Achtung Hinweis VOB/A Öffentliche Ausschreibung Die Vergabeunterlagen stehen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar unter der Internetseite http://www.vergabe.berlin.de zur Verfügung. Es werden keine Vergabeunterlagen mehr in Papierfassung versendet. Bewerbungen in herkömmlicher schriftlicher Form, E-Mail oder Fax werden nicht mehr angenommen. Für eine Angebotsabgabe ist eine Registrierung unter http://www.vergabe.berlin.de mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse erforderlich. Nach der erfolgreichen Registrierung und Bewerbung erfolgt der Download der Vergabeunterlagen sofort mit dem selbstvergebenen Benutzer-Login. Angebote ohne Registrierung/Bewerbung werden nicht zugelassen. Für die Registrierung wird kein Nutzungsentgelt erhoben. Die Einreichung/Abgabe der Angebote kann wahlweise elektronisch (in elektronischer Textform ohne Signatur, mit qualifizierter oder fortgeschrittener Signatur) oder weiterhin konventionell in Papierformat erfolgen. Weitere Hinweise können unter http://www.vergabe.berlin.de entnommen werden. Mit freundlichen Grüßen Submissionsstelle Gilt nur für Angebote in Papierform Bitte drucken Sie zunächst diesen Aufkleber aus. Dann schneiden Sie bitte den Aufkleber aus und bringen ihn gut sichtbar auf dem Angebotsumschlag an. Bitte nicht öffnen ! Angebot für Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abteilung PBU -SubmissionsstelleYorckstr. 4 - 11 , 10965 Berlin Raum 2050 Vergabe-Nr.: T 6311 OE2016 VOB Eröffnungstermin 17.08.2016 , 10:30 Uhr Name und Anschrift des Unternehmens V 124.V-I F (Eigenerklärung Eignung) Datum: Tel:. Fax: E-Mail: Empfänger Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung PBU - Submissionsstelle- Yorckstr. 4 - 11 10965 Berlin Deutschland Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Eigenerklärung zur Eignung (vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft sowie zugehöriger Nachunternehmen/anderen Unternehmen, soweit diese nicht präqualifiziert sind oder eine EEE abgeben wollen, auszufüllen) Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Jahr € Jahr € Jahr € Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen. 1 ABau 2013,Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 124.V-I F (Eigenerklärung Eignung) Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren bzw. bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte in bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen erbracht habe(n). Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir für drei Referenzen je eine Referenzbescheinigung vorlegen. Angaben zu Arbeitskräften Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich /werden wir die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal, angeben. Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes Ich bin/Wir sind im Handelsregister eingetragen Ich bin/wir sind nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung vorlegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer. Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation Ich/wir erkläre(n), dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich/mein Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt, auf Verlangen werde ich/werden wir ihn vorlegen. Angabe über Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A bzw. schwere Verfehlung gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 7 VOB/A Ich erkläre/wir erklären, dass für mein/unser Unternehmen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU-VOB/A vorliegen bzw. bei nationalen Vergabeverfahren keine schwere Verfehlung vorliegt, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellt. Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind. Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 3 V 124.V-I F (Eigenerklärung Eignung) Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragzahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse 1, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes 2 sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen. Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Ich bin/Wir sind Mitglied der Berufsgenossenschaft. Falls mein/unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (sofern diese nicht verfügbar ist, eine gleichwertige Bescheinigung des für mich/uns zuständigen Versicherungsträgers) mit Angabe der Lohnsummen vorlegen. Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen der Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen (Stempel und Unterschrift) 1 2 soweit mein/unser Betrieb beitragspflichtig ist soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 Vergabestelle V 211.V-I F Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung PBU - Submissionsstelle- (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) Datum: 19.07.2016 Tel:. Yorckstr. 4 - 11 10965 030 90298-2550 Fax: 030 90298712550 E-Mail: [email protected] Berlin Deutschland Empfänger Vergabeart Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe Ablauf der Angebotsfrist Datum 17.08.2016 Uhrzeit 10:30 Eröffnungstermin Datum 17.08.2016 Ort Uhrzeit 10:30 Yorckstr. 4 - 11 10965 Berlin Raum 2050 Bindefrist endet am 16.09.2016 Vergabenummer Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A Anlagen: A) die beim Bieter verbleiben und im Vergabeverfahren zu beachten sind: V 212 Teilnahmebedingungen V 232 F Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU V 226.V-I F Mindestanforderungen Nebenangebote V 227.V-I F Gewichtung der Zuschlagskriterien 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) B) die beim Bieter verbleiben und Vertragsbestandteil werden: V 215.V-I Zusätzliche Vertragsbedingungen V 214.V-I F Besondere Vertragsbedingungen V 241 F Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen bei Bauabfallentsorgungsleistungen V 248 F Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen V 2250 Stoffpreisgleitklausel V 2240.V-I Lohngleitklausel V 231 F Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Leistungsbeschreibung Lagepläne, Verkehrszeichenpläne, Querschnitte, Verkehrskonzept, bauliche Verkehrsführung, Absteckachsen, Detailpläne Vorbemerkungen und Baubeschreibung C) die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind: V 213.V-I F Angebotsschreiben ohne Lose V 2131.V-I F Angebotsschreiben mit Losen V 124.V-I F Eigenerklärung zur Eignung V 233.V-I F Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 237 F Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte V 238 F Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft V 2413 F Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen V 246 F Ergänzung BVB – Frauenförderung (ab geschätztem Auftragswert ≥ 200.000 €) V 247 F Ergänzung BVB - ILO-Kernarbeitsnormen Leistungsbeschreibung - Kurzfassung V 221 HF Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation oder V 222 HF Preisermittlung Kalkulation Endsumme D) die ausgefüllt auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind: 1 Es ist beabsichtigt, die oben genannte Leistung im Namen und für Rechnung Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Submissionsstelle Yorckstr. 4 - 11 10965 Berlin zu vergeben. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 2 Auskünfte Auskünfte werden erteilt; nicht beigefügte Unterlagen können eingesehen bzw. angefordert werden bei: Name Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abteilung PBU, Submissionsstelle Straße Yorckstr. 4 - 11 PLZ, Ort 10965 Berlin Telefon 030 902982550 E-Mail [email protected] Fax 030 90298712550 Internet Nicht beigefügte Unterlagen sind: 3 Vorlage von Nachweisen, Angaben und Unterlagen: 3.1 Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind – zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten – mit dem Angebot einzureichen: siehe (Auftrags-)Bekanntmachung 3.2 Folgende Nachweise, Angaben und Unterlagen sind – zusätzlich zu den in den Teilnahmebedingungen genannten – auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen: siehe (Auftrags-)Bekanntmachung 3.3 Vorlage von mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegenden Unterlagen zu den in der Anlage Vordruck V 227.V-I F genannten bzw. angekreuzten Zuschlagskriterien: 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 3.4 Bieter, deren Angebot in die engere Wahl kommt, haben die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. 3.5 Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 30.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Formblatt V 124.V-I F) einen Auszug aus dem Gewerbe-zentralregister beim Bundesamt für Justiz anfordern. Der Auftraggeber wird ab einer Auftragssumme von 15.000 € für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zur Bestätigung der Erklärung (Formblatt V 124.V-I F) eine eventuelle Eintragung des Bieters im Korruptionsregister Berlin abfragen. Bei geringeren Auftragswerten steht die Abfrage im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Der Auftraggeber wird auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Abfrage in den FinanzSanktionslisten (www.finanz-Sanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) veranlassen. 4 Losweise Vergabe: Nein Ja, Angebote sind möglich nur für ein Los für ein oder mehrere Lose nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 5 Nebenangebote 5.1 Nebenangebote sind nicht zugelassen; Nr. 5 der Teilnahmebedingungen (V 212) gilt nicht 5.2 Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Teilnahmebedingungen, V 212) – ausgenommen Nebenangebote, die ausschließlich Preisnachlässe mit Bedingungen beinhalten für die gesamte Leistung nur für nachfolgend genannte Bereiche mit Ausnahme nachfolgend genannter Bereiche unter folgenden weiteren Bedingungen: Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen Zusätzlich zu Nr. 5 der Teilnahmebedingungen gilt: Nebenangebote müssen die Mindestanforderungen gemäß V 100.V-I Nr. 3.2.2.3 Abschnitt 1.5 erfüllen und die Vorgaben in den einschlägigen Regelwerken gemäß Formular V 226.V-I F erfüllen und im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. 6 Angebotswertung Kriterien für die Wertung der Haupt- und ggf. Nebenangebote: Zuschlagskriterium Preis Der Preis (in €, netto) wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung preislich günstigerer Grund- oder Wahlpositionen sowie eines eventuellen Nachlasses ohne Bedingungen. Weiterhin werden berücksichtigt: Mehrere Zuschlagskriterien gemäß Formular V 227.V-I F Gewichtung der Zuschlagskriterien Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den - den Regelungen des § 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten - die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 5 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 7 Angebote können abgegeben werden: elektronisch in Textform, elektronisch mit fortgeschrittener Signatur, elektronisch mit qualifizierter Signatur schriftlich 8 Angebotsabgabe Falls Sie nicht die Absicht haben, ein Angebot abzugeben, werden Sie gebeten, die Vergabestelle davon umgehend zu unterrichten (entfällt bei Öffentlicher Ausschreibung). Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter und die zur Vertretung des Bieters berechtigte natürliche Person zu benennen; falls vorgegeben, ist das Angebot mit der geforderten Signatur zu versehen. Das Angebot ist zusammen mit den Anlagen bis zum vorgenannten Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln. Bei schriftlicher Angebotsabgabe ist das beigefügte Angebotsschreiben zu unterschreiben und mit den Anlagen in verschlossenem Umschlag bis zum vorgenannten Ablauf der Angebotsfrist an die folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben: siehe Briefkopf Stelle: Straße: PLZ/Ort: Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bieters und der Angabe „Angebot für …:“ Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten „ zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereit gestellten Kennzettels). 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 6 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 9 Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A): Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt– V MN – Württembergische Straße 6 10707 Berlin Telefon: +49 30 90139 4230 Fax: +49 30 90139 4221 Zur Überprüfung der Zuordnung zum 20%-Kontingent für nicht EU-weite Vergabeverfahren (§ 2 Nr. 6 VgV): Vergabekammer (§ 159 GWB): Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin Telefon: +49 30 9013 8316 Fax: +49 30 9013 7613 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 7 von 8 V 211 V-I F (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 10 (frei) Achtung NEU: Es besteht die Möglichkeit ein Angebot über die Vergabeplattform "elektronisch in Textform" abzugeben. Bei dieser Abgabeart benötigt man keine elektronische Signatur, es ist der Name der natürlichen Person die die Erklärung abgibt anzugeben. Angebote ohne Name der natürlichen Person werden ausgeschlossen. Bitte nutzten Sie die Angebotsabgabe "elektronisch in Textform" !!!!! Danke xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 8 von 8 V 212 (Teilnahmebedingungen) Teilnahmebedingungen für die Vergabe von Bauleistungen A. Einheitliche Fassung (April 2016) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1). 1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. 2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. 3 Angebot 3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen 3.3 Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4 Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5 Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6 Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. 3.7 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die - ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und - an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. 4 Unterlagen zum Angebot Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Urkalkulation und/oder die von ihr benannten Formblätter mit Angaben zur Preisermittlung sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) 5 Nebenangebote 5.1 Soweit an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt sind, müssen diese erfüllt werden; im Übrigen müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2 Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4 Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. 6 Bietergemeinschaften 6.1 Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben. 6.2 Sofern nicht öffentlich ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen. 7 Nachunternehmen Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 8 Eignung 8.1 Öffentliche Ausschreibung Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag den im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot die ausgefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen(ULV) oder in der Liste des 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 8.2 Beschränkte Ausschreibungen/Freihändige Vergaben Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen präqualifizierte Unternehmen der engeren Wahl auf gesondertes Verlangen nachweisen, dass die von ihnen vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifizierung erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Gelangt ein nicht i.S. von Nr. 8.1 präqualifiziertes Unternehmen in die engere Wahl, sind auf gesondertes Verlangen die in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen vorzulegen. Ist der Einsatz von Nachunternehmen vorgesehen, müssen die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für die benannten Nachunternehmen vorgelegt bzw. die Nummern angegeben werden, unter denen die benannten Nachunternehmen im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bauleistungen (ULV) oder in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte Nachunternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 4 V 212 (Teilnahmebedingungen) B. Ergänzungen für Berlin (Aufgestellt von der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung) Zu 3 Elektronische Übermittlung des Angebotes Angebote, die mittels Telefax oder Email abgegeben werden, sind nicht zulässig. Zu 3 und 5 Negative Preise Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen werden von der Wertung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit negative Einheitspreise ausdrücklich für bestimmte OZ (Positionen) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind. Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen werden nur gewertet, wenn die OZ (Position) mit negativem Einheitspreis als Pauschale angeboten wird oder für die OZ des Hauptangebotes negative Einheitspreise zugelassen sind. Zu 4 Umweltschutzanforderungen Der Auftraggeber hat zu überprüfen, ob die im Rahmen der Ausschreibung zwingend vorgegebenen Umweltschutzanforderungen durch die von den Bewerbern und Bietern abgegebenen Angebote eingehalten wurden. Der Nachweis kann von den Bewerbern und Bietern durch den Verweis auf ein Umweltzeichen, sofern die angebotene Ware oder Dienstleistung mit einem solchen ausgestattet ist, oder durch gleichwertige Nachweise in Form von geeigneten Beweismitteln, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen erfolgen. Angebote mit falschen oder unvollständigen Angaben bezüglich der Umweltschutzanforderungen sowie bei Fehlen geforderter Belege hinsichtlich der Umweltschutzanforderungen werden nicht berücksichtigt. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 4 Name und Anschrift des Bieters V 213.V-I F (Angebotsschreiben ohne Lose) Datum: Ust.-ID-Nr.: Tel:. Fax: E-Mail: Empfänger Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung PBU - Submissionsstelle- Yorckstr. 4 - 11 10965 Berlin Deutschland Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Angebotsschreiben Ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe vom Anlagen: V 124.V-I F V 233.V-I F V 235EU F V 236EU F V 237 F V 238 F V 2413 F V 246 F V 247 F 1 Eigenerklärung zur Eignung oder 1 Einheitliche Europäische Eigenerklärung Nachunternehmerleistungen Leistungen anderer Unternehmer Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmer Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen Ergänzung BVB (Frauenförderung, ab geschätztem Auftragswert≥200.000€) Ergänzung BVB (Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen – Eigenerklärung) Nebenangebote Leistungsbeschreibung – Kurzfassung – Selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses Optional bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 213.V-I F (Angebotsschreiben ohne Lose) 1 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der oben genannten Leistung zu den von mir/uns eingesetzten Preisen an. An mein Angebot halte(n) ich/wir mich/uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden. 2 Die Angebotssumme einschließlich Umsatzsteuer (brutto) gemäß Leistungsbeschreibung beträgt: EUR 3 Anzahl der zum Angebot gehörenden Nebenangebote: St. 4 Preisnachlass ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme für Haupt- und alle Nebenangebote: % 5 Frei 6 Bestandteil meines/unseres Angebotes sind neben diesem Angebotsschreiben und seinen Anlagen folgende Unterlagen: – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 (VOB/B) Ausgabe 2016“, – Unterlagen gem. Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe, Anlagen Teil B) 7 Ich/Wir bin/sind präqualifiziert und im leistungen (ULV) oder im 8 Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für Bau- Präqualifikationsverzeichnis eingetragen unter der/den Nummer/n: Name: Nummer: Name: Nummer: Name: Nummer: Name: Nummer: Ich/Wir erkläre(n), dass dass ich /wir alle Leistungen im eigenen Betrieb ausführen werde(n). ich/wir alle Leistungen, die nicht im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen V 233.V-I F bzw. Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen V 235EU F aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde(n), 9 Ich/Wir erkläre(n), dass – ich/wir den Wortlaut der vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich anerkenne(n), – mit/uns zugegangenen Änderungen der Vergabeunterlagen Gegenstand meines/unseres Angebotes sind. – ein nach der Leistungsbeschreibung ggf. zu benennender Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gemäß Baustellenverordnung und dessen Stellvertreter über die nach den „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen; geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)“ geforderte Qualifikation verfügen, um die nach Baustellenverordnung übertragenen Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Langfassung Seite 2 von 3 des V 213.V-I F (Angebotsschreiben ohne Lose) – das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden. – falls von mir/uns mehrere Nebenangebote abgegeben wurden, mein/unser Angebot auch die Kumulation der Nebenangebote, die sich nicht gegenseitig ausschließen, umfasst. – mir/uns nicht bekannt ist, dass im Berliner Korruptionsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) betrifft. Soweit beabsichtigt ist, Nachunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, werde(n) ich/wir eine gleichlautende Erklärung von diesen einholen. – ich/wir zum Zwecke der Abfrage beim Korruptionsregister gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 bi s 6 des Berliner Datenschutzgesetzes (Bln DSG) einwillige(n), im potenziellen Auftragsfall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) der verantwortlich handelnden Personen (Geschäftsführer, gesetzliche Vertreter) zu benennen sowie die Zustimmung dieser Personen zur Weiterleitung der erforderlichen Daten an den öffentlichen Auftraggeber einzuholen. Ohne Einwilligung und Zustimmung kann der Zuschlag nicht erteilt werden. Soweit im potenziellen Auftragsfall Nachunternehmen an d er Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir von diesen eine gleichlautende Einwilligung sowie deren Zustimmung einholen, die erforderlichen Daten an den öffentlichen Auftraggeber weiterzuleiten. Ohne diese schriftlichen Einwilligungen und Zustimmungen können Nachunternehmen vom öffentlichen Auftraggeber abgelehnt werden. Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten dient der Aufgabenerfüllung nach dem Berliner Korruptionsregistergesetz vom 19. April 2006 (GVBl. S. 358). Soweit unter Beachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beabsichtigt ist, Personalleasingunternehmen an der Auftragserfüllung zu beteiligen, sind entsprechende Erklärungen und Einwilligungen auch von diesen einzuholen. – mir/uns nicht bekannt ist, dass in den in den Finanz-Sanktionslisten (www.finanzSanktionsliste.de/fisalis/jsp/index.jsf) auf der Grundlage der EU-Sanktionsverordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Durchsetzung von Embargos (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002, 753/2011 vom 1. August 2011 sowie 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 eine Eintragung vorliegt. Soweit im potentiellen Auftragsfall Nachunternehmen an der Auftragserfüllung beteiligt werden sollen, werde(n) ich/wir deren gleichlautende Erklärungen einholen. ……………………………………………………………………. Stempel und Unterschrift (bei schriftlichem Angebot) Ist - bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Name der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt, nicht angegeben, ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder ein elektronisches Angebot, das signiert werden muss, nicht wie vorgegeben signiert, wird das Angebot ausgeschlossen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 V 214.V-I F (Besondere Vertragsbedingungen) Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) Besondere Vertragsbedingungen Inhalt 1 Vergütung 2 Vertragsfristen 3 Vertragsstrafen 4 Frei 5 Mängelansprüche 6 Abrechnung mit IT-Anlagen 7 Sicherheitsleistung 8 Rechnungen 9 Zahlungsfristen 10 Preisgleitklauseln 10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen 11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Anlagen: V 2250 Stoffpreisgleitklausel V 246 F Ergänzung BVB (Frauenförderung) V 247 F Ergänzung BVB (ILO-Kernarbeitsnorm) V 248 F Ergänzung BVB (Umweltschutzanforderungen) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 5 V 214.V-I F (Besondere Vertragsbedingungen) 1 Vergütung Besondere Bedingungen: entfällt 2 Vertragsfristen 2.1 Beginn der Ausführung Spätestens Werktage nach Aufforderung; Frühestens , Frühestens am 05.10.2016 , Späteste Aufforderung am Spätestens (Datum) Werktage nach Zuschlagserteilung Spätestens am (Datum) Hinweis: 2.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.: Spätestens Werktage nach Einzelfristen für 2.3 2.2.1 = spätestens Werktage nach 2.2.2 = spätestens Werktage nach 2.2.3 = spätestens Werktage nach 2.2.4 = spätestens Werktage nach 2.2.5 = spätestens Werktage nach Vollendung der Ausführung nach Datum Spätestens am 30.06.2017 (Datum) Einzelfristen für 3 2.3.1 = spätestens (Datum) 2.3.2 = spätestens (Datum) 2.3.3 = spätestens (Datum) 2.3.4 = spätestens (Datum) 2.3.5 = spätestens (Datum) Vertragsstrafen Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat gemäß § 11 VOB/B der Auftragnehmer für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Vertragsstrafe zu zahlen: 3.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung 1700 EUR (netto)/Werktag 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 5 V 214.V-I F (Besondere Vertragsbedingungen) 3.2 Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung nach 2.2.1 0 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.2 0 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.3 0 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.4 0 EUR (netto)/Werktag nach 2.2.5 0 EUR (netto)/Werktag nach 2.3.1 0 EUR (netto)/Kalendertag nach 2.3.2 0 EUR (netto)/ Kalendertag nach 2.3.3 0 EUR (netto)/ Kalendertag nach 2.3.4 0 EUR (netto)/ Kalendertag nach 2.3.5 0 EUR (netto)/ Kalendertag 3.3 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der NettoAuftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). 4 Frei 5 Mängelansprüche Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B nicht, sondern 6 für alle Leistungen = 5 Jahre für = Jahre für = Jahre Abrechnung mit IT-Anlagen Neben Nr. 109 ZVB V 215.V-I gelten folgende Bedingungen: - 7 Sicherheitsleistung Abweichend von Nr. 110.1 V 215.V-I gilt: 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 5 V 214.V-I F (Besondere Vertragsbedingungen) 8 Rechnungen Alle Rechnungen (siehe Nr. 13 ZVB V 215.V-I) und beizufügenden Unterlagen (Mengenberechnungen, Zeichnungen usw.) sind zweifach einzureichen, davon abweichend: – Abschlagsrechnungen -fach, – Teilschlussrechnungen -fach, – Schlussrechnungen -fach, – Unterlagen -fach. Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen: 9 Zahlungsfristen Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird auf 10 60 Tage festgelegt. Preisgleitklauseln Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart: Stoffpreisgleitklausel gemäß V 2250 (siehe Anlage) 10.1 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 5 V 214.V-I F (Besondere Vertragsbedingungen) 11. Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die Bedingungen sind zu nummerieren; als Abschluss ist zu schreiben: "Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen". XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 5 von 5 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Verkehrsanlagen- und Ingenieurbau Ausgabe 2016 A. Einheitliche Fassung (Juni 2015) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) B. Ergänzungen für den verkehrsanlagen- und Ingenieurbau (November 2014) (Aufgestellt vom BMVBS, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder) C. Ergänzungen für Berlin (Juli 2013) (Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Inhaltsverzeichnis A. Einheitliche Fassung Hinweis 1 Preisermittlungen (§ 2) 2 Ausführungsunterlagen (§ 3) 3 Werbung (§ 4 Abs. 1) 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) 5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) 6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) (§ 4 Abs. 8) 7 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) 8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 9 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) 10 Abnahme (§ 12) 11 Abrechnung (§ 14) 12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) 13 Rechnungen (§§ 14 und 16) 14 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 und § 15) 15 Zahlungen (§ 16) 16 Überzahlungen (§ 16) 17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) B. Ergänzungen für den Verkehrs- und Ingenieurbau Hinweis 100 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3) 101 Veröffentlichungen (§ 3) 102 Baustelle, Baubereich (§ 4) 103 Bautagesberichte (§ 4) 104 Baustellenräumung (§ 4) 105 Ausführungsfristen (§ 5) 106 Verteilung der Gefahr (§ 7) 107 frei 108 Nachweis der Massen (§ 14 sowie Nr. 10) 109 Bauabrechnung mit IT-Anlagen (§ 14) 110 Sicherheitsleistung (§ 17) 111 Bürgschaften (§§ 16 und 17) C. Ergänzungen für Berlin (Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt) 200 201 202 203 204 205 206 Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4) Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4) Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) Bewachung und Verwahrung (§ 10) Rechnungen (§ 14) Verständigung auf der Baustelle Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 13 V 215 V-I F (Zusätzliche Vertragsbedingungen) A. Einheitliche Fassung (Juni 2015) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) Hinweis Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Preisermittlungen (§ 2) 1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 1.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostensätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. 2 Ausführungsunterlagen (§ 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 3 Werbung (§ 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. 5 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) Siehe Teil C, Ergänzungen für Berlin 6 Nachunternehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Abs. 8) 6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 6.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 7 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 8 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel 8.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen. a) b) c) 8.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 8.1 a) vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist. 8.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 8.1 b) oder 8.1 c) ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 % der Abrechnungssumme verpflichtet. 8.4 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 9 Mitteilung von Bauunfällen (§ 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Abnahme (§ 12) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). 11 Abrechnung (§ 14) 11.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe auch Nr. 7. 11.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 11.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 11.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 4 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 12 Preisnachlässe (§§ 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 13 Rechnungen (§§ 14 und 16) 13.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 13.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 13.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 13.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 14 Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 und § 15) – – – – – – – Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 15 Zahlungen (§ 16) 15.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 15.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 16 Überzahlungen (§ 16) 16.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 5 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 16.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 6 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) B. Ergänzungen für den Verkehrsanlagen- und Ingenieurbau (November 2014) Hinweis Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB V 215.V-I F A. Einheitliche Fassung. 100 Ankündigung von Mehrkosten (§ 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 101 Veröffentlichungen (§ 3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. 102 Baustelle, Baubereich (§ 4) Die Bezeichnungen „Baustelle“ und „Baubereich“ werden in folgendem Sinne verwendet: 102.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 102.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. 103 Bautagesberichte (§ 4) Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: – Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), – Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, – Eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, – Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, – Anlieferung von Hauptbaustoffen, – Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, – Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, – Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. 104 Baustellenräumung (§ 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 7 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 105 Ausführungsfristen (§ 5) 105.1 Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens drei Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden, nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet. Diese Unterbrechung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer. 105.2 Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 105.1 nicht. 106 Verteilung der Gefahr (§ 7) Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach § 7 Abs. 2 gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z. B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben. 107 frei 108 Nachweis der Massen (§ 14 sowie Nr. 10) 108.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: – Lieferwerk, – Name der Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), – Nettomasse (N), – Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), – Name des Wägers Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufelladerbzw. Förderband-Waagen erfolgen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. FörderbandWaagen zu unterschreiben. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 8 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 108.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. 108.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten zehn Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte. 109 Bauabrechnung mit IT-Anlagen (§ 14) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 109.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der „Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. 109.2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen. 109.3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen. 109.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen. 109.5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 9 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden. 109.6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden. 110 Sicherheitsleistung (§ 17) 110.1 Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Ausschreibung von mehr als 250.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von 5 % der Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. Diese wird nach Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche ausgetauscht. 110.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Brutto-Abrechnungssumme. Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag (brutto) gem. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu leisten. Die Sicherheit wird nach Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückgezahlt. Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat eine gesonderte Mängelansprüchebürgschaft gestellt werden. 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. 111 Bürgschaften (§§ 16 und 17) 111.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 111.2 Die Bürgschaft ist von einem – in den Europäischen Gemeinschaften oder – in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 111.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: – „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. – Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. – Gerichtsstand ist Berlin. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 10 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 111.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 111.5 Die Urkunde über die (kombinierte) Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft ist unter Beachtung der Regelungen in Ziffer 110.2 nach Abnahme gegen eine Mängelansprüchebürgschaft auszutauschen. 111.6 Die Urkunde über die Mängelansprüchebürgschaft wird entsprechend der Regelungen in Nr. 110.3 zurückgegeben. 111.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 111.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 11 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) C. Ergänzungen für Berlin (Juli 2013) (Aufgestellt von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt) Hinweis Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB Teil A. Einheitliche Fassung (März 2012). 200 Ausführung (§ 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1, 2, 4) 200.1 Der Auftragnehmer hat ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen. Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und Plätzen hat er auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen und Plätzen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer. Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren. Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. 200.2 200.3 200.4 200.5 200.6 201 Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen (§ 4) Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. 202 Holzprodukte (§ 4 Abs. 6) 202.1 Der Einsatz von Holz und Holzprodukten, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen, ist unzulässig. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden. 202.2 202.3 203 Bewachung und Verwahrung (§ 10) Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 12 von 13 V 215 V-I (Zusätzliche Vertragsbedingungen) 204 Rechnungen (§ 14) 204.1 Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu vertreten, so hat er diese Erhöhung von der Schlussrechnungssumme abzusetzen. Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der automatisierten Datenverarbeitung ist bei Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zulässig (Bestimmungen für die automatisierte Bauabrechnung). 204.2 205 Verständigung auf der Baustelle Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt. 206 Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel Die Ziffern 8.1b und 8.3 aus Teil A, Einheitliche Fassung, finden keine Anwendung, soweit es sich um sozial adäquates Verhalten im Sinne von Nummer 9 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnung und Geschenke – AV BuG vom 21.1.2013 handelt. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 13 von 13 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Ergänzung des Angebotsschreibens Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Eine Weitervergabe von Bauleistungen ist zulässig, wenn dies im Angebotsschreiben (V 213.H F bzw. V 2131.H F bzw. V 213.V-I F bzw. V 2131.V-I F) unter Nr. 9 erklärt wurde und bei der Zuschlagserteilung hiergegen keine Einwände erhoben werden oder der Auftraggeber nachträglich die Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Unternehmer nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B erteilt. 1 Ergänzung des Angebotsschreibens Meinem/Unserem Angebot liegt die nachstehende Vereinbarung zugrunde: 1.1 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C 23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind. Die Erfüllung aller vorgenannten Verpflichtungen werde ich/werden wir auch von den von mir/uns beauftragten Nachunternehmern verlangen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 3 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F) mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 1.2 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1.1 erfolgten Entlohnung eines in meinem/unseren Unternehmen beschäftigen Arbeitnehmers oder der Nichtabführung von Sozialkassenbeiträgen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25.000 €, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 125.000 €, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht mehr verlangt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes strafoder ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen mich/uns ergriffen worden sind. 1.3 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dem Auftraggeber oder einem vom ihm beauftragten Dritten zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen für die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen für die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge zu gewähren. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 3 V 231 F (Vereinbarung zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen) 2.2 Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. 2.3 Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Das Unternehmen des Auftragnehmers kann bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach Ziffer 1.2 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein(en) von ihm beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher oder ein(en) von diesem beauftragte(s/n) Unternehmen / Nachunternehmer / Verleiher begangen wird. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 3 von 3 V 232 F (Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU) Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Vereinbarung zwischen (Auftragnehmer) und (Nachunternehmer) zur Einhaltung der tarifvertraglichen und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bei der Ausführung von Bauleistungen Nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A oder an Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B die nachstehende Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer zum Vertragsgegenstand zu machen. 1.1 Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die staatlichen Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen, insbesondere ArbeitsstättenV, DruckluftV, GefahrstoffV, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV-Bauarbeiten, BGV C 22, die VBG-40 - Erdbaumaschinen, VBG-41 - Rammen, BGV D 16 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten, BGV D 7 - Bauaufzüge, BGV C 23 - Taucherarbeiten, BGV D 6 - Krane, BGV B 3 - Lärm und die BGV A 5 - erste Hilfe) einzuhalten sowie die Anforderungen nach §§ 5 und 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) zu erfüllen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den für mein/unser Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes bzw. des Mindestlohngesetzes zu entlohnen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen werde ich/werden wir den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt i.S.d. § 1 Abs. 4 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (AVG) zahlen. Gleiches gilt für die Verpflichtung aus Sozialkassentarifverträgen, die auf mein/unser Unternehmen anzuwenden sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner Arbeitnehmer anzuwendenden Recht zu entrichten sind. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) und das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz einzuhalten. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 2 V 232 F (Vereinbarung Tariftreue zwischen AN und NU) Ich/Wir (Nachunternehmer) verpflichte(n) mich/uns gegenüber (Auftragnehmer) mit Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohnabrechnungen, in Unterlagen über die Abführung von Steuern und von Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger bzw. Sozialkassen sowie in die zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossenen Verträge zu geben. Ich/Wir werde(n) die Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen. Entsprechende vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen werden bereitgehalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorgelegt. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter auch ausländischer Beschäftigten mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse auf der Baustelle bereitzuhalten oder auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass das Unternehmen, der Nachunternehmer bzw. der Verleiher eine gleich lautende Erklärung (Formblatt V 232 F) mir/uns gegenüber abgibt. Diese Vereinbarung(en) ist/sind dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. 2 Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen 2.1 Bei der Weitervergabe von Leistungen an Unternehmen nach § 6d EU Abs. 1 VOB/A, Nachunternehmer nach § 4 Abs. 8 VOB/B oder Verleiher hat der einen Auftrag weiter vergebende Auftragnehmer die beigefügte Vereinbarung zwischen AN und NU (Formblatt V 232 F) zum Vertragsgegenstand zu machen. Es gilt § 1 Abs. 6 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. 2.2 Wird ein Unternehmen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wegen eines Verstoßes mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € belegt, kann es für eine angemessene Zeit von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt auch schon vor der Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. 2.3 Die schuldhafte Nichterbringung der unter Ziffer 1.1 angegebenen Entlohnung oder Abführung von Sozialversicherungs- bzw. Sozialkassenbeiträgen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung seines Vertrages mit dem Hauptauftragnehmer. Unternehmen können bis zur Dauer von drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer ausgeschlossen werden. (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Auftragnehmer) 1 ABau 2013, Stand: April 2016 (Ort, Datum, Stempel, Unterschrift Nachunternehmer) Seite 2 von 2 V 233.V-I F (Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen) Vergabenummer Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten (wie Aufforderung zur Angebotsabgabe) Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich nachfolgend die durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer. OZ Beschreibung der Teilleistung 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Namen der Nachunternehmer (einschl. ggf. vorh. ULV- oder PQ-Nummern) (erst nach gesonderter Aufforderung der Vergabestelle) Seite 1 von 1 V 237 F (Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte) Bieter Datum Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Erklärung über die im eigenen Betrieb zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte Die Bauleistungen werden gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B im eigenen Betrieb ausgeführt. Dafür stehen in meinem/unseren Betrieb insgesamt __________________ gewerbliche Arbeitskräfte zur Verfügung. Der Kalkulation zugrunde gelegt und für die Leistungserbringung vorgesehen sind davon _____________ Arbeitnehmer, die sich nach Anzahl und Berufsgruppen wie folgt gliedern: 1) ___________________________________________________________________________________ 2) ___________________________________________________________________________________ 3) ___________________________________________________________________________________ 4) ___________________________________________________________________________________ 5) ___________________________________________________________________________________ 6) ___________________________________________________________________________________ 7) ___________________________________________________________________________________ 8) ___________________________________________________________________________________ 9) ___________________________________________________________________________________ 10) ___________________________________________________________________________________ Mir/uns ist bekannt, dass nach Erteilung des Zuschlags mit einer schriftlichen Einwilligung zur Übertragung von Bauleistungen an Nachunternehmer nur zu rechnen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Umstände von mir/uns nachgewiesen werden. 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 V 238 F (Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten (wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe) Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (bei Angeboten von Bietergemeinschaften auszufüllen) Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen einer Bietergemeinschaft, Bevollmächtigter Vertreter: Mitglied USt-ID: Weitere Mitglieder: Mitglied USt-ID: Mitglied USt-ID: Mitglied USt-ID: beschließen, im Falle der Auftragserteilung eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. 1 Wir erklären , dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. 1 (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift (Ort) (Datum) Unterschrift Die Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 1 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) Bieter Datum Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen für die Bauabfallentsorgung Abfallwirtschaftliche Rahmenbedingungen Die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) einschließlich seiner Durchführungsverordnungen sowie die weiteren geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln) sind einzuhalten. Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle betreffen, können die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, das mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann, bzw. eine Strafanzeige nach sich ziehen. 1. Angaben zu den Entsorgungswegen (Verwertung oder Beseitigung) Abfallentsorgungsleistungen sind gem. „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263) ausschließlich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben durchzuführen. Da das Zertifikat auch für Teilbereiche abfallwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Entsorgung (z.B. Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln als Teilschritt der Verwertung oder Beseitigung, Verwerten oder Beseitigen) oder auch nur für bestimmte Abfallarten ausgestellt werden kann, ist darauf zu achten, dass die angebotenen Leistungen auch tatsächlich vom Zertifizierungsumfang erfasst sind. Eine Hilfestellung bietet das Verzeichnis der Berliner Entsorgungsfachbetriebe unter: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfall/efb/index.shtml. Im Rahmen der Angebotsabgabe hat der Bieter per Eigenerklärung (V 2413 F - Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) zu erklären, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß der o.g. Ausführungsvorschriften im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziert sind. Zudem hat der Bieter, sofern sein Angebot in die engere Wahl kommt, die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorzulegen. Sofern abweichend davon die Vergabestelle dem Bieter mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt verzichtet, dann muss der Bieter nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen. Im Formblatt 1 sind vom Bieter vollständige Angaben zur Entsorgung der anfallenden Bauabfälle zu machen. Dazu hat der Auftraggeber in Spalte 2 vorgegeben, mit welchen Abfällen zu rechnen ist (markiert durch Kreuz). 1 ABau 2013 Seite 1 von 3 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) Die Änderung der Verwertungs- und Beseitigungsziele während der Baudurchführung ist nur nach vorheriger Information und Zustimmung des Auftraggebers möglich. 2. Hinweise zur Abfallentsorgung Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Dabei ist ein hohes Maß an Fachkenntnis und Sorgfalt beim Umgang mit diesen Abfällen geboten. Gefährliche Abfälle sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu halten. Der Auftragnehmer kalkuliert nur die Transportkosten und das Verladen. Hinweis dazu: Die Entgelte für die Entsorgung von gefährlichen Bauabfällen (Entsorgungskosten, SBBGebühren) werden vom Auftraggeber selbst übernommen, da dieser die entsprechenden Entsorger / Abfallbehandlungsanlagen (z.B. Bodenreinigungsanlagen, Deponien, Verbrennungsanlagen) selbst beauftragt. Die Entgelte für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen sind in die Einheitspreise der Leistungspositionen einzukalkulieren. Die Möglichkeit der Beratung bezüglich Abfallentsorgung besteht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Ref. IX B 3, Brückenstraße 6, 10173 Berlin, Tel. (030) 9025 - 2192, -2371, - 2287, Fax: (030) 9025 2979. Das „Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung im Land Berlin“ enthält Hinweise auf wesentliche Rechtsgrundlagen. Auf die Merkblätter zur Entsorgung von nicht gefährlichen und gefährlichen Bauabfällen im Land Berlin wird hier besonders verwiesen. Info-Blatt http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/infoblatt.shtml Merkblätter zur Entsorgung http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/merkblaetter.shtml 3. Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung Zur Schlussrechnung ist dem Auftraggeber neben den Einzelbelegen zur Abfallentsorgung auch die Zusammenstellung aller verwerteten und beseitigten Bauabfälle im Formblatt 2: „Bilanz über die durchgeführte Verwertung und Beseitigung“ (V 2412 F – Abfall-Formblatt 2) vollständig ausgefüllt vorzulegen. 4. Verhalten beim Auffinden von Kontaminationen Beim Auffinden oder Entstehen von Schadstoffkontaminationen in Böden, Grundwasser, Fundamenten bzw. in Bauwerkskörpern sind alle weiteren Arbeiten sofort zu unterbrechen. Durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sind der Fundort bzw. der Schadensbereich umgehend gegen Zutritt von Unbefugten abzusichern. Bei Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers bzw. Altlasten ist unverzüglich das für den Schadensort zuständige Bezirksamt (Fachbereich Umwelt), zu informieren: http://www.berlin.de/umwelt/behoerden/index.html Die weitere Maßnahmen werden vom Umweltamt des Bezirkes, ggf. unter Einbeziehung von entsprechenden Senatsdienststellen, festgelegt. Das Auffinden Schadstoffkontaminationen ist gleichzeitig auch dem Auftraggeber mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten. Darüber hinaus ist die für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, IX B 3, Tel.: 9025 - 2192, -2371, -2287, Fax: (030) 9025 2979 zu unterrichten. Die Abfallentsorgung erfolgt dann nach deren Vorgaben, u.a. entsprechend der veröffentlichten Merkblätter, z.B. Andienung an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg Berlin (SBB siehe auch: http://www.sbb-mbh.de/). 1 ABau 2013 Seite 2 von 3 V 241 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Abfall/Kampfmittel) 5. Verhalten beim Auffinden von Kampfmitteln Werden bei der Durchführung von Erdarbeiten Kampfmittel aufgefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Polizei über den Notruf 110 zu verständigen. Bis zum Eintreffen der Polizei ist der Fundort unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu sichern und jegliches Betreten zu unterbinden. Das Auffinden von Kampfmitteln ist auch dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen (Meldepflicht). Seine Entscheidungen zum weiteren Bauablauf sind abzuwarten. Es ist das „Merkblatt zur Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln im Land Berlin“ zu beachten: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/download/bauen/kampfmittel/Merkblatt_zur_Kampf mittelbergung.pdf 1 ABau 2013 Seite 3 von 3 V 2411 F (Abfall - Formblatt 1) Formblatt 1: Aufstellung der Verwertungs- und Beseitigungswege Bieter: Baumaßnahme: Vergabenummer: T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Vorgabe durch den Nr. AVV-ASN AG (Kreuz) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 170101 170102 170103 170107 170201 170203 170302 170504 170604 170802 170904 1 170106* 2 3 4 5 6 170204* 170301* 170303* 170503* 170601* 7 170603* 8 170605* 9 170801* 10 170903* 1) Abfallart Name des Transporteurs 1) Name u. Anschrift des Behandlungs-, Verwertungs- oder 1) Beseitigungsunternehmens Nicht gefährliche Abfälle: Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik Holz Kunststoff Bitumengemische Boden und Steine Dämmmaterial Baustoffe auf Gipsbasis gemischte Bau- und Abbruchabfälle bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten: Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten kohlenteerhaltige Bitumengemische Kohlenteer und teerhaltige Produkte Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Dämmmaterial, das Asbest enthält anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält asbesthaltige Baustoffe Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: Keine Angaben vom Bieter erforderlich, da die Entsorgung der gefährlichen Abfälle vom Auftraggeber organisiert wird. Entsorgungsfachbetrieb (Ebf), Zertifizierungsnachweis für die jeweiligen Tätigkeiten (sammeln, befördern, behandeln, verwerten oder beseitigen) Die vorgenannten Angaben sind Bestandteil meines/unseres Angebotes. (Ort, Datum, Unterschrift des AN) 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 V 2412 F (Abfall - Formblatt 2) Formblatt 2: Bilanz über die durchgeführte Abfallentsorgung Vergabenummer: T 6311 OE2016 VOB AN: Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, Baumaßnahme: Nr. AVV-ASN 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 170101 170102 170103 170107 170201 170203 170302 170504 170604 170802 170904 1 170106* 2 3 4 5 6 170204* 170301* 170303* 170503* 170601* 7 170603* 8 170605* 9 170801* 10 170903* Abfallart Menge Name u. Anschrift der Behandlungs-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage Nicht gefährliche Abfälle: Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik Holz Kunststoff Bitumengemische Boden und Steine Dämmmaterial Baustoffe auf Gipsbasis gemischte Bau- und Abbruchabfälle bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten: Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen u. Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten kohlenteerhaltige Bitumengemische Kohlenteer und teerhaltige Produkte Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enth. Dämmmaterial, das Asbest enthält anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält asbesthaltige Baustoffe Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten bedarfsweise Ergänzung weiterer Abfälle: Nachweise über die jeweilige Entsorgung wie Rechnungsbelege, Kippzettel etc. sind als Anlagen beizufügen. Hiermit wird die Vollständigkeit und Richtigkeit der o.g. Angaben bestätigt: (Ort, Datum, Unterschrift des AN) Dieses Formular wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 1 ABau 2013 Seite 1 von 1 V 2413 F (Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben bei Bauabfallentsorgungsleistungen) Bieter Datum Vergabenummer Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Erklärung zur Beauftragung von Entsorgungsfachbetrieben (des Bieters bzw. der Bietergemeinschaft) Hiermit wird erklärt, dass zur Erfüllung der Anforderungen gemäß „Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand“ vom 24. Mai 2011 (ABl. S. 1263) im Auftragsfall ausschließlich Entsorgungsunternehmen für die Bauabfallentsorgungsleistungen beauftragt werden, die nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziert sind. Falls mein / unser Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich / werden wir die erforderlichen Angaben zum Entsorgungsweg der anfallenden Abfälle über Entsorgungsfachbetriebe unter Nutzung des Formblatt 1 (V 2411 F – Abfall-Formblatt 1) und Beifügung der geforderten Zertifikate unverzüglich vorlegen. Sofern abweichend davon die Vergabestelle mir / uns mitteilt, dass sie auf die Vorlage dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt verzichtet, dann werde ich / werden wir nach Auftragsvergabe das Formblatt 1 mit den Zertifikaten unverzüglich und unaufgefordert dem Fachbereich vorlegen. ________________ Ort, Datum 1 ABau 2013 ___________________ Stempel und Unterschrift Seite 1 von 1 9) (UJlQ]XQJ%HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ±)UDXHQI|UGHUXQJ 9HUJDEHQXPPHU 0DQDKPHQXPPHU 6311 OE2016 VOB 6311 OE2016 VOB T T %DXPDQDKPH Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin /HLVWXQJ&39 Straßenund Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten (UJlQ]XQJGHU$XIIRUGHUXQJ]XU$EJDEHHLQHV$QJHERWV (UJlQ]XQJGHU%HVRQGHUHQ9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ %HVRQGHUH9HUWUDJVEHGLQJXQJHQ(LQKDOWXQJGHU)UDXHQI|UGHUXQJ EHLHLQHPJHVFKlW]WHQ$XIWUDJVZHUW(XUR 'HU$XIWUDJQHKPHUYHUSIOLFKWHWVLFK x GDVJHOWHQGH*OHLFKEHKDQGOXQJVUHFKW]XEHDFKWHQ x MHQDFK$Q]DKOGHU%HVFKlIWLJWHQJHPl)UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJ))9HLQHRGHUPHKUHUHGHULQ ))9DXIJHIKUWHQ0DQDKPHQGHU)UDXHQI|UGHUXQJXQGRGHUGHU)|UGHUXQJGHU9HUHLQEDUNHLWYRQ %HUXIXQG)DPLOLHGXUFK]XIKUHQ x VLFKHU ]X VWHOOHQ GDVV ]XU 9HUWUDJVHUIOOXQJ HLQJHVFKDOWHWH 8QWHUDXIWUDJQHKPHU VLFK QDFK 0DJDEH GHV )UDXHQI|UGHUYHURUGQXQJ ))9 ]XU 'XUFKIKUXQJ YRQ 0DQDKPHQ JHPl ))9 XQG ]XU (LQKDOWXQJGHU9HUSIOLFKWXQJHQQDFK))9EHUHLWHUNOlUW(LQH9HUOHW]XQJGLHVHU9HUSIOLFKWXQJGXUFK GHQ8QWHUDXIWUDJQHKPHUZLUGGHP$XIWUDJQHKPHU]XJHUHFKQHW 9HUVW|WGHU$XIWUDJQHKPHURGHUHLQHUVHLQHU1DFKXQWHUQHKPHUVFKXOGKDIWJHJHQGLHRD9HUSIOLFKWXQJHQLVW 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Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Besondere Vertragsbedingungen - Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) wird die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vorlage der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de aufgeführten Produkt-Zertifikate vermutet, sofern diese ausdrücklich die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß § 8 Absatz 1 BerlAVG beinhalten. Die Suchmaschine von http://www.kompass-nachhaltigkeit.de erlaubt es nach Zertifikaten zu suchen, die alle ILO- Kern(arbeits)normen beinhalten. Es ist ebenso möglich, die Qualität sämtlicher dort gelisteter Zertifikate untereinander zu vergleichen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber ebenso zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an inund ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2013 Seite 1 von 2 V 247 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – ILO Kernarbeitsnormen) Eigenerklärung (Vom Bieter nur auszufüllen und mit dem Angebot zurückzugeben, wenn eine Eintragung erfolgt.) Ich verpflichte mich / wir verpflichten uns, die oben genannten Besonderen Vertragsbedingungen einzuhalten. Für folgende Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben der SenWiTechFrau und SenStadt Nr. 2/2011 vom 09.06.2011 in der jeweils aktuellen Fassung) werden Zertifikate zum Nachweis eingereicht und als Anlage beigefügt: Ich erkläre, dass es für die folgenden Waren der Liste nach § 8 Abs. 3 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (siehe Gemeinsames Rundschreiben der SenWiTechFrau und SenStadt Nr. 2/2011 vom 09.06.2011 in der jeweils aktuellen Fassung) bisher keine Zertifikate gibt. Andere, gleichwertige Nachweise werde ich auf Verlangen der Vergabestelle vorlegen. _____________________________ (Unterschrift des Bieters) Produktliste nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) gelten die zu ergreifenden Maßnahmen für nachfolgend aufgeführte Waren: • Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder) • Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle • handgefertigte Teppiche • Natursteine • Produkte aus Holz • Kaffee, Kakao, Tee • Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein • Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Zucker, Nüsse, Süßwaren • Fischereiprodukte • Feuerwerkskörper, Zündhölzer • Schnittblumen, Topfpflanzen 1 ABau 2013 Seite 2 von 2 V 248 F (Ergänzung Besondere Vertragsbedingungen – Umweltschutzanforderungen) Vergabenummer Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen Umweltschutzanforderungen/ Beschaffungsbeschränkungen Die Beschaffung von Produkten und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen müssen ökologischen Anforderungen genügen, die in der Verwaltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen (Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU) verbindlich geregelt sind. Hier ist auch eine Auflistung von Produkten enthalten für die Beschaffungsbeschränkungen gelten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, • • die im Rahmen der Leistungsbeschreibung geforderten Umweltschutzanforderungen einzuhalten, sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Nachunternehmer sich zur Einhaltung dieser Verpflichtung bereit erklären. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Nachunternehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet. Sofern vom Auftragnehmer Maschinen mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, für die die Beschaffungsbeschränkungen nach I.4 Nr. 19 oder 20 VwVBU gelten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit Beginn der Auftragsdurchführung oder der erstmaligen Verbringung der Maschine auf die Baustelle dem Auftraggeber und der Bauleitung Nachweise für die Baumaschinen vorzulegen, die unter die Umweltanforderungen fallen. Für Maschinen, die nicht mit einer Plakette für emissionsarme Baumaschinen oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet sind, sind auf der Baustelle für diesen Zweck folgende Dokumente mitzuführen und als Kopie bei der Bauleitung abzugeben: (1) Zu jeder Maschinen ein ausgefülltes Technisches Datenblatt (Formular V 249 F), (2) für jede Maschine ein Nachweis der Einhaltung der Umweltstandards, z.B. eine Bescheinigung des Baumaschinenherstellers, Lieferschein, Gutachten eines technischen Dienstes oder die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein, (3) bei nachgerüsteten Maschinen die Bescheinigung über den Einbau eines Partikelfiltersystems und Nachweis, dass es sich um einen zertifizierten Filter handelt. Für Maschinen mit Plakette entfallen diese Nachweispflichten. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Zudem ist der vertraglich vereinbarte Zustand herzustellen. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2013, Stand: März 2016 Seite 1 von 1 V 249 F (Technisches Datenblatt zur Baumaschine) Technisches Datenblatt zur Baumaschine 1. Angaben zur Maschine Name und Adresse des Halters/Eigentümers: Beschreibung (z.B.: Mobilbagger): Emissionsstufe nach Richtlinie 97/68/EG (bitte ankreuzen): sonstige: Hersteller: Motor-Typ/Herstellerbezeichnung: Maschinen-Typ/Herstellerbezeichnung: Motornummer/ Europäische Typprüfnummer (EC Type-Approval No.): Identifikationsnummer/Kennzeichen: Baujahr des Motors: Baujahr der Maschine: Motorleistung in kW: angefügte Nachweise: Lieferschein: sonstige: 2. Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS) (soweit vorhanden) Hersteller: Typ/Ausführung: Seriennummer PMS: Regenerationsprinzip (und ggf. Additiv): Zertifiziert nach: Nummer des Zertifikats Abgastrübung k-Wert vor Einbau: Abgastrübung k-Wert nach Einbau: einbauende Werkstatt (Name und Adresse): angefügte Nachweise: Bescheinigung einer technischen Prüfstelle: sonstige (z.B. Einbaubescheinigung der Werkstatt): Hinweis: Für jede Maschine, die nicht mit einer Plakette als emissionsarme Baumaschine oder mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel für lärmarme und emissionsarme Baumaschinen“ (RAL-UZ 53) gekennzeichnet ist, ist das Technische Datenblatt sowie die darin genannten Unterlagen in der Maschine mitzuführen. Eine Kopie ist dem Bauleiter oder anderen zur Überwachung der Baustelle Bevollmächtigten zu übergeben. ABau 2013, Stand: März 2016 Seite 1 von 1 V 221.H F (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) Bieter Datum Vergabenummer T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen Zuschlag % 1 Angaben über den Verrechnungslohn 1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird 1.2 LohnJHEXQGHQH.osten Sozialkosten und Soziallöhne, als Zuschlag auf ML 1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder, als Zuschlag auf ML 1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3) 1.5 Zuschlag auf Kalkulationslohn (aus Zeile 2.4, Spalte 1) 1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5, VL im Formblatt V 223.H F berücksichtigen) 2 €/h Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten Zuschläge in % auf Lohn 2.1 2.2 Stoffkosten Gerätekosten Sonstige Kosten Nachunternehmerleistungen Baustellengemeinkosten Allgemeine Geschäftskosten 2.3 Wagnis und Gewinn 2.4 Gesamtzuschläge 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 1 von 2 V 221.H F (Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) 3. Ermittlung der Angebotssumme Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten € 3.1 Eigene Lohnkosten Verrechnungslohn (1.6) x Gesamtzuschläge gem. 2.4 % Angebotssumme € Gesamtstunden x 3.2 Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) 3.3 Gerätekosten (einschließlich Kosten für Energie und Betriebsstoffe) Sonstige Kosten (vom Bieter zu erläutern) 3.4 3.5 Nachunternehmerleistungen 1 Angebotssumme ohne Umsatzsteuer eventuelle Erläuterungen des Bieters: 1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2013, Stand: April 2016 Seite 2 von 2 V 222.H F (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) Bieter Datum Vergabenummer Maßnahmenummer T 6311 OE2016 VOB T 6311 OE2016 VOB Baumaßnahme Gitschiner Straße 1.BA v. Kottbusser Tor bis Böcklerstraße u. 4.BA v. Alexandrinenstraße bis Lindenstraße, 10969 Berlin Leistung/CPV Straßen- und Gehwegbau, Anlage Schutzstreifen, Straßenbau- und Markierungsarbeiten Angaben zur Kalkulation über die Endsumme Lohn €/h 1. Angaben über den Verrechnungslohn 1.1 Mittellohn ML einschl. Lohnzulagen u. Lohnerhöhung, wenn keine Lohngleitklausel vereinbart wird 1.2 LohnJHEXQGHQH.osten SozialkostenXQGSoziallöhnH 1.3 Lohnnebenkosten Auslösungen, Fahrgelder 1.4 Kalkulationslohn KL (Summe 1.1 bis 1.3) Berechnung des Verrechnungslohnes nach Ermittlung der Angebotssumme (vgl. Blatt 2) 1.5 Umlage auf Lohn (Kalkulationslohn x v.H. Umlage aus 2.1) 1.6 Verrechnungslohn VL (Summe 1.4 und 1.5) €/h v.H. eventuelle Erläuterungen des Bieters: 1 ABau 2016WDQG$SULO Seite 1 von 2 V 222.H F (Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme) Betrag € Ermittlung der Angebotssumme Gesamt € 2 Einzelkosten der Teilleistungen = unmittelbare Herstellungskosten 2.1 Eigene Lohnkosten Kalkulationslohn (1.4) Umlage Summe 3 auf die Einzelkosten für die Ermittlung der EH-Preise % € x Gesamtstunden: x 2.2 2.3 2.4 2.5 x Stoffkosten (einschl. Kosten für Hilfsstoffe) Gerätekosten (einschl. Kosten für Energie und Betriebsstoffe) Sonstige Kosten (Vom Bieter zu erläutern) 1 Nachunternehmerleistungen x x x x Einzelkosten der Teilleistungen (Summe 2) noch zu verteilen Zusammensetzung der Umlagesummen Umlage gesamt (€) Anteil BGK (€) Anteil AGK (€) Anteil W+G (€) 2.1 eigene Lohnkosten 2.2 Stoffkosten 2.3 Gerätekosten 2.4 Sonstige Kosten 2.5 Nachunternehmerleistungen 3 Baustellengemeinkosten, Gewinn 3.1 Baustellengemeinkosten (soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind) Lohnkosten einschließlich Hilfslöhne 3.1.1 Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Bei Angebotssummen unter 5 Mio € : Angabe des Betrages Bei Angebotssummen über 5 Mio € : Kalkulationslohn (1.4) x Gesamtstunden: x 3.1.2 Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung Vermessung usw. 3.1.3 Vorhalten u. Reparatur der Geräte u. Ausrüstungen, Energieverbrauch, Werkzeuge u. Kleingeräte, Materialkosten f. Baustelleneinrichtung An- u. Abtransport der Geräte u. Ausrüstungen, Hilfsstoffe, Pachten usw. 3.1.4 3.1.5 Sonderkosten der Baustelle, wie techn. Ausführungsbearbeitung, objektbezogene Versicherungen usw. Baustellengemeinkosten (Summe 3.1) 3.2 Allgemeine Geschäftskosten (Summe 3.2) 3.3 Wagnis und Gewinn (Summe 3.3) Umlage auf die Einzelkosten (Summe 3) Angebotssumme ohne Umsatzsteuer (Summe 2 und 3) 1 Auf Verlangen sind für diese Leistungen die Angaben zur Kalkulation der(s) Nachunternehmer(s) dem Auftraggeber vorzulegen. 1 ABau 2016WDQG$SULO Seite 2 von 2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 01 Allgemeine Leistungen für alle 01.01 Baustelleneinrichtung 01.01.1 Baustelle einrichten Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und - soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert vergütet wird - betriebsfertig aufstellen einschI. der dafür notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen. Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten, Lagerschuppen und dgl., soweit erforderlich, antransportieren, aufbauen und einrichten. Strom-, Wasser-, Fernsprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dgl. für die Baustelle, soweit erforderlich, herstellen. Bei Bedarf Lagerplätze, sonstige Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten einschI. Beseitigen von Aufwuchs für die Baustelleneinrichtung, soweit erforderlich, ausführen. Flächen beschaffen, sofern die vom AG zur Verfügung gestellten nicht ausreichen. Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschI. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl. werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet. Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Einrichten der Baustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen. Zufahrt zur Baustelle vorhanden. 01.01.2 Psch Psch Beschildern der Baustelle Kennzeichnen der Baustelle gem. STVO, entsprechend den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und - besonders außerhalb von öffentlichem Straßenland - der Bauleitung mit Verkehrs- und Hinweiszeichen,Abschrankungen,Schutzu. Sicherheitseinrichtungen -ausgenommen Ampelanlagen-, Auf- und Abbau, Vorhaltung, Beleuchtung und Wartung räumlich und zeitlich den gesamten Baubereich umfassend 2,00 01.01.4 Gesamtbetrag in EUR Baustelle räumen Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dgl. räumen. Benutzte Flächen und Wege entsprechend dem ursprünglichen Zustand herrichten. Soweit nicht für bestimmte Leistungen für das Räumen der Baustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen. 2,00 01.01.3 Einheitspreis in EUR 1 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 2,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: psch Vorhaltekosten der Baustelle Hilfslöhne und Gehälter der Baustelle, Vorhelten der Baustelleneinrichtung, Kosten für Unterhaltung und Betreiben, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht und Gebühren u. dgl. LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 2 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR Ausschl. der Kosten für Geräte, die in die Preise der Leistungspositionen einzurechnen sind räumlich und zeitlich den gesamten Baubereich umfassend. 2,00 01.01.5 Vorhaltekosten BE, Verlängerung Vorhaltekosten der Baustelle bei Verlängerung der vereinbarten Bauzeit, Mehr- oder Mindertage werden zu 1/30 des Einheitspreises vergütet. (1 Mt) 2,00 01.01.7 Stk Baustellenschild Schild 2,4/2,0 m anfertigen und aufstellen Bauschild in den Abmessungen von bis zu 2,40 x 2,00m in wetterfester Ausführung komplett einschließlich Aufstellvorrichtung nach Unterlagen des AG anfertigen und beschriften, zur Baustelle anfahren und in Absprache mit AG standsicher aufstellen. Höhe gesamt ca. 6,00m. Notwendige Erdarbeiten ausführen, Fundamente herstellen. Statischen Nachweis erbringen. Bauschild während der Bauzeit unterhalten und säubern. 2,00 01.01.9 Stk Provisorien während der Baumaßnahme / Fußgängerlenkung Während der Arbeiten am Oberstreifen und Gehwegüberfahrten ist an Hauseingängen die ständige Zugänglichkeit durch geeignete Provisorien zu sichern. Diese Provisorien sind gemäß Baufortschritt umzusetzen. 1,00 01.01.8 psch Stk Baustellenschild abbauen Schild 2,4/2,0m Bauschild und Aufstellvorrichtung abbauen, Fundamente abbrechen. Abbruchgut nach Wahl des AG verwerten. Benutzte Fläche entsprechend dem ursprünglichen Zustand herrichten. Größe = 2,40/ 2,00 m. 2,00 Stk Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 01.02 Bauhilfsleistungen 01.02.1 Aufwand für Koordinierung Bauablauf Koordinierung des Bauablaufes und Abstimmung mit dem Zusammenwirken der anderen Unternehmen (Leitungs-/Medienträger und deren Baufirmen), BVG U-Bahn und deren Baufirmen, Verwaltungen, Verkehrsbehörden, Polizei sowie Anlieger und für die Anliegerbetreuung eingeschalteten Büros über die gesamte Bauzeit. Der AN lädt regelmäßig zu Abstimmungsgesprächen ein und protokolliert die Ergebnisse aktenkundig. Fortschreibung Termine in Bauablaufplan 01.02.2 Gesamtbetrag in EUR psch Beweissicherung Der vorhandene Zustand des gesamten Baubereiches (insbesondere Zaunanlagen, vorh. Bauwerke, vorh. Befestigungen, Lagerflächen u.a.) ist durch Fotos (mind. 1600 * 1200 Pixel pro Foto) und textlich (Zeitpunkt, Station km, Straßenseite, Kurzbeschreibung) vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten zu dokumentieren und je 2-fach auf CD und in Papierform zu übergeben. Die Beweissicherung dient der lückenlosen Dokumentation des IST-Zustandes vor Baubeginn und nach Abschluss der Arbeiten. Werden durch Anlieger Beschädigungen angezeigt bzw. zur Abnahme vorgefunden und die Dokumentation kann nicht belegen, dass es sich um einen "vor Baubeginn vorhandenen Schaden" handelt, hat der AN den Schaden für den AG kostenfrei - zu beheben 1,00 01.02.3 Einheitspreis in EUR 3 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: psch Baubegleitende Bauvermessung durchführen Durchführung der baubegleitenden Bauvermessung für die Herstellung der Straße mit Dokumentation. Häufigkeit der Einsätze entsprechend Erfordernis und Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Bauablauf des AN. In diese Pauschale sind insbesondere folgende Vermessungsarbeiten einzurechnen: - Durchführung sämtlicher Absteckarbeiten auf der Grundlage der Ausführungsplanung - Verdichtung des Abstecknetzes entsprechend eigener Belange (Bautechnologie) des AN -Durchführung von Höhennivellements zur Prüfung von Einbauten / Leitungen Dritter (Leitungsbetriebe) - Durchführung örtlicher Aufmaße von relevanten Bauteilen, Baubehelfen, Bauabschnitten etc. und nachvollziehbare Darstellung in Grundriss und Schnitten Sicherung der Absteckung ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Ablieferung in jeweils 5- facher Ausfertigung auf Weißpapier und 1- fach digital auf Datenträger im dxf-Format. Ebenenbelegung nach Vorgabe AG. 1,00 psch LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 01.02.4 Schlussvermessung durchführen Schlussvermessung durchführen, für die Herstellung der Verkehrsanlage. Anfertigung von Lageplänen im Maßstab 1:100 nach Fertigstellung der Gesamtleistung entsprechend der Ausführungsunterlagen. Das auf das örtliche Koordinatensystem ausgerichtete Gitternetz ist zu übernehmen. Alle wichtigen topgraphischen Einzelheiten sind mit einzumessen. Weiterhin sollen Grundstücksgrenzen, Bordsteinkanten, Straßennamen, nähere Bezeichnung von Gebäuden, Höhenfestpunkte usw. enthalten sein. Grenzzeichen müssen erkennbar sein. Der Bestandslageplan soll u. a. enthalten: - Straßenhauptachse mit Lage- und höhenmäßiger Angabe von mindestens 2 Punkten im Lagestatus LS 150 - Begrenzungslinien unterschiedlicher Verkehrsflächen (Fahrbahn, Rinne, Borde, Randstreifen) einschl. Höhenangabe der Oberkanten aller Hauptpunkte der Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehbahn, Einfahrten) in den Querprofilen entsprechend der Ausführungsunterlagen - Angabe der Befestigungsart (bei Pflaster der Farbe) - Lichtraumprofile an Engstellen oder an Bauwerken - Beschilderung und Markierung, Einbauten - Darstellung der Querneigungen der Fahr- und Gehbahn Der Bestandslageplan ist 3-fach als Papierplan sowie 1-fach digital auf CD-ROM im dxf-Format im Landeskoordinatensystem einschl. Koordinatenlisten (ASCIIFormat) zu übergeben. Die Schlussvermessung ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausführen zu lassen. Die Festlegungen der RAS-Verm, der ZTV Verm-StB 01 sowie der DIN 2425 sind einzuhalten. Einschl. Bescheinigung des ÖbVI über die Einhaltung der Grenzen. 01.02.5 Einheitspreis in EUR 4 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Gesamtbetrag in EUR psch Bestandsunterlagen liefern Übergabe der Bestandsunterlagen durch ein zugelassenes, unabhängiges Vermessungsbüro. Die Unterlagen sind zum einen 4-fach in Papierform, mehrfarbig und zum anderen in digitaler Form im Datenformat DA 001, E 01, T 01 oder OKSTRA (*.cte; *.xml) Festlegung einheitlicher Daten-/ Datenaustauschformate von 03/06 auf der Basis der Betriebskilometer (Netzknoten angeben) zu erstellen. Folgende Unterlagen sind zu übergeben: - Lagepläne M 1: 250 (innerorts, Knotenpunkte); - Angabe aller Straßennamen; - (Lagesystem: Soldner), Nordpfeil nach oben oder nach rechts; - Festpunktfeld mit Einmessungen; - Deckenhöhenplan mit Soll- und Ist-Höhen, Höhensystem DHHN92; - Erfassung sämtlicher baulicher Anlagen, Dokumentation der unterschiedlichen Baustoffe (Asphalt, Geh- und Radwege; Markierung, Schächte, Abläufe, Borde, Einbauten, Schilder und dergleichen, Netzknoten, Stationszeichen); - Darstellung der Entwässerungsanlagen nach DIN 2425, Teil 5; LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 5 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR - Darstellung der Markierung; - Darstellung der repräsentativen Querschnitte im Lageplan; - Abrechnungspläne, M 1: 250 mehrfarbig, einschl. zugehörige Flächen und Längenermittlungen und deren Zuordnung zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses Die Details zur Abrechnung mit DV-Programmen werden im Rahmen einer Abrechnungsvereinbarung mit dem AG schriftlich fixiert. 1,00 01.02.6 Probegefäß liefern 10-l-Blecheimer Mithilfe Kprüf. Probegefäß zur Aufnahme von Baustoffproben, für Kontrollprüfungen und für Rückstellproben des AG liefern. Probegefäß = sauberer 10-l-Blecheimer mit dicht schließendem Deckel. Mithilfe bei der Probennahme im Baubereich nach Angaben des AG. 1,00 01.02.7 Stk Sicherung von Versorgungsleitungen Sicherung von Versorgungsleitungen 200,00 01.02.11 Stk Baumschutz herstellen. Baumschutz mit Stammdurchmesser bis 50 cm während der Bauzeit Mantel mit Polsterung zum Schutz des Baumstammes vor mechanischer Beschädigung herstellen und während der Bauzeit vorhalten 5,00 01.02.10 Stk Schutzmaßnahmen bei Aufgrabungen im Wurzelbereich Sämtliche Arbeiten im Wurzelbereich der Bäume sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen 5,00 01.02.9 Stk Probegefäß liefern Alu-Schale25x25x4 Mithilfe Kprüf. Probegefäß zur Aufnahme von Baustoffproben, für Kontrollprüfungen und für Rückstellproben des AG liefern. Probegefäß = Aluminium-Schale, 25 x 25 x 4 cm. Mithilfe bei der Probennahme im Baubereich nach Angaben des AG 1,00 01.02.8 psch lfm Stahlsicherungsplatten über Leitungen liefern, einbauen Stahlsicherungsplatten, verzinkt, mit d bis 20 mm einschl. Ankerelementen und Betonplomben zur Lagesicherung über öffentliche Leitungen als besonderer Leitungsschutz im Zuge der Erdarbeiten liefern und LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 6 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR vorsichtig einbauen. Die Einbauvorschriften der entsprechenden Leitungsverwaltung sind zu beachten. Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 1,00 TO Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 02 Verkehrsführung und -sicherung 02.01 Verkehrsführung 02.01.1 VKZ (klein) antransp./mont/demont.abtrans. VKZ antransp./mont/demont.abtrans. Stk. transportable VKZ-Einheit (alle Ronden, Dreiecke, Quadrate, Rechtecke und Zusatzzeichen lt. StVO) bestehend aus Fußplatten, einem Rohr, Klemmschellen und einem VKZ antransportieren, abladen, montieren sowie demontieren, aufladen und abtransportieren Schildgräße 2 Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 1. Schild = flach, 2 mm dick. Beschilderung gemäß der Verkehrsführungspläne 02.01.2 Stk lfm Prov Haltli./Warteli.0,50m breit Prov. Haltlinie bzw. Wartelinie 0,50 m breit mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl. aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle entfernen und fachgerecht entsorgen. Herstellung nach Verkehrsführungsplan (Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%) 25,00 02.01.5 Stk ProvLeitli./ Trennli. 0,12m breit Prov. Leitlinie bzw. Trennlinie 0,12 m breit mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl. aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle entfernen und fachgerecht entsorgen. Herstellung nach Verkehrsführungsplan (Abgerechnet werden herstellen 60 %/ demontieren 40%) 1.200,00 02.01.4 Gesamtbetrag in EUR VKZ (Hinweistafeln) antransp./mont/demont.abtrans. VKZ antransp./mont/demont.abtrans. Stk. transportable VKZ-Einheit bestehend aus Fußplatten, einem Rohr, Klemmschellen und Z 458 bzw. Z 500 abladen, antransportieren, montieren, demontieren, aufladen und abtransportieren. Schildstandort und Schildinhaltung gemäß der Verkehrsführungspläne errichten. Mit retroreffektierender Folie der Bauart Typ 1. Schild = flach, 3 mm dick. (Abgerechnet werden Aufbau 60%, Abbau 40%) 10,00 02.01.3 Einheitspreis in EUR 7 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 100,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Prov. Richtungspfeile Prov. Richtungspfeile (Z 297, Z 297.1) mit Markierungsfolie -gelb-, erhöhte Nachtsichtbarkeit LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 8 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR bei Nässe (Unterlage Asphalt), herstellen und wieder entfernen, rückstandsfrei und deckenschonend, einschl. aller Nebenleistungen, Material von der Baustelle entfernen und fachgerecht entsorgen. Gem. Verkehrsführungsplänen (Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%) 25,00 02.01.6 LeitWarnBattantra/mon/demon/abtra Leitbaken Z 605 mit Fussplatte, Warnleuchte und Batterie antransponieren, abladen, montieren sowie demontieren, aufladen und abtransportieren. Errichtung nach RSA als Längs- sowie Querabsperrung, Abstand max. 10 m nach Verkehrsführungsplan. Leitbake Größe 1000x250 mm beidseitig. Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2. Mit 1 Richtstrahler zweiseitig auf jeder 2. Bake in Längsabsperrung, auf jeder Bake in Querabsperrung, Dauerlicht. (Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%) 200,00 02.01.7 Stk AbspWarnBattantra/mon/demon/abtra Absperrschranke mit Tastleisten, Warnleuchten, Batterie und Fussplatten antransportieren, abladen, montieren sowie demontieren, aufladen und abtransportieren. Errichtung nach RSA als Längsabsperrung nach Verkehrsführungsplan. Absperrschranke Größe 500x2400 mm mit Aufstellvorr. Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2. Mit 5 Richtstrahlern einseitig, rotes Dauerlicht. (Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%) 2,00 02.01.9 Stk AbspWarnBattantra/mon/demon/a Absperrschranke mit Tastleisten, Warnleuchten, Batterie und Fussplatten antransportieren, abladen, montieren sowie demontieren, aufladen und abtransportieren. Errichtung nach RSA als Längsabsperrung im Gehwegbereich nach Verkehrsführungsplan. Absperrschranke Größe 500x2400 mm mit Aufstellvorr. Mit retroreflektierender Folie der Bauart Typ 2. Mit 3 Richtstrahlern einseitig, gelbes Dauerlicht. (Abgerechnet werden herstellen 60 % demontieren 40%) 50,00 02.01.8 Stk psch Ungült.Mark.demark.Beschild.abd Für den Zeitraum der Baumaßnahme ungültige Fahrbahnmarkierung demarkieren und Beschilderung abdecken, entsprechend Verkehrsführungsplan. Nach Beendigung der Arbeiten Demarkierung und Abdeckung entfernen. 2,00 psch LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Einheitspreis in EUR 9 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 02.01.10 Vor-/Unterhal.Verkehrssi.bis 105.Tag Vor- und Unterhalten aller Markierungen, Verkehrszeichen, Leitbaken und Absperrschranken mit und ohne Warnleuchte und deren Batterien vom 1. bis 105. Tag 105,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: d Gesamtsumme: Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 02.02 Lichtsignalanlagen 02.02.1 Lichtsignalanlage 13 Masten abdecken (Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße) Lichtsignalanlage Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße bestehend aus 9 Masten und 4 Masten mit Auslegern, nach Forderung und Anordnung der entsprechenden Genehmigungsbehörden und nach StVO abdecken. Grundvor - und unterhaltungszeit von 15 Wochen. 02.02.2 Einheitspreis in EUR 10 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Gesamtbetrag in EUR Stk transportable Lichtsignalanlage für die Kreuzung Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße Provisorische Lichtsignalanlage für die Kreuzung Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße, Höhe über OK-Pflaster = 6,00m / 8,00m und bis zu 5,00m neben der ortsfesten LSA, einschließlich Standkonstruktion, mit Baubeginn liefern und stand-/verkehrssicher nach ortsüblichen statischen Bemessungen, den Verkehr nicht einschränkend gemäß Verkehrszeichenplan einschl. Übernahme und Begleichung aller behördlichen Gebühren aufstellen. Die Anlage ist den Verkehrsströmen den vor - und nachgelagerten LSA einzugliedern und zu schalten, mit automatischen Anpassungen für Ruhe - und Spitzenzeiten. Provisorium bestehend aus: Mast mit Ausleger, Bestückung K1, F1, KL1, Ausleger K2 in 2. Bauphase versetzen, F1 abdecken Mast, Bestückung K3, F2 in 2. Bauphase versetzen, F2 abdecken Mast, Bestückung F3 (in 2. Bauphase beiseite setzen, abdecken) Mast, Bestückung F4 (in 2. Bauphase beiseite setzen, abdecken) Mast, Bestückung K4, F5, KL2, R1 (in 2. Bauphase versetzen) Mast mit Ausleger, Bestückung K5, F6, Ausleger K6 Mast mit Ausleger, Bestückung K7, F7, KL3, Ausleger K8 Mast, Bestückung F8, K9 Mast, Bestückung HF1, F9 Mast, Bestückung HF2, F10 Mast mit Ausleger K10, F11, KL4, Ausleger K11 Mast, Bestückung F12 (in 2. Bauphase versetzen) 14 Stück Kabelträgermasten LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 11 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR Luftverkabelung und Schutzrohre Funkuhr mit Programmierung Steuergerät mit Programmierung Netzanschluss an öffentliche Beleuchtung mit geeichtem Zähler und Schukoanschluss Herstellung Amtsanschluss Installation und Versorgung, entsprechend der Verkehrstechnischen Unterlagen, am Verkehrsrechner der VLB. Prüfung und Inbetriebnahme. Grundvor - und Unterhaltungszeit von 15 Wochen. 1,00 02.02.3 Transportable Lichtsignalanlage vorhalten Transportable Lichtsignalanlage der Vorposition vorhalten, warten und betreiben. Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen durchführen. 1,00 02.02.4 Stk Erstellung der VTU der LSA Erstellung der verkehrstechnischen Unterlagen der LSA der vorg. Position entsprechend der Anforderungen der RiLSA einschl. der Erstellung eines maßstabsgerechten Signallageplanes. Die LSA ist mit einer parameterisierten, verkehrsabhängigen Steuerung auszurüsten, die in die Koordinierung einzubinden ist. Der AN hat die verkehrstechnischen Unterlagen der zuständigen Verkehrsbehörde zur Anordnung vorzulegen. 1,00 02.02.6 d Programmierung der temporären LSA Programmierung einschl. Probebetrieb sowie die erforderliche Nachweisführung über den Betrieb der Anlage der vorgenannten Position. Auf Verlangen ist dem AG bzw. der Strassenverkehrsbehörde der aktuelle Betriebszustand der LSA nachzuweisen. Die verkehrstechnischen Unterlagen werden dem AN übergeben 1,00 02.02.5 psch Stk Koordinierter Betrieb, Anschl. VRZ Koordinierter Betrieb, Anschl. VRZ Mit der Pauschale abgegolten sind sämtliche Aufwendungen zum koordinierten Betrieb der temporären LSA der vorgenannten Position mit angrenzenden stationären bzw. transportablen LSA und zur bzw. inklusive Herstellung eines Anschlusses an die Verkehrsrechnerzentrale entsprechend den Forderungen der VLB A. 1,00 psch LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 02.02.7 Lichtsignalanlage 4 Masten abdecken (Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm) Lichtsignalanlage Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm bestehend aus 2 Masten und 2 Masten mit Auslegern, nach Forderung und Anordnung der entsprechenden Genehmigungsbehörden und nach StVO abdecken. Grundvor - und unterhaltungszeit von 15 Wochen. 02.02.8 Einheitspreis in EUR 12 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Stk transportable Lichtsignalanlage für die Kreuzung Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm Provisorische Lichtsignalanlage für die Kreuzung Skalitzer Straße/ Erkelenzdamm, Höhe über OK-Pflaster = 6,00m / 8,00m und bis zu 5,00m neben der ortsfesten LSA, einschließlich Standkonstruktion, mit Baubeginn liefern und stand-/verkehrssicher nach ortsüblichen statischen Bemessungen, den Verkehr nicht einschränkend gemäß Verkehrszeichenplan einschl. Übernahme und Begleichung aller behördlichen Gebühren aufstellen. Die Anlage ist den Verkehrsströmen den vor - und nachgelagerten LSA einzugliedern und zu schalten, mit automatischen Anpassungen für Ruhe - und Spitzenzeiten. Provisorium bestehend aus: 2 Masten auf Mittelstreifen in 2. Bauphase versetzen Übertragung der Signale von stationären Lichtsignalanlage auf temporäre LSA 2 Stück Kabelträgermasten Luftverkabelung und Schutzrohre Prüfung und Inbetriebnahme. Grundvor - und Unterhaltungszeit von 15 Wochen. 1,00 02.02.9 psch Transportable Lichtsignalanlage vorhalten Transportable Lichtsignalanlage der Vorposition vorhalten, warten und betreiben. Vorübergehende Sicherungsmaßnahmen durchführen. 1,00 02.02.10 Gesamtbetrag in EUR d Erstellung der VTU der LSA Erstellung der verkehrstechnischen Unterlagen der LSA der vorg. Position entsprechend der Anforderungen der RiLSA einschl. der Erstellung eines maßstabsgerechten Signallageplanes. Die LSA ist mit einer parameterisierten, verkehrsabhängigen Steuerung auszurüsten, die in die Koordinierung einzubinden ist. LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Der AN hat die verkehrstechnischen Unterlagen der zuständigen Verkehrsbehörde zur Anordnung vorzulegen. 1,00 Stk Gesamtsumme: 13 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 03 Kostenanteil BVG, Mittelstreifen 03.01 Stundenverrechnungssätze für 03.01.1 Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter (Berufsgruppe II) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 03.01.2 h h Verrechnungssatz für einen Bauwerker Verrechnungssatz für einen Bauwerker (Berufsgruppe VII) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 10,00 03.01.4 Gesamtbetrag in EUR Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter (Berufsgruppe V 2) - Rammer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 10,00 03.01.3 Einheitspreis in EUR 14 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 10,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: h LKW 3t Nutzlast für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer (Nutzlast bis 3 t) für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten * je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO .............................. ..........' * (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9 5,00 h LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 15 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Gesamtbetrag in EUR 03.01.5 LKW 3t+Ladegerät für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer mit Ladegerät (Nutzlast bis 3 t) für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten * je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO .............................. * (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9 5,00 03.01.6 h Radlader für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Radlader einschl. Maschinist für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 5,00 h Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.02 Abbrucharbeiten 03.02.1 Fahrbahn vor Hochborden d=20cm einschneiden Fahrbahn (bituminöse Decke auf Verfestigung) d= 20cm tief einschneiden 55,00 03.02.2 Einheitspreis in EUR lfm Bituminöse Konstruktion d=30 cm abfräsen (Fahrbahn, Verwertungsklasse A) Bituminöse Konstruktion d=30 cm abfräsen Fräsgut zur eigenen Verwendung abfahren 665,00 m2 Bituminöse Konstruktion d=20 cm abfräsen (Fahrbahn, Verwertungsklasse A) Bituminöse Konstruktion d=20 cm abfräsen Fräsgut zur eigenen Verwendung abfahren Verwertungsklasse A 665,00 03.02.5 m2 Mehr- oder Minderstärke Bituminöse Konstruktion Bituminöse Konstruktion wie vor für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke. Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist der Preis addierend einzusetzen. 1,00 03.02.6 Gesamtbetrag in EUR lfm Verwertungsklasse A 03.02.4 16 12.08.2016 18.07.2016 Mehr- oder Minderstärke des Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion herstellen wie vor, für 1 cm Mehr - oder Minderdicke. Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist der Preis addierend einzusetzen. 1,00 03.02.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Konstruktion Asphalt auf Mosaikpflaster abbrechen (Mittelstreifen) Konstruktion Mittelinsel Asphalt d=ca. 1,5 cm auf Mosaikpflaster (Gr. 2) Gesamtdicke ca. 6,5 cm abbrechen und zur eigenen Verwertung abfahren 3.460,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.02.7 Einnahmen für Weiterverwendung oder Verkauf des Mosaikpflasters In dieser Position sind vom Bieter die Kosten für die weitere Verwendung oder die Einnahmen aus dem Weiterverkauf des aufgenommenen nicht verschmutzten Mosaikpflasters anzugeben. -3.460,00 03.02.8 m2 m2 Stk Borde A1 aufnehmen/ beiseite setzen Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt - in ungebundene oder gebundener Bettung verlegt aufnehmen/ ausbauen, säubern, verkehrssicher beiseite setzen Bordsteine h = ca. 30 cm sowie Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 360,00 03.02.13 m2 Poller (Metall) ausbauen, beseitigen vorhandene Metallpoller, ca. 110/15 cm in Beton einschließlich Unterlage aufnehmen und zur eigenen Verwertung abfahren, entsorgen einschließlich Fundament 15,00 03.02.12 m2 Verfestigung unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=12 cm abbrechen (Fahrbahn) Verfestigung unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=12 cm ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren 665,00 03.02.11 Gesamtbetrag in EUR Mehr- oder Minderstärke Bituminöse Konstruktion Bituminöse Konstruktion wie vor für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke. Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist der Preis addierend einzusetzen. 1,00 03.02.10 Einheitspreis in EUR 17 12.08.2016 18.07.2016 Packlage unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=10 cm abbrechen (Fahrbahn) Packlage aus Natursteinen unter bituminöser Fahrbahnkonstruktion d=10 cm ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren 665,00 03.02.9 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Borde A1 aufnehmen/ beseitigen Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 18 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR einschließlich Bettung aufnehmen und vollständig beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 90,00 03.02.14 Borde Beton H 15x30 aufnehmen/beseitigen Borde aus Beton H 15x30 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt - in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt aufnehmen/ ausbauen, Bordsteine h = ca. 30 cm sowie Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 730,00 03.02.15 m2 Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und entsorgen Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb. Bettung aus dem geschlossenen Verband aufnehmen/ausbauen und inkl. Bettung vollständig zur freien Verwendung abfahren Plattenabmessung: bis ca. 35x35 cm Dicke der Platten: bis ca. 5 cm 70,00 03.02.18 lfm Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und lagern Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb. Bettung aus dem geschlossenen Verband aufnehmen/ausbauen, säubern und Platten verkehrssicher beiseite setzen. Plattenabmessung: 35x35 cm Dicke der Platten: 5 cm Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung 60,00 03.02.17 lfm Betonkantensteine aufnehmen/ beseitigen Betonkantensteine aufnehmen Bordsteine DIN 483 - T 8 x 25 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt verlegt auf Beton einschließlich Unterlage aufnehmen bzw. ausbauen, das gesamte Aufbruchgut beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 120,00 03.02.16 lfm m2 Schottertragschicht Fahrbahn d=20cm abbrechen Schottertragschicht Fahrbahn ca. d=20cm aus Naturstein bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren 665,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.02.19 Mehr- oder Minderstärke Schottertragschicht Fahrbahn Schottertragschicht Fahrbahn wie vorherige Position ausbauen, für je 1 cm Mehr- oder Minderdicke. Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist der Preis addierend einzusetzen. 1,00 03.02.20 lfm lfm Stk Mauerwerk Reste im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus Mauerwerk wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 03.02.25 m2 Verkehrszeichen ausbauen/ abbauen und beseitigen Verkehrszeichen, an Lichtmasten, an LSA,. mit Rohrpfosten in Betonfundament einschließlich Unterlage abbauen /ausbauen und beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 2,00 03.02.24 m2 Verkehrsschutzgitter ausbauen, beiseite setzen Verkehrsschutzgitter mit Einzelfundamenten Beton oder in gebundenem Oberbau aufnehmen/ ausbauen, reinigen, beiseite setzen Typ: Fa. Freyer, "Kottbusser Tor" Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 39,00 03.02.23 Gesamtbetrag in EUR Verkehrsschutzgitter ausbauen, abfahren Verkehrsschutzgitter (Typ: VS 01 Fa. Ernst Freyer oder ähnlich) mit Einzelfundamenten Beton aufnehmen/ ausbauen, zur eigenen Verwertung abfahren 11,00 03.02.22 Einheitspreis in EUR 19 12.08.2016 18.07.2016 Schottertragschicht Gehweg d=15cm abbrechen Schottertragschicht Gehweg ca. d=15 cm aus Naturstein bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren 130,00 03.02.21 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m3 Reste aus unbewehrtem Beton im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus unbewehrten Beton C12/15 wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 m3 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.02.26 Reste aus bewehrtem Beton im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus bewehrten Beton C 20/25 wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 03.02.27 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR m3 Restschutt beseitigen Schutt (z.B. Reste aus Lieferungen des AG) beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 m3 Gesamtsumme: 20 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 21 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Gesamtbetrag in EUR 03.03 Erdarbeiten und Landschaftsbau 03.03.1 Boden und Steine kontaminiert Zuordnungswert größer Z2 abschachten, fachgerecht entsorgen Boden und Steine kontaminiert Zuordnungswert größer Z2 profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten und gemäß derzeit gültigen Rechtsvorschriften entsorgen. Abtransport zu einer vom AG zugewiesenen Entsorgungsanlage bei Transportentfernung bis 150 km. Begleitscheine sind vom Transporteur vorzubereiten. Die Abrechnung erfolgt anhand der amtlichen Wiegekarte und den abfallrechtlichen Nachweisen für die zu berechnende Menge. ASN 170503* 150,00 03.03.2 Zulage Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch vorsichtig in Handschachtung wegen geringer Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem. Als Zulage zu den Vorpositionen. 5,00 03.03.3 m3 m3 Boden, nicht kontaminiert Zuordnungswert Z2 abschachten, fachgerecht entsorgen Boden u.a. - nicht kontaminiert Zurodnungswert gleich Z2 profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten und gemäß derzeit gültigen Rechtsvorschriften nach den Abbruchpositionen entsorgen. Abtransport und Entsorgung, einschließlich Wiegegebühren. Begleitscheine sind vom Transporteur vorzubereiten. Die Abrechnung erfolgt anhand der amtlichen Wiegekarte und den abfallrechtlichen Nachweisen für die zu berechnende Menge. ASN 170504 1.350,00 03.03.4 Zulage Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch vorsichtig in Handschachtung wegen geringer Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem. Als Zulage zu den Vorpositionen. 5,00 03.03.5 m3 m3 Füllboden zur Höhenanpassung liefern und einbauen Boden nach DIN 18.300 Klasse 3 frostsicher u. steinfrei Dicke im Mittel 10 cm liefern, einbauen und verdichten 800,00 m3 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.03.7 Mulde herstellen in Grünanlage an Zossener Brücke Mulde herstellen in Grünanlage an Zossener Brücke Boden profilgerecht lösen. Klasse 3 bis 5. Mulde an Fahrbahn. Muldenbreite = 1,5 m. Tiefe = 0,30 m Boden der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. 70,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR m2 Gesamtsumme: 22 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.04 Trag-/ Frostschutzschichten 03.04.1 Planum für Fahrbahn herstellen Fahrbahnplanum zur Verdichtung vorbereiten und verdichten. Mindestwert des Verformungsmoduls Ev2 45 MPa/m2 2.100,00 03.04.2 m2 m2 m2 Schottertragschicht d=26cm (Mittelstreifen Stellplatzanlage) Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Fahrgasse Mittelstreifen und Stellplätzen herstellen Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 120 MPa/m2, Schichtdicke 26,0 cm Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32, Feinanteil Kategorie UF 3, im eingebauten Zustand max. 5 % Feinanteile. 2.070,00 03.04.6 m2 Schottertragschicht d=12cm unter Kleinsteinpflaster Schottertragschicht ZTV SoB-StB, unter Kleinsteinpflaster in Mittelstreifen Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80 MPa/m2, Schichtdicke 12,0 cm Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32. 900,00 03.04.5 Gesamtbetrag in EUR Schottertragschicht Gehweg d=15cm Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Gehweg bzw. Sicherheitsstreifen Mittelstreifen Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80 MPa/m2, Schichtdicke 15,0 cm Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32. 130,00 03.04.4 Einheitspreis in EUR 23 12.08.2016 18.07.2016 Planum für Gehweg herstellen Planum für Platten - oder Mosaikflächen für Wege oder Plätze herstellen, zur Verdichtung vorbereiten und verdichten. Mindestwert des Verformungsmoduls EV2 45 MPa/m2 2.600,00 03.04.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Schottertragschicht d=35cm (Mittelstreifen Sicherheitsraum) Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Fahrgasse Mittelstreifen und Stellplätzen herstellen LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 24 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 120 MPa/m2, Schichtdicke 35,0 cm Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32, Feinanteil Kategorie UF 3, im eingebauten Zustand max. 5 % Feinanteile. zweilagig einbauen 1.000,00 03.04.7 m2 Schottertragschicht unter Kleinsteinpflaster d=37cm in Kleinstflächen oder Flächen mit Pollern Schottertragschicht ZTV SoB-StB, unter Kleinsteinpflaster in Kleinstflächen im Mittelstreifen Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80 MPa/m2, Schichtdicke 37,0 cm Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32. 500,00 m2 Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.05 Borde, Pflaster- u. Platten 03.05.1 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade vorhanden ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 360,00 03.05.2 Gesamtbetrag in EUR lfm lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=7 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 7 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 4,00 03.05.4 Einheitspreis in EUR 25 12.08.2016 18.07.2016 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade liefern ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 715,00 03.05.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=3 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 3 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 50,00 lfm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 03.05.5 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=2 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 2 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 03.05.6 lfm lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=0,75 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 0,75 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 7,00 03.05.8 Gesamtbetrag in EUR Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=1 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 1 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 1,50 03.05.7 Einheitspreis in EUR 26 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 10,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=0,50 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 0,50 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 6,00 lfm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 27 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Gesamtbetrag in EUR 03.05.9 Bord Sonderbauteil liefern, verlegen ohne Rückenstütze (in Ein-/ Ausfahrten) Granitbord aus Striegauer Granit (o. glw.) 130 x 30 x 25 cm gem. Ausführungsplanung liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil bis UK Fundament mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen (Herstellernachweis: Natursteinwerk Rathenow GmbH, Grünauer Fenn 7, Rathenow) 6,00 03.05.10 Stk Bord Sonderbauteil mit Bogen liefern, verlegen ohne Rückenstütze (in Ein-/ Ausfahrten) Granitbord aus Striegauer Granit (o. glw.) wie vor gem. Ausführungsplanung jedoch Sichtkante im Bogen R=2,50 m liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil bis UK Fundament mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen (Herstellernachweis: Natursteinwerk Rathenow GmbH, Grünauer Fenn 7, Rathenow) 6,00 03.05.11 Stk Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss gem. Ausführungsplanung Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit 1 bis 1,5 cm auslaufen 6,00 03.05.12 Stk Zulage für Ausfräsung r= 2,00m als Anschluss Zulage für Ausfräsung r= 2,00 m als Anschluss gem. Ausführungsplanung Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 28 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit 1 bis 1,5 cm auslaufen 6,00 03.05.13 Granitbordsteine A1 Kopf anarbeiten Granitbordsteine A1 wie vor Kopfflächen rechtwinklig bearbeiten. 40,00 03.05.14 lfm Zulage: Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10 als Tiefbord einbauen Zulage: Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10 gem. Ausführungsplanung als Tiefbord einbauen sonst wie vor 50,00 03.05.18 Stk Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern einbauen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern, einbauen DIN EN 1343, Maße DIN 482, gerade, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 1.100,00 03.05.17 Stk Granitbordsteine A1 Schmiege anarbeiten Granitbordsteine A1 wie vor Kopfflächen schiefwinklig bearbeiten. 40,00 03.05.16 Stk Granitbordsteine A1 schneiden Granitbordsteine A1 wie vor Paßstücke schneiden. 40,00 03.05.15 Stk lfm Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern auf Lücke einbauen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, liefern, gem. Ausführungsplanung auf Lücke einbauen DIN EN 1343, Maße DIN 482, gerade, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 29 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR einschließlich Absenkungen. 275,00 03.05.19 Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =10 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 10 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 8,00 03.05.20 lfm Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =3 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 3 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 3,00 03.05.22 lfm Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =8 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 8 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 36,00 03.05.21 lfm lfm Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =2,5 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 2,5 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 30 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR einschließlich Absenkungen. 34,00 03.05.23 Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =2 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 2 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 10,00 03.05.24 lfm Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, gebogen r =0,75 m liefern/ verlegen Bordstein aus Naturstein - Granit Form B7-10, mit r = 0,75 m aus Naturstein DIN EN 1343, Maße DIN 482, gebogen, mit Fundament und einseitiger Rückenstütze aus Beton C 16/20 DIN EN 206-1, DIN 1045-2, Fundamentdicke 20 cm, Breite der Rückenstütze 15 cm, Fuge mit Kiessand in Auftritts-/ Vorderfläche füllen, mit Zementmörtel ca. 30 mm tief verfugen, Fugenbreite 10-15 mm, einschließlich Absenkungen. 8,00 03.05.25 lfm lfm Zulage für Ausfräsung r=0,50m als Anschluss Zulage für Ausfräsung r=0,5m als Anschluss gem. Ausführungsplanung Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit 1 bis 1,5 cm auslaufen 6,00 03.05.26 Stk Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss Zulage für Ausfräsung r=0,75m als Anschluss gem. Ausführungsplanung Fräsarbeiten mit Toleranzen +/- 1,5 mm um Abplatzungen zu vermeiden, soll die Bogenspitze mit 1 bis 1,5 cm auslaufen 6,00 03.05.27 Stk Tiefbordstein Beton T 10x30cm liefern, auf Beton verlegen Tiefbordstein Beton - DIN 483 - T 10x30 cm liefern, auf einem 20 cm dicken Fundament mit einer 10 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 31 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR cm dicken Rückenstütze aus Beton C16/20 verlegen einschl. zusätzlich erforderlicher Erdarbeiten und Abfahren eventuell anfallenden Restbodens Restboden oder Schuttabfuhr zur freien Verwertung 630,00 03.05.28 Bordsteine H 15x30 trennen, gerade schneiden Bordsteine/ Rundbordsteine auf Passmaß trennen. Bordsteine aus Beton H 15 x 30, gerade schneiden, Köpfe anarbeiten. Schuttabfuhr zur freien Verwertung 20,00 03.05.29 Stk Mosaik Granit Gr. 2 liefern, pflastern in Brechsand-Splittgemisch (Sicherheitsstreifen Mittelstreifen) Mosaikpflasterdecke herstellen. Ausführung in Sicherheitsstreifen Mittelstreifen, Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche gespalten, Größe 50/ 50 liefern und in Passe pflastern. Bettungsmaterial und Fugen: in Brechsand-Splittgemisch 0/4 einfegen/ einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen. Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut füllen. Nachbehandeln Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm 1.000,00 03.05.31 Stk Bordsteine H 15x30 trennen, Gehrung schneiden Bordsteine/ Rundbordsteine auf Passmaß trennen. Bordsteine auf Gehrung schneiden, Bordsteine aus Beton H 15 x 30, Köpfe anarbeiten Schuttabfuhr zur freien Verwertung 20,00 03.05.30 lfm m2 Mosaik Granit Gr. 2 liefern, pflastern in Zementmörtel (Mittelstreifen) Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche gespalten, Größe 50/ 50 liefern und im Oberstreifen im Zementmörtelbett 3 cm in Passe pflastern Fläche annässen, mit Zementmörtel einschlämmen, mit Sand abdecken, abfegen und säubern, die Fläche nachbehandeln Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm 55,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 03.05.32 Kleinsteinpflaster Granit 100x100x100 liefern, pflastern in Brechsand-Splittgemisch Kleinsteinpflasterdecke herstellen. Kleinsteinpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche gespalten, Größe 100 x 100 x100 liefern und in Passe pflastern. Bettungsmaterial und Fugen: 3 cm Brechsand-Splittgemisch 0/4 einfegen / einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen. Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut füllen. nachbehandeln 03.05.33 Gesamtbetrag in EUR m2 Pflasterdecke aus Betonsteinen, 200/100/100 anthrazit ungefast (Stellplätze Mittelstreifen) Betonsteine anthrazit ungefast liefern, verlegen gem. Ausführungsplanung ZTV Pflaster-StB 06, in Stellplätzen Maße L/B/D 200/100/100 mm, DIN EN 1338, Witterungswiderstand D, Abriebwiderstand I, Dickenabweichung K, Farbton Grau, Verlegung: in L-Verband mit versetzten Fugen, einschließlich Randsteinen, Bettung: Split-Brechsand-Gemisch 0/5 Einbaudicke 4,0 cm, Pflasterfugen mit Zementmörtel einschlämmen Fugenbreite 3 mm. 14,00 03.05.34 Einheitspreis in EUR 32 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1.350,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Betonsteinpflaster 200/100/100 hell ungefast liefern, als Läufer (Unterteilung Stellplätze Mittelstreifen) Betonsteine hell ungefast liefern, verlegen gem. Ausführungsplanung ZTV Pflaster-StB 06, als Läufer in Stellplätzen (Unterteilung) Maße L/B/D 200/100/100 mm, DIN EN 1338, Witterungswiderstand D, Abriebwiderstand I, Dickenabweichung K, Farbton Grau, Verlegung: in L-Verband mit versetzten Fugen, einschließlich Randsteinen, Bettung: Brechsand-Splittgemisch 0/5 Einbaudicke 4,0 cm, Pflasterfugen mit Zementmörtel einschlämmen Fugenbreite 3 mm. 70,00 lfm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.05.35 Betonsteinpflaster d=10cm zuarbeiten/ schneiden Betonsteinpflaster d=10cm durch maschinelles Schneiden quer trennen Schuttabfuhr zur freien Verwertung 160,00 03.05.36 Gesamtbetrag in EUR lfm m2 Gehwegplatten 35x35x5 cm Primath Comfort o. glw.- liefern und einbauen Gehwegplatten - (35 x 35 x 5 cm, Primath Comfort o. glw.) liefern und im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm verlegen. Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen. Pflasterfläche sauber abkehren. Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die Pflasterfugen einkehren. Einschl. Paßschnitte, Schuttabfuhr zur freien Verwertung Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm. 40,00 03.05.38 Einheitspreis in EUR 33 12.08.2016 18.07.2016 Gehwegplatten 35x35x5cm, vorhanden, verlegen Gehwegplatten - vorhanden - 35 x 35 x 5 cm, im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm verlegen. Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen. Pflasterfläche sauber abkehren. Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die Pflasterfugen einkehren. Einschl. Paßschnitte, Schuttabfuhr zur freien Verwertung Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm. 60,00 03.05.37 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Blindenleitplatten liefern, verlegen Blindenleitplatten (taktile Platten) 30 x 30 x 5 cm, weiß, DIN 18055 gem. AV Geh- und Radwege liefern, verlegen: Sand ca. 3 cm einbringen, verdichten, die Platten im Kalkmörtelbett, 2 cm dick, mit geraden, engen Fugen verlegen, einschlämmen und anschließend säubern Auftritt 3 cm Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm Einschl. Paßschnitte, Schuttabfuhr zur freien Verwertung 30,00 m2 Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 03.06 Asphaltarbeiten 03.06.1 Gussasphaltdeckschicht Bk0,3 MA8N D 3cm Bindem. 30/45 B 2,2-2,7m (Fahrgasse Mittelstreifen) Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB, Belastungsklasse RStO 12 Bk0,3, Mischgutart MA 8 N, Schichtdicke 3 cm, Bindemittel Straßenbaubitumen 30/45 TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Einbaubreite über 2,2 bis 2,7 m. 03.06.2 m2 m2 MA Deckschicht abstreuen Oberfläche der Gussasphaltdeckschicht bearbeiten. Abstreumaterial, bitumenumhüllt, auf die noch heiße Oberfläche maschinell aufbringen, mit Gummiradwalze eindrückenund mit Glattmantelwalze nachwalzen. Material: gebrochene Gesteinskörnung Materialmenge: 12 bis 15 kg/m2 Lieferkörnung: 2/5 SZ-Wert: mindestens 18 PSV-Wert: mindestens 51 Erkaltete Deckschicht abfegen und nicht gebundenes Material und gelöstes Material laden und zur eigenen Verwertung abfahren 10,00 03.06.5 m2 Gussasphaltdeckschicht Bk10 MA11S D 4cm Bindem. 20/30 B bis 2m Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart MA 11 S, Schichtdicke 4 cm, Bindemittel Straßenbaubitumen 20/30 TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Einbaubreite bis 2 m. 10,00 03.06.4 Gesamtbetrag in EUR Asphalttragschicht AC 22 TN herstellen, d=11 cm Asphalttragschicht für normale Beanspruchung AC 22 TN - einlagig - herstellen Bindemittel: 70/100 Einbaugewicht 240 kg/m2, ca. 11 cm dick 1.100,00 03.06.3 Einheitspreis in EUR 34 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 1.100,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Asphaltbinderschicht Bk10 AC16BS D 8cm 25/55-55A Asphaltbinderschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart AC 16 B S, Schichtdicke 8 cm, Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A TL Bitumen-StB und DIN EN 14023 10,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.06.6 Asphalttragschicht Bk10 AC22TS Bindem. 50/70 D 26cm Asphalttragschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart AC 22 T S, Bindemittel Straßenbaubitumen 50/70 TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Schichtdicke 26 cm, zweilagiger Einbau. 10,00 03.06.7 Gesamtbetrag in EUR m2 m2 Fugen schneiden und vergießen Einbaunähte aufweiten und vergießen Einbaunähte der Deckschicht auf eine Tiefe von 4 cm aufweiten, von losen Teilen durch Ausblasen mit Druckluft säubern und mit Haftgrund anspritzen, Kehrgut zur freien Verwendung abfahren , die Fugen mit genormter Fugenvergußmasse SNV 67165 A oberflächenbündig und maschinell vergießen 60,00 03.06.9 Einheitspreis in EUR 35 12.08.2016 18.07.2016 Bitumenemulsion auftragen Bitumenemulsion zur Verbesserung des Schichtenverbundes zwischen den einzelnen Lagen des Straßenaufbaus ca. 300 g/m2 gleichmäßig aufbringen. Bindemittel = C60BP1-S 2.250,00 03.06.8 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen Randfuge vor Borden in der Asphaltdeckschicht ausbilden. Verkehrsfläche = Fahrbahn Fugenspalttiefe = 35 mm Fugenspaltbreite = 15 mm Anschluss mit polymermod. Bitumen und haftverbessernden Zusätzen Menge mindestens 50 g/lfdm pro cm Schichtdicke 80,00 m Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 03.07 Einbauten 03.07.1 Verkehrsschutzgitter vorhanden, einbauen Verkehrsschutzgitter Typ: "Kottbusser Tor" (Ernst Freyer & Sohn oder glw.) vorhanden, gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen einschl.evl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und Betonierarbeiten Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 03.07.2 lfm Stk Schild Z 283-10 liefern und aufstellen Schild Z 283-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 1,00 03.07.5 lfm Poller liefern, einbauen Poller Typ: "Tauentzien" (Fa. Ernst Freyer & Sohn oder glw.) liefern, gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen Farbe DB 702 einschl.evtl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und Betonierarbeiten Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 54,00 03.07.4 Gesamtbetrag in EUR Verkehrsschutzgitter liefern, einbauen Verkehrsschutzgitter Typ: "Kottbusser Tor" (Ernst Freyer & Sohn oder glw.) liefern, gemäß Ausführungsplanung auf Mittelstreifen Gitschiner/Skalitzer Straße lotrecht einbauen Farbe DB 702 einschl.evtl. erforderlicher Schlosser-, Erd- und Betonierarbeiten Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 32,00 03.07.3 Einheitspreis in EUR 36 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 39,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Stk Schild Z 265 liefern und aufstellen Schild Z 265 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 Stk LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.07.6 Schild Z 267 liefern und aufstellen Schild Z 267 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 6,00 03.07.7 Stk Stk Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 12,00 03.07.13 Stk Schild Z 209-10 liefern und aufstellen Schild Z 209-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 03.07.12 Stk Schild Z 220-10 liefern und aufstellen Schild Z 220-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 03.07.10 Stk Schild Z 1048-10 liefern und aufstellen Schild Z 1048-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 03.07.9 Einheitspreis in EUR Schild Z 314-50 liefern und aufstellen Schild Z 314-50 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 03.07.8 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Stk Verkehrszeichen mit Rohrpfosten vorhanden, einbauen Verkehrszeichen, vorhanden, mit Rohrpfosten in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 1,00 Stk 37 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 03.07.14 Leitmal horizontal Z 627-30 liefern, einbauen (Höhenbegrenzung Zufahrten Mittelstreifen) Leitmal horizontal Z 627-30 liefern, in Zufahrten Mittelstreifen gem. Ausführungsplanung zur Höhenbegrenzung auf 2,70 m einbauen Breite ca. 2,50 m 3,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Stk Gesamtsumme: 38 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04 Kostenanteil Land Berlin 04.01 Stundenverrechnungssätze für 04.01.1 Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter Verrechnungssatz für einen Bauvorarbeiter (Berufsgruppe II) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 04.01.2 h h Verrechnungssatz für einen Bauwerker Verrechnungssatz für einen Bauwerker (Berufsgruppe VII) - Straßenbauer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 10,00 04.01.4 Gesamtbetrag in EUR Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter Verrechnungssatz für einen Baufacharbeiter (Berufsgruppe V 2) - Rammer im Steinstraßenbau für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f. Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 10,00 04.01.3 Einheitspreis in EUR 39 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 10,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: h LKW 3t Nutzlast für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer (Nutzlast bis 3 t) für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten * je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO .............................. * (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9 5,00 h LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 40 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Gesamtbetrag in EUR 04.01.5 LKW 3t+Ladegerät für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Lkw einschließlich Fahrer mit Ladegerät (Nutzlast bis 3 t) für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten * je 1 t Nutzlast des LKW ändert sich EP um EURO .............................. * (vom Bieter einzutragen) für EDV: Pos.Nr. ****.9 5,00 04.01.6 h Radlader für Lohnarbeit Verrechnungssatz für einen Radlader einschl. Maschinist für Stundenlohnarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers dieser Satz enthält alle Zuschläge, auch f.Überstunden, nicht aber für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteter Zeit ohne An- und Abfahrtszeiten 5,00 h Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.02 Abbrucharbeiten 04.02.1 Fahrbahn vor Hochborden d=20cm einschneiden Fahrbahn (bituminöse Decke auf Verfestigung) d= 20cm tief einschneiden 60,00 04.02.2 lfm lfm lfm Borde A3 aufnehmen/beseitigen Bordsteine DIN 482 - A3 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt - in ungebundeneroder gebundener Bettung verlegt aufnehmen/ ausbauen, Bordsteine h = ca. 30 cm sowie Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 120,00 04.02.6 lfm Borde A1 aufnehmen/ beseitigen Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt einschließlich Bettung aufnehmen und vollständig beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 15,00 04.02.5 Gesamtbetrag in EUR Borde A1 aufnehmen/ beiseite setzen Bordsteine DIN 482 - A1 oder ähnliche Größe - gerade oder gekrümmt - in ungebundener oder gebundener Bettung verlegt aufnehmen/ ausbauen, säubern, verkehrssicher beiseite setzen Bordsteine h = ca. 30 cm sowie Bettungsmaterial Sand, Split oder Beton Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 45,00 04.02.4 Einheitspreis in EUR 41 12.08.2016 18.07.2016 Mehr- oder Minderstärke des Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion Trennschnitt in bituminöser Fahrbahnkonstruktion herstellen wie vor, für 1 cm Mehr - oder Minderdicke. Zur Ermittlung des vergleichenden Angebotspreises ist der Preis addierend einzusetzen. 1,00 04.02.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Mosaikpflaster (Granit, Größe 2) aufnehmen/ beiseite setzen Pflasterdecke aus Mosaikpflastersteinen (Granit, Größe 2) in ungebundener Bettung versetzt (Sand, Kies od. ähnlich) aufnehmen bzw.ausbauen u. verkehrssicher beiseite setzen Bettung vollständig beseitigen (ca. 5 cm) 100,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.02.7 Mosaikpflaster, (Granit, Größe 2) aufnehmen/ beseitigen Mosaikpflasterdecke, (Granit, Größe 2) in ungebundener Bettung versetzt (Sand, Kies od. ähnlich) aus dem geschlossenen Verband aufnehmen, bzw. ausbauen und zur eigenen Verwendung abfahren, Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 04.02.9 m2 lfm Kleinpflasterdecke in Beton aufnehmen und beseitigen Pflasterdecke aus Kleinpflastersteinen mit Zementmörtel eingeschlämmt in Betonbettung versetzt Dicke der Gesamtkonstruktion ca. 28 cm aufnehmen/ausbauen/abbrechen, ges. Aufbruchgut beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 35,00 04.02.13 m2 Kantenstein Beton ca. 8 x 25 cm aufnehmen, beseitigen Kantenstein Beton ca. 8 x 25 cm als Radwegbegrenzung, Baumscheibeneinfassung in gebundener oder ungebundener Bettung einschließlich Unterlage aufnehmen bzw. ausbauen, beseitigen Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung 80,00 04.02.12 m2 Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und entsorgen Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb. Bettung aus dem geschlossenen Verband aufnehmen/ausbauen und inkl. Bettung vollständig zur eigenen Verwendung abfahren Plattenabmessung: bis ca. 35x35 cm Dicke der Platten: bis ca. 5 cm Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 75,00 04.02.11 Gesamtbetrag in EUR Gehwegplattenbelag 5cm aufnehmen und lagern Betonplattenbelag inkl. ungeb. oder hydraulisch geb. Bettung aus dem geschlossenen Verband aufnehmen/ausbauen, säubern und Platten verkehrssicher beiseite setzen. Plattenabmessung: 35x35 cm Dicke der Platten: 5 cm Schuttabfuhr und Abfuhr Bettung zur eigenen Verwertung 300,00 04.02.10 Einheitspreis in EUR 42 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 40,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Schottertragschicht Gehweg d=15cm abbrechen Schottertragschicht Gehweg ca. d=15 cm aus Naturstein bzw. RC ausbauen und zur eigenen Verwertung abfahren 510,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.02.14 Verkehrsschutzgitter ausbauen, abfahren Verkehrsschutzgitter mit Einzelfundamenten Beton aufnehmen/ ausbauen, zur freien Verwertung abfahren Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 13,00 04.02.15 m3 m3 Reste aus bewehrtem Beton im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus bewehrten Beton C 20/25 wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 04.02.20 lfm Reste aus unbewehrtem Beton im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus unbewehrten Beton C12/15 wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 04.02.19 Stk Mauerwerk Reste im Boden beseitigen Hindernisse im Boden aus Mauerwerk wie alte Laternenfundamente o.a. mit größer 0,1 cbm Rauminhalt im abzutragenden Boden aufnehmen bzw. abbrechen. Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 04.02.18 Gesamtbetrag in EUR lfm Abbruch Klinkermauer im Gehweg (ca. 0,35 x 1,20 m) Abbruch Klinkermauer im Gehweg Abmessungen: ca. 0,35 x 1,20 m Übergänge stufenförmig freibohren, Mörtelreste an den Übergängen händisch entfernen, Fundament abbrechen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 28,00 04.02.17 Einheitspreis in EUR 43 12.08.2016 18.07.2016 Verkehrszeichen ausbauen/ abbauen und beseitigen Verkehrszeichen, an Lichtmasten, an LSA,. mit Rohrpfosten in Betonfundament einschließlich Unterlage abbauen /ausbauen und beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 12,00 04.02.16 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m3 Restschutt beseitigen Schutt (z.B. Reste aus Lieferungen des AG) beseitigen Schuttabfuhr zur eigenen Verwertung 5,00 m3 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Gesamtsumme: 44 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.03 Erdarbeiten und Landschaftsbau 04.03.1 Boden Kl 3-5 lösen, zur eigenen Verwertung Boden nach DIN 18.300 Klasse 3-5 profilgerecht ca. 10 cm bis 50 cm dick abschachten und abfahren zur eigenen Verwertung 04.03.2 m3 m3 Füllboden zur Höhenanpassung liefern und einbauen Boden nach DIN 18.300 Klasse 3 frostsicher u. steinfrei Dicke im Mittel 10 cm liefern, einbauen und verdichten 15,00 04.03.4 Gesamtbetrag in EUR Boden der Klasse 3-5 in Handschachtung Boden der Klasse 3 - 5 wie vor bearbeiten, jedoch vorsichtig in Handschachtung wegen geringer Deckungshöhe, vorhandener Leitungen oder anderem. Als Zulage zu den Vorpositionen. 5,00 04.03.3 Einheitspreis in EUR 45 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 10,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m3 Wurzelstöcke roden Wst.Verw.AN Wurzelstöcke roden. Abgerechnet wird der Durchmesser der Schnittstelle des Wurzelstocks vor dem Roden. (11)A Durchmesser ............ Wurzelstöcke der eigenen Verwertung zuführen. 1,00 Stk Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.04 Trag-/ Frostschutzschichten 04.04.1 Planum für Fahrbahn herstellen Fahrbahnplanum zur Verdichtung vorbereiten und verdichten. Mindestwert des Verformungsmoduls Ev2 45 MPa/m2 185,00 04.04.2 Einheitspreis in EUR 46 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR m2 Planum für Gehweg herstellen Planum für Platten - oder Mosaikflächen für Wege oder Plätze herstellen, zur Verdichtung vorbereiten und verdichten. Mindestwert des Verformungsmoduls EV2 45 MPa/m2 460,00 04.04.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Schottertragschicht Gehweg d=15cm Schottertragschicht ZTV SoB-StB, in Gehweg bzw. Sicherheitsstreifen Mittelstreifen Verdichtungsgrad mind. DPr 1, Verformungsmodul EV2 auf der Oberfläche mind. 80 MPa/m2, Schichtdicke 15,0 cm Ungleichförmigkeitszahl U mind. 13, aus Baustoffgemisch für Schottertragschicht, Körnung 0/32. 460,00 m2 Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.05 Borde, Pflaster- u. Platten 04.05.1 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade vorhanden ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 105,00 04.05.2 Gesamtbetrag in EUR lfm lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=8,5 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 8,5 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 1,00 04.05.4 Einheitspreis in EUR 47 12.08.2016 18.07.2016 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade liefern ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gerade Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren ev. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 30,00 04.05.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=7,5 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 7,5 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 5,00 lfm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.05.5 Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogen r=5 m liefern, einbauen ohne Rückenstütze Bordsteine DIN 482 - A 1 Granit gebogene Steine liefern und verlegen auf Unterbeton C16/20, mind. 20 cm Betonbettung, r = 5 m Fugen 1-1.5 cm breit einschl. zusätzlicher Erdarbeiten und Abfahren evtl. anfallenden Restbodens, die Fugen im unteren Teil mit Kiessand verfüllen, die oberen 3 cm mit Zementmörtel verfugen 04.05.6 Stk Stk Betonkantensteine - 6x25- liefern, auf Beton verlegen Betonkantensteine - DIN 483 - H 6 x 25 cm - liefern, auf einem 20 cm dicken Fundament mit einer 10 cm dicken Rückenstütze aus Beton C16/20 verlegen einschl. zusätzlich erforderlicher Erdarbeiten und Abfahren eventuell anfallenden Restbodens Restboden oder Schuttabfuhr zur freien Verwertung 90,00 04.05.10 Stk Granitbordsteine A1 Schmiege anarbeiten Granitbordsteine A1 wie vor Kopfflächen schiefwinklig bearbeiten. 10,00 04.05.9 lfm Granitbordsteine A1 schneiden Granitbordsteine A1 wie vor Paßstücke schneiden. 10,00 04.05.8 Gesamtbetrag in EUR Granitbordsteine A1 Kopf anarbeiten Granitbordsteine A1 wie vor Kopfflächen rechtwinklig bearbeiten. 10,00 04.05.7 Einheitspreis in EUR 48 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 5,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Mosaik Granit Gr. 2 vorhanden, pflastern in Brechsand-Splittgemisch Mosaikpflasterdecke herstellen. Mosaikpflastersteine nach DIN EN 1342, Gesteinsart Granit, Farbe hellgrau, Struktur feinkörnig, Oberfläche gespalten, Größe 50/ 50 liefern und in Passe pflastern. Bettungsmaterial und Fugen: Brechsand-Splittgemisch 0/4 einfegen/ einschlämmen, Fläche säubern, überflüssiger Fugenfüllstoff ist fachgerecht zu entsorgen. Fläche rammen oder rütteln, Fugen bei Bedarf erneut füllen. nachbehandeln Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm 100,00 m2 LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.05.11 Kleinsteinpflaster liefern, Gehwegüberfahrt in Beton herstellen d=28 cm (Passe) Gehwegüberfahrt in Kleinsteinpflaster herstellen Kleinsteinpflaster Granit liefern und Steine im Netzverband setzen (Passe), einschließlich Reihen- und Abschlussstein auf der frischen, aufgerauhten Betontragschicht (Betongüte C 20/25) Zementmörtel aufbringen, das angenäßte Material pflastern bzw. verlegen, rammen bzw. abrütteln, Fläche annässen, mit Zementmörtel einschlämmen,mit Sand abdecken, abfegen und säubern, die Fläche nachbehandeln Gesamtdicke der Konstruktion 28 cm 04.05.12 m2 m2 Gehwegplatten 35x35x5cm, vorhanden, verlegen Gehwegplatten - vorhanden - 35 x 35 x 5 cm, im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm verlegen. Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen. Pflasterfläche sauber abkehren. Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die Pflasterfugen einkehren. Einschl. Paßschnitte, Schuttabfuhr zur freien Verwertung Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm. 100,00 04.05.14 Gesamtbetrag in EUR Gehwegplatten 35x35x5 cm Primath Comfort o. glw.- liefern und einbauen Gehwegplatten - (35 x 35 x 5 cm, Primath Comfort o. glw.) liefern und im Diagonalverbund mit geraden, engen Fugen auf einer Bettung aus Kalkmörtel 2 cm dick auf Pflastersand 3 cm verlegen. Die Fugen sind kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens mit Pflastersand vollräumig zu verschließen. Pflasterfläche sauber abkehren. Fugensand bis zur vollständigen Fugenfüllung in die Pflasterfugen einkehren. Einschl. Paßschnitte, Schuttabfuhr zur freien Verwertung Dicke des kompl. Aufbaues : 10 cm. 20,00 04.05.13 Einheitspreis in EUR 49 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 32,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Blindenleitplatten liefern, verlegen Blindenleitplatten (taktile Platten) 30 x 30 x 5 cm, weiß, DIN 18055 gem. AV Geh- und Radwege liefern, verlegen: Sand ca. 3 cm einbringen, verdichten, die Platten im Kalkmörtelbett, 2 cm dick, mit geraden, engen Fugen verlegen, einschlämmen und anschließend säubern Auftritt 3 cm Gesamtdicke der Konstruktion 10 cm Einschl. Paßschnitte, LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 50 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR Schuttabfuhr zur freien Verwertung 30,00 04.05.15 m2 Klinker als Rollschicht in Betonrückenstütze liefern und verlegen Klinker als Rollschicht in Betonrückenstütze liefern und verlegen gemäß Ausführungsplanung, Angaben BÜ Beton C16/20, 20 cm Unterbeton, 15 cm Rückenstütze inkl. Anpassungsarbeiten an Bestand 10,00 lfm Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.06 Asphaltarbeiten 04.06.1 Gussasphaltdeckschicht Bk10 MA11S D 4cm Bindem. 20/30 B bis 2m Asphaltdeckschicht aus Gussasphalt ZTV Asphalt-StB, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart MA 11 S, Schichtdicke 4 cm, Bindemittel Straßenbaubitumen 20/30 TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Einbaubreite bis 2 m. 04.06.2 m2 m2 Bitumenemulsion auftragen Bitumenemulsion zur Verbesserung des Schichtenverbundes zwischen den einzelnen Lagen des Straßenaufbaus ca. 300 g/m2 gleichmäßig aufbringen. Bindemittel = C60BP1-S 300,00 04.06.6 m2 Asphalttragschicht Bk10 AC22TS Bindem. 50/70 D 26cm Asphalttragschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart AC 22 T S, Bindemittel Straßenbaubitumen 50/70 TL Bitumen-StB und DIN EN 12591, Schichtdicke 26 cm, zweilagiger Einbau. 150,00 04.06.5 m2 Asphaltbinderschicht Bk10 AC16BS D 8cm 25/55-55A Asphaltbinderschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Belastungsklasse RStO 12 Bk10, Mischgutart AC 16 B S, Schichtdicke 8 cm, Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A TL Bitumen-StB und DIN EN 14023 150,00 04.06.4 Gesamtbetrag in EUR MA Deckschicht abstreuen Oberfläche der Gussasphaltdeckschicht bearbeiten. Abstreumaterial, bitumenumhüllt, auf die noch heiße Oberfläche maschinell aufbringen, mit Gummiradwalze eindrückenund mit Glattmantelwalze nachwalzen. Material: gebrochene GesteinskörnungMaterialmenge: 12 bis 15 kg/m2 Lieferkörnung: 2/5 SZ-Wert: mindestens 18 PSV-Wert: mindestens 51 Erkaltete Deckschicht abfegen und nicht gebundenes Material und gelöstes Material laden und zur eigenen Verwertung abfahren 150,00 04.06.3 Einheitspreis in EUR 51 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 150,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: m2 Fugen schneiden und vergießen Einbaunähte aufweiten und vergießen Einbaunähte der Deckschicht auf eine Tiefe von 4 cm aufweiten, LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 52 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR von losen Teilen durch Ausblasen mit Druckluft säubern und mit Haftgrund anspritzen, Kehrgut zur freien Verwendung abfahren , die Fugen mit genormter Fugenvergußmasse SNV 67165 A oberflächenbündig und maschinell vergießen 60,00 04.06.7 lfm Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen Anschluss als Fuge mit Fugenmasse herstellen Randfuge vor Borden in der Asphaltdeckschicht ausbilden. Verkehrsfläche = Fahrbahn Fugenspalttiefe = 35 mm Fugenspaltbreite = 15 mm Anschluss mit polymerm od. Bitumen und haftverbessernden Zusätzen Menge mindestens 50 g/lfdm pro cm Schichtdicke 80,00 lfm Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.07 Einbauten 04.07.1 Schild Z 283-10 liefern und aufstellen Schild Z 283-10 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 2,00 04.07.2 Stk Stk Verkehrszeichen vorhanden, montieren Verkehrszeichen, vorhanden an Rohrpfosten montieren in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 5,00 04.07.7 Stk Verkehrszeichen mit Rohrpfosten vorhanden, einbauen Verkehrszeichen, vorhanden, mit Rohrpfosten Betonfundament einbauen in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 1,00 04.07.6 Stk Schild Z 1026 liefern und aufstellen Schild Z 1026 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 4,00 04.07.5 Stk Schild Z 306 liefern und aufstellen Schild Z 306 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 1,00 04.07.4 Einheitspreis in EUR Schild Z 283-20 liefern und aufstellen Schild Z 283-20 liefern und gemäß Ausführungsplanung aufstellen oder anbringen, sofern erforderlich inkl. Rohrpfosten (Stahl, feuerverzinkt) mit Abdeckkappe in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 3,00 04.07.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Stk Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen Rohrpfosten für Verkehrszeichen liefern, einbauen in Betonfundament 30 x 30 x 30 cm, Beton C 20/25 10,00 Stk 53 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Gesamtsumme: 54 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge 04.08 Markierungsarbeiten 04.08.1 Markierung Haltlinien (50 cm) beseitigen Markierung Haltlinien beseitigen gemäß Ausführungsplanung 30,00 04.08.2 lfm Stk lfm Leitlinien 0,5/0,5 herstellen 12 cm Kaltplastik Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO), b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen Leitlinien werden übermessen. 100,00 04.08.6 lfm Leitlinien 3/3 herstellen 12 cm Kaltplastik Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO), b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 3 m / 3 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen Leitlinien werden übermessen. 1.250,00 04.08.5 Gesamtbetrag in EUR Markierung Richtungspfeil beseitigen Markierung Richtungspfeil beseitigen gemäß Ausführungsplanung 6,00 04.08.4 Einheitspreis in EUR 55 12.08.2016 18.07.2016 Markierung Leitlinien (12 cm) beseitigen Markierung Leitlinien, Schmalstrich, beseitigen gemäß Ausführungsplanung 2.450,00 04.08.3 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Leitlinien 0,5/0,2 herstellen 12 cm Kaltplastik Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO), b = 12 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,2 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen Leitlinien werden übermessen. 45,00 lfm LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.08.7 Leitlinien 0,5/0,5 herstellen 25 cm Kaltplastik Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO), b = 25 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen Leitlinien werden übermessen. 04.08.8 lfm lfm Wartelinie herstellen 50 cm Kaltplastik Wartelinien (Z 341 ;gem. STVO), b = 50 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,5 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. 15,00 04.08.11 lfm Haltlinien herstellen 50 cm Kaltplastik Haltlinien (Z 294 ;gem. STVO), b = 50 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. 30,00 04.08.10 Gesamtbetrag in EUR Leitlinien 0,5/0,2 herstellen 25 cm Kaltplastik Leitlinien (Z 340 ;gem. STVO), b = 25 cm, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren Verhältnis Strich/Lücke = 0,5 m / 0,2 m Abgerechnet wird der Markierungsbereich jeweils vom Anfang zum Ende der zuvor eingerichteten Verkehrseinschränkung. Die Unterbrechungen bis zu 3 m bei unterbrochenen Leitlinien werden übermessen. 160,00 04.08.9 Einheitspreis in EUR 56 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 650,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: lfm Einfachpfeil markieren Kaltplastik Richtungspfeile (Z 297 STVO)-RP 235/236 -5.0 m lang, geradeaus, rechts ab, nach rechts, links ab, nach links mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren. Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 6,00 Stk LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Menge 04.08.12 Doppelpfeil markieren Kaltplastik Richtungspfeile (Z 297 STVO) -RP 235-, 5,0 m lang geradeaus und rechts ab, geradeaus und links ab, links und rechts ab, mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren. Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 04.08.13 Einheitspreis in EUR 57 12.08.2016 18.07.2016 Ordnungszahl (Pos-Nr.) 3,00 Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Gesamtbetrag in EUR Stk Radsymbol markieren Kaltplastik Radfahrer-Symbol nach RP 228, 1.00 x 1.30 m mit reflektierender Kaltplastikmasse (3 mm) markieren. Leistung in fertiger Ausführung inkl. Materiallieferung 50,00 Stk Gesamtsumme: LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit ZUSAMMENSTELLUNG 01 Allgemeine Leistungen für alle 01.01 Baustelleneinrichtung 01.02 Bauhilfsleistungen 02 Verkehrsführung und -sicherung 02.01 Verkehrsführung 02.02 Lichtsignalanlagen 03 Kostenanteil BVG, Mittelstreifen 03.01 Stundenverrechnungssätze für 03.02 Abbrucharbeiten 03.03 Erdarbeiten und Landschaftsbau 03.04 Trag-/ Frostschutzschichten 03.05 Borde, Pflaster- u. Platten 03.06 Asphaltarbeiten 03.07 Einbauten 04 Kostenanteil Land Berlin 04.01 Stundenverrechnungssätze für 04.02 Abbrucharbeiten 04.03 Erdarbeiten und Landschaftsbau 04.04 Trag-/ Frostschutzschichten 04.05 Borde, Pflaster- u. Platten 04.06 Asphaltarbeiten 04.07 Einbauten 04.08 Markierungsarbeiten Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR 58 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR LV: Straßen- und Gehwegbau 1. und 4. BA Ordnungszahl (Pos-Nr.) Menge Einheit Seite: Datum: LV-Datum: Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag: UST 19,00 %: Gesamtbetrag Brutto: Etwaige Preisnachlässe sind an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 59 12.08.2016 18.07.2016 Gesamtbetrag in EUR Vorbemerkungen 01/2015 00. Die nachstehenden Technischen Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter gelten für die Ausführung der Bauleistungen als Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne der VOB Teil B § 1 Abs. 2 Nr. 4: 00.01 ATV der VOB Teil C Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen der VOB Teil C. Es gilt jeweils der neueste Stand der Bestimmungen und werden damit Vertragsbestandteil. FGSV* Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen FGSV Verlag GmbH 50999 Köln Wesselinger Straße 17 01. Geltende Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) 01.01 ZTV Asphalt-StB - Ausgabe 2007/Fassung 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (FGSV* Nr. 799 [R 1]) ZTV Asphalt-StB - Ausgabe 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt in Berlin einschließlich Anlage 1 und Anlage 2 Die folgenden Regelungen der Ausführungsvorschrift 3.1 Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht 3.2 Überschreitung des Hohlraumgehaltes am Marshallprobekörper 3.3 Schichtenverbund sind verbindlich vereinbart. (Einführung ZTV Asphalt-StB 07) Ausgabe 18.12.2008 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 01 vom 09.01.2009) Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2008 vom 24.06.2008 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für das Herstellen von Asphaltdeckschichten aus Gussasphalt Anlage: Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 10/08 des BMVBS vom 05.06.2008 Änderungen und Ergänzungen von Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zu Asphaltbauweisen Ausgabe 17.12.2012 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 01 vom 04.01.2013) Anlage: Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 11/2012 des BMVBS vom 08.08.2012 Änderungen und Ergänzungen des Technischen Regelwerkes Asphaltstraßen 01.01-1 01.01-2 01.01-3 01.02 01.02-1 01.02-2 ZTV Beton-StB – Ausgabe 2007 Mit Änderungen Januar 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (FGSV* Nr. 899 [R 1]) ZTV Beton-StB – Ausgabe 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton in Berlin (Einführung ZTV Beton-StB 07) Ausgabe 27.03.2009 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 16 vom 09.04.2009) Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 02/2006 vom 27.10.2006 Vermeidung von Schäden an Fahrbahndecken aus Beton in Folge von Alkali-Kieselsäure-Reaktion (AKR) Anlage: Allgemeines Rundschreiben Nr. 12/2006 des BMVBS vom 17.05.2006 1 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 01.03 01.03-1 01.04 01.04-1 01.05 01.05-1 01.06 01-06-1 01.07 01.07-1 01.08 01.08-1 ZTV Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (FGSV* Nr. 699) ZTV Pflaster-StB 06 – Ausgabe 2006 - Ausführungsvorschrift Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen in Berlin (Einführung ZTV Pflaster-StB 06) Ausgabe 30.04.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014) ZTV E-StB – Ausgabe 2009 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (FGSV* Nr. 599 [R 1]) ZTV E-StB – Ausgabe 2009 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für Erdarbeiten im Straßenbau in Berlin (Einführung ZTVE-StB 09) einschließlich Anlage Ausgabe 08.02.2012 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 8 vom 24.02.2012) ZTV Fug-StB – Ausgabe 2001 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen (FGSV* Nr. 897/1) ZTV Fug-StB – Ausgabe 2001 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Fugen in Verkehrsflächen in Berlin (Einführung ZTV Fug-StB 01, Ausgabe 2001) Ausgabe 18.09.2003 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 58 vom 05.12.2003) ZTV M 13 – Ausgabe 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (FGSV* Nr. 341) ZTV M 13 – Ausgabe 2013 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Markierungen auf Straßen in Berlin (Einführung ZTV M 13, Ausgabe 2013) Ausgabe 21.10.2013 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 16 vom 28.03.2014) ZTV SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (FGSV* Nr. 698) ZTV SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau in Berlin (Einführung ZTV SoB-StB 04-Fassung 2007) Ausgabe 30.04.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014) ZTV-BEA-StB – Ausgabe 2009 - Fassung 2013 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen (FGSV* Nr. 798 [R 1]) ZTV-BEA-StB – Ausgabe 2009 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen in Berlin einschließlich 2 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Anlage (Einführung ZTV BEA-StB 09) Ausgabe 03.05.2011 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 21 vom 27.05.2011) 01.09 ZTV BEB-StB – Ausgabe 2002 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen (FGSV* Nr. 898/1) 01.10 ZTV A-StB Ausgabe 2012 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen (FGSV* Nr. 976 [R 1]) ZTV A-StB 12 – Ausgabe 2012 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes für Aufgrabungen in Verkehrsflächen in Berlin einschließlich Anhang und Anlagen 1 bis Anlage 14 (Einführung ZTV A-StB 12, Ausgabe 2012) Ausgabe 23.07.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 34 vom 15.08.2014) 01.10-1 01.11 ZTV-SA – Ausgabe 1997 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (FGSV* Nr. 369) 02. Geltende Technische Lieferbedingungen (TL) 02.01 TL Asphalt-StB - Ausgabe 2007/Fassung 2013 Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (FGSV* Nr. 797 [R 1]) TL Asphalt-StB - Ausgabe 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen in Berlin (Einführung TL Asphalt-StB 07) Ausgabe 18.12.2008 (Amtsblatt von Berlin Nr. 01 vom 09.01.2009) Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2009 vom 20.03.2009 Eigenschaften von Baustoffen für den öffentlichen Straßenbau im Land Berlin 2. Asphalt – Spurbildungsversuch (Bestimmung der Spurrillentiefe im Wasserbad) 02.01-1 02.01-2 02.02 02.02-1 02.03 02.03-1 TL Beton-StB – Ausgabe 2007 mit Änderungen 2013 Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und –baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton (FGSV* Nr. 891 [R 1]) TL Beton-StB – Ausgabe 2007 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton in Berlin (Einführung TL Beton-StB 07, Ausgabe 2007) Ausgabe 27.03.2009 (Amtsblatt von Berlin Nr. 16 vom 09.04.2009) TL Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (FGSV* Nr. 643) TL Pflaster 06-StB – Ausgabe 2006 - Ausführungsvorschrift 3 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen in Berlin (Einführung TL Pflaster 06-StB) Ausgabe 30.04.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014) 02.04 02.04-1 02.05 02.05-1 02.06 02.06-1 02.07 02.07-1 02.07-2 02.07-3 02.08 TL BuB E-StB – Ausgabe 2009 Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus (FGSV* Nr. 597 [R 1]) TL BuB E-StB – Ausgabe 2009 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus in Berlin (Einführung TL BuB E-StB 09) Ausgabe 08.02.2012 (Amtsblatt von Berlin Nr. 8 vom 24.02.2012) TL Fug-StB – Ausgabe 2001 Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (FGSV* Nr. 897/2) TL Fug-StB – Ausgabe 2001 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen in Berlin (Einführung TL Fug-StB 01, Ausgabe 2001) Ausgabe 18.09.2003 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 58 vom 05.12.2003) TL M – Ausgabe 2006 Technische Lieferbedingung für Markierungsmaterialien (FGSV* Nr. 375) TL M – Ausgabe 2006 - Ausführungsvorschrift Gem. Allg. Rundschr. Straßenbau Nr. 24/2013 vom 18.11.2013 Gem. Allg. Rundschr. Straßenbau Nr. 26/2013 vom 20.12.2013 Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes zu Technische Lieferbedingung für Markierungsmaterialien (Einführung TL M 06) Ausgabe 21.10.2013 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 48 vom 01.11.2013) TL SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau – Ausgabe 2004 (Fassung 2007) (FGSV* Nr. 697) TL SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau in Berlin – Ausgabe 2004 (Fassung 2007) (Einführung TL SoB-StB 04-Fassung 2007) Ausgabe 30.04.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014) Ergänzung zu den Ausführungsvorschriften zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel zu § 7 des Berliner Straßengesetzes Ausgabe 25.02.2008 (Amtsblatt von Berlin Nr. 12 vom 14.03.2008) Rundschreiben SenStadt VI C Nr. 01/2009 vom 20.03.2009 Eigenschaften von Baustoffen für den öffentlichen Straßenbau im Land Berlin 1. Recycling-Baustoffe – Widerstand gegen Zertrümmerung TL G SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten oh4 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 02.08-1 02.08-2 02.09 02.09-1 ne Bindemittel im Straßenbau - Ausgabe 2004 (Fassung 2007) Teil: Güteüberwachung (FGSV* Nr. 696) TL G SoB-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2004 (Fassung 2007) Teil: Güteüberwachung in Berlin (Einführung TLG SoB-StB 04) Ausgabe 30.04.2014 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 20 vom 16.05.2014) Ergänzung zu den Ausführungsvorschriften zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel zu § 7 des Berliner Straßengesetzes Ausgabe 25.02.2008 (Amtsblatt von Berlin Nr. 12 vom 14.03.2008) TL Gestein-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau (FGSV* Nr. 613 [R 1]) TL Gestein-StB – Ausgabe 2004 – Fassung 2007 - Ausführungsvorschrift Ausführungsvorschriften zu §7 des Berliner Straßengesetzes über Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau in Berlin (Einführung TL Gestein-StB 04-Fassung 2007) Ausgabe 19.11.2007 (Amtsblatt vom Berlin Nr. 21 vom 23.05.2014) 02.10 TL BE-StB – Ausgabe 2007 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen (FGSV* Nr. 793 [R 1]) 02.11 TL Bitumen-StB – Ausgabe 07/13 Ausgabe 2007/Fassung 2013 Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen (FGSV* Nr. 794 [R 1]) 02.12 TLG Asphalt –DSK-StB – Ausgabe 1998 – Fassung 2003 Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau Teil: Güteüberwachung Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau (FGSV* Nr. 790/1) TLG Asphalt – DSK-StB – Ausgabe 1998 – Fassung 2003 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Technische Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau Teil: Güteüberwachung Teil: Mischgut für Dünne Schichten im Kalteinbau in Berlin (Einführung TLG Asphalt-DSK-StB 98/03) Ausgabe 18.12.2008 (Amtsblatt von Berlin Nr. 1 vom 09.01.2009) 02.12-1 02.13 TL AG-StB – Ausgabe 2009 Technische Lieferbedingung für Asphaltgranulat (FGSV* Nr. 749 [R 1]) 03. Geltende Technische Prüfvorschriften (TP) 03.01 TP Eben - Berührende Messungen Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil: Berührende Messungen – Ausgabe 2007 (FGSV* Nr. 404/1 - Ausgabe 2007) 03.02 TP Griff-Stb (SKM) – Ausgabe 2007 5 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Technische Prüfvorschrift für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Seitenkraftmessverfahren (SKM) (FGSV* Nr. 408/1 [R 1]) 03.03 TP Griff-Stb (SRT) – Ausgabe 2004 Technische Prüfvorschrift für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SRT (FGSV* Nr. 408/2) 03.04 TP D-StB – Ausgabe 2012 Technische Prüfvorschrift zur Bestimmung der Dicken von Oberschichten im Straßenbau (FGSV* Nr. 774 [R 1]) 04. Geltende Normen Es gelten die DIN-Normen im Bauwesen mit deren jeweils dem neusten Stand entsprechenden Bestimmungen. 05. Geltende Merkblätter, Hinweise, Empfehlungen und Arbeitspapiere 05.01 M BEB – Ausgabe 2009 Merkblatt für die bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen aus Beton (FGSV* Nr. 823 [R 2] - Ausgabe 2009) 05.02 M BgA – Ausgabe 2004 Merkblatt für den Bau von griffigen Asphaltdeckschichten (FGSV* Nr. 758 – Ausgabe 2004) 05.03 M DBT – Ausgabe 2013 Merkblatt für Drainbetontragschichten (FGSV* Nr. 827 [R 2] – Ausgabe 2013) 05.04 Merkblatt – Ausgabe 1998 Merkblatt für den Bau von offenporiger Asphaltdeckschichten (FGSV* 750 – Ausgabe 1998) 05.05 Merkblatt – Ausgabe 2010 Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund (FGSV* 542 [R 2] – Ausgabe 2010) 05.06 M FG – Ausgabe 2013 Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Großformaten (FGSV* 619 – Ausgabe 2013) 05.07 M FP 1 – Ausgabe 2003 Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1 - Regelbauweise (Ungebundene Ausführung) (FGSV* Nr. 618/1 – Ausgabe 2003) 05.08 Besondere Technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Pflasterdecken in gebundener Bauweise – Fassung 09-2013 BA Reinickendorf Fassung 09-2013 05.09 M KA – Ausgabe 2011 Merkblatt für den Bau kompakter Asphaltbefestigungen (FGSV* 762 [R 2] – Ausgabe 2011) 05.10 M RC – Ausgabe 2002 Merkblatt über die Wiederverwertung von mineralischen Baustoffen als Recycling-Baustoffe im Straßenbau (FGSV* Nr. 616/3 – Ausgabe 2002) 05.11 M SNAR – Ausgabe 1998 Merkblatt für Schichtenverbund, Nähte, Anschlüsse und Randausbildungen von Verkehrsflächen aus Asphalt (FGSV* Nr. 747 – Ausgabe 1998) 05.12 M VaB – Ausgabe 2013 Merkblatt für Planung, Konstruktion und bau von Verkehrsflächen aus Beton, Teil 1: Kreisverkehre. Busverkehrsflächen und Rastanlagen 6 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 (FGSV* Nr. 821/1 – Ausgabe 2013) 05.13 M VAS – Ausgabe 1999 Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (FGSV* Nr. 371 – Ausgabe 1999) 05.14 M VV – Ausgabe 2013 Merkblatt für versickerungsfähige Verkehrsflächen (FGSV* 947 [R 2] – Ausgabe 2013) 05.15 M WA – Ausgabe 2009 – Fassung 2013 Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (FGSV* Nr. 754 [R 2] – Ausgabe 2009) 05.16 M WT – Ausgabe 2013 Merkblatt für die Whitetopping-Bauweise (FGSV* Nr. 822 – Ausgabe 2013) 05.17 H FA – Ausgabe 2010 Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Befestigungen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen (FGSV* Nr. 769 [W 2] – Ausgabe 2010) 05.18 H SR – Ausgabe 2003 Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflächen aus Asphalt (FGSV* Nr. 777 – Ausgabe 2003) 05.19 E GA – Ausgabe 2011 Empfehlungen für den Bau von Asphaltschichten aus Gussasphalt (FGSV* 740 [R 2] – Ausgabe 2011) 05.20 Arbeitspapier Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in gebundener Ausführung (FGSV* 618/2 – Ausgabe 2007) 06. Geltende Richtlinien 06.01 RAP Stra – Ausgabe 2010 Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (FGSV* Nr. 916 [R 1] – Ausgabe 2010) RAP Stra – Ausgabe 2010 – -AusführungsvorschriftAusführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (Einführung RAP Stra, Ausgabe 2010) Ausgabe 05.05.2011 (Amtsblatt von Berlin Nr. 21 vom 27.05.2011) Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau Bekanntmachung 17.03.2014 (Amtsblatt von Berlin Nr. 13 vom 28.03.2014) 06.01-1 06.01-2 06.02 RiSTWag – Ausgabe 2002 Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (FGSV* Nr. 514) 06.03 RMS Teil 1 – Ausgabe 1993 Richtlinien für die Markierung von Straßen Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (FGSV* 330/1- Ausgabe 1993) 06.04 RSA – Ausgabe 1995 – 4. überarbeitete Auflage Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen 4. überarb. Auflage 2001, Stand Sept. 2009 (FGSV* Nr. 370) RSA – Ausgabe 1995 -EinführungserlassEinführungserlass der RSA 95 der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr XII D 121 mit den 06.04-1 7 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Regelplänen BO/1-7 Berlin (Ausgabe 31.08.1998) 06.05 06.05-1 RstO – Ausgabe 2012 Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (FGSV* Nr. 499 [R 1]) RstO – Ausgabe 2012 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (Einführung RstO 12, Ausgabe 2012) Ausgabe 16.07.2013 (Amtsblatt von Berlin Nr. 33 vom 26.07.2013) 06.06 RuA-StB – Ausgabe 2001 Richtlinie für die umweltverträgliche Anwendung von industriellen Nebenprodukten und RecyclingBaustoffen im Straßenbau (FGSV* Nr. 642) 06.07 RuVA-StB – Ausgabe 2001 – Fassung 2005 Richtlinie für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – Fassung 2005 (FGSV* Nr. 795) RuVA-StB 01 – Ausgabe 2001 – Fassung 2005 - Ausführungsvorschrift – Ausführungsvorschrift zu § 7 des Berliner Straßengesetzes für Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau – Fassung 2005 (Einführung RuVA-StB 01 – Fassung 2005) Ausgabe 04.02.2013 (Amtsblatt von Berlin Nr. 07 vom 15.02.2013) 06.07-1 07. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 07.01 ABau Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau – ABau) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gültigen Fassung, erhältlich beim KulturbuchVerlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin. Hinweis: Die A-Bau wird von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung regelmäßig durch Rundschreiben aktualisiert –siehe Internetplattform http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/abau.shtml 07.02 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Teil II Technische Regeln für die Verwertung – 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) Teil III Probenahme und Analytik Ausgabe 12.01.2006 (Amtsblatt von Berlin Nr. 04 vom 27.01.2006) 07.03 Güteüberwachte Lieferwerke von Mineralstoffen, gebrauchten Baustoffen und industriellen Nebenprodukten sowie güteüberwachte Asphaltmischwerke im Land Berlin Ausgabe 12.03.2008 (Amtsblatt von Berlin Nr. 17 vom 11.04.2008) 07.04 Güteüberwachung Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen und Böden für den Straßenbau im Land Berlin Ausgabe 31.Juli 2013 (Amtsblatt von Berlin Nr. 37 vom 16.08.2013) 07.05 Info-Blatt zur Bauabfallentsorgung in Berlin Einschließlich Merkblätter 1-4 Ausgabe 2013 http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/abfallwirtschaft/de/bauabfall/… 08. Geltende Verwaltungs- und Ausführungsvorschriften 08.01 8 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmission – Ausgabe 19.08.1970 (Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1970) 08.02 08.02-1 08.02-2 09. AV Geh- und Radwege Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege Ausgabe 16.05.2013 (Amtsblatt von Berlin Nr. 25 vom 07.06.2013) Änderung der Ausführungsvorschrift über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege Ausgabe 10.06.2013 (Amtsblatt von Berlin Nr. 27 vom 21.06.2013) Änderung der Ausführungsvorschrift über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege Ausgabe 02.07.2014 (Amtsblatt von Berlin Nr. 29 vom 11.07.2014) Geltende sonstige Vorschriften 09.01 Handbuch zur Gestaltung von Straßen und Plätzen in Berlin (Ausgabe 1999) 09.02 BaumSchVO Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung) Ausgabe 11. Januar 1982 (GVBI. S. 250), geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (GVBI. S. 558), in der Fassung vom 3.11.2008 (GVBl. S. 378) 09.03 BaustellV Baustellenverordnung – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Einführung BaustellV) Ausgabe 10.06.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1283) 09.04 BTR RC-StB – Ausgabe 2004 ergänzte Fassung Dez. 2010 Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Lieferung und Einbau, Ausgabe 2004 ergänzte Fassung Dez. 2010 09.05 ERA – Ausgabe 2010 Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (FGSV* [R 2] Nr. 284) ERA 10 – AusführungsvorschriftEmpfehlungen für Radverkehrsanlagen Ausgabe 17.10.2011 (Amtsblatt von Berlin Nr. 48 vom 28.10.2011) 09.05-1 09.06 LAGA TR 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen –Technische Regeln-„ (Stand November 1997) 09.07 RASt – Ausgabe 2006 – Stand Dezember 2008 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (FGSV* Nr. 200) RASt – Ausgabe 2006 – Ausführungsvorschrift Rundschreiben über die Einführung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen Ausgabe 03.12.2007 (Amtsblatt von Berlin Nr. 03 vom 18.01.2008) 09.07-1 9 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 09.08 Vermeidung und Verminderung von Staubemissionen auf Baustellen - Leitfaden für die Praxi Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz – II C 501 – (Ausgabe Juni 2010) 10. Allgemeines 10.01 Ordnungsziffern, die mit versehen sind, kommen nur zur Anwendung, wenn sie angekreuzt sind. 11. Für die A b r e c h n u n g gelten folgende Bestimmungen: 11.01 Das Aufmass der Stoffe, die der Auftragnehmer zu liefern hat, erfolgt im eingebauten Zustand. 11.02 Im Bogen verlegte gerade Bordsteine (auch bei Radien von 30,0 m oder ähnlichen Werten) und alle im Bogen verlegten Kantensteine werden immer als gerade verlegte Steine abgerechnet. 11.03 Leistungsunterlagen (z.B. Fuhrzettel, Wiegekarten usw.), die Grundlagen für die Abrechnung sind, müssen spätestens an dem der Leistung folgenden Werktag der örtlichen Bauleitung unaufgefordert zur Anerkennung vorgelegt werden. Zum Nachweis der tatsächlich ausgeführten Leistung sind für jede Fahrbahnschicht (Asphalt, Beton, HGT) separate Einbaunachweise mit den dazugehörigen Wiegekarten einzureichen. Für Mindermengen gilt dabei Pkt. 1.00 der Vorbemerkungen. 11.04 Bei Zwischenrechnungen sind auf Anforderung für alle abgeschlossenen Arbeiten die endgültigen Abrechnungsunterlagen beizufügen. 11.05 Über den Verbleib der auf der Baustelle gewonnenen und/oder der vom Auftraggeber gelieferten Baustoffe ist ein Nachweis bei der Abrechnung zu führen. Baustoffe, über deren Verbleib kein Nachweis geführt werden kann, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. 11.06 Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden übermessen. 12. Für die A b n a h m e gelten die nachstehenden Bestimmungen: 12.01 Die Überprüfung der Ebenheitsanforderung erfolgt stellten Planografen. mit einem vom Auftraggeber zur Verfügung ge- 12.02 Die Überprüfung der Ebenheitsanforderung erfolgt mit Richtlatten. 13. Vom B i e t e r einzureichende Unterlagen: 13.01 13.02 13.03 14. Allgemeine B e d i n g u n g e n zur Baudurchführung: 14.01 Ein Bauzeitenplan ist vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber vorzulegen; er wird nach Anerkennung gemeinsame Arbeits- und Vertragsgrundlage. Eine gesonderte Vergütung für den Bauzeitenplan einschließlich bis zu zwei Anpassungen erfolgt nicht. 14.02 Baustoffe, die für die Ausführung der Bauleistung vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von Dritten geliefert werden, hat der Auftragnehmer bei ihrem Eintreffen auf der Baustelle zu übernehmen. Die Übernahme der Mängelfreiheit ist zu bestätigen. Für Baustoffe, die vorher angeliefert wurden, erfolgt die Übernahme zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt des Baubeginns. 14.03 Der Verbrauch an bituminösem Mischgut ist durch Original-Wiegekarten gültig geeichter Waagen nachzuweisen. 14.04 Der Auftragnehmer hat Tagesberichte zu führen und am folgenden Tage, zu übergeben. 14.05 Um Schäden an den Anlagen der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu vermeiden, ist die Lage der Anlagen vor Baubeginn bei den Betreibern zu ermitteln. 14.06 Erst wenn der Auftraggeber durch Prüfung die vorgeschriebene Lagerungsdichte festgestellt hat, gelten die Planumsarbeiten als abgeschlossen. 14.07 Alle Massen werden in eingebauten, verdichteten Zustand abgerechnet, sofern in den einzelnen Positionen nichts anderes vorgeschrieben ist. 14.08 Der Auftragnehmer wird hiermit ausdrücklich auf das Vorhandensein von Anlagen der im Straßenbereich 10 von 17 sie der Bauleitung laufend, jedoch spätestens Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 tätigen Behörden und Betriebe einschließlich der durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung beauftragten Unternehmen für Beleuchtung, Lichtzeichenanlagen und Steuerkabel hingewiesen. 14.09 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich von der Lage der Anlagen jeweils vor Beginn der Arbeiten zu überzeugen, notfalls durch Einholen von Auskünften bei der für die jeweiligen Anlagen zuständigen Stelle. Er haftet für jeden Schaden, der durch sein Eingreifen oder das Eingreifen der Personen, derer er sich zur Erfüllung des Auftrages bedient, an diesen Anlagen entsteht. 14.10 Bei Fräsarbeiten ist zu berücksichtigen, dass evtl. in Teilbereichen Induktions- bzw. Dauerzählschleifen im Asphaltoberbau vorhanden sind. Rechtzeitig vor Beginn der Fräsarbeiten hat sich der AN mit der zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung in Verbindung zu setzen, um das fachgerechte außer Betrieb nehmen der Anlagen zu veranlassen und die vorhandenen technischen Anlagen sichern zu können. Die Induktions- bzw. Dauerzählschleifen werden zu einem späteren Zeitpunkt erneuert, was nicht Bestandteil dieser Maßnahme ist. 14.11 Kontrolluntersuchungen werden vom Auftraggeber durchgeführt. Der Auftragnehmer hat für die Herstellung, Wartung und den Versand der Probekörper die Materialien, Geräte, Versandgefäße und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat er die Entnahme, die Lagerung und die versandfertige Herstellung der Proben bis zum Abtransport sicher zu stellen. Eine besondere Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Gerätekosten sind in den einzelnen Positionen einzurechnen. 14.12 Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht abweichendes angegeben ist, gehört zur Leistung auch die Lieferung der Baustoffe. Grundsätzlich ist dabei Neumaterial zu liefern. Sofern der AN beabsichtigt, gebrauchtes und wieder verwendbares Material zu liefern, ist dies schriftlich anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des AG. Bei Bauleistungen (§ 1 VOB/A) sowie bei Lieferungen und Leistungen (§ 1 VOL/A) dürfen nur asbestfreie Stoffe und Bauteile verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen unter Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoff (FCKW, HFCKW, CFC, HFA, FCK) hergestellte Baustoffe insbesondere Schaumdämmplatten und Ortschäume (siehe BVB, Verwendungsverbot für bestimmte Baustoffe in der aktuellen Version). 14.13 Ist über die bei der Angebotsabgabe abgegebene Erklärung hinaus im Einzelfall eine Übertragung von Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, ein Nachunternehmer erforderlich, so ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich. 15. Technische B e d i n g u n g e n für die Baudurchführung: 15.01 Die Prüfung der erreichten Verdichtungsgrade und Verformungsmodule wird vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von einem gemäß RAP Stra 09 anerkannten Institut durchgeführt. Wurden nach dem Prüfungsergebnis die im Vertrag vorgeschriebenen Werte nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer die Verdichtung zu wiederholen, bis die vorgeschriebenen Werte erreicht sind. Die Wiederholung der Prüfung hat der Auftragnehmer auf seine Kosten von einem gemäß RAP Stra 09 anerkannten Institut durchführen zu lassen, sofern sie der Auftraggeber nicht selber durchführt. 15.02 Das fachgerechte Schließen von Bohrkernlöchern hat der Auftragnehmer ohne b e s o n d e r e Vergütung vorzunehmen. 15.03 Bei der Ausführung von Markierungsarbeiten auf Straßen ist das vorherige Reinigen des Untergrundes mit Stahl- und Haarbesen und gegebenenfalls das Entfernen von Schmutz- und Ölflecken mit geeigneten Mitteln eingeschlossen. 15.04 Für die Herstellung von Fahrbahnflächen aus Beton hat der AN eine Fachkraft zu benennen, die über die Ausbildung zum Fachmann / zur Fachfrau für den Betonstraßenbau „B-StB Schein“ verfügt. Auf Verlangen des AG ist die Bescheinigung vor der Ausführung vorzuweisen. 15.05 Bei Verwendung von Lieferbeton sind dem Auftraggeber Lieferscheine vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen: - Lieferwerk oder Standort der Aufbereitungsanlage Betongüte und –zusammensetzung Tag der Lieferung Zeitpunkt der Beladung Zeitpunkt der Entladung Abnehmer und Baustelle 15.06 Bei Verwendung von Silozement hat der Auftragnehmer durch Vorlage von Lieferscheinen Zementart und Güteklasse nachzuweisen. 15.07 Der Fugenplan ist vom Auftragnehmer zu fertigen und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. 11 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 15.08 Der Auftragnehmer hat den Luftporengehalt des Betons entsprechend den Bestimmungen des „Merkblattes für die Verwendung von Luftporenbildnern für Beton“ laufend zu kontrollieren und hierüber eine Liste zu führen. 16. W e i t e r e B e d i n g u n g e n: 16.01 Eine einwandfreie Kalkulation ist vom Auftragnehmer zusammen mit der Auftragsbestätigung dem Auftraggeber zu übersenden. Aus der Kalkulation muss außer der aufgeschlüsselten Angabe des gewählten Mittellohnes und der einzelnen Zuschläge folgende Unterteilung der Einheitspreise ersichtlich sein: a) b) c) d) e) Netto – Lohn Netto – Material Netto – Fuhrkosten Sonstige Kosten Zuschläge Auch für eventuelle Subunternehmerleistungen ist eine spezifizierte Kalkulation erforderlich. 16.02 Bei der Kalkulation sind insbesondere die Teilmengen aufgrund der einzelnen Bauphasen sowie der örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, s. Baubeschreibung. Im Leistungsverzeichnis sind jeweils nur die Gesamtmengen angegeben. Erschwernisse und Kosten, welche sich aus der Durchführung in Teilabschnitten ergeben, zusätzliche Transporte, mehrmalige Anfahrten sowie erforderliche Zwischenlagerungen sind in die Leistungspositionen einzukalkulieren. 16.03 Als Breite der Auf – und Abtragsfläche der Fahrbahn und des Gehweges gilt jeweils das Maß zwischen den gehbahnseitigen Flächen der Bordsteine. 16.04 Der unter zu verlegenden Bord- oder Kantensteinen anstehende Boden ist gemäß ZTVE zu verdichten. Dementsprechend werden diese Flächen in der jeweiligen Breite der Steine bei der Abrechnung von Planumsverdichtungen mit berücksichtigt. Die Flächen unter den Rückenstützen werden hingegen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, die anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Wird Planum bei bereits vorhandenen Bordsteinen verdichtet, gilt die jeweilige Kante der Bordsteine als Begrenzung der abzurechnenden Fläche, Rückenstützen u. ä. werden also übermessen. 16.05 Beim Aufnehmen von Einfassungssteinen (Betonkantensteinen, Bordsteinen) und insbesondere beim Verlegen sind alle zusätzlichen Erdarbeiten (z.B. auch der Arbeitsraum) sowie die evtl. Abfuhr von Verdrängungsboden in die Einheitspreise einzurechnen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 16.06 Flächen von Baumscheiben für Neupflanzungen sind – unabhängig von ihrer Größe – bei der Abrechnung der Planumsverdichtung nicht abzuziehen. 16.07 Für die Erdmengenermittlung dürfen die Höhenmaße für den neuen Zustand – gegebenenfalls nach Berichtigung wegen Änderungen bei der Bauausführung – der Bauausführungszeichnung entnommen werden. 16.08 In dem Leistungsverzeichnis sind pauschale Zulage-Positionen für sämtliche Mehraufwendungen (z.B. zusätzliche Schnitte, Erdarbeiten oder Absteckungen) beim Verlegen von Bordsteinen an Gehwegüberfahrten oder für andere, abgesenkt zu verlegende Einfassungen enthalten. Abgerechnet werden die jeweiligen Längen der Absenkung einschl. Hänger. 16.09 Abrechnungszeichnungen sind im Maßstab 1:100 1:250 anzufertigen, farbig anzulegen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Abweichungen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 16.10 Die Abrechnung ist auf der Grundlage der üblichen Flächenformeln vorzunehmen. Beabsichtigt der Auftragnehmer jedoch, die Abrechnung mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen vorzunehmen, stimmt der Auftraggeber zu, wenn geltenden Bestimmungen zur Grundlage seiner Abrechnung macht. 16.11 Alle Messungen sind auf vom Auftraggeber vorgegebenen Messungslinien zu beziehen. Es ist Sache des Auftraggebers, den Fehlerausgleich (zwischen der Solllänge und dem Messergebnis) mit Hilfe von ADV – Anlagen vorzunehmen. Hierbei wird die Fehlerklasse 1 angewendet. Diese Koordinatenlisten sind der Abrechnung, die grundsätzlich nach der Gauß’schen Flächenformel vorzunehmen ist, zugrunde zu legen. Beabsichtigt der Auftragnehmer jedoch, die Abrechnung mit Hilfe von elektronischen Datenverarbei12 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 tungsanlagen vorzunehmen, stimmt der Auftraggeber zu, wenn der Auftragnehmer die hierfür geltenden Bestimmungen zur Grundlage seiner Abrechnung macht. mit Hilfe von automatischen Datenverarbeitungs- 16.12 Die Abrechnung (außer Erdmengenberechnung) ist anlagen aufzustellen. 16.13 Die Erdmengenermittlung mit den dazugehörigen Unterlagen ist einschließlich der notwendigen Nivellements von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder von einem anderen Vermessungsingenieur, der eine Erlaubnis von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Durchführung von Abrechnungsmessungen besitzt, anfertigen zu lassen. Eine b e s o n d e r e Vergütung hierfür erfolgt nicht. 16.14 Die komplette Abrechnung mit den dazugehörigen Unterlagen ist von einem öffentlich bestellten oder von einem anderen Vermessungsingenieur, der eine Erlaubnis von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für die Durchführung von Abrechnungsmessungen besitzt, anfertigen zu lassen. Eine b e s o n d e r e Vergütung hierfür erfolgt nicht. 16.15 Die Abrechnung soll unter Anwendung der 17. Zusätzliche Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis 17.01 Materiallieferungen Die aus der Leistungsbeschreibung resultierenden und für die einzelnen Leistungsbereiche vorgesehenen Baustoffe sollten vor der Beschaffung mit dem AG abgestimmt werden (Vorlage von Mustern), um unnötige Kosten zu vermeiden. 17.02 Radwege Ergänzend zu den Regelungen der VOB Teil C, DIN 18318 werden Anpflasterungen um Schächte und Schiebern, die aus Vereinfachungsgründen aus Mosaik/Betonmosaik o.ä. hergestellt werden, nicht gesondert vergütet. Werden aus dem Ausführungsplan ersichtliche Radwegverschwenkungen nicht mit Kurvensätzen, sondern auf Wunsch des AN und mit Zustimmung des AG durch Mosaikkeile hergestellt, so werden die Mosaikflächen übermessen und nicht gesondert vergütet. 17.03 Radwege Bei der Verwendung von Verbundsteinpflaster als Befestigung in Radwegen ist grundsätzlich fasenloses Material zu verwenden. 17.04 Einbauten in Gehwegen (Gehwegplatten) Liegen Einbauten (z.B. Lichtmaste, Poller, Schieberkappen usw.) in der Plattenbahn, so sind die Gehwegplatten engfugig um die Einbauten zuzuschneiden. Eine Umpflasterung mit Mosaikpflaster ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des AG zulässig. Die Fugen an diesen Einbauten sind mit Zementmörtel ohne gesonderte Vergütung zu verschließen. Vergütung für das Zuschneiden von Gehwegplatten Bei Einbauten unter 1,00 m² Größe werden die erforderlichen Schnitte der anliegenden Gehwegplatten – unabhängig von Anzahl und Länge – unter der entsprechenden Position als ein Stück pro Einbauteil abgerechnet. Bei Einbauten ab 1,00 m² wird das Zuschneiden der Gehwegplatten nach lfd. m abgerechnet. 17.04-1 Gauß’schen Flächenformeln erfolgen. 17.05 Mosaiksteinpflaster Mosaiksteinpflaster ist in Passe zu pflastern. Andere gewählte Pflasterarten sind vorab schriftlich mitzuteilen und dann nur mit Zustimmung des AG auszuführen. 17.06 Einfassungssteine (Bord- und Betonkantensteine) Einfassungssteine sind unabhängig von der Höhenlage mit Zementmörtel zu verfugen. Diese Arbeiten werden nicht zusätzlich vergütet, sondern sind einschließlich der Materiallieferungen in die Einheitspreise einzurechnen. 17.07 Kasseler Borde Bei neuverlegten „Kasseler Borden“ sind – Materialauswahl in Abstimmung mit dem AG – die Fugen dauerelastisch herzustellen. Diese Arbeiten werden nicht zusätzlich vergütet, sondern sind einschl. der Materiallieferungen in die Einheitspreise einzurechnen. 17.08 Gussasphalt Das während des Einbaus von Gussasphalt zu führende Einbauprotokoll muss für jeden Kocher die Abfüllzeit, das Eintreffen auf der Baustelle, sowie den Beginn und das Ende der Verarbeitung mit den jeweils gemessenen Temperaturen enthalten. Das Einbauprotokoll ist täglich am Ende des Gussasphalteinbaus, jedoch spätestens am darauf folgen13 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 den Werktag, der örtlichen Bauüberwachung auszuhändigen. Bei der Lieferung von Asphaltmischgut ist die Verwendung von Thermokübeln auf der Wiegenote des Mischwerkes zu dokumentieren. Als Thermokübel wird ein zweiwandiger Behälter definiert, der mit einer allseitigen, mindestens 5 cm dicken Wärmedämmung (Wärmekoeffizient, U-Wert ≤ 0,92 W/K * m², Nachweis über Herstellerzertifikat) ausgekleidet ist. Bei kleineren Instandsetzungsflächen darf der Gussasphalt ausschließlich in Kochern transportiert werden, bei denen der Temperatur- und Druckverlauf sowie die Verweildauer elektronisch aufgezeichnet und durch Ausdruck dokumentiert werden. Der Temperatur- und Druckverlauf ist pro Lieferschein nachzuweisen. 17.09 Absteckung, Höhenfestpunkt Es erfolgt eine einmalige Absteckung der Straßenachse, der Bordflucht, der Straßenbegrenzungslinie. Es wird ein Höhenfestpunkt vorgegeben. Weitere Höhenfestpunkte sind vom AN zu beschaffen bzw. herzustellen. Die Sicherung der Absteckung obliegt dem AN. Erforderliche Wiederherstellungen gehen zu Lasten des AN. 17.10 Verkehrssicherungsanlagen Der AN hat die zusätzlich von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrssicherungsanlagen (z.B. Lichtsignalanlagen) dem AG kurzfristig schriftlich mitzuteilen. Bei Terminen mit der Straßenverkehrsbehörde ist die Anwesenheit des AG verbindlich. Die Aufstellung erfolgt erst mit Zustimmung des AG. 17.11 Zusätzliche Flächenbildungen bei der Abrechnung Der Abrechnungsplan erfordert zusätzliche Flächenermittelungen für die Erschließungsbeitragskostenberechnung. Die zusätzlichen Flächenbildungen sind im Tiefbauamt einzusehen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 17.12 Maßangaben bei der Abrechnung Ergänzend zu Pkt. 16.8 der Vorbemerkungen sind auf den Abrechnungszeichnungen die geometrischen Flächen auch mit Maßangaben für Längen und Breiten, ebenso Längenangaben für alle Einfassungen (Bordsteine, Kantensteine u. ä.) zu versehen. Eine ledigliche Angabe von Koordinaten ist nicht ausreichend! Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. 17.13 Materialtransport zum bezirklichen Lagerplatz Der Transport von Materialien (Platten, Borde usw.) zum bezirklichen Lagerplatz erfolgt auf zu liefernden Paletten, die vor Ort verbleiben. Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht, die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen. 17.14 Materialtransporte Materialtransporte innerhalb der Baustelle werden nicht gesondert vergütet. 17.15 Vorhandene bzw. durch Auftraggeber angelieferte Baustoffe Aussortieren von nicht verwendbaren Baustoffen und deren ordnungsgemäße Entsorgung wird nicht gesondert vergütet. 17.16 Vergießen von Fugen bei Asphaltdecken Das erforderliche Vergießen von Fugen bei Asphaltdecken wird nicht gesondert vergütet. Diese Arbeiten und Materiallieferungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine Vergütung erfolgt nur, sofern eine gesonderte Position im Leistungsverzeichnis enthalten ist. 17.17 Beseitigung von Abstreumaterial Es ist davon auszugehen, dass sich in den ersten Wochen nach Verkehrsfreigabe durch die Inanspruchnahme der Strecke durch den öffentlichen Verkehr weiteres Abstreumaterial von der Asphaltdeckschicht löst. Für diesen Fall sind zwei weitere Durchgänge mit einer selbstaufnehmenden Kehrmaschine auszuführen. Diese Leistung ist erstmalig innerhalb der ersten Woche nach Verkehrsfreigabe und ein zweites Mal spätestens drei Wochen nach Freigabe durchzuführen. Das zusätzliche Abfegen der Strecke wird je Einsatz gesondert vergütet. 17.18 Ableitung von Oberflächenwasser Das während der Maßnahme anfallende Oberflächenwasser ist durch den AN zu sammeln und frei von Baustellenverunreinigungen in geeigneter Weise der Straßenentwässerung zuzuführen (z.B. auf Fräsflächen). Die Aufwendungen hierfür sind durch den AN zu tragen, eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. 14 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 17.19 Verdichtungsarbeiten Verdichtungsarbeiten für die neue Fahrbahn sind nur mit einem oszillierenden Verdichtungsgerät auszuführen (z.B. bei Baustellen in U-Bahn-Nähe). Grundsätzlich wird beim Einsatz von Maschinen auf den Erschütterungsschutz gemäß DIN 4150 hingewiesen. 17.20 Emissionen von Fahrzeugen und Maschinen Die einzusetzenden Fahrzeuge und Maschinen haben dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere bezogen auf Emissionen, zu entsprechen. Für Lkw ist die Abgasnorm gemäß Richtlinie 2005/55/EG vom 28. September 2005 einzuhalten. Bei der Wahl der Baumaschinen sind die aktuellen Anforderungen für zulässige Schadstoffemissionen, speziell für Dieselmotoren, zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der AN auf die strikte Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes der Transportfahrzeuge zu achten hat. Der AG wird Verstöße im Sinne von § 69 a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 StVO bei der nach § 68 StVO zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anzeige bringen. 17.21 Regulierung von Schächten, Abläufen u. ä. Im Ausbaubereich befinden sich Schächte, Abläufe, Straßenkappen bzw. Hydranten, die im Eigentum der BWB bzw. der NBB / Gasag sind. Der AN hat sich vor Ausführung seiner Leistungen über Anzahl und Lage zu informieren und diese ggf. zu sichern. Angleichungsarbeiten an diesen Einbauten dürfen nur durch die Eigentümer oder mit deren Einverständnis erfolgen. Diese erforderlichen Leistungen sind jedoch mindestens 5 Arbeitstage vor Ausführung dem AG schriftlich anzumelden. Für die Ausführung durch die Versorgungsunternehmen sind weitere 5 Arbeitstage einzukalkulieren. Beabsichtigt der AN, für den maschinellen Asphalteinbau Abdeckungen (z.B. von Schächten) selbst aufzunehmen und nach Fertigstellung wieder einzubauen, so sind diese Leistungen rechtzeitig dem Auftraggeber anzuzeigen. Eine Vergütung kann nur erfolgen, wenn diese Angleicharbeiten vom AG auch angeordnet wurden. Behinderungen und Verzögerungen bis zu den o.g. 5 Arbeitstagen, die sich durch Regulierungs- und Angleichungsarbeiten der Ver- und Entsorgungsbetriebe ergeben, sind in Kauf zu nehmen, werden nicht gesondert vergütet und sind in der vorgegebenen Bauzeit zeitlich einzukalkulieren. Stillliegezeiten werden nicht besonders vergütet, es sei denn, dass sie über den vorgenannten 5 Arbeitstagen liegen und der Auftraggeber sie zu vertreten hat. 17. 22 Einbau von Leerrohren Werden Leerrohre, z.B. für eine LSA, auf Anordnung des AG eingebaut, so ist deren Lage anhand von Aufmassen und Fotos ausführlich zu dokumentieren. Hierfür erforderlicher Aufwand ist in die Einheitspreise für die Verlegepositionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. 17. 23 Herstellung von Provisorien Ist im Zuge der Baumaßnahme der Einbau von Provisorien im Fahrbahn- / Gehwegbereich erforderlich, so ist vor der Ausführung Art / Material und Umfang dieser Provisorien gemeinsam festzulegen und unmittelbar nach Ausführung durch ein gemeinsames Aufmass festzuhalten. Werden Provisorien ohne die Zustimmung des AG hergestellt oder liegt kein anerkanntes Aufmass vor, erfolgt diese Leistung ohne Anspruch auf Vergütung. 18. Grundsätzliche Anforderungen an die Verkehrssicherung / Baustellensicherung sowie Lenkung und Leitung des Verkehrs: 18.01 Sicherung und Kennzeichnung des Arbeitsstellenbereichs Die Sicherung und Kennzeichnung der/des Arbeitsstellenbereiche/s hat nach RSA 95 in der aktuellen Fassung sowie ZTV-SA 97 in der aktuellen Fassung zu erfolgen. 18.02 Grundlage für die Kalkulation ist die beiliegende Straßenverkehrsbehördliche Rahmenanordnung im Ergebnis einer Vorbesprechung (verkehrliche Forderung zur Verkehrsführung durch die VLB) bzw. die Baubeschreibung. Die Vergütung erfolgt pauschal unter der Position „Beschildern der Baustelle“ bzw. „Kennzeichnen der Baustelle“ mit Ausnahme der Längsabsperrung! 18.03 Längsabsperrungen zur Sicherung der Fußgänger (Baustellensicherung) Sind im Zuge von Arbeiten an Geh-/ Radwegen zusätzlich zur Verkehrssicherung gemäß RSA Längsabsperrungen wie Schutzgitter o. ä. vorgesehen (zur Sicherung der Fußgänger gegen Absturzgefahr oder zum fließenden Verkehr), so ist vor der Aufstellung neben der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde auch unbedingt die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. 15 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 Der Umfang der Absperrmaßnahmen (Länge, Dauer) ist unmittelbar nach dem Aufstellen in einem gemeinsamen Aufmass festzuhalten. Wird die Absperrung ohne die Zustimmung des AG aufgestellt oder liegt kein Aufmass vor, erfolgt diese Leistung ohne Anspruch auf Vergütung. 18.04 Der/Die Verantwortliche für die verkehrliche Sicherung Der/Die Verantwortliche für die verkehrliche Sicherung, Kennzeichnung und Beleuchtung der Arbeitsstellen hat ausreichende Fachkenntnisse für die Sicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen auf Straßen, durch einen Befähigungsnachweis gemäß MVAS 99 nachzuweisen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind Referenzen zu bereits durchgeführten Bauvorhaben ähnlicher Art und Umfang für den/die Verantwortlichen nachzuweisen. Der /Die für die verkehrliche Sicherung und Kennzeichnung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass er/sie auch außerhalb der Arbeitszeiten im Bedarfsfall innerhalb von 60 Minuten an der Arbeitsstelle anwesend ist um erforderliche Maßnahmen umzusetzen. Hierfür erforderlicher Aufwand ist in die Einheitspreise für die Arbeitsstellensicherung einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Abschließend wird auf folgendes nachdrücklich hingewiesen : Der AN haftet für etwaige Schäden, die auf unsachgemäße Arbeitsstellensicherung zurückzuführen sind. Alle Ansprüche von Dritten wegen mangelhafter Baustellenmarkierung, -beschilderung oder – beleuchtung sind vom AN zu tragen. 18.05 Verkehrsführung während der Bauzeit Für die Verkehrsführung während der Bauzeit sowie für die Sicherung und Kennzeichnung der Arbeiten sind für jeden Bauabschnitt Verkehrszeichenpläne im Maßstab von 1: 250 sowie ein Übersichtsplan für die Verkehrsführung und Umleitung zur Anordnung nach § 45 StVO vorzulegen. Die Pläne sind vor der Antragstellung zur Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde, mit dem Auftraggeber einvernehmlich abzustimmen. Die Antragstellung zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung [VAO] nach § 45 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde, hat rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn unter Einreichung aller erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Verspätet eingereichte oder qualitativ unzureichende Unterlagen rechtfertigen keine Bauverzögerung und gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Das SGA hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit zur Erteilung der VAO im übergeordneten Straßennetz bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB). Der angegebene Baubeginn ist somit vorbehaltlich der Erteilung der VAO. Der AN hat ggf. alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, um diese zu erwirken. Bauverzögerungen durch verspätete VAO gehen nicht zu Lasten des AG. 18.06 Kontrolle Die durch die Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrsmaßnahmen sind gemäß ZTV-SA, Pkt. 7 (Abs. 3) vom AN während der Bauzeit täglich mindestens 2 x (i. d. R. jeweils zu Beginn und Ende der Arbeitszeit), an arbeitsfreien Tagen mindest einmal täglich zu kontrollieren und ggf. in den ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, bei aktuellen Vorfällen wie auch bei Unwetter jeweils unverzüglich. Diese Kontrollen sind durch den Kontrollierenden mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle, Firma, Namen und Unterschrift sowie festgestellte Mängel und ggf. durchgeführte Maßnahmen zu deren Beseitigung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen den Vertretern des Tiefbauamtes, der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei bzw. des Ordnungsamtes zur Kontrolle vorzulegen. Die Nachweise sind aufzubewahren und mit Abrechnung der Baumaßnahme zur abschließenden Überprüfung dem Tiefbauamt zu übergeben. Der AN und vorübergehend auf der Baustelle tätige Aufsichtskräfte verpflichten sich, gemäß § 35 StVO auffällige Warnkleidung zu tragen und die Unfallverhütungsvorschriften strengstens einzuhalten. Die Festlegungen der DIN EN 471 (Warnkleidung) und DIN 30710 (Sicherheitskennzeichnung von Baufahrzeugen) sind einzuhalten. 18.07 Information der Anlieger Die von den Bauarbeiten betroffenen Anlieger sind mindestens 14 Tage vor Baubeginn bzw. rechtzeitig vor wesentlichen Änderungen der Verkehrsführung /Absperrungen (z.B. bauabschnittsweise) über Art, Umfang und Dauer der Verkehrsbeschränkungen in geeigneter Weise zu informieren. 18.08 Arbeitsschutz und Unfallverhütung Für die Arbeiten auf der Baustelle gelten die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften. Das vom AN eingesetzte Personal ist gemäß den technischen Regeln für Gefahrenstoffe TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 Gefahrenstoffverordnung zu belehren. Durch den Unternehmer sind Arbeits- und Sicherheitsanweisungen schriftlich zu formulieren. Bei den Aushubmaßnahmen sind allgemein die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Be16 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Vorbemerkungen 01/2015 rufsgenossenschaft einzuhalten. Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Versorgung (Material) sowie für eine sofortige Bekämpfung von Entstehungsbränden (Pulver, Feuerlöscher) sind vorzuhalten und augenfällig gem. Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201) und UVV Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen. Auf der Baustelle muss ständig ein betriebsbereites (Funk-) Telefon zur Benachrichtigung von Rettungsmannschaften vorgehalten werden. Vom AN ist ein Ersthelfer zu benennen, der für die Leistung von Erster Hilfe, zur Kontrolle der Meldeeinrichtungen (sofern vorhanden) sowie zur Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials vor Ort verantwortlich ist. 17 von 17 Stand 08.04.2015 Tief D 3 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 1 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.1.4 1.1.1.5 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.3 1.3.1 1.4 1.5 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BAULEISTUNG Auszuführende Leistungen Straßenbau Art und Umfang Untergrund/Unterbau Entwässerung Oberbau Ausstattung Landschaftsbau Baumpflanzung Ausstattungsgegenstände Aufgaben nach Baustellenverordnung Ausgeführte Vorarbeiten Beweissicherung Vermessung Kampfmittel Ausgeführte Leistungen Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Mindestanforderungen an Nebenangebote 2 2.1 2.2 2.2.1 2.3 2.3.1 2.4 2.5 2.6 2.7 2.7.1 2.7.2 2.7.3 2.8 2.9 2.9.1 2.9.2 2.9.3 2.9.4 2.9.5 2.10 2.10.1 2.11 2.11.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE Lage der Baustelle Vorhandene öffentliche Verkehrswege Straßen Zugänge, Zufahrten Zur Baustelle Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen Gewässer Baugrundverhältnisse Geologische Verhältnisse, Grundwasser Straßenbefestigungen Schadstoffbelastung Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Schutz-Bereiche und - Objekte Natur-, Landschaftsschutzgebiete Bäume- und Flurgehölze Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte Gewässer, Wasserschutzgebiete Wegekreuze, Meilensteine etc. Anlagen im Baubereich Leitungen Öffentlicher Verkehr im Baubereich Straßenverkehr 1 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 3 3. 1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11. 3.11.1 3.11.2 3.12 3.12.1 3.12.2 3.12.3 3.13 AN G AB E N Z UR AU S F ÜH RU NG Verkehrsführung, Verkehrssicherung Allgemeines Verkehrsführung Verkehrszeichen, Schildertafeln, Baken Markierungen Lichtsignalanlagen Bauablauf Allgemeines Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Zeitliche Beschränkungen. Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Wasserhaltung Baubehelfe Stoffe, Bauteile Straßenbau Abfälle Winterbau Sicherungsmaßnahmen Belastungsannahmen (Straßenbau) Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Abbruch/ Einbau Ab- und Anfuhr von Boden Einbau von Tragschichtmaterial Prüfungen und Nachweise Eignungsnachweise für Baustoffe Eigenüberwachungsprüfungen Kontrollprüfungen Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) 4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.6 4.2.7 5 5.1 5.1.1 AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen Pläne Gutachten Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen Erläuterung des Bauablaufs / Verkehrsführung während der Bauzeit Baustelleneinrichtungsplan Bauzeitenplan Zahlungsplan Bestandspläne Urkalkulation Baustellenverordnung ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGS-BEDINGUNGEN Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen Straßenbau 2 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung Der Straßenzug Gitschiner Straße / Skalitzer Straße befindet sich im überörtlichen Straßennetz und ist eine übergeordnete Straßenverbindung (Stufe II) in Ost-West-Richtung. In der Verkehrsstärkenkarte von 2014 wird für diesen Bereich eine durchschnittliche tägliche Belastung zwischen 28.300 Kfz/24h und 33.600 Kfz/24h angegeben. Der Straßenzug weist in beiden Fahrtrichtungen je 2 Fahrspuren und eine Stellplatzspur auf; in den Kreuzungsbereichen Prinzenstraße und Alexandrinenstraße soll die Stellplatzspur zugunsten der Anordnung von Abbiegerspuren (Rechts- und Linksabbieger) aufgelöst werden. Obwohl Gitschiner Straße und Skalitzer Straße eine ausgesprochen hohe Frequenz von Fahrradverkehr aufweisen, gibt es keine separate Radwegführung. Daher beabsichtigt das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg die Anlage von Fahrradschutzstreifen zwischen Kottbusser Tor und Lindenstraße: Der Schutzstreifen ist auf den bisherigen Stellplatzspuren am Fahrbahnrand einzurichten. Für die entfallenen Stellplätze am Fahrbahnrand sind in den einzelnen Abschnitten der Mittelinsel neue Stellplatzanlagen herzustellen. Diese Anlagen bestehen aus einer mittigen Fahrspur und paarig angeordneten Längsparkständen. Die Teilstücke der Mittelinsel sind dabei in aller Regel von derzeit ca. 6,0 m auf zukünftig ca. 8,2 m zu verbreitern. Bei einzelnen Teilstücken (spez. im Bereich der Linksabbiegerspuren im KP Gitschiner Straße/ Alexandrinenstraße) bleibt die alte Bordflucht der Mittelinsel erhalten, um neben dem geplanten Schutzstreifen weiterhin 3 Fahrspuren (links, geradeaus, geradeaus und rechts) zur Verfügung zu haben. Aus demselben Grund ist in diesem Knotenbereich auch die Bordführung auf der südlichen Fahrbahnseite um ca. 1,5 m aufzuweiten. Der Gehwegrand ist parallel zu der veränderten Bordführung zu versetzen. Im Zusammenhang mit der Verbesserung der verkehrlichen Situation soll die statisch-bauliche Situation des Viaduktes der U-Bahnlinie 1 grundhaft verbessert werden (Herstellung eines Anprallschutzes für die Viaduktstützen, bessere Potentialtrennung zwischen dem elektrischen Feld UBahn und dem elektrischen Feld der Umgebung). Die geplante Gesamtmaßnahme ist in vier Bauabschnitte unterteilt: 1. 2. 3. 4. BA von Kottbusser Tor bis Böcklerstraße BA von Böcklerstraße bis Prinzenstraße BA von Prinzenstraße bis Alexandrinenstraße BA von Alexandrinenstraße bis Lindenstraße Die hier vorliegende Ausschreibung umfasst den 1. und den 4. Bauabschnitt Die Straßen- und Gehwegbefestigung erfolgt nach den von der SenStadtUm vorgegebenen Standardisierungen gemäß Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues für Verkehrsflächen RStO 12, Ausgabe 2012 sowie den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege vom 16.05.2013/ 10.06.2013) 1.1 Auszuführende Leistungen 1.1.1 Straßenbau 1.1.1.1 Art und Umfang Die Leistungen des 1. und 4. BA gliedern sich in Teillängen von ca. 450 m und ca. 250 m. Umfang der auszuführenden Leistungen: − Verkehrsführung / Verkehrssicherung während der Bauzeit − Baustelleneinrichtung und -beräumung − Fräsen bzw. Aufbruch, Beseitigung vorhandener gebundener Befestigungen − Rückbau der vorhandenen ungebundenen Befestigungen - Rodung von Wurzelstocken im Seitenbereich − Erdbau (Bodenaushub, Planum) − Herstellen und Rückbau von erforderlichen Provisorien − Befestigung der Fahrbahn und tlw. des Radfahrstreifens mit Asphalt - Anpassung von Schächten und Straßenabläufen 3 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung − − − − − 29.06.2016 Befestigung der Stellplätze in den Mittelinseln mit Betonpflaster Befestigung der Ober- und Unterstreifen mit Mosaikpflaster Befestigung der Gehbahn mit Plattenbelag Markierungs- und Beschilderungsarbeiten Einbau von Pollern/ Absperrgittern/ Fahrradbügel Koordinierung der Bauarbeiten mit der BVG, den Leitungsträgern und gleichzeitig laufenden Arbeiten Dritter Die Leistungen werden aus organisatorischen Gründen in 2 verschiedenen Paketen abgerechnet: − Kostenanteil BVG (Kompletter Umbau der Mittelinseln zur Verbesserung des Anprallschutzes und der Potentialtrennung sowie Herstellung der neuen Stellplatzanlagen) − Kostenanteil Land Berlin (Umbau von Fahrbahnen und Gehwegen, Markierungsarbeiten) Die Leistungsgrenze zwischen den beiden Kostenträgern verläuft entlang der Außenkante (Hochbord A1) des Mittelstreifens. 1.1.1.2 Untergrund/Unterbau Untersuchungen zum Baugrund fanden im August 2010 (Prüfbericht Nr. 24103569 des Berliner Instituts für Baustoffprüfungen vom 13.09.2010) und im Juni 2016 (Prüfbericht Nr. 2.0305.16 der PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH) statt. Der vorgefundene vorhandene Untergrund besteht aus aufgefüllten und gewachsenen Sanden. Die erkundeten Fein- und Mittelsande weisen überwiegend keine bzw. geringe Schluffanteile (SE, SU) auf und sind zum Teil grobsandig bis kiesig. Während der Aufschlussarbeiten am 02.06.2016 wurde in den bis 0,5 m unter OK Gelände abgeteuften Bohrsondierungen kein Grundwasser angetroffen. 1.1.1.3 Entwässerung Da die Fahrbahn im Einmündungsbereich Alexandrinenstraße aufgeweitet wird, sind hier die vorhandenen Abläufe (zur Vermeidung von Knickrinnen) an den Gehwegrand zu versetzen. Die Entwässerung der Mittelinsel erfolgt über das Quergefälle in Richtung der jeweiligen Richtungsfahrbahnen (mit Ausnahme eines Teilstückes der Fahrspur Stellplätze am westlichen Bauende, s.u.). Dabei sind die stellplatzbegleitenden Doppelborde jeweils "auf Lücke" zu versetzen. Weitere erforderliche Regulierungen von Einbauten/ Abdeckungen sind in Abstimmung mit dem AG und mit den BWB auszuführen. Das westliche Ende der Fahrspur Stellplätze (4. BA) wird in Richtung der dort vorhandenen Grünfläche entwässert. Zur Sicherstellung einer geordneten Entwässerung ist durch die bauausführende Firma dort eine offene Entwässerungsmulde anzulegen. Die Einrichtungen der Straßenentwässerung sind Eigentum der BWB. Während der Bauzeit ist eine funktionierende Entwässerung in allen Baubereichen/ Bauphasen zu gewährleisten. Bestehende Entwässerungseinrichtungen, die zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Entwässerung notwendig sind, sind unter keinen Umständen zu beschädigen. Für die bauzeitliche Entwässerung erfolgt keine gesonderte Vergütung. 1.1.1.4 Oberbau Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Baugrunderkundung, auf der Grundlage der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 12) und den Ausführungsvorschriften zum Berliner Straßengesetz § 7 sind folgende Konstruktionen für die Befestigungen auszuführen: Fahrbahnanpassung (Belastungsklasse 10) gemäß RStO12 Tafel 4 Zeile 1 4 cm Gussasphalt MA 11 S 20/30 8 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S 25/55-55 26 cm Asphalttragschicht AC 22 T S 50/70 zweilagig Ev2>= 45 MPa auf Planum 38 cm Gesamtaufbau 4 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Fahrgasse Stellplätze (Belastungsklasse 0,3) gemäß RStO 12 Tafel 1, Zeile 1 3 cm Gussasphalt MA 8 N 30/45 11 cm Asphalttragschicht AC 22 N 70/100 (auf STS mit Ev2 >= 120 MPa) 26 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >=45 MPa) 40 cm Gesamtaufbau Stellflächen 10 cm Betonsteinpflaster 20x10x10 cm 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm (auf STS mit Ev2 >= 120 MPa) 26 cm Schottertragschicht RC 0/32 (Planum mit Ev2 >= 45 MPa) 40 cm Gesamtaufbau Kleinsteinpflaster (Polster) 10 cm Kleinsteinpflaster 3 cm Bettung Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm 12 cm Schottertragschicht RC 0/32 25 cm Gesamtaufbau auf 25 cm Füllboden Kleinsteinpflaster (Kleinstflächen bzw. Flächen mit Pollern) 10 cm Kleinsteinpflaster 3 cm Bettung Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm 37 cm Schottertragschicht RC 0/32 50 cm Gesamtaufbau Sicherheitsraum Mittelstreifen 5 cm Mosaikpflaster (Gr. 2) 50x50 mm 5 cm Pflastersand 0/4 (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa) 35 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa) 45 cm Gesamtaufbau Ober- und Unterstreifen Gehwege 5 cm Mosaikpflaster (Gr. 2) 50x50 mm 5 cm Pflastersand 0/4 (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa) 15 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa) 25 cm Gesamtaufbau Plattenbahn Gehwege 5 cm Gehwegplatten 350x350 mm 2 cm Kalkmörtel 3 cm Brechsand-Splitt-Gemisch 0/5 mm (auf STS mit Ev2 >= 80 MPa) 15 cm Schottertragschicht RC 0/32 (auf Planum mit Ev2 >= 45 MPa) 25 cm Gesamtaufbau Gehwegüberfahrt 10 cm Kleinsteinpflaster 100x100 mm 15 cm Betontragschicht aus Beton C 20/25 25 cm Gesamtaufbau Die Oberflächen der Asphalttrag- und -binderschichten sind mit einem Wasserhochdruckreiniger entsprechend der jeweiligen Leistungsposition vor dem Aufbringen weiterer Schichten zu säubern. Ein erhöhter Reinigungsaufwand der öffentlichen Straßen wegen eines ggf. auf der Trag- oder Binderschicht fahrenden Baustellen- oder Anliegerverkehrs ist in die entsprechenden Leistungspositionen einzukalkulieren. Alle Einbaunähte der Deckschicht sind fachgerecht zu bearbeiten. 5 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Sämtliche Längs- und Querfugen aus Asphalt (Anschlüsse an alte Fahrbahnen und zwischen den einzelnen Bauabschnitten) sind in jeder Baustofflage überlappend und ggf. mit Anrampung herzustellen. Fahrbahn-/ Randeinfassungen: Einfassungen der geplanten Baumaßnahme sind überwiegend mit Natursteinborden bzw. Natursteinen aus Granit herzustellen (Ausnahmen: Betonkantenstein an Stellplätzen und Baumscheiben). Die Fahrbahneinfassung erfolgt mittels A1-Borden. Die vorhandenen Granitborde sind auszubauen und gemeinsam mit dem AG vor dem Wiedereinbau zu bemustern. Wiederverwendbare Borde sind vor Einbau zu säubern und zu schützen. Gebrochene oder stark verwitterte Borde sind der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Die Anschlussflächen der Fahrbahn sind bei Bedarf höhenmäßig anzupassen. Die Auftrittshöhe soll im Normalfall +8 bis +10 cm betragen. Bei Gehwegübergängen soll der Bordauftritt + 3 cm betragen. Der Übergang ist gehwegseitig jeweils als Hänger (Länge der Örtlichkeit anzupassen) herzustellen. Auf der Mittelinsel ist der Überweg "eingeschnitten", also ohne Hänger herzustellen. In den Knotenpunkten sind neue oder zwischengelagerte Radien-Borde aus Naturstein DIN EN 1343, DIN 482A1 gemäß Lageplan zu setzen. Die Radien betragen zwischen 2,00 und 7,50 m. Die Eckausrundungen sind alle mit einfachen Kreisbögen hergestellt. Die Mittelinseln sind mit einem Doppelbord, bestehend aus einem Bord A1 und einem Hochbord B7-10, eingefasst. Zur Abgrenzung der Fußgängerquerungen wird ein Hochbord B7-10 eingesetzt. Die Radien sind gemäß Ausführungsplanung herzustellen. Mittelstreifen Die Befestigung des Mittelstreifens erfolgt mit einer bituminösen Fahrspur und Betonpflaster in ungebundener Bauweise in den Stellplatzbereichen. Polsterkissen Die nicht zur Befahrung vorgesehenen Flächen sind mit Polsterkissen zu schützen. Diese mit Hochbord B7-10 eingefassten Polsterkissen sind mit Kleinsteinpflaster zu befestigen. Kleinstflächen sowie Polsterkissen mit Einbauten (Poller/ Verkehrsschutzgitter) erhalten aus technologischen Gründen eine stärkere Schottertragschicht. Festpunkte des Viaduktes (Aussteifungen der "Festen Fahrbahn" U1) Die Festpunkte des 4. BA (Nr. 1 und 2) bleiben von der Maßnahme unberührt. In den Festpunkten 1. BA alt und 1. BA Festpunkt 5, die durchfahren werden, ist die Fahrbahndecke zwischen den Abspannungen bituminös zu erneuern. Ober- und Unterstreifen: Die Gehbahn ist mit Gehwegplatten aus Beton nach DIN EN 1339, mit den Abmessungen 350 x 350 x 50 mm, zweischichtig und ungeschliffen herzustellen. Die Verlegung erfolgt diagonal einschließlich aller erforderlichen Passplatten. Die Ober- und Unterstreifen sind mit Mosaikpflaster aus Granit nach DIN EN 1342, der Größe 50/ 50/ 50 mm bzw. Bernburger Pflaster aus Bestandsflächen im Passeverband zu befestigen. Radwege: Die Radfahrer werden auf den beidseitig parallel zur Fahrbahn verlaufenden markierten Schutzstreifen geführt. Die Breite beträgt einschließlich der Markierungen 1,5 m. Im Bereich des Wassertorplatzes befindet sich zwischen dem Schutzstreifen und den dort verbleibenden Stellplätzen ein Sicherheitsabstand von 0,5 m. Taktile Platten: Der LSA gesteuerte Übergang KP Alexandrinenstraße sowie sämtliche Fußgängerquerungen sind mit Taktilen Platten gemäß §7 AV Geh- und Radwege mit Breiten zwischen 1,60 m bis 5,00 m und einer Tiefe von 0,90 m herzustellen. Auch die Übergänge zu den Mittelinseln erhalten Taktile Platten mit den entsprechenden Breiten. 6 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Gehwege / Denkmalschutz Im Bereich des Wassertorplatzes sind quer über den vorhandenen Gehweg zwei Rollschichten aus Pflasterklinker genau an der Stelle einzubauen, an der sich (bis zum Rückbau im Jahre 1926) die Kanalmauern des Luisenstädtischen Kanals befanden. 1.1.1.5 Ausstattung Verkehrszeichen/ Beschilderung: Gemäß Verkehrszeichenplan sind Verkehrszeichen sowie die wegweisende Beschilderung, Haltestellenbeschilderung und die vorhandenen Straßennamenschilder an umzusetzenden LSA-Masten bzw. Lichtmasten auszubauen, zu säubern und gesichert zwischenzulagern. Sämtliche vorhandene Beschilderung an Beleuchtungsmasten und Lichtsignalanlagen ist vor deren Rückbau zu demontieren, zu säubern und zwischenzulagern. Die Aufstellung der geplanten Verkehrszeichen erfolgt nach den Vorgaben des angeordneten Verkehrszeichenplans. Straßennamenschilder sind an entsprechender Stelle und nach Vorgaben des AG wieder aufzustellen. Die Lage der vorhandenen Hinweisschilder der Versorgungsunternehmen ist vor der Demontage zu dokumentieren. Markierung: Die Markierungsarbeiten sind nach Beendigung der Oberbauarbeiten der Fahrbahn und der Einmündungsbereiche im 1. und 4. BA zeitnah ggf. auch abschnittsweise auszuführen. Die Vorgaben des angeordneten Verkehrszeichenplans sind dabei zu berücksichtigen. Mobiliar: Poller/Absperrgitter: Im Rahmen der Umgestaltung der Gitschiner Straße sind im 1. und 4. BA 54 Stück Poller gemäß Lageplan und entsprechend LV-Position aufzustellen. Die vorhandenen Poller sind auszubauen und zu beseitigen. Die zu liefernden Poller (Typ Tauentzien) bestehen aus feuerverzinktem Stahl Rundrohr und werden in Eisenglimmerfarbe 'anthrazit' beschichtet. Die Poller sind 95 cm hoch (über OK Befestigung) fest einzubauen. Die vorhandenen Verkehrsschutzgitter sind zurückzubauen und zu entsorgen. Die Absperrgitter an Festpunkt alt (Wassertorplatz) des Viaduktes (Fa. Ernst Freyer) sind auszubauen, bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern und in neuer Position wieder einzubauen. Festpunkt 6 des Viaduktes bekommt ein neues Absperrgitter (Fa. Ernst Freyer, Typ Kottbusser Tor) Am östlichen Kopf der Mittelinsel Lindenstraße-Alexandrinenstraße wird zwischen den Viaduktstützen ein Absperrgitter Typ. Kottbusser Tor (Fa. Ernst Freyer) eingebaut. Weitere Einbauten und Straßenausstattungselemente: BVG lässt 8 Stck. Anprallschutzeinrichtungen an den Viaduktstützen im Bereich der Durchfahrten einbauen (nicht Gegenstand dieser Ausschreibung) Beleuchtung: Im 4. BA werden 4 Straßenleuchten wegen der Fahrbahnaufweitungen versetzt. Die Demontage der alten Beleuchtungsanlage, die Montage von provisorischen Leuchten zur Ausleuchten des gesamten Straßenquerschnittes während der Bauphase sowie der Neubau der Beleuchtungsanlage ist nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Ansprechpartner für die Beleuchtungsplanung sowie die diesbezüglichen Bauüberwachungsleistungen ist das Ingenieurbüro für Lichttechnik Dr. Frank Lindemuth Kaiserdamm 98 14057 Berlin Tel.: 824 17 32 mobil: 0177 / 240 74 54 e-mail : [email protected] 7 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Alle Leistungen zur Demontage und zur Errichtung der neuen Beleuchtungsanlage sind im Bauablaufplan des Straßenbaus durch den Straßenbauunternehmer zu berücksichtigen. Die Aufstellung der Leuchten erfolgt im Unterstreifen in der Regel mit einem Abstand von mindestens 0,65 m zum Fahrbahnrand (Außenkante Mast zum Bord — Lichtraumprofil). Das an dem Lichtmast Nr. 21 befindliche Zeichen Z 283-10 muss vor dessen Rückbau durch Dritte vom AN abgebaut und zwischengelagert werden. Lichtsignalanlage (LSA): Die Rückbauarbeiten und die Aufstellung der neuen LSA am KP Gitschiner Straße/Alexandrinenstraße sowie die Versetzung von zwei LSA-Masten auf dem Mittelstreifen am Erkelenzdamm erfolgt durch Dritte (Alliander Stadtlicht GmbH). Die vorhandene Beschilderung (Verkehrszeichen und Straßennamenschilder) an den vorhandenen LSA-Masten ist durch den AN vor dem Rückbau der Maste abzubauen. Die neue Beschilderung wird zukünftig an eigenen separaten Rohrpfosten befestigt. 1.1.2 Landschaftsbau 1.1.2.1 Baumpflanzung keine 1.1.2.2 Ausstattungsgegenstände keine 1.1.3 Aufgaben nach Baustellenverordnung Der Verantwortliche nach der Baustellenverordnung wird vom AG gesondert beauftragt. Der AN liefert ohne zusätzliche Vergütung die gemäß Baustellenverordnung zu erbringende Zuarbeit. Den Anweisungen des SiGeKo ist Folge zu leisten. 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten 1.2.1 Beweissicherung Im Vorfeld wurden durch den AG keine Maßnahmen getroffen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN im Einvernehmen mit dem AG eine Beweissicherung vor Beginn der Arbeiten gemäß LV-Position auszuführen. Es ist eine Bestandsaufnahme im Sinne von § 3 Abs. 4 VOB/B von dem vorhandenen Zustand der im Baubereich befindlichen baulichen Anlagen durchzuführen. Neben der Niederschrift ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Diese ist von der örtlichen Bauüberwachung des AG bestätigen zu lassen. Für Schäden, die durch die Baudurchführung entstehen, haftet der AN. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw. Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen. 1.2.2 Vermessung Die Absteckung der Hauptachse wird dem AN vor Baubeginn, soweit erforderlich, übergeben. Für die Sicherung der übergebenen Vermessungspunkte ist der AN verantwortlich. 1.2.3 Kampfmittel Es wird auf die Ausführungen in den beiliegenden Vertragsbedingungen verwiesen. Stillstandskosten, die sich aus Kampfmittelfunden ergeben, werden auf Nachweis vergütet. 8 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 1.3 Ausgeführte Leistungen 1.3.1 Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen Im Baugebiet befinden sich Anlagen von Alliander Stadtlicht Berliner Feuerwehr BVG BWB Colt Deutsche Telekom DNS-Net euNetworks ITDZ Kabel Deutschland/ Vodafone Level 3 MTI Teleport München GmbH NBB Primacom Tele Columbus Telefonica Telekommunikation mbH Vattenfall Netz Versatel Nähere Angaben s. Pkt 2.10.1 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten Von den geplanten Umbauten an Borden sind diverse Anlagen (Schächte, Azk, Leitungstrassen, LSA, Beleuchtungsmasten, etc.) betroffen. Bei gleichzeitig laufenden Arbeiten anderer Unternehmer im Auftrag von Dritten sind die erforderlichen Koordinierungen vom Auftragnehmer vorzunehmen, damit der Fortgang der Straßenbauarbeiten nicht behindert wird. Stillstandzeiten durch Dritte sind in der Kalkulation mit ggf. An- und Abrücken zu berücksichtigen. Diese werden nicht gesondert honoriert.Alliander Stadtlicht GmbH wird die LSA im Bereich Alexandrinenstraße umbauen und zwei LSA-Masten im Mittelstreifen am Erkelenzdamm versetzen (Dauer: Abbau je Mast ca. 2 Stunden, Aufbau in neuer Lage 2-3 Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma) Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) werden im Zusammenhang mit dem Bordumbau drei Straßenabläufe versetzen bzw. neu bauen (4 Bauabschnitt, Bauphase 1, Dauer: ca. 2-3 Tage je Straßenablauf in Abstimmung mit bauausführender Firma). Südlich des Mittelstreifens Tauschen die BWB in Teilbereichen auf einer Länge von ca. 80 Metern (4 Bauabschnitt, Bauphase 2, Dauer: ca. 3-4 Wochen) eine in Bordnähe bruchgefährdete Trinkwasserhauptleitung aus. Diese Arbeiten sollen direkt vor dem Umbau des Bordes in der BE des Straßen-/ Gehwegbaus erfolgen. Außerdem wird die höhenmäßige Regulierung von Abdeckungen der im Baubereich befindlichen Schächte und der in den Anpassungsbereichen befindlichen Straßenabläufe durchgeführt. IT-Dienstleistungszentrum Berlin wird einen Schacht an der Kreuzung Gitschiner -/ Alexandrinenstraße, Südseite umbauen (Dauer: ca. zwei Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma). Die Vattenfall Europe Netzservice GmbH wird in Bereichen der Fahrbahnverbreiterung Schutzrohre der Kabel bis an den Bord verlängern (Dauer: ca. drei Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma). 9 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Vattenfall Europe Netzservice GmbH / Berlin Licht wird in Bereichen der Fahrbahnverbreiterung Teile der öffentlichen Beleuchtung (Erneuerung bzw. Versetzung inkl. Anpassung der Beleuchtungskabel) umbauen. Für 4 Lichtmasten ist nach Bordumbau der Standort anzupassen (Dauer: ca. zwei Tage in Abstimmung mit bauausführender Firma). Im Einmündungsbereich der Alexandrinenstraße muss eine Litfaßsäule der Fa. Die Draußenwerber GmbH umgesetzt werden (nicht Leistung des AN). 1.5 Mindestanforderungen an Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen 2 Angaben zur Baustelle 2.1 Lage der Baustelle Das Bauvorhaben befindet sich im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in der: - Gitschiner Straße / Skalitzer Straße zwischen Böcklerstraße und Kottbusser Tor und - Gitschiner Straße zwischen Lindenstraße und Alexandrinenstraße. 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege 2.2.1 Straßen Skalitzer Straße, Gitschiner Straße Querend: Admiralstraße, Erkelenzdamm, Segitzdamm, Böcklerstraße, Alexandrinenstraße, Waterlooufer, Hallesches Ufer, Lindenstraße, Lobeckstraße 2.3 Zugänge, Zufahrten 2.3.1 Zur Baustelle Die Baustelle ist über die vorgenannten öffentlichen Straßen zu erreichen. Der AN hat Sorge zu tragen, dass durch Baustellenfahrzeuge keine Verschmutzungen angrenzender öffentlicher Straßen verursacht werden. Vom AG werden keine besonderen Zugänge und Zufahrten zur Baustelle zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Herrichtung von Zufahrtsmöglichkeiten zur Baustelle ist Nebenleistung des AN. Der AN hat während der gesamten Bauzeit für den verkehrssicheren Zustand aller vom Baustellenverkehr beanspruchten Straßen- und Wegeflächen innerhalb der Baustelle zu sorgen und den AG von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Durch die Benutzung entstandene Schäden des öffentlichen Straßenlandes hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen. 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen Die Anschlussmöglichkeiten für Wasser, elektrische Energie, Entsorgung usw. sind vom AN selbst zu erkunden und herzustellen. Die Kosten sind mit den Pauschalen der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die Kosten des Strom- und Wasserverbrauches gehen zu Lasten des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass weder Arbeitskräfte noch Verkehrsteilnehmer oder Anlieger durch Kabel und Leitungen gefährdet werden. Eventuell notwendige Genehmigungen hat der AN selbstständig bei den entsprechenden Stellen einzuholen und gehen zu Lasten des AN. 2.5 Lager- und Arbeitsplätze, Baustelleneinrichtungen Auf Grund der Lage im Stadtraum (Straßenzug ist beidseitig bebaut, Arbeiten auf der Mittelinsel zwischen zwei stark befahrenen Richtungsfahrbahnen) stehen Lager- und Arbeitsplätze nur innerhalb 10 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 der BE-Flächen zur Verfügung. Andere Baustelleneinrichtungsplätze und Lagerplätze werden vorn AG nicht zur Verfügung gestellt und sind ggfls. vorn AN zu beschaffen. Bei der Planung des Großgeräteeinsatzes ist zu berücksichtigen, dass unterhalb des U-Bahnviaduktes nur stark eingeschränkte Bewegungsbereiche existieren. Lichtraumprofil im Bereich der Stützenpaare: Durchfahrtsbreite zwischen den Stützen ca. 2,7 m, max. Durchfahrtshöhe ca. 3,6 m. Zwischen den einzelnen Stützenpaaren (durchschnittlicher Abstand ca. 16 - 17 m) beträgt die lichte Weite Oberkante Befestigung / Unterkante Bahnviadukt ca. 4,6 m. Die Baustellenbereiche sind so zu sichern, dass die Baustelle für Unbefugte nicht zugänglich ist. Räumlichkeiten für die durchzuführenden Baubesprechungen mit dem AG bzw. seinem Vertreter (BÜ) sind vorzusehen. Die Kosten dafür sind vom AN in die entsprechenden Leistungspositionen bzw. BE einzukalkulieren. Die genutzten Plätze dürfen die Bauarbeiten und den öffentlichen Verkehr nicht einschränken oder behindern. Die Sondernutzung für Lager- und Arbeitsflächen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes muss seitens des AN beantragt werden. Die Kosten dafür werden nicht gesondert vergütet. Flächen des AG oder Dritter sind vor Abschluss der Bautätigkeit wieder in den ursprünglichen Zustand herzurichten (Plätze für Baustelleneinrichtung, Lagerplätze, Arbeitsplätze, Plätze für Unterkünfte). Die Freistellungserklärungen über den ordnungsgemäßen Zustand der zurückgegebenen Flächen sind bis zur Abnahme vom AN dem AG zu übergeben. Das Aufstellen von Bauzäunen und dergleichen, die zum Schutz der Baustelle erforderlich sind, sind Leistungen des AN und werden in den entsprechenden Leistungspositionen vergütet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind diese vorzuhalten. Der Schutz von Lagerplätzen und Unterkünften durch Zäune usw. ist auszuführen und über die Position BE abzurechnen. Alle mit Bauzaun oder Schranken aus der Verkehrssicherung abgesperrten Lager- und Arbeitsbereiche werden von den Anliegern ggf. als Müll- oder Hausratsammelplätze genutzt. Der AN hat in angemessenen Abständen das Absammeln und Entfernen des Mülls und Hausrats vorzunehmen. Entsprechende Leistungspositionen sind im Bauvertrag berücksichtigt. Sämtliche Zäune und Baken der Verkehrssicherung sind kraftschlüssig miteinander zu verbinden, so dass ein Öffnen durch Dritte unterbunden wird. 2.6 Gewässer Vorflut sind die vorhandenen Entsorgungsleitungen der BWB. Genehmigungen zum Einleiten von Wasser/Abwasser sind auf Kosten des AN einzuholen. Die beim Bau anfallenden Abwässer sind durch den AN umweltgerecht zu entsorgen. Verschmutzungen des Bodens mit Abwasser sind nicht gestattet. Für eventuelle Schäden kommt der AN auf. 2.7 Baugrundverhältnisse 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser Der Baubereich befindet sich im Urstromtal. Es sind unterhalb von Auffüllungen leicht und mitteldicht gelagerte Fein- und Mittelsande zu erwarten. Ausweislich der Karte der Frosteinwirkungszonen in Deutschland (RStO 12) kann von einer Frosteinwirkungszone II ausgegangen werden. Die Böden lassen sich nach DIN 18300 in die Bodenklasse BK 3 (lokal auch BK 4) einordnen. 2.7.2 Straßenbefestigungen Untersuchungen zum Konstruktionsaufbau fanden im August 2010 statt (Prüfbericht Nr. 24103569 des Berliner Instituts für Baustoffprüfungen vom 13.09.2010). Nach diesen Untersuchungen besteht der Oberbau der nördlichen Fahrbahnseite aus einer 28 cm starken Asphaltbefestigung auf 12 cm Verfestigung, der Oberbau der südlichen Richtungsfahrbahn aus einer Asphalttragdeckschicht mit einer Stärke von 19 cm, einer ungebundenen Tragschicht von ebenfalls 19 cm und einer 10 cm starken Packlage. Die Mittelinsel weist ausweislich verschiedener Untersuchungen aus den Jahren 2008 - 2016 (PEBA Prüfinstitut 11 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 für Baustoffe GmbH, Prüfbericht-Nr. 3.0029.08 und Prüfbericht-Nr. 2.0305.16) sehr inhomogene Befestigungen auf. In der Regel besteht die oberste Schicht aus einer Asphaltdeckschicht mit einer Decke von 1,5 cm bis 15 cm. Unterhalb dieser Asphaltdecke befindet sich teilweise Mosaikpflaster, teilweise Kleinsteinpflaster, aber auch bis zu 50 cm starke Auffüllungen aus einem Boden-Bauschuttgemisch. Eingefasst wird die Fahrbahn von A1- bzw. A3-Borden aus Granit sowie partiell Betonborden. Die Befestigung der Gehwegbereiche besteht aus K-Platten sowie Mosaikpflaster im Ober- und Unterstreifen. Altbrauchbares Mosaikpflaster und Gehwegplatten werden gemäß der entsprechenden LV-Position wieder eingebaut. 2.7.3 Schadstoffbelastung In Absprache mit der Bodenbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz wurden in sämtlichen Abschnitten der Baumaßnahme Untersuchungen zur Wiederverwendbarkeit der Ausbaustoffe (Asphalt, Boden, Boden-Bauschutt-Gemische) durchgeführt. Auf der Basis dieser Untersuchungen kann jede einzelne Bodenfraktion entweder nach RuVa-StB 01 oder nach LAGA 20 (TR Bauschutt) eingeordnet werden, so dass sie direkt von der Aufbruchstelle ohne zusätzliche Beprobung einer weiteren Verwertung / Entsorgung zugeführt werden kann. Damit entfällt die Bildung von Haufwerken zur Beprobung, die angesichts der äußerst beengten Raumsituation nahezu unmöglich wäre. Die Asphaltproben ergaben größtenteils die Einhaltung der Parameter PAK (EPA) und Phenolindex nach RuVA-StB 01. Dementsprechend können die Asphaltausbaustoffe der Verwertungsklasse A zugeordnet werden. Die unterschiedlichen Asphaltschichten sind selektiv zu gewinnen und der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Das sich darunter befindliche Boden-Bauschutt-Gemisch (z.T. auch Auffüllungen) wird - trotz einiger kleinerer Teilstücke mit einer Zuordnung Z0 oder Z1.2 - angesichts der sehr inhomogenen Situation und der relativen Dominanz der Zuordnung Z2 überwiegend als Z2 eingestuft. Für einen Untersuchungspunkt wurde eine Überschreitung der Z2-Werte festgestellt (4. Bauabschnitt). Für diesen Bereich wird dem AN vor Beginn der Erdarbeiten durch den AG eine genaue Eingrenzung des Bereiches >Z2 und der von der Bodenabteilung SenStadtUm festgelegte Umgang mit dem Aushubmaterial mitgeteilt. 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Das Ausbaumaterial ist sofort von der Aufbruchstelle zu entfernen. In den Leistungspositionen für Natursteinmaterialien sind, wenn nicht anderes beschrieben, die Kosten für Transporte und Ladearbeiten von den Entnahmestellen einzurechnen. Überschüssiger Abraum und nicht wieder verwendbarer Aufbruch ist getrennt voneinander zu sammeln und unverzüglich fachgerecht zu entsorgen bzw. der Verwertung nach Wahl des AN zuzuführen. Für die anfallenden Bauabfälle gilt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Der Nachweis der Entsorgung ist zu erbringen. Alle hierfür erforderlichen Genehmigungen und sonstigen Bescheinigungen hat der AN zu beschaffen und dem AG zur Einsicht vorzulegen. Sollten bei der Ausführung der Bauarbeiten Altlasten bzw. Bodenkontamination festgestellt werden, sind an dieser Stelle die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die Bauleitung des AG ist umgehend zu unterrichten. 2.9 Schutzbereiche und - Objekte 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete Die Baumaßnahme befindet sich nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. 2.9.2 Gewässer, Wasserschutzgebiete Die Baumaßnahme liegt nicht im Trinkwasserschutzgebiet Es sind keine Grundwassermessstellen im Baubereich vorhanden 12 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 2.9.3 Immissionsschutzbereiche und -objekte Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind zu beachten. Die Bauarbeiten sind vom AN so durchzuführen, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transporte soweit wie möglich vermieden werden. Ein sachgemäßer Umgang mit Grundwasser gefährdenden Stoffen, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenhaushaltes herbeiführen können (z.B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen), hat unter Einhaltung der Vorschrift zum Schutz des Bodens und des Grundwassers zu erfolgen. Eine Verminderung des Lärm- und Schadstoffeintrages während der Baumaßnahme hat durch den Einsatz von lärm- und schadstoffreduzierten Baufahrzeugen und Maßnahmen wie den Einsatz von Wasser bei trockener Witterung zu erfolgen. Die gesetzlichen Anforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind mit den Preisen des Angebotes abgegolten. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BlmSchG) in der neuesten Fassung zu berücksichtigen. Der AN hat alle Maßnahmen zu treffen, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke und deren Besitz vor Staub und Lärmbelästigung sowie vor Verschmutzung und Schäden geschützt werden. Der AG ist von Forderungen der Grundstückseigentümer wegen unzulänglicher Schutzmaßnahmen freizustellen. Eine Verminderung des Lärm- und Schadstoffeintrags während der Baumaßnahme hat durch den Einsatz von Lärm- und Schadstoffreduzierten Baufahrzeugen und Maßnahmen wie den Einsatz von Wasser bei trockener Witterung zu erfolgen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen ist zu beachten (siehe Verwaltungsvorschrift (siehe Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt – VwVBU). Weitere rechtliche Regelungen und einschlägige Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt sind (§ 4, Nr. 2 Abs. 1 VOB/B). Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Umwelt möglichst gering zu halten. Über Beanstandungen des Landesamtes für Gesundheits-, Arbeitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) oder der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (BG Bau) ist der AG in jedem Fall schriftlich zu informieren. Bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen muss auf bauliche Anlagen Rücksicht genommen werden. Auswahl und Einsatz der Baugeräte sowie Handhabung der Arbeiten sind vom AN darauf abzustimmen, dass Erschütterungs- und Setzungsschäden vermieden werden. Lärmschutz- sowie Erschütterungsschutzmaßnahmen gelten als Nebenleistungen und sind mit den Preisen des Angebotes abgegolten. 2.9.4. Baumschutz: Vorhandene Straßenbäume müssen gesondert geschützt werden. Die Lagerung von Baumaterialien und das Abstellen sowie Befahren von Baugeräten sind im Kronentraufbereich grundsätzlich verboten. Die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes -BaurnSchVO- in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Auf die RAS-LP 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen" wird hingewiesen. Bei Missachtung und Beschädigungen ist der AN ersatzpflichtig. Baufahrzeuge dürfen bei den Arbeiten die Kronen und Äste nicht beschädigen. Beschädigungen an Bäumen sind unverzüglich dem zuständigen Bauaufsichtsführenden des AG anzuzeigen. Insbesondere ist im Wurzelbereich von Bäumen und Gehölzen das Befahren, das Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, die Baustelleneinrichtung sowie die Lagerung von Baustoffen und Abfällen zu vermeiden. Bei Erdarbeiten im Bereich der Kronentraufe ist der Aushub in Handschachtung auszuführen. Baumstamm und freigelegte Wurzeln sind zu schützen. Bei Beschädigungen von Baumwurzeln ist ein Gutachten durch den AN auf eigene Kosten zu erstellen und dem AG zur weiteren Veranlassung zu übergeben. 2.9.5. Leitungen: Im Bereich vorhandener Leitungen ist mit äußerster Sorgfalt und erschütterungsfrei zu arbeiten. Entstandene Mängel in Folge der Straßenbauarbeiten wie überpflasterte Armaturenkappen, beschädigte Armaturengegenstände, Rohr/Leitungs- oder Kabelbrüche sind den jeweiligen Leitungsträgern sofort zu melden und werden sodann von den Leitungsträgern beseitigt. Die Kosten der Schadensbeseitigung werden dem AN Straßenbau in Rechnung gestellt. 2.9.6 Wegekreuze, Meilensteine etc . Die ggf. im Baufeld befindlichen Trigonometrischen Punkte (TP), Nivellement- und Polygonpunkte sowie 13 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Grenzzeichen sind während der Bauarbeiten zu schützen. Vom AN beschädigte Punkte sind auf Kosten des AN wiederherzustellen. Die Wiederherstellung darf nur durch die jeweils dafür befugten Vermesser ausgeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes können als Ordnungswidrigkeit durch Bußgeld geahndet werden. Maßnahmen, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, sind unverzüglich der Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Bei den auszuführenden Arbeiten ist darauf zu achten, dass von den Schutzflächen o. ä. mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten wird. 2.10 Anlagen im Baubereich 2.10.1 Leitungen Es wird auf das Vorhandensein von Leitungen der Versorgungsunternehmen hingewiesen (s. Leitungspläne). Die Leitungen der Versorgungsunternehmen sind zu schützen bzw. zu sichern. Vor Baubeginn sind vom AN bei den Versorgungsträgern zusätzliche Informationen einzuholen. Die Lage von Leitungen im Baubereich ist durch den AN in Abstimmung mit dem jeweiligen Versorgungsträger zu überprüfen und gemeinsam in der Örtlichkeit festzustellen. Im Rahmen der Neuorganisation der Gleisbettentwässerung wurde in 2015 durch die BVG eine neue Grundleitung Regenwasser unter dem Viadukt verlegt. Die Schachtköpfe/Schachtabdeckungen dieser Grundleitungen sind im Rahmen der Straßenbauarbeiten ggfls. in der Höhe zu regulieren. Die neu hergestellten Standrohre der Gleisbettentwässerung (an jedem 2. Stützenpaar) sind bei den Erdarbeiten vor Beschädigung zu schützen und bei den Deckenschlussarbeiten sorgfältig wieder einzupflastern. Ansprechpartner der Leitungsträger: Alliander Stadtlicht GmbH: Umbau LSA Hr. Kolmas 0151 /65619567 [email protected] Alliander Stadtlicht GmbH: Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Hr. Stenz [email protected] 0170 /4539259 Berliner Feuerwehr Löschwasserversorgung: 2 Löschwasserbrunnen vorhanden Gitschiner Str. 49 und Prinzenstr. 71 Berliner Wasserbetriebe (BWB) Höhenregulierungen an Hydranten, Schieberkappen, …. Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Umbau Straßenabläufe Vorplanung: Fr. Müthling [email protected] 030 /86441558 Colt Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Hr. Radan [email protected] 030 /884 42325 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 14 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Regulierung Höhen Schachtabdeckungen Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Fr. Grabsch [email protected] 030 /835376853 IT – Dienstleistungszentrum Berlin Versetzung Schacht Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Hr. Höhne [email protected] 01511 /6251349 NBB Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten NBB-Einsatzplanung 030 81876-1890 Vattenfall Europe Netzservice GmbH / Berlin Licht Umbau Beleuchtungsmasten Bauleitung: Büro für Lichttechnik Hr. Lindemuth [email protected] 0177 /2407454 Vattenfall Europe Netzservice GmbH Netzanlagenbau Berlin Verlängerung Schutzrohre Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Hr. Mühlleiter [email protected] 030 /492022260 Versatel Ost GmbH Anlagen vorhanden, Richtlinien beachten Hr. Beulke [email protected] 030 /81881678 Die genaue örtliche Lage der unterirdischen Kabel/Leitungen ist, soweit erforderlich, durch Suchschachtungen festzustellen. Sämtliche Leitungstrassen dürfen im Zuge der Bauausführung nicht überbaut werden und müssen vom Betreiber jederzeit begangen werden können. Überbrückungen, die der AN für die Durchführung seiner Arbeiten für notwendig hält, sind in eigenständiger Abstimmung mit den Eigentümern, von ihm auf seine Kosten herzustellen und wieder zu beseitigen. Die geforderten mind. Abstände und mind. Überdeckungshöhen sind bei der Bauausführung einzuhalten. Ggf. werden während der Bauausführung zusätzliche Abstimmungen mit den einzelnen Versorgungsunternehmen und entsprechende Maßnahmen erforderlich. Dem AG sind die vom AN einzuholenden Schachtscheine im Original vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Es sind die Bestimmungen und Regelwerke der Leitungsträger einzuhalten. Vom AN an Kabeln und Leitungen verursachte Schäden sind, auf Kosten des AN, durch die Eigentümer zu beseitigen. Evtl. notwendige Regulierungen von Abdeckungen, Schieberkappen etc. haben in Verantwortung der jeweiligen Rechtsträger zu erfolgen. Die Koordinierung der Arbeiten hat durch den AN zu erfolgen. Die Koordinierung der übrigen Arbeiten aller Sondernutzer und die zeitliche Eintaktung und Integration in den 15 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Bauablaufplan des AN hat ebenfalls vom AN zu erfolgen. 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich 2.11.1 Straßenverkehr Im Baubereich verkehrt die Nachtbuslinie N1. Deren Haltestellen sind während der gesamten Bauzeit freizuhalten. Die Befahrbarkeit der Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr, insbesondere für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, ist während der Baumaßnahmen zu gewährleisten. Vorhandene Gebäude im Baustellenbereich müssen von den Einsatz- bzw. Rettungskräften jederzeit erreichbar sein. Der Anlieger- und Lieferverkehr ist in allen Bauphasen zu gewährleisten. Wird eine Zufahrt für die Anlieger aufgrund des aktuellen Baufortschritts vorübergehend gesperrt, so müssen die Anlieger rechtzeitig (mindestens 10 Tage vorher) schriftlich über das Vorhaben und die kurzzeitige Einschränkung informiert werden. Der Zugang ist ggf. auch durch Provisorien zu gewährleisten. 3. Angaben zur Ausführung Der für die Leitung der Bauausführung bestellte Vertreter (Bauleiter) des AN und der für die Ausführung der Straßenbauleistungen verantwortliche Polier müssen fachkundig sein und langjährige Erfahrungen nachweisen. Sie sind dem AG vor Beginn der Ausführung schriftlich zu benennen und dürfen nur mit Zustimmung des AG abgelöst werden. Die ständige Anwesenheit des Poliers und die überwiegende Anwesenheit des Bauleiters des AN (soweit für Koordinierungsleistungen erforderlich) auf der Baustelle werden gefordert. 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung 3.1.1 Allgemeines Der AN hat bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) rechtzeitig einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zu stellen. Dazu sind folgende Unterlagen, auf die einzelnen Bauphasen abgestimmt, einzureichen: − Verkehrszeichenpläne für den jeweiligen Baustellenbereich, detailliert für die geplanten Bauphasen,- Umleitungs- bzw. Beschilderungspläne − die verkehrstechnischen Unterlagen zum Betrieb der Lichtsignalanlagen im Baustellenbereich. Die genehmigten Verkehrszeichenpläne sind vor Baubeginn der Bauüberwachung des AG vorzulegen. Das vorliegende Verkehrskonzept ist Vertragsbestandteil und die Grundlage für die Kalkulation. Zur Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung sind entsprechend dieses Verkehrskonzeptes anordnungsfähige Verkehrszeichenpläne zu erstellen und mit dem AG abzustimmen. Eine entsprechende Position ist im beiliegenden Leistungsverzeichnis enthalten. Die vorliegenden Planunterlagen können dafür genutzt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Diese wurden bereits mit der VLB und weiteren Behörden vorabgestimmt. Der Baubetrieb hat die Erreichbarkeit der im jeweiligen Bauabschnitt liegenden Anwohnergrundstücke zu gewährleisten. Die Anlieger sind rechtzeitig und umfassend über geplante Sperrungen und die sich daraus ergebenden Erreichbarkeiten der Straßen und Grundstücke zu informieren. Mit den Anwohnern und den Ver- und Entsorgern sind ggf. durch den Baubetrieb Abstimmungen zur Entsorgung (Müllabfuhr, Abwasser) sowie zur Lieferung von Heizmaterial zu führen. Der AN ist für die Verkehrssicherung während der Arbeiten und für den Schutz seines zur Durchführung eingesetzten und beteiligten Personals voll verantwortlich. Es gelten die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" (ZTV-SA 97). 16 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Die zur Verkehrssicherung/ Eigensicherung erforderlichen Personen, Verkehrszeichen und Geräte hat der AN bereitzustellen und zum Einsatz zu bringen. Alle Arbeitskräfte müssen entsprechend § 35 der StVO auffällige Warnkleidung tragen (Hinweis: neue DIN EN ISO 20471 beachten). Es ist ein ununterbrochener Bereitschaftsdienst einzusetzen. Die Baustellenbereiche sind entsprechend den Festlegungen der ZTV-SA 97 zu kontrollieren. Die Kontrollen sind nachzuweisen. Der Bieter hat einen Verantwortlichen im Sinne der ZTV-SA mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen, der fachkundig ist, ausreichende Entscheidungsvollmachten besitzt und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vor Ort veranlassen kann. Der Nachweis über diese Fachkenntnisse, gemäß „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen - MVAS 99 -", ist dem AG vorzulegen. Es ist Sache des AN, zerstörte oder verbrauchte Teile der Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen. Es sind nur solche Einrichtungen zur Verkehrssicherung zu verwenden, die den nachfolgend aufgeführten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen: − TL- Leitbaken − TL- Absperrschranken − TL- Warnleuchten − TL- Transportable Schutzeinrichtungen − TL- Absperrtafeln − TL- Transportable Lichtsignalanlagen − ZTV M 13 − DIN 67 520, Teil 2 − DIN EN 1317-2 − DIN EN ISO 20471 3.1.2 Verkehrsführung Vorhandene Situation Im Verlauf der gesamten Baustrecke sind je Richtungsfahrbahn 3 Fahrstreifen vorhanden. Davon wird der jeweils rechte Fahrstreifen zum Parken genutzt. Der mittlere und linke Fahrstreifen stehen dem Durchgangsverkehr zur Verfügung. An einzelnen Knotenpunkten sind Rechts- bzw. Linksabbiegestreifen angeordnet. In diesen Bereichen ist der zum Parken genutzte Fahrstreifen unterbrochen, so dass auch in diesen Bereichen 2 Fahrstreifen für den Geradeausverkehr zur Verfügung stehen, wobei im betreffenden Knotenpunktzufahrt der jeweils rechte bzw. linke Fahrstreifen auch für den Abbiegeverkehr genutzt wird. Der Knotenpunkt mit der Alexandrinenstraße ist mit einer LSA ausgerüstet. Im Weiteren ist in Höhe der Einmündung Erkelenzdamm eine Fußgänger-LSA vorhanden. Alle anderen Knotenpunkte bzw. Einmündungen kreuzender Straßen sind nicht signalisiert. Konzept zur Baudurchführung Zur Minimierung der verkehrlichen Auswirkungen der erforderlichen Verkehrsraumeinschränkungen entlang der hoch belasteten Gitschiner Straße erfolgt die Baudurchführung in 4 Bauabschnitten. Die hier ausgeschriebenen Maßnahmen für das Jahr 2016 betreffen den 1. und 4. Bauabschnitt. Erläuterungen zu den darauffolgenden Maßnahmen (2017) sind Teil einer separaten Ausschreibung. Der kreuzende Straßenzug der Alexandrinenstraße weist eine höhere Verkehrsbelegung aus, die weiteren kreuzenden bzw. einmündenden Straßen haben eher einen untergeordneten Charakter. Sie bieten für den Fall notwendiger bauzeitlicher Sperrungen relativ gute Umfahrungsmöglichkeiten. Grundsätze zur Verkehrsführung Für alle im Folgenden erläuterten Bauabschnitte sind die folgenden grundsätzlichen Regelungen zu beachten: 17 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Die vorliegende Konzeption zur Verkehrsführung diente als Grundlage zur Erarbeitung der entsprechenden Anordnungspläne zur Einvernehmensherstellung vor Beantragung der Verkehrsrechtlichen Anordnung (VRAO) bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) als zuständige Verkehrsbehörde. Im Weiteren gilt: Der jeweils ausgewiesene Verkehrsraum (Anzahl und Breite der Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr) ist einschließlich der aufrecht zu erhaltenden Abbiegebeziehungen zu gewährleisten. Der Radverkehr wird während der gesamten Bauzeit mit dem Kfz-Verkehr mitgeführt. Die gesonderten Radverkehrsanlagen werden erst mit der Endmarkierung in Betrieb genommen. Haltestellen der BVG sind ständig freizuhalten. Die Leistungen in den Gehwegbereichen sind während der gesamten Ausführungsdauer so zu gestalten, dass der Fußgängerverkehr ständig aufrecht erhalten bleibt. Gleiches gilt auch für die einzelnen Grundstückszugänge und Grundstückszufahrten. Dazu sind je nach Baufortschritt die einzelnen Fußgängerführungen ständig anzupassen. Die dazu erforderlichen Leistungen sind zu berücksichtigen und zu kalkulieren. Bei Arbeiten im unmittelbaren Bereich von Zugängen und Zufahrten sind die Erschwernisse bzw. kurzzeitige Einschränkung der Erreichbarkeit durch den AN mit den jeweiligen Anliegern einvernehmlich zu klären und abzustimmen. Bauabschnitte Für die einzelnen 4 Bauabschnitte gelten die folgenden weiteren Erläuterungen: 1. Bauabschnitt (von Kottbusser Tor bis Böcklerstraße – Länge ca. 450 m) Die Realisierung erfolgt in 2 Bauphasen: Bauphase 1 Es erfolgen die Bauleistungen im Mittelstreifen. Dazu werden auf beiden Fahrbahnen die jeweils linken Fahrstreifen gesperrt und das Parken auf dem jeweils rechten Fahrstreifen wird untersagt. Der gesamte Verkehr wird über die jeweils beiden verbleibenden Fahrstreifen abgewickelt. Vorhandene zulässige Abbiegebeziehungen werden ebenfalls über die verbleibenden Fahrstreifen abgewickelt, sofern diese nicht aus Gründen der Leistungsfähigkeit bauzeitlich untersagt werden. Die im Bauabschnitt vorhandenen Überfahrten des Mittelstreifens (Durchfahrten unter dem Viadukt) können für den Zeitraum der Bauausführung im unmittelbaren Bereich der Durchfahrt (Bordsetzarbeiten sowie Arbeiten der BVG zur Herstellung des Anprallschutzes) kurzzeitig ersatzlos gesperrt werden. Für Bauarbeiten, für die der dabei zur Verfügung stehende Baubereich nicht ausreicht, erfolgt im Rahmen von Tagessperren die zusätzliche Sperrung des jeweils mittleren Fahrstreifens vorrangig in verkehrsarmen Zeiten außerhalb der Hauptverkehrszeiten. Bauphase 2 Nach Fertigstellung aller Leistungen im Mittelstreifen erfolgen in dieser Bauphase alle Leistungen zur Demarkierung der alten Markierung, kleinere Eingriffe im Gehwegbereich sowie die Leistungen zur Herstellung der kompletten geplanten Endmarkierung. Dazu werden vorzugsweise in verkehrsarmen Zeiten entsprechend des Baufortschrittes Tagessperren außerhalb der Hauptverkehrszeiten eingerichtet. 18 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Bauabschnitt 4 (von westlicher Hälfte des KP Gitschiner Straße / Alexandrinenstraße bis Zossener Brücke, Lindenstraße, Länge ca. 250 m) Die Realisierung erfolgt in 2 Bauphasen: In der Bauphase 1 erfolgen die geplanten Leistungen zur Verbreiterung der Fahrbahn im Zufahrtsbereich des Knotenpunktes zu Lasten des Gehweges. Gleichzeitig sind die geplanten Bordführungen in den Einmündungsbereichen zu realisieren. Für die kreuzende Alexandrinenstraße sind 2 Fahrstreifen ständig zu gewährleisten. Die erforderlichen Anpassungen an der Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung sowie die Umbauten an der LZA gehören zu den Straßenbauleistungen in dieser Phase. Es sind jeweils 2 Fahrstreifen je Richtung zu gewährleisten. Der linke Fahrstreifen wird als Geradeaus/Linksabbieger ausgewiesen. Das Rechtsabbiegen in die Alexandrinenstraße ist in dieser Bauphase nicht möglich. Entsprechende Umfahrungsmöglichkeiten sind auszuschildern. Bauphase 2 Es erfolgen die Bauleistungen im Mittelstreifen. Dazu werden auf beiden Fahrbahnen die jeweils linken Fahrstreifen gesperrt. Der Verkehr wird über die jeweils beiden rechten Fahrstreifen abgewickelt. Da Linksabbiegen in die Alexandrinenstraße während der Arbeiten nicht möglich sein wird, ist eine Umgehungsstrecke anzuzeigen (wahlweise Lindenstraße/Neuenburger Straße/Alexandrinenstraße oder 180-Grad-Wende im Einmündungsbereich der Lobeckstraße). Für Bauarbeiten, für die der dabei zur Verfügung stehende Baubereich nicht ausreicht, erfolgt im Rahmen von Tagessperren die zusätzliche Sperrung des jeweils mittleren Fahrstreifens vorrangig in verkehrsarmen Zeiten außerhalb der Hauptverkehrszeiten. Nach Fertigstellung aller Leistungen im Mittelstreifen erfolgen in dieser Bauphase alle Leistungen zur Demarkierung der alten Markierung sowie die Leistungen zur Herstellung der kompletten geplanten Endmarkierung. Dazu werden vorzugsweise in verkehrsarmen Zeiten entsprechend des Baufortschrittes Tagessperren außerhalb der Hauptverkehrszeiten eingerichtet. 3.1.3 Verkehrszeichen, Schildertafeln, Baken Die Ausführung der Verkehrszeichen muss den RAL-Gütebedingungen entsprechen. Verkehrszeichen müssen mit retroreflektierender Folie mindestens der Retroreflexions-Klasse RA 2 nach DIN 67520 beschichtet sein. Hinsichtlich der Erkennbarkeit bereits gebrauchter Verkehrszeichen gelten die in der ZTV-SA 97, Punkt 5.1, Ziffer (5) und (6) getroffenen Festlegungen. Widersprüchliche Zielangaben in der vorhandenen Wegweisung sind gemäß RSA 95, Teil A, Abschnitt 10.1 (5) rot auszukreuzen. Die Kreuze müssen auch bei Nacht deutlich als rote Kreuze erkennbar sein. Darüber hinaus wird im Abschnitt 6.1 der ZTV-SA gefordert, dass die verwendeten Materialien rückstandsfrei von den Schildern zu entfernen sind. Bei der Auskreuzung von widersprüchlichen Verkehrszeichen der Verkehrsführung ist das Verwenden von Abklebebändern nicht gestattet. Längs- bzw. Querabsperrungen haben mit einem geprüften Bakensystem zu erfolgen (TL-Leitbaken 97). Leitbaken und Absperrschranken sind ebenfalls in Folie der Retroreflexionsklasse RA 2 auszuführen. 19 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 3.1.4 Markierungen Für die vorübergehenden Markierungen sind Markierungsfolien einzusetzen, die den Anforderungen der ,,ZTV M 13" genügen. Für die verkehrstechnischen Eigenschaften (Tagessichtbarkeit, Nachtsichtbarkeit und Griffigkeit) sind die Forderungen nachzuweisen: Tagessichtbarkeit: 02, Leuchtdichtekoeffizient Qd k 100 Nachtsichtbarkeit: R4, Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion auf trockener Oberfläche RL 2200 mcd/m2-Ix RW3, Leuchtdichtekoeffizient bei Retroreflexion auf feuchter Oberfläche RL 275 mccilm2-1x Griffigkeit: Si, S RT-Wert 245 Die Eignung der verwendeten Markierungsfolien ist durch Prüfbericht nachzuweisen. Alle Längsmarkierungen, einschl. Radfahrstreifen und Parkordnungen sind in High-Solid-Farbe, gelb, 2 x 0,3 mm Nassfilmdicke, aufzutragen. Pfeilzeichen und Quermarkierungen sind in Kaltplastik, gelb, flächig, zu applizieren. 3.1.5 Lichtsignalanlagen Die transportablen Lichtsignalanlagen sind entsprechend den Anforderungen der ZTV-SA in Verbindung mit der „TLTransportable Lichtsignalanlagen" zu errichten. In die Einheitspreise für den Auf- und Abbau sowie Betrieb der LSA sind sämtliche Aufwendungen wie − die Versorgung mit Strom, − die Verkabelung sowie alle damit verbundenen Aufwendungen, z.B. für zusätzlich erforderliche Abspannmaste u.a. sowie − die Programmierung, einschließlich Probebetrieb der Anlage, nach angeordneten verkehrstechnischen Unterlagen des AN einzurechnen. Auf Verlangen ist dem AG bzw. der Straßenverkehrsbehörde der aktuelle Betriebszustand der transportablen LSA nachzuweisen. Sämtliche mobile Teile sind standsicher aufzustellen und gegen mutwilliges Verdrehen oder Demontieren zu sichern. Die erforderlichen Lichtraumprofile im Fahrbahn- und Gehwegbereich sind einzuhalten. Die Versorgung der LSA mit Strom ist Sache des AN. Sämtliche Kosten zur Stromversorgung, einschl, für die Herstellung eines Baustromanschlusses oder dergleichen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Wird aus technischen Gründen vom Verkehrskonzept abgewichen und es entstehen dadurch zusätzliche Aufwendungen, so sind diese vorab mit dem AG abzustimmen Nachforderungen ohne vorherige Zustimmung des AG sind nicht zulässig. Alle Angaben zur Ausstattung und zu den technischen Anforderungen an diese Anlage sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. 3.2 Bauablauf 3.2.1 Allgemeines Bei der Kalkulation sind insbesondere die Teilmengen auf Grund von mehreren Bauphasen, Teilabschnitten und Teilflächen zu berücksichtigen. Im Leistungsverzeichnis sind jeweils nur die Gesamtmengen für die Bauabschnitte angegeben. Erschwernisse, die sich aus der Teilmengenrealisierung ergeben, Transporte innerhalb der gesamten Baustelle sowie erforderliche Zwischenlagerungen sind mit den Einheitspreisen (EP) abgegolten. Ein abschnittsweises Ausführen der Arbeiten bedingt keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch des AN. Zur Bauanlaufberatung ist durch den Auftragnehmer ein detaillierter Bauablaufplan mit den Leistungen Dritter zu erarbeiten und dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Nach Zustimmung durch den AG wird er Vertragsbestandteil. Dieser ist monatlich fortzuschreiben und genehmigen zu lassen. Im Bauablauf sind alle gleichzeitig und versetzt laufende Arbeiten, die nicht vom Auftragnehmer selbst durchgeführt werden, zu berücksichtigen (Leitungsbaumaßnahmen bzw. Sondernutzer im öffentlichen Straßenland). Der AN koordiniert in Absprache mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des AG (BO) sämtliche Bauleistungen (auch Dritter 20 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 und die Verkehrsführung sowie Anliegerzufahrten). Die Gestaltung des Bauablaufs und die Sicherung der Baustelle haben in enger Abstimmung insbesondere mit dem AG zu erfolgen. Behinderungen durch Dritte begründen keine gesonderte Vergütung bzw. Verlängerung der Bauzeit. Soweit die Überschreitung der Fristen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gehen -unbeschadet zusätzlicher Ansprüche des Auftraggebers - die Kosten, die sich für ihn durch die verlängerte Bauzeit ergeben, zu seinen Lasten. Der Auftragnehmer hat Mehrschichtbetrieb an 6 Tagen/ Woche zur Einhaltung der Termine zu berücksichtigen, die Aufwendungen hierfür werden jedoch nicht besonders vergütet. Es ist Sache des AN, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten. So lädt der AN vor Baubeginn in Abstimmung mit dem AG die an der Maßnahme Beteiligten bzw. gemäß Bauvertrag zu beteiligenden Dritten und das Tiefbauamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin ein. Eine Abstimmung zum Termin und zur Örtlichkeit ist mit dem AG und den anderen Beteiligten rechtzeitig zu führen. Der AN hat wöchentlich Koordinations-/ Abstimmungsgespräche mit den Beteiligten zu führen und zu dokumentieren. Jeder AN und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Listen über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können. Der AN hat Tagesberichte zu führen und sie dem Bauaufsichtsführenden des AG laufend, jedoch spätestens am folgenden Tag zu übergeben. 3.2.2 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten Der Beginn der Baumaßnahme ist unmittelbar nach Auftragserteilung und nach Erhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen. Die VAO ist sofort nach Auftragserteilung zu beantragen. 3.2.3 Zeitliche Beschränkungen Es gelten die Termine und Fristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen sowie sämtliche anderweitigen termin- und zeitrelevanten Aussagen dieser Leistungsbeschreibung (u.a. Pkt. 3.2 Bauablauf). Den Verdingungsunterlagen ist ein Rahmenterminplan beigelegt. 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Der AN hat seine Straßenbauarbeiten mit den Arbeiten an der Straßenentwässerung der BWB (extern), der Straßenbeleuchtung (Vattenfall), der Signalisierung (Alliander) sowie den Arbeiten der anderen Leitungsträger zu koordinieren. 3.3 Wasserhaltung Entfällt 3.4 Baubehelfe Baubehelfe sind, soweit erforderlich, zu Lasten des AN durch den AN herzustellen. Asphaltprovisorien (partiell in Kleinstabschnitten) zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Straßen-und Fußgängerverkehrs sowie des Baustellenverkehrs (Rampen zwischen Baugruben und Fahrbahn) und ggf. für Feuerwehraufstellflächen sind vom AN auf Abruf durch die BÜ zu Lasten des AG herzustellen. Entsprechende Positionen sind im Leistungsverzeichnis berücksichtigt. 3.5 Stoffe, Bauteile 3.5.1 Straßenbau Die konstruktiven Angaben zum Straßenbau sind dem Abschnitt 1.1 und den Straßenquerschnitten zu entnehmen. Sämtliche Baustoffe und Fertigteile liefert der AN, wenn in den Positionen des Leistungsverzeichnisses nichts Gegenteiliges angegeben ist. Der AN hat dem AG den Nachweis über die Gütesicherung der zu liefernden Stoffe und 21 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Bauteile entsprechend den betreffenden DIN-Normen, zusätzlichen Technischen Vorschriften bzw. Vertragsbedingungen und Richtlinien zu erbringen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Stoffe oder Bauteile das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen. Materialien, Erdstoff und Verfahren, die bei der Erstellung von Bauwerken eingesetzt werden, sollen möglichst umweltfreundlich bzw. umweltschonend sein. Recyclingstoffe sind entsprechend den geltenden Vorschriften zugelassen. Ausgebaute Beton-und Asphaltbaustoffe sollen soweit wie möglich dem Recyclingprozess wieder zugeführt werden. Entsprechende Nachweise für einzubauende Materialien (Eignungsnachweise, Zertifikate, etc.) sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zur Bestätigung bei der örtlichen Bauleitung des AG einzureichen. Nicht genehmigte Materialien dürfen nicht eingebaut werden. Anforderungen an die Erstprüfungen Bei besonderen Beanspruchungen sind gemäß den ZTV Asphalt-StB 13 erweiterte Erstprüfungen durchzuführen. Bezüglich der Verformungsbeständigkeit ist dies zusätzlich zu der statischen und dynamischen Eindringtiefe die Ermittlung der Druckfestigkeit am Probewürfel. Um bei den hoch verforrnungsbeständigen Mischgutsorten auch ein günstiges Verhalten bei tiefen Temperaturen sicherzustellen, sind außerdem Biegezugprüfungen an Probeprismen durchzuführen. Bei der Belastungsklassen Bk10 gelten für Gussasphalt MA 11 S die in Tabelle 1, Zeilen 1 und 2, genannten Anforderungen für die Erstprüfung. Tabelle 1 — Anforderungen für Gussasphalt auf Fahrbahnen Mischgut Belastungsklasse 1 Beanspruchungsart EDT nach 30 Min.. Zunahme EDT nach weiteren 30 Min. Anforderungen gem. erweiterter Erstprüfung QII DurchBzf 22°C/ biegung bei Bzf. 0°C Bzf. 0°C [mm] [mm] -- [mm] Bk100, Bk32 - Bk3,2 <2,5 <0,4 <0,6 > 0,3 MA 8 S 1 MA 11 S 2 MA 8 S MA 11 S Bk100, Bk32 - Bk3,2 mit zusätzlichen Beanspruchungen <2,0 <0,4 <0,6 > 0,3 3 MA 8 S, MA 11 S Bk1,8 <3,0 <0,4 — -- (EDT = Eindringtiefe; QII = Quotient II, Bzf. = Biegezugfestigkeit) 3.6. Abfälle Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ist nach § 3 Absatz 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz für jene Bauund Abbruchabfälle, die direkt im Bauvorhaben anfallen (z.B. Asphalt, Boden, Bauschutt, u.a), der Abfallerzeuger. Die dafür zugewiesene Erzeuger-Nummer ist die LE84B0032. Das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer der Bauleistung wird nach § 3 Absatz 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz für die oben beschriebenen Abfälle Abfallbesitzer. Der Auftraggeber überträgt nach § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Erfüllung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers an den Abfallbesitzer. In diesem Kontext haftet der Auftragnehmer für den ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Umgang mit den im Bauvorhaben anfallenden Abfällen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet und rechtlich befugt sind. 22 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Für Abfälle, die das bauausführende Unternehmen durch Lieferung, Betrieb und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung erzeugt (z.B. Verpackungsmaterial, Betonierreste, Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbaumaterialien, Hausmüll, u.a.), ist es selbst Abfallerzeuger und Abfallbesitzer und somit für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Eine gesonderte Vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Entsorgung (einschließlich des Transportes) aller im Bauvorhaben anfallenden nicht gefährlichen Abfälle zuständig. Alle dabei anfallenden Aufwendungen und Gebühren hat er bei seiner Preisbildung zu berücksichtigen. Sie werden nicht gesondert vergütet. Rahmenbedingungen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle/ elektronisches Abfall-Nachweisverfahren: Gefährliche Abfälle bedürfen auf Grund ihres gesundheits- oder umweltschädigenden Schadstoffgehaltes einer besonderen Entsorgung. Sie sind getrennt voneinander und getrennt von unbelasteten Bauabfällen zu sammeln. Um ein höheres Qualitäts- und Sicherheitsniveau im Bereich der Abfallentsorgung bei Baumaßnahmen, die durch öffentliche Bauherrn abgewickelt werden, zu erreichen, sind für Abfallentsorgungsleistungen gern. Ausführungsvorschriften zur Vergabe von Bauabfallentsorgungsleistungen an zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe durch die öffentliche Hand" vom 8. August 2001 (ABI. S. 3750) ausschließlich zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen. Die zertifizierten Tätigkeiten gemäß § 52 KrW-/AbfG „Einsammeln, Befördern" sind ausschließlich von Entsorgungsfachbetrieben mit Überwachungszertifikat auszuführen. Elektronisches Abfall-Nachweis-Verfahren (eANV) Im Rahmen der Nachweisführung hat der AN die seit dem 01.04.2010 gesetzlich festgelegte Durchführung der elektronischen Nachweisführung über die durch ihn entsorgten gefährlichen Abfälle zu gewährleisten. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wickeln die elektronische Nachweisführung über ZEDAL ab. Der AN hat Programme zu nutzen, die mit dieser Anwendung konform sind. Der AN hat alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die im Rahmen des eANV anfallenden Aufgaben erfüllen zu können. Hierzu gehört insbesondere der Einsatz einer geeigneten Software, die die ZEDAL - Funktion „Freigabe" vollumfänglich unterstützt. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass der von SenStadtUm für den AN freigegebene Entsorgungsnachweis an den Beförderer weitergeleitet werden kann und dass die in der Freigabe enthaltene automatische Vermittlung der zugehörigen Begleitscheine unterstützt wird, so dass die Begleitscheine vom AN automatisch empfangen und im Auftrag des Erzeugers elektronisch signiert werden können. Zugewiesene Entsorgungsnachweise werden von SenStadtUm für den AN inklusive Begleitscheinvermittlung freigeschaltet. Der AN hat die betreffende eANV — Teilnehmer - Nummer und die ZKS - Adresse der SenStadtUm bei Zuschlagserteilung schriftlich und unverzüglich mitzuteilen. Die Freischaltung ist befristet auf die Dauer des Auftrages. Der AN hat die Entsorgungsnachweise für den Transport an die Entsorgungsfachbetriebe (Efb) - zertifizierten Beförderer (Transporteur) weiterzuleiten (freizuschalten). Der AN hat die Begleitscheine vorzubereiten. Im Feld „Frei für Vermerk" des Begleitscheines sind der Name des Bauvorhabens/ Auftrags und die von SenStadtUm übermittelten Bestellnummern zu vermerken. Des Weiteren ist in der Registerkarte „Zusatzinformation" des Begleitscheines im ZEDAL - Zusatzfeld „Betriebsnummer Erzeuger" die Nr. L E 8400055 - einzutragen. Die Kosten für den Aufwand für das beschriebene „Elektronisches Abfall-Nachweisverfahren" sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen. Transportdokumente Für den gewerbsmäßigen Transport* von gefährlichen Abfällen und Abfällen zur Beseitigung über öffentliche Verkehrswege** zur Bereitstellungsfläche oder zur Entsorgungsanlage sind durch den Transporteur (AN, Nachauftragnehmer) auf dem Fahrzeug mitzuführen: − sofern der Begleitschein (BS) vor Beginn des Transportes noch nicht elektronisch signiert wurde: Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 NachwV (Beförderer Unterschrift erst beim Entsorger) − Ausdruck des Verbleibnachweises (BS, OS, RB) mit allen Daten (Mitführung der Daten) gewerbsmäßiger . Transport: Beförderung erfolgt nicht durch den AG selbst 23 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Wenn bei den Aushubarbeiten Materialien angetroffen werden, die organoleptisch auffällig sind und nicht den vorliegenden Deklarationen entsprechen, ist sofort die Bauüberwachung zu informieren und mit ihr die weitere Verfahrensweise abzustimmen. 3. 7 W int e r bau Die Arbeiten sind umgehend nach Erhalt der Verkehrsrechtlichen Anordnung zu beginnen. Der AN hat bei der Preisbildung der Leistungspositionen eine Unterbrechung aufgrund eines Wintereinbruches zu berücksichtigen. Die BVG führt Winterbauleistungen aus, einhergehend sind vom AN und dem Verkehrssicherer ebenfalls Leistungen zu erbringen. 3.8 Bew e is si ch e rung Zur Beweissicherung wurden im Vorfeld durch den AG keine Maßnahmen getroffen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN im Einvernehmen mit dem AG und insbesondere im Hinblick auf den Erschütterungsschutz der Anlieger eine Beweissicherung vor Beginn der Arbeiten gemäß LV-Position auszuführen. Es ist eine Bestandsaufnahme im Sinne von § 3 Abs. 4 VOB/B von dem vorhandenen Zustand der im Baubereich befindlichen und den durch die Bauarbeiten ggf. zu beeinflussenden benachbarten baulichen Anlagen durchzuführen. Neben der Niederschrift ist eine Fotodokumentation anzufertigen. Diese ist von der örtlichen Bauüberwachung des AG bestätigen zu lassen. Für Schäden, die durch die Baudurchführung entstehen, haftet der AN. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Flächen bzw. Gebäude und Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen. 3.9 Si ch e run gs ma ßna hm en Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) sind einzuhalten. Rechtliche Regelungen und einschlägige Vorschriften zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz sind, in der während der Bauzeit gültigen Fassung, zu befolgen, auch wenn sie in den Vertragsunterlagen nicht erwähnt sind (Grundlage VOB/B, § 4, Nr.2). Der AN hat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), in der während der Bauzeit gültigen Fassung, zu beachten. Über Beanstandungen des Landesamtes für Arbeitsschutz (LAGetSi) oder der zuständigen Berufsgenossenschaft ist der AG in jedem Fall schriftlich zu informieren. Über Unfälle im Zusammenhang mit Bauleistungen, bei denen Menschen zu Schaden gekommen sind, ist der Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Schutz seiner Arbeitnehmer hat der AN zu sorgen. Es obliegt allein dem AN die Sicherheit der Baustelle zu gewährleisten. Eine gesonderte Vergütung für die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erfolgt nicht. Bei allen Arbeiten ist sicher zu stellen, dass eine Kontamination des Erdreiches mit Mineralölen und anderen Wasserschadstoffen unterbleibt. Havarien sind unverzüglich der Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin und dem AG anzuzeigen. Zum Schutz gegen Verunreinigung des Grundwassers ist die Lagerung von Treibstoffen usw. in angemessener Entfernung von Baugruben und Bodeneingriffen vorzusehen. 3.10 Belastungsannahmen (Straßenbau) Die verkehrliche Grundlage für die bemessungsrelevante Beanspruchung nach RStO 12 basiert auf Straßenverkehrserhebungen der Verkehrslenkung Berlin (VLB) von 2014 sowie Angaben des Auftraggebers zu aktuellen Verkehrserhebungen. Es ist für die Fahrbahn Skalitzer Straße / Gitschiner Straße von der Belastungsklasse Bk10 und für die Stellplatzanlagen auf der Mittelinsel von der Belastungsklasse Bk 0,3 auszugehen. 24 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren Die vom AN auszuführenden Vermessungsarbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter der Leitung und Verantwortung eines zugelassenen Vermessungsingenieurs durchzuführen. Diese Arbeiten sind in den Bauablauf mit einzubinden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Maßnahmen, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, sind unverzüglich der Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen. Bei auszuführenden Arbeiten ist darauf zu achten, dass von den Schutzflächen o. ä. mind. ein Abstand von 1,00 m eingehalten wird Der AN hat für die genaue Einhaltung der planmäßigen Straßenhöhen und Fluchten und deren Überprüfung zu sorgen. Der AN haftet allein für sich später herausstellende Fehler und die hierfür entstehenden Kosten. Nach Auftragserteilung sind sämtliche für die Ausführung erforderlichen Maße und Massen vom AN auf eigene Verantwortung an Ort und Stelle zu nehmen. Unstimmigkeiten sind der Bauleitung des AG sofort mitzuteilen und zur Klärung zu bringen, andernfalls trägt der AN die volle Verantwortung. Die vorliegenden Pläne sind auf Übereinstimmung zu prüfen und gegebenenfalls in Absprache mit der Bauleitung bzw. dem AG zu berichtigen. Vor und nach Ausführung aller Bauleistungen hat der AN ein Bestandsaufmaß und ein Schlussaufmaß für die Abrechnung von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellen zu lassen, dem auch die Abrechnung der Bodenmasse zu übertragen ist. Zur Aufstellung der Schlussrechnung müssen die gesamten Aufmaße in einem Aufmaß- und Abrechnungsplan eingetragen werden. Die Abrechnung der Baumaße soll über Datenverarbeitungsanlagen erfolgen. Das Aufmaßverfahren ist mit der Bauüberwachung abzustimmen. Grundsätzlich sind Muster und Verfahren in Anlehnung an die ABau für Berlin, zu Grunde zu legen. Eine Abrechnung mit DV-Anlagen ist zugelassen. Die hierbei benutzte Software muss prüfbare Daten gern. REB erzeugen. Die Vordersätze der einzelnen Positionen wurden in der Planung ermittelt. Die Abrechnung erfolgt nach örtlichem, vom AG bestätigtem Aufmaß nach tatsächlich realisierten Mengen. Der Nachweis der Einbaudicken und der profilgerechten Lage der Schichten erfolgt durch den AN ohne besondere Vergütung über ein Nivellement sowie zusätzlich über Abschnürungen. Der AG behält sich Messungen am zu entnehmenden Bohrkernmaterial vor. Die Abrechnung der Asphaltschichten erfolgt über Einbaufläche mit Berücksichtigung des Einbaugewichtes. Das Aufmaß der Stoffe, die der Auftragnehmer zu liefern hat, erfolgt im verdichteten Zustand. (s. Vorbemerkungen) Für jede ausgeführte Leistung sind nach Positionsnummern getrennte Abrechnungsnachweise zu fertigen und vom AN und AG verbindlich zu unterschreiben. Das jeweilige Original erhält der AG sofort, die Durchschrift erhält er mit der Rechnung. Die Nachweise sind durchgehend zu nummerieren und entsprechend in der Mengenermittlung aufzuführen. In Anlehnung an die Regelung im "Richtwertverzeichnis für Instandsetzungsarbeiten an Straßenbefestigungen Berlins" werden im Bogen verlegte Bordsteine bei Radien von mehr als 30,0 m als gerade Bordsteine abgerechnet. Im Bogen verlegte gerade Kantensteine werden als gerade verlegte Steine abgerechnet. Abrechnungszeichnungen sind maßstäblich (1:100) anzufertigen, farblich anzulegen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Leistungen (z.B. Fuhrzettel, Lieferscheine usw.), die Grundlagen für die Abrechnung sind, müssen spätestens am darauf folgenden Werktag der örtlichen Bauleitung im Original unaufgefordert zur Anerkennung vorgelegt werden. Bei Abschlagsrechnungen sind auf Anforderung für alle abgeschlossenen Arbeiten die endgültigen Abrechnungsunterlagen beizufügen. Über den Verbleib der auf der Baustelle gewonnenen und/oder über die vom Auftraggeber gelieferten Baustoffe/ ist ein Nachweis bei der Abrechnung zu führen. Baustoffe, über deren Verbleib kein Nachweis geführt werden kann, werden dem AN in Rechnung gestellt. Rückenstützen, die in Tragschichten eingreifen, werden übermessen. Der AN hat detaillierte Tagesberichte nach Anweisung des AG zu führen. Eine förmliche Abnahme der Leistung findet in jedem Fall statt. Kann wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse eine förmliche Abnahme nicht erfolgen, so gilt die Leistung auch nach Benutzung durch 25 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 den AG gemäß DIN 1961 § 12, Tz. 5, Abs. 2 nicht als angenommen. Liegen die zur abschließenden Beurteilung der fertigen Leistung erforderlichen Prüfergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme noch nicht oder noch nicht vollständig vor, so behält sich der AG - auch ohne besondere Erwähnung bei der Abnahme oder in der Abnahmeniederschrift - die Geltendmachung aller seiner sich aus dem Bauvertrag ergebenden Rechte vor. 3.12 Prüfungen und Nachweise 3.12.1 Eignungsnachweise für Baustoffe s. o. 3.12.2 Eigenüberwachungsprüfungen Der Plan der Eigenüberwachungsprüfungen und die Benennung des Prüflabors nach RAP Stra sind dem AG vor Baubeginn zu übergeben. Bei Prüfung mit negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung wiederholt, bis das entsprechende Ergebnis vorliegt. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Wahl mit der Durchführung der Prüfung auf Kosten des AN zu beauftragen Erdbau Die Eigenüberwachungsprüfungen gern. ZTV E-StB 09 müssen entsprechend dem Bauablauf rechtzeitig vorliegen. Bei den Bodenverdichtungsarbeiten ist vom Auftragnehmer der Nachweis der ausreichenden Verdichtung durch laufende Probeentnahme und Gutachten zu erbringen. Die Prüfung des Verformungsmoduls auf dem Planum und den Tragschichten (FSS, STS) erfolgt mittels des statischen Plattendruckversuches nach DIN 18134. Erst wenn der Nachweis der geforderten Verdichtung erbracht ist, gelten die Arbeiten als abgeschlossen. 3.12.3 Kontrollprüfungen Allgemein Für die Koordinierung der Kontrollprüfungen ist die örtliche Bauüberwachung des Auftraggebers verantwortlich. Der AN hat damit möglicherweise verbundene Verzögerungen des Arbeitsablaufes entschädigungslos aufzufangen. Hergestellte Schichten sind rechtzeitig durch den AN zur weiteren Prüfung bei der BÜ anzumelden. Der Auftragnehmer verlangt zusätzliche Kontrollprüfungen grundsätzlich nur bis zu 6 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes und bei Baustrecken, die unter Verkehr liegen, bei zusätzlichen Untersuchungen des Verdichtungsgrades nur innerhalb von 14 Tagen. Eine Schiedsuntersuchung kann nur bis zu 12 Wochen nach Übersendung des Prüfberichtes für die Kontraprüfung (4 Wochen bei Schiedsuntersuchung Verdichtungsgrad) beantragt werden. Der AG veranlasst die notwendigen Kontrollprüfungen durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle. Grundlage der Prüfungen ist ein Prüfplan, der mit dem Prüfplan der Eigenüberwachung abgestimmt wird. Wird bei Kontrollprüfungen festgestellt, dass die geforderten Anforderungswerte nicht erreicht sind, wird die Vergütung in Höhe der Kosten für die Wiederholung der Kontrollprüfungen (gemäß Leistungskatalog für Baustoffprüfungen Berlin) gekürzt. Die Probenahmen für Kontrollprüfungen nach ZTV-Asphalt-StB 13 und nach TP A-StB sind nach Weisung des AG durchzuführen. Die Proben sind dem AG versandfertig verpackt und nach den folgenden Punkten beschriftet zu übergeben: − Entnahm etag − Station des Einbaus − Baum aßnahm e − Bezeichnung der Einbauschicht − Bindemittelart und -sorte − Herstellerfirma − Lieferfirma des Bindemittels − Tem per atur Die Stationen der Probennahmen des Mischgutes werden durch den AG festgelegt und sind Bestandteil des Prüfplanes des AG. Bei Deckschichten werden die Ebenheitsmessungen mit dem Planographen und / oder der 4-m-Richtlatte durchgeführt. 26 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Bei Durchführung, Auswertung und Bewertung von Griffigkeitsmessungen sind zusätzlich zu den Regelungen der ZTV Asphalt-StB 13 die ergänzenden Regelungen des ARS 24/2003 zu beachten, in denen auch Änderungen der TP Griff-StB enthalten sind. Folgende Grenzwerte für die Griffigkeit sind maßgebend: Für die Abnahme bei 60 km/h p SKM = 0,51 bei 40 km/h p SKM -= 0,56 Bis zum Zeitpunkt der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche bei 60 km/h p SKM = 0,45 bei 40 km/h p SKM = 0,49 Die erreichten Einbaumengen der Einzelschichten sind mit Wiegescheinen nachzuweisen. 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) s.o. 3.14 Unvorhergesehene Arbeiten Wenn unvorhergesehene Arbeiten anfallen, ist vor Beginn der Arbeiten rechtzeitig die Zustimmung des AG zur Ausführung einzuholen. Es sind gegebenenfalls die Vergütungsgrundlagen (als Nachtragsleistung) abzustimmen. Die örtliche Bauüberwachung des AG ist stets im Zustimmungs-und Abstimmungsverfahren einzubeziehen 4 Ausführungsunterlagen 4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen 4.1.1 Pläne Für die Angebotsabgabe werden dem AN folgende Unterlagen (digital als PDF Datei) 1-fach zur Verfügung gestellt: Ausführungspläne: Übersichtslageplan Lageplan Blatt 01 -06 Verkehrszeichenplan Blatt 01-06 Querschnitt 01-02 Verkehrskonzept 1. und 4. BA bauzeitliche Verkehrsführung 1./ 4. BA Übersichtsplan Absteckachsen M: 1 : 2500 M: 1: 250 M 1:250 M 1:25 M 1:500 M 1:500 o. M. 1 Blatt 6 Blätter 6 Blätter 2 Blätter 2 Blätter 2 Blätter 1 Blatt 4.1.2 Gutachten Folgende Gutachten werden dem AN nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt: Div. Untersuchungsberichte zur Wiederverwendbarkeit der Ausbaustoffe 4.2 Vom Auftragnehmer zu beschaffende Unterlagen Vom AN sind folgende Unterlagen nach Auftragserteilung vorzulegen: Antrag auf Verkehrsraumeinschränkung einschließlich Verkehrszeichenplan koordinierter Bauablaufplan Baustelleneinrichtungsplan Zahlungsplan Bestandspläne Urkalkulation (auch von NUN) Unterlagen gemäß Baustellenverordnung 27 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 Nachweis über Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Deckungssumme Personenschäden 500.000 €, Sachschaden 50.000 €) 4.2.1 Erläuterung des Bauablaufs / Verkehrsführung während der Bauzeit Auf der Grundlage des oben beschriebenen Bauablaufs und der vorabgestimmten Bauzeitlichen Verkehrsführung sind Verkehrszeichenpläne zu erarbeiten, für die eine Anordnung bei der zuständigen Verkehrsbehörde (SenStadtUm, VLB) einzuholen ist. Bei Baubeginn ist dem AG eine detaillierte Erläuterung des Bauablaufes vom AN schriftlich vorzulegen. Der AN hat zur Unterlegung seines Bauzeitenplans die zum Einsatz kommenden Geräte dem AG zu melden und; wenn erforderlich, zu erläutern. 4.2.2 Baustelleneinrichtungsplan Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer Baustelleneinrichtungsplan für alle Bauphasen und Teilabschnitte vom AN vorzulegen. 4.2.3 Bauzeitenplan Die Gesamtmaßnahme ist in 15 Arbeitswochen abzuwickeln. Zur Bauanlaufberatung ist ein prüfbarer und rechenfähiger koordinierter Bauzeitenplan, untersetzt mit Arbeitskräften und Geräten vom AN vorzulegen. Der Bauzeitenplan ist regelmäßig dem Baufortschritt anzupassen. Es sind während der Baudurchführung die IST - Leistungen den SOLL - Leistungen im Bauzeitenplan gegenüberzustellen. Die Überarbeitung ist dem AG unaufgefordert zu übergeben. Weiteres s.o. 4.2.4 Zahlungsplan Zur Bauanlaufberatung ist dem AG ein detaillierter Zahlungsplan vom AN schriftlich vorzulegen. 4.2.5 Bestandspläne Die Übergabe der Bestandspläne hat spätesten mit der Übergabe der Schlussrechnung zu erfolgen. Die Bestandspläne sind durch den AN in Anlehnung an die Richtlinie RL14/04 „Bestandsunterlagen für die Abteilung Tiefbau" Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in digitaler Form zu erstellen und als Zeichnungsausdruck dem AG zur Prüfung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und Gegenzeichnung durch den AG sind alle Pläne in kopierfähiger Form als Papierausdruck und auf Datenträger (im CAD — DXF Format) in jeweils 3-facher Ausfertigung dem AG zu übergeben. Für die Übereinstimmung der Planunterlagen mit den tatsächlichen Ausführungen haftet der AN. 4.2.6 Urkalkulation Die Urkalkulation ist versiegelt vom AN vor der schriftlichen Auftragserteilung dem AG zur Hinterlegung zu übergeben einschließlich der Kalkulationsunterlagen der Nachunternehmer. 4.2.7 Baustellenverordnung Vom Auftragnehmer sind die Forderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil 1 Nr. 35 vom 18.Juni 1998, bzw. die Forderungen des vom AG eingesetzten SiGeKo zu beachten. 28 Gitschiner Straße Anlage Schutzstreifen, 1. und 4. Bauabschnitt Baubeschreibung 29.06.2016 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen s. Vorbemerkungen 5.1 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen 5.1.1 Straßenbau Markierungsstoffe für Fahrbahnmarkierungen Als Eignungsnachweis wird gefordert: Ein Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die verkehrstechnischen Eigenschaften unter den Prüfbedingungen der Rundlaufprüfanlage (RPA). Abzugsregelungen Der Auftraggeber kann bei Über- oder Unterschreitungen von Grenzwerten der Einbaudicke, der Einbaumenge, des Bindemittelgehaltes, des Verdichtungsgrades (oder des Hohlraumgehaltes), des Schichtenverbundes und der Ebenheit dem Auftragnehmer anbieten, im Rahmen einer einzelvertraglichen Vereinbarung die Geltendmachung von Mängelansprüchen vorerst zurückzustellen und dafür als Ausgleich einen Abzug vorzunehmen. Die Höhe des Abzuges bemisst sich dann nach denen im Anhang A der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Abzugsformeln. Bei hoher oder besonderer Beanspruchung liegt es im Ermessen des Auftraggebers eine Mängelbeseitigung der Minderung vorzuziehen. Nachfolgend sind zusätzliche Regelungen für Abzugsermittlungen angegeben, für die es in der ZTV AsphaltStB 07 keine Abzugsregelungen gibt. Hohlraumgehalt Überschreitet der Hohlraumgehalt des Einzelbohrkernes den in der ZTV Asphalt-StB 07 angegebenen Hohlraumgehalt an der fertigen Schicht für Asphaltdeckschichten aus Asphaltbeton und Splittmastixasphalt, so wird ein Abzug nach folgender Formel berechnet: P2 A = _______________ x 1 0 x E P x F 100 Darin bedeuten A = Abzug in EUR p = über den Grenzwerten der ZTV Asphalt-StB 07 hinausgehende Überschreitung des Hohlraumgehaltes in Vol.-% (absolut) EP = Einheitspreis in EUR/m2 oder EUR/t F = der Probe zugehörige Fläche in m 2 oder zugehörige Einbaumenge in t Der Abzug wird für jeden Einzelwert des Hohlraumgehaltes ermittelt. Würde auch ein Abzug infolge der Unterschreitung des Verdichtungsgrades gemäß Anhang A, Abschnitt A.2.4, der ZTV Asphalt-StB 07 (Ausgabe 2007) entstehen, ist der höhere Abzug maßgebend. Die Abnahme wird für die dem Einzelwert zugehörige Fläche verweigert, wenn der Grenzwert des Hohlraumgehaltes an der Deckschicht um 2 Vol.-% überschritten wird. Schichtenverbund Bei Unterschreitung der Werte gemäß Abschnitt 4.2.3 der ZTV Asphalt-StB 07, Ausgabe 2007, ist eine Minderung der Vergütung um 0,50 €/m2 und Schichtgrenze für die zuzuordnenden Flächen vorzunehmen. Personal Vor Beginn der Maßnahme ist dem AG der verantwortliche Bauleiter für jedes Gewerk sowie der verantwortliche Polier schriftlich zu benennen. Der AG hat das Recht, die Arbeiten bei mangelhafter Aufsicht zu untersagen. Für die Ausführung der Arbeiten dürfen nur Arbeitskräfte eingesetzt werden, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, ggf. ist ein entsprechender Nachweis zu führen. 29
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