Wald in Nordfriesland Leitfaden für die Neuwaldbildung 2013 Alter Wald in Immenstedt Instrumente der Neuwaldbildung in Nordfriesland Obgleich die Waldfläche in Nordfriesland in den letzten 150 Jahren durch Aufforstungen erheblich zugenommen hat, bleibt sie doch weit hinter ihrer natürlichen Ausdehnung zurück, da in der Vergangenheit die meisten Wälder in landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt wurden. Mit einem Waldanteil von gut 4% gehört Nordfriesland zu den waldärmsten Regionen Deutschlands. Schon lange ist es landespolitisches Ziel die Waldfläche in Schleswig-Holstein zu erhöhen. Der Kreis Nordfriesland hat sich ebenfalls für eine Waldvermehrung in Nordfriesland ausgesprochen. Grund dafür sind die vielfältigen Wohlfahrtsleistungen, die der Wald neben dem Nutzen für den Eigentümer auch für die Allgemeinheit erbringt. Seit einigen Jahren findet jedoch eine Erhöhung des Waldanteils kaum noch statt, da sich kaum noch Flächeneigentümer für die Bildung von Wald entscheiden. Bei der Entscheidung neuen Wald zu bilden, ist der Wille des Landeigentümers Ausgangspunkt der weiteren Planungen. Dieses Informationsblatt will diesem einen Überblick geben, welche Voraussetzungen und verschiedenen Möglichkeiten der Finanzierung für eine Aufforstung bestehen. Antrag auf Erstaufforstung Unabhängig von der Art der Aufforstung oder ihrer Förderung muss der Landeigentümer oder eine von ihm befugte Person vor der Aufforstung einen Antrag auf Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde stellen (s. Kontaktadresse). Der Antrag ist formlos und muss mindestens die Kontaktdaten des Antragstellers, die Größe und die Flurbezeichnung der Fläche angeben und eine Katasterkarte enthalten, auf der die Abgrenzung der Fläche zu erkennen ist. Die Forstbehörde prüft, inwieweit andere öffentliche Belange oder Planungen einer Aufforstung entgegenstehen oder sie auf Teilflächen einschränken. Dazu werden verschiedene Träger öffentlicher Belange (wie z.B. die Gemeinde, der Wasser- und Bodenverband, das archäologische Landesamt sowie ggf. Strom-, Gas- oder Bahnnetzbetreiber, der Landesbetrieb für Straßenbau u.a.) zu der Planung befragt. Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob andere höher zu bewertende Naturschutzbelange auf der beantragten Fläche Vorrang haben. Ein Ablehnungsgrund könnte z.B. sein, wenn die Aufforstung die Zerstörung eines geschützten Biotopes, wie z.B. einer Heidefläche oder einer Feuchtwiese, zur Folge hätte. Aufforstungsgenehmigungen in Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerdem einer zusätzlichen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Obgleich die heutigen Marschgebiete vor langer Zeit, als der Meeresspiegel niedriger war, auch bewaldet waren und sich durch den Deichbau und Entwässerungsmaßnahmen auch im jetzigen Zustand Wald entwickeln würde, ist hier doch die Natürlichkeit von Wald weniger stark gegeben als auf den Geestgebieten. Außerdem stehen in vielen Marschgebieten andere naturschutzfachliche Prioritäten, wie z.B. der Wiesenvogelschutz, im Vordergrund. Auf der Geest erscheint es besonders erstrebenswert, wenn neuer Wald bereits vorhandene Wälder arrondiert. Optimal sind Aufforstungen angrenzend an historisch alten Wäldern. Einjährige Erstaufforstung angrenzend an alten Wald nach landwirtschaftlicher Nutzung mit Roggeneinsaat in Wester-Ohrstedt Förderprogramm Seit fast 150 Jahren wurden Aufforstungen in Schleswig-Holstein in verschiedener Art und Weise gefördert. Seit vielen Jahren gibt es Fördermittel, die die EU, der Bund und das Land zur Verfügung stellen. Ihre Höhe und die Voraussetzungen sind in der „Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe“ geregelt. Voraussetzung für diese Förderung ist neben der Erstaufforstungsgenehmigung eine Mindestgröße von 1 ha (angrenzend an Wald reicht auch 0,5 ha). Nach Auslaufen der letzten Förderperiode gibt es derzeit (Ende 2013) noch keine neue Richtlinie. Vorgesehen ist die Höhe der Förderung auf 100% der Nettokosten zu erhöhen. Eine Prämie ist nicht mehr vorgesehen. Anträge für diese Förderung werden bei der Forstabteilung der Landwirtschaftskammer (LWK) in Bad Segeberg oder den regional zuständigen Bezirksförstern gestellt. Die geringe Höhe der Förderung und die auf der anderen Seite stark gestiegenen Land- und Pachtpreise haben dazu geführt, dass diese Förderung in den letzten Jahren wenig genutzt wurden. Die Vermarktung der CO² - Bindung einer solchen Aufforstung bleibt trotz der oben genannten Förderung möglich. Ebenfalls denkbar ist die Aufstockung der Förderung durch Institutionen, wie z.B. der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald. 17-jährige Laubholzaufforstung in Schwabstedt Ersatzaufforstungen für forstrechtlichen Ausgleich Wird die Umwandlung einer Waldfläche durch die Forstbehörde in eine andere Nutzungen genehmigt (z.B. für Straßen- und Leitungsbau, Siedlungs- und Gewerbegebiete, Landwirtschaft oder Naturschutzflächen), muss der Verursacher geeignete Ersatzfläche mit standortgerechten Baumarten aufforsten. In der Regel besitzt er jedoch keine Fläche und sucht einen Landeigentümer, der diese Verpflichtung für ihn gegen die Zahlung einer Entschädigung übernimmt. Die Übernahme dieser Verpflichtung ist der Forstbehörde bei der Genehmigung einer Umwandlung nachzuweisen. Die untere Forstbehörde stellt auf Wunsch den Kontakt zu einem aufforstungsinteressierten Landeigentümer im Kreisgebiet her, sofern das möglich ist. Denkbar ist auch die Suche nach Ersatzflächen in anderen Landkreisen (z.B. über die Landwirtschaftskammer oder die Ausgleichsagentur der Stiftung Naturschutz), sofern sich die Ersatzfläche im geeigneten Naturraum befindet (ein Eingriff in der Geest muss auf der Geest ausgeglichen werden). Umgedreht können in Nordfriesland auch Ersatzaufforstungen für Waldumwandlungen in Geestflächen anderer Landkreise ausgeglichen werden. Die Höhe der Entschädigung ist frei verhandelbar sollte sich aber an den Kosten für die Aufforstung und den Landpreisen orientieren. Der von der Forstbehörde empfohlene Satz ist in den letzten Jahren deswegen kontinuierlich gestiegen und liegt zurzeit bei 30.000,-€/ha. Für die Zahlung der Entschädigung übernimmt der Landeigentümer die Verpflichtung die Aufforstung ordnungsgemäß durchzuführen und den Wald auf Dauer zu erhalten. Er bleibt Eigentümer des Waldes und kann diesen in Zukunft bewirtschaften. Eine gleichzeitige Förderung, wie sie oben beschrieben wurde, ist allerdings ausgeschlossen. Es ist zwar nicht immer gewährleistet, dass es jemand gibt, der eine Ersatzaufforstungsfläche benötigt, so dass sich zeitliche Verzögerungen ergeben können, aber es gibt zurzeit nur wenige Landeigentümer, die an Aufforstungen interessiert sind, so dass in der Regel ein Bedarf besteht. Bevorzugt vermittelt die Forstbehörde Ersatzaufforstungen, die (nach vorheriger Anerkennung) bereits durchgeführt sind. Aufforstungen für naturschutzrechtlichen Ausgleich, Anlage von Ökokonten und Einsatz von Ersatzgeld aus naturschutzrechtlichen Eingriffen Eine Aufforstung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den naturschutzrechtlich geregelten Eingriff in das Schutzgut Boden ausgleichen und Gemeinden sowie Privatpersonen können unter bestimmten Bedingungen diesen notwendigen Ausgleich direkt oder z.B. über ihr Ökokonto realisieren. In diesem Fall ist neben der Erstaufforstungsgenehmigung eine gesonderte Anerkennung durch die untere Naturschutzbehörde notwendig. Die Art der Waldbildung soll hier insbesondere die naturschutzfachlichen Erfordernisse berücksichtigen. Es dürfen in diesem Fall nur standortheimische Bäume (z.B. Buche, Eiche, Erle, Birke) gepflanzt werden und die spätere Bewirtschaftung des Waldes muss sich an besonders naturnahen Kriterien orientieren. Ein Flächenanteil von 30 – 50 % ist der natürlichen Entwicklung (ggf. spätere Waldbildung) zu überlassen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde. Als besondere Empfehlung an Kommunen ist die Möglichkeit der Bündelung von Kompensationsmaßnahmen z.B. auf Amtsebene zu nennen. Hierdurch entstehen größere zusammenhängende Flächenkomplexe die sich für eine Waldbildung anbieten können und die sich zu wertvollen Naherholungsarealen entwickeln lassen. Auch der Verbund von Maßnahmen des Ausgleichs, des Ankaufs und der Biotopgestaltung sind möglich und empfehlenswert. Die untere Naturschutzbehörde kann hierzu Beispiele für nähere Informationen benennen Der Kreis Nordfriesland kann aus den anfallenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsgeldern Projekte finanzieren, die dem Naturschutz dienen. Dies können auch Projekte zur Waldbildung sein. Die Art und Weise der Waldbildung orientiert sich neben den örtlichen Gegebenheiten an den oben geschilderten Voraussetzungen. 117 jährige Erstaufforstung in Westre Verkauf eigener Flächen für deren Aufforstung Ausgangspunkt für eine Aufforstung kann auch der Verkauf einer Fläche an Institutionen oder Privatpersonen sein, die eine Fläche für die Waldbildung erwerben wollen. Als potentielle Interessenten seien hier beispielhaft genannt: - Die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten, die im Rahmen ihres Haushaltes am Ankauf von Flächen interessiert ist, die zur Arrondierung ihrer bestehenden Flächen dienen. Die Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, die auf geeigneten Flächen Naturwald entwickeln möchte. Die Schrobachstiftung, die am Kauf historisch alter Wälder, die für den Fledermausschutz geeignet sind, interessiert ist. Die Landgesellschaft kauft für den Flächentausch aber auch für Landesinstitutionen, wie z.B. die Stiftung Naturschutz oder die Landesforst Schleswig-Holstein. Privatpersonen, die aus den unterschiedlichen Motivationen heraus Interesse haben Wald zu bilden. Hat die Untere Forstbehörde Kenntnis von Interessenten kann sie Kontakte vermitteln. Kontaktadressen: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Untere Forstbehörde Bahnhofstraße 38 24937 Flensburg 0461-804-491 [email protected] Kreis Nordfriesland Untere Naturschutzbehörde 25813 Husum 04841-67-0 [email protected] Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Forstabteilung Hamburgerstraße 115 23795 Segeberg 04551-9598-0 Bezirksförster der Landwirtschaftskammer Walter Rahtkens Theodor-Storm-Straße 1a 25917 Leck 04662-3470 [email protected] Bezirksförster der Landwirtschaftskammer Ingo Ahrenhold ( für Mildstedt und Ostenfeld) Breekstücken 5a 24354 Kosel 04354-986728 [email protected] Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Eschenbrook 4 24113 Molfsee 0431-21090-0 Schrobachstiftung Theodor-Heuss-Ring 56 24113 Kiel 0431-2109178 Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR) Memellandstraße 15 24537 Neumünster 04321-5592-0 Landgesellschaft Schleswig-Holstein Fabrikstr. 6 24103 Kiel 0431-54443-0 Bilder: Dietmar Steenbuck, Franz Brambrink
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