Unternehmen. Informieren.

August 2016
Unternehmen. Informieren.
Editorial
Oliver Haas
Steuerberater
RTS Jakobus & Partner
Holzmaden
Liebe Kunden, Freunde und Geschäftspartner,
„What’s ABI? Zuletzt Online 20:16“ mit diesem Motto feierten die Abiturienten des Wirtschaftsgymnasiums Göppingen das Ende ihrer Schulzeit. Welcher Schüler sehnt sich nicht nach diesem Moment? Doch was sagt das Zeugnis aus? Es gibt leider keine Auskunft darüber, ob jemand reif zum Studieren
oder für einen Beruf ist. Es zeigt auch nicht, welche Berufe zu dem Absolvent
passen und welche Tätigkeiten ihn erfüllen. Bei einem Angebot von 18.044
Studiengängen allein in Deutschland fällt die Entscheidung nicht leicht.
Folglich sehen viele Abiturienten die Lösung in einem Unterbrechungsjahr.
Ein „Gap Year“ kann dabei ein Auslandspraktikum, Work & Travel, Freiwilligenarbeit oder der Einsatz als Au-Pair sein. Seit der Abschaffung des Militärund Zivildienstes ist das Gap-Jahr für junge Menschen eine logische Konsequenz. Sie nutzen diese Zeit zur Orientierung, zur persönlichen Entwicklung,
für bessere Sprachkenntnisse und für prägende soziale Erfahrungen. Wer
seine „Lücke“ sinnvoll nutzt, sollte sich dafür im Lebenslauf nicht schämen,
sondern diese Erfahrung im Lebenslauf in fett bekannt geben.
Die Arbeitgeber profitieren von besseren Sprachkenntnissen, einer ausgeprägten Lebenserfahrung und Selbständigkeit. Führende Unternehmen wie
Allianz, Henkel und McKinsey & Company haben die Vorteile für sich erkannt
und ein GAP Year Programm aufgelegt.
Auch Sie als mittelständischer Arbeitgeber sollten also – sofern Sie bisher
ein Unterbrechungsjahr als „unnütze Auszeit“ oder „Hängematte“ betrachtet und interpretiert haben – nochmals die Brille putzen und genauer hinterfragen: Wie hat der Absolvent diese Zeit genutzt? Hat der Bewerber dieses
Jahr vielleicht einfach für seine persönliche Entwicklung benötigt? Kann Ihr
Unternehmen von seiner Erfahrung profitieren? Wir von der RTS wünschen
Ihnen einen sauberen Durchblick bei der Auswertung von Bewerbungen.
»Wenn du es nicht in deinem Inneren
findest, wo willst du danach suchen?«
Konfuzius
Ihr Oliver Haas und RTS
Inhalt
Information
Kaufpreisaufteilung
Termin Querdenken 2016
Steuerrecht steuerliche Unterscheidung von
Abbruchkosten
Hinweis Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind
rechtmäßig
STEUERK ANZLEI
2016
HANDWERK,
IMMOBILIEN,
BAU
DEUTSCHLANDS
GRÖSSTE
STEUERKANZLEIEN
IM VERGLEICH
Steuerrecht Unfallkosten und Entfernungspauschale
Fallbeispiel
betriebliche Gesundheitsförderung
Fristen und Termine Steuerzahlungs- und Sozialversicherungstermine
www.rtskg.de
Unternehmen. Informieren. August 2016
Information von Vera Buhl, RTS Konstanz
Kaufpreisaufteilung
Nach dem Kauf eines bebauten Grundstücks können
nur von den Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht
aber von den Anschaffungskosten des Grund und Bodens Abschreibungen vorgenommen werden.
Querdenken 2016: Unternehmertreffen für die Region Stuttgart
Am 7. Oktober 2016 ist es wieder so weit: Klein- und mittelständische Unternehmer treffen sich zum Netzwerken, zum Erfahrungsaustausch und um neue Impulse durch unsere Referenten zu
erhalten.
Tickets und Informationen: www.querdenken365.de
Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks ist somit grundsätzlich der Verkehrswert des Grund
und Bodens sowie des Gebäudes zu ermitteln.
Der Wert des Grund und Bodens wird über das Vergleichswertverfahren und unter Einbeziehung der Bodenrichtwerte, die von
den Gutachterausschüssen der Gemeinden veröffentlicht werden, ermittelt. Dennoch streiten sich Steuerpflichtige und Finanzämter regelmäßig über die Bewertung von Gebäuden.
Grundsätzlich kann die Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstücken und Eigentumswohnungen mit Hilfe des Ertragsoder des Sachwertverfahrens erfolgen. Gemäß der Rechtsprechung des BFH ist jedoch die Kaufpreisaufteilung bei
Mietwohngrundstücken und Eigentumswohnungen, die im Privatvermögen liegen, anhand des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Grund dafür sei, laut BFH, dass nicht nur die Ertragsaussichten und die sichere Kapitalanlage beim Erwerb eine Rolle
spielen, sondern auch der langfristige, steuerfreie Wertzuwachs
des Vermögens.
Steuerrecht von Axel Koschorrek, RTS Fellbach
Steuerliche Unterscheidung von
Abbruchkosten
Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten bei
Gebäuden nach Einlage in ein Betriebsvermögen
richtet sich danach, ob diese ohne oder mit Abbruchabsicht erfolgen und wie eng dabei der zeitliche Zusammenhang zwischen Einlage und Abbruch des Gebäudes
ist.
Als Einlagen zählen dabei
»» der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb
»» der Tausch (z. B. die Grundstückseinlage erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen)
»» die Einlagen aus dem Privat- oder Betriebsvermögen.
Bei einer Einlage ohne Abbruchabsicht muss von Beginn an
die Gebäudenutzung gegeben sein. Der später durchgeführte
Abbruch wird dann als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe
behandelt.
Lediglich bei Geschäftsgrundstücken, d.h. Büro- oder zu anderen gewerblichen Zwecken vermiete Grundstücke (Renditeobjekte), erhält das Ertragswertverfahren Vorrang. Steuerpflichtige können jedoch ein mittels Ertragswertverfahren erstelltes
Gutachten vorlegen. Sollte dieses erhebliche Abweichungen
vorweisen, könne das Ertragswertverfahren angewandt werden. Als Bewertungshilfe kann der Immobilienbericht, der jährlich von den Gutachterausschüssen veröffentlicht wird, herangezogen werden.
Hingegen ist eine Abbruchabsicht gegeben, soweit bei Erwerb
bzw. bei Einlage entweder bereits konkrete Neubaupläne existieren, z. B. durch Vorliegen eines Bauantrags oder der Gebäudeabbruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb bzw. Einlage erfolgt (Beweis des ersten Anscheins). In
diesem Fall gelten die Abbruchkosten sowie die Abschreibung
für den Restbuchwert des Abbruchgebäudes als Herstellungskosten des Neugebäudes.
Hintergrund
Das Finanzgericht Düsseldorf sah im konkreten Fall bereits
durch den Abriss des Altgebäudes einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Abbruch und Neubau eines Gebäudes als gegeben an. Mit der Folge, dass es sich bei den
Abbruchkosten insgesamt um Herstellungskosten handelte.
Diese Kosten sind somit im Ergebnis lediglich als Abschreibungen über die Nutzungsdauer des Gebäudes (i. d. R. 50 Jahre)
abzugsfähig.
Hinweis von Axel Koschorrek, RTS Fellbach
Steuerrecht von Stefanie Schübel, RTS Backnang
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
sind rechtmäßig
Unfallkosten und Entfernungspauschale
Das Bundesverfassungsgericht hat die 2008 eingeführte Hinzurechnungsregelung erneut bestätigt.
Die Hinzurechnungsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und somit weiterhin unverändert anwendbar.
Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, das ist niemandem zu wünschen. Doch wenn es passiert, ist es gut
zu wissen, wie die Unfallkosten steuerlich behandelt werden. Sind sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar oder wird hier
bereits alles durch den Ansatz der Entfernungspauschale
(€ 0,30/km) abgegolten?
Der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Bei dessen Ermittlung erfolgen für gewerbesteuerliche Zwecke bestimmte Hinzurechnungen in Form von bisher
als Betriebsausgaben abgezogenen Aufwendungen wie z. B.
»»
»»
»»
Schuldzinsen
Miet- und Pachtzinsen
Konzessionen und Lizenzen.
Die Hinzurechnung ist dabei auf ⅕ bis 1/2, je nach Aufwandsart, beschränkt. Weiterhin ist ein Freibetrag in Höhe von
€ 100.000 zu berücksichtigen bzw. bei der Berechnung in Abzug zu bringen.
Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind mit dem Ansatz der Entfernungspauschale alle Aufwendungen abgegolten, die durch Familienheimfahrten und den Weg Wohnung/Arbeitsstätte entstehen.
Dazu zählen insbesondere Parkgebühren während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Versicherungen, Diebstahl und Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Kfz. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz ist mit Urteil v. 23.02.2016 (1 K 2078/15)
der Ansicht, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abdeckt. Das Bundesfinanzministerium hingegen sieht Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten
an, die zusätzlich zur Entfernungspauschale zu berücksichtigen
sind (H 9.10 LStH). Es erkennt Aufwendungen zur Beseitigung
von Verkehrsunfallschäden an, die auf der Fahrt Wohnung/Arbeitsstätte, auf einem Umweg zur Tankstelle oder auf dem
Weg zur Abholung von Mitfahrern entstanden sind. Allerdings
nur, wenn es sich nicht um eine Probefahrt, eine Fahrt unter
Alkoholeinfluss oder einen privat veranlassten Umweg handelt.
Wir empfehlen Ihnen daher, entstandene Unfallkosten auf jeden Fall geltend zu machen, da die Finanzverwaltung an die
Lohnsteuerhinweise gebunden ist. Sollte es aber zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen, gibt es nur wenig Aussicht auf Anerkennung.
Fallbeispiel von Stefanie Schübel, RTS Backnang
Betriebliche Gesundheitsförderung
Eine Massage am Arbeitsplatz, gemeinsamer Sport
mit den Kollegen oder jeden Tag ein gesundes Mittagessen im Büro - so macht die Arbeit gleich doppelt
Spaß. Das ist kein Wunschtraum, sondern kann unter bestimmten Rahmenbedingungen vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt
werden.
Als Unternehmer ergeben sich mit der betrieblichen Gesundheitsförderung folgende Vorteile: sie können die Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen, was ihren zu versteuernden Gewinn mindert. Gleichzeitig sind ihre Mitarbeiter
motivierter, wodurch sie im Umkehrschluss vielleicht mehr
Umsatz generieren können. Zudem ist ihr Unternehmen als Arbeitgeber attraktiver. Zufriedene Mitarbeiter wandern seltener
ab und werden weniger krank.
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands steuerfrei
zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Bre-
men sind die Anforderungen des Sozialgesetzbuches in den
meisten Fällen erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. So können Arbeitgeber beispielsweise Kosten
für Präventions- und Fördermaßnahmen der gesetzlichen
Krankenkassen gegen arbeitsbedingte körperliche Belastung,
Fehlernährung, Stressbewältigung, Suchtmittelkonsum oder
zur Reduzierung von Bewegungsmangel für ihre Arbeitnehmer
steuerfrei übernehmen. Allerdings sind solche Leistungen nur
bis zu einem Freibetrag von € 500 pro Arbeitnehmer und Jahr
steuerfrei. Wird den Arbeitnehmern eine gesundheitsgerechte
betriebliche Gemeinschaftsverpflegung kostenlos oder verbilligt angeboten, kann der Freibetrag auch dafür in Anspruch
genommen werden. Die Kosten berechnen sich hierbei wie
folgt:
Sachbezugswert für ein Mittagessen (€ 3,10 in 2016)
./. Eigenanteil des Arbeitnehmers
= geldwerter Vorteil pro Essen
* Anzahl der Arbeitstage
= gesamter Sachbezugswert im Jahr
(steuer- und sozialversicherungsfrei wenn ≤ € 500)
Nicht begünstigt sind vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios oder Kosten für Wellnessleistungen, Saunagänge und Schwimmbäder.
Unternehmen. Informieren. August 2016
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Stuttgart
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Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Kontakt: [email protected], www.rtskg.de
Redaktion: Albrecht Krimmer, Stefan Buck
Layout & Satz: Anja Tillein, Carolin Münch
Druck: e.kurz + co Druck und Medientechnik GmbH,
[email protected]
Erscheinungsweise: 6-mal jährlich
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kurz gehalten und kann die individuelle Beratung nicht
ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
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Holzmaden 07023 90030-0
Fristen und Termine
Steuerzahlungstermine im Juni und Juli 2016:
Umsatzsteuer
Lohn-/Kirchensteuer
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbe- und Grundsteuer
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Ende der Schonfrist bei
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Ende der Schonfrist bei
Zahlung durch Scheck/bar
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10.08.2016/12.09.2016
12.09.2016
12.09.2016
15.08.2016
15.08.2016/15.09.2016
15.08.2016/15.09.2016
15.09.2016
15.09.2016
18.08.2016
keine
keine
keine
keine
keine
Schonfrist
Schonfrist
Schonfrist
Schonfrist
Schonfrist
Sozialversicherungstermine* im August und September 2016:
Fälligkeit – Wertstellung bei den Krankenkassen – keine Schonfrist!
Beiträge für August 2016
Beiträge für September 2016
29.08.2016
28.09.2016
* Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d.h. am 25.08.2016 bzw. am 26.09.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.