110413 Chapter 4 - Max Planck Institute for Research on

Max Planck Institute
for Research on Collective Goods
Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? •  Präambel: Selbstverständnis und LegiPmaPon •  I. Die Grundrechte (Art. 1–19) •  II. Der Bund und die Länder (Art. 20–37) •  III. Der Bundestag (Art. 38–48) •  IV. Der Bundesrat (Art. 50–53) •  IVa. Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a) •  V. Der Bundespräsident (Art. 54–61) •  VI. Die Bundesregierung (Art. 62–69) •  VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70–82) •  VIII. Ausführung der Bundesgesetze, Bundesverwaltung (Art. 83–91) Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? •  VIIIa. Gemeinschabsaufgaben (Art. 91a, Art. 91b) •  IX. Die Rechtsprechung (Art. 92–104) •  X. Das Finanzwesen (Art. 104a–115) •  Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a–115l) •  XI. Übergangs-­‐ und SchlussbesPmmungen (Art. 116–146) Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Übungsfall 1: Sachverhalt •  Die G-­‐GmbH, die mit Waffen und Sprengstoffen handelt, bekommt mit, dass ihr E-­‐Mail-­‐Verkehr ohne gesetzliche Grundlage vom BKA »mitgelesen« wurde. •  Sie fragt sich, ob das ▫  1. verfassungsgemäß ist und ob sie ▫  2. dagegen das Bundesverfassungsgericht anrufen kann. Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Übungsfall 1: Lösungsskizze •  1. Frage: Verfassungsmäßigkeit? ▫  Die Maßnahme ist verfassungsgemäß, wenn das GG das Mitlesen von E-­‐Mails durch das BKA, das eine staatliche Stelle ist (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG), auch ohne gesetzliche Grundlage erlaubt.   Aus Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage, wenn die KommunikaPon per E-­‐Mail unter das Brief-­‐, Post-­‐ oder Fernmeldegeheimnis fällt und das Mitlesen eine Beschränkung darstellt. […] •  2. Frage: Anrufung des Bundesverfassungsgerichts? ▫  Die G kann gegen diese Maßnahme das BVerfG anrufen, wenn das BVerfG für diese Frage zuständig ist und G auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.   Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist das BVerfG für die Frage der G zuständig, wenn sie eine Verfassungsbeschwerde erheben kann. […] Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Was sind zentrale Regelungen des StaatsorganisaPonsrechts? •  Fundamentalentscheidungen ▫  Bundesstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, DemokraPeprinzip, Republikprinzip, Sozialstaatsprinzip; daneben Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz ▫  EwigkeitsgaranPe und freiheitlich-­‐demokraPsche Grundordnung •  InsPtuPonen ▫  Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht •  Staatsaufgaben und Gewaltengliederung ▫  Staatsaufgaben ▫  Gesetzgebung, Regierung + Verwaltung, Rechtsprechung •  Staatsfinanzen Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods 3.2 Fundamentalnormen 3.2.1 Das Bundestaatsprinzip Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Was folgt aus dem Bundesstaatsprinzip? •  Art. 20 Abs. 1 GG: »ist ein … Bundesstaat«, Art. 79 Abs. 3 GG •  Bundesstaat: Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat ▫  Gesamtstaat und die Gliedstaaten besitzen unabgeleitete Hoheitsgewalt über die Bevölkerung in ihrem Territorium ▫  Gliedstaaten haben kein Austrissrecht ( Staatenbund) ▫  Bürger sind einer »doppelten Staatlichkeit« ausgesetzt Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Was folgt aus dem Bundesstaatsprinzip? •  Art. 20 Abs. 1 GG: »ist ein … Bundesstaat«, Art. 79 Abs. 3 GG •  Bundesstaat: Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat •  Bundesverfassung muss genaue Regelungen zur Kompetenzverteilung enthalten ▫  II. Abschnis GG: »Der Bund und die Länder«   Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG – Homogenitätsgebot, das Bund durchsetzen kann (zB Anrufung des BVerfG, Bundeszwang nach Art. 37 GG)   Art. 30 GG – Grundregel der Kompetenzverteilung ▫  Art. 70 – 74 GG (Gesetzgebungskompetenzen) ▫  Art. 83 – 85 GG (Verwaltungskompetenzen, Ausführung der Bundesgesetze im Regelfall durch die Länder) Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? •  Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität •  Kirchenrechtlich vorgeprägt ▫  CalvinisPsche Synode in Emden, 1571 ▫  Enzykliken Rerum Novarum (Papst Leo XI., 1891) und Quadragesimo Anno (Papst Leo XIII., 1931) Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? •  Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität •  Kirchenrechtlich vorgeprägt •  Klassische Formulierungen ▫  Quadragesimo Anno, 1931   „Wie dasjenige, was der Einzelmensch als eigener IniPaPve und mit seinen eigenen Kräben leisten kann, ihm nicht entzogen und der GesellschabstäPgkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die GerechPgkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschab in Anspruch zu nehmen; jedwede GesellschabstäPgkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen.“   wohl erstmalige Bezeichnung mit dem Begriff „subsidiär“ Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? •  Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität •  Kirchenrechtlich vorgeprägt •  Klassische Formulierungen ▫  Quadragesimo Anno, 1931 ▫  Art. 5 III EU (ex Art. 5 II EG)   „Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur täPg, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.“ Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? • 
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Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Verhältnis Staat — Private (=> Grundrechtsbezug) ▫  z.B. GO: erwerbswirtschabliche BetäPgung von Kommunen Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? • 
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Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Verhältnis Staat — Private (=> Grundrechtsbezug) Fragen und Probleme ▫  Was ist kleiner / größer? ▫  Wer formuliert die Standards? ▫  Hilfe für kleine Verwaltungseinheiten? Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh Max Planck InsPtute for Research on CollecPve Goods Wie sieht die „verPkale Gewaltenteilung“ in der BRD aus? BVerfG-­‐Z
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• Art. 93 tändigkeiten: Abs. 1 Nr
. 3 • Art. 93 Abs. 1 Nr GG . 4b GG Bund (Art. 79 Abs. 3 GG), Art. 28 Abs. 3 GG Land (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 2 GG) Gemeindeverband (Art. 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 GG) Gemeinde (Art. 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 GG) Einführung in das Öffentliche Recht | Uni Bonn, Sommersemester 2011 | Dr. Emanuel V. Towfigh