8
Gesamtbetrag
in EUR
Granitbordsteine A1 Kopf anarbeiten
Granitbordsteine A1 wie vor
Kopfflächen rechtwinklig bearbeiten.
10,00
04.05.7
Einheitspreis
in EUR
48
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
5,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Mosaik Granit Gr. 2 vorhanden, pflastern in
Brechsand-Splittgemisch
Mosaikpflasterdecke herstellen.
Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart
Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche
gespalten,
Größe 50/ 50 liefern und in Passe pflastern.
Bettungsmaterial und Fugen: Brechsand-Splittgemisch 0/4
einfegen/ einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger
Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen.
Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut
füllen.
nachbehandeln
Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm
100,00
m2
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.05.11
Kleinsteinpflaster liefern, Gehwegüberfahrt in Beton
herstellen d=28
cm (Passe)
Gehwegüberfahrt in Kleinsteinpflaster herstellen
Kleinsteinpflaster Granit liefern und
Steine im Netzverband setzen (Passe),
einschließlich Reihen- und Abschlussstein auf der
frischen, aufgerauhten Betontragschicht
(Betongüte C 20/25) Zementmörtel aufbringen, das
angenäßte Material pflastern bzw. verlegen, rammen bzw.
abrütteln,
Fläche annässen, mit Zementmörtel einschlämmen,mit Sand
abdecken, abfegen und säubern, die Fläche nachbehandeln
Gesamtdicke der Konstruktion 28 cm
04.05.12
m2
m2
Gehwegplatten 35x35x5cm, vorhanden, verlegen
Gehwegplatten - vorhanden - 35 x 35 x 5 cm,
im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer
Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm
verlegen.
Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des
Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen.
Pflasterfläche sauber abkehren.
Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die
Pflasterfugen einkehren.
Einschl. Paßschnitte,
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm.
100,00
04.05.14
Gesamtbetrag
in EUR
Gehwegplatten 35x35x5 cm Primath Comfort o. glw.- liefern
und einbauen
Gehwegplatten - (35 x 35 x 5 cm, Primath Comfort o.
glw.) liefern und im Diagonalverbund mit geraden, engen
Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf
Pflastersand 3 cm verlegen.
Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des
Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen.
Pflasterfläche sauber abkehren.
Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die
Pflasterfugen einkehren.
Einschl. Paßschnitte,
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm.
20,00
04.05.13
Einheitspreis
in EUR
49
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
32,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Blindenleitplatten liefern, verlegen
Blindenleitplatten (taktile Platten)
30 x 30 x 5 cm, weiß, DIN 18055 gem. AV Geh- und
Radwege liefern, verlegen:
Sand ca. 3 cm einbringen, verdichten,
die Platten im Kalkmörtelbett, 2 cm dick, mit geraden,
engen Fugen verlegen, einschlämmen und anschließend
säubern
Auftritt 3 cm
Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm
Einschl. Paßschnitte,
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
50
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Schuttabfuhr zur freien Verwertung
30,00
04.05.15
m2
Klinker als Rollschicht in Betonrückenstütze liefern und
verlegen
Klinker als Rollschicht in Betonrückenstütze liefern
und verlegen gemäß Ausführungsplanung, Angaben BÜ
Beton C16/20, 20 cm Unterbeton, 15 cm Rückenstütze
inkl. Anpassungsarbeiten an Bestand
10,00
lfm
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.06
Asphaltarbeiten
04.06.1
Gussasphaltdeckschicht Bk10 MA11S D 4cm Bindem. 20/30 B
bis 2m
Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart MA 11 S,
Schichtdicke 4 cm, Bindemittel Straßenbaubitumen 20/30
TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Einbaubreite bis 2 m.
04.06.2
m2
m2
Bitumenemulsion auftragen
Bitumenemulsion zur Verbesserung
des Schichtenverbundes zwischen den einzelnen Lagen des
Straßenaufbaus ca. 300 g/m2 gleichmäßig aufbringen.
Bindemittel = C60BP1-S
300,00
04.06.6
m2
Asphalttragschicht Bk10 AC22TS Bindem. 50/70 D 26cm
Asphalttragschicht ZTV Asphalt-StB herstellen,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10,
Mischgutart AC 22 T S,
Bindemittel Straßenbaubitumen 50/70
TL Bitumen-StB und DIN EN 12591,
Schichtdicke 26 cm, zweilagiger Einbau.
150,00
04.06.5
m2
Asphaltbinderschicht Bk10 AC16BS D 8cm 25/55-55A
Asphaltbinderschicht ZTV Asphalt-StB herstellen,
Belastungsklasse RStO 12 Bk10,
Mischgutart AC 16 B S,
Schichtdicke 8 cm,
Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A
TL Bitumen-StB und DIN EN 14023
150,00
04.06.4
Gesamtbetrag
in EUR
MA Deckschicht abstreuen
Oberfläche der Gussasphaltdeckschicht bearbeiten.
Abstreumaterial, bitumenumhüllt, auf die noch heiße
Oberfläche maschinell aufbringen, mit Gummiradwalze
eindrückenund mit Glattmantelwalze nachwalzen.
Material: gebrochene GesteinskörnungMaterialmenge: 12
bis 15 kg/m2
Lieferkörnung: 2/5
SZ-Wert: mindestens 18
PSV-Wert: mindestens 51
Erkaltete Deckschicht abfegen und nicht gebundenes
Material und gelöstes Material laden und zur eigenen
Verwertung abfahren
150,00
04.06.3
Einheitspreis
in EUR
51
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
150,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
m2
Fugen schneiden und vergießen
Einbaunähte aufweiten und vergießen
Einbaunähte der Deckschicht auf eine Tiefe von 4 cm
aufweiten,
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
52
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
von losen Teilen durch Ausblasen mit Druckluft säubern
und mit Haftgrund anspritzen, Kehrgut
zur freien Verwendung abfahren , die Fugen mit
genormter Fugenvergußmasse SNV 67165 A
oberflächenbündig und maschinell vergießen
60,00
04.06.7
lfm
Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen
Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen
Randfuge vor Borden in der Asphaltdeckschicht
ausbilden.
Verkehrsfläche = Fahrbahn
Fugenspalttiefe = 35 mm
Fugenspaltbreite = 15 mm
Anschluss mit polymerm od. Bitumen und
haftverbessernden Zusätzen
Menge mindestens 50 g/lfdm pro cm Schichtdicke
80,00
lfm
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.07
Einbauten
04.07.1
Schild Z 283-10 liefern und aufstellen
Schild Z 283-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
2,00
04.07.2
Stk
Stk
Verkehrszeichen vorhanden, montieren
Verkehrszeichen, vorhanden an Rohrpfosten montieren
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
5,00
04.07.7
Stk
Verkehrszeichen mit Rohrpfosten vorhanden, einbauen
Verkehrszeichen, vorhanden, mit Rohrpfosten
Betonfundament einbauen
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
1,00
04.07.6
Stk
Schild Z 1026 liefern und aufstellen
Schild Z 1026 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
4,00
04.07.5
Stk
Schild Z 306 liefern und aufstellen
Schild Z 306 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
1,00
04.07.4
Einheitspreis
in EUR
Schild Z 283-20 liefern und aufstellen
Schild Z 283-20 liefern und gemäß Ausführungsplanung
aufstellen oder anbringen,
sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl,
feuerverzinkt) mit Abdeckkappe
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
3,00
04.07.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Stk
Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen
Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen
in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25
10,00
Stk
53
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtsumme:
54
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
04.08
Markierungsarbeiten
04.08.1
Markierung Haltlinien (50 cm) beseitigen
Markierung Haltlinien beseitigen gemäß
Ausführungsplanung
30,00
04.08.2
lfm
Stk
lfm
Leitlinien 0,5/0,5 herstellen 12 cm Kaltplastik
Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO),
b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen
Leitlinien werden übermessen.
100,00
04.08.6
lfm
Leitlinien 3/3 herstellen 12 cm Kaltplastik
Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO),
b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 3 m / 3 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen
Leitlinien werden übermessen.
1.250,00
04.08.5
Gesamtbetrag
in EUR
Markierung Richtungspfeil beseitigen
Markierung Richtungspfeil beseitigen gemäß
Ausführungsplanung
6,00
04.08.4
Einheitspreis
in EUR
55
12.08.2016
18.07.2016
Markierung Leitlinien (12 cm) beseitigen
Markierung Leitlinien, Schmalstrich, beseitigen gemäß
Ausführungsplanung
2.450,00
04.08.3
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Leitlinien 0,5/0,2 herstellen 12 cm Kaltplastik
Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO),
b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,2 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen
Leitlinien werden übermessen.
45,00
lfm
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.08.7
Leitlinien 0,5/0,5 herstellen 25 cm Kaltplastik
Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO),
b = 25 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen
Leitlinien werden übermessen.
04.08.8
lfm
lfm
Wartelinie herstellen 50 cm Kaltplastik
Wartelinien (Z 341 ;gem. STVO),
b = 50 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
15,00
04.08.11
lfm
Haltlinien herstellen 50 cm Kaltplastik
Haltlinien (Z 294 ;gem. STVO),
b = 50 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
30,00
04.08.10
Gesamtbetrag
in EUR
Leitlinien 0,5/0,2 herstellen 25 cm Kaltplastik
Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO),
b = 25 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm)
markieren
Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,2 m
Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom
Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten
Verkehrseinschränkung.
Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen
Leitlinien werden übermessen.
160,00
04.08.9
Einheitspreis
in EUR
56
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
650,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
lfm
Einfachpfeil markieren Kaltplastik
Richtungspfeile (Z 297 STVO)-RP 235/236 -5.0 m lang,
geradeaus, rechts ab, nach rechts, links ab, nach links
mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren.
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
6,00
Stk
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Menge
04.08.12
Doppelpfeil markieren Kaltplastik
Richtungspfeile (Z 297 STVO) -RP 235-, 5,0 m lang
geradeaus und rechts ab, geradeaus und links ab,
links und rechts ab, mit reflektierender
Kaltplastikmasse (3 mm) markieren.
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
04.08.13
Einheitspreis
in EUR
57
12.08.2016
18.07.2016
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
3,00
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Gesamtbetrag
in EUR
Stk
Radsymbol markieren Kaltplastik
Radfahrer-Symbol nach RP 228, 1.00 x 1.30 m mit
reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren.
Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung
50,00
Stk
Gesamtsumme:
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
ZUSAMMENSTELLUNG
01
Allgemeine Leistungen für alle
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02
Bauhilfsleistungen
02
Verkehrsführung und -sicherung
02.01
Verkehrsführung
02.02
Lichtsignalanlagen
03
Kostenanteil BVG, Mittelstreifen
03.01
Stundenverrechnungssätze für
03.02
Abbrucharbeiten
03.03
Erdarbeiten und Landschaftsbau
03.04
Trag-/ Frostschutzschichten
03.05
Borde, Pflaster- u. Platten
03.06
Asphaltarbeiten
03.07
Einbauten
04
Kostenanteil Land Berlin
04.01
Stundenverrechnungssätze für
04.02
Abbrucharbeiten
04.03
Erdarbeiten und Landschaftsbau
04.04
Trag-/ Frostschutzschichten
04.05
Borde, Pflaster- u. Platten
04.06
Asphaltarbeiten
04.07
Einbauten
04.08
Markierungsarbeiten
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
58
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA
Ordnungszahl
(Pos-Nr.)
Menge
Einheit
Seite:
Datum:
LV-Datum:
Einheitspreis
in EUR
Gesamtbetrag:
UST 19,00 %:
Gesamtbetrag Brutto:
Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten
Stelle aufzuführen.
59
12.08.2016
18.07.2016
Gesamtbetrag
in EUR
Vorbemerkungen 01/2015
00.
Die nachstehenden Technischen Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter gelten für die Ausführung der
Bauleistungen als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne der VOB Teil B § 1 Abs. 2 Nr.
4:
00.01
ATV der VOB Teil C
Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen der VOB Teil C.
Es gilt jeweils der neueste Stand der Bestimmungen und werden damit Vertragsbestandteil.
FGSV*
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV Verlag GmbH
50999 Köln
Wesselinger Straße 17
01.
Geltende Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
01.01
ZTV Asphalt-StB - Ausgabe 2007/Fassung 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
(FGSV* Nr. 799 [R 1])
ZTV Asphalt-StB - Ausgabe 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt in Berlin
einschließlich
Anlage 1 und Anlage 2
Die folgenden Regelungen der Ausführungsvorschrift
3.1 Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht
3.2 Überschreitung des Hohlraumgehaltes am Marshallprobekörper
3.3 Schichtenverbund
sind verbindlich vereinbart.
(Einführung ZTV Asphalt-StB 07)
Ausgabe 18.12.2008
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 01 vom 09.01.2009)
Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2008
vom 24.06.2008
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für das Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt
Anlage:
Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 10/08 des BMVBS vom 05.06.2008
Änderungen und Ergänzungen von
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zu Asphaltbauweisen
Ausgabe 17.12.2012
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 01 vom 04.01.2013)
Anlage:
Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 11/2012 des BMVBS vom 08.08.2012
Änderungen und Ergänzungen des Technischen Regelwerkes Asphaltstraßen
01.01-1
01.01-2
01.01-3
01.02
01.02-1
01.02-2
ZTV Beton-StB – Ausgabe 2007
Mit Änderungen Januar 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
(FGSV* Nr. 899 [R 1])
ZTV Beton-StB – Ausgabe 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton in Berlin
(Einführung ZTV Beton-StB 07)
Ausgabe 27.03.2009
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 16 vom 09.04.2009)
Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 02/2006
vom 27.10.2006
Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion
(AKR)
Anlage:
Allgemeines Rundschreiben Nr. 12/2006 des BMVBS vom 17.05.2006
1 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
01.03
01.03-1
01.04
01.04-1
01.05
01.05-1
01.06
01-06-1
01.07
01.07-1
01.08
01.08-1
ZTV Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken,
Plattenbelägen und Einfassungen
(FGSV* Nr. 699)
ZTV Pflaster-StB 06 – Ausgabe 2006
- Ausführungsvorschrift Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken,
Plattenbelägen und Einfassungen in Berlin
(Einführung ZTV Pflaster-StB 06)
Ausgabe 30.04.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014)
ZTV E-StB – Ausgabe 2009
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
(FGSV* Nr. 599 [R 1])
ZTV E-StB – Ausgabe 2009
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für Erdarbeiten im Straßenbau in Berlin
(Einführung ZTVE-StB 09)
einschließlich
Anlage
Ausgabe 08.02.2012
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 8 vom 24.02.2012)
ZTV Fug-StB – Ausgabe 2001
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen
(FGSV* Nr. 897/1)
ZTV Fug-StB – Ausgabe 2001
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Fugen in Verkehrsflächen in Berlin
(Einführung ZTV Fug-StB 01, Ausgabe 2001)
Ausgabe 18.09.2003
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 58 vom 05.12.2003)
ZTV M 13 – Ausgabe 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen
(FGSV* Nr. 341)
ZTV M 13 – Ausgabe 2013
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Markierungen auf Straßen in Berlin
(Einführung ZTV M 13, Ausgabe 2013)
Ausgabe 21.10.2013
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 16 vom 28.03.2014)
ZTV SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
(FGSV* Nr. 698)
ZTV SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau in Berlin
(Einführung ZTV SoB-StB 04-Fassung 2007)
Ausgabe 30.04.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014)
ZTV-BEA-StB – Ausgabe 2009 - Fassung 2013
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen
(FGSV* Nr. 798 [R 1])
ZTV-BEA-StB – Ausgabe 2009
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen in Berlin
einschließlich
2 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Anlage
(Einführung ZTV BEA-StB 09)
Ausgabe 03.05.2011
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 21 vom 27.05.2011)
01.09
ZTV BEB-StB – Ausgabe 2002
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen
(FGSV* Nr. 898/1)
01.10
ZTV A-StB Ausgabe 2012
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
(FGSV* Nr. 976 [R 1])
ZTV A-StB 12 – Ausgabe 2012
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für Aufgrabungen in Verkehrsflächen in
Berlin
einschließlich
Anhang und
Anlagen 1 bis Anlage 14
(Einführung ZTV A-StB 12, Ausgabe 2012)
Ausgabe 23.07.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 34 vom 15.08.2014)
01.10-1
01.11
ZTV-SA – Ausgabe 1997
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen
an Straßen
(FGSV* Nr. 369)
02.
Geltende Technische Lieferbedingungen (TL)
02.01
TL Asphalt-StB - Ausgabe 2007/Fassung 2013
Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen
(FGSV* Nr. 797 [R 1])
TL Asphalt-StB - Ausgabe 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für
Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen in Berlin
(Einführung TL Asphalt-StB 07)
Ausgabe 18.12.2008
(Amtsblatt von Berlin Nr. 01 vom 09.01.2009)
Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2009
vom 20.03.2009
Eigenschaften von Baustoffen für den öffentlichen Straßenbau im Land Berlin
2. Asphalt – Spurbildungsversuch (Bestimmung der Spurrillentiefe im Wasserbad)
02.01-1
02.01-2
02.02
02.02-1
02.03
02.03-1
TL Beton-StB – Ausgabe 2007
mit Änderungen 2013
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und –baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
(FGSV* Nr. 891 [R 1])
TL Beton-StB – Ausgabe 2007
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen für
Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton in Berlin
(Einführung TL Beton-StB 07, Ausgabe 2007)
Ausgabe 27.03.2009
(Amtsblatt von Berlin Nr. 16 vom 09.04.2009)
TL Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen
und Einfassungen
(FGSV* Nr. 643)
TL Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006
- Ausführungsvorschrift 3 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen
und Einfassungen in Berlin
(Einführung TL Pflaster 06-StB)
Ausgabe 30.04.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014)
02.04
02.04-1
02.05
02.05-1
02.06
02.06-1
02.07
02.07-1
02.07-2
02.07-3
02.08
TL BuB E-StB – Ausgabe 2009
Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus
(FGSV* Nr. 597 [R 1])
TL BuB E-StB – Ausgabe 2009
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus in Berlin
(Einführung TL BuB E-StB 09)
Ausgabe 08.02.2012
(Amtsblatt von Berlin Nr. 8 vom 24.02.2012)
TL Fug-StB – Ausgabe 2001
Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen
(FGSV* Nr. 897/2)
TL Fug-StB – Ausgabe 2001
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für
Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen in Berlin
(Einführung TL Fug-StB 01, Ausgabe 2001)
Ausgabe 18.09.2003
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 58 vom 05.12.2003)
TL M – Ausgabe 2006
Technische Lieferbedingung für Markierungsmaterialien
(FGSV* Nr. 375)
TL M – Ausgabe 2006
- Ausführungsvorschrift Gem. Allg. Rundschr. Straßenbau Nr. 24/2013 vom 18.11.2013
Gem. Allg. Rundschr. Straßenbau Nr. 26/2013 vom 20.12.2013
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zu Technische Lieferbedingung für Markierungsmaterialien
(Einführung TL M 06)
Ausgabe 21.10.2013
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 48 vom 01.11.2013)
TL SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau – Ausgabe 2004 (Fassung 2007)
(FGSV* Nr. 697)
TL SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für
Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau in
Berlin – Ausgabe 2004 (Fassung 2007)
(Einführung TL SoB-StB 04-Fassung 2007)
Ausgabe 30.04.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014)
Ergänzung zu den
Ausführungsvorschriften zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel zu § 7 des Berliner Straßengesetzes
Ausgabe 25.02.2008
(Amtsblatt von Berlin Nr. 12 vom 14.03.2008)
Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2009
vom 20.03.2009
Eigenschaften von Baustoffen für den öffentlichen Straßenbau im Land Berlin
1. Recycling-Baustoffe – Widerstand gegen Zertrümmerung
TL G SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten oh4 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
02.08-1
02.08-2
02.09
02.09-1
ne Bindemittel im Straßenbau - Ausgabe 2004 (Fassung 2007)
Teil: Güteüberwachung
(FGSV* Nr. 696)
TL G SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für
Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2004 (Fassung 2007)
Teil: Güteüberwachung in Berlin
(Einführung TLG SoB-StB 04)
Ausgabe 30.04.2014
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014)
Ergänzung zu den
Ausführungsvorschriften zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel zu § 7 des Berliner Straßengesetzes
Ausgabe 25.02.2008
(Amtsblatt von Berlin Nr. 12 vom 14.03.2008)
TL Gestein-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau
(FGSV* Nr. 613 [R 1])
TL Gestein-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007
- Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für
Gesteinskörnungen im Straßenbau in Berlin
(Einführung TL Gestein-StB 04-Fassung 2007)
Ausgabe 19.11.2007
(Amtsblatt vom Berlin Nr. 21 vom 23.05.2014)
02.10
TL BE-StB – Ausgabe 2007
Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen
(FGSV* Nr. 793 [R 1])
02.11
TL Bitumen-StB – Ausgabe 07/13
Ausgabe 2007/Fassung 2013
Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte
Bitumen
(FGSV* Nr. 794 [R 1])
02.12
TLG Asphalt –DSK-StB – Ausgabe 1998 – Fassung 2003
Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau
Teil: Güteüberwachung
Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau
(FGSV* Nr. 790/1)
TLG Asphalt – DSK-StB – Ausgabe 1998 – Fassung 2003
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen für
Asphalt im Straßenbau
Teil: Güteüberwachung
Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau in Berlin
(Einführung TLG Asphalt-DSK-StB 98/03)
Ausgabe 18.12.2008
(Amtsblatt von Berlin Nr. 1 vom 09.01.2009)
02.12-1
02.13
TL AG-StB – Ausgabe 2009
Technische Lieferbedingung für Asphaltgranulat
(FGSV* Nr. 749 [R 1])
03.
Geltende Technische Prüfvorschriften (TP)
03.01
TP Eben - Berührende Messungen
Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung
Teil: Berührende Messungen – Ausgabe 2007
(FGSV* Nr. 404/1 - Ausgabe 2007)
03.02
TP Griff-Stb (SKM) – Ausgabe 2007
5 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Technische Prüfvorschrift für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau
Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM)
(FGSV* Nr. 408/1 [R 1])
03.03
TP Griff-Stb (SRT) – Ausgabe 2004
Technische Prüfvorschrift für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau
Teil: Messverfahren SRT
(FGSV* Nr. 408/2)
03.04
TP D-StB – Ausgabe 2012
Technische Prüfvorschrift zur Bestimmung der Dicken von Oberschichten im Straßenbau
(FGSV* Nr. 774 [R 1])
04.
Geltende Normen
Es gelten die DIN-Normen im Bauwesen mit deren jeweils dem neusten Stand entsprechenden Bestimmungen.
05.
Geltende Merkblätter, Hinweise, Empfehlungen und Arbeitspapiere
05.01
M BEB – Ausgabe 2009
Merkblatt für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen aus Beton
(FGSV* Nr. 823 [R 2] - Ausgabe 2009)
05.02
M BgA – Ausgabe 2004
Merkblatt für den Bau von griffigen Asphaltdeckschichten
(FGSV* Nr. 758 – Ausgabe 2004)
05.03
M DBT – Ausgabe 2013
Merkblatt für Drainbetontragschichten
(FGSV* Nr. 827 [R 2] – Ausgabe 2013)
05.04
Merkblatt – Ausgabe 1998
Merkblatt für den Bau von offenporiger Asphaltdeckschichten
(FGSV* 750 – Ausgabe 1998)
05.05
Merkblatt – Ausgabe 2010
Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund
(FGSV* 542 [R 2] – Ausgabe 2010)
05.06
M FG – Ausgabe 2013
Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Großformaten
(FGSV* 619 – Ausgabe 2013)
05.07
M FP 1 – Ausgabe 2003
Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen
Teil 1 - Regelbauweise (Ungebundene Ausführung)
(FGSV* Nr. 618/1 – Ausgabe 2003)
05.08
Besondere Technische Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Pflasterdecken in gebundener Bauweise – Fassung 09-2013
BA Reinickendorf
Fassung 09-2013
05.09
M KA – Ausgabe 2011
Merkblatt für den Bau kompakter Asphaltbefestigungen
(FGSV* 762 [R 2] – Ausgabe 2011)
05.10
M RC – Ausgabe 2002
Merkblatt über die Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als Recycling-Baustoffe im
Straßenbau
(FGSV* Nr. 616/3 – Ausgabe 2002)
05.11
M SNAR – Ausgabe 1998
Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildungen von Verkehrsflächen
aus Asphalt
(FGSV* Nr. 747 – Ausgabe 1998)
05.12
M VaB – Ausgabe 2013
Merkblatt für Planung, Konstruktion und bau von Verkehrsflächen aus Beton,
Teil 1: Kreisverkehre. Busverkehrsflächen und Rastanlagen
6 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
(FGSV* Nr. 821/1 – Ausgabe 2013)
05.13
M VAS – Ausgabe 1999
Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an
Arbeitsstellen an Straßen
(FGSV* Nr. 371 – Ausgabe 1999)
05.14
M VV – Ausgabe 2013
Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen
(FGSV* 947 [R 2] – Ausgabe 2013)
05.15
M WA – Ausgabe 2009 – Fassung 2013
Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt
(FGSV* Nr. 754 [R 2] – Ausgabe 2009)
05.16
M WT – Ausgabe 2013
Merkblatt für die Whitetopping-Bauweise
(FGSV* Nr. 822 – Ausgabe 2013)
05.17
H FA – Ausgabe 2010
Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen
Bestandteilen
(FGSV* Nr. 769 [W 2] – Ausgabe 2010)
05.18
H SR – Ausgabe 2003
Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflächen aus Asphalt
(FGSV* Nr. 777 – Ausgabe 2003)
05.19
E GA – Ausgabe 2011
Empfehlungen für den Bau von Asphaltschichten aus Gussasphalt
(FGSV* 740 [R 2] – Ausgabe 2011)
05.20
Arbeitspapier
Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung
(FGSV* 618/2 – Ausgabe 2007)
06.
Geltende Richtlinien
06.01
RAP Stra – Ausgabe 2010
Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau
(FGSV* Nr. 916 [R 1] – Ausgabe 2010)
RAP Stra – Ausgabe 2010 –
-AusführungsvorschriftAusführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Anerkennung von Prüfstellen für
Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau
(Einführung RAP Stra, Ausgabe 2010)
Ausgabe 05.05.2011
(Amtsblatt von Berlin Nr. 21 vom 27.05.2011)
Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau
Bekanntmachung 17.03.2014
(Amtsblatt von Berlin Nr. 13 vom 28.03.2014)
06.01-1
06.01-2
06.02
RiSTWag – Ausgabe 2002
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten
(FGSV* Nr. 514)
06.03
RMS Teil 1 – Ausgabe 1993
Richtlinien für die Markierung von Straßen
Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen
(FGSV* 330/1- Ausgabe 1993)
06.04
RSA – Ausgabe 1995 – 4. überarbeitete Auflage
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
4. überarb. Auflage 2001, Stand Sept. 2009
(FGSV* Nr. 370)
RSA – Ausgabe 1995
-EinführungserlassEinführungserlass der RSA 95 der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr XII D 121 mit den
06.04-1
7 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Regelplänen BO/1-7 Berlin
(Ausgabe 31.08.1998)
06.05
06.05-1
RstO – Ausgabe 2012
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen
(FGSV* Nr. 499 [R 1])
RstO – Ausgabe 2012
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Standardisierung des Oberbaues
von Verkehrsflächen
(Einführung RstO 12, Ausgabe 2012)
Ausgabe 16.07.2013
(Amtsblatt von Berlin Nr. 33 vom 26.07.2013)
06.06
RuA-StB – Ausgabe 2001
Richtlinie für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und RecyclingBaustoffen im Straßenbau
(FGSV* Nr. 642)
06.07
RuVA-StB – Ausgabe 2001 – Fassung 2005
Richtlinie für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – Fassung 2005
(FGSV* Nr. 795)
RuVA-StB 01 – Ausgabe 2001 – Fassung 2005
- Ausführungsvorschrift –
Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes für Richtlinien für die umweltverträgliche
Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – Fassung 2005
(Einführung RuVA-StB 01 – Fassung 2005)
Ausgabe 04.02.2013
(Amtsblatt von Berlin Nr. 07 vom 15.02.2013)
06.07-1
07.
Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
07.01
ABau
Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau
– ABau) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gültigen Fassung, erhältlich beim KulturbuchVerlag GmbH,
Postfach 47 04 49, 12313 Berlin.
Hinweis:
Die A-Bau wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung regelmäßig durch Rundschreiben aktualisiert –siehe Internetplattform
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/abau.shtml
07.02
Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
Teil II Technische Regeln für die Verwertung – 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)
Teil III Probenahme und Analytik
Ausgabe 12.01.2006
(Amtsblatt von Berlin Nr. 04 vom 27.01.2006)
07.03
Güteüberwachte Lieferwerke von Mineralstoffen, gebrauchten Baustoffen und industriellen Nebenprodukten sowie güteüberwachte Asphaltmischwerke im Land Berlin
Ausgabe 12.03.2008
(Amtsblatt von Berlin Nr. 17 vom 11.04.2008)
07.04
Güteüberwachung Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen und Böden für
den Straßenbau im Land Berlin
Ausgabe 31.Juli 2013
(Amtsblatt von Berlin Nr. 37 vom 16.08.2013)
07.05
Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung in Berlin
Einschließlich Merkblätter 1-4
Ausgabe 2013
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/…
08.
Geltende Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften
08.01
8 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmission –
Ausgabe 19.08.1970
(Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1970)
08.02
08.02-1
08.02-2
09.
AV Geh- und Radwege
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege
Ausgabe 16.05.2013
(Amtsblatt von Berlin Nr. 25 vom 07.06.2013)
Änderung der
Ausführungsvorschrift über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege)
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege
Ausgabe 10.06.2013
(Amtsblatt von Berlin Nr. 27 vom 21.06.2013)
Änderung der
Ausführungsvorschrift über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege)
Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege
Ausgabe 02.07.2014
(Amtsblatt von Berlin Nr. 29 vom 11.07.2014)
Geltende sonstige Vorschriften
09.01
Handbuch zur Gestaltung von Straßen und Plätzen in Berlin
(Ausgabe 1999)
09.02
BaumSchVO
Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung)
Ausgabe 11. Januar 1982
(GVBI. S. 250),
geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007
(GVBI. S. 558),
in der Fassung vom 3.11.2008
(GVBl. S. 378)
09.03
BaustellV
Baustellenverordnung – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Einführung BaustellV)
Ausgabe 10.06.1998
(Bundesgesetzblatt I S. 1283)
09.04
BTR RC-StB – Ausgabe 2004 ergänzte Fassung Dez. 2010
Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau;
Herstellung, Prüfung, Lieferung und Einbau,
Ausgabe 2004 ergänzte Fassung Dez. 2010
09.05
ERA – Ausgabe 2010
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(FGSV* [R 2] Nr. 284)
ERA 10
– AusführungsvorschriftEmpfehlungen für Radverkehrsanlagen
Ausgabe 17.10.2011
(Amtsblatt von Berlin Nr. 48 vom 28.10.2011)
09.05-1
09.06
LAGA TR 20
„Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen –Technische Regeln-„
(Stand November 1997)
09.07
RASt – Ausgabe 2006 – Stand Dezember 2008
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(FGSV* Nr. 200)
RASt – Ausgabe 2006
– Ausführungsvorschrift
Rundschreiben über die Einführung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
Ausgabe 03.12.2007
(Amtsblatt von Berlin Nr. 03 vom 18.01.2008)
09.07-1
9 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
09.08
Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen auf Baustellen
- Leitfaden für die Praxi Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – II C 501 –
(Ausgabe Juni 2010)
10.
Allgemeines
10.01
Ordnungsziffern, die mit  versehen sind, kommen nur zur Anwendung, wenn sie angekreuzt sind.
11.
Für die A b r e c h n u n g gelten folgende Bestimmungen:
11.01
Das Aufmass der Stoffe, die der Auftragnehmer zu liefern hat, erfolgt im eingebauten Zustand.
11.02
Im Bogen verlegte gerade Bordsteine (auch bei Radien von 30,0 m oder ähnlichen Werten) und alle im
Bogen verlegten Kantensteine werden immer als gerade verlegte Steine abgerechnet.
11.03
Leistungsunterlagen (z.B. Fuhrzettel, Wiegekarten usw.), die Grundlagen für die Abrechnung sind, müssen spätestens an dem der Leistung folgenden Werktag der örtlichen Bauleitung unaufgefordert zur Anerkennung vorgelegt werden.
Zum Nachweis der tatsächlich ausgeführten Leistung sind für jede Fahrbahnschicht (Asphalt, Beton,
HGT) separate Einbaunachweise mit den dazugehörigen Wiegekarten einzureichen.
Für Mindermengen gilt dabei Pkt. 1.00 der Vorbemerkungen.
11.04
Bei Zwischenrechnungen sind auf Anforderung für alle abgeschlossenen Arbeiten die endgültigen Abrechnungsunterlagen beizufügen.
11.05
Über den Verbleib der auf der Baustelle gewonnenen und/oder der vom Auftraggeber gelieferten Baustoffe ist ein Nachweis bei der Abrechnung zu führen. Baustoffe, über deren Verbleib kein Nachweis geführt werden kann, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
11.06
Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden übermessen.
12.
Für die A b n a h m e gelten die nachstehenden Bestimmungen:
12.01
Die Überprüfung der Ebenheitsanforderung erfolgt
stellten Planografen.
mit einem vom Auftraggeber zur Verfügung ge-
12.02
Die Überprüfung der Ebenheitsanforderung erfolgt
mit Richtlatten.
13.
Vom B i e t e r einzureichende Unterlagen:
13.01
13.02
13.03
14.
Allgemeine B e d i n g u n g e n zur Baudurchführung:
14.01
Ein Bauzeitenplan ist vor Arbeitsbeginn dem
Auftraggeber vorzulegen; er wird nach Anerkennung
gemeinsame Arbeits- und Vertragsgrundlage. Eine gesonderte Vergütung für den Bauzeitenplan einschließlich bis zu zwei Anpassungen erfolgt nicht.
14.02
Baustoffe, die für die Ausführung der Bauleistung vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von Dritten
geliefert werden, hat der Auftragnehmer bei ihrem Eintreffen auf der Baustelle zu übernehmen. Die
Übernahme der Mängelfreiheit ist zu bestätigen.
Für Baustoffe, die vorher angeliefert wurden, erfolgt die Übernahme zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt des Baubeginns.
14.03
Der Verbrauch an bituminösem Mischgut ist durch Original-Wiegekarten gültig geeichter Waagen nachzuweisen.
14.04
Der Auftragnehmer hat Tagesberichte zu führen und
am folgenden Tage, zu übergeben.
14.05
Um Schäden an den Anlagen der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu vermeiden, ist die Lage der Anlagen vor Baubeginn bei den Betreibern zu ermitteln.
14.06
Erst wenn der Auftraggeber durch Prüfung die vorgeschriebene Lagerungsdichte festgestellt hat, gelten
die Planumsarbeiten als abgeschlossen.
14.07
Alle Massen werden in eingebauten, verdichteten Zustand abgerechnet, sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes vorgeschrieben ist.
14.08
Der Auftragnehmer wird hiermit ausdrücklich auf das Vorhandensein von Anlagen der im Straßenbereich
10 von 17
sie der Bauleitung laufend, jedoch spätestens
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
tätigen Behörden und Betriebe einschließlich der durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beauftragten Unternehmen für Beleuchtung, Lichtzeichenanlagen und Steuerkabel hingewiesen.
14.09
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich von der Lage der Anlagen jeweils vor Beginn der Arbeiten zu
überzeugen, notfalls durch Einholen von Auskünften bei der für die jeweiligen Anlagen zuständigen Stelle. Er haftet für jeden Schaden, der durch sein Eingreifen oder das Eingreifen der Personen, derer er sich
zur Erfüllung des Auftrages bedient, an diesen Anlagen entsteht.
14.10
Bei Fräsarbeiten ist zu berücksichtigen, dass evtl. in Teilbereichen Induktions- bzw. Dauerzählschleifen
im Asphaltoberbau vorhanden sind.
Rechtzeitig vor Beginn der Fräsarbeiten hat sich der AN mit der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung in Verbindung zu setzen, um das fachgerechte außer Betrieb nehmen der Anlagen zu veranlassen
und die vorhandenen technischen Anlagen sichern zu können.
Die Induktions- bzw. Dauerzählschleifen werden zu einem späteren Zeitpunkt erneuert, was nicht Bestandteil dieser Maßnahme ist.
14.11
Kontrolluntersuchungen werden vom Auftraggeber durchgeführt. Der Auftragnehmer hat für die Herstellung, Wartung und den Versand der Probekörper die Materialien, Geräte, Versandgefäße und Hilfskräfte
zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat er die Entnahme, die Lagerung und die versandfertige Herstellung der Proben bis zum Abtransport sicher zu stellen. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Die Gerätekosten sind in den einzelnen Positionen einzurechnen.
14.12
Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht abweichendes angegeben ist, gehört zur Leistung auch die
Lieferung der Baustoffe. Grundsätzlich ist dabei Neumaterial zu liefern. Sofern der AN beabsichtigt, gebrauchtes und wieder verwendbares Material zu liefern, ist dies schriftlich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG.
Bei Bauleistungen (§ 1 VOB/A) sowie bei Lieferungen und Leistungen (§ 1 VOL/A) dürfen nur asbestfreie
Stoffe und Bauteile verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW, HFCKW, CFC, HFA, FCK) hergestellte Baustoffe insbesondere Schaumdämmplatten und Ortschäume (siehe BVB, Verwendungsverbot für bestimmte Baustoffe in der aktuellen Version).
14.13
Ist über die bei der Angebotsabgabe abgegebene Erklärung hinaus im Einzelfall eine Übertragung von
Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, ein Nachunternehmer erforderlich,
so ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
15.
Technische B e d i n g u n g e n für die Baudurchführung:
15.01
Die Prüfung der erreichten Verdichtungsgrade und Verformungsmodule wird vom Auftraggeber oder in
seinem Auftrag von einem gemäß RAP Stra 09 anerkannten Institut durchgeführt. Wurden nach dem
Prüfungsergebnis die im Vertrag vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer die
Verdichtung zu wiederholen, bis die vorgeschriebenen Werte erreicht sind.
Die Wiederholung der Prüfung hat der Auftragnehmer auf seine Kosten von einem gemäß RAP Stra 09
anerkannten Institut durchführen zu lassen, sofern sie der Auftraggeber nicht selber durchführt.
15.02
Das fachgerechte Schließen von Bohrkernlöchern hat der Auftragnehmer ohne b e s o n d e r e Vergütung vorzunehmen.
15.03
Bei der Ausführung von Markierungsarbeiten auf Straßen ist das vorherige Reinigen des Untergrundes
mit Stahl- und Haarbesen und gegebenenfalls das Entfernen von Schmutz- und Ölflecken mit geeigneten
Mitteln eingeschlossen.
15.04
Für die Herstellung von Fahrbahnflächen aus Beton hat der AN eine Fachkraft zu benennen, die über die
Ausbildung zum Fachmann / zur Fachfrau für den Betonstraßenbau „B-StB Schein“ verfügt.
Auf Verlangen des AG ist die Bescheinigung vor der Ausführung vorzuweisen.
15.05
Bei Verwendung von Lieferbeton sind dem Auftraggeber Lieferscheine vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:
-
Lieferwerk oder Standort der Aufbereitungsanlage
Betongüte und –zusammensetzung
Tag der Lieferung
Zeitpunkt der Beladung
Zeitpunkt der Entladung
Abnehmer und Baustelle
15.06
Bei Verwendung von Silozement hat der Auftragnehmer durch Vorlage von Lieferscheinen Zementart
und Güteklasse nachzuweisen.
15.07
Der Fugenplan ist vom Auftragnehmer zu fertigen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen.
11 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
15.08
Der Auftragnehmer hat den Luftporengehalt des Betons entsprechend den Bestimmungen des „Merkblattes für die Verwendung von Luftporenbildnern für Beton“ laufend zu kontrollieren und hierüber eine Liste
zu führen.
16.
W e i t e r e B e d i n g u n g e n:
16.01
Eine einwandfreie Kalkulation ist vom Auftragnehmer zusammen mit der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zu übersenden.
Aus der Kalkulation muss außer der aufgeschlüsselten Angabe des gewählten Mittellohnes und der einzelnen Zuschläge folgende Unterteilung der Einheitspreise ersichtlich sein:
a)
b)
c)
d)
e)
Netto – Lohn
Netto – Material
Netto – Fuhrkosten
Sonstige Kosten
Zuschläge
Auch für eventuelle Subunternehmerleistungen ist eine spezifizierte Kalkulation erforderlich.
16.02
Bei der Kalkulation sind insbesondere die Teilmengen aufgrund der einzelnen Bauphasen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, s. Baubeschreibung.
Im Leistungsverzeichnis sind jeweils nur die Gesamtmengen angegeben. Erschwernisse und Kosten,
welche sich aus der Durchführung in Teilabschnitten ergeben, zusätzliche Transporte, mehrmalige Anfahrten sowie erforderliche Zwischenlagerungen sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren.
16.03
Als Breite der Auf – und Abtragsfläche der Fahrbahn und des Gehweges gilt jeweils das Maß zwischen
den gehbahnseitigen Flächen der Bordsteine.
16.04
Der unter zu verlegenden Bord- oder Kantensteinen anstehende Boden ist gemäß ZTVE zu verdichten.
Dementsprechend werden diese Flächen in der jeweiligen Breite der Steine bei der Abrechnung von
Planumsverdichtungen mit berücksichtigt. Die Flächen unter den Rückenstützen werden hingegen bei
der Abrechnung nicht berücksichtigt, die anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Wird Planum bei bereits vorhandenen Bordsteinen verdichtet, gilt die jeweilige Kante der Bordsteine als
Begrenzung der abzurechnenden Fläche, Rückenstützen u. ä. werden also übermessen.
16.05
Beim Aufnehmen von Einfassungssteinen (Betonkantensteinen, Bordsteinen) und insbesondere beim
Verlegen sind alle zusätzlichen Erdarbeiten (z.B. auch der Arbeitsraum) sowie die evtl. Abfuhr von Verdrängungsboden in die Einheitspreise einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
16.06
Flächen von Baumscheiben für Neupflanzungen sind – unabhängig von ihrer Größe – bei der Abrechnung der Planumsverdichtung nicht abzuziehen.
16.07
Für die Erdmengenermittlung dürfen die Höhenmaße für den neuen Zustand – gegebenenfalls nach Berichtigung wegen Änderungen bei der Bauausführung – der Bauausführungszeichnung entnommen werden.
16.08
In dem Leistungsverzeichnis sind pauschale Zulage-Positionen für sämtliche Mehraufwendungen (z.B.
zusätzliche Schnitte, Erdarbeiten oder Absteckungen) beim Verlegen von Bordsteinen an Gehwegüberfahrten oder für andere, abgesenkt zu verlegende Einfassungen enthalten.
Abgerechnet werden die jeweiligen Längen der Absenkung einschl. Hänger.
16.09
Abrechnungszeichnungen sind im Maßstab
1:100
1:250
anzufertigen, farbig anzulegen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Abweichungen hiervon sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
16.10
Die Abrechnung ist auf der Grundlage der üblichen
Flächenformeln vorzunehmen. Beabsichtigt der
Auftragnehmer jedoch, die Abrechnung mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen vorzunehmen, stimmt der Auftraggeber zu, wenn geltenden Bestimmungen zur Grundlage seiner Abrechnung
macht.
16.11
Alle Messungen sind auf vom Auftraggeber
vorgegebenen Messungslinien zu beziehen. Es ist Sache
des Auftraggebers, den Fehlerausgleich (zwischen der Solllänge und dem Messergebnis) mit Hilfe von
ADV – Anlagen vorzunehmen. Hierbei wird die Fehlerklasse 1 angewendet. Diese Koordinatenlisten sind
der Abrechnung, die grundsätzlich nach der Gauß’schen Flächenformel vorzunehmen ist, zugrunde zu
legen.
Beabsichtigt der Auftragnehmer jedoch, die Abrechnung mit Hilfe von elektronischen Datenverarbei12 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
tungsanlagen vorzunehmen, stimmt der Auftraggeber zu, wenn der Auftragnehmer die hierfür geltenden Bestimmungen zur Grundlage seiner Abrechnung macht.
mit Hilfe von automatischen Datenverarbeitungs-
16.12
Die Abrechnung (außer Erdmengenberechnung) ist
anlagen aufzustellen.
16.13
Die Erdmengenermittlung mit den dazugehörigen
Unterlagen ist einschließlich der notwendigen Nivellements von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einem anderen Vermessungsingenieur, der eine Erlaubnis von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Durchführung von
Abrechnungsmessungen besitzt, anfertigen zu lassen.
Eine b e s o n d e r e Vergütung hierfür erfolgt nicht.
16.14
Die komplette Abrechnung mit den dazugehörigen
Unterlagen ist von einem öffentlich bestellten oder
von einem anderen Vermessungsingenieur, der eine Erlaubnis von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Durchführung von Abrechnungsmessungen besitzt, anfertigen zu lassen.
Eine b e s o n d e r e Vergütung hierfür erfolgt nicht.
16.15
Die Abrechnung soll unter Anwendung der
17.
Zusätzliche Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
17.01
Materiallieferungen
Die aus der Leistungsbeschreibung resultierenden und für die einzelnen Leistungsbereiche vorgesehenen Baustoffe sollten vor der Beschaffung mit dem AG abgestimmt werden (Vorlage von Mustern), um
unnötige Kosten zu vermeiden.
17.02
Radwege
Ergänzend zu den Regelungen der VOB Teil C, DIN 18318 werden Anpflasterungen um Schächte und
Schiebern, die aus Vereinfachungsgründen aus Mosaik/Betonmosaik o.ä. hergestellt werden, nicht gesondert vergütet.
Werden aus dem Ausführungsplan ersichtliche Radwegverschwenkungen nicht mit Kurvensätzen, sondern auf Wunsch des AN und mit Zustimmung des AG durch Mosaikkeile hergestellt, so werden die Mosaikflächen übermessen und nicht gesondert vergütet.
17.03
Radwege
Bei der Verwendung von Verbundsteinpflaster als Befestigung in Radwegen ist grundsätzlich fasenloses
Material zu verwenden.
17.04
Einbauten in Gehwegen (Gehwegplatten)
Liegen Einbauten (z.B. Lichtmaste, Poller, Schieberkappen usw.) in der Plattenbahn, so sind die Gehwegplatten engfugig um die Einbauten zuzuschneiden.
Eine Umpflasterung mit Mosaikpflaster ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des AG zulässig.
Die Fugen an diesen Einbauten sind mit Zementmörtel ohne gesonderte Vergütung zu verschließen.
Vergütung für das Zuschneiden von Gehwegplatten
Bei Einbauten unter 1,00 m² Größe werden die erforderlichen Schnitte der anliegenden Gehwegplatten –
unabhängig von Anzahl und Länge – unter der entsprechenden Position als ein Stück pro Einbauteil abgerechnet.
Bei Einbauten ab 1,00 m² wird das Zuschneiden der Gehwegplatten nach lfd. m abgerechnet.
17.04-1
Gauß’schen Flächenformeln erfolgen.
17.05
Mosaiksteinpflaster
Mosaiksteinpflaster ist in Passe zu pflastern. Andere gewählte Pflasterarten sind vorab schriftlich mitzuteilen und dann nur mit Zustimmung des AG auszuführen.
17.06
Einfassungssteine (Bord- und Betonkantensteine)
Einfassungssteine sind unabhängig von der Höhenlage mit Zementmörtel zu verfugen.
Diese Arbeiten werden nicht zusätzlich vergütet, sondern sind einschließlich der Materiallieferungen in
die Einheitspreise einzurechnen.
17.07
Kasseler Borde
Bei neuverlegten „Kasseler Borden“ sind – Materialauswahl in Abstimmung mit dem AG – die Fugen
dauerelastisch herzustellen.
Diese Arbeiten werden nicht zusätzlich vergütet, sondern sind einschl. der Materiallieferungen in die Einheitspreise einzurechnen.
17.08
Gussasphalt
Das während des Einbaus von Gussasphalt zu führende Einbauprotokoll muss für jeden Kocher die Abfüllzeit, das Eintreffen auf der Baustelle, sowie den Beginn und das Ende der Verarbeitung mit den jeweils gemessenen Temperaturen enthalten.
Das Einbauprotokoll ist täglich am Ende des Gussasphalteinbaus, jedoch spätestens am darauf folgen13 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
den Werktag, der örtlichen Bauüberwachung auszuhändigen.
Bei der Lieferung von Asphaltmischgut ist die Verwendung von Thermokübeln auf der Wiegenote des
Mischwerkes zu dokumentieren.
Als Thermokübel wird ein zweiwandiger Behälter definiert, der mit einer allseitigen, mindestens 5 cm dicken Wärmedämmung (Wärmekoeffizient, U-Wert ≤ 0,92 W/K * m², Nachweis über Herstellerzertifikat)
ausgekleidet ist.
Bei kleineren Instandsetzungsflächen darf der Gussasphalt ausschließlich in Kochern transportiert werden, bei denen der Temperatur- und Druckverlauf sowie die Verweildauer elektronisch aufgezeichnet
und durch Ausdruck dokumentiert werden. Der Temperatur- und Druckverlauf ist pro Lieferschein nachzuweisen.
17.09
Absteckung, Höhenfestpunkt
Es erfolgt eine einmalige Absteckung
der Straßenachse,
der Bordflucht,
der Straßenbegrenzungslinie.
Es wird ein Höhenfestpunkt vorgegeben. Weitere Höhenfestpunkte sind vom AN zu beschaffen bzw.
herzustellen. Die Sicherung der Absteckung obliegt dem AN. Erforderliche Wiederherstellungen gehen
zu Lasten des AN.
17.10
Verkehrssicherungsanlagen
Der AN hat die zusätzlich von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrssicherungsanlagen
(z.B. Lichtsignalanlagen) dem AG kurzfristig schriftlich mitzuteilen. Bei Terminen mit der Straßenverkehrsbehörde ist die Anwesenheit des AG verbindlich. Die Aufstellung erfolgt erst mit Zustimmung des
AG.
17.11
Zusätzliche Flächenbildungen bei der Abrechnung
Der Abrechnungsplan erfordert zusätzliche Flächenermittelungen für die Erschließungsbeitragskostenberechnung. Die zusätzlichen Flächenbildungen sind im Tiefbauamt einzusehen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt nicht.
17.12
Maßangaben bei der Abrechnung
Ergänzend zu Pkt. 16.8 der Vorbemerkungen sind auf den Abrechnungszeichnungen die geometrischen
Flächen auch mit Maßangaben für Längen und Breiten, ebenso Längenangaben für alle Einfassungen
(Bordsteine, Kantensteine u. ä.) zu versehen.
Eine ledigliche Angabe von Koordinaten ist nicht ausreichend!
Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
17.13
Materialtransport zum bezirklichen Lagerplatz
Der Transport von Materialien (Platten, Borde usw.) zum bezirklichen Lagerplatz erfolgt auf zu liefernden
Paletten, die vor Ort verbleiben. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht, die Kosten hierfür sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
17.14
Materialtransporte
Materialtransporte innerhalb der Baustelle werden nicht gesondert vergütet.
17.15
Vorhandene bzw. durch Auftraggeber angelieferte Baustoffe
Aussortieren von nicht verwendbaren Baustoffen und deren ordnungsgemäße Entsorgung wird nicht gesondert vergütet.
17.16
Vergießen von Fugen bei Asphaltdecken
Das erforderliche Vergießen von Fugen bei Asphaltdecken wird nicht gesondert vergütet. Diese Arbeiten
und Materiallieferungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine Vergütung erfolgt nur, sofern eine
gesonderte Position im Leistungsverzeichnis enthalten ist.
17.17
Beseitigung von Abstreumaterial
Es ist davon auszugehen, dass sich in den ersten Wochen nach Verkehrsfreigabe durch die Inanspruchnahme der Strecke durch den öffentlichen Verkehr weiteres Abstreumaterial von der Asphaltdeckschicht
löst. Für diesen Fall sind zwei weitere Durchgänge mit einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine auszuführen. Diese Leistung ist erstmalig innerhalb der ersten Woche nach Verkehrsfreigabe und ein zweites
Mal spätestens drei Wochen nach Freigabe durchzuführen.
Das zusätzliche Abfegen der Strecke wird je Einsatz gesondert vergütet.
17.18
Ableitung von Oberflächenwasser
Das während der Maßnahme anfallende Oberflächenwasser ist durch den AN zu sammeln und frei von
Baustellenverunreinigungen in geeigneter Weise der Straßenentwässerung zuzuführen (z.B. auf Fräsflächen). Die Aufwendungen hierfür sind durch den AN zu tragen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
14 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
17.19
Verdichtungsarbeiten
Verdichtungsarbeiten für die neue Fahrbahn sind nur mit einem oszillierenden Verdichtungsgerät
auszuführen (z.B. bei Baustellen in U-Bahn-Nähe).
Grundsätzlich wird beim Einsatz von Maschinen auf den Erschütterungsschutz gemäß DIN 4150 hingewiesen.
17.20
Emissionen von Fahrzeugen und Maschinen
Die einzusetzenden Fahrzeuge und Maschinen haben dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere
bezogen auf Emissionen, zu entsprechen. Für Lkw ist die Abgasnorm gemäß Richtlinie 2005/55/EG vom
28. September 2005 einzuhalten.
Bei der Wahl der Baumaschinen sind die aktuellen Anforderungen für zulässige Schadstoffemissionen,
speziell für Dieselmotoren, zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der AN auf die strikte Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes der Transportfahrzeuge zu achten hat. Der AG wird Verstöße im Sinne von § 69 a Abs. 3 Nr. 4
in Verbindung mit § 34 Abs. 3 StVO bei der nach § 68 StVO zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anzeige bringen.
17.21
Regulierung von Schächten, Abläufen u. ä.
Im Ausbaubereich befinden sich Schächte, Abläufe, Straßenkappen bzw. Hydranten, die im Eigentum
der BWB bzw. der NBB / Gasag sind. Der AN hat sich vor Ausführung seiner Leistungen über Anzahl
und Lage zu informieren und diese ggf. zu sichern.
Angleichungsarbeiten an diesen Einbauten dürfen nur durch die Eigentümer oder mit deren Einverständnis erfolgen.
Diese erforderlichen Leistungen sind jedoch mindestens 5 Arbeitstage vor Ausführung dem AG schriftlich
anzumelden. Für die Ausführung durch die Versorgungsunternehmen sind weitere 5 Arbeitstage einzukalkulieren.
Beabsichtigt der AN, für den maschinellen Asphalteinbau Abdeckungen (z.B. von Schächten) selbst aufzunehmen und nach Fertigstellung wieder einzubauen, so sind diese Leistungen rechtzeitig dem Auftraggeber anzuzeigen.
Eine Vergütung kann nur erfolgen, wenn diese Angleicharbeiten vom AG auch angeordnet wurden.
Behinderungen und Verzögerungen bis zu den o.g. 5 Arbeitstagen, die sich durch Regulierungs- und
Angleichungsarbeiten der Ver- und Entsorgungsbetriebe ergeben, sind in Kauf zu nehmen, werden nicht
gesondert vergütet und sind in der vorgegebenen Bauzeit zeitlich einzukalkulieren.
Stillliegezeiten werden nicht besonders vergütet, es sei denn, dass sie über den vorgenannten 5 Arbeitstagen liegen und der Auftraggeber sie zu vertreten hat.
17. 22
Einbau von Leerrohren
Werden Leerrohre, z.B. für eine LSA, auf Anordnung des AG eingebaut, so ist deren Lage anhand von
Aufmassen und Fotos ausführlich zu dokumentieren. Hierfür erforderlicher Aufwand ist in die Einheitspreise für die Verlegepositionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
17. 23
Herstellung von Provisorien
Ist im Zuge der Baumaßnahme der Einbau von Provisorien im Fahrbahn- / Gehwegbereich erforderlich,
so ist vor der Ausführung Art / Material und Umfang dieser Provisorien gemeinsam festzulegen und unmittelbar nach Ausführung durch ein gemeinsames Aufmass festzuhalten.
Werden Provisorien ohne die Zustimmung des AG hergestellt oder liegt kein anerkanntes Aufmass vor,
erfolgt diese Leistung ohne Anspruch auf Vergütung.
18.
Grundsätzliche Anforderungen an die Verkehrssicherung / Baustellensicherung sowie Lenkung
und Leitung des Verkehrs:
18.01
Sicherung und Kennzeichnung des Arbeitsstellenbereichs
Die Sicherung und Kennzeichnung der/des Arbeitsstellenbereiche/s hat nach RSA 95 in der aktuellen
Fassung sowie ZTV-SA 97 in der aktuellen Fassung zu erfolgen.
18.02
Grundlage für die Kalkulation
ist die beiliegende Straßenverkehrsbehördliche Rahmenanordnung im Ergebnis einer Vorbesprechung
(verkehrliche Forderung zur Verkehrsführung durch die VLB) bzw. die Baubeschreibung. Die Vergütung
erfolgt pauschal unter der Position „Beschildern der Baustelle“ bzw. „Kennzeichnen der Baustelle“
mit Ausnahme der Längsabsperrung!
18.03
Längsabsperrungen zur Sicherung der Fußgänger (Baustellensicherung)
Sind im Zuge von Arbeiten an Geh-/ Radwegen zusätzlich zur Verkehrssicherung gemäß RSA Längsabsperrungen wie Schutzgitter o. ä. vorgesehen (zur Sicherung der Fußgänger gegen Absturzgefahr oder
zum fließenden Verkehr), so ist vor der Aufstellung neben der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde
auch unbedingt die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
15 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
Der Umfang der Absperrmaßnahmen (Länge, Dauer) ist unmittelbar nach dem Aufstellen in einem gemeinsamen Aufmass festzuhalten. Wird die Absperrung ohne die Zustimmung des AG aufgestellt oder
liegt kein Aufmass vor, erfolgt diese Leistung ohne Anspruch auf Vergütung.
18.04
Der/Die Verantwortliche für die verkehrliche Sicherung
Der/Die Verantwortliche für die verkehrliche Sicherung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstellen hat ausreichende Fachkenntnisse für die Sicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen auf Straßen, durch einen Befähigungsnachweis gemäß MVAS 99 nachzuweisen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind Referenzen zu bereits durchgeführten Bauvorhaben ähnlicher Art und Umfang für den/die
Verantwortlichen nachzuweisen.
Der /Die für die verkehrliche Sicherung und Kennzeichnung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
er/sie auch außerhalb der Arbeitszeiten im Bedarfsfall innerhalb von 60 Minuten an der Arbeitsstelle anwesend ist um erforderliche Maßnahmen umzusetzen.
Hierfür erforderlicher Aufwand ist in die Einheitspreise für die Arbeitsstellensicherung einzurechnen und
wird nicht gesondert vergütet.
Abschließend wird auf folgendes nachdrücklich hingewiesen :
Der AN haftet für etwaige Schäden, die auf unsachgemäße Arbeitsstellensicherung zurückzuführen sind.
Alle Ansprüche von Dritten wegen mangelhafter Baustellenmarkierung, -beschilderung oder –
beleuchtung sind vom AN zu tragen.
18.05
Verkehrsführung während der Bauzeit
Für die Verkehrsführung während der Bauzeit sowie für die Sicherung und Kennzeichnung der Arbeiten sind für jeden Bauabschnitt Verkehrszeichenpläne im Maßstab von 1: 250 sowie ein Übersichtsplan
für die Verkehrsführung und Umleitung zur Anordnung nach § 45 StVO vorzulegen. Die Pläne sind vor
der Antragstellung zur Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde, mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen.
Die Antragstellung zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung [VAO] nach § 45 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde, hat rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Verspätet eingereichte oder qualitativ unzureichende Unterlagen rechtfertigen keine Bauverzögerung
und gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Das SGA hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit zur Erteilung der VAO im übergeordneten Straßennetz bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB). Der angegebene Baubeginn ist somit vorbehaltlich der
Erteilung der VAO.
Der AN hat ggf. alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, um diese zu erwirken. Bauverzögerungen
durch verspätete VAO gehen nicht zu Lasten des AG.
18.06
Kontrolle
Die durch die Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrsmaßnahmen sind gemäß ZTV-SA, Pkt. 7
(Abs. 3) vom AN während der Bauzeit täglich mindestens 2 x (i. d. R. jeweils zu Beginn und Ende der
Arbeitszeit), an arbeitsfreien Tagen mindest einmal täglich zu kontrollieren und ggf. in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, bei aktuellen Vorfällen wie auch bei Unwetter jeweils unverzüglich.
Diese Kontrollen sind durch den Kontrollierenden mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle, Firma, Namen
und Unterschrift sowie festgestellte Mängel und ggf. durchgeführte Maßnahmen zu deren Beseitigung zu
dokumentieren.
Diese Dokumentation ist auf Verlangen den Vertretern des Tiefbauamtes, der Straßenverkehrsbehörde,
der Polizei bzw. des Ordnungsamtes zur Kontrolle vorzulegen.
Die Nachweise sind aufzubewahren und mit Abrechnung der Baumaßnahme zur abschließenden Überprüfung dem Tiefbauamt zu übergeben.
Der AN und vorübergehend auf der Baustelle tätige Aufsichtskräfte verpflichten sich, gemäß § 35 StVO
auffällige Warnkleidung zu tragen und die Unfallverhütungsvorschriften strengstens einzuhalten.
Die Festlegungen der DIN EN 471 (Warnkleidung) und DIN 30710 (Sicherheitskennzeichnung von Baufahrzeugen) sind einzuhalten.
18.07
Information der Anlieger
Die von den Bauarbeiten betroffenen Anlieger sind mindestens 14 Tage vor Baubeginn bzw. rechtzeitig
vor wesentlichen Änderungen der Verkehrsführung /Absperrungen (z.B. bauabschnittsweise) über Art,
Umfang und Dauer der Verkehrsbeschränkungen in geeigneter Weise zu informieren.
18.08
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Für die Arbeiten auf der Baustelle gelten die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften.
Das vom AN eingesetzte Personal ist gemäß den technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrenstoffverordnung zu belehren.
Durch den Unternehmer sind Arbeits- und Sicherheitsanweisungen schriftlich zu formulieren.
Bei den Aushubmaßnahmen sind allgemein die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Be16 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Vorbemerkungen 01/2015
rufsgenossenschaft einzuhalten.
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Versorgung (Material) sowie für eine sofortige Bekämpfung von Entstehungsbränden (Pulver, Feuerlöscher) sind vorzuhalten und augenfällig gem. Sicherheitsregeln für die
Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201) und UVV Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen.
Auf der Baustelle muss ständig ein betriebsbereites (Funk-) Telefon zur Benachrichtigung von Rettungsmannschaften vorgehalten werden.
Vom AN ist ein Ersthelfer zu benennen, der für die Leistung von Erster Hilfe, zur Kontrolle der Meldeeinrichtungen (sofern vorhanden) sowie zur Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials vor Ort verantwortlich ist.
17 von 17
Stand 08.04.2015 Tief D 3
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
1
1.1
1.1.1
1.1.1.1
1.1.1.2
1.1.1.3
1.1.1.4
1.1.1.5
1.1.2
1.1.2.1
1.1.2.2
1.1.3
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.3
1.3.1
1.4
1.5
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BAULEISTUNG
Auszuführende Leistungen
Straßenbau
Art und Umfang
Untergrund/Unterbau
Entwässerung
Oberbau
Ausstattung
Landschaftsbau
Baumpflanzung
Ausstattungsgegenstände
Aufgaben nach Baustellenverordnung
Ausgeführte Vorarbeiten
Beweissicherung
Vermessung
Kampfmittel
Ausgeführte Leistungen
Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Mindestanforderungen an Nebenangebote
2
2.1
2.2
2.2.1
2.3
2.3.1
2.4
2.5
2.6
2.7
2.7.1
2.7.2
2.7.3
2.8
2.9
2.9.1
2.9.2
2.9.3
2.9.4
2.9.5
2.10
2.10.1
2.11
2.11.1
ANGABEN ZUR BAUSTELLE
Lage der Baustelle
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Straßen
Zugänge, Zufahrten
Zur Baustelle
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen
Gewässer
Baugrundverhältnisse
Geologische Verhältnisse, Grundwasser
Straßenbefestigungen
Schadstoffbelastung
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Schutz-Bereiche und - Objekte
Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Bäume- und Flurgehölze
Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Gewässer, Wasserschutzgebiete
Wegekreuze, Meilensteine etc.
Anlagen im Baubereich
Leitungen
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Straßenverkehr
1
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
3
3. 1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.3
3.4
3.5
3.5.1
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11.
3.11.1
3.11.2
3.12
3.12.1
3.12.2
3.12.3
3.13
AN G AB E N Z UR AU S F ÜH RU NG
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Allgemeines
Verkehrsführung
Verkehrszeichen, Schildertafeln, Baken
Markierungen
Lichtsignalanlagen
Bauablauf
Allgemeines
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Zeitliche Beschränkungen.
Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Wasserhaltung
Baubehelfe
Stoffe, Bauteile
Straßenbau
Abfälle
Winterbau
Sicherungsmaßnahmen
Belastungsannahmen (Straßenbau)
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Abbruch/ Einbau
Ab- und Anfuhr von Boden
Einbau von Tragschichtmaterial
Prüfungen und Nachweise
Eignungsnachweise für Baustoffe
Eigenüberwachungsprüfungen
Kontrollprüfungen
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
(SiGe-Plan)
4
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
4.2.6
4.2.7
5
5.1
5.1.1
AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
Pläne
Gutachten
Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen
Erläuterung des Bauablaufs / Verkehrsführung während der Bauzeit
Baustelleneinrichtungsplan
Bauzeitenplan
Zahlungsplan
Bestandspläne
Urkalkulation
Baustellenverordnung
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGS-BEDINGUNGEN
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Straßenbau
2
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
1.
Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
Der Straßenzug Gitschiner Straße / Skalitzer Straße befindet sich im überörtlichen Straßennetz und ist eine
übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) in Ost-West-Richtung. In der Verkehrsstärkenkarte von 2014 wird für
diesen Bereich eine durchschnittliche tägliche Belastung zwischen 28.300 Kfz/24h und 33.600 Kfz/24h
angegeben.
Der Straßenzug weist in beiden Fahrtrichtungen je 2 Fahrspuren und eine Stellplatzspur auf; in den
Kreuzungsbereichen Prinzenstraße und Alexandrinenstraße soll die Stellplatzspur zugunsten der Anordnung
von Abbiegerspuren (Rechts- und Linksabbieger) aufgelöst werden.
Obwohl Gitschiner Straße und Skalitzer Straße eine ausgesprochen hohe Frequenz von Fahrradverkehr
aufweisen, gibt es keine separate Radwegführung. Daher beabsichtigt das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
die Anlage von Fahrradschutzstreifen zwischen Kottbusser Tor und Lindenstraße:
Der Schutzstreifen ist auf den bisherigen Stellplatzspuren am Fahrbahnrand einzurichten. Für die entfallenen
Stellplätze am Fahrbahnrand sind in den einzelnen Abschnitten der Mittelinsel neue Stellplatzanlagen
herzustellen. Diese Anlagen bestehen aus einer mittigen Fahrspur und paarig angeordneten
Längsparkständen. Die Teilstücke der Mittelinsel sind dabei in aller Regel von derzeit ca. 6,0 m auf zukünftig
ca. 8,2 m zu verbreitern. Bei einzelnen Teilstücken (spez. im Bereich der Linksabbiegerspuren im KP
Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße) bleibt die alte Bordflucht der Mittelinsel erhalten, um neben dem
geplanten Schutzstreifen weiterhin 3 Fahrspuren (links, geradeaus, geradeaus und rechts) zur Verfügung zu
haben. Aus demselben Grund ist in diesem Knotenbereich auch die Bordführung auf der südlichen
Fahrbahnseite um ca. 1,5 m aufzuweiten. Der Gehwegrand ist parallel zu der veränderten Bordführung zu
versetzen.
Im Zusammenhang mit der Verbesserung der verkehrlichen Situation soll die statisch-bauliche
Situation des Viaduktes der U-Bahnlinie 1 grundhaft verbessert werden (Herstellung eines
Anprallschutzes für die Viaduktstützen, bessere Potentialtrennung zwischen dem elektrischen Feld UBahn und dem elektrischen Feld der Umgebung).
Die geplante Gesamtmaßnahme ist in vier Bauabschnitte unterteilt:
1.
2.
3.
4.
BA von Kottbusser Tor bis Böcklerstraße
BA von Böcklerstraße bis Prinzenstraße
BA von Prinzenstraße bis Alexandrinenstraße
BA von Alexandrinenstraße bis Lindenstraße
Die hier vorliegende Ausschreibung umfasst den 1. und den 4. Bauabschnitt
Die Straßen- und Gehwegbefestigung erfolgt nach den von der SenStadtUm vorgegebenen
Standardisierungen gemäß Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues für Verkehrsflächen
RStO 12, Ausgabe 2012 sowie den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über
Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege vom 16.05.2013/ 10.06.2013)
1.1
Auszuführende Leistungen
1.1.1
Straßenbau
1.1.1.1 Art und Umfang
Die Leistungen des 1. und 4. BA gliedern sich in Teillängen von ca. 450 m und ca. 250 m.
Umfang der auszuführenden Leistungen:
− Verkehrsführung / Verkehrssicherung während der Bauzeit
− Baustelleneinrichtung und -beräumung
− Fräsen bzw. Aufbruch, Beseitigung vorhandener gebundener Befestigungen
− Rückbau der vorhandenen ungebundenen Befestigungen
- Rodung von Wurzelstocken im Seitenbereich
− Erdbau (Bodenaushub, Planum)
− Herstellen und Rückbau von erforderlichen Provisorien
− Befestigung der Fahrbahn und tlw. des Radfahrstreifens mit Asphalt
- Anpassung von Schächten und Straßenabläufen
3
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
−
−
−
−
−
29.06.2016
Befestigung der Stellplätze in den Mittelinseln mit Betonpflaster
Befestigung der Ober- und Unterstreifen mit Mosaikpflaster
Befestigung der Gehbahn mit Plattenbelag
Markierungs- und Beschilderungsarbeiten
Einbau von Pollern/ Absperrgittern/ Fahrradbügel
Koordinierung der Bauarbeiten mit der BVG, den Leitungsträgern und gleichzeitig laufenden Arbeiten Dritter
Die Leistungen werden aus organisatorischen Gründen in 2 verschiedenen Paketen abgerechnet:
− Kostenanteil BVG (Kompletter Umbau der Mittelinseln zur Verbesserung des Anprallschutzes
und der Potentialtrennung sowie Herstellung der neuen Stellplatzanlagen)
− Kostenanteil Land Berlin (Umbau von Fahrbahnen und Gehwegen, Markierungsarbeiten)
Die Leistungsgrenze zwischen den beiden Kostenträgern verläuft entlang der Außenkante (Hochbord
A1) des Mittelstreifens.
1.1.1.2 Untergrund/Unterbau
Untersuchungen zum Baugrund fanden im August 2010 (Prüfbericht Nr. 24103569 des Berliner Instituts für
Baustoffprüfungen vom 13.09.2010) und im Juni 2016 (Prüfbericht Nr. 2.0305.16 der PEBA Prüfinstitut für
Baustoffe GmbH) statt.
Der vorgefundene vorhandene Untergrund besteht aus aufgefüllten und gewachsenen Sanden. Die erkundeten
Fein- und Mittelsande weisen überwiegend keine bzw. geringe Schluffanteile (SE, SU) auf und sind zum Teil
grobsandig bis kiesig.
Während der Aufschlussarbeiten am 02.06.2016 wurde in den bis 0,5 m unter OK Gelände abgeteuften
Bohrsondierungen kein Grundwasser angetroffen.
1.1.1.3 Entwässerung
Da die Fahrbahn im Einmündungsbereich Alexandrinenstraße aufgeweitet wird, sind hier die vorhandenen
Abläufe (zur Vermeidung von Knickrinnen) an den Gehwegrand zu versetzen.
Die Entwässerung der Mittelinsel erfolgt über das Quergefälle in Richtung der jeweiligen
Richtungsfahrbahnen (mit Ausnahme eines Teilstückes der Fahrspur Stellplätze am westlichen
Bauende, s.u.).
Dabei sind die stellplatzbegleitenden Doppelborde jeweils "auf Lücke" zu versetzen.
Weitere erforderliche Regulierungen von Einbauten/ Abdeckungen sind in Abstimmung mit dem AG und mit
den BWB auszuführen.
Das westliche Ende der Fahrspur Stellplätze (4. BA) wird in Richtung der dort vorhandenen Grünfläche
entwässert. Zur Sicherstellung einer geordneten Entwässerung ist durch die bauausführende Firma dort eine
offene Entwässerungsmulde anzulegen.
Die Einrichtungen der Straßenentwässerung sind Eigentum der BWB.
Während der Bauzeit ist eine funktionierende Entwässerung in allen Baubereichen/ Bauphasen zu
gewährleisten. Bestehende Entwässerungseinrichtungen, die zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden
Entwässerung notwendig sind, sind unter keinen Umständen zu beschädigen.
Für die bauzeitliche Entwässerung erfolgt keine gesonderte Vergütung.
1.1.1.4 Oberbau
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Baugrunderkundung, auf der Grundlage der Richtlinien für die
Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) und den Ausführungsvorschriften zum
Berliner Straßengesetz § 7 sind folgende Konstruktionen für die Befestigungen auszuführen:
Fahrbahnanpassung (Belastungsklasse 10)
gemäß RStO12 Tafel 4 Zeile 1
4 cm Gussasphalt MA 11 S 20/30
8 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S 25/55-55
26 cm Asphalttragschicht AC 22 T S 50/70 zweilagig Ev2>= 45 MPa auf Planum
38 cm Gesamtaufbau
4
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Fahrgasse Stellplätze (Belastungsklasse 0,3)
gemäß RStO 12 Tafel 1, Zeile 1
3 cm Gussasphalt MA 8 N 30/45
11 cm Asphalttragschicht AC 22 N 70/100 (auf STS mit Ev2 >= 120 MPa)
26 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >=45 MPa)
40 cm Gesamtaufbau
Stellflächen
10 cm Betonsteinpflaster 20x10x10 cm
4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm (auf STS mit Ev2 >= 120 MPa)
26 cm Schottertragschicht RC 0/32 (Planum mit Ev2 >= 45 MPa)
40 cm Gesamtaufbau
Kleinsteinpflaster (Polster)
10 cm Kleinsteinpflaster
3 cm Bettung Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm
12 cm Schottertragschicht RC 0/32
25 cm Gesamtaufbau auf 25 cm Füllboden
Kleinsteinpflaster (Kleinstflächen bzw. Flächen mit
Pollern)
10 cm Kleinsteinpflaster
3 cm Bettung Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm
37 cm Schottertragschicht RC 0/32
50 cm Gesamtaufbau
Sicherheitsraum Mittelstreifen
5 cm Mosaikpflaster (Gr. 2) 50x50 mm
5 cm Pflastersand 0/4 (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa)
35 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa)
45 cm Gesamtaufbau
Ober- und Unterstreifen Gehwege
5 cm Mosaikpflaster (Gr. 2) 50x50 mm
5 cm Pflastersand 0/4 (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa)
15 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa)
25 cm Gesamtaufbau
Plattenbahn Gehwege
5 cm Gehwegplatten 350x350 mm
2 cm Kalkmörtel
3 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa)
15 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa)
25 cm Gesamtaufbau
Gehwegüberfahrt
10 cm Kleinsteinpflaster 100x100 mm
15 cm Betontragschicht aus Beton C 20/25
25 cm Gesamtaufbau
Die Oberflächen der Asphalttrag- und -binderschichten sind mit einem Wasserhochdruckreiniger entsprechend der
jeweiligen Leistungsposition vor dem Aufbringen weiterer Schichten zu säubern.
Ein erhöhter Reinigungsaufwand der öffentlichen Straßen wegen eines ggf. auf der Trag- oder Binderschicht
fahrenden Baustellen- oder Anliegerverkehrs ist in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren.
Alle Einbaunähte der Deckschicht sind fachgerecht zu bearbeiten.
5
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Sämtliche Längs- und Querfugen aus Asphalt (Anschlüsse an alte Fahrbahnen und zwischen den einzelnen
Bauabschnitten) sind in jeder Baustofflage überlappend und ggf. mit Anrampung herzustellen.
Fahrbahn-/ Randeinfassungen:
Einfassungen der geplanten Baumaßnahme sind überwiegend mit Natursteinborden bzw. Natursteinen aus
Granit herzustellen (Ausnahmen: Betonkantenstein an Stellplätzen und Baumscheiben).
Die Fahrbahneinfassung erfolgt mittels A1-Borden. Die vorhandenen Granitborde sind auszubauen und
gemeinsam mit dem AG vor dem Wiedereinbau zu bemustern. Wiederverwendbare Borde sind vor Einbau zu
säubern und zu schützen. Gebrochene oder stark verwitterte Borde sind der Verwertung nach Wahl des AN
zuzuführen. Die Anschlussflächen der Fahrbahn sind bei Bedarf höhenmäßig anzupassen.
Die Auftrittshöhe soll im Normalfall +8 bis +10 cm betragen. Bei Gehwegübergängen soll der Bordauftritt + 3 cm
betragen. Der Übergang ist gehwegseitig jeweils als Hänger (Länge der Örtlichkeit anzupassen) herzustellen. Auf
der Mittelinsel ist der Überweg "eingeschnitten", also ohne Hänger herzustellen.
In den Knotenpunkten sind neue oder zwischengelagerte Radien-Borde aus Naturstein DIN EN 1343, DIN 482A1 gemäß Lageplan zu setzen. Die Radien betragen zwischen 2,00 und 7,50 m. Die Eckausrundungen sind alle
mit einfachen Kreisbögen hergestellt.
Die Mittelinseln sind mit einem Doppelbord, bestehend aus einem Bord A1 und einem Hochbord B7-10,
eingefasst.
Zur Abgrenzung der Fußgängerquerungen wird ein Hochbord B7-10 eingesetzt.
Die Radien sind gemäß Ausführungsplanung herzustellen.
Mittelstreifen
Die Befestigung des Mittelstreifens erfolgt mit einer bituminösen Fahrspur und Betonpflaster in ungebundener
Bauweise in den Stellplatzbereichen.
Polsterkissen
Die nicht zur Befahrung vorgesehenen Flächen sind mit Polsterkissen zu schützen. Diese mit Hochbord B7-10
eingefassten Polsterkissen sind mit Kleinsteinpflaster zu befestigen. Kleinstflächen sowie Polsterkissen mit
Einbauten (Poller/ Verkehrsschutzgitter) erhalten aus technologischen Gründen eine stärkere Schottertragschicht.
Festpunkte des Viaduktes (Aussteifungen der "Festen Fahrbahn" U1)
Die Festpunkte des 4. BA (Nr. 1 und 2) bleiben von der Maßnahme unberührt. In den Festpunkten 1. BA alt und 1.
BA Festpunkt 5, die durchfahren werden, ist die Fahrbahndecke zwischen den Abspannungen bituminös zu
erneuern.
Ober- und Unterstreifen:
Die Gehbahn ist mit Gehwegplatten aus Beton nach DIN EN 1339, mit den Abmessungen 350 x 350 x 50 mm,
zweischichtig und ungeschliffen herzustellen. Die Verlegung erfolgt diagonal einschließlich aller erforderlichen
Passplatten.
Die Ober- und Unterstreifen sind mit Mosaikpflaster aus Granit nach DIN EN 1342, der Größe 50/ 50/ 50 mm
bzw. Bernburger Pflaster aus Bestandsflächen im Passeverband zu befestigen.
Radwege:
Die Radfahrer werden auf den beidseitig parallel zur Fahrbahn verlaufenden markierten Schutzstreifen geführt.
Die Breite beträgt einschließlich der Markierungen 1,5 m. Im Bereich des Wassertorplatzes befindet sich
zwischen dem Schutzstreifen und den dort verbleibenden Stellplätzen ein Sicherheitsabstand von 0,5 m.
Taktile Platten:
Der LSA gesteuerte Übergang KP Alexandrinenstraße sowie sämtliche Fußgängerquerungen sind mit Taktilen
Platten gemäß §7 AV Geh- und Radwege mit Breiten zwischen 1,60 m bis 5,00 m und einer Tiefe von 0,90 m
herzustellen. Auch die Übergänge zu den Mittelinseln erhalten Taktile Platten mit den entsprechenden Breiten.
6
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Gehwege / Denkmalschutz
Im Bereich des Wassertorplatzes sind quer über den vorhandenen Gehweg zwei Rollschichten aus
Pflasterklinker genau an der Stelle einzubauen, an der sich (bis zum Rückbau im Jahre 1926) die Kanalmauern
des Luisenstädtischen Kanals befanden.
1.1.1.5 Ausstattung
Verkehrszeichen/ Beschilderung:
Gemäß Verkehrszeichenplan sind Verkehrszeichen sowie die wegweisende Beschilderung,
Haltestellenbeschilderung und die vorhandenen Straßennamenschilder an umzusetzenden LSA-Masten bzw.
Lichtmasten auszubauen, zu säubern und gesichert zwischenzulagern. Sämtliche vorhandene Beschilderung an
Beleuchtungsmasten und Lichtsignalanlagen ist vor deren Rückbau zu demontieren, zu säubern und
zwischenzulagern. Die Aufstellung der geplanten Verkehrszeichen erfolgt nach den Vorgaben des angeordneten
Verkehrszeichenplans. Straßennamenschilder sind an entsprechender Stelle und nach Vorgaben des AG wieder
aufzustellen.
Die Lage der vorhandenen Hinweisschilder der Versorgungsunternehmen ist vor der Demontage zu
dokumentieren.
Markierung:
Die Markierungsarbeiten sind nach Beendigung der Oberbauarbeiten der Fahrbahn und der
Einmündungsbereiche im 1. und 4. BA zeitnah ggf. auch abschnittsweise auszuführen. Die Vorgaben des
angeordneten Verkehrszeichenplans sind dabei zu berücksichtigen.
Mobiliar: Poller/Absperrgitter:
Im Rahmen der Umgestaltung der Gitschiner Straße sind im 1. und 4. BA 54 Stück Poller gemäß Lageplan
und entsprechend LV-Position aufzustellen.
Die vorhandenen Poller sind auszubauen und zu beseitigen.
Die zu liefernden Poller (Typ Tauentzien) bestehen aus feuerverzinktem Stahl Rundrohr und werden in
Eisenglimmerfarbe 'anthrazit' beschichtet. Die Poller sind 95 cm hoch (über OK Befestigung) fest
einzubauen.
Die vorhandenen Verkehrsschutzgitter sind zurückzubauen und zu entsorgen.
Die Absperrgitter an Festpunkt alt (Wassertorplatz) des Viaduktes (Fa. Ernst Freyer) sind auszubauen, bis
zum Wiedereinbau zwischenzulagern und in neuer Position wieder einzubauen.
Festpunkt 6 des Viaduktes bekommt ein neues Absperrgitter (Fa. Ernst Freyer, Typ Kottbusser Tor)
Am östlichen Kopf der Mittelinsel Lindenstraße-Alexandrinenstraße wird zwischen den Viaduktstützen ein
Absperrgitter Typ. Kottbusser Tor (Fa. Ernst Freyer) eingebaut.
Weitere Einbauten und Straßenausstattungselemente:
BVG lässt 8 Stck. Anprallschutzeinrichtungen an den Viaduktstützen im Bereich der Durchfahrten einbauen (nicht
Gegenstand dieser Ausschreibung)
Beleuchtung:
Im 4. BA werden 4 Straßenleuchten wegen der Fahrbahnaufweitungen versetzt. Die Demontage der alten
Beleuchtungsanlage, die Montage von provisorischen Leuchten zur Ausleuchten des gesamten
Straßenquerschnittes während der Bauphase sowie der Neubau der Beleuchtungsanlage ist nicht Bestandteil
dieser Ausschreibung.
Ansprechpartner für die Beleuchtungsplanung sowie die diesbezüglichen Bauüberwachungsleistungen ist das
Ingenieurbüro für Lichttechnik
Dr. Frank Lindemuth
Kaiserdamm 98
14057 Berlin
Tel.: 824 17 32 mobil: 0177 / 240 74 54
e-mail : [email protected]
7
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Alle Leistungen zur Demontage und zur Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage sind im Bauablaufplan des
Straßenbaus durch den Straßenbauunternehmer zu berücksichtigen. Die Aufstellung der Leuchten erfolgt im
Unterstreifen in der Regel mit einem Abstand von mindestens 0,65 m zum Fahrbahnrand (Außenkante Mast zum
Bord — Lichtraumprofil).
Das an dem Lichtmast Nr. 21 befindliche Zeichen Z 283-10 muss vor dessen Rückbau durch Dritte vom AN
abgebaut und zwischengelagert werden.
Lichtsignalanlage (LSA):
Die Rückbauarbeiten und die Aufstellung der neuen LSA am KP Gitschiner Straße/Alexandrinenstraße sowie die
Versetzung von zwei LSA-Masten auf dem Mittelstreifen am Erkelenzdamm erfolgt durch Dritte (Alliander
Stadtlicht GmbH).
Die vorhandene Beschilderung (Verkehrszeichen und Straßennamenschilder) an den vorhandenen LSA-Masten
ist durch den AN vor dem Rückbau der Maste abzubauen. Die neue Beschilderung wird zukünftig an eigenen
separaten Rohrpfosten befestigt.
1.1.2
Landschaftsbau
1.1.2.1 Baumpflanzung
keine
1.1.2.2 Ausstattungsgegenstände
keine
1.1.3 Aufgaben nach Baustellenverordnung
Der Verantwortliche nach der Baustellenverordnung wird vom AG gesondert beauftragt. Der AN liefert ohne
zusätzliche Vergütung die gemäß Baustellenverordnung zu erbringende Zuarbeit. Den Anweisungen des
SiGeKo ist Folge zu leisten.
1.2
Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung
Im Vorfeld wurden durch den AG keine Maßnahmen getroffen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN im
Einvernehmen mit dem AG eine Beweissicherung vor Beginn der Arbeiten gemäß LV-Position auszuführen.
Es ist eine Bestandsaufnahme im Sinne von § 3 Abs. 4 VOB/B von dem vorhandenen Zustand der im
Baubereich befindlichen baulichen Anlagen durchzuführen. Neben der Niederschrift ist eine
Fotodokumentation anzufertigen. Diese ist von der örtlichen Bauüberwachung des AG bestätigen zu lassen.
Für Schäden, die durch die Baudurchführung entstehen, haftet der AN. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist
die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw. Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten
bestätigen zu lassen.
1.2.2 Vermessung
Die Absteckung der Hauptachse wird dem AN vor Baubeginn, soweit erforderlich, übergeben. Für die Sicherung der
übergebenen Vermessungspunkte ist der AN verantwortlich.
1.2.3 Kampfmittel
Es wird auf die Ausführungen in den beiliegenden Vertragsbedingungen verwiesen. Stillstandskosten, die
sich aus Kampfmittelfunden ergeben, werden auf Nachweis vergütet.
8
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
1.3
Ausgeführte Leistungen
1.3.1 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
Im Baugebiet befinden sich Anlagen von
Alliander Stadtlicht
Berliner Feuerwehr
BVG
BWB
Colt
Deutsche Telekom
DNS-Net
euNetworks
ITDZ
Kabel Deutschland/ Vodafone
Level 3
MTI Teleport München GmbH
NBB
Primacom
Tele Columbus
Telefonica
Telekommunikation mbH
Vattenfall Netz
Versatel
Nähere Angaben s. Pkt 2.10.1
1.4
Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Von den geplanten Umbauten an Borden sind diverse Anlagen (Schächte, Azk, Leitungstrassen, LSA,
Beleuchtungsmasten, etc.) betroffen.
Bei gleichzeitig laufenden Arbeiten anderer Unternehmer im Auftrag von Dritten sind die erforderlichen
Koordinierungen vom Auftragnehmer vorzunehmen, damit der Fortgang der Straßenbauarbeiten nicht behindert
wird.
Stillstandzeiten durch Dritte sind in der Kalkulation mit ggf. An- und Abrücken zu berücksichtigen. Diese werden
nicht gesondert honoriert.Alliander Stadtlicht GmbH wird die LSA im Bereich Alexandrinenstraße umbauen und zwei LSA-Masten
im Mittelstreifen am Erkelenzdamm versetzen (Dauer: Abbau je Mast ca. 2 Stunden, Aufbau in neuer
Lage 2-3 Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma)
Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) werden im Zusammenhang mit dem Bordumbau drei Straßenabläufe versetzen
bzw. neu bauen (4 Bauabschnitt, Bauphase 1, Dauer: ca. 2-3 Tage je Straßenablauf in Abstimmung mit
bauausführender Firma).
Südlich des Mittelstreifens Tauschen die BWB in Teilbereichen auf einer Länge von ca. 80 Metern (4
Bauabschnitt, Bauphase 2, Dauer: ca. 3-4 Wochen) eine in Bordnähe bruchgefährdete Trinkwasserhauptleitung aus.
Diese Arbeiten sollen direkt vor dem Umbau des Bordes in der BE des Straßen-/ Gehwegbaus erfolgen.
Außerdem wird die höhenmäßige Regulierung von Abdeckungen der im Baubereich befindlichen Schächte und
der in den Anpassungsbereichen befindlichen Straßenabläufe durchgeführt.
IT-Dienstleistungszentrum Berlin wird einen Schacht an der Kreuzung Gitschiner -/ Alexandrinenstraße,
Südseite umbauen (Dauer: ca. zwei Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma).
Die Vattenfall Europe Netzservice GmbH wird in Bereichen der Fahrbahnverbreiterung Schutzrohre der Kabel bis an
den Bord verlängern (Dauer: ca. drei Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma).
9
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Vattenfall Europe Netzservice GmbH / Berlin Licht wird in Bereichen der Fahrbahnverbreiterung Teile der
öffentlichen Beleuchtung (Erneuerung bzw. Versetzung inkl. Anpassung der Beleuchtungskabel) umbauen. Für
4 Lichtmasten ist nach Bordumbau der Standort anzupassen (Dauer: ca. zwei Tage in Abstimmung mit
bauausführender Firma).
Im Einmündungsbereich der Alexandrinenstraße muss eine Litfaßsäule der Fa. Die Draußenwerber GmbH
umgesetzt werden (nicht Leistung des AN).
1.5
Mindestanforderungen an Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen
2
Angaben zur Baustelle
2.1
Lage der Baustelle
Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in der:
- Gitschiner Straße / Skalitzer Straße zwischen Böcklerstraße und Kottbusser Tor und
- Gitschiner Straße zwischen Lindenstraße und Alexandrinenstraße.
2.2
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straßen
Skalitzer Straße, Gitschiner Straße
Querend: Admiralstraße, Erkelenzdamm, Segitzdamm, Böcklerstraße, Alexandrinenstraße,
Waterlooufer, Hallesches Ufer, Lindenstraße, Lobeckstraße
2.3
Zugänge, Zufahrten
2.3.1 Zur Baustelle
Die Baustelle ist über die vorgenannten öffentlichen Straßen zu erreichen.
Der AN hat Sorge zu tragen, dass durch Baustellenfahrzeuge keine Verschmutzungen angrenzender
öffentlicher Straßen verursacht werden. Vom AG werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur
Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist
Nebenleistung des AN.
Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Baustellenverkehr
beanspruchten Straßen- und Wegeflächen innerhalb der Baustelle zu sorgen und den AG von allen
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Durch die Benutzung entstandene Schäden des öffentlichen
Straßenlandes hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
2.4
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Die Anschlussmöglichkeiten für Wasser, elektrische Energie, Entsorgung usw. sind vom AN selbst zu erkunden
und herzustellen. Die Kosten sind mit den Pauschalen der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die Kosten des
Strom- und Wasserverbrauches gehen zu Lasten des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass weder Arbeitskräfte noch
Verkehrsteilnehmer oder Anlieger durch Kabel und Leitungen gefährdet werden.
Eventuell notwendige Genehmigungen hat der AN selbstständig bei den entsprechenden Stellen einzuholen und
gehen zu Lasten des AN.
2.5
Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen
Auf Grund der Lage im Stadtraum (Straßenzug ist beidseitig bebaut, Arbeiten auf der Mittelinsel
zwischen zwei stark befahrenen Richtungsfahrbahnen) stehen Lager- und Arbeitsplätze nur innerhalb
10
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
der BE-Flächen zur Verfügung.
Andere Baustelleneinrichtungsplätze und Lagerplätze werden vorn AG nicht zur Verfügung gestellt und sind ggfls.
vorn AN zu beschaffen.
Bei der Planung des Großgeräteeinsatzes ist zu berücksichtigen, dass unterhalb des U-Bahnviaduktes nur stark
eingeschränkte Bewegungsbereiche existieren.
Lichtraumprofil im Bereich der Stützenpaare:
Durchfahrtsbreite zwischen den Stützen ca. 2,7 m, max. Durchfahrtshöhe ca. 3,6 m.
Zwischen den einzelnen Stützenpaaren (durchschnittlicher Abstand ca. 16 - 17 m) beträgt die lichte Weite
Oberkante Befestigung / Unterkante Bahnviadukt ca. 4,6 m.
Die Baustellenbereiche sind so zu sichern, dass die Baustelle für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Räumlichkeiten für die durchzuführenden Baubesprechungen mit dem AG bzw. seinem Vertreter (BÜ) sind
vorzusehen.
Die Kosten dafür sind vom AN in die entsprechenden Leistungspositionen bzw. BE einzukalkulieren. Die genutzten
Plätze dürfen die Bauarbeiten und den öffentlichen Verkehr nicht einschränken oder behindern.
Die Sondernutzung für Lager- und Arbeitsflächen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes muss seitens des AN
beantragt werden. Die Kosten dafür werden nicht gesondert vergütet.
Flächen des AG oder Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand
herzurichten (Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkünfte). Die
Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Flächen sind bis zur
Abnahme vom AN dem AG zu übergeben.
Das Aufstellen von Bauzäunen und dergleichen, die zum Schutz der Baustelle erforderlich sind, sind Leistungen des
AN und werden in den entsprechenden Leistungspositionen vergütet. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen sind diese vorzuhalten. Der Schutz von Lagerplätzen und Unterkünften durch Zäune usw. ist
auszuführen und über die Position BE abzurechnen. Alle mit Bauzaun oder Schranken aus der
Verkehrssicherung abgesperrten Lager- und Arbeitsbereiche werden von den Anliegern ggf. als Müll- oder
Hausratsammelplätze genutzt. Der AN hat in angemessenen Abständen das Absammeln und Entfernen des Mülls
und Hausrats vorzunehmen. Entsprechende Leistungspositionen sind im Bauvertrag berücksichtigt. Sämtliche
Zäune und Baken der Verkehrssicherung sind kraftschlüssig miteinander zu verbinden, so dass ein Öffnen durch Dritte
unterbunden wird.
2.6
Gewässer
Vorflut sind die vorhandenen Entsorgungsleitungen der BWB.
Genehmigungen zum Einleiten von Wasser/Abwasser sind auf Kosten des AN einzuholen. Die beim Bau
anfallenden Abwässer sind durch den AN umweltgerecht zu entsorgen. Verschmutzungen des Bodens mit
Abwasser sind nicht gestattet. Für eventuelle Schäden kommt der AN auf.
2.7
Baugrundverhältnisse
2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser
Der Baubereich befindet sich im Urstromtal. Es sind unterhalb von Auffüllungen leicht und mitteldicht gelagerte
Fein- und Mittelsande zu erwarten.
Ausweislich der Karte der Frosteinwirkungszonen in Deutschland (RStO 12) kann von einer
Frosteinwirkungszone II ausgegangen werden.
Die Böden lassen sich nach DIN 18300 in die Bodenklasse BK 3 (lokal auch BK 4) einordnen.
2.7.2 Straßenbefestigungen
Untersuchungen zum Konstruktionsaufbau fanden im August 2010 statt (Prüfbericht Nr. 24103569 des Berliner
Instituts für Baustoffprüfungen vom 13.09.2010).
Nach diesen Untersuchungen besteht der Oberbau der nördlichen Fahrbahnseite aus einer 28 cm starken
Asphaltbefestigung auf 12 cm Verfestigung, der Oberbau der südlichen Richtungsfahrbahn aus einer
Asphalttragdeckschicht mit einer Stärke von 19 cm, einer ungebundenen Tragschicht von ebenfalls 19 cm und
einer 10 cm starken Packlage.
Die Mittelinsel weist ausweislich verschiedener Untersuchungen aus den Jahren 2008 - 2016 (PEBA Prüfinstitut
11
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
für Baustoffe GmbH, Prüfbericht-Nr. 3.0029.08 und Prüfbericht-Nr. 2.0305.16) sehr inhomogene Befestigungen
auf. In der Regel besteht die oberste Schicht aus einer Asphaltdeckschicht mit einer Decke von 1,5 cm bis 15 cm.
Unterhalb dieser Asphaltdecke befindet sich teilweise Mosaikpflaster, teilweise Kleinsteinpflaster, aber auch bis
zu 50 cm starke Auffüllungen aus einem Boden-Bauschuttgemisch.
Eingefasst wird die Fahrbahn von A1- bzw. A3-Borden aus Granit sowie partiell Betonborden.
Die Befestigung der Gehwegbereiche besteht aus K-Platten sowie Mosaikpflaster im Ober- und Unterstreifen.
Altbrauchbares Mosaikpflaster und Gehwegplatten werden gemäß der entsprechenden LV-Position wieder
eingebaut.
2.7.3 Schadstoffbelastung
In Absprache mit der Bodenbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
wurden in sämtlichen Abschnitten der Baumaßnahme Untersuchungen zur Wiederverwendbarkeit der
Ausbaustoffe (Asphalt, Boden, Boden-Bauschutt-Gemische) durchgeführt. Auf der Basis dieser
Untersuchungen kann jede einzelne Bodenfraktion entweder nach RuVa-StB 01 oder nach LAGA 20
(TR Bauschutt) eingeordnet werden, so dass sie direkt von der Aufbruchstelle ohne zusätzliche
Beprobung einer weiteren Verwertung / Entsorgung zugeführt werden kann. Damit entfällt die Bildung
von Haufwerken zur Beprobung, die angesichts der äußerst beengten Raumsituation nahezu
unmöglich wäre.
Die Asphaltproben ergaben größtenteils die Einhaltung der Parameter PAK (EPA) und Phenolindex
nach RuVA-StB 01. Dementsprechend können die Asphaltausbaustoffe der Verwertungsklasse A
zugeordnet werden. Die unterschiedlichen Asphaltschichten sind selektiv zu gewinnen und der
Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.
Das sich darunter befindliche Boden-Bauschutt-Gemisch (z.T. auch Auffüllungen) wird - trotz einiger kleinerer
Teilstücke mit einer Zuordnung Z0 oder Z1.2 - angesichts der sehr inhomogenen Situation und der relativen
Dominanz der Zuordnung Z2 überwiegend als Z2 eingestuft. Für einen Untersuchungspunkt wurde eine
Überschreitung der Z2-Werte festgestellt (4. Bauabschnitt). Für diesen Bereich wird dem AN vor Beginn der
Erdarbeiten durch den AG eine genaue Eingrenzung des Bereiches >Z2 und der von der Bodenabteilung
SenStadtUm festgelegte Umgang mit dem Aushubmaterial mitgeteilt.
2.8
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Das Ausbaumaterial ist sofort
von der Aufbruchstelle zu entfernen.
In den Leistungspositionen für Natursteinmaterialien sind, wenn nicht anderes beschrieben, die Kosten für
Transporte und Ladearbeiten von den Entnahmestellen einzurechnen.
Überschüssiger Abraum und nicht wieder verwendbarer Aufbruch ist getrennt voneinander zu sammeln und
unverzüglich fachgerecht zu entsorgen bzw. der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen.
Für die anfallenden Bauabfälle gilt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Der Nachweis der Entsorgung ist zu
erbringen.
Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der AN zu beschaffen und dem AG zur
Einsicht vorzulegen.
Sollten bei der Ausführung der Bauarbeiten Altlasten bzw. Bodenkontamination festgestellt werden, sind an dieser
Stelle die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die Bauleitung des AG ist umgehend zu unterrichten.
2.9
Schutzbereiche und - Objekte
2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Die Baumaßnahme befindet sich nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet.
2.9.2 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Die Baumaßnahme liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet
Es sind keine Grundwassermessstellen im Baubereich vorhanden
12
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
2.9.3 Immissionsschutzbereiche und -objekte
Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind zu beachten. Die
Bauarbeiten sind vom AN so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch
Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden.
Ein sachgemäßer Umgang mit Grundwasser gefährdenden Stoffen, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers
und des Bodenhaushaltes herbeiführen können (z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen), hat unter
Einhaltung der Vorschrift zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu erfolgen.
Eine Verminderung des Lärm- und Schadstoffeintrages während der Baumaßnahme hat durch den Einsatz von
lärm- und schadstoffreduzierten Baufahrzeugen und Maßnahmen wie den Einsatz von Wasser bei trockener
Witterung zu erfolgen.
Die gesetzlichen Anforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind mit den
Preisen des Angebotes abgegolten.
Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen. Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BlmSchG) in der neuesten Fassung zu berücksichtigen.
Der AN hat alle Maßnahmen zu treffen, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke und deren Besitz vor
Staub und Lärmbelästigung sowie vor Verschmutzung und Schäden geschützt werden. Der AG ist von Forderungen
der Grundstückseigentümer wegen unzulänglicher Schutzmaßnahmen freizustellen.
Eine Verminderung des Lärm- und Schadstoffeintrags während der Baumaßnahme hat durch den Einsatz von
Lärm- und Schadstoffreduzierten Baufahrzeugen und Maßnahmen wie den Einsatz von Wasser bei trockener
Witterung zu erfolgen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen
ist zu beachten (siehe Verwaltungsvorschrift (siehe Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU).
Weitere rechtliche Regelungen und einschlägige Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind zu
befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 4, Nr. 2 Abs. 1 VOB/B).
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt möglichst gering zu halten.
Über Beanstandungen des Landesamtes für Gesundheits-, Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(LAGetSi) oder der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (BG Bau) ist der AG in jedem Fall schriftlich zu informieren.
Bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen muss auf bauliche Anlagen Rücksicht genommen werden.
Auswahl und Einsatz der Baugeräte sowie Handhabung der Arbeiten sind vom AN darauf abzustimmen, dass
Erschütterungs- und Setzungsschäden vermieden werden. Lärmschutz- sowie Erschütterungsschutzmaßnahmen
gelten als Nebenleistungen und sind mit den Preisen des Angebotes abgegolten.
2.9.4. Baumschutz:
Vorhandene Straßenbäume müssen gesondert geschützt werden. Die Lagerung von Baumaterialien und das
Abstellen sowie Befahren von Baugeräten sind im Kronentraufbereich grundsätzlich verboten.
Die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes -BaurnSchVO- in der jeweils gültigen Fassung
sind einzuhalten.
Auf die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" wird hingewiesen. Bei
Missachtung und Beschädigungen ist der AN ersatzpflichtig.
Baufahrzeuge dürfen bei den Arbeiten die Kronen und Äste nicht beschädigen. Beschädigungen an Bäumen sind
unverzüglich dem zuständigen Bauaufsichtsführenden des AG anzuzeigen.
Insbesondere ist im Wurzelbereich von Bäumen und Gehölzen das Befahren, das Abstellen von Maschinen und
Fahrzeugen, die Baustelleneinrichtung sowie die Lagerung von Baustoffen und Abfällen zu vermeiden. Bei
Erdarbeiten im Bereich der Kronentraufe ist der Aushub in Handschachtung auszuführen. Baumstamm und
freigelegte Wurzeln sind zu schützen.
Bei Beschädigungen von Baumwurzeln ist ein Gutachten durch den AN auf eigene Kosten zu erstellen und dem AG
zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
2.9.5. Leitungen:
Im Bereich vorhandener Leitungen ist mit äußerster Sorgfalt und erschütterungsfrei zu arbeiten. Entstandene Mängel in
Folge der Straßenbauarbeiten wie überpflasterte Armaturenkappen, beschädigte Armaturengegenstände, Rohr/Leitungs- oder Kabelbrüche sind den jeweiligen Leitungsträgern sofort zu melden und werden sodann von den
Leitungsträgern beseitigt. Die Kosten der Schadensbeseitigung werden dem AN Straßenbau in Rechnung gestellt.
2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine etc .
Die ggf. im Baufeld befindlichen Trigonometrischen Punkte (TP), Nivellement- und Polygonpunkte sowie
13
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Grenzzeichen sind während der Bauarbeiten zu schützen. Vom AN beschädigte Punkte sind auf Kosten des AN
wiederherzustellen. Die Wiederherstellung darf nur durch die jeweils dafür befugten Vermesser ausgeführt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes können als
Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet werden.
Maßnahmen, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, sind unverzüglich der Vermessungs- und
Katasterbehörde mitzuteilen. Bei den auszuführenden Arbeiten ist darauf zu achten, dass von den Schutzflächen o. ä.
mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten wird.
2.10
Anlagen im Baubereich
2.10.1 Leitungen
Es wird auf das Vorhandensein von Leitungen der Versorgungsunternehmen hingewiesen (s.
Leitungspläne).
Die Leitungen der Versorgungsunternehmen sind zu schützen bzw. zu sichern. Vor Baubeginn sind vom
AN bei den Versorgungsträgern zusätzliche Informationen einzuholen. Die Lage von Leitungen im
Baubereich ist durch den AN in Abstimmung mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu überprüfen und
gemeinsam in der Örtlichkeit festzustellen.
Im Rahmen der Neuorganisation der Gleisbettentwässerung wurde in 2015 durch die BVG eine neue
Grundleitung Regenwasser unter dem Viadukt verlegt. Die Schachtköpfe/Schachtabdeckungen dieser
Grundleitungen sind im Rahmen der Straßenbauarbeiten ggfls. in der Höhe zu regulieren. Die neu
hergestellten Standrohre der Gleisbettentwässerung (an jedem 2. Stützenpaar) sind bei den Erdarbeiten
vor Beschädigung zu schützen und bei den Deckenschlussarbeiten sorgfältig wieder einzupflastern.
Ansprechpartner der Leitungsträger:
Alliander Stadtlicht GmbH:
Umbau LSA
Hr. Kolmas
0151 /65619567
[email protected]
Alliander Stadtlicht GmbH:
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Hr. Stenz
[email protected]
0170 /4539259
Berliner Feuerwehr Löschwasserversorgung:
2 Löschwasserbrunnen vorhanden
Gitschiner Str. 49 und Prinzenstr. 71
Berliner Wasserbetriebe (BWB)
Höhenregulierungen an Hydranten, Schieberkappen, ….
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Umbau Straßenabläufe
Vorplanung: Fr. Müthling
[email protected]
030 /86441558
Colt
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Hr. Radan
[email protected]
030 /884 42325
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH
14
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Regulierung Höhen Schachtabdeckungen
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Fr. Grabsch
[email protected]
030 /835376853
IT – Dienstleistungszentrum Berlin
Versetzung Schacht
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Hr. Höhne
[email protected]
01511 /6251349
NBB
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
NBB-Einsatzplanung
030 81876-1890
Vattenfall Europe Netzservice GmbH / Berlin Licht
Umbau Beleuchtungsmasten
Bauleitung:
Büro für Lichttechnik
Hr. Lindemuth
[email protected]
0177 /2407454
Vattenfall Europe Netzservice GmbH
Netzanlagenbau Berlin
Verlängerung Schutzrohre
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Hr. Mühlleiter
[email protected]
030 /492022260
Versatel Ost GmbH
Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten
Hr. Beulke
[email protected]
030 /81881678
Die genaue örtliche Lage der unterirdischen Kabel/Leitungen ist, soweit erforderlich, durch
Suchschachtungen festzustellen. Sämtliche Leitungstrassen dürfen im Zuge der Bauausführung nicht
überbaut werden und müssen vom Betreiber jederzeit begangen werden können. Überbrückungen, die
der AN für die Durchführung seiner Arbeiten für notwendig hält, sind in eigenständiger Abstimmung mit
den Eigentümern, von ihm auf seine Kosten herzustellen und wieder zu beseitigen.
Die geforderten mind. Abstände und mind. Überdeckungshöhen sind bei der Bauausführung
einzuhalten. Ggf. werden während der Bauausführung zusätzliche Abstimmungen mit den einzelnen
Versorgungsunternehmen und entsprechende Maßnahmen erforderlich.
Dem AG sind die vom AN einzuholenden Schachtscheine im Original vor Beginn der Arbeiten
einzureichen.
Es sind die Bestimmungen und Regelwerke der Leitungsträger einzuhalten.
Vom AN an Kabeln und Leitungen verursachte Schäden sind, auf Kosten des AN, durch die Eigentümer
zu beseitigen.
Evtl. notwendige Regulierungen von Abdeckungen, Schieberkappen etc. haben in Verantwortung der
jeweiligen Rechtsträger zu erfolgen. Die Koordinierung der Arbeiten hat durch den AN zu erfolgen. Die
Koordinierung der übrigen Arbeiten aller Sondernutzer und die zeitliche Eintaktung und Integration in den
15
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Bauablaufplan des AN hat ebenfalls vom AN zu erfolgen.
2.11
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.11.1 Straßenverkehr
Im Baubereich verkehrt die Nachtbuslinie N1. Deren Haltestellen sind während der gesamten Bauzeit
freizuhalten.
Die Befahrbarkeit der Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr, insbesondere für die Fahrzeuge
der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, ist während der Baumaßnahmen zu gewährleisten.
Vorhandene Gebäude im Baustellenbereich müssen von den Einsatz- bzw. Rettungskräften jederzeit
erreichbar sein.
Der Anlieger- und Lieferverkehr ist in allen Bauphasen zu gewährleisten.
Wird eine Zufahrt für die Anlieger aufgrund des aktuellen Baufortschritts vorübergehend gesperrt, so
müssen die Anlieger rechtzeitig (mindestens 10 Tage vorher) schriftlich über das Vorhaben und die
kurzzeitige Einschränkung informiert werden. Der Zugang ist ggf. auch durch Provisorien zu
gewährleisten.
3.
Angaben zur Ausführung
Der für die Leitung der Bauausführung bestellte Vertreter (Bauleiter) des AN und der für die
Ausführung der Straßenbauleistungen verantwortliche Polier müssen fachkundig sein und langjährige
Erfahrungen nachweisen. Sie sind dem AG vor Beginn der Ausführung schriftlich zu benennen und
dürfen nur mit Zustimmung des AG abgelöst werden.
Die ständige Anwesenheit des Poliers und die überwiegende Anwesenheit des Bauleiters des AN
(soweit für Koordinierungsleistungen erforderlich) auf der Baustelle werden gefordert.
3.1
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Der AN hat bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) rechtzeitig einen Antrag auf verkehrsrechtliche
Anordnung zu stellen. Dazu sind folgende Unterlagen, auf die einzelnen Bauphasen abgestimmt,
einzureichen:
− Verkehrszeichenpläne für den jeweiligen Baustellenbereich, detailliert für die geplanten
Bauphasen,- Umleitungs- bzw. Beschilderungspläne
− die verkehrstechnischen Unterlagen zum Betrieb der Lichtsignalanlagen im Baustellenbereich.
Die genehmigten Verkehrszeichenpläne sind vor Baubeginn der Bauüberwachung des AG vorzulegen.
Das vorliegende Verkehrskonzept ist Vertragsbestandteil und die Grundlage für die Kalkulation. Zur
Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung sind entsprechend dieses Verkehrskonzeptes
anordnungsfähige Verkehrszeichenpläne zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Eine entsprechende
Position ist im beiliegenden Leistungsverzeichnis enthalten. Die vorliegenden Planunterlagen können
dafür genutzt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Diese wurden bereits mit der VLB und weiteren
Behörden vorabgestimmt.
Der Baubetrieb hat die Erreichbarkeit der im jeweiligen Bauabschnitt liegenden Anwohnergrundstücke zu
gewährleisten. Die Anlieger sind rechtzeitig und umfassend über geplante Sperrungen und die sich
daraus ergebenden Erreichbarkeiten der Straßen und Grundstücke zu informieren. Mit den Anwohnern
und den Ver- und Entsorgern sind ggf. durch den Baubetrieb Abstimmungen zur Entsorgung (Müllabfuhr,
Abwasser) sowie zur Lieferung von Heizmaterial zu führen.
Der AN ist für die Verkehrssicherung während der Arbeiten und für den Schutz seines zur Durchführung
eingesetzten und beteiligten Personals voll verantwortlich. Es gelten die
„Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen
an Straßen" (ZTV-SA 97).
16
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Die zur Verkehrssicherung/ Eigensicherung erforderlichen Personen, Verkehrszeichen und Geräte hat der
AN bereitzustellen und zum Einsatz zu bringen. Alle Arbeitskräfte müssen entsprechend § 35 der StVO
auffällige Warnkleidung tragen (Hinweis: neue DIN EN ISO 20471 beachten).
Es ist ein ununterbrochener Bereitschaftsdienst einzusetzen.
Die Baustellenbereiche sind entsprechend den Festlegungen der ZTV-SA 97 zu kontrollieren. Die
Kontrollen sind nachzuweisen.
Der Bieter hat einen Verantwortlichen im Sinne der ZTV-SA mit Anschrift und Telefonnummer zu
benennen, der fachkundig ist, ausreichende Entscheidungsvollmachten besitzt und Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vor Ort veranlassen kann. Der Nachweis über diese
Fachkenntnisse, gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur
Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen - MVAS 99 -", ist dem AG vorzulegen.
Es ist Sache des AN, zerstörte oder verbrauchte Teile der Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen.
Es sind nur solche Einrichtungen zur Verkehrssicherung zu verwenden, die den nachfolgend aufgeführten
Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen:
− TL- Leitbaken
− TL- Absperrschranken
− TL- Warnleuchten
− TL- Transportable Schutzeinrichtungen
− TL- Absperrtafeln
− TL- Transportable Lichtsignalanlagen
− ZTV M 13
− DIN 67 520, Teil 2
− DIN EN 1317-2
− DIN EN ISO 20471
3.1.2 Verkehrsführung
Vorhandene Situation
Im Verlauf der gesamten Baustrecke sind je Richtungsfahrbahn 3 Fahrstreifen vorhanden. Davon wird der
jeweils rechte Fahrstreifen zum Parken genutzt. Der mittlere und linke Fahrstreifen stehen dem
Durchgangsverkehr zur Verfügung.
An einzelnen Knotenpunkten sind Rechts- bzw. Linksabbiegestreifen angeordnet. In diesen Bereichen ist
der zum Parken genutzte Fahrstreifen unterbrochen, so dass auch in diesen Bereichen 2 Fahrstreifen für
den Geradeausverkehr zur Verfügung stehen, wobei im betreffenden Knotenpunktzufahrt der jeweils
rechte bzw. linke Fahrstreifen auch für den Abbiegeverkehr genutzt wird.
Der Knotenpunkt mit der Alexandrinenstraße ist mit einer LSA ausgerüstet. Im Weiteren ist in Höhe der
Einmündung Erkelenzdamm eine Fußgänger-LSA vorhanden.
Alle anderen Knotenpunkte bzw. Einmündungen kreuzender Straßen sind nicht signalisiert.
Konzept zur Baudurchführung
Zur Minimierung der verkehrlichen Auswirkungen der erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen
entlang der hoch belasteten Gitschiner Straße erfolgt die Baudurchführung in 4 Bauabschnitten.
Die hier ausgeschriebenen Maßnahmen für das Jahr 2016 betreffen den 1. und 4. Bauabschnitt.
Erläuterungen zu den darauffolgenden Maßnahmen (2017) sind Teil einer separaten Ausschreibung.
Der kreuzende Straßenzug der Alexandrinenstraße weist eine höhere Verkehrsbelegung aus, die
weiteren kreuzenden bzw. einmündenden Straßen haben eher einen untergeordneten Charakter. Sie
bieten für den Fall notwendiger bauzeitlicher Sperrungen relativ gute Umfahrungsmöglichkeiten.
Grundsätze zur Verkehrsführung
Für alle im Folgenden erläuterten Bauabschnitte sind die folgenden grundsätzlichen Regelungen zu
beachten:
17
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Die vorliegende Konzeption zur Verkehrsführung diente als Grundlage zur Erarbeitung der
entsprechenden Anordnungspläne zur Einvernehmensherstellung vor Beantragung der
Verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO) bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) als zuständige
Verkehrsbehörde.
Im Weiteren gilt:
Der jeweils ausgewiesene Verkehrsraum (Anzahl und Breite der Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr) ist
einschließlich der aufrecht zu erhaltenden Abbiegebeziehungen zu gewährleisten.
Der Radverkehr wird während der gesamten Bauzeit mit dem Kfz-Verkehr mitgeführt. Die gesonderten
Radverkehrsanlagen werden erst mit der Endmarkierung in Betrieb genommen.
Haltestellen der BVG sind ständig freizuhalten.
Die Leistungen in den Gehwegbereichen sind während der gesamten Ausführungsdauer so zu gestalten,
dass der Fußgängerverkehr ständig aufrecht erhalten bleibt. Gleiches gilt auch für die einzelnen
Grundstückszugänge und Grundstückszufahrten.
Dazu sind je nach Baufortschritt die einzelnen Fußgängerführungen ständig anzupassen. Die dazu
erforderlichen Leistungen sind zu berücksichtigen und zu kalkulieren.
Bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich von Zugängen und Zufahrten sind die Erschwernisse bzw.
kurzzeitige Einschränkung der Erreichbarkeit durch den AN mit den jeweiligen Anliegern einvernehmlich
zu klären und abzustimmen.
Bauabschnitte
Für die einzelnen 4 Bauabschnitte gelten die folgenden weiteren Erläuterungen:
1. Bauabschnitt (von Kottbusser Tor bis Böcklerstraße – Länge ca. 450 m)
Die Realisierung erfolgt in 2 Bauphasen:
Bauphase 1
Es erfolgen die Bauleistungen im Mittelstreifen. Dazu werden auf beiden Fahrbahnen die jeweils linken
Fahrstreifen gesperrt und das Parken auf dem jeweils rechten Fahrstreifen wird untersagt.
Der gesamte Verkehr wird über die jeweils beiden verbleibenden Fahrstreifen abgewickelt. Vorhandene
zulässige Abbiegebeziehungen werden ebenfalls über die verbleibenden Fahrstreifen abgewickelt, sofern
diese nicht aus Gründen der Leistungsfähigkeit bauzeitlich untersagt werden.
Die im Bauabschnitt vorhandenen Überfahrten des Mittelstreifens (Durchfahrten unter dem Viadukt)
können für den Zeitraum der Bauausführung im unmittelbaren Bereich der Durchfahrt (Bordsetzarbeiten
sowie Arbeiten der BVG zur Herstellung des Anprallschutzes) kurzzeitig ersatzlos gesperrt werden.
Für Bauarbeiten, für die der dabei zur Verfügung stehende Baubereich nicht ausreicht, erfolgt im Rahmen
von Tagessperren die zusätzliche Sperrung des jeweils mittleren Fahrstreifens vorrangig in
verkehrsarmen Zeiten außerhalb der Hauptverkehrszeiten.
Bauphase 2
Nach Fertigstellung aller Leistungen im Mittelstreifen erfolgen in dieser Bauphase alle Leistungen zur
Demarkierung der alten Markierung, kleinere Eingriffe im Gehwegbereich sowie die Leistungen zur
Herstellung der kompletten geplanten Endmarkierung.
Dazu werden vorzugsweise in verkehrsarmen Zeiten entsprechend des Baufortschrittes Tagessperren
außerhalb der Hauptverkehrszeiten eingerichtet.
18
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Bauabschnitt 4 (von westlicher Hälfte des KP Gitschiner Straße / Alexandrinenstraße bis Zossener
Brücke, Lindenstraße, Länge ca. 250 m)
Die Realisierung erfolgt in 2 Bauphasen:
In der Bauphase 1 erfolgen die geplanten Leistungen zur Verbreiterung der Fahrbahn im Zufahrtsbereich
des Knotenpunktes zu Lasten des Gehweges.
Gleichzeitig sind die geplanten Bordführungen in den Einmündungsbereichen zu realisieren.
Für die kreuzende Alexandrinenstraße sind 2 Fahrstreifen ständig zu gewährleisten.
Die erforderlichen Anpassungen an der Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung sowie die Umbauten
an der LZA gehören zu den Straßenbauleistungen in dieser Phase.
Es sind jeweils 2 Fahrstreifen je Richtung zu gewährleisten. Der linke Fahrstreifen wird als
Geradeaus/Linksabbieger ausgewiesen. Das Rechtsabbiegen in die Alexandrinenstraße ist in dieser
Bauphase nicht möglich. Entsprechende Umfahrungsmöglichkeiten sind auszuschildern.
Bauphase 2
Es erfolgen die Bauleistungen im Mittelstreifen. Dazu werden auf beiden Fahrbahnen die jeweils linken
Fahrstreifen gesperrt.
Der Verkehr wird über die jeweils beiden rechten Fahrstreifen abgewickelt. Da Linksabbiegen in die
Alexandrinenstraße während der Arbeiten nicht möglich sein wird, ist eine Umgehungsstrecke anzuzeigen
(wahlweise Lindenstraße/Neuenburger Straße/Alexandrinenstraße oder 180-Grad-Wende im
Einmündungsbereich der Lobeckstraße).
Für Bauarbeiten, für die der dabei zur Verfügung stehende Baubereich nicht ausreicht, erfolgt im Rahmen
von Tagessperren die zusätzliche Sperrung des jeweils mittleren Fahrstreifens vorrangig in
verkehrsarmen Zeiten außerhalb der Hauptverkehrszeiten.
Nach Fertigstellung aller Leistungen im Mittelstreifen erfolgen in dieser Bauphase alle Leistungen zur
Demarkierung der alten Markierung sowie die Leistungen zur Herstellung der kompletten geplanten
Endmarkierung.
Dazu werden vorzugsweise in verkehrsarmen Zeiten entsprechend des Baufortschrittes Tagessperren
außerhalb der Hauptverkehrszeiten eingerichtet.
3.1.3 Verkehrszeichen, Schildertafeln, Baken
Die Ausführung der Verkehrszeichen muss den RAL-Gütebedingungen entsprechen.
Verkehrszeichen müssen mit retroreflektierender Folie mindestens der Retroreflexions-Klasse RA 2 nach
DIN 67520 beschichtet sein. Hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits gebrauchter Verkehrszeichen gelten
die in der ZTV-SA 97, Punkt 5.1, Ziffer (5) und (6) getroffenen Festlegungen.
Widersprüchliche Zielangaben in der vorhandenen Wegweisung sind gemäß RSA 95, Teil A, Abschnitt
10.1 (5) rot auszukreuzen. Die Kreuze müssen auch bei Nacht deutlich als rote Kreuze erkennbar sein.
Darüber hinaus wird im Abschnitt 6.1 der ZTV-SA gefordert, dass die verwendeten Materialien
rückstandsfrei von den Schildern zu entfernen sind.
Bei der Auskreuzung von widersprüchlichen Verkehrszeichen der Verkehrsführung ist das Verwenden von
Abklebebändern nicht gestattet.
Längs- bzw. Querabsperrungen haben mit einem geprüften Bakensystem zu erfolgen (TL-Leitbaken 97).
Leitbaken und Absperrschranken sind ebenfalls in Folie der Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen.
19
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
3.1.4 Markierungen
Für die vorübergehenden Markierungen sind Markierungsfolien einzusetzen, die den Anforderungen der ,,ZTV M 13"
genügen. Für die verkehrstechnischen Eigenschaften (Tagessichtbarkeit, Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit) sind die
Forderungen nachzuweisen:
Tagessichtbarkeit: 02, Leuchtdichtekoeffizient Qd k 100
Nachtsichtbarkeit: R4, Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion auf trockener
Oberfläche RL 2200 mcd/m2-Ix
RW3, Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion auf feuchter
Oberfläche RL 275 mccilm2-1x
Griffigkeit:
Si, S RT-Wert 245
Die Eignung der verwendeten Markierungsfolien ist durch Prüfbericht nachzuweisen. Alle Längsmarkierungen, einschl.
Radfahrstreifen und Parkordnungen sind in High-Solid-Farbe, gelb, 2 x 0,3 mm Nassfilmdicke, aufzutragen. Pfeilzeichen
und Quermarkierungen sind in Kaltplastik, gelb, flächig, zu applizieren.
3.1.5 Lichtsignalanlagen
Die transportablen Lichtsignalanlagen sind entsprechend den Anforderungen der ZTV-SA in Verbindung mit der „TLTransportable Lichtsignalanlagen" zu errichten.
In die Einheitspreise für den Auf- und Abbau sowie Betrieb der LSA sind sämtliche Aufwendungen wie
− die Versorgung mit Strom,
− die Verkabelung sowie alle damit verbundenen Aufwendungen, z.B. für zusätzlich erforderliche
Abspannmaste u.a. sowie
− die Programmierung, einschließlich Probebetrieb der Anlage, nach angeordneten verkehrstechnischen
Unterlagen des AN einzurechnen.
Auf Verlangen ist dem AG bzw. der Straßenverkehrsbehörde der aktuelle Betriebszustand der
transportablen LSA nachzuweisen.
Sämtliche mobile Teile sind standsicher aufzustellen und gegen mutwilliges Verdrehen oder Demontieren zu sichern.
Die erforderlichen Lichtraumprofile im Fahrbahn- und Gehwegbereich sind einzuhalten.
Die Versorgung der LSA mit Strom ist Sache des AN. Sämtliche Kosten zur Stromversorgung, einschl, für die Herstellung
eines Baustromanschlusses oder dergleichen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Wird aus technischen Gründen vom Verkehrskonzept abgewichen und es entstehen dadurch zusätzliche
Aufwendungen, so sind diese vorab mit dem AG abzustimmen Nachforderungen ohne vorherige Zustimmung des AG
sind nicht zulässig.
Alle Angaben zur Ausstattung und zu den technischen Anforderungen an diese Anlage sind im Leistungsverzeichnis
beschrieben.
3.2
Bauablauf
3.2.1 Allgemeines
Bei der Kalkulation sind insbesondere die Teilmengen auf Grund von mehreren Bauphasen, Teilabschnitten und
Teilflächen zu berücksichtigen. Im Leistungsverzeichnis sind jeweils nur die Gesamtmengen für die Bauabschnitte
angegeben. Erschwernisse, die sich aus der Teilmengenrealisierung ergeben, Transporte innerhalb der gesamten
Baustelle sowie erforderliche Zwischenlagerungen sind mit den Einheitspreisen (EP) abgegolten.
Ein abschnittsweises Ausführen der Arbeiten bedingt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN.
Zur Bauanlaufberatung ist durch den Auftragnehmer ein detaillierter Bauablaufplan mit den Leistungen Dritter zu
erarbeiten und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Nach Zustimmung durch den AG wird er
Vertragsbestandteil. Dieser ist monatlich fortzuschreiben und genehmigen zu lassen.
Im Bauablauf sind alle gleichzeitig und versetzt laufende Arbeiten, die nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt
werden, zu berücksichtigen (Leitungsbaumaßnahmen bzw. Sondernutzer im öffentlichen Straßenland).
Der AN koordiniert in Absprache mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des AG (BO) sämtliche Bauleistungen (auch Dritter
20
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
und die Verkehrsführung sowie Anliegerzufahrten).
Die Gestaltung des Bauablaufs und die Sicherung der Baustelle haben in enger Abstimmung insbesondere mit dem AG
zu erfolgen.
Behinderungen durch Dritte begründen keine gesonderte Vergütung bzw. Verlängerung der Bauzeit.
Soweit die Überschreitung der Fristen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen -unbeschadet zusätzlicher Ansprüche
des Auftraggebers - die Kosten, die sich für ihn durch die verlängerte Bauzeit ergeben, zu seinen Lasten. Der
Auftragnehmer hat Mehrschichtbetrieb an 6 Tagen/ Woche zur Einhaltung der Termine zu berücksichtigen, die
Aufwendungen hierfür werden jedoch nicht besonders vergütet.
Es ist Sache des AN, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten.
So lädt der AN vor Baubeginn in Abstimmung mit dem AG die an der Maßnahme Beteiligten bzw. gemäß Bauvertrag zu
beteiligenden Dritten und das Tiefbauamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ein. Eine Abstimmung zum Termin und zur
Örtlichkeit ist mit dem AG und den anderen Beteiligten rechtzeitig zu führen. Der AN hat wöchentlich Koordinations-/
Abstimmungsgespräche mit den Beteiligten zu führen und zu dokumentieren.
Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten
Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme
vorgelegt werden können.
Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem Bauaufsichtsführenden des AG laufend, jedoch spätestens am
folgenden Tag zu übergeben.
3.2.2 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Der Beginn der Baumaßnahme ist unmittelbar nach Auftragserteilung und nach Erhalt der
verkehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen. Die VAO ist sofort nach Auftragserteilung zu beantragen.
3.2.3 Zeitliche Beschränkungen
Es gelten die Termine und Fristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen sowie sämtliche
anderweitigen termin- und zeitrelevanten Aussagen dieser Leistungsbeschreibung (u.a. Pkt. 3.2
Bauablauf). Den Verdingungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan beigelegt.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Der AN hat seine Straßenbauarbeiten mit den Arbeiten an der Straßenentwässerung der BWB (extern),
der Straßenbeleuchtung (Vattenfall), der Signalisierung (Alliander) sowie den Arbeiten der anderen
Leitungsträger zu koordinieren.
3.3
Wasserhaltung
Entfällt
3.4
Baubehelfe
Baubehelfe sind, soweit erforderlich, zu Lasten des AN durch den AN herzustellen. Asphaltprovisorien
(partiell in Kleinstabschnitten) zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßen-und Fußgängerverkehrs
sowie des Baustellenverkehrs (Rampen zwischen Baugruben und Fahrbahn) und ggf. für
Feuerwehraufstellflächen sind vom AN auf Abruf durch die BÜ zu Lasten des AG herzustellen.
Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeichnis berücksichtigt.
3.5
Stoffe, Bauteile
3.5.1 Straßenbau
Die konstruktiven Angaben zum Straßenbau sind dem Abschnitt 1.1 und den Straßenquerschnitten zu entnehmen.
Sämtliche Baustoffe und Fertigteile liefert der AN, wenn in den Positionen des Leistungsverzeichnisses nichts
Gegenteiliges angegeben ist. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und
21
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen, zusätzlichen Technischen Vorschriften bzw.
Vertragsbedingungen und Richtlinien zu erbringen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe oder Bauteile das
Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen.
Materialien, Erdstoff und Verfahren, die bei der Erstellung von Bauwerken eingesetzt werden, sollen möglichst
umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein.
Recyclingstoffe sind entsprechend den geltenden Vorschriften zugelassen. Ausgebaute Beton-und Asphaltbaustoffe
sollen soweit wie möglich dem Recyclingprozess wieder zugeführt werden. Entsprechende Nachweise für
einzubauende Materialien (Eignungsnachweise, Zertifikate, etc.) sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur
Bestätigung bei der örtlichen Bauleitung des AG einzureichen.
Nicht genehmigte Materialien dürfen nicht eingebaut werden.
Anforderungen an die Erstprüfungen
Bei besonderen Beanspruchungen sind gemäß den ZTV Asphalt-StB 13 erweiterte Erstprüfungen
durchzuführen. Bezüglich der Verformungsbeständigkeit ist dies zusätzlich zu der statischen und dynamischen
Eindringtiefe die Ermittlung der Druckfestigkeit am Probewürfel. Um bei den hoch verforrnungsbeständigen
Mischgutsorten auch ein günstiges Verhalten bei tiefen Temperaturen sicherzustellen, sind außerdem
Biegezugprüfungen an Probeprismen durchzuführen.
Bei der Belastungsklassen Bk10 gelten für Gussasphalt MA 11 S die in Tabelle 1, Zeilen 1 und 2, genannten
Anforderungen für die Erstprüfung.
Tabelle 1 — Anforderungen für Gussasphalt auf Fahrbahnen
Mischgut
Belastungsklasse 1
Beanspruchungsart
EDT nach
30 Min..
Zunahme
EDT nach
weiteren 30
Min.
Anforderungen gem.
erweiterter Erstprüfung
QII
DurchBzf 22°C/
biegung bei
Bzf. 0°C
Bzf. 0°C
[mm]
[mm]
--
[mm]
Bk100, Bk32 - Bk3,2
<2,5
<0,4
<0,6
> 0,3
MA 8 S
1
MA 11 S
2
MA 8 S MA
11 S
Bk100, Bk32 - Bk3,2
mit zusätzlichen
Beanspruchungen
<2,0
<0,4
<0,6
> 0,3
3
MA 8 S, MA
11 S
Bk1,8
<3,0
<0,4
—
--
(EDT = Eindringtiefe; QII = Quotient II, Bzf. = Biegezugfestigkeit)
3.6.
Abfälle
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ist nach § 3 Absatz 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz für jene Bauund Abbruchabfälle, die direkt im Bauvorhaben anfallen (z.B. Asphalt, Boden, Bauschutt, u.a), der
Abfallerzeuger. Die dafür zugewiesene Erzeuger-Nummer ist die LE84B0032.
Das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer der Bauleistung wird nach § 3 Absatz 9
Kreislaufwirtschaftsgesetz für die oben beschriebenen Abfälle Abfallbesitzer. Der Auftraggeber überträgt
nach § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers an den
Abfallbesitzer. In diesem Kontext haftet der Auftragnehmer für den ordnungsgemäßen und
gesetzeskonformen Umgang mit den im Bauvorhaben anfallenden Abfällen. Vom Auftragnehmer ist
sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die
Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet und rechtlich befugt sind.
22
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Für Abfälle, die das bauausführende Unternehmen durch Lieferung, Betrieb und Unterhaltung der
Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verpackungsmaterial, Betonierreste, Betriebs- und Hilfsstoffe,
Verbaumaterialien, Hausmüll, u.a.), ist es selbst Abfallerzeuger und Abfallbesitzer und somit für die
ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Eine gesonderte Vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht.
Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung (einschließlich des Transportes) aller im
Bauvorhaben anfallenden nicht gefährlichen Abfälle zuständig. Alle dabei anfallenden Aufwendungen und
Gebühren hat er bei seiner Preisbildung zu berücksichtigen. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Rahmenbedingungen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle/ elektronisches Abfall-Nachweisverfahren:
Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer
besonderen Entsorgung. Sie sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu sammeln.
Um ein höheres Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Abfallentsorgung bei Baumaßnahmen, die durch
öffentliche Bauherrn abgewickelt werden, zu erreichen, sind für Abfallentsorgungsleistungen gern.
Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte
Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand" vom 8. August 2001 (ABI. S. 3750) ausschließlich
zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen. Die zertifizierten Tätigkeiten gemäß § 52 KrW-/AbfG
„Einsammeln, Befördern" sind ausschließlich von Entsorgungsfachbetrieben mit Überwachungszertifikat
auszuführen.
Elektronisches Abfall-Nachweis-Verfahren (eANV)
Im Rahmen der Nachweisführung hat der AN die seit dem 01.04.2010 gesetzlich festgelegte Durchführung der
elektronischen Nachweisführung über die durch ihn entsorgten gefährlichen Abfälle zu gewährleisten.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
wickeln die elektronische Nachweisführung über ZEDAL ab. Der AN hat Programme zu nutzen, die mit dieser
Anwendung konform sind.
Der AN hat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die im Rahmen des
eANV anfallenden Aufgaben erfüllen zu können. Hierzu gehört insbesondere der Einsatz einer geeigneten
Software, die die ZEDAL - Funktion „Freigabe" vollumfänglich unterstützt. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
der von SenStadtUm für den AN freigegebene Entsorgungsnachweis an den Beförderer weitergeleitet werden
kann und dass die in der Freigabe enthaltene automatische Vermittlung der zugehörigen Begleitscheine unterstützt
wird, so dass die Begleitscheine vom AN automatisch empfangen und im Auftrag des Erzeugers elektronisch
signiert werden können.
Zugewiesene Entsorgungsnachweise werden von SenStadtUm für den AN inklusive Begleitscheinvermittlung
freigeschaltet. Der AN hat die betreffende eANV — Teilnehmer - Nummer und die ZKS - Adresse der SenStadtUm bei
Zuschlagserteilung schriftlich und unverzüglich mitzuteilen. Die Freischaltung ist befristet auf die Dauer des
Auftrages.
Der AN hat die Entsorgungsnachweise für den Transport an die Entsorgungsfachbetriebe (Efb) - zertifizierten
Beförderer (Transporteur) weiterzuleiten (freizuschalten).
Der AN hat die Begleitscheine vorzubereiten. Im Feld „Frei für Vermerk" des Begleitscheines sind der Name des
Bauvorhabens/ Auftrags und die von SenStadtUm übermittelten Bestellnummern zu vermerken. Des Weiteren ist in
der Registerkarte „Zusatzinformation" des Begleitscheines im ZEDAL - Zusatzfeld „Betriebsnummer Erzeuger" die Nr. L E 8400055 - einzutragen.
Die Kosten für den Aufwand für das beschriebene „Elektronisches Abfall-Nachweisverfahren" sind in die
Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen.
Transportdokumente
Für den gewerbsmäßigen Transport* von gefährlichen Abfällen und Abfällen zur Beseitigung über
öffentliche Verkehrswege** zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage sind durch den
Transporteur (AN, Nachauftragnehmer) auf dem Fahrzeug mitzuführen:
−
sofern der Begleitschein (BS) vor Beginn des Transportes noch nicht elektronisch signiert
wurde: Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 NachwV (Beförderer Unterschrift erst beim
Entsorger)
−
Ausdruck des Verbleibnachweises (BS, OS, RB) mit allen Daten (Mitführung der Daten)
gewerbsmäßiger . Transport: Beförderung erfolgt nicht durch den AG selbst
23
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Wenn bei den Aushubarbeiten Materialien angetroffen werden, die organoleptisch auffällig sind und nicht
den vorliegenden Deklarationen entsprechen, ist sofort die Bauüberwachung zu informieren und mit ihr
die weitere Verfahrensweise abzustimmen.
3. 7
W int e r bau
Die Arbeiten sind umgehend nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung zu beginnen. Der AN hat bei
der Preisbildung der Leistungspositionen eine Unterbrechung aufgrund eines Wintereinbruches zu
berücksichtigen. Die BVG führt Winterbauleistungen aus, einhergehend sind vom AN und dem Verkehrssicherer
ebenfalls Leistungen zu erbringen.
3.8
Bew e is si ch e rung
Zur Beweissicherung wurden im Vorfeld durch den AG keine Maßnahmen getroffen. Vor Beginn der
Bauarbeiten hat der AN im Einvernehmen mit dem AG und insbesondere im Hinblick auf den
Erschütterungsschutz der Anlieger eine Beweissicherung vor Beginn der Arbeiten gemäß LV-Position
auszuführen. Es ist eine Bestandsaufnahme im Sinne von § 3 Abs. 4 VOB/B von dem vorhandenen Zustand
der im Baubereich befindlichen und den durch die Bauarbeiten ggf. zu beeinflussenden benachbarten baulichen
Anlagen durchzuführen. Neben der Niederschrift ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Diese ist von der
örtlichen Bauüberwachung des AG bestätigen zu lassen. Für Schäden, die durch die Baudurchführung
entstehen, haftet der AN.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw.
Gebäude und Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen.
3.9
Si ch e run gs ma ßna hm en
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und des Landesamtes für Arbeitsschutz,
Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) sind einzuhalten. Rechtliche Regelungen
und einschlägige Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind, in der während der
Bauzeit gültigen Fassung, zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht erwähnt sind
(Grundlage VOB/B, § 4, Nr.2).
Der AN hat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), in der
während der Bauzeit gültigen Fassung, zu beachten.
Über Beanstandungen des Landesamtes für Arbeitsschutz (LAGetSi) oder der zuständigen
Berufsgenossenschaft ist der AG in jedem Fall schriftlich zu informieren. Über Unfälle im Zusammenhang
mit Bauleistungen, bei denen Menschen zu Schaden gekommen sind, ist der Auftraggeber unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Für den Schutz seiner Arbeitnehmer hat der AN zu sorgen. Es obliegt allein dem AN die Sicherheit der
Baustelle zu gewährleisten. Eine gesonderte Vergütung für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erfolgt
nicht.
Bei allen Arbeiten ist sicher zu stellen, dass eine Kontamination des Erdreiches mit Mineralölen und anderen
Wasserschadstoffen unterbleibt. Havarien sind unverzüglich der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin und dem AG anzuzeigen. Zum Schutz gegen
Verunreinigung des Grundwassers ist die Lagerung von Treibstoffen usw. in angemessener Entfernung von
Baugruben und Bodeneingriffen vorzusehen.
3.10
Belastungsannahmen (Straßenbau)
Die verkehrliche Grundlage für die bemessungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12 basiert auf
Straßenverkehrserhebungen der Verkehrslenkung Berlin (VLB) von 2014 sowie Angaben des Auftraggebers zu
aktuellen Verkehrserhebungen. Es ist für die Fahrbahn Skalitzer Straße / Gitschiner Straße von der
Belastungsklasse Bk10 und für die Stellplatzanlagen auf der Mittelinsel von der Belastungsklasse Bk 0,3
auszugehen.
24
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
3.11
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und
Verantwortung eines zugelassenen Vermessungsingenieurs durchzuführen.
Diese Arbeiten sind in den Bauablauf mit einzubinden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
Maßnahmen, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, sind unverzüglich der Vermessungs- und
Katasterbehörde mitzuteilen. Bei auszuführenden Arbeiten ist darauf zu achten, dass von den Schutzflächen o.
ä. mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten wird
Der AN hat für die genaue Einhaltung der planmäßigen Straßenhöhen und Fluchten und deren Überprüfung zu
sorgen. Der AN haftet allein für sich später herausstellende Fehler und die hierfür entstehenden Kosten.
Nach Auftragserteilung sind sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße und Massen vom AN auf eigene
Verantwortung an Ort und Stelle zu nehmen. Unstimmigkeiten sind der Bauleitung des AG sofort mitzuteilen und
zur Klärung zu bringen, andernfalls trägt der AN die volle Verantwortung.
Die vorliegenden Pläne sind auf Übereinstimmung zu prüfen und gegebenenfalls in Absprache mit der
Bauleitung bzw. dem AG zu berichtigen.
Vor und nach Ausführung aller Bauleistungen hat der AN ein Bestandsaufmaß und ein Schlussaufmaß für die
Abrechnung von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellen zu lassen, dem auch die
Abrechnung der Bodenmasse zu übertragen ist.
Zur Aufstellung der Schlussrechnung müssen die gesamten Aufmaße in einem Aufmaß- und
Abrechnungsplan eingetragen werden. Die Abrechnung der Baumaße soll über
Datenverarbeitungsanlagen erfolgen.
Das Aufmaßverfahren ist mit der Bauüberwachung abzustimmen. Grundsätzlich sind Muster und Verfahren in
Anlehnung an die ABau für Berlin, zu Grunde zu legen. Eine Abrechnung mit DV-Anlagen ist zugelassen. Die
hierbei benutzte Software muss prüfbare Daten gern. REB erzeugen.
Die Vordersätze der einzelnen Positionen wurden in der Planung ermittelt. Die Abrechnung erfolgt
nach örtlichem, vom AG bestätigtem Aufmaß nach tatsächlich realisierten Mengen.
Der Nachweis der Einbaudicken und der profilgerechten Lage der Schichten erfolgt durch den AN ohne
besondere Vergütung über ein Nivellement sowie zusätzlich über Abschnürungen. Der AG behält sich
Messungen am zu entnehmenden Bohrkernmaterial vor. Die Abrechnung der Asphaltschichten erfolgt über
Einbaufläche mit Berücksichtigung des Einbaugewichtes.
Das Aufmaß der Stoffe, die der Auftragnehmer zu liefern hat, erfolgt im verdichteten Zustand.
(s. Vorbemerkungen)
Für jede ausgeführte Leistung sind nach Positionsnummern getrennte Abrechnungsnachweise zu fertigen und
vom AN und AG verbindlich zu unterschreiben. Das jeweilige Original erhält der AG sofort, die Durchschrift
erhält er mit der Rechnung. Die Nachweise sind durchgehend zu nummerieren und entsprechend in der
Mengenermittlung aufzuführen.
In Anlehnung an die Regelung im "Richtwertverzeichnis für Instandsetzungsarbeiten an Straßenbefestigungen
Berlins" werden im Bogen verlegte Bordsteine bei Radien von mehr als 30,0 m als gerade Bordsteine
abgerechnet. Im Bogen verlegte gerade Kantensteine werden als gerade verlegte Steine abgerechnet.
Abrechnungszeichnungen sind maßstäblich (1:100) anzufertigen, farblich anzulegen und in zweifacher
Ausfertigung einzureichen.
Leistungen (z.B. Fuhrzettel, Lieferscheine usw.), die Grundlagen für die Abrechnung sind, müssen spätestens
am darauf folgenden Werktag der örtlichen Bauleitung im Original unaufgefordert zur Anerkennung vorgelegt
werden.
Bei Abschlagsrechnungen sind auf Anforderung für alle abgeschlossenen Arbeiten die endgültigen
Abrechnungsunterlagen beizufügen.
Über den Verbleib der auf der Baustelle gewonnenen und/oder über die vom Auftraggeber gelieferten Baustoffe/
ist ein Nachweis bei der Abrechnung zu führen. Baustoffe, über deren Verbleib kein Nachweis geführt werden
kann, werden dem AN in Rechnung gestellt. Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden
übermessen.
Der AN hat detaillierte Tagesberichte nach Anweisung des AG zu führen.
Eine förmliche Abnahme der Leistung findet in jedem Fall statt. Kann wegen der ungünstigen
Witterungsverhältnisse eine förmliche Abnahme nicht erfolgen, so gilt die Leistung auch nach Benutzung durch
25
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
den AG gemäß DIN 1961 § 12, Tz. 5, Abs. 2 nicht als angenommen. Liegen die zur abschließenden Beurteilung
der fertigen Leistung erforderlichen Prüfergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht oder noch nicht
vollständig vor, so behält sich der AG - auch ohne besondere Erwähnung bei der Abnahme oder in der
Abnahmeniederschrift - die Geltendmachung aller seiner sich aus dem Bauvertrag ergebenden Rechte vor.
3.12
Prüfungen und Nachweise
3.12.1 Eignungsnachweise für Baustoffe
s. o.
3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen
Der Plan der Eigenüberwachungsprüfungen und die Benennung des Prüflabors nach RAP Stra sind dem AG
vor Baubeginn zu übergeben.
Bei Prüfung mit negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung
wiederholt, bis das entsprechende Ergebnis vorliegt. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung nicht
oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfung auf
Kosten des AN zu beauftragen
Erdbau
Die Eigenüberwachungsprüfungen gern. ZTV E-StB 09 müssen entsprechend dem Bauablauf rechtzeitig vorliegen.
Bei den Bodenverdichtungsarbeiten ist vom Auftragnehmer der Nachweis der ausreichenden Verdichtung durch
laufende Probeentnahme und Gutachten zu erbringen.
Die Prüfung des Verformungsmoduls auf dem Planum und den Tragschichten (FSS, STS) erfolgt mittels des
statischen Plattendruckversuches nach DIN 18134.
Erst wenn der Nachweis der geforderten Verdichtung erbracht ist, gelten die Arbeiten als abgeschlossen.
3.12.3 Kontrollprüfungen Allgemein
Für die Koordinierung der Kontrollprüfungen ist die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers
verantwortlich. Der AN hat damit möglicherweise verbundene Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos
aufzufangen. Hergestellte Schichten sind rechtzeitig durch den AN zur weiteren Prüfung bei der BÜ anzumelden.
Der Auftragnehmer verlangt zusätzliche Kontrollprüfungen grundsätzlich nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des
Prüfberichtes und bei Baustrecken, die unter Verkehr liegen, bei zusätzlichen Untersuchungen des
Verdichtungsgrades nur innerhalb von 14 Tagen.
Eine Schiedsuntersuchung kann nur bis zu 12 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes für die
Kontraprüfung (4 Wochen bei Schiedsuntersuchung Verdichtungsgrad) beantragt werden.
Der AG veranlasst die notwendigen Kontrollprüfungen durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle. Grundlage
der Prüfungen ist ein Prüfplan, der mit dem Prüfplan der Eigenüberwachung abgestimmt wird. Wird bei
Kontrollprüfungen festgestellt, dass die geforderten Anforderungswerte nicht erreicht sind, wird die Vergütung
in Höhe der Kosten für die Wiederholung der Kontrollprüfungen (gemäß Leistungskatalog für Baustoffprüfungen
Berlin) gekürzt.
Die Probenahmen für Kontrollprüfungen nach ZTV-Asphalt-StB 13 und nach TP A-StB sind nach Weisung des AG
durchzuführen.
Die Proben sind dem AG versandfertig verpackt und nach den folgenden Punkten beschriftet zu übergeben:
− Entnahm etag
− Station des Einbaus
− Baum aßnahm e
− Bezeichnung der Einbauschicht
− Bindemittelart und -sorte
− Herstellerfirma
− Lieferfirma des Bindemittels
− Tem per atur
Die Stationen der Probennahmen des Mischgutes werden durch den AG festgelegt und sind Bestandteil des
Prüfplanes des AG.
Bei Deckschichten werden die Ebenheitsmessungen mit dem Planographen und / oder der 4-m-Richtlatte
durchgeführt.
26
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
Bei Durchführung, Auswertung und Bewertung von Griffigkeitsmessungen sind zusätzlich zu den Regelungen der
ZTV Asphalt-StB 13 die ergänzenden Regelungen des ARS 24/2003 zu beachten, in denen auch
Änderungen der TP Griff-StB enthalten sind.
Folgende Grenzwerte für die Griffigkeit sind maßgebend:
Für die Abnahme
bei 60 km/h p SKM = 0,51
bei 40 km/h p SKM -= 0,56
Bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
bei 60 km/h p SKM = 0,45
bei 40 km/h p SKM = 0,49
Die erreichten Einbaumengen der Einzelschichten sind mit Wiegescheinen nachzuweisen.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
s.o.
3.14
Unvorhergesehene Arbeiten
Wenn unvorhergesehene Arbeiten anfallen, ist vor Beginn der Arbeiten rechtzeitig die Zustimmung des AG zur
Ausführung einzuholen. Es sind gegebenenfalls die Vergütungsgrundlagen (als Nachtragsleistung)
abzustimmen. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist stets im Zustimmungs-und Abstimmungsverfahren
einzubeziehen
4
Ausführungsunterlagen
4.1
Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
4.1.1 Pläne
Für die Angebotsabgabe werden dem AN folgende Unterlagen (digital als PDF Datei) 1-fach zur
Verfügung gestellt:
Ausführungspläne:
Übersichtslageplan
Lageplan Blatt 01 -06
Verkehrszeichenplan Blatt 01-06
Querschnitt 01-02
Verkehrskonzept 1. und 4. BA
bauzeitliche Verkehrsführung 1./ 4. BA
Übersichtsplan Absteckachsen
M: 1 : 2500
M: 1: 250
M 1:250
M 1:25
M 1:500
M 1:500
o. M.
1 Blatt
6 Blätter
6 Blätter
2 Blätter
2 Blätter
2 Blätter
1 Blatt
4.1.2 Gutachten
Folgende Gutachten werden dem AN nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt:
Div. Untersuchungsberichte zur Wiederverwendbarkeit der Ausbaustoffe
4.2
Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen
Vom AN sind folgende Unterlagen nach Auftragserteilung vorzulegen:
 Antrag auf Verkehrsraumeinschränkung einschließlich Verkehrszeichenplan
 koordinierter Bauablaufplan
 Baustelleneinrichtungsplan
 Zahlungsplan
 Bestandspläne
 Urkalkulation (auch von NUN)
 Unterlagen gemäß Baustellenverordnung
27
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung

29.06.2016
Nachweis über Abschluss einer Haftpflichtversicherung
(Deckungssumme Personenschäden 500.000 €, Sachschaden 50.000 €)
4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs / Verkehrsführung während der Bauzeit
Auf der Grundlage des oben beschriebenen Bauablaufs und der vorabgestimmten Bauzeitlichen
Verkehrsführung sind Verkehrszeichenpläne zu erarbeiten, für die eine Anordnung bei der zuständigen
Verkehrsbehörde (SenStadtUm, VLB) einzuholen ist. Bei Baubeginn ist dem AG eine detaillierte Erläuterung
des Bauablaufes vom AN schriftlich vorzulegen.
Der AN hat zur Unterlegung seines Bauzeitenplans die zum Einsatz kommenden Geräte dem AG zu
melden und; wenn erforderlich, zu erläutern.
4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan
Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer Baustelleneinrichtungsplan für alle Bauphasen und Teilabschnitte vom
AN vorzulegen.
4.2.3 Bauzeitenplan
Die Gesamtmaßnahme ist in 15 Arbeitswochen abzuwickeln.
Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer und rechenfähiger koordinierter Bauzeitenplan, untersetzt mit
Arbeitskräften und Geräten vom AN vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist regelmäßig dem Baufortschritt
anzupassen.
Es sind während der Baudurchführung die IST - Leistungen den SOLL - Leistungen im Bauzeitenplan
gegenüberzustellen. Die Überarbeitung ist dem AG unaufgefordert zu übergeben.
Weiteres s.o.
4.2.4 Zahlungsplan
Zur Bauanlaufberatung ist dem AG ein detaillierter Zahlungsplan vom AN schriftlich vorzulegen.
4.2.5 Bestandspläne
Die Übergabe der Bestandspläne hat spätesten mit der Übergabe der Schlussrechnung zu erfolgen. Die
Bestandspläne sind durch den AN in Anlehnung an die Richtlinie RL14/04
„Bestandsunterlagen für die Abteilung Tiefbau" Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in digitaler Form zu
erstellen und als Zeichnungsausdruck dem AG zur Prüfung vorzulegen.
Nach erfolgter Prüfung und Gegenzeichnung durch den AG sind alle Pläne in kopierfähiger Form als
Papierausdruck und auf Datenträger (im CAD — DXF Format) in jeweils 3-facher Ausfertigung dem AG zu
übergeben.
Für die Übereinstimmung der Planunterlagen mit den tatsächlichen Ausführungen haftet der AN.
4.2.6 Urkalkulation
Die Urkalkulation ist versiegelt vom AN vor der schriftlichen Auftragserteilung dem AG zur Hinterlegung zu
übergeben einschließlich der Kalkulationsunterlagen der Nachunternehmer.
4.2.7 Baustellenverordnung
Vom Auftragnehmer sind die Forderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil 1
Nr. 35 vom 18.Juni 1998, bzw. die Forderungen des vom AG eingesetzten SiGeKo zu beachten.
28
Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt
Baubeschreibung
29.06.2016
5
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
s. Vorbemerkungen
5.1
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
5.1.1 Straßenbau
Markierungsstoffe für Fahrbahnmarkierungen
Als Eignungsnachweis wird gefordert:
Ein Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die verkehrstechnischen Eigenschaften unter
den Prüfbedingungen der Rundlaufprüfanlage (RPA).
Abzugsregelungen
Der Auftraggeber kann bei Über- oder Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des
Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades (oder des Hohlraumgehaltes), des Schichtenverbundes und der
Ebenheit dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung
von Mängelansprüchen vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des
Abzuges bemisst sich dann nach denen im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln. Bei
hoher oder besonderer Beanspruchung liegt es im Ermessen des Auftraggebers eine Mängelbeseitigung der
Minderung vorzuziehen.
Nachfolgend sind zusätzliche Regelungen für Abzugsermittlungen angegeben, für die es in der ZTV AsphaltStB 07 keine Abzugsregelungen gibt.
Hohlraumgehalt
Überschreitet der Hohlraumgehalt des Einzelbohrkernes den in der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen
Hohlraumgehalt an der fertigen Schicht für Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton und Splittmastixasphalt, so wird
ein Abzug nach folgender Formel berechnet:
P2
A = _______________ x 1 0 x E P x F
100
Darin bedeuten
A = Abzug in EUR
p = über den Grenzwerten der ZTV Asphalt-StB 07 hinausgehende Überschreitung des Hohlraumgehaltes
in Vol.-% (absolut)
EP = Einheitspreis in EUR/m2 oder EUR/t
F = der Probe zugehörige Fläche in m 2 oder zugehörige Einbaumenge in t
Der Abzug wird für jeden Einzelwert des Hohlraumgehaltes ermittelt.
Würde auch ein Abzug infolge der Unterschreitung des Verdichtungsgrades gemäß Anhang A, Abschnitt A.2.4, der
ZTV Asphalt-StB 07 (Ausgabe 2007) entstehen, ist der höhere Abzug maßgebend.
Die Abnahme wird für die dem Einzelwert zugehörige Fläche verweigert, wenn der Grenzwert des
Hohlraumgehaltes an der Deckschicht um 2 Vol.-% überschritten wird.
Schichtenverbund
Bei Unterschreitung der Werte gemäß Abschnitt 4.2.3 der ZTV Asphalt-StB 07, Ausgabe 2007, ist eine Minderung der
Vergütung um 0,50 €/m2 und Schichtgrenze für die zuzuordnenden Flächen vorzunehmen.
Personal
Vor Beginn der Maßnahme ist dem AG der verantwortliche Bauleiter für jedes Gewerk sowie der verantwortliche
Polier schriftlich zu benennen. Der AG hat das Recht, die Arbeiten bei mangelhafter Aufsicht zu untersagen.
Für die Ausführung der Arbeiten dürfen nur Arbeitskräfte eingesetzt werden, die über die erforderliche
Qualifikation verfügen, ggf. ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
29