www.pwc.ch Revision des Unfall versicherungsgesetzes per 1.1.2017 Contacts Brigitte Zulauf Partner PwC Zürich Tel. +41 58 792 47 50 [email protected] Voraussichtlich per 1. Januar 2017 tritt die Revision des Unfallversicherungs gesetzes in Kraft, an der seit einem guten Jahrzehnt gearbeitet wird. Nachdem der erste Entwurf für eine Revision vom Parlament als zu umfassend an den Bundesrat zurückgewiesen worden ist, hat der von den Sozialpartnern in Zu sammenarbeit mit SUVA und SVV neu erarbeitete Kompromissvorschlag gute Chancen, auf das neue Jahr hin in Kraft gesetzt zu werden. Die Revision enthält Neuerungen auf zwei Ebenen. Einerseits werden in der einen Vorlage Neuerungen zu Organisation, Finanzierung und Leistungen der Unfallversicherung vorgenommen. Andererseits werden in einer zweiten Vorlage die Anpassungen zu Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA festgehalten. In der ersten Vorlage werden bekannte Probleme behoben, die in der Vergangenheit regelmässig zu Unstimmigkeiten und Abgrenzungsschwierigkeiten (wie beispielsweise Abgrenzungen bei der Versicherungsdauer) führten. So beginnt nach Inkrafttreten der Revision der Versicherungsschutz immer am ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieser beispielsweise auf ein Wochenende fällt. Um Auslegungsfragen zu vermeiden, endet neu der Versicherungsschutz jeweils am 31. Tag nach Austritt aus dem Kreis der versicherten Personen. So wird unmissverständlich festgehalten, dass die Nachdeckung aus UVG einen ganzen Monat andauern soll. Unverändert bleibt, dass bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit mit UVG-Deckung die Versicherung des neuen Arbeitgebers im Schadenfall leistungspflichtig wird. Schliesslich konnte auch ein Konsens gefunden werden in der Frage, wie eine Besserstellung von Personen im AHV-Alter wegen nicht koordinierter Unfallversicherungsleistungen vermieden werden soll. Die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, die Integritätsentschädigungen, die Änderungen an den Medizinaltarifen, der Umgang mit Grossereignissen und die Vorschriften bezüglich Reservenbildung sind ebenfalls Punkte, die mit Einführung des revidierten UVG Anpassungen erfahren werden. Die zweite Vorlage betrifft insbesondere die Organisation sowie die Nebentätigkeiten der grössten schweizerischen Unfallversicherung SUVA. So werden die bereits heute existierenden Nebentätigkeiten der SUVA im Gesetz verankert. Die SUVA betreibt beispielsweise zwei Rehakliniken, entwickelt und verkauft Sicherheitsprodukte, berät in der betrieblichen Gesundheitsförderung und führt in diesem Zusammenhang auch Schulungen durch. Diese Nebentätigkeiten müssen finanziell selbsttragend sein und in engem Zusammenhang mit der Hauptaufgabe der SUVA stehen. Die Festlegung der Nebentätigkeiten der SUVA auf Gesetzesebene darf als Mittel angesehen werden, den bereits heute einnehmenden Marktauftritt der Teilmonopolistin einzugrenzen. Auf organisatorischer Ebene wird die SUVA durch die anstehende Revision zeitgemässer und transparenter aufgestellt. In Bezug auf die internationale Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit bringt die Revision des Unfallgesetzes voraussichtlich ebenfalls mehr Klarheit. Die Verordnungen der EU wurden bekanntlich bereits in den bisherigen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellten Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat haben im Prinzip die gleichen Rechte und Pflichten betreffend die soziale Sicherheit wie Schweizer. Im vorliegenden Fall seien insbesondere die Leistungen bei Berufsunfall, Berufskrankheiten und Invalidität sowie die Leistungen an Hinterbliebene hervorgehoben. Neu sollen ausländische Arbeitgeber, deren Mitarbeitende nicht dem UVG unterstehen, gemäss dem neuen Artikel 87a UVG Unfallverhütungsbeiträge entrichten. Aus heutiger Sicht dürfte die Gesetzesrevision des UVG für Unternehmen keine umfassenden Veränderungen mit sich bringen, und sie klärt einige heute noch nicht explizit geregelte Auslegungsfragen. Für die Versicherten wirkt sich die Revision insbesondere in ausserordentlichen Lagen aus, so zum Beispiel bei Ein- und Austritt, bei Arbeitslosigkeit und insbesondere bei den neuen Regelungen zur Verhinderung von Überentschädigung nach Erreichen des AHV-Rentenalters bei Bezug einer lebenslangen Invaliditätsrente aus UVG.
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