Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung - Flurneuordnungsbehörden - tung der Brunnen im Bereich der AusgleichsÖffentliche Bekanntmachung maßnahmen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Hierzu sind die vorhandenen Wege in befahrba- Flurbereinigung Pforzheim (A 8-Enztalquerung) rem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flä- Vorläufige Anordnung Nr. 1 vom 29.07.2016 chen herzustellen und für den landwirtschaftli1. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug) chen Verkehr offenzuhalten. Zur Bereitstellung von Flächen für den Ausbau 2. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentli- der BAB A 8 (Herstellung von Ausgleichsmaß- che Grundstücksbestandteile sowie der Auf- nahmen, Schüttungen) ordnet die Gemeinsame wuchs- und Nutzungsentschädigungen Dienststelle Flurneuordnung in Karlsruhe für das Landratsamt Enzkreis als Flurbereinigungsbe- 2.1 Geldabfindungen hörde auf Antrag des Regierungspräsidiums Für die auf den zu entziehenden Flächen befind- Karlsruhe vom 11.07.2016 nach § 88 Nr. 3 in lichen Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereini- Sträucher usw.) wurden unter Beiziehung von gungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom Sachverständigen 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) Folgendes an: die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festge- wesentlichen Bestandteile Geldabfindungen (Bäume, ermittelt, setzt werden. Die Geldabfindungen und die zu 1.1 Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sonstigen Berechtigten) werden zum sind im "Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile" nachgewiesen. Dieses Ver- 15.09.2016 zeichnis ist ein Bestandteil dieses Beschlusses. Besitz und Nutzung an den Grundstücksflächen entzogen, die in den Besitzregelungskarten 1 bis 2.2 Aufwuchsentschädigung 5 vom 29.07.2016 farbig gekennzeichnet sind. Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. Die Besitzregelungskarten sind Bestandteile 1) wird neben der Geldabfindung (siehe Nr. 2.1) dieser vorläufigen Anordnung. in den Fällen, in denen angebaute Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden und 1.2 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten nicht mehr abgeerntet werden können, auf An- durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (RP), trag eine Aufwuchsentschädigung gewährt. Die wird zum unter 1.1 genannten Zeitpunkt für den Entschädigungsbeträge werden hiermit festgeoben genannten Zweck in den Besitz der entzosetzt, sie sind im "Verzeichnis der Aufwuchsgenen Flächen eingewiesen. und Nutzungsentschädigungen" nachgewiesen. 1.3 Das Regierungspräsidium hat sicherzustellen, Dieses Verzeichnis ist ein Bestandteil dieses dass die Nutzung der den Beteiligten verblei- Beschlusses. benden Flächen durch die Bauarbeiten nicht un2.3 terbrochen wird. Zufahrt, Betrieb und Unterhal- Nutzungsentschädigung -2- Für die Jahre, in denen keine Aufwuchsent- an die Berechtigten ausbezahlt. Dazu ist die Mit- schädigung (siehe Nr. 2.2) gezahlt wird, wird für teilung einer Kontoverbindung an die Gemein- die in Anspruch genommenen Flächen (siehe same Dienststelle Voraussetzung. Nr. 1) jährlich, längstens jedoch bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG, eine 3. Die Besitzregelungskarten (siehe Nr. 1.1) und Nutzungsentschädigung gezahlt, so weit nicht die Verzeichnisse der wesentlichen Grund- Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutba- stücksbestandteile sowie der Aufwuchs- und res Ersatzland angepachtet werden kann. Nutzungsentschädigungen (siehe Nr. 2.) liegen Die Nutzungsentschädigung für landwirtschaft- ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme lich genutzte Flächen bemisst sich sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen für die Beteiligten in den Rathäusern in Eutin- als gen, Kieselbronn und Niefern während der dorti- auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der gen ortsüblichen Öffnungszeiten aus. Pachtvereinbarung) nach dem durchschnittli- Am 18.08.2016 sind Beauftragte der Gemein- chen Deckungsbeitrag. Bei nichtbewirtschafte- samen Dienststelle im Rathaus in Niefern von ten landwirtschaftlichen Flächen wird der einfa- 14.00 bis 18.00 Uhr anwesend und geben auf che ortsübliche Pachtzins vergütet. Dabei wer- Wunsch Erläuterungen zu dieser vorläufigen den folgende Sätze zugrunde gelegt: • durchschnittlicher Anordnung. Deckungsbeitrag Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung 7,80 €/Ar und Jahr • Hinweise und Besitzregelungskarten auf der Internetseite ortsüblicher Pachtzins 1,80 €/Ar und des Landesamts für Geoinformation und Land- Jahr entwicklung Diese Nutzungsentschädigung erhalten: a) im o. g. Verfahren (www.lgl- bw.de/4110) eingesehen werden. die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirt4. schaften oder b) Gegen die vorläufige Anordnung (siehe Nr. 1) die Pächter, nachdem sie das bestehende und gegen die Festsetzung der Geldabfindun- Pachtverhältnis der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung angemeldet gen und Entschädigungen (siehe Nr. 2) können und die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der nachgewiesen haben. Bis dahin erhält der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Eigentümer die festgesetzte Nutzungsent- Widerspruch bei der Gemeinsamen Dienststelle schädigung. Er hat sie mit dem Pächter zu verrechnen. Bestehende Rechtsbehelfsbelehrung Flurneuordnung, Postfach 2544, 76013 Karlsru- Pachtverträge he (Hausadresse: Ritterstr. 28, 76137 Karlsruhe) werden durch diese Regelung nicht berührt. einlegen. Die Pächter haben deshalb den vereinbar- Wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, ten Pachtzins weiterhin an die Verpächter muss er innerhalb dieser Frist bei der Gemein- zu entrichten. samen Dienststelle eingegangen sein. 2.4 Auszahlung: Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Die nach Nr. 2.1 bis 2.3. festgesetzten Geldbe- Tag der öffentlichen Bekanntmachung. träge werden über die Teilnehmergemeinschaft 5. Begründung: -3- -3- Zu Nr.1: Beteiligten alsbald auszahlen zu können und um Der Plan für das Vorhaben "Sechsstreifiger Härten zu vermeiden. Ausbau der Bundesautobahn A 8 Karlsruhe- Die Grundsätze für die Entschädigungsregelung Stuttgart zwischen der Anschlussstelle Pforz- hat das Ministerium für Ländlichen Raum, heim Süd und der Anschlussstelle Pforzheim Landwirtschaft und Forsten Baden-Württemberg Nord (Enztalquerung)“ wurde vom Regierungs- am 09.07.1987 (GABl. S. 801) erlassen. präsidium Karlsruhe am 20.11.2014 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar. Die Dringlichkeit des Ausbaus der A 8 ergibt sich aus den Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 08.06.2016 die Flurbereinigung nach § 87 FlurbG angeordnet. Der Beschluss wurde für sofort vollziehbar erklärt. Das für den Ausbau der BAB A 8 erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung bereitgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält den Ausbau der Trasse der A 8 sowie die Festlegung von Ausgleichsflächen. Zur baldigen Durchführung dieser Maßnahmen ist die Entziehung von Besitz und Nutzung erforderlich. Um die A 8 schnellstmöglich ausbauen zu können müssen laut Planfeststellungsbeschluss die CEF-Ausgleichsmaßnahmen zwei Jahre vor Trassenbau hergestellt werden. Dies ist ab 15. September 2016 vorgesehen. Im Bereich Baukm 237+760 bis 238+000 werden Überschussmassen aus der CEF-Maßnahme 34 für die Schüttung des zukünftigen Autobahndamms bzw. Lärmschutzwalls verwertet. Zu Nr. 2: Die Geldabfindungen für die wesentlichen Bestandteile sowie die Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden bereits in Verbindung mit dieser Anordnung festgesetzt, um sie den gez. Rayling D.S.
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