Öffentliche Bekanntmachung über den Tag und den Gegenstand des Bürgerentscheids „Fortführung Gestattungsvertrag“ 1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Anspach hat gemäß § 55 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), durch Beschluss vom 14. Juni 2016 bestimmt, dass der Bürgerentscheid über die Fortführung des Gestattungsvertrages stattfindet. Weiter hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neu-Anspach in ihrer Sitzung am 12. Juli 2016 durch Beschluss bestimmt, dass der Bürgerentscheid am Sonntag, dem 18. September 2016, stattfindet. 2) Die im Bürgerentscheid zu entscheidende Frage lautet (§ 55 Abs. 2, Satz 2, Nr. 2 KWG): Sind Sie dafür, dass die Stadt Neu-Anspach den mit der Neu-Anspach Wind GmbH & Co. KG geschlossenen Gestattungsvertrag zur Errichtung von bis zu fünf Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemarkung Anspach (Flur 43, Flurstück 10/6, 4/5, 7/2 und Flur 40, Flurstück 6/0, 7/0, 13/4, 14/5) unverändert fortbestehen lässt? 3) Nach § 8 b, Abs. 1, Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat die Stadtverordnetenversammlung anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschlossen. Dies ist mit der nötigen Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung passiert. Die Stadtverordnetenversammlung vertritt jedoch zwei unterschiedliche Positionen. Beide werden hier kurz und sachlich genannt: Stadtpolitik und Bürger haben in den vergangenen Jahren den Prozess zum Thema Windkraftanlagen in Neu-Anspach kontrovers begleitet. Der Gestattungsvertrag sieht, wenn innerhalb von drei Jahren keine Entscheidung des Regierungspräsidenten vorliegt, eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hinsichtlich der Weiterführung des Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Neu-Anspach und der Neu-Anspach Wind GmbH & Co. KG soll Klarheit über die Mehrheitsmeinung der Bevölkerung gefunden werden. Daher empfiehlt die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung, bei dem Bürgerentscheid mit „JA“ und damit für die Fortführung des Gestattungsvertrages zu stimmen. Der Zeitpunkt für eine vertragliche, außerordentliche Kündigung des Gestattungsvertrages bestehe ab dem 22. August 2016. Sollte diese Möglichkeit nicht genutzt werden und eine Genehmigung für den Bau der Windkraftanlagen vor dem Tag des Bürgerentscheids (gesetzlich frühest-möglicher Termin ist der 18. September 2016) erfolgen, wäre die Wirkung bzw. das Ergebnis des Bürgerentscheids hinfällig. Außerdem wird grundsätzlich die Nicht-Fortführung des Gestattungsvertrages gewünscht. Daher empfiehlt ein Teil der Stadtverordnetenversammlung, bei dem Bürgerentscheid mit „NEIN“ und damit für die Nicht-Fortführung des Gestattungsvertrages zu stimmen. Neu-Anspach, den 27.07.2016 Der Magistrat Klaus Hoffmann -Bürgermeister-
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