Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachberabeiterin XY (Jobcenter YX) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gemäß Art. 17 GG Beschwerde gegen das Verhalten der Sachbearbeiterin Frau XY beim Gesprächstermin am 12.08.2016 im Jobcenter YX ein. Ich wurde am Ende dieses Termins nicht nur von ihr grundlos ihres Büros geworfen, sondern gleich des Hauses verwiesen. Doch dazu später mehr. Von Anfang an war das Verhalten der Sachbearbeiterin äußerst unprofessionell und als unterschwellig respektlos mir gegenüber zu bewerten. Zumal eine wirkliche Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit ja generell bei diesen Terminen nur sehr bedingt ausgeübt wird. Frau XY konnte es nicht unterlassen, durch unangebrachte Spitzen immer wieder auf einen gerade laufenden Rechtsstreit zwischen mir und dem Jobcenter vor dem Sozialgericht YX anzuspielen und war sich auch nicht zu schade, mich nach der Meinung meines Anwalts in dieser Sache zu fragen. Eine Antwort blieb ich ihr natürlich schuldig. Auch das Recht einer schriftlichen Anhörung im Falle eines angeblichen Meldeversäumnisses wurde mir trotz mehrfacher Anfrage nach einem Anhörungsbogen verweigert. Frau XY bestand auf eine mündliche Anhörung und erklärte sogar, dies würde ja auch so aus der sogenannten „Folgeeinladung“ vom 04.08.2016 hervorgehen. Das ist natürlich nicht nur unwahr, sondern zeugt auch davon, das Frau XY ihre eigenen Textbausteine nicht kennt, denn in dem Schreiben heißt es ganz allgemein formuliert „Ich gebe Ihnen hiermit gem. §24 SGB X Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.“ Eine Begründung, warum diese diese Äußerungen nicht schriflich gemacht werden können, gab es von der Sachbearbeiterin nicht. Auch lese ich daraus keine Pflicht, mich mündlich äußern zu müssen. Ich habe daher auch keine Kenntnis darüber, was genau Frau XY im Fall der angeblichen „mündlichen Anhörung“ überhaupt in ihren Unterlagen vermerkt hat, um es an andere Stellen weiterzuleiten, wie sie erwähnte. Geschweige denn, das ich irgendein Protokoll darüber unterschrieben hätte. Stattdessen wurde ich mit der ungehörigen Bemerkung abgespeist „Vor Gericht müssen Sie sich auch mündlich äußern. Oder verlangen sie dort auch erst einen Anhörungsbogen?!“ Diese Situation gibt einen guten ersten Eindruck von der Rechtsauffassung der Sachbearbeiterin wieder, der vielleicht nicht bekannt ist, das es – bevor man überhaupt persönlich vor einem Gericht erscheinen muß – diesem Termin für gewöhnlich ein aussagekräftiger Schriftwechsel beider Parteien vorausgeht. Auch im weiteren Terminverlauf bewies Frau XY mehrfach fehlende Sachkompetenz und ein äußerst fragwürdiges Rechtsverständnis, wie ich noch genauer ausführen werde. So ist ihr § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X gänzlich unbekannt. Sie bestritt vehement die darin festgelegte Nachweispflicht einer Behörde (in diesem Fall das Jobcenter YX) über den Zugang von Verwaltungsakten. Auch nach einemTelefonat mit einer anderen Mitarbeiterin hielt sie an ihrer gegensätzlichen Auslegung dieses Paragraphen fest. Da ich mir leider angesichts dieser fast schon tragikkomischen Situation ein ungläubiges Grinsen nicht verkneifen konnte, wollte Frau XY mir dieses untersagen, was ich mir aber ausdrücklich verbat. Doch damit war der Höhepunkt der Respektlosigkeiten durch die Sachbearbeiterin noch nicht erreicht. Dieser kam kurz darauf in Form folgender Bemerkung: „Wenn Sie alles so genau wissen und alles besser können, warum haben Sie dann keinen Job?!“ Es gab daneben noch zahlreiche weitere Spitzen, Unterstellungen und Anfeindungen von Ihrer Seite, denen ich mich entgegenstellte. Ihr Verhalten war äußerst unprofessionell und respektlos und es stellte sich mir nicht nur einmal die Frage, ob die Sachbearbeiterin überhaupt über die nötige Qualifikation verfügt, sich auf ihre zahlreichen Kunden einzulassen und mit (in dem Fall für sie) stressigen Situationen entsprechend umgehen zu können. Auch während der kurzen Phase des Termins, in dem es dann doch tatsächlich um die in der Einladung als Meldegrund erwähnten „Bewerbungsaktivitäten“ ging, legte Frau XY ein überaus destruktives Verhalten an den Tag und ist damit alles andere als geeignet, Menschen zu motivieren und in Arbeit zu bringen. Statt Leistungsempfänger für sinnlose Maßnahmen zu vepflichten, würde ich anraten, die Sachbearbeiterin mal eine Schulung für Motivationstraining besuchen zu lassen. Weder wurde in der Vergangenheit auf meine direkten Bedürfnisse eingegangen, noch meine Fähigkeiten erfragt oder gar gefördert. Auch ein mehrfach von mir vorgebrachter Vorschlag, einen Lehrgang zum Betriebswirt bei der Handwerkskammer YX absolvieren zu dürfen, wurde ohne eine ansatzweise Prüfung von Details ablehnt. Stattdessen wurde mir eine sinnfreie 6 monatige Maßnahme zugewiesen, bei der man mir auch auf mehrfache Nachfrage (weder bei Frau XY, noch beim Maßnahmeträger) nicht erklären konnte, welche Inhalte dabei vermittelt würden. Das ist schon sehr verwunderlich, da die Sachbearbeiterin auch noch als Ansprechpartnerin für eben diese Maßnahme beim Jobcenter YX fungiert. Ein verwertbarer Abschluß konnte ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden. Ganz im Gegensatz zu dem von mir eingebrachten Vorschlag, der in gleicher Dauer immerhin einen Abschluß als Ergebnis hätte, mit der sich meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern würden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, das eine ausführliche Beratung über die vom Jobcenter vermittelte Maßnahme natürlich nicht stattfand. In dem bereits angesprochenen Rechtsstreit zwischen mir und dem Jobcenter geht es u.a. um meiner Auffassung nach rechtswidrige „Folgeeinladungen“ und daraus resultierende Sanktionsbescheide. So wurden von der Sachbearbeiterin XY in einem relativ kurzen Zeitraum 9 sogenannte „Folgeeinladungen“ verschickt, denen ich stets fristgerecht widersprach. Es folgten 7 Sanktionen zu je 10% des Existenzminums, von denen inzwischen 4 aufgehoben wurden. Es stellt sich daher die Frage, warum Frau XY trotzdem diese Menge an Einladungen verschicken konnte und Sanktionsbescheide genehmigt wurden, von denen über die Hälfte rechtlich keinen Bestand hatten und wieder aufgehoben werden mußten. Ich werte dies persönlich als eine Form der Schikane, nicht nur durch die Sachbearbeiterin. Auch in der Vergangenheit fiel Frau XY schon mindestens zweimal durch das ungerechtfertigte Versenden von sogenannten „Folgeneinladungen“ auf. Zuletzt im Dezember 2016, als sie am 10.12.2015 erklärte, die ursprüngliche Einladung sei angeblich an eine falsche Adresse geschickt worden und konnte mir daher nicht zugestellt werden. Auf Rückfrage konnte oder wollte sie mir aber dieses Schreiben weder zeigen noch für meine Unterlagen ausdrucken. Eine weitere Nachfrage blieb auch am 12.08.2016 erfolglos, womit die Sachbearbeiterin sich den §§ 83 und 84 SGB X erneut ausdrücklich verweigerte. Gegen Ende des Termins am 12.08.2016 wurde mir dann eine neue Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Auch hier offenbarte Frau XY wieder eklatante Mängel ihrer Qualifikation. Da eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag unter das Vertragsrecht fällt, ist mir hier eine Prüfung dieses Schriftstücks zu gewähren. Weiterhin steht im NOMOS Kommentar zu § 15 SGB II u.a.: „An der 'Anamense' hat der Hilfebedürftige nach Maßgabe der §§ 60 ff. SGB I mitzuwirken, wenn sie durch § 65 Abs. 1 SGB I gezogenen grenzen beachtet werden; der Einsatz nicht hinreichend qualifizierten Personals oder die grobe Missachtung fachlicher Qualitästsstandards kann i.S.d. § 65 Abs 1. Nr. 1 SGB I wichtiger Grund für eine Mitwirkungsverweigerung sein. Zugleich ist der Erwerbssuchende durch Beratung fair und ergebnisoffen über Voraussetzungen und Inhalte möglicher Eingliderungsleistungen sowieso Handlungsmöglichkeiten und Rechte aufzuklären, damit eine etwaige Vereinbarung wirklich informiert und freiwillig geschlossen wird.“ Das liest sich sicher nicht nur für mich wie der Text aus einem Paralleluniversum, denn bisher war eine Eingliederungsvereinbarung für mich stets ein mehrseitiges Schriftstück, welches mir von der Sachbearbeiterin XY ausgedruckt, geklammert und kommentarlos zur Unterschrift vorgelegt wurde. So das ich mich jetzt fragen muß, ob es gar an der eventuell mangelhaften Qualifikation der Sachbearbeiterin liegt, das darüber jemals weder eine Beratung noch Verhandlung stattfand. Die Sachbearbeiterin war das aber alles scheinbar ebenfalls vollkommen fremd, denn es entspann sich folgender kurzer Dialog, den ich hier sinngemäß wiedergebe: Ich: „Ich möchte die Eingliederungsvereinbarung gern erstmal prüfen lassen.“ Frau XY: „Das geht aber nicht!“ Ich: „Doch, das geht. Das ist mein gutes Recht. Wir haben schließlich keine Sekunde über den Inhalt gesprochen, da kann ich doch das Schreiben erstmal in Ruhe prüfen.“ Frau XY: „Ich wußte genau, das sie so reagieren werden! Selbst wenn ich Ihnen das Satz für Satz vorgelesen hätte, hätten sie am Ende gesagt, das sie das ja alles schon kennen würden! Sie haben doch sonst auch einfach immer unterschrieben!“ Ich: „Genau deshalb möchte ich mir die Eingliederungsvereinbarung dieses mal gern in Ruhe durchlesen!“ Mir wurden dann beide Exemplare über den Tisch geschoben, wobei sich die Sachberarbeiterin XY folgende Bemerkung bzw. Androhung nicht verkneifen konnte: „Machen sie doch! Ich kann auch gleich einen Verwaltungsakt in Auftrag geben!“ Die Sachbearbeiterin XY gibt in dieser kurzen, unangenehmen Episode gleich mehrere Mängel ihrer Kompetenz indirekt zu. Zum einen versucht sie eine Prüfung des Schriftstücks zu verhindern. Gleichzeitig droht sie, ohne Einhaltung von Fristen oder Rechten, einen Verwaltungsakt in Auftrag zu geben. Über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wurde auch bei diesem Termin mit keinem Wort eingegangen. Ich frage mich, ob Frau XY auch im privaten Leben Verträge so leichtfertigt unterschreibt, wie sie es von ihren sogenannten „Kunden“ fordert und erwartet. Auch zum Thema 'Eingliederungsvereinbarung' empfiehlt sich vielleicht ein Auffrischen von scheinbar verlorenem oder nicht vorhandenem Fachwissen. Wie eingangs schon erwähnt, endete das Treffen am 12.08.2016 mit meinem Rauswurf aus dem Büro der Sachbearbeiterin. Ich könnte dieses unsägliche Verhalten ja noch verstehen, wenn ich von meiner Seite laut, unhöflich oder gar handgreiflich geworden wäre. Der Grund, der die Sachbarbeiterin XY so aus der Fassung brachte, war ein ganz einfacher: Ich habe mich nach einem Gesprächsprotokoll zu dem Termin erkundigt. Auch hier sei wieder ein kleiner Dialog aus dem Gedächtnis wiedergegeben: Ich: „Ich hätte gern noch ein Gesprächsprotokoll von heute.“ Frau XY: „Bitte was?!“ Ich: „Ein Gesprächsprotokoll. Das müssen sie doch...“ (ich wurde abgewürgt) Frau XY: „Raus! Da ist die Tür und unten ist noch eine Tür! Sie sagen mir nicht, was ich muß! Und wenn sie ab jetzt was von uns wollen, rufen sie vorher an!“ Und damit war ich nicht nur des Zimmers verwiesen, sondern wurde auch gleich aus dem Gebäude geworfen. Die Formulierung mit den beiden Türen hat die Sachbearbeiterin XY im Gesprächsverlauf zuvor mindestens 2 mal als Drohnung gegen mich ausgesprochen, weil sie sich scheinbar durch jede noch so harmlose Gegenfrage meinerseits provoziert fühlte. Auch läßt der wiederholte Gebrauch dieser Formulierung darauf schließen, das die Sachbearbeiterin diese auch bei anderen „Kunden“ anwendet. Die Sachbearbeiterin XY fühlte sich allein schon durch die Frage nach einer Gesprächsnotiz so in die Ecke gedrängt, das sie keine andere Möglichkeit als einen Rauswurf sah, um wieder Herrin ihrer Zuständigkeit zu werden. Es erschreckt mich noch immer, das sie scheinbar die bereits oben angesprochenen Paragraphen 83 und 84 des SGB X weder kennt, noch richtig anwenden kann oder gar will und eine derart harmlose Anfrage als einen Angriff gegen sich wertet, der nur mit dem vorzeitigen „Entfernen“ meiner Person aus ihrem Tätigkeitsbereich beendet werden konnte. Durch die genannten Paragraphen ist mir als Betroffener aber jederzeit auf Verlangen Auskunft, auch in gedruckter Form, über die über mich gespeicherten Daten zu geben. Ein solches Anliegen ist wohl kaum mit einem Rauswurf zu ahnden. Allerdings setzt dies der Respektlosigkeit mir gegenüber und der Unprofessionalität im Verhalten der Sachbearbeiterin XY einen mehr als fragwürdigen Schlußpunkt. Daher möchte ich Sie bitten, mir eine Stellungnahme zukommen zulassen. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor. Mit freundlichen Grüßen
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