SCHOBERLEITNER, Eferding, Anschüttungen im

Bezirkshauptmannschaft Eferding
4070 Eferding • Stephan-Fadinger-Straße 2-4
Geschäftszeichen:
Wa10-56-11-2015
Bearbeiterin: Martina Holzer
Tel: (+43 7272) 2407-61520
Fax: (+43 7272) 2407-261399
E-Mail: [email protected]
http://www.bh-eferding.ooe.gv.at
Eferding, 18. Juli 2016
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Abberaumung einer mündlichen Verhandlung
Die für Freitag, 22. Juli 2016, 08.30 Uhr, anberaumte mündliche Verhandlung wird aufgrund einer
Urlaubsreise der Überprüfungswerberin abberaumt.
Ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung wurde bereits festgelegt und finden Sie in der
nachfolgend angeführten neuerlichen Anberaumung.
Neuanberaumung einer mündlichen Verhandlung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (Anlagenabteilung) hat als Wasserrechtsbehörde
folgende Angelegenheit zu behandeln:
Überprüfungswerber:
Mag. Margot Schoberleitner,
Ledererstraße 28, 4070 Eferding;
Maßnahme:
Herstellung einer Aufschüttung auf dem
Grundstück Nr. 55/3, KG. und Gemeinde
Eferding, bei gleichzeitiger Geländeabsenkung als Kompensationsmaßnahme,
im Bereich der Grundstücke Nr. 55/3 und
979/3, KG. und Gemeinde Eferding, im
Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher
Hochwässer des Dachsbergerbaches –
wasserrechtliche Überprüfung
Die wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom
23. November 2015, Wa10-56-6-2015, erteilt.
DVR.0069736
In der Zwischenzeit wurde die Durchführung der angeführten Maßnahmen angezeigt. Zur
Überprüfung, ob die Ausführung mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, findet eine mündliche
Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, statt:
Dienstag, 6. September 2016, 08.30 Uhr
Zusammenkunft der Teilnehmer an Ort und Stelle
(4070 Eferding, Ledererstraße 28)
Verhandlungsleiterin: Martina Holzer
Grundsätzlich
wird
darauf
hingewiesen,
dass
die
Teilnahme
an
der
Überprüfungsverhandlung nur dann erforderlich ist, wenn Sie Einwände wegen nicht
bescheidgemäßer oder mangelhafter Errichtung der Anlage bzw. Anlageteile vorbringen
wollen.
HINWEISE für den ÜBERPRÜFUNGSWERBER
Versäumen Sie als Überprüfungswerber oder Ihr Vertreter die Verhandlung, so kann diese
entweder in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden. Falls Sie
aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können,
teilen Sie uns dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann.
HINWEISE für PARTEIEN und BETEILIGTE
Als sonstiger Beteiligter verlieren sie Ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens
am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder
mündlich während der Verhandlung Einwendungen erheben.
Waren Sie allerdings durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der
rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen verhindert und trifft Sie kein Verschulden oder nur ein
minderer Grad des Versehens, so können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der
Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig.
Eine persönliche Ladung ergeht nur an den Überprüfungswerber, berührte Grundeigentümer, im
Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte (bitte entsprechende
Unterlagen, zB Urkunden, Wasserbuchauszüge etc. als Nachweis mitbringen). Für alle anderen
Parteien sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als
Ladung.
Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung wird die Übereinstimmung der fertig gestellten Anlagen
mit der erteilten Bewilligung überprüft. Einwendungen können sich nur auf die
Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem bewilligten Projekt beziehen.
Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig
sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich
genehmigt werden.
HINWEISE zur STELLVERTRETUNG
Zur mündlichen Verhandlung können Sie entweder einen Vertreter entsenden oder auch
persönlich bzw. gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen.
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Vertreter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine
eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu
Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht
ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn
es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt, oder
wenn Sie durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder
Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind,
vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht.
ALLGEMEINE HINWEISE
Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung, sowie sonstige erforderliche
Unterlagen mit.
Soweit nach dem Antrag fremde Privatgrundstücke für Leitungsanlagen herangezogen werden
sollen, weisen wir auf Folgendes hin:
Wenn der betreffende Grundeigentümer nicht ausdrücklich Einwendungen erhebt, und die
Grundinanspruchnahme unerheblich ist, ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die
Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung dieser
Leitungsanlagen zu Gunsten des Antragstellers als eingeräumt anzusehen. Wir nehmen in einem
solchen Fall an, dass die Zustimmung zur erforderlichen Grundinanspruchnahme unter der
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rekultivierung betroffener Grundflächen erfolgt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 10, 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl.
Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung;
§§ 98 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (= WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung.
Diese Verständigung ergeht an:
1. Öffentliche Bekanntmachung
1.1. Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Eferding
1.2. Publikation im Internet unter www.bh-eferding.ooe.gv.at
2. Parteien und Beteiligte:
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann:
Alexandra Mayr
Hinweis:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Eferding,
Stephan-Fadinger-Straße 2-4, 4070 Eferding, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.
Kundenzeiten (Parteienverkehr): Mo, Mi, Do, Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr, Di 7.30 bis 17:00 Uhr.
Amtsstunden: Mo, Di, Do 7:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr, Mi 7:00 bis 13:00 Uhr, Fr 7:00 bis 12:30 Uhr.
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