Ermessenslenkende Weisungen zum

Jobcenter Dortmund – ESG - § 16 b SGB II
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Ermessenslenkende Weisungen
Einstiegsgeld (ESG)
Leistungen zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

pauschalierte Bemessung für Zielgruppen





ehemalige Minijobber
Alleinerziehende
Langzeitarbeitslose i.S.d. § 18 (1) SGB III
(soweit in den ersten 6 Monaten der Mindestlohn
nicht gezahlt wird (§ 22 (4) MiLoG))
Jugendliche U25
(ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
individuelle Bemessung außerhalb der Zielgruppen
§ 16 b SGB II
gültig ab 18.07.2016
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Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
1. Intention und Rechtsgrundlage
Mit der Eingliederungsleistung ESG soll ein zusätzlicher Anreiz zur

Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
geschaffen werden.
Das ESG ist ein Zuschuss, den erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusätzlich zum Arbeitslosengeld II erhalten können. Der Zuschuss ist zeitlich befristet und wird nicht auf das Arbeitslosgengeld II gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
angerechnet.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet wird.
Das ESG ist eine Ermessensleistung. Demnach obliegt es den Integrationsfachkräften (IFK) im Einzelfall eine Entscheidung zum Einsatz des ESG zu treffen.
Diese ermessenslenkenden Weisungen beschreiben

die Zielgruppe(n) für eine pauschale Bemessung des ESG,

sonstige Möglichkeiten zur Gewährung von ESG mit individueller Bemessung außerhalb der
Zielgruppen

den Förderumfang (unterteilt in pauschalierte und einzelfallbezogene Bemessung),

die Zugangsvoraussetzungen

sowie die Dokumentationsstandards
zum Einsatz von ESG. Damit wird den IFK ein verbindlicher Rahmen zur Ausübung der Ermessensentscheidung gegeben, der einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab ermöglicht.
Die Förderung mit ESG leitet sich aus § 16 b SGB II ab.
Die fachlichen Hinweise (FH) für den Geltungsbereich SGB II gem. HEGA 03/2013 – 12 sind zu beachten.
https://www.baintranet.de/011/001/011/003/Documents/HEGA-03-2013-VG-Einstiegsgeld-Anlage.pdf
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Ermessenslenkenden Weisung durchgängig nur die männliche
Schreibweise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen angesprochen.
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2. Zielgruppen für eine pauschalierte Bemessung des ESG
Der Gesetzgeber und die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) beschreiben keine besonderen Zielgruppen. Es sollen aber insbesondere eLb mit ESG gefördert werden, die unter anderem
aufgrund ihrer bisherigen Profillage keine oder eingeschränkte Chancen bei der Stellensuche haben
oder bisher nur bzw. überwiegend Mini-Jobs ausgeübt haben. Als Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung können daher folgende Zielgruppen mit einer pauschalierten
Bemessung des ESG gefördert werden:

Alleinerziehende

Minijobber

Langzeitarbeitslose i.S.d. § 18 (1) SGB III
(soweit die Beschäftigungsaufnahme in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) fällt und der Mindestlohn an Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate
gemäß § 22 (4) MiLoG nicht gezahlt wird.)

Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung
3. sonstige Beschäftigungsaufnahmen außerhalb der Zielgruppen
mit individueller Bemessung des ESG
Neben den unter Punkt 2 genannten Zielgruppen kann für jeden anderen eLb bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ebenfalls bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im
Sinne des § 16 d SGB II sowie der Fachlichen Hinweise ein individuelles ESG erbracht werden. Wie
unter Punkt 1 beschrieben, obliegt es der IFK, im Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Ansatzpunkte für eine Einzelfallentscheidung können sein:

keine bzw. eine schlecht abgeschlossene Berufsausbildung oder keine Berufserfahrung

mit dem bisherigen Bewerberprofil keine Chancen bei der Stellensuche

lange beschäftigungslos

Brüche im Lebenslauf
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4. Förderumfang
Höhe des ESG
pauschalierte Bemessung an Zielgruppen
Die Förderhöhe beträgt im Rahmen der pauschalierten Bemessung

75 % der allgemeinen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Ergänzungsbeträge sind nicht vorgesehen.
individuelle Bemessung außerhalb der Zielgruppen
Die Förderhöhe beträgt im Rahmen der individuellen Bemessung

50 % des für den eLb maßgeblichen Regelbedarfes nach § 20 SGB II.
(Die Höhe des maßgeblichen Regelbedarfes (100%, 90% oder 80% des vollen Regelbedarfes
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) für den zu fördernden eLb kann unter anderem aus dem Bewilligungsbescheid entnommen werden.

Darüber hinaus sind Ergänzungsbeträge (auch in Kombination) möglich:
20 % der allgemeinen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
(Soweit der eLb vor Beschäftigungsaufnahme zwei Jahre oder länger arbeitslos gemeldet war.
Alternativ kann dieser Ergänzungsbetrag auch gewährt werden, soweit der eLb vor Beschäftigungsaufnahme mindestens sechs Monate arbeitslos gemeldet war und die bisherige Eingliederung in Arbeit wegen in der Person des eLb liegender Umstände erschwert war/ist (Vermittlungshemmnisse)).
10 % der allgemeinen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
(Für jedes weitere leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.)

Die Höchstgrenze für die individuelle Bemessung aus Grundbetrag und Ergänzungsbeträgen
darf nicht den Betrag des allgemeinen Regelbedarfes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II überschreiten. Mit dieser Kappungsgrenze soll vermieden werden, dass unverhältnismäßig hohe
ESG Förderungen – mit negativer Auswirkung auf den Arbeitsmarkt – erfolgen
Weitere Einzelheiten zur pauschalierten und individuellen Bemessung der vorgenannten ESG Förderungen können der „Verordnung zur Bemessung von ESG“ (ESGV) entnommen werden. Die Verordnung ist in der MuI Ablage im ESG Ordner hinterlegt.
Weisungen / Informationen / Berechnungshilfe zum ESG
Zur Ermittlung des individuellen ESG kann zudem an vorgenannter Stelle eine Berechnungshilfe genutzt werden.
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Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Dauer der Förderung
Die ESG Förderung für Zielgruppen ist begrenzt auf

maximal sechs Monate (Alleinerziehende, Minijobber und Langzeitarbeitslose im Anwendungsbereich § 22 (4) MiLoG) bzw. maximal drei Monate (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
Die ESG Förderung außerhalb der Zielgruppen ist begrenzt auf

maximal sechs Monate
5. Antragstellung

Der ESG Antrag ist vor dem leistungsbegründenden Ereignis zu stellen.

Die Vordrucke SGB II ESG 01 + 02 (Antrag und fachliche Feststellung) können über die Dokumentenverwaltung aufgerufen werden. Das Datum der Antragstellung ist in VerBIS zu vermerken.

Über den Antrag entscheidet die IFK nach den unter Punkt 5 aufgeführten Kriterien.
6. Handlungsstrategien und Zugangsvoraussetzungen
Wird die Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angestrebt, können im
Rahmen des 4PM schwerpunktmäßig folgende Handlungsstrategien zum Einsatz kommen:

Vermittlung

Perspektiven verändern

Berufserfahrung ermöglichen

Beendigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht.
Weiterhin sind bei der Bewilligung von ESG folgende Zugangsvoraussetzungen zu beachten:

Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis muss wöchentlich mindestens
15 Stunden umfassen.

Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wird mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten (Alleinerziehende und Minijobber) bzw. drei Monaten (Jugendliche
U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung) abgeschlossen.

Es muss sich um eine Tätigkeit mit tariflicher/ortsüblicher Entlohnung handeln. Die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind zu beachten.
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Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Das gezahlte Entgelt sollte in der Regel 1.900,00 € brutto/mtl. nicht überschreiten.

Vorliegen von Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG II vor Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der förderfähige Personenkreis ergibt sich aus §§ 7 ff SGB II.
(Hinweis: unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des SGB II ist die Voraussetzung „arbeitslos“ auch als erfüllt anzuerkennen, wenn der eLb unmittelbar vor der Förderung
an einer Maßnahme teilgenommen hat.)

Ergänzung Mini-Jobber: zwischen Aufgabe Minijob und Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen maximal drei Monate.
7. Dokumentationsstandards
Da es sich bei ESG um eine Ermessensentscheidung handelt, sind alle wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheidungen aussagekräftig und nachvollziehbar zu begründen und in VerBIS anhand
der folgenden Standards zu dokumentieren.
1. Integrationsstrategie auf Basis des Profilings nach dem 4 PM gemeinsam mit
dem eLb erarbeiten. Handlungsstrategie auswählen und mit Beginn- und Enddatum versehen.
2. Antragsdatum und Benennung der beantragten Leistung
3. Prüfung auf individuelle Notwendigkeit und Erforderlichkeit des Einsatzes dieser
Eingliederungsleistung und des Vorliegens der Voraussetzungen. (Ein Hinweis
auf die ermessenslenkenden Weisungen allein reicht nicht aus.)
4.
a. Antragstellung mit Beschreibung der Tätigkeit (mind. 15 h wöchentlich) /
voraussichtliche Entlohnung bei der angestrebten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (tarifliche/ortsübliche Entlohnung, Beachtung
des MiLoG, Entgelt i.d.R. max. 1.900 €/brutto)
b. Auf Anfrage des Kunden bei konkretem Arbeitsangebot: Dokumentation
der Prüfung der Langzeitarbeitslosigkeit i.S. § 18 (1) SGB III und des
Ergebnisses; bei positiver Prüfung Dokumentation der Ausstellung der
Bescheinigung über Vorliegen der LZA
5. Die Prüfung des Arbeitsvertrages auf die unter Punkt 4 genannten Angaben ist
zu dokumentieren, z.B. „Die Angaben im Arbeitsvertrag entsprechen dem Antrag.“
6. Einschätzung der voraussichtlichen Überwindung der Hilfebedürftigkeit (anhand
konkreter Hinweise), z.B. „Unter Berücksichtigung des Einkommens gem. Antrag ist mit einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit zu rechnen.“
7. Begründung der Ermessensentscheidung mit Abwägung zur Ermessensausübung hinsichtlich der Dauer (siehe oben: maximal 6 Monate bzw. maximal 3
Monate (Jugendliche U25 ohne abgeschlossene Berufsausbildung))
8. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II
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8. Haushaltsteam

Die entscheidungsbegründenden Unterlagen (ESG Antrag, fachliche Feststellung, Kopie des
Arbeitsvertrages und (optional) Kopie Bescheinigung über Langzeitarbeitslosigkeit) werden an
das Haushaltsteam 981.G gesandt.

Das Haushaltsteam erfasst den Vorgang in COSACH, erstellt den Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und nimmt die Zahlbarmachung in ERP vor.
9. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer
Diese Ermessenslenkende Weisung tritt ab sofort in Kraft und ersetzt die ELW vom 26.02.2015.
Dortmund, den 18.07. 2016
gez.
Dannenberg
stv. Geschäftsführer
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