Konzernbetriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und kollegiales Miteinander – Gegen Fremdenfeindlichkeit und antidemokratische Tendenzen Präambel Der Anstieg rechtsextremer und fremdenfeindlicher Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland fordert von allen gesellschaftlichen Gruppen aktives Handeln. Diese Taten schaden in erster Linie den Opfern solcher Gewalttaten, aber auch dem Ansehen der Bundesrepublik und der deutschen Unternehmen, auch der Deutschen Bahn AG, im Ausland und gefährden das kollegiale Klima in den Betrieben. Zur Verwirklichung der allgemeinen Pflicht von Arbeitgeber, Betriebsrat und Beschäftigten zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer Beschäftigter im Betrieb und um ein positives Zeichen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie antidemokratische und neonazistische Tendenzen zu setzen, schließen Vorstand und Konzernbetriebsrat der DB AG diese Konzernbetriebsvereinbarung. Ziel der Konzernbetriebsvereinbarung ist es zum einen, Beschäftigte, unabhängig von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder ausländischen Herkunft, im Betrieb wirksam vor Diskriminierungen zu schützen und zu einem gemeinschaftlichen Miteinander im Betrieb beizutragen. Zum anderen soll antidemokratischen und neonazistischen Tendenzen im DB-Konzern vorgebeugt und entgegengewirkt werden. Diese Ziele gelten für die Beschäftigten - insbesondere auch in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber Kunden des DB-Konzerns. § 1 Geltungsbereich Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des DB-Konzerns. Sie gilt auch für zugewiesene Beamtinnen und Beamte. 2 § 2 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieser Konzernbetriebsvereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: - - Beschäftigte ausländischer Herkunft sind diejenigen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Staatenlose oder solche, welche einer ethnischen Minderheit angehören, die als Fremde angesehen werden. Personelle Maßnahmen sind Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen, Versetzungen, Beförderungen, Abschluss von (befristeten) Arbeitsverhältnissen, Kündigungen, Disziplinarmaßnahmen sowie alle sonstigen Maßnahmen, Entscheidungen und Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und Entwicklung haben können. - Bildungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen der Aus-, Fortund Weiterbildung. - Soziale Maßnahmen sind insbesondere alle betrieblichen Sozialleistungen und Angebote betrieblicher Sozialeinrichtungen. § 3 Grundsätze (1) Der Vorstand sowie der Konzernbetriebsrat der DB AG und die Beschäftigten treten nachdrücklich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit sowie antidemokratischen und neonazistischen Tendenzen entgegen. Dies gilt vor allem im Betrieb bei konkreten Anlässen, wie Äußerungen rassistischen, fremdenfeindlichen und antidemokratischen sowie neonazistischen Inhalts, Vorurteilen, Pauschalurteilen, Tätlichkeiten, Drohungen und Beleidigungen und Belastungen des Betriebsklimas. (2) Die Grundsätze für Gleichbehandlung und kollegiales Miteinander im DB-Konzern umfassen insbesondere - (3) den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, den Grundsatz der Förderung der Chancengleichheit, das Auftreten gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und antidemokratische sowie neonazistische Tendenzen im Betrieb, in Einrichtungen, in denen die DB AG das Hausrecht ausübt und in der Öffentlichkeit. Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung verbietet jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung aufgrund von Haut- 3 farbe, Rasse, Staatsangehörigkeit und Religion, ethnischer und nationaler Herkunft. (4) Der Grundsatz der Förderung der Chancengleichheit - gebietet Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung der Beschäftigten ausländischer Herkunft, berücksichtigt die besonderen Umstände sowie die Interessen der Beschäftigten ausländischer Herkunft in angemessener Weise. § 4 Umsetzung der Grundsätze (1) Ungeachtet der Tatsache, dass insbesondere die Straftatbestände der Volksverhetzung, Aufstachelung zum Rassenhass, des Verbots des Zeigens verfassungsfeindlicher Symbole sowie des Verbots des Leugnens der nationalsozialistischen Gewalttaten strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, haben auf Täterseite beteiligte Beschäftigte des DB-Konzerns darüber hinaus mit arbeitsrechtlichen bzw. beamtenrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die jeweiligen Leiter der Organisationseinheiten haben die Verpflichtung, die Einhaltung dieses Gebotes und der KBV zu überwachen und Verstöße unverzüglich zu ahnden. Hierbei sind die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen, wie z. B. Belehrung, Abmahnung, Kündigung oder beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen zu veranlassen. Der Vorstand und der Konzernbetriebsrat der DB AG erwarten, dass die Beschäftigten aktiv Übergriffen, Handlungen und Äußerungen iSd § 3 (1) insbesondere im Betrieb und im kundennahen Bereich entgegentreten. (2) Der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung und der Förderung von Chancengleichheit ist insbesondere bei allen - personellen Maßnahmen, Bildungsmaßnahmen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen einzuhalten. Die unter § 3 (3) genannten Merkmale (Hautfarbe, Rasse, etc.) können keine Kriterien solcher Maßnahmen sein. 4 (3) Der Arbeitgeber bemüht sich bei allen Informationen und Mitteilungen an die Beschäftigten um eine auch für Beschäftigte ausländischer Herkunft verständliche Ausdrucksform. Alle Beschäftigte werden über den Inhalt dieser Konzernbetriebsvereinbarung informiert. Diese Konzernbetriebsvereinbarung soll in Betriebsversammlungen vorgestellt werden. (4) Bei allen personellen Maßnahmen, für die bestimmte Qualifikationen erfüllt sein müssen, sind die nicht in Deutschland erworbenen vergleichbaren und anerkannten Qualifikationen sowie Berufserfahrungen zu berücksichtigen. Die Leistungsbeurteilung und der berufliche Aufstieg erfolgen nach einheitlichen Kriterien, die jede Verletzung des Grundsatzes der NichtDiskriminierung ausschließen. (5) Im Rahmen der Berufsausbildung wird den Auszubildenden im geeigneten Umfang die Auseinandersetzung mit Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ermöglicht. Hierfür in Frage kommende Projekte/Maßnahmen werden dem KBR der DB AG zur Beteiligung zugeleitet. Dem Ausbildungspersonal werden, wo notwendig, zur Vermittlung der Ziele dieser Konzernbetriebsvereinbarung entsprechende Qualifizierungsangebote gemacht. § 5 Verantwortlichkeiten (1) Der Vorstand der DB AG trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Grundsätze für Gleichbehandlung und kollegiales Miteinander. Er stellt sicher, dass von Diskriminierung betroffene Beschäftigte Schutz und Unterstützung erhalten. Beschwerden von Beschäftigten ist unverzüglich nachzugehen. Erforderliche angemessene Reaktionen werden umgehend erfolgen. (2) Die Betriebsräte überwachen, ob die Bestimmungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Betrieb erforderlich sind (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). (3) Spätestens einen Monat nach Abschluss dieser Konzernbetriebsvereinbarung wird eine Paritätische Kommission gebil- 5 det. Sie besteht aus jeweils drei vom Vorstand und dem Konzernbetriebsrat der DB AG zu benennenden Personen. Davon ist mindestens ein Beschäftigter ausländischer Herkunft. Sie tritt bei Bedarf zusammen. Die Paritätische Kommission - - unterstützt – ggf. durch einzelne Mitglieder – die betroffenen Beschäftigten auf Wunsch bei allen, insbesondere personellen und sozialen Angelegenheiten, trägt zur wirksamen Erledigung von Beschwerden der Beschäftigten bei, erfasst alle im DB-Konzern bekannt gewordenen diskriminierenden Übergriffe. Nach Ablauf von zwei Jahren wird ein Erfahrungsbericht erstellt, der auch die Umsetzung der „Gemeinsamen Erklärung über die Verhütung von Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz“, verabschiedet vom Gipfel des Sozialen Dialogs am 21. Oktober 1995 in Florenz, überprüft. § 6 Schlussbestimmungen (1) Unberührt von dieser Konzernbetriebsvereinbarung bleiben alle - Bestimmungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbot, soweit sie einen besseren Schutz für die Betroffenen bewirken sowie die - Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei konkreten Tatbeständen. (2) Diese Konzernbetriebsvereinbarung tritt am 20. September 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2001, gekündigt werden. Berlin, den 20. September 2000 gez. Mehdorn Vorstand DB AG gez. Föhr gez. Kirchheim gez. Schwarz Konzernbetriebsrat DB AG
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