Nr. 5 | 26. Juli 2016 Förderung der Weiterbildung Streitfall Laborkosten 08 Neue Psychotherapie-Richtlinie Job-Sharing-Obergrenze Biosimilars 04 10 14 16 Einheitlicher Medikationsplan NäPas für Fachärzte Honorarbericht 1/2016 32 44 22 Liebe Kolleginnen und Kollegen, …und fröhlich grüßt das Sommerloch. Nachdem wir überwunden haben, dass wir weder Fußballeuropameister noch WimbledonSiegerin geworden sind, schauen wir doch mal, was wir als KVSystem in Berlin gewinnen können. Auch da sind es eher die Achtelfinalsiege als die großen Würfe. dr . jörg hermann Vorsitzender der KV Bremen 2 Vorstandsinfo Immerhin, die beharrliche Lobbyarbeit der Psychotherapeuten hat sich ausgezahlt: In der neuen Gesetzgebung findet sich das Recht von psychologischen Psychotherapeuten im Job-Sharing nicht nur über ihr bisheriges Leistungsgeschehen hinaus zu wachsen, sondern bis zu 25 Prozent über den Fachgruppendurchschnitt. Das grenzt schon fast an Niederlassungsfreiheit, allerdings nur in überversorgten Gebieten! Zum Sharing des Jobs muss ja schon mal einer da sein. Für Mediziner wird auch der Riemen aufs Hamsterrad geworfen, Job-Sharer dürfen bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen. Auch beim Selbstverwaltungs-„Stärkungs“-Gesetz zeichnet sich ein schwacher Lobby-Erfolg ab: Die Haushaltsautonomie bleibt wohl bei den Selbstverwaltungsorganen. Die übrigen geplanten Eingriffe sind aber noch bitter genug. Landesrundschreiben | Juli 2016 Beim AMNOG-neu (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) haben so viele Politik-Klinkenputzer an den Rändern genagt, dass allenfalls ein Reförmchen übrig bleiben wird. Das absolute, seit 2008 bestehende Preis Moratorium wird aber voraussichtlich um viele Jahre verlängert. Man könnte sich als Vertragsarzt ja freuen, da es die arg gebeutelten GKV-Kassen schont, aber die Nonchalance der darin verborgenen planwirtschaftlichen Denke lässt auch für unsere Zukunft nicht das Beste erwarten. Noch keine Lösung gibt es für das Laborproblem: Alle Ärzte wollen den Laborärzten ans Portemonnaie und die Hausärzte den Fachärzten. Kein erfolgversprechender Plan, um endlich mal die Budgets für alle zu überwinden. Und schließlich noch etwas aus Bremen: Blättern Sie mal auf die letzten Seiten. Dort finden Sie den Honorarbericht, den wir überarbeitet haben. An Zahlen und Fakten haben wir nicht gespart, wohl aber am Text. Leserfreundlicher! Schönen Sommer also allerseits, und schön e-Arztbriefe versenden! Mit den besten kollegialen Grüßen Ihr Dr. Jörg Hermann Vorsitzender der KV Bremen AUS DER KV 04 — Förderung der Weiterbildung: Chancen und einiges an Konfliktpotenzial 07 — Tag der ambulanten Medizin: Melden Sie sich an 08 — Streitfall Laborkosten: Kein Widerspruch notwendig 10 — Neue Psychotherapie-Richtlinie: Die psychologische Sprechstunde kommt 12 — Neue Psychotherapie-Richtlinie: Das sagen Kammer und Verbände 14 — Job-Sharing wird attraktiver: Obergrenze verschiebt sich 15 — Nachrichten aus Bremerhaven, Bremen, Berlin und ... IM BLICK 16 — Gleich, ähnlich oder anders? Biosimilars als wirtschaftliche Alternative IN PRAXIS 22 — Papierkram: Zum 1. Oktober kommt der einheitliche Medikationsplan 28 — Auf einen Blick: Das ist neu zum 1. Juli 3 30 — KV-Beratungsteam Kodierung: Wir geben Unterstützung 31 — Sie fragen ― Wir antworten 32 — Meldungen & Bekanntgaben Nichtärztliche Praxisassistenten auch für Fachärzte / Zuschläge für Heimbesuche 33 — Kooperationen mit Heimen werden belohnt Humangenetik: Umfassende Änderungen zum 1. Juli 2016 34 — Flüchtlinge: Es bleibt vorerst bei der Personengruppe 4 auf der eGK IKK gesund plus nimmt jetzt auch an den Versorgungsverträgen teil Gonarthrose-Vertrag wird verlängert Änderungen im HVM zum 1. Juli 2016 35 — Grundsätze und Versorgungsziele des HVM definiert MRSA-Leistungen unterliegen jetzt einer QS-Vereinbarung QS-Vereinbarung für PET und PET/CT tritt in Kraft 36 — Grippesaison 2016/2017: Weiterhin Vaxigrip und Influvac Acht weitere Wirkstoffe vom Austausch ausgeschlossen 37 — FreeStyle Libre ausschließlich auf Privatrezept Weitere Prüfanträge für NOAKs Kostenlose Verhütungsmittel für bedürftige Frauen Krebsregister: Meldevergütung wird im zweiten Halbjahr gezahlt 38 —Seminar zur Hypertonieschulung in der Arztpraxis Fortbildungspunkte automatisch an die KV Neue Kinder-Richtlinie tritt später in Kraft 39 —Psychotherapeutensuche auf kvhb.de jetzt erweitert um Einzel- und Gruppentherapie Initiative zur Stillförderung: Keine Babynahrungsprodukte in der Arztpraxis Wahlen zur Vertreterversammlung: Hilfe für Listen und Kandidaten 40 —Sozialgericht urteilt: Honorartrennung 2011 rechtens KV lädt zur Vernissage ein 42 —Bekanntmachungen zur Wahl der Mitglieder der 15. Vertreterversammlung der KV Bremen IN ZAHLEN 44 —Honorarbericht für das Quartal 1/2016 SERVICE 52 —Kleinanzeigen 56 —Der Beratungsservice der KV Bremen 41 —Impressum Landesrundschreiben | Juli 2016 Inhalt IN KÜRZE Förderung der Weiterbildung: Chancen und einiges an Konfliktpotenzial 4 Aus der KV Weiterbildungsassistenten in Praxen dürfen mit einem Einkommen von 4800 Euro rechnen. Dafür gibt es eine Förderung von Kassen und KVen – zumindest für einige. Und da liegt das Problem. Denn welche Facharztgruppen gefördert werden, muss ausgehandelt werden. Kein Wunder, dass die Mitglieder der Vertreterversammlung am 14. Juni einige Bauchschmerzen hatten. Landesrundschreiben | Juli 2016 Es ist zweifelsohne gut gemeint. Im Versorgungsstärkungsgesetz wurde eine Förderung der Weiterbildung verankert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKVSpitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun eine entsprechende Vereinbarung beschlossen. Entscheidende Neuerung: Angehende Allgemeinmediziner haben ab 1. Juli im ambulanten Bereich Anrecht auf eine vergleichbare Vergütung wie im Krankenhaus. Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in der Weiterbildung steigt von jetzt 3500 Euro auf 4800 Euro. Die Summe wird zwar von der KV an die Praxis überwiesen, der Betrag ist allerdings in voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung durchzureichen. Die Fördersumme wird fifty-fifty von den Krankenkassen und den KVen getragen. Kurzum: Für jeden angehenden Hausarzt in Deutschland fließt Extrageld. Ohne Wenn und Aber. Der Gesetzgeber hat sogar eine Mindestzahl von 7500 Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin formuliert. Dass diese Zahl angesichts des Nachwuchsmangels wohl kaum erreichbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Die große Herausforderung steckt in einem anderen Detail: Denn im gleichen Atemzug verlangt das Versorgungsstärkungsgesetz, dass bis zu 1000 angehende Fachärzte in den Genuss der Förderung kommen. Die Betonung liegt auf „bis zu“. Bei Fachärzten gibt es also eine Obergrenze. Außerdem hat der Gesetzgeber versäumt, genau zu definieren, welche Fachärzte einen Anspruch auf Förderung haben und nach welchen Kriterien ausgesiebt werden soll. Im Blick sind zwar die sogenannten Grundversorger, doch wer das ist, bleibt unklar. So oder so. Anders als bei den Hausärzten dürfte das Kontingent von 1000 Stellen bei den Fachärzten wohl kaum ausreichen. Auf das Land Bremen gerechnet werden acht Vollzeitstellen gefördert, wie der KV-Vorstand auf der Vertreterversammlung am 14. Juni erklärte. Es braucht nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass bei aktuell 52 Facharzt-Weiterbildungsassistenten die Nachfrage das Angebot übersteigt. So erklären sich auch die kritischen Bemerkungen von KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann und einiger Delegierter der Vertreterversammlung: „Hier wird ein Spaltpilz in die Ärzteschaft getrieben.“ Und zwar in mehrfacher Hinsicht. Bei den Hausärzten gibt es kein Limit, bei den Fachärzten sehr wohl. Außerdem ist der Streit innerhalb der Fachärzteschaft angeheizt, denn einige werden aus der Förderung herausfallen. Und schließlich sind da noch die Weiterbilder und die Praxen, die es nicht tun. Denn der KV-Anteil kommt aus dem KV-Haushalt und damit aus der Umlage aller. Allein für 2017 rechnet die KV Bremen mit Kosten in Höhe von zirka 1,1 Millionen Euro für die Weiterbildung. „Wir haben es mit Chancen, aber auch mit vielen Unklarheiten und Haushaltsrisiken zu tun“, lautet daher das Fazit von Dr. Andreas Umlandt, stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung. Bis zum 30. September muss die KV Bremen mit den Krankenkassen das konkrete Verfahren definieren – und die förderfähigen Facharztgruppen bestimmen. Sicher kein leichtes Unterfangen. von christoph fox | KV Bremen | 0421.34 04-328 Anzahl Förderstellen hausärztlich 25 unbegrenzt fachärztlich 52 bis zu 8 5 Weiterbildungsverhältnisse (Stand 2015) Aus der KV Landesrundschreiben | Juli 2016 Vertreterversammlung vom 14. Juni 2016 Weiterbildungsassistenten dürfen zum Praxishonorar beitragen Praxen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen, erhalten ab dem 1. Juli 2016 auf Antrag einen Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen in Höhe von 1500 Euro im Quartal. Dies gilt für genehmigte Weiterbildungsverhältnisse nach Paragraf 75a SGB V (Förderung, siehe nebenstehenden Beitrag). Einer entsprechenden Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes hat die Vertreterversammlung am 14. Juni zugestimmt. Bisher war eine Ausweitung der Praxis durch Assistenten ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat hier nun nachgesteuert. Der Zuschlag wird für maximal zwei Weiterbildungsassistenten je Praxis gewährt. Teilzeitbeschäftigte Assistenten werden entsprechend verrechnet. Durch diese Änderung sollen Praxen in die Lage versetzt werden, das in Krankenhäusern übliche Gehalt für Assistenten, zu erwirtschaften. Fördersumme und RLVErhöhung ergeben 5300 Euro im Monat. 5200 Euro entsprechen im Durchschnitt dem üblichen Satz in Krankenhäusern. weitere Themen 6 Aus der KV Landesrundschreiben | Juli 2016 KV-Förderpaket erweitert: 60.000 Euro Investitionszuschuss Die KV Bremen erweitert ihr Förderpaket zur Niederlassung um einen Investitionszuschuss in Höhe von maximal 60.000 Euro. Das hat die Vertreterversammlung auf ihrer Sitzung am 14. Juni einstimmig beschlossen. Insbesondere Neuansiedlungen von Hausärzten in Bremerhaven sollen dadurch angekurbelt werden. Mit dem Investitionszuschuss reagiert die KV Bremen auch auf vergleichbare Förderprogramme in anderen Bundesländern. „Es ist ein Hase-und-Igel-Lauf um Ärzte und wir wollen nicht abgehängt werden“, begründet KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann. Bisher unterstützt die KV Bremen mit einer Umsatzgarantie oder einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens. Mit der neuen Richtlinie wird das Förderpaket um einen Investitionszuschuss in Höhe von maximal 60.000 Euro erweitert. Der Zuschuss ist an Bedingungen geknüpft. Die KV finanziert das Paket hauptsächlich aus dem Strukturfonds. Anschubprämie für den eArztbrief wird verlängert Die Anschubprämie für den eArztbrief in Höhe von 1000 Euro wird bis zum 31. August verlängert. Das hat die Vertreterversammlung am 14. Juni beschlossen und reagiert damit auf technische Probleme und Lieferengpässe vieler Anbieter von Praxissystemen. Die ersten 100 Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die wenigstens 20 eArztbriefe verschicken und/oder empfangen, erhalten eine Förderung in Höhe von 1000 Euro, alle weiteren 350 Euro. Strukturfonds wird eingerichtet: Fifty-fifty aus Krankenkassen- und KV-Geld Die KV Bremen wird zum 1. Juli 2016 einen Strukturfonds einrichten. Dafür hat die Vertreterversammlung auf ihrer Sitzung am 14. Juni den Weg frei gemacht. Der Fonds wird mit rund 400.000 Euro pro Jahr gefüllt, die Hälfte davon übernehmen die Krankenkassen. Über Strukturfonds sollen Projekte finanziert werden, die die Versorgungssituation in einer Region verbessern. Dazu werden 0,1 Prozent aus der Gesamtvergütung (in Bremen zirka 200.000 Euro) entnommen, die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die gleiche Summe beizusteuern. Aus dem Strukturfonds finanziert die KV Bremen unter anderem das Niederlassungsprogramm. Anschubfinanzierung für Praxisnetze Vertreterversammlung vom 14. Juni 2016 Die KV Bremen gewährt Praxisnetzen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro. Einer entsprechenden Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes zum 1. Juli 2016 hat die Vertreterversammlung am 14. Juni beschlossen. Eine Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen regelt Näheres. Derzeit liegen der KV Bremen keine Anträge vor. Tag der ambulanten Medizin Melden Sie sich an! Auch in diesem Jahr können Ärzte und Psychotherapeuten sich und ihr Fachgebiet einem interessierten Publikum vorstellen. Der 8. Bremer Tag der ambulanten Medizin findet statt am 19. November. Infos und Anmeldung unter 0421.34 04-146. 2015 beteiligten sich mehr als 60 Ärzte und Psychotherapeuten am Tag der a mbulanten Medizin. Rund 900 Besucher kamen ins Haus der KV Bremen. Streitfall Laborkosten: Kein Widerspruch notwendig 8 Um die Finanzierung der Laborkosten wird derzeit heftig gestritten und wieder einmal der HausarztFacharztkonflikt befeuert. In Bremen braucht es diesen Streit nicht! Die KV stellt die Honorarbescheide der Hausärzte unter Vorbehalt, bis alles geklärt ist. Niemand muss deshalb Widerspruch einlegen. Aus der KV Landesrundschreiben | Juli 2016 In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben für Laborkosten stetig gestiegen. Im Bremen waren es von 2014 auf 2015 immerhin Mehrausgaben von mehr als 200.000 Euro. Dieser Trend ist nicht neu. Zwar ist bereits vor drei Jahren deutschlandweit eine einheitliche Quotierung fürs Labor eingeführt worden. Doch trotz der Preissenkung auf die sogenannte Quote „Q“ mit dem Faktor 0,9158 Prozent wird immer mehr Labor angefordert. Dadurch muss in einigen Quartalen mehr Geld an die Praxen ausgezahlt werden, als im Labortopf kalkuliert war. Dieses Verfahren ist geregelt in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Finanzierung der Laborleistungen. Darin ist auch festgehalten, dass ein Defizit im Labortopf auszugleichen ist und zwar gemeinsam von Haus- und Fachärzten gemäß ihrem Honoraranteil in der KV (Trennungsbeschluss). Umgekehrt werden auch Überschüsse anteilig auf beide Honorarverteilungskonten eingezahlt. An dieser Stelle setzt in der Vertreterversammlung der KBV der Streit an. Ein Teil argumentiert, dass die Leistungen im Labortopf ausschließlich den Fachärzten zuzurechnen sind und es keinen Geldabfluss aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich geben dürfe. Andere halten dem gegenüber, dass hier das Veranlasserprinzip gelte und Hausärzte sehr wohl ihren Anteil tragen müssten. Zudem wird ins Feld geführt, dass vor Jahren aus fachärztlichem Geld der Laborbonus abgezweigt wurde, der vor allem Hausärzten zugutekommt, damit sie nicht so viel Labor veranlassen. Wie dem auch sei: Der Laborstreit droht, zu einem Politikum in Zeiten des KV-Wahlkampfes zu werden. Die einzelnen KVen haben keine Freiheit, hier eigene Wege zu gehen, solange nicht die bundesweiten Vorgaben geändert werden. Dies könnte politisch oder durch Gerichte passieren. Aus dieser Gemengelage heraus hat die KV Bremen beschlossen, dass bis zur Klärung der Rechtslage, die Honorarbescheide der Hausärzte in diesem Punkt unter Vorbehalt gestellt werden. Damit setzt die KV eine Forderung der Neuen Hausarztliste Bremen um. Dies hat zur Folge, dass kein Hausarzt zu diesem Sachverhalt einen Widerspruch gegen seinen Honorarbescheid einlegen muss. Wenn der Trennungsbeschluss geändert werden sollte, wird die KV Bremen entsprechend nachvergüten. Zum Schluss: Dass es beim Streit um die Laborfinanzierung nicht nur um die Sache geht und die Aufgeregtheit auch aus anderen Gründen geschürt wird, zeigen diese Zahlen: Der Fehlbetrag in Bremen für das Jahr 2015 beläuft sich auf zirka 250.000 Euro. 30 Prozent davon, also. 75.000 Euro wurden nach Maßgabe des KBV-Trennungsbeschlusses dem Hausarzt-Honorarverteilungskonto entnommen. Damit war theoretisch jeder Hausarzt in Bremen mit 36 Euro je Quartal belastet worden. Angesichts dieser Zahlen sollte man eigentlich erwarten, dass in Berlin eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. (red) Hier habe ich es mit Finanzexperten zu tun, die den Gesundheitsmarkt kennen. Wenn es brennt, fallen Entscheidungen schnell und unbürokratisch. Egal, ob es um meine Praxis oder Familie geht: Ich habe einen kompetenten und verlässlichen Partner für alle Finanzfragen. Die Berater der Sparkasse Bremen kenne ich persönlich – das gefällt mir. Erste Wahl für Heilberufe – mit Branchenexpertise und Beratungsqualität Von der Finanzierung des eigenen Studiums über Finanzfragen rund um die eigene Praxis oder Apotheke bis hin zur gewinnbringenden Verwaltung von privatem Vermögen: Unsere Spezialisten begleiten Sie nicht nur als Finanzexperten, sondern auch als zertifizierte Berater für Heilberufe. Bei uns bekommen Sie exzellente Beratung, verlässlichen persönlichen Kontakt und die Stärke eines Marktführers. Diese Vorteile schätzen unsere Kunden sehr. www.sparkasse-bremen.de/heilberufe Stark. Fair. Hanseatisch. Neue Psychotherapie-Richtlinie: Die psychologische Sprechstunde kommt 10 Aus der KV Zum 1. April 2017 soll eine neue PsychotherapieRichtlinie in Kraft treten ‒ mit erheblichen Auswirkungen: So werden Sprechstunden eingeführt und Akutbehandlungen ermöglicht. Es gibt Änderungen beim Antrags- und Gutachterverfahren. Was es noch nicht gibt: Details zur Vergütung. Wir verschaffen Ihnen trotzdem einen ersten Überblick. Landesrundschreiben | Juli 2016 Die neue Psychotherapie-Richtlinie soll zum 1. April 2017 in Kraft treten. Sie sieht eine umfangreiche Strukturreform der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt damit Forderungen aus dem Versorgungsstärkungsgesetz um, den Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu bieten und das Angebot flexibler zu gestalten. Sprechstunden für Erstkontakt Eine wesentliche Neuerung ist, dass Patienten künftig vor Beginn einer Behandlung in der Regel eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen müssen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Psychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Psychotherapeuten können wählen, ob sie Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie diese organisieren – offen oder mit Terminvergabe. Neu ist ferner, dass psychotherapeutische Praxen zur Terminkoordination mindestens 150 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein müssen. Neu: Akutbehandlung Mit der neuen Richtlinie wird das Behandlungsangebot erweitert und flexibler gestaltet. Benötigen Patienten im Anschluss an eine Sprechstunde zeitnah eine psychotherapeutische Intervention, ist künftig eine Akutbehandlung möglich. Diese soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Ein Antrags- und Gutachterverfahren ist dafür nicht erforderlich. Therapiestunden flexibel einsetzbar Nach der Sprechstunde oder der Akutbehandlung kann der weitere Weg des Patienten über die Probatorik in die Kurz- oder Langzeittherapie führen. In diesem Bereich wurden sowohl die Sitzungskontingente als auch das Bewilligungsverfahren angepasst. Die Antragspflicht bleibt indes bestehen. Eine Kurzzeittherapie zum Beispiel ist künftig zunächst mit 12 Stunden möglich, die sich um weitere zwölf Stunden verlängern lassen. Bei der Langzeittherapie wiederum wurde das erste Sitzungskontingent erweitert. Für alle Verfahren entfällt der zweite Bewilligungsschritt und es kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden. Darüber hinaus kann ein Teil des Stundenkontingents für eine Rezidivprophylaxe beantragt werden. Förderung der Gruppentherapie Zudem wird die Gruppentherapie gestärkt. Sie gilt nun als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt. Einheitliche Anforderungen für Gutachter Darüber hinaus werden die Qualifikationsanforderungen an Gutachter vereinfacht und für die Gruppentherapie spezifiziert. Künftig wird eine Bewerbung in allen Verfahren möglich sein – womit auch Gutachter nur im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie tätig werden können. Verhandlung über Vergütung Der Beschluss des G-BA wird nunmehr dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Weitere Details zur Umsetzung der neuen Regelungen legen KBV und GKV-Spitzenverband in der Psychotherapie-Vereinbarung fest. Beide Seiten müssen darüber hinaus noch über die Höhe der Vergütung für neue Leistungen wie Sprechstunden und Akutbehandlungen verhandeln. (kbv) Die Richtlinie in Details 11 AKUTBEHANDLUNG REZIDIVPROPHYL A XE Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann eine Rezidivprophylaxe stattfinden. Im Sinne einer „ausschleichenden Behandlung“ werden dazu die innerhalb eines bewilligten Kontingents verbliebenen Stunden genutzt: bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 8 Stunden, bei 60 und mehr Stunden maximal 16 Stunden. Die Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie in Anspruch genommen werden. KURZZEIT/L ANGZEIT Bei der Kurz- und Langzeittherapie wurden die Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht angepasst. Die wichtigsten Änderungen bei der Kurzzeittherapie sind: Kurzzeittherapien können künftig 12 oder 24 Stunden umfassen (bislang 25 Stunden). Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Stunden. Die Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt und sind nicht mehr gutachterpflichtig. Die wichtigsten Änderungen bei der Langzeittherapie sind: Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungskontingent erweitert und es entfällt für alle Verfahren der zweite Bewilligungsschritt, so dass direkt das Höchstkontingent beantragt werden kann. Der erste Bewilligungsschritt bleibt antragsund gutachterpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen. TELEFON-ERREICHBARKEIT Psychotherapeuten müssen künftig sicherstellen, dass sie für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar sind. Für Psychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag gilt: 150 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine Sprechstunde anbieten 250 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine Sprechstunde anbieten Für Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag gilt: 75 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine Sprechstunde anbieten 125 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit (Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine Sprechstunde anbieten Die Zeiten der Sprechstunden und der telefonischen Erreichbarkeit sind an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu melden. GRUPPENTHER APIE Gruppentherapien können künftig immer dann eingesetzt werden, wenn sie förderlich für das prognostizierte Behandlungsergebnis sind. Sie gelten als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt. Zudem ist nur noch eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse und kein Antrag auf Genehmigung der Therapie mehr notwendig, wenn der Psychotherapeut das Behandlungssetting für bereits bewilligte Stunden in der Kurzzeittherapie ändern möchte. Landesrundschreiben | Juli 2016 Vor einer Akutbehandlung oder Probatorik müssen sich Patienten künftig in einer Sprechstunde vorstellen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Die Sprechstunde dauert bei Erwachsenen mindestens 25 Minuten, maximal 150 Minuten. Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung entlassen werden, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder während einer laufenden Therapie erfolgt. Psychotherapeuten können wählen, ob sie Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie diese organisieren – offen oder mit Terminvergabe. Die weitere Behandlung muss nicht bei dem Psychotherapeuten stattfinden, bei dem der Patient in der Sprechstunde war. Therapeuten, die Sprechstunden anbieten, haben pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten anzubieten, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können. Die neue Leistung der Akutbehandlung ist anzeigepflichtig gegenüber der Krankenkasse und darf maximal 600 Minuten umfassen (Mindesteinheit: 25 Minuten). Das Anzeigeverfahren wird in der Psychotherapie-Vereinbarung ausgestaltet. Hinweis: Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Kurzzeittherapie zu verrechnen. Aus der KV SPRECHSTUNDEN Neue Psychotherapie-Richtlinie: Das sagen Kammer und Verbände 12 Zum 1. April 2017 soll eine neue PsychotherapieRichtlinie in Kraft treten ‒ mit erheblichen Auswirkungen: Die Interessenverbände der Psychotherapeuten sehen positive Aspekte wie die Sprechstunde und die Akutbehandlung, üben aber auch Kritik. Wir fassen zusammen. Aus der KV kinder & jugendliche Landesrundschreiben | Juli 2016 „Als wichtige Errungenschaft für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sehen wir die erweiterte Möglichkeit der Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld.“ sprechstunde „Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können.“ v e r e i n i g u n g a n a ly t i s c h e r k i n d e r - bunde sp s ychother apeu tenk ammer und jugendlichenp s ychother apeu ten re zidivproph y l a xe g u ta c h t e r v e r f a h r e n „Der Beschluss des G-BA ist an diesem Punkt eine ‘Mogelpackung‘, denn es wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt, das letzte Therapiekontingent einer Langzeittherapie auf bis zu zwei Jahre zu strecken. Das war schon bisher möglich.“ „Dadurch wird Zeit für die Behandlung von Patienten frei.“ bunde s v erband der v ertr agsp s ychother apeu ten deu t sche p s ychother apeu ten vereinigung gruppenther apie „Hier wird eine Chance vertan, den Patienten größere Versorgungskapazität zur Verfügung zu stellen.“ bunde s v erband der v ertr agsp s ychother apeu ten kur z zeit ther apie „Das ist ein Schildbürgerstreich erster Klasse. Der G-BA schafft neue Antragsverfahren, die er aber selbst so wenig ernst nimmt, dass er gar keine Prüfung der Anträge vorschreibt, sondern eine Genehmigung dadurch erfolgt, dass sich die Krankenkassen die Antwort sparen können.“ bunde sp s ychother apeu tenk ammer Akutbehandlung verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeit- therapie bis zu 150 Minuten für Erwachsene bis zu 250 Minuten für Kinder und Jugendliche Psychotherapie therapie bis zu 160 / 80 Stunden antrags- und gutachterpflichtig Psychotherapie (AP) pflichtig antrags- und gutachter- bis zu 60 Stunden pflichtig antrags- und gutachter- Analytische (TP) logisch fundierte Langzeit- Tiefenpsycho- therapie (VT) Verhaltens- zwei Jahre zur Rezidivprohylaxe pflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen pflicht liegt im Ermessen der antragspflichtig; Gutachter- bis zu 300 / 150 Stunden erforderlich). genutzt werden (Angabe im Antrag aus dem Langzeit-Kontingent kann Krankenkassen Anspruch genommener Sitzungen antragspflichtig; Gutachter- Ein begrenzter Anteil noch nicht in zeittherapie ist gutachterpflichtig. bewilligt; Umwandlung in Lang- chiger Frist auch ohne Bescheid als Kurzzeittherapie gilt nach dreiwö- zu verrechnen. anschließenden Kurzzeittherapie behandlung sind mit einer ggf. Erbrachte Stunden der Akut- E R L ÄU T E RU NGE N bis zu 100 / 80 Stunden Krankenkassen pflicht liegt im Ermessen der antragspflichtig; Gutachter- bis zu 80 Stunden gutachterpflichtig gutachterpflichtig bis zu 60 Stunden antragspflichtig; nicht mehr antragspflichtig; nicht mehr bis zu 24 Stunden SCHR IT T 2 Aus der KV Landesrundschreiben | Juli 2016 Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) Jugendliche für Kinder und 2 bis 6 Stunden für Erwachsene 2 bis 4 Stunden stunde oder einer Sprechstunde Minuten Sprech- nach mind. 50 Probatorik Kurzzeittherapie anzeigepflichtig nach mind. 50 Minuten Sprechstunde bis zu 12 Stunden bis zu 12 Stunden SCHR IT T 1 BE W I L L IGU NGS S C H R I T T E F Ü R E I N Z E LT H E R A P I E /GRU P P E N T H E R A P I E BE I E RWAC H SE N E N Akutbehandlung V E R SORGU NGSA NGE BO T E REFORM DER PSYCHOTHER APIE- RICHTLINIE: DETAIL S DER ÄNDERUNGEN AB 1. APRIL 2017 13 Job-Sharing wird attraktiver: Obergrenze verschiebt sich 14 Das Job-Sharing wird attraktiver – insbesondere für kleine Arztpraxen und für Psychotherapeuten. Ein aktueller Beschluss lockert die Grenzen für das Honorarbudget. Noch ist diese Änderung allerdings nicht rechtskräftig. Aus der KV Landesrundschreiben | Juli 2016 Der aktuelle Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verfolgt ein Ziel: Kassenärzte und Psychotherapeuten sollen die Möglichkeit haben, ihren Praxisumfang auf den Durchschnitt ihrer Fachgruppe zu steigern. Dies müsse auch Job-Sharern möglich sein. So wollte es das Bundessozialgericht und so hat es der G-BA nun beschlossen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen: Bisher konnte eine unterdurchschnittliche Praxis nur um maximal drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts wachsen. Diese Grenze fällt. Stattdessen dürfen diese Praxen nun bis zum Fachgruppendurchschnitt wachsen. Psychotherapeuten bekommen sogar noch mehr Spielraum. Sie dürfen ihren Leistungsumfang bis zum Durchschnitt ihrer Gruppe zuzüglich weiterer 25 Prozent steigern. Wie die neue Obergrenze berechnet wird, ist Gegenstand des G-BA-Beschlusses, damit überall die gleichen Kriterien herangezogen werden. Noch ist dieser Beschluss allerdings nicht rechtskräftig. Die Änderungen können vom Bundesgesundheitsministerium beanstandet werden. Diese Prüfung sollte im August abgeschlossen sein. (red) JOB -SHARING Beim Job-Sharing teilen sich zwei Ärzte/ Psychotherapeuten derselben Fachrichtung einen Sitz. Es gibt grundsätzlich zwei Varianten: Die Ärzte/Psychotherapeuten arbeiten als gleichberechtigte Partner oder ein Praxisinhaber stellt einen Kollegen an. Die letztgenannte Variante eignet sich gut, um einen Praxisübergabe vorzubereiten. Nachrichten aus Bremerhaven, Bremen, Berlin und ... Beauftragter für die KBV-Immobiliengeschäfte Weniger Kaiserschnittgeburten in Bremen Bremen, Bremerhaven | Die Rate der per Kaiserschnitt zur Welt gekommenen Kinder im Land Bremen ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes seit Jahren rückläufig und lag 2015 bei 30,5 Prozent. 2012 waren es noch 33,2 Prozent. Das Bremer Bündnis, ein Zusammenschluss von Gynäkologen, Hebammen, Kinderärzten sowie Krankenkassen arbeitet seit 2013 daran, die Zahl der Kaiserschnittgeburten zu senken. Aus für „Mobile Psychiatrie Bremerhaven“? Bremerhaven | Das Versorgungsprojekt „Mobile Psychiatrie Bremerhaven“ wird einem Zeitungsbericht zufolge nicht umgesetzt. Voraussetzung dafür wäre eine Umwandlung der Psychiatrie im Klinikum Reinkenheide in eine GmbH. Das sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, heißt es. Mit dem Versorgungskonzept sollten die Einweisungen von Patienten mit Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen reduziert werden. Über einen neuen Ansatz soll nun verhandelt werden. Umstrukturierungen bei Ameos Niedersachsen pumpt Millionen in Kliniken Hannover | Niedersachsen bereitet ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser vor. Die Rede ist von einem Gesamtförderbetrag bis 2020 von 1,36 Milliarden Euro. Mit diesem Programm soll unter anderem die Zusammenlegung der Krankenhäuser in Delmenhorst und die Neuordnung der Kliniklandschaft in Wilhelmshaven finanziert werden. Es würden nur zukunftsfähige Standorte gefördert, erklärte Sozialminsiterin Cornelia Rundt (SPD). Der Sanierungsstau in Niedersachsens Krankenhäusern wird auf 1,7 Milliarden Euro beziffert. Bremerhaven | In Bremerhaven werden keine Stationen geschlossen, sondern lediglich Umstrukturierungen vorgenommen, teilt der Ameos-Verbund im Hinblick auf anderslautende Medienberichte mit. Die Ergotherapie, Phsysiotherapie und Sozialdienst würden zum 1. Juli 2016 „unter dem Dach einer neuen Gesellschaft zusammengeführt“, erklärt Ameos. Landesrundschreiben | Juli 2016 Bremen | Die Prof.-Hess-Kinderklinik wird wohl doch geräumt werden müssen. Das zumindest berichtet der Weser Kurier. Ärzte der Klinik haben immer wieder dafür plädiert, trotz des geplanten ElternKind-Zentrums einen Teil der medizinischen Versorgung in dem Neubau der Kinderklinik zu belassen. Dieser wurde 2003 für rund elf Millionen Euro eingeweiht. Mehr als ein Drittel der Summe waren Spenden. Die Kinderklinik ist Teil des Bebauungsplanes HulsbergViertel, für das der Grundstücksverkauf begonnen hat. Nachrichten Unklare Zukunft für Prof.-Hess-Kinderklinik Bremen | Wird der nächtliche Krisendienst für psychisch kranke Menschen wieder eingerichtet? Im Weser Kurier hat Senatorin Eva Quante-Brandt (SPD) angekündigt, noch in diesem Jahr einen telefonischen Krisendienst zwischen 21 und 8 Uhr einzurichten. Dafür soll es zeitnah eine Ausschreibung geben. Zum 1. April wurde der nächtliche Krisendienst der Stadt Bremen per Verfügung eingestellt. 15 Berlin | Um die Immobilienaffäre in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) aufzuklären, wurde zwischen KBV und dem Bundesgesundheitsministerium vereinbart, einen neutralen Dritten aus einer renommierten Anwaltskanzlei mit der Aufarbeitung zu beauftragen. Dieser Rechtsanwalt soll schließlich die Immobilientochter der KBV abwickeln. Am Ende gehören die Gebäude dann direkt der KBV. Mit dieser einvernehmlichen Lösung ist auch der Staatskommissar abgewendet, mit dem die Politik gedroht hatte. Neuer Anlauf für Krisendienst? Gleich, ähnlich oder anders? Biosimilars als wirtschaftliche Alternative Bremen ist Vorreiter. In keinem anderen Bundesland werden verhältnismäßig so viele Biosimilars verordnet. So steht’s im Arzneimittelreport der Barmer GEK. Aus diesem Anlass haben wir die wichtigsten Fakten über die Nachahmerprodukte zusammengefasst – für Nachzügler und alle anderen Interessierten. Die Bedeutung biotechnologisch produzierter Arzneimittel (Biologika) für die Arzneimitteltherapie hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Jeder fünfte seit dem Jahr 2000 neu zugelassene Wirkstoff wird gentechnologisch hergestellt. 2014 entfielen 19 Prozent des Umsatzes des GKV-Fertigarzneimittelmarktes auf Biologika (Arzneiverordnungsreport 2015). Auch in Bremen dominieren unter den umsatzstärksten Arzneimitteln die Biologika: Unter den „Top 30“ der umsatzstärksten Wirkstoffe des 4. Quartals 2015 befinden sich vier Blutgerinnungsfaktoren (Octocog alfa, Von-Willebrand-Faktor + BG-Faktor VIII, HumanPlasmaproteine mit Faktor VIII-Inhibitor Bypass Aktivität, BG-Faktor VIII) zwei TNFalfa-Inhibitoren (Adalimumab, Etanercept), zwei Wirkstoffe zur Behandlung vaskulärer Augenerkrankungen (Ranibizumab, Aflibercept), das Wachstumshormon (Somatropin) und ein Wirkstoff zur MS-Therapie (Interferon ß 1a). Biologika stehen wie alle Arzneimittel für etwa zwölf Jahre nach ihrer Zulassung unter Patentschutz und dürfen in dieser Zeit nur vom Inhaber der Zulassung produziert und vermarktet werden. Ist der Patentschutz abgelaufen, können weitere pharmazeutische Unternehmer Biosimilars auf den Markt bringen, die den gleichen Wirkmechanismus und vergleichbare pharmakokinetische Eigenschaften wie die jeweiligen Produkte der Erstanbieter aufweisen. In der Regel sind Biosimilars etwa 18-25 Prozent kostengünstiger als die Präparate des Originalherstellers. Das Einsparpotenzial durch Verordnung von Biosimilars ist aufgrund der hohen Kosten biologischer Arzneimittel beträchtlich. Der Status der Biosimilars ähnelt dem von Generika, den Nach- 17 Im Blick Biosimilars ahmerpräparaten von „klassischen“ chemischen Präparaten. Zwischen Biosimilars und Generika gibt es aber auch wichtige Unterschiede, die bei der Verordnung der Biosimilars beachtet werden müssen. Biologicals Laut Arzneiverordnungsreport (AVR) 2015 handelt es sich bei Biologika oder Biologicals „in aller Regel um hochkomplexe Proteinmoleküle, deren Herstellung auf synthetischem Wege gar nicht oder nur sehr aufwändig funktioniert und die daher zumeist nur mit Hilfe gentechnologischer Methoden in großem Maßstab hergestellt werden können“. Im Gegensatz zu klassischen Pharmaka, die durch chemische Synthese hergestellt werden, sind die Moleküle der Biologika wesentlich größer und weisen keine einheitliche, Biosimilars sind spezielle Biologicals. Für die Zulassung beider ist die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) zuständig. Laut EMA ist ein Biosimilar „ein biologisches Arzneimittel, das derart entwickelt wurde, dass es einem bereits existierenden Arzneimittel („dem Referenzarzneimittel“) ähnelt.“ Ein Biosimilar-Arzneimittel zu einem Biological unterscheidet sich von einem Generikum eines herkömmlichen synthetischen Wirkstoffes dadurch, dass Generika einfachere chemische Strukturen aufweisen und als identisch mit ihren Referenzarzneimitteln gelten (www.ema.europa. eu, EMA/837805/2011). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss ein Biosimilar-Hersteller nachweisen, dass zwischen dem Biosimilar und seinem Referenzarzneimittel bezüglich der Struktur und der biologischen Aktivität, der Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Wirkstoffe „keine bedeutsamen Unterschiede“ bestehen. Im Gegensatz dazu muss im Zulassungsverfahren von Generika „nur“ der Nachweis einer vergleichbaren Pharmakokinetik mit dem Referenzarzneimittel erbracht werden. Austausch in der Apotheke Da die Biosimilars und die Biologika-Referenzarzneimittel nicht identisch sondern nur ähnlich sind, darf in der Apotheke kein Austausch dieser Arzneimittel erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Arzt ein Referenzarzneimittel verordnet, zu dem ein Biosimilar marktverfügbar ist, für das die jeweilige Krankenkasse einen Arzneimittel-Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat. Wenn der Arzt seine Patienten mit einem Biosimilar therapieren möchte, muss er das entsprechende Präparat verordnen. Originalpräparate oder Biosimilars, die aus derselben Produktionsstätte stammen, d.h. mithilfe derselben Zelllinie produziert werden, bezeichnet man als Bioidenticals. Sie können im Landesrundschreiben | Juli 2016 definierte chemische Struktur auf. Zu den Biologika gehören sehr unterschiedliche Substanzen wie Hormone, Zytokine, monoklonale Antikörper, Blutprodukte, Gerinnungsfaktoren und Impfstoffe. 18 Im Blick Landesrundschreiben | Juli 2016 Gegensatz zu Biosimilars – wie Generika – in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden. Ein Beispiel sind die Infliximab-Präparate Inflectra und Remsima. Sie sind Biosimilars des Originalpräparates Remicade. Untereinander sind Inflectra und Remsima aber bioidentisch, da sie aus der gleichen Produktionsstätte stammen. Eine vollständige Liste der Bioidenticals ist im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (Anlage 1) aufgeführt: BIOIDENTICALS Wirkstoff Arzneimittel* anzuwenden ab Abseamed Epoetin alfa Binocrit 01.10.2011 Epoetin alfa Hexal Epoetin theta Epoetin zeta Biopoin Eporatio Retacrit Silapo 01.06.2015 01.10.2011 Biograstim Filgrastim Ratiograstim 01.06.2015 Bremer Arzneimittelvereinbarung Tevagrastim Filgrastim Filgrastim Infliximab Interferon beta - 1b Filgrastim Hexal Zarzio Accofil Grastofil Inflectra Remsima Betaferon Extavia satz von biosimilaren Arzneimitteln, da durch das Zulassungsverfahren die notwendigen Nachweise für die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit der Biosimilars vorhanden sind. Bei Beginn einer Behandlung können daher laut AkdÄ „biosimilare Arzneimittel ebenso eingesetzt werden, wie das Arzneimittel des Originalherstellers“. Soll von dem Arzneimittel eines Originalherstellers auf ein biosimilares Arzneimittel umgestellt werden, „sind ggf. andere Dosen, andere Dosierintervalle … sowie die zugelassenen Anwendungsgebiete zu beachten“. Die Situation ist ähnlich einem neu zugelassenen Arzneimittel der gleichen Wirkstoffklasse. Eine Auflistung aller Biosimilar-Arzneimittel findet man auf den Webseiten der EMA (www.ema.europa.eu – find medicine-> human medicine-> browse by type-> biosimilars) oder des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller (vfa, www.vfa.de/embed biosimilars-uebersicht -originalpraeparate.pdf ). Zurzeit sind in der EU Biosimilars der folgenden sieben Wirkstoffe zugelassen: Somatropin, Filgrastim, Epoetin, Follitropin alfa, Infliximab, Insulin glargin und Etanercept. 01.06.2015 01.06.2015 01.06.2015 01.10.2011 * Die einem Wirkstoff zugeordneten Präparate (innerhalb der jeweiligen „Kästchen“) sind jeweils bioidentisch und damit gegeneinander austauschbar. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) hat im Jahr 2008 Empfehlungen zum Einsatz und zur Austauschbarkeit von Biosimilars gegeben (www. akdae.de/Stellungnahmen/Weitere/20081209.pdf ). Die AkdÄ befürwortet grundsätzlich den therapeutischen Ein- In der Arzneimittelvereinbarung 2016 haben die KV Bremen und die Bremer Krankenkassen Ziele für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln festgelegt, um das vereinbarte Arzneimittelausgabenvolumen einzuhalten. Zu diesen Zielen gehört auch „die Information der Vertragsärzte, dass grundsätzlich ein wirtschaftliches Biosimilar zu verordnen ist“. Für fünf Biosimilars, die bis Ende 2015 auf dem Markt waren, wurden Verordnungsquoten vereinbart (Arzneimittelvereinbaung § 3, 7.). Bremer Mindestquoten Erythropoetine 75 v. H. Filgrastim 95 v. H Interferon beta-1b 60 v. H. Somatropin 35 v. H. Infliximab 15 v. H. BIOLOGISCHE ARZNEIMIT TEL: ORIGINALPR ÄPAR ATE UND BIOSIMIL ARS Wirkstoffgruppe Originalpräparate Filgrastim-Produkte Biosimilars Originalpräparate Epoetin-Produkte Biosimilars Follitropin alfa- Produkte Monoklonale Antikörper Insulin glargin-Produkte Fusionsproteine Originalpräparate Biosimilars Originalpräparate Biosimilars Somatropin Humatrope® Somatropin Norditropin® Somatropin Nutropinaq® Somatropin Saizen® Somatropin Somatropin Biopartners® Somatropin Zomacton® Somatropin Omnitrope® Somatropin Neupogen® Filgrastim Granocyte® Lenograstim Lonquex® Lipefilgrastim Neulasta® Pegfilgrastim Ristempa® Pegfilgrastim Filgrastim Hexal® Filgrastim Zarzio® Filgrastim Ratiograstim® Filgrastim Tevagrastim® Filgrastim Nivestim® Filgrastim Gastrofil® Filgrastim Accofil® Filgrastim Aranesp® Darbepoetin alfa Erypo® Epoetin alfa Neorecormon® Epoetin beta Mircera® Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta Biopoin® Epoetin theta Eporatio® Epoetin theta Abseamed® Epoetin alfa Epoetinalfa Hexal® Epoetin alfa Binocrit® Epoetin alfa Retacrit® Epoetin zeta Silapo® Epoetin zeta Gonal-f Follitropin alfa Ovaleap® Follitropin alfa Bemfola® Follitropin alfa Remicade® Infliximab Inflectra® Infliximab Remsima® Infliximab Originalpräparate Lantus® Insulin glargin Biosimilars Abasaglar® Insulin glargin Originalpräparate Enbrel® Etanercept Biosimilars Benepali® Etanercept Landesrundschreiben | Juli 2016 Originalpräparate Genotropin® Im Blick Biosimilars Wirkstoffbezeichnung 19 SomatropinProdukte Präparat 20 Im Blick Landesrundschreiben | Juli 2016 Beispiel Etanercept: Enbrel und Benepali Seit Februar 2016 steht mit Benepali der Firma Biogen das erste Etanercept-Biosimilar als preisgünstige Alternative zum Originalpräparat Enbrel zur Verfügung. Benepali ist als Injektionslösung in einer Fertigspritze bzw. im Fertigpen mit 50 mg Etanercept verfügbar. Es kann wie Enbrel zur Therapie der rheumatoiden Arthritis, der Psoriasis-Arthritis, der axialen Spondyloarthritis und der Plaque-Psoriasis eingesetzt werden. Benepali hat – im Gegensatz zu Enbrel – keine Zulassung für die Therapie der juvenilen idiopathischen Arthritis und der Plaque-Psoriasis bei Kindern und Jugendlichen. Der Preis von Benepali liegt ca. 19% unter dem von Enbrel. Präparat Stärke Lantus® Patrone Zylinderamp. 100 E/ml Lantus® SoloStar Fertigpen 100 E/ml Abasaglar® Patrone 100 E/ml Abasaglar® Kwik Pen 100 E/ml Menge Preis Preisunterschied 5x3ml 79,34 € 10x3ml 143,75 € 5x3ml 81,07 € 10x3ml 147,06 € 5x3ml 69,34 € 10,00 € 13% 10x3ml 123,75 € 20,00 € 14% 5x3ml 71,07 € 10,00 € 12% 10x3ml 127,06 € 20,00 € 14% Quelle: LAUER®-Taxe Stand 15.05.2016 Zusammenfassung Biologicals sind Arzneimittel, die mithilfe biotechnologischer Herstellungsverfahren produziert werden. Unter den umsatzstärksten Arzneimittel-Wirkstoffen befinden sich zahlreiche Biologicals. Biosimilars sind Nachbildungen von Biologicals (Originalpräparate), für deren Herstellung kein Patentschutz mehr besteht und die häufig deutlich kostengünstiger als Originalpräparate sind. Biosimilar-Präparate und Biological-Originalpräparate Präparat Stärke Menge Preis Preisunterschied sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Qualität gleich4 St. 1.782,00 € wertig, hinsichtlich ihrer Struktur und Wirkung ähnlich Enbrel® 50mg aber nicht identisch. Ein Austausch von Biological-Origi12 St. 5.231,36 € nalpräparaten gegen Biosimilars in der Apotheke darf der4 St. 1.446,16 € 335,84 € 19% Benepali® 50mg zeit nicht stattfinden. Dies gilt auch für den Fall, dass Kran12 St. 4.231,35 € 1.000,01 € 19% kenkassen zu einem Biosimilar einen Rabattvertrag Quelle: LAUER®-Taxe Stand 15.05.2016 abgeschlossen haben. Ein Austausch ist nur bei strukturidentischen Bioidenticals möglich. Bei Beginn einer Therapie mit Biological-Wirkstoffen sollte die Möglichkeit geprüft werden, kostengünstige Biosimilars Beispiel Insulin glargin: Lantus® und Abasaglar® einzusetzen. Eine Umstellung von Original- auf Biosimilar Seit September 2015 ist mit Abasaglar das erste InsuPräparate ist häufig möglich. Es ist zu beachten, dass sich lin-Biosimilar im Handel. Es handelt sich um das langwirkdie zugelassenen Anwendungsgebiete, Dosierungen und same Insulin-Analogon Insulin glargin mit Lantus als RefeDosierungsintervalle von Biosimilar und Biological-Origirenzarzneimittel bzw. Originalpräparat. Abasaglar ist wie nalpräparat unterscheiden können. Lantus „zur Behandlung von Diabetes mellitus bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern im Alter von zwei Jahren und älter“ zugelassen. Der Preis von Abasaglar liegt 12-14 Prozent unter dem von Lantus. von dr . gerd kotzke | Pharmazeutische Beratungsund Prüfstelle Im Land Bremen | 0421.22 31 60 Wir empfehlen aus Wirtschaftlichkeitsgründen insbesondere bei Neueinstellungen für die Therapie mit Etaund dr . rol and windt | AOK Bremen/Bremerhaven | 0421.1761 164 nercept bzw. Insulin glargin, bevorzugt die jeweiligen Biosi- Fragen zur Arzneimittel-Richtlinie: milars Benepali bzw. Abasaglar einzusetzen. michael schna ars | KV Bremen | 0421.3404 154 alles Icons: iStock.com / browndogstudios Wasser: iStock.com / robertsrob klar DIE 4 ELEMENTE – WASSER Das Wasser: erfrischend, klar und lebenswichtig. ELEMENTAR FÜR DEN ARZT IST: EINE KLARE BENUTZEROBERFLÄCHE MEDATIXX – DIE PRAXISSOFTWARE MIT DEM BLICK FÜRS WESENTLICHE. 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Diesen bundesweit einheitlichen Plan stellt der behandelnde Arzt mit Hilfe seiner Praxissoftware aus und händigt das Papier dem Patienten aus. Die Erstellung und Aktualisierung der Pläne wird honoriert, EBM-Ziffern gibt es allerdings noch nicht. Die Verhandlungen in Berlin laufen. Die wichtigsten Fakten Der Medikationsplan enthält eine Übersicht über die verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel eines Patienten und wird in der Regel vom Hausarzt erstellt. Dabei werden u. a. der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Die Mehrzahl der Pflichtangaben sollen bei der Erstellung des Planes automatisch durch die Software ausgefüllt werden. Die Angaben zur Dosierung müssen dann, sofern sie nicht aus der Praxisdokumentation übernommen werden, noch ergänzt werden. Optional und daher keine Pflichtangaben sind die Einträge zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Grund der Behandlung. Der erstausstellende Arzt ist zur weiteren Aktualisierung verpflichtet. Weitere Aktualisierungen durch andere Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind erlaubt. Der Medikationsplan im Detail Der Plan enthält verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies können auch Arzneimittel sein, die auf Privatrezept oder grünem Rezept verordnet wurden. Selbstmedikation muss vom Arzt nur in den Plan übernommen werden, wenn deren Dokumentation aus medizinischer Sicht notwendig ist Der erstellende Arzt ist zur Aktualisierung des Plans gesetzlich nur dann verpflichtet, wenn er von Änderungen der Medikation erfährt, dabei gilt: Er kann nur aktualisieren, wenn er „in geeigneter Weise davon Kenntnis erhält“. Änderung aufgrund von Rabattverträgen (Änderung nur des Präparatenamens) verpflichten nicht zu einer Aktualisierung durch den Arzt. Änderungen durch Apotheken können übergangsweise auch handschriftlich vorgenommen werden (z. B. Eintrag von Rabattvertrags-Arzneimitteln). Soweit Apotheker Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, erfolgt dies auf einem gesonderten Blatt. Auch diese Selbstmedikation wird nur durch den Arzt in den Medikationsplan aufgenommen, wenn es aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist. Übergangsweise bis zum 31. März können vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 müssen Ärzte den hier beschriebenen bundesweit einheitlichen Medikationsplan ausgeben. Ärzte, die die Medikationspläne ihrer Patienten einle- DER MEDIK ATIONSPL AN IN DER KRITIK sen möchten, brauchen dafür einen geeigneten BarcodeScanner. Dessen Kauf ist aber für keinen Arzt verpflichtend. Die Entscheidung hängt u. a. davon ab, ob ein Arzt häufig in die Situation kommt, Informationen von erstellten oder aktualisierten Medikationsplänen zu übernehmen. Die Vollständigkeit und Aktualität ist anzustreben, der Arzt übernimmt dafür aber keine Gewähr. Die Verantwortung dafür liegt letztlich beim Patienten, der dem Arzt oder Apotheker Gelegenheit geben muss, seinen Medikationsplan zu bearbeiten. Es ist zudem zulässig, dass auf Wunsch des Patienten einzelne Arzneimittel nicht auf dem Medikationsplan aufgenommen werden. Über die ärztliche Vergütung für die Bearbeitung der Pläne wird auf Bundesebene noch verhandelt. Gesetzlich ist vorgesehen, den Medikationsplan spätestens ab 2018 auch auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern. von michael schna ars | KV Bremen | 0421.3404 154 Die Mängelliste ist lang. Viele Arztverbände, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und auch die Apotheken üben heftig Kritik am Medikationsplan. Insbesondere in Sachen Haftung. KBV-Vorstand Dr. Andreas Gassen sieht hier das größte Problem: Der behandelnde Arzt muss sich auf die Angaben des Patienten verlassen. Er könne also gar nicht abschätzen, ob sich der Patient immer an alle Medikamente erinnert oder seinem Arzt verschweigt. „Wenn der Patient entscheidet, was er beim Arzt angibt, relativiere dies den Sinn und die Validität des Medikationsplans“, urteilt der KBV-Chef. Dafür könne ein niedergelassener Arzt schlicht nicht haften. Für regelrechten Spott sorgt vor allem der Aspekt, dass ausgerechnet im E-Health-Gesetz ein Medikationsplan auf Papier festgeschrieben ist. Frühestens 2018 bzw 2019 soll es eine digitale Version geben. Fragen und Antworten zum Medikationsplan Mein Praxisverwaltungssystem hat doch schon einen Medikationsplan. Warum muss der jetzt bundesweit ein einheitliches Format bekommen? 24 In Praxis Landesrundschreiben | Juli 2016 Aussehen und Qualität der Pläne sind sehr unterschiedlich. So haben manche Pläne beispielsweise eine sehr kleine Schriftgröße, andere enthalten nur unvollständige Informationen zur Dosierung oder bieten keine Möglichkeit, Hinweise oder Behandlungsgründe anzugeben. Ärzte, Krankenkassen, Patientenverbände, Hersteller von Praxissoftware und weitere Beteiligte haben sich daher unter Federführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft auf einen Mindeststandard geeinigt, der nun gesetzlich umgesetzt wurde. Lassen sich mit dem Medikationsplan auch komplexere Dosierungsanweisungen, beispielsweise für die Insulintherapie, abbilden? Dafür gibt es die Hinweisspalte. In Verbindung mit Zusatzzeilen und Zwischenüberschriften können auch komplexere Dosierungsanweisungen dargestellt werden. Meine Software bietet schon einen besonders ausgefeilten Spezialplan für Marcumar-Patienten (oder InsulinPatienten usw.). Kann ich diesen zukünftig weiter nutzen? Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist vor allem für den Überblick über die Gesamtmedikation gedacht. Daher ist es sinnvoll und selbstverständlich möglich, vorhandene Spezialpläne weiterhin zu nutzen. Im Medikationsplan kann dann ein Verweis auf den gesonderten Plan anstelle der Dosierungsanweisung hinterlegt werden. Kann ich mit dem Medikationsplan auch einschleichende und ausschleichende Dosierungen für den Patienten verständlich darstellen? Ja, zum Beispiel durch entsprechende Zwischenüberschriften. Warum trägt der Medikationsplan einen Hinweis, dass Vollständigkeit und Aktualität nicht gewährleistet sind? Sollte das nicht das Ziel eines solchen Medikationsplans sein? Es sollte möglich sein, abweichende Einnahmezeiten darzustellen. Zum Beispiel: vor Frühstück, morgens, vormittags, mittags, nachmittags, abends, zur Nacht. Geht das? Eine abweichende Notation ist möglich, wie das folgende Beispiel für eine Parkinsonmedikation zeigt. Manche Arzneimittel dürfen nicht zu den Mahlzeiten eingenommen werden. Wie kann das dargestellt werden? Dazu kann die Hinweis-Spalte genutzt werden. Entsprechende Hinweistexte werden von einigen Arzneimitteldatenbankanbietern standardmäßig zur Auswahl bei den betroffenen Arzneimitteln angeboten. Häufig werden geteilte Tabletten verordnet, beispielsweise „mittags: 1,5 Stück“. Wie lässt sich das darstellen? Der Medikationsplan ermöglicht verschiedene Schreibweisen, z.B. 0,5 bzw. ½. Warum wurde auf eine Spalte für die Angabe „Dauer von/ bis“ verzichtet? Die meisten Medikamente auf dem Medikationsplan werden als Dauermedikation eingenommen. Deshalb Landesrundschreiben | Juli 2016 Ja. PVS-Hersteller sind verpflichtet, eine Übernahme der im PVS gespeicherten Daten zur Medikation eines Patienten in den Medikationsplan zu ermöglichen. In Praxis Kann ich eine bestehende Medikation aus meiner Patientendokumentation in den Plan übernehmen? 25 Es ist möglich, dass ein Patient sich Arzneimittel verschreiben lässt oder als Selbstmedikation erwirbt, ohne den Medikationsplan aktualisieren zu lassen. Zudem ist es zulässig, dass auf Wunsch des Patienten einzelne Arzneimittel nicht auf den Medikationsplan aufgenommen werden. Daher trägt der Medikationsplan standardmäßig diesen Hinweis. Bei einer Medikationsanamnese sollte deshalb auch stets erfragt werden, ob der Patient die Medikamente noch wie auf dem Plan angegeben einnimmt und ob er noch weitere Arzneimittel anwendet. wurde auf eine Extra-Spalte für den Zeitraum verzichtet. Dieser kann aber selbstverständlich angegeben werden, beispielsweise im Hinweisfeld oder in Form einer Zwischenüberschrift. 26 In Praxis Warum wurde die Wirkstärke als Extra-Spalte aufgenommen? Sie ist doch ohnehin im Handelsnamen angegeben. Landesrundschreiben | Juli 2016 Da es auch möglich ist, auf den Handelsnamen zu verzichten und den Plan ausschließlich mit Angaben zu Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform zu erstellen, muss es möglich sein, die Wirkstärke ergänzend anzugeben. Es kommen auch I.E. oder Tropfen > 99 vor, beispielsweise "120" Tropfen. Kann dies mit dem Medikationsplan dargestellt werden? Häufig sind nur maximal zwei alphanumerische Zeichen je Arzneimittelvergabezeitpunkt vorgesehen. Wieviel Zeichen sind beim bundeseinheitlichen Medikationsplan möglich? Bis zu vier Zeichen. Ein Arzneimittel mit verschiedener Dosierung im Tagesablauf wird in Milligramm in einer Zeile zusammengefasst gelistet. Beispiel: Valproat morgens "600", mittags "300", abends "1200" mg. Geht das beim bundeseinheitlichen Medikationsplan? Für diese Anforderung gibt es zwei Lösungen: Die erste Lösung wird erfahrungsgemäß im Krankenhausalltag häufiger genutzt. Die zweite Lösung ist gegebenenfalls für den Patienten oder die Person, die die Arzneimittel richtet, besser verständlich und sollte daher für den patientenorientierten Medikationsplan bevorzugt werden. Kann ich eine vorbestehende Medikation ändern, wenn ich ein neues Medikament ansetze? Und wie dokumentiere ich das? Der Medikationsplan hat das Ziel, den Patienten zu informieren. Dieser weiß in der Regel, welcher Arzt die Medikamente verordnet hat. Es besteht daher keine Verpflichtung. Sollte es dennoch gewünscht sein, diese Information aufzuführen, kann der verordnende Arzt auf verschiedene Weise gekennzeichnet werden. Landesrundschreiben | Juli 2016 Der Medikationsplan enthält keine gesonderte Spalte für den verordnenden Arzt. Kann beziehungsweise muss der verordnende Arzt dokumentieren, wenn es sich um „Fremdverordnungen“ handelt? In Praxis Nachher: 27 Wenn sie im Zuge einer Therapieänderung beispielsweise auch die Dosis weiterer, von anderen Ärzten verordneter Medikamente anpassen müssen, ändert sich grundsätzlich nichts am bisherigen Vorgehen. Soweit Sie es für notwendig halten, sollten Sie die Therapieänderung gegebenenfalls mit dem Kollegen abstimmen. Die primäre Dokumentation über die Therapieänderung läuft in Ihrer ärztlichen Dokumentation im PVS. Anschließend wird die Änderung – in diesem Beispiel eine Dosisänderung – von Ihnen auf den Medikationsplan für den Patienten übernommen. Ist die Dosisanpassung nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, sollten Sie dies in der Spalte „Hinweise“ vermerken. Vorher: Auf einen Blick: Das ist neu zum 1. Juli Was hat sich zum 1. Juli 2016 für Vertragsärzte und -psychotherapeuten geändert? Einige wichtige Neuerungen haben wir hier zusammengetragen. 28 In Praxis Landesrundschreiben | Juli 2016 Geriatrie Investitionszuschuss Für die spezialisierte geriatrische Diagnostik sind neue Leistungen in den EBM aufgenommen worden. Die Qualitätssicherungsvereinbarung tritt in Kraft. Landesrundschreiben Juni 2016, Seite 32 und Landesrundschreiben April 2016, Seite 26f Die KV Bremen gewährt niederlassungswilligen Ärzten unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Hausärzte in Bremerhaven) einen Investitionskostenzuschuss Seite 6 in Höhe von bis zu 60.000 Euro. Gonarthrose Der Gonarthrose-Vertrag mit der AOK Bremen/Bhv. läuft Seite 34 mindestens noch bis zum 31. Dezember. Heimbesuche Heimbesuche werden gefördert, sofern ein Kooperationsvertrag zwischen Arzt und Heim besteht. Seite 32/33 Kataraktchirurgie Zwei neue Pauschalen (GOP 31830/31831), die jeweils einem intraocularen Eingriff der Kategorie 1 und 2 zugeordnet sind, können von Anästhesisten erbracht werden. Landesrundschreiben April 2016, Seite 27 Kinder-Richtlinie Die neue Kinder-Richtlinie tritt nicht wie angekündigt am 1. Juli in Kraft. Damit verzögert sich auch die Auslieferung der gelben Untersuchungshefte. Seite 38 Honorarverteilungsmaßstab Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KV Bremen ist um diese Punkte erweitert worden: Förderung von Praxisnetzen, Förderung von Weiterbildungsassistenten und Seite 34 Bildung eines Strukturfonds. Humangenetik Das EBM-Kapitel Humangenetik wurde umgewälzt. Einige Seite 33 Änderungen treten in Kraft. Laborquote Für das zweite Halbjahr 2016 ist die bundeseinheitliche Laborquote auf 91,58 Prozent festgesetzt worden. www.kvhb.de/meldungen MRSA Eine neue Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die Abrechnung von MRSA-Leistungen. Es gibt zwar keine nennenswerten Änderungen, eine neue Genehmigung Seite 35 muss allerdings beantragt werden. Die IKK gesund plus hat sich dem KV-Versorgungsvertrag angeschlossen. Es gilt die Diagnosenliste von AOK Seite 34 und hkk. Praxisnetze Weiterbildungsassistenten Die KV Bremen gewährt Praxisnetzen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro. Seite 6 Der bundeseinheitliche Förderbetrag für Weiterbildungsassistenten wird auf 4.800 Euro erhöht (bisher 3.500). Außerdem wird ein Kontingent für fachärztliche Assistenten eingerichtet. Die höhere Förderung für Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin wird Seite 4 die KV Bremen automatisch überweisen. Nichtärztliche Praxisassistenten Auch Fachärzte können nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) beschäftigen. Im EBM ist ein neues Kapitel für delegationsfähige Leistungen aufgenommen worden. Seite 32 Weiterbildungsassistenten Praxen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen und Förderung beziehen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen in Höhe von maximal Seite 5 1500 Euro im Quartal. Schwangerschaft Der BKK-Vertrag „Gesund Schwanger“ tritt in Kraft. Die vier neuen GOP des Vertrages werden extrabudgetär Landesrundschreiben Juni 2016, Seite 33 vergütet. Verhütungsmittel Bedürftige Frauen bekommen von der Stadt kostenlose Verhütungsmittel. Zu diesem Kreis gehören neuerdings auch Asylbewerberinnen. Der Arzt stellt ein Privatrezept Seite 37 aus. Landesrundschreiben | Juli 2016 Für die neu in den EBM aufgenommenen Leistungen für PET und PET/CT ist jetzt eine Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft getreten. Seite 35 In Praxis Versorgungsverträge 29 PET & PET/CT KV-Beratungsteam Kodierung Wir geben Unterstützung 30 Sehr geehrte Damen und Herren, In Praxis Landesrundschreiben | Juli 2016 immer wieder gibt es ein großes Oho und Aha, wenn wir Praxen aufsuchen und zeigen, welches Potenzial in Sachen Kodierung verspielt wird. Dabei ist der Ansatz simpel, nämlich unspezifische .9-Diagnosen durch spezifische zu ersetzen. Und für die Umsetzung und das Ausräumen der kleinen und manchmal großen Probleme mit den Praxisverwaltungssystemen, dafür sind wir ja da! Diesmal zeigen wir Ihnen hier wieder einige Beispiele. Haben Sie Fragen, brauchen Sie Hilfe? Rufen Sie uns an. Mit freundlichen Grüßen Das KV-Beratungsteam Kodierung bietet konkrete Hilfestellung bei diesen Praxisverwaltungssystemen: Medistar, Turbomed, M1 Compumed, x.comfort, x.concept, x.isynet, Albis on Windows, Medical Office, Quincy, PsyPrax Ihre Nina Arens, 0421.34 04-372 Angelika Ohnesorge, 0421.34 04-373 F50.9 Essstörungen, nicht näher bezeichnet konkreter kodiert F50.0, Anorexia nervosa, GOP 99421 F50.1, Atypische Anorexia nervosa, GOP 99421 F50.2, Bulimia nervosa, GOP 99421 F50.3, Atypische Bulimia nervosa, GOP 99421 F50.4, Essattacken bei anderen psychischen Störungen, GOP 99421 F50.5, Erbrechen bei anderen psychischen Störungen, GOP 99421 F50.8, Sonstige Essstörungen, GOP 99421 Wichtiger Hinweis für Medistar-Nutzer In Medistar werden seit einem zurückliegenden Update die Dauerdiagnosen aus dem Vorquartal nicht mehr automatisch übernommen. Wir haben ein Handout entwickelt, in dem wir zeigen, wie Sie die Übernahme wieder automatisieren können. Rufen Sie uns einfach an. F 45.9 Somatoforme Störungen, nicht näher bezeichnet und R 52.9 Schmerz, nicht näher bezeichnet konkreter kodiert F45.40, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, GOP 99421 F45.41, Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, GOP 99421 R52.1, Chronischer unbeeinflussbarer Schmerz, GOP 99421 R52.2, Sonstiger chronischer Schmerz, GOP 99421 Sie fragen ― Wir antworten Was andere wissen wollten, ist vielleicht auch für Sie interessant. In dieser Rubrik beantworten wir Fragen, die den Beratern der KV Bremen gestellt wurden. Mailen Sie uns Ihre Fragen an: [email protected] 31 Befundberichte wird. Es wird auf einem selbst ausgestellten Abrechnungsschein abgerechnet. Das Einlesedatum der eGk ist nicht erforderlich. (a1) Das Ausstellen einer zusätzlichen Überweisung für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, ist unzulässig! Die Klinik hat den Fall mitsamt aller prä- und poststationären Leistungen anhand der Einweisung stationär zu behandeln. Es dürfen also weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre Leistungen zusätzliche Überweisungen ausgestellt werden. Auch eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen, ist unzulässig. Eine Einweisung ist grundsätzlich gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen ist. (a1) Nein. Bei Vorlage einer Verordnung von Krankenhausbehandlung sind alle im Zusammenhang mit der stationären Behandlung erforderlichen Untersuchungen im Rahmen einer vollstationären Behandlung bzw. einer prästationären Behandlung gem. § 115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom Krankenhaus zu erbringen. Die Anforderung von präoperativen Untersuchungen führt zu einer Verlagerung von Teilen der stationären Behandlung in die ambulante vertragsärztliche Versorgung und kann in dieser Form nicht toleriert werden. (a1) Ja die Abrechnung der GOP 03220H / 03221H ist bei Flüchtlingsscheinen sowohl übers Sozialamt als auch über die AOK mit BPG 4 zulässig. Allerdings sind die Voraussetzungen gem. EBM aufgrund der unterschiedlichen Gesundheitssysteme in den Ländern und der z. T. langen Fluchtdauer nur in seltenen Fällen gegeben. (al) Überweisung/Einweisung Ist es erforderlich für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung oder auf Anforderung des Krankenhauses eine zweite Einweisung auszustellen? Prä-OP Muss ich für einen Patienten, der stationär aufgenommen wird, auf Verlangen des Krankenhauses die Prä-OP vornehmen? Flüchtlinge Sind die Chronikerziffern nach GOP 03220 / 03221 mit Suffix „H“ (Hausarztwechsel) auch bei SVA-Fällen und/ oder Flüchtlingen berechnungsfähig? Landesrundschreiben | Juli 2016 Nein, es ist nicht erforderlich (und auch nicht zulässig), dass für die ausschließliche Befundübermittlung ein neuer Überweisungsschein angefordert In Praxis Benötige ich für die ausschließliche Abrechnung von Befundberichten und/oder schriftlichen Mitteilungen an andere Ärzte oder an Krankenkassen einen Überweisungsschein? Meldungen & Bekanntgaben 32 abrechnung In Kürze Landesrundschreiben | Juli 2016 Nichtärztliche Praxisassistenten auch für Fachärzte / Zuschläge für Heimbesuche Neben Hausärzten können ab dem 1. Juli 2016 auch Fachärzte für die Delegation von Leistungen an nichärztliche Praxisassistentinnen (NäPa) zusätzliches Honorar erhalten. Dazu kommen Zuschläge für Heimbesuche. Im EBM wird ein neues Kapitel 38 für delegationsfähige Leistungen aufgenommen. Darin enthalten sind die neuen GOP 38100 und 38105 EBM, die von allen Vertragsärzten abgerechnet werden können. Die alten Ziffern für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern (GOP 40240 und 40260) sind gestrichen. Die neue GOP 38100 (Aufsuchen eines Kranken durch beauftragte PraxisMitarbeiter) ist mit 76 Punkten deutlich besser honoriert als bisher. Dies gilt auch für die neue GOP 38105 (Mitbesuch), die mit 39 Punkten aufgewertet wurde. Beide GOP werden innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt. Zu Beachten: Die Leistungen nach den GOP 38100 und 38105 sind am Behandlungstag nicht neben den ärztlich angeordneten Hilfeleistungen aus dem Hausärztlichen Versorgungsbereich (GOP 03062 und 03063) berechnungsfähig und dürfen nur in begründeten Einzelfällen neben Besuchen nach den GOP 01410 bis 01413 und 01415 berechnet werden. Des Weiteren wurden genehmigungspflichtige Zuschläge zu den GOP 38100 und 38105 aufgenommen, nämlich die GOP 38200 und 38205. Diese Leistungen sind berechnungsfähig, sofern es sich hierbei um NäPA und bei den Patienten um Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen handelt und die vereinbarten Qualifikationsvoraussetzungen vorliegen. Fragen zur Abrechnung isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] Fragen zur Genehmigung: mel anie poppe 0421.34 04–343 | [email protected] Die GOP 38200 und 38205 werden extrabudgetär vergütet und müssen vorab von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Auch Hausärzte, die bereits eine Genehmigung für die ärztlich angeordnete Hilfeleistungen aus dem Kapitel 3 EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich) erhalten haben, müssen eine gesonderte Genehmigung für das neue Kapitel 38.3 EBM beantragen. Voraussetzungen für die Genehmigung sind: Anstellung eines nicht-ärztlichen Praxisassistenten mit mindestens 20 Wochenstunden eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (siehe Delegations-Vereinbarung (pdf, 16 kB) Begleitung von 20 Hausbesuchen (Selbsterklärung des Arztes) Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Genehmigung auch erteilt werden, wenn 10 Hausbesuche begleitet worden sind. Ausführung und Abrechnung von Leistungen einer NäPa ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. abrechnung Kooperationen mit Heimen werden belohnt Fragen zur Abrechnung daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] Fragen zur Genehmigung: sabine l ange 0421.34 04–159 | [email protected] Zur Förderung der kooperativen und koordinativen Versorgung in Pflegeheimen wurde zum 1. Juli 2016 ein neues Kapitel 37 in den EBM aufgenommen. Diese Leistungen sind jedoch nur berechnungsfähig, wenn ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 2 SGB V zwischen Arzt und Heim besteht. In Bremen wurden solche Verträge bislang nicht geschlossen. abrechnung Das Kapitel Humangenetik im EBM wird zurzeit umgewälzt. Der Bewertungsausschuss hat in mehreren Sitzungen Änderungen beschlossen, die zum 1. Juli wirksam werden. Hier eine Zusammenfassung: Fragen zur Abrechnung Weitere kurzfristige Änderungen zum 1. Juli 2016 im Überblick: Aufnahme neuer Leistungen nach den GOP 11304 und GOP 19406 für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für die genehmigungspflichtigen GOP 11449, 11514 und 19424. Die beiden neuen GOP dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Mutationssuche nicht genehmigt. Wird der Antrag genehmigt, ist das Gutachten mit der Vergütung der GOP 11449, 11514 und 19424 abgegolten. Korrektur im Bereich des EBM Kapitels 19.4.3: - Die GOP 19434 ist jetzt dreimal (alt: einmal) im Behandlungsfall berechnungsfähig. - Die GOP 19435 ist viermal (alt: einmal) im Behandlungsfall berechnungsfähig. Aufnahme eines Zuschlags 19439 zur GOP 19435 für die Quantifizierung patientenspezifischer rearrangierter TCR-oder IGRegionen zum Nachweis klonaler Genumlagerung. Für pränatale Fragestellungen können in nachweislich medizinisch begründeten Einzelfällen die Leistungen nach den GOP 11502, 11503, 11513 oder 11514 bis zur Anpassung der genetischen Diagnostik für die Mutterschaftsvorsorge berechnet werden. Hierzu ist in der Abrechnung hinter der jeweiligen GOP im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) die Angabe „pränatale Fragestellung“ erforderlich. Erst auf Anfrage der KV ist die notwendige Begründung einzureichen. Aufnahme einer neuen genehmigungspflichtigen Leistung nach der GOP 32865 „Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus“ in den Abschnitt 32.3.14 . Streichung der Leistungen nach den GOP 32528, 32529, 32531 und 32862 aus dem EBM. Infolgedessen Aufnahme eines neuen Abschnitts 32.3.15 (Immungenetische Untersuchungen) in den EBM. Die Leistungen dieses Kapitels sind genehmigungspflichtig. daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] Fragen zur Genehmigung: cl audia hanschke 0421.34 04–330 | [email protected] Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Beschluss des Bewertungsausschusses zur Humangenetik wegen der vorgesehene Genehmigungspflicht beanstandet. Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben dagegen Klage eingereicht. Da diese Klage aufschiebende Wirkung hat, tritt der Beschluss des Bewertungsausschusses wie vorgesehen zum 1. Juli 2016 in Kraft. Landesrundschreiben | Juli 2016 In Kürze Humangenetische Leistungen im EBM sind künftig in konstitutionelle genetische Untersuchungen und in tumorgenetische Untersuchungen gegliedert. Im Kapitel 11 verbleiben die konstitutionellen genetischen Untersuchungen als neugefasster Abschnitt 11.4. Die tumorgenetischen Leistungen stehen als neuer Abschnitt 19.4 im Kapitel 19. Zudem sind Leistungen des Abschnitts 19.4.3 nur berechnungsfähig auf Veranlassung durch Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie sowie durch weitere Fachärzte, die an der „Onkologie-Vereinbarung“ teilnehmen. Ausnahme: Die GOP 19433 darf jetzt auch unabhängig von einer Überweisung im Rahmen einer histopathologischen Diagnostik abgerechnet werden. 33 Humangenetik: Umfassende Änderungen zum 1. Juli 2016 abrechnung Flüchtlinge: Es bleibt vorerst bei der Personengruppe 4 auf der eGK isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] Flüchtlinge werden vorerst noch mit dem Personengruppenschlüssel 4 gekennzeichnet. Die AOK Bremen/Bremerhaven, die als Dienstleister für die Städte Bremen, Bremerhaven und Hamburg die Betreuung der Flüchtlinge übernimmt, hatte ursprünglich geplant, ab dem 1. Juli 2016 Gesundheitskarten (eGK) mit dem bundeseinheitlichen Gruppenschlüssel 9 herauszugeben. Aus technischen Gründen kann dieser Termin nicht eingehalten werden. Ändern Sie den Personengruppenschlüssel 4 bitte nicht in die 9 um und beachten Sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt bei der Nutzung des Ersatzverfahrens (eine eGK liegt noch nicht vor und der Patient kommt mit einem Anspruchsnachweis von der Behörde, z.B. V 111) ebenfalls der Personengruppenschlüssel 4 und als Kostenträger VKNR 03101 – AOK Bremen/Bremerhaven angegeben wird. 34 In Kürze vertr äge Landesrundschreiben | Juli 2016 IKK gesund plus nimmt jetzt auch an den Versorgungsverträgen teil Fragen zur Abrechnung: isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] Fragen zum Vertrag: christoph ma ass 0421.34 04–115 | [email protected] Die IKK gesund plus (VKNR 87301) schließt sich zum 1. Juli 2016 ebenfalls dem Versorgungsvertrag der AOK Bremen/Bremerhaven an und übernimmt die Rahmenvereinbarung mit jeweils geltender ICD-Liste. Damit endet die bisher geltende Chronikerregelung des Hausarztvertrages für die IKK gesund plus zum 30. Juni 2016. vertr äge Gonarthrose-Vertrag wird verlängert Fragen zur Abrechnung: daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] Fragen zum Vertrag: sabine l ange 0421.34 04–159 | [email protected] Der Vertrag zur ambulanten Versorgung von Patienten mit Gonarthrose (Modul Versorgungsvertrag) mit der AOK Bremen/Bremerhaven wird um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Damit können Orthopäden weiterhin die GOP 99431 und 99432 abrechnen. Über eine weitere Fortführung des Gonarthrose-Vertrages wird nach einer Evaluation entschieden. honor ar Änderungen im HVM zum 1. Juli 2016 oltmann willers 0421.34 04–150 | [email protected] Die Vertreterversammlung der KV Bremen hat in ihrer Sitzung am 14. Juni 2016 einstimmig Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zugestimmt. Dies betrifft die Förderung von Praxisnetzen, die Förderung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten nach § 75a SGB V und die Bildung eines Strukturfonds. Der HVM der KV Bremen kann im Internet eingesehen werden unter www.kvhb.de/honorarverteilung honor ar Grundsätze und Versorgungsziele des HVM definiert oltmann willers 0421.34 04–150 | [email protected] Nach Paragraf 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V hat die KV Bremen einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zu veröffentlichen. Diese sind vom Vorstand erstmals beschlossen worden und auf der Homepage der KV Bremen veröffentlicht unter www.kvhb.de/honorarverteilung genehmigungen cl audia hanschke 0421.34 04–330 | [email protected] Die Genehmigungsformulare und weitere Details sind auf der Homepage der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/genehmigungen genehmigungen QS-Vereinbarung für PET und PET/CT tritt in Kraft Für die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT gilt ab dem 1. Juli 2016 eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QS). Die Genehmigungen, die seit dem 1. Januar 2016 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Die bisherigen Genehmigungsvoraussetzungen gelten weiterhin. Die neue QS-Vereinbarung konkretisiert unter anderem die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team. Für Indikationsstellung, Befund- und ggf. erforderliche Nachbesprechung ist keine Präsenzpflicht der beteiligten Ärzte vorgeschrieben. Sofern eine CT durchgeführt wird, ist zusätzlich eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erforderlich. Die PET/CT kann auch in Kooperation zwischen einem Facharzt für Nuklearmedizin und einem Facharzt für Radiologie erbracht werden, wenn die fachlichen Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden. Die QS-Vereinbarung sieht vor, dass die KVen stichprobenartig die ärztliche Dokumentation überprüfen. Die KV Bremen wird zu diesem Zweck Tumorkonferenzprotokolle anfordern. Erfüllen diese Protokolle die Anforderungen der QS-Vereinbarung, müssen Ärzte keine zusätzlichen Dokumentationen erstellen. sandra kunz 0421.34 04–329 | [email protected] Die Genehmigungsformulare und weitere Details sind auf der Homepage der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/genehmigungen Landesrundschreiben | Juli 2016 Die bisher im Anhang 5 des EBM geregelten Voraussetzungen zur Genehmigung der Abrechnung der MRSA-Diagnostik wurden weitgehend inhaltsgleich in die neue QS-Vereinbarung übernommen. Deshalb ändert sich für Ärzte kaum etwas. Es gibt eine Übergangsregelung: Ärzte, die bereits eine Genehmigung zur Abrechnung nach dem EBMKapitel 30.12 erhalten haben, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der QS-Vereinbarung MRSA, also bis spätestens 31. Dezember 2016, erneut einen Antrag auf Genehmigung nach dieser Vereinbarung bei der KV Bremen stellen. In diesen Fällen ist eine Übermittlung der fachlichen/organisatorischen Nachweise (Urkunden, Zertifikate, Teilnahme Netzwerkkonferenz) nicht erforderlich. In Kürze Die Voraussetzungen für die Abrechnung von MRSA-Leistungen sind ab 1. Juli 2016 in einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QS) zusammengefasst. Sie regelt, welche Anforderungen Vertragsärzte erfüllen müssen, um Leistungen des EBM-Abschnitts 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen MRSA“ ausführen und abrechnen zu dürfen. Ausgenommen sind die Laborziffern GOP 30954 und 30956. 35 MRSA-Leistungen unterliegen jetzt einer QS-Vereinbarung verordnung Grippesaison 2016/2017: Weiterhin Vaxigrip und Influvac Auch in der Saison 2016/2017 sind Vaxigrip und Influvac als Grippeimpfstoffe zu verwenden. Die Bremer Kassen haben die Laufzeit der Rabattverträge mit den Herstellern um ein Jahr verlängert. Für Patienten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr sind daher grundsätzlich die genannten Grippeimpfstoffe über den Sprechstundenbedarf zu verordnen. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr kann für die laut SchutzimpfungsRichtlinie des G-BA empfohlenen Risikogruppen der Impfstoff Fluenz verordnet werden. Eine Vorgenehmigung durch die Pharmazeutische Beratungs- und Prüfstelle ist für Verordnungen der rabattierten Impfstoffe Vaxigrip (ohne Kanüle) und Influvac (mit Kanüle) nicht erforderlich. 36 michael schna ars 0421.34 04–154 | [email protected] Verordnungen von nicht rabattierten Grippeimpfstoffen im medizinisch begründeten Einzelfall müssen dagegen zur Genehmigung bei der Pharmazeutischen Beratungs- und Prüfstelle eingereicht werden. In Kürze Landesrundschreiben | Juli 2016 verordnung Acht weitere Wirkstoffe vom Austausch ausgeschlossen Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Liste mit weiteren acht Wirkstoffen beschlossen, die von einem Austausch gegen preisgünstigere oder rabattierte Präparate ausgeschlossen sind - auch wenn der Arzt das „aut-idemFeld“ nicht angekreuzt hat. Die Substitutionsliste umfasst damit insgesamt folgende Wirkstoffe bzw. Fixkombinationen (Darreichungsformen in Klammern): NEU: Buprenorphin (transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle drei bzw. vier Tage) NEU: Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. 24 Stunden) NEU: Hydromorphon (Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. 24 Stunden) NEU: Phenobarbital (Tabletten) NEU: Phenprocoumon (Tabletten) NEU: Primidon (Tabletten) NEU: Valproinsäure (retardiert) NEU: Carbamazepin (retardiert) Betaacetyldigoxin (Tabletten) Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen sowie Weichkapseln) Digitoxin (Tabletten) Digoxin (Tabletten) Levothyroxin-Natrium (Tabletten) Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodoxid (fixe Kombinationen, Tabletten) Phenytoin (Tabletten) Tacrolimus (Hartkapseln) In diesen Fällen muss ein bestimmtes Fertigarzneimittel (Handelsname oder Generikabezeichnung mit Hersteller) verordnet werden. Eine reine Wirkstoffverordnung ist hier nicht zulässig. michael schna ars 0421.34 04–154 | [email protected] Der G-BA-Beschluss vom 21. April 2016 tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in den nächsten Wochen in Kraft. verordnung FreeStyle Libre ausschließlich auf Privatrezept michael schna ars 0421.34 04–154 | [email protected] Das Glukosemesssystem FreeStyle Libre der Firma Abbott kann nicht als Hilfsmittel auf einem Kassenrezept verordnet werden. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2015 sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Eine Verordnung ist ggf. nur auf einem Privatrezept möglich. Dies gilt auch für die Fälle, in denen einzelne Krankenkassen dem Versicherten eine Kostenübernahme in Aussicht stellen. verordnung 0421.34 04–154 | [email protected] Die NOAKs waren bereits im 1. Quartal 2014 Prüfthema im Bereich der Bremer Kardiologen. Kostenlose Verhütungsmittel für bedürftige Frauen michael schna ars 0421.34 04–154 | [email protected] Frauen (Mindestalter 20 Jahre) mit geringem Einkommen und Wohnsitz in der Stadt Bremen erhalten von der Stadt kostenlose Verhütungsmittel. Der Arzt muss dafür ein Privatrezept ausstellen oder, wenn eine Spirale eingesetzt werden soll, einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kreis der berechtigten Frauen ist zum 1. Juli 2016 u.a. auf Asylbewerberinnen erweitert worden. Die Abwicklung und Information läuft über die pro familia Beratungsstellen. verschiedenes Krebsregister: Meldevergütung wird im zweiten Halbjahr gezahlt Die ausstehende Vergütung für Meldungen an das Landeskrebsregister wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2016 ausbezahlt. Das stellt das Bremer Krebsregister in Aussicht. Dann sollen die offenen Beträge seit Mai 2015 überwiesen werden. Der wesentliche Grund für den Zahlungsverzug liegt im Abstimmungsbedarf zwischen den Ländern bezüglich der neuen Abrechnungssoftware. An dem Ziel einer länderübergreifenden Softwarelösung hält Bremen fest. Die KV hat hier keine Einflussmöglichkeit. Die Abrechnungssoftware soll aber in Kürze einsetzbar sein, wie es heißt. Hintergrund: Seit Mai 2015 sind alle im Bundesland Bremen ansässigen Ärzte verpflichtet, Tumordiagnosen, die im Bundesland Bremen diagnostiziert wurden, an das Bremer Krebsregister zu melden. Hierfür ist eine Vergütung von 18 Euro vorgesehen. Das Register wiederum wird von der Krankenkasse des Patienten bezahlt. Neben der Tumordiagnose müssen auch Daten zum weiteren Krankheitsverlauf gemeldet werden, Honorar 8 Euro. Für Meldungen über eine Krebstherapie sind 5 Euro veranschlagt, für Meldungen der Ergebnisse von Pathologieuntersuchungen 4 Euro. Weitergehende Informationen können im Internet abgerufen werden unter www. krebsregister.bremen.de Landesrundschreiben | Juli 2016 verordnung In Kürze michael schna ars Für das 4. Quartal 2014 werden im Zuge der Wirkstoffprüfung weitere Anträge zur unwirtschaftlichen Verordnung von NOAKs gestellt. Diesmal geht es um hausärztlich und hausärztlich-internistische Praxen, die im Prüfquartal weit über dem jeweiligen Fachgruppen-Durchschnitt verordnet hatten. 37 Weitere Prüfanträge für NOAKs fortbildung Seminar zur Hypertonieschulung in der Arztpraxis Die KV Bremen bietet im zweiten Halbjahr 2016 eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Hypertonieschulung in der Arztpraxis an. Seminar: ZI Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Samstag, 05.11.2016 09.00-17.00 Uhr (Ärzte bis 13.00 Uhr und MFA bis 17.00 Uhr) Mittwoch, 09.11.2016 09.00-17.00 Uhr (MFA) Seminarablauf: 1. Teiltermin für den Arzt, Teilnahme von MFA an beiden Terminen. In Kürze Die Teilnahmegebühr beträgt pro Person 169,00 Euro. Eine Anmeldung zum Seminar ist unbedingt erforderlich. Bei Interesse faxen Sie uns bitte den beiliegenden Anmeldebogen zurück. Die Anmeldung ist verbindlich. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Eine schriftliche Abmeldung bis zwei Wochen vor Seminarbeginn ist kostenlos. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen wird die volle Seminargebühr erhoben. Landesrundschreiben | Juli 2016 38 Veranstaltungsort: Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, Vortragssaal olga fabrizius 0421.34 04–339 | [email protected] verschiednes Fortbildungspunkte automatisch an die KV Im Mitgliederportal der Ärztekammer Bremen können Ärzte unter dem neuen Punkt „Datenweitergabe" ab sofort ihre Fortbildungspunkte für die Erteilung des Fortbildungszertifikates automatisch an die KV übertragen lassen. Darüber hat die Ärztekammer informiert. Die Zustimmung zur Weiterleitung wird über ein Häkchen erteilt, das jederzeit widerrufen werden kann. Weitere Informationen dazu unter: www.aekhb.de verschiedenes Neue Kinder-Richtlinie tritt später in Kraft isabell a schweppe 0421.34 04–300 | [email protected] daniel a scheglow 0421.34 04–315 | [email protected] Die überarbeitete Kinder-Richtlinie tritt nicht wie angekündigt zum 1. Juli in Kraft. Dadurch verzögert sich auch die Auslieferung der „gelben Hefte“. Hintergrund: Das Bundesgesundheitsministerium verlangt vom Gemeinsamen Bundesausschuss „ergänzende Stellungnahmen“. Die KV Bremen wird informieren, sobald die Untersuchungshefte vorrätig sind. verschiednes Psychotherapeutensuche auf kvhb.de jetzt erweitert um Einzel- und Gruppentherapie Die Psychotherapeutensuche auf der Homepage der KV Bremen ist jetzt um eine weitere Funktion erweitert worden: Patienten und Kollegen können nun gezielt nach Psychotherapeuten suchen, die auch Gruppentherapie anbieten. Dazu ist eine Auswahlfeld nach Einzel- und Grupentherapie implementiert worden. Damit setzt die KV Bremen einen häufig geäußerten Wunsch von Patienten und Psychotherapeuten um. 39 In Kürze marion saris 0421.34 04–146 | [email protected] Neben der Auswahlmöglichkeit Einzel-/Gruppentherapie können User weiterhin nach Therapieformen auswählen, gezielt nach Therapeuten für Kinder und in den Stadtteilen suchen. Die Arzt- und Psychotherapeutensuche der KV Bremen ist im Internet erreichbar unter: www.kvhb.de/arztsuche verschiednes Initiative zur Stillförderung: Keine Babynahrungsprodukte in der Arztpraxis Produkte der Babynahrungsindustrie (zum Beispiel mit Firmenlogos gekennzeichnete Mutterpasshüllen) sollten in Arztpraxen nicht an Frauen ausgehändigt werden. Darauf macht das Gesundheitsamt Bremen aufmerksam und verweist auf die Bremer Empfehlungen zur Stillförderung. Darin ist festgehalten, dass keine Gegenständen an Patientninnen verteilt werden sollten, die einer Stillförderung entgegenstehen. Die aktuelle Fassung der Bremer Empfehlungen zur Stillförderung finden Sie auf der Homepage der KV Bremen unter: www.kvhb.de/XXX verschiednes Wahlen zur Vertreterversammlung: Hilfe für Listen und Kandidaten christoph fox 0421.34 04–328 | [email protected] Die KV Bremen unterstützt interessierte Kandidaten bzw. Listengruppierungen vor der KV-Wahl, sich mit ihren Botschaften an die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten zu wenden. Dazu wird es unter anderem einen Sonderdruck zur Wahl geben, in dem sich die Listen vorstellen können. Alle relevanten Informationen zur Wahl der Vertreterversammlung sind auf der Homepage der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/wahlen Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge verstreicht am 29. September. Wahlzeitraum ist vom 26. Oktober bis 2. November. Die offzielle Bekanntmachung ist in dieser Ausgabe abgedruckt, S. 42f. Landesrundschreiben | Juli 2016 verschiednes Sozialgericht urteilt: Honorartrennung 2011 ist rechtens Die Honorartrennung für das Jahr 2011 ist rechtens. Das Sozialgericht Marburg wies die Klage eines Facharztes für Allgemeinmedizin um höheres Honorar ab. Als Klagebegründung führte der Vertragsarzt aus, dass die Ermittlung und Berechnung des Trennungsfaktors nach den Vorgaben des Bundesausschusses durch die beklagte KV fehlerhaft gewesen seien. Er stellte dabei insbesondere auf die Rechtswidrigkeit des Vorwegabzuges psychotherapeutischer Leistungen ab. Das SG Marburg teilte seine Rechtsauffassung nicht. Ob das Marburger Urteil Bestand hat, wird sich noch zeigen. In diesem Verfahren ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen worden. 40 verschiednes In Kürze KV lädt zur Vernissage ein Landesrundschreiben | Juli 2016 marion saris 0421.34 04–146 | [email protected] Am Mittwoch, den 14. September 2016 um 16 Uhr, wird die Ausstellung "Wandlungen" von Kristiane Mittag und Evelyn Lancker eröffnet. Zur Vernissage sind Sie herzlich in die KV Bremen eingeladen. Die Acryl- und Ölbilder sowie Skulpturen sind bis zum 16. Dezember zu sehen. Anzeige In Sachen Steuern sparen sprechen wir Ihre Sprache Steuerberatung ist für uns mehr als nur Vertrauenssache. Unsere Mandanten können beste Beratung erwarten. Wir haben uns auf die Beratung der Heilberufe spezialisiert. So ist uns der Einheitliche Bemessungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen ebenso vertraut, wie das Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Bedarfsplanung. Jobsharing bei Ärzten ist für uns kein Fremdwort. Sprechen Sie uns an, wir verstehen Sie. Thierfeld und Berg Gesundheitszentrum Lesum Charlotte-Wolff-Allee 7, 28717 Bremen Tel.: (0421) 690 57 0 Fax: (0421) 690 57 57 [email protected] www.thierfeld-berg.de 41 Impressum Landesrundschreiben | Juli 2016 Impressum Herausgeberin: Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, Tel.: 0421.34 04-0 | v. i. S. d. P.: Dr. Jörg Hermann | Redaktion: Christoph Fox (RED) | Autoren dieser Ausgabe: Christoph Fox, Dr. Jörg Hermann, Dr. Gerd Kotzke, Michael Schnaars, Dr. Roland Windt | Abbildungsnachweise: Jeanette Dietl - Fotolia (S. 01, 16); matthias21 - Fotolia (S. 05); Marion Saris (S. 07); Minerva Studio - Fotolia (S. 14); milosducati - Fotolia (S. 14); Africa Studio - Fotolia (S. 22) | Redaktion: siehe Herausgeberin, Tel.: 0421.34 04-328, E-Mail: [email protected] | Gestaltungskonzept: oblik visuelle kommunikation | Druck: BerlinDruck GmbH + Co KG | Vertrieb: siehe Herausgeberin Das Landesrundschreiben erscheint achtmal im Jahr als Informationsmedium für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. Abdruck nur mit enehmigung der Herausgeberin. Gezeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers wieder. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die G männliche Form eines Wortes genutzt wird („der Arzt“), ist hiermit selbstverständlich auch die weibliche Form („die Ärztin“) gemeint. Das Landesrundschreiben enthält Informationen für den Praxisalltag, die auch für nichtärztliche Praxismitarbeiter wichtig sind. Bitte ermöglichen Sie Ihren Mitarbeitern den Einblick in diese Ausgabe. bek anntmachung Bekanntmachungen zur Wahl der Mitglieder der 15. Vertreterversammlung der KV Bremen Es gilt die „Wahlordnung der KVHB“ in der Fassung vom 16. März 2010 in Verbindung mit der Satzung der KVHB. Die Wahlordnung kann in der KVHB während der üblichen Dienstzeiten oder im Internet eingesehen werden: www.kvhb.de/unsere-aufgaben Für die Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung hat der Vorstand aufgrund der Wahlordnung die Tage vom 26.10. bis 02.11.2016, 18:00 Uhr, als Wahlzeitraum festgesetzt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Der Brief muss dem Wahlleiter bei der KVHB bis zum Ende des Wahlzeitraums zugegangen sein. 42 In Kürze Für die Durchführung der Wahl hat der Vorstand einen Wahlausschuss berufen. Ihm gehören an: a) Jürgen Wayand - Hauptwahlleiter Dr. Evelyn Temme - Stellvertreterin b) Dr. med. Stephan Stuht - Beisitzer Dr. phil. Dipl. Psych. Michael Tillmann -Beisitzer Dr. med. Hendrik Röhrig - stellv. Beisitzer Dr. rer. nat. Ines Merker-Melcher- stellv. Beisitzerin Landesrundschreiben | Juli 2016 Anschrift des Wahlausschusses: KVHB/Abteilung Recht und Zulassung - Wahlausschuss Postfach 10 43 29, 28043 Bremen Fax: 0421/34 04-348 Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Die Wählerverzeichnisse liegen in der Zeit vom 15.09.-22.09.2016 in der KV Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, und in der Geschäftsstelle Bremerhaven, Wiener Straße 1, aus. Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind bis zum 26.09.2016 beim Wahlausschuss einzulegen. Wahlberechtigt sind gem. § 4 der Satzung der KVHB zugelassene Vertragsärzte, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ermächtigte Krankenhausärzte, Psychotherapeuten und ermächtigte Krankenhauspsycho-therapeuten sowie angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren und in Vertragsarzt-/ Psychotherapeutenpraxen, die mindestens halbtags beschäftigt sind. Für die Wahlen im Jahre 2016 gilt für die Feststellung der Wahlberechtigung der 15.09.2016 als derjenige Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräftige Zulassung/ Anstellung bestehen muss. Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für die Wahl der ärztlichen Mitglieder wird das Wahlgebiet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven unterteilt in Wahlkreis I: Stadt Bremen Wahlkreis II: Stadt Bremerhaven. Wahlkreis für die Wahl der psychotherapeutischen Mitglieder ist das Gebiet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven. Zahl der zu wählenden Vertreter: Die Vertreterversammlung der KVHB besteht aus 20 Vertretern. Hiervon sind aus der Stadt Bremerhaven 4 Vertreter/-innen zu wählen. Die psychotherapeutischen Mitglieder sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der ärztlichen Mitglieder der KVHB in der Vertreterversammlung, höchstens jedoch mit einem Zehntel (2 Vertreter) der Mitglieder der Vertreterversammlung, vertreten. Die wahlberechtigten Mitglieder der KVHB wählen ihre Vertreter brieflich und geheim im Wege der Verhältniswahl (Listenwahl) aufgrund von Wahlvorschlägen aus den jeweiligen Wahlkreisen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Streichungen und Hinzufügungen sind unzulässig. Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten bis zum 29.09.2016 beim Wahlausschuss einzureichen. Wahlvorschläge können als Listenwahlvorschläge oder in Form von Einzelwahlvorschlägen eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 für diesen Wahlgang berechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Der Vorgeschlagene kann nicht selbst für diesen Wahlvorschlag unterschreiben. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren. Dem Wahlvorschlag sind die schriftlichen Erklärungen der Bewerber beizufügen, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen. Formblätter für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen sind in der KVHB, Abteilung Zulassung/Genehmigung, erhältlich. Wir bitten, davon Gebrauch zu machen. marion bünning 0421.34 04–341 | [email protected] Kassenärztliche Vereinigung Bremen Der Vorstand Landesrundschreiben | Juli 2016 Für den Wahlkreis I und II muss gewährleistet sein, dass von jedem Versorgungsbereich des § 73 Abs. 1 SGB V (hausärztliche und fachärztliche Versorgung) eine Mindestzahl von Bewerbern Mandate erlangt. Der Wahlkreis I muss daher jeweils 3 Mandate und der Wahlkreis II muss jeweils 1 Mandat pro Versorgungsbereich enthalten. In Kürze Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze erfolgt nach dem System der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer. 43 Wahlergebnis: Die Wahlauszählung findet am 02.11.2016 ab 18:00 Uhr in der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen statt. Die Auszählung ist öffentlich. Honorarbericht für das Quartal 1/2016 44 In Zahlen Landesrundschreiben | Juli 2016 Im ersten Quartal 2016 verzeichnen wir ein leichtes Honorarplus bei den Fachärzten und einen schönen Zugewinn bei den Hausärzten sowie den Psychotherapeuten. Gründe dafür sind unter anderem die neuen Versorgungsverträge und die Nachvergütung in der Psychotherapie. Für das 1. Quartal 2016 ergibt sich ein Honorarplus von 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Der hausärztliche Versorgungsbereich schneidet mit einem Plus von 5,5 Prozent besser ab als die Fachärzte mit 1,3 Prozent. Unter anderem haben die bestehenden Hausarztverträge und neuen Versorgungsverträge mit der AOK Bremen/Bremerhaven, hkk und TK mit einem Anstieg von 627.000 Euro im Vergleich zum Vorjahresquartal zu dieser positiven Honorarentwicklung beigetragen. Dieser Betrag entfällt nahezu zu gleichen Teilen auf die beiden Versorgungsbereiche. Vor dem Hintergrund der Nachvergütung Psychotherapie (siehe Landesrundschreiben Oktober 2015 und April 2016) und der damit verbundenen Bereinigung der fachärztlichen morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wurde bei der Ausschüttung im fachärztlichen Versorgungsbereich vorsichtiger kalkuliert. Die Fallzahlen sind im hausärztlichen Versorgungsbereich um 1,3 Prozent gestiegen und bei den Fachärzten um 1,3 Prozent gesunken. Die Psychotherapeuten haben ein Plus von 5,6 Prozent bei einem Fallzahlanstieg von 2,1 Prozent. Grund für das Honorarplus ist unter anderem die Neubewertung der antragspflichtigen Psychotherapien sowie die Einführung eines Strukturzuschlags. Bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ergibt sich ein Honorarplus von 6,2 Prozent. Der hohe Anstieg hat einen einfachen Grund: Es sind einige Ärzte dazugekommen, nämlich 6 Stellen. Honorar-Grunddaten Die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) im 1. Quartal 2016 beträgt 65,5 Mio. Euro (inklusive FKZ-Saldos in Höhe von 12,7 Mio. Euro). Davon entfallen auf den hausärztlichen Versorgungsbereich 21,2 Mio. Euro, auf den fachärztlichen Versorgungsbereich 36,2 Mio. Euro und auf den Bereich Labor 8,1 Mio. Euro. Weil die MGV in der Höhe begrenzt ist, muss die KV gegebenenfalls Quoten bilden. Die Quoten im Einzelnen finden Sie in der Abbildung auf Seite 50. Durch nicht ausgeschöpftes RLV konnten die Quoten für das RLV-Überschreitungsvolumen bei Hausärzten auf 30 Prozent und Fachärzten auf 40 Prozent gestützt werden. Bei den Hausärzten wurden die Quoten für die Hausärztliche geriatrische Versorgung (50 Prozent), die Palliativmedizinische Versorgung (100 Prozent) und für die Vergütung multimorbider Patienten (50 Prozent) angehoben. Bei den Fachärzten waren es die Quoten für Pathologische Leistungen bei Auftrag (50 Prozent) und die Praxisklinische Betreuung I (50 Prozent). Ab dem 3. Quartal 2015 wird zudem für die Sehschule ein eigenes Bereitstellungsvolumen gebildet und Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und MKG-chirurgischen Eingriffen bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie unterliegen keiner Budgetierung mehr. In beiden Versorgungsbereichen werden dringende Besuche aufgrund einer Honorarvereinbarung mit den Krankenkassen zu 100 Prozent vergütet. Außerdem werden ab dem 1. Quartal 2016 Leistungen der Pädaudiologie/Phoniatrie und Allergologie gefördert. Die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) lag im 1. Quartal 2016 bei 46,7 Mio. Euro. Über alle Versorgungsbereiche ist die EGV im Vergleich zum Vorjahresquartal um 3,4 Prozent gestiegen. Der fachärztliche Versorgungsbereich konnte aus dem extrabudgetären Zuschlag für die Pauschale fachärztliche Grundversorgung (PFG) 365.000 EURO (inkl. Psychotherapeuten und Fachärzte im MVZ) generieren. Für die NäPaLeistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich wurde wieder deutlich weniger angefordert, nämlich 82.700 Euro (inkl. Hausärzte im MVZ). Arztgruppen-Analyse Bei den Augenärzten liegt der Honorarrückgang im gesamten Bruttohonorar von 6,8 Prozent an einer verringer- ENT WICKLUNG DER BRUT TOHONOR ARE Hausärzte Fachärzte Psychotherapeuten MVZ 1/2016 28.261.110 € 66.005.388 € 7.675.119 € 11.363.751 € 1/2015 26.795.801 € 65.151.656 € 7.265.506 € 10.704.155 € Entwicklung zum Vorjahresquartal + 5,5 % + 1,3 % + 5,6 % + 6,2 % HONOR AR- GRUNDDATEN Verteilte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung: 65,5 Mio. € qzv qzv 237.941,29 € bereitstellungsvolumen ag ohne rlv In Zahlen Hausärzte 3.826.037 € 45 Fachärzte 2.989.649 € 6.340 € bereitstellungsvolumen 6.306.031 € 1.890.791 € rlv rlv 21.670.745 € 16.516.770 € Vergütungsanteile 1+60+39 1+79+20 1+7+92 1++5346 Fachärzte Hausärzte sok sok 1,0% 1,2 % extrabudgetär extrabudgetär 40,3 % 24,7 % mgv mgv 58,4 % 74,3 % Psychotherapeuten MVZ sok 1,1 % sok mgv 1,2 % 7,0 % extrabudgetär 53,4 % mgv extrabudgetär 91,9 % 45,5 % Landesrundschreiben | Juli 2016 ag ohne rlv ARZTGRUPPEN-ANALYSE % = Vergleich zum Vorjahresquartal anästhesisten MGV +1,9 % MGV+EGV+SOK -0,5 % Fallzahlen -0,4 % Ø Bruttohonorar 69.608 € Ø Fallwert 198,07 € 46 dermatologen In Zahlen Landesrundschreiben | Juli 2016 ten Leistungsanforderung im extrabudgetären Bereich der regionalen augenärztlichen ambulanten Operationen im Vergleich zum Vorjahresquartal. Insbesondere sind die Kataraktoperationen rückläufig. Das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt der Chirurgen ist um 2,7 Prozent gestiegen. Die Dermatologen haben einen Fallzahlrückgang von 5,8 Prozent, die Anzahl der Ärzte hat sich um eine Stelle im Vergleich zum Vorjahresquartal verringert. Das Honorarplus von 5 Prozent im budgetierten Bereich der HNO-Ärzte ist zu einem Großteil auf das RLV zurückzuführen, aber auch die neuen Förderungen für die Pädaudiologie/Phoniatrie sowie Allergologie haben zu dieser positiven Entwicklung beigetragen. Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen haben bei der Schmerztherapie einen Honorarrückgang von 35,2 Prozent und bei den Ambulanten Operationen einen Honorarzuwachs von 2,6 Prozent. Diese Honorarentwicklungen sind allerdings auch der Tatsache geschuldet, dass die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ebenfalls über die KZV abrechnen und somit von Quartal zu Quartal die Anzahl der abgerechneten Fälle und Leistungen schwankt. Es handelt sich also um keinen echten Anstieg bzw. Rückgang, sondern vielmehr um einen statistischen Effekt. Bei den Gynäkologen hat sich die Anzahl der Ärzte um 1,5 verringert. Die Urologen haben eine geringere Leistungsanforderung in den Bereichen Ambulantes Operieren und Labor im Vergleich zum Vorjahresquartal. Auch bei den Orthopäden hat sich die Anzahl der Ärzte um 2,5 Ärzte verringert. Diese sind in ein MVZ eingestiegen. Durch diese Wechsel sind die Ärzte in der Honorarstatistik den MVZ zugeordnet worden. Das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt der Orthopäden (inkl. der fachübergreifenden BAG) ist um 2 Prozent gestiegen. Bereinigt man bei den Orthopäden die budgetierten Honoraranteile um die budgetierten Honoraranteile der fachübergreifenden BAG, ändert sich das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt von Plus zwei Prozent auf ein Minus von 0,7 Prozent. Die Orthopäden inkl. der fachübergreifenden BAG haben je Arzt einen Prozent mehr Patienten als im Vorjahresquartal versorgt. Ohne fachübergreifende BAG ist die Fallzahl der MGV +1,0 % MGV+EGV+SOK +0,5 % Fallzahlen -5,8 % Ø Bruttohonorar 58.101 € Ø Fallwert 37,61 € hausärzte (o. kv-hausarztvertrag) MGV +2,5 % MGV+EGV+SOK +1,5 % Fallzahlen -1,1 % Ø Bruttohonorar 45.458 € Ø Fallwert 53,29 € kinder- und jugendpsych. über 30% pt MGV +24,9 % MGV+EGV+SOK -25,2 % Fallzahlen -6,5 % Ø Bruttohonorar 17.565 € Ø Fallwert 371,17 € nervenärzte, psychiater, neurologen MGV +6,0 % MGV+EGV+SOK +6,4 % Fallzahlen +2,3 % Ø Bruttohonorar 63.124 € Ø Fallwert 71,13 € ärztl. und psychol. psychotherapeuten und k jp augenärzte MGV +3,2 % MGV +3,2 % MGV +6,1 % MGV+EGV+SOK +5,6 % MGV+EGV+SOK -6,8 % MGV+EGV+SOK +3,0 % Fallzahlen +2,1 % Fallzahlen -3,4 % Fallzahlen +4,4 % Ø Bruttohonorar 20.975 € Ø Bruttohonorar 77.834 € Ø Bruttohonorar 76.646 € Ø Fallwert 493,20 € Ø Fallwert 68,12 € Ø Fallwert 82,68 € chirurgen +1,3 % MGV -0,2 % MGV +5,0 % MGV+EGV+SOK -2,9 % MGV+EGV+SOK +1,6 % MGV+EGV+SOK +5,5 % Fallzahlen -3,1 % Fallzahlen -3,0 % Fallzahlen +0,3 % Ø Bruttohonorar 113.538 € Ø Bruttohonorar 67.586 € Ø Bruttohonorar 58.948 € Ø Fallwert 149,34 € Ø Fallwert 57,87 € Ø Fallwert 66,30 € kinder- und jugendärzte kinder- und jugendpsychiater MGV +5,0 % MGV +8,1 % MGV +0,2 % MGV+EGV+SOK +4,7 % MGV+EGV+SOK +7,6 % MGV+EGV+SOK -0,4 % Fallzahlen +0,7 % Fallzahlen +7,2 % Fallzahlen +0,7 % Ø Bruttohonorar 61.440 € Ø Bruttohonorar 65.624 € Ø Bruttohonorar 81.738 € Ø Fallwert 46,28 € Ø Fallwert 57,83 € Ø Fallwert 303,32 € laborärzte mund-kiefer-gesichtschirurgen nervenärzte, psychiater über 30% pt MGV -0,1 % MGV -21,1 % MGV -37,6 % MGV+EGV+SOK -0,1 % MGV+EGV+SOK -1,7 % MGV+EGV+SOK -21,5 % Fallzahlen 0% Fallzahlen -8,0 % Fallzahlen -30,7 % Ø Bruttohonorar 318.325 € Ø Bruttohonorar 14.368 € Ø Bruttohonorar 21.631 € Ø Fallwert 20,02 € Ø Fallwert 149,90 € Ø Fallwert 335,32 € orthopäden radiologen/nuklearmediziner urologen MGV -4,3 % MGV +2,5 % MGV -0,1 % MGV+EGV+SOK -3,8 % MGV+EGV+SOK +2,9 % MGV+EGV+SOK -0,8 % Fallzahlen -5,2 % Fallzahlen -1,3 % Fallzahlen -0,6 % Ø Bruttohonorar 76.796 € Ø Bruttohonorar 129.801 € Ø Bruttohonorar 69.058 € Ø Fallwert 68,08 € Ø Fallwert 93,44 € Ø Fallwert 55,84 € Landesrundschreiben | Juli 2016 MGV hno - ärzte hausärzte (kv-hausarztvertrag) In Zahlen gynäkologen 47 fachärztliche internisten 48 In Zahlen Landesrundschreiben | Juli 2016 Orthopäden je Arzt um 2,5 Prozent gesunken. Die ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten haben im gesamten Bruttohonorar ein Plus von 5,6 Prozent. Ursache ist einerseits die im September 2015 beschlossene rückwirkende Erhöhung der antragspflichtigen Psychotherapien des Kapitels 35.2 EBM. Aber auch eine gestiegene Leistungsanforderung, insbesondere in den Bereichen der Neuropsychologische Therapie und Regionalen Vereinbarungen, trug zu dieser positiven Entwicklung bei. Der große Rückgang im budgetierten Bereich bei den Nervenärzten und Psychiatern (über 30% PT) hat naheliegende Gründe: Es sind 2,5 Ärzte ausgeschieden. Zusätzlich ist die Fallzahl um 30,7 Prozent zurückgegangen. Deshalb ist auch das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt um 24,6 Prozent gesunken. Eine weitere Ursache für den Honorarrückgang ist, wie schon in den Vorquartalen, die geringere Leistungsanforderung der Psychotherapie I und der Gesprächs- und Betreuungsleistungen. Bei den Nervenärzten, Psychiatern und Neurologen beruht das Honorarplus von 6,4 Prozent auf einem Zuwachs im RLV und den Gesprächs- und Betreuungsleistungen sowie den Versorgungsverträgen im extrabudgetären Bereich. Der Honorarrückgang von 25,2 Prozent bei den Kinder- und Jugendpsychiatern (über 30% PT) liegt ursächlich an einer gesunkenen Leistungsanforderung von extrabudgetären Leistungen (43,3 Prozent), insbesondere im Bereich der antragspflichtigen Psychotherapien des Kapitels 35.2 EBM. Im hausärztlichen Versorgungsbereich gibt es einen Unterschied zwischen der Honorarentwicklung der Hausärzte (mit KV-HZV-Vertrag) von 5,5 Prozent und den Kinder- und Jugendärzten von 7,6 Prozent. Die Kinder- und Jugendärzte haben im budgetierten Bereich ein Plus von 8,1 Prozent und im extrabudgetären Bereich von 5,7 Prozent. Insbesondere sind die Bereiche RLV um 8,9 Prozent, Ärztlicher Bereitschaftsdienst um 20,7 Prozent und allen voran die HZV-Vergütung um 174,2 Prozent gestiegen. Diese hohe Zahl resultiert daraus, dass die Kinder und Jugendärzte seit Juli 2015 an den Verträgen von AOK und hkk teilnehmen können. Außerdem ist mit der Barmer GEK ein weiterer HZV-Vertrag dazugekommen. Die Hausärzte (mit KV-HZVVertrag) haben dagegen im budgetierten Bereich ein Plus von 5 Prozent und im extrabudgetären Bereich von 7,1 Prozent. Im budgetierten Bereich sind separiert betrachtet die RLV um 5,2 Prozent, die Sonographie ebenfalls um 5,2 Prozent, die Psychosomatik um 5 Prozent, die Hausärztliche Geriatrische Versorgung um 6,3 Prozent, die Besuche um 8,5 Prozent und die Vergütung multimorbide Patienten um 53,8 Prozent gestiegen. Im extrabudgetären Bereich sind die Ärztlich angeordneten Hilfeleistungen (NäPa) um 73,2 Prozent, der Ärztliche Bereitschaftsdienst um 3,1 Prozent, die DMP-Vergütung um 3,4 Prozent, die HZV-Vergütung um 6 Prozent und das Honorar aus den regionalen Vereinbarungen und Verträgen (insbesondere die Versorgungsverträge) um 68,4 Prozent gestiegen. Der Fallwert der Hausärzte (mit KV-HZV-Vertrag) liegt in diesem Quartal bei 66,30 Euro. Im Vorjahresquartal waren es 63,01 Euro. Schaut man sich die Fallwerte nur für die Patienten an, die in den KV-Hausarztverträgen eingeschrieben sind, so sind wir bei 81,43 Euro. Die Hausärzte (ohne KVHZV-Vertrag) haben einen Fallwert von 53,29 Euro. Labor Bei der Anforderung von Laborleistungen ist ein Rückgang von 0,24 Prozent (21.000 Euro) gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen. Das nach den KBV-Vorgaben zu bildende Vergütungsvolumen von 8,1 Mio. Euro hat dennoch nicht gereicht, um die Vergütungsquoten nach den KBVVorgaben bedienen zu können. Wie hoch die Unterdeckung ist, wissen wir erst, wenn die Zahlungen aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich verrechnet sind. Die gesamte Vergütung für Laborleistungen (inkl. Wirtschaftlichkeitsbonus) ist um 0,03 Prozent gestiegen. von jessica drewes und mirja homeier | KV Bremen | 0421.34 04-190 ARZTGRUPPEN-ANALYSE Durchschnittliche Bruttohonorare je Arzt / MEDIAN Arzt I I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I I I I I I I I I I I I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII 318.325 € — laborärzte 129.801 € — radiologen, nuklearmediziner 113.538 € — fachärztliche internisten I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I I I I I I I I I I I I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I I I I I I I I I I I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I I I I I I I I I I I I I 7,6 % — kinder- und jugendärzte 6,4 % — nervenärzte, psychiater, neurologen 5,6 % — ärztl. und psychol. psychotherapeuten und kjp 5,5 % — hausärzte (mit kv-hausarztvertrag) 4,7 % — hno-ärzte 3,0 % — chirurgen 2,9 % — radiologen/nuklearmediziner 1,6 % — gynäkologen 1,5 % — hausärzte (ohne kv-hausarztvertrag) 0,5 % — dermatologen -0,1 % — laborärzte -0,4 % — kinder- und jugendpsychiater -0,5 % — anästhesisten -0,8 % — urologen -1,7 % — mund-kiefer-gesichtschirurgen -2,9 % — fachärztliche internisten -3,8 % — orthopäden -6,8 % — augenärzte -21,5 % — nervenärzte, psychiater (über 30% pt) -25,2 % — kinder- und jugendpsychiater (über 30% pt) L ABOR Quote Ärztliche Laborleistungen (Wirtschaftlichkeitsbonus) 1,0000 Laborpauschalen GOP 12210, 12220 1,4458 Basis-Laborkosten GOP 32025-32027, 32035-32039, 32097, 32150 1,0000 Laborkosten Kap. 32.2 EBM 0,9158 Laborkosten Kap. 32.3 EBM 0,9158 Landesrundschreiben | Juli 2016 Bruttohonorarvergleich zum Vorjahrsquartal In Zahlen Bei diesen Daten handelt es sich um Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung. Davon sind Praxiskosten (Personal, Miete, Steuern, etc.) abzurechnen. Diese hängen im hohen Maße von individuellen Praxisstrukturen ab. Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) hat Praxiskosten in einer Spanne von zirka 31 Prozent (FÄ für Psychotherapeutische Medizin) sowie von mehr als 70 Prozent (Nuklearmediziner) errechnet. Die oben genannten Bruttohonorare beinhalten teilweise auch Sachkosten (z.B. Radiologen/Nuklearmediziner). 49 81.738 € — kinder- und jugendpsychiater 77.834 € — augenärzte 76.796 € — orthopäden 76.646 € — chirurgen 69.608 € — anästhesisten 69.058 € — urologen 67.586 € — gynäkologen 65.624 € — kinder- und jugendärzte 63.124 € — nervenärzte, psychater, neurologen 61.440 € — hno-ärzte 58.948 € — hausärzte (mit kv-hausarztvertrag) 58.101 € — dermatologen 45.458 € — hausärzte (ohne kv-hausarztvertrag) 21.631 € — nervenärzte, psychiater (über 30% pt) 20.975 € — ärztl. und psychol. psychotherapeuten und kjp 17.565 € — kinder- und jugendpsychiater (über 30% pt) 14.368 € — mund-kiefer-gesichtschirurgen QUOTEN Quote Fachärzte Quote Hausärzte RLV-Überschreitung 0,400000 0,300000 Vergütung AG ohne RLV 0,992282 1,000000 Vergütung ermächtigte Ärzte 0,952461 Akupunktur 0,889920 Anästhesieleistungen Kap. 5.3 0,843651 Anästhesieleistungen nach § 87b Abs. 2 Satz 5 SGB V 1,000000 Belegärztliche Begleitleistungen 1,000000 Besuche GOP 01410, 01413, 01415 1,000000 1,000000 Dringende Besuche 1,000000 1,000000 Empfängnisregelung 0,849651 1,000000 Fachärztliche Grundversorgung „PFG“ 0,816130 50 Fachärztliche Leistungen Kinderärzte 0,912941 0,923914 Genetisches Labor 0,518945 Gesprächs- und Betreuungsleistungen 0,911155 In Zahlen Hausärztliche geriatrische Versorgung Pathologische Leistungen Kap. 19 bei Auftrag 0,500000 Landesrundschreiben | Juli 2016 0,500000 Praxisklinische Betreuung/Nachsorge I 0,500000 „KiM“-Vertrag nach § 73a SGB V 0,854385 Kosten Kap. 40 0,740345 Palliativmedizinische Versorgung 1,000000 1,000000 Praxisklinische Betreuung/Nachsorge II 0,993655 Polysomnographie 1,000000 Psychosomatik/Übende Verfahren 0,916306 Psychotherapie I 0,868831 Schmerztherapeutische Versorgung 1,000000 Sehschule 1,000000 0,888284 Sonographie 0,873680 Sozialpädiatrische Beratung 1,000000 Strukturpauschale – GOP 06225 0,855088 Unvorhergesehene Inanspruchnahmen 1,000000 Nicht antragspflichtige Leistungen Psychotherapeuten 0,684971 1,000000 Begriffe aus dem Honorarbericht Morbiditätsbedingste Gesamtvergütung (MGV) und regionale Vereinbarungen. Die Krankenkassen stellen eine begrenzte Geldsumme bereit, die so genannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Daraus werden viele ärztliche Leistungen bezahlt. Wir sprechen vom budgetierten Honorar. Den größten Anteil bildet dabei bei den meisten Arztgruppen das Regelleistungsvolumen (RLV) und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV). Regelleistungsvolumen (RLV) Extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) Das extrabudgetäre Honorar wird zu 100 Prozent von den Krankenkassen ausgezahlt, ganz gleich, wie häufig die Leistungen abgerufen wurden. Extrabudgetär sind beispielsweise Prävention, die Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen,Substitutionsbehandlung, ambulantes Operieren, sonstige Sachkosten, Wegepauschalen Viele Leistungen werden aus dem Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt. Wie hoch das RLV ist, richtet sich im Wesentlichen nach den (RLV relevanten) Fallzahlen der Praxis im Vorjahresquartal und dem RLV-Fallwert der Fachgruppe. Dieser Fallwert errechnet sich, in dem das RLV-Vergütungsvolumen der Fachgruppe durch die Anzahl der RLV-Fälle aller Ärzte der Fachgruppe dividiert wird. Durch Multiplikation von Fallwert und RLV-Fallzahl ergibt sich das praxisbezogene RLV. Bereitstelungsvolumen Neben RLV und QZV gibt es eine Reihe weiterer Leistungsbereiche, nämlich die Bereitstellungsvolumen. Dazu zählen u. a. Besuche, Gesprächsund Betreuungsleistungen der Fachärzte, Psychosomatik und Sonogra- phien der Hausärzte, aber auch Laborkosten und Sachkosten für Porto und Versandpauschalen. Die Bereitstellungsvolumen werden getrennt nach den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen gebildet. Überschreitet die Leistungsanforderung aller Ärzte eines Versorgungsbereichs das jeweils bereitgestellte Vergütungsvolumen, wird die Anforderung quotiert. Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ) Hinter dem Fremdkassenzahlungsausgleich verbirgt sich ein Clearing-Verfahren. Verbindlichkeiten, die die KV Bremen gegenüber anderen KVen hat (nämlich dann, wenn ein Versicherter mit Wohnsitz in Bremen sich in einem anderen Bundesland behandeln lässt) werden mit den Forderungen der KV Bremen an andere KVen verrechnet. Da im Land Bremen viele Niedersachsen behandelt wird, sind die Forderungen generell höher als die Verbindlichkeiten. WIR SIND UMGEZOGEN und laden Sie zur großen Einweihungsfeier am 13.08.2016 in unseren neuen Firmenräumen ein. Moderne Musterpraxis Großes Warenlager Neuste Medizintechnik Fingerfood & Getränke Liveband 6 01 2 . 8 .0 13 N I M R TE °° 18 ° ° 2 1 Ihr Partner für: Anmeldung zur Einweihung: Praxis- & Sprechstundenbedarf 0421 43 44 80 Medizintechnik & Service [email protected] Praxisplanung & -einrichtungen Qualitäts- & Hygienemanagement Neue Adresse: HWV R. Blome GmbH | Johann-von-Bodeck-Str. 9 | 28309 Bremen | Tel. 0421 43 44 80 | Fax: 0421 498 68 35 Kleinanzeigen Mitglieder der KV Bremen inserieren kostenlos. Ihre Annonce können Sie aufgeben unter www.kvhb.de/kleinanzeigen oder schreiben Sie eine E-Mail an [email protected]. Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe ist der 25. August. 52 Praxisvertretung Service Landesrundschreiben | Juli 2016 Internist, Hausarzt sucht nach Abgabe der eigenen Praxis ab 1. Oktober 2016 Praxisvertretung, Mitarbeit für 1 Vormittag oder Nachmittag in der Woche. Kontakt: 0421/325049 Psychotherapeutischer Praxissitz gesucht Psychotherapeutische Kolleginnen und Kollegen ab sofort gesucht, die ihren Praxissitz verkaufen, möglicherweise darin aber noch weiterarbeiten möchten. Kontakt: Chiffre IQ5037 Praxisabgabe in Bremerhaven Psychologischer Psychotherapeutensitz in Bremerhaven zu verkaufen. Sehr gut gehende Praxis mit ausgezeichneter Vernetzung. Verkauf auch an MVZ. Kontakt: Chiffre QY3926 Psychotherapie-Sitz gesucht in Bremen oder Bremerhaven, biete plus 25%. Eine Mitarbeit in der bestehenden Praxis ggf. zum schrittweisen Übergang in den Ruhestand ist möglich. Ziel ist der Aufbau eines fachspezifischen Versorgungszentrums. Kontakt: Chiffre LT8360 Praxisräume zu vermieten Nachmieter gesucht, 160qm, 4 Arzträume + Nebenräume 2 TG-Stellpl., Schwachh. Heerstr. 365 a, 28211 HB Weitere Infos auf Anfrage Dr. Stefan Bodanowitz Kontakt: Tel (0421)23 24 23, Email: [email protected] MFA im Mini-Job gesucht für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst Bremen-Stadt, für den Kinderärztlichen Bereitschaftsdienst Bremen-Stadt und für den Kinderärztlichen Bereitschaftsdienst BremenNord, max. 42 Stunden im Monat, Details unter: www.kvhb.de/stellenangebote, Kontakt: 0421.3404 105 Suche WB-Assistent/in Allg.-Med. Einzelpraxis mit 1.300 Patienten (Vorsorge, DMP, HZV, Psychosomatik, Sono) 12 Mo. WB-Befugnis, Teilzeit möglich spätere Assoziation bzw. Übernahme wünschenswert. Kontakt: 0162-1043379 Psychotherapeut, Psychotherapeutin TP,VT gesucht zur Mitarbeit in psychotherapeutischpsychiatrischer Praxis in Bremerhaven ab August d.J., teil- oder vollzeitlich, zum Aufbau eines psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgungszentrums. Kontakt: Chiffre MU9471 So antworten Sie auf Chiffre-Anzeigen Antworten auf Chiffre-Anzeigen übermitteln Sie bitte an die KV Bremen (Schwachhauser Heerstr. 26-28, 28209 Bremen). Beschriften Sie den Umschlag deutlich mit der Chiffrenummer. Die Zusendungen werden einen Monat nach Erscheinen des Landesrundschreibens gesammelt an den Inserenten verschickt. Psychologischer Psychotherapeutensitz in Bremerhaven zum 1.01.2017 abzugeben Kontakt: Chiffre NV0582 Fachärztin/Facharzt für Neurologie (Innere/ Allgemeinmedizin) sucht ab Oktober Verstärkung (ganze Stelle oder Teilzeit; Schichtdienst; gutes Arbeitsklima) Kontakt: Praxis Dr. Spatz und Partner, Telefon 0421 353535, E-Mail: [email protected] bietet OP-Kapazität Mittwochs. Bei Interesse melden: Kontakt: [email protected] Zentral gelegene Hausarztpraxis Große Hausarztpraxis sucht Arzt/Ärztin zur Mitarbeit in Teilzeit im Anstellungsverhältnis auf vorhandenem KV-Sitz. Nettes Team von 3 Ärzten, einer Ärztin und 7 MFA. Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden. Kontakt: [email protected] www.kvhb.de/kleinanzeigen Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie Richtige Mutter - falsche Mutter? und Psychotherapie zur Mitarbeit in psychiatrischpsychotherapeutischer Praxis in Bremerhaven gesucht zum Aufbau eines fachspezifischen MVZ. Kontakt: Chiffre OW1693 Hausärzteteam in Bremen-Nord sucht schöner Therapieraum in Schwachhausen mit Balkon unter zu vermieten. Warteraum kann gerne mitbenutzt werden. Gerne auch für Ausbildungskandidaten/Innen. Kontakt: Chiffre PX2704 Die Rolle der leiblichen Mutter im Pflegekindersystem. Ein Plädoyer für den Kontakt nach der Trennung. Angelika Rohwetter und Marlies Böner, V&R 2016 Ein wichtiges Buch für KJPs. schöner Therapieraum zu vermieten 4. Kollegen/in zur Anstellung, ggfs. späterer Praxiseinstieg und/oder Weiterbildungsassistenten/in ab 2017. Flexible Arbeitszeiten, faire Bezahlung wertschätzendes kollegiales Miteinander Kontakt: [email protected] Hausärztliche–internistische Praxis in HB–Nord sucht Praxispartner/in ab sofort. Kontakt: Chiffre KS7259 Landesrundschreiben | Juli 2016 Ambulantes OP-Zentrum Service oder Nervenarzt (halbtags) oder WeiterbildungsassistentIn Neurologie (halbtags) gesucht. Duplex-Kenntnisse erwünscht. Neurologicum Bremen Kontakt: [email protected] 53 Praxisauflösung div. Praxisgegenstände (Chipkartenlesegerät, Drucker, Bildschirm, Fotokopierer, CD-Player, AB, Zeiss-Mikroskop), Praxismobiliar sowie typische Einrichtungsgegenstände günstig abzugeben Kontakt: 0421/53 04 62 Anzeige Paracelsus-Kliniken Deutschland – das heißt seit mehreren Jahrzehnten Erfahrung in der ambulanten und stationären Behandlung. Als einer der großen und stetig wachsenden privaten Klinikträger in Deutschland betreibt der Konzern Akut-Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und mehrere ambulante Einrichtungen. Die Paracelsus-Klinik Bremen ist Teil des starken Klinikverbundes mit einem gemeinsamen Ziel: Eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zum Wohle der Patienten. In der Klinik mit 90 Betten und 6 OP-Sälen werden jährlich 6.000 Patienten in den Fachabteilungen Orthopädie, Neurochirurgie, Chirurgie, Neurologie, Schmerzmedizin und HNO-Heilkunde stationär und ambulant versorgt. 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Dekompression bei Stenosen u. Nervenkompression :: Minimalinvasive und offene Stabilisierungen bei Frakturen :: Kyphoplastie :: Korrekturoperationen bei Fehlstellungen der Wirbelsäule :: Fusionsoperationen in Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule :: Operative Verfahren bei Tumoren und Infektionen aller Wirbelsäulenabschnitte :: Behandlung des Becken-Kreuzbeingelenkes :: Multimodale Schmerztherapie :: Ursachenforschung von Rückenleiden und Stufendiagnostik Kompetenzen: :: Diagnostik und Therapie von Knochenerkrankungen: Wirbelkörper- und Beckenringfrakturen bei Osteoporose :: Therapie nach Knochenfrakturen, Hüft- oder Knieoperationen :: Behandlung entzündlicher & degenerativer Gelenkerkrankungen: Arthrose, Wirbelsäulenerkrankungen, rheumat. Erkrankungen :: Frührehabilitation nach abdominellen chirurgischen Maßnahmen :: Diagnostik und Therapie neurologischer Erkrankungen: Schlaganfall, NPH-Syndrom, Morbus Parkinson :: Diagnostik und Therapie von Gangstörungen und Sturzfolgen :: Strukturierte Demenzdiagnostik mit Angehörigenberatung :: Diagnostik und Therapie von Ernährungsstörungen im Alter :: Rehabilitation nach Herzinfarkt, Bypass-Operation, langer intensivmedizinischer Behandlung :: Geriatrische Tagesklinik mit Medizinischer Trainingstherapie Roland-Klinik Rotes Kreuz Krankenhaus Zentrum für Hand- und Rekonstruktive Chirurgie Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, operative Rheumatologie / zertifiziertes EPZ Leitung: Dr. med. Hans-Joachim Bauer Fon 0421-8778-155 [email protected] Leitung: Dr. med. Ingo Arnold Fon 0421-5599-316 [email protected] Kompetenzen der Rekonstruktiven Handchirurgie: :: Replantationschirurgie nach Amputationsverlusten an der Hand :: Plastische Rekonstruktion von Gewebedefekten an der Hand :: Wiederherstellung nach Nerven-, Sehnen- und Knochenverlusten an der Hand :: Behandlung von Folgen beruflicher und privater Unfälle :: Therapie angeborener Hand-Fehlbildungen :: Korrektur-Operationen nach fehlverheilten Handverletzungen :: Gelenkersatz an der Hand :: Zertifiziertes Europäisches Hand-Trauma-Center :: Zulassung Schwerstverletzungsartenverfahren der Berufsgenossenschaften (SAV Hand) :: Wiederherstellung nach Verbrennungen an der Hand :: Einsatz minimalinvasiver und arthroskopischer Verfahren :: Bandersatz-Plastiken W W W.FREIEKLINIKENBREMEN.DE Kompetenzen: :: Gelenkersatz und Wechsel-OPs an Knie- und Hüftgelenk :: Einsatz sogenannter hypoallergischer Implantate :: Knochenaufbau mit Tantal / Tumorendoprothesen :: Infektchirurgie mit ein- und zweizeitigen Wechseln :: Individualisierte Endoprothesen (custom made) :: Konzeptioniertes perioperatives Blutsparmanagement :: Muskelschonender Zugang anterior oder anterolateral :: Gelenkerhaltende Beinachsenkorrekturen und Arthrosechirurgie :: Präventive operative Rheumatologie/Synovektomien/Sehnenchirurgie :: Gelenkerhaltende Rekonstruktion von Hand- und Fußdeformitäten :: Differenzierter Gelenkersatz bei allen Rheumaerkrankungen :: Schulter-, Ellenbogen-, Handgelenk- und Fingerendoprothetik bei OA und RA / Sprunggelenkendoprothetik :: Komplexe Rekonstruktionen an Rück-, Mittel- und Vorfuß Haben Sie Fragen? Wir haben nicht alle, aber viele Antworten. Rufen Sie uns an! Der Beratungsservice der KV Bremen Abrechnungsberatung Team 1 Allgemeinärzte und Praktische Ärzte, Fachärztliche Kinderärzte, Fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt, Hausärztliche Internisten, Nichtvertragsärzte im Notfalldienstbereich 0421.34 04 - Qualität & Selektivverträge Prüfung Plausibilitätsprüfung (Abrechnung) Christoph Maaß -115 Neue Versorgungsformen (DMP, HzV, ...), Qualitätszirkel Barbara Frank Sabine Lange Olga Fabrizius -340 -159 -339 Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Ermächtigte Psychotherapeuten, PT-Ausbildungsinstitute Qualitätssicherung, QM Claudia Hanschke Steffen Baumann Sandra Kunz Kai Herzmann (Substitution) -330 -335 -329 -334 Petra Bentzien Abteilungsleitung Christoph Maaß Isabella Schweppe Daniela Scheglow -300 -301 -165 Team 2 Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Gastroenterologen, Gynäkologen, Hämatologen, Hautärzte, HNO-Ärzte, Kardiologen, Laborärzte, Laborgemeinschaften, Lungenärzte, MVZ, MKG-Chirurgen, Nephrologen, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Orthopäden, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, Rheumatologen, Urologen, Ermächtigte Ärzte, Institute, Krankenhäuser Mirja Homeier Lilia Hartwig RLV-Berechnung Petra Stelljes Sandra Stoll (RLV-Fallzahlen) RLV-Anträge und Widersprüche Kathrin Radetzky -315 -320 -191 -152 -195 Praxisbesonderheiten (RLV) Katharina Kuczkowicz -161 Abteilungsleitung Angelika Maiworm Jessica Drewes -190 -193 Praxissysteme, Online-Anbindung Wilfried Pernak -139 Abteilungsleitung Gottfried Antpöhler Arztregister Krassimira Marzog -121 -333 Zulassung und Bedarfsplanung Manfred Schober (Ärzte) -332 Martina Plieth (Psychotherapeuten)-336 Abteilungsleitung Marion Bünning -341 Rechtsfragen Christoph Maaß (u.a. Datenschutz) Marion Bünning (Zulassung) Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel Michael Schnaars -154 Bereitschaftsdienste Bremerhaven Martina Schreuder -107 -103 0471.48 293-0 Formulare und Vordrucke Formularausgabe, Zentrale Erika Meyer, Ilonka Schneider Bremerhaven Martina Schreuder Aktenvernichtung Wolfgang Harder -115 -341 -176 Verordnungen Bremen und Bremen-Nord Annika Lange Kerstin Lünsmann Zulassung –0 0471.48 293-0 -178 Abteilungsleitung (Zentrale Dienste, Bereitschaftsdienste) Birgit Seebeck -105 Verträge Abteilungsleitung Oltmann Willers IT-Beratung -115 Wirtschaftlichkeitsprüfung (Verordnung, Behandlung) Thomas Arndt -150 Honorarkonto Abschläge, Bankverbindung, Kontoauszug Martina Prange -132 Diagnosekodierung Nina Arens Angelika Ohnesorge -372 -373 Kassenärztliche Vereinigung Bremen | Schwachhauser Heerstraße 26 /28 | 28209 Bremen | www.kvhb.de Das Gesicht hinter der Rufnummer 0421.34 04-148 Birgit Meyer ist Ihre Ansprechpartnerin im Sekretariat des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
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