Kompendium LVR-Kriterien 1 zur Abgrenzung relevanter Leistungen i.R. des §53 SGB XII für das Ambulant Betreute Wohnen Bezug: Urteil LSG L9 SO 24/13 Urteil LSG L20 SO 236/13 1. Anspruchsvoraussetzungen 1.1 wesentlich behinderte Menschen §53 (1) Satz 1 SGB XII regelt den Anspruch auf Eingliederungshilfe als Pflichtleistung für wesentlich behinderte Menschen. „Nach §3 Nr. 4 der Verordnung nach §60 SGB XII- Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) gehören Neurosen und Persönlichkeitsstörungen 7 zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 (1) Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Ob die seelische Behinderung wesentlich ist, ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung dees 2 Einzelfalles, ausgerichtet an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten.“ 1.2 Einordnung des Bewo in den Leistungskomplex des §53 SGB XII Die Grundlage der Leistungserbringung i.R. des ABW findet sich in §53 (1) und (3) SGB XII i.V.m. § 55 (2) Nr. 6. SGB IX: „Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ 3 Dazu in der Urteilsbegründung : „Was unter „Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten“ im Sinne von §55 (2) Nr.6 SGB IX zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (). Aus diesen geht lediglich hervor, dass sich der in §98 (5) Satz 1 SGB XII verwandte Begriff der „Formen ambulanter Wohnmöglichkeiten“ an §55 (2) Nr. 6 SGB IX orientieren soll ().Die Rechtsprechung hat hieraus abgeleitet, daß die sowohl in §55 (2) Nr.6 SGB IX als auch in §)( (5) Satz 1 SGB XII verwandten Begriffe „Betreute Wohnmöglichkeiten“ inhaltlich identisch sind.“ Das umfaßt laut Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl die eigene Wohnung als auch Wohngruppen bzw. Wohngemeinschaften: „Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und 4 Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung.“ 2. Ziel und Zweck der Hilfe – hier: ABW/Bewo Der Senat schlußfolgert in seinem Urteil: „ Der Sache nach soll der behinderte Mensch durch Leistungen nach §55 (2) Nr. 6 SGB IX so weit wie möglich befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohnbereich selbständig vornehmen zu können, sich im Wohnumfeld 5 zu orientieren oder zumindest dies alles mit sporadischer Unterstützung Dritter zu erreichen.“ Diese Aussage führt schließlich zum Maßstab des finalen Wohnbezugs als grundlegende Ausrichtung sämtlicher Leistungen i.R. des ABW. Weiter führt der Senat an selber Stelle aus: „ Hierzu kann auch die Motivierung des Betroffenen gehören, die für ihn gegebenenfalls neue Lebenssituation anzunehmen und konstruktiv zu bewältigen.“ Wir nennen dies die Compliance des Klienten. Allerdings meint „sporadische Unterstützung“ hier nicht zufällige und gelegentliche Ereignisse, 1 Grundlage ist das Urteil des Landessozialgerichts NRW Az. L9 SO 24/13, zugestellt durch LVR am 13.06.2016 Ebd. Abs.65 3 Ebd. Abs.67 4 Ebd. Abs. 68 5 Ebd. Abs. 69, vgl. auch das Urteil L20 SO 236/13 des LSG-NRW:“ Dem Wortlaut des §55 (2) Nr. 6 SGB IX „zu selbstbestimmten“ und „Wohnmöglichkeiten“ lässt sich deshalb lediglich als Anhaltspunkt im Sinne einer Mindestvoraussetzung entnehmen, dass Leistungen des Bewo stets wohnungsbezogen sein und sich final („zu“) darauf richten müssen, ein selbstbestimmtes Leben in einer solchen Wohnmöglichkeit zu führen ().“ 2 sondern bezieht sich zum einen darauf, daß ABW gemessen an der täglichen Lebenszeit nur zu einem Bruchteil präsent ist und zum anderen einer Regelmäßigkeit im Verlauf der Betreuung und einer Einbindung in ein Gesamtkonzept (= IHP) bedarf. Diese Gesamtkonzeption (des Trägers) muss „ auf die Verwirklichung einer möglichst selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung ausgerichtet sein.“ Konkret heißt das: - „Vermittlung von Fähigkeiten, sich selbständig in der Wohnung zurecht zu finden,“ - „die Wohnung eigenverantwortlich sauber zu halten,“ - „den sozialen Umgang mit den Mitbewohnern und anderen Mietern im Haus zu erlernen,“ - „eigene Interessen zu artikulieren und adäquat zu vertreten.“ - „die Begleitung in die nähere Umgebung zu Einkäufen,“ - „notwendige Arztbesuche“ - oder Besuche von „in der Nähe wohnenden Familienangehörigen“ Aber: alles unter der Vorgabe, „die leistungsberechtigte Person so an ihre Umgebung zu gewöhnen, daß sie sich nach einer Orientierungs- und Trainingsphase möglichst selbständig inner- und außerhalb 6 der Wohnung bewegen kann ().“ Das führt zu der grundlegenden Auffassung: „Die Leistungen des Betreuten Wohnens müssten wohnungsbezogen sein und final auf die Selbständigkeit „beim Wohnen“ und im Wohnumfeld 7 ausgerichtet sein ().“ Daher kann „nicht jede Form von sozialer und psychischer Unterstützung unter dieser Vorschrift subsumiert werden“. Und nochmal: „Vielmehr müssen Hilfen nach §55 (2) Nr.6 SGB IX eine konzeptionelle Ausrichtung auf das Wohnen und das Wohnumfeld und auf die Förderung der Selbstbestimmung des Wohnens in der gewählten 8 Wohnform () im Rahmen der individuellen Möglichkeiten des behinderten Menschen aufweisen.“ Leistungen in diesem Sinne hält der Senat nur dann für erforderlich, „wenn die vom Leistungsempfänger gewählte, dem ihm möglichen Niveau an Selbständigkeit entsprechende Wohnform gefährdet ist und der Leistungsempfänger ohne die Unterstützung Dritter in eine weniger selbstbestimmte Wohnform, insbesondere eine stationäre Einrichtung, wechseln müßte. Ein allgemein gehaltener realer Hilfebedarf macht Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. speziell des ABW nicht erforderlich, wenn dieser Hilfebedarf „nicht mit der von ihm gewählten Wohnform in Zusammenhang steht oder sich nicht auf die Aufrechterhaltung einer selbstbestimmten Wohnform 9 bezieht.“ Im Umkehrschluß heißt das: Wenn „ keine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die Förderung des selbstbestimmten Wohnens erkennbar ist, stellen diese Handlungen jedoch keine Hilfe zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnformen im Sinne von §55 (2) Nr.6 SGB IX dar, weil es an 10 der spezifischen Zielsetzung dieser Leistung fehlt.“ - 6 3. Schlußfolgerungen 1 Finaler Wohnbezug der Hilfe ist zwingend. Dazu gehört im Kern: Haushaltsführung, Lebensgestaltung in der Wohnung und das Zurechtfinden in der Umgebung. Ohne ABW müßte die Wohnform gefährdet sein, weil allein nicht aufrechterhaltbar 11 „7Hauptzielrichtung muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein“ Jegliche Hilfe findet ihren Ausdruck individuell im IHP und grundsätzlich auf der Grundlage des 12 Trägerkonzepts, dadurch kann sie erst Bestandteil abrechenbarer Leistungen werden. Ebd. Ebd. Abs. 70 8 Ebd. 9 Ebd. Abs. 71 10 Ebd. Abs. 75 11 Ebd. Abs. 68 12 Vgl. ebd. Abs. 79 7 4. Rechtliche Bewertung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als vertragliche Basis unserer Arbeit im Auftrag des LVR „Mit ambulanter „Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen“ im Sinne von §1 (1) der Leistungsund Prüfungsvereinbarung können nur Leistungen nach §55 (2) Nr. 6 SGB IX gemeint sein, da sich 13 die Vertragsparteien offensichtlich an gesetzlich vorgesehenen Leistungen orientieren wollen.“ Der Senat des LSG hält am finalen Wohnbezug als elementare Voraussetzung der Hilfen auch entgegen weitreichenderer Beschreibungen in der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung §1 (2) fest und sieht in der Beschreibung keinen weiterreichenden Geltungsbereich der Leistungen. Etwas kritisch dem LVR gegenüber merken sie an: „Die in §1 (2) der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Einzelziele beschreiben zudem in der Sache allgemein die Ziele von Leistungen der Eingliederungshjilfe (vgl. insoweit auch §53 (3) SGB XII) und sind damit fast jeder Maßnahme der Eingliederungshilfe zu Eigen. Sie sind deshalb nicht geeignet, den Geltungsbereich der Leistungs- und Prtüfungsvereinbarung zu bestimmen. Entscheidend bleibt insoweit allein, ob die Maßnahme final auf die Aufrechterhaltung und 14 Gewährleistung eines selbstbestimmten Wohnens gerichtet und hierfür erforderlich ist.“ 5. Abgrenzung 5.1 - zu SGB-V-Leistungen Desweiteren werden noch beantragte Einzelleistungen auseinandergenommen. So seien z.B. Maßnahmen mit dem Ziel, den Klienten zur Reduktion des THC-Konsums zu bringen, allesamt dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen und somit SGB V-Leistung. Das gelte auch für sog. „Entlastungsgespräche“ im Kontext psychischer Krisen. 15 Zur Abgrenzung gilt dabei folgende Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) : „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, d.h. zur sozialen Rehabilitation, und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anhand der Bedürfnisse, die mit der Leistung befriedigt werden sollen, voneinander abzugrenzen (). Entscheidend ist,welches konkrete Ziel mit der fraglichen Leistung in erster Linie verfolgt wird, d.h. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. 7 Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft nach §55 (1) SGB IX setzen an den sozialen Folgen einer Krankheit oder Behinderung an und dienen deren Überwindung (). Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen oder abmildern (). Ihr Ziel ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignisse und Bezügen abgeschnitten werden. Dem behinderten Menschen soll der Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht und hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden“. Dem gegenüber versteht das BVerwG die medizinische Rehabilitation als auf Heilung ausgerichtetes Handeln direkt an der Erkrankung – und eben nicht deren Folgen. „Sie dienen dazu, Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (), sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden 16 odern laufende Sozialleistungen zu mindern ().“ Der Senat des LSG schlussfolgert, dass in dem vorliegenden Fall Entlastungsgespräche in psychischen Krisen und die Gespräche zur Abstinenzstärkung unmittelbaren Einfluss auf die Ursachen der Erkrankung nehmen und nicht auf die Folgen – somit seien sie medizinischer Ausrichtung und der Eingliederungshilfe nicht zuzuordnen. „Es geht damit eindeutig im Schwerpunkt 17 um die Verhütung der Verschlimmerung der Erkrankung des“ Betroffenen. 13 Ebd. Abs. 96 Ebd. Abs. 98 15 Ebd. Abs. 111: Urteil vom 18.10.2012 – 5 C 15/11 16 Ebd. 17 Ebd. Abs. 115 14 5.2 - zur rechtlichen Betreuung Des Weiteren befasst sich der Senat mit der Abgrenzung der Leistungen zur rechtlichen Betreuung 18 und nimmt dazu wie folgt Stellung : Die rechtliche Betreuung dient dem Betroffenen zur Erledigung rechtlicher Angelegenheiten, sofern er selbst dazu aus behinderungsbedingten Gründen dazu nicht in der Lage ist. Diese Hilfe ist vorrangig ggü. der Eingliederungshilfe zu werten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um stellvertretende Handlungen handelt – denn der gesetzliche Betreuer ist auch verpflichtet, den Betreuten zum einen angemessen in wichtige Entscheidungen einzubeziehen und andererseits ihn zu befähigen, die Dinge gemäß seinem Vermögen zunehmend selbst in die Hand zu nehmen. Dabei ist die stellvertretende Besorgung rechtlicher Angelegenheiten durch einen gesetzlichen Betreuer der Eingliederungshilfe vorzuziehen. Die Verwirklichung seiner Rechte bspw. ggü. Behörden u.ä. bedarf nicht der Begleitung, Vorbereitung und Reflexion durch die Eingliederungshilfe, sondern ist durch das Rechtsinstitut der Betreuung bereits abgedeckt. „Die Aktivierung und Förderung der Möglichkeiten des Betreuten, selbständig ohne Hilfe des 19 Betreuers zu handeln, ist danach originäre gesetzliche Aufgabe eines Betreuers.“ Insofern erübrigt sich die tatsächliche Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die – weil nachrangig – hier nicht zum Zuge kommen muss. Damit liegt die Verselbständigung im Bereich der rechtlichen Belange in der Hand des gesetzlichen Betreuers. Demgegenüber hält das Urteil LSG L20 SO 236/13 in anderer Schwerpunktsetzung zur Abgrenzung fest: „Grundsatz ist deshalb ein Betreuer - unabhängig vom Umfang seines Aufgabenkreises - nur für die Organisation erforderlicher tatsächlicher Maßnahmen verantwortlich; die tatsächlichen Hilfestellungen 20 selbst muss er hingegen nicht erbringen ().“ „7; ein gewisses Maß an vertrauensbildenden bzw. -erhaltenden Maßnahmen und persönlicher 21 Zuwendung ist vielmehr weiterhin Bestandteil jeder Betreuung.“ „Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Betreuung gerade von sozialhilfeweiser 22 Eingliederungshilfe abgegrenzt.“ "Die Betreuung erstrecke sich vielmehr nur auf Tätigkeiten, die erforderlich seien, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB). Hiervon seien solche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten7. Davon ausgehend falle etwa die (tatsächliche) Verwaltung des sozialhilferechtlichen Barbetrages in einer stationären Einrichtung dem Heimpersonal als Leistung der Eingliederungshilfe zu. Die Subsidiarität der Sozialhilfe stehe der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Denn zwar werde Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt; dies wirke sich jedoch nicht aus, weil eine für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichte 23 und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrige.“ „Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen zur Abgrenzung von der gesetzlichen Betreuung stellen sämtliche Leistungen 7, die sich auf das Erstellen von Haushaltsplänen, auf Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten, auf Schulung im Umgang mit Geld usw. beziehen, ohne weiteres 24 Bewo-Leistungen dar.“ Und um den Umfang der Leistungen i.R. der Eingliederungshilfe zu komplettieren: „Auch die Anbahnung ärztlicher oder therapeutischer Behandlungen bzw. Versuche, den Kläger zu solchen Behandlungen zu motivieren, sieht der Senat jedenfalls dann als Leistung des Bewo an, wenn sie sich 7 in einem überschaubaren Rahmen halten und die Behandlung bzw. Therapie auf eine 25 Stabilisierung im häuslichen Umfeld gerichtet ist.“ Weiter wird ausgeführt: „Auch die Begleitung zu Ämtern und Behörden rechnet der Senat zu den Bewo-Leistungen. Dies gilt 18 Ebd. Abs. 127 Ebd. Abs 133, gemeint ist der gesetzliche Betreuer! 20 LSG L20 236/13 Abs. 81 21 Ebd. 22 Ebd. Abs. 82 23 Ebd. Abs. 82 24 Ebd. Abs. 87 25 Ebd. Abs. 88 19 jedenfalls dann, wenn die Begleitung (hier etwa das Aufsuchen des Jobcenters) dazu dient, das Nötige zu tun, um den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft 26 sicherzustellen.“ „Denn rein lebenspraktische Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem sind der Hilfe zur selbstständigen 27 Lebensführung im Bewo zuzurechnen.“ Im Gegenzug sind Forderungen des LVR auf eine vorrangige Suchtbehandlung nicht statthaft, weil sie nicht primär dem finalen Wohnen geschuldet sind. Deshalb kann sich der Betreute auch einer Anbindung ans externe Suchthilfesystem verweigern, ohne das Bewo als Leistung zu gefährden: „Eine Drogenberatung ist auf den Umgang von suchtkranken bzw. suchtgefährdeten Personen oder ihrer Angehörigen mit einer (drohenden) Sucht und ggf. die Initiierung entsprechender Therapiemaßnahmen gerichtet, jedoch nicht (primär) auf die Herbeiführung oder 28 Stärkung der Fähigkeit, sich in einer eigenen Häuslichkeit zurecht zu finden.“ 6. Schlussfolgerungen 2 Zu den Aufgaben können ebenfalls gehören, selbst wenn für die Bereiche ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist: • rein lebenspraktische Vorgänge wie das Sichten, inhaltliche Erfassen und Vorsortieren der Post sowie das Trennen von tatsächlich Wichtigem und Unwichtigem • das Erstellen von Haushaltsplänen, Gespräche über Einkaufs- und Konsumverhalten, Schulung im Umgang mit Geld • die Begleitung zu Ämtern und Ärzten, wenn dadurch das Wohnen gesichert werden kann (finaler Wohnbezug!) 7. Fazit: Tätigkeiten im ABW werden durch die Rechtsprechung weiter beschränkt; der LVR versucht auf dem der gerichtlichen Verfahren Rechtssicherheit für Kürzungen der Leistungen zu erwirken. - Parallele Zuständigkeiten mit unterschiedlicher Zielsetzung wie bei der Zusammenarbeit mit gesetzlichen Betreuern wird zwar im Urteil LSG 9 SO 24/13 negiert, jedoch im Urteil LSG 20 SO 236/13 näher differenziert und ergänzend aufeinander bezogen. - Direkte Interventionen auf die Krankheit bezogen sind medizinische Leistungen außerhalb der Eingliederungshilfe, Hinführung und Motivierung hingegen ist Leistung der Eingliederungshilfe. - Folgen der Erkrankung sind im Bewo nicht mit Interventionen an den Ursachen zu begegnen – hier müssen ausschließlich andere abfedernde Maßnahmen erbracht werden, die sich mit den schädigenden Folgen der Erkrankung beschäftigen. Das heißt drastisch: wir haben bei einem Rückfall nicht den Rückfall aufzuarbeiten, sondern mit dem Betreuten – ggf. unter Anleitung – zu erarbeiten, wie er die Folgen des Rückfalls, nämlich die vollgekotzte Wohnung, wieder zu beseitigen gedenkt und ihn ggf. zu motivieren, nun doch endlich eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen. Hierin ist er anzuleiten und zu fördern. Alles andere ist medizinische Reha in der Zuständigkeit der Versorgungslandschaft des SGB V. - Bei psychotischem Verhalten haben wir uns nicht mit dem Erleben des Klienten und möglichen Skills zu befassen, sondern mit den Folgen verstörter Nachbarn, verärgerter Mitbewohner, zerstörter Einrichtung o.ä. – alles andere machen die Kollegen der medizinischen Versorgung, denen wir den Klienten lediglich bei vorhandener Compliance zuführen können. Erstellt durch und zur Veröffentlichung freigegeben: Kai Jacobi Markus-Haus-Essen Ambulant Betreutes Wohnen 22.07.2016 www.mandler-coaching.de 26 Ebd. Abs. 89 Ebd. Abs. 90 28 Ebd. Abs. 78 27
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