1 von 10 Vorblatt Ziel(e) - Berücksichtigung der externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung Lärmbelastung bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife und - geänderte Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EUROEmissionsklassen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung externer Kosten - valorisierte Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten - valorisiertes Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut - Anpassung der Höhe des Vermittlungsentgeltes Wesentliche Auswirkungen Die Änderung der Mauttarife im Jahr 2017 führt erstmals zur Anlastung der externen Kosten für Luftverschmutzung und Lärmbelastung bei der Festsetzung der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife. Daraus resultieren erhebliche Mautmehreinnahmen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die Änderung der Mauttarife führt im Jahr 2017 zu erheblichen Mehreinnahmen der ASFINAG aus der Valorisierung, aus der geänderten Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen sowie aus der Anlastung externer Kosten, die an den Bund zur Verwendung für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu überweisen sind. Die Änderung der Mauttarife führt darüber hinaus zu einer Erhöhung der Einnahmen des Bundes aus dem Querfinanzierungszuschlag zur Finanzierung des auf österreichischem Staatsgebiet zu errichtenden Teiles des Eisenbahntunnels auf der Brennerachse, zu einer geringfügigen Erhöhung des Umsatzsteueraufkommens und zu einer geringfügigen Erhöhung der von der ASFINAG an die Länder abzuführenden Mittel gemäß Artikel II § 15a ASFINAG-Gesetz zur Verbesserung der Umweltsituation entlang der Arlbergtunnelstrecke, der Brennerstrecke, der Pyhrnstrecke, der Karawankentunnelstrecke und der Tauernstrecke. Da die dem Bund zufließenden Einnahmen aus der Anlastung externer Kosten zweckgebunden für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu verwenden sind, sind keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung zu erwarten. Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre 2016 in Tsd. € Nettofinanzierung Bund 0 2017 43.828 2018 43.828 2019 43.828 2020 43.828 Nettofinanzierung Länder 0 89 89 89 89 Nettofinanzierung Gemeinden Nettofinanzierung Gesamt 0 0 24 43.941 24 43.941 24 43.941 24 43.941 2 von 10 Auswirkungen auf Unternehmen: Die Tarifmaßnahmen betreffen ca. 50 000 bis 60 000 Unternehmen, die die zusätzlichen Kosten an ihre Auftragnehmer zum größten Teil überwälzen können. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine 3 von 10 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Mauttarifverordnung 2016 Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: Inkrafttreten/ Wirksamwerden: BMVIT Verordnung 2016 2017 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Problemanalyse Problemdefinition Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) verpflichtet ab 1. Jänner 2017 zur Anlastung der externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife. Das BStMG sieht eine jährliche Valorisierung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife und des Vermittlungsentgeltes für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter vor. Nullszenario und allfällige Alternativen Es bestehen keine Alternativen zur Anlastung der externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung und zu den jährlich durchzuführenden Valorisierungen, da die vorgesehenen Tarifmaßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgen. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Prognosen der ASFINAG über die Entwicklung der Fahrleistung sowie die Fahrleistungsanteile der verschiedenen EURO-Emissionsklassen. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt anhand von Daten der Unternehmensplanung der ASFINAG über die Erlöse aus der fahrleistungsabhängigen Maut, die auch für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der jährlich zu erlassenden Mauttarifverordnungen herangezogen werden. Ziele Ziel 1: Berücksichtigung der externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife 4 von 10 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden ausschließlich Infrastrukturkosten berücksichtigt. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife werden zusätzlich die externen Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung in dem vom BStMG vorgegebenen Rahmen berücksichtigt. Ziel 2: geänderte Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EUROEmissionsklassen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung externer Kosten Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen (Tarifgruppe A: Euro VI, Tarifgruppe B: EEV, Tarifgruppe C: EURO IV und V, Tarifgruppe D: EURO 0 bis III). Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Bis einschließlich 2020 Differenzierung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen durch Bildung von lediglich zwei Tarifgruppen (Tarifgruppe A: EURO VI, Tarifgruppe B: EURO 0 bis EEV), wobei die Tarifgestaltung für die schadstoffärmsten Fahrzeuge der EUROEmissionsklasse VI durch Berücksichtigung eines Tarifabschlages so erfolgt, dass die aus der nach EURO-Emissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten resultierenden Mauteinnahmen in den Jahren 2017 bis einschließlich 2020 jeweils in der Größenordnung von 20 Mio. Euro geringer ausfallen, als bei einer nicht nach EUROEmissionsklassen differenzierten Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten. Ziel 3: valorisierte Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2015 Zielzustand Evaluierungszeitpunkt geänderte fahrleistungsabhängige Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2016 unter Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 13 BStMG durchzuführenden Valorisierung Ziel 4: valorisiertes Vermittlungsentgelt für die von der Schienen-Control-GmbH durchzuführenden Vermittlungsverfahren zwischen Mautgläubiger und Mautdienstanbieter Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß § 8c Abs. 8 BStMG Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Geänderte Höhe des Vermittlungsentgeltes durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2016. Dies führt zu keinen (Mehr)einnahmen bei der Schienen-Control-GmbH, da noch gar keine Unternehmen als Mautdienstanbieter tätig sind. 5 von 10 Maßnahmen Maßnahme 1: Änderung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut Beschreibung der Maßnahme: Änderung der Höhe der fahrleistungsabhängigen Mauttarife durch Erlassung der Mauttarifverordnung 2016. Die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden einerseits gemäß § 9 Abs. 13 BStMG einer Valorisierung in der Höhe des maßgeblichen Wertes von 0,8 % unterzogen, andererseits wird die bisherige Tarifgruppeneinteilung und Tarifspreizung geändert. Die bisherigen Regelungen können einerseits wegen der raschen Zunahme des Fahrleistungsanteiles von Fahrzeugen der EUROEmissionsklasse VI auf Dauer nicht aufrecht erhalten werden, ohne dass es zu einem Rückgang der Mauterlöse der ASFINAG kommt, und andererseits weil durch die Tarifspreizung auf keine Mehreinnahmen über die in die Mauttarife einrechenbaren Infrastrukturkosten abgezielt werden darf. Grundsätzlich soll die Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EUROEmissionsklassen entfallen, um aber einen fließenden Übergang zu gewährleisten, soll mit dem Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung am 1. Jänner 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren bis einschließlich 2020 eine Differenzierung dieser Mauttarife nur noch durch Bildung von zwei statt vier Tarifgruppen erfolgen, wobei die EURO-Emissionsklassen 0 bis EEV in einer Tarifgruppe zusammengefasst werden. Die schadstoffärmsten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI erhalten durch Berücksichtigung eines Tarifabschlages von 2,7 % für das Jahr 2017 einen Tarifbonus in diesem Jahr in Höhe von 20,060 Mio. Euro. Die Nachttarife für die Benützung der Brennerstrecke mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen in doppelter Höhe des Tagtarifes werden tariflich entsprechend angepasst. Die Regelungen über die Einhebung eines Aufschlages in der Höhe des unionsrechtlich vorgegebenen Maximalbetrages von 25 % für die Strecke der A 12 zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und und der Staatsgrenze Brennerpass bleiben im Vergleich zur Mauttarifverordnung 2015 unverändert. Nach dem im BStMG vorgegebenen Rahmen werden mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 Tarife zur Anlastung der externen Kosten der Luftverschmutzung und Lärmbelastung vorgesehen, wobei die unionsrechtlich vorgegebenen Höchstwerte ausgeschöpft werden. Umsetzung von Ziel 1, 2, 3 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Grundkilometertarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen in Cent ohne Umsatzsteuer, wie sie auf Grundlage der Mauttarifverordnung 2015 im Jahr 2016 gelten: EURO-Emissionsklasse VI 15,7 Cent, EURO-Emissionsklasse EEV 17,2 Cent, EURO-Emissionsklassen IV und V 19,0 Cent, EURO-Emissionsklassen 0 bis III 21,3 Cent. Für 17 Mautabschnitte wurden gemäß § 10 Abs. 2 BStMG die im Jahr 2016 geltenden Mautabschnittstarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten bereits in der Mauttarifverordnung 2015 festgesetzt. Es handelt sich dabei um Mautabschnitte auf der A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und der Anschlussstelle Übelbach (Pyhrnstrecke), der A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Grundkilometertarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen in Cent ohne Umsatzsteuer, wie sie auf Grundlage der zu erlassenden Mauttarifverordnung 2016 ab dem Jahr 2017 gelten sollen: EUROEmissionsklasse VI 17,73 Cent, EUROEmissionsklassen 0 bis EEV 18,22 Cent. Acht Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten auf der Arlbergtunnelstrecke, der Karawankentunnelstrecke, der Pyhrnstrecke und der Tauernstrecke sowie neun Mautabschnittstarife auf der Brennerstrecke (für diese Strecke erfolgt in der Verordnung bereits die Festsetzung der Mautabschnittstarife, da dort gemäß § 9 Abs. 12 vierter Satz BStMG keine Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung erfolgt) wie sie auf Grundlage der zu erlassenden Mauttarifverordnung 2016 ab dem Jahr 2017 gelten sollen. 6 von 10 Rennweg (Tauernstrecke), der A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental und der Staatsgrenze im Karawankentunnel (Karawankentunnelstrecke), der A 13 Brenner Autobahn (Brennerstrecke) und der S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle Langen (Arlbergtunnelstrecke). Es bestehen keine Grundkilometertarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung. Grundkilometertarife für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen in Cent ohne Umsatzsteuer, wie sie auf Grundlage der zu erlassenden Mauttarifverordnung 2016 ab dem Jahr 2017 gelten sollen: zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung: EURO-Emissionklasse VI 0 Cent, EURO-Emissionsklassen V und EEV 1,37 Cent, EURO-Emissionsklasse IV 2,00 Cent, EURO-Emissionsklassen 0 bis III 4,00 Cent; zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung: Tag 0,07 Cent, Nacht 0,11 Cent. Maßnahme 2: Anpassung der Höhe des Vermittlungsentgeltes Beschreibung der Maßnahme: Unter Berücksichtigung der nach Maßgabe des § 8 c Abs. 8 BStMG durchzuführenden Valorisierung ergibt sich die neue Höhe des Vermittlungsentgeltes. Umsetzung von Ziel 4 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Höhe des Vermittlungsentgeltes gemäß der geltenden Mauttarifverordnung 2015: 21 036 Euro einschließlich Umsatzsteuer Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Höhe des Vermittlungsentgeltes nach Erlassung der Mauttarifverordnung 2016: 21 204 Euro einschließlich Umsatzsteuer Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger - Langfristige finanzielle Auswirkungen Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen. - Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung Da die dem Bund zufließenden Einnahmen aus der Anlastung externer Kosten zweckgebunden für Maßnahmen zur nachhaltigen Gestaltung des Verkehrs zu verwenden sind, sind keine Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung zu erwarten. Finanzielle Auswirkungen für den Bund – Ergebnishaushalt in Tsd. € Erträge Nettoergebnis Finanzielle Auswirkungen für die Länder 2016 0 0 2017 43.828 43.828 2018 43.828 43.828 2019 43.828 43.828 2020 43.828 43.828 7 von 10 – Kostenmäßige Auswirkungen in Tsd. € Erlöse Nettoergebnis 2016 0 0 2017 89 89 2018 89 89 2019 89 89 2020 89 89 2017 24 24 2018 24 24 2019 24 24 2020 24 24 Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden – Kostenmäßige Auswirkungen in Tsd. € Erlöse Nettoergebnis 2016 0 0 Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen. Erläuterung Die zu entrichtende und keinem Vorsteuerabzug unterliegende Umsatzsteuer betrifft natürliche Personen nur dann, wenn sie das mautpflichtige Straßennetz mit Fahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzen. Die Belastung mit Umsatzsteuer erfolgt dann nicht geschlechtsspezifisch. Unternehmen Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur Von den Tarifmaßnahmen sind ca. 50 000 bis 60 000 Unternehmen betroffen. Die Angabe einer durchschnittlichen Kostenbelastung ist nicht aussagekräftig, da die Kostenbelastung von der Zahl der auf dem mautpflichtigen Straßennetz eingesetzten Transportfahrzeuge und von deren Fahrleistung abhängt. Generell ist davon auszugehen, dass die durch die Tarifmaßnahmen verursachten Kosten an die Auftragnehmer der Unternehmen, die Transporte über das mautpflichtige Straßennetz durchführen, überwälzt werden können. 8 von 10 Anhang Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers 2016 Körperschaft Bund Länder Gemeinden GESAMTSUMME Bezeichnung Mehreinnahmen Anlastung externer Kosten Mehreinnahmen Querfinanzierungszuschla g Mehreinnahmen Umsatzsteuer Mehreinnahmen Umsatzsteuer Mehreinnahmen Mittel gemäß Artikel II § 15a ASFINAG-Gesetz Körperschaft Bund 0 0 0 2017 43.827.654 88.652 23.910 2018 43.827.654 88.652 23.910 2019 43.827.654 88.652 23.910 2020 43.827.654 88.652 23.910 0 43.940.216 43.940.216 43.940.216 43.940.216 2017 Menge Ertrag(€) 1 41.730.0 00 1 1.962.00 0 2018 Menge Ertrag(€) 1 41.730.0 00 1 1.962.00 0 2019 Menge Ertrag(€) 1 41.730.0 00 1 1.962.00 0 2020 Menge Ertrag(€) 1 41.730.0 00 1 1.962.00 0 2016 Menge Ertrag(€) 0 0 Bund 0 0 Bund 0 0 1 135.654 1 135.654 1 135.654 1 135.654 Länder 0 0 1 41.652 1 41.652 1 41.652 1 41.652 Gemd. 0 0 1 23.910 1 23.910 1 23.910 1 23.910 Länder 0 0 1 47.000 1 47.000 1 47.000 1 47.000 Die Änderung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife wird erst ab 1. Jänner 2017 wirksam. Die Berechnung der Einnahmen erfolgt auf folgender Basis: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der durchzuführenden Valorisierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten in der maßgeblichen Höhe von 0,8 %, der erstmaligen Anlastung von Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung und bei einer angenommenen Fahrleistungssteigerung von 1 % im Vergleich zum Jahr 2016. Die durchschnittliche Gesamtfahrleistung der EURO-Emissionsklassen in den Jahren 2016 bis 2017 wird wie folgt angenommen: EURO VI: 2016: 38,5 %, 2017: 53,1 %, EEV: 2016: 25,1 %, 2017: 20,3 %, EURO V: 2016: 24,2 %, 2017: 18,2 %, EURO IV: 2016: 4,5 %, 2017; 3,5 %, EURO 0 bis III: 2016: 7,7 %, 2017: 4,9 %. 9 von 10 Da die Differenzierung der Tarife der fahrleistungsabhängigen Maut nach EURO-Emissionsklassen im Jahr 2016 unter Beibehaltung der bereits im Jahr 2015 geltenden Zuund Abschlagssätze erfolgte, erwartet die ASFINAG für 2016 Einnahmen aus der Anlastung von Infrastrukturkosten in der Höhe von lediglich 1.250,381 Mio. Euro. Darin enthalten sind der Querfinanzierungszuschlag in der Höhe von 36,553 Mio. Euro und die gemäß Artikel II § 15 a ASFINAG-Gesetz zu verwendenden Mittel in der Höhe von 1,592 Mio. Euro. Die angeführten Berechnungsgrundlagen würden bei einem gänzlichen Verzicht auf eine Differenzierung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten nach EURO-Emissionsklassen im Jahr 2017 zu Einnahmen der Gesellschaft in der Höhe von 1.328,467 Mio. Euro führen. Bei einem Tarifabschlag in der Höhe von 2,7 % für die schadstoffärmsten Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse VI reduzieren sich unter Verzicht auf die vollständige Deckung der Infrastrukturkosten die Einnahmen aus der Anlastung der Infrastrukturkosten um 20,060 Mio. Euro im Jahr 2017 auf den Betrag von 1.308,407 Mio. Euro. Darin enthalten sind der Querfinanzierungszuschlag in der Höhe von 38,515 Mio. Euro und die gemäß Artikel II § 15 a ASFINAG-Gesetz zu verwendenden Mittel in der Höhe von 1,639 Mio. Euro. Zu den aus der Anlastung der Infrastrukturkosten erzielten Einnahmen in der Höhe von 1.308,407 Mio. Euro sind im Jahr 2017 erstmals die Einnahmen aus der Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung hinzuzurechnen: Kosten der Luftverschmutzung: 39,045 Mio. Euro und Kosten der Lärmbelastung: 3,537 Mio. Euro. Von dem Gesamtbetrag von 42,582 Mio. Euro, die aus der Anlastung externer Kosten von der ASFINAG vereinnahmt werden, werden gemäß der auf Grundlage des Artikel II § 8 b Abs. 4 ASFINAG-Gesetz zwischen Bund und ASFINAG geschlossenen Vereinbarung 2 % für die Investitions- und Betriebskosten der ASFINAG abgezogen. Daraus ergibt sich der Betrag von 41,730 Mio. Euro, der von der Gesellschaft an den Bund zu überweisen ist. Da es sich bei den der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegenden Fahrten fast ausschließlich um gewerblichen Verkehr handelt, wird bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen auf das Umsatzsteueraufkommen davon ausgegangen, dass für 1 % der auf die Netto-Mauttarife entrichteten Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Aufteilung der Umsatzsteuermehreinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Teilungsschlüssel des § 9 FAG 2008. Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €) Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden. Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt. 10 von 10 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Subdimension der Gleichstellung von Frauen und Männern Öffentliche Einnahmen Wesentlichkeitskriterium Wirkungsdimension - Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1208533128).
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