Sportschifffahrt

Sportschifffahrt
Generelle Revierinformationen
Italien
INHALT
1.Allgemeines.................................................... 2
2. Bestimmungen ........................................... 2
2.1.Schiffspapiere....................................... 2
2.2.EU-Mehrwertsteuernachweis.................. 2
2.3.Führerscheinvorschriften........................ 2
2.4.Funkzeugnisse....................................... 3
2.5.Versicherung......................................... 3
2.6. Sicherheitsausrüstung an Bord.............. 3
2.7.Seenotrettung....................................... 4
3.
4.
5.
Allgemeine Vorschriften................................ 5
Weitere Wassersportarten............................. 5
4.1.Wasserskifahren.................................... 5
4.2.Jet-Ski................................................... 5
4.3. Tauchen................................................ 6
4.4.Windsurfen........................................... 6
Wichtige Anschriften..................................... 6
IMPRESSUM
G 1106_16
Diese Informationen wurden von ADAC und ÖAMTC mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit
können wir nicht übernehmen. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC Grenzverkehr &
Sportschifffahrt gestattet.
ÖAMTC Version:
Mag. Michael Teuschl (Touristisches Informations- und Produktmanagement, ÖAMTC)
Juli 2016
1.ALLGEMEINES
Alle öffentlichen Gewässer in Italien sind für die Sportschifffahrt freigegeben. Nicht öffentlich sind einige Seen und Stauseen, die entweder
Privatbesitz sind oder wasserwirtschaftlich genutzt werden und deshalb für Motorboote gesperrt sind. Hoch gelegene, schlecht zugängliche
Gebirgsseen sind für den Einsatz von Motorbooten ungeeignet.
2.BESTIMMUNGEN
In Italien gibt es eine Reihe von geschützten Gebieten mit besonderen Vorschriften. Diese können den Seekarten entnommen oder bei den
zuständigen Behörden oder Hafenämtern erfragt werden. Es ist verboten, in der Nähe von Badestränden zu fahren. In Häfen sind nur Schallsignale erlaubt, die der Vermeidung von Kollisionen dienen. Jede Gewässerverunreinigung ist dabei strengstens untersagt. Genaue Auskünfte
zu den Naturschutzgebieten erteilt die Guardia Costiera.
Weitere Informationen: www.minambiente.it, www.parks.it
In Hafeneinfahrten von Seehäfen haben auslaufende Fahrzeuge Wegerecht, besonders wenn Strömung herrscht. Es ist in Italien üblich, mit
dem Bug oder Heck anzulegen und das Schiff mit einer Mooringleine oder einem Anker in Position zu halten. In kleineren Stadthäfen ohne
federführenden gewerblichen Betreiber wird die Funktion des Hafenmeisters durch den jeweiligen Kommandanten der Küstenwache (Guardia
Costiera) übernommen.
In der Adria wird nachts Fischerei mit starken Scheinwerfern betrieben, die zu Verwechslungen mit anderen Lichtern führen können.
An den Frischwasseranschlüssen in Häfen, insbesondere im Süden, wird in der Regel kein Trinkwasser angeboten.
2.1.Schiffspapiere
Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen oder die amtlich anerkannten Kennzeichen von den Verbänden,
z.B. der Internationale Bootsschein (IBS).
2.2.EU-Mehrwertsteuernachweis
Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt,
die nach dem 1. Jänner 1985 in Betrieb genommen wurden – Brüsseler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992.
„Luxussteuer für Boote“
Die Luxussteuer für Boote gilt nur für italienische Bootseigner. Ausländische Bootseigner sind vor der Steuer nicht betroffen.
Das gilt auch für Charterboote unter italienischer Flagge.
2.3.Führerscheinvorschriften
Ausländische Bootsfahrer – auch Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.
Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See obligatorisch, wenn
A
A
A
A
A
Bootsführer zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr dürfen auch Boote unter 40 PS in Begleitung eines Volljährigen,
der auch einen Sportbootführerschein besitzt, fahren.
mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser mit mehr als 1300 ccm Hubraum gefahren werden
ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und mehr als 2000 ccm Hubraum gefahren wird
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Anerkennung österreichischer Patente
Das österreichische Binnenpatent einschließlich des „Internationalen Zertifikats für Führer von Sportfahrzeugen“ gilt in Küstengewässern grundsätzlich nicht. Ob und inwieweit einzelne Küstenstaaten Binnenpatente in ihren Küstengewässern dennoch
anerkennen, liegt in deren Ermessen. Sportpatente für Küstengewässer, die von den gesetzlich genannten Verbänden, dem
„Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ)“ und dem „Österreichischen Segelverband (ÖSV)“, ausgestellt und mit
dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, werden in der Regel anerkannt. Der österreichische
Yacht-Seebrief ist in den Küstengewässern des Mittelmeeres gültig.
Für genauere Informationen über den erforderlichen Befähigungsausweis in Italien wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, an den Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich oder
an den Österreichischen Segelverband (siehe„Wichtige Anschriften“).
Slowenische oder kroatische Sportbootführerscheine gelten in Italien nicht.
2.4.Funkzeugnisse
Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. Für den Sportschiffer sind
drei verschiedene Zeugnisse relevant:
A Seefunk:
A SRC (Short Range Certificate) „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis“. Gültig für UKW und GMDSS.
A LRC (Long Range Certificate) “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS.
A Binnenfunk:
A UBI „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“
2.5.Versicherung
Beim Befahren italienischer Binnen- und Küstengewässer sind alle motorgetriebenen Wassersportfahrzeuge und Segelboote mit
Hilfsmotoren haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die
Versicherungskarte, die von den Versicherern zusätzlich zur Police ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssumme beträgt
6 Millionen Euro, 5 Millionen Euro für Personenschäden und 1 Million Euro für Sachschäden.
ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung*
Informationen zur ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung sind im Internet unter www.oeamtc.at/versicherung in der Rubrik Sachversicherungen zu finden.
* Versicherungsagent: ÖAMTC-Betriebe GesmbH (GISA-Zahl: 23409217), Versicherer: Generali Versicherung AG
2.6. Sicherheitsausrüstung an Bord
Bei Kontrollen von Rettungsringen und Rettungswesten wird streng auf die CE-Konformität geachtet. Mitgeführte Seenotsignale
und Signalpistolen müssen grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.
Der ADAC empfiehlt bei Befahren der italienischen Binnengewässer eine Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen gemäß dem
„Certificato“, einer Vereinbarung, die mit den italienischen Aufsichtsbehörden getroffen wurde:
A ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person (CE-Kennzeichnung)
A Feuerlöscher der Brandklasse ABC je nach Motorstärke
A Pyrotechnische Signalmittel wie Handfackeln (rot) oder Signalpistolen mit Fallschirmsignalen (rot)
A Taschenlampe mit Ersatzbatterien
A Erste-Hilfe-Set
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Mit dieser Ausrüstung darf das Fahrgebiet 3 Meilen nicht überschritten werden.
Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung für Küstengewässer:
Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung
innerhalb der verschiedenen Meilenzonen
weltweite
Fahrt
innerhalb
50 sm
Rettungsinsel
x
x
ohnmachtsichere Rettungsweste mit
CE-Kennzeichen für jede Person an Bord
x
Sicherheitsleinen für jede Person an Bord,
auch auf Flüssen die zum Meer führen
Rettungsring mit Reflexstreifen und Leine
innerhalb
12 sm
innerhalb
6 sm
innerhalb
3 sm
innerhalb
1 sm
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x1
x1
x1
x1
x1
x1
Feuerlöscher
x
x
x
X
x
x
Bilgenpumpe
x
x
x
x
x
x
Mann-über-Bord-Boje
x1
x1
x1
x1
Rauchboje
x3
x2
x2
x2
x1
Schiffsuhr
x
x
Barometer
x
x
Kompass mit Deviationstabelle (a)
x
x
Fernglas
x
x
Navigationskarte für den jew. Fahrbereich
x
x
Navigationsbesteck
x
x
Rotes Handfeuersignal
x4
x3
x2
x2
x2
Rote Fallschirmraketen
x4
x3
x2
x2
Erste Hilfe Ausrüstung
x
x
Richtscheinwerfer (b)
x
x
x
x
x
x
x
x
Akustisches Signal (Horn) (c)
x
x
Elektrische Positionsgeräte
x
x
UKW-Sprechfunkanlage
x
x
Radarreflektor
x
x
Seenotfunkbake EPIRB
x
x
x
(a) Die Deviationstabelle ist nur bei Bedarf Pflicht.
(b) Bei Fahrten tagsüber innerhalb der 12-Meilen-Zone genügt eine Taschenlampe.
(c) Für Yachten über 12 m sind auch eine Trillerpfeife und eine Schiffsglocke (oder ein transportables Signalgerät) Pflicht.
(Ziffer) Stückzahlen.
2.7.Seenotrettung
Das Seenotrettungszentrum Italiens (MRCC), die Einsatzzentrale des Hauptkommandos der Capitanerie di Porto - Guardia Costiera, ist rund um die Uhr über die Notrufnummer 1530 („Numero Blu“) erreichbar.
Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und DSC (VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kHz) erreichbar.
Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann,
da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.
SeaHelp – Pannendienst auf See
Im Adriaraum können SeaHelp Mitglieder die Pannenhelfer auf See zur Hilfe rufen. ÖAMTC Mitglieder bekommen bei SeaHelp
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3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Wassersportfahrzeuge müssen folgenden Fahrzeugen grundsätzlich die Vorfahrt einräumen und von diesen einen Sicherheitsabstand
(zwischen 50 m und 200 m) einhalten:
A Öffentlichen Linienfahrzeugen
A Booten im öffentlichen Einsatz mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen
A Rettungsbooten
A Fischerboote
Es ist verboten:
A den Kurs der öffentlichen Dienstwasserfahrzeuge zu kreuzen und deren Anlegen und Beidrehen zu behindern
A Fischerboote zu behindern
A in bezeichneten Regattastrecken zu fahren
A in Bade- und Schutzzonen zu fahren und Wassersportarten zu betreiben (Motorboote dürfen auf diesen Wasserflächen nur bei Abfahrt, Landung und senkrechtem Übergang und mit einer Sicherheitsgeschwindigkeit fahren)
A Rennboote zu fahren (außer bei Probefahrten nach vorheriger Anmeldung bei den Schifffahrtsbehörden mit Angabe des Streckenplans)
A Jet-Ski und ähnliche Wasserfahrzeuge am Strand und in Domänengebieten abzustellen.
In der Nähe von Übungsgebieten der Segelsurfschulen ist besonders vorsichtig zu fahren.
Beim Passieren von Taucherbojen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.
Vor Anker liegende Wasserfahrzeuge müssen bei Tag mit zwei weißen, übereinander liegenden Fahnen, und bei Nacht mit einem weißen Licht
ausgerüstet werden.
Im Notfall müssen Bootsführer akustische Signalmittel verwenden. Für Motorboote benötigt man ein Horn, für Paddel- und Segelboote mit
einer Segelfläche bis 15 qm eine Trillerpfeife.
Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot,
Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen. Vor dem
Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen
Sammelbehältern entsorgt werden.
4. WEITERE WASSERSPORTARTEN
4.1.Wasserskifahren
Wasserskifahren muss in freien Gebieten oder in den vorgeschriebenen Wasserskistrecken und in einer Sicherheitsentfernung von
mindestens 100 m stattfinden. Der Abstand zwischen Zugboot und Wasserskifahrer darf 12 m nicht unterschreiten. Zugboote müssen
auch einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 100 m) von den anderen Wasserfahrzeugen einhalten. Eine Wenden- und eine
Leerlaufvorkehrung, ein nautischer Erste-Hilfe-Kasten sowie einen Rettungsring für jeden Wasserskifahrer sind vorgeschrieben. Wasser-
skifahrer müssen eine Schwimmweste tragen.
4.2.Jet-Ski
Jet-Skis dürfen in Italien grundsätzlich nur mit entsprechendem Sportbootführerschein geführt werden. Jet-Ski und ähnliche Wasser-
fahrzeuge dürfen nicht am Strand abgestellt werden.
Jet-Ski Fahrer müssen eine Rettungsweste tragen.
Sonderregelung im Hafeneinfahrtsbereich Triest und vor der Küste Muggias: Dort sind Jet-Ski und Windsurfen wegen des Schiffsverkehrs und der Grenznähe zu Slowenien untersagt.
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4.3.Tauchen
Tauchverbot besteht:
A In Gebieten mit archäologisch noch nicht ausgewerteten historischen Funden (z.B. Römerschiff vor San Bartolomeo).
A Im Kurs von Linienschiffen, in Häfen und Hafeneinfahrten, in Badezonen, in Schilf- und Biotopbereichen und in für
Wasserskifahrer reservierten Fahrbereichen.
Wichtig: Die Kennboje, die ein Tauchareal kennzeichnet, muss mit einer roten Flagge mit weißen Querstreifen versehen sein.
Ferner ist ein Begleitboot vorgeschrieben.
4.4.Windsurfen
Auf allen öffentlichen Gewässern ist vorerst das Windsurfen möglich. Selbstverständlich sind Schifffahrtswege, Badegebiete, Häfen
sowie Hafenein- und -ausfahrten zu meiden. Die örtlichen Behörden können Surfverbote erlassen oder Surfreviere begrenzen.
Deshalb ist es erforderlich, sich vor Ort über mögliche Einschränkungen zu erkundigen. Windsurfer sollten für sie eingerichtete
Zufahrtsstraßen zum Wasser nutzen und nur dort ihre Surfbretter und Segel abstellen.
Segelsurfer müssen eine Rettungsweste tragen und einen Mindestabstand von 10 m voneinander einhalten.
5. WICHTIGE ANSCHRIFTEN
A Guardia Costiera
Tel. 1530
www.guardiacostiera.gov.it
A
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Oberste Schifffahrtsbehörde
1030 Wien, Postfach 3000, Radetzkystraße 2
Tel. (01) 711 62 655 902 oder DW 655 904
www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt
MSVÖ Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich
1230 Wien, Ketzergasse 30
Tel. (01) 609 44 40
E-Mail: [email protected]
www.msvoe.at
Italienische Botschaft in Österreich
1030 Wien, Rennweg 27
Tel. (01) 712 51 21, Fax 01 713 97 19
E-Mail: [email protected]
www.ambvienna.esteri.it
A
Österreichische Botschaft in Italien
I-00198 Roma, Via Pergolesi 3
Tel. +39 06 844 01 41, Fax +39 06 854 32 86
E-Mail: [email protected]
A
A
Österreichischer Segel-Verband
7100 Neusiedl am See, Seestraße 17b
Tel. (02167) 40 243 0, Fax 02167 40 375
E-Mail: [email protected]
www.segelverband.at
A
SeaHelp der Pannendienst auf See (ÖAMTC Vorteilspartner)
4802 Ebensee, Maria Greil Straße 6
Tel. (06133) 6272 10, Fax 06133 6272 90
E-Mail: [email protected]
www.sea-help.eu
Hinweis: ÖAMTC Mitglieder erhalten bei SeaHelp 10% Rabatt
auf alle Angebote.
A
ENIT, Italienische Zentrale für Tourismus
1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, Mezzanin - Top XVI
Tel. (01) 505 16 39, Fax (01) 505 02 48
E-Mail: [email protected]
www.enit.at
A
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