Saar Bau Report

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Jahrgang 2016 · Ausgabe 3 – Juni / Juli
I n f o r mat i o n s o r ga n
des AGV Bau Saar
Bau Saar
Saar
Bau
Report
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Verbandsleben
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I n h a lt
Bau Saar
Ta g d e r B a u w i r t s c h a f t
Stabsübergabe
4
Wahlen
5
Stark werden – stark bleiben
6
Zum Abschied
8
Auf Wiedersehen
11
Ehrungen 12
Impressionen 14
Aktuell
2. Saarländisches Tariftreuegesetz 16
Reform Bauvertragsrecht 16
Bundeshaushalt 2017
17
Wird Investitionshochlauf ausgebremst?
17
Infrastrukturausgaben
17
KfW-Kommunalpanel 18
Neustart der Mantelverordnung gefordert 19
Scheitern der Wohnungsbauförderung kritisiert 19
Beschlüsse zur Flexi-Rente begrüßt 20
Meisterpflicht 20
Bürokratieabbau 21
Barrierefreier Wohnungsbau 21
Nachrichten
Wirtschaft 24
Sozialpolitik 26
Technik 28
Bekanntmachungen 29
Recht
Arbeitsrecht 32
Vertragswesen 35
Aus- und Fortbildung
Rehlinger im AZ Bau 39
AZ erhält Arbeitsschutzmedaille 39
AGV Bau Saar – Verbandsleben
Abschlussfeier der Bauingenieure 40
Dachdecker 41
Bauinnung 42
Magazin
Bau Saar
Termine, Impressum, Personalien 43
3
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STABSÜBERGABE
Die diesjährige Delegiertenversammlung
des AGV Bau Saar stand im Zeichen der
Stabsübergabe des alten Präsidenten an
den zu wählenden neuen Präsidenten.
Hans-Ludwig Bernardi, 19 Jahre im Amte
als Präsident des AGV Bau Saar stellte
sich in diesem Jahr nicht mehr zur Wiederwahl.
ƉŇŝĐŚƚĞŶĚ ĞŝŶnjƵĨƺŚƌĞŶ͘ 'ĞŐĞŶǁŝŶĚ ƐĞŝ
dann vom Saarländischen Städte- und
Bau Saar zum Zuschauen verurteilt seien.
ŝĞ ŐĞƉůĂŶƚĞ 'ƌƺŶĚƵŶŐ ĞŝŶĞƌ ƵŶĚĞƐĨĞƌŶƐƚƌĂƘĞŶŐĞƐĞůůƐĐŚĂŌ ǁĞƌĚĞ ǀŽŶ ǀŝĞůĞŶDŝƚŐůŝĞĚƐďĞƚƌŝĞďĞŶŬƌŝƟƐĐŚŐĞƐĞŚĞŶ͘
ƵĐŚĚĞƌsĞƌďĂŶĚǁĞƌĚĞĚŝĞƐĞŶƚǁŝĐŬůƵŶŐŬƌŝƟƐĐŚďĞŐůĞŝƚĞŶ͘
WƌćƐŝĚĞŶƚĞŶǁĞĐŚƐĞů
/Ŷ ĚĞŶ tĂŚůĞŶ ďĞƐƟŵŵƚĞ ĚĞƌ sŽƌƐƚĂŶĚ
ƐĂƚnjƵŶŐƐŐĞŵćƘĂƵƐĚĞŶĞŝŐĞŶĞŶZĞŝŚĞŶ
ŚĞƌĂƵƐĚĞŶůĂŶŐũćŚƌŝŐĞŶsŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ
und Vorsitzenden der Saarländischen
ĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞ͕ ŝƉů͘Ͳ/ŶŐ͘ <ůĂƵƐ ŚƌŚĂƌĚƚ͕
In seiner Abschiedsrede an Vorstand,
Beirat und die Delegierten der MitgliedsĮƌŵĞŶ njŽŐ ĞƌŶĂƌĚŝ ĞŝŶ ƉŽƐŝƟǀĞƐ ZĞƐƺŵĞĞ ƐĞŝŶĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ
vor allem seinen Kollegen in Vorstand,
ĞŝƌĂƚ ƵŶĚ ĚĞƌ 'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ Ĩƺƌ ĚŝĞ
Unterstützung und die gute ZusammenĂƌďĞŝƚ ŝŶ Ăůů ĚĞŶ :ĂŚƌĞŶ͘ ^ĞŝŶ ĂŶŬ ŐŝŶŐ
auch an seine Frau Lilo und seinen Sohn
ŚƌŝƐƚŽƉŚ͕ ĚŝĞ ŝŚŵ ŝŵ ,ćƵƐůŝĐŚĞŶ ƵŶĚ
ĞƚƌŝĞďůŝĐŚĞŶ ĚĞŶ ZƺĐŬĞŶ ĨƌĞŝ ŐĞŚĂůƚĞŶ
ŚćƩĞŶ͘
Für sein außergewöhnliches Engagement
ƵŵĚŝĞ^ĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌǁƵƌde Hans-Ludwig Bernardi mit der Goldene Ehrennadel ausgezeichnet. Im anƐĐŚůŝĞƘĞŶĚĞŶ ŽĸnjŝĞůůĞŶ dĞŝů ǁƵƌĚĞ ŝŚŵ
ĚŝĞͣŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌĂƵĨ>ĞďĞŶƐnjĞŝten“ verliehen.
Ϯ^ĐŚƌŝƩĞǀŽƌ͕ĞŝŶĞƌnjƵƌƺĐŬ
͙ ƐŽ ďĞƐĐŚƌŝĞď ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ
ůĂƵƐtĞLJĞƌƐŝŶ ƐĞŝŶĞŵ'ĞƐĐŚćŌƐďĞƌŝĐŚƚ
ƵŶƚĞƌ ĚĞŵ dŚĞŵĂ ͣ'ĞƐƉĞƌƌƚĞ ƌƺĐŬĞŶ͕
ŵĂƌŽĚĞ /ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ͞ ĚŝĞ ŝŶǁŝĐŬůƵŶŐ
ďĞŝŵ ŐƌƂƘƚĞŶ ƵŌƌĂŐŐĞďĞƌ Ĩƺƌ /ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌŵĂƘŶĂŚŵĞŶ͕ ĚĞŶ <ŽŵŵƵŶĞŶ͘
^ŽǁćŚŶƚĞƐŝĐŚĚŝĞĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌďĞƌĞŝƚƐ
ĂŵŝĞů͕ĂůƐ ǀŽƌnjǁĞŝ:ĂŚƌĞŶĚŝĞWŽůŝƟŬŝŵ
>ĂŶĚĞ ŝŵ EĂĐŚŐĂŶŐ njƵŵ dĂŐ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚĞŶ <ŽŵŵƵŶĞŶ ƐŽŐĂƌ ǀŽƌŐĞďĞŶǁŽůůƚĞ͕ ĨƺƌŝŚƌĞ ŬŽŵŵƵŶĂůĞ^ƚƌĂƘĞŶ
ƵŶĚtĞŐĞ ǁŝĞĚĞƌŬĞŚƌĞŶĚĞ ĞŝƚƌćŐĞǀĞƌ4
'ĞŵĞŝŶĚĞƚĂŐ ŐĞŬŽŵŵĞŶ͘ Dŝƚ ĚĞŵ ŝŵ
vergangenen Jahr veranstalteten diesbenjƺŐůŝĐŚĞŶ ^LJŵƉŽƐŝƵŵ ŚĂďĞ ŵĂŶ ũĞĚŽĐŚ
bei den saarländischen Kommunen sehr
ǀŝĞů mďĞƌnjĞƵŐƵŶŐƐĂƌďĞŝƚ ůĞŝƐƚĞŶ ŬƂŶŶĞŶ
ŵŝƚĚĞŵZĞƐƵůƚĂƚ͕ ĚĂƐƐŶĞďĞŶWƺƩůŝŶŐĞŶ
ǁĞŝƚĞƌĞ 'ĞŵĞŝŶĚĞŶ ĚŝĞ DƂŐůŝĐŚŬĞŝƚ njƵƌ
ŝŶĨƺŚƌƵŶŐ ǁŝĞĚĞƌŬĞŚƌĞŶĚĞƌ ^ƚƌĂƘĞŶbaubeiträge nutzen wollten.
WŽƐŝƟǀ ǁƺƌĚŝŐƚĞ tĞLJĞƌƐ ĂƵĐŚ ĚŝĞ ĂŶŐĞƐƟĞŐĞŶĞ/ŶǀĞƐƟƟŽŶƐďĞƌĞŝƚƐĐŚĂŌŝŶ ƵŶĚĞƐĂƵƚŽďĂŚŶĞŶƵŶĚƵŶĚĞƐĨĞƌŶƐƚƌĂƘĞŶ͘
ĂďĞŝƐĞŝĚĂƌĂƵĨnjƵĂĐŚƚĞŶ͕ ĚĂƐƐďĞŝĚŝĞƐĞŵ ,ŽĐŚĨĂŚƌĞŶ ĚĞƌ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ ŶŝĐŚƚ
„neue Wege“ gegangen würden, bei deŶĞŶ dĞŝůĞ ĚĞƌ DŝƚŐůŝĞĚƐĮƌŵĞŶ ĚĞƐ 's
zum Präsidenten. Klaus Ehrhardt ist geƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞŶĚĞƌ'ĞƐĞůůƐĐŚĂŌƐĨƺŚƌĞƌĚĞƌ
Ehrhardt & Hellmann Bauunternehmung
GmbH in Homburg.
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Bau Saar
WAHLEN
ZUM VORSTAND
Bei den Wahlen wurde im Zuge des Auscheidens von Hans-Ludwig Bernardi im Vorstand
ĚĞƐ'sĂƵ^ĂĂƌĞŝŶ^ŝƚnjĂƵĨĚĞƌďĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬůŝĐŚĞŶ ^ĞŝƚĞ ĨƌĞŝ͘ ŝĞ sĞƌƐĂŵŵůƵŶŐ
ǁćŚůƚĞ ĞŝŶƐƟŵŵŝŐ :ŽĂĐŚŝŵ ZĞŝŶĞƌƚ ǀŽŶ ĚĞƌ
ĂƵƵŶƚĞƌŶĞŚŵƵŶŐ<Ƶƌƚ:ŽƐĞĨZĞŝŶĞƌƚŝŶDĞƌnjŝŐŝŶĚĞŶsŽƌƐƚĂŶĚ͘,ĞƌƌZĞŝŶĞƌƚŝƐƚƐĞŝƚĚƌĞŝ
Jahren Mitglied des Beirates und VorsitzenĚĞƌĚĞƌ>ĂŶĚĞƐĨĂĐŚŐƌƵƉƉĞ,ŽĐŚďĂƵŝŵ's
Bau Saar.
ĞƌsŽƌƐƚĂŶĚƐĞƚnjƚƐŝĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶ͗
Neu im Vorstand: J. Reinert
Klaus Ehrhardt, Präsident
EŽƌďĞƌƚZĞĐŬƚĞŶǁĂůĚ͕sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚ
'ƺŶƚĞƌ,Ğŝƚnj͕sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚ
Bernd Burgard
WŚŝůŝƉƉ'ƌŽƐƐ
:ŽĂĐŚŝŵZĞŝŶĞƌƚ
Neuer Vizepräsident: G. Heitz
ZUM BEIRAT
Mario Grünberg
Holger Dincher
Jörg Güth
EĞƵŝŶĚĞŶĞŝƌĂƚŐĞǁćŚůƚǁƵƌĚĞĂƵĨďĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞůůĞƌ^ĞŝƚĞ,ĞƌƌDĂƌŝŽ'ƌƺŶďĞƌŐǀŽŶĚĞƌ^dZ''ŝŶtĂĚĞƌŶ͘ƵĨďĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬůŝĐŚĞƌ^ĞŝƚĞ ǁƵƌĚĞŶŐĞǁćŚůƚĚŝĞ,ĞƌƌĞŶ,ŽůŐĞƌŝŶĐŚĞƌǀŽŶĚĞƌďƵƌŐĂƌĚĂƵƐďĂƵƵŶĚĨĂƐƐĂĚĞ'ŵď,ΘŽ͘<'ŝŶ,ŽŵďƵƌŐ
ƵŶĚ:ƂƌŐ'ƺƚŚǀŽŶĚĞƌ'ƺƚŚ'ŵď,ΘŽ͘<'ŝŶ^ĂĂƌďƌƺĐŬĞŶ͘
ĞƌĞŝƌĂƚƐĞƚnjƚƐŝĐŚĚĞŵŶĂĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶ͗
RECHNUNGSPRÜFER
tŽůĨŐĂŶŐĞĐŬĞƌ
ZŽůĂŶĚĞƌŶĂƌĚŝ
Peter Braeuning
Holger Dincher
Walter Eberhardt
'ĞƌŚĂƌĚͲ:ŽƐĞĨŚů
ZŽůĨŚƌŚĂƌĚƚ
ŝƌŬŵƐĞƌ
Mario Grünberg
Jörg Güth
ůƐ ZĞĐŚŶƵŶŐƐƉƌƺĨĞƌ ŝŶ ŝŚƌĞŶ ŵƚĞƌŶ
ǁƵƌĚĞŶďĞƐƚćƟŐƚĚŝĞ,ĞƌƌĞŶ
Oliver Heib
DĂƌŬƵƐ,ĞŝŶnj
DĂƌƟŶ,ĞƌƌŵĂŶŶ
^ƚĞĨĂŶ:ƂƌŐ
Franz Keren
DĂƌŬƵƐ<ůĞŝŶ
Bernd Kronenberger
Michael Linnebacher jun.
ƌƚƵƌZĞĐŬƚĞŶǁĂůĚ
Hans-Joachim Schmidt
Michael Linnebacher sen. und
^ĞďĂƐƟĂŶ,ĞĐŬŵĂŶŶ
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^dZ< tZE ͳ ^dZ< >/E
DŝƚĚĞƌŝŵŶĂĐŚĨŽůŐĞŶĚĞŶĂƵƐnjƵŐƐǁĞŝƐĞ
ĂďŐĞĚƌƵĐŬƚĞŶ ZĞĚĞ ĞƌƂīŶĞƚĞ ĚĞƌ ŶĞƵ
gewählte AGV Bau Saar-Präsident Klaus
ŚƌŚĂƌĚƚ ĚĞŶ ŽĸnjŝĞůůĞŶ dĞŝů ĚĞƐ dĂŐĞƐ
ĚĞƌ ^ĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ
ďĞŐƌƺƘƚĞ ƌƵŶĚ ϮϱϬ 'ćƐƚĞ ĂƵƐ WŽůŝƟŬ͕
sĞƌǁĂůƚƵŶŐ͕ tŝƌƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ DŝƚŐůŝĞĚƐŬƌĞŝƐĞŶ͕ĚŝĞnjƵŐůĞŝĐŚnjƵƌsĞƌĂďƐĐŚŝĞĚƵŶŐ
des langjährigen Präsidenten Hans-LudǁŝŐĞƌŶĂƌĚŝŐĞŬŽŵŵĞŶǁĂƌĞŶ͗
ŝĞ ĂŬƚƵĞůůĞ >ĂŐĞ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ʹ
ĂƵĐŚĚĞƌƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌʹ
ŝƐƚŝŵ'ƌŽƘĞŶƵŶĚ'ĂŶnjĞŶnjƵĨƌŝĞĚĞŶƐƚĞůůĞŶĚ͘ĂƐŬŽŶŶƚĞŶǁŝƌŝŶĚĞŶnjƵƌƺĐŬůŝĞgenden Jahren nicht immer vermelden.
So gesehen ist die Branche derzeit verŚĂůƚĞŶŽƉƟŵŝƐƟƐĐŚŐĞƐƟŵŵƚ͘
Warum ist das so?
Ƶŵ ĞŝŶĞŶ ƐŝŶĚ ĚŝĞ ZĂŚŵĞŶďĞĚŝŶŐƵŶgen nun schon eine ganze Zeitlang in
ǁŝĐŚƟŐĞŶĞƌĞŝĐŚĞŶƉŽƐŝƟǀ͗
ͻ
So haben wir niedrige Zinsen soǁŽŚůĨƺƌ<ĂƉŝƚĂůĞƌƚƌćŐĞĂůƐĂƵĐŚ Ĩƺƌ
Kredite,
ͻ
ĞŝŶĞ ŐƵƚĞ ĂůůŐĞŵĞŝŶǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ
^ƟŵŵƵŶŐŝŶĞƵƚƐĐŚůĂŶĚ͕
ͻ
und schließlich niedrige ArbeitsůŽƐŝŐŬĞŝƚ ďĞŝ ƐƚĞŝŐĞŶĚĞƌ ĞƐĐŚćŌŝgung.
Zudem hat sich die Lage verbessert,
ǁĞŝů ĂƵĨ ĞŝŶŝŐĞ &ŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĚĞƌůĞƚnjƚĞŶ:ĂŚƌĞƐĞŝƚĞŶƐĚĞƌ
WŽůŝƟŬ ĞŝŶŐĞŐĂŶŐĞŶ ǁƵƌĚĞ͘ ĂƐ dŚĞŵĂ
/ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ͕ ƵŶĚ njǁĂƌ ŶŝĐŚƚ ŶƵƌ ĚĂƐ
ͣ&ĂŚƌĞŶ ĂƵĨ sĞƌƐĐŚůĞŝƘ͞ ďĞŝ ĚĞŶ sĞƌŬĞŚƌƐǁĞŐĞŶƵŶĚƌƺĐŬĞŶƐŽŶĚĞƌŶĂƵĐŚ
im Hochbau, wurde von uns schon vor
vielen Jahren immer wieder in den MitƚĞůƉƵŶŬƚ ƵŶƐĞƌĞƌ >ŽďďLJĂƌďĞŝƚ ŐĞƌƺĐŬƚ͘
Ɛ ƐĐŚĞŝŶƚ͕ ĚĂƐƐ ĚŝĞƐĞ dŚĞŵĂƟŬ njǁŝschenzeitlich die Entscheidungsträger
erreicht hat.
Dennoch sind wir Unternehmen und
sĞƌďćŶĚĞ ĂƵĨŐĞĨŽƌĚĞƌƚ͕ ǁĂĐŚƐĂŵĞƌ
ĚĞŶŶ ũĞ ĂƵĨ ĂƵŅŽŵŵĞŶĚĞ 'ĞĨĂŚƌĞŶ
ƵŶĚ ŵƂŐůŝĐŚĞ &ĞŚůĞŶƚǁŝĐŬůƵŶŐĞŶ njƵ
achten und hinzuweisen. Bauen wird zuŶĞŚŵĞŶĚŬŽŵƉůŝnjŝĞƌƚĞƌƵŶĚĚĂŵŝƚƚĞƵƌĞƌ͘sĞƌĂŶƚǁŽƌƚůŝĐŚŚŝĞƌĨƺƌƐŝŶĚŶŝĐŚƚĚŝĞ
ĂƵƐĨƺŚƌĞŶĚĞŶ&ŝƌŵĞŶ͕ƐŽŶĚĞƌŶĚŝĞZĂŚmenbedingungen, die einer dringenden
sĞƌćŶĚĞƌƵŶŐ ďĞĚƺƌĨĞŶ͘ ŝĞ ǀŽŶ ĚĞƌ
ƵŶĚĞƐƌĞŐŝĞƌƵŶŐ ďĞƌƵĨĞŶĞ ĂƵŬŽƐƚĞŶƐĞŶŬƵŶŐƐŬŽŵŵŝƐƐŝŽŶ ŚĂƚ ŝŶ ŝŚƌĞŵ ďschlussbericht eine Vielzahl detaillierter
sŽƌƐĐŚůćŐĞƵŶĚŵƉĨĞŚůƵŶŐĞŶ͕ĚŝĞƐŝĐŚ
an Bund, Länder und Kommunen rich6
ƚĞŶ͕ŚĞƌĂƵƐŐĞĂƌďĞŝƚĞƚ͘'ůĞŝĐŚnjĞŝƟŐǁƵƌden damit natürlich auch die KostenƚƌĞŝďĞƌĚĞƌũƺŶŐƐƚĞŶĞŝƚĞŶƚůĂƌǀƚʹƵŶĚ
das waren nicht die Unternehmen!
Hierzu zählen das Normungswesen,
ĨŽƌƚůĂƵĨĞŶĚĞ sĞƌƐĐŚćƌĨƵŶŐĞŶ ĚĞƌ ŶĞƌŐŝĞĞŝŶƐƉĂƌǀĞƌŽƌĚŶƵŶŐ͕ ƐƚĞƟŐ ƐƚĞŝŐĞŶĚĞ
ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ĂŶ ĂƌƌŝĞƌĞĨƌĞŝŚĞŝƚ ƵŶĚ
ƌĂŶĚƐĐŚƵƚnjʹƵŵŶƵƌĞŝŶŝŐĞnjƵŶĞŶŶĞŶ͘
Das Bauen wird durch solcherlei übernjŽŐĞŶĞ ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ƚĞƵƌĞƌ͊ Ɛ ǁŝƌĚ
ĚĂŵŝƚĨƺƌĚĞŶĞŝŶŽĚĞƌĂŶĚĞƌĞŶƵŶǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚƵŶĚŚĂƚŝŶŶŝĐŚƚǁĞŶŝŐĞŶ&ćůůĞŶ ĚĂnjƵ ŐĞĨƺŚƌƚ͕ ĚĂƐƐ ŵĂŶ ǀŽŶ ĞŝŶĞŵ
Bau oder Umbau gänzlich Abstand geŶŽŵŵĞŶ ŚĂƚ͊ tĞŶŶ ĚŝĞƐĞ ZĞŐĞůƵŶŐĞŶ
dann auch noch besonders stringent
und eng ausgelegt werden, werden sie
njƵ ĂƵǀĞƌŚŝŶĚĞƌƵŶŐƐďĞƐƟŵŵƵŶŐĞŶ͘
Derzeit erleben wir als Verband am eiŐĞŶĞŶ>ĞŝďŵŝƚĚĞŵŐĞƉůĂŶƚĞŶEĞƵďĂƵ
unseres Ausbildungszentrums, wozu
ĞŝŶĞĞŶŐƐƟƌŶŝŐĞƵƐůĞŐƵŶŐƐŽůĐŚĞƌEŽƌŵĞŶ ĨƺŚƌƚ͘ tŝƌ ǁĞƌĚĞŶ ŝŵ ^ŝŶŶĞ ĚĞƌ
ďĂƵĂƵƐĨƺŚƌĞŶĚĞŶ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ ĂƵĨ
diese Missstände, gerade auch hier im
^ĂĂƌůĂŶĚ͕ ŬƺŶŌŝŐ ǀĞƌƐƚćƌŬƚ ŚŝŶǁĞŝƐĞŶ
müssen.
Sorgen macht uns auch die allgemeinǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ^ŝƚƵĂƟŽŶ͘ŝĞ&ŽůŐĞŶĚĞƐ
Brexit vermag heute noch niemand in
ĞnjƵŐ ĂƵĨ ĚŝĞ ǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞŶ ƵƐǁŝƌ-
ŬƵŶŐĞŶ͕ŐĞƌĂĚĞĨƺƌƵŶƐĞƌ^ĂĂƌůĂŶĚ͕ǀŽƌherzusagen.
hŶĂďŚćŶŐŝŐ ĚĂǀŽŶ ŝƐƚ ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƋƵŽƚĞ ĚĞƌ ĚĞƵƚƐĐŚĞŶ tŝƌƚƐĐŚĂŌ ŶĂĐŚ
ǁŝĞǀŽƌŶĞŐĂƟǀ͘/ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶĚĞƌhŶƚĞƌnehmen werden vornehmlich im Ausland vorgenommen. Bereits vor zwei
:ĂŚƌĞŶ ŚĂƩĞŶ ǁŝƌ ĚŝĞƐ njƵŵ njĞŶƚƌĂůĞŶ
dŚĞŵĂƵŶƐĞƌĞƐdĂŐĞƐĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ
ŐĞŵĂĐŚƚ͘ ŝĞƐĞƌ ŶƚǁŝĐŬůƵŶŐ ŵƵƐƐ
ŶĂĐŚŚĂůƟŐĞŶƚŐĞŐĞŶŐĞǁŝƌŬƚǁĞƌĚĞŶ͘
ƵĐŚ ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƋƵŽƚĞ ĚĞƌ ƂīĞŶƚlichen Hand war und ist nach wie vor
ŶĞŐĂƟǀ͘ ,ŝĞƌ ŝƐƚ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ njƵ ŬŽŶnjĞĚŝĞƌĞŶ͕ ĚĂƐƐ ĞŝŶĞ ŐĞǁŝƐƐĞ ĞǁĞŐƵŶŐ ĨĞƐƚzustellen ist. Der Bund ist dabei, bei den
Bundesautobahnen und Fernstraßen
ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ ŚŽĐŚnjƵĨĂŚƌĞŶ͘ ƵĐŚ
ďĞŝŵtŽŚŶƵŶŐƐďĂƵŐŝďƚĞƐŵŝƩůĞƌǁĞŝůĞ
das Ziel, mehr bezahlbaren Wohnraum
njƵƐĐŚĂīĞŶ͘
Lassen Sie mich an dieser Stelle, ohne
ũĞĚŽĐŚ ďĞƐƐĞƌǁŝƐƐĞƌŝƐĐŚ ĂƵŌƌĞƚĞŶ njƵ
ǁŽůůĞŶ͕ ĚĂƌĂƵĨ ĂƵĨŵĞƌŬƐĂŵ ŵĂĐŚĞŶ͕
dass all diese nun sehr zeitversetzt beŐŝŶŶĞŶĚĞŶ/ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶŝŶ/ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ
und Wohnraum von uns schon vor vieůĞŶ:ĂŚƌĞŶŐĞĨŽƌĚĞƌƚǁƵƌĚĞŶ͘tŝƌŚĂďĞŶ
dies immer auch damit verbunden, dass
ein Unterbleiben zum einen zu einer
^ĐŚǁćĐŚƵŶŐ ĚĞƐ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐƚĂŶĚŽƌƚĞƐ
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Bau Saar
Deutschland und hier an der Saar des
tŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐƚĂŶĚŽƌƚĞƐ ^ĂĂƌůĂŶĚ ĨƺŚƌĞŶ
ǁĞƌĚĞ ƵŶĚ Ăŵ ŶĚĞ ĚŝĞ EĂĐŚůćƐƐŝŐŬĞŝƚ
in diesem Bereich die Allgemeinheit weƐĞŶƚůŝĐŚƚĞƵƌĞƌŬŽŵŵĞŶǁŝƌĚ͕ĂůƐǁĞŶŶ
ŵĂŶnjĞŝƚŶĂŚƵŶĚ ŬŽŶƟŶƵŝĞƌůŝĐŚŚĂŶĚĞůƚ͘
tŝƌ ŚĂƩĞŶ ŝŵŵĞƌ ĚĂǀŽƌ ŐĞǁĂƌŶƚ͕ ĚĂƐƐ
ŝƌŐĞŶĚǁĂŶŶƌƺĐŬĞŶƵŶĚsĞƌŬĞŚƌƐǁĞŐĞ
ŐĞƐƉĞƌƌƚ ǁĞƌĚĞŶ ŵƺƐƐƚĞŶ ʹ ǁŝƌ ŚĂƩĞŶ
ŝŵŵĞƌĚĂƌĂƵĨŚŝŶŐĞǁŝĞƐĞŶ͕ĚĂƐƐĚŝĞĨĞƌƟŐŐĞƐƚĞůůƚĞŶ tŽŚŶĞŝŶŚĞŝƚĞŶ ǀŽŶ ƌƵŶĚ
250.000 im Jahr nicht ausreichend sind.
Ebenso weisen wir seit vielen Jahren daƌĂƵĨŚŝŶ͕ĚĂƐƐƵŶƐĞƌ<ĂŶĂůƐLJƐƚĞŵ ĞŝŶĞŶ
ĞƌŚĞďůŝĐŚĞŶ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƐƚĂƵ ĂƵĨǁĞŝƐƚ͕
ŐĂŶnjnjƵƐĐŚǁĞŝŐĞŶĞŝŶĞsŝĞůnjĂŚůƂīĞŶƚlicher Gebäude.
Wenn uns in diesem Zusammenhang
immer wieder als Entschuldigung die
Einhaltung der Schuldenbremse vorŐĞŚĂůƚĞŶ ǁŝƌĚ͕ ƐŽ ŬƂŶŶĞŶ ǁŝƌ ĚŝĞƐĞŵ
ƌŐƵŵĞŶƚ ŶŝĐŚƚ ǁŝƌŬůŝĐŚ ĨŽůŐĞŶ͘ ŝĞ
Schuldenbremse sozusagen als selbst
ĂƵĨĞƌůĞŐƚĞ ĂƵŵĞŶƐĐŚƌĂƵďĞ ǁŝƌĚ ǀŽŶ
uns nicht in Frage gestellt. Die SteuerĞŝŶŶĂŚŵĞŶĚĞƌƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ,ćŶĚĞƐƚĞŝgen seit Jahren. Wenn es neue Schätzungen gibt, so werden diese anders als
ŝŶ ĨƌƺŚĞƌĞŶ :ĂŚƌĞŶ͕ ǁŝĞ ũƺŶŐƐƚ ŐĞƐĐŚĞŚĞŶ ʹ ŶŝĐŚƚ ŶĂĐŚ ƵŶƚĞŶ͕ ƐŽŶĚĞƌŶ ŶĂĐŚ
ŽďĞŶŬŽƌƌŝŐŝĞƌƚ͘
Geld ist da! Geld ist so billig wie nie! Die
ǀŽƌŚĂŶĚĞŶĞŶ ĮŶĂŶnjŝĞůůĞŶ ^ƉŝĞůƌćƵŵĞ
wurden aber in der jüngsten VergangenŚĞŝƚ ƚƌŽƚnj ŐĞǁŝƐƐĞƌ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐďĞƌĞŝƚƐĐŚĂŌ ǁĞŝƚĞƌŚŝŶ ƺďĞƌƉƌŽƉŽƌƟŽŶĂů ŝŵ
ƐŽŐĞŶĂŶŶƚĞŶ <ŽŶƐƵŵƟǀďĞƌĞŝĐŚ ĂƵƐŐĞgeben. Angesichts der bevorstehenden
Wahlentscheidungen im Bund und in eiŶŝŐĞŶ>ćŶĚĞƌŶďĞƐƚĞŚƚĚŝĞĞĨƺƌĐŚƚƵŶŐ͕
dass auch in diesem Zusammenhang
ǁŝĞĚĞƌͣtĂŚůŐĞƐĐŚĞŶŬĞ͞ŝŶƵƐƐŝĐŚƚŐĞstellt werden, die nichts mit den von uns
ŐĞĨŽƌĚĞƌƚĞŶ ŶĂĐŚŚĂůƟŐĞŶ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ
ŝŶ ĚĞŶ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐͲ ƵŶĚ ĚĞŶ /ŶĚƵƐƚƌŝĞͲ
standort Deutschland zu tun haben. Wir
ǁĞƌĚĞŶƵŶƐĂůƐsĞƌďĂŶĚŝŵsŽƌĨĞůĚĚĞƌ
Wahlentscheidungen hierzu immer wieder zu Wort melden und unseren FordeƌƵŶŐĞŶ'ĞŚƂƌǀĞƌƐĐŚĂīĞŶ͘
Dazu gehört auch, dass die BauherrenŬŽŵƉĞƚĞŶnj ĚĞƌ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ ƵŌƌĂŐŐĞďĞƌ ĂƵĨ ĂůůĞŶ ďĞŶĞŶ ǁŝĞĚĞƌ ĚĞƵƚůŝĐŚ
ŐĞƐƚĞŝŐĞƌƚ ǁŝƌĚ͘ ŝĞ ĨĞŚůĞŶĚĞ ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj͕ ďĞĚŝŶŐƚ ĚƵƌĐŚ ŬŽŶƟŶƵierlichen Personalabbau in den Bauverwaltungen, ist mit eine der Ursachen
ĚĂĨƺƌ͕ĚĂƐƐŐĞƌĂĚĞŚŝĞƌŝŵ>ĂŶĚ ĞƚůŝĐŚĞ
Baumaßnahmen in die Schlagzeilen geraten sind. Die hier Anwesenden wissen, welche Bauvorhaben ich meine.
ŝĞ ^ĐŚƵůĚĞŶďƌĞŵƐĞ ĚĂƌĨ ŚŝĞƌ ŶŝĐŚƚ ĂůƐ
ŶƚƐĐŚƵůĚŝŐƵŶŐ ĚĂĨƺƌ ŚĞƌĂŶŐĞnjŽŐĞŶ
ǁĞƌĚĞŶ͕ ĚĂƐƐ ĚŝĞ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞ ,ĂŶĚ ŝŚƌĞ
ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj ŝŶ ĞŝŶĞŵ DĂƘĞ
abgebaut hat, dass sie selbst in einigen
&ćůůĞŶŬĂƵŵŶŽĐŚŚĂŶĚůƵŶŐƐĨćŚŝŐŝƐƚ͘
Die Forderungen des AGV Bau Saar lasƐĞŶƐŝĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶĨĂƐƐĞŶ͗
ͻ
ĂƵĞŶĚĂƌĨŶŝĐŚƚǁĞŝƚĞƌǀĞƌŬŽŵƉůŝziert und damit verteuert werden.
ͻ
ĂƵĞŶ ŵƵƐƐ ƉƌĞŝƐǁĞƌƚĞƌ ŐĞŵĂĐŚƚ
ǁĞƌĚĞŶ ĚƵƌĐŚ ďƐƉĞĐŬĞŶ ĚĞƌ ZĞŐĞůǁĞƌŬĞ͕ ďďĂƵ ǀŽŶ ďƺƌŽŬƌĂƟschen Barrieren und überzogenen
ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ͘ sĞƌĞŝŶŚĞŝƚůŝĐŚƵŶŐ
tut Not. Warum brauchen wir eigentlich 16 Landesbauordnungen?
ͻ
^ƚćƌŬĞŶ ĚĞƌ ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj
ĚĞƌƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ,ĂŶĚ͘
Letzteres möchte ich um einen weiteren
tƵŶƐĐŚĞƌŐćŶnjĞŶ͗
tŝƌ͕ ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͕
ďƌĂƵĐŚĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶƚĞWĂƌƚŶĞƌ͕ƐĞŝĞƐĂƵĨ
Seiten der Bauherren, der Planer, der InŐĞŶŝĞƵƌĞ͕ ĚĞƌ ƌĐŚŝƚĞŬƚĞŶ ƵŶĚ ĚĞƌ ŵŝƚǁŝƌŬĞŶĚĞŶ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ ĂŶĚĞƌĞƌ 'ĞǁĞƌŬĞ͘/ŶĚĞŶůĞƚnjƚĞŶ:ĂŚƌĞŶŚĂďĞŶĚŝĞ
Ăŵ ĂƵ ĞƚĞŝůŝŐƚĞŶ ŽŌ ŶĞďĞŶĞŝŶĂŶĚĞƌ͕
und nicht selten sogar gegeneinander
agiert. Die gerichtliche AuseinandersetnjƵŶŐŝƐƚŶŝĐŚƚƐĞůƚĞŶǀŽƌƉƌŽŐƌĂŵŵŝĞƌƚ͘
Wir, der Arbeitgeberverband der BauǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚĞƐ ^ĂĂƌůĂŶĚĞƐ͕ ǁĞƌďĞŶ Ĩƺƌ
ĞŝŶ ƉĂƌƚŶĞƌƐĐŚĂŌůŝĐŚĞƐ ƵƐĂŵŵĞŶǁŝƌŬĞŶ͘ ĂĨƺƌ ƐƚĞŚĞŶ ĂƵĐŚ ĚŝĞ DŝƚŐůŝĞĚĞƌ
ĚĞƐsĞƌďĂŶĚĞƐ͕ĂŶƐĞŝŶĞƌ^ƉŝƚnjĞĞŝƌĂƚ͕
sŽƌƐƚĂŶĚƵŶĚWƌćƐŝĚĞŶƚʹŚĞƵƚĞŐĞŶĂƵso wie in der Vergangenheit.
/Ŷ ĚĞŶ ůĞƚnjƚĞŶ ĨĂƐƚ njǁĞŝ :ĂŚƌnjĞŚŶƚĞŶ
ŚĂƩĞ ĚŝĞ ŽďĞƌƐƚĞ sĞƌĂŶƚǁŽƌƚƵŶŐ ŚŝĞƌĨƺƌ ƵŶƐĞƌ ŚĞƵƚĞ ƐĐŚĞŝĚĞŶĚĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚ
Hans-Ludwig Bernardi.
Ich will dem nichts vorwegnehmen,
ŵƂĐŚƚĞ ũĞĚŽĐŚ njƵŵ ĞŝŶĞŶ ĂŶŬ ƐĂŐĞŶ
ƵŶĚ ŚĞƌǀŽƌŚĞďĞŶ͕ ĚĂƐƐ Ğƌ ĚĂƐ ƉĂƌƚŶĞƌƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ ƵƐĂŵŵĞŶǁŝƌŬĞŶ ƵŶƐĞƌĞƐ
ƐŽĞŝŶnjŝŐĂƌƟŐďƌĞŝƚĂƵĨŐĞƐƚĞůůƚĞŶsĞƌďĂŶĚĞƐǀŽƌďŝůĚůŝĐŚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚŚĂƚ͘ŝĞ/Ŷteressenlagen, wie sie manchmal nicht
ƵŶƚĞƌƐĐŚŝĞĚůŝĐŚĞƌ ƐĞŝŶ ŬŽŶŶƚĞŶ͕ ŚĂƚ Ğƌ
njƵŵ ĞŝŶĞŶ ǁĂŚƌŐĞŶŽŵŵĞŶ͕ ƐŝĞ ĂƵĨŐĞĨĂŶŐĞŶ͕ njƵƐĂŵŵĞŶŐĞĨƺŚƌƚ͕ ŵĂŶĐŚŵĂů
auch ausgeglichen und die saarländiƐĐŚĞĂƵĨĂŵŝůŝĞŶĂĐŚĂƵƘĞŶŝŵŵĞƌǁŝĞĚĞƌŚĞƌǀŽƌƌĂŐĞŶĚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͘
Die höchste Form, in der dies der VorƐƚĂŶĚ ʹ ĞŝƌĂƚƐŬŽůůĞŐĞŶ ƵŶĚ ƐćŵƚůŝĐŚĞ
DŝƚŐůŝĞĚĞƌǁƺƌĚŝŐĞŶŬƂŶŶĞŶ͕ŝƐƚĞƐ͕ŝŚŶ
njƵŵ ŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ĚĞƐ sĞƌďĂŶĚĞƐ
zu ernennen.
WEITERE FOTOS UNTER
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7
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Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t
ZUM ABSCHIED
ĨŽƌŵƚ͕͞ ďĞƐĐŚĞŝŶŝŐƚĞ ŝŚŵ ĚŝĞ DŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƟŶ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ ŝŚŵ Ĩƺƌ ĞŝŶĞŶ
ůĂŶŐũćŚƌŝŐĞŶ ŬŽŶƐƚƌƵŬƟǀĞŶ ƵŶĚ ƐƚĞƚƐ
ĨĂŝƌĞŶ ŝĂůŽŐ͘ ͣ^ŝĞ ǁĞƌĚĞŶ ĚƵƌĐŚ /ŚƌĞ
ƌŶĞŶŶƵŶŐ njƵŵ ŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ĚĞƌ
ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĂŶ ĚĞƌ ^ĂĂƌ ĂƵĐŚ ŝŶ ƵŬƵŶŌĞƌŚĂůƚĞŶďůĞŝďĞŶ͘͞ĞŵŶĞƵĞŶWƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ƐĂŐƚĞ ĚŝĞ DŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ
einen längeren Meinungsaustausch zu,
ĚĂĚŝĞŚĞŝŵŝƐĐŚĞĂƵďƌĂŶĐŚĞĞŝŶƐƚƌƵŬƚƵƌƉŽůŝƟƐĐŚǁŝĐŚƟŐĞƐtŽƌƚŝŵ>ĂŶĚŵŝƚzureden habe.
^ĞŝƚϭϵϵϳƉƌćŐƚĞ ,ĂŶƐͲ>ƵĚǁŝŐ ĞƌŶĂƌĚŝ
ĚŝĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŝŵ ^ĂĂƌůĂŶĚ ƵŶĚ ĞƌůĞďƚĞ ƵŶĚ ďĞŐůĞŝƚĞƚĞ ĚŝĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ
ŝŶ ŝŚƌĞƌ ƐƉĂŶŶĞŶĚƐƚĞŶ ͣhŵďƌƵĐŚƉŚĂƐĞ͘͞ Ŷ ĚŝĞƐĞŵ EĂĐŚŵŝƩĂŐ ;ƐŝĞŚĞ sŽƌbericht) übergab er nach 19 Jahren sein
Amt in die Hände seines langjährigen
sŽƌƐƚĂŶĚƐŬŽůůĞŐĞŶ ƵŶĚ sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ
<ůĂƵƐ ŚƌŚĂƌĚƚ ƵŶĚ ǁƵƌĚĞ njƵŵ ĂŶŬ
njƵŵͣŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶĂƵĨ>ĞďĞŶƐnjĞŝƚ͞
ĞƌŶĂŶŶƚ͘ĂŵŝƚďůĞŝďƚĞƌĂƵĐŚŝŶ ƵŬƵŶŌ
ĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĞƌŚĂůƚĞŶ͘
ůƐ ĞƌŶĂƌĚŝ͕ ĚĂŵĂůƐ ŶŽĐŚ ŚĞĨ ĚĞƌ
gleichnamigen
Bauunternehmung
Bernardi, seinerzeit zum Präsidenten
ernannt wurde, war, so Bernardi, die
ƌĂŶĐŚĞĂƵĨĚĞŵĂďƐƚĞŝŐĞŶĚĞŶƐƚ͗ͣŝĞ
<ŽŶũƵŶŬƚƵƌŐŝŶŐŶĂĐŚĚĞŵ^ĐŚƵďĚƵƌĐŚ
ĚŝĞ tŝĞĚĞƌǀĞƌĞŝŶŝŐƵŶŐ ǁŝĞĚĞƌ njƵƌƺĐŬ͕
Ĩƺƌ/ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌƉƌŽũĞŬƚĞŝŵtĞƐƚĞŶŐĂď
ĞƐ ĚĂŵĂůƐ ŬĞŝŶ 'ĞůĚ ŵĞŚƌ͘͞ tćŚƌĞŶĚ
die Betriebe wegen der Flaute Personal
ĂďďĂƵĞŶ ŵƵƐƐƚĞŶ͕ ĚƌŽŚƚĞ ŐůĞŝĐŚnjĞŝƟŐ
ĚŝĞ<ŽŶŬƵƌƌĞŶnjĂƵƐĚĞŶŶĞƵĞŶhͲ>ćŶĚĞƌŶ͘ ,ĞƵƚĞ ďůŝĐŬƚ ĞƌŶĂƌĚŝ njƵĨƌŝĞĚĞŶ
njƵƌƺĐŬ͗ ĞĨƌŝƐƚĞƚĞ ĞŐƌĞŶnjƵŶŐĞŶ ďĞŝ
ĚĞƌ ƌďĞŝƚŶĞŚŵĞƌĨƌĞŝnjƺŐŝŐŬĞŝƚ ƵŶĚ ĚŝĞ
Durchsetzung des Mindestlohns am Bau
ŚćƩĞŶĞŝŶĞŐĞǁŝƐƐĞKƌĚŶƵŶŐĂŵDĂƌŬƚ
ŐĞƐŝĐŚĞƌƚ͘ĞƌŶĂƌĚŝĨƌĞƵƚĞƐŝĐŚ͕ ƐĞŝŶĞŵ
EĂĐŚĨŽůŐĞƌĞŝŶĞƐƚĂƌŬĞƌĂŶĐŚĞƺďĞƌŐĞďĞŶ njƵ ŬƂŶŶĞŶ͕ ǁĞŶŶŐůĞŝĐŚ ŶŽĐŚ ĞŝŶĞ
ŐƌŽƘĞ ĂŚů ĂŶ ƵĨŐĂďĞŶ ĂƵĨ ŝŚŶ ǁĂƌƚĞten. Denn auch wenn er sich in seiner
Amtszeit unermüdlich gegen SchwarzarďĞŝƚ ƵŶĚ ĞŝŶ hŶƚĞƌůĂƵĨĞŶ ĚĞƐ DŝŶĚĞƐƚlohns eingesetzt habe, gebe es doch
ŝŵŵĞƌ ǁŝĞĚĞƌ ŶĞƵĞ ĂƵƐŬĂŶĚĂůĞ͘ ůƐ
neueste Masche nannte Bernardi Bauunternehmen, in denen es ausschließ8
ůŝĐŚ 'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ƵŶĚ 'ĞƐĞůůƐĐŚĂĨƚĞƌ ŐĞďĞ͕ ĚŝĞ ĂůůĞ ŬĞŝŶĞŶ DŝŶĚĞƐƚůŽŚŶ
ďĞnjĂŚůƚ ďĞŬćŵĞŶ͗ ^ŽůĐŚĞŶ dƌŝĐŬƐĞƌĞŝĞŶ
ŵƺƐƐĞŵĂŶĞŶƚŐĞŐĞŶǁŝƌŬĞŶ͘
<ŶĂƉƉ ϮϬ :ĂŚƌĞ ĂŶ ĚĞƌ ^ƉŝƚnjĞ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͘ ŝĞƐĞ >ĞŝƐƚƵŶŐ ŚŽŶŽƌŝĞƌƚĞŶ
ǀŝĞůĞ 'ćƐƚĞ ĂƵƐ tŝƌƚƐĐŚĂŌ͕ WŽůŝƟŬ ƵŶĚ
sĞƌǁĂůƚƵŶŐ ʹ ĂŶ ŝŚƌĞƌ ^ƉŝƚnjĞ ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞDŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƟŶŶŶĞŐƌĞƚ
<ƌĂŵƉͲ<ĂƌƌĞŶďĂƵĞƌ ƵŶĚ ƌ͘ ,ĂŶƐͲ,Ăƌƚwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Berlin.
„Sie haben den AGV Bau Saar 19 Jahre
lang geleitet, Sie haben Lobbyarbeit geůĞŝƐƚĞƚ͕ƐĞŚƌďŽĚĞŶƐƚćŶĚŝŐ͕ƐĞŚƌŬŽŶŬƌĞƚ
ƵŶĚ ƐĞŚƌ ƐĂĐŚůŝĐŚ ƵŶĚ ĞŝŶĞŶ ƐƚĂƌŬĞŶ
sĞƌďĂŶĚŵŝƚƌƵŶĚϭϬ͘ϬϬϬĞƐĐŚćŌŝŐƚĞŶ͕
800 Mitgliedsunternehmen und rund
einer Milliarde Euro Jahresumsatz ge-
ͲWƌćƐŝĚĞŶƚ >ŽĞǁĞŶƐƚĞŝŶ ĚĂŶŬƚĞ
ĞƌŶĂƌĚŝĨƺƌƐĞŝŶĞŶŝŶƐĂƚnjĂƵĨƵŶĚĞƐĞďĞŶĞ͗ ͣ^ŝĞ ǁĂƌĞŶ Ĩƺƌ ŵŝĐŚ ŝŵŵĞƌ ĞŝŶ
verlässlicher Partner und haben nie den
Gegenwind gescheut“.
ĞƌůĂŶŐũćŚƌŝŐĞsŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚƵŶĚtĞŐŐĞĨćŚƌƚĞŝŵWƌćƐŝĚŝƵŵĚĞƐ'sĂƵ^ĂĂƌ
<ůĂƵƐ ,ĞůůĞƌ ;ŵŝƩůĞƌǁĞŝůĞ ĂƵĐŚ ƐĐŚŽŶ
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Bau Saar
im Ruhestand) zeigte Bernardis EngageŵĞŶƚ ŝŵ ďĞƌƵŇŝĐŚĞŶ ƵŶĚ ĂƵĨ ǀĞƌďĂŶĚůŝĐŚĞƌ ďĞŶĞ ĂƵĨ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ ĞƌŶĂƌĚŝƐ
ŚĞĨƌĂƵ>ŝůŽƵŶĚƐĞŝŶĞŵ^ŽŚŶŚƌŝƐƚŽƉŚ͕
ĚĞƌ njǁŝƐĐŚĞŶnjĞŝƚůŝĐŚ ĚĂƐ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ
ĨŽƌƞƺŚƌĞ͕ Ĩƺƌ ŝŚƌĞ hŶƚĞƌƐƚƺƚnjƵŶŐ ƵŶĚ
'ĞĚƵůĚ Ĩƺƌ ĚĂƐ ĚŽĐŚ ƐĞŚƌ ĂƵĨǁćŶĚŝŐĞ
ŵƚ ĚĞƐ WƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ͘ ͣĞƌŶĂƌĚŝ ǁĂƌ
ĚĞƌ >ŽƚƐĞ ĚĞƐ 's ĂƵ ^ĂĂƌ͕ ƐĞŝŶĞ WŽƐŝƟŽŶƐďĞƐƟŵŵƵŶŐĞŶ ǁĂƌĞŶ ŝŵŵĞƌ
ŬŽƌƌĞŬƚ͕͞ ĨĂŶĚ ,ĞůůĞƌ ůŽďĞŶĚĞ tŽƌƚĞ ŝŶ
ŶůĞŚŶƵŶŐĂŶĚĂƐŵĂƌŝƟŵĞDŝůŝĞƵ͘hŶĚ
mďƌŝŐĞŶƐ͕ ƐŽ ,ĞůůĞƌ͕ ͣŝƐƚ ĞƌŶĂƌĚŝ ĂƵĐŚ
ĞŝŶŶĞƩĞƌDĞŶƐĐŚ͘͞
ĂƵƐƚŽĸŶĚƵƐƚƌŝĞ ŚŝŶnjƵ͘ /Śŵ ŝƐƚ ĞƐ ĚĂďĞŝ ŐĞůƵŶŐĞŶ͕ ĞŝŶ ƌĞƐƉĞŬƟĞƌƚĞƌ ZĞƉƌćƐĞŶƚĂŶƚĂůůĞƌ'ƌƵƉƉŝĞƌƵŶŐĞŶƵŶĚĚƵƌĐŚ
ƐĞŝŶĞƉƌćnjŝƐĞŶ͕ƐĂĐŚůŝĐŚĞŶ͕ďĞŐƌƺŶĚĞƚĞŶ
ƵŶĚŶĂĐŚǀŽůůnjŝĞŚďĂƌĞŶ&ŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶĨƺƌ
ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĂƵĐŚ
ĞŝŶ ŐĞƐĐŚćƚnjƚĞƌ 'ĞƐƉƌćĐŚƐƉĂƌƚŶĞƌ ĚĞƌ
WŽůŝƟŬƵŶĚĚĞƌDĞĚŝĞŶnjƵƐĞŝŶ͘
ͣtĞƌ ƐŽ ůĂŶŐĞ ĞŝŶĞ KƌŐĂŶŝƐĂƟŽŶ ŝŶ ĚĞƌ
PīĞŶƚůŝĐŚŬĞŝƚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͕͞ƐŽtĞLJĞƌƐ͕
ͣŝƐƚƐŽnjƵƐĂŐĞŶĚĂƐ'ĞƐŝĐŚƚĚĞƌƌĂŶĐŚĞ͘͞
Ă ŝůĚĞƌ ŵĂŶĐŚŵĂů ŵĞŚƌ ĂůƐ tŽƌƚĞ
ƐƉƌĞĐŚĞŶ͕ ƺďĞƌƌĞŝĐŚƚĞ ŝŚŵ tĞLJĞƌƐ ĂůƐ
ĂŶŬĚĞƌ'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞnjƵŵďƐĐŚŝĞĚ
ĞŝŶ &ŽƚŽĂůďƵŵ͕ ĚĂƐ ĚĞŵ WůĞŶƵŵ ŵŝƚ
ŵƵƐŝŬĂůŝƐĐŚĞƌ hŶƚĞƌŵĂůƵŶŐ ƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ
ǁƵƌĚĞ͘
/Ŷ ƐĞŝŶĞƌ 'ĂƐƚƌĞĚĞ ǁŝĚŵĞƚĞ ƐŝĐŚ WƌŽĨ͘
ƌ͘ ĞƌŶĚ ZĂīĞůŚƺƐĐŚĞŶ ŵŝƚ ĚĞŵ ŝŚŵ
ĞŝŐĞŶĞŶ ŚĂƌŵĞ ƵŶĚ tŝƚnj ĚĞŵ dŚĞŵĂ ͣĞŵŽŐƌĂƉŚŝĞ͕ ůƚĞƌƐǀŽƌƐŽƌŐĞ͕
'ůƺĐŬ͗ tĂƐ ŚĂƚ ĚĂƐ ŵŝƚ /ŵŵŽďŝůŝĞŶ njƵ
ƚƵŶ͍͘͞ ZĂīĞůŚƺƐĐŚĞŶ ŝƐƚ WƌŽĨĞƐƐŽƌ Ĩƺƌ
&ŝŶĂŶnjǁŝƐƐĞŶƐĐŚĂŌ ƵŶĚ ŝƌĞŬƚŽƌ ĚĞƐ
&ŽƌƐĐŚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵƐ 'ĞŶĞƌĂƟŽŶĞŶǀĞƌƚƌćŐĞĂŶĚĞƌůďĞƌƚͲ>ƵĚǁŝŐƐͲhŶŝǀĞƌƐŝƚćƚ
&ƌĞŝďƵƌŐ ƵŶĚ WƌŽĨ͘ // ĂŶ ĚĞƌ hŶŝǀĞƌƐŝƚćƚ
ĞƌŐĞŶ͕EŽƌǁĞŐĞŶ͘
ůƐ <ĂƉŝƚćŶ ĚĂƐ ^ĐŚŝī ŝŶ ƐƚƺƌŵŝƐĐŚĞƌ
^ĞĞĂƵĨ<ƵƌƐnjƵŚĂůƚĞŶƵŶĚĚƵƌĐŚŝŵŵĞƌ
ǁŝĞĚĞƌ ŶĞƵ ĂƵŅŽŵŵĞŶĚĞ ŽƌŬĂŶĂƌƟŐĞ
tŝŶĚĞ njƵ ŵĂŶƂǀƌŝĞƌĞŶ͕ njĞƵŐƚ ǀŽŶ ŐƌŽƘĞŵ <ƂŶŶĞŶ ƵŶĚ 'ĞƐĐŚŝĐŬ͕ ƐŽ ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ůĂƵƐ tĞLJĞƌƐ ŝŶ ƐĞŝŶĞƌ
ĂŶŬĞƐƌĞĚĞ Ĩƺƌ ĚŝĞ 'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ ĚĞƐ
'sĂƵ^ĂĂƌͣ͘tĞƌĚĂďĞŝŝŶWĂŶŝŬŐĞƌćƚ͕
ŚĂƚ ďĞƌĞŝƚƐ ǀĞƌůŽƌĞŶ͘ Ɛ Őŝďƚ ĞŝŐĞŶƚůŝĐŚ
ŶƵƌĞŝŶĞ>ŽƐƵŶŐ͗ƵƐĂŵŵĞŶŚĂůƚĞŶ͊͞Ɛ
ŐĂůƚ ĂůƐŽ ĚĂƐ ƵƐĂŵŵĞŶŐĞŚƂƌŝŐŬĞŝƚƐŐĞĨƺŚů ǀŽŶ ĞƐĂƚnjƵŶŐ ʹ ĚĞƌ 'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌƵŶŐ ʹ ƵŶĚ ĚĞƌ DŝƚƌĞŝƐĞŶĚĞŶ ʹ ĚŝĞ
hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶʹnjƵĞƌŚĂůƚĞŶ͕njƵƐƚćƌŬĞŶ͘
ĞŝĚĞƐƐĞŝŝŚŵŐĞůƵŶŐĞŶ͘,ĞƵƚĞƐĞŝĚĞƌ
'sĂƵ^ĂĂƌĚŝĞ^ƟŵŵĞĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĂŶĚĞƌ^ĂĂƌƵŶĚĚĞƌZĞƉƌćƐĞŶƚĂŶƚ
ƵŶĚŐĞĨƌĂŐƚĞWĂƌƚŶĞƌĨƺƌĚĞŶ^ĐŚůƺƐƐĞůǁŝƌƚƐĐŚĂŌƐnjǁĞŝŐĂƵ͘'ĞůƵŶŐĞŶƐĞŝĚŝĞƐ
ĚĂĚƵƌĐŚ͕ĚĂƐƐĚĞƌsĞƌďĂŶĚŶŽĐŚďƌĞŝƚĞƌ
ĂƵĨŐĞƐƚĞůůƚ ƐĞŝ ĂůƐ ũĞŵĂůƐ njƵǀŽƌ͘ tĂƌĞŶ
ƐĐŚŽŶ ǀŽŶ ĞŐŝŶŶ ĂŶ ĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞ ƵŶĚ
ĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬ ƐŽǁŝĞ ŵŝƚ ĚĞŵ ĂĐŚĚĞĐŬĞƌŚĂŶĚǁĞƌŬ ĞŝŶ ǁŝĐŚƟŐĞƌ dĞŝů ĚĞƐ
ĂƵŶĞďĞŶŐĞǁĞƌďĞƐ ƵŶƚĞƌ ĞŝŶĞŵ ĂĐŚ
ǀĞƌĞŝŶƚ͕ ƐŽ ŬĂŵĞŶ ƵŶƚĞƌ ĚĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌ ǀŽŶ ,ĂŶƐͲ>ƵĚǁŝŐ ĞƌŶĂƌĚŝ ĚĂƐ
DĂůĞƌŚĂŶĚǁĞƌŬ ƵŶĚ ĚĞƌ sĞƌďĂŶĚ ĚĞƌ
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Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t
AUF WIEDERSEHEN
Nachstehend auszugsweise die Rede
von Hans-Ludwig Bernardi zu seinem
Abschied:
Als ich vor 19 Jahren an der Schwelle
meines 50. Geburtstages zum Präsidenten des Arbeitgeberverbandes der SaarůćŶĚŝƐĐŚĞŶĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŐĞǁćŚůƚ ǁƵƌͲ
de, trug ich noch einen Bart und mein
Haupthaar war zwar bereits durch Geheimratsecken etwas gelichtet, das ZenƚƌƵŵ ŵĞŝŶĞƌ <ŽƉĬĂƵƚ ǁĂƌ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ
ŶŽĐŚ ŬŽŵƉůĞƩ ďĞĚĞĐŬƚ͘ ,ĞƵƚĞ ďĞƐƚĞŚƚ
dort permanent die Gefahr eines Sonnenbrandes.
Fast zwei Jahrzehnte an der Spitze eiŶĞƐ sĞƌďĂŶĚĞƐ͕ ĚĞƌ ĞŝŶĞŶ ǁŝĐŚƟŐĞŶ
tŝƌƚƐĐŚĂŌƐnjǁĞŝŐ ŝŶ ƵŶƐĞƌĞŵ >ĂŶĚĞ ƌĞͲ
ƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͕ ŐĞŚĞŶ ŽīĞŶƐŝĐŚƚůŝĐŚ ŶŝĐŚƚ
spurlos an einem vorüber. Es kommt zu
Veränderungen. Dabei zeigen sich diese
Veränderungen nicht nur äußerlich,
sondern auch nach innen hin. Ich meine damit den Bereich der persönlichen
Entwicklung, ausgelöst durch die vielen
interressanten, sicherlich auch manchmal schwierigen Aufgaben, die diese ArďĞŝƚnjǁĂŶŐƐůćƵĮŐŵŝƚƐŝĐŚďƌĂĐŚƚĞ͘
Ich erinnere mich in diesem ZusammenŚĂŶŐƐĞŚƌŐĞƌŶĞĂŶĚŝĞǀŝĞůĨćůƟŐĞŶ <ŽŶͲ
takte mit der saarländischen LandesƉŽůŝƟŬ ƺďĞƌ ĂůůĞ WĂƌƚĞŝŐƌĞŶnjĞŶ ŚŝŶǁĞŐ͘
Diese Kontakte und Gespräche waren,
wenn man ein Resümee zieht, für unseren Verband, aber auch für mich perƐƂŶůŝĐŚǁŝĐŚƟŐƵŶĚďĞƌĞŝĐŚĞƌŶĚ͘
Ich bin mir absolut sicher, dass mein
EĂĐŚĨŽůŐĞƌ ĂƵĐŚ ŝŶ ƵŬƵŶŌ ĚŝĞ ŚĞƌǀŽƌͲ
ragenden Kontakte zur LandesregieƌƵŶŐ ƉŇĞŐĞŶƵŶĚǀŝĞůůĞŝĐŚƚƐŽŐĂƌŶŽĐŚ
ausbauen wird. Wir haben in unserem
recht kleinen Bundesland die kurzen
Wege zu den Entscheidern dabei immer
als Standortvorteil gesehen.
ŝĞĚƌŝŶŐĞŶĚŶŽƚǁĞŶĚŝŐĞŶ/ŶǀĞƐƟƟŽŶƐͲ
ĂƵĨŐĂďĞŶ ĚĞƌ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ ,ĂŶĚ ŝŶ ĞͲ
zug auf die längst fällige Sanierung der
Verkehrsinfrastruktur, aber auch der für
ĚĞŶ^ƚĂŶĚŽƌƞĂŬƚŽƌ^ĂĂƌůĂŶĚƐŽǁŝĐŚƟŐĞ
^ĐŚƌŝƩ ŚŝŶnjƵĞŝŶĞƌŬŽŶƐĞƋƵĞŶƚĞŶ͕ďĂƵͲ
lichen Aufwertung unserer Ortskerne
und Stadtzentren, wie auch das Thema
bezahlbarer Wohnungsbau sind dabei
die aktuellen Gesprächsthemen heute
ƵŶĚĂƵĐŚŝŶƵŬƵŶŌ͘
ŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ƐƚĞŚƚ
bei diesen sicherlich nicht einfachen
Aufgaben den Kommunen wie auch
dem Land als kompetenter Partner
ĂƵĐŚŬƺŶŌŝŐũĞĚĞƌnjĞŝƚnjƵƌsĞƌĨƺŐƵŶŐ͘
ŝĞƉŽůŝƟƐĐŚĞƌďĞŝƚǀŽƌKƌƚǁĂƌ ĞŝŶĞƐŝͲ
ĐŚĞƌƐĞŚƌǁŝĐŚƟŐĞƌďĞŝƚŵĞŝŶĞƌŵƚƐͲ
zeit.
Als Arbeitgeberverband der SaarlänĚŝƐĐŚĞŶ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͕ ĚĞƌ ƐĞŝƚ ƐĞŝŶĞƌ
Gründung vor über 117 Jahren als so genannter Mischverband fungiert, d.h., im
AGV Bau Saar sind die bauindustriellen
wie auch die bauhandwerklichen Unternehmen in einem Verband organisiert,
waren wir auch auf Bundesebene bei
unseren Spitzenverbänden, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
und dem Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes, gefordert.
Bei der Bearbeitung dieser überregionalen Themenfeldern haben wir, einŐĞďĞƩĞƚ ŝŵ ƵƐĂŵŵĞŶƐĐŚůƵƐƐ ŵŝƚ
unseren benachbarten Verbänden
ZŚĞŝŶůĂŶĚͲWĨĂůnj ƵŶĚ ĂĚĞŶͲtƺƌƩĞŵͲ
berg, unter dem gemeinsamen Dach der
so genannten Südwestverbände, unser
Gewicht immer wieder in die Waagschale werfen können. Aufgrund unserer eiŐĞŶĞŶ ƉŽƐŝƟǀĞŶ ƌĨĂŚƌƵŶŐ ŵŝƚ ĞŝŶĞŵ
ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌĞŶĚĞŶDŝƐĐŚǀĞƌďĂŶĚǁĂƌĞƐ
daher immer unser Anliegen, die beiden Spitzenverbände - also Bauindustrie
und Baugewerbe in Berlin - möglichst
eng zusammenzuführen, um zum einen
ŐĞŐĞŶƺďĞƌ ĚĞƌ ƵŶĚĞƐƉŽůŝƟŬ ŵƂŐůŝĐŚƐƚ
ĞŝŶƐƟŵŵŝŐ njƵ ĂƌŐƵŵĞŶƟĞƌĞŶ͕ njƵŵ
anderen aber auch die daraus entstehenden Synergieefekte im Auge zu behalten, die letztendlich kostensparend
wirken, um damit logischerweise auch
die anteiligen Beitragslasten der Regionalverbände zu begrenzen.
Lieber Klaus Ehrhardt, du hast nun den
Stab übernommen, und ich bin mir sicher, dass du diesen Stab auch gut und
fest in der Hand halten wirst. Du bist
ũĂ ƐĐŚŽŶ ůĂŶŐĞ ŝŵ sŽƌƐƚĂŶĚ ƵŶĚ ƵŶƚĞƌͲ
schiedlichen Fachgruppen dabei, sodass
die Arbeit für dich kein Neuland sein
wird. Du kannst dich auf einen eingeƐƉŝĞůƚĞŶ͕ ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌĞŶĚĞŶ ƵŶĚ ŵŝƩůĞƌͲ
weile auch schon erfahrenen Vorstand
verlassen. Ich wünsche dir bei dieser
Arbeit viel Glück, Freude und Erfolg. Ich
bin gerne bereit, falls gewünscht, mit
Rat und Tat zur Verfügung zu stehen.
Als Präsident eines Verbandes ist man
njǁĂƌ ƐŽnjƵƐĂŐĞŶ ĚŝĞ 'ĂůŝŽŶƐĮŐƵƌ͘ Ăŵŝƚ
ĚĂƐ 'ĂŶnjĞ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌƚ͕ ďĞͲ
darf es weitaus mehr als einen Mann an
der Spitze.
Ich habe mich in den 19 Jahren meiner
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führern, angefangen von Klaus Ziegler
Bau Saar
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absolut verlassen können. Das gleiche
galt auch für die Mitarbeiterinnen und
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ũĂƚĞŝůǁĞŝƐĞůćŶŐĞƌŝŵsĞƌďĂŶĚƚćƟŐƐŝŶĚ
als ich es als Präsident war.
Mein Dank geht auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres AusbilĚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵƐ ŝŶ ^ĐŚĂĩƌƺĐŬĞ ĂŶ ŝŚƌĞƌ
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ƟŶ sĂŶŽůŝ ƵŶĚ DĂƌŬƵƐ WŝƌƌŽŶ͘ Žƌƚ ŚĂƚ
der Verband in den letzten Jahren mit
dem Neubau unserer Aussenstelle eine
entscheidende Weichenstellung in Richtung Nachwuchsförderung getan. Zur
ĞŝƚďĞĮŶĚĞƚƐŝĐŚĞŝŶĞǁĞŝƚĞƌĞEĞƵďĂƵͲ
maßnahme für unser Internats-, Schulungs- und Verwaltungsgebäude in der
Baugenehmigungsphase. Wenn diese
realisiert sein wird, können wir als VerďĂŶĚ ŵŝƚ ^ƚŽůnj ĚĂƌĂƵĬŝŶǁĞŝƐĞŶ͕ ĚĂƐƐ
ĚŝĞƐĞƐ ƵƐďŝůĚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵ ĞŝŶnjŝŐĂƌƟŐ
im südwestdeutschen Raum sein wird.
Verbandsarbeit und die Arbeit als Präsident ist ein Ehrenamt, d.h. die Arbeit
ĨćůůƚŶĞďĞŶĚĞƌďĞƌƵŇŝĐŚĞŶƌďĞŝƚĂŶ͕ƐŝĞ
ďĞĂŶƐƉƌƵĐŚƚŚćƵĮŐĂƵĐŚ͕ƺďĞƌĚŝĞŶŽƌͲ
malen Arbeitszeiten hinausgehend, die
Inanspruchnahme von Freizeiten. Freizeiten die man auch mit der Familie verbringen könnte. Unter Familie versteh
ich damit vor allen Dingen meine Frau
meine Kinder bzw. Enkel und bis vor kurzem auch meine beiden Hunde. Solche,
durch Verbandsarbeit, ich sags mal proǀŽŬĂƟǀ͕ͣĨĞŚůŐĞůĞŝƚĞƚĞŶ͞&ƌĞŝnjĞŝƚĂŬƟǀŝƚćͲ
ƚĞŶĨƺŚƌĞŶŵŝƚƵŶƚĞƌnjƵ<ŽŶŇŝŬƚĞŶŝŶĚĞƌ
&ĂŵŝůŝĞ͘<ŽŶŇŝŬƚĞƐŝŶĚĚĂďĞŝĚĂŶŶ ĂƵƐͲ
zuhalten und zu befrieden, wenn man
einen Partner an seiner Seite hat, der
Kompromisse eingeht und auch bereit
ist zurückzustehen. Ich danke daher an
dieser Stelle ganz besonders meiner lieben Frau, dass sie das 19 Jahre lang alles
so mitgemacht hat.
Auf Wiedersehen!
11
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12:08 Uhr
Seite 12
Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t
EHRUNGEN
Silberne Ehrennadel für
Horst Griemsmann
Nach seinem Ausscheiden aus dem
Beirat, wurde Horst Griemsmann nach
mehr als 10 Jahren Einsatz im Sinne der
ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚŝĞ ^ŝůďĞƌŶĞ ŚƌĞŶŶĂĚĞů
verliehen. Horst Griemsmann war in
den Jahren von 1997 bis 2003 als Delegierter in der Generalversammlung des
'sĂƵ^ĂĂƌ͕ƐĞŝƚϮϬϬϰŚĂƩĞĞƌĞŝŶĞŶ
Sitz im Beirat.
25jähriges AGV Bau- Arbeitsjubiläum für Kirsten Schilt
50jähriges Verbandsjubiläum
Kirsten Schilt ist seit 25 Jahren Mitarbeiterin des AGV Bau Saar und seit sechs JahƌĞŶ Ĩƺƌ WƌĞƐƐĞͲ ƵŶĚ PīĞŶƚůŝĐŚŬĞŝƚƐĂƌďĞŝƚ͕
DĂƌŬĞƟŶŐƵŶĚ<ŽŵŵƵŶŝŬĂƟŽŶnjƵƐƚćŶĚŝŐ͘
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Ehrungen für Verbandsjubiläen
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60jähriges Verbandsjubiläum
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St. Ingbert
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ͻ Peter Brengel GmbH, Bauunternehmung, St. Ingbert
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ͻ Linnebacher Bau GmbH, BauunterŶĞŚŵƵŶŐ͕EĞƵŶŬŝƌĐŚĞŶ
12
90jähriges Verbandsjubiläum
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28.07.2016
12:09 Uhr
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Bau Saar
Ehrung für weitere Firmenjubiläen
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60jähriges Verbandsjubiläum
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40jähriges Verbandsjubiläum
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50jähriges Verbandsjubiläum
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40jähriges Verbandsjubiläum
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40jähriges Verbandsjubiläum
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Bau Saar
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Aktuell
2. Saarländisches
Tariftreuegesetz
Das Saarländische Tariftreugesetz
(STTG) vom 6. Februar 2013 verpflichtet Auftragnehmer, im Rahmen von
öffentlichen Vergaben ab einem Auftragswert von 25.000 Euro u.a. einen
gesetzlichen Mindestlohn von derzeit
mindestens 8,74 Euro zu zahlen.
Ab 1. Januar 2017 steigt der staatlich
festgelegte Mindestlohn für diese öffentlichen Aufträge auf 8,84 Euro
brutto pro Stunde. Damit ist eine Vereinheitlichung mit dem bundesweit
gültigen Mindestlohn erreicht. Darauf
verständigte sich die saarländische
Mindestlohnkommission.
Die saarländische Mindestlohnkommission wird voraussichtlich im Sommer 2018 erneut zusammentreten, um
über eine evtl. Anpassung des STTGMindestlohns ab 01.01.2019 zu entscheiden.
Weitere Informationen zum Saarländischen Tariftreuegesetz und MusterFormulare zur Verpflichtungserklärung finden Sie im Internet unter
www.saarland.de->Startseite->Themenportale->Tarifregister-Tariftreue>Saarländisches Tariftreuegesetz.
16
R e f o r m d e s B au vertragsrechts
ZDB, HDB, BVMB und der VDB haben
ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts mit dem Grundgesetz in Auftrag gegeben. Die finale Fassung des
Gutachtens von Prof. Battis liegt nun
vor und kommt zu dem Schluss, dass
der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und mit dem Gleichheitssatz
des Grundgesetzes unvereinbar ist.
Insbesondere das Anordnungsrecht
des Bestellers nach § 650b BGB-E stellt
wegen eines zu weiten Anwendungsbereichs und mangels einer umfassenden Ausnahmeregelung bei Unzumutbarkeit der Anordnung für den Bauunternehmer eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit
der betroffenen Bauunternehmer dar.
§ 650b BGB-E ist damit in seiner derzeitigen Fassung mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit unvereinbar und
verfassungswidrig. Das Gutachten
wird nunmehr in Berlin an die betroffenen Ministerien und Abgeordneten
verteilt.
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Bau Saar
B u n d e s h au s h a lt 2 0 1 7
mit besonderem Wohnungsbedarf im
Umfang von 500 Mio. Euro in Form
von Investitionszuweisungen an die
Bundesländer.
I n f r a st r u k t u r au s g a b e n v o n
Ländern und
Gemeinden
Wi r d I n v e st i t i o n s h o c h l au f
au s g e b r e m st ?
Die infrastrukturbezogenen Ausgaben
von Ländern und Gemeinden werden
in einer Studie der Bertelsmann Stiftung über den klassischen Investitionsbegriff hinaus auf Unterhaltungsaufwand sowie Mieten und Pachten für
Bauwerke erweitert. Nach diesem
Konzept erhöht sich die Summe der
„Infrastrukturbezogenen Ausgaben“
im Zuge der Einbeziehung von Unterhaltungsaufwand sowie Mieten und
Pachten beträchtlich. Auf Basis der Daten für das letzte verfügbare Jahr 2014
zeigen sich folgende Ergebnisse:
Investitionslinie Verkehr weiter
erhöht
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli
2016 den Entwurf des Bundeshaushaltes 2017 verabschiedet. Die Investitionen in die Bundesverkehrswege sollen
2017 gegenüber dem laufenden Jahr
auf 12,8 Mrd. Euro zulegen, für 2018
und 2019 sind dann 13,9 bzw. 13,8
Mrd. Euro in die Finanzplanung eingestellt. Von der Zunahme gegenüber
der alten mittelfristigen Finanzplanung profitieren vor allem die Bundesfernstraßen (2017: 6,6 Mrd. Euro, 2018
und 2017: 7,2 Mrd. Euro), bei denen ab
Juli 2018 zusätzliche Einnahmen aus
der erweiterten LKW-Maut anfallen.
Investitionslinie Verkehr
Insgesamt sind für das Haushaltsjahr
2017 Investitionen bzw. Investitionszuschüsse des Bundes in die Bundesverkehrswege von 12,812 Mrd. Euro vorgesehen. Gegenüber dem laufenden
Jahr entspricht dies einer Zunahme
von 500 Mio. Euro. Für die Folgejahre
sind dann weitere Steigerungen auf
13,9 bzw. ein leichter Rückgang auf
13,8 Mrd. Euro eingeplant. Beide Werte liegen deutlich über der alten
mittelfristigen Finanzplanung. Für das
neu hinzugetretene Haushaltsjahr
2020 sind Investitionen von 13,26 Mrd.
Euro in die Finanzplanung eingestellt.
Digitale Infrastruktur
Die Investitionszuschüsse des Bundes
für die digitale Infrastruktur (vor allem
flächendeckende Breitbandverkabelung) sind erstmals 2015 in den
Bundeshaushalt eingestellt worden.
Im laufenden Jahr stehen hierfür 335
Mio. Euro zur Verfügung, 2017 aufgrund der Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm 870 Mio. Euro.
Die Bauindustrie ist besorgt, dass der
Investitionshochlauf der Verkehrswegeinvestitionen des Bundes aus Mangel
an baureifen Projekten ins Stocken gerät. Dies wäre nicht nur ein herber
Schlag für den privaten Autofahrer
und die verladende Wirtschaft in
Deutschland, sondern auch für die
Bauindustrie, die nach einer langen
Durststrecke auf eine stabile Auftragsentwicklung hofft. Diese Befürchtung
äußerte der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie
(HDB) und Vorstandsmitglied der
STRABAG AG Dipl.-Ing. Peter Hübner.
Es räche sich heute, dass viele Länder
über Jahre hinweg Planungskapazitäten in ihren Straßenbauverwaltungen
abgebaut hätten. Zur Beseitigung des
drohenden Engpasses im Planungsbereich mahnt Hübner eine schnelle
Schließung der personellen Kapazitätslücken in den Bauverwaltungen
an. Sollte dies kurzfristig nicht möglich
sein, müssten die Bauverwaltungen
über mehr Fremdvergaben an externe
Ingenieurbüros, aber auch eine stärkere Nutzung von Beschaffungsformen
nachdenken, bei denen Teile der Planung auch auf die bauausführende
Wirtschaft übertragen werden (sog.
Design-and Build-Verträge).
G In den fünf neuen Flächenländern
gibt es nach wie vor ein relativ hohes Investitionsniveau, die infrastrukturbezogenen Ausgaben des
Landes und seiner Kommunen liegen zwischen 735 Euro je Einwohner in Sachsen-Anhalt und 901 Euro
in Sachsen.
G In den westdeutschen Flächenländern liegen die Werte deutlich weiter auseinander und reichen von
474 Euro je Einwohner in NRW bis
zu 934 Euro in Bayern.
G Die drei Stadtstaaten liegen mit
Werten von 587 Euro je Bürger in
Berlin bis 755 Euro in Hamburg im
„Mittelfeld“ der Tabelle.
Aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungs- und Zuweisungsstrukturen
sind die Vergleiche zwischen den Ländern allein auf Ebene der Gemeinden
Wohnungswesen und Städtebau
Im Einzelplan 16 des BMUB werden
die Leistungen für die Förderung des
Städtebaus 2017 auf dem Niveau der
Vorjahre von 700 Mio. Euro fortgeschrieben. Die Kompensationszahlungen an die Länder wegen der Beendigung der sozialen Wohnraumförderung werden auf dem erhöhten Niveau von 1,018 Mrd. Euro konstant gehalten. Hinzu tritt ein neues Wohnungsbauprogramm zur Vermeidung
von sozialen Brennpunkten in Städten
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Aktuell
bzw. des Bundeslandes nicht aussagekräftig. In den alten Flächenländern
liegt der Anteil der Gemeinden an allen infrastrukturbezogenen Ausgaben
zwischen 62,5 % in Hessen und 72,5 %
in Schleswig-Holstein, in den neuen
Flächenländern zwischen 42,4 % in
Mecklenburg-Vorpommern und 58,7
% in Brandenburg.
Betrachtet man die Entwicklung in
den Jahren 2001 bis 2014, verschiebt
sich die Rangliste ein wenig. An der
Spitze bei den addierten Ausgaben je
Einwohner liegen nun die ostdeutschen Flächenländer. Schlusslicht
bleibt nach wie vor mit weitem Abstand Nordrhein-Westfalen. Seit 2001
zeigt sich in der Tendenz ein Rückgang
der infrastrukturbezogenen Ausgaben
je Einwohner. Lediglich in Bayern,
Hamburg, Baden-Württemberg und
Hessen kam es zu recht deutlichen Zunahmen zwischen 14 und 17 %. Auch
hier zeigt NRW mit einem Rückgang
von 13 % die mit Abstand schlechteste
Entwicklung unter den westdeutschen
Bundesländern.
K f W- Ko m m u n a l pa n e l 2 0 1 6
Im Juni hat die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) die Ergebnisse
des Kommunalpanels 2016 vorgelegt.
Der Investitionsrückstand bei Städten,
Gemeinden und Landkreisen lag Ende
2015 bei 136 Mrd. Euro. Nach wie vor
entfallen die größten Investitionsbe-
18
darfe mit 36 Mrd. Euro auf Straßen
und Verkehrsinfrastruktur und mit 34
Mrd. Euro auf den Schul- und Bildungsbereich.
Investitionsrückstand
Turnusgemäß befragt Difu die Kommunen und Landkreise auch nach ihrer Einschätzung des Investitionsrückstandes für die verschiedenen Aufgabenbereiche. Im Herbst 2015 beklagten 75 % der Befragten einen gravierenden oder nennenswerten Investitionsrückstand im Bereich Straßen und
Verkehr. Dies war der mit Abstand
höchste Wert für alle kommunalen Investitionsbereiche. Für die Schulen
wurde mit 52 % exakt der Vorjahreswert erreicht. In allen anderen Bereichen überwog die Einschätzung eines
geringen bzw. nicht vorhandenen Investitionsrückstandes.
Gefragt wurde auch nach dem jeweiligen Investitionsrückstand in Euro, der
von Difu auf die Gesamtzahl der Kommunen und Landkreise hochgerechnet
wurde. Die absolute Höhe des wahrgenommenen Investitionsrückstandes
ist gegenüber dem Kommunalpanel
2015 leicht von 132 auf 136 Mrd. Euro
gestiegen. Noch stärker als bislang fokussiert sich dieser auf die Bereiche
Straßen- und Verkehrsinfrastruktur sowie Schulen und Erwachsenenbildung,
auf die mittlerweile zusammen mehr
als die Hälfte des Investitionsrückstandes entfällt.
Bei der Frage, wie sich der Investitionsrückstand in der Zukunft entwickeln
wird, waren die Kommunen etwas
skeptischer als in der Vorumfrage. Im
Herbst 2015 gingen 34 % der Gemeinden und Landkreise davon aus, dass
der eigene Investitionsrückstand in
den kommenden fünf Jahren abgebaut werden kann. 40 % erwarteten
einen gleichbleibenden, 25 % einen
zunehmenden Rückstand.
Auch hier bleibt die Straßen- und Verkehrsinfrastruktur das Sorgenkind.
Während (abgesehen von der kommunalen Wohnungswirtschaft) in allen
anderen Aufgabenbereichen die Kommunen einen positiven Saldo (wachsen/abnehmen) hinsichtlich der Veränderung des Investitionsrückstandes in
den kommenden Jahren erwarten,
weist nur der kommunale Verkehrsbereich mit - 13,3 einen negativen Saldo
aus. Nur 26 % der Kommunen und
Landkreise erwarten in diesem Bereich
einen Abbau des Investitionsrückstandes, 39 % dagegen eine weitere Zunahme.
DAS
AUSBI LDUNGSZENTRUM AGV BAU
S A A R I M I N T E R N E T:
W W W. A B Z - B A U SAAR.DE
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Bau Saar
N e u sta r t d e r
M a n t e lv e r o r d nung gefordert
Vor über 10 Jahren wurde vom seinerzeitigen Bundesumweltministerium eine bundeseinheitliche Verwertungsverordnung für mineralische Bau- und
Abbruchabfälle angekündigt. Nachdem im Planspiel zur Mantelverordnung von Ländern und Wirtschaft erhebliche Kritik an dem im Sommer
2015 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgelegten Arbeitsentwurf geäußert wurde, soll nunmehr bis Herbst der Referentenentwurf erstellt werden.
„Der vom BMUB vorgelegte Arbeitsentwurf stellt eine Sammlung einzelner, untereinander nicht abgestimmter Verordnungsvorhaben dar“, kritisiert Wolfgang Türlings, Vorsitzender
der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB). „Für eine konsequente Kreislaufwirtschaft Bau bedarf es einer ausgewogenen, durchgängigen und in sich konsistenten Regelung für die Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle“, bekräftigt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe.
Mit den vom BMUB im Rahmen der
Beiratssitzung zum Planspiel im Mai
angekündigten
Nachbesserungen
werden die grundsätzlichen Mängel
der Mantelverordnung nicht behoben.
So fehlt nach wie vor ein durchgängiges Regelwerk, das die Verantwortung
des Bauherrn für Schadstoffuntersuchungen im Vorfeld der Baumaßnahmen sowie eine Planung der Abfallverwertung im Sinne einer Kreislaufwirtschaft regelt. Die weiterhin fehlende
Harmonisierung von Ersatzbaustoffverordnung und Deponieverordnung
ist für die Bau- und Recyclingbranche
nicht hinnehmbar. Die vom BMUB angekündigte Verschiebung der Novellierung der Grundwasserverordnung
stellt zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen der übrigen Teile der
Mantelverordnung in Frage. Auch eine
derzeit diskutierte Herauslösung der
Ersatzbaustoffverordnung
wäre
kontraproduktiv, da damit die Chance
auf eine Harmonisierung der einzelnen Verordnungen auf lange Sicht vergeben würde.
Aus diesen Gründen fordern ZDB und
BGRB einen grundlegenden Neustart
der Mantelverordnung. „Die Mantelverordnung muss praktikabler und
weiter entbürokratisiert werden“, so
Wolfgang Türlings, „denn schließlich
kommt es auf die Akzeptanz und tatsächliche Verwendung von RecyclingBaustoffen und nicht auf deren theoretische Verwertungsmöglichkeiten
an.“
„Gerade weil die Mantelverordnung
über den mit jährlich 200 Millionen
Tonnen Aufkommen größten Abfallstrom entscheidet, muss bei der Neufassung der Mantelverordnung Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen“, fordert Felix Pakleppa.
Scheitern der
Wo h n u n g s bau Förderung
kritisiert
Die Koalition hat ein vorläufiges Aus
der steuerlichen Förderung für den
Wohnungsbau bekannt gegeben. Es
gab keine Einigung bei der Mietpreisbindung und den Fördergrenzen für
den hochpreisigen Wohnungsbau. Die
Bundesregierung wollte mit einer
Sonderabschreibung
(Sonder-Afa)
über drei Jahre Privatinvestoren für
den Mietwohnungsbau gewinnen. Ziel
war es, vor allem Mietwohnungen im
unteren und mittleren Preissegment
zu bauen und dies vornehmlich in Ballungsgebieten, wo bezahlbarer Wohn-
raum knapp ist. Um aber nicht falsche
Anreize zu setzen und Luxuswohnungen zu fördern, sollte es eine Obergrenze geben. Daher wurde über eine
Mietpreisbindung diskutiert, auf die
sich die Koalition aber nicht einigen
konnte.
Zum Scheitern der Gesetzespläne stellt
der Präsident des Zentralverbands des
Deutschen
Dachdeckerhandwerks
(ZVDH) Karl-Heinz Schneider fest: „Der
seit langem erwartete Steueranreiz für
den Mietwohnungsbau ist nun wohl
endgültig Geschichte: Unüberbrückbare Differenzen der Koalitionspartner
werden als Gründe angegeben. Mit einer solchen Politik werden die dringend benötigten 400.000 Wohnungen
jedenfalls nicht gebaut. Die Mieten in
den Ballungsräumen werden weiter
steigen, bezahlbarer Wohnraum für
Geringverdiener bleibt weiterhin
Mangelware und Flüchtlinge werden
noch länger in Turnhallen und Containern verweilen müssen. Wir hoffen,
dass die Verhandlungspartner wirklich
nur eine Denkpause einlegen und
nach den Sommerferien – vielleicht erleuchtet durch die Sonne – doch noch
eine Lösung finden. Der Verband der
Wohnungswirtschaft teilte gerade erst
mit, dass die Zahl der Baugenehmigungen in Ballungsgebieten teilweise
wieder zurückgeht, zum Teil schon um
50 Prozent. Das sind keine guten Neuigkeiten – hiervor darf die Politik nicht
die Augen verschließen!“
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Aktuell
Beschlüsse zur
Flexi-Rente
b e g r ü s st
Die Große Koalition hat sich über Eckpunkte der sogenannten Flexi-Rente
geeinigt. Künftig soll es ab dem 63. Lebensjahr möglich sein, die Teilrente
stufenlos zu wählen. Die Bundesregierung will damit Arbeitnehmern einen
flexiblen Übergang in die Rente ermöglichen. Wer bereits mit 63 Jahren
in Teilrente geht, soll mehr vom Zuverdienst behalten können. Auch soll es
attraktiver werden, nach Erreichen des
regulären Rentenalters in Teilzeit
weiterzuarbeiten. Da Fachkräfte gesucht werden, verlieren Betriebe nicht
von heute auf morgen erfahrene Mitarbeiter.
Zu den Beschlüssen erklärt Karl-Heinz
Schneider, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH): „Der ZVDH begrüßt die Einigung der Koalition zum
Thema Flexi-Rente. Erfreulich ist dabei, dass die langjährige Forderung
des Handwerks nach flexibleren Regelungen beim Zuverdienst berücksichtigt wurde. Auch den Wegfall der Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für erwerbstätige Rentner sehen wir positiv. Mit diesen Neuerungen werden echte Anreize geschaffen, um auch nach Eintritt ins
Rentenalter weiterzuarbeiten. Dies
kann ein Beitrag zur Fachkräftesicherung im Handwerk sein. Auch im
Dachdeckerhandwerk ist es durchaus
vorstellbar, alt gediente Mitarbeiter
beratend einzusetzen, zum Beispiel im
Ausbildungsbereich.“
Gegenwärtige Rechtslage
Derzeit wird bei einer Teilrente mit 63
die Rente ab einer Zuverdienstgrenze
von 450 Euro stark gekürzt. Je nach
Höhe des Zuverdienstes sinkt sie auf
bis zu einem Drittel der Vollrente. Geplant ist, diese Stufenregelung ganz
wegfallen zu lassen. Stattdessen soll
oberhalb von 450 Euro 40 Prozent des
Zuverdienstes von der Rente abgezogen werden. Auch das Arbeiten über
die Grenze für die Regelaltersrente
(gegenwärtig 65 Jahre und vier Monate) soll sich stärker auszahlen. Die Arbeitnehmer sollen dafür Rentenbeiträge zahlen können, die dann zu einer
Erhöhung der Rente führen. Derzeit
zahlen Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Altersrentners den Arbeitgeberanteil, ohne dass sich das für den
Betroffenen rentensteigernd auswirkt.
20
Entlastung von Unternehmen
Unternehmen, die Arbeitnehmer über
das Rentenalter hinaus beschäftigen,
werden entlastet. Bisher müssen sie
1,5 Prozent des Lohns in die Arbeitslosenversicherung zahlen, das wird entfallen.
M e i st e r p f l i c h t
Die MIT, die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU,
spricht sich in ihrem Beschluss vom 5.
Juli 2016 dafür aus, "die im Zuge der
Handwerksreform für 53 Berufe abgeschaffte Meisterpflicht für neu gegründete Unternehmen in den Berufen wieder einzuführen, in denen das
verfassungs- und europarechtskonform möglich ist. Dabei muss der Gesetzgeber in der Handwerksordnung
die Begründung für die Meisterpflicht
verändern: Schutzziel der Meisterprüfungsverordnung darf nicht nur Gefahrgeneigtheit sein, sondern der Gesetzgeber muss auch mit den Gemeinwohlgründen der Sicherung des Nachwuchses argumentieren sowie mit Verbraucherschutz, Mittelstandsförderung, Unternehmerschutzverantwortung, öffentlicher Auftragsvergabe
und In-Bezugnahme der Arbeitnehmerverantwortung. Nur mit der Meisterpflicht können diese Schutzzwecke angemessen erreicht werden, so dass die
Meisterpflicht damit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG einschränkt
und zugleich EU-rechtliche Ziele verfolgt".
Die inhaltliche Positionierung der MIT
geht auf ein sog. Werkstattgespräch
zurück, an dem neben ZDB-Präsident
Dr. Loewenstein auch der Vorsitzende
des Fachverbandes Fliesen und Naturstein im ZDB, Karl-Hans Körner, in kleiner Runde teilgenommen hat.
Die neuen Entwicklungen bei der Meisterpflicht sind Ausfluss des starken
politischen Engagements der baugewerblichen Organisation auf Bundesund Landesebene. Der AGV Bau Saar
hat sich seit Abschaffung der Meisterpflicht im Jahre 2005 u.a. in den Gewerken des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks und des Estrichlegerhandwerks unermüdlich für deren
Wiedereinführung eingesetzt.
Hauptverband der Deutschen
Bauindustrie
Hübner neuer
Präsident
Die
Mitgliederversammlung
des
Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie hat am 2. Juni 2016 in Berlin
Dipl.-Ing. Peter Hübner, Mitglied des
Vorstands der STRABAG AG, Köln, zum
Präsidenten des Hauptverbandes der
Deutschen Bauindustrie gewählt. Hübner tritt die Nachfolge von Prof. Thomas Bauer an, der nach fünfjähriger
Präsidentschaft nicht mehr für eine
Wiederwahl zur Verfügung stand.
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28.07.2016
12:09 Uhr
Seite 21
Bau Saar
B ü r o k r at i e a b bau
Baugewerbe enttäuscht über neuen
Vorschlag zur Fälligkeit der Sozialabgaben
Die Bundesregierung hat ein neues Arbeitsprogramm zum Bürokratieabbau
angekündigt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie hat bereits
den Referentenentwurf für ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt, das auch eine neue Fälligkeitsregelung der Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Regelung
eine von der Wirtschaft seit Jahren geforderte Entlastung vom Bürokratieaufwand durch die derzeitige Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung erreicht werden.
Ganz anders sieht dies der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré:
„Der vorliegende Vorschlag bleibt
weit hinter unseren Forderungen und
Erwartungen zurück. Er verdient es
nicht, ins Bundeskabinett zu kommen,
weil ich darin noch nicht einmal einen
Schritt in die richtige Richtung erkenne.“
ZDB-Vizepräsident Dupré sieht in der
vorgesehenen Neuregelung, nach der
die Sozialabgaben in Höhe der tatsächlichen Beiträge des Vormonats als
„voraussichtliche Beitragsschuld“ bis
zum drittletzten Bankarbeitstag des
laufenden Lohnabrechnungszeitraumes fällig werden sollen, keine wirkliche bürokratische Entlastung. Der bürokratische Aufwand für die Betriebe
bleibe gegenüber der heutigen Regelung, wonach die Sozialabgaben „in
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld“ geschätzt und abgeführt werden müssen, gleich. „Eine doppelte
Beitragsberechnung bleibt uns erhalten. Es ändert sich nur die Berechnungsgrundlage für die vorläufige
Beitragsschuld, aber nicht der bürokratische Aufwand für die Betriebe.
Monatliche Korrekturen bleiben notwendig. Die bisherige Berechnung auf
Schätzungsbasis wird im Zweifel im
Baugewerbe sogar eine höhere Genauigkeit haben als die vorgesehene
Vormonatsbetrachtung – das ist eine
typische Verschlimmbesserung; das
kann uns der Bundeswirtschaftsminister schlechterdings nicht als einen
Beitrag zum Bürokratieabbau verkau-
fen!“, erklärte Dupré. Auch der Liquiditätsentzug bleibe erhalten.
Als einzige wirkliche Lösung zum Bürokratieabbau sieht der ZDB eine
Rückkehr zu der alten Fälligkeitsregelung, zumindest für diejenigen Wirtschaftszweige, in denen die Fälligkeit
der Löhne aufgrund tariflicher Regelungen erst im Folgemonat eintritt.
Die von den Sozialversicherungsträgern bei einer solchen Rückkehr zu der
alten Fälligkeitsregelung behauptete
Finanzierungslücke von 28 Mrd. EUR
sei kritisch zu hinterfragen. Zumindest
sei diese Finanzierungslücke durch
ständig neue Rentenversprechen der
Bundesregierung hausgemacht. Noch
2013 habe in der gesetzlichen Rentenkasse ein Überschuss von fast 30 Mrd.
EUR bestanden, der bei weitem ausgereicht hätte, um die politische Fehlentscheidung über die Vorverlegung der
Fälligkeit der Sozialabgaben aus dem
Jahre 2005 endgültig rückgängig zu
machen. „Leider ist das von der Politik
versäumt worden.“
von rund 2 Millionen weitestgehend
barrierefreien, also altersgerechten
Wohnungseinheiten festzustellen.
Allein bis zum Jahr 2030 werden die
Seniorenhaushalte (65+) um weitere
3,6 Millionen ansteigen und weitere
0,9 Millionen werden mit Mobilitätseinschränkungen nach altersgerechten Wohnungen suchen.
Der zusätzliche Bedarf an weitestgehend barrierefreien Wohnungen bis
2030 liegt damit für diese Zielgruppe
bei minimal 2,9 Millionen Wohnungen. Um diese Versorgungslücke zu
schließen, müssen jährlich rund
190.000 altengerechte Wohnungseinheiten geschaffen werden.
Quelle: Studie „Bestandsersatz 2.0 – Potentiale
und Chancen
Barrierefreie Wohnungen
Ve r s o r g u n g s lücke
schliessen!
In Deutschland gibt es gegenwärtig
ca. 18,5 Millionen Gebäude mit 39,2
Millionen Wohnungen. Von diesen
Wohnungen befinden sich rund 53 %
in mehrgeschossigen Wohnbauten.
Rund 55 % aller Wohnungen sind
gegenwärtig vermietet. Nach aktuellen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes gehören in
Deutschland 17 Millionen Personen
(21 % der Bevölkerung) zur Generation 65+. Diese Personen leben zurzeit
in rund 12 Millionen Seniorenhaushalten, von denen etwa 2,7 Millionen
Mobilitätseinschränkungen unterliegen. Schon heute ist ein Fehlbedarf
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Aktuell
Neuer Standort
BBL Mietservice
Mit einer festlichen Grundsteinlegung
feierte die BBL-Gruppe am 08.07.2016
in Göttelborn den Baubeginn ihres
neuen Standortes der BBL Mietservice
GmbH. Auf dem Areal des ehemaligen
Bergwerk Göttelborn wird nun die
neue Betriebsstätte für die Mietbaumaschinen errichtet. Auf dem ca.
25.000 m2 großen Gelände werden ein
moderner Bürokomplex, drei Werkhallen, 56 Stellplätze, 40 LKW-Parkplätze
sowie ein Container- und Schaufellager entstehen und somit Arbeitsplätze
für ca. 35 Mitarbeiter. Ebenfalls wird
auf diesem Gelände ein zusätzlicher
Kranlagerplatz (ca. 20.000 m2) der BBL
Baumaschinen errichtet.
Die BBL Mietservice versteht sich
zwischenzeitlich als professioneller
Dienstleister im Baugewerbe. Die
enorme Bandbreite des Angebotes
macht das Unternehmen sehr flexibel
und kann als Global Player alle Bauunternehmen umfassend betreuen.
Die Vermietung von Baumaschinen
und LKWs wird auch künftig das Kerngeschäft sein. Diese Vermietung wird
jedoch seit Jahren vermehrt ergänzt
durch ein zusätzliches Angebot wie
Transport der Geräte, Gestellung von
Maschinisten, eigener Reparatur und
Tauschservice, Durchführung von
Schwertransporten,
Baustellenplanung und Vorbereitung sowie Komplettlösungen „All In“ für den gesamten Maschinenpark. Diese Dienstleistungen werden im Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg und Frankreich
angeboten.
Im Mietpark stehen ca. 250 selbstfahrende Baumaschinen sowie eine Viel-
Bau Saar
zahl von Spezialmaschinen zur Verfügung. Der Fuhrpark verfügt über 65
LKWs und eine Vielzahl entsprechender Spezialtiefladern und Traktoren.
Speziell bei großen Bauunternehmen
aus der Region genießt die BBL Mietservice ein hohes Ansehen, da sie ein
komplettes Outsourcing des gesamten
Maschinenbereiches anbietet und abdeckt.
Berufskleidung
jetzt auf
Sommer umstellen
Endlich Sommer. Zeit für ein luftiges
Outfit, auch bei der Arbeit. Mit Shorts,
Shirt und Weste sind die Mitarbeiter
gut angezogen. Damit die sommerliche Bekleidung zum Gesamtauftritt
des Betriebes passt, hat MEWA die Berufskleidungskollektionen Trendline
und Dynamic erweitert. Die Arbeitsshorts
der Handwerkerkollektion
Trendline sind praktisch: Viele Taschen
bieten genügend Platz für Arbeitsutensilien, Reflexpaspeln sorgen für Sicherheit und setzen modische Akzente. Der Bund ist variabel einstellbar
und im Rücken etwas höher geschnitten, so dass die kurze Hose auch beim
Bücken gut sitzt. Die dazu passende
Arbeitsweste bietet viel Bewegungsfreiheit und reichlich Stauraum. Die
Shorts und Westen gibt es in den gleichen Farbvarianten wie die anderen
Artikel der Kollektion, so dass das Erscheinungsbild einheitlich bleibt. Auch
Dynamic, die neuste Kollektion von
MEWA, wurde um kurze Arbeitshosen
und Westen erweitert. Die lässige
Kleidung im Outdoor-Look macht
auch in der Sommervariante jede Be-
wegung mit und garantiert einen attraktiven Auftritt.
Kaufen oder mieten? Gerade bei Saisonartikeln überzeugen die Vorteile
des Mietens. Denn die Bestellung von
Shorts und Shirts ist schnell gemacht:
ein Anruf bei MEWA, und das Sortiment wird auf Sommer umgestellt.
Genauso kurzfristig kann der Kunde
die Artikel im Herbst wieder abbestellen. So spart er sich den Kauf und die
Lagerung einer Sommerausrüstung.
Außerdem sorgt das Serviceprinzip für
stets saubere Kleidung: MEWA holt
die getragene Kleidung beim Kunden
ab und liefert frisch gewaschene Kleidung an. Ein Service, der gerade im
Sommer, wenn man beim Arbeiten
schnell ins Schwitzen gerät, für große
Entlastung sorgt.
MEWA Textil-Management
MEWA versorgt Unternehmen europaweit von 42 Standorten aus mit Berufs- und Schutzkleidung, Putztüchern, Ölauffang- und Fußmatten sowie Teilereinigern im Full-Service. Ergänzend können per Katalog Artikel
für Arbeitsschutz unter der Marke
„World Wide Work by MEWA“ bestellt
werden. Etwa 4.900 Mitarbeiter betreuen rund 172.000 Kunden aus Industrie, Handel, Handwerk und Gastronomie. 2014 erzielte die MEWA Gruppe einen Umsatz von 583 Millionen
Euro. Gegründet 1908, ist MEWA heute führend im Segment Textil-Management. Im November 2013 kam MEWA
unter die Top 3 des Deutschen Nachhaltigkeitspreises in der Kategorie
„Deutschlands nachhaltigste Produkte/Dienstleistungen“. 2016 wurde das
Unternehmen vom Verlag Deutsche
Standards zum dritten Mal als „Marke
des Jahrhunderts“ und 2015 zum
zweiten Mal als „Weltmarktführer“
ausgezeichnet.
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Nachrichten
WIRTSCHAFT
Wo n n e m o n at
Mai
ifo-Bau-Geschäftsklima auf Rekordkurs
Nach dem Brexit-Votum der Britten
hat sich die Stimmung in der deutschen Wirtschaft leicht verschlechtert:
Der ifo-Geschäftsklimaindex ist von
108,7 Punkten im Juni auf 108,3 Punkte im Juli gefallen, was auf deutlich
weniger optimistische Erwartungen
der Unternehmer zurückzuführen ist.
Gleichwohl verbesserte sich die Bewertung der aktuellen Geschäftslage
leicht. So zeigt sich die deutsche Konjunktur alles in allem widerstandsfähig.
Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index gefallen. Zwar waren die Industriefirmen mit ihrer aktuellen Geschäftslage zufriedener; ihre Kapazitätsauslastung stieg um 0,3 Prozentpunkte auf 84,7%. Die Industrie blickte aber merklich weniger optimistisch
auf die kommenden Monate. Speziell
die Automobilbranche berichtete sogar von pessimistischen Erwartungen.
Im Bauhauptgewerbe blieb der Geschäftsklimaindikator auf Rekordkurs.
Dies war auf deutlich optimistischere
Erwartungen der Baufirmen zurückzuführen. Die weiterhin sehr guten Lageeinschätzungen nahmen sie hingegen etwas zurück.
Zufriedene Bauwirtschaft
Der „Wonnemonat Mai“ macht seinem Namen in der Bauwirtschaft alle
Ehre - die Bauunternehmen meldeten
zweistellige Zuwachsraten: der Auftragseingang der Betriebe des Bauhauptgewerbes lag deutschlandweit
im Mai um nominal 21,9 % über dem
Niveau des vergleichbaren Vorjahresmonats. Für den gesamten Zeitraum
von Januar bis Mai ergibt sich damit
ein Orderplus von 17,3 % (Saarland: +
1,1 %). Dies schlägt sich auch im Umsatz nieder: Die Baubetriebe meldeten
für Mai ein Plus von nominal 11,5 %,
in den ersten fünf Monaten lag der
Umsatz damit um 7,0 % (Saarland: +
9,6 %) über dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Für das Umsatzplus
war jedoch nicht ausschließlich die gute Binnenkonjunktur verantwortlich,
die Bauunternehmen profitierten
auch von einem zusätzlichen Arbeits24
und somit Produktionstag.
Entsprechend zufrieden zeigten sich
die Bauunternehmen: 86 % der im
Rahmen des ifo Konjunkturtests Befragten beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage als gut bzw. befriedigend,
das ist der mit Abstand höchste gesamtdeutsche Juni-Wert. Auch die Zukunftsaussichten sind so positiv wie
nie: 92 % erwarten in den kommenden sechs Monaten eine günstigere
oder zumindest gleichbleibende Geschäftslage. Dies spiegelt sich auch in
dem vom Statistischen Bundesamt berechneten preis-, saison- und arbeitstäglich bereinigten Auftragseingang
wider, welcher das erste Mal seit vier
Monaten gestiegen ist: Er lag im Mai
um 3,5 % über dem Vormonat – und
das trotz des mittlerweile erreichten
hohen Niveaus.
Alle Bausparten haben im Mai zugelegt - die deutlichsten Zuwächse werden aber weiterhin im Wohnungsbau
erzielt: Die Baubetriebe meldeten im
Mai ein Orderplus von 27,4 % (Jan.Mai: Deutschland + 19,5 %, Saarland:
+ 37,6 %). Auch der Umsatz legte mit
20,2 % deutlich zu (Jan.-Mai: Deutschland + 11,8 %, Saarland: + 4,8 %). Die
Bausparte profitiert nach wie vor von
den niedrigen Zinsen, der guten Arbeitsmarktlage und den Wanderungsbewegungen. Entsprechend hoch fallen die Baugenehmigungen aus: In
den ersten fünf Monaten wurde
deutschlandweit der (Neu- und Um-)
Bau von 148.400 Wohnungen genehmigt, 30,6 % mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum, das sind so viele wie seit der Jahrtausendwende
nicht mehr. Besonders stark ist die
Nachfrage nach Mehrfamilienhäusern
gestiegen - die Neubaugenehmigungen legten um 26,5 % auf 63.700
Wohnungen zu. Aber auch die Wohnheime - zu denen auch Flüchtlingsunterkünfte zählen - verzeichnen ein
starkes Plus von 227 % - allerdings auf
einem niedrigen Niveau von 10.300
Wohnungen. Diese Entwicklung ist
zwar zu begrüßen, angesichts des hohen und weiter steigenden Wohnraumbedarfs – insbesondere in den
Ballungsgebieten – reichen diese Zahlen noch längst nicht aus: Der Hauptverband der deutschen Bauindustrie
geht bis 2020 von einem durchschnittlichen Baubedarf von bis zu 400.000
Wohnungen pro Jahr aus.
Unerwartet positive Signale kamen
auch aus dem Wirtschaftsbau: Die
Nachfrage lag im Mai um 23,4 % und
der Umsatz um 5,9 % über dem Niveau des Vorjahreswertes. Besonders
stark gestiegen ist die Nachfrage im
Wirtschaftshochbau (+ 37,0 %, Jan.Mai: Deutschland + 17,0 %), auch der
Umsatz legte zu (+ 2,6 % bzw. + 2,0
%). Diese Entwicklung verwundert angesichts der anhaltenden Investitionsschwäche der deutschen Wirtschaft.
Aber auch der Wirtschaftstiefbau entwickelte sich erfreulich: Der Auftragseingang legte im Mai um 3,6 %, der
Umsatz sogar um 11,2 % zu (Jan.-Mai:
+ 7,8 % bzw. + 7,9 %). Dieser deutschlandweite Trend konnte allerdings im
Bereich des Wirtschaftsbaus beim Auftragseingang nicht bestätigt werden.
Der Umsatz jedoch weist über die ersten fünf Monate hinweg ein Plus von
7,6 % aus.
Ausgesprochen gute Zahlen wurden
auch für den Öffentlichen Bau ausgewiesen – dank der Investitionswende
des Bundes: Der Auftragseingang stieg
im Mai im Vergleich zum Vorjahresmonat um 7,2 %, der Umsatz um 3,9 %.
Die stärksten Treiber waren der Sonstige Tiefbau und – aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Flüchtlingsunterkünften – der öffentliche Hochbau mit einem Orderplus von 25%
bzw. 18,9 % und einem Umsatzplus
von 7,9 % bzw. 14,1 %. Aber auch der
Straßenbau legte zu: Die Unternehmen meldeten einen Anstieg des Auftragseingangs von 12 % (Jan.-Mai:
Deutschland + 20,4 %). Dies wird auf
den vom Bundesverkehrsministerium
eingeleiteten „Investitionshochlauf“
zurückgeführt. In den Büchern hat sich
die Entwicklung schon niedergeschlagen, der Umsatz legte um 3,9 % zu
(Jan.-Mai: + 3,4 %). Das Saarland verzeichnet im öffentlichen Bau von Januar bis Mai einen Auftragseingang
von + 5,0 % und bei den Umsätzen
von 15,9 %.
Weitere
bauwirtwchaftliche Infos
unter
www.bau-saar.de
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Bau Saar
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Nachrichten
Finanzkennz a h l e n f ü r B au u n d B au h au p t gewerbe
Positive Grundtendenz hält an
Die Eigenkapitalquote im Bau- und
Bauhauptgewerbe hat sich seit 2001
positiv entwickelt. Nach Bundesbank
und DSGV ist die Quote um das
zweieinhalb- bis viereinhalbfache gestiegen. Auch die Umsatzrendite vor
Steuern legte im Trend deutlich zu,
beide Quellen weisen eine Verdoppelung des Wertes aus.
Die Eigenmittel in Relation zur Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) stiegen
von 2008 bis 2014 von 13,4 auf 16,7 %.
Nach der Gesellschaftsform gibt es eine deutliche Differenz. Die Kapitalgesellschaften wiesen in diesem Zeitraum im Schnitt eine Quote von 16,3
% aus, bei Nichtkapitalgesellschaften
waren es hingegen nur 10,5 %.
Das Jahresergebnis vor Gewinnsteuern
in Relation zum Umsatz (Umsatzrendite) lag von 2008 bis 2014 zwischen 3,0
und 4,6 % . Die Differenzierung nach
der Gesellschaftsform fällt nicht so
stark aus, die Kapitalgesellschaften
wiesen eine durchschnittliche Quote
von 4,0 % aus, bei Nichtkapitalgesellschaften waren es 3,3 %.
Bei der Eigenkapitalausstattung liegen
die „Sonstigen“ mit durchschnittlich
19,0 % in den erfassten sieben Jahren
deutlich vorn. Bei den Unternehmen
im Tiefbau erreichte der Wert 16,0 %,
im Hochbau 13,6 %.
Dies gilt auch für die Umsatzrendite.
Hier erzielen die Firmen, die im „Sonstigen“ Bereich tätig sind im Durchschnitt der Jahre eine Vorsteuerrendite von 4,2 %. Die im Hochbau tätigen
Unternehmen realisierten eine durchschnittliche Rendite von 3,8 %, die im
Tiefbau tätigen von 3,3 %. Die Umsatzrendite vor Gewinnsteuern stieg
zwischen 2001 und 2013 kontinuierlich
an und hat sich auf 6,3 % mehr als verdoppelt. Noch positiver entwickelt hat
sich im Trend die Eigenkapitalquote im
Baugewerbe. Nach den Berechnungen
der Bundesbank hat sich diese zwischen 2001 und 2012 auf 14,5 % mehr
als verdreifacht.
Die Entwicklung der Vorsteuerrendite
zeigt im Trend einen ähnlichen Verlauf
wie bei der Bundesbank für das gesamte Baugewerbe. Die Umsatzrendite konnte in der Branche mehr als verdoppelt werden und stieg bis 2010 auf
6,1 % an. Seitdem lag sie bis 2014 regelmäßig über 6 %. Die Eigenkapitalquote in der Branche hat sich im Zeitraum 2001 bis 2014 auf 15,6 % mehr
als vervierfacht.
SOZIALPOLITIK
Ta r i f v e r h a n d l u n g e n B au gewerbe 2016
Das am 17. Mai 2016 für die rund
760.000 Beschäftigten im Baugewerbe
erzielte Verhandlungsergebnis hat die
Zustimmung der Entscheidungsgremien des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie
gefunden.
Nachdem auch die IG BAU den Tarifvorschlag angenommen hat, gelten
damit im Baugewerbe ab 1. Mai 2016
höhere Löhne und Gehälter (Tarifgebiet West: + 2,4 %, Tarifgebiet Ost: +
2,9 %). Die tariflichen Ausbildungsvergütungen werden erst ab 1. Juni 2016
erhöht.
Der Verhandlungsführer der Arbeitgeber, ZDB-Vizepräsident Frank Dupré,
zeigte sich zufrieden mit dem Abstimmungsergebnis, obwohl nicht alle Mitgliedsverbände dem Tarifvorschlag zugestimmt haben. Dafür habe er Verständnis: „Die unterschiedliche Umsatz-, Ertrags- und Wettbewerbssituation unserer Mitgliedsbetriebe in den
einzelnen Bundesländern hat auch zu
unterschiedlichen Reaktionen auf das
Verhandlungsergebnis geführt. Das
macht deutlich, wie schwierig in
bundesweiten Tarifverhandlungen der
Spagat zwischen den Erwartungen auf
der einen Seite und dem Verkraftbaren auf der andern Seite ist. Offensichtlich sind wir in diesem Spagat der
Gewerkschaft für einige Mitgliedsverbände zu weit entgegen gekommen.
Unser Ziel, nur tarifliche Mindestbedingungen zu vereinbaren, haben wir
noch nicht erreicht. Die hohe Zustimmungsquote zeigt aber auf der anderen Seite die gleichwohl breite Akzeptanz unseres diesjährigen Tarifabschlusses.“
Über die Ergebnisse der diesjährigen
Bau-Tarifrunde und den Tarifvorschlag
vom 17. Mai 2016 hatten wir berichtet.
Eine ausführliche Lohn- und Gehaltstabelle mit den im Saarland geltenden
neuen Tarifsätzen wird derzeit an die
Betriebe versandt.
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Bau Saar
M i n d e st b e i t r a g z u m B e r u f s b i l d u n g sv e r fa h r e n d e r
B au w i r t s c h a f t i st r e c h t m ä s s i g
In seiner Entscheidung vom 21. Juli
2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die
Einführung wie auch die Höhe eines
Mindestbeitrages zum Berufsbildungsverfahren für Ein-Mann-Betriebe rechtens ist. „Diese Entscheidung begrüßen wir, bestätigt sie doch unsere
Rechtsauffassung,“ so der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass
die Allgemeinverbindlicherklärung
des Sozialkassentarifvertrages und anderer Tarifverträge für das Baugewerbe im Jahre 2015 durch das Bundesarbeitsministerium in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist und die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
waren. In diesem Verfahren ging es
erstmals um die Allgemeinverbindlicherklärung nach Inkrafttreten des
sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes
und die neuen Voraussetzungen für
eine Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen über gemeinsame
Einrichtungen wie die SOKA-BAU.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit der
Allgemeinverbindlicherklärung von
2015 „keine vernünftigen Zweifel“ bestehen. Insbesondere wurde der neu
eingeführte Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren, nach dem erstmals auch Ein-Mann-Betriebe, d.h. Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer, einen Beitrag an die SOKA-BAU
abführen müssen, für wirksam angesehen. Das Landesarbeitsgericht hatte
weder Zweifel an der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien noch
an der Verhältnismäßigkeit dieses
Mindestbeitrages.
Dupré erklärte weiter: „Zahlreiche Soloselbständige haben versucht, den
von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes eingeführten Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren zu
Fall zu bringen. Dies ist ihnen nicht gelungen! Das Landesarbeitsgericht hat
sowohl unsere Tarifmacht für Soloselbständige als auch die Höhe des Mindestbeitrages bestätigt. Damit ist die
Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug durch die SOKA-BAU gesichert.“
Seit 1. April 2015 sind auch Betriebe
ohne gewerbliche Arbeitnehmer tariflich verpflichtet, einen Mindestbeitrag
zum Berufsbildungsverfahren in der
Bauwirtschaft in Höhe von rechnerisch
75 Euro pro Monat an die SOKA-BAU
zu zahlen. Mit der Berufsbildungsumlage aller Baubetriebe werden die Erstattungsleistungen an die Ausbildungsbetriebe finanziert. Ein Ausbildungsbetrieb kann für jeden Auszubildenden bei drei Ausbildungsjahren
rund 30.000 Euro von der SOKA-BAU
beanspruchen. Bisher haben Einmannbetriebe diese Erstattungsleistungen
auch ohne Beitragszahlung an die SOKA-BAU in Anspruch genommen.
„Wir versprechen uns von diesem Mindestbeitrag zur Berufsbildung vor allem eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der heimischen Baubetriebe und ihrer Beschäftigten, die
nicht nur an allen Sozialkassenverfahren teilnehmen, sondern auch die tariflichen Mindestlöhne einhalten und
Sozialversicherungsbeiträge abführen
müssen. Es ist daher nur gerecht, wenn
sich auch Ein-Mann-Betriebe an der
solidarischen Finanzierung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft beteiligen,” erläuterte Dupré abschließend.
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Nachrichten
TECHNIK
Aktuelle
I n f o r m at i o n e n
au s d e m
Normenbereich
Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) hat für das 2. Quartal eine Besprechung neuer Normen und Normen-Entwürfe aus dem Bereich, Bauwesen veröffentlicht, u.a.
DIN 4102-4:2016-05
Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung
und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile
DIN 4109-1:2016-07 Schallschutz im
Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen
DIN 4109-2:2016-07 Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen
DIN 4109-4:2016-07 Teil 4: Bauakustische Prüfungen
DIN 4109-31:2016-07 Teil 31: Daten für
die rechnerischen Nachweise des
Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Rahmendokument
DIN 4109-32:2016-07 Teil 32
Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Massivbau
DIN 18916:2016-06
Vegetationstechnik im Landschaftsbau
– Pflanzen und Pflanzarbeiten
DIN 20000-5:2016-06
Anwendung von Bauprodukten in
Bauwerken – Teil 5: Nach Festigkeit
sortiertes Bauholz für tragende
Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN EN 338:2016-07
Bauholz für tragende Zwecke – Festigkeitsklassen; Deutsche Fassung EN
338:2016
DIN EN 772-1:2016-05
Prüfverfahren für Mauersteine – Teil 1:
Bestimmung der Druckfestigkeit;
Deutsche und Englische Fassung EN
772-1:2011+A1:2015
DIN EN 1381:2016-06
Holzbauwerke – Prüfverfahren – Tragende Klammerverbindungen; Deutsche Fassung EN 1381:2016
DIN EN 14081-1:2016-06
Holzbauwerke – Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke
mit rechteckigem Querschnitt – Teil 1:
Allgemeine Anforderungen; Deutsche
Fassung EN 14081-1:2016
DIN 4108-4:2016-07 (Entwurf)
Wärmeschutz und Energie-Einsparung
in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und
feuchteschutztechnische Bemessungswerte
DIN 4121:2016-05 (Entwurf)
Hängende Drahtputzdecken – Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken – Anforderungen für die Ausführung
DIN 18531-1:2016-06 (Entwurf)
Abdichtung von Dächern sowie von
Balkonen, Loggien und Laubengängen
Teil 1: Nicht genutzte und genutzte
Dächer – Anforderungen, Planungsund Ausführungsgrundsätze DIN
18531-2:2016-06
Teil 2: Nicht genutzte und genutzte
Dächer - Stoffe
Teil 3: Nicht genutzte und genutzte
Dächer – Auswahl, Ausführung, Details
Teil 4: Nicht genutzte und genutzte
Dächer – Instandhaltung
Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge
Teil 6: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund
mit Fliesen oder Platten
DIN 18532-1:2016-05 (Entwurf)
Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton
Teil 1: Anforderungen, Planungs- und
Ausführungsgrundsätze
Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-Schweißbahn und einer
Lage Gussasphalt
Teil 3: Abdichtung mit zwei Lagen
Polymerbitumenbahnen
Teil 4: Abdichtungsbauart mit einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn
Teil 5: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumenbahn und einer Lage
Kunststoff- und Elastomerbahn
Teil 6: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen
Gallhöfer Dach GmbH
Niederlassung Völklingen
Saarwiesenstraße 5, 66333 Völklingen
Tel.: 06898/2004-0, Fax: 06898/26760
www.gallhoefer.de
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Bau Saar
Bekanntmachungen
Ve r ä n d e r u n g e n i n
der Handwerksrolle
Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate
Januar und Februar 2016 folgende Veränderungen bekannt:
Eintragungen und Löschungen
in der Anlage A
Eintragungen
Ralph Dillschneider
Maurer und Betonbauer, Zum Saargau 16, 66663 Merzig
Frank Kohl und Eike Winter GdbR
Dachdecker, Asternweg 24, 66424 Homburg
Frank Schille und Philipp Schille GdbR
Stuckateur, Schlossstraße 23, 66646 Marpingen
Julia Lorson
Gerüstbauer, Goethestraße 61, 66287 Quierschied
Maik Szcygiol
Straßenbauermeister, Am Ostberg 6, 66557 Illingen
Bedrettin Cetin
Straßenbauer, Gertrudenstraße 2, 66359 Bous
Werner Brehm und Rainer Stullgys GdbR
Stuckateur, Mottener Straße 131, 66822 Lebach
Andrzej Skiba
Stuckateur, Auf der Scheif 7, 66763 Dillingen
RIBAU GmbH
Maurer und Betonbauer
Zu den Pottaschwiesen 12, 66386 St. Ingbert
Meisterwerk Zimmerei Holzbau GmbH
Zimmerer, Hubertusstraße 22, 66693 Mettlach
M. Rizzo Bedachungs UG (haftungsbeschränkt)
Dachdecker, Wilhelmstraße 12, 66346 Püttlingen
Volker Gutmann
Stuckateur, Brunnenstraße 7, 66687 Wadern
Thorsten Grundhöfer
Dachdeckermeister, Ottweilerstraße 48, 66557 Illingen
Thomas Weber
Dachdeckermeister
Gerhardstraße 120, 66333 Völklingen
GER GmbH
Gerüstbauer, Am Glückauf 2, 66287 Quierschied
Dachdeckerei Schwaben GmbH
Ensdorfer Straße 83 v, 66773 Schwalbach
Angelo Romano
Maurer und Betonbauer, Werthstraße 9, 66763 Dillingen
Hansjürgen Funk
Zimmerer, Mühlenbergstraße 86, 66482 Zweibrücken
Jakob Frenzel
Zimmerermeister, In der Brunnenwiese 16, 66386 St. Ingbert
Johannes Eckert
Maurer und Betonbauer, Akazienweg 6, 66578 Schiffweiler
Werner Brehm
Stuckateur, Mottener Str. 131, 66822 Lebach
Andrzej Skiba
Stuckateur, Auf der Scheif 7, 66763 Dillingen
Markus Rizzo
Dachdecker, Wilhelmstraße 12, 66346 Püttlingen
Oskar Gutmann
Stuckateur, Humeser Straße 9 b, 66571 Eppelborn
Zucaro GmbH
Maurer und Betonbauer, Nahestraße 19 a, 66625 Nohfelden
Hermine Schmitt
Maurer und Betonbauer, Straßenbauer
Beim Hölzernen Steg 6, 66346 Püttlingen
Giuseppe Rino
Maurer und Betonbauer, Friedrichstraße 29 a, 66589 Merchweiler
Gianluca La Delia
Stuckateur, Maler und Lackierer, Hohlweg 1, 66333 Völklingen
Günter Grenz
Maurer und Betonbauer
Wahlener Straße 126, 66679 Losheim am See
GBB Gesellschaft für Bauausführung und Baubetreuung UG
(haftungsbeschränkt)
Maurer und Betonbauer, Hofstattstraße 36 a, 66333 Völklingen
E.S. Montagebaugesellschaft mbH
Maurer und Betonbauer, Zimmerer
Zum Bauerstall 29, 66606 St. Wendel
Dachdeckerei Schwaben und Ostermayer KG
Dachdecker, Ensdorfer Straße 83 b, 66773 Schwalbac
Gaetano Anello
Maler und Lackierer, Stuckateur, Winterstraße 39, 66740 Saarlouis
Eintragungen und Löschungen
in der Anlage B
(Fliesen-, Platten- und Mosaikleger)
Eintragungen
Grzegorz Wawrzyniak
Theodor-Storm-Straße 1, 66125 Saarbrücken
Wagner Immobilienprojekte GmbH
Ottweilerstraße 38, 66557 Illingen
Bilal Savran
Mühlenstraße 81, 66740 Saarlouis
Patrick Retzer
Hochstraße 20, 66606 St. Wendel
Dominik Reimertshofer
An der Klinik 5, 66280 Sulzbach
Löschungen
Zimmermann Putz-GmbH
Stuckateur, Am Brichelberg 3,
55271 Kleinblittersdorf
Volker Zimmer
Maurer und Betonbauer, Feldstraße 30,
66646 Marpingen
Reiner Stullgys
Stuckateurmeister, Maler und Lackierer
Hermannstraße 36, 66557 Illingen
Udo Schuler
Maler und Lackierer, Stuckateur
Vierherrenwald 111, 66679 Losheim am See
29
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28.07.2016
12:09 Uhr
Seite 30
Nachrichten
Andreas Menzler
Gerhardstraße 69, 66126 Saarbrücken
Michaela Coquelin
Neunkircher Straße 117, 66583 Spiesen-Elversberg
Junuz Alic
Werderstraße 30, 66117 Saarbrücken
Andrzej Ciurej
Homburger Straße 9, 66440 Blieskastel
Valerica Dumitru
Gartenstraße 35, 66129 Saarbrücken
Eduard Ikkert
Zum Kalkofen 8, 66679 Losheim am See
Mihail-Larentiu Livadariu
Riegelsberger Straße 57, 66113 Saarbrücken
Jaroslaw Makula
Überherrner Straße 19, 66787 Wadgassen
Mike Müller
Hunnenringstraße 11, 66620 Nonnweiler
Bahattin Papagan
Bürgermeister-Regitz-Str. 31, 66538 Neunkirchen
Hasan Yoltay
Neue Industriestraße 4, 66424 Homburg
Rainer Stängler
Zum Milmert 5, 66640 Namborn
R & K Bau UG (haftungsbeschänkt)
Limbacher Straße 6, 66538 Neunkirchen
N & N Trockenbau UG (haftungsbeschänkt)
Heinrichstraße 9, 66115 Saarbrücken
Sanela Krivdic
Grubenweg 44, 66287 Quierschied
Immobilien Plus GmbH
Marktplatz 10, 66424 Homburg
Benjamin Großmann
Koßmannstraße 19, 66538 Neunkirchen
Giuseppe Contarini und Mario Cunsolo GdbR
Zur Tannenburg 14, 66280 Sulzbach
Sinan Arslan
Primsstraße 27, 66839 Schmelz
Eren Ayhan
Fitter Straße 8, 66663 Merzig
Romano Bamberger
Alte Reichsstraße 3, 66424 Homburg
Alessandro Barbieri
Provinzialstraße 153 b, 66806 Ensdorf
Fiorenzo Bertucci
Auf Krumrech 12, 66646 Marpingen
Bultek UG (haftungsbeschränkt)
Bismarckstraße 33, 66333 Völklingen
Üzeyir Cansiz
Marienstraße 19, 66663 Merzig
Löschungen
Franz Rudolf Braun
Birkenweg 12, 66352 Großrosseln
Marco Conrad
Platanenstraße 41, 66424 Homburg
Rene Danowski
Zeppelinstraße 91, 66117 Saarbrücken
Monika Gangarossa
Annastraße 10, 66701 Beckingen
Peter Hoffmann
Bosener Weg 2, 66625 Nohfelden
Ferki Januzi
Uhlandstraße 12, 66424 Homburg
Remigius Klasen
Auf der Klaus 10, 66636 Tholey
Michael Manka
Lottenhammer 60, 66386 St. Ingbert
Aleksejs Mitenkovs
Saarbrücker Straße 273, 66125 Saarbrücken
Harald Ophälders
Kirchhofstraße 22, 66798 Wallerfangen
Karl-Heinz Boor
Am Weinbrunnen 1, 66333 Völklingen
Stefan Csato
Koßmannstraße 42, 66119 Saarbrücken
Sergey Stepanov Dobrioglo
Am Mühlenwäldchen 12, 66386 St. Ingbert
30
Bernhard Esposto
Vorstadtstraße 99, 66793 Saarwellingen
Fliesen Kühnreich GmbH
Warndtstraße 122, 66127 Saarbrücken
Alexandru Gavrilov
Nahestraße 7, 66424 Homburg
Manfred Grünewald
Beim Leschenhaus 9, 66709 Weiskirchen
Christian Hart
Freiherr-vom-Stein-Straße 21, 66333 Völklingen
Kevin Krämer und Alessandro Barbieri GdbR
Provinzialstraße 153 b, 66806 Ensdorf
Krzysztof Razniewski und Robert Razniewski GdbR
Kleinottweilerstraße 6, 66450 Bexbach
Ennio La Gaipa
Pastor-Kollmann-Straße 9, 66583 Spiesen-Elversberg
Marc Manthei
Sulzbachtalstraße 24 b, 66125 Saarbrücken
Ioan Nica
Köhlerstraße 3, 66773 Schwalbach
Mario Walter
Hauptstraße 51, 66578 Schiffweiler
Ralf Weyand
Schlossstraße 6, 66802 Überherrn
Ludovico Callari
Luisenthaler Straße 114, 66115 Saarbrücken
CB Promotion & Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt)
Grube 1, 66125 Saarbrücken
Nicola Chiera
St. Avolder Straße 76, 66740 Saarlouis
Florin Donosa
Stummstraße 13, 66763 Dillingen
Roland Fiebig
Blumenstraße 27 a, 66126 Saarbrücken
Dirk Ganser
Lebacher Straße 87, 66113 Saarbrücken
Marcin Grabowski
An der Marienkirche 10, 66333 Völklingen
Stefan Hoffmann
In der Langwies 5, 66265 Heusweiler
I.P. Immobilien Plus Ihre Wunschadresse e.K.
Marktplatz 10, 66424 Homburg
IBT Industriebodentechnik UG (haftungsbeschränkt)
Neue Industriestraße 4, 66424 Homburg
Isa Isa
Sulzbachtalstraße 7, 66287 Sulzbach
Michael Jacobi
Auf Dilgeshöh 13 a, 66606 St. Wendel
Abdulah Kilic
Geranienstraße 31, 66763 Dillingen
Géza Béla Körmöndi
Rathausstraße 40, 66571 Eppelborn
Pascal Krämer
Provinzialstraße 67 a, 66126 Saarbrücken
Sedat Okatar
Franz-Meguin-Gelände Nordhalle, 66763 Dillingen
Özce GmbH
Hüttenbergstraße 41, 66538 Neunkirchen
Marcin Pieloch
Saarbrücker Straße 33, 66130 Saarbrücken
Adnan Sali
Schaffhauser Straße 3, 66333 Völklingen
Neculai-Florin Simion
Baptist-Himbert-Straße 2, 66346 Püttlingen
Arpad-Oivdiu Timis
Mecklenburgring 122, 66121 Saarbrücken
Jörg Zillmann
Kaiserstraße 148, 66133 Saarbrücken
Maris Zvirbulis
Marienstraße 5, 66763 Dillingen
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Bau Saar
Baumaschinenpreise
Der Preisindex für Maschinen der Bauwirtschaft nach BGL 2015 lag im Juni 2016 bei 101,3 und damit auf dem Niveau
des Vormonats. Im Vergleich zum Juni 2015 ist der Preisindex um 0,6% gestiegen.
Maschinen für die Bauwirtschaft
Index (ohne MwSt.)
Zeitraum
2010 = 1001)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
BGL 2007
2000 = 1002)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
BGL 2015
2014 = 1002)
in %
zum
zur VorVorjahr periode
JD 1999
JD 2000
JD 2001
JD 2002
JD 2003
JD 2004
JD 2005
JD 2006
JD 2007
JD 2008
JD 2009
JD 2010
JD 2011
JD 2012
JD 2013
JD 2014
JD 2015
94,6
95,0
95,9
96,7
96,5
97,6
100,0
101,4
102,8
105,4
108,8
109,7
115,5
115,2
106,3
107,8
108,7
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,6
1,4
0,8
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,6
1,4
0,8
99,6
100,0
100,9
101,8
101,6
102,7
105,3
106,7
108,2
110,9
114,5
115,5
117,4
121,3
122,9
124,6
125,6
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,3
1,4
0,8
1,2
0,4
0,9
0,8
-0,2
1,1
2,5
1,4
1,4
2,5
3,2
0,8
1,6
3,3
1,3
1,4
0,8
79,9
80,2
81,0
81,7
81,5
82,5
84,5
85,6
86,8
89,1
91,9
92,8
94,2
97,0
98,6
100,0
100,8
1,2
0,5
0,9
0,9
-0,2
1,1
2,5
1,3
1,4
2,6
3,2
0,9
1,6
3,0
1,6
1,4
0,8
1,2
0,5
0,9
0,9
-0,2
1,1
2,5
1,3
1,4
2,6
3,2
0,9
1,6
3,0
1,6
1,4
0,8
2016
Januar
Februar
März
April
Mai
Juni
109,4
109,4
109,4
109,4
109,2
109,2
0,9
0,9
0,9
0,7
0,6
0,6
0,5
0,0
0,0
0,0
- 0,2
0,0
126,4
126,4
126,4
126,4
126,2
126,2
0,9
0,9
0,9
0,7
0,6
0,6
0,5
0,0
0,0
0,0
- 0,2
0,0
101,5
101,5
101,5
101,5
101,3
101,3
0,9
0,9
0,9
0,7
0,6
0,6
0,5
0,0
0,0
0,0
- 0,2
0,0
1)
amtliche Werte nach aktueller Systematik des Statistischen Bundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100
2)
Bis 2012 Werte der BGL nach alter Systematik 2005 = 100, ab 2013 Werte nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2000 = 100 (Basisjahr der BGL
2007): Index 2010 = 100 dividiert durch 0,86526
Bitte beachten: Die Daten auf Basis 2000=100 werden ab 2013 mit Hilfe eines Umrechnungsschlüssels berechnet. Da sich im Rahmen der Umstellung auf das Basisjahr 2010 die
Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind die neuen Werte auf Basis 2000=100 ab Jan. 2013 mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis
2012 nur bedingt vergleichbar.
3)
Werte der BGL 2015 nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2014 = 100 (Basisjahr der BGL 2015): Index 2010 = 100 dividiert durch 1,078. Die
jeweils aktuellen Werte (bzw. Jahresdurchschnittswerte) sind Berechnungsgrundlage für die mittleren Neuwerte nach BGL (siehe www.bgl-online.info).
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, eigene Berechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V.
BGB-Basisz i n s sat z
B au m at e r i a l preise
Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von
§ 247 BGB mit Wirkung vom 1. Juli
2016 auf -0,88 % gesenkt. Damit gilt
für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002
geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Juli 2016 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4,12 %
(5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher
nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 % (9 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB).
Für Verträge auf Basis der VOB 2016,
2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).
Während die Preise für den Rohbau
konventionell gefertigter Gebäude im
Zeitraum von Februar bis Mai 2016 im
Durchschnitt um 0,8% zulegten, lag
der Preisanstieg im Ausbau lediglich
bei 0,5%. Am stärksten stieg der Preis
für Rohbauleistungen von Bürogebäuden (+1%). Der Preis für den Bau von
Straßenbrücken ist um 0,7% gestiegen, für den Straßenbau und Ortskanäle um jeweils 0,4%. Im Durchschnitt
lagen die Preise um 0,6% im Plus, im
Vergl. zum Mai 2015 um 1,6%.
Die Infos zu den Baumaterialpreisen
können im Internet unter www.bausaar.de > Info-Center > Zahlen&Fakten
> Baumaterialpreise abgerufen werden.
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12:09 Uhr
Seite 32
Recht
ARBEITSRECHT
AKTUELLE
RECHTSPRECHUNG
1. Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung
LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.01.2016
Az.: 5 Sa 398/15
Im vorliegend zu entscheidenden Fall
hatte ein Arbeitnehmer in der Spätschicht wiederholt seine Arbeit für einen Zeitraum von bis zu eineinhalb
Stunden frühzeitig beendet und mit
seinen Kollegen in den Umkleideräumen Bier getrunken, jeweils nachdem
die Geschäftsleitung das Haus verlassen hatte.
Der Arbeitnehmer unterzeichnete daraufhin einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nachdem
dieser die fristlose Kündigung wegen
erheblichen Arbeitszeitbetrugs und
Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot in Aussicht gestellt hat.
Den Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer infolgedessen wegen Dro-
hung mit einer Strafanzeige und einer
fristlosen Kündigung angefochten.
Das LAG hat entschieden, dass die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich ist. Die
Drohung mit einer außerordentlichen
Kündigung oder einer Strafanzeige ist
nämlich nur dann widerrechtlich,
wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft
in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist, dass die angedrohte
Kündigung, wenn sie ausgesprochen
worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Eine widerrechtliche Drohung liegt nicht schon dann
vor, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrags unter
Zeitdruck gesetzt und ihm keine Überlegungsfrist gewährt wird. Zudem
trägt der anfechtende Arbeitnehmer
für sämtliche Voraussetzungen einer
wirksamen Anfechtung die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht
führt weiter aus, dass ausgehend von
diesen Grundsätzen ein verständiger
Arbeitgeber in dieser Situation eine
außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer in Betracht ziehen durfte.
2. Keine Außerordentliche Kündigung
aufgrund dreiminütiger
Pausenzeitüberschreitung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 3. Februar 2016
Az.: 4 Sa 147/15
Im vorliegenden Fall kam der Arbeitnehmer, der zuvor wegen zahlreicher
Verspätungen mündlich durch den Arbeitgeber abgemahnt wurde, drei Minuten zu spät aus der Frühstückspause. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin außerordentlich das Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hat
entschieden, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Grundsätzlich können wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers einen
wichtigen Grund im Sinne des § 626
Abs. 1 BGB darstellen, wenn die Unpünktlichkeiten den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreichen. Insbesondere dann, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt
durch den Arbeitnehmer begangen
wird und sich daraus der nachhaltige
Wille der vertragswidrig handelnden
Partei ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen.
Das Gericht führt weiter aus, dass aus
einer äußerst geringfügigen Überschreitung der Pausenzeiten von drei
Minuten noch nicht ein nachhaltiger
Wille des Arbeitnehmers abzuleiten
ist, seine vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die einzuhaltende
Arbeitszeit in Zukunft nicht nachkommen zu wollen. Das Gericht führt weiter aus, dass auch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte. Grundsätzlich sind wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers trotz vorheriger Abmahnung geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu rechtfertigen. Bei einer verhaltensbedingten
Kündigung bedarf es jedoch einer
sorgfältigen und umfassenden Interessenabwägung. Diese fällt zugunsten
des Arbeitnehmers aus, da es sich bei
dem letztlich zur Kündigung führenden Vorfall um eine ganz geringfügige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelte.
3. Sonderzahlung in wechselnder
Höhe – betriebliche Übung?
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Mai 2015
Az.: 10 AZR 266/14
Unter einer betrieblichen Übung wird
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Bau Saar
die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen
soll eine Leistung oder Vergünstigung
auf Dauer gewährt werden. Dabei
können Gegenstand einer betrieblichen Übung nicht nur Zulagen und
Gratifikationen sein, sondern grundsätzlich alles, was in allgemeinen Arbeitsbedingungen regelbar ist. Voraussetzung für die Entstehung einer
betrieblichen Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des
Arbeitgebers, aus welchem die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen werde
eine Leistung auch künftig gewährt.
Dabei ist nach Ansicht es BAG nicht
darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber einen Verpflichtungswillen hatte,
sondern ob der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers so verstehen
durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu
einer über seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hinausgehende
Leistung verpflichten. Im vorliegenden
Fall erhielten die Arbeitnehmer im
Monat Dezember eine Sonderzahlung,
die sich im Jahr 2007 auf 1.000,00 Euro
brutto und in den Jahren 2008 und
2009 auf jeweils 1.250,00 Euro brutto
belief. Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Entstehung einer betrieblichen Übung. Das Gericht führte aus,
dass aus der nicht gleichförmigen Höhe der Sonderzahlungen in den Jahren
2007 bis 2009 die Arbeitnehmer nicht
den Schluss ziehen mussten, der Arbeitgeber habe sich nicht dem Grunde
nach auf Dauer binden wollen. Es ist
gerade typisch für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung,
dass deren Höhe schwanken kann. Mit
dieser Entscheidung hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr an seiner alten Auffassung fest. Das Bundesarbeitsgericht hat zuvor vertreten, dass
bei einer Leistung in individuell unterschiedlicher Höhe es bereits an einer
regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung fehle. Dabei käme lediglich
der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“ über die Zuwendung zu entscheiden. Der Arbeitgeber kann jedoch das Entstehen der betrieblichen
Übung durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt verhindern. Darin
muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass ihm der Verpflichtungswille fehlt.
4. Schriftform des
Elternzeitverlangens
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 2016
Az.: 9 AZR 145/15
In dem vom BAG zu entscheidenden
Fall hatte der Arbeitgeber, der nicht
mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigte,
der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Arbeitnehmerin
ist der Ansicht, dass in ihrem Fall der
Sonderkündigungsschutz nach § 18
Abs. 1 Satz 1 BEEG eingreifen würde.
Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt ihrer Tochter dem Arbeitgeber
per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Die Arbeitnehmerin hält
daher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das BAG hat jedoch anders entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht das
BAG davon aus, dass das Elternzeitverlangen die Einhaltung der strengen
Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1
BGB erfordere. Dies bedeutet, dass es
durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss. Ein Telefax
oder eine E-Mail wahre demzufolge
die von § 16 Abs. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit
der Erklärung. Im vorliegenden Fall
kommt daher das BAG zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei. Der Arbeitnehmerin steht der Sonderkündigungsschutz
nach § 18 BEEG nicht zu, da sie kein
wirksames Elternzeitverlangen gestellt
habe. Das Gericht weist jedoch weiter
darauf hin, dass der Arbeitgeber sich
in einem konkreten Fall treuwidrig
verhalten kann, wenn er sich auf die
Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses berufe. Dies sei Ausprägung des § 242 BGB.
5. Außerordentliche fristlose
Kündigung wegen beharrlicher
Arbeitsverweigerung
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2015
Az.: 2 AZR 569/14
In dem vom BAG zu entscheidenden
Fall kam es mehrfach zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und
dem Arbeitnehmer über die ihm zugeteilten Aufgaben und sein berufliches
Fortkommen. Infolge dessen richtete
der Arbeitnehmer mit E-Mail vom
10.09.2012 eine Petition an die Personalabteilung des Arbeitgebers. In dieser warf er dem Arbeitgeber vor, dass
er in seiner Entwicklung blockiert wurde und dies trotz ständig guter Ergebnisse. Der Arbeitgeber würde ihn
großangelegt mobben, was zu einer
totalen Frustration geführt habe. U.a.
führt der Arbeitnehmer aus, dass seine
Arbeitsmoral „brach liege“ und sein
Potential definitiv und unwiederbringlich kaputt gemacht wurde. In einer
weiteren E-Mail teilte sodann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass
es ihm nicht mehr möglich und zumutbar sei, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er macht daher von seinem
Leistungsverweigerungsrecht nach
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB Gebrauch. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer mehrfach schriftlich abgemahnt und zu einem Personalgespräch geladen. Nachdem auch die letzte Abmahnung
fruchtlos geblieben war, kündigte der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
außerordentlich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein „an
sich“ wichtiger Grund im Sinne des §
626 Abs. 1 BGB vorliegt, da der Arbeitnehmer die ihm geschuldete Arbeitsleistung beharrlich verweigerte. Beharrlich ist die Arbeitsverweigerung
dann, wenn der Arbeitnehmer sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten
will. Verweigert der Arbeitnehmer die
Arbeitsleistung in der Annahme, er
handele rechtmäßig, hat grundsätzlich
er selbst das Risiko zu tragen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer
nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung
zu verweigern. Grundsätzlich kann der
Arbeitnehmer die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung
des ihr entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden
kann. Das Gericht führt weiter aus,
dass es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass er
durch entsprechende ärztliche Bescheinigung durch die ihm zugeteilte
Arbeit arbeitsunfähig geworden ist.
Zudem stellt nicht jedes belastende
Verhalten des Arbeitgebers einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Arbeitnehmers oder eine Verletzung
vertraglicher Pflichten zur Rücksichtnahme dar. Persönlichkeitsrechte werden nicht allein dadurch verletzt, dass
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Recht
im Arbeitsleben übliche Konflikte auftreten, die sich durchaus über einen
längeren Zeitraum erstrecken können.
Auch werden keine Rechte des Arbeitnehmers beeinträchtigt, wenn er von
verschiedenen Vorgesetzten, die nicht
zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen, in der Arbeitsleistung
kritisiert oder schlecht beurteilt wird.
Erst recht nicht, wenn seine Arbeitsleistung auch positiv gewürdigt wird.
Weiter führt das Gericht aus, dass der
Arbeitnehmer nicht konkret dargetan
hat, mit welchen Verhaltensweisen
der Arbeitgeber seine berufliche Entwicklung blockiert haben soll. Dazu
bedarf es substantiierten Sachvortrags
und Nennung von Vorschriften gegen
die der Arbeitgeber verstoßen haben
soll. Das BAG entschied, dass die
außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam war, da auch die
vorzunehmende Interessenabwägung
zu seinen Gunsten ausfalle.
6. Verbot zusätzlicher Pausen zum
Rauchen rechtmäßig
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 19. April 2016
Az.: 14 TaBV 6/16
Im vorliegenden Fall wurde eine Betriebsvereinbarung dergestalt abgeschlossen, dass den Arbeitnehmern das
Rauchen außerhalb der Frühstücksund Mittagspause nicht mehr gestattet ist. Der Arbeitgeber wies daraufhin
alle Mitarbeiter nochmal schriftlich
darauf hin, dass nach der Betriebsvereinbarung das Rauchen nur noch in
den Pausen und in den dafür vorgesehenen Räumen zulässig ist. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Anweisung, das Rauchen außerhalb der Pausenzeit innerhalb der Raucherzonen
zu verbieten. Das Gericht führt dahingehend aus, dass der Arbeitgeber die
Betriebsvereinbarung im Betrieb gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz durchzuführen hat. Das
Gericht macht zudem darauf aufmerksam, dass der Betriebsrat in diesem Zusammenhang auch einen Anspruch
darauf hat, dass der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßene Maßnahmen unterlässt. Insoweit
verstößt die Anweisung des Arbeitgebers nicht gegen die Regelung der Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“.
Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit
zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause)
zum Zwecke des Rauchens in den ein-
Bau Saar
gerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre. Es folgt gerade kein
Anspruch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1
Grundgesetz, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum
Zwecke des Rauchens zu unterbrechen. Diesbezüglich würde auch keine
Verpflichtung der Betriebsparteien im
Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestehen, zusätzliche Raucherpausen zu
vereinbaren.
7. Gesetzlicher Mindestlohn bei
Bereitschaftszeiten?
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. Juni 2016
Az.: 5 AZR 716/15
Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden,
ob auch für regelmäßig anfallende Bereitschaftszeiten der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn zu entrichten
ist. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht
entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Nach diesem Urteil gehören zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten,
während derer sich der Arbeitnehmer
an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb
des Betriebs – bereithalten muss, um
bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. In
dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der im Rahmen einer
Vier-Tage-Woche in 12-StundenSchichten durchschnittlich 48 Stunden
wöchentlich beschäftigt ist. Trotz Feststellung, dass auch für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn zu
zahlen ist, hatte die Klage vor dem
Bundesarbeitsgericht im vorliegenden
Fall keinen Erfolg. Das Gericht wies
darauf hin, dass bei der Betrachtung
die maximal zu leistenden Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind die der Arbeitnehmer mit
Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in
einem Monat tatsächlich leisten könne. Er erreicht dabei die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (die geleisteten Stunden zu
8,50 Euro) oder übersteigt diesen sogar, dann besteht kein Anspruch auf
weitere Vergütung.
VERTRAGSWESEN
AKTUELLE
RECHTSPRECHUNG
1. Bauvertrag nach BGB:
Kostenvorschuss wegen Mängeln
schon vor Abnahme?
OLG Celle
Urteil vom 11. Mai 2016
Az.: 7 U 164/15
Im vorliegenden Fall beauftragte der
Auftraggeber das Unternehmen zur
Errichtung eines Wintergartens zu einem Pauschalpreis von 84.500,00 Euro.
Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme mit dem Hinweis auf zahlreiche und gravierende Mängel. Der Auftraggeber forderte das Unternehmen
mehrfach vergeblich zur Mängelbeseitigung auf. Im Prozess forderte der
Unternehmer noch 15.00,00 Euro Restwerklohn, der Auftraggeber einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte zahlreiche Mängel am
Bauwerk fest. Die Kosten hierfür betrugen knapp 25.000,00 Euro. Das Gericht hat entschieden, dass der vom
Unternehmen geforderte Restwerklohn mangels Abnahme noch nicht fällig sei. Die vorliegenden Mängel rechtfertigten die Annahmeverweigerung
durch den Auftraggeber. Das Gericht
bejahte jedoch einen Anspruch auf
Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB, obwohl
in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob beim BGB Bauvertrag
schon vor der Abnahme Mängelansprüche entstehen können. Dies hatte
der BGH zuletzt ausdrücklich offen gelassen. Das Gericht führt weiter aus,
dass ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung jedenfalls dann vor der
Abnahme gefordert werden kann,
wenn sich ein Werkunternehmer, der
ein in wesentlicher Hinsicht mangelhaftes Werk abgeliefert hat, auf den
Standpunkt stellt, er habe mangelfrei
geleistet. Ansonsten würde der Auftraggeber zur Abnahme gezwungen
werden, obwohl er objektiv berechtigt
ist, die Abnahme zu verweigern. Es
spricht in solchen Fällen viel dafür, der
Auffassung des OLG Celle zu folgen.
Der BGH wird sich mit der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage
auseinandersetzen müssen, da die Revision zum BGB im vorliegenden Fall
zugelassen wurde.
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Recht
2. Anfechtung der Abnahme: Jeder
Mangel ist konkret nachzuweisen!
Landgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 31.03.2016
Az.: 2-24 O 15/08
Das Landgericht Frankfurt hatte sich
im vorliegenden Fall mit der Anfechtung einer Abnahme wegen arglistiger Täuschung zu befassen. Hierbei errichtete der Unternehmer für den klagenden Auftraggeber in den Jahren
1992 bis 1994 drei Mehrfamilienhäuser. Die Arbeiten wurden 1994 und
1995 durch den Auftraggeber abgenommen. 2004 rügte der Auftraggeber Mängel an der Fassade und focht
zugleich die Abnahme wegen arglistiger Täuschung an. Nach Beendigung
des selbstständigen Beweisverfahrens
2004 machte der Auftraggeber die
entstandenen Mängelbeseitigungskosten geltend. Ein Zeichen für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln
oder aber eine fehlerhafte Organisation beim Unternehmen konnte der
Auftraggeber nicht darstellen. Auch
rügte der Arbeitgeber pauschal das
Fehlen von Nachweisen, ohne jedoch
darzustellen, welche konkret begehrt
wurden. Unabhängig von der Frage
der Verjährung hat das Landgericht
entschieden, dass die Arglist vorliegend nicht hinreichend dargelegt und
nachgewiesen worden ist. Das Gericht
führt weiter aus, dass eine Anfechtung
der Abnahmeerklärung (§ 123 BGB)
wegen arglistiger Täuschung oder Organisationsverschulden konkret für jeden einzelnen Mangel dargelegt und
nachgewiesen werden muss. Dabei
muss der Auftraggeber hinreichend
darlegen, dass bestimmte bekannte
Mängel vorsätzlich verschwiegen (Arglist) oder der Kenntnis durch entsprechende Organisation entzogen (Organisationsverschulden) wurden. Auch
das Rügen des Fehlens von Nachweisen ohne Angabe, welche Nachweise
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konkret begehrt werden, reiche für
den Vorwurf der Arglist und eines
eventuellen Organisationsverschuldens nicht aus. Für die Praxis bleibt
festzuhalten, dass die Gerichte für die
Anfechtung einer Abnahme wegen
arglistiger Täuschung hohe Anforderungen stellen.
3. Abnahme durch den Sachverständigen vereinbart: Auftraggeber kann
nicht „zurückrudern“!
OLG Köln
Urteil vom 26.02.2015
Az.: 24 U 111/14
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Werklohn und Mängel an einem
Wärmedämmverbundsystem.
Durch Prozessvergleich verpflichtete
sich das Unternehmen zur Ausführung
bestimmter Sanierungsarbeiten und
der Auftraggeber im Gegenzug, nach
Abnahme der Sanierungsarbeiten zur
Zahlung des restlichen Werklohns. Dabei sollte nach dem Prozessvergleich
ein benannter Sachverständiger die
Sanierungsarbeiten überwachen und
letztendlich abnehmen. Nach einer
Klausel im Prozessvergleich sollten die
Parteien an die Abnahme des Sachverständigen gebunden sein. Der Sachverständige erklärte nach Abschluss
der Arbeiten die Abnahme, womit der
Auftraggeber nicht einverstanden
war, da der Sachverständige offenbar
veraltete Regeln der Technik angewandt hatte.
Der BGH hat beschlossen, dass die Abnahme und Entscheidung des Sachverständigen die Parteien bindet. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Werkleistung bei der Abnahme an den aktuellen Regeln der Technik zu messen ist
und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme zugrunde zu legen sind. Sofern
nach der Abnahme Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden,
ist für diese Arbeiten dieser Zeitpunkt
maßgeblich. Sofern sich die Parteien
dahingehend vergleichen, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen
zu erfolgen hat, bindet die Abnahmeerklärung des Sachverständigen sowohl den Auftraggeber als auch das
Unternehmen. Dies nur dann nicht,
wenn sie offenkundig unbillig ist. Das
Gericht stellt mit dieser Entscheidung
klar, dass die Parteien nur dann nicht
an die Entscheidung des Sachverständigen gebunden sind, wenn diesem
offenkundig grobe handwerkliche
Schnitzer unterlaufen.
4. Angebot mit Änderungen
angenommen: Kein wirksamer
Bauvertrag zustande gekommen
OLG Schleswig
Urteil vom 15.10.2015
Az.: 11 U 166/14
Im vorliegenden Fall unterbreitete das
Unternehmen per Fax dem Auftraggeber ein Angebot über die Errichtung
einer Photovoltaikanlage. Der Auftraggeber nahm noch am gleichen Tag
das Angebot verbindlich an, vermerkte handschriftlich jedoch zwei Änderungen und sendete das Angebot an
das Unternehmen zurück. Danach sollte die Photovoltaikanlage auf dem
Dach eines bestimmten Gebäudes stehen und schlüsselfertig sein, d.h. betriebsbereit und angeschlossen an das
öffentliche Stromnetz. Das Unternehmen nahm daraufhin das Angebot an,
ohne sich jedoch ausdrücklich zur
handschriftlichen Änderung zu erklären. Das Gericht hat entschieden, dass
zwischen den Parteien kein wirksamer
Bauvertrag zustande gekommen ist.
Auch wenn der Auftraggeber erklärt,
er nehme das Angebot des Auftragnehmers verbindlich, kommt kein Bauvertrag zustande, wenn der Auftraggeber in das Annahmeschreiben zwei
zusätzliche Details handschriftlich aufnimmt und der Auftragnehmer mit
diesen Ergänzungen zumindest teilweise nicht einverstanden ist. Vielmehr stellt das Schreiben mit der
handschriftlichen Änderung eine Ablehnung des Angebots gemäß § 150
Abs. 2 BGB, verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers dar.
Dieses neu unterbreitete Angebot hat
das Unternehmen nicht angenommen,
da es sich nicht ausdrücklich auf die
handschriftlichen Änderungen erklärt
hat. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass dem Empfänger eines Angebots, der noch zusätzliche vertragswesentliche Regelungen mit aufnehmen
möchte, dringend zu empfehlen ist,
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Bau Saar
klarzustellen, dass seine Erklärung
vom Angebot abweicht. Ansonsten
läuft er Gefahr, dass der Vertrag ohne
die aus seiner Sicht wesentlichen Regelungen zustande kommt.
5. Stundenlohnarbeiten müssen
wirtschaftlicher Betriebsführung
entsprechen!
Oberlandesgericht Schleswig
Urteil vom 15.11.2013
Az.: 1 U 59/12
Im vorliegenden Fall hat das Gericht
über restlichen Werklohn in Höhe von
28.450,00 Euro auf Stundenlohnbasis
zu entscheiden. Der vom Unternehmen ausgefüllte und rechtzeitig eingereichte Stundenzettel wurde vom
Auftraggeber abgezeichnet, jedoch
zahlte er lediglich 6.000,00 Euro, weil
er den vom Unternehmen betriebenen
Aufwand für überzogen hält. Das
Unternehmen erhebt Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das Gericht hat entschieden, dass zwar ein
Vergütungsanspruch besteht, jedoch
dem Auftraggeber ein Gegenanspruch
auf Herabsetzung der Vergütung zusteht, da das Unternehmen seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat.
Eine Neuauswinkelung der Sprinkler
sei vorliegend nur notwendig geworden, da die Wände versetzt wurden.
Der vom Unternehmen betriebene
Aufwand an Arbeitsstunden sei aber
nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich eine größere Zahl von Sprinklern
wegen einer Veränderung der
Deckenhöhe neu ausgerichtet werden
musste. Dabei trug das Unternehmen
nicht vor, an wieviel Sprinklern Installationsarbeiten insgesamt vorgenommen worden sind. Diesbezüglich trifft
das Unternehmen eine sekundäre Beweislast, d.h. das Unternehmen muss
zur Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistung jedenfalls das vortragen, was dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht. Das Gericht führt
aus, dass sich die Höhe der Vergütung
aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten
Stunden ergibt, wenn eine Vergütung
nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen vereinbart ist. Zur Begründung des Vergütungsanspruchs muss
das Unternehmen somit darlegen, wie
viele Stunden für die Erbringung der
Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Sollte das
Unternehmen seine Verpflichtung zur
wirtschaftlichen Betriebsführung bei
der Erbringung von Stundenlohnarbeiten verletzen, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Herabsetzung
der bereits gezahlten Stundenlohnvergütung zu. Für die Praxis heißt das,
dass Stundenlohnzettel von vorherein
sämtliche Tatsachen enthalten sollen,
aus denen sich die jeweils geleisteten
Arbeitsstunden, die eingesetzten Personen (auch hinsichtlich ihrer Funktion), die Art ihres Einsatzes und welche konkreten Arbeiten in der angegebenen Zeit ausgeführt worden sind,
ergeben.
6. Herstellervorgaben nicht
eingehalten: Leistung mangelhaft?
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 2. September 2015
12 U 199/14
Im vorliegend zu entscheidenden Fall
hat ein Bauunternehmer, der ein Bürogebäude errichten sollte, einen Nachunternehmer mit den Heizungs- und
Sanitärinstallationen beauftragt. Nach
Fertigstellung des Objekts, löste sich
eine Muffenverbindung des Abflussrohrs, wodurch Wasser aus dem Wandbereich austrat. Das zu installierende
Abflussrohr war nicht entsprechend in
der Montageanleitung des Herstellers
angebracht. Nach Inanspruchnahme
des Bauunternehmers durch den Auftraggeber forderte dieser vom Nachunternehmer Schadensersatz.
Das Gericht hat entschieden, dass der
Nachunternehmer dem Bauunternehmer Schadensersatz zu zahlen hat. Zur
Begründung führt das Gericht aus,
dass es einen Mangel der Werkleistung in der Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
sieht. Grundsätzlich stehen Montageanleitungen eines Herstellers den an-
erkannten Regeln der Technik nicht
gleich. Daher führt ein Verstoß nicht
zwangsläufig zu einem Ausführungsmangel. Im vorliegenden Fall war
zwar die Montageanleitung nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart worden. Das Gericht bejaht jedoch ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung der Herstellervorgaben, so dass von einer konkludenten Einbeziehungsvereinbarung auszugehen war. Das Gericht
führt aus, dass Vorgaben des Herstellers immer dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehören, wenn
ihre Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Von einer konkludenten Abrede ist auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der
Einhaltung der Herstellervorgaben
hat. Das Gericht stellt zudem klar, dass
wenn die Vorgaben des Herstellers die
Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
der Unternehmer nicht eigenmächtig
entscheiden kann, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende
Risiko eingegangen werden solle. Diese Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu.
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Martin Vanoli
Tel. 06 81 / 3 89 25 31
RA Christian Ullrich
Tel. 06 81 / 3 89 25 26
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Aus- und Fortbildung
Bau Saar
Rehlinger im
Ausbildungsz e n t r u m B au
Die saarländische Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
und stv. MP Anke Rehlinger besuchte
im Juni das Ausbildungszentrum in
Saarbrücken-Schafbrücke. Im Anschluss an die Begrüßung durch AGVVorstandsmitglied Günther Heitz und
HGF Claus Weyers führte GF Markus
Pirron die Wirtschaftsministerin durch
das Ausbildungszentrum. Neben zahlreichen persönlichen Gesprächen mit
den Auszubildenden bekam Rehlinger
einen praxisnahen Einblick in die Arbeitsweise des Ausbildungszentrums
und konnte sich von der erfolgreichen
Aus- und Weiterbildungsarbeit für das
saarländische Bauhauptgewerbe überzeugen. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsministerium, dem
AGV Bau Saar und seinem Ausbildungszentrum wurde bekräftigt.
A u s b i l d u n g sz e n t r u m e r h ä lt
A r b e i t s s c h u t z p r e i s m e da i l l e i n
Bronze
In Anerkennung des Projektes „Sicheres Arbeiten in Ausbildungswerkstätten“
für den VBG-Arbeitsschutzpreis wurde dem Ausbildungszentrum Bau in Saarbrücken-Schafbrücke am 10. Juni 2016 die Medaille VBG-Arbeitsschutzpreis
Bronze verliehen.
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Verbandsleben
A b s c h l u s s f e i e r d e r B au i n g e n i e u r e
derpreis der saarländischen Bauwirtschaft geehrt. Beide Arbeiten wurden
vom AGV Bau Saar mit jeweils 500 EURO prämiert.
Matthias Urnau hatte seine BachelorArbeit, betreut von Prof. Dr.-Ing. Ingrid Düsing, zum Thema „Experimentelle und numerische Untersuchungen
von Kopfplattenanschlüssen nach der
Komponentenmethode“ geschrieben.
Thomas Borgers Master-Abschlussarbeit, betreut von Prof. Dr.-Ing. Dietrich
Wullschläger und Prof. Dr.-Ing. Ingrid
Düsing hatte „Integrale und semi-integrale Stahl-Verbundbrücken“ zum
Gegenstand.
Die Abschlussfeier des Studiengangs
Bauingenieurwesen der Fakultät für
Architektur und Bauingenieurwesen
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) fand
am 8. Juli 2016 in den Räumen der Industrie und Handelskammer des Saarlandes auf Einladung des AGV Bau
Saar statt. In einer Ausstellung präsentierten die Absolventinnen und Absolventen ihre Abschlussarbeiten und
wurden im Kreise von Freunden und
ihren Professorinnen und Professoren
vom Fachbereich verabschiedet. Besonderer Höhepunkt war die Vorstellung und Prämierung der jeweils besten Abschlussarbeit im Bachelor- und
Masterstudium.
In seiner Begrüßung ging Klaus Ehrhardt, Präsident des AGV Bau Saar, auf
die Arbeitsmarktsituation ein. „Für die
saarländische Bauwirtschaft kann ich
Ihnen bestätigen, dass der Mangel an
Fachkräften auch bei uns ein Thema
ist. Um unsere hohe Bauausführungskompetenz nicht zu verlieren, brauchen wir gut ausgebildete Jungingenieure“.
Dipl.-Ing. Carsten Chassard vom saarländischen Landesbetrieb für Straßenbau hielt die Festansprache zum im
Saarland topaktuellen Thema „Notwendigkeit und Strategie der Brückenertüchtigung“.
Prof. Dr. Gudrun Djouahra, Dekanin
der Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen, gratulierte zum erfolgreichen Studienabschluss und verabschiedete die Absolventen und Absolventinnen im Namen des Studienbereich Bauingenieurwesen. Im Anschluss daran wurden Matthias Urnau
und Thomas Borger für die beste Bachelor- und Masterarbeit mit dem För-
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Sa a r l ä n d i s c h e
B au fa m i l i e
v e r stä r k t
Mit den in Folge genannten drei
neuen
Mitgliedsunternehmen,
konnte der AGV Bau Saar seit Jahresbeginn bereits 14 neue Mitglieder in seinen Reihen willkommen
heißen. So freut er sich auf die
künftige Zusammenarbeit mit folgenden Betrieben:
G Miro Birro und Michael Kirsch
GdbR, Hoch- und Tiefbau, Lebach
G Sabine Thielen, Steil- und Flachdachbau, Saarlouis
G VerputzSaar GbR, Saarbrücken
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Bau Saar
Dachdecker
3 7. Sa a r ländischer
Da c h d e c k e r ta g
Zum 37. Saarländischen Dachdeckertag lud die Innung in diesem Jahr in
das Grunder‘s Hofgut Menschenhaus
ein. Landesinnungsmeister Peter Braeuning konnte an die 70 Teilnehmer begrüßen.
Zunächst gedachte die Versammlung
der am 16. Juni 2016 verstorbenen Trudel Marx. Sie gehörte zu den Ersten,
die schon frühzeitig darüber nachgedacht haben, ob es für die Dachdecker
an der Saar nicht vorteilhaft sei, wenn
sie eine Innung gründeten, was 1980
dann auch geschah. Über viele Jahre
hinweg war Frau Marx als Rechnungsprüferin der Innung des Dachdeckerhandwerks für das Saarland tätig.
„Das Allzeithoch im Dachdeckerhandwerk, über das der ZDH berichtete,
können wir für das saarländische Dachdeckerhandwerk nicht bestätigen“, so
LIM Peter Braeuning, denn eine Umfrage im Saarland hat ergeben, dass sich
der bundesweit positive Trend hier
nicht konstatieren lässt. Geschäftsführer Weyers begann seinen Bericht mit
den aktuellen SOKA-Zahlen bis Mai
2016. Demnach sind im Saarland 1291
Arbeitnehmer in insgesamt 283 Betrieben beschäftigt. Die Anzahl der saarländischen Dachdeckerbetriebe stieg
um 6,39 %, die der saarländischen
Dachdecker-Arbeitnehmer leicht um
0,31 %. Der Geschäftsführer berichtete
sodann von dem erfolgreichen Tag
„Azubi am Bau“, der Kampagne Meisterhaft sowie den laufenden Tarifverhandlungen.
Wahlen
In ihrem Amt bestätigt wurden Peter Braeuning als Landesinnungsmeister und
Joachim Erbach als sein Stellvertreter. Landeslehrlingswartin bleibt Andrea Fox.
Darüber hinaus gehören dem Vorstand Stefan Colbus, Peter Quint, Sandra Raber, Jörg Risch, Thomas Wagner und als Sprecher des Jungmeisterkreises Marc
Mayer an.
Zum offiziellen Teil konnte Landesinnungsmeister Peter Braeuning den
Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, RA Ulrich Marx, der auch
den Vortrag übernahm, begrüßen
ebenso wie den Präsidenten der Handwerkskammer des Saarlandes Bernd
Wegner sowie den stv. Hauptgeschäftsführer Bernd Reis und zahlreiche Gastmitglieder.
hin, die am 1. August 2016 in Kraft treten wird.
Bei schönstem Wetter bot sich dann
am Abend im Hofgarten die Gelegenheit zum Austausch unter den Kolleginnen und Kollegen.
Ehrungen
Ulrich Marx informierte über die laufenden Tarifverhandlungen, die Nachwuchsproblematik auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingswelle
sowie die Aktion Dach des ZVDH, die
seit nunmehr 25 Jahren besteht.
Schließlich wies der Hauptgeschäftsführer auf die neue Ausbildungsverordnung des Dachdeckerhandwerks
Silberne Ehrennadel für Helmut Zimmer
50-jähriges Arbeitsjubiläum und Ehrenplakette für 40-jähriges Meisterjubiläum für
Lothar Noserke
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Verbandsleben
Bauinnung
M i tg l i e d e r v e r sa m m l u n g
Am 24. Mai 2016 fand die Mitgliederversammlung der Innung des Bauhandwerks für das Saarland in den
Räumen der Prowin Akademie in
Landsweiler-Reden statt. Der geschäftsführende Direktor der Akademie Steffen Bug stellte den Teilnehmern die proWIN GmbH, die 1995 als
Vertriebsunternehmen für ökologische Reinigungsprodukte gegründet
wurde und sich seitdem mit ihrem
Multi-Level-Vertriebssystem zu einem
der führenden, herstellerunabhängigen Direktvertriebe in Europa entwikkelt, vor.
Nach der Begrüßung durch Landesinnungsmeister Michael Linnebacher
standen im Geschäftsbericht die Themen Ausbildung und Tarifrunde 2016
im Vordergrund. Im Anschluss an den
Regularienteil bot sich beim gemeinsamen Abendessen mit Grillen die Möglichkeit zum Gedankenaustausch.
E r h a r d H e t k e v e r sto r b e n
Herr Erhard Otto Hetke verstarb am 6. Juni in Saarbrücken kurz vor Vollendung seines 81. Lebensjahres. Herr Hetke war erweitertes Gründungsmitglied und langjähriges Präsidiumsmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie Saarland e.V. Er war für den Verband über viele Jahre hinweg äußerst
engagiert tätig und wurde bei seinem Ausscheiden aus dem Präsidium im
Jahre 2001 zum Ehrenmitglied ernannt.
In den 60er Jahren trat Erhard Hetke in die Dienste der von dem Engländer
John Camden gegründeten Readymix Deutschland und gründete die Readymix Saar mit Werksstandorten in Saarwellingen, St. Wendel, Hostenbach,
Einöd, Hasborn, Merzig und übernahm diverse mittelständische Unternehmen aus der damals jungen Transportbetonbranche. Innerhalb des Konzerns, dessen Gründungsgesellschafter neben der Readymix England, die
deutschen Konzerne Raab Karcher und Thyssen waren, übernahm Herr Hetke sehr schnell leitende Funktion und betrieb die Expansion des Konzerns
mit atemberaubender Geschwindigkeit, vor allem im Südwesten, was zur
Marktführerschaft der Readymix in weiten Regionen Deutschlands führte.
Nach seiner Berufung in den Vorstand der Readymix AG leitete Herr Hetke
den Readymix–Bereich Mitte von Saarlouis aus. Als Mitglied im Vorstand des Verbandes der Deutschen Transportbetonindustrie war Herr Hetke maßgeblich beteiligt an der Richtlinienkompetenz, den Statuten der Eigen-und Fremdüberwachung, der Schaffung des Ausbildungsberufes „Verfahrensmechaniker Transportbeton“ sowie der Werbekampagne „Beton – es kommt drauf an, was wir draus machen“. Ebenso war Erhard Hetke Mitinitiator, die Verwendung
von Flugasche mit ihren latent-hydraulischen Eigenschaften zu zertifizieren und als Zusatzstoff für die Betonherstellung in die Betonnorm aufzunehmen.
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Magazin
D e r AG V
B au Sa a r
g r at u l i e r t
Herrn Günter Heitz,
Vizepräsident des AGV
Bau Saar, zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 3. Juni 2016
H e r r n J o s e f G r i e s , Ehrenmitglied
der Dachdeckerinnung, zur Vollendung seines 91. Lebensjahres am
13. Juni 2016.
H e r r n P e t e r E ff e n b e r g e r, Ehrenvorsitzender des Verbandes
der Baustoffindustrie,
zur Vollendung seines
75. Lebensjahres am
24. Juni 2016
F r a u E u g e n i e D a h m , ehemaliger
Mitarbeiterin des AGV Bau Saar, zur
Vollendung ihres 77. Lebensjahres
am 1. Juli 2016
H e r r n R i c h a rd We b e r, ehemaligem
Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar,
zur Vollendung seines 89. Lebensjahres am 9. Juli 2016
F r a u Ve ro n i k a H e i n z , ehemaligem
Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar,
zur Vollendung ihres 76. Lebensjahres am 22. Juli 2016
H e r r n H e r b e r t C o l b u s , Ehrenmitglied der Dachdeckerinnung, zur
Vollendung seines 77. Lebensjahres
am 23. Juli 2016
H e r r n We r n e r S c h m e e r, ehemaligem stellvertretenden Vorsitzenden
und Ehrenmitglied des Verbandes
der Baustoffindustrie, zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am
8. August 2016
H e r r n J o h a n n S c h i e s t e l , ehemaligem Vorstandsmitglied der saarländischen Stuckateurinnung, zur Vollendung seines 78. Lebensjahres am
9. August 2016
Bau Saar
TERM
INE
7./8. Oktober 2016
Iphofen, Fachseminar Estrich bei Firma Knauf
16. Oktober 2016
Saarbrücken, Tag der Bau- und Baustoffindustrie
28. Oktober 2016
Saarlouis, Mitgliederversammlung der Landesfachgruppe Holzbau Saarland
4. November 2016
Losheim, Mitgliederversammlung der Landesfachgruppe Fliesen und
Naturstein sowie der Landesfachgruppe Kachelofen- und Luftheizungsbau
18. November 2016
Saarlouis, Mitgliederversammlung der Landesinnung Saar Stuck Putz
Trockenbau
24. November 2016
Dillingen, Mitgliederversammlung der Bau- und Baustoffindustrie
DER AGV BAU SA AR
TRAU ERT
um H e r r n E h r h a rd O t t o H e t k e , erweitertes Gründungsmitglied und langjähriges
Präsidiumsmitglied sowie Ehrenmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie, der
am 6. Juni 2016 im Alter von 80 Jahren verstorben ist
um F r a u Tr u d e l M a r x , ehemalige geschäftsführende Gesellschafterin der Fa. Peter
Marx GmbH und langjährige Rechnungsprüferin der Dachdeckerinnung, die am 16.
Juni 2016 im Alter von 83 Jahren verstorben ist
Impressum
Herausgeber:
Arbeitgeberverband der
Bauwirtschaft des Saarlandes
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
Telefon (06 81) 3 89 25-0
Telefax (06 81) 3 89 25-20
Internet: http://www.bau-saar.de
E-mail: [email protected]
Verantwortlich:
RA Claus Weyers (-22)
Redaktion:
Kirsten Schilt (-34)
Auflage: 1300 Exemplare
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
Anzeigenverwaltung und Vertrieb:
Dienstleistungsgesellschaft
AGV Bau Saar GmbH
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
Telefon (06 81) 3 89 25-0
Telefax (06 81) 3 89 25-20
Satz und Druck:
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Untere Bliesstraße 11
66538 Neunkirchen
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Telefax (0 68 21) 29 04-31
Nachdruck, auch auszugsweise,
nur nach vorheriger Genehmigung
der Redaktion.
Der nächste Saar Bau Report
erscheint im Oktober 2016
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28.07.2016
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