AGB der COLLAS Bürowelt GmbH (im Folgenden CBW) I. Allgemeines 1. Anwendung dieser AGB Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CBW erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung der Geschäfts- bedingungen des Kunden in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch CBW bestätigt werden. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden. 2. Angebote und Preise Alle Angebote und Preise sind bis zum Vertragsschluss unverbindlich. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer. 3. Lieferung/ Leistung Liefer- bzw. Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von CBW nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren (z.B. Streik, behördliche Maßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Verspätung bei der Anlieferung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht von CBW zu vertreten. 4. Zahlungsbedingungen/ Preiserhöhung a) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. b) Soweit Lastschrift vereinbart ist, werden die monatlichen Kosten am Monatsanfang im Voraus eingezogen. Die Endabrechnung erfolgt am Ende eines Kalenderjahres. CBW ist berechtigt, auch viertel- bzw. halbjährlich abzurechnen. c) Um die Kostensteigerung bei Personal und Material auszugleichen, erhöht sich der umseitig angegebene Preis pro Seite jeweils zum Jahresanfang um 0,1 Cent. CBW hat das Recht, die in diesem Vertrag genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende angemessen zu verändern. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Einkaufspreise der CBW für Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, oder wenn sich die Löhne als wesentlicher Bestandteil der Wartungskosten ändern. Seite 1 von 9 5. Dauer/ Kündigung a) Dieser Vertrag hat die umseitig bezeichnete Laufzeit und beginnt mit der betriebsfähigen Aufstellung des Systems. b) Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit, schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate. c) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Für CBW gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn • der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung des vertraglichen Entgelts oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt mit der Bezahlung des vertraglichen Entgelts in Höhe eines Betrages, der dem vertraglichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Rückstand ist. Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn in diesem Vertrag vereinbarte Zahlungen der Höhe und Fälligkeit nach nicht eingehalten werden. • an dem umseitig bezeichneten System durch nicht von CBW autorisierte Personen Wartungen oder Reparaturen vorgenommen werden. • das umseitig bezeichnete System in Hände Dritter übergeht. • der Kunde Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung nicht einhält. • über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird. • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten wieder aufgehoben werden. • CBW Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. • Die Betriebsbereitschaft des Systems nicht wiederhergestellt werden kann. d) Bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes ist CBW berechtigt, das System unverzüglich außer Betrieb zu setzen bzw. in Besitz zu nehmen und weiterzuverwerten. Der Kunde ist verpflichtet, CBW in diesem Fall unverzüglich Zugang zum System zu gewähren. Eine Weiterverwertung schließt die übrigen Rechte aus diesem Vertrag oder Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere Ersatz des durch die vorzeitige Kündigung entstehenden Schadens, nicht aus. 6. Versicherungen a) Der Kunde verpflichtet sich, das System während der Dauer des Vertrages gegen alle versicherbaren Verluste und Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl, Unterschlagung und Wasserschäden aller Art zum jeweiligen Neuwert des Systems zu versichern. Falls der Kunde das System nicht, wie vereinbart oder nicht ausreichend versichert, ist CBW Seite 2 von 9 berechtigt, unter Vorbehalt aller übrigen Rechte, entsprechende Versicherungen abzuschließen und Ersatz dieser Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. b) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche, die ihm gegen die Versicherung oder Dritte im Zusammenhang mit dem von CBW gelieferten bzw. zur Verfügung gestellten System zustehen, ab. 7. Pflichten des Kunden a) Der Kunde ist verpflichtet, CBW unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen; Schäden am bzw. ein Verlust des Systems bekannt werden; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen Dritter in das System erfolgen. In diesem Fall ist der Kunde auch verpflichtet, den Dritten über das Eigentum von CBW am System zu unterrichten. b) Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, ist er CBW zum Schadenersatz verpflichtet. Das beinhaltet insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, die durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter erfolgen. c) Der Kunde ist weiter verpflichtet, CBW spätestens am dritten Werktag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats den Zählerstand des Systems schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich, Zählerstände auf Anforderung von CBW jederzeit für Abrechnungszwecke schriftlich mitzuteilen. CBW ist berechtigt, Zählerstände zu diesem Zweck auch selbst zu ermitteln. Bei Ausfall des Zählers ist CBW berechtigt, Zählerstände auf Basis bisher erfasster Zählerstände auf den aktuellen Stand hochzurechnen und abzurechnen. 8. Aufrechnung/ Abtretung/ Zurückbehaltung a) Gegen eine Forderung von CBW kann der Kunde nur mit einer anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CBW abtreten. b) CBW ist berechtigt, aus Gründen der Refinanzierung ihre Rechte aus diesem Vertrag jederzeit abzutreten. CBW ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine etwaige Abtretung anzuzeigen. c) Der Kunde verzichtet auf etwaige Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrechte. 9. Haftung a) CBW haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch für ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. CBW haftet unbeschränkt nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers oder wegen der schuldhaften Seite 3 von 9 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von CBW ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Klausel aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. c) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. d) Der Kunde verpflichtet sich, CBW von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung der Systeme ergeben, freizustellen. Das gilt insbesondere für den Fall der Nichtbeachtung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Vorschriften sowie wartungs- und versicherungsvertraglicher Bestimmungen. 10. Verlust und Beschädigung des Systems von der Übergabe bis zur Rückgabe an CBW. Die Verpflichtung zur Zahlung des vertraglichen Entgelts wird durch den Verlust oder die Beschädigung nicht berührt. Der Kunde wird CBW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Geltendmachung des Schadens bei Dritten oder der Versicherungsgesellschaft erforderlich sind. Soweit der Kunde den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat, wird er unverzüglich auf eigene Kosten für die Instandsetzung oder den gleichwertigen Ersatz des Systems oder Teilen davon im Einvernehmen mit CBW sorgen. 11. Installation an EDV-Anlagen Die Erstinstallation des Systems wird ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Systembetreuer des Kunden durchgeführt und beinhaltet 0,5 Stunden Arbeitszeit pro System. Jeder zusätzliche Aufwand wird gesondert in Rechnung gestellt. 12. Betriebsbereitschaft des Systems a) Der Kunde ist für die Auswahl des Systems, die Verwendbarkeit für seine Belange, dessen Benutzung und die daraus erzielten Ergebnisse ausschließlich verantwortlich. Das Gleiche gilt für Gebrauchsstörungen, die im Rahmen des Kundendienstes nach den Seite 4 von 9 Bestimmungen des Herstellers behoben werden können. Aufwendungen und Updates, die durch nachträgliche Änderungen an Hard- oder Software der EDV-Anlage des Kunden entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. b) Die Bereitstellung der erforderlichen Elektroinstallation sowie die Einbindung in EDV-Netzwerke des Kunden sind nicht Vertragsbestandteil und erfolgen ausschließlich gegen gesonderte Berechnung. 13. Bedienung Das vom Kunden benannte Bedienungspersonal ist für den laut Bedienungshandbuch sachgerechten Umgang mit dem System verantwortlich. 14. Rückgabe des Systems Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Kunde verpflichtet, das System unverzüglich und vollständig, einschließlich aller Software, Verbrauchsmaterialen und Bedienungsanleitungen, an CBW zu übergeben. Verzögert sich die Rückgabe des Systems wegen vom Kunden zu vertretender Umstände, ist CBW berechtigt, für jeden angefangenen Monat das vereinbarte Vertragsentgelt zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt. 15. Datenzwischenspeicher Sofern der Kunde nach Beendigung des Vertrages wünscht, dass der Datenzwischenspeicher des Gerätes gelöscht wird, ist CBW hierzu nur verpflichtet, wenn der Kunde die hierfür anfallenden Kosten bezahlt. CBW wird dem Kunden zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Das Angebot ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an und einigen sich die Parteien auch nicht anderweitig, ist CBW in keinem Fall verpflichtet, den Datenzwischenspeicher zu löschen. Alternativ zur Löschung können die Parteien vereinbaren, dass der Datenzwischenspeicher vollständig entfernt bzw. ersetzt wird. Hier trägt der Kunde die Kosten für die Erneuerung des Datenzwischenspeichers sowie für die fachgerechte Erntsorgung des alten Datenzwischenspeichers. 16. Sonstige Bestimmungen a) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien bezüglich seines Gegenstandes. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Seite 5 von 9 c) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landshut. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher Zuweisungsnormen des internationalen Privatrechts. d) CBW ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten und Informationen nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetztes zu verwerten und zu speichern. e) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht werden. f) Es gelten, je nach Vertragsart, die nachfolgenden weiteren besonderen AGB II. Wartungsvertrag 1. Umfang/ Vertragsgegenstand a) Das System wird entsprechend den Betriebsbedingungen gewartet, gereinigt und justiert, damit es funktionstüchtig und in einem guten Zustand gehalten wird. b) Der Wartungsvertrag beinhaltet insbesondere (inkl. aller Kosten): An- und Abfahrt des Servicetechnikers; Arbeitszeit ; Lieferung und Einbau sämtlicher Ersatzteile und Verschleißteile (z.B. Bildtrommel, Heizwalzen, etc) sowie sämtlichen Verbrauchsmaterial (z.B. Toner, Developer, etc), nicht jedoch Papier, Heftklammern und Strom; Vorbeugende Wartungen; Notwendige Reparaturen zur Beseitigung von Störungen ; Einweisung der vom Kunden benannten Personen in die Bedienung des Systems bis zu 1 Stunde und max. 4 Personen. c) Der Tonerverbrauch wird auf 6% Schwarzanteil pro Kopie/Druck (gem. Standard-Brief Brüssel) festgelegt. Bei Farbkopien/drucke ist der Tonerverbrauch auf 8,75% pro Farbe (35% Fläche pro Kopie) festgelegt. Tonermehrverbrauch wird am Jahresende in Rechnung gestellt. d) Der Wartungsvertrag umfasst nicht bzw. nur gegen gesonderte Berechnung: • Instandsetzungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Missbrauch, Feuer, Wasser, Einbruch höhere Gewalt, Stromausfall, Eingriffe unberechtigter Dritter sowie Arbeiten, die durch Nichtbefolgung der gelieferten Betriebsanleitung, erforderlich werden. • Instandsetzungen, die auf der Verwendung von nicht von CBW oder dem Hersteller empfohlenen Verbrauchsmaterials, insbes. Papier, beruhen. • Instandsetzungen, die auf Überbeanspruchung des Systems beruhen. Überbeanspruchung liegt vor, wenn die vom Hersteller angegebene Maximalleistung überschritten worden ist. • Support und Reparaturen an Controllern Seite 6 von 9 • Kalibration des Systems mittels Densitometer • Netzwerkintegration außerhalb der Erstinstallation • Bereitstellung der erforderlichen elektrischen Anschlüsse • Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einbindung in EDVNetzwerke des Kunden 2. Durchführung a) Die Zahl der Besuche zur Durchführung der Wartung liegt im pflichtgemäßen Ermessen von CBW und werden mit dem Kunden abgestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, den Technikern von CBW bzw. des Herstellers das System für die Wartung während der üblichen Bürozeiten zugänglich zu machen. Unterbleibt dies trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist, so gilt die Verpflichtung von CBW als erfüllt. b) Als übliche Bürozeiten gelten Montag – Donnerstag 8.00 – 17.00 Uhr und Freitag 8.00 – 12.00 Uhr. Etwaige auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Bürozeiten durchgeführte Arbeiten werde dem Kunden gesondert berechnet. 3. Änderungsanzeige Sofern innerhalb eines Zeitraumes vom 12 Monaten Preiserhöhungen von mehr als 10% verlangt werden, bedarf es für den 10% übersteigenden Teil der Preiserhöhung der Zustimmung des Kunden. Der Kunde ist im Falle einer Preiserhöhung über 5% je Änderung berechtigt, den Vertrag binnen eines Monats nach deren Bekanntgabe für den Zeitpunkt schriftlich zu kündigen, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch gelten die neuen Preise als vereinbart. 4. Kündigung a) Wird der Wartungsvertrag gekündigt, wird zum Kündigungstermin genau nach Zählerstand abgerechnet. Alle unverbrauchten Verbrauchsmaterialien (z.B. Toner, Starter, Bildträgertrommel) werden berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist. b) als außerordentlicher Grund für die Kündigung des Wartungsvertrages gilt für CBW auch die Tatsache, dass der Hersteller des zu wartenden Gerätes die Produktion von einzelnen, mehreren oder allen Ersatzteilen eingestellt hat. Die Kündigung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund greift nur dann, wenn CBW mindestens drei Monate vor Zugang der Kündigungserklärung in Textform oder per Email darauf hingewiesen hat, dass der Hersteller des zu wartenden Gerätes die Herstellung einzelner, mehrerer oder aller Ersatzteile einstellt. Seite 7 von 9 III. Mietvertrag 1. Umfang/ Vertragsgegenstand a) CBW vermietet an den Kunden das umseitig sowie in einer eventuellen Anlage aufgeführte System samt Zusatzeinrichtungen. Mit Zahlung des umseitig vereinbarten Vertragsentgelts ist der Kunde berechtigt, das System zu nutzen. CBW ist berechtigt, dem Kunden jederzeit einen dem auf der Vorderseite sowie evtl. in einer Anlage beschriebenen gleichwertigen Vertragsgegenstand zur Verfügung zu stellen. b) CBW übernimmt nicht bzw. nur gegen gesonderte Berechnung: Belieferung mit Zubehör; Anlieferung, Installation und Abholung des Systems; Installation der Software, Applikation und Software-Update; Kalibrierungsservice bei Farbgeräten; Umprogrammierung auf Wunsch des Kunden; Nachträgliche Installation von Geräten 2 Pflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet • Das System sachgemäß entsprechend der Einweisung und dem Benutzungshandbuch zu nutzen sowie die Pflege- und Gebrauchsanweisungen von CBW bzw. dem Hersteller zu befolgen • ausschließlichen von CBW bzw. dem Hersteller empfohlene Verbrauchsmaterialien zu verwenden und bei CBW zu erwerben. • Ausschließlich Originalmaterialien vom Hersteller zu verwenden • Bei eventuell auftretenden Mängeln, Störungen oder Beschädigungen CBW unverzüglich zu informieren und die unverzügliche Reparatur zu ermöglichen. • Den Kundendienst (Reparaturen/ Wartung) ausschließlich durch CBW durchführen zu lassen. • Zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft einen Servicevertrag abzuschließen. Schließt der Kunde keinen Servicevertrag ab, trägt er die Kosten der Erhaltung und Herstellung der Betriebsbereitschaft, soweit ein Mangel nicht durch grobes Verschulden von CBW oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. • Während der Laufzeit dieses Vertrages keine Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen . • Den Mietgegenstand nicht unterzuvermieten bzw. Dritten zur Nutzung zu überlassen • Im Falle der Kündigung des Vertrages CBW während der üblichen Bürozeiten ungehinderten Zugang zur Mietsache zu gewähren und den Abbau nicht zu behindern. Der Kunde verzichtet insoweit auf sein Hausrecht. Seite 8 von 9 3. Gewährleistung Die Gewährleistung für Mängel jeder Art ist ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. IV. ASC-Vertrag Umfang/ Vertragsgegenstand Bei dem ASC-Vertrag handelt es sich um eine Kombination aus Mietvertrag und Servicevertrag gem. den vorstehende Bedingungen II. und III.. Seite 9 von 9
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