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Nr. 5 | 26. Juli 2016
Förderung der Weiterbildung
Streitfall Laborkosten 08
Neue Psychotherapie-Richtlinie Job-Sharing-Obergrenze Biosimilars 04
10
14
16
Einheitlicher Medikationsplan NäPas für Fachärzte Honorarbericht 1/2016 32
44
22
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
…und fröhlich grüßt das Sommerloch. Nachdem wir überwunden
haben, dass wir weder Fußballeuropameister noch WimbledonSiegerin geworden sind, schauen wir doch mal, was wir als KVSystem in Berlin gewinnen können. Auch da sind es eher die
Achtelfinalsiege als die großen Würfe.
dr . jörg hermann Vorsitzender der KV Bremen
2
Vorstandsinfo
Immerhin, die beharrliche Lobbyarbeit der Psychotherapeuten hat
sich ausgezahlt: In der neuen Gesetzgebung findet sich das Recht
von psychologischen Psychotherapeuten im Job-Sharing nicht nur
über ihr bisheriges Leistungsgeschehen hinaus zu wachsen,
sondern bis zu 25 Prozent über den Fachgruppendurchschnitt. Das
grenzt schon fast an Niederlassungsfreiheit, allerdings nur in
überversorgten Gebieten! Zum Sharing des Jobs muss ja schon mal
einer da sein. Für Mediziner wird auch der Riemen aufs Hamsterrad
geworfen, Job-Sharer dürfen bis zum Fachgruppendurchschnitt
wachsen.
Auch beim Selbstverwaltungs-„Stärkungs“-Gesetz zeichnet sich ein
schwacher Lobby-Erfolg ab: Die Haushaltsautonomie bleibt wohl
bei den Selbstverwaltungsorganen. Die übrigen geplanten Eingriffe
sind aber noch bitter genug.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Beim AMNOG-neu (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz) haben so
viele Politik-Klinkenputzer an den Rändern genagt, dass allenfalls
ein Reförmchen übrig bleiben wird. Das absolute, seit 2008 bestehende Preis Moratorium wird aber voraussichtlich um viele Jahre
verlängert. Man könnte sich als Vertragsarzt ja freuen, da es die
arg gebeutelten GKV-Kassen schont, aber die Nonchalance der
darin verborgenen planwirtschaftlichen Denke lässt auch für unsere Zukunft nicht das Beste erwarten.
Noch keine Lösung gibt es für das Laborproblem: Alle Ärzte wollen
den Laborärzten ans Portemonnaie und die Hausärzte den Fachärzten. Kein erfolgversprechender Plan, um endlich mal die Budgets für
alle zu überwinden.
Und schließlich noch etwas aus Bremen: Blättern Sie mal auf die
letzten Seiten. Dort finden Sie den Honorarbericht, den wir
überarbeitet haben. An Zahlen und Fakten haben wir nicht gespart,
wohl aber am Text. Leserfreundlicher!
Schönen Sommer also allerseits, und schön e-Arztbriefe versenden!
Mit den besten kollegialen Grüßen
Ihr
Dr. Jörg Hermann
Vorsitzender der KV Bremen
AUS DER KV
04 — Förderung der Weiterbildung:
Chancen und einiges an Konfliktpotenzial
07 — Tag der ambulanten Medizin: Melden Sie sich an
08 — Streitfall Laborkosten: Kein Widerspruch notwendig
10 — Neue Psychotherapie-Richtlinie: Die psychologische Sprechstunde kommt
12 — Neue Psychotherapie-Richtlinie: Das sagen Kammer und Verbände
14 — Job-Sharing wird attraktiver: Obergrenze verschiebt sich
15 — Nachrichten aus Bremerhaven, Bremen, Berlin und ...
IM BLICK
16 — Gleich, ähnlich oder anders? Biosimilars als wirtschaftliche Alternative
IN PRAXIS
22 — Papierkram: Zum 1. Oktober kommt der einheitliche Medikationsplan
28 — Auf einen Blick: Das ist neu zum 1. Juli
3
30 — KV-Beratungsteam Kodierung: Wir geben Unterstützung
31 — Sie fragen ― Wir antworten
32 — Meldungen & Bekanntgaben
Nichtärztliche Praxisassistenten auch für Fachärzte / Zuschläge
für Heimbesuche
33 — Kooperationen mit Heimen werden belohnt
Humangenetik: Umfassende Änderungen zum 1. Juli 2016
34 — Flüchtlinge: Es bleibt vorerst bei der Personengruppe 4 auf der eGK
IKK gesund plus nimmt jetzt auch an den Versorgungsverträgen teil
Gonarthrose-Vertrag wird verlängert
Änderungen im HVM zum 1. Juli 2016
35 — Grundsätze und Versorgungsziele des HVM definiert
MRSA-Leistungen unterliegen jetzt einer QS-Vereinbarung
QS-Vereinbarung für PET und PET/CT tritt in Kraft
36 — Grippesaison 2016/2017: Weiterhin Vaxigrip und Influvac
Acht weitere Wirkstoffe vom Austausch ausgeschlossen
37 — FreeStyle Libre ausschließlich auf Privatrezept
Weitere Prüfanträge für NOAKs
Kostenlose Verhütungsmittel für bedürftige Frauen
Krebsregister: Meldevergütung wird im zweiten Halbjahr gezahlt
38 —Seminar zur Hypertonieschulung in der Arztpraxis
Fortbildungspunkte automatisch an die KV
Neue Kinder-Richtlinie tritt später in Kraft
39 —Psychotherapeutensuche auf kvhb.de jetzt
erweitert um Einzel- und Gruppentherapie
Initiative zur Stillförderung: Keine Babynahrungsprodukte in der Arztpraxis
Wahlen zur Vertreterversammlung: Hilfe für Listen und Kandidaten
40 —Sozialgericht urteilt: Honorartrennung 2011 rechtens
KV lädt zur Vernissage ein
42 —Bekanntmachungen zur Wahl der Mitglieder der
15. Vertreterversammlung der KV Bremen
IN ZAHLEN
44 —Honorarbericht für das Quartal 1/2016
SERVICE
52 —Kleinanzeigen
56 —Der Beratungsservice der KV Bremen
41 —Impressum
Landesrundschreiben | Juli 2016
Inhalt
IN KÜRZE
Förderung der Weiterbildung:
Chancen und einiges an Konfliktpotenzial
4
Aus der KV
Weiterbildungsassistenten in Praxen dürfen mit einem
Einkommen von 4800 Euro rechnen. Dafür gibt es eine
Förderung von Kassen und KVen – zumindest für einige. Und da liegt das Problem. Denn welche Facharztgruppen gefördert werden, muss ausgehandelt werden.
Kein Wunder, dass die Mitglieder der Vertreterversammlung am 14. Juni einige Bauchschmerzen hatten.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Es ist zweifelsohne gut gemeint. Im Versorgungsstärkungsgesetz wurde eine Förderung der Weiterbildung verankert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKVSpitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
haben nun eine entsprechende Vereinbarung beschlossen.
Entscheidende Neuerung: Angehende Allgemeinmediziner
haben ab 1. Juli im ambulanten Bereich Anrecht auf eine vergleichbare Vergütung wie im Krankenhaus. Der monatliche
Gehaltszuschuss für Ärzte in der Weiterbildung steigt von
jetzt 3500 Euro auf 4800 Euro. Die Summe wird zwar von
der KV an die Praxis überwiesen, der Betrag ist allerdings in
voller Höhe an den Arzt in Weiterbildung durchzureichen.
Die Fördersumme wird fifty-fifty von den Krankenkassen
und den KVen getragen. Kurzum: Für jeden angehenden
Hausarzt in Deutschland fließt Extrageld. Ohne Wenn und
Aber. Der Gesetzgeber hat sogar eine Mindestzahl von 7500
Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin formuliert. Dass diese Zahl angesichts des Nachwuchsmangels
wohl kaum erreichbar ist, steht auf einem anderen Blatt.
Die große Herausforderung steckt in einem anderen
Detail: Denn im gleichen Atemzug verlangt das Versorgungsstärkungsgesetz, dass bis zu 1000 angehende Fachärzte
in den Genuss der Förderung kommen. Die Betonung liegt
auf „bis zu“. Bei Fachärzten gibt es also eine Obergrenze.
Außerdem hat der Gesetzgeber versäumt, genau zu definieren, welche Fachärzte einen Anspruch auf Förderung haben
und nach welchen Kriterien ausgesiebt werden soll. Im Blick
sind zwar die sogenannten Grundversorger, doch wer das ist,
bleibt unklar. So oder so. Anders als bei den Hausärzten
dürfte das Kontingent von 1000 Stellen bei den Fachärzten
wohl kaum ausreichen. Auf das Land Bremen gerechnet werden acht Vollzeitstellen gefördert, wie der KV-Vorstand auf
der Vertreterversammlung am 14. Juni erklärte. Es braucht
nicht viel Fantasie, um zu erkennen, dass bei aktuell 52 Facharzt-Weiterbildungsassistenten die Nachfrage das Angebot
übersteigt. So erklären sich auch die kritischen Bemerkungen von KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann und einiger Delegierter der Vertreterversammlung: „Hier wird ein Spaltpilz
in die Ärzteschaft getrieben.“ Und zwar in mehrfacher Hinsicht. Bei den Hausärzten gibt es kein Limit, bei den Fachärzten sehr wohl. Außerdem ist der Streit innerhalb der Fachärzteschaft angeheizt, denn einige werden aus der Förderung
herausfallen. Und schließlich sind da noch die Weiterbilder
und die Praxen, die es nicht tun. Denn der KV-Anteil kommt
aus dem KV-Haushalt und damit aus der Umlage aller. Allein
für 2017 rechnet die KV Bremen mit Kosten in Höhe von
zirka 1,1 Millionen Euro für die Weiterbildung. „Wir haben es
mit Chancen, aber auch mit vielen Unklarheiten und Haushaltsrisiken zu tun“, lautet daher das Fazit von Dr. Andreas
Umlandt, stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung.
Bis zum 30. September muss die KV Bremen mit den
Krankenkassen das konkrete Verfahren definieren – und die
förderfähigen Facharztgruppen bestimmen. Sicher kein
leichtes Unterfangen.
von christoph fox | KV Bremen | 0421.34 04-328
Anzahl
Förderstellen
hausärztlich
25
unbegrenzt
fachärztlich
52
bis zu 8
5
Weiterbildungsverhältnisse
(Stand 2015)
Aus der KV
Landesrundschreiben | Juli 2016
Vertreterversammlung
vom 14. Juni 2016
Weiterbildungsassistenten dürfen
zum Praxishonorar beitragen
Praxen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen,
erhalten ab dem 1. Juli 2016 auf Antrag einen Zuschlag auf
das Regelleistungsvolumen in Höhe von 1500 Euro im
Quartal. Dies gilt für genehmigte Weiterbildungsverhältnisse nach Paragraf 75a SGB V (Förderung, siehe nebenstehenden Beitrag). Einer entsprechenden Änderung des
Honorarverteilungsmaßstabes hat die Vertreterversammlung am 14. Juni zugestimmt.
Bisher war eine Ausweitung der Praxis durch Assistenten ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat hier nun nachgesteuert. Der Zuschlag wird für maximal zwei Weiterbildungsassistenten je Praxis gewährt. Teilzeitbeschäftigte
Assistenten werden entsprechend verrechnet.
Durch diese Änderung sollen Praxen in die Lage versetzt werden, das in Krankenhäusern übliche Gehalt für
Assistenten, zu erwirtschaften. Fördersumme und RLVErhöhung ergeben 5300 Euro im Monat. 5200 Euro entsprechen im Durchschnitt dem üblichen Satz in Krankenhäusern.
weitere Themen
6
Aus der KV
Landesrundschreiben | Juli 2016
KV-Förderpaket erweitert:
60.000 Euro Investitionszuschuss
Die KV Bremen erweitert ihr Förderpaket zur Niederlassung um einen Investitionszuschuss in Höhe von maximal 60.000 Euro. Das hat die Vertreterversammlung auf
ihrer Sitzung am 14. Juni einstimmig beschlossen. Insbesondere Neuansiedlungen von Hausärzten in Bremerhaven
sollen dadurch angekurbelt werden.
Mit dem Investitionszuschuss reagiert die KV
Bremen auch auf vergleichbare Förderprogramme in
anderen Bundesländern. „Es ist ein Hase-und-Igel-Lauf um
Ärzte und wir wollen nicht abgehängt werden“, begründet
KV-Vorstand Dr. Jörg Hermann. Bisher unterstützt die
KV Bremen mit einer Umsatzgarantie oder einer Erhöhung
des Regelleistungsvolumens. Mit der neuen Richtlinie
wird das Förderpaket um einen Investitionszuschuss in
Höhe von maximal 60.000 Euro erweitert. Der Zuschuss
ist an Bedingungen geknüpft. Die KV finanziert das Paket
hauptsächlich aus dem Strukturfonds.
Anschubprämie für den eArztbrief wird verlängert
Die Anschubprämie für den eArztbrief in Höhe von
1000 Euro wird bis zum 31. August verlängert. Das hat die
Vertreterversammlung am 14. Juni beschlossen und
reagiert damit auf technische Probleme und Lieferengpässe
vieler Anbieter von Praxissystemen.
Die ersten 100 Ärzte bzw. Psychotherapeuten, die
wenigstens 20 eArztbriefe verschicken und/oder empfangen, erhalten eine Förderung in Höhe von 1000 Euro, alle
weiteren 350 Euro.
Strukturfonds wird eingerichtet:
Fifty-fifty aus Krankenkassen- und KV-Geld
Die KV Bremen wird zum 1. Juli 2016 einen Strukturfonds einrichten. Dafür hat die Vertreterversammlung auf
ihrer Sitzung am 14. Juni den Weg frei gemacht. Der Fonds
wird mit rund 400.000 Euro pro Jahr gefüllt, die Hälfte
davon übernehmen die Krankenkassen.
Über Strukturfonds sollen Projekte finanziert werden, die die Versorgungssituation in einer Region verbessern. Dazu werden 0,1 Prozent aus der Gesamtvergütung
(in Bremen zirka 200.000 Euro) entnommen, die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die gleiche Summe beizusteuern. Aus dem Strukturfonds finanziert die KV
Bremen unter anderem das Niederlassungsprogramm.
Anschubfinanzierung für Praxisnetze
Vertreterversammlung
vom 14. Juni 2016
Die KV Bremen gewährt Praxisnetzen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro. Einer entsprechenden Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes zum
1. Juli 2016 hat die Vertreterversammlung am 14. Juni
beschlossen.
Eine Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen
regelt Näheres. Derzeit liegen der KV Bremen keine
Anträge vor.
Tag der ambulanten Medizin
Melden Sie sich an!
Auch in diesem Jahr können Ärzte und
Psychotherapeuten sich und ihr Fachgebiet
einem interessierten Publikum vorstellen. Der
8. Bremer Tag der ambulanten Medizin findet
statt am 19. November. Infos und Anmeldung
unter 0421.34 04-146.
2015 beteiligten sich mehr als 60
Ärzte und Psychotherapeuten am
Tag der a
­ mbulanten Medizin. Rund
900 Besucher kamen ins Haus der
KV Bremen.
Streitfall Laborkosten:
Kein Widerspruch notwendig
8
Um die Finanzierung der Laborkosten wird derzeit
heftig gestritten und wieder einmal der HausarztFacharztkonflikt befeuert. In Bremen braucht es diesen
Streit nicht! Die KV stellt die Honorarbescheide der
Hausärzte unter Vorbehalt, bis alles geklärt ist.
Niemand muss deshalb Widerspruch einlegen.
Aus der KV
Landesrundschreiben | Juli 2016
In den vergangenen Jahren sind die Ausgaben für
Laborkosten stetig gestiegen. Im Bremen waren es von 2014
auf 2015 immerhin Mehrausgaben von mehr als 200.000
Euro. Dieser Trend ist nicht neu. Zwar ist bereits vor drei
Jahren deutschlandweit eine einheitliche Quotierung fürs
Labor eingeführt worden. Doch trotz der Preissenkung auf
die sogenannte Quote „Q“ mit dem Faktor 0,9158 Prozent
wird immer mehr Labor angefordert. Dadurch muss in einigen Quartalen mehr Geld an die Praxen ausgezahlt werden,
als im Labortopf kalkuliert war. Dieses Verfahren ist geregelt in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Finanzierung der Laborleistungen. Darin ist
auch festgehalten, dass ein Defizit im Labortopf auszugleichen ist und zwar gemeinsam von Haus- und Fachärzten
gemäß ihrem Honoraranteil in der KV (Trennungsbeschluss). Umgekehrt werden auch Überschüsse anteilig auf
beide Honorarverteilungskonten eingezahlt.
An dieser Stelle setzt in der Vertreterversammlung der
KBV der Streit an. Ein Teil argumentiert, dass die Leistungen im Labortopf ausschließlich den Fachärzten zuzurechnen sind und es keinen Geldabfluss aus dem hausärztlichen
Versorgungsbereich geben dürfe. Andere halten dem gegenüber, dass hier das Veranlasserprinzip gelte und Hausärzte
sehr wohl ihren Anteil tragen müssten. Zudem wird ins
Feld geführt, dass vor Jahren aus fachärztlichem Geld der
Laborbonus abgezweigt wurde, der vor allem Hausärzten
zugutekommt, damit sie nicht so viel Labor veranlassen.
Wie dem auch sei: Der Laborstreit droht, zu einem Politikum in Zeiten des KV-Wahlkampfes zu werden.
Die einzelnen KVen haben keine Freiheit, hier eigene
Wege zu gehen, solange nicht die bundesweiten Vorgaben
geändert werden. Dies könnte politisch oder durch Gerichte
passieren. Aus dieser Gemengelage heraus hat die KV
Bremen beschlossen, dass bis zur Klärung der Rechtslage,
die Honorarbescheide der Hausärzte in diesem Punkt unter
Vorbehalt gestellt werden. Damit setzt die KV eine Forderung der Neuen Hausarztliste Bremen um. Dies hat zur
Folge, dass kein Hausarzt zu diesem Sachverhalt einen
Widerspruch gegen seinen Honorarbescheid einlegen
muss. Wenn der Trennungsbeschluss geändert werden
sollte, wird die KV Bremen entsprechend nachvergüten.
Zum Schluss: Dass es beim Streit um die Laborfinanzierung nicht nur um die Sache geht und die Aufgeregtheit
auch aus anderen Gründen geschürt wird, zeigen diese Zahlen: Der Fehlbetrag in Bremen für das Jahr 2015 beläuft sich
auf zirka 250.000 Euro. 30 Prozent davon, also. 75.000 Euro
wurden nach Maßgabe des KBV-Trennungsbeschlusses
dem Hausarzt-Honorarverteilungskonto entnommen.
Damit war theoretisch jeder Hausarzt in Bremen mit 36
Euro je Quartal belastet worden. Angesichts dieser Zahlen
sollte man eigentlich erwarten, dass in Berlin eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. (red)
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Neue Psychotherapie-Richtlinie:
Die psychologische Sprechstunde kommt
10
Aus der KV
Zum 1. April 2017 soll eine neue PsychotherapieRichtlinie in Kraft treten ‒ mit erheblichen Auswirkungen: So werden Sprechstunden eingeführt und
Akutbehandlungen ermöglicht. Es gibt Änderungen
beim Antrags- und Gutachterverfahren. Was es noch
nicht gibt: Details zur Vergütung. Wir verschaffen
Ihnen trotzdem einen ersten Überblick.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Die neue Psychotherapie-Richtlinie soll zum 1. April
2017 in Kraft treten. Sie sieht eine umfangreiche Strukturreform der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung
vor. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt damit
Forderungen aus dem Versorgungsstärkungsgesetz um, den
Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu bieten und das Angebot
flexibler zu gestalten.
Sprechstunden für Erstkontakt
Eine wesentliche Neuerung ist, dass Patienten künftig
vor Beginn einer Behandlung in der Regel eine psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen müssen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und der Patient eine Psychotherapie
benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und
Beratungsangeboten geholfen werden kann.
Psychotherapeuten können wählen, ob sie Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie diese organisieren
– offen oder mit Terminvergabe. Neu ist ferner, dass psychotherapeutische Praxen zur Terminkoordination mindestens 150 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein
müssen.
Neu: Akutbehandlung
Mit der neuen Richtlinie wird das Behandlungsangebot erweitert und flexibler gestaltet. Benötigen Patienten
im Anschluss an eine Sprechstunde zeitnah eine psychotherapeutische Intervention, ist künftig eine Akutbehandlung möglich. Diese soll zur Besserung akuter psychischer
Krisen beitragen. Ein Antrags- und Gutachterverfahren ist
dafür nicht erforderlich.
Therapiestunden flexibel einsetzbar
Nach der Sprechstunde oder der Akutbehandlung
kann der weitere Weg des Patienten über die Probatorik in
die Kurz- oder Langzeittherapie führen. In diesem Bereich
wurden sowohl die Sitzungskontingente als auch das
Bewilligungsverfahren angepasst. Die Antragspflicht bleibt
indes bestehen.
Eine Kurzzeittherapie zum Beispiel ist künftig
zunächst mit 12 Stunden möglich, die sich um weitere zwölf
Stunden verlängern lassen. Bei der Langzeittherapie wiederum wurde das erste Sitzungskontingent erweitert. Für alle
Verfahren entfällt der zweite Bewilligungsschritt und es
kann direkt das Höchstkontingent beantragt werden. Darüber hinaus kann ein Teil des Stundenkontingents für eine
Rezidivprophylaxe beantragt werden.
Förderung der Gruppentherapie
Zudem wird die Gruppentherapie gestärkt. Sie gilt
nun als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform. Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird
in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei Personen abgesenkt.
Einheitliche Anforderungen für Gutachter
Darüber hinaus werden die Qualifikationsanforderungen an Gutachter vereinfacht und für die Gruppentherapie
spezifiziert. Künftig wird eine Bewerbung in allen Verfahren möglich sein – womit auch Gutachter nur im Bereich
der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie tätig
werden können.
Verhandlung über Vergütung
Der Beschluss des G-BA wird nunmehr dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt. Weitere
Details zur Umsetzung der neuen Regelungen legen KBV
und GKV-Spitzenverband in der Psychotherapie-Vereinbarung fest. Beide Seiten müssen darüber hinaus noch über
die Höhe der Vergütung für neue Leistungen wie Sprechstunden und Akutbehandlungen verhandeln. (kbv)
Die Richtlinie in Details
11
AKUTBEHANDLUNG
REZIDIVPROPHYL A XE
Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann
eine Rezidivprophylaxe stattfinden. Im Sinne
einer „ausschleichenden Behandlung“ werden
dazu die innerhalb eines bewilligten Kontingents verbliebenen Stunden genutzt: bei einer
Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden
maximal 8 Stunden, bei 60 und mehr Stunden
maximal 16 Stunden. Die Stunden können bis zu
zwei Jahre nach Abschluss der Langzeittherapie
in Anspruch genommen werden.
KURZZEIT/L ANGZEIT
Bei der Kurz- und Langzeittherapie wurden die
Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht angepasst.
Die wichtigsten Änderungen bei der Kurzzeittherapie sind:
Kurzzeittherapien können künftig 12 oder 24
Stunden umfassen (bislang 25 Stunden). Die
Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils
ein Kontingent von 12 Stunden.
Die Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt und sind nicht mehr gutachterpflichtig.
Die wichtigsten Änderungen bei der Langzeittherapie sind:
Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungskontingent erweitert und es entfällt für
alle Verfahren der zweite Bewilligungsschritt, so
dass direkt das Höchstkontingent beantragt
werden kann.
Der erste Bewilligungsschritt bleibt antragsund gutachterpflichtig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind,
liegt im Ermessen der Krankenkassen.
TELEFON-ERREICHBARKEIT
Psychotherapeuten müssen künftig sicherstellen, dass sie für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar sind. Für Psychotherapeuten
mit vollem Versorgungsauftrag gilt:
150 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit
(Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine
Sprechstunde anbieten
250 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit
(Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine
Sprechstunde anbieten
Für Psychotherapeuten mit hälftigem Versorgungsauftrag gilt:
75 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit
(Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie keine
Sprechstunde anbieten
125 Minuten/Woche telefonische Erreichbarkeit
(Mindesteinheit: 25 Minuten), wenn sie eine
Sprechstunde anbieten
Die Zeiten der Sprechstunden und der telefonischen Erreichbarkeit sind an die zuständige
Kassenärztliche Vereinigung zu melden.
GRUPPENTHER APIE
Gruppentherapien können künftig immer dann
eingesetzt werden, wenn sie förderlich für das
prognostizierte Behandlungsergebnis sind. Sie
gelten als gleichwertige, in der Indikationsstellung zu berücksichtigende Anwendungsform.
Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen
Verfahren die Mindestteilnehmerzahl auf drei
Personen abgesenkt. Zudem ist nur noch eine
Anzeige gegenüber der Krankenkasse und kein
Antrag auf Genehmigung der Therapie mehr
notwendig, wenn der Psychotherapeut das Behandlungssetting für bereits bewilligte Stunden
in der Kurzzeittherapie ändern möchte.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Vor einer Akutbehandlung oder Probatorik müssen sich Patienten künftig in einer Sprechstunde
vorstellen. Der Psychotherapeut klärt dabei ab,
ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit
vorliegt und der Patient eine Richtlinienpsychotherapie benötigt oder ob ihm mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Die Sprechstunde dauert bei
Erwachsenen mindestens 25 Minuten, maximal
150 Minuten.
Bei Patienten, die aufgrund einer psychischen
Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung
entlassen werden, können probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung ohne Sprechstunde beginnen. Dies gilt auch, sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder
während einer laufenden Therapie erfolgt.
Psychotherapeuten können wählen, ob sie
Sprechstunden anbieten oder nicht und wie sie
diese organisieren – offen oder mit Terminvergabe. Die weitere Behandlung muss nicht bei dem
Psychotherapeuten stattfinden, bei dem der
Patient in der Sprechstunde war.
Therapeuten, die Sprechstunden anbieten, haben pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten anzubieten,
bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten. Die Sprechstunden werden
nicht auf die Therapiekontingente angerechnet.
Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter
psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die
eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so
stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können.
Die neue Leistung der Akutbehandlung ist anzeigepflichtig gegenüber der Krankenkasse und
darf maximal 600 Minuten umfassen (Mindesteinheit: 25 Minuten). Das Anzeigeverfahren
wird in der Psychotherapie-Vereinbarung ausgestaltet.
Hinweis: Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Kurzzeittherapie zu verrechnen.
Aus der KV
SPRECHSTUNDEN
Neue Psychotherapie-Richtlinie:
Das sagen Kammer und Verbände
12
Zum 1. April 2017 soll eine neue PsychotherapieRichtlinie in Kraft treten ‒ mit erheblichen Auswirkungen: Die Interessenverbände der Psychotherapeuten sehen positive Aspekte wie die
Sprechstunde und die Akutbehandlung, üben aber
auch Kritik. Wir fassen zusammen.
Aus der KV
kinder
&
jugendliche
Landesrundschreiben | Juli 2016
„Als wichtige Errungenschaft für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und
Jugendlichen sehen wir
die erweiterte Möglichkeit der Einbeziehung
von relevanten Bezugspersonen aus dem
sozialen Umfeld.“
sprechstunde
„Dieser erste schnelle Kontakt zu
einem Experten für psychische
Erkrankungen ist eine positive
Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste
Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen
sie dafür bekommen können.“
v e r e i n i g u n g a n a ly t i s c h e r k i n d e r -
bunde sp s ychother apeu tenk ammer
und jugendlichenp s ychother apeu ten
re zidivproph y l a xe
g u ta c h t e r v e r f a h r e n
„Der Beschluss des G-BA
ist an diesem Punkt eine
‘Mogelpackung‘, denn es
wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt, das letzte
Therapiekontingent einer
Langzeittherapie auf bis
zu zwei Jahre zu strecken.
Das war schon bisher
möglich.“
„Dadurch wird Zeit für die
Behandlung von Patienten frei.“
bunde s v erband der v ertr agsp s ychother apeu ten
deu t sche p s ychother apeu ten
vereinigung
gruppenther apie
„Hier wird eine Chance vertan, den
Patienten größere Versorgungskapazität zur Verfügung zu stellen.“
bunde s v erband der v ertr agsp s ychother apeu ten
kur z zeit ther apie
„Das ist ein Schildbürgerstreich
erster Klasse. Der G-BA schafft
neue Antragsverfahren, die er
aber selbst so wenig ernst
nimmt, dass er gar keine Prüfung der Anträge vorschreibt,
sondern eine Genehmigung
dadurch erfolgt, dass sich die
Krankenkassen die Antwort
sparen können.“
bunde sp s ychother apeu tenk ammer
Akutbehandlung
 verpflichtend
für Einleitung einer
Kurz- oder Langzeit-
therapie
 bis zu 150 Minuten
für Erwachsene
 bis zu 250 Minuten
für Kinder und
Jugendliche
Psychotherapie
therapie
bis zu 160 / 80 Stunden
antrags- und gutachterpflichtig
Psychotherapie
(AP)
pflichtig
antrags- und gutachter-
bis zu 60 Stunden
pflichtig
antrags- und gutachter-
Analytische
(TP)
logisch fundierte
Langzeit-
Tiefenpsycho-
therapie (VT)
Verhaltens-
zwei Jahre zur Rezidivprohylaxe
pflicht liegt im Ermessen der
Krankenkassen
pflicht liegt im Ermessen der
antragspflichtig; Gutachter-
bis zu 300 / 150 Stunden
erforderlich).
genutzt werden (Angabe im Antrag
aus dem Langzeit-Kontingent kann
Krankenkassen
Anspruch genommener Sitzungen
antragspflichtig; Gutachter-
Ein begrenzter Anteil noch nicht in
zeittherapie ist gutachterpflichtig.
bewilligt; Umwandlung in Lang-
chiger Frist auch ohne Bescheid als
Kurzzeittherapie gilt nach dreiwö-
zu verrechnen.
anschließenden Kurzzeittherapie
behandlung sind mit einer ggf.
Erbrachte Stunden der Akut-
E R L ÄU T E RU NGE N
bis zu 100 / 80 Stunden
Krankenkassen
pflicht liegt im Ermessen der
antragspflichtig; Gutachter-
bis zu 80 Stunden
gutachterpflichtig
gutachterpflichtig
bis zu 60 Stunden
antragspflichtig; nicht mehr
antragspflichtig; nicht mehr
bis zu 24 Stunden
SCHR IT T 2
Aus der KV
Landesrundschreiben | Juli 2016
Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle)
Jugendliche
für Kinder und
 2 bis 6 Stunden
für Erwachsene
 2 bis 4 Stunden
stunde oder einer
Sprechstunde
Minuten Sprech-
 nach mind. 50
Probatorik
Kurzzeittherapie
anzeigepflichtig
 nach mind. 50 Minuten Sprechstunde
bis zu 12 Stunden
bis zu 12 Stunden
SCHR IT T 1
BE W I L L IGU NGS S C H R I T T E F Ü R E I N Z E LT H E R A P I E /GRU P P E N T H E R A P I E
BE I E RWAC H SE N E N
Akutbehandlung
V E R SORGU NGSA NGE BO T E
REFORM DER PSYCHOTHER APIE- RICHTLINIE: DETAIL S DER ÄNDERUNGEN AB 1. APRIL 2017
13
Job-Sharing wird attraktiver:
Obergrenze verschiebt sich
14
Das Job-Sharing wird attraktiver – insbesondere für
kleine Arztpraxen und für Psychotherapeuten. Ein
aktueller Beschluss lockert die Grenzen für das
Honorarbudget. Noch ist diese Änderung allerdings
nicht rechtskräftig.
Aus der KV
Landesrundschreiben | Juli 2016
Der aktuelle Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verfolgt ein Ziel: Kassenärzte und Psychotherapeuten sollen die Möglichkeit haben, ihren Praxisumfang auf den Durchschnitt ihrer Fachgruppe zu steigern.
Dies müsse auch Job-Sharern möglich sein. So wollte es das
Bundessozialgericht und so hat es der G-BA nun beschlossen. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen: Bisher konnte
eine unterdurchschnittliche Praxis nur um maximal drei
Prozent des Fachgruppendurchschnitts wachsen. Diese
Grenze fällt. Stattdessen dürfen diese Praxen nun bis zum
Fachgruppendurchschnitt wachsen. Psychotherapeuten
bekommen sogar noch mehr Spielraum. Sie dürfen ihren
Leistungsumfang bis zum Durchschnitt ihrer Gruppe
zuzüglich weiterer 25 Prozent steigern.
Wie die neue Obergrenze berechnet wird, ist Gegenstand des G-BA-Beschlusses, damit überall die gleichen
Kriterien herangezogen werden. Noch ist dieser Beschluss
allerdings nicht rechtskräftig. Die Änderungen können vom
Bundesgesundheitsministerium beanstandet werden. Diese
Prüfung sollte im August abgeschlossen sein. (red)
JOB -SHARING
Beim Job-Sharing teilen sich zwei Ärzte/
Psychotherapeuten derselben Fachrichtung einen Sitz. Es gibt grundsätzlich
zwei Varianten: Die Ärzte/Psychotherapeuten arbeiten als gleichberechtigte
Partner oder ein Praxisinhaber stellt einen Kollegen an. Die letztgenannte Variante eignet sich gut, um einen Praxisübergabe vorzubereiten.
Nachrichten aus
Bremerhaven, Bremen, Berlin und ...
Beauftragter für die KBV-Immobiliengeschäfte
Weniger Kaiserschnittgeburten in Bremen
Bremen, Bremerhaven | Die Rate der per Kaiserschnitt zur Welt
gekommenen Kinder im Land Bremen ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes seit Jahren rückläufig und lag 2015 bei 30,5 Prozent. 2012 waren es noch 33,2 Prozent. Das Bremer Bündnis, ein
Zusammenschluss von Gynäkologen, Hebammen, Kinderärzten
sowie Krankenkassen arbeitet seit 2013 daran, die Zahl der Kaiserschnittgeburten zu senken.
Aus für „Mobile
Psychiatrie Bremerhaven“?
Bremerhaven | Das Versorgungsprojekt „Mobile Psychiatrie Bremerhaven“ wird einem Zeitungsbericht
zufolge nicht umgesetzt. Voraussetzung dafür wäre eine Umwandlung
der Psychiatrie im Klinikum Reinkenheide in eine GmbH. Das sei aus finanziellen Gründen nicht möglich, heißt
es. Mit dem Versorgungskonzept sollten die Einweisungen von Patienten
mit Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen reduziert werden. Über einen neuen Ansatz soll nun
verhandelt werden.
Umstrukturierungen
bei Ameos
Niedersachsen pumpt Millionen in Kliniken
Hannover | Niedersachsen bereitet ein Investitionsprogramm für
Krankenhäuser vor. Die Rede ist von einem Gesamtförderbetrag bis
2020 von 1,36 Milliarden Euro. Mit diesem Programm soll unter anderem die Zusammenlegung der Krankenhäuser in Delmenhorst und die
Neuordnung der Kliniklandschaft in Wilhelmshaven finanziert werden. Es würden nur zukunftsfähige Standorte gefördert, erklärte Sozialminsiterin Cornelia Rundt (SPD). Der Sanierungsstau in Niedersachsens Krankenhäusern wird auf 1,7 Milliarden Euro beziffert.
Bremerhaven | In Bremerhaven werden keine Stationen geschlossen, sondern lediglich Umstrukturierungen
vorgenommen, teilt der Ameos-Verbund im Hinblick auf anderslautende
Medienberichte mit. Die Ergotherapie,
Phsysiotherapie und Sozialdienst würden zum 1. Juli 2016 „unter dem Dach
einer neuen Gesellschaft zusammengeführt“, erklärt Ameos.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Bremen | Die Prof.-Hess-Kinderklinik wird wohl doch geräumt werden müssen. Das zumindest berichtet der Weser Kurier. Ärzte der Klinik haben immer wieder dafür plädiert, trotz des geplanten ElternKind-Zentrums einen Teil der medizinischen Versorgung in dem
Neubau der Kinderklinik zu belassen. Dieser wurde 2003 für rund elf
Millionen Euro eingeweiht. Mehr als ein Drittel der Summe waren
Spenden. Die Kinderklinik ist Teil des Bebauungsplanes HulsbergViertel, für das der Grundstücksverkauf begonnen hat.
Nachrichten
Unklare Zukunft für Prof.-Hess-Kinderklinik
Bremen | Wird der nächtliche Krisendienst für psychisch kranke Menschen
wieder eingerichtet? Im Weser Kurier
hat Senatorin Eva Quante-Brandt
(SPD) angekündigt, noch in diesem
Jahr einen telefonischen Krisendienst
zwischen 21 und 8 Uhr einzurichten.
Dafür soll es zeitnah eine Ausschreibung geben. Zum 1. April wurde der
nächtliche Krisendienst der Stadt Bremen per Verfügung eingestellt.
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Berlin | Um die Immobilienaffäre in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) aufzuklären, wurde zwischen KBV und dem Bundesgesundheitsministerium vereinbart, einen neutralen Dritten aus einer
renommierten Anwaltskanzlei mit der Aufarbeitung zu beauftragen.
Dieser Rechtsanwalt soll schließlich die Immobilientochter der KBV
abwickeln. Am Ende gehören die Gebäude dann direkt der KBV. Mit
dieser einvernehmlichen Lösung ist auch der Staatskommissar abgewendet, mit dem die Politik gedroht hatte.
Neuer Anlauf
für Krisendienst?
Gleich, ähnlich oder anders?
Biosimilars als wirtschaftliche Alternative
Bremen ist Vorreiter. In keinem anderen Bundesland
werden verhältnismäßig so viele Biosimilars verordnet.
So steht’s im Arzneimittelreport der Barmer GEK. Aus
diesem Anlass haben wir die wichtigsten Fakten über
die Nachahmerprodukte zusammengefasst – für
Nachzügler und alle anderen Interessierten.
Die Bedeutung biotechnologisch produzierter Arzneimittel (Biologika) für die Arzneimitteltherapie hat in den
letzten Jahren stark zugenommen. Jeder fünfte seit dem Jahr
2000 neu zugelassene Wirkstoff wird gentechnologisch
hergestellt. 2014 entfielen 19 Prozent des Umsatzes des
GKV-Fertigarzneimittelmarktes auf Biologika (Arzneiverordnungsreport 2015). Auch in Bremen dominieren unter
den umsatzstärksten Arzneimitteln die Biologika: Unter
den „Top 30“ der umsatzstärksten Wirkstoffe des 4. Quartals 2015 befinden sich vier Blutgerinnungsfaktoren (Octocog alfa, Von-Willebrand-Faktor + BG-Faktor VIII, HumanPlasmaproteine mit Faktor VIII-Inhibitor Bypass Aktivität,
BG-Faktor VIII) zwei TNFalfa-Inhibitoren (Adalimumab,
Etanercept), zwei Wirkstoffe zur Behandlung vaskulärer
Augenerkrankungen (Ranibizumab, Aflibercept), das
Wachstumshormon (Somatropin) und ein Wirkstoff zur
MS-Therapie (Interferon ß 1a).
Biologika stehen wie alle Arzneimittel für etwa zwölf
Jahre nach ihrer Zulassung unter Patentschutz und dürfen
in dieser Zeit nur vom Inhaber der Zulassung produziert
und vermarktet werden. Ist der Patentschutz abgelaufen,
können weitere pharmazeutische Unternehmer Biosimilars
auf den Markt bringen, die den gleichen Wirkmechanismus
und vergleichbare pharmakokinetische Eigenschaften wie
die jeweiligen Produkte der Erstanbieter aufweisen. In der
Regel sind Biosimilars etwa 18-25 Prozent kostengünstiger
als die Präparate des Originalherstellers. Das Einsparpotenzial durch Verordnung von Biosimilars ist aufgrund der
hohen Kosten biologischer Arzneimittel beträchtlich. Der
Status der Biosimilars ähnelt dem von Generika, den Nach-
17
Im Blick
Biosimilars
ahmerpräparaten von „klassischen“ chemischen Präparaten.
Zwischen Biosimilars und Generika gibt es aber auch wichtige Unterschiede, die bei der Verordnung der Biosimilars
beachtet werden müssen.
Biologicals
Laut Arzneiverordnungsreport (AVR) 2015 handelt es
sich bei Biologika oder Biologicals „in aller Regel um hochkomplexe Proteinmoleküle, deren Herstellung auf synthetischem Wege gar nicht oder nur sehr aufwändig funktioniert
und die daher zumeist nur mit Hilfe gentechnologischer
Methoden in großem Maßstab hergestellt werden können“.
Im Gegensatz zu klassischen Pharmaka, die durch chemische Synthese hergestellt werden, sind die Moleküle der
Biologika wesentlich größer und weisen keine einheitliche,
Biosimilars sind spezielle Biologicals. Für die Zulassung beider ist die Europäische Arzneimittelzulassungsbehörde EMA (European Medicines Agency) zuständig. Laut
EMA ist ein Biosimilar „ein biologisches Arzneimittel, das
derart entwickelt wurde, dass es einem bereits existierenden Arzneimittel („dem Referenzarzneimittel“) ähnelt.“
Ein Biosimilar-Arzneimittel zu einem Biological unterscheidet sich von einem Generikum eines herkömmlichen
synthetischen Wirkstoffes dadurch, dass Generika einfachere chemische Strukturen aufweisen und als identisch
mit ihren Referenzarzneimitteln gelten (www.ema.europa.
eu, EMA/837805/2011). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss ein Biosimilar-Hersteller nachweisen, dass zwischen dem Biosimilar und seinem Referenzarzneimittel
bezüglich der Struktur und der biologischen Aktivität, der
Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Wirkstoffe „keine
bedeutsamen Unterschiede“ bestehen. Im Gegensatz dazu
muss im Zulassungsverfahren von Generika „nur“ der
Nachweis einer vergleichbaren Pharmakokinetik mit dem
Referenzarzneimittel erbracht werden.
Austausch in der Apotheke
Da die Biosimilars und die Biologika-Referenzarzneimittel nicht identisch sondern nur ähnlich sind, darf in der
Apotheke kein Austausch dieser Arzneimittel erfolgen.
Dies gilt auch, wenn der Arzt ein Referenzarzneimittel verordnet, zu dem ein Biosimilar marktverfügbar ist, für das
die jeweilige Krankenkasse einen Arzneimittel-Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen hat. Wenn der Arzt
seine Patienten mit einem Biosimilar therapieren möchte,
muss er das entsprechende Präparat verordnen. Originalpräparate oder Biosimilars, die aus derselben Produktionsstätte stammen, d.h. mithilfe derselben Zelllinie produziert
werden, bezeichnet man als Bioidenticals. Sie können im
Landesrundschreiben | Juli 2016
definierte chemische Struktur auf. Zu den Biologika gehören sehr unterschiedliche Substanzen wie Hormone, Zytokine, monoklonale Antikörper, Blutprodukte, Gerinnungsfaktoren und Impfstoffe.
18
Im Blick
Landesrundschreiben | Juli 2016
Gegensatz zu Biosimilars – wie Generika – in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden. Ein Beispiel sind
die Infliximab-Präparate Inflectra und Remsima. Sie sind
Biosimilars des Originalpräparates Remicade. Untereinander sind Inflectra und Remsima aber bioidentisch, da sie aus
der gleichen Produktionsstätte stammen. Eine vollständige
Liste der Bioidenticals ist im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem GKV-Spitzenverband
und dem Deutschen Apothekerverband (Anlage 1) aufgeführt:
BIOIDENTICALS
Wirkstoff
Arzneimittel*
anzuwenden ab
Abseamed
Epoetin alfa
Binocrit
01.10.2011
Epoetin alfa Hexal
Epoetin theta
Epoetin zeta
Biopoin
Eporatio
Retacrit
Silapo
01.06.2015
01.10.2011
Biograstim
Filgrastim
Ratiograstim
01.06.2015
Bremer Arzneimittelvereinbarung
Tevagrastim
Filgrastim
Filgrastim
Infliximab
Interferon
beta - 1b
Filgrastim Hexal
Zarzio
Accofil
Grastofil
Inflectra
Remsima
Betaferon
Extavia
satz von biosimilaren Arzneimitteln, da durch das Zulassungsverfahren die notwendigen Nachweise für die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit der Biosimilars
vorhanden sind. Bei Beginn einer Behandlung können
daher laut AkdÄ „biosimilare Arzneimittel ebenso eingesetzt werden, wie das Arzneimittel des Originalherstellers“.
Soll von dem Arzneimittel eines Originalherstellers auf ein
biosimilares Arzneimittel umgestellt werden, „sind ggf.
andere Dosen, andere Dosierintervalle … sowie die zugelassenen Anwendungsgebiete zu beachten“. Die Situation
ist ähnlich einem neu zugelassenen Arzneimittel der gleichen Wirkstoffklasse.
Eine Auflistung aller Biosimilar-Arzneimittel findet
man auf den Webseiten der EMA (www.ema.europa.eu –
find medicine-> human medicine-> browse by type-> biosimilars) oder des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller (vfa, www.vfa.de/embed biosimilars-uebersicht
-originalpraeparate.pdf ). Zurzeit sind in der EU Biosimilars
der folgenden sieben Wirkstoffe zugelassen: Somatropin,
Filgrastim, Epoetin, Follitropin alfa, Infliximab, Insulin
glargin und Etanercept.
01.06.2015
01.06.2015
01.06.2015
01.10.2011
* Die einem Wirkstoff zugeordneten Präparate (innerhalb der jeweiligen
„Kästchen“) sind jeweils bioidentisch und damit gegeneinander austauschbar.
Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
(AkdÄ) hat im Jahr 2008 Empfehlungen zum Einsatz und
zur Austauschbarkeit von Biosimilars gegeben (www.
akdae.de/Stellungnahmen/Weitere/20081209.pdf ). Die
AkdÄ befürwortet grundsätzlich den therapeutischen Ein-
In der Arzneimittelvereinbarung 2016 haben die KV
Bremen und die Bremer Krankenkassen Ziele für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Arzneimitteln festgelegt, um das vereinbarte Arzneimittelausgabenvolumen
einzuhalten. Zu diesen Zielen gehört auch „die Information
der Vertragsärzte, dass grundsätzlich ein wirtschaftliches
Biosimilar zu verordnen ist“. Für fünf Biosimilars, die bis
Ende 2015 auf dem Markt waren, wurden Verordnungsquoten vereinbart (Arzneimittelvereinbaung § 3, 7.).
Bremer Mindestquoten
Erythropoetine
75 v. H.
Filgrastim
95 v. H
Interferon beta-1b
60 v. H.
Somatropin
35 v. H.
Infliximab
15 v. H.
BIOLOGISCHE ARZNEIMIT TEL: ORIGINALPR ÄPAR ATE UND BIOSIMIL ARS
Wirkstoffgruppe
Originalpräparate
Filgrastim-Produkte
Biosimilars
Originalpräparate
Epoetin-Produkte
Biosimilars
Follitropin
alfa- Produkte
Monoklonale
Antikörper
Insulin
glargin-Produkte
Fusionsproteine
Originalpräparate
Biosimilars
Originalpräparate
Biosimilars
Somatropin
Humatrope®
Somatropin
Norditropin®
Somatropin
Nutropinaq®
Somatropin
Saizen®
Somatropin
Somatropin Biopartners®
Somatropin
Zomacton®
Somatropin
Omnitrope®
Somatropin
Neupogen®
Filgrastim
Granocyte®
Lenograstim
Lonquex®
Lipefilgrastim
Neulasta®
Pegfilgrastim
Ristempa®
Pegfilgrastim
Filgrastim Hexal®
Filgrastim
Zarzio®
Filgrastim
Ratiograstim®
Filgrastim
Tevagrastim®
Filgrastim
Nivestim®
Filgrastim
Gastrofil®
Filgrastim
Accofil®
Filgrastim
Aranesp®
Darbepoetin alfa
Erypo®
Epoetin alfa
Neorecormon®
Epoetin beta
Mircera®
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
Biopoin®
Epoetin theta
Eporatio®
Epoetin theta
Abseamed®
Epoetin alfa
Epoetinalfa Hexal®
Epoetin alfa
Binocrit®
Epoetin alfa
Retacrit®
Epoetin zeta
Silapo®
Epoetin zeta
Gonal-f
Follitropin alfa
Ovaleap®
Follitropin alfa
Bemfola®
Follitropin alfa
Remicade®
Infliximab
Inflectra®
Infliximab
Remsima®
Infliximab
Originalpräparate
Lantus®
Insulin glargin
Biosimilars
Abasaglar®
Insulin glargin
Originalpräparate
Enbrel®
Etanercept
Biosimilars
Benepali®
Etanercept
Landesrundschreiben | Juli 2016
Originalpräparate
Genotropin®
Im Blick
Biosimilars
Wirkstoffbezeichnung
19
SomatropinProdukte
Präparat
20
Im Blick
Landesrundschreiben | Juli 2016
Beispiel Etanercept: Enbrel und Benepali
Seit Februar 2016 steht mit Benepali der Firma Biogen
das erste Etanercept-Biosimilar als preisgünstige Alternative zum Originalpräparat Enbrel zur Verfügung.
Benepali ist als Injektionslösung in einer Fertigspritze
bzw. im Fertigpen mit 50 mg Etanercept verfügbar. Es kann
wie Enbrel zur Therapie der rheumatoiden Arthritis, der
Psoriasis-Arthritis, der axialen Spondyloarthritis und der
Plaque-Psoriasis eingesetzt werden. Benepali hat – im
Gegensatz zu Enbrel – keine Zulassung für die Therapie der
juvenilen idiopathischen Arthritis und der Plaque-Psoriasis
bei Kindern und Jugendlichen. Der Preis von Benepali liegt
ca. 19% unter dem von Enbrel.
Präparat
Stärke
Lantus®
Patrone Zylinderamp.
100 E/ml
Lantus®
SoloStar Fertigpen
100 E/ml
Abasaglar®
Patrone
100 E/ml
Abasaglar®
Kwik Pen
100 E/ml
Menge
Preis
Preisunterschied
5x3ml
79,34 €
10x3ml
143,75 €
5x3ml
81,07 €
10x3ml
147,06 €
5x3ml
69,34 €
10,00 €
13%
10x3ml
123,75 €
20,00 €
14%
5x3ml
71,07 €
10,00 €
12%
10x3ml
127,06 €
20,00 €
14%
Quelle: LAUER®-Taxe Stand 15.05.2016
Zusammenfassung
Biologicals sind Arzneimittel, die mithilfe biotechnologischer Herstellungsverfahren produziert werden. Unter
den umsatzstärksten Arzneimittel-Wirkstoffen befinden
sich zahlreiche Biologicals. Biosimilars sind Nachbildungen
von Biologicals (Originalpräparate), für deren Herstellung
kein Patentschutz mehr besteht und die häufig deutlich
kostengünstiger als Originalpräparate sind.
Biosimilar-Präparate und Biological-Originalpräparate
Präparat Stärke
Menge Preis
Preisunterschied
sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Qualität gleich4 St.
1.782,00 €
wertig, hinsichtlich ihrer Struktur und Wirkung ähnlich
Enbrel®
50mg
aber nicht identisch. Ein Austausch von Biological-Origi12 St.
5.231,36 €
nalpräparaten gegen Biosimilars in der Apotheke darf der4 St.
1.446,16 € 335,84 €
19%
Benepali®
50mg
zeit nicht stattfinden. Dies gilt auch für den Fall, dass Kran12 St.
4.231,35 € 1.000,01 € 19%
kenkassen zu einem Biosimilar einen Rabattvertrag
Quelle: LAUER®-Taxe Stand 15.05.2016
abgeschlossen haben. Ein Austausch ist nur bei strukturidentischen Bioidenticals möglich.
Bei Beginn einer Therapie mit Biological-Wirkstoffen sollte
die Möglichkeit geprüft werden, kostengünstige Biosimilars
Beispiel Insulin glargin: Lantus® und Abasaglar®
einzusetzen. Eine Umstellung von Original- auf Biosimilar
Seit September 2015 ist mit Abasaglar das erste InsuPräparate ist häufig möglich. Es ist zu beachten, dass sich
lin-Biosimilar im Handel. Es handelt sich um das langwirkdie zugelassenen Anwendungsgebiete, Dosierungen und
same Insulin-Analogon Insulin glargin mit Lantus als RefeDosierungsintervalle von Biosimilar und Biological-Origirenzarzneimittel bzw. Originalpräparat. Abasaglar ist wie
nalpräparat unterscheiden können.
Lantus „zur Behandlung von Diabetes mellitus bei Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern im Alter von zwei Jahren
und älter“ zugelassen. Der Preis von Abasaglar liegt 12-14
Prozent unter dem von Lantus.
von dr . gerd kotzke | Pharmazeutische Beratungsund Prüfstelle Im Land Bremen | 0421.22 31 60
Wir empfehlen aus Wirtschaftlichkeitsgründen insbesondere bei Neueinstellungen für die Therapie mit Etaund dr . rol and windt | AOK Bremen/Bremerhaven | 0421.1761 164
nercept bzw. Insulin glargin, bevorzugt die jeweiligen Biosi- Fragen zur Arzneimittel-Richtlinie:
milars Benepali bzw. Abasaglar einzusetzen.
michael schna ars | KV Bremen | 0421.3404 154
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Papierkram: Zum 1. Oktober kommt
der einheitliche Medikationsplan
22
In Praxis
Patienten, die wenigstens drei Medikamente nehmen,
können sich ab dem 1. Oktober von ihrem Hausarzt
einen Medikationsplan geben lassen. Auf Papier! So
steht’s im E-Health-Gesetz. Die Praxisverwaltungssysteme werden nun scharf gestellt, EBM-Ziffern auf
Bundesebene noch verhandelt. Was jetzt schon fest
steht, haben wir hier zusammengetragen.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Ab dem 1. Oktober 2016 haben Patienten, die mindestens 3 verordnete Medikamente gleichzeitig anwenden,
Anspruch auf einen Medikationsplan. Diesen bundesweit
einheitlichen Plan stellt der behandelnde Arzt mit Hilfe seiner Praxissoftware aus und händigt das Papier dem Patienten aus. Die Erstellung und Aktualisierung der Pläne wird
honoriert, EBM-Ziffern gibt es allerdings noch nicht. Die
Verhandlungen in Berlin laufen.
Die wichtigsten Fakten
Der Medikationsplan enthält eine Übersicht über die
verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel eines Patienten und wird in der Regel vom Hausarzt
erstellt. Dabei werden u. a. der Wirkstoff, die Dosierung,
der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Die Mehrzahl der Pflichtangaben sollen
bei der Erstellung des Planes automatisch durch die Software ausgefüllt werden.
Die Angaben zur Dosierung müssen dann, sofern sie
nicht aus der Praxisdokumentation übernommen werden,
noch ergänzt werden. Optional und daher keine Pflichtangaben sind die Einträge zum Handelsnamen, zu Hinweisen
und zum Grund der Behandlung.
Der erstausstellende Arzt ist zur weiteren Aktualisierung verpflichtet. Weitere Aktualisierungen durch andere
Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken sind erlaubt.
Der Medikationsplan im Detail
Der Plan enthält verschreibungspflichtige und nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies können auch
Arzneimittel sein, die auf Privatrezept oder grünem Rezept
verordnet wurden.
Selbstmedikation muss vom Arzt nur in den Plan
übernommen werden, wenn deren Dokumentation aus
medizinischer Sicht notwendig ist
Der erstellende Arzt ist zur Aktualisierung des Plans
gesetzlich nur dann verpflichtet, wenn er von Änderungen
der Medikation erfährt, dabei gilt: Er kann nur aktualisieren, wenn er „in geeigneter Weise davon Kenntnis erhält“.
Änderung aufgrund von Rabattverträgen (Änderung nur
des Präparatenamens) verpflichten nicht zu einer Aktualisierung durch den Arzt.
Änderungen durch Apotheken können übergangsweise auch handschriftlich vorgenommen werden (z. B.
Eintrag von Rabattvertrags-Arzneimitteln). Soweit Apotheker Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, erfolgt
dies auf einem gesonderten Blatt. Auch diese Selbstmedikation wird nur durch den Arzt in den Medikationsplan aufgenommen, wenn es aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist.
Übergangsweise bis zum 31. März können vorhandene
Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 müssen Ärzte den hier
beschriebenen bundesweit einheitlichen Medikationsplan
ausgeben.
Ärzte, die die Medikationspläne ihrer Patienten einle-
DER MEDIK ATIONSPL AN
IN DER KRITIK
sen möchten, brauchen dafür einen geeigneten BarcodeScanner. Dessen Kauf ist aber für keinen Arzt verpflichtend.
Die Entscheidung hängt u. a. davon ab, ob ein Arzt häufig in
die Situation kommt, Informationen von erstellten oder
aktualisierten Medikationsplänen zu übernehmen.
Die Vollständigkeit und Aktualität ist anzustreben,
der Arzt übernimmt dafür aber keine Gewähr. Die Verantwortung dafür liegt letztlich beim Patienten, der dem Arzt
oder Apotheker Gelegenheit geben muss, seinen Medikationsplan zu bearbeiten. Es ist zudem zulässig, dass auf
Wunsch des Patienten einzelne Arzneimittel nicht auf dem
Medikationsplan aufgenommen werden.
Über die ärztliche Vergütung für die Bearbeitung der
Pläne wird auf Bundesebene noch verhandelt. Gesetzlich ist
vorgesehen, den Medikationsplan spätestens ab 2018 auch
auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.
von michael schna ars | KV Bremen | 0421.3404 154
Die Mängelliste ist lang. Viele Arztverbände, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und auch die Apotheken üben heftig Kritik am Medikationsplan. Insbesondere in Sachen Haftung.
KBV-Vorstand Dr. Andreas Gassen sieht
hier das größte Problem: Der behandelnde Arzt muss sich auf die Angaben
des Patienten verlassen. Er könne also
gar nicht abschätzen, ob sich der Patient immer an alle Medikamente erinnert
oder seinem Arzt verschweigt. „Wenn
der Patient entscheidet, was er beim
Arzt angibt, relativiere dies den Sinn
und die Validität des Medikationsplans“,
urteilt der KBV-Chef. Dafür könne ein
niedergelassener Arzt schlicht nicht
haften.
Für regelrechten Spott sorgt vor allem
der Aspekt, dass ausgerechnet im
E-Health-Gesetz ein Medikationsplan
auf Papier festgeschrieben ist. Frühestens 2018 bzw 2019 soll es eine digitale
Version geben.
Fragen und Antworten
zum Medikationsplan
Mein Praxisverwaltungssystem hat doch schon einen
Medikationsplan. Warum muss der jetzt bundesweit ein
einheitliches Format bekommen?
24
In Praxis
Landesrundschreiben | Juli 2016
Aussehen und Qualität der Pläne sind sehr unterschiedlich. So haben manche Pläne beispielsweise eine sehr
kleine Schriftgröße, andere enthalten nur unvollständige
Informationen zur Dosierung oder bieten keine Möglichkeit, Hinweise oder Behandlungsgründe anzugeben. Ärzte,
Krankenkassen, Patientenverbände, Hersteller von Praxissoftware und weitere Beteiligte haben sich daher unter
Federführung der Arzneimittelkommission der deutschen
Ärzteschaft auf einen Mindeststandard geeinigt, der nun
gesetzlich umgesetzt wurde.
Lassen sich mit dem Medikationsplan auch komplexere
Dosierungsanweisungen, beispielsweise für die Insulintherapie, abbilden?
Dafür gibt es die Hinweisspalte. In Verbindung mit
Zusatzzeilen und Zwischenüberschriften können auch
komplexere Dosierungsanweisungen dargestellt werden.
Meine Software bietet schon einen besonders ausgefeilten Spezialplan für Marcumar-Patienten (oder InsulinPatienten usw.). Kann ich diesen zukünftig weiter nutzen?
Der bundeseinheitliche Medikationsplan ist vor allem
für den Überblick über die Gesamtmedikation gedacht.
Daher ist es sinnvoll und selbstverständlich möglich, vorhandene Spezialpläne weiterhin zu nutzen. Im Medikationsplan kann dann ein Verweis auf den gesonderten Plan
anstelle der Dosierungsanweisung hinterlegt werden.
Kann ich mit dem Medikationsplan auch einschleichende
und ausschleichende Dosierungen für den Patienten verständlich darstellen?
Ja, zum Beispiel durch entsprechende Zwischenüberschriften.
Warum trägt der Medikationsplan einen Hinweis, dass
Vollständigkeit und Aktualität nicht gewährleistet sind?
Sollte das nicht das Ziel eines solchen Medikationsplans
sein?
Es sollte möglich sein, abweichende Einnahmezeiten darzustellen. Zum Beispiel: vor Frühstück, morgens, vormittags, mittags, nachmittags, abends, zur Nacht. Geht das?
Eine abweichende Notation ist möglich, wie das folgende Beispiel für eine Parkinsonmedikation zeigt.
Manche Arzneimittel dürfen nicht zu den Mahlzeiten eingenommen werden. Wie kann das dargestellt werden?
Dazu kann die Hinweis-Spalte genutzt werden. Entsprechende Hinweistexte werden von einigen Arzneimitteldatenbankanbietern standardmäßig zur Auswahl bei den
betroffenen Arzneimitteln angeboten.
Häufig werden geteilte Tabletten verordnet, beispielsweise „mittags: 1,5 Stück“. Wie lässt sich das darstellen?
Der Medikationsplan ermöglicht verschiedene
Schreibweisen, z.B. 0,5 bzw. ½.
Warum wurde auf eine Spalte für die Angabe „Dauer von/
bis“ verzichtet?
Die meisten Medikamente auf dem Medikationsplan
werden als Dauermedikation eingenommen. Deshalb
Landesrundschreiben | Juli 2016
Ja. PVS-Hersteller sind verpflichtet, eine Übernahme
der im PVS gespeicherten Daten zur Medikation eines Patienten in den Medikationsplan zu ermöglichen.
In Praxis
Kann ich eine bestehende Medikation aus meiner Patientendokumentation in den Plan übernehmen?
25
Es ist möglich, dass ein Patient sich Arzneimittel verschreiben lässt oder als Selbstmedikation erwirbt, ohne den
Medikationsplan aktualisieren zu lassen. Zudem ist es
zulässig, dass auf Wunsch des Patienten einzelne Arzneimittel nicht auf den Medikationsplan aufgenommen werden. Daher trägt der Medikationsplan standardmäßig diesen Hinweis. Bei einer Medikationsanamnese sollte deshalb
auch stets erfragt werden, ob der Patient die Medikamente
noch wie auf dem Plan angegeben einnimmt und ob er noch
weitere Arzneimittel anwendet.
wurde auf eine Extra-Spalte für den Zeitraum verzichtet.
Dieser kann aber selbstverständlich angegeben werden, beispielsweise im Hinweisfeld oder in Form einer Zwischenüberschrift.
26
In Praxis
Warum wurde die Wirkstärke als Extra-Spalte aufgenommen? Sie ist doch ohnehin im Handelsnamen angegeben.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Da es auch möglich ist, auf den Handelsnamen zu verzichten und den Plan ausschließlich mit Angaben zu Wirkstoff, Wirkstärke und Darreichungsform zu erstellen, muss
es möglich sein, die Wirkstärke ergänzend anzugeben.
Es kommen auch I.E. oder Tropfen > 99 vor, beispielsweise
"120" Tropfen. Kann dies mit dem Medikationsplan dargestellt werden?
Häufig sind nur maximal zwei alphanumerische Zeichen
je Arzneimittelvergabezeitpunkt vorgesehen. Wieviel Zeichen sind beim bundeseinheitlichen Medikationsplan
möglich?
Bis zu vier Zeichen.
Ein Arzneimittel mit verschiedener Dosierung im Tagesablauf wird in Milligramm in einer Zeile zusammengefasst
gelistet. Beispiel: Valproat morgens "600", mittags "300",
abends "1200" mg. Geht das beim bundeseinheitlichen
Medikationsplan?
Für diese Anforderung gibt es zwei Lösungen:
Die erste Lösung wird erfahrungsgemäß im Krankenhausalltag häufiger genutzt. Die zweite Lösung ist gegebenenfalls für den Patienten oder die Person, die die Arzneimittel richtet, besser verständlich und sollte daher für den
patientenorientierten Medikationsplan bevorzugt werden.
Kann ich eine vorbestehende Medikation ändern, wenn
ich ein neues Medikament ansetze? Und wie dokumentiere ich das?
Der Medikationsplan hat das Ziel, den Patienten zu
informieren. Dieser weiß in der Regel, welcher Arzt die
Medikamente verordnet hat. Es besteht daher keine Verpflichtung. Sollte es dennoch gewünscht sein, diese Information aufzuführen, kann der verordnende Arzt auf verschiedene Weise gekennzeichnet werden.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Der Medikationsplan enthält keine gesonderte Spalte für
den verordnenden Arzt. Kann beziehungsweise muss der
verordnende Arzt dokumentieren, wenn es sich um
„Fremdverordnungen“ handelt?
In Praxis
Nachher:
27
Wenn sie im Zuge einer Therapieänderung beispielsweise auch die Dosis weiterer, von anderen Ärzten verordneter Medikamente anpassen müssen, ändert sich grundsätzlich nichts am bisherigen Vorgehen. Soweit Sie es für
notwendig halten, sollten Sie die Therapieänderung gegebenenfalls mit dem Kollegen abstimmen.
Die primäre Dokumentation über die Therapieänderung läuft in Ihrer ärztlichen Dokumentation im PVS.
Anschließend wird die Änderung – in diesem Beispiel eine
Dosisänderung – von Ihnen auf den Medikationsplan für
den Patienten übernommen. Ist die Dosisanpassung nur für
einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, sollten Sie dies in
der Spalte „Hinweise“ vermerken.
Vorher:
Auf einen Blick: Das ist neu zum 1. Juli
Was hat sich zum 1. Juli 2016 für Vertragsärzte und
-psychotherapeuten geändert? Einige wichtige
­Neuerungen haben wir hier zusammengetragen.
28
In Praxis
Landesrundschreiben | Juli 2016
Geriatrie
Investitionszuschuss
Für die spezialisierte geriatrische Diagnostik sind neue
Leistungen in den EBM aufgenommen worden. Die Qualitätssicherungsvereinbarung tritt in Kraft.
Landesrundschreiben Juni 2016, Seite 32
und Landesrundschreiben April 2016, Seite 26f
Die KV Bremen gewährt niederlassungswilligen Ärzten
unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Hausärzte in Bremerhaven) einen Investitionskostenzuschuss
Seite 6
in Höhe von bis zu 60.000 Euro.
Gonarthrose
Der Gonarthrose-Vertrag mit der AOK Bremen/Bhv. läuft
Seite 34
mindestens noch bis zum 31. Dezember.
Heimbesuche
Heimbesuche werden gefördert, sofern ein Kooperationsvertrag zwischen Arzt und Heim besteht.
Seite 32/33
Kataraktchirurgie
Zwei neue Pauschalen (GOP 31830/31831), die jeweils
einem intraocularen Eingriff der Kategorie 1 und 2 zugeordnet sind, können von Anästhesisten erbracht werden.
Landesrundschreiben April 2016, Seite 27
Kinder-Richtlinie
Die neue Kinder-Richtlinie tritt nicht wie angekündigt
am 1. Juli in Kraft. Damit verzögert sich auch die Auslieferung der gelben Untersuchungshefte.
Seite 38
Honorarverteilungsmaßstab
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KV Bremen
ist um diese Punkte erweitert worden: Förderung von Praxisnetzen, Förderung von Weiterbildungsassistenten und
Seite 34
Bildung eines Strukturfonds.
Humangenetik
Das EBM-Kapitel Humangenetik wurde umgewälzt. Einige
Seite 33
Änderungen treten in Kraft.
Laborquote
Für das zweite Halbjahr 2016 ist die bundeseinheitliche
Laborquote auf 91,58 Prozent festgesetzt worden.
www.kvhb.de/meldungen
MRSA
Eine neue Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die
Abrechnung von MRSA-Leistungen. Es gibt zwar keine
nennenswerten Änderungen, eine neue Genehmigung
Seite 35
muss allerdings beantragt werden.
Die IKK gesund plus hat sich dem KV-Versorgungsvertrag angeschlossen. Es gilt die Diagnosenliste von AOK
Seite 34
und hkk.
Praxisnetze
Weiterbildungsassistenten
Die KV Bremen gewährt Praxisnetzen eine Anschubfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro.
Seite 6
Der bundeseinheitliche Förderbetrag für Weiterbildungsassistenten wird auf 4.800 Euro erhöht (bisher 3.500).
Außerdem wird ein Kontingent für fachärztliche
Assistenten eingerichtet. Die höhere Förderung für
Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin wird
Seite 4
die KV Bremen automatisch überweisen.
Nichtärztliche Praxisassistenten
Auch Fachärzte können nichtärztliche Praxisassistenten
(NäPa) beschäftigen. Im EBM ist ein neues Kapitel für
delegationsfähige Leistungen aufgenommen worden.
Seite 32
Weiterbildungsassistenten
Praxen, die Weiterbildungsassistenten beschäftigen und
Förderung beziehen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag
auf das Regelleistungsvolumen in Höhe von maximal
Seite 5
1500 Euro im Quartal.
Schwangerschaft
Der BKK-Vertrag „Gesund Schwanger“ tritt in Kraft.
Die vier neuen GOP des Vertrages werden extrabudgetär
Landesrundschreiben Juni 2016, Seite 33
vergütet.
Verhütungsmittel
Bedürftige Frauen bekommen von der Stadt kostenlose
Verhütungsmittel. Zu diesem Kreis gehören neuerdings
auch Asylbewerberinnen. Der Arzt stellt ein Privatrezept
Seite 37
aus.
Landesrundschreiben | Juli 2016
Für die neu in den EBM aufgenommenen Leistungen für
PET und PET/CT ist jetzt eine Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft getreten.
Seite 35
In Praxis
Versorgungsverträge
29
PET & PET/CT
KV-Beratungsteam Kodierung
Wir geben Unterstützung
30
Sehr geehrte Damen und Herren,
In Praxis
Landesrundschreiben | Juli 2016
immer wieder gibt es ein großes Oho und Aha, wenn wir Praxen
aufsuchen und zeigen, welches Potenzial in Sachen Kodierung verspielt
wird. Dabei ist der Ansatz simpel, nämlich unspezifische .9-Diagnosen
durch spezifische zu ersetzen. Und für die Umsetzung und das
Ausräumen der kleinen und manchmal großen Probleme mit den
Praxisverwaltungssystemen, dafür sind wir ja da! Diesmal zeigen wir
Ihnen hier wieder einige Beispiele.
Haben Sie Fragen, brauchen Sie Hilfe? Rufen Sie uns an.
Mit freundlichen Grüßen
Das KV-Beratungsteam Kodierung
bietet konkrete Hilfestellung bei diesen
Praxisverwaltungssystemen:
Medistar,
Turbomed,
M1 Compumed,
x.comfort,
x.concept,
x.isynet,
Albis on Windows,
Medical Office,
Quincy,
PsyPrax
Ihre
Nina Arens, 0421.34 04-372
Angelika Ohnesorge, 0421.34 04-373
F50.9 Essstörungen, nicht näher bezeichnet
konkreter kodiert
F50.0, Anorexia nervosa, GOP 99421
F50.1, Atypische Anorexia nervosa, GOP 99421
F50.2, Bulimia nervosa, GOP 99421
F50.3, Atypische Bulimia nervosa, GOP 99421
F50.4, Essattacken bei anderen psychischen Störungen, GOP 99421
F50.5, Erbrechen bei anderen psychischen Störungen, GOP 99421
F50.8, Sonstige Essstörungen, GOP 99421
Wichtiger Hinweis für Medistar-Nutzer
In Medistar werden seit einem zurückliegenden Update die Dauerdiagnosen
aus dem Vorquartal nicht mehr automatisch übernommen. Wir haben ein
Handout entwickelt, in dem wir zeigen, wie Sie die Übernahme wieder
automatisieren können. Rufen Sie uns einfach an.
F 45.9 Somatoforme Störungen,
nicht näher bezeichnet und
R 52.9 Schmerz,
nicht näher bezeichnet
konkreter kodiert
F45.40,
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, GOP 99421
F45.41,
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren,
GOP 99421
R52.1,
Chronischer unbeeinflussbarer
Schmerz, GOP 99421
R52.2, Sonstiger chronischer
Schmerz, GOP 99421
Sie fragen ― Wir antworten
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interessant. In dieser Rubrik beantworten wir Fragen,
die den Beratern der KV Bremen gestellt wurden.
Mailen Sie uns Ihre Fragen an: [email protected]
31
Befundberichte
wird. Es wird auf einem selbst ausgestellten Abrechnungsschein abgerechnet. Das Einlesedatum der eGk ist
nicht erforderlich. (a1)
Das Ausstellen einer zusätzlichen
Überweisung für einen Patienten, der
ins Krankenhaus eingewiesen wird, ist
unzulässig! Die Klinik hat den Fall mitsamt aller prä- und poststationären
Leistungen anhand der Einweisung stationär zu behandeln. Es dürfen also
weder für das Aufnahmegespräch noch
für andere prästationäre Leistungen
zusätzliche Überweisungen ausgestellt
werden. Auch eine zweite Einweisung
für denselben Behandlungsfall auszustellen, ist unzulässig. Eine Einweisung
ist grundsätzlich gültig, bis der
Behandlungsfall vom Krankenhaus
abgeschlossen ist. (a1)
Nein. Bei Vorlage einer Verordnung von
Krankenhausbehandlung sind alle im
Zusammenhang mit der stationären
Behandlung erforderlichen Untersuchungen im Rahmen einer vollstationären Behandlung bzw. einer prästationären Behandlung gem. § 115a Abs. 1 Nr.
1 SGB V vom Krankenhaus zu erbringen. Die Anforderung von präoperativen Untersuchungen führt zu einer
Verlagerung von Teilen der stationären
Behandlung in die ambulante vertragsärztliche Versorgung und kann in dieser
Form nicht toleriert werden. (a1)
Ja die Abrechnung der GOP 03220H /
03221H ist bei Flüchtlingsscheinen
sowohl übers Sozialamt als auch über
die AOK mit BPG 4 zulässig. Allerdings
sind die Voraussetzungen gem. EBM
aufgrund der unterschiedlichen
Gesundheitssysteme in den Ländern
und der z. T. langen Fluchtdauer nur in
seltenen Fällen gegeben. (al)
Überweisung/Einweisung
Ist es erforderlich für einen Patienten,
der ins Krankenhaus eingewiesen
wird, zusätzlich eine Überweisung
oder auf Anforderung des Krankenhauses eine zweite Einweisung
auszustellen?
Prä-OP
Muss ich für einen Patienten, der
stationär aufgenommen wird, auf
Verlangen des Krankenhauses die
Prä-OP vornehmen?
Flüchtlinge
Sind die Chronikerziffern nach GOP
03220 / 03221 mit Suffix „H“ (Hausarztwechsel) auch bei SVA-Fällen und/
oder Flüchtlingen berechnungsfähig?
Landesrundschreiben | Juli 2016
Nein, es ist nicht erforderlich (und
auch nicht zulässig), dass für die ausschließliche Befundübermittlung ein
neuer Überweisungsschein angefordert
In Praxis
Benötige ich für die ausschließliche
Abrechnung von Befundberichten
und/oder schriftlichen Mitteilungen
an andere Ärzte oder an Krankenkassen einen Überweisungsschein?
Meldungen &
Bekanntgaben
32
abrechnung
In Kürze
Landesrundschreiben | Juli 2016
Nichtärztliche
Praxisassistenten auch
für Fachärzte / Zuschläge
für Heimbesuche
Neben Hausärzten können ab dem 1. Juli 2016 auch Fachärzte für die Delegation von Leistungen an nichärztliche Praxisassistentinnen (NäPa) zusätzliches
Honorar erhalten. Dazu kommen Zuschläge für Heimbesuche.
Im EBM wird ein neues Kapitel 38 für delegationsfähige Leistungen aufgenommen. Darin enthalten sind die neuen GOP 38100 und 38105 EBM, die von
allen Vertragsärzten abgerechnet werden können. Die alten Ziffern für ärztlich
angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern (GOP 40240 und 40260)
sind gestrichen.
Die neue GOP 38100 (Aufsuchen eines Kranken durch beauftragte PraxisMitarbeiter) ist mit 76 Punkten deutlich besser honoriert als bisher. Dies gilt auch
für die neue GOP 38105 (Mitbesuch), die mit 39 Punkten aufgewertet wurde.
Beide GOP werden innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
bezahlt.
Zu Beachten: Die Leistungen nach den GOP 38100 und 38105 sind am
Behandlungstag nicht neben den ärztlich angeordneten Hilfeleistungen aus dem
Hausärztlichen Versorgungsbereich (GOP 03062 und 03063) berechnungsfähig
und dürfen nur in begründeten Einzelfällen neben Besuchen nach den GOP
01410 bis 01413 und 01415 berechnet werden.
Des Weiteren wurden genehmigungspflichtige Zuschläge zu den GOP 38100
und 38105 aufgenommen, nämlich die GOP 38200 und 38205. Diese Leistungen
sind berechnungsfähig, sofern es sich hierbei um NäPA und bei den Patienten um
Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder anderen beschützenden Einrichtungen handelt und die vereinbarten Qualifikationsvoraussetzungen vorliegen.
Fragen zur Abrechnung
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
Fragen zur Genehmigung:
mel anie poppe
0421.34 04–343 | [email protected]
Die GOP 38200 und 38205 werden extrabudgetär vergütet und müssen
vorab von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Auch Hausärzte, die bereits eine Genehmigung für die ärztlich angeordnete Hilfeleistungen
aus dem Kapitel 3 EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich) erhalten haben,
müssen eine gesonderte Genehmigung für das neue Kapitel 38.3 EBM beantragen. Voraussetzungen für die Genehmigung sind:
Anstellung eines nicht-ärztlichen Praxisassistenten mit mindestens 20
Wochenstunden
eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige
Berufserfahrung in einer Praxis
eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum BMV-Ä (siehe Delegations-Vereinbarung (pdf, 16 kB)
Begleitung von 20 Hausbesuchen (Selbsterklärung des Arztes)
Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2016 kann die Genehmigung
auch erteilt werden, wenn 10 Hausbesuche begleitet worden sind. Ausführung
und Abrechnung von Leistungen einer NäPa ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig.
abrechnung
Kooperationen mit
Heimen werden belohnt
Fragen zur Abrechnung
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
Fragen zur Genehmigung:
sabine l ange
0421.34 04–159 | [email protected]
Zur Förderung der kooperativen und koordinativen Versorgung in Pflegeheimen wurde zum 1. Juli 2016 ein neues Kapitel 37 in den EBM aufgenommen.
Diese Leistungen sind jedoch nur berechnungsfähig, wenn ein Kooperationsvertrag nach § 119b Abs. 2 SGB V zwischen Arzt und Heim besteht. In Bremen wurden solche Verträge bislang nicht geschlossen.
abrechnung
Das Kapitel Humangenetik im EBM wird zurzeit umgewälzt. Der Bewertungsausschuss hat in mehreren Sitzungen Änderungen beschlossen, die zum 1.
Juli wirksam werden. Hier eine Zusammenfassung:
Fragen zur Abrechnung
Weitere kurzfristige Änderungen zum 1. Juli 2016 im Überblick:
Aufnahme neuer Leistungen nach den GOP 11304 und GOP 19406 für
die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für die genehmigungspflichtigen GOP 11449, 11514 und 19424. Die beiden neuen GOP dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Mutationssuche
nicht genehmigt. Wird der Antrag genehmigt, ist das Gutachten mit der
Vergütung der GOP 11449, 11514 und 19424 abgegolten.
Korrektur im Bereich des EBM Kapitels 19.4.3:
- Die GOP 19434 ist jetzt dreimal (alt: einmal) im Behandlungsfall
berechnungsfähig.
- Die GOP 19435 ist viermal (alt: einmal) im Behandlungsfall berechnungsfähig. Aufnahme eines Zuschlags 19439 zur GOP 19435 für die
Quantifizierung patientenspezifischer rearrangierter TCR-oder IGRegionen zum Nachweis klonaler Genumlagerung.
Für pränatale Fragestellungen können in nachweislich medizinisch
begründeten Einzelfällen die Leistungen nach den GOP 11502, 11503, 11513
oder 11514 bis zur Anpassung der genetischen Diagnostik für die Mutterschaftsvorsorge berechnet werden. Hierzu ist in der Abrechnung hinter der
jeweiligen GOP im freien Begründungstext (Feldkennung 5009) die
Angabe „pränatale Fragestellung“ erforderlich. Erst auf Anfrage der KV ist
die notwendige Begründung einzureichen.
Aufnahme einer neuen genehmigungspflichtigen Leistung nach der
GOP 32865 „Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus“ in den Abschnitt 32.3.14 .
Streichung der Leistungen nach den GOP 32528, 32529, 32531 und 32862
aus dem EBM. Infolgedessen Aufnahme eines neuen Abschnitts 32.3.15
(Immungenetische Untersuchungen) in den EBM. Die Leistungen dieses
Kapitels sind genehmigungspflichtig.
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
Fragen zur Genehmigung:
cl audia hanschke
0421.34 04–330 | [email protected]
Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Beschluss des Bewertungsausschusses zur Humangenetik wegen der vorgesehene Genehmigungspflicht
beanstandet. Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben dagegen Klage eingereicht. Da diese Klage aufschiebende Wirkung hat, tritt der Beschluss des
Bewertungsausschusses wie vorgesehen zum 1. Juli 2016 in Kraft.
Landesrundschreiben | Juli 2016
In Kürze
Humangenetische Leistungen im EBM sind künftig in konstitutionelle
genetische Untersuchungen und in tumorgenetische Untersuchungen gegliedert. Im Kapitel 11 verbleiben die konstitutionellen genetischen Untersuchungen
als neugefasster Abschnitt 11.4. Die tumorgenetischen Leistungen stehen als
neuer Abschnitt 19.4 im Kapitel 19. Zudem sind Leistungen des Abschnitts 19.4.3
nur berechnungsfähig auf Veranlassung durch Fachärzte für Innere Medizin und
Hämatologie/Onkologie oder Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt
Hämatologie und Onkologie sowie durch weitere Fachärzte, die an der „Onkologie-Vereinbarung“ teilnehmen. Ausnahme: Die GOP 19433 darf jetzt auch unabhängig von einer Überweisung im Rahmen einer histopathologischen Diagnostik abgerechnet werden.
33
Humangenetik:
Umfassende Änderungen
zum 1. Juli 2016
abrechnung
Flüchtlinge: Es bleibt
vorerst bei der
Personengruppe 4
auf der eGK
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
Flüchtlinge werden vorerst noch mit dem Personengruppenschlüssel 4
gekennzeichnet. Die AOK Bremen/Bremerhaven, die als Dienstleister für die
Städte Bremen, Bremerhaven und Hamburg die Betreuung der Flüchtlinge übernimmt, hatte ursprünglich geplant, ab dem 1. Juli 2016 Gesundheitskarten (eGK)
mit dem bundeseinheitlichen Gruppenschlüssel 9 herauszugeben. Aus technischen Gründen kann dieser Termin nicht eingehalten werden.
Ändern Sie den Personengruppenschlüssel 4 bitte nicht in die 9 um und
beachten Sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt bei der Nutzung des Ersatzverfahrens
(eine eGK liegt noch nicht vor und der Patient kommt mit einem Anspruchsnachweis von der Behörde, z.B. V 111) ebenfalls der Personengruppenschlüssel 4
und als Kostenträger VKNR 03101 – AOK Bremen/Bremerhaven angegeben
wird.
34
In Kürze
vertr äge
Landesrundschreiben | Juli 2016
IKK gesund plus nimmt
jetzt auch an den
Versorgungsverträgen teil
Fragen zur Abrechnung:
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
Fragen zum Vertrag:
christoph ma ass
0421.34 04–115 | [email protected]
Die IKK gesund plus (VKNR 87301) schließt sich zum 1. Juli 2016 ebenfalls
dem Versorgungsvertrag der AOK Bremen/Bremerhaven an und übernimmt die
Rahmenvereinbarung mit jeweils geltender ICD-Liste.
Damit endet die bisher geltende Chronikerregelung des Hausarztvertrages
für die IKK gesund plus zum 30. Juni 2016.
vertr äge
Gonarthrose-Vertrag
wird verlängert
Fragen zur Abrechnung:
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
Fragen zum Vertrag:
sabine l ange
0421.34 04–159 | [email protected]
Der Vertrag zur ambulanten Versorgung von Patienten mit Gonarthrose
(Modul Versorgungsvertrag) mit der AOK Bremen/Bremerhaven wird um ein
halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Damit können Orthopäden
weiterhin die GOP 99431 und 99432 abrechnen.
Über eine weitere Fortführung des Gonarthrose-Vertrages wird nach einer
Evaluation entschieden.
honor ar
Änderungen im HVM
zum 1. Juli 2016
oltmann willers
0421.34 04–150 | [email protected]
Die Vertreterversammlung der KV Bremen hat in ihrer Sitzung am 14. Juni
2016 einstimmig Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zugestimmt. Dies betrifft die Förderung von Praxisnetzen, die Förderung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten nach § 75a SGB V und die Bildung eines
Strukturfonds.
Der HVM der KV Bremen kann im Internet eingesehen werden unter
www.kvhb.de/honorarverteilung
honor ar
Grundsätze und
Versorgungsziele des
HVM definiert
oltmann willers
0421.34 04–150 | [email protected]
Nach Paragraf 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V hat die KV Bremen einmal jährlich
Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zu veröffentlichen. Diese sind vom Vorstand erstmals
beschlossen worden und auf der Homepage der KV Bremen veröffentlicht unter
www.kvhb.de/honorarverteilung
genehmigungen
cl audia hanschke
0421.34 04–330 | [email protected]
Die Genehmigungsformulare und weitere Details sind auf der Homepage
der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/genehmigungen
genehmigungen
QS-Vereinbarung für
PET und PET/CT tritt
in Kraft
Für die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT gilt ab dem 1. Juli 2016
eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QS). Die Genehmigungen, die seit dem
1. Januar 2016 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Die bisherigen Genehmigungsvoraussetzungen gelten weiterhin. Die neue
QS-Vereinbarung konkretisiert unter anderem die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team. Für Indikationsstellung, Befund- und ggf. erforderliche Nachbesprechung ist keine Präsenzpflicht der beteiligten Ärzte vorgeschrieben.
Sofern eine CT durchgeführt wird, ist zusätzlich eine Genehmigung nach
der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie erforderlich. Die
PET/CT kann auch in Kooperation zwischen einem Facharzt für Nuklearmedizin und einem Facharzt für Radiologie erbracht werden, wenn die fachlichen
Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden.
Die QS-Vereinbarung sieht vor, dass die KVen stichprobenartig die ärztliche Dokumentation überprüfen. Die KV Bremen wird zu diesem Zweck Tumorkonferenzprotokolle anfordern. Erfüllen diese Protokolle die Anforderungen der
QS-Vereinbarung, müssen Ärzte keine zusätzlichen Dokumentationen erstellen.
sandra kunz
0421.34 04–329 | [email protected]
Die Genehmigungsformulare und weitere Details sind auf der Homepage
der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/genehmigungen
Landesrundschreiben | Juli 2016
Die bisher im Anhang 5 des EBM geregelten Voraussetzungen zur Genehmigung der Abrechnung der MRSA-Diagnostik wurden weitgehend inhaltsgleich in die neue QS-Vereinbarung übernommen. Deshalb ändert sich für Ärzte
kaum etwas. Es gibt eine Übergangsregelung:
Ärzte, die bereits eine Genehmigung zur Abrechnung nach dem EBMKapitel 30.12 erhalten haben, müssen innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der QS-Vereinbarung MRSA, also bis spätestens 31. Dezember 2016, erneut einen Antrag auf Genehmigung nach dieser Vereinbarung
bei der KV Bremen stellen.
In diesen Fällen ist eine Übermittlung der fachlichen/organisatorischen
Nachweise (Urkunden, Zertifikate, Teilnahme Netzwerkkonferenz) nicht
erforderlich.
In Kürze
Die Voraussetzungen für die Abrechnung von MRSA-Leistungen sind ab 1.
Juli 2016 in einer Qualitätssicherungsvereinbarung (QS) zusammengefasst. Sie
regelt, welche Anforderungen Vertragsärzte erfüllen müssen, um Leistungen des
EBM-Abschnitts 30.12 „Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen MRSA“ ausführen und abrechnen zu dürfen. Ausgenommen sind die
Laborziffern GOP 30954 und 30956.
35
MRSA-Leistungen
unterliegen jetzt einer
QS-Vereinbarung
verordnung
Grippesaison 2016/2017:
Weiterhin Vaxigrip und
Influvac
Auch in der Saison 2016/2017 sind Vaxigrip und Influvac als Grippeimpfstoffe zu verwenden. Die Bremer Kassen haben die Laufzeit der Rabattverträge
mit den Herstellern um ein Jahr verlängert.
Für Patienten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr sind daher grundsätzlich
die genannten Grippeimpfstoffe über den Sprechstundenbedarf zu verordnen.
Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr kann für die laut SchutzimpfungsRichtlinie des G-BA empfohlenen Risikogruppen der Impfstoff Fluenz verordnet werden.
Eine Vorgenehmigung durch die Pharmazeutische Beratungs- und Prüfstelle ist für Verordnungen der rabattierten Impfstoffe Vaxigrip (ohne Kanüle)
und Influvac (mit Kanüle) nicht erforderlich.
36
michael schna ars
0421.34 04–154 | [email protected]
Verordnungen von nicht rabattierten Grippeimpfstoffen im medizinisch
begründeten Einzelfall müssen dagegen zur Genehmigung bei der Pharmazeutischen Beratungs- und Prüfstelle eingereicht werden.
In Kürze
Landesrundschreiben | Juli 2016
verordnung
Acht weitere Wirkstoffe
vom Austausch
ausgeschlossen
Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Liste mit weiteren acht
Wirkstoffen beschlossen, die von einem Austausch gegen preisgünstigere oder
rabattierte Präparate ausgeschlossen sind - auch wenn der Arzt das „aut-idemFeld“ nicht angekreuzt hat. Die Substitutionsliste umfasst damit insgesamt folgende Wirkstoffe bzw. Fixkombinationen (Darreichungsformen in Klammern):
NEU: Buprenorphin (transdermale Pflaster mit unterschiedlicher
Applikationshäufigkeit, z. B. alle drei bzw. vier Tage)
NEU: Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. 24 Stunden)
NEU: Hydromorphon (Retardtabletten mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. 24 Stunden)
NEU: Phenobarbital (Tabletten)
NEU: Phenprocoumon (Tabletten)
NEU: Primidon (Tabletten)
NEU: Valproinsäure (retardiert)
NEU: Carbamazepin (retardiert)
Betaacetyldigoxin (Tabletten)
Ciclosporin (Lösung zum Einnehmen sowie Weichkapseln)
Digitoxin (Tabletten)
Digoxin (Tabletten)
Levothyroxin-Natrium (Tabletten)
Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodoxid (fixe Kombinationen,
Tabletten)
Phenytoin (Tabletten)
Tacrolimus (Hartkapseln)
In diesen Fällen muss ein bestimmtes Fertigarzneimittel (Handelsname
oder Generikabezeichnung mit Hersteller) verordnet werden. Eine reine Wirkstoffverordnung ist hier nicht zulässig.
michael schna ars
0421.34 04–154 | [email protected]
Der G-BA-Beschluss vom 21. April 2016 tritt nach der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger in den nächsten Wochen in Kraft.
verordnung
FreeStyle Libre
ausschließlich auf
Privatrezept
michael schna ars
0421.34 04–154 | [email protected]
Das Glukosemesssystem FreeStyle Libre der Firma Abbott kann nicht als
Hilfsmittel auf einem Kassenrezept verordnet werden. Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2015 sind die gesetzlichen Krankenkassen nicht
zur Kostenübernahme verpflichtet.
Eine Verordnung ist ggf. nur auf einem Privatrezept möglich. Dies gilt auch
für die Fälle, in denen einzelne Krankenkassen dem Versicherten eine Kostenübernahme in Aussicht stellen.
verordnung
0421.34 04–154 | [email protected]
Die NOAKs waren bereits im 1. Quartal 2014 Prüfthema im Bereich der
Bremer Kardiologen.
Kostenlose
Verhütungsmittel für
bedürftige Frauen
michael schna ars
0421.34 04–154 | [email protected]
Frauen (Mindestalter 20 Jahre) mit geringem Einkommen und Wohnsitz in
der Stadt Bremen erhalten von der Stadt kostenlose Verhütungsmittel. Der Arzt
muss dafür ein Privatrezept ausstellen oder, wenn eine Spirale eingesetzt werden
soll, einen Kostenvoranschlag erstellen. Der Kreis der berechtigten Frauen ist
zum 1. Juli 2016 u.a. auf Asylbewerberinnen erweitert worden.
Die Abwicklung und Information läuft über die pro familia Beratungsstellen.
verschiedenes
Krebsregister:
Meldevergütung wird im
zweiten Halbjahr gezahlt
Die ausstehende Vergütung für Meldungen an das Landeskrebsregister
wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2016 ausbezahlt. Das stellt das Bremer
Krebsregister in Aussicht. Dann sollen die offenen Beträge seit Mai 2015 überwiesen werden.
Der wesentliche Grund für den Zahlungsverzug liegt im Abstimmungsbedarf zwischen den Ländern bezüglich der neuen Abrechnungssoftware. An dem
Ziel einer länderübergreifenden Softwarelösung hält Bremen fest. Die KV hat
hier keine Einflussmöglichkeit. Die Abrechnungssoftware soll aber in Kürze einsetzbar sein, wie es heißt.
Hintergrund: Seit Mai 2015 sind alle im Bundesland Bremen ansässigen
Ärzte verpflichtet, Tumordiagnosen, die im Bundesland Bremen diagnostiziert
wurden, an das Bremer Krebsregister zu melden. Hierfür ist eine Vergütung von
18 Euro vorgesehen. Das Register wiederum wird von der Krankenkasse des Patienten bezahlt. Neben der Tumordiagnose müssen auch Daten zum weiteren
Krankheitsverlauf gemeldet werden, Honorar 8 Euro. Für Meldungen über eine
Krebstherapie sind 5 Euro veranschlagt, für Meldungen der Ergebnisse von
Pathologieuntersuchungen 4 Euro.
Weitergehende Informationen können im Internet abgerufen werden unter
www. krebsregister.bremen.de
Landesrundschreiben | Juli 2016
verordnung
In Kürze
michael schna ars
Für das 4. Quartal 2014 werden im Zuge der Wirkstoffprüfung weitere
Anträge zur unwirtschaftlichen Verordnung von NOAKs gestellt. Diesmal geht
es um hausärztlich und hausärztlich-internistische Praxen, die im Prüfquartal
weit über dem jeweiligen Fachgruppen-Durchschnitt verordnet hatten.
37
Weitere Prüfanträge
für NOAKs
fortbildung
Seminar zur
Hypertonieschulung
in der Arztpraxis
Die KV Bremen bietet im zweiten Halbjahr 2016 eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Hypertonieschulung in der Arztpraxis an.
Seminar: ZI Behandlungs- und Schulungsprogramm
für Patienten mit Hypertonie
Samstag, 05.11.2016
09.00-17.00 Uhr (Ärzte bis 13.00 Uhr und MFA bis 17.00 Uhr)
Mittwoch, 09.11.2016
09.00-17.00 Uhr (MFA)
Seminarablauf: 1. Teiltermin für den Arzt, Teilnahme von MFA an beiden
Terminen.
In Kürze
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Person 169,00 Euro. Eine Anmeldung
zum Seminar ist unbedingt erforderlich. Bei Interesse faxen Sie uns bitte den beiliegenden Anmeldebogen zurück. Die Anmeldung ist verbindlich. Nach Eingang
der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Eine schriftliche
Abmeldung bis zwei Wochen vor Seminarbeginn ist kostenlos. Bei späterer
Absage oder Nichterscheinen wird die volle Seminargebühr erhoben.
Landesrundschreiben | Juli 2016
38
Veranstaltungsort: Kassenärztliche Vereinigung Bremen,
Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen, Vortragssaal
olga fabrizius
0421.34 04–339 | [email protected]
verschiednes
Fortbildungspunkte
automatisch an die KV
Im Mitgliederportal der Ärztekammer Bremen können Ärzte unter dem
neuen Punkt „Datenweitergabe" ab sofort ihre Fortbildungspunkte für die Erteilung des Fortbildungszertifikates automatisch an die KV übertragen lassen. Darüber hat die Ärztekammer informiert.
Die Zustimmung zur Weiterleitung wird über ein Häkchen erteilt, das
jederzeit widerrufen werden kann. Weitere Informationen dazu unter:
www.aekhb.de
verschiedenes
Neue Kinder-Richtlinie
tritt später in Kraft
isabell a schweppe
0421.34 04–300 | [email protected]
daniel a scheglow
0421.34 04–315 | [email protected]
Die überarbeitete Kinder-Richtlinie tritt nicht wie angekündigt zum 1. Juli
in Kraft. Dadurch verzögert sich auch die Auslieferung der „gelben Hefte“.
Hintergrund: Das Bundesgesundheitsministerium verlangt vom Gemeinsamen
Bundesausschuss „ergänzende Stellungnahmen“.
Die KV Bremen wird informieren, sobald die Untersuchungshefte vorrätig
sind.
verschiednes
Psychotherapeutensuche
auf kvhb.de jetzt erweitert
um Einzel- und Gruppentherapie
Die Psychotherapeutensuche auf der Homepage der KV Bremen ist jetzt
um eine weitere Funktion erweitert worden: Patienten und Kollegen können
nun gezielt nach Psychotherapeuten suchen, die auch Gruppentherapie anbieten. Dazu ist eine Auswahlfeld nach Einzel- und Grupentherapie implementiert
worden. Damit setzt die KV Bremen einen häufig geäußerten Wunsch von Patienten und Psychotherapeuten um.
39
In Kürze
marion saris
0421.34 04–146 | [email protected]
Neben der Auswahlmöglichkeit Einzel-/Gruppentherapie können User
weiterhin nach Therapieformen auswählen, gezielt nach Therapeuten für Kinder
und in den Stadtteilen suchen. Die Arzt- und Psychotherapeutensuche der KV
Bremen ist im Internet erreichbar unter: www.kvhb.de/arztsuche
verschiednes
Initiative zur
Stillförderung: Keine
Babynahrungsprodukte
in der Arztpraxis
Produkte der Babynahrungsindustrie (zum Beispiel mit Firmenlogos
gekennzeichnete Mutterpasshüllen) sollten in Arztpraxen nicht an Frauen ausgehändigt werden. Darauf macht das Gesundheitsamt Bremen aufmerksam und
verweist auf die Bremer Empfehlungen zur Stillförderung. Darin ist festgehalten, dass keine Gegenständen an Patientninnen verteilt werden sollten, die einer
Stillförderung entgegenstehen.
Die aktuelle Fassung der Bremer Empfehlungen zur Stillförderung finden
Sie auf der Homepage der KV Bremen unter: www.kvhb.de/XXX
verschiednes
Wahlen zur
Vertreterversammlung:
Hilfe für Listen
und Kandidaten
christoph fox
0421.34 04–328 | [email protected]
Die KV Bremen unterstützt interessierte Kandidaten bzw. Listengruppierungen vor der KV-Wahl, sich mit ihren Botschaften an die niedergelassenen
Ärzte und Psychotherapeuten zu wenden. Dazu wird es unter anderem einen
Sonderdruck zur Wahl geben, in dem sich die Listen vorstellen können.
Alle relevanten Informationen zur Wahl der Vertreterversammlung sind
auf der Homepage der KV Bremen abrufbar unter: www.kvhb.de/wahlen
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge verstreicht am 29. September. Wahlzeitraum ist vom 26. Oktober bis 2. November. Die offzielle Bekanntmachung ist in dieser Ausgabe abgedruckt, S. 42f.
Landesrundschreiben | Juli 2016
verschiednes
Sozialgericht urteilt:
Honorartrennung
2011 ist rechtens
Die Honorartrennung für das Jahr 2011 ist rechtens. Das Sozialgericht Marburg wies die Klage eines Facharztes für Allgemeinmedizin um höheres Honorar
ab.
Als Klagebegründung führte der Vertragsarzt aus, dass die Ermittlung und
Berechnung des Trennungsfaktors nach den Vorgaben des Bundesausschusses
durch die beklagte KV fehlerhaft gewesen seien. Er stellte dabei insbesondere auf
die Rechtswidrigkeit des Vorwegabzuges psychotherapeutischer Leistungen ab.
Das SG Marburg teilte seine Rechtsauffassung nicht.
Ob das Marburger Urteil Bestand hat, wird sich noch zeigen. In diesem
Verfahren ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen worden.
40
verschiednes
In Kürze
KV lädt zur
Vernissage ein
Landesrundschreiben | Juli 2016
marion saris
0421.34 04–146 | [email protected]
Am Mittwoch, den 14. September 2016 um 16 Uhr, wird die Ausstellung
"Wandlungen" von Kristiane Mittag und Evelyn Lancker eröffnet. Zur Vernissage
sind Sie herzlich in die KV Bremen eingeladen.
Die Acryl- und Ölbilder sowie Skulpturen sind bis zum 16. Dezember zu
sehen.
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41
Impressum
Landesrundschreiben | Juli 2016
Impressum
Herausgeberin: Kassenärztliche Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, Tel.: 0421.34 04-0 | v. i. S. d. P.: Dr. Jörg Hermann |
Redaktion: Christoph Fox (RED) | Autoren dieser Ausgabe: Christoph Fox, Dr. Jörg Hermann, Dr. Gerd Kotzke, Michael Schnaars, Dr. Roland Windt |
Abbildungsnachweise: Jeanette Dietl - Fotolia (S. 01, 16); matthias21 - Fotolia (S. 05); Marion Saris (S. 07); Minerva Studio - Fotolia (S. 14); milosducati - Fotolia (S. 14);
Africa Studio - Fotolia (S. 22) | Redaktion: siehe Herausgeberin, Tel.: 0421.34 04-328, E-Mail: [email protected] |
Gestaltungskonzept: oblik visuelle kommunikation | Druck: BerlinDruck GmbH + Co KG | Vertrieb: siehe Herausgeberin
Das Landesrundschreiben erscheint achtmal im Jahr als Informationsmedium für die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. Abdruck nur mit
­ enehmigung der Herausgeberin. Gezeichnete Artikel geben nicht unbedingt die ­Meinung des Herausgebers wieder. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die
G
­männliche Form eines Wortes genutzt wird („der Arzt“), ist hiermit ­selbstverständlich auch die weibliche Form („die Ärztin“) gemeint.
Das Landesrundschreiben enthält Informationen für den Praxisalltag, die auch für nichtärztliche Praxismitarbeiter wichtig sind. Bitte ermöglichen Sie Ihren
­Mit­arbeitern den Einblick in diese Ausgabe.
bek anntmachung
Bekanntmachungen
zur Wahl der
Mitglieder der
15. Vertreterversammlung
der KV Bremen
Es gilt die „Wahlordnung der KVHB“ in der Fassung vom 16. März 2010 in
Verbindung mit der Satzung der KVHB. Die Wahlordnung kann in der KVHB
während der üblichen Dienstzeiten oder im Internet eingesehen werden:
www.kvhb.de/unsere-aufgaben
Für die Wahl der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung hat
der Vorstand aufgrund der Wahlordnung die Tage vom
26.10. bis 02.11.2016, 18:00 Uhr,
als Wahlzeitraum festgesetzt. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Der
Brief muss dem Wahlleiter bei der KVHB bis zum Ende des Wahlzeitraums
zugegangen sein.
42
In Kürze
Für die Durchführung der Wahl hat der Vorstand einen Wahlausschuss berufen.
Ihm gehören an:
a) Jürgen Wayand - Hauptwahlleiter
Dr. Evelyn Temme - Stellvertreterin
b) Dr. med. Stephan Stuht - Beisitzer
Dr. phil. Dipl. Psych. Michael Tillmann -Beisitzer
Dr. med. Hendrik Röhrig - stellv. Beisitzer
Dr. rer. nat. Ines Merker-Melcher- stellv. Beisitzerin
Landesrundschreiben | Juli 2016
Anschrift des Wahlausschusses:
KVHB/Abteilung Recht und Zulassung - Wahlausschuss
Postfach 10 43 29, 28043 Bremen
Fax: 0421/34 04-348
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
Die Wählerverzeichnisse liegen in der Zeit vom 15.09.-22.09.2016 in der KV
Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, und in der Geschäftsstelle Bremerhaven, Wiener Straße 1, aus. Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind bis
zum 26.09.2016 beim Wahlausschuss einzulegen.
Wahlberechtigt sind gem. § 4 der Satzung der KVHB zugelassene Vertragsärzte,
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ermächtigte Krankenhausärzte, Psychotherapeuten und ermächtigte Krankenhauspsycho-therapeuten
sowie angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren und in Vertragsarzt-/ Psychotherapeutenpraxen, die mindestens halbtags beschäftigt sind.
Für die Wahlen im Jahre 2016 gilt für die Feststellung der Wahlberechtigung der
15.09.2016 als derjenige Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräftige Zulassung/
Anstellung bestehen muss. Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht
nur Gebrauch machen, wenn er in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für die Wahl der ärztlichen Mitglieder wird das Wahlgebiet der Stadt Bremen
und der Stadt Bremerhaven unterteilt in
Wahlkreis I: Stadt Bremen
Wahlkreis II: Stadt Bremerhaven.
Wahlkreis für die Wahl der psychotherapeutischen Mitglieder ist das Gebiet der
Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven.
Zahl der zu wählenden Vertreter:
Die Vertreterversammlung der KVHB besteht aus 20 Vertretern. Hiervon sind
aus der Stadt Bremerhaven 4 Vertreter/-innen zu wählen.
Die psychotherapeutischen Mitglieder sind im Verhältnis ihrer Zahl zu der der
ärztlichen Mitglieder der KVHB in der Vertreterversammlung, höchstens jedoch
mit einem Zehntel (2 Vertreter) der Mitglieder der Vertreterversammlung, vertreten.
Die wahlberechtigten Mitglieder der KVHB wählen ihre Vertreter brieflich und
geheim im Wege der Verhältniswahl (Listenwahl) aufgrund von Wahlvorschlägen aus den jeweiligen Wahlkreisen. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Streichungen und Hinzufügungen sind unzulässig.
Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten bis zum 29.09.2016 beim
Wahlausschuss einzureichen.
Wahlvorschläge können als Listenwahlvorschläge oder in Form von Einzelwahlvorschlägen eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 für diesen Wahlgang berechtigten
Mitgliedern unterschrieben sein. Der Vorgeschlagene kann nicht selbst für diesen Wahlvorschlag unterschreiben. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag kandidieren. Dem Wahlvorschlag sind die schriftlichen Erklärungen der Bewerber
beizufügen, dass sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen.
Formblätter für Wahlvorschläge und Zustimmungserklärungen sind in der
KVHB, Abteilung Zulassung/Genehmigung, erhältlich. Wir bitten, davon
Gebrauch zu machen.
marion bünning
0421.34 04–341 | [email protected]
Kassenärztliche Vereinigung Bremen
Der Vorstand
Landesrundschreiben | Juli 2016
Für den Wahlkreis I und II muss gewährleistet sein, dass von jedem Versorgungsbereich des § 73 Abs. 1 SGB V (hausärztliche und fachärztliche Versorgung)
eine Mindestzahl von Bewerbern Mandate erlangt. Der Wahlkreis I muss daher
jeweils 3 Mandate und der Wahlkreis II muss jeweils 1 Mandat pro Versorgungsbereich enthalten.
In Kürze
Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze erfolgt
nach dem System der mathematischen Proportion nach Hare-Niemeyer.
43
Wahlergebnis:
Die Wahlauszählung findet am 02.11.2016 ab 18:00 Uhr in der Kassenärztlichen
Vereinigung Bremen, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 28209 Bremen statt. Die
Auszählung ist öffentlich.
Honorarbericht
für das Quartal 1/2016
44
In Zahlen
Landesrundschreiben | Juli 2016
Im ersten Quartal 2016 verzeichnen wir ein leichtes
Honorarplus bei den Fachärzten und einen schönen
Zugewinn bei den Hausärzten sowie den Psychotherapeuten. Gründe dafür sind unter anderem die
neuen Versorgungsverträge und die Nachvergütung
in der Psychotherapie.
Für das 1. Quartal 2016 ergibt sich ein Honorarplus von
3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal. Der hausärztliche Versorgungsbereich schneidet mit einem Plus von 5,5
Prozent besser ab als die Fachärzte mit 1,3 Prozent. Unter
anderem haben die bestehenden Hausarztverträge und
neuen Versorgungsverträge mit der AOK Bremen/Bremerhaven, hkk und TK mit einem Anstieg von 627.000 Euro im
Vergleich zum Vorjahresquartal zu dieser positiven Honorarentwicklung beigetragen. Dieser Betrag entfällt nahezu zu
gleichen Teilen auf die beiden Versorgungsbereiche. Vor dem
Hintergrund der Nachvergütung Psychotherapie (siehe Landesrundschreiben Oktober 2015 und April 2016) und der
damit verbundenen Bereinigung der fachärztlichen morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wurde bei der Ausschüttung im fachärztlichen Versorgungsbereich vorsichtiger kalkuliert.
Die Fallzahlen sind im hausärztlichen Versorgungsbereich um 1,3 Prozent gestiegen und bei den Fachärzten um 1,3
Prozent gesunken.
Die Psychotherapeuten haben ein Plus von 5,6 Prozent
bei einem Fallzahlanstieg von 2,1 Prozent. Grund für das
Honorarplus ist unter anderem die Neubewertung der
antragspflichtigen Psychotherapien sowie die Einführung
eines Strukturzuschlags.
Bei den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)
ergibt sich ein Honorarplus von 6,2 Prozent. Der hohe
Anstieg hat einen einfachen Grund: Es sind einige Ärzte
dazugekommen, nämlich 6 Stellen.
Honorar-Grunddaten
Die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) im
1. Quartal 2016 beträgt 65,5 Mio. Euro (inklusive FKZ-Saldos
in Höhe von 12,7 Mio. Euro). Davon entfallen auf den hausärztlichen Versorgungsbereich 21,2 Mio. Euro, auf den fachärztlichen Versorgungsbereich 36,2 Mio. Euro und auf den
Bereich Labor 8,1 Mio. Euro.
Weil die MGV in der Höhe begrenzt ist, muss die KV
gegebenenfalls Quoten bilden. Die Quoten im Einzelnen finden Sie in der Abbildung auf Seite 50. Durch nicht ausgeschöpftes RLV konnten die Quoten für das RLV-Überschreitungsvolumen bei Hausärzten auf 30 Prozent und Fachärzten
auf 40 Prozent gestützt werden.
Bei den Hausärzten wurden die Quoten für die Hausärztliche geriatrische Versorgung (50 Prozent), die Palliativmedizinische Versorgung (100 Prozent) und für die Vergütung multimorbider Patienten (50 Prozent) angehoben. Bei
den Fachärzten waren es die Quoten für Pathologische Leistungen bei Auftrag (50 Prozent) und die Praxisklinische
Betreuung I (50 Prozent). Ab dem 3. Quartal 2015 wird
zudem für die Sehschule ein eigenes Bereitstellungsvolumen
gebildet und Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und MKG-chirurgischen Eingriffen bei Patienten mit
mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung
und/oder schwerer Dyskinesie unterliegen keiner Budgetierung mehr. In beiden Versorgungsbereichen werden dringende Besuche aufgrund einer Honorarvereinbarung mit den
Krankenkassen zu 100 Prozent vergütet. Außerdem werden
ab dem 1. Quartal 2016 Leistungen der Pädaudiologie/Phoniatrie und Allergologie gefördert.
Die extrabudgetäre Gesamtvergütung (EGV) lag im 1.
Quartal 2016 bei 46,7 Mio. Euro. Über alle Versorgungsbereiche ist die EGV im Vergleich zum Vorjahresquartal um 3,4
Prozent gestiegen.
Der fachärztliche Versorgungsbereich konnte aus dem
extrabudgetären Zuschlag für die Pauschale fachärztliche
Grundversorgung (PFG) 365.000 EURO (inkl. Psychotherapeuten und Fachärzte im MVZ) generieren. Für die NäPaLeistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich wurde
wieder deutlich weniger angefordert, nämlich 82.700 Euro
(inkl. Hausärzte im MVZ).
Arztgruppen-Analyse
Bei den Augenärzten liegt der Honorarrückgang im
gesamten Bruttohonorar von 6,8 Prozent an einer verringer-
ENT WICKLUNG DER BRUT TOHONOR ARE
Hausärzte
Fachärzte
Psychotherapeuten
MVZ
1/2016
28.261.110 €
66.005.388 €
7.675.119 €
11.363.751 €
1/2015
26.795.801 €
65.151.656 €
7.265.506 €
10.704.155 €
Entwicklung zum
Vorjahresquartal
+ 5,5 %
+ 1,3 %
+ 5,6 %
+ 6,2 %
HONOR AR- GRUNDDATEN
Verteilte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung: 65,5 Mio. €
qzv
qzv
237.941,29 €
bereitstellungsvolumen
ag ohne rlv
In Zahlen
Hausärzte
3.826.037 €
45
Fachärzte
2.989.649 € 6.340 €
bereitstellungsvolumen
6.306.031 €
1.890.791 €
rlv
rlv
21.670.745 €
16.516.770 €
Vergütungsanteile
1+60+39 1+79+20
1+7+92 1++5346
Fachärzte
Hausärzte
sok
sok
1,0%
1,2 %
extrabudgetär
extrabudgetär
40,3 %
24,7 %
mgv
mgv
58,4 %
74,3 %
Psychotherapeuten
MVZ
sok
1,1 %
sok
mgv
1,2 %
7,0 %
extrabudgetär
53,4 %
mgv
extrabudgetär
91,9 %
45,5 %
Landesrundschreiben | Juli 2016
ag ohne rlv
ARZTGRUPPEN-ANALYSE % = Vergleich
zum Vorjahresquartal
anästhesisten
MGV
+1,9 %
MGV+EGV+SOK
-0,5 %
Fallzahlen
-0,4 %
Ø Bruttohonorar
69.608 €
Ø Fallwert
198,07 €
46
dermatologen
In Zahlen
Landesrundschreiben | Juli 2016
ten Leistungsanforderung im extrabudgetären Bereich der
regionalen augenärztlichen ambulanten Operationen im Vergleich zum Vorjahresquartal. Insbesondere sind die Kataraktoperationen rückläufig.
Das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt der
Chirurgen ist um 2,7 Prozent gestiegen.
Die Dermatologen haben einen Fallzahlrückgang von
5,8 Prozent, die Anzahl der Ärzte hat sich um eine Stelle im
Vergleich zum Vorjahresquartal verringert.
Das Honorarplus von 5 Prozent im budgetierten
Bereich der HNO-Ärzte ist zu einem Großteil auf das RLV
zurückzuführen, aber auch die neuen Förderungen für die
Pädaudiologie/Phoniatrie sowie Allergologie haben zu dieser
positiven Entwicklung beigetragen.
Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen haben bei der
Schmerztherapie einen Honorarrückgang von 35,2 Prozent
und bei den Ambulanten Operationen einen Honorarzuwachs von 2,6 Prozent. Diese Honorarentwicklungen sind
allerdings auch der Tatsache geschuldet, dass die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ebenfalls über die KZV abrechnen und
somit von Quartal zu Quartal die Anzahl der abgerechneten
Fälle und Leistungen schwankt. Es handelt sich also um keinen echten Anstieg bzw. Rückgang, sondern vielmehr um
einen statistischen Effekt.
Bei den Gynäkologen hat sich die Anzahl der Ärzte
um 1,5 verringert. Die Urologen haben eine geringere Leistungsanforderung in den Bereichen Ambulantes Operieren
und Labor im Vergleich zum Vorjahresquartal.
Auch bei den Orthopäden hat sich die Anzahl der
Ärzte um 2,5 Ärzte verringert. Diese sind in ein MVZ eingestiegen. Durch diese Wechsel sind die Ärzte in der Honorarstatistik den MVZ zugeordnet worden. Das durchschnittliche
budgetierte Honorar je Arzt der Orthopäden (inkl. der fachübergreifenden BAG) ist um 2 Prozent gestiegen. Bereinigt
man bei den Orthopäden die budgetierten Honoraranteile
um die budgetierten Honoraranteile der fachübergreifenden
BAG, ändert sich das durchschnittliche budgetierte Honorar
je Arzt von Plus zwei Prozent auf ein Minus von 0,7 Prozent.
Die Orthopäden inkl. der fachübergreifenden BAG haben je
Arzt einen Prozent mehr Patienten als im Vorjahresquartal
versorgt. Ohne fachübergreifende BAG ist die Fallzahl der
MGV
+1,0 %
MGV+EGV+SOK
+0,5 %
Fallzahlen
-5,8 %
Ø Bruttohonorar
58.101 €
Ø Fallwert
37,61 €
hausärzte (o. kv-hausarztvertrag)
MGV
+2,5 %
MGV+EGV+SOK
+1,5 %
Fallzahlen
-1,1 %
Ø Bruttohonorar
45.458 €
Ø Fallwert
53,29 €
kinder- und jugendpsych. über 30% pt
MGV
+24,9 %
MGV+EGV+SOK
-25,2 %
Fallzahlen
-6,5 %
Ø Bruttohonorar
17.565 €
Ø Fallwert
371,17 €
nervenärzte, psychiater, neurologen
MGV
+6,0 %
MGV+EGV+SOK
+6,4 %
Fallzahlen
+2,3 %
Ø Bruttohonorar
63.124 €
Ø Fallwert
71,13 €
ärztl. und psychol.
psychotherapeuten und k jp
augenärzte
MGV
+3,2 %
MGV
+3,2 %
MGV
+6,1 %
MGV+EGV+SOK
+5,6 %
MGV+EGV+SOK
-6,8 %
MGV+EGV+SOK
+3,0 %
Fallzahlen
+2,1 %
Fallzahlen
-3,4 %
Fallzahlen
+4,4 %
Ø Bruttohonorar
20.975 €
Ø Bruttohonorar
77.834 €
Ø Bruttohonorar
76.646 €
Ø Fallwert
493,20 €
Ø Fallwert
68,12 €
Ø Fallwert
82,68 €
chirurgen
+1,3 %
MGV
-0,2 %
MGV
+5,0 %
MGV+EGV+SOK
-2,9 %
MGV+EGV+SOK
+1,6 %
MGV+EGV+SOK
+5,5 %
Fallzahlen
-3,1 %
Fallzahlen
-3,0 %
Fallzahlen
+0,3 %
Ø Bruttohonorar
113.538 €
Ø Bruttohonorar
67.586 €
Ø Bruttohonorar
58.948 €
Ø Fallwert
149,34 €
Ø Fallwert
57,87 €
Ø Fallwert
66,30 €
kinder- und jugendärzte
kinder- und jugendpsychiater
MGV
+5,0 %
MGV
+8,1 %
MGV
+0,2 %
MGV+EGV+SOK
+4,7 %
MGV+EGV+SOK
+7,6 %
MGV+EGV+SOK
-0,4 %
Fallzahlen
+0,7 %
Fallzahlen
+7,2 %
Fallzahlen
+0,7 %
Ø Bruttohonorar
61.440 €
Ø Bruttohonorar
65.624 €
Ø Bruttohonorar
81.738 €
Ø Fallwert
46,28 €
Ø Fallwert
57,83 €
Ø Fallwert
303,32 €
laborärzte
mund-kiefer-gesichtschirurgen
nervenärzte, psychiater über 30% pt
MGV
-0,1 %
MGV
-21,1 %
MGV
-37,6 %
MGV+EGV+SOK
-0,1 %
MGV+EGV+SOK
-1,7 %
MGV+EGV+SOK
-21,5 %
Fallzahlen
0%
Fallzahlen
-8,0 %
Fallzahlen
-30,7 %
Ø Bruttohonorar
318.325 €
Ø Bruttohonorar
14.368 €
Ø Bruttohonorar
21.631 €
Ø Fallwert
20,02 €
Ø Fallwert
149,90 €
Ø Fallwert
335,32 €
orthopäden
radiologen/nuklearmediziner
urologen
MGV
-4,3 %
MGV
+2,5 %
MGV
-0,1 %
MGV+EGV+SOK
-3,8 %
MGV+EGV+SOK
+2,9 %
MGV+EGV+SOK
-0,8 %
Fallzahlen
-5,2 %
Fallzahlen
-1,3 %
Fallzahlen
-0,6 %
Ø Bruttohonorar
76.796 €
Ø Bruttohonorar
129.801 €
Ø Bruttohonorar
69.058 €
Ø Fallwert
68,08 €
Ø Fallwert
93,44 €
Ø Fallwert
55,84 €
Landesrundschreiben | Juli 2016
MGV
hno - ärzte
hausärzte (kv-hausarztvertrag)
In Zahlen
gynäkologen
47
fachärztliche internisten
48
In Zahlen
Landesrundschreiben | Juli 2016
Orthopäden je Arzt um 2,5 Prozent gesunken.
Die ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
haben im gesamten Bruttohonorar ein Plus von 5,6 Prozent.
Ursache ist einerseits die im September 2015 beschlossene
rückwirkende Erhöhung der antragspflichtigen Psychotherapien des Kapitels 35.2 EBM. Aber auch eine gestiegene Leistungsanforderung, insbesondere in den Bereichen der Neuropsychologische Therapie und Regionalen Vereinbarungen,
trug zu dieser positiven Entwicklung bei.
Der große Rückgang im budgetierten Bereich bei den
Nervenärzten und Psychiatern (über 30% PT) hat naheliegende Gründe: Es sind 2,5 Ärzte ausgeschieden. Zusätzlich
ist die Fallzahl um 30,7 Prozent zurückgegangen. Deshalb ist
auch das durchschnittliche budgetierte Honorar je Arzt um
24,6 Prozent gesunken. Eine weitere Ursache für den Honorarrückgang ist, wie schon in den Vorquartalen, die geringere
Leistungsanforderung der Psychotherapie I und der
Gesprächs- und Betreuungsleistungen.
Bei den Nervenärzten, Psychiatern und Neurologen
beruht das Honorarplus von 6,4 Prozent auf einem Zuwachs
im RLV und den Gesprächs- und Betreuungsleistungen
sowie den Versorgungsverträgen im extrabudgetären
Bereich.
Der Honorarrückgang von 25,2 Prozent bei den Kinder- und Jugendpsychiatern (über 30% PT) liegt ursächlich an einer gesunkenen Leistungsanforderung von extrabudgetären Leistungen (43,3 Prozent), insbesondere im
Bereich der antragspflichtigen Psychotherapien des Kapitels
35.2 EBM.
Im hausärztlichen Versorgungsbereich gibt es einen
Unterschied zwischen der Honorarentwicklung der Hausärzte (mit KV-HZV-Vertrag) von 5,5 Prozent und den Kinder- und Jugendärzten von 7,6 Prozent. Die Kinder- und
Jugendärzte haben im budgetierten Bereich ein Plus von 8,1
Prozent und im extrabudgetären Bereich von 5,7 Prozent.
Insbesondere sind die Bereiche RLV um 8,9 Prozent, Ärztlicher Bereitschaftsdienst um 20,7 Prozent und allen voran die
HZV-Vergütung um 174,2 Prozent gestiegen. Diese hohe
Zahl resultiert daraus, dass die Kinder und Jugendärzte seit
Juli 2015 an den Verträgen von AOK und hkk teilnehmen
können. Außerdem ist mit der Barmer GEK ein weiterer
HZV-Vertrag dazugekommen. Die Hausärzte (mit KV-HZVVertrag) haben dagegen im budgetierten Bereich ein Plus von
5 Prozent und im extrabudgetären Bereich von 7,1 Prozent.
Im budgetierten Bereich sind separiert betrachtet die RLV
um 5,2 Prozent, die Sonographie ebenfalls um 5,2 Prozent,
die Psychosomatik um 5 Prozent, die Hausärztliche Geriatrische Versorgung um 6,3 Prozent, die Besuche um 8,5 Prozent
und die Vergütung multimorbide Patienten um 53,8 Prozent
gestiegen. Im extrabudgetären Bereich sind die Ärztlich
angeordneten Hilfeleistungen (NäPa) um 73,2 Prozent, der
Ärztliche Bereitschaftsdienst um 3,1 Prozent, die DMP-Vergütung um 3,4 Prozent, die HZV-Vergütung um 6 Prozent
und das Honorar aus den regionalen Vereinbarungen und
Verträgen (insbesondere die Versorgungsverträge) um 68,4
Prozent gestiegen.
Der Fallwert der Hausärzte (mit KV-HZV-Vertrag) liegt
in diesem Quartal bei 66,30 Euro. Im Vorjahresquartal waren
es 63,01 Euro. Schaut man sich die Fallwerte nur für die Patienten an, die in den KV-Hausarztverträgen eingeschrieben
sind, so sind wir bei 81,43 Euro. Die Hausärzte (ohne KVHZV-Vertrag) haben einen Fallwert von 53,29 Euro.
Labor
Bei der Anforderung von Laborleistungen ist ein Rückgang von 0,24 Prozent (21.000 Euro) gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen. Das nach den KBV-Vorgaben zu
bildende Vergütungsvolumen von 8,1 Mio. Euro hat dennoch
nicht gereicht, um die Vergütungsquoten nach den KBVVorgaben bedienen zu können. Wie hoch die Unterdeckung
ist, wissen wir erst, wenn die Zahlungen aus dem Fremdkassenzahlungsausgleich verrechnet sind.
Die gesamte Vergütung für Laborleistungen (inkl.
Wirtschaftlichkeitsbonus) ist um 0,03 Prozent gestiegen.
von jessica drewes und mirja homeier | KV Bremen | 0421.34 04-190
ARZTGRUPPEN-ANALYSE
Durchschnittliche Bruttohonorare je Arzt / MEDIAN Arzt
I I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I I I I I I I I I I I I I
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
318.325 € — laborärzte
129.801 € — radiologen, nuklearmediziner
113.538 € — fachärztliche internisten
I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I
I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I
I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
I
I I I I I I I I I I I I I I I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I
IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII
II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II
I I IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII I I
I I I I I I I I I I I I I I I II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II II I I I I I I I I I I I I I I I I I
7,6 % — kinder- und jugendärzte
6,4 % — nervenärzte, psychiater, neurologen
5,6 % — ärztl. und psychol. psychotherapeuten und kjp
5,5 % — hausärzte (mit kv-hausarztvertrag)
4,7 % — hno-ärzte
3,0 % — chirurgen
2,9 % — radiologen/nuklearmediziner
1,6 % — gynäkologen
1,5 % — hausärzte (ohne kv-hausarztvertrag)
0,5 % — dermatologen
-0,1 % — laborärzte
-0,4 % — kinder- und jugendpsychiater
-0,5 % — anästhesisten
-0,8 % — urologen
-1,7 % — mund-kiefer-gesichtschirurgen
-2,9 % — fachärztliche internisten
-3,8 % — orthopäden
-6,8 % — augenärzte
-21,5 % — nervenärzte, psychiater (über 30% pt)
-25,2 % — kinder- und jugendpsychiater (über 30% pt)
L ABOR
Quote
Ärztliche Laborleistungen (Wirtschaftlichkeitsbonus)
1,0000
Laborpauschalen GOP 12210, 12220
1,4458
Basis-Laborkosten GOP 32025-32027, 32035-32039,
32097, 32150
1,0000
Laborkosten Kap. 32.2 EBM
0,9158
Laborkosten Kap. 32.3 EBM
0,9158
Landesrundschreiben | Juli 2016
Bruttohonorarvergleich zum Vorjahrsquartal
In Zahlen
Bei diesen Daten handelt es sich um Bruttohonorare aus der Gesetz­lichen Krankenversicherung. Davon sind Praxiskosten
(Personal, Miete, ­Steuern, etc.) abzurechnen.
Diese hängen im hohen Maße von individuellen Praxisstrukturen ab. Das Zentralinstitut
für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) hat
­Praxis­kosten in einer Spanne von zirka 31
Prozent (FÄ für Psychotherapeutische ­Medizin)
sowie von mehr als 70 Prozent (Nuklearmediziner) errechnet. Die oben genannten Bruttohonorare beinhalten teilweise auch Sachkosten (z.B. Radiologen/Nuklearmediziner).
49
81.738 € — kinder- und jugendpsychiater
77.834 € — augenärzte
76.796 € — orthopäden
76.646 € — chirurgen
69.608 € — anästhesisten
69.058 € — urologen
67.586 € — gynäkologen
65.624 € — kinder- und jugendärzte
63.124 € — nervenärzte, psychater, neurologen
61.440 € — hno-ärzte
58.948 € — hausärzte (mit kv-hausarztvertrag)
58.101 € — dermatologen
45.458 € — hausärzte (ohne kv-hausarztvertrag)
21.631 € — nervenärzte, psychiater (über 30% pt)
20.975 € — ärztl. und psychol. psychotherapeuten und kjp
17.565 € — kinder- und jugendpsychiater (über 30% pt)
14.368 € — mund-kiefer-gesichtschirurgen
QUOTEN
Quote
Fachärzte
Quote
Hausärzte
RLV-Überschreitung
0,400000
0,300000
Vergütung AG ohne RLV
0,992282
1,000000
Vergütung ermächtigte Ärzte
0,952461
Akupunktur
0,889920
Anästhesieleistungen Kap. 5.3
0,843651
Anästhesieleistungen nach § 87b Abs. 2 Satz 5 SGB V
1,000000
Belegärztliche Begleitleistungen
1,000000
Besuche GOP 01410, 01413, 01415
1,000000
1,000000
Dringende Besuche
1,000000
1,000000
Empfängnisregelung
0,849651
1,000000
Fachärztliche Grundversorgung „PFG“
0,816130
50
Fachärztliche Leistungen Kinderärzte
0,912941
0,923914
Genetisches Labor
0,518945
Gesprächs- und Betreuungsleistungen
0,911155
In Zahlen
Hausärztliche geriatrische Versorgung
Pathologische Leistungen Kap. 19 bei Auftrag
0,500000
Landesrundschreiben | Juli 2016
0,500000
Praxisklinische Betreuung/Nachsorge I
0,500000
„KiM“-Vertrag nach § 73a SGB V
0,854385
Kosten Kap. 40
0,740345
Palliativmedizinische Versorgung
1,000000
1,000000
Praxisklinische Betreuung/Nachsorge II
0,993655
Polysomnographie
1,000000
Psychosomatik/Übende Verfahren
0,916306
Psychotherapie I
0,868831
Schmerztherapeutische Versorgung
1,000000
Sehschule
1,000000
0,888284
Sonographie
0,873680
Sozialpädiatrische Beratung
1,000000
Strukturpauschale – GOP 06225
0,855088
Unvorhergesehene Inanspruchnahmen
1,000000
Nicht antragspflichtige Leistungen Psychotherapeuten
0,684971
1,000000
Begriffe aus dem Honorarbericht
Morbiditätsbedingste
Gesamtvergütung (MGV)
und regionale Vereinbarungen.
Die Krankenkassen stellen eine
begrenzte Geldsumme bereit, die so
genannte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Daraus werden viele ärztliche Leistungen bezahlt. Wir sprechen
vom budgetierten Honorar. Den größten Anteil bildet dabei bei den meisten
Arztgruppen das Regelleistungsvolumen (RLV) und das qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV).
Regelleistungsvolumen (RLV)
Extrabudgetäre
Gesamtvergütung (EGV)
Das extrabudgetäre Honorar wird zu
100 Prozent von den Krankenkassen
ausgezahlt, ganz gleich, wie häufig die
Leistungen abgerufen wurden. Extrabudgetär sind beispielsweise Prävention, die Mutterschaftsvorsorge,
Schutzimpfungen,Substitutionsbehandlung, ambulantes Operieren,
sonstige Sachkosten, Wegepauschalen
Viele Leistungen werden aus dem
Regelleistungsvolumen (RLV) bezahlt.
Wie hoch das RLV ist, richtet sich im
Wesentlichen nach den (RLV relevanten) Fallzahlen der Praxis im Vorjahresquartal und dem RLV-Fallwert der
Fachgruppe. Dieser Fallwert errechnet
sich, in dem das RLV-Vergütungsvolumen der Fachgruppe durch die Anzahl
der RLV-Fälle aller Ärzte der Fachgruppe dividiert wird. Durch Multiplikation von Fallwert und RLV-Fallzahl
ergibt sich das praxisbezogene RLV.
Bereitstelungsvolumen
Neben RLV und QZV gibt es eine
Reihe weiterer Leistungsbereiche,
nämlich die Bereitstellungsvolumen.
Dazu zählen u. a. Besuche, Gesprächsund Betreuungsleistungen der Fachärzte, Psychosomatik und Sonogra-
phien der Hausärzte, aber auch
Laborkosten und Sachkosten für Porto
und Versandpauschalen. Die Bereitstellungsvolumen werden getrennt nach
den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereichen gebildet. Überschreitet
die Leistungsanforderung aller Ärzte
eines Versorgungsbereichs das jeweils
bereitgestellte Vergütungsvolumen,
wird die Anforderung quotiert.
Fremdkassenzahlungsausgleich (FKZ)
Hinter dem Fremdkassenzahlungsausgleich verbirgt sich ein Clearing-Verfahren. Verbindlichkeiten, die die KV Bremen gegenüber anderen KVen hat
(nämlich dann, wenn ein Versicherter
mit Wohnsitz in Bremen sich in einem
anderen Bundesland behandeln lässt)
werden mit den Forderungen der KV
Bremen an andere KVen verrechnet. Da
im Land Bremen viele Niedersachsen
behandelt wird, sind die Forderungen
generell höher als die Verbindlichkeiten.
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52
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Bremen). Beschriften Sie den Umschlag deutlich mit der
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Landesrundschreiben | Juli 2016
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Kompetenzen:
:: Gelenkersatz und Wechsel-OPs an Knie- und Hüftgelenk
:: Einsatz sogenannter hypoallergischer Implantate
:: Knochenaufbau mit Tantal / Tumorendoprothesen
:: Infektchirurgie mit ein- und zweizeitigen Wechseln
:: Individualisierte Endoprothesen (custom made)
:: Konzeptioniertes perioperatives Blutsparmanagement
:: Muskelschonender Zugang anterior oder anterolateral
:: Gelenkerhaltende Beinachsenkorrekturen und Arthrosechirurgie
:: Präventive operative Rheumatologie/Synovektomien/Sehnenchirurgie
:: Gelenkerhaltende Rekonstruktion von Hand- und
Fußdeformitäten
:: Differenzierter Gelenkersatz bei allen Rheumaerkrankungen
:: Schulter-, Ellenbogen-, Handgelenk- und Fingerendoprothetik
bei OA und RA / Sprunggelenkendoprothetik
:: Komplexe Rekonstruktionen an Rück-, Mittel- und Vorfuß
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Wir haben nicht alle, aber viele
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Der Beratungsservice
der KV Bremen
Abrechnungs­beratung
Team 1
Allgemein­ärzte und Praktische Ärzte, Fachärztliche Kinderärzte, Fachärztliche Internisten
ohne Schwerpunkt, Hausärztliche Internisten,
Nichtvertragsärzte im Notfalldienstbereich
0421.34 04 -
Qualität &
Selektivverträge
Prüfung
Plausibilitätsprüfung (Abrechnung)
Christoph Maaß
-115
Neue Versorgungsformen
(DMP, HzV, ...), Qualitätszirkel
Barbara Frank
Sabine Lange
Olga Fabrizius
-340
-159
-339
Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychiater,
Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Ermächtigte Psychotherapeuten, PT-Ausbildungsinstitute
Qualitätssicherung, QM
Claudia Hanschke
Steffen Baumann
Sandra Kunz
Kai Herzmann (Substitution) -330
-335
-329
-334
Petra Bentzien
Abteilungsleitung
Christoph Maaß
Isabella Schweppe
Daniela Scheglow
-300
-301
-165
Team 2
Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Gastroenterologen, Gynäkologen, Hämato­logen,
Hautärzte, HNO-Ärzte, Kardiologen, Laborärzte, Laborgemeinschaften, Lungenärzte,
MVZ, MKG-Chirurgen, Nephro­logen, Neurochirurgen, Nuklear­mediziner, Orthopäden,
Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten,
Rheumatologen, Urologen, Ermächtigte Ärzte,
Institute, Krankenhäuser
Mirja Homeier
Lilia Hartwig
RLV-Berechnung
Petra Stelljes
Sandra Stoll (RLV-Fallzahlen)
RLV-Anträge und Widersprüche
Kathrin Radetzky
-315
-320
-191
-152
-195
Praxisbesonderheiten (RLV)
Katharina Kuczkowicz
-161
Abteilungsleitung
Angelika Maiworm
Jessica Drewes
-190
-193
Praxissysteme, Online-Anbindung
Wilfried Pernak
-139
Abteilungsleitung
Gottfried Antpöhler
Arztregister
Krassimira Marzog
-121
-333
Zulassung und Bedarfsplanung
Manfred Schober (Ärzte)
-332
Martina Plieth
(Psychotherapeuten)-336
Abteilungsleitung
Marion Bünning -341
Rechtsfragen
Christoph Maaß
(u.a. Datenschutz)
Marion Bünning (Zulassung)
Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel
Michael Schnaars
-154
Bereitschaftsdienste
Bremerhaven
Martina Schreuder -107
-103
0471.48 293-0
Formulare und Vordrucke
Formularausgabe, Zentrale
Erika Meyer, Ilonka Schneider
Bremerhaven
Martina Schreuder
Aktenvernichtung
Wolfgang Harder
-115
-341
-176
Verordnungen
Bremen und Bremen-Nord
Annika Lange
Kerstin Lünsmann
Zulassung
–0
0471.48 293-0
-178
Abteilungsleitung (Zentrale Dienste,
Bereitschaftsdienste)
Birgit Seebeck
-105
Verträge
Abteilungsleitung
Oltmann Willers
IT-Beratung
-115
Wirtschaftlichkeitsprüfung
(Verordnung, Behandlung)
Thomas Arndt
-150
Honorarkonto
Abschläge, Bankverbindung,
Kontoauszug
Martina Prange
-132
Diagnosekodierung
Nina Arens
Angelika Ohnesorge
-372
-373
Kassenärztliche Vereinigung Bremen | Schwachhauser Heerstraße 26 /28 | 28209 Bremen | www.kvhb.de
Das Gesicht hinter der
Rufnummer 0421.34 04-148
Birgit Meyer ist Ihre Ansprechpartnerin
im Sekretariat des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.