95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 1 Jahrgang 2016 · Ausgabe 3 – Juni / Juli I n f o r mat i o n s o r ga n des AGV Bau Saar Bau Saar Saar Bau Report 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 2 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Verbandsleben Seite 3 I n h a lt Bau Saar Ta g d e r B a u w i r t s c h a f t Stabsübergabe 4 Wahlen 5 Stark werden – stark bleiben 6 Zum Abschied 8 Auf Wiedersehen 11 Ehrungen 12 Impressionen 14 Aktuell 2. Saarländisches Tariftreuegesetz 16 Reform Bauvertragsrecht 16 Bundeshaushalt 2017 17 Wird Investitionshochlauf ausgebremst? 17 Infrastrukturausgaben 17 KfW-Kommunalpanel 18 Neustart der Mantelverordnung gefordert 19 Scheitern der Wohnungsbauförderung kritisiert 19 Beschlüsse zur Flexi-Rente begrüßt 20 Meisterpflicht 20 Bürokratieabbau 21 Barrierefreier Wohnungsbau 21 Nachrichten Wirtschaft 24 Sozialpolitik 26 Technik 28 Bekanntmachungen 29 Recht Arbeitsrecht 32 Vertragswesen 35 Aus- und Fortbildung Rehlinger im AZ Bau 39 AZ erhält Arbeitsschutzmedaille 39 AGV Bau Saar – Verbandsleben Abschlussfeier der Bauingenieure 40 Dachdecker 41 Bauinnung 42 Magazin Bau Saar Termine, Impressum, Personalien 43 3 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 4 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t STABSÜBERGABE Die diesjährige Delegiertenversammlung des AGV Bau Saar stand im Zeichen der Stabsübergabe des alten Präsidenten an den zu wählenden neuen Präsidenten. Hans-Ludwig Bernardi, 19 Jahre im Amte als Präsident des AGV Bau Saar stellte sich in diesem Jahr nicht mehr zur Wiederwahl. ƉŇŝĐŚƚĞŶĚ ĞŝŶnjƵĨƺŚƌĞŶ͘ 'ĞŐĞŶǁŝŶĚ ƐĞŝ dann vom Saarländischen Städte- und Bau Saar zum Zuschauen verurteilt seien. ŝĞ ŐĞƉůĂŶƚĞ 'ƌƺŶĚƵŶŐ ĞŝŶĞƌ ƵŶĚĞƐĨĞƌŶƐƚƌĂƘĞŶŐĞƐĞůůƐĐŚĂŌ ǁĞƌĚĞ ǀŽŶ ǀŝĞůĞŶDŝƚŐůŝĞĚƐďĞƚƌŝĞďĞŶŬƌŝƟƐĐŚŐĞƐĞŚĞŶ͘ ƵĐŚĚĞƌsĞƌďĂŶĚǁĞƌĚĞĚŝĞƐĞŶƚǁŝĐŬůƵŶŐŬƌŝƟƐĐŚďĞŐůĞŝƚĞŶ͘ WƌćƐŝĚĞŶƚĞŶǁĞĐŚƐĞů /Ŷ ĚĞŶ tĂŚůĞŶ ďĞƐƟŵŵƚĞ ĚĞƌ sŽƌƐƚĂŶĚ ƐĂƚnjƵŶŐƐŐĞŵćƘĂƵƐĚĞŶĞŝŐĞŶĞŶZĞŝŚĞŶ ŚĞƌĂƵƐĚĞŶůĂŶŐũćŚƌŝŐĞŶsŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ und Vorsitzenden der Saarländischen ĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞ͕ ŝƉů͘Ͳ/ŶŐ͘ <ůĂƵƐ ŚƌŚĂƌĚƚ͕ In seiner Abschiedsrede an Vorstand, Beirat und die Delegierten der MitgliedsĮƌŵĞŶ njŽŐ ĞƌŶĂƌĚŝ ĞŝŶ ƉŽƐŝƟǀĞƐ ZĞƐƺŵĞĞ ƐĞŝŶĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ vor allem seinen Kollegen in Vorstand, ĞŝƌĂƚ ƵŶĚ ĚĞƌ 'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ Ĩƺƌ ĚŝĞ Unterstützung und die gute ZusammenĂƌďĞŝƚ ŝŶ Ăůů ĚĞŶ :ĂŚƌĞŶ͘ ^ĞŝŶ ĂŶŬ ŐŝŶŐ auch an seine Frau Lilo und seinen Sohn ŚƌŝƐƚŽƉŚ͕ ĚŝĞ ŝŚŵ ŝŵ ,ćƵƐůŝĐŚĞŶ ƵŶĚ ĞƚƌŝĞďůŝĐŚĞŶ ĚĞŶ ZƺĐŬĞŶ ĨƌĞŝ ŐĞŚĂůƚĞŶ ŚćƩĞŶ͘ Für sein außergewöhnliches Engagement ƵŵĚŝĞ^ĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌǁƵƌde Hans-Ludwig Bernardi mit der Goldene Ehrennadel ausgezeichnet. Im anƐĐŚůŝĞƘĞŶĚĞŶ ŽĸnjŝĞůůĞŶ dĞŝů ǁƵƌĚĞ ŝŚŵ ĚŝĞͣŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌĂƵĨ>ĞďĞŶƐnjĞŝten“ verliehen. Ϯ^ĐŚƌŝƩĞǀŽƌ͕ĞŝŶĞƌnjƵƌƺĐŬ ͙ ƐŽ ďĞƐĐŚƌŝĞď ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ůĂƵƐtĞLJĞƌƐŝŶ ƐĞŝŶĞŵ'ĞƐĐŚćŌƐďĞƌŝĐŚƚ ƵŶƚĞƌ ĚĞŵ dŚĞŵĂ ͣ'ĞƐƉĞƌƌƚĞ ƌƺĐŬĞŶ͕ ŵĂƌŽĚĞ /ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ͞ ĚŝĞ ŝŶǁŝĐŬůƵŶŐ ďĞŝŵ ŐƌƂƘƚĞŶ ƵŌƌĂŐŐĞďĞƌ Ĩƺƌ /ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌŵĂƘŶĂŚŵĞŶ͕ ĚĞŶ <ŽŵŵƵŶĞŶ͘ ^ŽǁćŚŶƚĞƐŝĐŚĚŝĞĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌďĞƌĞŝƚƐ ĂŵŝĞů͕ĂůƐ ǀŽƌnjǁĞŝ:ĂŚƌĞŶĚŝĞWŽůŝƟŬŝŵ >ĂŶĚĞ ŝŵ EĂĐŚŐĂŶŐ njƵŵ dĂŐ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚĞŶ <ŽŵŵƵŶĞŶ ƐŽŐĂƌ ǀŽƌŐĞďĞŶǁŽůůƚĞ͕ ĨƺƌŝŚƌĞ ŬŽŵŵƵŶĂůĞ^ƚƌĂƘĞŶ ƵŶĚtĞŐĞ ǁŝĞĚĞƌŬĞŚƌĞŶĚĞ ĞŝƚƌćŐĞǀĞƌ4 'ĞŵĞŝŶĚĞƚĂŐ ŐĞŬŽŵŵĞŶ͘ Dŝƚ ĚĞŵ ŝŵ vergangenen Jahr veranstalteten diesbenjƺŐůŝĐŚĞŶ ^LJŵƉŽƐŝƵŵ ŚĂďĞ ŵĂŶ ũĞĚŽĐŚ bei den saarländischen Kommunen sehr ǀŝĞů mďĞƌnjĞƵŐƵŶŐƐĂƌďĞŝƚ ůĞŝƐƚĞŶ ŬƂŶŶĞŶ ŵŝƚĚĞŵZĞƐƵůƚĂƚ͕ ĚĂƐƐŶĞďĞŶWƺƩůŝŶŐĞŶ ǁĞŝƚĞƌĞ 'ĞŵĞŝŶĚĞŶ ĚŝĞ DƂŐůŝĐŚŬĞŝƚ njƵƌ ŝŶĨƺŚƌƵŶŐ ǁŝĞĚĞƌŬĞŚƌĞŶĚĞƌ ^ƚƌĂƘĞŶbaubeiträge nutzen wollten. WŽƐŝƟǀ ǁƺƌĚŝŐƚĞ tĞLJĞƌƐ ĂƵĐŚ ĚŝĞ ĂŶŐĞƐƟĞŐĞŶĞ/ŶǀĞƐƟƟŽŶƐďĞƌĞŝƚƐĐŚĂŌŝŶ ƵŶĚĞƐĂƵƚŽďĂŚŶĞŶƵŶĚƵŶĚĞƐĨĞƌŶƐƚƌĂƘĞŶ͘ ĂďĞŝƐĞŝĚĂƌĂƵĨnjƵĂĐŚƚĞŶ͕ ĚĂƐƐďĞŝĚŝĞƐĞŵ ,ŽĐŚĨĂŚƌĞŶ ĚĞƌ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ ŶŝĐŚƚ „neue Wege“ gegangen würden, bei deŶĞŶ dĞŝůĞ ĚĞƌ DŝƚŐůŝĞĚƐĮƌŵĞŶ ĚĞƐ 's zum Präsidenten. Klaus Ehrhardt ist geƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞŶĚĞƌ'ĞƐĞůůƐĐŚĂŌƐĨƺŚƌĞƌĚĞƌ Ehrhardt & Hellmann Bauunternehmung GmbH in Homburg. 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 5 Bau Saar WAHLEN ZUM VORSTAND Bei den Wahlen wurde im Zuge des Auscheidens von Hans-Ludwig Bernardi im Vorstand ĚĞƐ'sĂƵ^ĂĂƌĞŝŶ^ŝƚnjĂƵĨĚĞƌďĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬůŝĐŚĞŶ ^ĞŝƚĞ ĨƌĞŝ͘ ŝĞ sĞƌƐĂŵŵůƵŶŐ ǁćŚůƚĞ ĞŝŶƐƟŵŵŝŐ :ŽĂĐŚŝŵ ZĞŝŶĞƌƚ ǀŽŶ ĚĞƌ ĂƵƵŶƚĞƌŶĞŚŵƵŶŐ<Ƶƌƚ:ŽƐĞĨZĞŝŶĞƌƚŝŶDĞƌnjŝŐŝŶĚĞŶsŽƌƐƚĂŶĚ͘,ĞƌƌZĞŝŶĞƌƚŝƐƚƐĞŝƚĚƌĞŝ Jahren Mitglied des Beirates und VorsitzenĚĞƌĚĞƌ>ĂŶĚĞƐĨĂĐŚŐƌƵƉƉĞ,ŽĐŚďĂƵŝŵ's Bau Saar. ĞƌsŽƌƐƚĂŶĚƐĞƚnjƚƐŝĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶ͗ Neu im Vorstand: J. Reinert Klaus Ehrhardt, Präsident EŽƌďĞƌƚZĞĐŬƚĞŶǁĂůĚ͕sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚ 'ƺŶƚĞƌ,Ğŝƚnj͕sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚ Bernd Burgard WŚŝůŝƉƉ'ƌŽƐƐ :ŽĂĐŚŝŵZĞŝŶĞƌƚ Neuer Vizepräsident: G. Heitz ZUM BEIRAT Mario Grünberg Holger Dincher Jörg Güth EĞƵŝŶĚĞŶĞŝƌĂƚŐĞǁćŚůƚǁƵƌĚĞĂƵĨďĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞůůĞƌ^ĞŝƚĞ,ĞƌƌDĂƌŝŽ'ƌƺŶďĞƌŐǀŽŶĚĞƌ^dZ''ŝŶtĂĚĞƌŶ͘ƵĨďĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬůŝĐŚĞƌ^ĞŝƚĞ ǁƵƌĚĞŶŐĞǁćŚůƚĚŝĞ,ĞƌƌĞŶ,ŽůŐĞƌŝŶĐŚĞƌǀŽŶĚĞƌďƵƌŐĂƌĚĂƵƐďĂƵƵŶĚĨĂƐƐĂĚĞ'ŵď,ΘŽ͘<'ŝŶ,ŽŵďƵƌŐ ƵŶĚ:ƂƌŐ'ƺƚŚǀŽŶĚĞƌ'ƺƚŚ'ŵď,ΘŽ͘<'ŝŶ^ĂĂƌďƌƺĐŬĞŶ͘ ĞƌĞŝƌĂƚƐĞƚnjƚƐŝĐŚĚĞŵŶĂĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶ͗ RECHNUNGSPRÜFER tŽůĨŐĂŶŐĞĐŬĞƌ ZŽůĂŶĚĞƌŶĂƌĚŝ Peter Braeuning Holger Dincher Walter Eberhardt 'ĞƌŚĂƌĚͲ:ŽƐĞĨŚů ZŽůĨŚƌŚĂƌĚƚ ŝƌŬŵƐĞƌ Mario Grünberg Jörg Güth ůƐ ZĞĐŚŶƵŶŐƐƉƌƺĨĞƌ ŝŶ ŝŚƌĞŶ ŵƚĞƌŶ ǁƵƌĚĞŶďĞƐƚćƟŐƚĚŝĞ,ĞƌƌĞŶ Oliver Heib DĂƌŬƵƐ,ĞŝŶnj DĂƌƟŶ,ĞƌƌŵĂŶŶ ^ƚĞĨĂŶ:ƂƌŐ Franz Keren DĂƌŬƵƐ<ůĞŝŶ Bernd Kronenberger Michael Linnebacher jun. ƌƚƵƌZĞĐŬƚĞŶǁĂůĚ Hans-Joachim Schmidt Michael Linnebacher sen. und ^ĞďĂƐƟĂŶ,ĞĐŬŵĂŶŶ 5 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 6 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t ^dZ< tZE ͳ ^dZ< >/E DŝƚĚĞƌŝŵŶĂĐŚĨŽůŐĞŶĚĞŶĂƵƐnjƵŐƐǁĞŝƐĞ ĂďŐĞĚƌƵĐŬƚĞŶ ZĞĚĞ ĞƌƂīŶĞƚĞ ĚĞƌ ŶĞƵ gewählte AGV Bau Saar-Präsident Klaus ŚƌŚĂƌĚƚ ĚĞŶ ŽĸnjŝĞůůĞŶ dĞŝů ĚĞƐ dĂŐĞƐ ĚĞƌ ^ĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ ďĞŐƌƺƘƚĞ ƌƵŶĚ ϮϱϬ 'ćƐƚĞ ĂƵƐ WŽůŝƟŬ͕ sĞƌǁĂůƚƵŶŐ͕ tŝƌƚƐĐŚĂŌ ƵŶĚ DŝƚŐůŝĞĚƐŬƌĞŝƐĞŶ͕ĚŝĞnjƵŐůĞŝĐŚnjƵƌsĞƌĂďƐĐŚŝĞĚƵŶŐ des langjährigen Präsidenten Hans-LudǁŝŐĞƌŶĂƌĚŝŐĞŬŽŵŵĞŶǁĂƌĞŶ͗ ŝĞ ĂŬƚƵĞůůĞ >ĂŐĞ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ʹ ĂƵĐŚĚĞƌƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌʹ ŝƐƚŝŵ'ƌŽƘĞŶƵŶĚ'ĂŶnjĞŶnjƵĨƌŝĞĚĞŶƐƚĞůůĞŶĚ͘ĂƐŬŽŶŶƚĞŶǁŝƌŝŶĚĞŶnjƵƌƺĐŬůŝĞgenden Jahren nicht immer vermelden. So gesehen ist die Branche derzeit verŚĂůƚĞŶŽƉƟŵŝƐƟƐĐŚŐĞƐƟŵŵƚ͘ Warum ist das so? Ƶŵ ĞŝŶĞŶ ƐŝŶĚ ĚŝĞ ZĂŚŵĞŶďĞĚŝŶŐƵŶgen nun schon eine ganze Zeitlang in ǁŝĐŚƟŐĞŶĞƌĞŝĐŚĞŶƉŽƐŝƟǀ͗ ͻ So haben wir niedrige Zinsen soǁŽŚůĨƺƌ<ĂƉŝƚĂůĞƌƚƌćŐĞĂůƐĂƵĐŚ Ĩƺƌ Kredite, ͻ ĞŝŶĞ ŐƵƚĞ ĂůůŐĞŵĞŝŶǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ ^ƟŵŵƵŶŐŝŶĞƵƚƐĐŚůĂŶĚ͕ ͻ und schließlich niedrige ArbeitsůŽƐŝŐŬĞŝƚ ďĞŝ ƐƚĞŝŐĞŶĚĞƌ ĞƐĐŚćŌŝgung. Zudem hat sich die Lage verbessert, ǁĞŝů ĂƵĨ ĞŝŶŝŐĞ &ŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĚĞƌůĞƚnjƚĞŶ:ĂŚƌĞƐĞŝƚĞŶƐĚĞƌ WŽůŝƟŬ ĞŝŶŐĞŐĂŶŐĞŶ ǁƵƌĚĞ͘ ĂƐ dŚĞŵĂ /ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ͕ ƵŶĚ njǁĂƌ ŶŝĐŚƚ ŶƵƌ ĚĂƐ ͣ&ĂŚƌĞŶ ĂƵĨ sĞƌƐĐŚůĞŝƘ͞ ďĞŝ ĚĞŶ sĞƌŬĞŚƌƐǁĞŐĞŶƵŶĚƌƺĐŬĞŶƐŽŶĚĞƌŶĂƵĐŚ im Hochbau, wurde von uns schon vor vielen Jahren immer wieder in den MitƚĞůƉƵŶŬƚ ƵŶƐĞƌĞƌ >ŽďďLJĂƌďĞŝƚ ŐĞƌƺĐŬƚ͘ Ɛ ƐĐŚĞŝŶƚ͕ ĚĂƐƐ ĚŝĞƐĞ dŚĞŵĂƟŬ njǁŝschenzeitlich die Entscheidungsträger erreicht hat. Dennoch sind wir Unternehmen und sĞƌďćŶĚĞ ĂƵĨŐĞĨŽƌĚĞƌƚ͕ ǁĂĐŚƐĂŵĞƌ ĚĞŶŶ ũĞ ĂƵĨ ĂƵŅŽŵŵĞŶĚĞ 'ĞĨĂŚƌĞŶ ƵŶĚ ŵƂŐůŝĐŚĞ &ĞŚůĞŶƚǁŝĐŬůƵŶŐĞŶ njƵ achten und hinzuweisen. Bauen wird zuŶĞŚŵĞŶĚŬŽŵƉůŝnjŝĞƌƚĞƌƵŶĚĚĂŵŝƚƚĞƵƌĞƌ͘sĞƌĂŶƚǁŽƌƚůŝĐŚŚŝĞƌĨƺƌƐŝŶĚŶŝĐŚƚĚŝĞ ĂƵƐĨƺŚƌĞŶĚĞŶ&ŝƌŵĞŶ͕ƐŽŶĚĞƌŶĚŝĞZĂŚmenbedingungen, die einer dringenden sĞƌćŶĚĞƌƵŶŐ ďĞĚƺƌĨĞŶ͘ ŝĞ ǀŽŶ ĚĞƌ ƵŶĚĞƐƌĞŐŝĞƌƵŶŐ ďĞƌƵĨĞŶĞ ĂƵŬŽƐƚĞŶƐĞŶŬƵŶŐƐŬŽŵŵŝƐƐŝŽŶ ŚĂƚ ŝŶ ŝŚƌĞŵ ďschlussbericht eine Vielzahl detaillierter sŽƌƐĐŚůćŐĞƵŶĚŵƉĨĞŚůƵŶŐĞŶ͕ĚŝĞƐŝĐŚ an Bund, Länder und Kommunen rich6 ƚĞŶ͕ŚĞƌĂƵƐŐĞĂƌďĞŝƚĞƚ͘'ůĞŝĐŚnjĞŝƟŐǁƵƌden damit natürlich auch die KostenƚƌĞŝďĞƌĚĞƌũƺŶŐƐƚĞŶĞŝƚĞŶƚůĂƌǀƚʹƵŶĚ das waren nicht die Unternehmen! Hierzu zählen das Normungswesen, ĨŽƌƚůĂƵĨĞŶĚĞ sĞƌƐĐŚćƌĨƵŶŐĞŶ ĚĞƌ ŶĞƌŐŝĞĞŝŶƐƉĂƌǀĞƌŽƌĚŶƵŶŐ͕ ƐƚĞƟŐ ƐƚĞŝŐĞŶĚĞ ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ĂŶ ĂƌƌŝĞƌĞĨƌĞŝŚĞŝƚ ƵŶĚ ƌĂŶĚƐĐŚƵƚnjʹƵŵŶƵƌĞŝŶŝŐĞnjƵŶĞŶŶĞŶ͘ Das Bauen wird durch solcherlei übernjŽŐĞŶĞ ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ ƚĞƵƌĞƌ͊ Ɛ ǁŝƌĚ ĚĂŵŝƚĨƺƌĚĞŶĞŝŶŽĚĞƌĂŶĚĞƌĞŶƵŶǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚƵŶĚŚĂƚŝŶŶŝĐŚƚǁĞŶŝŐĞŶ&ćůůĞŶ ĚĂnjƵ ŐĞĨƺŚƌƚ͕ ĚĂƐƐ ŵĂŶ ǀŽŶ ĞŝŶĞŵ Bau oder Umbau gänzlich Abstand geŶŽŵŵĞŶ ŚĂƚ͊ tĞŶŶ ĚŝĞƐĞ ZĞŐĞůƵŶŐĞŶ dann auch noch besonders stringent und eng ausgelegt werden, werden sie njƵ ĂƵǀĞƌŚŝŶĚĞƌƵŶŐƐďĞƐƟŵŵƵŶŐĞŶ͘ Derzeit erleben wir als Verband am eiŐĞŶĞŶ>ĞŝďŵŝƚĚĞŵŐĞƉůĂŶƚĞŶEĞƵďĂƵ unseres Ausbildungszentrums, wozu ĞŝŶĞĞŶŐƐƟƌŶŝŐĞƵƐůĞŐƵŶŐƐŽůĐŚĞƌEŽƌŵĞŶ ĨƺŚƌƚ͘ tŝƌ ǁĞƌĚĞŶ ŝŵ ^ŝŶŶĞ ĚĞƌ ďĂƵĂƵƐĨƺŚƌĞŶĚĞŶ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ ĂƵĨ diese Missstände, gerade auch hier im ^ĂĂƌůĂŶĚ͕ ŬƺŶŌŝŐ ǀĞƌƐƚćƌŬƚ ŚŝŶǁĞŝƐĞŶ müssen. Sorgen macht uns auch die allgemeinǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ^ŝƚƵĂƟŽŶ͘ŝĞ&ŽůŐĞŶĚĞƐ Brexit vermag heute noch niemand in ĞnjƵŐ ĂƵĨ ĚŝĞ ǁŝƌƚƐĐŚĂŌůŝĐŚĞŶ ƵƐǁŝƌ- ŬƵŶŐĞŶ͕ŐĞƌĂĚĞĨƺƌƵŶƐĞƌ^ĂĂƌůĂŶĚ͕ǀŽƌherzusagen. hŶĂďŚćŶŐŝŐ ĚĂǀŽŶ ŝƐƚ ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƋƵŽƚĞ ĚĞƌ ĚĞƵƚƐĐŚĞŶ tŝƌƚƐĐŚĂŌ ŶĂĐŚ ǁŝĞǀŽƌŶĞŐĂƟǀ͘/ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶĚĞƌhŶƚĞƌnehmen werden vornehmlich im Ausland vorgenommen. Bereits vor zwei :ĂŚƌĞŶ ŚĂƩĞŶ ǁŝƌ ĚŝĞƐ njƵŵ njĞŶƚƌĂůĞŶ dŚĞŵĂƵŶƐĞƌĞƐdĂŐĞƐĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŐĞŵĂĐŚƚ͘ ŝĞƐĞƌ ŶƚǁŝĐŬůƵŶŐ ŵƵƐƐ ŶĂĐŚŚĂůƟŐĞŶƚŐĞŐĞŶŐĞǁŝƌŬƚǁĞƌĚĞŶ͘ ƵĐŚ ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƋƵŽƚĞ ĚĞƌ ƂīĞŶƚlichen Hand war und ist nach wie vor ŶĞŐĂƟǀ͘ ,ŝĞƌ ŝƐƚ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ njƵ ŬŽŶnjĞĚŝĞƌĞŶ͕ ĚĂƐƐ ĞŝŶĞ ŐĞǁŝƐƐĞ ĞǁĞŐƵŶŐ ĨĞƐƚzustellen ist. Der Bund ist dabei, bei den Bundesautobahnen und Fernstraßen ĚŝĞ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ ŚŽĐŚnjƵĨĂŚƌĞŶ͘ ƵĐŚ ďĞŝŵtŽŚŶƵŶŐƐďĂƵŐŝďƚĞƐŵŝƩůĞƌǁĞŝůĞ das Ziel, mehr bezahlbaren Wohnraum njƵƐĐŚĂīĞŶ͘ Lassen Sie mich an dieser Stelle, ohne ũĞĚŽĐŚ ďĞƐƐĞƌǁŝƐƐĞƌŝƐĐŚ ĂƵŌƌĞƚĞŶ njƵ ǁŽůůĞŶ͕ ĚĂƌĂƵĨ ĂƵĨŵĞƌŬƐĂŵ ŵĂĐŚĞŶ͕ dass all diese nun sehr zeitversetzt beŐŝŶŶĞŶĚĞŶ/ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶŝŶ/ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌ und Wohnraum von uns schon vor vieůĞŶ:ĂŚƌĞŶŐĞĨŽƌĚĞƌƚǁƵƌĚĞŶ͘tŝƌŚĂďĞŶ dies immer auch damit verbunden, dass ein Unterbleiben zum einen zu einer ^ĐŚǁćĐŚƵŶŐ ĚĞƐ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐƚĂŶĚŽƌƚĞƐ 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 7 Bau Saar Deutschland und hier an der Saar des tŝƌƚƐĐŚĂŌƐƐƚĂŶĚŽƌƚĞƐ ^ĂĂƌůĂŶĚ ĨƺŚƌĞŶ ǁĞƌĚĞ ƵŶĚ Ăŵ ŶĚĞ ĚŝĞ EĂĐŚůćƐƐŝŐŬĞŝƚ in diesem Bereich die Allgemeinheit weƐĞŶƚůŝĐŚƚĞƵƌĞƌŬŽŵŵĞŶǁŝƌĚ͕ĂůƐǁĞŶŶ ŵĂŶnjĞŝƚŶĂŚƵŶĚ ŬŽŶƟŶƵŝĞƌůŝĐŚŚĂŶĚĞůƚ͘ tŝƌ ŚĂƩĞŶ ŝŵŵĞƌ ĚĂǀŽƌ ŐĞǁĂƌŶƚ͕ ĚĂƐƐ ŝƌŐĞŶĚǁĂŶŶƌƺĐŬĞŶƵŶĚsĞƌŬĞŚƌƐǁĞŐĞ ŐĞƐƉĞƌƌƚ ǁĞƌĚĞŶ ŵƺƐƐƚĞŶ ʹ ǁŝƌ ŚĂƩĞŶ ŝŵŵĞƌĚĂƌĂƵĨŚŝŶŐĞǁŝĞƐĞŶ͕ĚĂƐƐĚŝĞĨĞƌƟŐŐĞƐƚĞůůƚĞŶ tŽŚŶĞŝŶŚĞŝƚĞŶ ǀŽŶ ƌƵŶĚ 250.000 im Jahr nicht ausreichend sind. Ebenso weisen wir seit vielen Jahren daƌĂƵĨŚŝŶ͕ĚĂƐƐƵŶƐĞƌ<ĂŶĂůƐLJƐƚĞŵ ĞŝŶĞŶ ĞƌŚĞďůŝĐŚĞŶ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐƐƚĂƵ ĂƵĨǁĞŝƐƚ͕ ŐĂŶnjnjƵƐĐŚǁĞŝŐĞŶĞŝŶĞsŝĞůnjĂŚůƂīĞŶƚlicher Gebäude. Wenn uns in diesem Zusammenhang immer wieder als Entschuldigung die Einhaltung der Schuldenbremse vorŐĞŚĂůƚĞŶ ǁŝƌĚ͕ ƐŽ ŬƂŶŶĞŶ ǁŝƌ ĚŝĞƐĞŵ ƌŐƵŵĞŶƚ ŶŝĐŚƚ ǁŝƌŬůŝĐŚ ĨŽůŐĞŶ͘ ŝĞ Schuldenbremse sozusagen als selbst ĂƵĨĞƌůĞŐƚĞ ĂƵŵĞŶƐĐŚƌĂƵďĞ ǁŝƌĚ ǀŽŶ uns nicht in Frage gestellt. Die SteuerĞŝŶŶĂŚŵĞŶĚĞƌƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ,ćŶĚĞƐƚĞŝgen seit Jahren. Wenn es neue Schätzungen gibt, so werden diese anders als ŝŶ ĨƌƺŚĞƌĞŶ :ĂŚƌĞŶ͕ ǁŝĞ ũƺŶŐƐƚ ŐĞƐĐŚĞŚĞŶ ʹ ŶŝĐŚƚ ŶĂĐŚ ƵŶƚĞŶ͕ ƐŽŶĚĞƌŶ ŶĂĐŚ ŽďĞŶŬŽƌƌŝŐŝĞƌƚ͘ Geld ist da! Geld ist so billig wie nie! Die ǀŽƌŚĂŶĚĞŶĞŶ ĮŶĂŶnjŝĞůůĞŶ ^ƉŝĞůƌćƵŵĞ wurden aber in der jüngsten VergangenŚĞŝƚ ƚƌŽƚnj ŐĞǁŝƐƐĞƌ /ŶǀĞƐƟƟŽŶƐďĞƌĞŝƚƐĐŚĂŌ ǁĞŝƚĞƌŚŝŶ ƺďĞƌƉƌŽƉŽƌƟŽŶĂů ŝŵ ƐŽŐĞŶĂŶŶƚĞŶ <ŽŶƐƵŵƟǀďĞƌĞŝĐŚ ĂƵƐŐĞgeben. Angesichts der bevorstehenden Wahlentscheidungen im Bund und in eiŶŝŐĞŶ>ćŶĚĞƌŶďĞƐƚĞŚƚĚŝĞĞĨƺƌĐŚƚƵŶŐ͕ dass auch in diesem Zusammenhang ǁŝĞĚĞƌͣtĂŚůŐĞƐĐŚĞŶŬĞ͞ŝŶƵƐƐŝĐŚƚŐĞstellt werden, die nichts mit den von uns ŐĞĨŽƌĚĞƌƚĞŶ ŶĂĐŚŚĂůƟŐĞŶ /ŶǀĞƐƟƟŽŶĞŶ ŝŶ ĚĞŶ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐͲ ƵŶĚ ĚĞŶ /ŶĚƵƐƚƌŝĞͲ standort Deutschland zu tun haben. Wir ǁĞƌĚĞŶƵŶƐĂůƐsĞƌďĂŶĚŝŵsŽƌĨĞůĚĚĞƌ Wahlentscheidungen hierzu immer wieder zu Wort melden und unseren FordeƌƵŶŐĞŶ'ĞŚƂƌǀĞƌƐĐŚĂīĞŶ͘ Dazu gehört auch, dass die BauherrenŬŽŵƉĞƚĞŶnj ĚĞƌ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ ƵŌƌĂŐŐĞďĞƌ ĂƵĨ ĂůůĞŶ ďĞŶĞŶ ǁŝĞĚĞƌ ĚĞƵƚůŝĐŚ ŐĞƐƚĞŝŐĞƌƚ ǁŝƌĚ͘ ŝĞ ĨĞŚůĞŶĚĞ ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj͕ ďĞĚŝŶŐƚ ĚƵƌĐŚ ŬŽŶƟŶƵierlichen Personalabbau in den Bauverwaltungen, ist mit eine der Ursachen ĚĂĨƺƌ͕ĚĂƐƐŐĞƌĂĚĞŚŝĞƌŝŵ>ĂŶĚ ĞƚůŝĐŚĞ Baumaßnahmen in die Schlagzeilen geraten sind. Die hier Anwesenden wissen, welche Bauvorhaben ich meine. ŝĞ ^ĐŚƵůĚĞŶďƌĞŵƐĞ ĚĂƌĨ ŚŝĞƌ ŶŝĐŚƚ ĂůƐ ŶƚƐĐŚƵůĚŝŐƵŶŐ ĚĂĨƺƌ ŚĞƌĂŶŐĞnjŽŐĞŶ ǁĞƌĚĞŶ͕ ĚĂƐƐ ĚŝĞ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞ ,ĂŶĚ ŝŚƌĞ ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj ŝŶ ĞŝŶĞŵ DĂƘĞ abgebaut hat, dass sie selbst in einigen &ćůůĞŶŬĂƵŵŶŽĐŚŚĂŶĚůƵŶŐƐĨćŚŝŐŝƐƚ͘ Die Forderungen des AGV Bau Saar lasƐĞŶƐŝĐŚǁŝĞĨŽůŐƚnjƵƐĂŵŵĞŶĨĂƐƐĞŶ͗ ͻ ĂƵĞŶĚĂƌĨŶŝĐŚƚǁĞŝƚĞƌǀĞƌŬŽŵƉůŝziert und damit verteuert werden. ͻ ĂƵĞŶ ŵƵƐƐ ƉƌĞŝƐǁĞƌƚĞƌ ŐĞŵĂĐŚƚ ǁĞƌĚĞŶ ĚƵƌĐŚ ďƐƉĞĐŬĞŶ ĚĞƌ ZĞŐĞůǁĞƌŬĞ͕ ďďĂƵ ǀŽŶ ďƺƌŽŬƌĂƟschen Barrieren und überzogenen ŶĨŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶ͘ sĞƌĞŝŶŚĞŝƚůŝĐŚƵŶŐ tut Not. Warum brauchen wir eigentlich 16 Landesbauordnungen? ͻ ^ƚćƌŬĞŶ ĚĞƌ ĂƵŚĞƌƌĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶnj ĚĞƌƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ,ĂŶĚ͘ Letzteres möchte ich um einen weiteren tƵŶƐĐŚĞƌŐćŶnjĞŶ͗ tŝƌ͕ ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͕ ďƌĂƵĐŚĞŶŬŽŵƉĞƚĞŶƚĞWĂƌƚŶĞƌ͕ƐĞŝĞƐĂƵĨ Seiten der Bauherren, der Planer, der InŐĞŶŝĞƵƌĞ͕ ĚĞƌ ƌĐŚŝƚĞŬƚĞŶ ƵŶĚ ĚĞƌ ŵŝƚǁŝƌŬĞŶĚĞŶ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ ĂŶĚĞƌĞƌ 'ĞǁĞƌŬĞ͘/ŶĚĞŶůĞƚnjƚĞŶ:ĂŚƌĞŶŚĂďĞŶĚŝĞ Ăŵ ĂƵ ĞƚĞŝůŝŐƚĞŶ ŽŌ ŶĞďĞŶĞŝŶĂŶĚĞƌ͕ und nicht selten sogar gegeneinander agiert. Die gerichtliche AuseinandersetnjƵŶŐŝƐƚŶŝĐŚƚƐĞůƚĞŶǀŽƌƉƌŽŐƌĂŵŵŝĞƌƚ͘ Wir, der Arbeitgeberverband der BauǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚĞƐ ^ĂĂƌůĂŶĚĞƐ͕ ǁĞƌďĞŶ Ĩƺƌ ĞŝŶ ƉĂƌƚŶĞƌƐĐŚĂŌůŝĐŚĞƐ ƵƐĂŵŵĞŶǁŝƌŬĞŶ͘ ĂĨƺƌ ƐƚĞŚĞŶ ĂƵĐŚ ĚŝĞ DŝƚŐůŝĞĚĞƌ ĚĞƐsĞƌďĂŶĚĞƐ͕ĂŶƐĞŝŶĞƌ^ƉŝƚnjĞĞŝƌĂƚ͕ sŽƌƐƚĂŶĚƵŶĚWƌćƐŝĚĞŶƚʹŚĞƵƚĞŐĞŶĂƵso wie in der Vergangenheit. /Ŷ ĚĞŶ ůĞƚnjƚĞŶ ĨĂƐƚ njǁĞŝ :ĂŚƌnjĞŚŶƚĞŶ ŚĂƩĞ ĚŝĞ ŽďĞƌƐƚĞ sĞƌĂŶƚǁŽƌƚƵŶŐ ŚŝĞƌĨƺƌ ƵŶƐĞƌ ŚĞƵƚĞ ƐĐŚĞŝĚĞŶĚĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚ Hans-Ludwig Bernardi. Ich will dem nichts vorwegnehmen, ŵƂĐŚƚĞ ũĞĚŽĐŚ njƵŵ ĞŝŶĞŶ ĂŶŬ ƐĂŐĞŶ ƵŶĚ ŚĞƌǀŽƌŚĞďĞŶ͕ ĚĂƐƐ Ğƌ ĚĂƐ ƉĂƌƚŶĞƌƐĐŚĂŌůŝĐŚĞ ƵƐĂŵŵĞŶǁŝƌŬĞŶ ƵŶƐĞƌĞƐ ƐŽĞŝŶnjŝŐĂƌƟŐďƌĞŝƚĂƵĨŐĞƐƚĞůůƚĞŶsĞƌďĂŶĚĞƐǀŽƌďŝůĚůŝĐŚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚŚĂƚ͘ŝĞ/Ŷteressenlagen, wie sie manchmal nicht ƵŶƚĞƌƐĐŚŝĞĚůŝĐŚĞƌ ƐĞŝŶ ŬŽŶŶƚĞŶ͕ ŚĂƚ Ğƌ njƵŵ ĞŝŶĞŶ ǁĂŚƌŐĞŶŽŵŵĞŶ͕ ƐŝĞ ĂƵĨŐĞĨĂŶŐĞŶ͕ njƵƐĂŵŵĞŶŐĞĨƺŚƌƚ͕ ŵĂŶĐŚŵĂů auch ausgeglichen und die saarländiƐĐŚĞĂƵĨĂŵŝůŝĞŶĂĐŚĂƵƘĞŶŝŵŵĞƌǁŝĞĚĞƌŚĞƌǀŽƌƌĂŐĞŶĚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͘ Die höchste Form, in der dies der VorƐƚĂŶĚ ʹ ĞŝƌĂƚƐŬŽůůĞŐĞŶ ƵŶĚ ƐćŵƚůŝĐŚĞ DŝƚŐůŝĞĚĞƌǁƺƌĚŝŐĞŶŬƂŶŶĞŶ͕ŝƐƚĞƐ͕ŝŚŶ njƵŵ ŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ĚĞƐ sĞƌďĂŶĚĞƐ zu ernennen. WEITERE FOTOS UNTER ttt͘hͳ^Z͘ 7 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 8 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t ZUM ABSCHIED ĨŽƌŵƚ͕͞ ďĞƐĐŚĞŝŶŝŐƚĞ ŝŚŵ ĚŝĞ DŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƟŶ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ ŝŚŵ Ĩƺƌ ĞŝŶĞŶ ůĂŶŐũćŚƌŝŐĞŶ ŬŽŶƐƚƌƵŬƟǀĞŶ ƵŶĚ ƐƚĞƚƐ ĨĂŝƌĞŶ ŝĂůŽŐ͘ ͣ^ŝĞ ǁĞƌĚĞŶ ĚƵƌĐŚ /ŚƌĞ ƌŶĞŶŶƵŶŐ njƵŵ ŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĂŶ ĚĞƌ ^ĂĂƌ ĂƵĐŚ ŝŶ ƵŬƵŶŌĞƌŚĂůƚĞŶďůĞŝďĞŶ͘͞ĞŵŶĞƵĞŶWƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ ƐĂŐƚĞ ĚŝĞ DŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ einen längeren Meinungsaustausch zu, ĚĂĚŝĞŚĞŝŵŝƐĐŚĞĂƵďƌĂŶĐŚĞĞŝŶƐƚƌƵŬƚƵƌƉŽůŝƟƐĐŚǁŝĐŚƟŐĞƐtŽƌƚŝŵ>ĂŶĚŵŝƚzureden habe. ^ĞŝƚϭϵϵϳƉƌćŐƚĞ ,ĂŶƐͲ>ƵĚǁŝŐ ĞƌŶĂƌĚŝ ĚŝĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŝŵ ^ĂĂƌůĂŶĚ ƵŶĚ ĞƌůĞďƚĞ ƵŶĚ ďĞŐůĞŝƚĞƚĞ ĚŝĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŝŶ ŝŚƌĞƌ ƐƉĂŶŶĞŶĚƐƚĞŶ ͣhŵďƌƵĐŚƉŚĂƐĞ͘͞ Ŷ ĚŝĞƐĞŵ EĂĐŚŵŝƩĂŐ ;ƐŝĞŚĞ sŽƌbericht) übergab er nach 19 Jahren sein Amt in die Hände seines langjährigen sŽƌƐƚĂŶĚƐŬŽůůĞŐĞŶ ƵŶĚ sŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ <ůĂƵƐ ŚƌŚĂƌĚƚ ƵŶĚ ǁƵƌĚĞ njƵŵ ĂŶŬ njƵŵͣŚƌĞŶƉƌćƐŝĚĞŶƚĞŶĂƵĨ>ĞďĞŶƐnjĞŝƚ͞ ĞƌŶĂŶŶƚ͘ĂŵŝƚďůĞŝďƚĞƌĂƵĐŚŝŶ ƵŬƵŶŌ ĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĞƌŚĂůƚĞŶ͘ ůƐ ĞƌŶĂƌĚŝ͕ ĚĂŵĂůƐ ŶŽĐŚ ŚĞĨ ĚĞƌ gleichnamigen Bauunternehmung Bernardi, seinerzeit zum Präsidenten ernannt wurde, war, so Bernardi, die ƌĂŶĐŚĞĂƵĨĚĞŵĂďƐƚĞŝŐĞŶĚĞŶƐƚ͗ͣŝĞ <ŽŶũƵŶŬƚƵƌŐŝŶŐŶĂĐŚĚĞŵ^ĐŚƵďĚƵƌĐŚ ĚŝĞ tŝĞĚĞƌǀĞƌĞŝŶŝŐƵŶŐ ǁŝĞĚĞƌ njƵƌƺĐŬ͕ Ĩƺƌ/ŶĨƌĂƐƚƌƵŬƚƵƌƉƌŽũĞŬƚĞŝŵtĞƐƚĞŶŐĂď ĞƐ ĚĂŵĂůƐ ŬĞŝŶ 'ĞůĚ ŵĞŚƌ͘͞ tćŚƌĞŶĚ die Betriebe wegen der Flaute Personal ĂďďĂƵĞŶ ŵƵƐƐƚĞŶ͕ ĚƌŽŚƚĞ ŐůĞŝĐŚnjĞŝƟŐ ĚŝĞ<ŽŶŬƵƌƌĞŶnjĂƵƐĚĞŶŶĞƵĞŶhͲ>ćŶĚĞƌŶ͘ ,ĞƵƚĞ ďůŝĐŬƚ ĞƌŶĂƌĚŝ njƵĨƌŝĞĚĞŶ njƵƌƺĐŬ͗ ĞĨƌŝƐƚĞƚĞ ĞŐƌĞŶnjƵŶŐĞŶ ďĞŝ ĚĞƌ ƌďĞŝƚŶĞŚŵĞƌĨƌĞŝnjƺŐŝŐŬĞŝƚ ƵŶĚ ĚŝĞ Durchsetzung des Mindestlohns am Bau ŚćƩĞŶĞŝŶĞŐĞǁŝƐƐĞKƌĚŶƵŶŐĂŵDĂƌŬƚ ŐĞƐŝĐŚĞƌƚ͘ĞƌŶĂƌĚŝĨƌĞƵƚĞƐŝĐŚ͕ ƐĞŝŶĞŵ EĂĐŚĨŽůŐĞƌĞŝŶĞƐƚĂƌŬĞƌĂŶĐŚĞƺďĞƌŐĞďĞŶ njƵ ŬƂŶŶĞŶ͕ ǁĞŶŶŐůĞŝĐŚ ŶŽĐŚ ĞŝŶĞ ŐƌŽƘĞ ĂŚů ĂŶ ƵĨŐĂďĞŶ ĂƵĨ ŝŚŶ ǁĂƌƚĞten. Denn auch wenn er sich in seiner Amtszeit unermüdlich gegen SchwarzarďĞŝƚ ƵŶĚ ĞŝŶ hŶƚĞƌůĂƵĨĞŶ ĚĞƐ DŝŶĚĞƐƚlohns eingesetzt habe, gebe es doch ŝŵŵĞƌ ǁŝĞĚĞƌ ŶĞƵĞ ĂƵƐŬĂŶĚĂůĞ͘ ůƐ neueste Masche nannte Bernardi Bauunternehmen, in denen es ausschließ8 ůŝĐŚ 'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ƵŶĚ 'ĞƐĞůůƐĐŚĂĨƚĞƌ ŐĞďĞ͕ ĚŝĞ ĂůůĞ ŬĞŝŶĞŶ DŝŶĚĞƐƚůŽŚŶ ďĞnjĂŚůƚ ďĞŬćŵĞŶ͗ ^ŽůĐŚĞŶ dƌŝĐŬƐĞƌĞŝĞŶ ŵƺƐƐĞŵĂŶĞŶƚŐĞŐĞŶǁŝƌŬĞŶ͘ <ŶĂƉƉ ϮϬ :ĂŚƌĞ ĂŶ ĚĞƌ ^ƉŝƚnjĞ ĚĞƌ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͘ ŝĞƐĞ >ĞŝƐƚƵŶŐ ŚŽŶŽƌŝĞƌƚĞŶ ǀŝĞůĞ 'ćƐƚĞ ĂƵƐ tŝƌƚƐĐŚĂŌ͕ WŽůŝƟŬ ƵŶĚ sĞƌǁĂůƚƵŶŐ ʹ ĂŶ ŝŚƌĞƌ ^ƉŝƚnjĞ ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞDŝŶŝƐƚĞƌƉƌćƐŝĚĞŶƟŶŶŶĞŐƌĞƚ <ƌĂŵƉͲ<ĂƌƌĞŶďĂƵĞƌ ƵŶĚ ƌ͘ ,ĂŶƐͲ,Ăƌƚwig Loewenstein, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Berlin. „Sie haben den AGV Bau Saar 19 Jahre lang geleitet, Sie haben Lobbyarbeit geůĞŝƐƚĞƚ͕ƐĞŚƌďŽĚĞŶƐƚćŶĚŝŐ͕ƐĞŚƌŬŽŶŬƌĞƚ ƵŶĚ ƐĞŚƌ ƐĂĐŚůŝĐŚ ƵŶĚ ĞŝŶĞŶ ƐƚĂƌŬĞŶ sĞƌďĂŶĚŵŝƚƌƵŶĚϭϬ͘ϬϬϬĞƐĐŚćŌŝŐƚĞŶ͕ 800 Mitgliedsunternehmen und rund einer Milliarde Euro Jahresumsatz ge- ͲWƌćƐŝĚĞŶƚ >ŽĞǁĞŶƐƚĞŝŶ ĚĂŶŬƚĞ ĞƌŶĂƌĚŝĨƺƌƐĞŝŶĞŶŝŶƐĂƚnjĂƵĨƵŶĚĞƐĞďĞŶĞ͗ ͣ^ŝĞ ǁĂƌĞŶ Ĩƺƌ ŵŝĐŚ ŝŵŵĞƌ ĞŝŶ verlässlicher Partner und haben nie den Gegenwind gescheut“. ĞƌůĂŶŐũćŚƌŝŐĞsŝnjĞƉƌćƐŝĚĞŶƚƵŶĚtĞŐŐĞĨćŚƌƚĞŝŵWƌćƐŝĚŝƵŵĚĞƐ'sĂƵ^ĂĂƌ <ůĂƵƐ ,ĞůůĞƌ ;ŵŝƩůĞƌǁĞŝůĞ ĂƵĐŚ ƐĐŚŽŶ 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 9 Bau Saar im Ruhestand) zeigte Bernardis EngageŵĞŶƚ ŝŵ ďĞƌƵŇŝĐŚĞŶ ƵŶĚ ĂƵĨ ǀĞƌďĂŶĚůŝĐŚĞƌ ďĞŶĞ ĂƵĨ ƵŶĚ ĚĂŶŬƚĞ ĞƌŶĂƌĚŝƐ ŚĞĨƌĂƵ>ŝůŽƵŶĚƐĞŝŶĞŵ^ŽŚŶŚƌŝƐƚŽƉŚ͕ ĚĞƌ njǁŝƐĐŚĞŶnjĞŝƚůŝĐŚ ĚĂƐ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ ĨŽƌƞƺŚƌĞ͕ Ĩƺƌ ŝŚƌĞ hŶƚĞƌƐƚƺƚnjƵŶŐ ƵŶĚ 'ĞĚƵůĚ Ĩƺƌ ĚĂƐ ĚŽĐŚ ƐĞŚƌ ĂƵĨǁćŶĚŝŐĞ ŵƚ ĚĞƐ WƌćƐŝĚĞŶƚĞŶ͘ ͣĞƌŶĂƌĚŝ ǁĂƌ ĚĞƌ >ŽƚƐĞ ĚĞƐ 's ĂƵ ^ĂĂƌ͕ ƐĞŝŶĞ WŽƐŝƟŽŶƐďĞƐƟŵŵƵŶŐĞŶ ǁĂƌĞŶ ŝŵŵĞƌ ŬŽƌƌĞŬƚ͕͞ ĨĂŶĚ ,ĞůůĞƌ ůŽďĞŶĚĞ tŽƌƚĞ ŝŶ ŶůĞŚŶƵŶŐĂŶĚĂƐŵĂƌŝƟŵĞDŝůŝĞƵ͘hŶĚ mďƌŝŐĞŶƐ͕ ƐŽ ,ĞůůĞƌ͕ ͣŝƐƚ ĞƌŶĂƌĚŝ ĂƵĐŚ ĞŝŶŶĞƩĞƌDĞŶƐĐŚ͘͞ ĂƵƐƚŽĸŶĚƵƐƚƌŝĞ ŚŝŶnjƵ͘ /Śŵ ŝƐƚ ĞƐ ĚĂďĞŝ ŐĞůƵŶŐĞŶ͕ ĞŝŶ ƌĞƐƉĞŬƟĞƌƚĞƌ ZĞƉƌćƐĞŶƚĂŶƚĂůůĞƌ'ƌƵƉƉŝĞƌƵŶŐĞŶƵŶĚĚƵƌĐŚ ƐĞŝŶĞƉƌćnjŝƐĞŶ͕ƐĂĐŚůŝĐŚĞŶ͕ďĞŐƌƺŶĚĞƚĞŶ ƵŶĚŶĂĐŚǀŽůůnjŝĞŚďĂƌĞŶ&ŽƌĚĞƌƵŶŐĞŶĨƺƌ ĚŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĂƵĐŚ ĞŝŶ ŐĞƐĐŚćƚnjƚĞƌ 'ĞƐƉƌćĐŚƐƉĂƌƚŶĞƌ ĚĞƌ WŽůŝƟŬƵŶĚĚĞƌDĞĚŝĞŶnjƵƐĞŝŶ͘ ͣtĞƌ ƐŽ ůĂŶŐĞ ĞŝŶĞ KƌŐĂŶŝƐĂƟŽŶ ŝŶ ĚĞƌ PīĞŶƚůŝĐŚŬĞŝƚƌĞƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͕͞ƐŽtĞLJĞƌƐ͕ ͣŝƐƚƐŽnjƵƐĂŐĞŶĚĂƐ'ĞƐŝĐŚƚĚĞƌƌĂŶĐŚĞ͘͞ Ă ŝůĚĞƌ ŵĂŶĐŚŵĂů ŵĞŚƌ ĂůƐ tŽƌƚĞ ƐƉƌĞĐŚĞŶ͕ ƺďĞƌƌĞŝĐŚƚĞ ŝŚŵ tĞLJĞƌƐ ĂůƐ ĂŶŬĚĞƌ'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞnjƵŵďƐĐŚŝĞĚ ĞŝŶ &ŽƚŽĂůďƵŵ͕ ĚĂƐ ĚĞŵ WůĞŶƵŵ ŵŝƚ ŵƵƐŝŬĂůŝƐĐŚĞƌ hŶƚĞƌŵĂůƵŶŐ ƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ ǁƵƌĚĞ͘ /Ŷ ƐĞŝŶĞƌ 'ĂƐƚƌĞĚĞ ǁŝĚŵĞƚĞ ƐŝĐŚ WƌŽĨ͘ ƌ͘ ĞƌŶĚ ZĂīĞůŚƺƐĐŚĞŶ ŵŝƚ ĚĞŵ ŝŚŵ ĞŝŐĞŶĞŶ ŚĂƌŵĞ ƵŶĚ tŝƚnj ĚĞŵ dŚĞŵĂ ͣĞŵŽŐƌĂƉŚŝĞ͕ ůƚĞƌƐǀŽƌƐŽƌŐĞ͕ 'ůƺĐŬ͗ tĂƐ ŚĂƚ ĚĂƐ ŵŝƚ /ŵŵŽďŝůŝĞŶ njƵ ƚƵŶ͍͘͞ ZĂīĞůŚƺƐĐŚĞŶ ŝƐƚ WƌŽĨĞƐƐŽƌ Ĩƺƌ &ŝŶĂŶnjǁŝƐƐĞŶƐĐŚĂŌ ƵŶĚ ŝƌĞŬƚŽƌ ĚĞƐ &ŽƌƐĐŚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵƐ 'ĞŶĞƌĂƟŽŶĞŶǀĞƌƚƌćŐĞĂŶĚĞƌůďĞƌƚͲ>ƵĚǁŝŐƐͲhŶŝǀĞƌƐŝƚćƚ &ƌĞŝďƵƌŐ ƵŶĚ WƌŽĨ͘ // ĂŶ ĚĞƌ hŶŝǀĞƌƐŝƚćƚ ĞƌŐĞŶ͕EŽƌǁĞŐĞŶ͘ ůƐ <ĂƉŝƚćŶ ĚĂƐ ^ĐŚŝī ŝŶ ƐƚƺƌŵŝƐĐŚĞƌ ^ĞĞĂƵĨ<ƵƌƐnjƵŚĂůƚĞŶƵŶĚĚƵƌĐŚŝŵŵĞƌ ǁŝĞĚĞƌ ŶĞƵ ĂƵŅŽŵŵĞŶĚĞ ŽƌŬĂŶĂƌƟŐĞ tŝŶĚĞ njƵ ŵĂŶƂǀƌŝĞƌĞŶ͕ njĞƵŐƚ ǀŽŶ ŐƌŽƘĞŵ <ƂŶŶĞŶ ƵŶĚ 'ĞƐĐŚŝĐŬ͕ ƐŽ ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ůĂƵƐ tĞLJĞƌƐ ŝŶ ƐĞŝŶĞƌ ĂŶŬĞƐƌĞĚĞ Ĩƺƌ ĚŝĞ 'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ ĚĞƐ 'sĂƵ^ĂĂƌͣ͘tĞƌĚĂďĞŝŝŶWĂŶŝŬŐĞƌćƚ͕ ŚĂƚ ďĞƌĞŝƚƐ ǀĞƌůŽƌĞŶ͘ Ɛ Őŝďƚ ĞŝŐĞŶƚůŝĐŚ ŶƵƌĞŝŶĞ>ŽƐƵŶŐ͗ƵƐĂŵŵĞŶŚĂůƚĞŶ͊͞Ɛ ŐĂůƚ ĂůƐŽ ĚĂƐ ƵƐĂŵŵĞŶŐĞŚƂƌŝŐŬĞŝƚƐŐĞĨƺŚů ǀŽŶ ĞƐĂƚnjƵŶŐ ʹ ĚĞƌ 'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌƵŶŐ ʹ ƵŶĚ ĚĞƌ DŝƚƌĞŝƐĞŶĚĞŶ ʹ ĚŝĞ hŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶʹnjƵĞƌŚĂůƚĞŶ͕njƵƐƚćƌŬĞŶ͘ ĞŝĚĞƐƐĞŝŝŚŵŐĞůƵŶŐĞŶ͘,ĞƵƚĞƐĞŝĚĞƌ 'sĂƵ^ĂĂƌĚŝĞ^ƟŵŵĞĚĞƌĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌĂŶĚĞƌ^ĂĂƌƵŶĚĚĞƌZĞƉƌćƐĞŶƚĂŶƚ ƵŶĚŐĞĨƌĂŐƚĞWĂƌƚŶĞƌĨƺƌĚĞŶ^ĐŚůƺƐƐĞůǁŝƌƚƐĐŚĂŌƐnjǁĞŝŐĂƵ͘'ĞůƵŶŐĞŶƐĞŝĚŝĞƐ ĚĂĚƵƌĐŚ͕ĚĂƐƐĚĞƌsĞƌďĂŶĚŶŽĐŚďƌĞŝƚĞƌ ĂƵĨŐĞƐƚĞůůƚ ƐĞŝ ĂůƐ ũĞŵĂůƐ njƵǀŽƌ͘ tĂƌĞŶ ƐĐŚŽŶ ǀŽŶ ĞŐŝŶŶ ĂŶ ĂƵŝŶĚƵƐƚƌŝĞ ƵŶĚ ĂƵŚĂŶĚǁĞƌŬ ƐŽǁŝĞ ŵŝƚ ĚĞŵ ĂĐŚĚĞĐŬĞƌŚĂŶĚǁĞƌŬ ĞŝŶ ǁŝĐŚƟŐĞƌ dĞŝů ĚĞƐ ĂƵŶĞďĞŶŐĞǁĞƌďĞƐ ƵŶƚĞƌ ĞŝŶĞŵ ĂĐŚ ǀĞƌĞŝŶƚ͕ ƐŽ ŬĂŵĞŶ ƵŶƚĞƌ ĚĞƌ WƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌ ǀŽŶ ,ĂŶƐͲ>ƵĚǁŝŐ ĞƌŶĂƌĚŝ ĚĂƐ DĂůĞƌŚĂŶĚǁĞƌŬ ƵŶĚ ĚĞƌ sĞƌďĂŶĚ ĚĞƌ 9 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 10 Meine Kasse. Kathrin Müller Kundencenter Saarbrücken Eine von über 250 persönlichen Kundenberatern in Ihrer Nähe. h c a f n i E rsönlicher. pe BESTE REGIONALE KRANKENKASSE Ausgabe 06/2016 Deutschlands größter Krankenkassen-Vergleich Einfach persönlicher – für ein gutes Gefühl in Sachen Gesundheit. Jetzt gleich wechseln! Mehr Infos auf www.meine-kasse.de 10 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 11 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t AUF WIEDERSEHEN Nachstehend auszugsweise die Rede von Hans-Ludwig Bernardi zu seinem Abschied: Als ich vor 19 Jahren an der Schwelle meines 50. Geburtstages zum Präsidenten des Arbeitgeberverbandes der SaarůćŶĚŝƐĐŚĞŶĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ŐĞǁćŚůƚ ǁƵƌͲ de, trug ich noch einen Bart und mein Haupthaar war zwar bereits durch Geheimratsecken etwas gelichtet, das ZenƚƌƵŵ ŵĞŝŶĞƌ <ŽƉĬĂƵƚ ǁĂƌ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ ŶŽĐŚ ŬŽŵƉůĞƩ ďĞĚĞĐŬƚ͘ ,ĞƵƚĞ ďĞƐƚĞŚƚ dort permanent die Gefahr eines Sonnenbrandes. Fast zwei Jahrzehnte an der Spitze eiŶĞƐ sĞƌďĂŶĚĞƐ͕ ĚĞƌ ĞŝŶĞŶ ǁŝĐŚƟŐĞŶ tŝƌƚƐĐŚĂŌƐnjǁĞŝŐ ŝŶ ƵŶƐĞƌĞŵ >ĂŶĚĞ ƌĞͲ ƉƌćƐĞŶƟĞƌƚ͕ ŐĞŚĞŶ ŽīĞŶƐŝĐŚƚůŝĐŚ ŶŝĐŚƚ spurlos an einem vorüber. Es kommt zu Veränderungen. Dabei zeigen sich diese Veränderungen nicht nur äußerlich, sondern auch nach innen hin. Ich meine damit den Bereich der persönlichen Entwicklung, ausgelöst durch die vielen interressanten, sicherlich auch manchmal schwierigen Aufgaben, die diese ArďĞŝƚnjǁĂŶŐƐůćƵĮŐŵŝƚƐŝĐŚďƌĂĐŚƚĞ͘ Ich erinnere mich in diesem ZusammenŚĂŶŐƐĞŚƌŐĞƌŶĞĂŶĚŝĞǀŝĞůĨćůƟŐĞŶ <ŽŶͲ takte mit der saarländischen LandesƉŽůŝƟŬ ƺďĞƌ ĂůůĞ WĂƌƚĞŝŐƌĞŶnjĞŶ ŚŝŶǁĞŐ͘ Diese Kontakte und Gespräche waren, wenn man ein Resümee zieht, für unseren Verband, aber auch für mich perƐƂŶůŝĐŚǁŝĐŚƟŐƵŶĚďĞƌĞŝĐŚĞƌŶĚ͘ Ich bin mir absolut sicher, dass mein EĂĐŚĨŽůŐĞƌ ĂƵĐŚ ŝŶ ƵŬƵŶŌ ĚŝĞ ŚĞƌǀŽƌͲ ragenden Kontakte zur LandesregieƌƵŶŐ ƉŇĞŐĞŶƵŶĚǀŝĞůůĞŝĐŚƚƐŽŐĂƌŶŽĐŚ ausbauen wird. Wir haben in unserem recht kleinen Bundesland die kurzen Wege zu den Entscheidern dabei immer als Standortvorteil gesehen. ŝĞĚƌŝŶŐĞŶĚŶŽƚǁĞŶĚŝŐĞŶ/ŶǀĞƐƟƟŽŶƐͲ ĂƵĨŐĂďĞŶ ĚĞƌ ƂīĞŶƚůŝĐŚĞŶ ,ĂŶĚ ŝŶ ĞͲ zug auf die längst fällige Sanierung der Verkehrsinfrastruktur, aber auch der für ĚĞŶ^ƚĂŶĚŽƌƞĂŬƚŽƌ^ĂĂƌůĂŶĚƐŽǁŝĐŚƟŐĞ ^ĐŚƌŝƩ ŚŝŶnjƵĞŝŶĞƌŬŽŶƐĞƋƵĞŶƚĞŶ͕ďĂƵͲ lichen Aufwertung unserer Ortskerne und Stadtzentren, wie auch das Thema bezahlbarer Wohnungsbau sind dabei die aktuellen Gesprächsthemen heute ƵŶĚĂƵĐŚŝŶƵŬƵŶŌ͘ ŝĞ ƐĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ƐƚĞŚƚ bei diesen sicherlich nicht einfachen Aufgaben den Kommunen wie auch dem Land als kompetenter Partner ĂƵĐŚŬƺŶŌŝŐũĞĚĞƌnjĞŝƚnjƵƌsĞƌĨƺŐƵŶŐ͘ ŝĞƉŽůŝƟƐĐŚĞƌďĞŝƚǀŽƌKƌƚǁĂƌ ĞŝŶĞƐŝͲ ĐŚĞƌƐĞŚƌǁŝĐŚƟŐĞƌďĞŝƚŵĞŝŶĞƌŵƚƐͲ zeit. Als Arbeitgeberverband der SaarlänĚŝƐĐŚĞŶ ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ͕ ĚĞƌ ƐĞŝƚ ƐĞŝŶĞƌ Gründung vor über 117 Jahren als so genannter Mischverband fungiert, d.h., im AGV Bau Saar sind die bauindustriellen wie auch die bauhandwerklichen Unternehmen in einem Verband organisiert, waren wir auch auf Bundesebene bei unseren Spitzenverbänden, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, gefordert. Bei der Bearbeitung dieser überregionalen Themenfeldern haben wir, einŐĞďĞƩĞƚ ŝŵ ƵƐĂŵŵĞŶƐĐŚůƵƐƐ ŵŝƚ unseren benachbarten Verbänden ZŚĞŝŶůĂŶĚͲWĨĂůnj ƵŶĚ ĂĚĞŶͲtƺƌƩĞŵͲ berg, unter dem gemeinsamen Dach der so genannten Südwestverbände, unser Gewicht immer wieder in die Waagschale werfen können. Aufgrund unserer eiŐĞŶĞŶ ƉŽƐŝƟǀĞŶ ƌĨĂŚƌƵŶŐ ŵŝƚ ĞŝŶĞŵ ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌĞŶĚĞŶDŝƐĐŚǀĞƌďĂŶĚǁĂƌĞƐ daher immer unser Anliegen, die beiden Spitzenverbände - also Bauindustrie und Baugewerbe in Berlin - möglichst eng zusammenzuführen, um zum einen ŐĞŐĞŶƺďĞƌ ĚĞƌ ƵŶĚĞƐƉŽůŝƟŬ ŵƂŐůŝĐŚƐƚ ĞŝŶƐƟŵŵŝŐ njƵ ĂƌŐƵŵĞŶƟĞƌĞŶ͕ njƵŵ anderen aber auch die daraus entstehenden Synergieefekte im Auge zu behalten, die letztendlich kostensparend wirken, um damit logischerweise auch die anteiligen Beitragslasten der Regionalverbände zu begrenzen. Lieber Klaus Ehrhardt, du hast nun den Stab übernommen, und ich bin mir sicher, dass du diesen Stab auch gut und fest in der Hand halten wirst. Du bist ũĂ ƐĐŚŽŶ ůĂŶŐĞ ŝŵ sŽƌƐƚĂŶĚ ƵŶĚ ƵŶƚĞƌͲ schiedlichen Fachgruppen dabei, sodass die Arbeit für dich kein Neuland sein wird. Du kannst dich auf einen eingeƐƉŝĞůƚĞŶ͕ ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌĞŶĚĞŶ ƵŶĚ ŵŝƩůĞƌͲ weile auch schon erfahrenen Vorstand verlassen. Ich wünsche dir bei dieser Arbeit viel Glück, Freude und Erfolg. Ich bin gerne bereit, falls gewünscht, mit Rat und Tat zur Verfügung zu stehen. Als Präsident eines Verbandes ist man njǁĂƌ ƐŽnjƵƐĂŐĞŶ ĚŝĞ 'ĂůŝŽŶƐĮŐƵƌ͘ Ăŵŝƚ ĚĂƐ 'ĂŶnjĞ ĂůůĞƌĚŝŶŐƐ ĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌƚ͕ ďĞͲ darf es weitaus mehr als einen Mann an der Spitze. Ich habe mich in den 19 Jahren meiner WƌćƐŝĚĞŶƚƐĐŚĂŌ ŝŵŵĞƌĂƵĨĞŝŶĞŚĞƌǀŽƌͲ ƌĂŐĞŶĚĨƵŶŬƟŽŶŝĞƌĞŶĚĞ 'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ ƵŶƚĞƌ ŝŚƌĞŶ ũĞǁĞŝůŝŐĞŶ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐͲ führern, angefangen von Klaus Ziegler Bau Saar ƺďĞƌ <Ăƌů ,ĂŶŶŝŐ ďŝƐ ŚŝŶ njƵŵ ũĞƚnjŝŐĞŶ ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ ůĂƵƐ tĞLJĞƌƐ͕ absolut verlassen können. Das gleiche galt auch für die Mitarbeiterinnen und DŝƚĂƌďĞŝƚĞƌƵŶƐĞƌĞƌ'ĞƐĐŚćŌƐƐƚĞůůĞ͕ĚŝĞ ũĂƚĞŝůǁĞŝƐĞůćŶŐĞƌŝŵsĞƌďĂŶĚƚćƟŐƐŝŶĚ als ich es als Präsident war. Mein Dank geht auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres AusbilĚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵƐ ŝŶ ^ĐŚĂĩƌƺĐŬĞ ĂŶ ŝŚƌĞƌ ^ƉŝƚnjĞĚŝĞ,ĞƌƌĞŶ'ĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌ DĂƌͲ ƟŶ sĂŶŽůŝ ƵŶĚ DĂƌŬƵƐ WŝƌƌŽŶ͘ Žƌƚ ŚĂƚ der Verband in den letzten Jahren mit dem Neubau unserer Aussenstelle eine entscheidende Weichenstellung in Richtung Nachwuchsförderung getan. Zur ĞŝƚďĞĮŶĚĞƚƐŝĐŚĞŝŶĞǁĞŝƚĞƌĞEĞƵďĂƵͲ maßnahme für unser Internats-, Schulungs- und Verwaltungsgebäude in der Baugenehmigungsphase. Wenn diese realisiert sein wird, können wir als VerďĂŶĚ ŵŝƚ ^ƚŽůnj ĚĂƌĂƵĬŝŶǁĞŝƐĞŶ͕ ĚĂƐƐ ĚŝĞƐĞƐ ƵƐďŝůĚƵŶŐƐnjĞŶƚƌƵŵ ĞŝŶnjŝŐĂƌƟŐ im südwestdeutschen Raum sein wird. Verbandsarbeit und die Arbeit als Präsident ist ein Ehrenamt, d.h. die Arbeit ĨćůůƚŶĞďĞŶĚĞƌďĞƌƵŇŝĐŚĞŶƌďĞŝƚĂŶ͕ƐŝĞ ďĞĂŶƐƉƌƵĐŚƚŚćƵĮŐĂƵĐŚ͕ƺďĞƌĚŝĞŶŽƌͲ malen Arbeitszeiten hinausgehend, die Inanspruchnahme von Freizeiten. Freizeiten die man auch mit der Familie verbringen könnte. Unter Familie versteh ich damit vor allen Dingen meine Frau meine Kinder bzw. Enkel und bis vor kurzem auch meine beiden Hunde. Solche, durch Verbandsarbeit, ich sags mal proǀŽŬĂƟǀ͕ͣĨĞŚůŐĞůĞŝƚĞƚĞŶ͞&ƌĞŝnjĞŝƚĂŬƟǀŝƚćͲ ƚĞŶĨƺŚƌĞŶŵŝƚƵŶƚĞƌnjƵ<ŽŶŇŝŬƚĞŶŝŶĚĞƌ &ĂŵŝůŝĞ͘<ŽŶŇŝŬƚĞƐŝŶĚĚĂďĞŝĚĂŶŶ ĂƵƐͲ zuhalten und zu befrieden, wenn man einen Partner an seiner Seite hat, der Kompromisse eingeht und auch bereit ist zurückzustehen. Ich danke daher an dieser Stelle ganz besonders meiner lieben Frau, dass sie das 19 Jahre lang alles so mitgemacht hat. Auf Wiedersehen! 11 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:08 Uhr Seite 12 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t EHRUNGEN Silberne Ehrennadel für Horst Griemsmann Nach seinem Ausscheiden aus dem Beirat, wurde Horst Griemsmann nach mehr als 10 Jahren Einsatz im Sinne der ĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ĚŝĞ ^ŝůďĞƌŶĞ ŚƌĞŶŶĂĚĞů verliehen. Horst Griemsmann war in den Jahren von 1997 bis 2003 als Delegierter in der Generalversammlung des 'sĂƵ^ĂĂƌ͕ƐĞŝƚϮϬϬϰŚĂƩĞĞƌĞŝŶĞŶ Sitz im Beirat. 25jähriges AGV Bau- Arbeitsjubiläum für Kirsten Schilt 50jähriges Verbandsjubiläum Kirsten Schilt ist seit 25 Jahren Mitarbeiterin des AGV Bau Saar und seit sechs JahƌĞŶ Ĩƺƌ WƌĞƐƐĞͲ ƵŶĚ PīĞŶƚůŝĐŚŬĞŝƚƐĂƌďĞŝƚ͕ DĂƌŬĞƟŶŐƵŶĚ<ŽŵŵƵŶŝŬĂƟŽŶnjƵƐƚćŶĚŝŐ͘ ^ŝĞ ďĞƚƌĞƵƚƵ͘Ă͘ĚŝĞDĞŝƐƚĞƌŚĂŌͲ<ĂŵƉĂŐͲ ŶĞƵŶĚĚŝĞWZͲŬƟŽŶͣnjƵďŝĂŵĂƵ͘͞ Ehrungen für Verbandsjubiläen /ŵZĂŚŵĞŶĚĞƌĞůĞŐŝĞƌƚĞŶǀĞƌƐĂŵŵͲ ůƵŶŐǁƵƌĚĞŶĨŽůŐĞŶĚĞDŝƚŐůŝĞĚƐĮƌŵĞŶ ĨƺƌŝŚƌĞůĂŶŐũćŚƌŝŐĞŶDŝƚŐůŝĞĚƐĐŚĂŌĞŶ ŝŵ'sĂƵ^ĂĂƌŐĞĞŚƌƚ͗ 60jähriges Verbandsjubiläum ϱϬũćŚƌŝŐĞƐsĞƌďĂŶĚƐũƵďŝůćƵŵ ͻ :ĂŬŽďƐĞĚĂĐŚƵŶŐƐͲ'ŵď,͕ St. Ingbert ϲϬũćŚƌŝŐĞƐsĞƌďĂŶĚƐũƵďŝůćƵŵ ͻ ĂĐŬĞƐ'ΘŽ͘<'͕ĂƵƵŶƚĞƌŶĞŚͲ ŵƵŶŐ͕dŚŽůĞLJ ͻ Peter Brengel GmbH, Bauunternehmung, St. Ingbert ͻ Günther Schwarz, BauunternehŵƵŶŐ͕ůŝĞƐŬĂƐƚĞů ϵϬũćŚƌŝŐĞƐsĞƌďĂŶĚƐũƵďŝůćƵŵ ͻ Linnebacher Bau GmbH, BauunterŶĞŚŵƵŶŐ͕EĞƵŶŬŝƌĐŚĞŶ 12 90jähriges Verbandsjubiläum 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 13 Bau Saar Ehrung für weitere Firmenjubiläen /ŵEĂĐŚŐĂŶŐnjƵŵdĂŐĚĞƌ^ĂĂƌůćŶĚŝƐĐŚĞŶĂƵǁŝƌƚƐĐŚĂŌ ďĞƐƵĐŚƚĞ,ĂƵƉƚŐĞƐĐŚćŌƐĨƺŚƌĞƌůĂƵƐtĞLJĞƌƐĨŽůŐĞŶĚĞhŶƚĞƌŶĞŚŵĞŶ͕ ƵŵƐŝĞĨƺƌŝŚƌĞsĞƌďĂŶĚƐũƵďŝůćĞŶnjƵĞŚƌĞŶ͘tĞŝƚĞƌĞŚƌƵŶŐĞŶĨŽůŐĞŶ͘ 60jähriges Verbandsjubiläum tŝƫŐ'ŵď,͕EŽŚĨĞůĚĞŶ 40jähriges Verbandsjubiläum ,ŽƌƐƚ^ĞŚƚĞ'ŵď,͕EĞƵŶŬŝƌĐŚĞŶ 50jähriges Verbandsjubiläum WĂƵůŶŐĞů'ŵď,͕^ĂĂƌďƌƺĐŬĞŶ 40jähriges Verbandsjubiläum ŽŶŶĞƌ'ŵď,͕^ƵůnjďĂĐŚ 40jähriges Verbandsjubiläum ,ĞƌďĞƌƚŽůďƵƐ'ŵď,͕ŝůůŝŶŐĞŶ 13 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 14 Ta g d e r s a a r l ä n d i s c h e n B a u w i r t s c h a f t 14 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 15 Bau Saar 15 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 16 Aktuell 2. Saarländisches Tariftreuegesetz Das Saarländische Tariftreugesetz (STTG) vom 6. Februar 2013 verpflichtet Auftragnehmer, im Rahmen von öffentlichen Vergaben ab einem Auftragswert von 25.000 Euro u.a. einen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit mindestens 8,74 Euro zu zahlen. Ab 1. Januar 2017 steigt der staatlich festgelegte Mindestlohn für diese öffentlichen Aufträge auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Damit ist eine Vereinheitlichung mit dem bundesweit gültigen Mindestlohn erreicht. Darauf verständigte sich die saarländische Mindestlohnkommission. Die saarländische Mindestlohnkommission wird voraussichtlich im Sommer 2018 erneut zusammentreten, um über eine evtl. Anpassung des STTGMindestlohns ab 01.01.2019 zu entscheiden. Weitere Informationen zum Saarländischen Tariftreuegesetz und MusterFormulare zur Verpflichtungserklärung finden Sie im Internet unter www.saarland.de->Startseite->Themenportale->Tarifregister-Tariftreue>Saarländisches Tariftreuegesetz. 16 R e f o r m d e s B au vertragsrechts ZDB, HDB, BVMB und der VDB haben ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts mit dem Grundgesetz in Auftrag gegeben. Die finale Fassung des Gutachtens von Prof. Battis liegt nun vor und kommt zu dem Schluss, dass der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Insbesondere das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB-E stellt wegen eines zu weiten Anwendungsbereichs und mangels einer umfassenden Ausnahmeregelung bei Unzumutbarkeit der Anordnung für den Bauunternehmer eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit der betroffenen Bauunternehmer dar. § 650b BGB-E ist damit in seiner derzeitigen Fassung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar und verfassungswidrig. Das Gutachten wird nunmehr in Berlin an die betroffenen Ministerien und Abgeordneten verteilt. 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 17 Bau Saar B u n d e s h au s h a lt 2 0 1 7 mit besonderem Wohnungsbedarf im Umfang von 500 Mio. Euro in Form von Investitionszuweisungen an die Bundesländer. I n f r a st r u k t u r au s g a b e n v o n Ländern und Gemeinden Wi r d I n v e st i t i o n s h o c h l au f au s g e b r e m st ? Die infrastrukturbezogenen Ausgaben von Ländern und Gemeinden werden in einer Studie der Bertelsmann Stiftung über den klassischen Investitionsbegriff hinaus auf Unterhaltungsaufwand sowie Mieten und Pachten für Bauwerke erweitert. Nach diesem Konzept erhöht sich die Summe der „Infrastrukturbezogenen Ausgaben“ im Zuge der Einbeziehung von Unterhaltungsaufwand sowie Mieten und Pachten beträchtlich. Auf Basis der Daten für das letzte verfügbare Jahr 2014 zeigen sich folgende Ergebnisse: Investitionslinie Verkehr weiter erhöht Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2016 den Entwurf des Bundeshaushaltes 2017 verabschiedet. Die Investitionen in die Bundesverkehrswege sollen 2017 gegenüber dem laufenden Jahr auf 12,8 Mrd. Euro zulegen, für 2018 und 2019 sind dann 13,9 bzw. 13,8 Mrd. Euro in die Finanzplanung eingestellt. Von der Zunahme gegenüber der alten mittelfristigen Finanzplanung profitieren vor allem die Bundesfernstraßen (2017: 6,6 Mrd. Euro, 2018 und 2017: 7,2 Mrd. Euro), bei denen ab Juli 2018 zusätzliche Einnahmen aus der erweiterten LKW-Maut anfallen. Investitionslinie Verkehr Insgesamt sind für das Haushaltsjahr 2017 Investitionen bzw. Investitionszuschüsse des Bundes in die Bundesverkehrswege von 12,812 Mrd. Euro vorgesehen. Gegenüber dem laufenden Jahr entspricht dies einer Zunahme von 500 Mio. Euro. Für die Folgejahre sind dann weitere Steigerungen auf 13,9 bzw. ein leichter Rückgang auf 13,8 Mrd. Euro eingeplant. Beide Werte liegen deutlich über der alten mittelfristigen Finanzplanung. Für das neu hinzugetretene Haushaltsjahr 2020 sind Investitionen von 13,26 Mrd. Euro in die Finanzplanung eingestellt. Digitale Infrastruktur Die Investitionszuschüsse des Bundes für die digitale Infrastruktur (vor allem flächendeckende Breitbandverkabelung) sind erstmals 2015 in den Bundeshaushalt eingestellt worden. Im laufenden Jahr stehen hierfür 335 Mio. Euro zur Verfügung, 2017 aufgrund der Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsprogramm 870 Mio. Euro. Die Bauindustrie ist besorgt, dass der Investitionshochlauf der Verkehrswegeinvestitionen des Bundes aus Mangel an baureifen Projekten ins Stocken gerät. Dies wäre nicht nur ein herber Schlag für den privaten Autofahrer und die verladende Wirtschaft in Deutschland, sondern auch für die Bauindustrie, die nach einer langen Durststrecke auf eine stabile Auftragsentwicklung hofft. Diese Befürchtung äußerte der Präsident des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und Vorstandsmitglied der STRABAG AG Dipl.-Ing. Peter Hübner. Es räche sich heute, dass viele Länder über Jahre hinweg Planungskapazitäten in ihren Straßenbauverwaltungen abgebaut hätten. Zur Beseitigung des drohenden Engpasses im Planungsbereich mahnt Hübner eine schnelle Schließung der personellen Kapazitätslücken in den Bauverwaltungen an. Sollte dies kurzfristig nicht möglich sein, müssten die Bauverwaltungen über mehr Fremdvergaben an externe Ingenieurbüros, aber auch eine stärkere Nutzung von Beschaffungsformen nachdenken, bei denen Teile der Planung auch auf die bauausführende Wirtschaft übertragen werden (sog. Design-and Build-Verträge). G In den fünf neuen Flächenländern gibt es nach wie vor ein relativ hohes Investitionsniveau, die infrastrukturbezogenen Ausgaben des Landes und seiner Kommunen liegen zwischen 735 Euro je Einwohner in Sachsen-Anhalt und 901 Euro in Sachsen. G In den westdeutschen Flächenländern liegen die Werte deutlich weiter auseinander und reichen von 474 Euro je Einwohner in NRW bis zu 934 Euro in Bayern. G Die drei Stadtstaaten liegen mit Werten von 587 Euro je Bürger in Berlin bis 755 Euro in Hamburg im „Mittelfeld“ der Tabelle. Aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungs- und Zuweisungsstrukturen sind die Vergleiche zwischen den Ländern allein auf Ebene der Gemeinden Wohnungswesen und Städtebau Im Einzelplan 16 des BMUB werden die Leistungen für die Förderung des Städtebaus 2017 auf dem Niveau der Vorjahre von 700 Mio. Euro fortgeschrieben. Die Kompensationszahlungen an die Länder wegen der Beendigung der sozialen Wohnraumförderung werden auf dem erhöhten Niveau von 1,018 Mrd. Euro konstant gehalten. Hinzu tritt ein neues Wohnungsbauprogramm zur Vermeidung von sozialen Brennpunkten in Städten 17 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 18 Aktuell bzw. des Bundeslandes nicht aussagekräftig. In den alten Flächenländern liegt der Anteil der Gemeinden an allen infrastrukturbezogenen Ausgaben zwischen 62,5 % in Hessen und 72,5 % in Schleswig-Holstein, in den neuen Flächenländern zwischen 42,4 % in Mecklenburg-Vorpommern und 58,7 % in Brandenburg. Betrachtet man die Entwicklung in den Jahren 2001 bis 2014, verschiebt sich die Rangliste ein wenig. An der Spitze bei den addierten Ausgaben je Einwohner liegen nun die ostdeutschen Flächenländer. Schlusslicht bleibt nach wie vor mit weitem Abstand Nordrhein-Westfalen. Seit 2001 zeigt sich in der Tendenz ein Rückgang der infrastrukturbezogenen Ausgaben je Einwohner. Lediglich in Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und Hessen kam es zu recht deutlichen Zunahmen zwischen 14 und 17 %. Auch hier zeigt NRW mit einem Rückgang von 13 % die mit Abstand schlechteste Entwicklung unter den westdeutschen Bundesländern. K f W- Ko m m u n a l pa n e l 2 0 1 6 Im Juni hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Ergebnisse des Kommunalpanels 2016 vorgelegt. Der Investitionsrückstand bei Städten, Gemeinden und Landkreisen lag Ende 2015 bei 136 Mrd. Euro. Nach wie vor entfallen die größten Investitionsbe- 18 darfe mit 36 Mrd. Euro auf Straßen und Verkehrsinfrastruktur und mit 34 Mrd. Euro auf den Schul- und Bildungsbereich. Investitionsrückstand Turnusgemäß befragt Difu die Kommunen und Landkreise auch nach ihrer Einschätzung des Investitionsrückstandes für die verschiedenen Aufgabenbereiche. Im Herbst 2015 beklagten 75 % der Befragten einen gravierenden oder nennenswerten Investitionsrückstand im Bereich Straßen und Verkehr. Dies war der mit Abstand höchste Wert für alle kommunalen Investitionsbereiche. Für die Schulen wurde mit 52 % exakt der Vorjahreswert erreicht. In allen anderen Bereichen überwog die Einschätzung eines geringen bzw. nicht vorhandenen Investitionsrückstandes. Gefragt wurde auch nach dem jeweiligen Investitionsrückstand in Euro, der von Difu auf die Gesamtzahl der Kommunen und Landkreise hochgerechnet wurde. Die absolute Höhe des wahrgenommenen Investitionsrückstandes ist gegenüber dem Kommunalpanel 2015 leicht von 132 auf 136 Mrd. Euro gestiegen. Noch stärker als bislang fokussiert sich dieser auf die Bereiche Straßen- und Verkehrsinfrastruktur sowie Schulen und Erwachsenenbildung, auf die mittlerweile zusammen mehr als die Hälfte des Investitionsrückstandes entfällt. Bei der Frage, wie sich der Investitionsrückstand in der Zukunft entwickeln wird, waren die Kommunen etwas skeptischer als in der Vorumfrage. Im Herbst 2015 gingen 34 % der Gemeinden und Landkreise davon aus, dass der eigene Investitionsrückstand in den kommenden fünf Jahren abgebaut werden kann. 40 % erwarteten einen gleichbleibenden, 25 % einen zunehmenden Rückstand. Auch hier bleibt die Straßen- und Verkehrsinfrastruktur das Sorgenkind. Während (abgesehen von der kommunalen Wohnungswirtschaft) in allen anderen Aufgabenbereichen die Kommunen einen positiven Saldo (wachsen/abnehmen) hinsichtlich der Veränderung des Investitionsrückstandes in den kommenden Jahren erwarten, weist nur der kommunale Verkehrsbereich mit - 13,3 einen negativen Saldo aus. Nur 26 % der Kommunen und Landkreise erwarten in diesem Bereich einen Abbau des Investitionsrückstandes, 39 % dagegen eine weitere Zunahme. DAS AUSBI LDUNGSZENTRUM AGV BAU S A A R I M I N T E R N E T: W W W. A B Z - B A U SAAR.DE 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 19 Bau Saar N e u sta r t d e r M a n t e lv e r o r d nung gefordert Vor über 10 Jahren wurde vom seinerzeitigen Bundesumweltministerium eine bundeseinheitliche Verwertungsverordnung für mineralische Bau- und Abbruchabfälle angekündigt. Nachdem im Planspiel zur Mantelverordnung von Ländern und Wirtschaft erhebliche Kritik an dem im Sommer 2015 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vorgelegten Arbeitsentwurf geäußert wurde, soll nunmehr bis Herbst der Referentenentwurf erstellt werden. „Der vom BMUB vorgelegte Arbeitsentwurf stellt eine Sammlung einzelner, untereinander nicht abgestimmter Verordnungsvorhaben dar“, kritisiert Wolfgang Türlings, Vorsitzender der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB). „Für eine konsequente Kreislaufwirtschaft Bau bedarf es einer ausgewogenen, durchgängigen und in sich konsistenten Regelung für die Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle“, bekräftigt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe. Mit den vom BMUB im Rahmen der Beiratssitzung zum Planspiel im Mai angekündigten Nachbesserungen werden die grundsätzlichen Mängel der Mantelverordnung nicht behoben. So fehlt nach wie vor ein durchgängiges Regelwerk, das die Verantwortung des Bauherrn für Schadstoffuntersuchungen im Vorfeld der Baumaßnahmen sowie eine Planung der Abfallverwertung im Sinne einer Kreislaufwirtschaft regelt. Die weiterhin fehlende Harmonisierung von Ersatzbaustoffverordnung und Deponieverordnung ist für die Bau- und Recyclingbranche nicht hinnehmbar. Die vom BMUB angekündigte Verschiebung der Novellierung der Grundwasserverordnung stellt zudem die rechtlichen Rahmenbedingungen der übrigen Teile der Mantelverordnung in Frage. Auch eine derzeit diskutierte Herauslösung der Ersatzbaustoffverordnung wäre kontraproduktiv, da damit die Chance auf eine Harmonisierung der einzelnen Verordnungen auf lange Sicht vergeben würde. Aus diesen Gründen fordern ZDB und BGRB einen grundlegenden Neustart der Mantelverordnung. „Die Mantelverordnung muss praktikabler und weiter entbürokratisiert werden“, so Wolfgang Türlings, „denn schließlich kommt es auf die Akzeptanz und tatsächliche Verwendung von RecyclingBaustoffen und nicht auf deren theoretische Verwertungsmöglichkeiten an.“ „Gerade weil die Mantelverordnung über den mit jährlich 200 Millionen Tonnen Aufkommen größten Abfallstrom entscheidet, muss bei der Neufassung der Mantelverordnung Gründlichkeit vor Schnelligkeit gehen“, fordert Felix Pakleppa. Scheitern der Wo h n u n g s bau Förderung kritisiert Die Koalition hat ein vorläufiges Aus der steuerlichen Förderung für den Wohnungsbau bekannt gegeben. Es gab keine Einigung bei der Mietpreisbindung und den Fördergrenzen für den hochpreisigen Wohnungsbau. Die Bundesregierung wollte mit einer Sonderabschreibung (Sonder-Afa) über drei Jahre Privatinvestoren für den Mietwohnungsbau gewinnen. Ziel war es, vor allem Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu bauen und dies vornehmlich in Ballungsgebieten, wo bezahlbarer Wohn- raum knapp ist. Um aber nicht falsche Anreize zu setzen und Luxuswohnungen zu fördern, sollte es eine Obergrenze geben. Daher wurde über eine Mietpreisbindung diskutiert, auf die sich die Koalition aber nicht einigen konnte. Zum Scheitern der Gesetzespläne stellt der Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) Karl-Heinz Schneider fest: „Der seit langem erwartete Steueranreiz für den Mietwohnungsbau ist nun wohl endgültig Geschichte: Unüberbrückbare Differenzen der Koalitionspartner werden als Gründe angegeben. Mit einer solchen Politik werden die dringend benötigten 400.000 Wohnungen jedenfalls nicht gebaut. Die Mieten in den Ballungsräumen werden weiter steigen, bezahlbarer Wohnraum für Geringverdiener bleibt weiterhin Mangelware und Flüchtlinge werden noch länger in Turnhallen und Containern verweilen müssen. Wir hoffen, dass die Verhandlungspartner wirklich nur eine Denkpause einlegen und nach den Sommerferien – vielleicht erleuchtet durch die Sonne – doch noch eine Lösung finden. Der Verband der Wohnungswirtschaft teilte gerade erst mit, dass die Zahl der Baugenehmigungen in Ballungsgebieten teilweise wieder zurückgeht, zum Teil schon um 50 Prozent. Das sind keine guten Neuigkeiten – hiervor darf die Politik nicht die Augen verschließen!“ 19 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 20 Aktuell Beschlüsse zur Flexi-Rente b e g r ü s st Die Große Koalition hat sich über Eckpunkte der sogenannten Flexi-Rente geeinigt. Künftig soll es ab dem 63. Lebensjahr möglich sein, die Teilrente stufenlos zu wählen. Die Bundesregierung will damit Arbeitnehmern einen flexiblen Übergang in die Rente ermöglichen. Wer bereits mit 63 Jahren in Teilrente geht, soll mehr vom Zuverdienst behalten können. Auch soll es attraktiver werden, nach Erreichen des regulären Rentenalters in Teilzeit weiterzuarbeiten. Da Fachkräfte gesucht werden, verlieren Betriebe nicht von heute auf morgen erfahrene Mitarbeiter. Zu den Beschlüssen erklärt Karl-Heinz Schneider, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH): „Der ZVDH begrüßt die Einigung der Koalition zum Thema Flexi-Rente. Erfreulich ist dabei, dass die langjährige Forderung des Handwerks nach flexibleren Regelungen beim Zuverdienst berücksichtigt wurde. Auch den Wegfall der Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für erwerbstätige Rentner sehen wir positiv. Mit diesen Neuerungen werden echte Anreize geschaffen, um auch nach Eintritt ins Rentenalter weiterzuarbeiten. Dies kann ein Beitrag zur Fachkräftesicherung im Handwerk sein. Auch im Dachdeckerhandwerk ist es durchaus vorstellbar, alt gediente Mitarbeiter beratend einzusetzen, zum Beispiel im Ausbildungsbereich.“ Gegenwärtige Rechtslage Derzeit wird bei einer Teilrente mit 63 die Rente ab einer Zuverdienstgrenze von 450 Euro stark gekürzt. Je nach Höhe des Zuverdienstes sinkt sie auf bis zu einem Drittel der Vollrente. Geplant ist, diese Stufenregelung ganz wegfallen zu lassen. Stattdessen soll oberhalb von 450 Euro 40 Prozent des Zuverdienstes von der Rente abgezogen werden. Auch das Arbeiten über die Grenze für die Regelaltersrente (gegenwärtig 65 Jahre und vier Monate) soll sich stärker auszahlen. Die Arbeitnehmer sollen dafür Rentenbeiträge zahlen können, die dann zu einer Erhöhung der Rente führen. Derzeit zahlen Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Altersrentners den Arbeitgeberanteil, ohne dass sich das für den Betroffenen rentensteigernd auswirkt. 20 Entlastung von Unternehmen Unternehmen, die Arbeitnehmer über das Rentenalter hinaus beschäftigen, werden entlastet. Bisher müssen sie 1,5 Prozent des Lohns in die Arbeitslosenversicherung zahlen, das wird entfallen. M e i st e r p f l i c h t Die MIT, die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU, spricht sich in ihrem Beschluss vom 5. Juli 2016 dafür aus, "die im Zuge der Handwerksreform für 53 Berufe abgeschaffte Meisterpflicht für neu gegründete Unternehmen in den Berufen wieder einzuführen, in denen das verfassungs- und europarechtskonform möglich ist. Dabei muss der Gesetzgeber in der Handwerksordnung die Begründung für die Meisterpflicht verändern: Schutzziel der Meisterprüfungsverordnung darf nicht nur Gefahrgeneigtheit sein, sondern der Gesetzgeber muss auch mit den Gemeinwohlgründen der Sicherung des Nachwuchses argumentieren sowie mit Verbraucherschutz, Mittelstandsförderung, Unternehmerschutzverantwortung, öffentlicher Auftragsvergabe und In-Bezugnahme der Arbeitnehmerverantwortung. Nur mit der Meisterpflicht können diese Schutzzwecke angemessen erreicht werden, so dass die Meisterpflicht damit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG einschränkt und zugleich EU-rechtliche Ziele verfolgt". Die inhaltliche Positionierung der MIT geht auf ein sog. Werkstattgespräch zurück, an dem neben ZDB-Präsident Dr. Loewenstein auch der Vorsitzende des Fachverbandes Fliesen und Naturstein im ZDB, Karl-Hans Körner, in kleiner Runde teilgenommen hat. Die neuen Entwicklungen bei der Meisterpflicht sind Ausfluss des starken politischen Engagements der baugewerblichen Organisation auf Bundesund Landesebene. Der AGV Bau Saar hat sich seit Abschaffung der Meisterpflicht im Jahre 2005 u.a. in den Gewerken des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks und des Estrichlegerhandwerks unermüdlich für deren Wiedereinführung eingesetzt. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie Hübner neuer Präsident Die Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie hat am 2. Juni 2016 in Berlin Dipl.-Ing. Peter Hübner, Mitglied des Vorstands der STRABAG AG, Köln, zum Präsidenten des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie gewählt. Hübner tritt die Nachfolge von Prof. Thomas Bauer an, der nach fünfjähriger Präsidentschaft nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung stand. 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 21 Bau Saar B ü r o k r at i e a b bau Baugewerbe enttäuscht über neuen Vorschlag zur Fälligkeit der Sozialabgaben Die Bundesregierung hat ein neues Arbeitsprogramm zum Bürokratieabbau angekündigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits den Referentenentwurf für ein zweites Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt, das auch eine neue Fälligkeitsregelung der Sozialversicherungsbeiträge vorsieht. Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Regelung eine von der Wirtschaft seit Jahren geforderte Entlastung vom Bürokratieaufwand durch die derzeitige Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung erreicht werden. Ganz anders sieht dies der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré: „Der vorliegende Vorschlag bleibt weit hinter unseren Forderungen und Erwartungen zurück. Er verdient es nicht, ins Bundeskabinett zu kommen, weil ich darin noch nicht einmal einen Schritt in die richtige Richtung erkenne.“ ZDB-Vizepräsident Dupré sieht in der vorgesehenen Neuregelung, nach der die Sozialabgaben in Höhe der tatsächlichen Beiträge des Vormonats als „voraussichtliche Beitragsschuld“ bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Lohnabrechnungszeitraumes fällig werden sollen, keine wirkliche bürokratische Entlastung. Der bürokratische Aufwand für die Betriebe bleibe gegenüber der heutigen Regelung, wonach die Sozialabgaben „in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld“ geschätzt und abgeführt werden müssen, gleich. „Eine doppelte Beitragsberechnung bleibt uns erhalten. Es ändert sich nur die Berechnungsgrundlage für die vorläufige Beitragsschuld, aber nicht der bürokratische Aufwand für die Betriebe. Monatliche Korrekturen bleiben notwendig. Die bisherige Berechnung auf Schätzungsbasis wird im Zweifel im Baugewerbe sogar eine höhere Genauigkeit haben als die vorgesehene Vormonatsbetrachtung – das ist eine typische Verschlimmbesserung; das kann uns der Bundeswirtschaftsminister schlechterdings nicht als einen Beitrag zum Bürokratieabbau verkau- fen!“, erklärte Dupré. Auch der Liquiditätsentzug bleibe erhalten. Als einzige wirkliche Lösung zum Bürokratieabbau sieht der ZDB eine Rückkehr zu der alten Fälligkeitsregelung, zumindest für diejenigen Wirtschaftszweige, in denen die Fälligkeit der Löhne aufgrund tariflicher Regelungen erst im Folgemonat eintritt. Die von den Sozialversicherungsträgern bei einer solchen Rückkehr zu der alten Fälligkeitsregelung behauptete Finanzierungslücke von 28 Mrd. EUR sei kritisch zu hinterfragen. Zumindest sei diese Finanzierungslücke durch ständig neue Rentenversprechen der Bundesregierung hausgemacht. Noch 2013 habe in der gesetzlichen Rentenkasse ein Überschuss von fast 30 Mrd. EUR bestanden, der bei weitem ausgereicht hätte, um die politische Fehlentscheidung über die Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialabgaben aus dem Jahre 2005 endgültig rückgängig zu machen. „Leider ist das von der Politik versäumt worden.“ von rund 2 Millionen weitestgehend barrierefreien, also altersgerechten Wohnungseinheiten festzustellen. Allein bis zum Jahr 2030 werden die Seniorenhaushalte (65+) um weitere 3,6 Millionen ansteigen und weitere 0,9 Millionen werden mit Mobilitätseinschränkungen nach altersgerechten Wohnungen suchen. Der zusätzliche Bedarf an weitestgehend barrierefreien Wohnungen bis 2030 liegt damit für diese Zielgruppe bei minimal 2,9 Millionen Wohnungen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, müssen jährlich rund 190.000 altengerechte Wohnungseinheiten geschaffen werden. Quelle: Studie „Bestandsersatz 2.0 – Potentiale und Chancen Barrierefreie Wohnungen Ve r s o r g u n g s lücke schliessen! In Deutschland gibt es gegenwärtig ca. 18,5 Millionen Gebäude mit 39,2 Millionen Wohnungen. Von diesen Wohnungen befinden sich rund 53 % in mehrgeschossigen Wohnbauten. Rund 55 % aller Wohnungen sind gegenwärtig vermietet. Nach aktuellen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes gehören in Deutschland 17 Millionen Personen (21 % der Bevölkerung) zur Generation 65+. Diese Personen leben zurzeit in rund 12 Millionen Seniorenhaushalten, von denen etwa 2,7 Millionen Mobilitätseinschränkungen unterliegen. Schon heute ist ein Fehlbedarf 21 95418_sbr_0316 22 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 22 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 23 Aktuell Neuer Standort BBL Mietservice Mit einer festlichen Grundsteinlegung feierte die BBL-Gruppe am 08.07.2016 in Göttelborn den Baubeginn ihres neuen Standortes der BBL Mietservice GmbH. Auf dem Areal des ehemaligen Bergwerk Göttelborn wird nun die neue Betriebsstätte für die Mietbaumaschinen errichtet. Auf dem ca. 25.000 m2 großen Gelände werden ein moderner Bürokomplex, drei Werkhallen, 56 Stellplätze, 40 LKW-Parkplätze sowie ein Container- und Schaufellager entstehen und somit Arbeitsplätze für ca. 35 Mitarbeiter. Ebenfalls wird auf diesem Gelände ein zusätzlicher Kranlagerplatz (ca. 20.000 m2) der BBL Baumaschinen errichtet. Die BBL Mietservice versteht sich zwischenzeitlich als professioneller Dienstleister im Baugewerbe. Die enorme Bandbreite des Angebotes macht das Unternehmen sehr flexibel und kann als Global Player alle Bauunternehmen umfassend betreuen. Die Vermietung von Baumaschinen und LKWs wird auch künftig das Kerngeschäft sein. Diese Vermietung wird jedoch seit Jahren vermehrt ergänzt durch ein zusätzliches Angebot wie Transport der Geräte, Gestellung von Maschinisten, eigener Reparatur und Tauschservice, Durchführung von Schwertransporten, Baustellenplanung und Vorbereitung sowie Komplettlösungen „All In“ für den gesamten Maschinenpark. Diese Dienstleistungen werden im Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg und Frankreich angeboten. Im Mietpark stehen ca. 250 selbstfahrende Baumaschinen sowie eine Viel- Bau Saar zahl von Spezialmaschinen zur Verfügung. Der Fuhrpark verfügt über 65 LKWs und eine Vielzahl entsprechender Spezialtiefladern und Traktoren. Speziell bei großen Bauunternehmen aus der Region genießt die BBL Mietservice ein hohes Ansehen, da sie ein komplettes Outsourcing des gesamten Maschinenbereiches anbietet und abdeckt. Berufskleidung jetzt auf Sommer umstellen Endlich Sommer. Zeit für ein luftiges Outfit, auch bei der Arbeit. Mit Shorts, Shirt und Weste sind die Mitarbeiter gut angezogen. Damit die sommerliche Bekleidung zum Gesamtauftritt des Betriebes passt, hat MEWA die Berufskleidungskollektionen Trendline und Dynamic erweitert. Die Arbeitsshorts der Handwerkerkollektion Trendline sind praktisch: Viele Taschen bieten genügend Platz für Arbeitsutensilien, Reflexpaspeln sorgen für Sicherheit und setzen modische Akzente. Der Bund ist variabel einstellbar und im Rücken etwas höher geschnitten, so dass die kurze Hose auch beim Bücken gut sitzt. Die dazu passende Arbeitsweste bietet viel Bewegungsfreiheit und reichlich Stauraum. Die Shorts und Westen gibt es in den gleichen Farbvarianten wie die anderen Artikel der Kollektion, so dass das Erscheinungsbild einheitlich bleibt. Auch Dynamic, die neuste Kollektion von MEWA, wurde um kurze Arbeitshosen und Westen erweitert. Die lässige Kleidung im Outdoor-Look macht auch in der Sommervariante jede Be- wegung mit und garantiert einen attraktiven Auftritt. Kaufen oder mieten? Gerade bei Saisonartikeln überzeugen die Vorteile des Mietens. Denn die Bestellung von Shorts und Shirts ist schnell gemacht: ein Anruf bei MEWA, und das Sortiment wird auf Sommer umgestellt. Genauso kurzfristig kann der Kunde die Artikel im Herbst wieder abbestellen. So spart er sich den Kauf und die Lagerung einer Sommerausrüstung. Außerdem sorgt das Serviceprinzip für stets saubere Kleidung: MEWA holt die getragene Kleidung beim Kunden ab und liefert frisch gewaschene Kleidung an. Ein Service, der gerade im Sommer, wenn man beim Arbeiten schnell ins Schwitzen gerät, für große Entlastung sorgt. MEWA Textil-Management MEWA versorgt Unternehmen europaweit von 42 Standorten aus mit Berufs- und Schutzkleidung, Putztüchern, Ölauffang- und Fußmatten sowie Teilereinigern im Full-Service. Ergänzend können per Katalog Artikel für Arbeitsschutz unter der Marke „World Wide Work by MEWA“ bestellt werden. Etwa 4.900 Mitarbeiter betreuen rund 172.000 Kunden aus Industrie, Handel, Handwerk und Gastronomie. 2014 erzielte die MEWA Gruppe einen Umsatz von 583 Millionen Euro. Gegründet 1908, ist MEWA heute führend im Segment Textil-Management. Im November 2013 kam MEWA unter die Top 3 des Deutschen Nachhaltigkeitspreises in der Kategorie „Deutschlands nachhaltigste Produkte/Dienstleistungen“. 2016 wurde das Unternehmen vom Verlag Deutsche Standards zum dritten Mal als „Marke des Jahrhunderts“ und 2015 zum zweiten Mal als „Weltmarktführer“ ausgezeichnet. 23 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 24 Nachrichten WIRTSCHAFT Wo n n e m o n at Mai ifo-Bau-Geschäftsklima auf Rekordkurs Nach dem Brexit-Votum der Britten hat sich die Stimmung in der deutschen Wirtschaft leicht verschlechtert: Der ifo-Geschäftsklimaindex ist von 108,7 Punkten im Juni auf 108,3 Punkte im Juli gefallen, was auf deutlich weniger optimistische Erwartungen der Unternehmer zurückzuführen ist. Gleichwohl verbesserte sich die Bewertung der aktuellen Geschäftslage leicht. So zeigt sich die deutsche Konjunktur alles in allem widerstandsfähig. Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index gefallen. Zwar waren die Industriefirmen mit ihrer aktuellen Geschäftslage zufriedener; ihre Kapazitätsauslastung stieg um 0,3 Prozentpunkte auf 84,7%. Die Industrie blickte aber merklich weniger optimistisch auf die kommenden Monate. Speziell die Automobilbranche berichtete sogar von pessimistischen Erwartungen. Im Bauhauptgewerbe blieb der Geschäftsklimaindikator auf Rekordkurs. Dies war auf deutlich optimistischere Erwartungen der Baufirmen zurückzuführen. Die weiterhin sehr guten Lageeinschätzungen nahmen sie hingegen etwas zurück. Zufriedene Bauwirtschaft Der „Wonnemonat Mai“ macht seinem Namen in der Bauwirtschaft alle Ehre - die Bauunternehmen meldeten zweistellige Zuwachsraten: der Auftragseingang der Betriebe des Bauhauptgewerbes lag deutschlandweit im Mai um nominal 21,9 % über dem Niveau des vergleichbaren Vorjahresmonats. Für den gesamten Zeitraum von Januar bis Mai ergibt sich damit ein Orderplus von 17,3 % (Saarland: + 1,1 %). Dies schlägt sich auch im Umsatz nieder: Die Baubetriebe meldeten für Mai ein Plus von nominal 11,5 %, in den ersten fünf Monaten lag der Umsatz damit um 7,0 % (Saarland: + 9,6 %) über dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Für das Umsatzplus war jedoch nicht ausschließlich die gute Binnenkonjunktur verantwortlich, die Bauunternehmen profitierten auch von einem zusätzlichen Arbeits24 und somit Produktionstag. Entsprechend zufrieden zeigten sich die Bauunternehmen: 86 % der im Rahmen des ifo Konjunkturtests Befragten beurteilten ihre aktuelle Geschäftslage als gut bzw. befriedigend, das ist der mit Abstand höchste gesamtdeutsche Juni-Wert. Auch die Zukunftsaussichten sind so positiv wie nie: 92 % erwarten in den kommenden sechs Monaten eine günstigere oder zumindest gleichbleibende Geschäftslage. Dies spiegelt sich auch in dem vom Statistischen Bundesamt berechneten preis-, saison- und arbeitstäglich bereinigten Auftragseingang wider, welcher das erste Mal seit vier Monaten gestiegen ist: Er lag im Mai um 3,5 % über dem Vormonat – und das trotz des mittlerweile erreichten hohen Niveaus. Alle Bausparten haben im Mai zugelegt - die deutlichsten Zuwächse werden aber weiterhin im Wohnungsbau erzielt: Die Baubetriebe meldeten im Mai ein Orderplus von 27,4 % (Jan.Mai: Deutschland + 19,5 %, Saarland: + 37,6 %). Auch der Umsatz legte mit 20,2 % deutlich zu (Jan.-Mai: Deutschland + 11,8 %, Saarland: + 4,8 %). Die Bausparte profitiert nach wie vor von den niedrigen Zinsen, der guten Arbeitsmarktlage und den Wanderungsbewegungen. Entsprechend hoch fallen die Baugenehmigungen aus: In den ersten fünf Monaten wurde deutschlandweit der (Neu- und Um-) Bau von 148.400 Wohnungen genehmigt, 30,6 % mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum, das sind so viele wie seit der Jahrtausendwende nicht mehr. Besonders stark ist die Nachfrage nach Mehrfamilienhäusern gestiegen - die Neubaugenehmigungen legten um 26,5 % auf 63.700 Wohnungen zu. Aber auch die Wohnheime - zu denen auch Flüchtlingsunterkünfte zählen - verzeichnen ein starkes Plus von 227 % - allerdings auf einem niedrigen Niveau von 10.300 Wohnungen. Diese Entwicklung ist zwar zu begrüßen, angesichts des hohen und weiter steigenden Wohnraumbedarfs – insbesondere in den Ballungsgebieten – reichen diese Zahlen noch längst nicht aus: Der Hauptverband der deutschen Bauindustrie geht bis 2020 von einem durchschnittlichen Baubedarf von bis zu 400.000 Wohnungen pro Jahr aus. Unerwartet positive Signale kamen auch aus dem Wirtschaftsbau: Die Nachfrage lag im Mai um 23,4 % und der Umsatz um 5,9 % über dem Niveau des Vorjahreswertes. Besonders stark gestiegen ist die Nachfrage im Wirtschaftshochbau (+ 37,0 %, Jan.Mai: Deutschland + 17,0 %), auch der Umsatz legte zu (+ 2,6 % bzw. + 2,0 %). Diese Entwicklung verwundert angesichts der anhaltenden Investitionsschwäche der deutschen Wirtschaft. Aber auch der Wirtschaftstiefbau entwickelte sich erfreulich: Der Auftragseingang legte im Mai um 3,6 %, der Umsatz sogar um 11,2 % zu (Jan.-Mai: + 7,8 % bzw. + 7,9 %). Dieser deutschlandweite Trend konnte allerdings im Bereich des Wirtschaftsbaus beim Auftragseingang nicht bestätigt werden. Der Umsatz jedoch weist über die ersten fünf Monate hinweg ein Plus von 7,6 % aus. Ausgesprochen gute Zahlen wurden auch für den Öffentlichen Bau ausgewiesen – dank der Investitionswende des Bundes: Der Auftragseingang stieg im Mai im Vergleich zum Vorjahresmonat um 7,2 %, der Umsatz um 3,9 %. Die stärksten Treiber waren der Sonstige Tiefbau und – aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Flüchtlingsunterkünften – der öffentliche Hochbau mit einem Orderplus von 25% bzw. 18,9 % und einem Umsatzplus von 7,9 % bzw. 14,1 %. Aber auch der Straßenbau legte zu: Die Unternehmen meldeten einen Anstieg des Auftragseingangs von 12 % (Jan.-Mai: Deutschland + 20,4 %). Dies wird auf den vom Bundesverkehrsministerium eingeleiteten „Investitionshochlauf“ zurückgeführt. In den Büchern hat sich die Entwicklung schon niedergeschlagen, der Umsatz legte um 3,9 % zu (Jan.-Mai: + 3,4 %). Das Saarland verzeichnet im öffentlichen Bau von Januar bis Mai einen Auftragseingang von + 5,0 % und bei den Umsätzen von 15,9 %. Weitere bauwirtwchaftliche Infos unter www.bau-saar.de 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 25 Bau Saar 25 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 26 Nachrichten Finanzkennz a h l e n f ü r B au u n d B au h au p t gewerbe Positive Grundtendenz hält an Die Eigenkapitalquote im Bau- und Bauhauptgewerbe hat sich seit 2001 positiv entwickelt. Nach Bundesbank und DSGV ist die Quote um das zweieinhalb- bis viereinhalbfache gestiegen. Auch die Umsatzrendite vor Steuern legte im Trend deutlich zu, beide Quellen weisen eine Verdoppelung des Wertes aus. Die Eigenmittel in Relation zur Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) stiegen von 2008 bis 2014 von 13,4 auf 16,7 %. Nach der Gesellschaftsform gibt es eine deutliche Differenz. Die Kapitalgesellschaften wiesen in diesem Zeitraum im Schnitt eine Quote von 16,3 % aus, bei Nichtkapitalgesellschaften waren es hingegen nur 10,5 %. Das Jahresergebnis vor Gewinnsteuern in Relation zum Umsatz (Umsatzrendite) lag von 2008 bis 2014 zwischen 3,0 und 4,6 % . Die Differenzierung nach der Gesellschaftsform fällt nicht so stark aus, die Kapitalgesellschaften wiesen eine durchschnittliche Quote von 4,0 % aus, bei Nichtkapitalgesellschaften waren es 3,3 %. Bei der Eigenkapitalausstattung liegen die „Sonstigen“ mit durchschnittlich 19,0 % in den erfassten sieben Jahren deutlich vorn. Bei den Unternehmen im Tiefbau erreichte der Wert 16,0 %, im Hochbau 13,6 %. Dies gilt auch für die Umsatzrendite. Hier erzielen die Firmen, die im „Sonstigen“ Bereich tätig sind im Durchschnitt der Jahre eine Vorsteuerrendite von 4,2 %. Die im Hochbau tätigen Unternehmen realisierten eine durchschnittliche Rendite von 3,8 %, die im Tiefbau tätigen von 3,3 %. Die Umsatzrendite vor Gewinnsteuern stieg zwischen 2001 und 2013 kontinuierlich an und hat sich auf 6,3 % mehr als verdoppelt. Noch positiver entwickelt hat sich im Trend die Eigenkapitalquote im Baugewerbe. Nach den Berechnungen der Bundesbank hat sich diese zwischen 2001 und 2012 auf 14,5 % mehr als verdreifacht. Die Entwicklung der Vorsteuerrendite zeigt im Trend einen ähnlichen Verlauf wie bei der Bundesbank für das gesamte Baugewerbe. Die Umsatzrendite konnte in der Branche mehr als verdoppelt werden und stieg bis 2010 auf 6,1 % an. Seitdem lag sie bis 2014 regelmäßig über 6 %. Die Eigenkapitalquote in der Branche hat sich im Zeitraum 2001 bis 2014 auf 15,6 % mehr als vervierfacht. SOZIALPOLITIK Ta r i f v e r h a n d l u n g e n B au gewerbe 2016 Das am 17. Mai 2016 für die rund 760.000 Beschäftigten im Baugewerbe erzielte Verhandlungsergebnis hat die Zustimmung der Entscheidungsgremien des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie gefunden. Nachdem auch die IG BAU den Tarifvorschlag angenommen hat, gelten damit im Baugewerbe ab 1. Mai 2016 höhere Löhne und Gehälter (Tarifgebiet West: + 2,4 %, Tarifgebiet Ost: + 2,9 %). Die tariflichen Ausbildungsvergütungen werden erst ab 1. Juni 2016 erhöht. Der Verhandlungsführer der Arbeitgeber, ZDB-Vizepräsident Frank Dupré, zeigte sich zufrieden mit dem Abstimmungsergebnis, obwohl nicht alle Mitgliedsverbände dem Tarifvorschlag zugestimmt haben. Dafür habe er Verständnis: „Die unterschiedliche Umsatz-, Ertrags- und Wettbewerbssituation unserer Mitgliedsbetriebe in den einzelnen Bundesländern hat auch zu unterschiedlichen Reaktionen auf das Verhandlungsergebnis geführt. Das macht deutlich, wie schwierig in bundesweiten Tarifverhandlungen der Spagat zwischen den Erwartungen auf der einen Seite und dem Verkraftbaren auf der andern Seite ist. Offensichtlich sind wir in diesem Spagat der Gewerkschaft für einige Mitgliedsverbände zu weit entgegen gekommen. Unser Ziel, nur tarifliche Mindestbedingungen zu vereinbaren, haben wir noch nicht erreicht. Die hohe Zustimmungsquote zeigt aber auf der anderen Seite die gleichwohl breite Akzeptanz unseres diesjährigen Tarifabschlusses.“ Über die Ergebnisse der diesjährigen Bau-Tarifrunde und den Tarifvorschlag vom 17. Mai 2016 hatten wir berichtet. Eine ausführliche Lohn- und Gehaltstabelle mit den im Saarland geltenden neuen Tarifsätzen wird derzeit an die Betriebe versandt. 26 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 27 Bau Saar M i n d e st b e i t r a g z u m B e r u f s b i l d u n g sv e r fa h r e n d e r B au w i r t s c h a f t i st r e c h t m ä s s i g In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die Einführung wie auch die Höhe eines Mindestbeitrages zum Berufsbildungsverfahren für Ein-Mann-Betriebe rechtens ist. „Diese Entscheidung begrüßen wir, bestätigt sie doch unsere Rechtsauffassung,“ so der Vizepräsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Frank Dupré. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrages und anderer Tarifverträge für das Baugewerbe im Jahre 2015 durch das Bundesarbeitsministerium in einem ordnungsgemäßen Verfahren erfolgt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. In diesem Verfahren ging es erstmals um die Allgemeinverbindlicherklärung nach Inkrafttreten des sog. Tarifautonomiestärkungsgesetzes und die neuen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen wie die SOKA-BAU. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 „keine vernünftigen Zweifel“ bestehen. Insbesondere wurde der neu eingeführte Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren, nach dem erstmals auch Ein-Mann-Betriebe, d.h. Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer, einen Beitrag an die SOKA-BAU abführen müssen, für wirksam angesehen. Das Landesarbeitsgericht hatte weder Zweifel an der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien noch an der Verhältnismäßigkeit dieses Mindestbeitrages. Dupré erklärte weiter: „Zahlreiche Soloselbständige haben versucht, den von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes eingeführten Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren zu Fall zu bringen. Dies ist ihnen nicht gelungen! Das Landesarbeitsgericht hat sowohl unsere Tarifmacht für Soloselbständige als auch die Höhe des Mindestbeitrages bestätigt. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug durch die SOKA-BAU gesichert.“ Seit 1. April 2015 sind auch Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer tariflich verpflichtet, einen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren in der Bauwirtschaft in Höhe von rechnerisch 75 Euro pro Monat an die SOKA-BAU zu zahlen. Mit der Berufsbildungsumlage aller Baubetriebe werden die Erstattungsleistungen an die Ausbildungsbetriebe finanziert. Ein Ausbildungsbetrieb kann für jeden Auszubildenden bei drei Ausbildungsjahren rund 30.000 Euro von der SOKA-BAU beanspruchen. Bisher haben Einmannbetriebe diese Erstattungsleistungen auch ohne Beitragszahlung an die SOKA-BAU in Anspruch genommen. „Wir versprechen uns von diesem Mindestbeitrag zur Berufsbildung vor allem eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der heimischen Baubetriebe und ihrer Beschäftigten, die nicht nur an allen Sozialkassenverfahren teilnehmen, sondern auch die tariflichen Mindestlöhne einhalten und Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Es ist daher nur gerecht, wenn sich auch Ein-Mann-Betriebe an der solidarischen Finanzierung der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft beteiligen,” erläuterte Dupré abschließend. 27 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 28 Nachrichten TECHNIK Aktuelle I n f o r m at i o n e n au s d e m Normenbereich Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) hat für das 2. Quartal eine Besprechung neuer Normen und Normen-Entwürfe aus dem Bereich, Bauwesen veröffentlicht, u.a. DIN 4102-4:2016-05 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile DIN 4109-1:2016-07 Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen DIN 4109-2:2016-07 Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen DIN 4109-4:2016-07 Teil 4: Bauakustische Prüfungen DIN 4109-31:2016-07 Teil 31: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Rahmendokument DIN 4109-32:2016-07 Teil 32 Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Massivbau DIN 18916:2016-06 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Pflanzen und Pflanzarbeiten DIN 20000-5:2016-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt DIN EN 338:2016-07 Bauholz für tragende Zwecke – Festigkeitsklassen; Deutsche Fassung EN 338:2016 DIN EN 772-1:2016-05 Prüfverfahren für Mauersteine – Teil 1: Bestimmung der Druckfestigkeit; Deutsche und Englische Fassung EN 772-1:2011+A1:2015 DIN EN 1381:2016-06 Holzbauwerke – Prüfverfahren – Tragende Klammerverbindungen; Deutsche Fassung EN 1381:2016 DIN EN 14081-1:2016-06 Holzbauwerke – Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt – Teil 1: Allgemeine Anforderungen; Deutsche Fassung EN 14081-1:2016 DIN 4108-4:2016-07 (Entwurf) Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte DIN 4121:2016-05 (Entwurf) Hängende Drahtputzdecken – Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken – Anforderungen für die Ausführung DIN 18531-1:2016-06 (Entwurf) Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Anforderungen, Planungsund Ausführungsgrundsätze DIN 18531-2:2016-06 Teil 2: Nicht genutzte und genutzte Dächer - Stoffe Teil 3: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Auswahl, Ausführung, Details Teil 4: Nicht genutzte und genutzte Dächer – Instandhaltung Teil 5: Balkone, Loggien und Laubengänge Teil 6: Abdichtung mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen im Verbund mit Fliesen oder Platten DIN 18532-1:2016-05 (Entwurf) Abdichtung von befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze Teil 2: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumen-Schweißbahn und einer Lage Gussasphalt Teil 3: Abdichtung mit zwei Lagen Polymerbitumenbahnen Teil 4: Abdichtungsbauart mit einer Lage Kunststoff- oder Elastomerbahn Teil 5: Abdichtung mit einer Lage Polymerbitumenbahn und einer Lage Kunststoff- und Elastomerbahn Teil 6: Abdichtung mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungsstoffen Gallhöfer Dach GmbH Niederlassung Völklingen Saarwiesenstraße 5, 66333 Völklingen Tel.: 06898/2004-0, Fax: 06898/26760 www.gallhoefer.de 28 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 29 Bau Saar Bekanntmachungen Ve r ä n d e r u n g e n i n der Handwerksrolle Die Handwerkskammer des Saarlandes gibt für die Monate Januar und Februar 2016 folgende Veränderungen bekannt: Eintragungen und Löschungen in der Anlage A Eintragungen Ralph Dillschneider Maurer und Betonbauer, Zum Saargau 16, 66663 Merzig Frank Kohl und Eike Winter GdbR Dachdecker, Asternweg 24, 66424 Homburg Frank Schille und Philipp Schille GdbR Stuckateur, Schlossstraße 23, 66646 Marpingen Julia Lorson Gerüstbauer, Goethestraße 61, 66287 Quierschied Maik Szcygiol Straßenbauermeister, Am Ostberg 6, 66557 Illingen Bedrettin Cetin Straßenbauer, Gertrudenstraße 2, 66359 Bous Werner Brehm und Rainer Stullgys GdbR Stuckateur, Mottener Straße 131, 66822 Lebach Andrzej Skiba Stuckateur, Auf der Scheif 7, 66763 Dillingen RIBAU GmbH Maurer und Betonbauer Zu den Pottaschwiesen 12, 66386 St. Ingbert Meisterwerk Zimmerei Holzbau GmbH Zimmerer, Hubertusstraße 22, 66693 Mettlach M. Rizzo Bedachungs UG (haftungsbeschränkt) Dachdecker, Wilhelmstraße 12, 66346 Püttlingen Volker Gutmann Stuckateur, Brunnenstraße 7, 66687 Wadern Thorsten Grundhöfer Dachdeckermeister, Ottweilerstraße 48, 66557 Illingen Thomas Weber Dachdeckermeister Gerhardstraße 120, 66333 Völklingen GER GmbH Gerüstbauer, Am Glückauf 2, 66287 Quierschied Dachdeckerei Schwaben GmbH Ensdorfer Straße 83 v, 66773 Schwalbach Angelo Romano Maurer und Betonbauer, Werthstraße 9, 66763 Dillingen Hansjürgen Funk Zimmerer, Mühlenbergstraße 86, 66482 Zweibrücken Jakob Frenzel Zimmerermeister, In der Brunnenwiese 16, 66386 St. Ingbert Johannes Eckert Maurer und Betonbauer, Akazienweg 6, 66578 Schiffweiler Werner Brehm Stuckateur, Mottener Str. 131, 66822 Lebach Andrzej Skiba Stuckateur, Auf der Scheif 7, 66763 Dillingen Markus Rizzo Dachdecker, Wilhelmstraße 12, 66346 Püttlingen Oskar Gutmann Stuckateur, Humeser Straße 9 b, 66571 Eppelborn Zucaro GmbH Maurer und Betonbauer, Nahestraße 19 a, 66625 Nohfelden Hermine Schmitt Maurer und Betonbauer, Straßenbauer Beim Hölzernen Steg 6, 66346 Püttlingen Giuseppe Rino Maurer und Betonbauer, Friedrichstraße 29 a, 66589 Merchweiler Gianluca La Delia Stuckateur, Maler und Lackierer, Hohlweg 1, 66333 Völklingen Günter Grenz Maurer und Betonbauer Wahlener Straße 126, 66679 Losheim am See GBB Gesellschaft für Bauausführung und Baubetreuung UG (haftungsbeschränkt) Maurer und Betonbauer, Hofstattstraße 36 a, 66333 Völklingen E.S. Montagebaugesellschaft mbH Maurer und Betonbauer, Zimmerer Zum Bauerstall 29, 66606 St. Wendel Dachdeckerei Schwaben und Ostermayer KG Dachdecker, Ensdorfer Straße 83 b, 66773 Schwalbac Gaetano Anello Maler und Lackierer, Stuckateur, Winterstraße 39, 66740 Saarlouis Eintragungen und Löschungen in der Anlage B (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger) Eintragungen Grzegorz Wawrzyniak Theodor-Storm-Straße 1, 66125 Saarbrücken Wagner Immobilienprojekte GmbH Ottweilerstraße 38, 66557 Illingen Bilal Savran Mühlenstraße 81, 66740 Saarlouis Patrick Retzer Hochstraße 20, 66606 St. Wendel Dominik Reimertshofer An der Klinik 5, 66280 Sulzbach Löschungen Zimmermann Putz-GmbH Stuckateur, Am Brichelberg 3, 55271 Kleinblittersdorf Volker Zimmer Maurer und Betonbauer, Feldstraße 30, 66646 Marpingen Reiner Stullgys Stuckateurmeister, Maler und Lackierer Hermannstraße 36, 66557 Illingen Udo Schuler Maler und Lackierer, Stuckateur Vierherrenwald 111, 66679 Losheim am See 29 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 30 Nachrichten Andreas Menzler Gerhardstraße 69, 66126 Saarbrücken Michaela Coquelin Neunkircher Straße 117, 66583 Spiesen-Elversberg Junuz Alic Werderstraße 30, 66117 Saarbrücken Andrzej Ciurej Homburger Straße 9, 66440 Blieskastel Valerica Dumitru Gartenstraße 35, 66129 Saarbrücken Eduard Ikkert Zum Kalkofen 8, 66679 Losheim am See Mihail-Larentiu Livadariu Riegelsberger Straße 57, 66113 Saarbrücken Jaroslaw Makula Überherrner Straße 19, 66787 Wadgassen Mike Müller Hunnenringstraße 11, 66620 Nonnweiler Bahattin Papagan Bürgermeister-Regitz-Str. 31, 66538 Neunkirchen Hasan Yoltay Neue Industriestraße 4, 66424 Homburg Rainer Stängler Zum Milmert 5, 66640 Namborn R & K Bau UG (haftungsbeschänkt) Limbacher Straße 6, 66538 Neunkirchen N & N Trockenbau UG (haftungsbeschänkt) Heinrichstraße 9, 66115 Saarbrücken Sanela Krivdic Grubenweg 44, 66287 Quierschied Immobilien Plus GmbH Marktplatz 10, 66424 Homburg Benjamin Großmann Koßmannstraße 19, 66538 Neunkirchen Giuseppe Contarini und Mario Cunsolo GdbR Zur Tannenburg 14, 66280 Sulzbach Sinan Arslan Primsstraße 27, 66839 Schmelz Eren Ayhan Fitter Straße 8, 66663 Merzig Romano Bamberger Alte Reichsstraße 3, 66424 Homburg Alessandro Barbieri Provinzialstraße 153 b, 66806 Ensdorf Fiorenzo Bertucci Auf Krumrech 12, 66646 Marpingen Bultek UG (haftungsbeschränkt) Bismarckstraße 33, 66333 Völklingen Üzeyir Cansiz Marienstraße 19, 66663 Merzig Löschungen Franz Rudolf Braun Birkenweg 12, 66352 Großrosseln Marco Conrad Platanenstraße 41, 66424 Homburg Rene Danowski Zeppelinstraße 91, 66117 Saarbrücken Monika Gangarossa Annastraße 10, 66701 Beckingen Peter Hoffmann Bosener Weg 2, 66625 Nohfelden Ferki Januzi Uhlandstraße 12, 66424 Homburg Remigius Klasen Auf der Klaus 10, 66636 Tholey Michael Manka Lottenhammer 60, 66386 St. Ingbert Aleksejs Mitenkovs Saarbrücker Straße 273, 66125 Saarbrücken Harald Ophälders Kirchhofstraße 22, 66798 Wallerfangen Karl-Heinz Boor Am Weinbrunnen 1, 66333 Völklingen Stefan Csato Koßmannstraße 42, 66119 Saarbrücken Sergey Stepanov Dobrioglo Am Mühlenwäldchen 12, 66386 St. Ingbert 30 Bernhard Esposto Vorstadtstraße 99, 66793 Saarwellingen Fliesen Kühnreich GmbH Warndtstraße 122, 66127 Saarbrücken Alexandru Gavrilov Nahestraße 7, 66424 Homburg Manfred Grünewald Beim Leschenhaus 9, 66709 Weiskirchen Christian Hart Freiherr-vom-Stein-Straße 21, 66333 Völklingen Kevin Krämer und Alessandro Barbieri GdbR Provinzialstraße 153 b, 66806 Ensdorf Krzysztof Razniewski und Robert Razniewski GdbR Kleinottweilerstraße 6, 66450 Bexbach Ennio La Gaipa Pastor-Kollmann-Straße 9, 66583 Spiesen-Elversberg Marc Manthei Sulzbachtalstraße 24 b, 66125 Saarbrücken Ioan Nica Köhlerstraße 3, 66773 Schwalbach Mario Walter Hauptstraße 51, 66578 Schiffweiler Ralf Weyand Schlossstraße 6, 66802 Überherrn Ludovico Callari Luisenthaler Straße 114, 66115 Saarbrücken CB Promotion & Dienstleistung UG (haftungsbeschränkt) Grube 1, 66125 Saarbrücken Nicola Chiera St. Avolder Straße 76, 66740 Saarlouis Florin Donosa Stummstraße 13, 66763 Dillingen Roland Fiebig Blumenstraße 27 a, 66126 Saarbrücken Dirk Ganser Lebacher Straße 87, 66113 Saarbrücken Marcin Grabowski An der Marienkirche 10, 66333 Völklingen Stefan Hoffmann In der Langwies 5, 66265 Heusweiler I.P. Immobilien Plus Ihre Wunschadresse e.K. Marktplatz 10, 66424 Homburg IBT Industriebodentechnik UG (haftungsbeschränkt) Neue Industriestraße 4, 66424 Homburg Isa Isa Sulzbachtalstraße 7, 66287 Sulzbach Michael Jacobi Auf Dilgeshöh 13 a, 66606 St. Wendel Abdulah Kilic Geranienstraße 31, 66763 Dillingen Géza Béla Körmöndi Rathausstraße 40, 66571 Eppelborn Pascal Krämer Provinzialstraße 67 a, 66126 Saarbrücken Sedat Okatar Franz-Meguin-Gelände Nordhalle, 66763 Dillingen Özce GmbH Hüttenbergstraße 41, 66538 Neunkirchen Marcin Pieloch Saarbrücker Straße 33, 66130 Saarbrücken Adnan Sali Schaffhauser Straße 3, 66333 Völklingen Neculai-Florin Simion Baptist-Himbert-Straße 2, 66346 Püttlingen Arpad-Oivdiu Timis Mecklenburgring 122, 66121 Saarbrücken Jörg Zillmann Kaiserstraße 148, 66133 Saarbrücken Maris Zvirbulis Marienstraße 5, 66763 Dillingen 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 31 Bau Saar Baumaschinenpreise Der Preisindex für Maschinen der Bauwirtschaft nach BGL 2015 lag im Juni 2016 bei 101,3 und damit auf dem Niveau des Vormonats. Im Vergleich zum Juni 2015 ist der Preisindex um 0,6% gestiegen. Maschinen für die Bauwirtschaft Index (ohne MwSt.) Zeitraum 2010 = 1001) in % zum zur VorVorjahr periode BGL 2007 2000 = 1002) in % zum zur VorVorjahr periode BGL 2015 2014 = 1002) in % zum zur VorVorjahr periode JD 1999 JD 2000 JD 2001 JD 2002 JD 2003 JD 2004 JD 2005 JD 2006 JD 2007 JD 2008 JD 2009 JD 2010 JD 2011 JD 2012 JD 2013 JD 2014 JD 2015 94,6 95,0 95,9 96,7 96,5 97,6 100,0 101,4 102,8 105,4 108,8 109,7 115,5 115,2 106,3 107,8 108,7 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,6 1,4 0,8 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,6 1,4 0,8 99,6 100,0 100,9 101,8 101,6 102,7 105,3 106,7 108,2 110,9 114,5 115,5 117,4 121,3 122,9 124,6 125,6 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,3 1,4 0,8 1,2 0,4 0,9 0,8 -0,2 1,1 2,5 1,4 1,4 2,5 3,2 0,8 1,6 3,3 1,3 1,4 0,8 79,9 80,2 81,0 81,7 81,5 82,5 84,5 85,6 86,8 89,1 91,9 92,8 94,2 97,0 98,6 100,0 100,8 1,2 0,5 0,9 0,9 -0,2 1,1 2,5 1,3 1,4 2,6 3,2 0,9 1,6 3,0 1,6 1,4 0,8 1,2 0,5 0,9 0,9 -0,2 1,1 2,5 1,3 1,4 2,6 3,2 0,9 1,6 3,0 1,6 1,4 0,8 2016 Januar Februar März April Mai Juni 109,4 109,4 109,4 109,4 109,2 109,2 0,9 0,9 0,9 0,7 0,6 0,6 0,5 0,0 0,0 0,0 - 0,2 0,0 126,4 126,4 126,4 126,4 126,2 126,2 0,9 0,9 0,9 0,7 0,6 0,6 0,5 0,0 0,0 0,0 - 0,2 0,0 101,5 101,5 101,5 101,5 101,3 101,3 0,9 0,9 0,9 0,7 0,6 0,6 0,5 0,0 0,0 0,0 - 0,2 0,0 1) amtliche Werte nach aktueller Systematik des Statistischen Bundesamtes mit Basisjahr 2010 = 100 2) Bis 2012 Werte der BGL nach alter Systematik 2005 = 100, ab 2013 Werte nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2000 = 100 (Basisjahr der BGL 2007): Index 2010 = 100 dividiert durch 0,86526 Bitte beachten: Die Daten auf Basis 2000=100 werden ab 2013 mit Hilfe eines Umrechnungsschlüssels berechnet. Da sich im Rahmen der Umstellung auf das Basisjahr 2010 die Zusammensetzung des Warenkorbs und die Wägungsanteile geändert haben, sind die neuen Werte auf Basis 2000=100 ab Jan. 2013 mit den Werten der gleichen Zeitreihe bis 2012 nur bedingt vergleichbar. 3) Werte der BGL 2015 nach aktueller Systematik mit Umrechnung von Basis 2010 = 100 auf Basis 2014 = 100 (Basisjahr der BGL 2015): Index 2010 = 100 dividiert durch 1,078. Die jeweils aktuellen Werte (bzw. Jahresdurchschnittswerte) sind Berechnungsgrundlage für die mittleren Neuwerte nach BGL (siehe www.bgl-online.info). Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, eigene Berechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. BGB-Basisz i n s sat z B au m at e r i a l preise Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung vom 1. Juli 2016 auf -0,88 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Juli 2016 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2016, 2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B). Während die Preise für den Rohbau konventionell gefertigter Gebäude im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 im Durchschnitt um 0,8% zulegten, lag der Preisanstieg im Ausbau lediglich bei 0,5%. Am stärksten stieg der Preis für Rohbauleistungen von Bürogebäuden (+1%). Der Preis für den Bau von Straßenbrücken ist um 0,7% gestiegen, für den Straßenbau und Ortskanäle um jeweils 0,4%. Im Durchschnitt lagen die Preise um 0,6% im Plus, im Vergl. zum Mai 2015 um 1,6%. Die Infos zu den Baumaterialpreisen können im Internet unter www.bausaar.de > Info-Center > Zahlen&Fakten > Baumaterialpreise abgerufen werden. 31 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 32 Recht ARBEITSRECHT AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 1. Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.01.2016 Az.: 5 Sa 398/15 Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in der Spätschicht wiederholt seine Arbeit für einen Zeitraum von bis zu eineinhalb Stunden frühzeitig beendet und mit seinen Kollegen in den Umkleideräumen Bier getrunken, jeweils nachdem die Geschäftsleitung das Haus verlassen hatte. Der Arbeitnehmer unterzeichnete daraufhin einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nachdem dieser die fristlose Kündigung wegen erheblichen Arbeitszeitbetrugs und Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot in Aussicht gestellt hat. Den Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer infolgedessen wegen Dro- hung mit einer Strafanzeige und einer fristlosen Kündigung angefochten. Das LAG hat entschieden, dass die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich ist. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung oder einer Strafanzeige ist nämlich nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nicht erforderlich ist, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Eine widerrechtliche Drohung liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrags unter Zeitdruck gesetzt und ihm keine Überlegungsfrist gewährt wird. Zudem trägt der anfechtende Arbeitnehmer für sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht führt weiter aus, dass ausgehend von diesen Grundsätzen ein verständiger Arbeitgeber in dieser Situation eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer in Betracht ziehen durfte. 2. Keine Außerordentliche Kündigung aufgrund dreiminütiger Pausenzeitüberschreitung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 3. Februar 2016 Az.: 4 Sa 147/15 Im vorliegenden Fall kam der Arbeitnehmer, der zuvor wegen zahlreicher Verspätungen mündlich durch den Arbeitgeber abgemahnt wurde, drei Minuten zu spät aus der Frühstückspause. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin außerordentlich das Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Grundsätzlich können wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die Unpünktlichkeiten den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreichen. Insbesondere dann, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt durch den Arbeitnehmer begangen wird und sich daraus der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen zu wollen. Das Gericht führt weiter aus, dass aus einer äußerst geringfügigen Überschreitung der Pausenzeiten von drei Minuten noch nicht ein nachhaltiger Wille des Arbeitnehmers abzuleiten ist, seine vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die einzuhaltende Arbeitszeit in Zukunft nicht nachkommen zu wollen. Das Gericht führt weiter aus, dass auch eine ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte. Grundsätzlich sind wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers trotz vorheriger Abmahnung geeignet, den Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zu rechtfertigen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es jedoch einer sorgfältigen und umfassenden Interessenabwägung. Diese fällt zugunsten des Arbeitnehmers aus, da es sich bei dem letztlich zur Kündigung führenden Vorfall um eine ganz geringfügige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers handelte. 3. Sonderzahlung in wechselnder Höhe – betriebliche Übung? Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Az.: 10 AZR 266/14 Unter einer betrieblichen Übung wird 32 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 33 Bau Saar die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dabei können Gegenstand einer betrieblichen Übung nicht nur Zulagen und Gratifikationen sein, sondern grundsätzlich alles, was in allgemeinen Arbeitsbedingungen regelbar ist. Voraussetzung für die Entstehung einer betrieblichen Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, aus welchem die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen werde eine Leistung auch künftig gewährt. Dabei ist nach Ansicht es BAG nicht darauf abzustellen, ob der Arbeitgeber einen Verpflichtungswillen hatte, sondern ob der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers so verstehen durfte, der Arbeitgeber wolle sich zu einer über seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten hinausgehende Leistung verpflichten. Im vorliegenden Fall erhielten die Arbeitnehmer im Monat Dezember eine Sonderzahlung, die sich im Jahr 2007 auf 1.000,00 Euro brutto und in den Jahren 2008 und 2009 auf jeweils 1.250,00 Euro brutto belief. Das Bundesarbeitsgericht bejahte die Entstehung einer betrieblichen Übung. Das Gericht führte aus, dass aus der nicht gleichförmigen Höhe der Sonderzahlungen in den Jahren 2007 bis 2009 die Arbeitnehmer nicht den Schluss ziehen mussten, der Arbeitgeber habe sich nicht dem Grunde nach auf Dauer binden wollen. Es ist gerade typisch für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung, dass deren Höhe schwanken kann. Mit dieser Entscheidung hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr an seiner alten Auffassung fest. Das Bundesarbeitsgericht hat zuvor vertreten, dass bei einer Leistung in individuell unterschiedlicher Höhe es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung fehle. Dabei käme lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck, in jedem Jahr neu „nach Gutdünken“ über die Zuwendung zu entscheiden. Der Arbeitgeber kann jedoch das Entstehen der betrieblichen Übung durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt verhindern. Darin muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass ihm der Verpflichtungswille fehlt. 4. Schriftform des Elternzeitverlangens Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 Az.: 9 AZR 145/15 In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber, der nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigte, der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, dass in ihrem Fall der Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingreifen würde. Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt ihrer Tochter dem Arbeitgeber per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Die Arbeitnehmerin hält daher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das BAG hat jedoch anders entschieden. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht das BAG davon aus, dass das Elternzeitverlangen die Einhaltung der strengen Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erfordere. Dies bedeutet, dass es durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden muss. Ein Telefax oder eine E-Mail wahre demzufolge die von § 16 Abs. 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führe gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Im vorliegenden Fall kommt daher das BAG zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei. Der Arbeitnehmerin steht der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG nicht zu, da sie kein wirksames Elternzeitverlangen gestellt habe. Das Gericht weist jedoch weiter darauf hin, dass der Arbeitgeber sich in einem konkreten Fall treuwidrig verhalten kann, wenn er sich auf die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses berufe. Dies sei Ausprägung des § 242 BGB. 5. Außerordentliche fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Az.: 2 AZR 569/14 In dem vom BAG zu entscheidenden Fall kam es mehrfach zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die ihm zugeteilten Aufgaben und sein berufliches Fortkommen. Infolge dessen richtete der Arbeitnehmer mit E-Mail vom 10.09.2012 eine Petition an die Personalabteilung des Arbeitgebers. In dieser warf er dem Arbeitgeber vor, dass er in seiner Entwicklung blockiert wurde und dies trotz ständig guter Ergebnisse. Der Arbeitgeber würde ihn großangelegt mobben, was zu einer totalen Frustration geführt habe. U.a. führt der Arbeitnehmer aus, dass seine Arbeitsmoral „brach liege“ und sein Potential definitiv und unwiederbringlich kaputt gemacht wurde. In einer weiteren E-Mail teilte sodann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass es ihm nicht mehr möglich und zumutbar sei, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er macht daher von seinem Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB Gebrauch. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer mehrfach schriftlich abgemahnt und zu einem Personalgespräch geladen. Nachdem auch die letzte Abmahnung fruchtlos geblieben war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein „an sich“ wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, da der Arbeitnehmer die ihm geschuldete Arbeitsleistung beharrlich verweigerte. Beharrlich ist die Arbeitsverweigerung dann, wenn der Arbeitnehmer sie bewusst und nachdrücklich nicht leisten will. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung zu verweigern. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des ihr entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann. Das Gericht führt weiter aus, dass es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass er durch entsprechende ärztliche Bescheinigung durch die ihm zugeteilte Arbeit arbeitsunfähig geworden ist. Zudem stellt nicht jedes belastende Verhalten des Arbeitgebers einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers oder eine Verletzung vertraglicher Pflichten zur Rücksichtnahme dar. Persönlichkeitsrechte werden nicht allein dadurch verletzt, dass 33 95418_sbr_0316 34 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 34 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 35 Recht im Arbeitsleben übliche Konflikte auftreten, die sich durchaus über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Auch werden keine Rechte des Arbeitnehmers beeinträchtigt, wenn er von verschiedenen Vorgesetzten, die nicht zusammenwirken und die zeitlich aufeinander folgen, in der Arbeitsleistung kritisiert oder schlecht beurteilt wird. Erst recht nicht, wenn seine Arbeitsleistung auch positiv gewürdigt wird. Weiter führt das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer nicht konkret dargetan hat, mit welchen Verhaltensweisen der Arbeitgeber seine berufliche Entwicklung blockiert haben soll. Dazu bedarf es substantiierten Sachvortrags und Nennung von Vorschriften gegen die der Arbeitgeber verstoßen haben soll. Das BAG entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wirksam war, da auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfalle. 6. Verbot zusätzlicher Pausen zum Rauchen rechtmäßig Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19. April 2016 Az.: 14 TaBV 6/16 Im vorliegenden Fall wurde eine Betriebsvereinbarung dergestalt abgeschlossen, dass den Arbeitnehmern das Rauchen außerhalb der Frühstücksund Mittagspause nicht mehr gestattet ist. Der Arbeitgeber wies daraufhin alle Mitarbeiter nochmal schriftlich darauf hin, dass nach der Betriebsvereinbarung das Rauchen nur noch in den Pausen und in den dafür vorgesehenen Räumen zulässig ist. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Anweisung, das Rauchen außerhalb der Pausenzeit innerhalb der Raucherzonen zu verbieten. Das Gericht führt dahingehend aus, dass der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung im Betrieb gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz durchzuführen hat. Das Gericht macht zudem darauf aufmerksam, dass der Betriebsrat in diesem Zusammenhang auch einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßene Maßnahmen unterlässt. Insoweit verstößt die Anweisung des Arbeitgebers nicht gegen die Regelung der Betriebsvereinbarung „Rauchverbot“. Haben die Betriebsparteien das Rauchen am Arbeitsplatz wirksam untersagt, stellt das Verbot, die Arbeitszeit zusätzlich zu den regelmäßigen Pausen (Frühstücks- und Mittagspause) zum Zwecke des Rauchens in den ein- Bau Saar gerichteten Raucherzonen zu unterbrechen, keinen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer dar, der besonders zu rechtfertigen wäre. Es folgt gerade kein Anspruch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, die Arbeitszeit außerhalb der gesetzlich, tariflich oder betrieblich vereinbarten Pausen zum Zwecke des Rauchens zu unterbrechen. Diesbezüglich würde auch keine Verpflichtung der Betriebsparteien im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestehen, zusätzliche Raucherpausen zu vereinbaren. 7. Gesetzlicher Mindestlohn bei Bereitschaftszeiten? Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2016 Az.: 5 AZR 716/15 Das Bundesarbeitsgericht hatte im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob auch für regelmäßig anfallende Bereitschaftszeiten der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn zu entrichten ist. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Nach diesem Urteil gehören zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall ging es um einen Rettungsassistenten, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in 12-StundenSchichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt ist. Trotz Feststellung, dass auch für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, hatte die Klage vor dem Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Betrachtung die maximal zu leistenden Arbeitsstunden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind die der Arbeitnehmer mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne. Er erreicht dabei die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (die geleisteten Stunden zu 8,50 Euro) oder übersteigt diesen sogar, dann besteht kein Anspruch auf weitere Vergütung. VERTRAGSWESEN AKTUELLE RECHTSPRECHUNG 1. Bauvertrag nach BGB: Kostenvorschuss wegen Mängeln schon vor Abnahme? OLG Celle Urteil vom 11. Mai 2016 Az.: 7 U 164/15 Im vorliegenden Fall beauftragte der Auftraggeber das Unternehmen zur Errichtung eines Wintergartens zu einem Pauschalpreis von 84.500,00 Euro. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme mit dem Hinweis auf zahlreiche und gravierende Mängel. Der Auftraggeber forderte das Unternehmen mehrfach vergeblich zur Mängelbeseitigung auf. Im Prozess forderte der Unternehmer noch 15.00,00 Euro Restwerklohn, der Auftraggeber einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte zahlreiche Mängel am Bauwerk fest. Die Kosten hierfür betrugen knapp 25.000,00 Euro. Das Gericht hat entschieden, dass der vom Unternehmen geforderte Restwerklohn mangels Abnahme noch nicht fällig sei. Die vorliegenden Mängel rechtfertigten die Annahmeverweigerung durch den Auftraggeber. Das Gericht bejahte jedoch einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 3 BGB, obwohl in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob beim BGB Bauvertrag schon vor der Abnahme Mängelansprüche entstehen können. Dies hatte der BGH zuletzt ausdrücklich offen gelassen. Das Gericht führt weiter aus, dass ein Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung jedenfalls dann vor der Abnahme gefordert werden kann, wenn sich ein Werkunternehmer, der ein in wesentlicher Hinsicht mangelhaftes Werk abgeliefert hat, auf den Standpunkt stellt, er habe mangelfrei geleistet. Ansonsten würde der Auftraggeber zur Abnahme gezwungen werden, obwohl er objektiv berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern. Es spricht in solchen Fällen viel dafür, der Auffassung des OLG Celle zu folgen. Der BGH wird sich mit der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, da die Revision zum BGB im vorliegenden Fall zugelassen wurde. 35 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:09 Uhr Seite 36 Recht 2. Anfechtung der Abnahme: Jeder Mangel ist konkret nachzuweisen! Landgericht Frankfurt/Main Urteil vom 31.03.2016 Az.: 2-24 O 15/08 Das Landgericht Frankfurt hatte sich im vorliegenden Fall mit der Anfechtung einer Abnahme wegen arglistiger Täuschung zu befassen. Hierbei errichtete der Unternehmer für den klagenden Auftraggeber in den Jahren 1992 bis 1994 drei Mehrfamilienhäuser. Die Arbeiten wurden 1994 und 1995 durch den Auftraggeber abgenommen. 2004 rügte der Auftraggeber Mängel an der Fassade und focht zugleich die Abnahme wegen arglistiger Täuschung an. Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens 2004 machte der Auftraggeber die entstandenen Mängelbeseitigungskosten geltend. Ein Zeichen für ein arglistiges Verschweigen von Mängeln oder aber eine fehlerhafte Organisation beim Unternehmen konnte der Auftraggeber nicht darstellen. Auch rügte der Arbeitgeber pauschal das Fehlen von Nachweisen, ohne jedoch darzustellen, welche konkret begehrt wurden. Unabhängig von der Frage der Verjährung hat das Landgericht entschieden, dass die Arglist vorliegend nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen worden ist. Das Gericht führt weiter aus, dass eine Anfechtung der Abnahmeerklärung (§ 123 BGB) wegen arglistiger Täuschung oder Organisationsverschulden konkret für jeden einzelnen Mangel dargelegt und nachgewiesen werden muss. Dabei muss der Auftraggeber hinreichend darlegen, dass bestimmte bekannte Mängel vorsätzlich verschwiegen (Arglist) oder der Kenntnis durch entsprechende Organisation entzogen (Organisationsverschulden) wurden. Auch das Rügen des Fehlens von Nachweisen ohne Angabe, welche Nachweise 36 konkret begehrt werden, reiche für den Vorwurf der Arglist und eines eventuellen Organisationsverschuldens nicht aus. Für die Praxis bleibt festzuhalten, dass die Gerichte für die Anfechtung einer Abnahme wegen arglistiger Täuschung hohe Anforderungen stellen. 3. Abnahme durch den Sachverständigen vereinbart: Auftraggeber kann nicht „zurückrudern“! OLG Köln Urteil vom 26.02.2015 Az.: 24 U 111/14 Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Werklohn und Mängel an einem Wärmedämmverbundsystem. Durch Prozessvergleich verpflichtete sich das Unternehmen zur Ausführung bestimmter Sanierungsarbeiten und der Auftraggeber im Gegenzug, nach Abnahme der Sanierungsarbeiten zur Zahlung des restlichen Werklohns. Dabei sollte nach dem Prozessvergleich ein benannter Sachverständiger die Sanierungsarbeiten überwachen und letztendlich abnehmen. Nach einer Klausel im Prozessvergleich sollten die Parteien an die Abnahme des Sachverständigen gebunden sein. Der Sachverständige erklärte nach Abschluss der Arbeiten die Abnahme, womit der Auftraggeber nicht einverstanden war, da der Sachverständige offenbar veraltete Regeln der Technik angewandt hatte. Der BGH hat beschlossen, dass die Abnahme und Entscheidung des Sachverständigen die Parteien bindet. Das Gericht hat ausgeführt, dass die Werkleistung bei der Abnahme an den aktuellen Regeln der Technik zu messen ist und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme zugrunde zu legen sind. Sofern nach der Abnahme Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden, ist für diese Arbeiten dieser Zeitpunkt maßgeblich. Sofern sich die Parteien dahingehend vergleichen, dass die Abnahme durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat, bindet die Abnahmeerklärung des Sachverständigen sowohl den Auftraggeber als auch das Unternehmen. Dies nur dann nicht, wenn sie offenkundig unbillig ist. Das Gericht stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Parteien nur dann nicht an die Entscheidung des Sachverständigen gebunden sind, wenn diesem offenkundig grobe handwerkliche Schnitzer unterlaufen. 4. Angebot mit Änderungen angenommen: Kein wirksamer Bauvertrag zustande gekommen OLG Schleswig Urteil vom 15.10.2015 Az.: 11 U 166/14 Im vorliegenden Fall unterbreitete das Unternehmen per Fax dem Auftraggeber ein Angebot über die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Der Auftraggeber nahm noch am gleichen Tag das Angebot verbindlich an, vermerkte handschriftlich jedoch zwei Änderungen und sendete das Angebot an das Unternehmen zurück. Danach sollte die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines bestimmten Gebäudes stehen und schlüsselfertig sein, d.h. betriebsbereit und angeschlossen an das öffentliche Stromnetz. Das Unternehmen nahm daraufhin das Angebot an, ohne sich jedoch ausdrücklich zur handschriftlichen Änderung zu erklären. Das Gericht hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Bauvertrag zustande gekommen ist. Auch wenn der Auftraggeber erklärt, er nehme das Angebot des Auftragnehmers verbindlich, kommt kein Bauvertrag zustande, wenn der Auftraggeber in das Annahmeschreiben zwei zusätzliche Details handschriftlich aufnimmt und der Auftragnehmer mit diesen Ergänzungen zumindest teilweise nicht einverstanden ist. Vielmehr stellt das Schreiben mit der handschriftlichen Änderung eine Ablehnung des Angebots gemäß § 150 Abs. 2 BGB, verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers dar. Dieses neu unterbreitete Angebot hat das Unternehmen nicht angenommen, da es sich nicht ausdrücklich auf die handschriftlichen Änderungen erklärt hat. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, dass dem Empfänger eines Angebots, der noch zusätzliche vertragswesentliche Regelungen mit aufnehmen möchte, dringend zu empfehlen ist, 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 37 Bau Saar klarzustellen, dass seine Erklärung vom Angebot abweicht. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Vertrag ohne die aus seiner Sicht wesentlichen Regelungen zustande kommt. 5. Stundenlohnarbeiten müssen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen! Oberlandesgericht Schleswig Urteil vom 15.11.2013 Az.: 1 U 59/12 Im vorliegenden Fall hat das Gericht über restlichen Werklohn in Höhe von 28.450,00 Euro auf Stundenlohnbasis zu entscheiden. Der vom Unternehmen ausgefüllte und rechtzeitig eingereichte Stundenzettel wurde vom Auftraggeber abgezeichnet, jedoch zahlte er lediglich 6.000,00 Euro, weil er den vom Unternehmen betriebenen Aufwand für überzogen hält. Das Unternehmen erhebt Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns. Das Gericht hat entschieden, dass zwar ein Vergütungsanspruch besteht, jedoch dem Auftraggeber ein Gegenanspruch auf Herabsetzung der Vergütung zusteht, da das Unternehmen seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat. Eine Neuauswinkelung der Sprinkler sei vorliegend nur notwendig geworden, da die Wände versetzt wurden. Der vom Unternehmen betriebene Aufwand an Arbeitsstunden sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich eine größere Zahl von Sprinklern wegen einer Veränderung der Deckenhöhe neu ausgerichtet werden musste. Dabei trug das Unternehmen nicht vor, an wieviel Sprinklern Installationsarbeiten insgesamt vorgenommen worden sind. Diesbezüglich trifft das Unternehmen eine sekundäre Beweislast, d.h. das Unternehmen muss zur Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistung jedenfalls das vortragen, was dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht. Das Gericht führt aus, dass sich die Höhe der Vergütung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden ergibt, wenn eine Vergütung nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen vereinbart ist. Zur Begründung des Vergütungsanspruchs muss das Unternehmen somit darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Sollte das Unternehmen seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei der Erbringung von Stundenlohnarbeiten verletzen, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Herabsetzung der bereits gezahlten Stundenlohnvergütung zu. Für die Praxis heißt das, dass Stundenlohnzettel von vorherein sämtliche Tatsachen enthalten sollen, aus denen sich die jeweils geleisteten Arbeitsstunden, die eingesetzten Personen (auch hinsichtlich ihrer Funktion), die Art ihres Einsatzes und welche konkreten Arbeiten in der angegebenen Zeit ausgeführt worden sind, ergeben. 6. Herstellervorgaben nicht eingehalten: Leistung mangelhaft? Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 2. September 2015 12 U 199/14 Im vorliegend zu entscheidenden Fall hat ein Bauunternehmer, der ein Bürogebäude errichten sollte, einen Nachunternehmer mit den Heizungs- und Sanitärinstallationen beauftragt. Nach Fertigstellung des Objekts, löste sich eine Muffenverbindung des Abflussrohrs, wodurch Wasser aus dem Wandbereich austrat. Das zu installierende Abflussrohr war nicht entsprechend in der Montageanleitung des Herstellers angebracht. Nach Inanspruchnahme des Bauunternehmers durch den Auftraggeber forderte dieser vom Nachunternehmer Schadensersatz. Das Gericht hat entschieden, dass der Nachunternehmer dem Bauunternehmer Schadensersatz zu zahlen hat. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es einen Mangel der Werkleistung in der Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sieht. Grundsätzlich stehen Montageanleitungen eines Herstellers den an- erkannten Regeln der Technik nicht gleich. Daher führt ein Verstoß nicht zwangsläufig zu einem Ausführungsmangel. Im vorliegenden Fall war zwar die Montageanleitung nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart worden. Das Gericht bejaht jedoch ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Einhaltung der Herstellervorgaben, so dass von einer konkludenten Einbeziehungsvereinbarung auszugehen war. Das Gericht führt aus, dass Vorgaben des Herstellers immer dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehören, wenn ihre Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Von einer konkludenten Abrede ist auszugehen, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellervorgaben hat. Das Gericht stellt zudem klar, dass wenn die Vorgaben des Herstellers die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Unternehmer nicht eigenmächtig entscheiden kann, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden solle. Diese Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu. Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Martin Vanoli Tel. 06 81 / 3 89 25 31 RA Christian Ullrich Tel. 06 81 / 3 89 25 26 37 95418_sbr_0316 38 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 38 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 39 Aus- und Fortbildung Bau Saar Rehlinger im Ausbildungsz e n t r u m B au Die saarländische Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und stv. MP Anke Rehlinger besuchte im Juni das Ausbildungszentrum in Saarbrücken-Schafbrücke. Im Anschluss an die Begrüßung durch AGVVorstandsmitglied Günther Heitz und HGF Claus Weyers führte GF Markus Pirron die Wirtschaftsministerin durch das Ausbildungszentrum. Neben zahlreichen persönlichen Gesprächen mit den Auszubildenden bekam Rehlinger einen praxisnahen Einblick in die Arbeitsweise des Ausbildungszentrums und konnte sich von der erfolgreichen Aus- und Weiterbildungsarbeit für das saarländische Bauhauptgewerbe überzeugen. Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsministerium, dem AGV Bau Saar und seinem Ausbildungszentrum wurde bekräftigt. A u s b i l d u n g sz e n t r u m e r h ä lt A r b e i t s s c h u t z p r e i s m e da i l l e i n Bronze In Anerkennung des Projektes „Sicheres Arbeiten in Ausbildungswerkstätten“ für den VBG-Arbeitsschutzpreis wurde dem Ausbildungszentrum Bau in Saarbrücken-Schafbrücke am 10. Juni 2016 die Medaille VBG-Arbeitsschutzpreis Bronze verliehen. 39 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 40 Verbandsleben A b s c h l u s s f e i e r d e r B au i n g e n i e u r e derpreis der saarländischen Bauwirtschaft geehrt. Beide Arbeiten wurden vom AGV Bau Saar mit jeweils 500 EURO prämiert. Matthias Urnau hatte seine BachelorArbeit, betreut von Prof. Dr.-Ing. Ingrid Düsing, zum Thema „Experimentelle und numerische Untersuchungen von Kopfplattenanschlüssen nach der Komponentenmethode“ geschrieben. Thomas Borgers Master-Abschlussarbeit, betreut von Prof. Dr.-Ing. Dietrich Wullschläger und Prof. Dr.-Ing. Ingrid Düsing hatte „Integrale und semi-integrale Stahl-Verbundbrücken“ zum Gegenstand. Die Abschlussfeier des Studiengangs Bauingenieurwesen der Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) fand am 8. Juli 2016 in den Räumen der Industrie und Handelskammer des Saarlandes auf Einladung des AGV Bau Saar statt. In einer Ausstellung präsentierten die Absolventinnen und Absolventen ihre Abschlussarbeiten und wurden im Kreise von Freunden und ihren Professorinnen und Professoren vom Fachbereich verabschiedet. Besonderer Höhepunkt war die Vorstellung und Prämierung der jeweils besten Abschlussarbeit im Bachelor- und Masterstudium. In seiner Begrüßung ging Klaus Ehrhardt, Präsident des AGV Bau Saar, auf die Arbeitsmarktsituation ein. „Für die saarländische Bauwirtschaft kann ich Ihnen bestätigen, dass der Mangel an Fachkräften auch bei uns ein Thema ist. Um unsere hohe Bauausführungskompetenz nicht zu verlieren, brauchen wir gut ausgebildete Jungingenieure“. Dipl.-Ing. Carsten Chassard vom saarländischen Landesbetrieb für Straßenbau hielt die Festansprache zum im Saarland topaktuellen Thema „Notwendigkeit und Strategie der Brückenertüchtigung“. Prof. Dr. Gudrun Djouahra, Dekanin der Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen, gratulierte zum erfolgreichen Studienabschluss und verabschiedete die Absolventen und Absolventinnen im Namen des Studienbereich Bauingenieurwesen. Im Anschluss daran wurden Matthias Urnau und Thomas Borger für die beste Bachelor- und Masterarbeit mit dem För- 40 Sa a r l ä n d i s c h e B au fa m i l i e v e r stä r k t Mit den in Folge genannten drei neuen Mitgliedsunternehmen, konnte der AGV Bau Saar seit Jahresbeginn bereits 14 neue Mitglieder in seinen Reihen willkommen heißen. So freut er sich auf die künftige Zusammenarbeit mit folgenden Betrieben: G Miro Birro und Michael Kirsch GdbR, Hoch- und Tiefbau, Lebach G Sabine Thielen, Steil- und Flachdachbau, Saarlouis G VerputzSaar GbR, Saarbrücken 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 41 Bau Saar Dachdecker 3 7. Sa a r ländischer Da c h d e c k e r ta g Zum 37. Saarländischen Dachdeckertag lud die Innung in diesem Jahr in das Grunder‘s Hofgut Menschenhaus ein. Landesinnungsmeister Peter Braeuning konnte an die 70 Teilnehmer begrüßen. Zunächst gedachte die Versammlung der am 16. Juni 2016 verstorbenen Trudel Marx. Sie gehörte zu den Ersten, die schon frühzeitig darüber nachgedacht haben, ob es für die Dachdecker an der Saar nicht vorteilhaft sei, wenn sie eine Innung gründeten, was 1980 dann auch geschah. Über viele Jahre hinweg war Frau Marx als Rechnungsprüferin der Innung des Dachdeckerhandwerks für das Saarland tätig. „Das Allzeithoch im Dachdeckerhandwerk, über das der ZDH berichtete, können wir für das saarländische Dachdeckerhandwerk nicht bestätigen“, so LIM Peter Braeuning, denn eine Umfrage im Saarland hat ergeben, dass sich der bundesweit positive Trend hier nicht konstatieren lässt. Geschäftsführer Weyers begann seinen Bericht mit den aktuellen SOKA-Zahlen bis Mai 2016. Demnach sind im Saarland 1291 Arbeitnehmer in insgesamt 283 Betrieben beschäftigt. Die Anzahl der saarländischen Dachdeckerbetriebe stieg um 6,39 %, die der saarländischen Dachdecker-Arbeitnehmer leicht um 0,31 %. Der Geschäftsführer berichtete sodann von dem erfolgreichen Tag „Azubi am Bau“, der Kampagne Meisterhaft sowie den laufenden Tarifverhandlungen. Wahlen In ihrem Amt bestätigt wurden Peter Braeuning als Landesinnungsmeister und Joachim Erbach als sein Stellvertreter. Landeslehrlingswartin bleibt Andrea Fox. Darüber hinaus gehören dem Vorstand Stefan Colbus, Peter Quint, Sandra Raber, Jörg Risch, Thomas Wagner und als Sprecher des Jungmeisterkreises Marc Mayer an. Zum offiziellen Teil konnte Landesinnungsmeister Peter Braeuning den Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, RA Ulrich Marx, der auch den Vortrag übernahm, begrüßen ebenso wie den Präsidenten der Handwerkskammer des Saarlandes Bernd Wegner sowie den stv. Hauptgeschäftsführer Bernd Reis und zahlreiche Gastmitglieder. hin, die am 1. August 2016 in Kraft treten wird. Bei schönstem Wetter bot sich dann am Abend im Hofgarten die Gelegenheit zum Austausch unter den Kolleginnen und Kollegen. Ehrungen Ulrich Marx informierte über die laufenden Tarifverhandlungen, die Nachwuchsproblematik auch im Zusammenhang mit der Flüchtlingswelle sowie die Aktion Dach des ZVDH, die seit nunmehr 25 Jahren besteht. Schließlich wies der Hauptgeschäftsführer auf die neue Ausbildungsverordnung des Dachdeckerhandwerks Silberne Ehrennadel für Helmut Zimmer 50-jähriges Arbeitsjubiläum und Ehrenplakette für 40-jähriges Meisterjubiläum für Lothar Noserke 41 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 42 Verbandsleben Bauinnung M i tg l i e d e r v e r sa m m l u n g Am 24. Mai 2016 fand die Mitgliederversammlung der Innung des Bauhandwerks für das Saarland in den Räumen der Prowin Akademie in Landsweiler-Reden statt. Der geschäftsführende Direktor der Akademie Steffen Bug stellte den Teilnehmern die proWIN GmbH, die 1995 als Vertriebsunternehmen für ökologische Reinigungsprodukte gegründet wurde und sich seitdem mit ihrem Multi-Level-Vertriebssystem zu einem der führenden, herstellerunabhängigen Direktvertriebe in Europa entwikkelt, vor. Nach der Begrüßung durch Landesinnungsmeister Michael Linnebacher standen im Geschäftsbericht die Themen Ausbildung und Tarifrunde 2016 im Vordergrund. Im Anschluss an den Regularienteil bot sich beim gemeinsamen Abendessen mit Grillen die Möglichkeit zum Gedankenaustausch. E r h a r d H e t k e v e r sto r b e n Herr Erhard Otto Hetke verstarb am 6. Juni in Saarbrücken kurz vor Vollendung seines 81. Lebensjahres. Herr Hetke war erweitertes Gründungsmitglied und langjähriges Präsidiumsmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie Saarland e.V. Er war für den Verband über viele Jahre hinweg äußerst engagiert tätig und wurde bei seinem Ausscheiden aus dem Präsidium im Jahre 2001 zum Ehrenmitglied ernannt. In den 60er Jahren trat Erhard Hetke in die Dienste der von dem Engländer John Camden gegründeten Readymix Deutschland und gründete die Readymix Saar mit Werksstandorten in Saarwellingen, St. Wendel, Hostenbach, Einöd, Hasborn, Merzig und übernahm diverse mittelständische Unternehmen aus der damals jungen Transportbetonbranche. Innerhalb des Konzerns, dessen Gründungsgesellschafter neben der Readymix England, die deutschen Konzerne Raab Karcher und Thyssen waren, übernahm Herr Hetke sehr schnell leitende Funktion und betrieb die Expansion des Konzerns mit atemberaubender Geschwindigkeit, vor allem im Südwesten, was zur Marktführerschaft der Readymix in weiten Regionen Deutschlands führte. Nach seiner Berufung in den Vorstand der Readymix AG leitete Herr Hetke den Readymix–Bereich Mitte von Saarlouis aus. Als Mitglied im Vorstand des Verbandes der Deutschen Transportbetonindustrie war Herr Hetke maßgeblich beteiligt an der Richtlinienkompetenz, den Statuten der Eigen-und Fremdüberwachung, der Schaffung des Ausbildungsberufes „Verfahrensmechaniker Transportbeton“ sowie der Werbekampagne „Beton – es kommt drauf an, was wir draus machen“. Ebenso war Erhard Hetke Mitinitiator, die Verwendung von Flugasche mit ihren latent-hydraulischen Eigenschaften zu zertifizieren und als Zusatzstoff für die Betonherstellung in die Betonnorm aufzunehmen. 42 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 43 Magazin D e r AG V B au Sa a r g r at u l i e r t Herrn Günter Heitz, Vizepräsident des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 3. Juni 2016 H e r r n J o s e f G r i e s , Ehrenmitglied der Dachdeckerinnung, zur Vollendung seines 91. Lebensjahres am 13. Juni 2016. H e r r n P e t e r E ff e n b e r g e r, Ehrenvorsitzender des Verbandes der Baustoffindustrie, zur Vollendung seines 75. Lebensjahres am 24. Juni 2016 F r a u E u g e n i e D a h m , ehemaliger Mitarbeiterin des AGV Bau Saar, zur Vollendung ihres 77. Lebensjahres am 1. Juli 2016 H e r r n R i c h a rd We b e r, ehemaligem Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar, zur Vollendung seines 89. Lebensjahres am 9. Juli 2016 F r a u Ve ro n i k a H e i n z , ehemaligem Mitglied im Beirat des AGV Bau Saar, zur Vollendung ihres 76. Lebensjahres am 22. Juli 2016 H e r r n H e r b e r t C o l b u s , Ehrenmitglied der Dachdeckerinnung, zur Vollendung seines 77. Lebensjahres am 23. Juli 2016 H e r r n We r n e r S c h m e e r, ehemaligem stellvertretenden Vorsitzenden und Ehrenmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie, zur Vollendung seines 74. Lebensjahres am 8. August 2016 H e r r n J o h a n n S c h i e s t e l , ehemaligem Vorstandsmitglied der saarländischen Stuckateurinnung, zur Vollendung seines 78. Lebensjahres am 9. August 2016 Bau Saar TERM INE 7./8. Oktober 2016 Iphofen, Fachseminar Estrich bei Firma Knauf 16. Oktober 2016 Saarbrücken, Tag der Bau- und Baustoffindustrie 28. Oktober 2016 Saarlouis, Mitgliederversammlung der Landesfachgruppe Holzbau Saarland 4. November 2016 Losheim, Mitgliederversammlung der Landesfachgruppe Fliesen und Naturstein sowie der Landesfachgruppe Kachelofen- und Luftheizungsbau 18. November 2016 Saarlouis, Mitgliederversammlung der Landesinnung Saar Stuck Putz Trockenbau 24. November 2016 Dillingen, Mitgliederversammlung der Bau- und Baustoffindustrie DER AGV BAU SA AR TRAU ERT um H e r r n E h r h a rd O t t o H e t k e , erweitertes Gründungsmitglied und langjähriges Präsidiumsmitglied sowie Ehrenmitglied des Verbandes der Baustoffindustrie, der am 6. Juni 2016 im Alter von 80 Jahren verstorben ist um F r a u Tr u d e l M a r x , ehemalige geschäftsführende Gesellschafterin der Fa. Peter Marx GmbH und langjährige Rechnungsprüferin der Dachdeckerinnung, die am 16. Juni 2016 im Alter von 83 Jahren verstorben ist Impressum Herausgeber: Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken Telefon (06 81) 3 89 25-0 Telefax (06 81) 3 89 25-20 Internet: http://www.bau-saar.de E-mail: [email protected] Verantwortlich: RA Claus Weyers (-22) Redaktion: Kirsten Schilt (-34) Auflage: 1300 Exemplare Erscheinungsweise: 5 x jährlich Anzeigenverwaltung und Vertrieb: Dienstleistungsgesellschaft AGV Bau Saar GmbH Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken Telefon (06 81) 3 89 25-0 Telefax (06 81) 3 89 25-20 Satz und Druck: Werbedruck Klischat Offsetdruckerei GmbH Untere Bliesstraße 11 66538 Neunkirchen Telefon (0 68 21) 29 04-0 Telefax (0 68 21) 29 04-31 Nachdruck, auch auszugsweise, nur nach vorheriger Genehmigung der Redaktion. Der nächste Saar Bau Report erscheint im Oktober 2016 43 95418_sbr_0316 28.07.2016 12:10 Uhr Seite 44
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