Handelsmakler-Vertrag

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Handelsmakler-Vertrag
zwischen
und
Deutsche Treusorge Fonds GmbH
Handelsmakler-Nr.:
Königswall 38-40
Anrede:
44137 Dortmund
Name:
Frau Herr Firma
Vorname:
vertreten durch den Geschäftsführer
Geburtsdatum: Alexander Klein
Straße / Haus-Nr:
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(TT.MM.JJJJ)
PLZ:
Ort:
Telefon:
Telefax:
E-Mail-Adresse:
Bankverbindung (gem. §7 Vergütung, Ziffer 2.):
Kontoinhaber:
Kreditinstitut: IBAN:
BIC: Steuernummer:
- nachfolgend „Gesellschaft“ genannt -
(notwendig für die Vergütungsabrechnung):
- nachfolgend „Handelsmakler“ genannt -
Vertragsdetails zur Vergütungsvereinbarung (Anlage 2):
I. Darlehens-Bonus:
II. Abschlussprovision:
%
€
Definition
Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen oder Dienstleistungen
übernimmt, § 93 I HGB.
Präambel
Der Handelsmakler wird für die Gold International SE, vertreten durch die Gesellschaft, in seinem Kundenkreis Geschäfte vermitteln, die nachfolgend bezeichnete Produkte der Gold International SE zum Gegenstand haben. Der Handelsmakler verpflichtet
sich, die Vermittlung für die Gesellschaft gemäß den von der Gesellschaft festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag
(Anlage 1) in seiner jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
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§1 Vertragsgegenstand
Der Handelsmakler übernimmt die Vermittlung von partiarischen Darlehen und/oder der Ersetzungs-Vereinbarung
der Gold International SE, die die Ersetzung der Rückzahlung des partiarischen Darlehens durch Gewährung einer
unmittelbaren Beteiligung an Gold International SE mittels
Überlassung von Stammaktien zum Gegenstand hat (nachfolgend „Ersetzungs-Vereinbarung“ genannt) . Der Handelsmakler ist nicht bevollmächtigt und nicht berechtigt,
im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft Verträge abzuschließen.
§2 Vertragsgebiet
1. Die Vermittlungstätigkeit des Handelsmaklers ist auf
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
2. Die Vertriebstätigkeit des Handelsmaklers innerhalb
des Geltungsbereiches gemäß Absatz 1 ist räumlich
unbeschränkt.
§3 Organisatorische Anforderungen
1. Bei Abschluss des Vertrages ist, soweit es sich bei dem
Handelsmakler um eine juristische Person handelt, ein
aktueller Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der
Vorder-und Rückseite des gültigen Personalausweises
des/der vertretungsberechtigten Organs (e) zu übergeben.
Bei nicht juristischen Personen ist die Gewerbeanmeldung
nachzuweisen sowie eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises des/der Inhaber zu
übergeben. Jede Änderung der Wohnanschrift ist, sollte
sie von den Angaben im Personalausweis abweichen, der
Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weiterhin ist die vom Finanzamt zum Zwecke der Umsatzsteuer genannte Steuernummer bekanntzugeben. Ebenso ist
eine Kopie der Genehmigung nach §34f Abs. 1 Nr. 3 GewO
(Darlehensvermittlung) beizufügen.
2. Der Handelsmakler ist verpflichtet, der Gesellschaft
einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen sowie zwecks Kommunikation eine E-Mail-Adresse, Fax-und
Telefonnummer anzugeben. Bei eingetretenen Änderungen hat der Handelsmakler die Gesellschaft unverzüglich
darüber zu informieren.
§4 Unterbeauftragungen durch den Handelsmakler
1. Der Handelsmakler ist berechtigt, weitere Handelsmakler zu beauftragen. Eine Beauftragung ist nur zulässig,
wenn die Gesellschaft diese vorher genehmigt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Die Genehmigung gilt von der Gesellschaft als erteilt, wenn
die Genehmigung nicht innerhalb von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Zuganges des Antrags auf Genehmigungserteilung, von der Gesellschaft verweigert worden ist.
2. Bei der Beauftragung weiterer Handelsmakler hat der
Handelsmakler dafür Sorge zu tragen, dass die organisatorischen Anforderungen gemäß § 3 auch hinsichtlich der
Person des Weiteren beauftragten Handelsmaklers erfüllt
werden und dieser die von der Gesellschaft festgelegten
Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1)
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beachtet. Er hat die festgelegten Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag von dem seinerseits beauftragten
Handelsmakler rechtsgültig unterzeichnet auf Verlangen
der Gesellschaft vorzulegen.
3. Beauftragt der Handelsmakler weitere Handelsmakler,
werden diese als Beauftragte des Handelsmaklers tätig. Der
Handelsmakler übernimmt in diesem Fall deren Koordination, Betreuung und Überwachung.
§5 Rechte und Pflichten der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Handelsmakler die
für die Vermittlung des partiarischen Darlehens sowie der
Ersetzungs-Vereinbarung erforderlichen Unterlagen in ausreichender Stückzahl kostenfrei zur Verfügung zu stellen und
den Handelsmakler bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
2. Die Gesellschaft stellt dem Handelsmakler alle sich auf
die möglichen Geschäfte beziehenden wichtigen und aktuellen Informationen zur Verfügung.
3. Die dem Handelsmakler zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Materialen bleiben im Eigentum der
Gesellschaft. Sie sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind.
4. Die Gesellschaft teilt dem Handelsmakler unverzüglich
die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsmakler
vermittelten partiarischen Darlehens oder einer ErsetzungsVereinbarung mit. Die Gesellschaft ist in ihrer Entscheidung,
ein partiarisches Darlehen oder eine Ersetzungs-Vereinbarung anzunehmen, frei. Für von der Gesellschaft abgelehnte Anträge erhält der Handelsmakler keine Vergütung.
§6 Rechte und Pflichten des Handelsmaklers
1. Der Handelsmakler hat die Interessen der Gesellschaft
zu wahren und die von der Gesellschaft festgelegten
Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) zu
beachten. Er hat des Weiteren die Verpflichtung, unter Beachtung der ihm von der Gesellschaft erteilten Weisungen,
partiarische Darlehen und Ersetzungs-Vereinbarungen an
Anleger zu vermitteln.
2. Der Handelsmakler wird sämtliche, vollständig ausgefüllten und rechtswirksam unterzeichneten Darlehensverträge sowie Ersetzungs-Vereinbarungen sofort an die
Gesellschaft weiterleiten.
3. Der Handelsmakler hat keine Abschlussvollmacht. Er
ist lediglich als Vermittler tätig, hat also bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Anlageinteressenten
einzuwirken, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des
beabsichtigten partiarischen Darlehensvertrages und/
oder der Ersetzungs -Vereinbarung zu fördern.
4. Der Handelsmakler verpflichtet sich, die Gesellschaft
über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die für ihre
Entscheidung, einen partiarischen Darlehensvertrag oder
eine Ersetzungs-Vereinbarung mit einem neu vermittelten Anlageinteressenten abzuschließen, von Bedeutung
sein können. Der Handelsmakler verpflichtet sich, diesen
Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
durchzuführen.
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5. Sofern sich der Handelsmakler zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag weiterer Handelsmakler bedient, hat er sicherzustellen, dass die Pflichten nach
diesem Vertrag auch von den von ihm beauftragten weiteren Handelsmaklern eingehalten werden.
§7 Vergütung
1. Der Handelsmakler erhält für seine Tätigkeit nach diesem Vertrag ausschließlich erfolgsbezogene Vergütungen.
Die weiteren Einzelheiten sind in Anlage 2 „Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag“ geregelt.
2. Der Vergütungsanspruch entsteht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
a) beim partiarischen Darlehen
(1) Vorlage des durch den Darlehensgeber unterzeichneten partiarischen Darlehensvertrages,
(2) Einzahlung der Darlehensbeträge auf dem angegebenen Bankkonto
b) bei der Ersetzungsvereinbarung
(1) Vorlage der durch den Darlehensgeber unterzeichneten Ersetzungs-Vereinbarung
c) bei der Ersetzung von Lebensversicherungs-/Rentenversicherungs- und Bausparpolicen in partiarische Darlehen
(1) Erfüllung der Regelung nach Anlage 2 Ziffer II.
der Vergütungsvereinbarung zum HandelsmaklerVertrag
Die Vergütung ist mit schuldbefreiender Wirkung auf das
vom Handelsmakler angegebene Konto zu zahlen.
3. Ein Vergütungsanspruch auf Vermittlung eines partiarischen Darlehens oder einer Ersetzungs-Vereinbarung
entsteht nicht oder entfällt, wenn der Darlehensgeber
den Darlehensvertrag oder die Ersetzungs-Vereinbarung
widerruft oder anfechtet oder aus sonstigen Gründen von
der Vereinbarung zurücktritt . Die Höhe bemisst sich nach
der von der Gesellschaft an den Handelsmakler insoweit
rechtsgrundlos gezahlten Vergütung gemäß der „Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 2).
4. Die Gesellschaft erstellt monatlich innerhalb der ersten
fünf Werktage des Monats für den Vormonat eine Vergütungsabrechnung und übersendet diese an den Handelsmakler. Der Handelsmakler erstellt sodann auf Basis der
übersendeten Vergütungsabrechnung eine ordentliche
Rechnung, die er an die Gesellschaft übersendet. Nach Zugang der Rechnung überweist die Gesellschaft den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen (in Worten: dreißig
Tagen) an den Handelsmakler.
5. Der Handelsmakler hat alle ihm übermittelten Vergütungsabrechnungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Einwände
innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Entfällt
der Vergütungsanspruch gemäß Absatz 3 oder gelangt dieser
nicht zur Entstehung, so erklärt der Handelsmakler sein Einverständnis damit, dass die Gesellschaft zur Aufrechnung gegen Vergütungsabrechnungen des Handelsmaklers in Höhe
des entfallenen Vergütungsanspruchs berechtigt ist.
6. Die Vergütungen werden nach aktueller Rechtslage
ohne Umsatzsteuer geschuldet.
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§8 Vergütungsvorschuss und Auslagenerstattung
Der Handelsmakler hat weder einen Anspruch auf Vergütungsvorschuss noch auf Auslagenerstattung gegen die
Gesellschaft.
§9 Laufzeit/Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von
einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlich in Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der
Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt, oder wenn auf andere Weise das
Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde
und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft liegt insbesondere
vor, wenn der Handelsmakler oder der von diesem unterbeauftragte Handelsmakler gegen die festgelegten Grundsätze
zum Handelsmakler-Vertrag (Anlage 1) verstößt
3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
§10Kundenschutz
1. Die Gesellschaft gewährt dem Handelsmakler Kundenschutz lediglich insofern, als ein auf die Vermittlung des
Handelsmaklers zurückzuführender partiarischer Darlehensvertrag und/oder eine Ersetzungs-Vereinbarung mit
dem Anlageinteressenten als Kunden rechtswirksam zustande gekommen ist.
2. Darüber hinaus schließt der Kundenschutz die Weitergabe von Kundendaten mit Ausnahme der für die Gesellschaften tätigen und gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Rechtsanwälte und Angehörige der Finanzverwaltung und
andere aus.
§11Haftung
1. Der Handelsmakler verpflichtet sich, zur Erfüllung dieses
Vertrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
sowie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu handeln.
2. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Gesellschaft
eine Haftung gegenüber Dritten für fehlende oder unvollständige Angaben des Handelsmaklers nicht übernimmt,
insbesondere nicht für solche Erklärungen oder Zusicherungen, die im partiarischen Darlehensvertag und/oder
der Ersetzungs-Vereinbarung nicht enthalten sind oder in
Widerspruch dazu stehen.
§12Geheimhaltungspflicht
1. Der Handelsmakler hat über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft, die ihm während seiner
Tätigkeit für die Gesellschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung dieses Vertrages Stillschweigen zu wahren.
2. Unterlagen über interne bzw. geheime Geschäftsvorgänge, die dem Handelsmakler anvertraut wurden, hat
er unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung,
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2. Der Handelsmakler hat seine Einnahmen selbst zu
versteuern. Der Handelsmakler kann seine Tätigkeit frei
gestalten und seine Arbeitszeiten frei bestimmen. Der
Handelsmakler ist in diesem Vertragsverhältnis nicht
sozialversicherungspflichtig. Die Gesellschaft führt keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn ab. Zwischen der
Gesellschaft und dem Handelsmakler besteht kein Arbeitsvertrag. Sollte künftig ein Sozialversicherungsträger
-entgegen der erklärten Absicht der Vertragsparteien- das
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses rechtswirksam feststellen, so verpflichtet sich der Handelsmakler
im Innenverhältnis zum Ersatz der von der Gesellschaft
für ihn etwa nachzuentrichtenden Versicherungsbeiträge.
In diesem Zusammenhang findet § 7 Absatz 5 Satz 2 dieser Vereinbarung entsprechende Anwendung. Für die Beachtung der den Handelsmakler betreffenden öffentlichrechtlichen Pflichten ist dieser selbst verantwortlich.
3. Der Handelsmakler ist auf Grund dieser Vereinbarung
berechtigt, aber nicht verpflichtet, partiarische Darlehen
und/oder Ersetzungs-Vereinbarungen zu vermitteln.
spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an die Gesellschaft zurückzugeben, zur Verfügung
gestellte Dateien hat er zu löschen und die Löschung der
Gesellschaft unverzüglich zu bestätigen.
§13Vertraulichkeit
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages und seine Anlagen vertraulich zu behandeln.
Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen,
die einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung
unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen erforderlich ist.
2. Der Handelsmakler wird die ihm anvertrauten Schriftstücke und Unterlagen gesondert aufbewahren und gemäß den Gepflogenheiten des kaufmännischen Verkehrs
unter Verschluss halten.
§14Vollständigkeit und Schriftlichkeit
Die vorliegende Vereinbarung stellt die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden
nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den
Verzicht auf das vereinbarte Schriftformerfordernis.
§17Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für den vorliegenden Vertrag gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
2. Als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen
aus diesem Vertrag sowie als Gerichtsstand wird Dortmund vereinbart.
§15Übertragbarkeit , Aufrechnung
1. Der Handelsmakler kann die Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Gesellschaft auf Dritte übertragen.
2. Der Handelsmakler kann gegen Forderungen der Gesellschaft aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§18Salvatorische Klausel
1. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am
Nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger
Lücken dieses Vertrages, welche möglicherweise von den
Vertragsparteien nicht bedacht worden sind.
2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieses Vertrages lässt die übrigen Bestimmungen unberührt.
3. Dieser Vertrag ersetzt ab dem Datum seiner Unterzeichnung alle etwaig vorhergehenden Verträge zwischen dem
Handelsmakler und der Gesellschaft.
§16Rechtsgrundlagen
1. Die Vertragsparteien regeln mit dieser Vereinbarung die
Grundlage ihrer Zusammenarbeit. Ergänzend gelten die
Vorschriften des Maklerrechts gemäß §§ 652 ff BGB. Die
Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses
nicht gewünscht ist.
Anlagen
Anlage 1 - Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag
Anlage 2 - Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag
Ort, Datum
Unterschrift Gesellschaft
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Ort, Datum
Unterschrift Handelsmakler
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Anlage 1
Grundsätze zum Handelsmakler-Vertrag
Der Handelsmakler
»» i st verpflichtet, Kunden vollständig und wahrheitsgemäß über den Inhalt der partiarischen Darlehen und der Ersetzungs-Vereinbarungen zu unterrichten, insbesondere über
die Risiken umfassend aufzuklären,
»» i st nicht berechtigt, von den festgelegten Grundsätzen zum Handelsmakler-Vertrag oder
den ihm erteilten Weisungen abweichende oder darüber hinausgehende Angaben zu
machen,
»» wird die jeweils gültigen Formulare zur Anwendung bringen,
»» wird die Übergabe aller Vertragsunterlagen an den Kunden entsprechend protokollieren,
»» wird vom Kunden unterschriebene Anträge, Erklärungen etc. unverzüglich per Post, Fax
oder Mail der Gesellschaft übermitteln,
»» wird zur Kundenlegitimation eine Kopie von Personalausweis / Reisepass einholen.
DEUTSCHE TREUSORGE – Handelsmakler-Vertrag Anlage 1 – VZ20160714
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Anlage 2
Vergütungsvereinbarung zum Handelsmakler-Vertrag
I. Für die Vermittlung von partiarisches Darlehen und Ersetzungs-Vereinbarungen
Darlehens-Bonus
Der Handelsmakler erhält für seine Tätigkeit nach diesem
Vertrag ausschließlich einen erfolgsbezogenen Bonus.
a) Bei der Vermittlung eines partiarischen Darlehens
beträgt die Höhe des Bonus den unter Vertragsdetails festgelegten Prozentsatz der tatsächlich von
dem Darlehensgeber geleisteten Darlehenssumme.
Die Gesamthöhe des Bonus ist beschränkt auf die
Summe der tatsächlich von dem Darlehensgeber
geleisteten Darlehensbeträge (siehe Abbildung 1),
die ursächlich auf den vermittelten Abschluß des
Handelsmaklers innerhalb eines Zeitraums von 24
Monaten, beginnend ab dem Zustandekommen
des vermittelten partiarischen Darlehensvertrages, zurückzuführen ist.
b)Bei der Vermittlung einer Ersetzungs-Vereinbarung beträgt die Höhe des Ersetzungs-Bonus des
obigen Darlehens, durch Gewährung einer unmittelbaren Beteiligung an Gold International SE,
Füllenbachstr. 4, 40474 Düsseldorf, mittels Überlassung von Stammaktien, zusätzlich:
Darlehensbetrag in Aktien
ab Preis pro Aktie
0-49,99 0 %
ab Preis pro Aktie
50,00 2 %
ab Preis pro Aktie
200,00 3 %
ab Preis pro Aktie
500,00 4 %
ab Preis pro Aktie
1000,00 5 %
Abbildung 1
II. Ersetzung Lebensversicherungs- u.
Bausparpolicen
Abschlussprovision
a) Für die durch eigene Kundenkontakte vermittelten
Versicherungs- und/oder Bausparvertragspolicen
von Kunden zur Bewertung ihrer aktuellen Rückkaufswerte erhält der Handelsmakler bei vorliegenden Voraussetzungen eine Abschlussprovision.
b) Der Anspruch auf Abschlussprovision entsteht und
ist verdient, wenn
aa) der Antrag zur Bewertung der Police, hilfsweise die
letzte Jahresabrechnung, vollständig ausgefüllt
und durch den vermittelten Kunden eigenhändig unterzeichnet der Deutsche Treusorge Fonds
GmbH, Königswall 38-40, 44137 Dortmund, nachweislich zugegangen ist, wobei ein Zugang per Fax
und eingescannt per E-Mail ausreicht und
bb)die Bewertung durch die Deutsche Treusorge
Fonds GmbH durchgeführt wurde und nicht wirksam der Widerruf zur Bewertung vom Kunden
ausgesprochen oder auf sonstige Weise eine Auflösung erfolgt und
cc) die Police durch den Eingang eines durch den
Kunden unterschriebenen Vertrages über die
Gewährung eines Partiarischen Darlehens zu
gunsten der Gold International SE, Füllenbachstr. 4, 40474 Düsseldorf, ersetzt wird und
dd)der Handelsmakler alles zur Durchführung des
Vertrages über das Partiarische Darlehen, insbesondere zur Zahlung des Darlehensbetrags durch
den Kunden und/oder die Versicherungsgesellschaft an die Gold International SE, Erforderliche
getan hat, worüber im Zweifel die Gesellschaft
entscheidet.
c) Die Höhe der Abschlussprovision bemisst sich nach der
Einzelbewertung der Police, die durch ein Partiarisches
Darlehen ersetzt wird. Je Police beträgt die Abschlussprovision den unter Vertragsdetails festgelegten Betrag, sofern die Einzelbewertung der Police 10.000,00 €
je Policenwert nicht unterschreitet.
d) Für unter Ziffer II vergütete Darlehensanträge wird
kein Darlehens-Bonus mehr vergütet. Der Ersetzungs-Bonus bleibt unberührt.
Abschlussprovision
e) Die Abschlussprovision ist fällig und zahlbar mit Eingang des unterzeichneten Vertrages über das Partiarische Darlehen und Einhaltung der Widerrufsfrist; der Eingang die Höhe des Darlehensbetrages sind
für die Fälligkeit nicht Voraussetzung.
DEUTSCHE TREUSORGE – Handelsmakler-Vertrag Anlage 2 – VZ20160714
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