Information: Wald in Nordfriesland

Wald in Nordfriesland
Leitfaden für die Neuwaldbildung
2013
Alter Wald in Immenstedt
Instrumente der Neuwaldbildung in Nordfriesland
Obgleich die Waldfläche in Nordfriesland in den letzten 150 Jahren durch Aufforstungen erheblich
zugenommen hat, bleibt sie doch weit hinter ihrer natürlichen Ausdehnung zurück, da in der
Vergangenheit die meisten Wälder in landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt wurden. Mit
einem Waldanteil von gut 4% gehört Nordfriesland zu den waldärmsten Regionen Deutschlands.
Schon lange ist es landespolitisches Ziel die Waldfläche in Schleswig-Holstein zu erhöhen. Der Kreis
Nordfriesland hat sich ebenfalls für eine Waldvermehrung in Nordfriesland ausgesprochen. Grund
dafür sind die vielfältigen Wohlfahrtsleistungen, die der Wald neben dem Nutzen für den Eigentümer
auch für die Allgemeinheit erbringt. Seit einigen Jahren findet jedoch eine Erhöhung des Waldanteils
kaum noch statt, da sich kaum noch Flächeneigentümer für die Bildung von Wald entscheiden.
Bei der Entscheidung neuen Wald zu bilden, ist der Wille des Landeigentümers Ausgangspunkt der
weiteren Planungen. Dieses Informationsblatt will diesem einen Überblick geben, welche
Voraussetzungen und verschiedenen Möglichkeiten der Finanzierung für eine Aufforstung bestehen.
Antrag auf Erstaufforstung
Unabhängig von der Art der Aufforstung oder ihrer Förderung muss der Landeigentümer oder eine
von ihm befugte Person vor der Aufforstung einen Antrag auf Erstaufforstung bei der unteren
Forstbehörde stellen (s. Kontaktadresse). Der Antrag ist formlos und muss mindestens die
Kontaktdaten des Antragstellers, die Größe und die Flurbezeichnung der Fläche angeben und eine
Katasterkarte enthalten, auf der die Abgrenzung der Fläche zu erkennen ist.
Die Forstbehörde prüft, inwieweit andere öffentliche Belange oder Planungen einer Aufforstung
entgegenstehen oder sie auf Teilflächen einschränken. Dazu werden verschiedene Träger öffentlicher
Belange (wie z.B. die Gemeinde, der Wasser- und Bodenverband, das archäologische Landesamt
sowie ggf. Strom-, Gas- oder Bahnnetzbetreiber, der Landesbetrieb für Straßenbau u.a.) zu der
Planung befragt.
Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob andere höher zu bewertende Naturschutzbelange auf der
beantragten Fläche Vorrang haben. Ein Ablehnungsgrund könnte z.B. sein, wenn die Aufforstung die
Zerstörung eines geschützten Biotopes, wie z.B. einer Heidefläche oder einer Feuchtwiese, zur Folge
hätte.
Aufforstungsgenehmigungen in Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerdem einer zusätzlichen
Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde.
Obgleich die heutigen Marschgebiete vor langer Zeit, als der Meeresspiegel niedriger war, auch
bewaldet waren und sich durch den Deichbau und Entwässerungsmaßnahmen auch im jetzigen
Zustand Wald entwickeln würde, ist hier doch die Natürlichkeit von Wald weniger stark gegeben als
auf den Geestgebieten. Außerdem stehen in vielen Marschgebieten andere naturschutzfachliche
Prioritäten, wie z.B. der Wiesenvogelschutz, im Vordergrund. Auf der Geest erscheint es besonders
erstrebenswert, wenn neuer Wald bereits vorhandene Wälder arrondiert. Optimal sind
Aufforstungen angrenzend an historisch alten Wäldern.
Einjährige Erstaufforstung angrenzend an alten Wald nach landwirtschaftlicher Nutzung mit
Roggeneinsaat in Wester-Ohrstedt
Förderprogramm
Seit fast 150 Jahren wurden Aufforstungen in Schleswig-Holstein in verschiedener Art und Weise
gefördert. Seit vielen Jahren gibt es Fördermittel, die die EU, der Bund und das Land zur Verfügung
stellen. Ihre Höhe und die Voraussetzungen sind in der „Richtlinie für die Förderung
forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe“ geregelt. Voraussetzung für diese
Förderung ist neben der Erstaufforstungsgenehmigung eine Mindestgröße von 1 ha (angrenzend an
Wald reicht auch 0,5 ha). Nach Auslaufen der letzten Förderperiode gibt es derzeit (Ende 2013) noch
keine neue Richtlinie. Vorgesehen ist die Höhe der Förderung auf 100% der Nettokosten zu erhöhen.
Eine Prämie ist nicht mehr vorgesehen. Anträge für diese Förderung werden bei der Forstabteilung
der Landwirtschaftskammer (LWK) in Bad Segeberg oder den regional zuständigen Bezirksförstern
gestellt. Die geringe Höhe der Förderung und die auf der anderen Seite stark gestiegenen Land- und
Pachtpreise haben dazu geführt, dass diese Förderung in den letzten Jahren wenig genutzt wurden.
Die Vermarktung der CO² - Bindung einer solchen Aufforstung bleibt trotz der oben genannten
Förderung möglich. Ebenfalls denkbar ist die Aufstockung der Förderung durch Institutionen, wie z.B.
der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald.
17-jährige Laubholzaufforstung in Schwabstedt
Ersatzaufforstungen für forstrechtlichen Ausgleich
Wird die Umwandlung einer Waldfläche durch die Forstbehörde in eine andere Nutzungen
genehmigt (z.B. für Straßen- und Leitungsbau, Siedlungs- und Gewerbegebiete, Landwirtschaft oder
Naturschutzflächen), muss der Verursacher geeignete Ersatzfläche mit standortgerechten Baumarten
aufforsten. In der Regel besitzt er jedoch keine Fläche und sucht einen Landeigentümer, der diese
Verpflichtung für ihn gegen die Zahlung einer Entschädigung übernimmt. Die Übernahme dieser
Verpflichtung ist der Forstbehörde bei der Genehmigung einer Umwandlung nachzuweisen. Die
untere Forstbehörde stellt auf Wunsch den Kontakt zu einem aufforstungsinteressierten
Landeigentümer im Kreisgebiet her, sofern das möglich ist. Denkbar ist auch die Suche nach
Ersatzflächen in anderen Landkreisen (z.B. über die Landwirtschaftskammer oder die
Ausgleichsagentur der Stiftung Naturschutz), sofern sich die Ersatzfläche im geeigneten Naturraum
befindet (ein Eingriff in der Geest muss auf der Geest ausgeglichen werden). Umgedreht können in
Nordfriesland auch Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen in Geestflächen anderer Landkreise
ausgeglichen werden.
Die Höhe der Entschädigung ist frei verhandelbar sollte sich aber an den Kosten für die Aufforstung
und den Landpreisen orientieren. Der von der Forstbehörde empfohlene Satz ist in den letzten
Jahren deswegen kontinuierlich gestiegen und liegt zurzeit bei 30.000,-€/ha. Für die Zahlung der
Entschädigung übernimmt der Landeigentümer die Verpflichtung die Aufforstung ordnungsgemäß
durchzuführen und den Wald auf Dauer zu erhalten. Er bleibt Eigentümer des Waldes und kann
diesen in Zukunft bewirtschaften. Eine gleichzeitige Förderung, wie sie oben beschrieben wurde, ist
allerdings ausgeschlossen.
Es ist zwar nicht immer gewährleistet, dass es jemand gibt, der eine Ersatzaufforstungsfläche
benötigt, so dass sich zeitliche Verzögerungen ergeben können, aber es gibt zurzeit nur wenige
Landeigentümer, die an Aufforstungen interessiert sind, so dass in der Regel ein Bedarf besteht.
Bevorzugt vermittelt die Forstbehörde Ersatzaufforstungen, die (nach vorheriger Anerkennung)
bereits durchgeführt sind.
Aufforstungen für naturschutzrechtlichen Ausgleich, Anlage von Ökokonten und Einsatz
von Ersatzgeld aus naturschutzrechtlichen Eingriffen
Eine Aufforstung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den naturschutzrechtlich geregelten
Eingriff in das Schutzgut Boden ausgleichen und Gemeinden sowie Privatpersonen können unter
bestimmten Bedingungen diesen notwendigen Ausgleich direkt oder z.B. über ihr Ökokonto
realisieren. In diesem Fall ist neben der Erstaufforstungsgenehmigung eine gesonderte Anerkennung
durch die untere Naturschutzbehörde notwendig. Die Art der Waldbildung soll hier insbesondere die
naturschutzfachlichen Erfordernisse berücksichtigen. Es dürfen in diesem Fall nur standortheimische
Bäume (z.B. Buche, Eiche, Erle, Birke) gepflanzt werden und die spätere Bewirtschaftung des Waldes
muss sich an besonders naturnahen Kriterien orientieren. Ein Flächenanteil von 30 – 50 % ist der
natürlichen Entwicklung (ggf. spätere Waldbildung) zu überlassen.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde.
Als besondere Empfehlung an Kommunen ist die Möglichkeit der Bündelung von
Kompensationsmaßnahmen z.B. auf Amtsebene zu nennen. Hierdurch entstehen größere
zusammenhängende Flächenkomplexe die sich für eine Waldbildung anbieten können und
die sich zu wertvollen Naherholungsarealen entwickeln lassen. Auch der Verbund von
Maßnahmen des Ausgleichs, des Ankaufs und der Biotopgestaltung sind möglich und
empfehlenswert. Die untere Naturschutzbehörde kann hierzu Beispiele für nähere
Informationen benennen
Der Kreis Nordfriesland kann aus den anfallenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsgeldern Projekte
finanzieren, die dem Naturschutz dienen. Dies können auch Projekte zur Waldbildung sein. Die Art
und Weise der Waldbildung orientiert sich neben den örtlichen Gegebenheiten an den oben
geschilderten Voraussetzungen.
117 jährige Erstaufforstung in Westre
Verkauf eigener Flächen für deren Aufforstung
Ausgangspunkt für eine Aufforstung kann auch der Verkauf einer Fläche an Institutionen oder
Privatpersonen sein, die eine Fläche für die Waldbildung erwerben wollen.
Als potentielle Interessenten seien hier beispielhaft genannt:
-
Die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten, die im Rahmen ihres Haushaltes am Ankauf von
Flächen interessiert ist, die zur Arrondierung ihrer bestehenden Flächen dienen.
Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die auf geeigneten Flächen Naturwald
entwickeln möchte.
Die Schrobachstiftung, die am Kauf historisch alter Wälder, die für den Fledermausschutz
geeignet sind, interessiert ist.
Die Landgesellschaft kauft für den Flächentausch aber auch für Landesinstitutionen, wie z.B.
die Stiftung Naturschutz oder die Landesforst Schleswig-Holstein.
Privatpersonen, die aus den unterschiedlichen Motivationen heraus Interesse haben Wald zu
bilden. Hat die Untere Forstbehörde Kenntnis von Interessenten kann sie Kontakte
vermitteln.
Kontaktadressen:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Untere Forstbehörde
Bahnhofstraße 38
24937 Flensburg
0461-804-491
[email protected]
Kreis Nordfriesland
Untere Naturschutzbehörde
25813 Husum
04841-67-0
[email protected]
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Forstabteilung
Hamburgerstraße 115
23795 Segeberg
04551-9598-0
Bezirksförster der Landwirtschaftskammer
Walter Rahtkens
Theodor-Storm-Straße 1a
25917 Leck
04662-3470
[email protected]
Bezirksförster der Landwirtschaftskammer
Ingo Ahrenhold ( für Mildstedt und Ostenfeld)
Breekstücken 5a
24354 Kosel
04354-986728
[email protected]
Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein
Eschenbrook 4
24113 Molfsee
0431-21090-0
Schrobachstiftung
Theodor-Heuss-Ring 56
24113 Kiel
0431-2109178
Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR)
Memellandstraße 15
24537 Neumünster
04321-5592-0
Landgesellschaft Schleswig-Holstein
Fabrikstr. 6
24103 Kiel
0431-54443-0
Bilder: Dietmar Steenbuck, Franz Brambrink