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/ EuGH: Vermieter haften für IP-Rechtsverletzungen der
Mieter 08.08.2016
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
.er
Europäische
Gerichtshof
EuGHh
hat
über
die
Hafung
des
Betreibers
eines
physischen
Marktplatzes
für
ePI
Rechtsverletzungen
der
Mieter
seiner
Verkaufsfächen
entschieden
Az.e
CI494/11h.
Mit
seinem
Urteil
hat
der
EuGH
solche
Vermieter
hafungsrechtlich
den
Betreibern
von
OnlineIMarktplätzen
gleichgestellt.
em
zugrundeliegenden
eall
betrieb
die
Gesellschaf
.elta
Center
seit
vielen
Jahren
die
Prager
Markthallen,
die
sie
von
der
tadt
Prag
angemietet
hate.
.elta
Center
hate
die
auf
dem
Gelände
befndlichen
Verkaufsfächen
an
Händler
untervermietet.
Einige
Händler
verkaufen
auf
ihren
Verkaufsfächen
gefälschte
Markenware.
Nachdem
eine
Gruppe
von
Markeninhabern,
darunter
Tommy
Hilfger,
Lacoste
und
Burberry,
festgestellt
hate,
dass
eälschungen
ihrer
Produkte
in
den
Prager
Markthallen
verkauf
wurden,
riefen
sie
die
tschechischen
Gerichte
an.
ie
beantragten,
.elta
Center
aufzugeben,
die
Vermietung
der
Verkaufsfächen
an
Händler,
die
gefälschte
are
verkaufen,
zu
beenden.
.ieses
Vorgehen
stützten
die
Markeninhaber
auf
die
tschechischen
Umsetzungsnormen
der
EUI
.urchsetzungsrichtlinie
Richtlinie
2004/48/EG
zur
.urchsetzung
der
Rechte
des
geistgen
Eigentumsh,
wonach
Ansprüche
wegen
Markenrechtsverletzung
nicht
nur
gegenüber
dem
Verletzer,
sondern
auch
gegenüber
Mitelspersonen
geltend
gemacht
werden
können,
deren
.ienste
von
einem
.riten
zwecks
Verletzung
von
Markenrechten
in
Anspruch
genommen
werden.
Auf
die
Beschwerde
zum
tschechischen
Obersten
Gerichtshof
legte
dieser
dem
EuGH
die
erage
vor,
ob
das
europäische
Recht
die
Verpfichtung
des
Betreibers
eines
physischen
Handelsplatzes
trägt,
von
Händlern
begangene
Markenrechtsverletzungen
abzustellen
und
weitere
Verstöße
zu
verhindern.
.er
EuGH
folgt
in
seiner
Entscheidung
der
Aueassung
der
Rechteinhaber
und
stellt
fest,
dass
ein
Unternehmen,
das
elächen
an
.rite
unterIhvermietet
und
den
anmietenden
Händlern
somit
ermöglicht,
dort
gefälschte
aren
anzubieten,
als
Mitelperson
im
inne
des
europäischen
Rechts
anzusehen
ist.
Nach
Ansicht
des
EuGH
ist
es
unbeachtlich,
ob
Verkaufsstellen
auf
einem
OnlineIMarktplatz
oder
auf
einem
physischen
Handelsplatz
wie
etwa
in
einer
Markthalle
zur
Verfügung
gestellt
werden.
.ie
Vorschrifen
der
EUI.urchsetzungsrichtlinie
seien
nicht
auf
den
elektronischen
Handel
beschränkt.
Konsequent
führt
der
EuGH
weiter
aus,
dass
Mitelspersonen
physischer
Verkaufsfächen
damit
dieselben
Pfichten
treeen
wie
Betreiber
von
OnlineIMarktplätzen.
eit
der
Entscheidung
des
EuGH
im
eall
L'Oréal/eBay
Urteil
vom
12.07.2011,
Az.
CI324/09h
steht
fest,
dass
Mitelspersonen
zwar
gehalten
sind,
wirksame
und
abschreckende
Maßnahmen
zu
ergreifen,
um
ePI
Rechtsverletzungen
zu
unterbinden,
dass
von
ihnen
zugleich
aber
nur
gerechte
und
verhältnismäßige
Maßnahmen
gefordert
werden
können.
Übermäßig
teure
Kontrollmaßnahmen
oder
Maßnahmen,
die
chranken
für
den
rechtmäßigen
Handel
errichten,
können
von
Mitelspersonen
nicht
verlangt
werden.
Ebenso
ist
es
den
Mitelspersonen
nicht
zumutbar,
generell
und
ständig
ihre
Kunden
zu
überwachen.
Hingegen
können
Mitelspersonen
gezwungen
sein,
Maßnahmen
zu
treeen,
um
erneute
Verletzungen
zu
verhindern,
sobald
ihnen
Erstverletzungen
zur
Kenntnis
gebracht
wurden.
.ie
Entscheidung
des
EuGH
ist
im
Lichte
der
L’Oréal/eBayIRechtsprechung
zwar
nicht
überraschend,
sie
erscheint
aber
gleichwohl
richtungsweisend
und
wird
vor
allem
von
Rechteinhabern
begrüßt
werden.
.iese
können
in
bestmmten
eällen
nun
auch
die
Betreiber
und
Vermieter
physischer
Handelsplätze
dazu
zwingen,
Verletzungen
des
geistgen
Eigentums
zu
unterbinden.
.arüber
hinaus
könnte
die
Entscheidung
des
EuGH
nicht
nur
für
Betreiber
und
Vermieter
physischer
Handelsplätze
im
engeren
inn,
sondern
auch
für
Vermieter
und
Betreiber
von
EinkaufsI
und
eachmarktzentren
–
als
Handelsplätze
im
weiteren
inn
–
Anwendung
fnden.
eür
diese
gilt
nun,
dass
sie
vor
ePIRechtsverletzungen
ihrer
Mieter
nicht
länger
die
Augen
verschließen
können.
Vertreiben
Mieter
eälschungen
und
handeln
die
Vermieter
bzw.
Betreiber
trotz
entsprechender
Kenntnis
nicht,
hafen
sie
nach
deutschem
Recht
jedenfalls
als
törer.
Als
notwendige
Verhinderungsmaßnahmen
sind
insbesondere
eine
Abmahnung
des
Mieters
und
–
im
eall
der
eortsetzung
des
Vertreibens
von
eälschungen
–
eine
Unterlassungsklage
wegen
fortgesetzten
vertragswidrigen
Gebrauchs
der
Mietsache
denkbar.
ie
können
im
Einzelfall
bis
zur
fristlosen
Kündigung
des
Mietvertrages
reichen.
.abei
ist
jedoch
Vorsicht
gebotene
Handelt
der
Vermieter
voreilig
und
liegt
tatsächlich
keine
vom
Mieter
begangene
ePI
Rechtsverletzung
vor,
macht
er
sich
möglicherweise
schadensersatzpfichtg.
.ie
erage,
ob
eine
ePIRechtsverletzung
des
Mieters
vorliegt,
könnte
damit
zukünfig
auchh
in
einem
Rechtsstreit
zwischen
Mieter
und
Vermieter
zu
entscheiden
sein.
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ie
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Jessica
Ploss
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