Abstandsflächensatzung mit Erläuterungen

Satzung der Stadt Nürnberg über die Tiefe der Abstandsflächen
(Abstandsflächensatzung - AFS)
Vom 11. Juli 2016
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert
durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 296), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Regelung abweichender Abstandsflächen
§ 2 Inkrafttreten
§1
Regelung abweichender Abstandsflächen
(1) In den in Abs. 2 bezeichneten Gebieten wird abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und
4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 BayBO vorgesehen, dass
1. nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und
2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m beträgt.
(2) Diese Satzung gilt in:
1. unbeplanten Gebieten und
2. Gebieten mit Bebauungsplänen, jedoch nicht,
a) soweit sich in Bebauungsplänen, deren Entwurf nach dem 01.06.1994 öffentlich
ausgelegt wurde, Grenz- und Gebäudeabstände aus städtebaulichen Festsetzungen
ergeben oder
b) soweit dort Maße für die Tiefe von Abstandsflächen festgesetzt werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
Abstandsflächensatzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO
Die in Art. 6 Abs. 7 BayBO enthaltene Öffnungs- und Experimentierklausel ermöglicht es den
Gemeinden, durch Satzung für ihr ganzes Gebiet oder Teile davon abweichendes Abstandsflächenrecht einzuführen, das sich an die Musterbauordnung 2002 anlehnt.
Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Nürnberg mit der Abstandsflächensatzung (AFS) Gebrauch gemacht. Die Satzung wurde vom Stadtrat am 06.07.2016 beschlossen und am
13.07.2016 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Sie ist am 01.08.2016 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten, d. h. es gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Ziel der Satzung ist es, dem neuen Abstandsflächenrecht in möglichst großem Umfang Geltung zu verschaffen. Deshalb sollen vom Geltungsbereich der Satzung nicht nur die unbeplanten Gebiete (§§ 34 und 35 BauGB), sondern auch die Teile des Stadtgebiets erfasst
werden, für die Bebauungspläne bestehen. Auch in den Bebauungsplangebieten wird künftig
das neue Abstandsflächenrecht mit den verringerten Abstandsflächentiefen gelten.
Für Gebiete mit Bebauungsplänen macht die Abstandsflächensatzung zwei Ausnahmen, die
in der nachfolgenden Reihenfolge zu prüfen sind:

Es gelten die im Bebauungsplan vorgesehenen Abstandsflächen, wenn jener bestimmte
Maße für die Tiefe der Abstandsflächen vorgibt, z. B. eine konkrete Vorgabe in Metern
oder etwa die Festsetzung von 0,5 H statt 1 H in einem Sondergebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b
AFS). Eine solche konkrete Vorgabe liegt in der Regel nicht vor, wenn der Bebauungsplan lediglich die Geltung des gesetzlichen Abstandsflächenrechts anordnet. In solchen
Fällen gelten die Bestimmungen der AFS.

Soweit städtebauliche (bauplanerische) Festsetzungen mittelbar eigene Grenz- oder
Gebäudeabstände vorsehen oder zulassen, etwa durch die Festsetzung von Baugrenzen in Kombination mit Geschosszahlen oder Traufhöhen, tritt das Abstandsflächenrecht
zurück (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a AFS). Damit wird der Vorrang der planungsrechtlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan gegenüber dem gesetzlichen Abstandsflächenrecht
gewahrt. Dieser Vorrang gilt kraft Gesetzes für Bebauungspläne, die nach dem
01.06.1994 öffentlich ausgelegt wurden.
In Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 01.06.1994 öffentlich ausgelegt wurden,
gilt das neue Abstandsflächenrecht ohne Rücksicht auf bauplanerische Festsetzungen.
Vorrang haben nur konkrete Abstandsflächenregelungen.
Die Abstandsflächentiefe beträgt im Geltungsbereich der Satzung 0,4 H, mindestens 3 m an
jeder Stelle, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m an jeder Stelle (§ 1
Abs. 1 Nr. 2 AFS). Die Höhe von Dächern mit weniger als 70 Grad Neigung wird zu einem
Drittel, darüber hinaus voll zur Wandhöhe gerechnet. Die giebelseitige Abstandsfläche wird
nicht mehr als „rechnerisches Rechteck“ ermittelt, sondern durch Abbildung der Giebelwand
in ihrer tatsächlichen Gestalt rechnerisch um den Faktor 0,4 „gestaucht“. Die Ermittlung der
zu berücksichtigenden Wandhöhe ist für jeden Punkt der Wandfläche vorzunehmen. Da keine Mittelung der Wandhöhe vorzunehmen ist, ergeben sich bei geneigtem Gelände sowie
bei den Giebelflächen unregelmäßige „Vielecke“ als geklapptes und gestauchtes Abbild.
Die nachfolgenden Skizzen zu den Abstandsflächen wurden der Verwaltungsvorschrift (VwV)
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung
(VwVSächsBO) entnommen, zuletzt geändert durch VwV vom 7. August 2012 (SächsAbl. S.
1031).
Auf der letzten Seite wird schematisch dargestellt, in welchen Fällen das Planungsrecht Vorrang hat.
Abstandsflächen bei Dachneigungen < 70°:
Abstandsflächen bei Dachneigungen ≥ 70°:
Die Berücksichtigung der Dachneigung bei der Ermittlung der traufseitigen Wandhöhe im Fall
eines Tonnendaches entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz AFS erfolgt nach der Formel: H = H 1 + H 2 + H 3 /3 = H 1 + 0,5613 R.
Abstandsflächen bei geneigter Geländeoberfläche:
Dachaufbauten wie Gauben oder Zwerchgiebel werden gedanklich wie ein selbständiges
Gebäude betrachtet. Die getrennt ermittelten Abstandsflächen werden – wie in den folgenden Abbildungen dargestellt – übereinander projiziert.
Für zylindrische Baukörper sind die Abstandsflächen grundsätzlich kreisförmig um den Baukörper angeordnet.
Zum Vorrang des Planungsrechts