Öffentliche Sitzung des Kreistages am Montag, 18. Juli 2016 ab 15:00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Emmendingen (6. OG) Tagesordnung Öffentliche Sitzung 1. Fragestunde 2. Abfallbilanz 2015 Drucksache Nr. 20160063 3. Standortsuche zur Einrichtung einer Bodenaushubdeponie AUT-Drucksache Nr. 20160055 Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem Kreistag folgenden Beschluss empfohlen: „Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen Standorte näher zu untersuchen, deren Realisierung mit Blick auf die Situation der Verfügbarkeit (geringe Zahl an Eigentümern) und die Vorgaben von Regionalplan und Bauleitplanung in absehbarerer Zeit möglich erscheint und kein Flurbereinigungsverfahren behindert. Die Untersuchung der übrigen Standorte wird zunächst zurückgestellt.“ 4. Europaweite Ausschreibung von Übernahme, Transport und Verwertung von Wertstoffen aus den Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen AUT-Drucksache Nr. 20160056 Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 5. Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen – Weiterentwicklung des Herbolzheimer Modells VA-Drucksache Nr. 20160048 Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 6. Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe, Kenzingen, für das Wirtschaftsjahr 2015 SKA-Drucksache Nr. 20160059 Der Sozial- und Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 7. Gründung eines Eigenbetriebes für das Kreiskrankenhaus Emmendingen VA-Drucksache Nr. 20160047 Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 8. Haushaltsrechnung 2015 - Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen Drucksache Nr. 20160064 9. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung Herrn Bruno Stratz für den Landkreis Emmendingen SKA-Drucksache Nr. 20160061 Der Sozial- und Krankenhausausschuss hat in seiner Sitzung am 04. Juli 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 10. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten Herrn Dr. Hanspeter Hoernstein für den Landkreis Emmendingen AUT-Drucksache Nr. 20160057 Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 11. Bestellung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden für die Informations-, Beratungsund Beschwerdestelle (IBB-Stelle) und Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit SKA-Drucksache Nr. 20160062 Der Sozial- und Krankenhausauschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2016 dem Kreistag den Beschluss entsprechend der Vorlage empfohlen. 12. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 09. Mai 2016 13. Bekanntgaben und Anfragen 14. Fragestunde Hanno Hurth Landrat Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160063 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 07.07.2016 Dezernat / Amt : Dezernat II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Zur Entscheidung an : Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich) I. Abfallbilanz 2015 II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Die Abfallbilanz wird zur Kenntnis genommen. III. Sachverhalt: Nach § 16 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jährlich bis zum 1. April für das vergangene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle zu erstellen. Die dazu vom Umweltministerium BadenWürttemberg vorgelegten Erhebungsbogen wurden vom Eigenbetrieb Abfallwirtschaft mit den Daten des Landkreises Emmendingen aus dem Jahr 2015 ergänzt und zur weiteren Auswertung dem Ministerium zur Verfügung gestellt. Im weiteren Verfahren werden alle Daten der Entsorgungskörperschaften in Baden-Württemberg zusammengeführt und eine Abfallbilanz-Broschüre für das Jahr 2015 erstellt. Das Haus- und Sperrmüllaufkommen bewegt sich im kalkulierten Rahmen. Das Pro-Kopf-Aufkommen im Landkreis Emmendingen liegt mit 185 kg pro Einwohner um 4 kg unter dem Landesschnitt aus dem Jahr 2014. Nach Auswertung des Zahlenmaterials im Landkreis Emmendingen kann folgendes zusammengefasst festgestellt werden: Die gemeinsam mit dem Ortenaukreis betriebene mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) Kahlenberg konnte die Ersatzbrennstoffmenge in ähnlicher Höhe vermarkten wie in den Vorjahren. Ca. 10.400 Tonnen Ersatz für fossile Brennstoffe (2014: rund 9.400 t) wurden den Abnehmern, dazu zählen Papierfabriken, Zement- und Heizkraftwerke, zur Verfügung gestellt. Bei der Behandlung des eingesammelten Sperrmülls konnte aus der Gesamtmenge 23 % verwertbares Altholz getrennt erfasst und weiter vermarktet werden. Der nicht verwertbare Anteil ging zur Verbrennung an die Thermische Restabfallbehandlungsund Energieerzeugungsanlage (TREA) Breisgau in Eschbach. -2- Bei den einzelnen Wertstoffarten wurden nahezu konstante Erfassungsmengen festgestellt. Die Menge des gesammelten Grünguts nahm erneut zu und lag mit 18.085 Tonnen 912 Tonnen über dem Vorjahreswert (17.173 t). Mit 60 % machen die Wertstoffe den größeren Anteil der insgesamt im Landkreis anfallenden Abfälle (Primärabfall) aus. Im Vergleich liegt dieser Wert 6,7 % unter dem des Jahres 2014, was mit der weiterhin starken Zunahme der Erdaushubmengen zu begründen ist. Durch den Zuwachs bei dieser Abfallart ändert sich das Verhältnis Wertstoffanteil / Primärabfall zu Lasten der verwertbaren Abfälle, obwohl die Gesamtmenge an Wertstoffen nahezu konstant blieb. Die wichtigsten Ergebnisse aus der Erhebung der Mengenstatistik im Landkreis Emmendingen im Jahr 2015 werden im Folgenden kurz dargestellt: • Gesamtmüll auf der Deponie Kahlenberg: Die Jahresmengen blieben weiterhin nahezu konstant. Sie bewegen sich regelmäßig zwischen 32.000 und 33.000 Jahrestonnen. 2015 wurden insgesamt 32.796 Tonnen Abfall am Kahlenberg angeliefert. • Hausmüll: Das Pro-Kopf-Aufkommen lag im Jahr 2015 bei 161 kg pro Einwohner. Insgesamt wurden 25.911 Tonnen Hausmüll über das vom Landkreis beauftragte Abfuhrunternehmen eingesammelt und am Kahlenberg angeliefert. • Sperrmüll: Sperrmüll wird im Holsystem über das Abrufsystem direkt beim Bürger gesammelt. Anschließend werden die verwertbaren Altholzanteile aussortiert und einer energetischen Verwertung zugeführt. 2015 fielen insgesamt 4.870 Tonnen Sperrmüll an (= 30 kg pro Einwohner). Davon bestanden 23 % aus verwertbarem Altholz, 77 % wurden als Restsperrmüll thermisch weiterbehandelt. • Gewerbemüll: Insgesamt wurden 1.043 Tonnen Gewerbeabfälle am Kahlenberg angeliefert (2014: 1.105 Tonnen). Die Gewerbemüllmenge ist nach wie vor leicht rückläufig, was durch Verschiebungen in den privaten Recyclingmarkt begründet werden kann. Die im Gewerbemüll vorhandenen Anteile an verwertbaren Abfällen werden durch private Anbieter erfasst und vermarktet. • Sonstige Anlieferungen: Die zur Bilanz aufgeführten Sonstigen Anlieferungen beinhalten alle restlichen an der Deponie Kahlenberg angelieferten Abfallmengen (hauptsächlich Bauschutt, Asbestabfälle, Putzete und Wilde Abfallablagerungen). Sie umfassten im letzten Jahr 972 Tonnen (2014: 644 t). • Aushubmengen: Als Folge der regen Bautätigkeiten im Landkreis wuchsen die Erdaushubmengen weiterhin stark an. Im Jahr 2015 wurden an der Deponie Kahlenberg in Ringsheim 21.279 Kubikmeter Aushubmaterial angeliefert (Vorjahr: 15.688 m³), was einer Zunahme von rund 36 % entspricht. -3- • Wertstoffaufkommen: Bei den einzelnen Wertstoffarten lagen die Jahresmengen grundsätzlich auf dem Niveau der Vorjahre. Bei den Grüngutabfällen wurde erneut eine Mengensteigerung verzeichnet (+ 912 Tonnen). • Primärabfälle, Wertstoffe: In Bezug auf die Summe aller im Landkreis Emmendingen angefallenen Abfälle (Primärabfälle) lag der Wertstoffanteil bei 60 %. Bliebe der Erdaushub in der Abfall-/ Wertstoffbilanz unberücksichtigt, erhöhte sich die Wertstoffquote auf 88%. Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160055 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 23.06.2016 Dezernat/Amt: Dez. II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Zur Beratung an: AUT am 27.06.2016 (nicht öffentlich) Zur Entscheidung an: Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich) Anlage: Steckbriefe I. Standortsuche zur Einrichtung einer Bodenaushubdeponie II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen Standorte näher zu untersuchen, deren Realisierung mit Blick auf die Situation der Verfügbarkeit (geringe Zahl an Eigentümern) und die Vorgaben von Regionalplan und Bauleitplanung in absehbarerer Zeit möglich erscheint und kein Flurbereinigungsverfahren behindert. Die Untersuchung der übrigen Standorte wird zunächst zurückgestellt. III. Sachverhalt: Die aufgrund der weiterhin regen Bautätigkeit anfallenden Erdaushubmengen im Landkreis Emmendingen sind nach wie vor ansteigend. Fielen kreisweit in den Jahren 2014 noch ca. 15.700 m³ und 2015 etwa 21.300 m³ Erdaushub an, so wird nach der neuesten Hochrechnung im Jahr 2016 eine Anliefermenge von rund 23.000 m³ erwartet. Die Erdaushubmengen aus dem Landkreis Emmendingen werden, zusammen mit Anlieferungen aus dem Ortenaukreis, auf der gemeinsam genutzten Deponie Kahlenberg in Ringsheim eingebaut. Bei einer zu erwarteten Gesamtmenge von 30.000 m³ Erdaushub pro Jahr aus beiden Landkreisen zusammen, muss davon ausgegangen werden, dass die Ablagerungskapazität am Kahlenberg Ende 2017 erschöpft sein wird. In einer bereits durchgeführten ersten Prüfung zu neuen Ablagerungsalternativen am Kahlenberg in Ringsheim kam die Verwaltung des Zweckverbands Abfallbehandlung Kahlenberg (ZAK) bislang zu dem Ergebnis, dass dort keine weiteren Deponierungsflächen zur Verfügung stünden. Aufgrund des bevorstehenden Deponierungsengpasses sowohl im Landkreis Emmendingen als auch im Ortenaukreis wird der ZAK die Potentiale am Deponiegelände nun erneut einer intensiven Überprüfung unterziehen. -2- Gleichwohl besteht akuter Handlungsbedarf, zeitnah eine weitere Ablagerungsstätte für Bodenaushub aus dem Landkreis Emmendingen zu errichten. So muss derzeit davon ausgegangen werden, dass sich am Kahlenberg keine nennenswerte Erweiterung der Deponiefläche für unbelasteten Bodenaushub realisieren lässt. In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik (AUT) am 25.04.2016 wurde der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft beauftragt, die in der Sitzung vorgestellten Standorte zur Errichtung einer Erdaushubdeponie mit Blick auf ihre Eignung näher zu untersuchen. Dabei sollte die Verfügbarkeit der Flächen vorrangig geprüft werden. Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurden alle Städte und Gemeinden des Landkreises über die sondierten Standortflächen informiert. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit gegeben, sich zu diesen möglichen Standorten bis zum 16.06.2016 zu äußern. In den als Anlage beigefügten Steckbriefen zu den einzelnen potentiellen Standorten sind die eingegangen Stellungnahmen der Gemeinden stichpunktartig wiedergegeben. Zwischenzeitlich hat auch die Geschäftsstelle des Regionalverbands Südlicher Oberrhein (RVSO) eine erste regionalplanerische Einschätzung zu den sondierten Standorten abgegeben. Dabei hat der RVSO darauf hingewiesen, dass zahlreiche Standorte innerhalb regionaler Grünzüge oder Grünzäsuren liegen. Die Lage innerhalb eines regionalen Grünzugs sieht die Kreisverwaltung indes nicht als unüberwindbares Ausschlusskriterium. So kann – auch nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg – das Vorhaben im Wege eines Zielabweichungsverfahren gleichwohl zugelassen werden, wenn es keine Alternative außerhalb von Grünzügen gibt. Nach jetzigem Stand kommen jedoch als Alternativen auch Standorte außerhalb von Grünzügen in Betracht. Das Zielabweichungsverfahren ist zudem ein zeitaufwendiges Verfahren mit einem hohen Abstimmungsbedarf. Der RVSO hat ferner empfohlen, nicht mehr betriebene Rohstoffabbaustandorte verstärkt ins Auge zu fassen. Das hat die Kreisverwaltung bereits im Vorfeld getan. Mit dem potentiellen Standort Keppenbach ist eine entsprechende Möglichkeit gefunden worden. Eine vom RVSO ins Gespräch gebrachte Ablagerung in ehemalige Abbaubereiche, die in den Grundwasserkörper reichen („Baggerseeverfüllung“), wird von der unteren und der höheren Wasserbehörde jedoch aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes abgelehnt. Der RVSO hat weiter auf die Bedeutung landwirtschaftlicher Flächen mit guten Böden hingewiesen. Was die Verfügbarkeit der Flächen anbelangt, ist die Zahl der Grundstückseigentümer ermittelt worden. Bei Flächen mit geringer Eigentümerzahl und insgesamt guter Eignung sind auch schon erste Gespräche mit den Eigentümern geführt worden. Angesichts der oben dargestellten Dringlichkeit der Suche einer neuen Fläche für unbelasteten Erdaushub wird ein gestuftes Verfahren vorgeschlagen: In einer ersten Umsetzungsstufe soll ein Standort gefunden werden, der sich voraussichtlich schnell umsetzen lässt. Aus diesem Grund sollen die Standortflächen, bei der sich die Situation der Verfügbarkeit aufgrund einer hohen Anzahl an betroffenen Grundstückseigentümern schwierig darstellt, zunächst zurückgestellt -3- werden. Dasselbe gilt für diejenigen potentiellen Flächen, denen Vorgaben des Regionalplans, insbesondere Grünzüge oder Grünzäsuren, oder einer gültigen Bauleitplanung, vor allem des Flächennutzungsplans, entgegenstehen. Auch sollte der Eingriff in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren vermieden werden. Gemessen daran kommen für eine zeitnahe Realisierung die Flächen in FreiamtKeppenbach (KEPP-1), Winden/Elzach (OBER-3) und Biederbach (BIED-3) in Betracht. Auf diese Standorte soll sich die weitere Untersuchung konzentrieren. Wenn ein so gefundener Standort als Deponie realisiert ist, soll in einer zweiten Umsetzungsstufe auch ein gut geeigneter Standort als Deponiefläche planerisch und baulich vorbereitet werden, bei dem zwar Vorgaben des Regionalplans oder der Bauleitplanung entgegenstehen, die aber nicht unüberwindbar erscheinen. Hier ist namentlich an den Standort Sasbach (SASB-1) zu denken. Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Forchheim-Riegel westlich der Autobahn A5, direkt an der L 105 Kurzzeichen: Koordinaten: Volumen: 210.000 m³ - 750.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 32 private Eigentümer Anzahl Eigentümer: Gemeinde Riegel: Ablehnung Staub Lärm Prüfung Existenzgefährdung Landwirte Jagdpacht - Ausgleich Ausschluss von Ersatzflächen / Grünzug landwirtschaftlich genutzte hochwertige Flächen überproportionaler Flächenverlust, DBahn Stellungnahme Gemeinden: FORC-1 3.406.270 5.338.403 Gemeinde Forchheim: Ablehnung Erwartet Vorzug eines anderen Standorts mit weniger wertvollem Boden Großteil der Fläche steht im Eigentum Forchheimer Landwirte Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kenzingen-Kiesgrube westlich von Kenzingen direkt an die Kiesgruben anschließend, neben K 5135 Volumen: 255.000 m³ - 310.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 7 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Stadt Kenzingen: Zustimmung günstige verkehrliche Anbindung Unternehmen: Kein Verzicht der Abbaufläche Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen aber Vorranggebiet Kiesabbau Kurzzeichen: Koordinaten: KENZ-2 3.405.734 5.340.611 Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Riegel-Malterdingen nördlich von Riegel, am Leopoldskanal Kurzzeichen: RIEG-1 Koordinaten: Volumen: 250.000 m³ - 570.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 34 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Riegel: Ablehnung Berfürchtung negativer Auswirkungen in Bezug auf Lärm, Staub, Wohnbebauung, Tourismus, Erholung, landwirtschaftlicher Existenzgefährdung, Jagdpacht, regionalen Grünzug. überproportionaler Flächenverlust wegen überörtlicher Verkehrsprojekte, auch mit Blick auf mögl. autobahnparallele Trassenführung der Bahn. keine ausreichende verkehrliche Anbindung. Schülerradweg nach Kenzingen. Brückensanierung. Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen 3.407.250 5.336.395 Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kurzzeichen: Sasbach nördlich von Sasbach, nahe am Rhein, bei L 113 SASB-1 Koordinaten: Volumen: 400.000 m³ - 750.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 1 Eigentümer der öffentlichen Hand Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Sasbach: grundsätzliche Zustimmung bei der genaueren Ausgestaltung miteinbeziehen Beteiligung am weiteren Vefahren erwünscht Hinweis: Fläche momentan im Rahmen des IRP zum Tausch vorgesehen, Erwerb durch Landkreis nach derzeitigem Stand aber vorstellbar. Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen 3.396.982 5.336.622 Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kurzzeichen: Teningen südwestlich von Teningen an der L 114, nahe Autobahnanschlusstelle Teningen Koordinaten: TENI-1 3.410.488 5.331.956 Volumen: 315.000 m³ - 410.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 14 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Teningen: Ablehnung Erweiterung des Gewerbegebietes "Rohrlache" geplant, starke Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbevölkerung (Westwind) Beeinträchtigung Orts- und Landschaftsbild, hochwertige Agrarböden, zunehmende Verkehrsbelastung, vorgesehene Grünzäsur betroffen, Nähe von FFH-Gebiet u. WSG, weitere Beteiligung am Verfahren erwünscht Regionalplan: nach Offenlage der Regionalplanfortschreibung Grünzäsur betroffen Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Vörstetten-Holzhausen nördlich von Holzhausen am Westrand der BAB 5 Kurzzeichen: Koordinaten: Volumen: bis 240.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 9 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinden: Gemeinde Vörstetten: Zustimmung (eigener Vorschlag) Ausgleichsmaßnahmen auf andere Gemarkungen verlegen VÖRS-2 3.411.077 5.327.187 Gemeinde Reute: Grundsätzliche Zustimmung, abhängig von Klärung der Frage, östlich der BAB 5 vorhandenen Lärmschutzwall auf Westseite im Zuge der Bahnplanung zur Güterumfahrung Freiburg zu verlegen, Ziel: Hochwasser-Retentionsfläche Hinweis: Fläche liegt tlw. auf Gemarkung Holzhausen (insbesondere Zufahrt muss von dort erfolgen) Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen, bei Begrenzung auf übliche Lärmschutzwall-Breite (ca. 20 bis 30 m) und räuml. Zuordnung zu BAB nach RVSO aber vermutl. nicht raumbedeutsam, Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kurzzeichen: Wagenstadt nördlich von Kenzingen, nahe Anschluss L 106 an B 3 Koordinaten: WAGE-1 3.409.784 5.341.243 Volumen: 300.000 m³ - 400.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 27 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Stadt Herbolzheim: Ablehnung Verlust wertvollster Ackerböden und Obstbaumanlagen Vorschlag: Erdwall östlich der Rheintalbahn als Ergänzungsdeponie (ca. 40.000 m³ Volumen) Stadt Kenzingen: Ablehnung starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Verkehrsbelastung Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kurzzeichen: Wyhl-Sasbach Koordinaten: nahe Kreuzung L 104 - L 113 Volumen: 330.000 m³ - 460.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 35 private Eigentümer WYHL-1 3.398.857 5.335.814 Stellungnahme der Gemeinde: Gemeinde Wyhl: Ablehnung neu flurbereinigtes Gebiet Wasserschutzzone III Landschaftsbild äußerst schwierige Eigentümersituation Hinweis: Fläche liegt im laufenden Flurbereinigungsverf. Eigentum der Neuzuteilung erst ab 2019 gültig daher evtl. Zurücklegung erforderlich Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Kurzzeichen: Denzlingen zwischen Denzlingen und Heuweiler an der Anschlußstelle der B 294 zur L 112 Koordinaten: DENZ-1 3.417.834 5.325.168 Volumen: 270.000 m³ - 685.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 11 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinden Gemeinde Denzlingen: Ablehnung regionaler Grünzug Naturschutzrechtlicher Ausgleich unklar Beeinträchtigung des Kaltluftablussses Luftschadstoffemissionen (Windrichtung) Staub Verkehrsbedingte Emissionen Lärm (Baumaschinen beim Einbau, Piepgeräusche beim Rückwärtsfahren) Wasserschutzzone III B städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt Zunahme innerörtlicher Schwerlastverkehr (Hauptstraße, niedrige Bahnunterführung) Gemeinde Sexau: ernsthafte Bedenken Erhöhte LKW-Ortsdurchfahrten L 110/L 186, Vermeidung v. Verschmutz. L110/L186 gefordert, Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert; es sollten geeignetere Standorte gefunden werden Gemeinde Heuweiler: Ablehnung wertvolle Lößlehmböden, Existenzbedrohung Landwirte, regionaler Grünzug, Beeinträchtigung von Naherholung, Radwegeverbindungen, Tourismus; Lärm und Staub; städebauliche Entwicklungsmöglichkeit geht verloren Gemeinde Glottertal: Ablehnung enormer Eingriff in das Landschaftsbild, regionaler Grünzug Existenzgrundlage Glottertäler Landwirte geht verloren Regionalplan: Regionaler Grünzug betroffen Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Elzach-Sportplatz östlich der B 294 und Elztalbahn Kurzzeichen: Koordinaten: ELZA-1 3.430.620 5.336.639 Volumen: 135.000 m³ - 190.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 1 Eigentümer der öffentlichen Hand Stellungnahme Stadt: Stadt Elzach: Ablehnung Standort befindet sich im Sportareal / Entwicklungsgebiet der Stadt Elzach Fläche im Flächennutzungssplan als Sporterweiterungsfläche dargestellt Allgemeines Wohngebiet ist nur 120 m entfernt; starke Emissionsbelastung der Anwohner Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Steinbruch Keppenbach westlich von Keppenbach nahe der L 110 Kurzzeichen: Koordinaten: Volumen: 100.000 m³ - 200.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 2 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Freiamt: grundsätzliche Zustimmung Anlieger / Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert Vermeidung von Verschmutzungen der L 110 gefordert KEPP-1 3.419.283 5.334.729 Gemeinde Sexau: ernsthafte Bedenken erhöhte LKW-Durchfahrten L 110 / L 186 Lärm- und Emissionsschutzkonzept gefordert, da die Anwohner jetzt schon durch den ansteigenden Verkehr erheblich belastet sind Vermeidung von Verschmutzung der L 110 gefordert Es sollten geeignetere Standorte gefunden werden Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen Projekt: Auftraggeber: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Oberwinden 3 direkt an der K 5111, zwischen Oberwinden und Katzenmoos Kurzzeichen: Koordinaten: OBER-3 3.428.048 5.336.215 Volumen: 90.000 m³ - 130.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 5 private Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Winden: ernsthafte Bedenken wegfallenden Retensionsflächen Grundwasser vorhandene Brunnen und Quellen zusätzliche Verkehrsbelastung; Inbetriebnahme frühestens nach OU B 294 Vorranggebiet Naturschutz / Landschaftpflege in der Nähe Privateigentum Ferien auf dem Bauernhof in der Nähe / Tourismus Stadt Elzach: Zustimmung bei Einverständnis der Grundstückseigentümer Schmutzwasserleitung darf nicht mehr als 3 m überdeckt werden Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen Projekt: Ermittlung geeigneter Standorte für Erdaushubdeponien im Landkreis Emmendingen Auftraggeber: Abfallwirtschaft Landkreis Emmendingen Standort: Lage: Biederbach-Maierhöfle nördlich von Biederbach-Dorf und Tannhöf, nahe der L 101 Kurzzeichen: Koordinaten: Volumen: bis 20.000 m³ Prüfung der Verfügbarkeit: 1 privater Eigentümer Stellungnahme Gemeinde: Gemeinde Biederbach: Zustimmung (eigener Vorschlag) Geländemulde wird damit aufgefüllt Hinweis: Standort bietet geringes Volumen Volumen sollte mindestens 50.000 m³ sein Regionalplan: Regionaler Grünzug nicht betroffen Bied-3 3.428.667 5.340.549 Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160056 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 15.06.2016 Dezernat/Amt: II / Eigenbetrieb Abfallwirtschaft Zur Beratung an: AUT am 27.06.2016 (nicht öffentlich) Zur Entscheidung an: Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich) I. Europaweite Ausschreibung von Übernahme, Transport und Verwertung von Wertstoffen aus den Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Auftrag, für die getrennt nach sieben Losen ausgeschriebenen Leistungen, LOS 1: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 1 (ab August 2018 Gruppe 4) ohne Nachtspeicherheizgeräte LOS 2: Übernahme, Transport und Verwertung von Altmetallen, LOS 3: Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen (Mischpapier) und Zeitungen/Zeitschriften (Deinking), LOS 4: Übernahme, Transport und Verwertung von Mischkunststoffen und PE/PP-Folien, LOS 5: Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz der Kategorie A IV, LOS 6: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 3 (ab August 2018 Gruppe 2) LOS 7: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 5 (ab August 2018 Gruppe 5 in neuer Zusammensetzung bzw. Kleingeräte mit einer Kantenlänge < 50 cm) wird ab dem 01.03.2017 wie folgt vergeben: Für die Lose 1 und 2 erhält die Firma Roeder Rohstoff Verwertungs-GmbH aus Bad Krozingen den Zuschlag. Der Auftrag für das Los 3 wird an die Firma ALBA Wertstoffmanagement GmbH aus Velten vergeben. Für das Los 7 erhält die Firma MV Elektronik Recycling GmbH aus Bad Krozingen den Zuschlag. Für die Lose 4, 5 und 6 liegen keine wertbaren Angebote vor. Für diese Lose wird die Ausschreibung aufgehoben. Die Auftragsvergabe erfolgt im Anschluss an die Aufhebung in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem § 14 Abs.4 Nr. 1 Vergabeverordnung. -2- III. Sachverhalt: Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 15.06.2015 den Eckpunkten für die Ausschreibung der Wertstofffraktionen zugestimmt. Die einzelnen Leistungen wurden in einer europaweiten Ausschreibung getrennt nach sieben Losen gemeinsam ausgeschrieben. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2020. Eine einmalige Option zur Vertragsverlängerung um ein Jahr besteht einseitig für den Auftraggeber. Vierzehn Entsorgungsunternehmen haben die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Vier Firmen gaben ein Angebot ab. Ein Angebot musste von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden, da es nicht rechtzeitig zum vorgegebenen Submissionstermin vorgelegt wurde. Die Firma Roeder Rohstoff Verwertungs-GmbH (RRG) bot für Los 1 und 2, die Firma ALBA Wertstoffmanagement GmbH für Los 3 und die Firma MV Elektronik Recycling GmbH (MVE) gab ein Angebot für das Los 7 ab. Für die Lose 4 und 5 liegen keine wertbaren Angebote vor, für das Los 6 wurde kein Angebot vorgelegt. Es ist beabsichtigt, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens Angebote von potentiellen Anbietern einzuholen und die Aufträge zu diesen drei Losen entsprechend der Verhandlungsergebnisse zu vergeben. An dem Verhandlungsverfahren sind die Teilnehmer der zurückliegenden Ausschreibung zu beteiligen. Es können aber auch andere Unternehmen einbezogen werden. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung entspricht der Vergabeempfehlung des Büros Teamwerk AG, das der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragt hat. Die folgende Tabelle zeigt die angebotenen Preise im Vergleich zu den momentanen Vertragskonditionen. Die Preise spiegeln die gegenüber vor 4 Jahren schlechter gewordenen Wertstoffpreise wider, hängen aber auch teilweise mit rückläufigen Sammelmengen zusammen. Am stärksten fielen die Preise im Bereich der Metallschrotte und Elektrogeräte. Während im März 2013 für Eisenmetalle noch Erlöse von 186,10 Euro pro Tonne erzielt werden konnten, waren es im März 2016 nur 100,28 Euro/t. Noch deutlicher ist die Erlösabnahme im Elektronikbereich. Im März 2013 wurden 221,56 Euro für die Tonne E-Schrott vergütet, im März 2016 nur noch 91,56 Euro. Bei den Losen 1 bis 3 und 7 sind die Erlöskonditionen für die Verwertung der jeweiligen Stoffe an den von der Europäischen Wirtschaftsdienst GmbH (EUWID) veröffentlichten aktuellen Preisspiegel gekoppelt. Insofern können die dargestellten Vergütungspreise im Verlauf der Vertragslaufzeit bei positiver Marktpreisentwicklung entsprechend höher ausfallen als hier noch dargestellt. Die Firmen gewähren dabei auf die aktuellen Marktpreise Zu- bzw. Abschläge. Im Jahr 2012 konnten sie aufgrund des guten Marktes großzügigere Zuschläge anbieten. Zwischenzeitlich zeigen sich die Bieter zurückhaltender oder berechnen auch Abschläge auf den aktuellen Marktpreis. -3- Preisspiegel: (negatives Vorzeichen = Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft erhält vom Unternehmen die Vergütung, positives Vorzeichen = Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft muss an Unternehmen Vergütung zahlen) Los 1: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 1 (ab August 2018 Gruppe 4) ohne Nachtspeicherheizgeräte Betrachtungsjahr Vergütung €/Jahr 1 2016 - 7.581,35 2012 - 36.359,53 Los 2: Übernahme, Transport und Verwertung von Altmetallen Betrachtungsjahr Vergütung €/Jahr 2016 - 66.520,75 2012 -150.401,88 Los 3: Übernahme, Transport und Verwertung von Altpapier und Kartonagen (Mischpapier) und Zeitungen und Zeitschriften (Deinkingware) Betrachtungsjahr Vergütung €/Jahr 2016 - 15.385,20 2012 - 54.024,61 Los 4: Übernahme, Transport und Verwertung von Mischkunststoffen und PE/PPFolien Gesamtpreis €/Jahr Kein wertbares Angebot Los 5: Übernahme, Transport und Verwertung von Altholz der Kategorie A IV aus Recyclinghöfen des Landkreises Emmendingen Gesamtpreis €/Jahr Kein wertbares Angebot Los 6: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 3 (ab August 2018 Gruppe 2) Gesamtpreis €/Jahr Kein wertbares Angebot -4- Los 7: Übernahme, Transport und Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten der Gruppe 5 (ab August 2018 Gruppe 5 in neuer Zusammensetzung bzw. Kleingeräte mit einer Kantenlänge < 50 cm) Betrachtungsjahr Vergütung €/Jahr 1 2016 (7.939,34) = 0,00 2012 - 49.796,64 1 : Für die Lose 1 und 7 wurde als Sonderregelung eine Fixpreisvergütung vereinbart. Der Auftragnehmer garantiert eine marktunabhängige Mindestvergütung, die den monatlichen Nettoaufwandpositionen entsprechen muss. Dies bedeutet, dass man bei den Wertstoffen der Lose 1 und 7 nicht in den Bereich der Zuzahlung kommt. Das ungünstigste Abrechnungsergebnis sind somit 0,00 Euro. Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160048 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 07.06.2016 ______________________________________________________________________ Dezernat/Amt: Dezernate I / III Zur Beratung an : Verwaltungsausschuss ( 20.06.2016) Zur Entscheidung an: Kreistag (18.07.2016) I. Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen – Weiterentwicklung des Herbolzheimer Modells II. Beschlussempfehlung: Der Kreistag stimmt der von der Verwaltung vorgeschlagenen Modifikation des Herbolzheimer Modells für künftige Projekte zu. Gleichzeitig ermächtigt der Kreistag die Verwaltung, auf Basis der modifizierten Variante mit interessierten Gemeinden in Gespräche über die Umsetzung weiterer Gebäude einzutreten. III. Sachverhalt: Mit den Städten Herbolzheim (zwei Verträge) und Endingen, den Gemeinden Malterdingen, Rheinhausen und Wyhl sowie der Baugesellschaft der Stadt Kenzingen wurden bereits Verträge nach dem sogenannten „Herbolzheimer Modell“ abgeschlossen, ein Objekt ist bereits belegt, die anderen befinden sich im Bau bzw. in der Endphase der Planungen. Mit den Gemeinden Bahlingen, Denzlingen (2 Objekte) und Sexau wurden bereits Vertrags- und Planungsbesprechungen durchgeführt; parallel zum weiteren Vertragsverfahren werden die Planungen vorangebracht mit dem Ziel eines möglichst schnellen Baubeginns. Aus diesen derzeit geplanten 11 Projekten ergeben sich über 500 Plätze, die dem Landkreis langfristig durch Anmietung zur Verfügung stehen, notfalls aber durch das vertraglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht früher abgebaut werden können (der Kreis hat dann einen entstehenden Abmangel zu tragen). Die Kreisverwaltung hat aufgrund der aktuell geringen Zuweisungszahlen vorgeschlagen, zunächst auf Sicht zu fahren und vorerst keine weiteren Verträge nach dem Herbolzheimer Modell abzuschließen, da der Kreis sich damit langfristig vertraglich bindet und im Fall einer vorzeitigen Kündigung mangels Belegungsoptionen das Finanzierungsrisiko trägt. Der Kreistag hat die Verwaltung in seiner Sitzung am 09.05.2016 aufgefordert, das Herbolzheimer Modell weiter zu entwickeln mit dem Ziel, das Risiko für den Kreis zu minimieren, aber dennoch den Bau weiterer Gebäude zu ermöglichen. Die Kreisverwaltung schlägt nun folgende Modifikation des Herbolzheimer Modells vor, die für kommende Projekte gelten soll (bereits begonnene oder zuge- 2 sagte Projekte werden noch nach der ursprünglichen Vertragsversion abgeschlossen): Die Stadt/ Gemeinde erstellt in Absprache mit der Kreisverwaltung ein Mehrfamilienhaus, dabei schließen die Kommune und der Landkreis eine Vereinbarung mit folgenden Inhalt ab: 1) Sollte das Gebäude nach seiner Fertigstellung für Zwecke der vorläufigen Unterbringung (VU) durch den Kreis benötigt werden, bezahlt der Kreis für die Dauer dieser Nutzung als Miete den Schuldendienst ( analog dem klassischen Herbolzheimer Modell). 2) Wird das Gebäude von Anfang an oder nach Ende der VU zur Anschlussunterbringung durch die Gemeinde genutzt, so bezahlt der Landkreis hierfür eine Miete in Höhe der Sätze nach dem SGB II ( Wohngeldtabelle zzgl. 10 % Aufschlag). 3) Wird das Gebäude von Anfang an oder nach Ende der VU nicht mehr für AU benötigt, so besteht für den Landkreis weder die Pflicht das Gebäude zu mieten noch einen Anteil an der Finanzierung zu übernehmen. Die Gemeinde ist frei in der Nutzung ( Sozialwohnungen / kommunale Obdachlosenunterbringung) , der Kreis übernimmt keinen bei der Finanzierung möglicherweise entstehenden Abmangel. Durch diese Lösung besteht für die Kommunen weiterhin die Option des Herbolzheimer Modells, das Finanzierungsrisiko für den Landkreis ist dabei ausgeschlossen. Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160059 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 20.06.2016 ______________________________________________________________________ Dezernat/Amt: Eigenbetrieb KSZ / Amt für Finanzen Zur Beratung an : SKA (04.07.2016) Zur Entscheidung an: Kreistag (voraussichtlich 18.07.2016) Anlagen: 2 I. Jahresabschluss und Lagebericht des Eigenbetriebs Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe, Kenzingen, für das Wirtschaftsjahr 2015 II. Beschlussempfehlung: Der Kreistag nimmt den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 zur Kenntnis und stellt das ausgewiesene Betriebsergebnis fest. Der ausgewiesene Jahresgewinn von 8.299,31 € ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Erfolgsplanes und die entsprechenden Planabweichungen im Vermögensplan werden nachträglich genehmigt. Der Betriebsleitung (Heimleitung) wird gemäß § 16 Abs. 3 Ziffer 3 der Eigenbetriebsverordnung die Entlastung erteilt. III. Sachverhalt Nach den §§ 9 und 16 des Eigenbetriebsgesetzes sind der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2015 dem Kreistag zur Feststellung vorzulegen. Der Eigenbetrieb Kreisseniorenzentrum schließt das Wirtschaftsjahr 2015 mit einem Jahresgewinn von 8.299,31 € ab. Bezüglich der Ursachen, die zu diesem Jahresergebnis führten, und zur Entwicklung des Eigenbetriebes Kreisseniorenzentrum im Wirtschaftsjahr 2015 wird auf den beiliegenden Lagebericht verwiesen (vgl. Anlage 1). Die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 wurde vom Kommunal und Prüfungsamt durchgeführt. Dieser Bericht ist beigefügt (Anlage 2). Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160047 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 09.06.2016 Dezernat/Amt: Landrat/Rechtsamt Haushaltsstelle/n: Kreiskrankenhaus Emmendingen Zur Beratung an: den Verwaltungsausschuss am 20.06.2016 und den Sozial- u. Krankenhausausschuss am 04.07.2016 -jeweils nichtöffentlich- Zur Entscheidung an: den Kreistag am 18. Juli 2016 -öffentlich- Anlage/n: 2 I. Gründung eines Eigenbetriebes für das Kreiskrankenhaus Emmendingen II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: 1. Der Gründung eines Eigenbetriebes Kreiskrankenhaus Emmendingen zum 01.01.2017 wird zugestimmt. 2. Dem vorliegenden Entwurf der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kreiskrankenhaus Emmendingen wird zugestimmt (vgl. Anlage 1). 3. Den entsprechenden Änderungen der Hauptsatzung für den Eigenbetrieb Kreiskrankenhaus Emmendingen wird zum 01.01.2017 zugestimmt (vgl. Anlage 2) III. Sachverhalt: 1. Vorbemerkung Das Kreiskrankenhaus Emmendingen ist das letzte kommunale Krankenhaus in Baden-Württemberg, das noch in der Rechtsform eines Regiebetriebs geführt wird. Ein Regiebetrieb ist Bestandteil der allgemeinen Verwaltung des Trägers. Er ist rechtlich und organisatorisch unselbständig, die Vertretung nach außen erfolgt durch die Organe des Krankenhausträgers (Landrat, Oberbürgermeister oder Bürgermeister). Regiebetriebe werden formal dem Haushalt des jeweiligen Krankenhausträgers zugeordnet. Allerdings sind auch die Regiebetriebe nach der Krankenhausrechnungsverordnung zur doppelten Buchführung verpflichtet. Demzufolge müssen eigene Wirtschaftspläne erstellt werden. Über diese Wirtschaftspläne wird jedoch, im Gegensatz etwa zu Eigenbetrieben, nicht gesondert abgestimmt. Um eine effektive Geschäftsführung des Kreiskrankenhauses sicherzustellen, hat der Kreistag im Oktober 2003 durch eine Änderung der Hauptsatzung dem damaligen Geschäftsführer, Herrn Schillinger, umfassende Befugnisse eingeräumt (vgl. § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung des Landkreises/Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses). Diese wurden im Januar 2015 auf seine Nachfolgerin, Frau Vario, übertragen. -2- Ende des Jahres 2015 hat der Landtag von Baden-Württemberg auf Vorschlag der Landesregierung ein Gesetz zur Einführung von "selbständigen Kommunalanstalten in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechtes" (Kommunalunternehmen) beschlossen. Die Kreisverwaltung hat deshalb im Rahmen der Haushaltsplanberatungen angekündigt, die Umwandlung des Kreiskrankenhauses in ein solches Kommunalunternehmen zu überprüfen. Dabei hat die Kreisverwaltung auch die Gründung eines Eigenbetriebes für das Kreiskrankenhaus in Erwägung gezogen. Bei ihrer Prüfung wurde die Kreisverwaltung von einer Anwaltskanzlei und einem Steuerberater unterstützt. 2. Eigenbetrieb Eigenbetriebe stellen bisher die "klassische" Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der Kommunen in Baden-Württemberg dar. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind jedoch weitgehend organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber dem Träger selbständig. Krankenhäuser, die als Eigenbetriebe geführt werden, sind aus dem Haushalt des Trägers ausgegliedert und bilden ein eigenes kommunales Sondervermögen. Der kommunale Eigenbetrieb stellt einen eigenen Wirtschaftsplan auf, über den gesondert im jeweiligen Gremium abgestimmt wird. Die sogenannte Betriebsleitung des Eigenbetriebes vertritt die Kommune im Rahmen ihrer Aufgabe nach außen und ist vertretungsberechtigt (§ 6 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz). Um vom Regiebetrieb zum Eigenbetrieb zu kommen, bedarf es einer Betriebssatzung, die den Namen des Eigenbetriebs, den Zweck des Eigenbetriebs, die Gemeinnützigkeit und die Organe des Eigenbetriebs und deren Zuständigkeit regelt. Organe des Eigenbetriebes sind die Betriebsleitung, der Betriebsausschuss, der Gemeinderat/Kreistag und der Bürgermeister/Landrat. 3. Kommunalunternehmen Mit der selbständigen Kommunalanstalt in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) hat der Gesetzgeber eine neue Organisationsform für die Erfüllung von Aufgaben in die Gemeindeordnung eingeführt und damit die kommunalen Handlungsoptionen erweitert. Im Vergleich zum Eigenbetrieb ist das Kommunalunternehmen durch eine weitergehende Selbständigkeit gekennzeichnet. Insbesondere ist das Kommunalunternehmen rechtsfähig; so kann zum Beispiel eine Service-GmbH oder auch ein medizinisches Versorgungszentrum direkt vom Kommunalunternehmen gegründet werden. Im Vergleich zu Unternehmen in Privatrechtsform (zum Beispiel eine GmbH) wird durch die öffentlich-rechtliche Form eine engere Bindung an die Kommune bei bestehender flexibler Steuerungsmöglichkeit gewährleistet. (Das Kommunalunternehmen hat darüber hinaus auch die Möglichkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs, was etwa für die Abfallwirtschaft oder Aufgaben der Abwasserbeseitigung relevant ist). Die Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Vorstand leitet die Kommunalanstalt eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen. Der Verwaltungsrat, dessen Vorsitzender der Bürgermeister/Landrat ist, überwacht den Vorstand. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Gemeinderat/Kreistag bestellt. -3- Eine nähere Überprüfung der einschlägigen Gesetze hat ergeben, dass ein direkter Wechsel eines in Form eines Regiebetriebs geführten Kreiskrankenhauses in ein Kommunalunternehmen rechtlich nicht möglich ist, da der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht vorgesehen hat. Wie das zuständige Ministerium gegenüber dem Landkreistag eingeräumt hat, wurden die entsprechenden Paragraphen im Landeskrankenhausgesetz nicht geändert. Allerdings besteht die - rechtlich zulässige - Möglichkeit, für das Kreiskrankenhaus zunächst einen Eigenbetrieb zu gründen und diesen dann in ein Kommunalunternehmen umzuwandeln. Nach Mitteilung der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ist jedoch eine ertragssteuerneutrale Umwandlung des Eigenbetriebes in eine Kommunalanstalt nicht möglich (Ertragssteuer ist hier die Körperschaftssteuer). Hinzu kommt, dass die Übertragung von Grundvermögen auf die Kommunalanstalt zum Anfall von Grunderwerbsteuer führt. Dies würde nach Einschätzung der Kreisverwaltung im Falle des Kreiskrankenhauses dazu führen, dass der Landkreis einen Betrag von weit über 500.000 Euro an Grunderwerbsteuer zahlen müsste. Grunderwerbsteuer würde gegebenenfalls dann nicht anfallen, wenn der Landkreis das Grundvermögen behielte und an das Kommunalunternehmen Kreiskrankenhaus verpachten würde. Dies setzt jedoch voraus, dass man den Regiebetrieb Kreiskrankenhaus direkt in ein Kommunalunternehmen umwandeln könnte, was jedoch aus oben beschriebenen Gründen derzeit nicht möglich ist. Die neue Landesregierung von Baden-Württemberg hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, "in enger Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsform der Kommunalanstalt praxisgerecht weiter zu entwickeln". 4. Bewertung Die Kreisverwaltung hält die neu geschaffene Organisationsform des Kommunalunternehmens für eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, um Einrichtungen der Daseinsvorsorge (kommunale Krankenhäuser, Abfallwirtschaftsbetriebe u.a.) in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zu führen. Das Kommunalunternehmen hat gegenüber einem Eigenbetrieb und insbesondere gegenüber einem Regiebetrieb den Vorteil der eigenen Rechtsfähigkeit. Allerdings würde bei einer Umwandlung in ein Kommunalunternehmen Grunderwerbsteuer in erheblicher Höhe anfallen. Dies hält die Kreisverwaltung auch angesichts der großen Investitionen, die beim Kreiskrankenhaus Emmendingen bevorstehen, nicht für vertretbar. Wir schlagen deshalb vor, für das Kreiskrankenhaus - analog dem Eigenbetrieb Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe in Kenzingen - einen Eigenbetrieb zu gründen. Hierzu würde ein eigenes kommunales Sondervermögen Kreiskrankenhaus Emmendingen gebildet werden. Über den Wirtschaftsplan des Krankenhauses müsste dann im Kreistag eigens abgestimmt werden. Dies hält die Kreisverwaltung angesichts der bevorstehenden großen Investitionen und auch der wirtschaftlichen Bedeutung des Kreiskrankenhauses für geboten. -4- Darüber hinaus schlägt die Kreisverwaltung vor, die Rolle des Sozial- und Krankenhausausschusses als künftigem Betriebsausschuss zu stärken und ihm die Zuständigkeiten zu übertragen, für die bisher der Kreistag zuständig war (vgl. §§ 8 und 13 der Betriebssatzung in Anlage 1 und die vorgeschlagenen Änderungen in § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 und 7 Abs. 3 S. 3 der Hauptsatzung in Anlage 2). Beim Kreistag würden auch weiterhin die wesentlichen Entscheidungen verbleiben (wesentliche Änderungen in der Struktur des Kreiskrankenhauses, Umwandlung der Rechtsform, Feststellung des Wirtschaftsplanes, Wahl der Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses u.a. vgl. § 6 der Betriebssatzung). -1Anlage 1 09.06.2016 Entwurf BETRIEBSSATZUNG für das Kreiskrankenhaus Emmendingen Aufgrund von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landeskrankenhausgesetzes und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i.V.m. § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Emmendingen am 18. Juli folgende Betriebssatzung beschlossen: §1 Rechtsform, Name, Stammkapital (1) Das Kreiskrankenhaus in Emmendingen wird in Form eines Eigenbetriebs geführt. (2) Der Name des Unternehmens lautet Kreiskrankenhaus Emmendingen. (3) Auf die Festsetzung eines Stammkapitals wird verzichtet. §2 Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Gegenstand des Eigenbetriebs ist der stationäre und ambulante Betrieb des Kreiskrankenhauses einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich damit verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe wie Personalwohnheim und Krankenpflegeschule. -2(2) Zweck des Eigenbetriebs ist die bedarfsgerechte stationäre - und in zugelassenem Umfang - ambulante Krankenversorgung der Bevölkerung gemäß der Krankenhausplanung des Landes und nach den Zielvorgaben des Krankenhausträgers. (3) Der Eigenbetrieb darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung alle Geschäfte und sonstige Maßnahmen vornehmen, die dieser Zweckbestimmung dienlich erscheinen. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Eigenbetrieb ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Eigenbetrieb dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. (2) Die Mittel des Eigenbetriebs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Landkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Eigenbetriebs. (3) Bei Auflösung des Eigenbetriebs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes hat der Landkreis das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sachleistungen übersteigt, für gemeinnützige Zwecke zu verwen-den. §4 Organe des Eigenbetriebs Organe des Eigenbetriebs sind: 1. der Kreistag 2. der Sozial- und Krankenhausausschuss als Betriebsausschuss i. S. des Eigenbetriebsgesetzes 3. der Landrat 4. die Geschäftsführung als Betriebsleitung i.S.d. Eigenbetriebsgesetztes -3§5 Aufgaben und Zuständigkeit der Verwaltungsorgane Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe richten sich nach dem Eigenbetriebsgesetz, der Landkreisordnung, der Hauptsatzung des Landkreises, der Betriebssatzung sowie der Geschäftsordnung für das Kreiskrankenhaus. §6 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistags Der Kreistag entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch die Landkreisordnung, die Hauptsatzung des Landkreises, das Eigenbetriebsgesetz und diese Satzung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über: 1. die grundlegenden Ziele sowie wesentliche Änderungen in der Struktur des Kreiskran-kenhauses; 2. die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung; 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs; 4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes; 5. die Gewährung von Krediten des Landkreises an den Eigenbetrieb; 6. die Gewährung von Krediten des Eigenbetriebs an den Landkreis 7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresgewinnes, eines Jahresverlustes sowie die Entlastung der Geschäftsführung. §7 Sozial- und Krankenhausausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Ausschuss des Kreistags (Betriebsausschuss) mit der Bezeichnung Sozial´- und Krankenhausausschuss gebildet. (2) Für die Bestellung der Mitglieder, die Größe, für den Vorsitz und den Geschäftsgang im Sozial- und Krankenhausausschuss gelten die Vorschriften der Landkreisordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistags entsprechend. -4(3) Der bisherige Sozial- und Krankenhausausschuss des Kreistags besteht mit Inkrafttreten dieser Satzung als Betriebsausschuss fort. §8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Sozial- und Krankenhausausschusses (1) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Kreistags vorbehalten sind. (2) Der Krankenhausausschuss entscheidet über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch die Hauptsatzung des Landkreises, das Eigenbetriebsgesetz und diese Satzung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über 1. die erstmalige Festsetzung und wesentliche Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen; 2. wesentliche Änderungen im Leistungsangebot; 3. die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen, Beschaffung von beweglichem Vermögen sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit voraussichtlichen Kosten ab 1 Million Euro; 4. den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Kreiskrankenhaus und anderen Kliniken und Institutionen, ab einem Wert von 260.000 Euro; 5. Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan ab einer Gesamtsumme von 260.000 Euro pro Haushaltsjahr; 6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Gegenständen, grundstückgleichen Rechten an Grundstücken ab einer Summe von 260.000 Euro; 7. Verfügung über Anlagevermögen und beweglichen Vermögensgegenstände ab einem Gesamtwert von 260.000 Euro; 8. den Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ab einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von mehr als 260.000 Euro; 9. die Einleitung und Beendigung von Gerichtsverfahren ab einem Streitwert von 100.000 Euro; 10. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie der Abschluss von wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 60.000 Euro; 11. Abschluss von Vergleichen sowie der Verzicht oder die Niederschlagung von Ansprüchen bei einem Zugeständnis des Trägers ab 30.000 Euro. -5- §9 Aufgaben und Zuständigkeit des Landrats Die Zuständigkeit des Landrats ergibt sich aus der Landkreisordnung, dem Eigenbetriebsgesetz, der Hauptsatzung des Landkreises und der Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses. § 10 Betriebsleitung (1) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung gebildet. Sie besteht aus dem Geschäfts führer/der Geschäftsführerin. (2) Die Krankenhausleitung besteht aus der Geschäftsführung, dem/der Ärztlichen Direktor/in und dem/der Pflegedienstdirektor/in. Die Krankenhausleitung ist für den Betrieb des Kreiskrankenhauses gemäß der Krankenhausplanung nach dem Landkrankenhausgesetz und nach den Vorgaben des Krankenhausträgers verantwortlich. Sie unterstützt die Geschäftsführung bei der Führung des Kreiskrankenhauses. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Krankenhausleitung regelt der Landrat durch eine Geschäftsordnung. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Krankenhausleitung entscheidet die Geschäftsführung. (4) Die Geschäftsführung unterliegt der Überwachung durch den Landrat im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 Eigenbetriebsgesetz. § 11 Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (2) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes wirkt die Geschäftsführung bei der Vorbereitung der Sitzungen des Sozial- und Krankenhausausschusses mit, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und vollzieht die Beschlüsse des Kreistages, -6- seiner Ausschüsse und des Landrats. (3) Die Geschäftsführung hat den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. (4) Die Geschäftsführung hat dem Fachbeamten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Landkreises berühren. (5) Hinsichtlich der Zuständigkeit der Geschäftsführung im Einzelnen wird auf das Eigenbetriebsgesetz, die Hauptsatzung des Landkreises und die Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses verwiesen. § 12 Stellung des Eigenbetriebs innerhalb des Landkreises Die Betriebsleitung hat sich unbeschadet der gesetzlichen Sonderstellung des Eigenbetriebs bei allen Entscheidungen von dem Grundsatz leiten zu lassen, dass der Eigenbetrieb Bestandteil der Landkreisverwaltung und der Finanzwirtschaft des Landkreises ist. § 13 Personalangelegenheiten (1) Der Kreistag regelt die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Eigenbetriebs. (2) Über die Einstellung und Entlassung des/der Geschäftsführers/-führerin entscheidet der Kreistag. (3) Über die Einstellung und Entlassung der Chefärzte/innen und die Wahl/Abwahl der/des Ärztlichen Direktors/in entscheidet der Sozial- und Krankenhausausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat. (4) Über die Einstellung und Entlassung des Pflegedirektors/der Pflegedirektorin entscheidet der Sozial- und Krankenhausausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat. -7- (5) Über die Einstellung und Entlassung von allen in den Absätzen 2 bis 4 nicht genannten Beschäftigten entscheidet die Geschäftsführung; auf die Hauptsatzung des Landkreises und die Geschäftsordnung des Kreiskrankenhauses wird verwiesen. (6) In allen Fällen, in denen die Geschäftsführung nicht selbst entscheidet, hat sie ein Vorschlagsrecht. (7) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzter, der Landrat Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für alle Bediensteten des Eigenbetriebs. § 14 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Emmendingen, den Der Landrat des Landkreises Emmendingen Hanno Hurth Anlage 2 Entwurf 09. Juni 2016 Änderungen der Hauptsatzung zur Umwandlung des Regiebetriebes Kreiskrankenhaus in einen Eigenbetrieb I. § 7 Abs. 1 Satz 1 Der Verwaltungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Nr. 1 Zentrale Verwaltungsangelegenheiten einschließlich Bedarfsplanung (ausgenommen Kreiskrankenhaus und Eigenbetriebe) 3. Personalangelegenheiten einschließlich Vorberatung des Stellenplanes (ausgenomnommen Kreiskrankenhaus und Eigenbetriebe) sowie Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung nach den §§ 90 bis 72 Landespersonalvertretungsgesetz 14. Liegenschaftsverwaltung (ausgenommen Kreiskrankenhaus, Eigenbetriebe und Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen) Kommentar: Die Streichung der Formulierung Kreiskrankenhaus in den oben genannten Zuständigkeitszuweisungen für den Verwaltungsausschuss ist angezeigt, da das Kreiskrankenhaus nun unter den Begriff Eigenbetriebe fällt. II. § 7 Abs. 3 Satz 1 Der Sozial- und Krankenhausausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig: Nr. 7 Gesundheits- und Krankenhauswesen einschließlich Bedarfsplanung, soweit nicht gemäß § 10 Abs. 5 der Landrat zuständig ist. -2- § 10 Abs. 5 Satz 1 Abweichend von den §§ 3 und 7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 werden folgende Angelegenheiten des Kreiskrankenhauses dem Landrat zur dauernden Erledigung übertragen: Nr. 7 Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten bis zu einem Wert von 260.000 Euro Nr. 7 Einleitung und Beendigung von Gerichtsverfahren bis zu einem Streitwert von 100.000 Euro Nr. 8 Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie der Abschluss von wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften bis zu einem Betrag von 60.000 Euro Nr. 9 Abschluss von Vergleichen sowie der Verzicht und die Niederschlagung von Ansprüchen bei einem Zugeständnis des Trägers bis 30.000 Euro § 10 Abs. 4 Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere: Nr. 8 die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung bzw. des Wirtschaftsplanes der Eigenbetriebe Kommentar: Bisher wurde dem Landrat/der Geschäftsführung im Kreiskrankenhaus weitreichende Befugnisse und Zuständigkeiten eingeräumt. Alle Befugnisse, die darüber hinaus gingen, wurden direkt dem Kreistag zugeordnet. Die Kreisverwaltung schlägt vor, die Rolle des SKA als Betriebsausschuss zu stärken und ihm deshalb die bisherigen Zuständigkeiten des Kreistages im Krankenhauswesen zu überlassen. Alle haushaltsrelevanten und ihm nach dem Gesetz zustehenden Entscheidungen (Feststellung des Wirtschaftsplanes, Entlastung der Geschäftsführung u.a.) verbleiben allerdings beim Kreistag. Dazu kommt (neu) die Gewährung von Krediten des Kreises an den Eigenbetrieb Kreiskrankenhaus. Die bisherige Zuständigkeitsregel in § 10 Abs. 5 Nr. 7 wurde daher gestrichen; die darauf folgenden Zuständigkeits- -3- zuweisungen wurden neu nummeriert. Lediglich die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes sind weiterhin Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 10 Abs. 4 Nr. 8 neu). III. § 7 Abs. 3 Satz 3 Der Sozial- und Krankenhausausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin über die Ernennung, Einstellung einschließlich Eingruppierung und Entlassung des Pflegedienstleiters/der Pflegedienstleiterin, der Chefärzte/der Chefärztinnen und die Wahl und Abwahl des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin. § 10 Abs. 3 Satz 1 Dem Landrat werden folgende Aufgaben zur dauerhaften Erledigung übertragen: Nr. 7 Alle Personalangelegenheiten des Kreiskrankenhauses außer der Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und sofern nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 der Sozial- und Krankenhausausschuss zuständig ist. Kommentar: Bisher hat der Kreistag direkt über die Positionen der Pflegedienstleitung, der Geschäftsführung, des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin und der Chefärzte/Chefärztinnen entschieden. Die Kreisverwaltung schlägt - analog dem Verfahren im Ortenaukreis - vor, dass künftig die Geschäftsführung des Kreiskrankenhauses weiterhin vom Kreistag gewählt wird. Zur Stärkung des Sozial- und Krankenhausausschusses als Betriebsausschuss im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes sollten künftig die Entscheidungen über die Chefärzte/Chefärztinnen und den Pflegedirektor/die Pflegedirektorin dem SKA überlassen werden. Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160064 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 05.07.2016 ______________________________________________________________________ Dezernat/Amt: THH/ Produktgruppe: Zur Entscheidung an: I / Amt für Finanzen Kreistag (18. Juli 2016) I. Haushaltsrechnung 2015 - Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen II. Beschlussempfehlung: Zu den nachfolgend aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird die Zustimmung gemäß § 84 Abs. 1 GemO erteilt. III. Sachverhalt Durch die weitgehenden Deckungsregelungen des neuen kommunalen Haushaltsrechts ergeben sich kaum noch über- und außerplanmäßige Ausgaben, da die jeweiligen Teilhaushalte nach § 4 Absatz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung als gegenseitig deckungsfähige Budgets gelten. Im Jahr 2015 ergeben sich somit folgende über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu denen aufgrund der Betragshöhe die Zustimmung des Kreistags erforderlich ist: 1) THH2 – Überschreitung Ansätze Ergebnishaushalt 2.757.229,64 € Die Mehraufwendungen sind überwiegend verursacht durch den Brand im Hauptgebäude sowie die Flüchtlingsunterbringung (Mieten, Unterhaltung, Energie + Nebenkosten). Die Kosten für den Brand werden im Laufe des Jahres 2016 mit der Versicherung abgerechnet, die Mehraufwendungen bei der Flüchtlingsunterbringung im Rahmen der nachlaufenden Spitzabrechnung mit dem Land. 2) Investitionsauftrag I31405010002 29.633,41 € Fahrzeugbeschaffung ÜWH – Die Kosten werden anteilig in Höhe der Abschreibungen mit dem Land abgerechnet. 3) Investitionsauftrag I31405010003 202.649,90 € Ausstattung der Flüchtlingsunterkünfte - Die Kosten werden anteilig in Höhe der Abschreibungen mit dem Land abgerechnet. Alle Mehrausgaben waren notwendig und sind begründet. Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160061 SITZUNGSVORLAGE Emmendingen, den 20.06.2016 ______________________________________________________________________ Dezernat/Amt: THH / Produktgruppe: Zur Beratung an: Zur Entscheidung an: Dez. III/ Sozialamt 4011 SKA am 04.07.2016 Kreistag am 18.07.2016 (öffentlich) I. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung Herrn Bruno Stratz für den Landkreis Emmendingen II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Kreistag bestellt Herrn Bruno Stratz für weitere drei Jahre bis zum 30.06.2019 zum ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung für den Land- kreis Emmendingen. III. Sachverhalt 1. Die Amtszeit des Beauftragten für Menschen mit Behinderung Herr Stratz läuft zum 14.07.2016 aus. Herr Stratz ist seit dem 15.07.2013 ehrenamtlich für den Landkreis Emmendingen als Behindertenbeauftragter tätig. Er ist bereit das Amt für weitere drei Jahre wahrzunehmen. 2. Entsprechend § 15 Absatz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Bestellung des Behindertenbeauftragten ist Herr Stratz durch den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat zu bestellen. Landkreis Emmendingen SITZUNGSVORLAGE Drucksache Nr. 20160057 Emmendingen, den 09.06.2016 Dezernat/Amt: V / Amt für Bauen und Naturschutz Zur Beratung an: AUT am 27.06.2016 (nö) Zur Entscheidung an: Kreistag am 18.07.2016 (ö) I. Wiederbestellung des ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten Herrn Dr. Hanspeter Hoernstein für den Landkreis Emmendingen II. Es wird folgende Beschlussfassung vorgeschlagen: Der Kreistag bestellt Herrn Dr. Hanspeter Hoernstein für weitere fünf Jahre bis zum 31.05.2021 zum ehrenamtlichen Naturschutzbeauftragten für den Landkreis Emmendingen. III. Sachverhalt: 1. Die Amtszeit des Naturschutzbeauftragten Herrn Dr. Hoernstein ist zum 31.05.2016 ausgelaufen. Herr Dr. Hoernstein ist seit dem 23.04.1990 ehrenamtlich für den Landkreis Emmendingen als Naturschutzbeauftragter tätig. Er ist bereit für weitere fünf Jahre das Amt des Naturschutzbeauftragten wahrzunehmen. Herr Dr. Hoernstein ist zuständig für die Stadt Elzach sowie die Gemeinden Biederbach und Winden i. E. Eine Änderung des Bezirks ist nicht vorgesehen. 2. Entsprechend § 59 Abs. 4 Naturschutzgesetz in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur Bestellung von Naturschutzbeauftragten ist Herr Dr. Hoernstein durch den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat zu bestellen. -1- Landkreis Emmendingen Drucksache Nr. 20160062 SITZUNGSVORLAGE Dezernat/Amt Zur Beratung an: Zur Entscheidung an: Emmendingen, den 30.06.2016 Dez. III / Sozialamt SKA am 04.07.2016 (nö) Kreistag am 18.07.2016 (ö) I. Bestellung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden für die Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle (IBB-Stelle) II. Beschlussfassungen 1. Der Kreistag bestellt als ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Informations-, Beratungsund Beschwerdestelle (IBB-Stelle) für einen Zeitraum von drei Jahren (01.08.2016 31.07.2019) die folgenden Personen: • Heike Petereit-Zipfel, Gartenstraße 20, 79312 Emmendingen • Werner Tegeler, Kähnleacker 13, 79312 Emmendingen • Elke Eichhorn-Kilian, Carl-Orff-Weg 5, 79312 Emmendingen 2. Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 6. Oktober 1986, zuletzt geändert am 01.07.2014, wird wie folgt geändert: §1 In § 2 wird folgender Absatz 6 eingefügt: Die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle (IBB-Stelle) beträgt monatlich 250 Euro. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. §2 § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die in § 4 Abs. 5 und 6 sowie in § 3 genannten ehrenamtlich Tätigen erhalten neben der Entschädigung eine Fahrkostenerstattung bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Verrichtung“ durch „ehrenamtlicher Tätigkeit“ ersetzt. §3 Die Änderungssatzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. III. Sachverhalt zu 1. Nach § 9 des Psychisch-Kranken-Hilfe Gesetzes von 2015 sind die Kreise in BadenWürttemberg verpflichtet, Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) zu gründen. Die IBB-Stellen werden jährlich mit 14.500 € vom Land bezuschusst und unterstützen in erster Linie psychisch erkrankte Personen und deren Angehörigen. Die Hilfeleistungen umfassen Information über mögliche Hilfeangebote im Landkreis, persönliche Beratungen sowie Unterstützung bei Beschwerden. -2- -2Die Mitarbeitenden einer IBB-Stelle sind ehrenamtlich tätig und setzen sich aus mindestens einer Vertretung der Psychiatrie-Erfahrenen, der Angehörigen sowie einer Person mit professionellem Hintergrund im psychiatrischen Versorgungssystem zusammen. Mitglied der IBB-Stelle ist außerdem die vom Landkreis Emmendingen bereits bestellte Patientenfürsprecherin. zu 2. Die Mitglieder der IBB-Stelle arbeiten regelmäßig an mehreren Tagen in Monat (Beratungen, Telefondienste, Team-Sitzungen). Eine monatlichen Pauschale von 250,00 € ist daher angemessen.
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