Bezirkshauptmannschaft Eferding 4070 Eferding • Stephan-Fadinger-Straße 2-4 Geschäftszeichen: Wa10-56-11-2015 Bearbeiterin: Martina Holzer Tel: (+43 7272) 2407-61520 Fax: (+43 7272) 2407-261399 E-Mail: [email protected] http://www.bh-eferding.ooe.gv.at Eferding, 18. Juli 2016 _ Abberaumung einer mündlichen Verhandlung Die für Freitag, 22. Juli 2016, 08.30 Uhr, anberaumte mündliche Verhandlung wird aufgrund einer Urlaubsreise der Überprüfungswerberin abberaumt. Ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung wurde bereits festgelegt und finden Sie in der nachfolgend angeführten neuerlichen Anberaumung. Neuanberaumung einer mündlichen Verhandlung Sehr geehrte Damen und Herren! Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (Anlagenabteilung) hat als Wasserrechtsbehörde folgende Angelegenheit zu behandeln: Überprüfungswerber: Mag. Margot Schoberleitner, Ledererstraße 28, 4070 Eferding; Maßnahme: Herstellung einer Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. 55/3, KG. und Gemeinde Eferding, bei gleichzeitiger Geländeabsenkung als Kompensationsmaßnahme, im Bereich der Grundstücke Nr. 55/3 und 979/3, KG. und Gemeinde Eferding, im Hochwasserabflussbereich 30-jährlicher Hochwässer des Dachsbergerbaches – wasserrechtliche Überprüfung Die wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 23. November 2015, Wa10-56-6-2015, erteilt. DVR.0069736 In der Zwischenzeit wurde die Durchführung der angeführten Maßnahmen angezeigt. Zur Überprüfung, ob die Ausführung mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, findet eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein, statt: Dienstag, 6. September 2016, 08.30 Uhr Zusammenkunft der Teilnehmer an Ort und Stelle (4070 Eferding, Ledererstraße 28) Verhandlungsleiterin: Martina Holzer Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Überprüfungsverhandlung nur dann erforderlich ist, wenn Sie Einwände wegen nicht bescheidgemäßer oder mangelhafter Errichtung der Anlage bzw. Anlageteile vorbringen wollen. HINWEISE für den ÜBERPRÜFUNGSWERBER Versäumen Sie als Überprüfungswerber oder Ihr Vertreter die Verhandlung, so kann diese entweder in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden. Falls Sie aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit oder Urlaubsreise) nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit allenfalls der Termin verschoben werden kann. HINWEISE für PARTEIEN und BETEILIGTE Als sonstiger Beteiligter verlieren sie Ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder mündlich während der Verhandlung Einwendungen erheben. Waren Sie allerdings durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen verhindert und trifft Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, so können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig. Eine persönliche Ladung ergeht nur an den Überprüfungswerber, berührte Grundeigentümer, im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte (bitte entsprechende Unterlagen, zB Urkunden, Wasserbuchauszüge etc. als Nachweis mitbringen). Für alle anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als Ladung. Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung wird die Übereinstimmung der fertig gestellten Anlagen mit der erteilten Bewilligung überprüft. Einwendungen können sich nur auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem bewilligten Projekt beziehen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. HINWEISE zur STELLVERTRETUNG Zur mündlichen Verhandlung können Sie entweder einen Vertreter entsenden oder auch persönlich bzw. gemeinsam mit Ihrem Vertreter kommen. Seite 2 Vertreter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder - handelt, oder wenn Sie durch Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen, die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht. ALLGEMEINE HINWEISE Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung, sowie sonstige erforderliche Unterlagen mit. Soweit nach dem Antrag fremde Privatgrundstücke für Leitungsanlagen herangezogen werden sollen, weisen wir auf Folgendes hin: Wenn der betreffende Grundeigentümer nicht ausdrücklich Einwendungen erhebt, und die Grundinanspruchnahme unerheblich ist, ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes, der Wartung und Erhaltung dieser Leitungsanlagen zu Gunsten des Antragstellers als eingeräumt anzusehen. Wir nehmen in einem solchen Fall an, dass die Zustimmung zur erforderlichen Grundinanspruchnahme unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Rekultivierung betroffener Grundflächen erfolgt. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (= AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung; §§ 98 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (= WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung. Diese Verständigung ergeht an: 1. Öffentliche Bekanntmachung 1.1. Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Eferding 1.2. Publikation im Internet unter www.bh-eferding.ooe.gv.at 2. Parteien und Beteiligte: Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: Alexandra Mayr Hinweis: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an die Bezirkshauptmannschaft Eferding, Stephan-Fadinger-Straße 2-4, 4070 Eferding, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Kundenzeiten (Parteienverkehr): Mo, Mi, Do, Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr, Di 7.30 bis 17:00 Uhr. Amtsstunden: Mo, Di, Do 7:00 bis 12:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr, Mi 7:00 bis 13:00 Uhr, Fr 7:00 bis 12:30 Uhr. Seite 3
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