AM 31 3 Vorläufige Anordnung Nr 1 Vorlage ÖB

Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung
- Flurneuordnungsbehörden -
tung der Brunnen im Bereich der AusgleichsÖffentliche Bekanntmachung
maßnahmen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Hierzu sind die vorhandenen Wege in befahrba-
Flurbereinigung Pforzheim (A 8-Enztalquerung)
rem Zustand zu erhalten und die erforderlichen
Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flä-
Vorläufige Anordnung Nr. 1 vom 29.07.2016
chen herzustellen und für den landwirtschaftli1.
Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)
chen Verkehr offenzuhalten.
Zur Bereitstellung von Flächen für den Ausbau
2.
Festsetzung der Geldabfindungen für wesentli-
der BAB A 8 (Herstellung von Ausgleichsmaß-
che Grundstücksbestandteile sowie der Auf-
nahmen, Schüttungen) ordnet die Gemeinsame
wuchs- und Nutzungsentschädigungen
Dienststelle Flurneuordnung in Karlsruhe für das
Landratsamt Enzkreis als Flurbereinigungsbe-
2.1
Geldabfindungen
hörde auf Antrag des Regierungspräsidiums
Für die auf den zu entziehenden Flächen befind-
Karlsruhe vom 11.07.2016 nach § 88 Nr. 3 in
lichen
Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereini-
Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von
gungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom
Sachverständigen
16.3.1976 (BGBl. I S. 546) Folgendes an:
die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festge-
wesentlichen
Bestandteile
Geldabfindungen
(Bäume,
ermittelt,
setzt werden. Die Geldabfindungen und die zu
1.1
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und
Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung
sonstigen Berechtigten) werden zum
sind im "Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile" nachgewiesen. Dieses Ver-
15.09.2016
zeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses.
Besitz und Nutzung an den Grundstücksflächen
entzogen, die in den Besitzregelungskarten 1 bis
2.2
Aufwuchsentschädigung
5 vom 29.07.2016 farbig gekennzeichnet sind.
Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr.
Die Besitzregelungskarten sind Bestandteile
1) wird neben der Geldabfindung (siehe Nr. 2.1)
dieser vorläufigen Anordnung.
in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden und
1.2
Die
Bundesrepublik
Deutschland,
vertreten
nicht mehr abgeerntet werden können, auf An-
durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP),
trag eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die
wird zum unter 1.1 genannten Zeitpunkt für den
Entschädigungsbeträge werden hiermit festgeoben genannten Zweck in den Besitz der entzosetzt, sie sind im "Verzeichnis der Aufwuchsgenen Flächen eingewiesen.
und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen.
1.3
Das Regierungspräsidium hat sicherzustellen,
Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses
dass die Nutzung der den Beteiligten verblei-
Beschlusses.
benden Flächen durch die Bauarbeiten nicht un2.3
terbrochen wird. Zufahrt, Betrieb und Unterhal-
Nutzungsentschädigung
-2-
Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsent-
an die Berechtigten ausbezahlt. Dazu ist die Mit-
schädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für
teilung einer Kontoverbindung an die Gemein-
die in Anspruch genommenen Flächen (siehe
same Dienststelle Voraussetzung.
Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine
3.
Die Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1) und
Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht
die Verzeichnisse der wesentlichen Grund-
Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutba-
stücksbestandteile sowie der Aufwuchs- und
res Ersatzland angepachtet werden kann.
Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2.) liegen
Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaft-
ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme
lich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei
selbstbewirtschafteten
Eigentumsflächen
für die Beteiligten in den Rathäusern in Eutin-
als
gen, Kieselbronn und Niefern während der dorti-
auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der
gen ortsüblichen Öffnungszeiten aus.
Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittli-
Am 18.08.2016 sind Beauftragte der Gemein-
chen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafte-
samen Dienststelle im Rathaus in Niefern von
ten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfa-
14.00 bis 18.00 Uhr anwesend und geben auf
che ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei wer-
Wunsch Erläuterungen zu dieser vorläufigen
den folgende Sätze zugrunde gelegt:
•
durchschnittlicher
Anordnung.
Deckungsbeitrag
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung
7,80 €/Ar und Jahr
•
Hinweise
und Besitzregelungskarten auf der Internetseite
ortsüblicher Pachtzins 1,80 €/Ar und
des Landesamts für Geoinformation und Land-
Jahr
entwicklung
Diese Nutzungsentschädigung erhalten:
a)
im
o.
g.
Verfahren
(www.lgl-
bw.de/4110) eingesehen werden.
die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirt4.
schaften oder
b)
Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1)
die Pächter, nachdem sie das bestehende
und gegen die Festsetzung der Geldabfindun-
Pachtverhältnis der Gemeinsamen Dienststelle
Flurneuordnung
angemeldet
gen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) können
und
die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der
nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der
Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift -
Eigentümer die festgesetzte Nutzungsent-
Widerspruch bei der Gemeinsamen Dienststelle
schädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu
verrechnen.
Bestehende
Rechtsbehelfsbelehrung
Flurneuordnung, Postfach 2544, 76013 Karlsru-
Pachtverträge
he (Hausadresse: Ritterstr. 28, 76137 Karlsruhe)
werden durch diese Regelung nicht berührt.
einlegen.
Die Pächter haben deshalb den vereinbar-
Wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird,
ten Pachtzins weiterhin an die Verpächter
muss er innerhalb dieser Frist bei der Gemein-
zu entrichten.
samen Dienststelle eingegangen sein.
2.4
Auszahlung:
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten
Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbe-
Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
träge werden über die Teilnehmergemeinschaft
5.
Begründung:
-3-
-3-
Zu Nr.1:
Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um
Der Plan für das Vorhaben "Sechsstreifiger
Härten zu vermeiden.
Ausbau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe-
Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung
Stuttgart zwischen der Anschlussstelle Pforz-
hat das Ministerium für Ländlichen Raum,
heim Süd und der Anschlussstelle Pforzheim
Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg
Nord (Enztalquerung)“ wurde vom Regierungs-
am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen.
präsidium Karlsruhe am 20.11.2014 festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.
Die Dringlichkeit des Ausbaus der A 8 ergibt sich
aus den Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 08.06.2016
die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet. Der Beschluss wurde für sofort vollziehbar
erklärt.
Das für den Ausbau der BAB A 8 erforderliche
Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält
den Ausbau der Trasse der A 8 sowie die Festlegung von Ausgleichsflächen. Zur baldigen
Durchführung dieser Maßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich.
Um die A 8 schnellstmöglich ausbauen zu können müssen laut Planfeststellungsbeschluss die
CEF-Ausgleichsmaßnahmen zwei Jahre vor
Trassenbau hergestellt werden. Dies ist ab 15.
September 2016 vorgesehen. Im Bereich Baukm 237+760 bis 238+000 werden Überschussmassen aus der CEF-Maßnahme 34 für die
Schüttung des zukünftigen Autobahndamms
bzw. Lärmschutzwalls verwertet.
Zu Nr. 2:
Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile sowie die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden bereits in Verbindung
mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den
gez. Rayling
D.S.