Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachberabeiterin XY (Jobcenter

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachberabeiterin XY (Jobcenter YX)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gemäß Art. 17 GG Beschwerde gegen das Verhalten der Sachbearbeiterin Frau XY
beim Gesprächstermin am 12.08.2016 im Jobcenter YX ein.
Ich wurde am Ende dieses Termins nicht nur von ihr grundlos ihres Büros geworfen, sondern gleich
des Hauses verwiesen. Doch dazu später mehr.
Von Anfang an war das Verhalten der Sachbearbeiterin äußerst unprofessionell und als
unterschwellig respektlos mir gegenüber zu bewerten. Zumal eine wirkliche Beratungs- oder
Vermittlungstätigkeit ja generell bei diesen Terminen nur sehr bedingt ausgeübt wird. Frau XY
konnte es nicht unterlassen, durch unangebrachte Spitzen immer wieder auf einen gerade laufenden
Rechtsstreit zwischen mir und dem Jobcenter vor dem Sozialgericht YX anzuspielen und war sich
auch nicht zu schade, mich nach der Meinung meines Anwalts in dieser Sache zu fragen. Eine
Antwort blieb ich ihr natürlich schuldig.
Auch das Recht einer schriftlichen Anhörung im Falle eines angeblichen Meldeversäumnisses
wurde mir trotz mehrfacher Anfrage nach einem Anhörungsbogen verweigert. Frau XY bestand auf
eine mündliche Anhörung und erklärte sogar, dies würde ja auch so aus der sogenannten
„Folgeeinladung“ vom 04.08.2016 hervorgehen. Das ist natürlich nicht nur unwahr, sondern zeugt
auch davon, das Frau XY ihre eigenen Textbausteine nicht kennt, denn in dem Schreiben heißt es
ganz allgemein formuliert „Ich gebe Ihnen hiermit gem. §24 SGB X Gelegenheit, sich zum
Sachverhalt zu äußern.“ Eine Begründung, warum diese diese Äußerungen nicht schriflich gemacht
werden können, gab es von der Sachbearbeiterin nicht. Auch lese ich daraus keine Pflicht, mich
mündlich äußern zu müssen. Ich habe daher auch keine Kenntnis darüber, was genau Frau XY im
Fall der angeblichen „mündlichen Anhörung“ überhaupt in ihren Unterlagen vermerkt hat, um es an
andere Stellen weiterzuleiten, wie sie erwähnte. Geschweige denn, das ich irgendein Protokoll
darüber unterschrieben hätte. Stattdessen wurde ich mit der ungehörigen Bemerkung abgespeist
„Vor Gericht müssen Sie sich auch mündlich äußern. Oder verlangen sie dort auch erst einen
Anhörungsbogen?!“
Diese Situation gibt einen guten ersten Eindruck von der Rechtsauffassung der Sachbearbeiterin
wieder, der vielleicht nicht bekannt ist, das es – bevor man überhaupt persönlich vor einem Gericht
erscheinen muß – diesem Termin für gewöhnlich ein aussagekräftiger Schriftwechsel beider
Parteien vorausgeht.
Auch im weiteren Terminverlauf bewies Frau XY mehrfach fehlende Sachkompetenz und ein
äußerst fragwürdiges Rechtsverständnis, wie ich noch genauer ausführen werde. So ist ihr § 37 Abs.
2, Satz 3 SGB X gänzlich unbekannt. Sie bestritt vehement die darin festgelegte Nachweispflicht
einer Behörde (in diesem Fall das Jobcenter YX) über den Zugang von Verwaltungsakten. Auch
nach einemTelefonat mit einer anderen Mitarbeiterin hielt sie an ihrer gegensätzlichen Auslegung
dieses Paragraphen fest. Da ich mir leider angesichts dieser fast schon tragikkomischen Situation
ein ungläubiges Grinsen nicht verkneifen konnte, wollte Frau XY mir dieses untersagen, was ich
mir aber ausdrücklich verbat. Doch damit war der Höhepunkt der Respektlosigkeiten durch die
Sachbearbeiterin noch nicht erreicht. Dieser kam kurz darauf in Form folgender Bemerkung:
„Wenn Sie alles so genau wissen und alles besser können, warum haben Sie dann keinen
Job?!“
Es gab daneben noch zahlreiche weitere Spitzen, Unterstellungen und Anfeindungen von Ihrer
Seite, denen ich mich entgegenstellte. Ihr Verhalten war äußerst unprofessionell und respektlos und
es stellte sich mir nicht nur einmal die Frage, ob die Sachbearbeiterin überhaupt über die nötige
Qualifikation verfügt, sich auf ihre zahlreichen Kunden einzulassen und mit (in dem Fall für sie)
stressigen Situationen entsprechend umgehen zu können. Auch während der kurzen Phase des
Termins, in dem es dann doch tatsächlich um die in der Einladung als Meldegrund erwähnten
„Bewerbungsaktivitäten“ ging, legte Frau XY ein überaus destruktives Verhalten an den Tag und ist
damit alles andere als geeignet, Menschen zu motivieren und in Arbeit zu bringen. Statt
Leistungsempfänger für sinnlose Maßnahmen zu vepflichten, würde ich anraten, die
Sachbearbeiterin mal eine Schulung für Motivationstraining besuchen zu lassen.
Weder wurde in der Vergangenheit auf meine direkten Bedürfnisse eingegangen, noch meine
Fähigkeiten erfragt oder gar gefördert. Auch ein mehrfach von mir vorgebrachter Vorschlag, einen
Lehrgang zum Betriebswirt bei der Handwerkskammer YX absolvieren zu dürfen, wurde ohne eine
ansatzweise Prüfung von Details ablehnt. Stattdessen wurde mir eine sinnfreie 6 monatige
Maßnahme zugewiesen, bei der man mir auch auf mehrfache Nachfrage (weder bei Frau XY, noch
beim Maßnahmeträger) nicht erklären konnte, welche Inhalte dabei vermittelt würden. Das ist schon
sehr verwunderlich, da die Sachbearbeiterin auch noch als Ansprechpartnerin für eben diese
Maßnahme beim Jobcenter YX fungiert. Ein verwertbarer Abschluß konnte ebenfalls nicht in
Aussicht gestellt werden. Ganz im Gegensatz zu dem von mir eingebrachten Vorschlag, der in
gleicher Dauer immerhin einen Abschluß als Ergebnis hätte, mit der sich meine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt erheblich verbessern würden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, das eine
ausführliche Beratung über die vom Jobcenter vermittelte Maßnahme natürlich nicht stattfand.
In dem bereits angesprochenen Rechtsstreit zwischen mir und dem Jobcenter geht es u.a. um meiner
Auffassung nach rechtswidrige „Folgeeinladungen“ und daraus resultierende Sanktionsbescheide.
So wurden von der Sachbearbeiterin XY in einem relativ kurzen Zeitraum 9 sogenannte
„Folgeeinladungen“ verschickt, denen ich stets fristgerecht widersprach. Es folgten 7 Sanktionen zu
je 10% des Existenzminums, von denen inzwischen 4 aufgehoben wurden. Es stellt sich daher die
Frage, warum Frau XY trotzdem diese Menge an Einladungen verschicken konnte und
Sanktionsbescheide genehmigt wurden, von denen über die Hälfte rechtlich keinen Bestand hatten
und wieder aufgehoben werden mußten. Ich werte dies persönlich als eine Form der Schikane, nicht
nur durch die Sachbearbeiterin.
Auch in der Vergangenheit fiel Frau XY schon mindestens zweimal durch das ungerechtfertigte
Versenden von sogenannten „Folgeneinladungen“ auf. Zuletzt im Dezember 2016, als sie am
10.12.2015 erklärte, die ursprüngliche Einladung sei angeblich an eine falsche Adresse geschickt
worden und konnte mir daher nicht zugestellt werden. Auf Rückfrage konnte oder wollte sie mir
aber dieses Schreiben weder zeigen noch für meine Unterlagen ausdrucken. Eine weitere Nachfrage
blieb auch am 12.08.2016 erfolglos, womit die Sachbearbeiterin sich den §§ 83 und 84 SGB X
erneut ausdrücklich verweigerte.
Gegen Ende des Termins am 12.08.2016 wurde mir dann eine neue Eingliederungsvereinbarung zur
Unterschrift vorgelegt. Auch hier offenbarte Frau XY wieder eklatante Mängel ihrer Qualifikation.
Da eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag unter das Vertragsrecht fällt,
ist mir hier eine Prüfung dieses Schriftstücks zu gewähren. Weiterhin steht im NOMOS Kommentar
zu § 15 SGB II u.a.:
„An der 'Anamense' hat der Hilfebedürftige nach Maßgabe der §§ 60 ff. SGB I mitzuwirken,
wenn sie durch § 65 Abs. 1 SGB I gezogenen grenzen beachtet werden; der Einsatz nicht
hinreichend qualifizierten Personals oder die grobe Missachtung fachlicher
Qualitästsstandards kann i.S.d. § 65 Abs 1. Nr. 1 SGB I wichtiger Grund für eine
Mitwirkungsverweigerung sein. Zugleich ist der Erwerbssuchende durch Beratung fair und
ergebnisoffen über Voraussetzungen und Inhalte möglicher Eingliderungsleistungen sowieso
Handlungsmöglichkeiten und Rechte aufzuklären, damit eine etwaige Vereinbarung wirklich
informiert und freiwillig geschlossen wird.“
Das liest sich sicher nicht nur für mich wie der Text aus einem Paralleluniversum, denn bisher war
eine Eingliederungsvereinbarung für mich stets ein mehrseitiges Schriftstück, welches mir von der
Sachbearbeiterin XY ausgedruckt, geklammert und kommentarlos zur Unterschrift vorgelegt wurde.
So das ich mich jetzt fragen muß, ob es gar an der eventuell mangelhaften Qualifikation der
Sachbearbeiterin liegt, das darüber jemals weder eine Beratung noch Verhandlung stattfand.
Die Sachbearbeiterin war das aber alles scheinbar ebenfalls vollkommen fremd, denn es entspann
sich folgender kurzer Dialog, den ich hier sinngemäß wiedergebe:
Ich: „Ich möchte die Eingliederungsvereinbarung gern erstmal prüfen lassen.“
Frau XY: „Das geht aber nicht!“
Ich: „Doch, das geht. Das ist mein gutes Recht. Wir haben schließlich keine Sekunde über den
Inhalt gesprochen, da kann ich doch das Schreiben erstmal in Ruhe prüfen.“
Frau XY: „Ich wußte genau, das sie so reagieren werden! Selbst wenn ich Ihnen das Satz für
Satz vorgelesen hätte, hätten sie am Ende gesagt, das sie das ja alles schon kennen würden!
Sie haben doch sonst auch einfach immer unterschrieben!“
Ich: „Genau deshalb möchte ich mir die Eingliederungsvereinbarung dieses mal gern in Ruhe
durchlesen!“
Mir wurden dann beide Exemplare über den Tisch geschoben, wobei sich die Sachberarbeiterin XY
folgende Bemerkung bzw. Androhung nicht verkneifen konnte:
„Machen sie doch! Ich kann auch gleich einen Verwaltungsakt in Auftrag geben!“
Die Sachbearbeiterin XY gibt in dieser kurzen, unangenehmen Episode gleich mehrere Mängel
ihrer Kompetenz indirekt zu. Zum einen versucht sie eine Prüfung des Schriftstücks zu verhindern.
Gleichzeitig droht sie, ohne Einhaltung von Fristen oder Rechten, einen Verwaltungsakt in Auftrag
zu geben. Über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wurde auch bei diesem Termin mit
keinem Wort eingegangen. Ich frage mich, ob Frau XY auch im privaten Leben Verträge so
leichtfertigt unterschreibt, wie sie es von ihren sogenannten „Kunden“ fordert und erwartet. Auch
zum Thema 'Eingliederungsvereinbarung' empfiehlt sich vielleicht ein Auffrischen von scheinbar
verlorenem oder nicht vorhandenem Fachwissen.
Wie eingangs schon erwähnt, endete das Treffen am 12.08.2016 mit meinem Rauswurf aus dem
Büro der Sachbearbeiterin. Ich könnte dieses unsägliche Verhalten ja noch verstehen, wenn ich von
meiner Seite laut, unhöflich oder gar handgreiflich geworden wäre. Der Grund, der die
Sachbarbeiterin XY so aus der Fassung brachte, war ein ganz einfacher: Ich habe mich nach einem
Gesprächsprotokoll zu dem Termin erkundigt. Auch hier sei wieder ein kleiner Dialog aus dem
Gedächtnis wiedergegeben:
Ich: „Ich hätte gern noch ein Gesprächsprotokoll von heute.“
Frau XY: „Bitte was?!“
Ich: „Ein Gesprächsprotokoll. Das müssen sie doch...“ (ich wurde abgewürgt)
Frau XY: „Raus! Da ist die Tür und unten ist noch eine Tür! Sie sagen mir nicht, was ich
muß! Und wenn sie ab jetzt was von uns wollen, rufen sie vorher an!“
Und damit war ich nicht nur des Zimmers verwiesen, sondern wurde auch gleich aus dem Gebäude
geworfen. Die Formulierung mit den beiden Türen hat die Sachbearbeiterin XY im
Gesprächsverlauf zuvor mindestens 2 mal als Drohnung gegen mich ausgesprochen, weil sie sich
scheinbar durch jede noch so harmlose Gegenfrage meinerseits provoziert fühlte. Auch läßt der
wiederholte Gebrauch dieser Formulierung darauf schließen, das die Sachbearbeiterin diese auch
bei anderen „Kunden“ anwendet.
Die Sachbearbeiterin XY fühlte sich allein schon durch die Frage nach einer Gesprächsnotiz so in
die Ecke gedrängt, das sie keine andere Möglichkeit als einen Rauswurf sah, um wieder Herrin ihrer
Zuständigkeit zu werden. Es erschreckt mich noch immer, das sie scheinbar die bereits oben
angesprochenen Paragraphen 83 und 84 des SGB X weder kennt, noch richtig anwenden kann oder
gar will und eine derart harmlose Anfrage als einen Angriff gegen sich wertet, der nur mit dem
vorzeitigen „Entfernen“ meiner Person aus ihrem Tätigkeitsbereich beendet werden konnte. Durch
die genannten Paragraphen ist mir als Betroffener aber jederzeit auf Verlangen Auskunft, auch in
gedruckter Form, über die über mich gespeicherten Daten zu geben.
Ein solches Anliegen ist wohl kaum mit einem Rauswurf zu ahnden. Allerdings setzt dies der
Respektlosigkeit mir gegenüber und der Unprofessionalität im Verhalten der Sachbearbeiterin XY
einen mehr als fragwürdigen Schlußpunkt.
Daher möchte ich Sie bitten, mir eine Stellungnahme zukommen zulassen. Weitere rechtliche
Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen