und Gebührensatzung für den Kindergarten, 21.07.2016

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten
Wischhafen der Gemeinde Wischhafen
- unter Berücksichtigung der
1. Änderungssatzung vom 22.05.1995 - Inkrafttreten 01.08.1995 –
2. Änderungssatzung vom 28.04.1997 – Inkrafttreten 01.08.1997 –
3. Änderungssatzung vom 17.05.1999 – Inkrafttreten 01.09.1999 –
4. Änderungssatzung vom 10.06.2002 – Inkrafttreten 01.08.2002 –
5. Änderungssatzung vom 12.05.2003 – Inkrafttreten 01.08.2003 –
6. Änderungssatzung vom 24.05.2004
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 23/2004 vom 17.06.2004) - Inkrafttreten 01.08.2004 –
7. Änderungssatzung vom 23.05.2005
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2005 vom 22.06.2005) - Inkrafttreten 01.08.2005 8. Änderungssatzung vom 19.06.2006
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 32/2006 vom 10.08.2006) - Inkrafttreten 01.08.2006 9. Änderungssatzung vom 11.06.2007
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 28/2007 vom 12.07.2007) – Inkrafttreten 01.08.200710. Änderungssatzung vom 10.03.2008
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 15/2008 vom 10.04.2008) – Inkrafttreten 01.08.200811. Änderungssatzung vom 25.05.2009
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2009 vom 25.06.2009) -Inkrafttreten 01.08.2009§ 4 Abs. 3 tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade in Kraft
12. Änderungssatzung vom 08.09.2009
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 39/2009 vom 01.10.2009) –Inkrafttreten 01.09.2009
13. Änderungssatzung vom 22.02.2010
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 10/2010 vom 11.03.2010 – Inkrafttreten 01.08.2010
14. Änderungssatzung vom 31.05.2010
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 25/2010 vom 24.06.2010 – Inkrafttreten 01.08.2010
15. Änderungssatzung vom 02.05.2011
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 21/2011 vom 26.05.2011 – Inkrafttreten 01.08.2011
16. Änderungssatzung vom 27.02.2012
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 19/2012 vom 10.05.2012 – Inkrafttreten 01.08.2012
17. Änderungssatzung vom 25.02.2013
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 13/2013 vom 04.04.2013 – Inkrafttreten 01.08.2013
18. Änderungssatzung vom 24.02.2014
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 10/2014 vom 13.03.2014 – Inkrafttreten 01.08.2014
19. Änderungssatzung vom 26.01.2015
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 7/2015 vom 19.02.2015 – Inkrafttreten 01.08.2015
20. Änderungssatzung vom 04.04.2016
(Amtsblatt für den Landkreis Stade Nr. 20/2016 vom 26.05.2016 – Inkrafttreten 01.08.2016
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung
vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1991
(Nieders. GVBl. S. 363 und 367) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11.02.1992 (Nieders. GVBl. S. 29) und §
20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16.12.1992
(Nieders. GVBl. S. 353) beschließt der Rat der Gemeinde Wischhafen in seiner Sitzung am
17. Mai 1993 folgende Benutzung- und Gebührensatzung für den Kindergarten der
Gemeinde Wischhafen:
§1
1. Es werden Kinder aufgenommen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und noch
nicht schulpflichtig sind.
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
2
Sofern freie Plätze vorhanden sind können auch Kinder,
die noch nicht schulpflichtig für den Sekundarbereich I sind (Grundschüler),
die ihren Wohnort in anderen Gemeinden haben aufgenommen werden.
2. Es werden entsprechend der freien Plätze Kinder aufgenommen, soweit sie älter als 1
Jahre und noch nicht schulpflichtig und 6 Wochen vor Beginn des Kindergartenjahres
angemeldet sind. Danach werden auch Kinder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung bis
zur zulässigen Zahl der zu betreuenden Kinder im Kindergarten aufgenommen.
3. Die Aufnahme erfolgt jeweils für ein Kindergartenjahr. Während des Kindergartenjahres
ist die Beendigung der Aufnahmezeit nur möglich bei Wegzug aus der Gemeinde oder
Krankheit, die einen Besuch des Kindergartens bis zum Ende der Aufnahmezeit nicht
zulässt. Das Kindergartenjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. Um
den Zeitraum nach Ende des Kindergartenjahres bis zur Einschulung zu überbrücken ist
eine Besuchsregelung möglich.
Verlängerungen nach Ende des Kindergartenjahres erfolgen stillschweigend, soweit nicht
vorher eine Kündigung ausgesprochen wird oder andere Gründe zur Beendigung der
Aufnahmezeit vorliegen. Über Aufnahme und Verlängerung entscheidet der
Gemeindedirektor in Verbindung mit der Leiterin des Kindergartens.
§2
Ausschluss vom Besuch
1. Es können vom Besuch ausgeschlossen werden, Kinder die
a)
erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten,
b)
wegen körperlicher und psychischer Störung erhöhter Pflege bedürfen,
c)
mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt
worden sind.
2. Es sind auszuschließen Kinder, die
a)
mit einer ansteckenden Krankheit oder Ungeziefer behaftet sind oder diese
übertragen können,
b)
nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dieses durch ein Gesetz
gefordert wird,
c)
für die ein Gebührenrückstand von mehr als einem Monatsteilbetrag
besteht.
§3
Öffnungszeiten
1. Der Kindergarten Wischhafen ist außer sonnabends und den gesetzlichen Sonn- und
Feiertagen täglich geöffnet und zwar
vormittags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Betreuungszeit 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
nachmittags von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr, Betreuungszeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Als Zusatzangebot wird eine Früh- und Spätöffnung von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von
12.30 Uhr bis 13.00 Uhr angeboten.
Neben der Inanspruchnahme des 5-Tageangebotes besteht die Möglichkeit den
Kindergarten Wischhafen an 3 Tagen zu nutzen.
2. Die Öffnungszeiten des Kindergartens werden bedarfsorientiert durch die Gemeinde
geregelt.
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
§4
Gebühren
1. Für die Betreuung im Kindergarten Wischhafen vormittags sind Gebühren in folgender
Höhe zu entrichten:
Für eine Teilzeitbetreuung von Besuchskindern vormittags
8,50 Euro täglich
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
bis 17.500,-- Euro
mit 2 Kindern
bis 20.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
1.404,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
1.122,-- Euro jährlich
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
1.602,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
1.284,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
1.788,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
1.428,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
1.944,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
1.560,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von mehr als 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von mehr als 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
2.106,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
1.686,-- Euro jährlich.
2. Für die Betreuung im Kindergarten Wischhafen nachmittags sind Gebühren in folgender
Höhe zu entrichten:
Für eine Teilzeitbetreuung von Besuchskindern nachmittags 8,50 Euro täglich
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
bis 17.500,-- Euro
mit 2 Kindern
bis 20.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.404,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.122,-- Euro jährlich
3
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.602,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.284,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.788,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.428,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.944,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.560,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von mehr als 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von mehr als 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
2.106,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.686,-- Euro jährlich
3.
Für die stundenweise Betreuung im Kindergarten Wischhafen nachmittags bis
15.00 Uhr sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
bis 17.500,-- Euro
mit 2 Kindern
bis 20.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern bis 22.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.026,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
822,-- Euro jährlich
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 17.501,-- Euro bis 27.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 20.001,-- Euro bis 30.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 22.501,-- Euro bis 32.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.176,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
942,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 27.501,-- Euro bis 37.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 30.001,-- Euro bis 40.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 32.501,-- Euro bis 42.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.296,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.038,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von 37.501,-- Euro bis 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von 40.001,-- Euro bis 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von 42.501,-- Euro bis 52.500,-- Euro
4
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
5
1.416,-- Euro jährlich
1.134,-- Euro jährlich.
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern oder Sorgeberechtigten
mit 1 Kind
von mehr als 47.500,-- Euro
mit 2 Kindern
von mehr als 50.000,-- Euro
mit 3 und mehr Kindern von mehr als 52.500,-- Euro
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen nachmittags
1.554,-- Euro jährlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen nachmittags
1.242,-- Euro jährlich
4.
Für das Ferienangebot im Kindergarten Wischhafen sind Gebühren zu entrichten
für eine Teilzeitbetreuung an 5 Tagen vormittags
43,-- Euro wöchentlich
für eine Teilzeitbetreuung an 3 Tagen vormittags
34,50 Euro wöchentlich
5.
Für die Inanspruchnahme der zusätzlichen Früh- und Spätöffnung ist eine zusätzliche
Gebühr zu entrichten von
216,-- Euro jährlich.
6.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird nach den Bestimmungen des
Einkommenssteuergesetzes ermittelt.
Die Eltern oder Sorgeberechtigten erklären die für sie maßgebliche Einkommensstaffel.
Die Gemeinde verlangt den Nachweis der Einstufung in die maßgebliche
Einkommensstaffel. Maßgebliches Einkommen für die Einkommensstaffel ist das den
Beginn des Kindergartenjahres vorangehende Kalenderjahr.
§5
Gebührenermäßigung
1. Besuchen zwei oder mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so wird die Gebühr
für das zweite bzw. jedes weitere Kind um 30% ermäßigt.
2. Ermäßigung in Härtefällen:
Im Einzelfall können Ermäßigungen auf Antrag gewährt werden (Fortzug, Krankheit,
Schulbeginn). Über diese Anträge entscheidet der Verwaltungsausschuss.
§6
Zahlungspflichtige
Zahlungspflichtig für die Gebühren sind die Eltern oder Sorgeberechtigten der Kinder.
Daneben haften auch die Personen, die das Anmeldeformular unterschrieben haben.
§7
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
1. Die Gebührenpflicht entsteht beim Besuch des Kindergartens mit Beginn des
Kindergartenjahres. Für Kinder, die während des laufenden Kindergartenjahres
aufgenommen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn des Monats, in dem der
Kindergarten erstmalig besucht wird. Soweit diese Kinder bis zum 15. eines Monats
aufgenommen werden, ist der volle Monatsteilbetrag der Gebühr und, soweit sie danach
aufgenommen wurden, der halbe Monatsteilbetrag zu entrichten.
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
6
2. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kindergartenjahres. Beim Ausscheiden aus
dem Kindergarten während des laufenden Kindergartenjahres endet die Gebührenpflicht
ab Ende des Monats, in dem der Kindergarten letztmalig besucht wird. Soweit diese
Kinder bis zum 15. eines Monats ausscheiden, ist der halbe, und bei Ausscheiden nach
dem 15. eines Monates der volle Monatsteilbetrag zu entrichten.
3. Die Anmeldung beim Kindergarten verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht
sechs Wochen vor Ablauf des Vorjahres das Besucherverhältnis schriftlich gekündigt
wird.
4. Die Gebühren sind so lange zu zahlen, bis das Kind ordnungsgemäß im Kindergarten
abgemeldet ist. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das
Kind aus irgendwelchen Gründen der Einrichtung fernbleibt.
5. Vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z.B.
übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz u.a.) und während der
Sommer- und Weihnachtsferien berechtigt nicht zur Kürzung der Gebühren.
§8
Veranlagung und Fälligkeit
Über die Höhe der Gebühr wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Sie ist zum 5. eines jeden
Monats in den jeweiligen Teilbeträgen an die Samtgemeindekasse Nordkehdingen zu
entrichten.
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§9
Auskunftspflicht
Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde Wischhafen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für eine Gebührenfestsetzung
benötigt werden.
§ 10
Nebenleistungen
Kosten für Milch sind in der Gebühr enthalten. Bei besonderen Veranstaltungen können
Umlagen erhoben werden. Hierauf wird rechtzeitig durch Aushang im Kindergarten und
durch Rundschreiben hingewiesen.
§ 11
Elternmitarbeit
Von jeder Gruppe werden am Anfang des Kindergartenjahres (Sommer) Elternvertreter
gewählt. Eltern können zur Mitarbeit bei der Betreuung der Kinder zugelassen werden.
Die Kinder sind von den Erziehungsberechtigten oder aber von den dem
Kindergartenpersonal bekannten und anerkannten Personen abzuholen.
Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten Wischhafen
7
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
21737 Wischhafen, den 17. Mai 1993
GEMEINDE WISCHHAFEN
von Borstel
Bürgermeister
Goedecke
Gemeindedirektor