Kreistag - Landkreis Emmendingen

Öffentliche Sitzung des Kreistages
am Montag, 18. Juli 2016 ab 15:00 Uhr
im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (6. OG)
Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
1. Fragestunde
2. Abfallbilanz 2015
Drucksache Nr. 20160063
3. Standortsuche zur Einrichtung einer Bodenaushubdeponie
AUT-Drucksache Nr. 20160055
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem
Kreistag folgenden Beschluss empfohlen:
„Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen Standorte näher zu untersuchen, deren
Realisierung mit Blick auf die Situation der Verfügbarkeit (geringe Zahl an Eigentümern)
und die Vorgaben von Regionalplan und Bauleitplanung in absehbarerer Zeit möglich
erscheint und kein Flurbereinigungsverfahren behindert. Die Untersuchung der übrigen
Standorte wird zunächst zurückgestellt.“
4. Europaweite Ausschreibung von Übernahme, Transport und Verwertung von
Wertstoffen aus den Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen
AUT-Drucksache Nr. 20160056
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem
Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
5. Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen – Weiterentwicklung des
Herbolzheimer Modells
VA-Drucksache Nr. 20160048
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 dem Kreistag den
Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
6. Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs Kreisseniorenzentrum St.
Maximilian Kolbe, Kenzingen, für das Wirtschaftsjahr 2015
SKA-Drucksache Nr. 20160059
Der Sozial- und Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2016 dem
Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
7. Gründung eines Eigenbetriebes für das Kreiskrankenhaus Emmendingen
VA-Drucksache Nr. 20160047
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 dem Kreistag den
Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
8. Haushaltsrechnung 2015 - Bewilligung von über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen
Drucksache Nr. 20160064
9. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit
Behinderung Herrn Bruno Stratz für den Landkreis Emmendingen
SKA-Drucksache Nr. 20160061
Der Sozial- und Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2016 dem
Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
10. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten Herrn Dr.
Hanspeter Hoernstein für den Landkreis Emmendingen
AUT-Drucksache Nr. 20160057
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem
Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
11. Bestellung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden für die Informations-, Beratungsund Beschwerdestelle (IBB-Stelle) und Änderung der Satzung über die
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
SKA-Drucksache Nr. 20160062
Der Sozial- und Krankenhausauschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2016 dem
Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen.
12. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 09. Mai 2016
13. Bekanntgaben und Anfragen
14. Fragestunde
Hanno Hurth
Landrat
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160063
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 07.07.2016
Dezernat / Amt :
Dezernat II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Zur Entscheidung an :
Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich)
I. Abfallbilanz 2015
II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Die Abfallbilanz wird zur Kenntnis genommen.
III. Sachverhalt:
Nach § 16 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jährlich bis zum 1. April für das vergangene Jahr eine Abfallbilanz
über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von
ihnen entsorgten Abfälle zu erstellen. Die dazu vom Umweltministerium BadenWürttemberg vorgelegten Erhebungsbogen wurden vom Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
mit den Daten des Landkreises Emmendingen aus dem Jahr 2015 ergänzt und zur
weiteren Auswertung dem Ministerium zur Verfügung gestellt. Im weiteren Verfahren
werden alle Daten der Entsorgungskörperschaften in Baden-Württemberg
zusammengeführt und eine Abfallbilanz-Broschüre für das Jahr 2015 erstellt.
Das Haus- und Sperrmüllaufkommen bewegt sich im kalkulierten Rahmen. Das
Pro-Kopf-Aufkommen im Landkreis Emmendingen liegt mit 185 kg pro Einwohner um
4 kg unter dem Landesschnitt aus dem Jahr 2014.
Nach Auswertung des Zahlenmaterials im Landkreis Emmendingen kann folgendes
zusammengefasst festgestellt werden:
Die gemeinsam mit dem Ortenaukreis betriebene mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) Kahlenberg konnte die Ersatzbrennstoffmenge in ähnlicher Höhe vermarkten wie in den Vorjahren. Ca. 10.400 Tonnen Ersatz für fossile
Brennstoffe (2014: rund 9.400 t) wurden den Abnehmern, dazu zählen
Papierfabriken, Zement- und Heizkraftwerke, zur Verfügung gestellt.
Bei der Behandlung des eingesammelten Sperrmülls konnte aus der Gesamtmenge
23 % verwertbares Altholz getrennt erfasst und weiter vermarktet werden. Der nicht
verwertbare Anteil ging zur Verbrennung an die Thermische Restabfallbehandlungsund Energieerzeugungsanlage (TREA) Breisgau in Eschbach.
-2-
Bei den einzelnen Wertstoffarten wurden nahezu konstante Erfassungsmengen
festgestellt. Die Menge des gesammelten Grünguts nahm erneut zu und lag mit
18.085 Tonnen 912 Tonnen über dem Vorjahreswert (17.173 t).
Mit 60 % machen die Wertstoffe den größeren Anteil der insgesamt im Landkreis
anfallenden Abfälle (Primärabfall) aus. Im Vergleich liegt dieser Wert 6,7 % unter
dem des Jahres 2014, was mit der weiterhin starken Zunahme der
Erdaushubmengen zu begründen ist. Durch den Zuwachs bei dieser Abfallart ändert
sich das Verhältnis Wertstoffanteil / Primärabfall zu Lasten der verwertbaren Abfälle,
obwohl die Gesamtmenge an Wertstoffen nahezu konstant blieb.
Die wichtigsten Ergebnisse aus der Erhebung der Mengenstatistik im Landkreis
Emmendingen im Jahr 2015 werden im Folgenden kurz dargestellt:
• Gesamtmüll auf der Deponie Kahlenberg:
Die Jahresmengen blieben weiterhin nahezu konstant. Sie bewegen sich
regelmäßig zwischen 32.000 und 33.000 Jahrestonnen.
2015 wurden insgesamt 32.796 Tonnen Abfall am Kahlenberg angeliefert.
• Hausmüll:
Das Pro-Kopf-Aufkommen lag im Jahr 2015 bei 161 kg pro Einwohner. Insgesamt
wurden 25.911 Tonnen Hausmüll über das vom Landkreis beauftragte Abfuhrunternehmen eingesammelt und am Kahlenberg angeliefert.
• Sperrmüll:
Sperrmüll wird im Holsystem über das Abrufsystem direkt beim Bürger gesammelt.
Anschließend werden die verwertbaren Altholzanteile aussortiert und einer
energetischen Verwertung zugeführt. 2015 fielen insgesamt 4.870 Tonnen
Sperrmüll an (= 30 kg pro Einwohner). Davon bestanden 23 % aus verwertbarem
Altholz, 77 % wurden als Restsperrmüll thermisch weiterbehandelt.
• Gewerbemüll:
Insgesamt wurden 1.043 Tonnen Gewerbeabfälle am Kahlenberg angeliefert
(2014: 1.105 Tonnen). Die Gewerbemüllmenge ist nach wie vor leicht rückläufig,
was durch Verschiebungen in den privaten Recyclingmarkt begründet werden
kann. Die im Gewerbemüll vorhandenen Anteile an verwertbaren Abfällen werden
durch private Anbieter erfasst und vermarktet.
• Sonstige Anlieferungen:
Die zur Bilanz aufgeführten Sonstigen Anlieferungen beinhalten alle restlichen an
der Deponie Kahlenberg angelieferten Abfallmengen (hauptsächlich Bauschutt,
Asbestabfälle, Putzete und Wilde Abfallablagerungen). Sie umfassten im letzten
Jahr 972 Tonnen (2014: 644 t).
• Aushubmengen:
Als Folge der regen Bautätigkeiten im Landkreis wuchsen die Erdaushubmengen
weiterhin stark an. Im Jahr 2015 wurden an der Deponie Kahlenberg in Ringsheim
21.279 Kubikmeter Aushubmaterial angeliefert (Vorjahr: 15.688 m³), was einer
Zunahme von rund 36 % entspricht.
-3-
• Wertstoffaufkommen:
Bei den einzelnen Wertstoffarten lagen die Jahresmengen grundsätzlich auf dem
Niveau der Vorjahre. Bei den Grüngutabfällen wurde erneut eine Mengensteigerung verzeichnet (+ 912 Tonnen).
• Primärabfälle, Wertstoffe:
In Bezug auf die Summe aller im Landkreis Emmendingen angefallenen Abfälle
(Primärabfälle) lag der Wertstoffanteil bei 60 %.
Bliebe der Erdaushub in der Abfall-/ Wertstoffbilanz unberücksichtigt, erhöhte sich
die Wertstoffquote auf 88%.
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160055
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 23.06.2016
Dezernat/Amt:
Dez. II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Zur Beratung an:
AUT am 27.06.2016
(nicht öffentlich)
Zur Entscheidung an:
Kreistag am 18.07.2016
(öffentlich)
Anlage:
Steckbriefe
I. Standortsuche zur Einrichtung einer Bodenaushubdeponie
II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen Standorte näher zu untersuchen, deren
Realisierung mit Blick auf die Situation der Verfügbarkeit (geringe Zahl an Eigentümern) und die Vorgaben von Regionalplan und Bauleitplanung in absehbarerer
Zeit möglich erscheint und kein Flurbereinigungsverfahren behindert. Die Untersuchung der übrigen Standorte wird zunächst zurückgestellt.
III. Sachverhalt:
Die aufgrund der weiterhin regen Bautätigkeit anfallenden Erdaushubmengen im
Landkreis Emmendingen sind nach wie vor ansteigend. Fielen kreisweit in den
Jahren 2014 noch ca. 15.700 m³ und 2015 etwa 21.300 m³ Erdaushub an, so wird
nach der neuesten Hochrechnung im Jahr 2016 eine Anliefermenge von rund
23.000 m³ erwartet. Die Erdaushubmengen aus dem Landkreis Emmendingen
werden, zusammen mit Anlieferungen aus dem Ortenaukreis, auf der gemeinsam
genutzten Deponie Kahlenberg in Ringsheim eingebaut. Bei einer zu erwarteten
Gesamtmenge von 30.000 m³ Erdaushub pro Jahr aus beiden Landkreisen zusammen, muss davon ausgegangen werden, dass die Ablagerungskapazität am
Kahlenberg Ende 2017 erschöpft sein wird. In einer bereits durchgeführten ersten
Prüfung zu neuen Ablagerungsalternativen am Kahlenberg in Ringsheim kam die
Verwaltung des Zweckverbands Abfallbehandlung Kahlenberg (ZAK) bislang zu
dem Ergebnis, dass dort keine weiteren Deponierungsflächen zur Verfügung stünden. Aufgrund des bevorstehenden Deponierungsengpasses sowohl im Landkreis
Emmendingen als auch im Ortenaukreis wird der ZAK die Potentiale am Deponiegelände nun erneut einer intensiven Überprüfung unterziehen.
-2-
Gleichwohl besteht akuter Handlungsbedarf, zeitnah eine weitere Ablagerungsstätte für Bodenaushub aus dem Landkreis Emmendingen zu errichten. So muss
derzeit davon ausgegangen werden, dass sich am Kahlenberg keine nennenswerte Erweiterung der Deponiefläche für unbelasteten Bodenaushub realisieren lässt.
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik (AUT) am 25.04.2016
wurde der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft beauftragt, die in der Sitzung vorgestellten
Standorte zur Errichtung einer Erdaushubdeponie mit Blick auf ihre Eignung näher
zu untersuchen. Dabei sollte die Verfügbarkeit der Flächen vorrangig geprüft
werden.
Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurden alle Städte und Gemeinden des Landkreises über die sondierten Standortflächen informiert. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit gegeben, sich zu diesen möglichen Standorten bis zum 16.06.2016 zu
äußern. In den als Anlage beigefügten Steckbriefen zu den einzelnen potentiellen
Standorten sind die eingegangen Stellungnahmen der Gemeinden stichpunktartig
wiedergegeben.
Zwischenzeitlich hat auch die Geschäftsstelle des Regionalverbands Südlicher
Oberrhein (RVSO) eine erste regionalplanerische Einschätzung zu den sondierten
Standorten abgegeben. Dabei hat der RVSO darauf hingewiesen, dass zahlreiche
Standorte innerhalb regionaler Grünzüge oder Grünzäsuren liegen. Die Lage innerhalb eines regionalen Grünzugs sieht die Kreisverwaltung indes nicht als unüberwindbares Ausschlusskriterium. So kann – auch nach Rücksprache mit dem
Regierungspräsidium Freiburg – das Vorhaben im Wege eines Zielabweichungsverfahren gleichwohl zugelassen werden, wenn es keine Alternative außerhalb
von Grünzügen gibt. Nach jetzigem Stand kommen jedoch als Alternativen auch
Standorte außerhalb von Grünzügen in Betracht. Das Zielabweichungsverfahren
ist zudem ein zeitaufwendiges Verfahren mit einem hohen Abstimmungsbedarf.
Der RVSO hat ferner empfohlen, nicht mehr betriebene Rohstoffabbaustandorte
verstärkt ins Auge zu fassen. Das hat die Kreisverwaltung bereits im Vorfeld getan. Mit dem potentiellen Standort Keppenbach ist eine entsprechende Möglichkeit
gefunden worden. Eine vom RVSO ins Gespräch gebrachte Ablagerung in ehemalige Abbaubereiche, die in den Grundwasserkörper reichen („Baggerseeverfüllung“), wird von der unteren und der höheren Wasserbehörde jedoch aus Gründen
des vorsorgenden Grundwasserschutzes abgelehnt. Der RVSO hat weiter auf die
Bedeutung landwirtschaftlicher Flächen mit guten Böden hingewiesen.
Was die Verfügbarkeit der Flächen anbelangt, ist die Zahl der Grundstückseigentümer ermittelt worden. Bei Flächen mit geringer Eigentümerzahl und insgesamt
guter Eignung sind auch schon erste Gespräche mit den Eigentümern geführt
worden.
Angesichts der oben dargestellten Dringlichkeit der Suche einer neuen Fläche für
unbelasteten Erdaushub wird ein gestuftes Verfahren vorgeschlagen:
In einer ersten Umsetzungsstufe soll ein Standort gefunden werden, der sich
voraussichtlich schnell umsetzen lässt. Aus diesem Grund sollen die Standortflächen, bei der sich die Situation der Verfügbarkeit aufgrund einer hohen Anzahl an
betroffenen Grundstückseigentümern schwierig darstellt, zunächst zurückgestellt
-3-
werden. Dasselbe gilt für diejenigen potentiellen Flächen, denen Vorgaben des
Regionalplans, insbesondere Grünzüge oder Grünzäsuren, oder einer gültigen
Bauleitplanung, vor allem des Flächennutzungsplans, entgegenstehen. Auch
sollte der Eingriff in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren vermieden werden.
Gemessen daran kommen für eine zeitnahe Realisierung die Flächen in FreiamtKeppenbach (KEPP-1), Winden/Elzach (OBER-3) und Biederbach (BIED-3) in
Betracht. Auf diese Standorte soll sich die weitere Untersuchung konzentrieren.
Wenn ein so gefundener Standort als Deponie realisiert ist, soll in einer zweiten
Umsetzungsstufe auch ein gut geeigneter Standort als Deponiefläche planerisch
und baulich vorbereitet werden, bei dem zwar Vorgaben des Regionalplans oder
der Bauleitplanung entgegenstehen, die aber nicht unüberwindbar erscheinen.
Hier ist namentlich an den Standort Sasbach (SASB-1) zu denken.
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im
Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Forchheim-Riegel
westlich der Autobahn A5, direkt an der L 105
Kurzzeichen:
Koordinaten:
Volumen:
210.000 m³ - 750.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
32 private Eigentümer
Anzahl Eigentümer:
Gemeinde Riegel: Ablehnung
Staub
Lärm
Prüfung Existenzgefährdung Landwirte
Jagdpacht - Ausgleich
Ausschluss von Ersatzflächen / Grünzug
landwirtschaftlich genutzte hochwertige Flächen
überproportionaler Flächenverlust, DBahn
Stellungnahme Gemeinden:
FORC-1
3.406.270
5.338.403
Gemeinde Forchheim: Ablehnung
Erwartet Vorzug eines anderen Standorts mit weniger wertvollem Boden
Großteil der Fläche steht im Eigentum Forchheimer Landwirte
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im
Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kenzingen-Kiesgrube
westlich von Kenzingen direkt an die Kiesgruben
anschließend, neben K 5135
Volumen:
255.000 m³ - 310.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
7 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Stadt Kenzingen: Zustimmung
günstige verkehrliche Anbindung
Unternehmen:
Kein Verzicht der Abbaufläche
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
aber Vorranggebiet Kiesabbau
Kurzzeichen:
Koordinaten:
KENZ-2
3.405.734
5.340.611
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Riegel-Malterdingen
nördlich von Riegel, am Leopoldskanal
Kurzzeichen:
RIEG-1
Koordinaten:
Volumen:
250.000 m³ - 570.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
34 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Riegel: Ablehnung
Berfürchtung negativer Auswirkungen in Bezug auf Lärm,
Staub, Wohnbebauung, Tourismus, Erholung,
landwirtschaftlicher Existenzgefährdung,
Jagdpacht, regionalen Grünzug.
überproportionaler Flächenverlust wegen überörtlicher
Verkehrsprojekte, auch mit Blick auf mögl. autobahnparallele
Trassenführung der Bahn.
keine ausreichende verkehrliche Anbindung.
Schülerradweg nach Kenzingen. Brückensanierung.
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen
3.407.250
5.336.395
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kurzzeichen:
Sasbach
nördlich von Sasbach, nahe am Rhein, bei L 113
SASB-1
Koordinaten:
Volumen:
400.000 m³ - 750.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
1 Eigentümer der öffentlichen Hand
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Sasbach: grundsätzliche Zustimmung
bei der genaueren Ausgestaltung miteinbeziehen
Beteiligung am weiteren Vefahren erwünscht
Hinweis:
Fläche momentan im Rahmen des IRP zum Tausch vorgesehen,
Erwerb durch Landkreis nach derzeitigem Stand aber vorstellbar.
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen
3.396.982
5.336.622
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kurzzeichen:
Teningen
südwestlich von Teningen an der L 114,
nahe Autobahnanschlusstelle Teningen
Koordinaten:
TENI-1
3.410.488
5.331.956
Volumen:
315.000 m³ - 410.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
14 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Teningen: Ablehnung
Erweiterung des Gewerbegebietes "Rohrlache" geplant,
starke Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung (Westwind)
Beeinträchtigung Orts- und Landschaftsbild, hochwertige Agrarböden,
zunehmende Verkehrsbelastung, vorgesehene Grünzäsur betroffen,
Nähe von FFH-Gebiet u. WSG, weitere Beteiligung am Verfahren erwünscht
Regionalplan:
nach Offenlage der Regionalplanfortschreibung Grünzäsur betroffen
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Vörstetten-Holzhausen
nördlich von Holzhausen am Westrand der BAB 5
Kurzzeichen:
Koordinaten:
Volumen:
bis 240.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
9 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinden:
Gemeinde Vörstetten: Zustimmung (eigener Vorschlag)
Ausgleichsmaßnahmen auf andere Gemarkungen verlegen
VÖRS-2
3.411.077
5.327.187
Gemeinde Reute: Grundsätzliche Zustimmung, abhängig von Klärung der Frage,
östlich der BAB 5 vorhandenen Lärmschutzwall auf Westseite im Zuge der Bahnplanung
zur Güterumfahrung Freiburg zu verlegen, Ziel: Hochwasser-Retentionsfläche
Hinweis:
Fläche liegt tlw. auf Gemarkung Holzhausen (insbesondere Zufahrt muss von dort erfolgen)
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen, bei Begrenzung auf übliche Lärmschutzwall-Breite (ca. 20
bis 30 m) und räuml. Zuordnung zu BAB nach RVSO aber vermutl. nicht raumbedeutsam,
Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kurzzeichen:
Wagenstadt
nördlich von Kenzingen, nahe Anschluss L 106 an B 3
Koordinaten:
WAGE-1
3.409.784
5.341.243
Volumen:
300.000 m³ - 400.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
27 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Stadt Herbolzheim: Ablehnung
Verlust wertvollster Ackerböden und Obstbaumanlagen
Vorschlag: Erdwall östlich der Rheintalbahn als Ergänzungsdeponie
(ca. 40.000 m³ Volumen)
Stadt Kenzingen: Ablehnung
starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Verkehrsbelastung
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für
Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kurzzeichen:
Wyhl-Sasbach
Koordinaten:
nahe Kreuzung L 104 - L 113
Volumen:
330.000 m³ - 460.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
35 private Eigentümer
WYHL-1
3.398.857
5.335.814
Stellungnahme der Gemeinde:
Gemeinde Wyhl: Ablehnung
neu flurbereinigtes Gebiet
Wasserschutzzone III
Landschaftsbild
äußerst schwierige Eigentümersituation
Hinweis:
Fläche liegt im laufenden Flurbereinigungsverf.
Eigentum der Neuzuteilung erst ab 2019 gültig
daher evtl. Zurücklegung erforderlich
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für
Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Kurzzeichen:
Denzlingen
zwischen Denzlingen und Heuweiler an der
Anschlußstelle der B 294 zur L 112
Koordinaten:
DENZ-1
3.417.834
5.325.168
Volumen:
270.000 m³ - 685.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
11 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinden
Gemeinde Denzlingen: Ablehnung
regionaler Grünzug
Naturschutzrechtlicher Ausgleich unklar
Beeinträchtigung des Kaltluftablussses
Luftschadstoffemissionen (Windrichtung)
Staub
Verkehrsbedingte Emissionen
Lärm (Baumaschinen beim Einbau, Piepgeräusche beim Rückwärtsfahren)
Wasserschutzzone III B
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
Zunahme innerörtlicher Schwerlastverkehr (Hauptstraße, niedrige Bahnunterführung)
Gemeinde Sexau: ernsthafte Bedenken
Erhöhte LKW-Ortsdurchfahrten L 110/L 186, Vermeidung v. Verschmutz. L110/L186 gefordert,
Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert; es sollten geeignetere Standorte gefunden werden
Gemeinde Heuweiler: Ablehnung
wertvolle Lößlehmböden, Existenzbedrohung Landwirte, regionaler Grünzug,
Beeinträchtigung von Naherholung, Radwegeverbindungen, Tourismus; Lärm und Staub;
städebauliche Entwicklungsmöglichkeit geht verloren
Gemeinde Glottertal: Ablehnung
enormer Eingriff in das Landschaftsbild, regionaler Grünzug
Existenzgrundlage Glottertäler Landwirte geht verloren
Regionalplan:
Regionaler Grünzug betroffen
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für
Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Elzach-Sportplatz
östlich der B 294 und Elztalbahn
Kurzzeichen:
Koordinaten:
ELZA-1
3.430.620
5.336.639
Volumen:
135.000 m³ - 190.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
1 Eigentümer der öffentlichen Hand
Stellungnahme Stadt:
Stadt Elzach: Ablehnung
Standort befindet sich im Sportareal / Entwicklungsgebiet der Stadt Elzach
Fläche im Flächennutzungssplan als Sporterweiterungsfläche dargestellt
Allgemeines Wohngebiet ist nur 120 m entfernt; starke Emissionsbelastung
der Anwohner
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Steinbruch Keppenbach
westlich von Keppenbach nahe der L 110
Kurzzeichen:
Koordinaten:
Volumen:
100.000 m³ - 200.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
2 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Freiamt: grundsätzliche Zustimmung
Anlieger / Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert
Vermeidung von Verschmutzungen der L 110 gefordert
KEPP-1
3.419.283
5.334.729
Gemeinde Sexau: ernsthafte Bedenken
erhöhte LKW-Durchfahrten L 110 / L 186
Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert, da die Anwohner jetzt
schon durch den ansteigenden Verkehr erheblich belastet sind
Vermeidung von Verschmutzung der L 110 gefordert
Es sollten geeignetere Standorte gefunden werden
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
Projekt:
Auftraggeber:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien
im Landkreis Emmendingen
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Oberwinden 3
direkt an der K 5111, zwischen Oberwinden und
Katzenmoos
Kurzzeichen:
Koordinaten:
OBER-3
3.428.048
5.336.215
Volumen:
90.000 m³ - 130.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
5 private Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Winden: ernsthafte Bedenken
wegfallenden Retensionsflächen
Grundwasser
vorhandene Brunnen und Quellen
zusätzliche Verkehrsbelastung; Inbetriebnahme frühestens nach OU B 294
Vorranggebiet Naturschutz / Landschaftpflege in der Nähe
Privateigentum
Ferien auf dem Bauernhof in der Nähe / Tourismus
Stadt Elzach: Zustimmung bei Einverständnis der Grundstückseigentümer
Schmutzwasserleitung darf nicht mehr als 3 m überdeckt werden
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
Projekt:
Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im
Landkreis Emmendingen
Auftraggeber:
Abfallwirtschaft
Landkreis Emmendingen
Standort:
Lage:
Biederbach-Maierhöfle
nördlich von Biederbach-Dorf und Tannhöf, nahe der L 101
Kurzzeichen:
Koordinaten:
Volumen:
bis 20.000 m³
Prüfung der Verfügbarkeit:
1 privater Eigentümer
Stellungnahme Gemeinde:
Gemeinde Biederbach: Zustimmung (eigener Vorschlag)
Geländemulde wird damit aufgefüllt
Hinweis:
Standort bietet geringes Volumen
Volumen sollte mindestens 50.000 m³ sein
Regionalplan:
Regionaler Grünzug nicht betroffen
Bied-3
3.428.667
5.340.549
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160056
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 15.06.2016
Dezernat/Amt:
II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Zur Beratung an:
AUT am 27.06.2016 (nicht öffentlich)
Zur Entscheidung an:
Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich)
I. Europaweite Ausschreibung von Übernahme, Transport und Verwertung von
Wertstoffen aus den Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen
II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Der Auftrag, für die getrennt nach sieben Losen ausgeschriebenen Leistungen,
LOS 1: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 1 (ab August 2018 Gruppe 4) ohne Nachtspeicherheizgeräte
LOS 2: Übernahme, Transport und Verwertung von Altmetallen,
LOS 3: Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen
(Mischpapier) und Zeitungen/Zeitschriften (Deinking),
LOS 4: Übernahme, Transport und Verwertung von Mischkunststoffen und
PE/PP-Folien,
LOS 5: Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz der Kategorie A IV,
LOS 6: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 3 (ab August 2018 Gruppe 2)
LOS 7: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 5 (ab August 2018 Gruppe 5 in neuer Zusammensetzung
bzw. Kleingeräte mit einer Kantenlänge < 50 cm)
wird ab dem 01.03.2017 wie folgt vergeben:
Für die Lose 1 und 2 erhält die Firma Roeder Rohstoff Verwertungs-GmbH aus
Bad Krozingen den Zuschlag.
Der Auftrag für das Los 3 wird an die Firma ALBA Wertstoffmanagement GmbH
aus Velten vergeben.
Für das Los 7 erhält die Firma MV Elektronik Recycling GmbH aus Bad Krozingen
den Zuschlag.
Für die Lose 4, 5 und 6 liegen keine wertbaren Angebote vor. Für diese Lose wird
die Ausschreibung aufgehoben. Die Auftragsvergabe erfolgt im Anschluss an die
Aufhebung in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem § 14
Abs.4 Nr. 1 Vergabeverordnung.
-2-
III. Sachverhalt:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 15.06.2015 den
Eckpunkten für die Ausschreibung der Wertstofffraktionen zugestimmt.
Die einzelnen Leistungen wurden in einer europaweiten Ausschreibung getrennt
nach sieben Losen gemeinsam ausgeschrieben. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich
vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2020. Eine einmalige Option zur Vertragsverlängerung um ein Jahr besteht einseitig für den Auftraggeber.
Vierzehn Entsorgungsunternehmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Vier Firmen gaben ein Angebot ab.
Ein Angebot musste von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden, da es nicht
rechtzeitig zum vorgegebenen Submissionstermin vorgelegt wurde.
Die Firma Roeder Rohstoff Verwertungs-GmbH (RRG) bot für Los 1 und 2, die Firma
ALBA Wertstoffmanagement GmbH für Los 3 und die Firma MV Elektronik Recycling
GmbH (MVE) gab ein Angebot für das Los 7 ab.
Für die Lose 4 und 5 liegen keine wertbaren Angebote vor, für das Los 6 wurde kein
Angebot vorgelegt. Es ist beabsichtigt, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens
Angebote von potentiellen Anbietern einzuholen und die Aufträge zu diesen drei Losen entsprechend der Verhandlungsergebnisse zu vergeben. An dem Verhandlungsverfahren sind die Teilnehmer der zurückliegenden Ausschreibung zu beteiligen. Es
können aber auch andere Unternehmen einbezogen werden.
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung entspricht der Vergabeempfehlung des Büros
Teamwerk AG, das der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragt hat.
Die folgende Tabelle zeigt die angebotenen Preise im Vergleich zu den momentanen
Vertragskonditionen. Die Preise spiegeln die gegenüber vor 4 Jahren schlechter gewordenen Wertstoffpreise wider, hängen aber auch teilweise mit rückläufigen Sammelmengen zusammen.
Am stärksten fielen die Preise im Bereich der Metallschrotte und Elektrogeräte. Während im März 2013 für Eisenmetalle noch Erlöse von 186,10 Euro pro Tonne erzielt
werden konnten, waren es im März 2016 nur 100,28 Euro/t.
Noch deutlicher ist die Erlösabnahme im Elektronikbereich. Im März 2013 wurden
221,56 Euro für die Tonne E-Schrott vergütet, im März 2016 nur noch 91,56 Euro.
Bei den Losen 1 bis 3 und 7 sind die Erlöskonditionen für die Verwertung der jeweiligen Stoffe an den von der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID) veröffentlichten aktuellen Preisspiegel gekoppelt. Insofern können die dargestellten Vergütungspreise im Verlauf der Vertragslaufzeit bei positiver Marktpreisentwicklung entsprechend höher ausfallen als hier noch dargestellt. Die Firmen gewähren dabei auf
die aktuellen Marktpreise Zu- bzw. Abschläge. Im Jahr 2012 konnten sie aufgrund
des guten Marktes großzügigere Zuschläge anbieten. Zwischenzeitlich zeigen sich
die Bieter zurückhaltender oder berechnen auch Abschläge auf den aktuellen Marktpreis.
-3-
Preisspiegel:
(negatives Vorzeichen = Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft erhält vom Unternehmen die Vergütung,
positives Vorzeichen = Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft muss an Unternehmen Vergütung zahlen)
Los 1: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten
der Gruppe 1 (ab August 2018 Gruppe 4) ohne Nachtspeicherheizgeräte
Betrachtungsjahr
Vergütung €/Jahr 1
2016
- 7.581,35
2012
- 36.359,53
Los 2: Übernahme, Transport und Verwertung von Altmetallen
Betrachtungsjahr
Vergütung €/Jahr
2016
- 66.520,75
2012
-150.401,88
Los 3: Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen
(Mischpapier) und Zeitungen und Zeitschriften (Deinkingware)
Betrachtungsjahr
Vergütung €/Jahr
2016
- 15.385,20
2012
- 54.024,61
Los 4: Übernahme, Transport und Verwertung von Mischkunststoffen und PE/PPFolien
Gesamtpreis €/Jahr
Kein wertbares Angebot
Los 5: Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz der Kategorie A IV aus
Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen
Gesamtpreis €/Jahr
Kein wertbares Angebot
Los 6: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten
der Gruppe 3 (ab August 2018 Gruppe 2)
Gesamtpreis €/Jahr
Kein wertbares Angebot
-4-
Los 7: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten
der Gruppe 5 (ab August 2018 Gruppe 5 in neuer Zusammensetzung bzw. Kleingeräte mit einer Kantenlänge < 50 cm)
Betrachtungsjahr
Vergütung €/Jahr 1
2016
(7.939,34) = 0,00
2012
- 49.796,64
1
: Für die Lose 1 und 7 wurde als Sonderregelung eine Fixpreisvergütung vereinbart. Der
Auftragnehmer garantiert eine marktunabhängige Mindestvergütung, die den monatlichen
Nettoaufwandpositionen entsprechen muss. Dies bedeutet, dass man bei den Wertstoffen
der Lose 1 und 7 nicht in den Bereich der Zuzahlung kommt. Das ungünstigste Abrechnungsergebnis sind somit 0,00 Euro.
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160048
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 07.06.2016
______________________________________________________________________
Dezernat/Amt:
Dezernate I / III
Zur Beratung an :
Verwaltungsausschuss ( 20.06.2016)
Zur Entscheidung an:
Kreistag (18.07.2016)
I.
Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen – Weiterentwicklung des
Herbolzheimer Modells
II.
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Modifikation des
Herbolzheimer Modells für künftige Projekte zu.
Gleichzeitig ermächtigt der Kreistag die Verwaltung, auf Basis der modifizierten
Variante mit interessierten Gemeinden in Gespräche über die Umsetzung weiterer Gebäude einzutreten.
III.
Sachverhalt:
Mit den Städten Herbolzheim (zwei Verträge) und Endingen, den Gemeinden
Malterdingen, Rheinhausen und Wyhl sowie der Baugesellschaft der Stadt
Kenzingen wurden bereits Verträge nach dem sogenannten „Herbolzheimer
Modell“ abgeschlossen, ein Objekt ist bereits belegt, die anderen befinden sich
im Bau bzw. in der Endphase der Planungen. Mit den Gemeinden Bahlingen,
Denzlingen (2 Objekte) und Sexau wurden bereits Vertrags- und Planungsbesprechungen durchgeführt; parallel zum weiteren Vertragsverfahren werden die
Planungen vorangebracht mit dem Ziel eines möglichst schnellen Baubeginns.
Aus diesen derzeit geplanten 11 Projekten ergeben sich über 500 Plätze, die
dem Landkreis langfristig durch Anmietung zur Verfügung stehen, notfalls aber
durch das vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht früher abgebaut werden können (der Kreis hat dann einen entstehenden Abmangel zu tragen).
Die Kreisverwaltung hat aufgrund der aktuell geringen Zuweisungszahlen vorgeschlagen, zunächst auf Sicht zu fahren und vorerst keine weiteren Verträge
nach dem Herbolzheimer Modell abzuschließen, da der Kreis sich damit langfristig vertraglich bindet und im Fall einer vorzeitigen Kündigung mangels Belegungsoptionen das Finanzierungsrisiko trägt.
Der Kreistag hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 09.05.2016 aufgefordert,
das Herbolzheimer Modell weiter zu entwickeln mit dem Ziel, das Risiko für den
Kreis zu minimieren, aber dennoch den Bau weiterer Gebäude zu ermöglichen.
Die Kreisverwaltung schlägt nun folgende Modifikation des Herbolzheimer Modells vor, die für kommende Projekte gelten soll (bereits begonnene oder zuge-
2
sagte Projekte werden noch nach der ursprünglichen Vertragsversion abgeschlossen):
Die Stadt/ Gemeinde erstellt in Absprache mit der Kreisverwaltung ein Mehrfamilienhaus, dabei schließen die Kommune und der Landkreis eine Vereinbarung mit folgenden Inhalt ab:
1) Sollte das Gebäude nach seiner Fertigstellung für Zwecke der vorläufigen
Unterbringung (VU) durch den Kreis benötigt werden, bezahlt der Kreis für die
Dauer dieser Nutzung als Miete den Schuldendienst ( analog dem klassischen
Herbolzheimer Modell).
2) Wird das Gebäude von Anfang an oder nach Ende der VU zur Anschlussunterbringung durch die Gemeinde genutzt, so bezahlt der Landkreis hierfür eine Miete
in Höhe der Sätze nach dem SGB II ( Wohngeldtabelle zzgl. 10 % Aufschlag).
3) Wird das Gebäude von Anfang an oder nach Ende der VU nicht mehr für AU
benötigt, so besteht für den Landkreis weder die Pflicht das Gebäude zu mieten
noch einen Anteil an der Finanzierung zu übernehmen. Die Gemeinde ist frei in
der Nutzung ( Sozialwohnungen / kommunale Obdachlosenunterbringung) , der
Kreis übernimmt keinen bei der Finanzierung möglicherweise entstehenden Abmangel.
Durch diese Lösung besteht für die Kommunen weiterhin die Option des
Herbolzheimer Modells, das Finanzierungsrisiko für den Landkreis ist dabei
ausgeschlossen.
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160059
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 20.06.2016
______________________________________________________________________
Dezernat/Amt:
Eigenbetrieb KSZ / Amt für Finanzen
Zur Beratung an :
SKA (04.07.2016)
Zur Entscheidung an:
Kreistag (voraussichtlich 18.07.2016)
Anlagen:
2
I.
Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs Kreisseniorenzentrum
St. Maximilian Kolbe, Kenzingen, für das Wirtschaftsjahr 2015
II.
Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 zur Kenntnis und stellt das ausgewiesene Betriebsergebnis fest.
Der ausgewiesene Jahresgewinn von 8.299,31 € ist auf neue Rechnung vorzutragen.
Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Erfolgsplanes und die entsprechenden Planabweichungen im Vermögensplan werden nachträglich genehmigt.
Der Betriebsleitung (Heimleitung) wird gemäß § 16 Abs. 3 Ziffer 3 der Eigenbetriebsverordnung die Entlastung erteilt.
III.
Sachverhalt
Nach den §§ 9 und 16 des Eigenbetriebsgesetzes sind der Jahresabschluss und
der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 dem Kreistag zur Feststellung vorzulegen.
Der Eigenbetrieb Kreisseniorenzentrum schließt das Wirtschaftsjahr 2015 mit einem Jahresgewinn von 8.299,31 € ab.
Bezüglich der Ursachen, die zu diesem Jahresergebnis führten, und zur Entwicklung des Eigenbetriebes Kreisseniorenzentrum im Wirtschaftsjahr 2015 wird auf
den beiliegenden Lagebericht verwiesen (vgl. Anlage 1).
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 wurde vom Kommunal und Prüfungsamt
durchgeführt. Dieser Bericht ist beigefügt (Anlage 2).
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160047
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 09.06.2016
Dezernat/Amt:
Landrat/Rechtsamt
Haushaltsstelle/n:
Kreiskrankenhaus Emmendingen
Zur Beratung an:
den Verwaltungsausschuss am 20.06.2016 und
den Sozial- u. Krankenhausausschuss am
04.07.2016
-jeweils nichtöffentlich-
Zur Entscheidung an:
den Kreistag am 18. Juli 2016 -öffentlich-
Anlage/n:
2
I. Gründung eines Eigenbetriebes für das Kreiskrankenhaus Emmendingen
II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
1. Der Gründung eines Eigenbetriebes Kreiskrankenhaus Emmendingen zum
01.01.2017 wird zugestimmt.
2. Dem vorliegenden Entwurf der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
Kreiskrankenhaus Emmendingen wird zugestimmt (vgl. Anlage 1).
3. Den entsprechenden Änderungen der Hauptsatzung für den Eigenbetrieb
Kreiskrankenhaus Emmendingen wird zum 01.01.2017 zugestimmt
(vgl. Anlage 2)
III. Sachverhalt:
1. Vorbemerkung
Das Kreiskrankenhaus Emmendingen ist das letzte kommunale Krankenhaus in
Baden-Württemberg, das noch in der Rechtsform eines Regiebetriebs geführt wird.
Ein Regiebetrieb ist Bestandteil der allgemeinen Verwaltung des Trägers. Er ist
rechtlich und organisatorisch unselbständig, die Vertretung nach außen erfolgt durch
die Organe des Krankenhausträgers (Landrat, Oberbürgermeister oder
Bürgermeister). Regiebetriebe werden formal dem Haushalt des jeweiligen
Krankenhausträgers zugeordnet. Allerdings sind auch die Regiebetriebe nach der
Krankenhausrechnungsverordnung zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Demzufolge müssen eigene Wirtschaftspläne erstellt werden. Über diese
Wirtschaftspläne wird jedoch, im Gegensatz etwa zu Eigenbetrieben, nicht gesondert
abgestimmt. Um eine effektive Geschäftsführung des Kreiskrankenhauses
sicherzustellen, hat der Kreistag im Oktober 2003 durch eine Änderung der
Hauptsatzung dem damaligen Geschäftsführer, Herrn Schillinger, umfassende
Befugnisse eingeräumt (vgl. § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung des
Landkreises/Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses). Diese wurden im Januar
2015 auf seine Nachfolgerin, Frau Vario, übertragen.
-2-
Ende des Jahres 2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg auf Vorschlag der
Landesregierung ein Gesetz zur Einführung von "selbständigen Kommunalanstalten
in
Form
einer
rechtsfähigen
Anstalt
des
öffentlichen
Rechtes"
(Kommunalunternehmen) beschlossen. Die Kreisverwaltung hat deshalb im Rahmen
der
Haushaltsplanberatungen
angekündigt,
die
Umwandlung
des
Kreiskrankenhauses in ein solches Kommunalunternehmen zu überprüfen. Dabei hat
die Kreisverwaltung auch die Gründung eines Eigenbetriebes für das
Kreiskrankenhaus in Erwägung gezogen. Bei ihrer Prüfung wurde die
Kreisverwaltung von einer Anwaltskanzlei und einem Steuerberater unterstützt.
2. Eigenbetrieb
Eigenbetriebe stellen bisher die "klassische" Organisationsform für wirtschaftliche
Unternehmen der Kommunen in Baden-Württemberg dar. Sie besitzen keine eigene
Rechtspersönlichkeit, sind jedoch weitgehend organisatorisch und wirtschaftlich
gegenüber dem Träger selbständig. Krankenhäuser, die als Eigenbetriebe geführt
werden, sind aus dem Haushalt des Trägers ausgegliedert und bilden ein eigenes
kommunales Sondervermögen. Der kommunale Eigenbetrieb stellt einen eigenen
Wirtschaftsplan auf, über den gesondert im jeweiligen Gremium abgestimmt wird. Die
sogenannte Betriebsleitung des Eigenbetriebes vertritt die Kommune im Rahmen
ihrer Aufgabe nach außen und ist vertretungsberechtigt (§ 6 Abs. 1
Eigenbetriebsgesetz). Um vom Regiebetrieb zum Eigenbetrieb zu kommen, bedarf
es einer Betriebssatzung, die den Namen des Eigenbetriebs, den Zweck des
Eigenbetriebs, die Gemeinnützigkeit und die Organe des Eigenbetriebs und deren
Zuständigkeit regelt. Organe des Eigenbetriebes sind die Betriebsleitung, der
Betriebsausschuss, der Gemeinderat/Kreistag und der Bürgermeister/Landrat.
3. Kommunalunternehmen
Mit der selbständigen Kommunalanstalt in Form einer rechtsfähigen Anstalt des
öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) hat der Gesetzgeber eine neue
Organisationsform für die Erfüllung von Aufgaben in die Gemeindeordnung
eingeführt und damit die kommunalen Handlungsoptionen erweitert. Im Vergleich
zum Eigenbetrieb ist das Kommunalunternehmen durch eine weitergehende
Selbständigkeit gekennzeichnet. Insbesondere ist das Kommunalunternehmen
rechtsfähig; so kann zum Beispiel eine Service-GmbH oder auch ein medizinisches
Versorgungszentrum direkt vom Kommunalunternehmen gegründet werden. Im
Vergleich zu Unternehmen in Privatrechtsform (zum Beispiel eine GmbH) wird durch
die öffentlich-rechtliche Form eine engere Bindung an die Kommune bei bestehender
flexibler Steuerungsmöglichkeit gewährleistet. (Das Kommunalunternehmen hat
darüber hinaus auch die Möglichkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs, was
etwa für die Abfallwirtschaft oder Aufgaben der Abwasserbeseitigung relevant ist).
Die Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Der Vorstand leitet die Kommunalanstalt eigenverantwortlich und vertritt sie nach
außen. Der Verwaltungsrat, dessen Vorsitzender der Bürgermeister/Landrat ist,
überwacht den Vorstand. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
Gemeinderat/Kreistag bestellt.
-3-
Eine nähere Überprüfung der einschlägigen Gesetze hat ergeben, dass ein direkter
Wechsel eines in Form eines Regiebetriebs geführten Kreiskrankenhauses in ein
Kommunalunternehmen rechtlich nicht möglich ist, da der Gesetzgeber diese
Möglichkeit nicht vorgesehen hat. Wie das zuständige Ministerium gegenüber dem
Landkreistag eingeräumt hat, wurden die entsprechenden Paragraphen im
Landeskrankenhausgesetz nicht geändert. Allerdings besteht die - rechtlich zulässige
- Möglichkeit, für das Kreiskrankenhaus zunächst einen Eigenbetrieb zu gründen und
diesen dann in ein Kommunalunternehmen umzuwandeln.
Nach Mitteilung der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ist jedoch
eine
ertragssteuerneutrale
Umwandlung
des
Eigenbetriebes
in
eine
Kommunalanstalt nicht möglich (Ertragssteuer ist hier die Körperschaftssteuer).
Hinzu kommt, dass die Übertragung von Grundvermögen auf die Kommunalanstalt
zum Anfall von Grunderwerbsteuer führt. Dies würde nach Einschätzung der
Kreisverwaltung im Falle des Kreiskrankenhauses dazu führen, dass der Landkreis
einen Betrag von weit über 500.000 Euro an Grunderwerbsteuer zahlen müsste.
Grunderwerbsteuer würde gegebenenfalls dann nicht anfallen, wenn der Landkreis
das Grundvermögen behielte und an das Kommunalunternehmen Kreiskrankenhaus
verpachten würde. Dies setzt jedoch voraus, dass man den Regiebetrieb
Kreiskrankenhaus direkt in ein Kommunalunternehmen umwandeln könnte, was
jedoch aus oben beschriebenen Gründen derzeit nicht möglich ist.
Die neue Landesregierung von Baden-Württemberg hat in ihrem Koalitionsvertrag
angekündigt, "in enger Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsform der Kommunalanstalt
praxisgerecht weiter zu entwickeln".
4. Bewertung
Die Kreisverwaltung hält die neu geschaffene Organisationsform des
Kommunalunternehmens für eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, um
Einrichtungen
der
Daseinsvorsorge
(kommunale
Krankenhäuser,
Abfallwirtschaftsbetriebe u.a.) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zu führen. Das
Kommunalunternehmen hat gegenüber einem Eigenbetrieb und insbesondere
gegenüber einem Regiebetrieb den Vorteil der eigenen Rechtsfähigkeit. Allerdings
würde bei einer Umwandlung in ein Kommunalunternehmen Grunderwerbsteuer in
erheblicher Höhe anfallen. Dies hält die Kreisverwaltung auch angesichts der großen
Investitionen, die beim Kreiskrankenhaus Emmendingen bevorstehen, nicht für
vertretbar.
Wir schlagen deshalb vor, für das Kreiskrankenhaus - analog dem Eigenbetrieb
Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe in Kenzingen - einen Eigenbetrieb zu
gründen. Hierzu würde ein eigenes kommunales Sondervermögen Kreiskrankenhaus
Emmendingen gebildet werden. Über den Wirtschaftsplan des Krankenhauses
müsste dann im Kreistag eigens abgestimmt werden. Dies hält die Kreisverwaltung
angesichts der bevorstehenden großen Investitionen und auch der wirtschaftlichen
Bedeutung des Kreiskrankenhauses für geboten.
-4-
Darüber hinaus schlägt die Kreisverwaltung vor, die Rolle des Sozial- und
Krankenhausausschusses als künftigem Betriebsausschuss zu stärken und ihm die
Zuständigkeiten zu übertragen, für die bisher der Kreistag zuständig war (vgl. §§ 8
und 13 der Betriebssatzung in Anlage 1 und die vorgeschlagenen Änderungen in § 7
Abs. 3 S. 1 Nr. 7 und 7 Abs. 3 S. 3 der Hauptsatzung in Anlage 2). Beim Kreistag
würden auch weiterhin die wesentlichen Entscheidungen verbleiben (wesentliche
Änderungen in der Struktur des Kreiskrankenhauses, Umwandlung der Rechtsform,
Feststellung des Wirtschaftsplanes, Wahl der Geschäftsführung, Feststellung des
Jahresabschlusses u.a. vgl. § 6 der Betriebssatzung).
-1Anlage 1
09.06.2016
Entwurf
BETRIEBSSATZUNG
für das Kreiskrankenhaus Emmendingen
Aufgrund von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landeskrankenhausgesetzes und § 3 Abs. 2 des
Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg, in der
jeweils gültigen Fassung,
hat der Kreistag des Landkreises Emmendingen am 18. Juli folgende
Betriebssatzung
beschlossen:
§1
Rechtsform, Name, Stammkapital
(1) Das Kreiskrankenhaus in Emmendingen wird in Form eines Eigenbetriebs geführt.
(2) Der Name des Unternehmens lautet Kreiskrankenhaus Emmendingen.
(3) Auf die Festsetzung eines Stammkapitals wird verzichtet.
§2
Gegenstand des Eigenbetriebs
(1) Gegenstand des Eigenbetriebs ist der stationäre und ambulante Betrieb des
Kreiskrankenhauses einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich damit
verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe wie Personalwohnheim und
Krankenpflegeschule.
-2(2) Zweck des Eigenbetriebs ist die bedarfsgerechte stationäre - und in zugelassenem Umfang - ambulante Krankenversorgung der Bevölkerung gemäß der Krankenhausplanung
des Landes und nach den Zielvorgaben des Krankenhausträgers.
(3) Der Eigenbetrieb darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen
dieser Betriebssatzung alle Geschäfte und sonstige Maßnahmen vornehmen, die dieser
Zweckbestimmung dienlich erscheinen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Eigenbetrieb dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Die Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Landkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs.
(3) Bei Auflösung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes hat der
Landkreis das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert der geleisteten Sachleistungen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke zu verwen-den.
§4
Organe des Eigenbetriebs
Organe des Eigenbetriebs sind:
1. der Kreistag
2. der Sozial- und Krankenhausausschuss als Betriebsausschuss i. S. des
Eigenbetriebsgesetzes
3. der Landrat
4. die Geschäftsführung als Betriebsleitung i.S.d. Eigenbetriebsgesetztes
-3§5
Aufgaben und Zuständigkeit der Verwaltungsorgane
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz, der Landkreisordnung, der Hauptsatzung des Landkreises, der Betriebssatzung
sowie der Geschäftsordnung für das Kreiskrankenhaus.
§6
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistags
Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch die
Landkreisordnung, die Hauptsatzung des Landkreises, das Eigenbetriebsgesetz und diese
Satzung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über:
1. die grundlegenden Ziele sowie wesentliche Änderungen in der Struktur des Kreiskran-kenhauses;
2. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung;
3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs;
4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes;
5. die Gewährung von Krediten des Landkreises an den Eigenbetrieb;
6. die Gewährung von Krediten des Eigenbetriebs an den Landkreis
7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung eines
Jahresgewinnes, eines Jahresverlustes sowie die Entlastung der Geschäftsführung.
§7
Sozial- und Krankenhausausschuss
(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Ausschuss des
Kreistags (Betriebsausschuss) mit der Bezeichnung Sozial´- und Krankenhausausschuss
gebildet.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder, die Größe, für den Vorsitz und den Geschäftsgang im
Sozial- und Krankenhausausschuss gelten die Vorschriften der Landkreisordnung, der
Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend.
-4(3) Der bisherige Sozial- und Krankenhausausschuss des Kreistags besteht mit Inkrafttreten
dieser Satzung als Betriebsausschuss fort.
§8
Aufgaben und Zuständigkeiten des Sozial- und Krankenhausausschusses
(1) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der
Entscheidung des Kreistags vorbehalten sind.
(2) Der Krankenhausausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes,
die ihm durch die Hauptsatzung des Landkreises, das Eigenbetriebsgesetz und diese
Satzung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über
1. die erstmalige Festsetzung und wesentliche Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen;
2. wesentliche Änderungen im Leistungsangebot;
3. die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen, Beschaffung von beweglichem Vermögen sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit voraussichtlichen Kosten ab 1 Million Euro;
4. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Kreiskrankenhaus
und anderen Kliniken und Institutionen, ab einem Wert von 260.000 Euro;
5. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan ab einer Gesamtsumme von 260.000 Euro pro Haushaltsjahr;
6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Gegenständen, grundstückgleichen Rechten an Grundstücken ab einer Summe von 260.000 Euro;
7. Verfügung über Anlagevermögen und beweglichen Vermögensgegenstände ab einem Gesamtwert von 260.000 Euro;
8. den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ab einer jährlichen Miet- und
Pachtsumme von mehr als 260.000 Euro;
9. die Einleitung und Beendigung von Gerichtsverfahren ab einem Streitwert von
100.000 Euro;
10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie der Abschluss von wirtschaftlich gleichkommenden
Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 60.000 Euro;
11. Abschluss von Vergleichen sowie der Verzicht oder die Niederschlagung von Ansprüchen bei einem Zugeständnis des Trägers ab 30.000 Euro.
-5-
§9
Aufgaben und Zuständigkeit des Landrats
Die Zuständigkeit des Landrats ergibt sich aus der Landkreisordnung, dem Eigenbetriebsgesetz, der Hauptsatzung des Landkreises und der Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses.
§ 10
Betriebsleitung
(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung gebildet. Sie besteht aus dem Geschäfts
führer/der Geschäftsführerin.
(2) Die Krankenhausleitung besteht aus der Geschäftsführung, dem/der Ärztlichen Direktor/in und dem/der Pflegedienstdirektor/in. Die Krankenhausleitung ist für den Betrieb
des Kreiskrankenhauses gemäß der Krankenhausplanung nach dem Landkrankenhausgesetz und nach den Vorgaben des Krankenhausträgers verantwortlich. Sie unterstützt
die Geschäftsführung bei der Führung des Kreiskrankenhauses.
(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Krankenhausleitung regelt der Landrat durch eine
Geschäftsordnung. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Krankenhausleitung
entscheidet die Geschäftsführung.
(4) Die Geschäftsführung unterliegt der Überwachung durch den Landrat im Rahmen des
§ 10 Abs. 1 und 2 Eigenbetriebsgesetz.
§ 11
Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der
laufenden Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche
Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes wirkt die Geschäftsführung bei der Vorbereitung
der Sitzungen des Sozial- und Krankenhausausschusses mit, nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Kreistages,
-6-
seiner Ausschüsse und des Landrats.
(3) Die Geschäftsführung hat den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Landkreises berühren.
(5) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Geschäftsführung im Einzelnen wird auf das Eigenbetriebsgesetz, die Hauptsatzung des Landkreises und die Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses verwiesen.
§ 12
Stellung des Eigenbetriebs innerhalb des Landkreises
Die Betriebsleitung hat sich unbeschadet der gesetzlichen Sonderstellung des Eigenbetriebs
bei allen Entscheidungen von dem Grundsatz leiten zu lassen, dass der Eigenbetrieb Bestandteil der Landkreisverwaltung und der Finanzwirtschaft des Landkreises ist.
§ 13
Personalangelegenheiten
(1) Der Kreistag regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs.
(2) Über die Einstellung und Entlassung des/der Geschäftsführers/-führerin entscheidet der
Kreistag.
(3) Über die Einstellung und Entlassung der Chefärzte/innen und die Wahl/Abwahl der/des
Ärztlichen Direktors/in entscheidet der Sozial- und Krankenhausausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat.
(4) Über die Einstellung und Entlassung des Pflegedirektors/der Pflegedirektorin entscheidet
der Sozial- und Krankenhausausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat.
-7-
(5) Über die Einstellung und Entlassung von allen in den Absätzen 2 bis 4 nicht genannten
Beschäftigten entscheidet die Geschäftsführung; auf die Hauptsatzung des Landkreises
und die Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses wird verwiesen.
(6) In allen Fällen, in denen die Geschäftsführung nicht selbst entscheidet, hat sie ein Vorschlagsrecht.
(7) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter, der Landrat Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Emmendingen, den
Der Landrat des Landkreises Emmendingen
Hanno Hurth
Anlage 2
Entwurf
09. Juni 2016
Änderungen der Hauptsatzung zur Umwandlung des Regiebetriebes Kreiskrankenhaus in einen Eigenbetrieb
I.
§ 7 Abs. 1 Satz 1
Der Verwaltungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
Nr. 1
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten einschließlich Bedarfsplanung (ausgenommen
Kreiskrankenhaus und Eigenbetriebe)
3.
Personalangelegenheiten einschließlich Vorberatung des Stellenplanes (ausgenomnommen Kreiskrankenhaus und Eigenbetriebe)
sowie Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung nach den §§ 90 bis 72 Landespersonalvertretungsgesetz
14.
Liegenschaftsverwaltung (ausgenommen Kreiskrankenhaus, Eigenbetriebe und
Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen)
Kommentar:
Die Streichung der Formulierung Kreiskrankenhaus in den oben genannten Zuständigkeitszuweisungen für den Verwaltungsausschuss ist angezeigt, da das Kreiskrankenhaus nun
unter den Begriff Eigenbetriebe fällt.
II.
§ 7 Abs. 3 Satz 1
Der Sozial- und Krankenhausausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
Nr. 7
Gesundheits- und Krankenhauswesen einschließlich Bedarfsplanung, soweit nicht
gemäß § 10 Abs. 5 der Landrat zuständig ist.
-2-
§ 10 Abs. 5 Satz 1
Abweichend von den §§ 3 und 7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 werden folgende Angelegenheiten
des Kreiskrankenhauses dem Landrat zur dauernden Erledigung übertragen:
Nr. 7
Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten bis zu einem Wert von 260.000
Euro
Nr. 7 Einleitung und Beendigung von Gerichtsverfahren bis zu einem Streitwert von
100.000 Euro
Nr. 8 Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen
aus Gewährverträgen sowie der Abschluss von wirtschaftlich gleichkommenden
Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 60.000 Euro
Nr. 9 Abschluss von Vergleichen sowie der Verzicht und die Niederschlagung von Ansprüchen bei einem Zugeständnis des Trägers bis 30.000 Euro
§ 10 Abs. 4
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere:
Nr. 8 die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung bzw. des Wirtschaftsplanes der Eigenbetriebe
Kommentar:
Bisher wurde dem Landrat/der Geschäftsführung im Kreiskrankenhaus weitreichende Befugnisse und Zuständigkeiten eingeräumt. Alle Befugnisse, die darüber hinaus gingen, wurden
direkt dem Kreistag zugeordnet. Die Kreisverwaltung schlägt vor, die Rolle des SKA als Betriebsausschuss zu stärken und ihm deshalb die bisherigen Zuständigkeiten des Kreistages
im Krankenhauswesen zu überlassen. Alle haushaltsrelevanten und ihm nach dem Gesetz
zustehenden Entscheidungen (Feststellung des Wirtschaftsplanes, Entlastung der Geschäftsführung u.a.) verbleiben allerdings beim Kreistag. Dazu kommt (neu) die Gewährung
von Krediten des Kreises an den Eigenbetrieb Kreiskrankenhaus. Die bisherige Zuständigkeitsregel in § 10 Abs. 5 Nr. 7 wurde daher gestrichen; die darauf folgenden Zuständigkeits-
-3-
zuweisungen wurden neu nummeriert. Lediglich die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes sind weiterhin Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 10 Abs. 4
Nr. 8 neu).
III.
§ 7 Abs. 3 Satz 3
Der Sozial- und Krankenhausausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin über die Ernennung, Einstellung einschließlich Eingruppierung und
Entlassung des Pflegedienstleiters/der Pflegedienstleiterin, der Chefärzte/der Chefärztinnen und die Wahl und Abwahl des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin.
§ 10 Abs. 3 Satz 1
Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen:
Nr. 7 Alle Personalangelegenheiten des Kreiskrankenhauses außer der Einstellung
und Entlassung des Geschäftsführers und sofern nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3
der Sozial- und Krankenhausausschuss zuständig ist.
Kommentar:
Bisher hat der Kreistag direkt über die Positionen der Pflegedienstleitung, der Geschäftsführung, des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin und der Chefärzte/Chefärztinnen entschieden. Die Kreisverwaltung schlägt - analog dem Verfahren im Ortenaukreis - vor, dass
künftig die Geschäftsführung des Kreiskrankenhauses weiterhin vom Kreistag gewählt wird.
Zur Stärkung des Sozial- und Krankenhausausschusses als Betriebsausschuss im Sinne des
Eigenbetriebsgesetzes sollten künftig die Entscheidungen über die Chefärzte/Chefärztinnen
und den Pflegedirektor/die Pflegedirektorin dem SKA überlassen werden.
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160064
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 05.07.2016
______________________________________________________________________
Dezernat/Amt:
THH/ Produktgruppe:
Zur Entscheidung an:
I / Amt für Finanzen
Kreistag (18. Juli 2016)
I.
Haushaltsrechnung 2015 - Bewilligung von über- und außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen
II.
Beschlussempfehlung:
Zu den nachfolgend aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen wird die Zustimmung gemäß § 84 Abs. 1 GemO erteilt.
III.
Sachverhalt
Durch die weitgehenden Deckungsregelungen des neuen kommunalen Haushaltsrechts ergeben sich kaum noch über- und außerplanmäßige Ausgaben, da die jeweiligen Teilhaushalte nach § 4 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung als
gegenseitig deckungsfähige Budgets gelten.
Im Jahr 2015 ergeben sich somit folgende über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu denen aufgrund der Betragshöhe die Zustimmung
des Kreistags erforderlich ist:
1)
THH2 – Überschreitung Ansätze Ergebnishaushalt
2.757.229,64 €
Die Mehraufwendungen sind überwiegend verursacht durch den Brand im Hauptgebäude sowie die Flüchtlingsunterbringung (Mieten, Unterhaltung, Energie + Nebenkosten). Die Kosten für den Brand werden im Laufe des Jahres 2016 mit der
Versicherung abgerechnet, die Mehraufwendungen bei der Flüchtlingsunterbringung im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung mit dem Land.
2)
Investitionsauftrag I31405010002
29.633,41 €
Fahrzeugbeschaffung ÜWH – Die Kosten werden anteilig in Höhe der Abschreibungen mit dem Land abgerechnet.
3)
Investitionsauftrag I31405010003
202.649,90 €
Ausstattung der Flüchtlingsunterkünfte - Die Kosten werden anteilig in Höhe der
Abschreibungen mit dem Land abgerechnet.
Alle Mehrausgaben waren notwendig und sind begründet.
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160061
SITZUNGSVORLAGE
Emmendingen, den 20.06.2016
______________________________________________________________________
Dezernat/Amt:
THH / Produktgruppe:
Zur Beratung an:
Zur Entscheidung an:
Dez. III/ Sozialamt
4011
SKA am 04.07.2016
Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich)
I.
Wiederbestellung des ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung Herrn Bruno Stratz für den Landkreis Emmendingen
II.
Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Der Kreistag bestellt Herrn Bruno Stratz für weitere drei Jahre bis zum 30.06.2019
zum
ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung für den Land-
kreis Emmendingen.
III.
Sachverhalt
1.
Die Amtszeit des Beauftragten für Menschen mit Behinderung Herr Stratz läuft
zum 14.07.2016 aus. Herr Stratz ist seit dem 15.07.2013 ehrenamtlich für den
Landkreis Emmendingen als Behindertenbeauftragter tätig. Er ist bereit das Amt
für weitere drei Jahre wahrzunehmen.
2.
Entsprechend § 15 Absatz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) in
Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Bestellung des Behindertenbeauftragten ist Herr Stratz durch den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat zu
bestellen.
Landkreis Emmendingen
SITZUNGSVORLAGE
Drucksache Nr. 20160057
Emmendingen, den 09.06.2016
Dezernat/Amt:
V / Amt für Bauen und Naturschutz
Zur Beratung an:
AUT am 27.06.2016 (nö)
Zur Entscheidung an:
Kreistag am 18.07.2016 (ö)
I. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten Herrn Dr.
Hanspeter Hoernstein für den Landkreis Emmendingen
II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen:
Der Kreistag bestellt Herrn Dr. Hanspeter Hoernstein für weitere fünf Jahre bis
zum 31.05.2021 zum ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten für den Landkreis
Emmendingen.
III. Sachverhalt:
1. Die Amtszeit des Naturschutzbeauftragten Herrn Dr. Hoernstein ist zum
31.05.2016 ausgelaufen. Herr Dr. Hoernstein ist seit dem 23.04.1990 ehrenamtlich
für den Landkreis Emmendingen als Naturschutzbeauftragter tätig. Er ist bereit für
weitere fünf Jahre das Amt des Naturschutzbeauftragten wahrzunehmen. Herr Dr.
Hoernstein ist zuständig für die Stadt Elzach sowie die Gemeinden Biederbach
und Winden i. E. Eine Änderung des Bezirks ist nicht vorgesehen.
2. Entsprechend § 59 Abs. 4 Naturschutzgesetz in Verbindung mit der
Verwaltungsvorschrift zur Bestellung von Naturschutzbeauftragten ist Herr Dr.
Hoernstein durch den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat zu bestellen.
-1-
Landkreis Emmendingen
Drucksache Nr. 20160062
SITZUNGSVORLAGE
Dezernat/Amt
Zur Beratung an:
Zur Entscheidung an:
Emmendingen, den 30.06.2016
Dez. III / Sozialamt
SKA am 04.07.2016 (nö)
Kreistag am 18.07.2016 (ö)
I.
Bestellung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden für die Informations-, Beratungs- und
Beschwerdestelle (IBB-Stelle)
II.
Beschlussfassungen
1. Der Kreistag bestellt als ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Informations-, Beratungsund Beschwerdestelle (IBB-Stelle) für einen Zeitraum von drei Jahren (01.08.2016 31.07.2019) die folgenden Personen:
• Heike Petereit-Zipfel, Gartenstraße 20, 79312 Emmendingen
• Werner Tegeler, Kähnleacker 13, 79312 Emmendingen
• Elke Eichhorn-Kilian, Carl-Orff-Weg 5, 79312 Emmendingen
2. Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 6.
Oktober 1986, zuletzt geändert am 01.07.2014, wird wie folgt geändert:
§1
In § 2 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
Die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle (IBB-Stelle) beträgt monatlich 250 Euro.
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
§2
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die in § 4 Abs. 5 und 6 sowie in § 3 genannten ehrenamtlich Tätigen erhalten neben
der Entschädigung eine Fahrkostenerstattung bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz.
In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Verrichtung“ durch „ehrenamtlicher Tätigkeit“ ersetzt.
§3
Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
III.
Sachverhalt
zu 1.
Nach § 9 des Psychisch-Kranken-Hilfe Gesetzes von 2015 sind die Kreise in BadenWürttemberg verpflichtet, Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen)
zu gründen. Die IBB-Stellen werden jährlich mit 14.500 € vom Land bezuschusst und unterstützen in erster Linie psychisch erkrankte Personen und deren Angehörigen. Die Hilfeleistungen umfassen Information über mögliche Hilfeangebote im Landkreis, persönliche
Beratungen sowie Unterstützung bei Beschwerden.
-2-
-2Die Mitarbeitenden einer IBB-Stelle sind ehrenamtlich tätig und setzen sich aus mindestens
einer Vertretung der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigen sowie einer Person mit professionellem Hintergrund im psychiatrischen Versorgungssystem zusammen.
Mitglied der IBB-Stelle ist außerdem die vom Landkreis Emmendingen bereits bestellte
Patientenfürsprecherin.
zu 2.
Die Mitglieder der IBB-Stelle arbeiten regelmäßig an mehreren Tagen in Monat (Beratungen, Telefondienste, Team-Sitzungen). Eine monatlichen Pauschale von 250,00 € ist daher
angemessen.