Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen der Gemeinde Wischhafen - unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 22.05.1995 - Inkrafttreten 01.08.1995 – 2. Änderungssatzung vom 28.04.1997 – Inkrafttreten 01.08.1997 – 3. Änderungssatzung vom 17.05.1999 – Inkrafttreten 01.09.1999 – 4. Änderungssatzung vom 10.06.2002 – Inkrafttreten 01.08.2002 – 5. Änderungssatzung vom 12.05.2003 – Inkrafttreten 01.08.2003 – 6. Änderungssatzung vom 24.05.2004 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 23/2004 vom 17.06.2004) - Inkrafttreten 01.08.2004 – 7. Änderungssatzung vom 23.05.2005 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2005 vom 22.06.2005) - Inkrafttreten 01.08.2005 8. Änderungssatzung vom 19.06.2006 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 32/2006 vom 10.08.2006) - Inkrafttreten 01.08.2006 9. Änderungssatzung vom 11.06.2007 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 28/2007 vom 12.07.2007) – Inkrafttreten 01.08.200710. Änderungssatzung vom 10.03.2008 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 15/2008 vom 10.04.2008) – Inkrafttreten 01.08.200811. Änderungssatzung vom 25.05.2009 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2009 vom 25.06.2009) -Inkrafttreten 01.08.2009§ 4 Abs. 3 tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft 12. Änderungssatzung vom 08.09.2009 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 39/2009 vom 01.10.2009) –Inkrafttreten 01.09.2009 13. Änderungssatzung vom 22.02.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 10/2010 vom 11.03.2010 – Inkrafttreten 01.08.2010 14. Änderungssatzung vom 31.05.2010 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2010 vom 24.06.2010 – Inkrafttreten 01.08.2010 15. Änderungssatzung vom 02.05.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 21/2011 vom 26.05.2011 – Inkrafttreten 01.08.2011 16. Änderungssatzung vom 27.02.2012 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 19/2012 vom 10.05.2012 – Inkrafttreten 01.08.2012 17. Änderungssatzung vom 25.02.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 13/2013 vom 04.04.2013 – Inkrafttreten 01.08.2013 18. Änderungssatzung vom 24.02.2014 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 10/2014 vom 13.03.2014 – Inkrafttreten 01.08.2014 19. Änderungssatzung vom 26.01.2015 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 7/2015 vom 19.02.2015 – Inkrafttreten 01.08.2015 20. Änderungssatzung vom 04.04.2016 (Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 20/2016 vom 26.05.2016 – Inkrafttreten 01.08.2016 Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1991 (Nieders. GVBl. S. 363 und 367) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.02.1992 (Nieders. GVBl. S. 29) und § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16.12.1992 (Nieders. GVBl. S. 353) beschließt der Rat der Gemeinde Wischhafen in seiner Sitzung am 17. Mai 1993 folgende Benutzung- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Wischhafen: §1 1. Es werden Kinder aufgenommen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und noch nicht schulpflichtig sind. Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen 2 Sofern freie Plätze vorhanden sind können auch Kinder, die noch nicht schulpflichtig für den Sekundarbereich I sind (Grundschüler), die ihren Wohnort in anderen Gemeinden haben aufgenommen werden. 2. Es werden entsprechend der freien Plätze Kinder aufgenommen, soweit sie älter als 1 Jahre und noch nicht schulpflichtig und 6 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres angemeldet sind. Danach werden auch Kinder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung bis zur zulässigen Zahl der zu betreuenden Kinder im Kindergarten aufgenommen. 3. Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Kindergartenjahr. Während des Kindergartenjahres ist die Beendigung der Aufnahmezeit nur möglich bei Wegzug aus der Gemeinde oder Krankheit, die einen Besuch des Kindergartens bis zum Ende der Aufnahmezeit nicht zulässt. Das Kindergartenjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. Um den Zeitraum nach Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung zu überbrücken ist eine Besuchsregelung möglich. Verlängerungen nach Ende des Kindergartenjahres erfolgen stillschweigend, soweit nicht vorher eine Kündigung ausgesprochen wird oder andere Gründe zur Beendigung der Aufnahmezeit vorliegen. Über Aufnahme und Verlängerung entscheidet der Gemeindedirektor in Verbindung mit der Leiterin des Kindergartens. §2 Ausschluss vom Besuch 1. Es können vom Besuch ausgeschlossen werden, Kinder die a) erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten, b) wegen körperlicher und psychischer Störung erhöhter Pflege bedürfen, c) mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt worden sind. 2. Es sind auszuschließen Kinder, die a) mit einer ansteckenden Krankheit oder Ungeziefer behaftet sind oder diese übertragen können, b) nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dieses durch ein Gesetz gefordert wird, c) für die ein Gebührenrückstand von mehr als einem Monatsteilbetrag besteht. §3 Öffnungszeiten 1. Der Kindergarten Wischhafen ist außer sonnabends und den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen täglich geöffnet und zwar vormittags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Betreuungszeit 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Betreuungszeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Als Zusatzangebot wird eine Früh- und Spätöffnung von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr angeboten. Neben der Inanspruchnahme des 5-Tageangebotes besteht die Möglichkeit den Kindergarten Wischhafen an 3 Tagen zu nutzen. 2. Die Öffnungszeiten des Kindergartens werden bedarfsorientiert durch die Gemeinde geregelt. Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen §4 Gebühren 1. Für die Betreuung im Kindergarten Wischhafen vormittags sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten: Für eine Teilzeitbetreuung von Besuchskindern vormittags 8,50 Euro täglich Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind bis 17.500,-- Euro mit 2 Kindern bis 20.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 1.404,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 1.122,-- Euro jährlich Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro mit 2 Kindern von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 1.602,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 1.284,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro mit 2 Kindern von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 1.788,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 1.428,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 1.944,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 1.560,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von mehr als 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von mehr als 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 2.106,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 1.686,-- Euro jährlich. 2. Für die Betreuung im Kindergarten Wischhafen nachmittags sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten: Für eine Teilzeitbetreuung von Besuchskindern nachmittags 8,50 Euro täglich Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind bis 17.500,-- Euro mit 2 Kindern bis 20.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.404,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.122,-- Euro jährlich 3 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro mit 2 Kindern von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.602,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.284,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro mit 2 Kindern von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.788,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.428,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.944,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.560,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von mehr als 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von mehr als 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 2.106,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.686,-- Euro jährlich 3. Für die stundenweise Betreuung im Kindergarten Wischhafen nachmittags bis 15.00 Uhr sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind bis 17.500,-- Euro mit 2 Kindern bis 20.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.026,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 822,-- Euro jährlich Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro mit 2 Kindern von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.176,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 942,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro mit 2 Kindern von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.296,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.038,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro 4 Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 5 1.416,-- Euro jährlich 1.134,-- Euro jährlich. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten mit 1 Kind von mehr als 47.500,-- Euro mit 2 Kindern von mehr als 50.000,-- Euro mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags 1.554,-- Euro jährlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags 1.242,-- Euro jährlich 4. Für das Ferienangebot im Kindergarten Wischhafen sind Gebühren zu entrichten für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags 43,-- Euro wöchentlich für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags 34,50 Euro wöchentlich 5. Für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Früh- und Spätöffnung ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten von 216,-- Euro jährlich. 6. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes ermittelt. Die Eltern oder Sorgeberechtigten erklären die für sie maßgebliche Einkommensstaffel. Die Gemeinde verlangt den Nachweis der Einstufung in die maßgebliche Einkommensstaffel. Maßgebliches Einkommen für die Einkommensstaffel ist das den Beginn des Kindergartenjahres vorangehende Kalenderjahr. §5 Gebührenermäßigung 1. Besuchen zwei oder mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so wird die Gebühr für das zweite bzw. jedes weitere Kind um 30% ermäßigt. 2. Ermäßigung in Härtefällen: Im Einzelfall können Ermäßigungen auf Antrag gewährt werden (Fortzug, Krankheit, Schulbeginn). Über diese Anträge entscheidet der Verwaltungsausschuss. §6 Zahlungspflichtige Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder Sorgeberechtigten der Kinder. Daneben haften auch die Personen, die das Anmeldeformular unterschrieben haben. §7 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht entsteht beim Besuch des Kindergartens mit Beginn des Kindergartenjahres. Für Kinder, die während des laufenden Kindergartenjahres aufgenommen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monats, in dem der Kindergarten erstmalig besucht wird. Soweit diese Kinder bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, ist der volle Monatsteilbetrag der Gebühr und, soweit sie danach aufgenommen wurden, der halbe Monatsteilbetrag zu entrichten. Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen 6 2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kindergartenjahres. Beim Ausscheiden aus dem Kindergarten während des laufenden Kindergartenjahres endet die Gebührenpflicht ab Ende des Monats, in dem der Kindergarten letztmalig besucht wird. Soweit diese Kinder bis zum 15. eines Monats ausscheiden, ist der halbe, und bei Ausscheiden nach dem 15. eines Monates der volle Monatsteilbetrag zu entrichten. 3. Die Anmeldung beim Kindergarten verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht sechs Wochen vor Ablauf des Vorjahres das Besucherverhältnis schriftlich gekündigt wird. 4. Die Gebühren sind so lange zu zahlen, bis das Kind ordnungsgemäß im Kindergarten abgemeldet ist. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen der Einrichtung fernbleibt. 5. Vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz u.a.) und während der Sommer- und Weihnachtsferien berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren. §8 Veranlagung und Fälligkeit Über die Höhe der Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Sie ist zum 5. eines jeden Monats in den jeweiligen Teilbeträgen an die Samtgemeindekasse Nordkehdingen zu entrichten. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. §9 Auskunftspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde Wischhafen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für eine Gebührenfestsetzung benötigt werden. § 10 Nebenleistungen Kosten für Milch sind in der Gebühr enthalten. Bei besonderen Veranstaltungen können Umlagen erhoben werden. Hierauf wird rechtzeitig durch Aushang im Kindergarten und durch Rundschreiben hingewiesen. § 11 Elternmitarbeit Von jeder Gruppe werden am Anfang des Kindergartenjahres (Sommer) Elternvertreter gewählt. Eltern können zur Mitarbeit bei der Betreuung der Kinder zugelassen werden. Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder aber von den dem Kindergartenpersonal bekannten und anerkannten Personen abzuholen. Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen 7 § 12 Schlussbestimmungen Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 21737 Wischhafen, den 17. Mai 1993 GEMEINDE WISCHHAFEN von Borstel Bürgermeister Goedecke Gemeindedirektor
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