AGB der COLLAS Bürowelt GmbH - www.collas

AGB der COLLAS Bürowelt GmbH
(im Folgenden CBW)
I. Allgemeines
1. Anwendung dieser AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CBW erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Der
Einbeziehung der Geschäfts- bedingungen des Kunden in das
Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen
von den vorliegenden AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
durch CBW bestätigt werden. Diese AGB gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
gesondert vereinbart werden.
2. Angebote und Preise
Alle Angebote und Preise sind bis zum Vertragsschluss
unverbindlich. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich
jeweils zuzüglich der aktuell gültigen Mehrwertsteuer.
3. Lieferung/ Leistung
Liefer- bzw. Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von
CBW nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse,
die die Lieferung/ Leistung wesentlich erschweren (z.B. Streik,
behördliche Maßnahmen, nicht zu vertretende Betriebsstörungen,
Verspätung bei der Anlieferung von Roh-, Hilfs- oder
Betriebsstoffen) sind auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
nicht von CBW zu vertreten.
4. Zahlungsbedingungen/ Preiserhöhung
a) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b) Soweit Lastschrift vereinbart ist, werden die monatlichen
Kosten am Monatsanfang im Voraus eingezogen. Die Endabrechnung
erfolgt am Ende eines Kalenderjahres. CBW ist berechtigt, auch
viertel- bzw. halbjährlich abzurechnen.
c) Um die Kostensteigerung bei Personal und Material
auszugleichen, erhöht sich der umseitig angegebene Preis pro
Seite jeweils zum Jahresanfang um 0,1 Cent. CBW hat das Recht,
die in diesem Vertrag genannten Preise unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende angemessen zu verändern.
Dies ist dann der Fall, wenn sich die Einkaufspreise der CBW für
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, oder wenn sich die Löhne als
wesentlicher Bestandteil der Wartungskosten ändern.
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5. Dauer/ Kündigung
a) Dieser Vertrag hat die umseitig bezeichnete Laufzeit und
beginnt mit der betriebsfähigen Aufstellung des Systems.
b) Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung
ausgeschlossen. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten, erstmals zum Ende der vereinbarten Laufzeit,
schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht oder nicht
rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate.
c) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Für
CBW gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn
• der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung
des vertraglichen Entgelts oder in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei Monate erstreckt mit der Bezahlung des
vertraglichen Entgelts in Höhe eines Betrages, der dem
vertraglichen Entgelt für zwei Monate entspricht, in Rückstand
ist. Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn in diesem Vertrag
vereinbarte Zahlungen der Höhe und Fälligkeit nach nicht
eingehalten werden.
• an dem umseitig bezeichneten System durch nicht von CBW
autorisierte Personen Wartungen oder Reparaturen vorgenommen
werden.
• das umseitig bezeichnete System in Hände Dritter übergeht.
• der Kunde Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung nicht
einhält.
• über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet
oder mangels Masse nicht eröffnet wird.
• Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden
betrieben und nicht innerhalb von 2 Monaten wieder aufgehoben
werden.
• CBW Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen.
• Die Betriebsbereitschaft des Systems nicht wiederhergestellt
werden kann.
d) Bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes ist
CBW berechtigt, das System unverzüglich außer Betrieb zu setzen
bzw. in Besitz zu nehmen und weiterzuverwerten. Der Kunde ist
verpflichtet, CBW in diesem Fall unverzüglich Zugang zum System
zu gewähren. Eine Weiterverwertung schließt die übrigen Rechte
aus diesem Vertrag oder Ansprüche auf Schadenersatz,
insbesondere Ersatz des durch die vorzeitige Kündigung
entstehenden Schadens, nicht aus.
6. Versicherungen
a) Der Kunde verpflichtet sich, das System während der Dauer des
Vertrages gegen alle versicherbaren Verluste und Schäden,
insbesondere gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl,
Unterschlagung und Wasserschäden aller Art zum jeweiligen
Neuwert des Systems zu versichern. Falls der Kunde das System
nicht, wie vereinbart oder nicht ausreichend versichert, ist CBW
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berechtigt, unter Vorbehalt aller übrigen Rechte, entsprechende
Versicherungen abzuschließen und Ersatz dieser Aufwendungen vom
Kunden zu verlangen.
b) Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen und Ansprüche, die
ihm gegen die Versicherung oder Dritte im Zusammenhang mit dem
von CBW gelieferten bzw. zur Verfügung gestellten System
zustehen, ab.
7. Pflichten des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, CBW unverzüglich schriftlich zu
unterrichten, wenn Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen; Schäden am bzw.
ein Verlust des Systems bekannt werden;
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen Dritter in das
System erfolgen. In diesem Fall ist der Kunde auch verpflichtet,
den Dritten über das Eigentum von CBW am System zu unterrichten.
b) Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, ist er CBW zum
Schadenersatz verpflichtet. Das beinhaltet insbesondere
Anwalts- und Gerichtskosten, die durch Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter erfolgen.
c) Der Kunde ist weiter verpflichtet, CBW spätestens am dritten
Werktag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats den
Zählerstand des Systems schriftlich mitzuteilen. Der Kunde
verpflichtet sich, Zählerstände auf Anforderung von CBW
jederzeit für Abrechnungszwecke schriftlich mitzuteilen. CBW ist
berechtigt, Zählerstände zu diesem Zweck auch selbst zu
ermitteln.
Bei Ausfall des Zählers ist CBW berechtigt, Zählerstände auf
Basis bisher erfasster Zählerstände auf den aktuellen Stand
hochzurechnen und abzurechnen.
8. Aufrechnung/ Abtretung/ Zurückbehaltung
a) Gegen eine Forderung von CBW kann der Kunde nur mit einer
anerkannten bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
aufrechnen. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von CBW abtreten.
b) CBW ist berechtigt, aus Gründen der Refinanzierung ihre
Rechte aus diesem Vertrag jederzeit abzutreten. CBW ist nicht
verpflichtet, dem Kunden eine etwaige Abtretung anzuzeigen.
c) Der Kunde verzichtet auf etwaige Pfand- und/oder
Zurückbehaltungsrechte.
9. Haftung
a) CBW haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit, auch für ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
nach den gesetzlichen Bestimmungen. CBW haftet unbeschränkt nur
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens,
der Gesundheit oder des Körpers oder wegen der schuldhaften
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Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung von CBW ist auch in Fällen grober
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Klausel aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
b) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an
Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist
jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
c) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf
Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der
Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
d) Der Kunde verpflichtet sich, CBW von sämtlichen Ansprüchen
Dritter, die sich im Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung
der Systeme ergeben, freizustellen. Das gilt insbesondere für
den Fall der Nichtbeachtung gesetzlicher oder sonstiger
öffentlicher Vorschriften sowie wartungs- und
versicherungsvertraglicher Bestimmungen.
10. Verlust und Beschädigung
des Systems von der Übergabe bis zur Rückgabe an CBW. Die
Verpflichtung zur Zahlung des vertraglichen Entgelts wird durch
den Verlust oder die Beschädigung nicht berührt. Der Kunde wird
CBW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die
zur Geltendmachung des Schadens bei Dritten oder der
Versicherungsgesellschaft erforderlich sind. Soweit der Kunde
den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat, wird er
unverzüglich auf eigene Kosten für die Instandsetzung oder den
gleichwertigen Ersatz des Systems oder Teilen davon im
Einvernehmen mit CBW sorgen.
11. Installation an EDV-Anlagen
Die Erstinstallation des Systems wird ausschließlich in
Zusammenarbeit mit dem Systembetreuer des Kunden durchgeführt
und beinhaltet 0,5 Stunden Arbeitszeit pro System. Jeder
zusätzliche Aufwand wird gesondert in Rechnung gestellt.
12. Betriebsbereitschaft des Systems
a) Der Kunde ist für die Auswahl des Systems, die Verwendbarkeit
für seine Belange, dessen Benutzung und die daraus erzielten
Ergebnisse ausschließlich verantwortlich. Das Gleiche gilt für
Gebrauchsstörungen, die im Rahmen des Kundendienstes nach den
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Bestimmungen des Herstellers behoben werden können. Aufwendungen
und Updates, die durch nachträgliche Änderungen an Hard- oder
Software der EDV-Anlage des Kunden entstehen, werden gesondert
in Rechnung gestellt.
b) Die Bereitstellung der erforderlichen Elektroinstallation
sowie die Einbindung in EDV-Netzwerke des Kunden sind nicht
Vertragsbestandteil und erfolgen ausschließlich gegen gesonderte
Berechnung.
13. Bedienung
Das vom Kunden benannte Bedienungspersonal ist für den laut
Bedienungshandbuch sachgerechten Umgang mit dem System
verantwortlich.
14. Rückgabe des Systems
Nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist der Kunde verpflichtet, das System unverzüglich und
vollständig, einschließlich aller Software, Verbrauchsmaterialen
und Bedienungsanleitungen, an CBW zu übergeben. Verzögert sich
die Rückgabe des Systems wegen vom Kunden zu vertretender
Umstände, ist CBW berechtigt, für jeden angefangenen Monat das
vereinbarte Vertragsentgelt zu verlangen. Darüber hinausgehende
Ansprüche bleiben unberührt.
15. Datenzwischenspeicher
Sofern der Kunde nach Beendigung des Vertrages wünscht, dass der
Datenzwischenspeicher des Gerätes gelöscht wird, ist CBW hierzu
nur verpflichtet, wenn der Kunde die hierfür anfallenden Kosten
bezahlt. CBW wird dem Kunden zum Zeitpunkt der Beendigung des
Vertrages ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Das Angebot
ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nimmt der
Kunde das Angebot nicht an und einigen sich die Parteien auch
nicht anderweitig, ist CBW in keinem Fall verpflichtet, den
Datenzwischenspeicher zu löschen. Alternativ zur Löschung können
die Parteien vereinbaren, dass der Datenzwischenspeicher
vollständig entfernt bzw. ersetzt wird. Hier trägt der Kunde die
Kosten für die Erneuerung des Datenzwischenspeichers sowie für
die fachgerechte Erntsorgung des alten Datenzwischenspeichers.
16. Sonstige Bestimmungen
a) Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien
bezüglich seines Gegenstandes. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht.
b) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser
Schriftformklausel.
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c) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landshut. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss sämtlicher Zuweisungsnormen des internationalen
Privatrechts.
d) CBW ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung
erhaltenen Daten und Informationen nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetztes zu verwerten und zu speichern.
e) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein
oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
Übrigen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht werden.
f) Es gelten, je nach Vertragsart, die nachfolgenden weiteren
besonderen AGB
II. Wartungsvertrag
1. Umfang/ Vertragsgegenstand
a) Das System wird entsprechend den Betriebsbedingungen
gewartet, gereinigt und justiert, damit es funktionstüchtig und
in einem guten Zustand gehalten wird.
b) Der Wartungsvertrag beinhaltet insbesondere (inkl. aller
Kosten): An- und Abfahrt des Servicetechnikers; Arbeitszeit ;
Lieferung und Einbau sämtlicher Ersatzteile und Verschleißteile
(z.B. Bildtrommel, Heizwalzen, etc) sowie sämtlichen
Verbrauchsmaterial (z.B. Toner, Developer, etc), nicht jedoch
Papier, Heftklammern und Strom; Vorbeugende Wartungen;
Notwendige Reparaturen zur Beseitigung von Störungen ;
Einweisung der vom Kunden benannten Personen in die Bedienung
des Systems bis zu 1 Stunde und max. 4 Personen.
c) Der Tonerverbrauch wird auf 6% Schwarzanteil pro Kopie/Druck
(gem. Standard-Brief Brüssel) festgelegt. Bei Farbkopien/drucke
ist der Tonerverbrauch auf 8,75% pro Farbe (35% Fläche pro
Kopie) festgelegt. Tonermehrverbrauch wird am Jahresende in
Rechnung gestellt.
d) Der Wartungsvertrag umfasst nicht bzw. nur gegen gesonderte
Berechnung:
• Instandsetzungen, die auf unsachgemäße Behandlung, Missbrauch,
Feuer, Wasser, Einbruch höhere Gewalt, Stromausfall, Eingriffe
unberechtigter Dritter sowie Arbeiten, die durch Nichtbefolgung
der gelieferten Betriebsanleitung, erforderlich werden.
• Instandsetzungen, die auf der Verwendung von nicht von CBW
oder dem Hersteller empfohlenen Verbrauchsmaterials, insbes.
Papier, beruhen.
• Instandsetzungen, die auf Überbeanspruchung des Systems
beruhen. Überbeanspruchung liegt vor, wenn die vom Hersteller
angegebene Maximalleistung überschritten worden ist.
• Support und Reparaturen an Controllern
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• Kalibration des Systems mittels Densitometer
• Netzwerkintegration außerhalb der Erstinstallation
• Bereitstellung der erforderlichen elektrischen Anschlüsse
• Schaffung der Rahmenbedingungen für die Einbindung in EDVNetzwerke des Kunden
2. Durchführung
a) Die Zahl der Besuche zur Durchführung der Wartung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen von CBW und werden mit dem Kunden
abgestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, den Technikern von CBW
bzw. des Herstellers das System für die Wartung während der
üblichen Bürozeiten zugänglich zu machen. Unterbleibt dies trotz
Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist, so gilt die
Verpflichtung von CBW als erfüllt.
b) Als übliche Bürozeiten gelten Montag – Donnerstag 8.00 –
17.00 Uhr und Freitag 8.00 – 12.00 Uhr. Etwaige auf Wunsch des
Kunden außerhalb der üblichen Bürozeiten durchgeführte Arbeiten
werde dem Kunden gesondert berechnet.
3. Änderungsanzeige
Sofern innerhalb eines Zeitraumes vom 12 Monaten Preiserhöhungen
von mehr als 10% verlangt werden, bedarf es für den 10%
übersteigenden Teil der Preiserhöhung der Zustimmung des Kunden.
Der Kunde ist im Falle einer Preiserhöhung über 5% je Änderung
berechtigt, den Vertrag binnen eines Monats nach deren
Bekanntgabe für den Zeitpunkt schriftlich zu kündigen, zu dem
die Erhöhung wirksam werden soll. Macht der Kunde von diesem
Recht keinen Gebrauch gelten die neuen Preise als vereinbart.
4. Kündigung
a) Wird der Wartungsvertrag gekündigt, wird zum Kündigungstermin
genau nach Zählerstand abgerechnet. Alle unverbrauchten
Verbrauchsmaterialien (z.B. Toner, Starter, Bildträgertrommel)
werden berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass
der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger
ist.
b) als außerordentlicher Grund für die Kündigung des
Wartungsvertrages gilt für CBW auch die Tatsache, dass der
Hersteller des zu wartenden Gerätes die Produktion von
einzelnen, mehreren oder allen Ersatzteilen eingestellt hat. Die
Kündigung kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende
erfolgen. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund greift nur
dann, wenn CBW mindestens drei Monate vor Zugang der
Kündigungserklärung in Textform oder per Email darauf
hingewiesen hat, dass der Hersteller des zu wartenden Gerätes
die Herstellung einzelner, mehrerer oder aller Ersatzteile
einstellt.
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III. Mietvertrag
1. Umfang/ Vertragsgegenstand
a) CBW vermietet an den Kunden das umseitig sowie in einer
eventuellen Anlage aufgeführte System samt Zusatzeinrichtungen.
Mit Zahlung des umseitig vereinbarten Vertragsentgelts ist der
Kunde berechtigt, das System zu nutzen. CBW ist berechtigt, dem
Kunden jederzeit einen dem auf der Vorderseite sowie evtl. in
einer Anlage beschriebenen gleichwertigen Vertragsgegenstand
zur Verfügung zu stellen.
b) CBW übernimmt nicht bzw. nur gegen gesonderte Berechnung:
Belieferung mit Zubehör; Anlieferung, Installation und Abholung
des Systems; Installation der Software, Applikation und
Software-Update; Kalibrierungsservice bei Farbgeräten;
Umprogrammierung auf Wunsch des Kunden; Nachträgliche
Installation von Geräten
2 Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet
• Das System sachgemäß entsprechend der Einweisung und dem
Benutzungshandbuch zu nutzen sowie die Pflege- und
Gebrauchsanweisungen von CBW bzw. dem Hersteller zu befolgen
• ausschließlichen von CBW bzw. dem Hersteller empfohlene
Verbrauchsmaterialien zu verwenden und bei CBW zu erwerben.
• Ausschließlich Originalmaterialien vom Hersteller zu verwenden
• Bei eventuell auftretenden Mängeln, Störungen oder
Beschädigungen CBW unverzüglich zu informieren und die
unverzügliche Reparatur zu ermöglichen.
• Den Kundendienst (Reparaturen/ Wartung) ausschließlich durch
CBW durchführen zu lassen.
• Zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft einen Servicevertrag
abzuschließen. Schließt der Kunde keinen Servicevertrag ab,
trägt er die Kosten der Erhaltung und Herstellung der
Betriebsbereitschaft, soweit ein Mangel nicht durch grobes
Verschulden von CBW oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht
worden ist.
• Während der Laufzeit dieses Vertrages keine Reparatur- und
Wartungsarbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen .
• Den Mietgegenstand nicht unterzuvermieten bzw. Dritten zur
Nutzung zu überlassen
• Im Falle der Kündigung des Vertrages CBW während der üblichen
Bürozeiten ungehinderten Zugang zur Mietsache zu gewähren und
den Abbau nicht zu behindern. Der Kunde verzichtet insoweit auf
sein Hausrecht.
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3. Gewährleistung
Die Gewährleistung für Mängel jeder Art ist ausgeschlossen,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
IV. ASC-Vertrag
Umfang/ Vertragsgegenstand
Bei dem ASC-Vertrag handelt es sich um eine Kombination aus
Mietvertrag
und Servicevertrag gem. den vorstehende Bedingungen II. und
III..
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