/ EuGH: Vermieter haften für IP-Rechtsverletzungen der Mieter 08.08.2016 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien .er Europäische Gerichtshof EuGHh hat über die Hafung des Betreibers eines physischen Marktplatzes für ePI Rechtsverletzungen der Mieter seiner Verkaufsfächen entschieden Az.e CI494/11h. Mit seinem Urteil hat der EuGH solche Vermieter hafungsrechtlich den Betreibern von OnlineIMarktplätzen gleichgestellt. em zugrundeliegenden eall betrieb die Gesellschaf .elta Center seit vielen Jahren die Prager Markthallen, die sie von der tadt Prag angemietet hate. .elta Center hate die auf dem Gelände befndlichen Verkaufsfächen an Händler untervermietet. Einige Händler verkaufen auf ihren Verkaufsfächen gefälschte Markenware. Nachdem eine Gruppe von Markeninhabern, darunter Tommy Hilfger, Lacoste und Burberry, festgestellt hate, dass eälschungen ihrer Produkte in den Prager Markthallen verkauf wurden, riefen sie die tschechischen Gerichte an. ie beantragten, .elta Center aufzugeben, die Vermietung der Verkaufsfächen an Händler, die gefälschte are verkaufen, zu beenden. .ieses Vorgehen stützten die Markeninhaber auf die tschechischen Umsetzungsnormen der EUI .urchsetzungsrichtlinie Richtlinie 2004/48/EG zur .urchsetzung der Rechte des geistgen Eigentumsh, wonach Ansprüche wegen Markenrechtsverletzung nicht nur gegenüber dem Verletzer, sondern auch gegenüber Mitelspersonen geltend gemacht werden können, deren .ienste von einem .riten zwecks Verletzung von Markenrechten in Anspruch genommen werden. Auf die Beschwerde zum tschechischen Obersten Gerichtshof legte dieser dem EuGH die erage vor, ob das europäische Recht die Verpfichtung des Betreibers eines physischen Handelsplatzes trägt, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen und weitere Verstöße zu verhindern. .er EuGH folgt in seiner Entscheidung der Aueassung der Rechteinhaber und stellt fest, dass ein Unternehmen, das elächen an .rite unterIhvermietet und den anmietenden Händlern somit ermöglicht, dort gefälschte aren anzubieten, als Mitelperson im inne des europäischen Rechts anzusehen ist. Nach Ansicht des EuGH ist es unbeachtlich, ob Verkaufsstellen auf einem OnlineIMarktplatz oder auf einem physischen Handelsplatz wie etwa in einer Markthalle zur Verfügung gestellt werden. .ie Vorschrifen der EUI.urchsetzungsrichtlinie seien nicht auf den elektronischen Handel beschränkt. Konsequent führt der EuGH weiter aus, dass Mitelspersonen physischer Verkaufsfächen damit dieselben Pfichten treeen wie Betreiber von OnlineIMarktplätzen. eit der Entscheidung des EuGH im eall L'Oréal/eBay Urteil vom 12.07.2011, Az. CI324/09h steht fest, dass Mitelspersonen zwar gehalten sind, wirksame und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, um ePI Rechtsverletzungen zu unterbinden, dass von ihnen zugleich aber nur gerechte und verhältnismäßige Maßnahmen gefordert werden können. Übermäßig teure Kontrollmaßnahmen oder Maßnahmen, die chranken für den rechtmäßigen Handel errichten, können von Mitelspersonen nicht verlangt werden. Ebenso ist es den Mitelspersonen nicht zumutbar, generell und ständig ihre Kunden zu überwachen. Hingegen können Mitelspersonen gezwungen sein, Maßnahmen zu treeen, um erneute Verletzungen zu verhindern, sobald ihnen Erstverletzungen zur Kenntnis gebracht wurden. .ie Entscheidung des EuGH ist im Lichte der L’Oréal/eBayIRechtsprechung zwar nicht überraschend, sie erscheint aber gleichwohl richtungsweisend und wird vor allem von Rechteinhabern begrüßt werden. .iese können in bestmmten eällen nun auch die Betreiber und Vermieter physischer Handelsplätze dazu zwingen, Verletzungen des geistgen Eigentums zu unterbinden. .arüber hinaus könnte die Entscheidung des EuGH nicht nur für Betreiber und Vermieter physischer Handelsplätze im engeren inn, sondern auch für Vermieter und Betreiber von EinkaufsI und eachmarktzentren – als Handelsplätze im weiteren inn – Anwendung fnden. eür diese gilt nun, dass sie vor ePIRechtsverletzungen ihrer Mieter nicht länger die Augen verschließen können. Vertreiben Mieter eälschungen und handeln die Vermieter bzw. Betreiber trotz entsprechender Kenntnis nicht, hafen sie nach deutschem Recht jedenfalls als törer. Als notwendige Verhinderungsmaßnahmen sind insbesondere eine Abmahnung des Mieters und – im eall der eortsetzung des Vertreibens von eälschungen – eine Unterlassungsklage wegen fortgesetzten vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache denkbar. ie können im Einzelfall bis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages reichen. .abei ist jedoch Vorsicht gebotene Handelt der Vermieter voreilig und liegt tatsächlich keine vom Mieter begangene ePI Rechtsverletzung vor, macht er sich möglicherweise schadensersatzpfichtg. .ie erage, ob eine ePIRechtsverletzung des Mieters vorliegt, könnte damit zukünfig auchh in einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter zu entscheiden sein. Haben Sie Fragen? Kontakteren ie gernee Janina Voogd und Jessica Ploss Practce rooup Gewerblicher Rechtschutz & Medien , Real Estate Ansprechpartner Janina Voogd, LL.M. (Caue Town) Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 89 28628307 Jessica Ploss Mitglied der Practice Group Real Estate envestments Rechtsanwältin T +49 89 28628404 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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