Abwasserbeseitigungsanlage Ortskanalerweiterung 2016

Bezirkshauptmannschaft
Gmunden
4810 Gmunden • Esplanade 10
Geschäftszeichen:
Wa01-69/25/06-2016/Wa/KS
Bearbeiterin: Christa Secklehner
Tel: (+43 7612) 792-512
Fax: (+43 732) 77 20-263 399
E-Mail: [email protected]
www.bh-gmunden.gv.at
Marktgemeinde Scharnstein;
Abwasserbeseitigungsanlage
Ortskanalerweiterung 2016 –
„Wolfgründe / Fischerbühel“
– WASSERRECHTLICHE BEWILLIGUNG
Gmunden, den 26. Juli 2016
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ANBERAUMUNG
EINER MÜNDLICHEN
VERHANDLUNG
Wir bearbeiten folgende Angelegenheit:
Die Marktgemeinde Scharnstein, pA Marktgemeindeamt, 4644 Scharnstein, hat unter
Vorlage von Projektsunterlagen, welche von DI Michael Putre, Zivilingenieur für
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, 5201 Seekirchen, Am Pfaffenbühel 27, ausgearbeitet
wurden, um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Detailprojekt
Ortskanalerweiterung 2016 -"Wolfgründe / Fischerbühel" angesucht.
Die Gesamtlänge der geplanten Schmutzwasserkanäle im gegenständlichen Projekt soll
236,30 m betragen.
Laut Projekt werden durch geplante Anlagenteile folgende Grundstücke berührt:
Grundstücke Nr. 1738/1 und 1748/2, Nr. 1193/1 und 957, jeweils Kat. Gemeinde Mühldorf I,
Marktgemeinde Scharnstein
Sie sind als Partei oder Beteiligter zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eingeladen.
Diese findet statt:
Datum: Donnerstag, dem 18. August 2016
Zeit: ca. 13:30 Uhr
Treffpunkt: Marktgemeindeamt Scharnstein, Sitzungszimmer 1. Stock
Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung wird die Übereinstimmung der fertiggestellten Anlagen
mit der erteilten Bewilligung überprüft. Einwendungen können sich nur auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem bewilligten Projekt beziehen. Geringfügige
Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen
der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
GRUNDSÄTZLICH
WIRD DARAUF HINGEWIESEN, DASS DIE TEILNAHME AN DER VERHANDLUNG NUR DANN ERFORDERLICH IST, WENN SIE EINWÄNDE WEGEN NICHT
BESCHEIDGEMÄßER ODER MANGELHAFTER ERRICHTUNG DER ANLAGE BZW.
ANLAGENTEILE VORBRINGEN WOLLEN.
DVR: 0069604
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 - 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51, und §§ 9, 11-15,
21, 30, 32, 33, 33b, 34 Abs. 2b, 50, 54, 72, 98, 104, 105, 107und 111 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl.Nr. 215, in der geltenden Fassung (im Folgenden WRG 1959 idgF)
Bitte beachten Sie folgende
H I N W E I S E
Bitte bringen Sie zu dieser Verhandlung diese Verständigung mit und beachten Sie folgende
Hinweise!
Für Sie bestimmte Vermerke finden Sie gegebenenfalls auf der Verständigungsliste.
Sie können zur Verhandlung selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Der Vertreter muss
mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht
können wir allerdings absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige,
Angestellte oder Funktionäre von Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten werden und kein
Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem
Vertreter zu kommen.
Sie können in die aufliegenden Projektsunterlagen E I N S I C H T nehmen:
Beim Marktgemeindeamt Scharnstein (während der Amtsstunden)
Als A N T R A G S T E L L E R beachten Sie bitte:
Die Verhandlung kann in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden,
wenn Sie die Verhandlung versäumen oder Ihr Vertreter diese versäumt.
Als P A R T E I beachten Sie bitte:
Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der
Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung persönlich Einwendungen
erhebt. In diesem Fall erhalten Sie auch keine Bescheidausfertigung.
Eine persönliche Ladung ergeht nur an den Antragsteller, berührte Grundeigentümer, im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte sowie Personen mit rechtmäßig
ausgeübten Wassernutzungen und Nutzungsbefugnissen (bitte entsprechende Unterlagen, zB
Urkunden, Wasserbuchauszüge etc., als Nachweis mitbringen). Für alle anderen Parteien sowie
die sonstigen Beteiligten, gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als Ladung.
Diesbezügliche Angaben sind, soweit im Projekt nicht namhaft gemacht, diesem zu entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Christa Wahl
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