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Konzernbetriebsvereinbarung
Für Gleichbehandlung und kollegiales
Miteinander – Gegen Fremdenfeindlichkeit und
antidemokratische Tendenzen
Präambel
Der Anstieg rechtsextremer und fremdenfeindlicher Gewalttaten in
der Bundesrepublik Deutschland fordert von allen gesellschaftlichen
Gruppen aktives Handeln. Diese Taten schaden in erster Linie den
Opfern solcher Gewalttaten, aber auch dem Ansehen der Bundesrepublik und der deutschen Unternehmen, auch der Deutschen Bahn
AG, im Ausland und gefährden das kollegiale Klima in den Betrieben.
Zur Verwirklichung der allgemeinen Pflicht von Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer Beschäftigter im Betrieb und um ein positives Zeichen gegen
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie antidemokratische und
neonazistische Tendenzen zu setzen, schließen Vorstand und Konzernbetriebsrat der DB AG diese Konzernbetriebsvereinbarung.
Ziel der Konzernbetriebsvereinbarung ist es zum einen, Beschäftigte,
unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder
ausländischen Herkunft, im Betrieb wirksam vor Diskriminierungen
zu schützen und zu einem gemeinschaftlichen Miteinander im
Betrieb beizutragen. Zum anderen soll antidemokratischen und
neonazistischen Tendenzen im DB-Konzern vorgebeugt und
entgegengewirkt werden. Diese Ziele gelten für die Beschäftigten
- insbesondere auch in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber Kunden des DB-Konzerns.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des
DB-Konzerns. Sie gilt auch für zugewiesene Beamtinnen und Beamte.
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieser Konzernbetriebsvereinbarung werden die
nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
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-
Beschäftigte ausländischer Herkunft sind diejenigen mit einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, Staatenlose oder solche,
welche einer ethnischen Minderheit angehören, die als
Fremde angesehen werden.
Personelle Maßnahmen sind Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen, Beförderungen, Abschluss von (befristeten) Arbeitsverhältnissen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen sowie alle sonstigen Maßnahmen, Entscheidungen
und Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und Entwicklung haben können.
-
Bildungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen der Aus-, Fortund Weiterbildung.
-
Soziale Maßnahmen sind insbesondere alle betrieblichen Sozialleistungen und Angebote betrieblicher Sozialeinrichtungen.
§ 3 Grundsätze
(1)
Der Vorstand sowie der Konzernbetriebsrat der DB AG und
die Beschäftigten treten nachdrücklich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit sowie antidemokratischen und neonazistischen
Tendenzen entgegen. Dies gilt vor allem im Betrieb bei konkreten Anlässen, wie Äußerungen rassistischen, fremdenfeindlichen und antidemokratischen sowie neonazistischen Inhalts, Vorurteilen, Pauschalurteilen, Tätlichkeiten, Drohungen
und Beleidigungen und Belastungen des Betriebsklimas.
(2)
Die Grundsätze für Gleichbehandlung und kollegiales Miteinander im DB-Konzern umfassen insbesondere
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(3)
den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung,
den Grundsatz der Förderung der Chancengleichheit,
das Auftreten gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
und antidemokratische sowie neonazistische Tendenzen im Betrieb, in Einrichtungen, in denen die DB AG
das Hausrecht ausübt und in der Öffentlichkeit.
Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verbietet jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung aufgrund von Haut-
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farbe, Rasse, Staatsangehörigkeit und Religion, ethnischer
und nationaler Herkunft.
(4)
Der Grundsatz der Förderung der Chancengleichheit
-
gebietet Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen
Gleichstellung der Beschäftigten ausländischer Herkunft,
berücksichtigt die besonderen Umstände sowie die Interessen der Beschäftigten ausländischer Herkunft in
angemessener Weise.
§ 4 Umsetzung der Grundsätze
(1)
Ungeachtet der Tatsache, dass insbesondere die
Straftatbestände der Volksverhetzung, Aufstachelung zum
Rassenhass, des Verbots des Zeigens verfassungsfeindlicher
Symbole sowie des Verbots des Leugnens der
nationalsozialistischen Gewalttaten strafrechtliche Sanktionen
nach sich ziehen, haben auf Täterseite beteiligte Beschäftigte
des DB-Konzerns darüber hinaus mit arbeitsrechtlichen bzw.
beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Die jeweiligen Leiter der Organisationseinheiten haben die
Verpflichtung, die Einhaltung dieses Gebotes und der KBV zu
überwachen und Verstöße unverzüglich zu ahnden. Hierbei
sind die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen
Maßnahmen, wie z. B. Belehrung, Abmahnung, Kündigung
oder
beamtenrechtliche
Disziplinarmaßnahmen
zu
veranlassen.
Der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der DB AG
erwarten, dass die Beschäftigten aktiv Übergriffen,
Handlungen und Äußerungen iSd § 3 (1) insbesondere im
Betrieb und im kundennahen Bereich entgegentreten.
(2)
Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung und der Förderung
von Chancengleichheit ist insbesondere bei allen
-
personellen Maßnahmen,
Bildungsmaßnahmen,
sozialen und
organisatorischen Maßnahmen
einzuhalten.
Die unter § 3 (3) genannten Merkmale (Hautfarbe, Rasse,
etc.) können keine Kriterien solcher Maßnahmen sein.
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(3)
Der Arbeitgeber bemüht sich bei allen Informationen und Mitteilungen an die Beschäftigten um eine auch für Beschäftigte
ausländischer Herkunft verständliche Ausdrucksform.
Alle Beschäftigte werden über den Inhalt dieser Konzernbetriebsvereinbarung informiert.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung soll in Betriebsversammlungen vorgestellt werden.
(4)
Bei allen personellen Maßnahmen, für die bestimmte Qualifikationen erfüllt sein müssen, sind die nicht in Deutschland erworbenen vergleichbaren und anerkannten Qualifikationen
sowie Berufserfahrungen zu berücksichtigen. Die Leistungsbeurteilung und der berufliche Aufstieg erfolgen nach einheitlichen Kriterien, die jede Verletzung des Grundsatzes der NichtDiskriminierung ausschließen.
(5)
Im Rahmen der Berufsausbildung wird den Auszubildenden im
geeigneten Umfang die Auseinandersetzung mit Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ermöglicht. Hierfür in Frage
kommende Projekte/Maßnahmen werden dem KBR der DB
AG zur Beteiligung zugeleitet.
Dem Ausbildungspersonal werden, wo notwendig, zur Vermittlung der Ziele dieser Konzernbetriebsvereinbarung entsprechende Qualifizierungsangebote gemacht.
§ 5 Verantwortlichkeiten
(1)
Der Vorstand der DB AG trägt die Gesamtverantwortung für
die Durchführung der Grundsätze für Gleichbehandlung und
kollegiales Miteinander.
Er stellt sicher, dass von Diskriminierung betroffene Beschäftigte Schutz und Unterstützung erhalten. Beschwerden von
Beschäftigten ist unverzüglich nachzugehen. Erforderliche angemessene Reaktionen werden umgehend erfolgen.
(2)
Die Betriebsräte überwachen, ob die Bestimmungen dieser
Konzernbetriebsvereinbarung eingehalten werden (§ 80 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG) und prüfen, ob weitere Maßnahmen zur
Förderung der Eingliederung in den Betrieb erforderlich sind (§
80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
(3)
Spätestens einen Monat nach Abschluss dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird eine Paritätische Kommission gebil-
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det. Sie besteht aus jeweils drei vom Vorstand und dem Konzernbetriebsrat der DB AG zu benennenden Personen. Davon
ist mindestens ein Beschäftigter ausländischer Herkunft. Sie
tritt bei Bedarf zusammen.
Die Paritätische Kommission
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unterstützt – ggf. durch einzelne Mitglieder – die betroffenen
Beschäftigten auf Wunsch bei allen, insbesondere personellen
und sozialen Angelegenheiten,
trägt zur wirksamen Erledigung von Beschwerden der Beschäftigten bei,
erfasst alle im DB-Konzern bekannt gewordenen diskriminierenden Übergriffe.
Nach Ablauf von zwei Jahren wird ein Erfahrungsbericht
erstellt, der auch die Umsetzung der „Gemeinsamen Erklärung
über die Verhütung von Rassendiskriminierung und
Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der Gleichbehandlung
am Arbeitsplatz“, verabschiedet vom Gipfel des Sozialen
Dialogs am 21. Oktober 1995 in Florenz, überprüft.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1)
Unberührt von dieser Konzernbetriebsvereinbarung bleiben
alle
- Bestimmungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbot, soweit sie einen besseren Schutz für
die Betroffenen bewirken sowie die
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei konkreten Tatbeständen.
(2)
Diese Konzernbetriebsvereinbarung tritt am 20. September
2000 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum
Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum
31.12.2001, gekündigt werden.
Berlin, den 20. September 2000
gez. Mehdorn
Vorstand DB AG
gez. Föhr
gez. Kirchheim gez. Schwarz
Konzernbetriebsrat DB AG