August 2016 Unternehmen. Informieren. Editorial Oliver Haas Steuerberater RTS Jakobus & Partner Holzmaden Liebe Kunden, Freunde und Geschäftspartner, „What’s ABI? Zuletzt Online 20:16“ mit diesem Motto feierten die Abiturienten des Wirtschaftsgymnasiums Göppingen das Ende ihrer Schulzeit. Welcher Schüler sehnt sich nicht nach diesem Moment? Doch was sagt das Zeugnis aus? Es gibt leider keine Auskunft darüber, ob jemand reif zum Studieren oder für einen Beruf ist. Es zeigt auch nicht, welche Berufe zu dem Absolvent passen und welche Tätigkeiten ihn erfüllen. Bei einem Angebot von 18.044 Studiengängen allein in Deutschland fällt die Entscheidung nicht leicht. Folglich sehen viele Abiturienten die Lösung in einem Unterbrechungsjahr. Ein „Gap Year“ kann dabei ein Auslandspraktikum, Work & Travel, Freiwilligenarbeit oder der Einsatz als Au-Pair sein. Seit der Abschaffung des Militärund Zivildienstes ist das Gap-Jahr für junge Menschen eine logische Konsequenz. Sie nutzen diese Zeit zur Orientierung, zur persönlichen Entwicklung, für bessere Sprachkenntnisse und für prägende soziale Erfahrungen. Wer seine „Lücke“ sinnvoll nutzt, sollte sich dafür im Lebenslauf nicht schämen, sondern diese Erfahrung im Lebenslauf in fett bekannt geben. Die Arbeitgeber profitieren von besseren Sprachkenntnissen, einer ausgeprägten Lebenserfahrung und Selbständigkeit. Führende Unternehmen wie Allianz, Henkel und McKinsey & Company haben die Vorteile für sich erkannt und ein GAP Year Programm aufgelegt. Auch Sie als mittelständischer Arbeitgeber sollten also – sofern Sie bisher ein Unterbrechungsjahr als „unnütze Auszeit“ oder „Hängematte“ betrachtet und interpretiert haben – nochmals die Brille putzen und genauer hinterfragen: Wie hat der Absolvent diese Zeit genutzt? Hat der Bewerber dieses Jahr vielleicht einfach für seine persönliche Entwicklung benötigt? Kann Ihr Unternehmen von seiner Erfahrung profitieren? Wir von der RTS wünschen Ihnen einen sauberen Durchblick bei der Auswertung von Bewerbungen. »Wenn du es nicht in deinem Inneren findest, wo willst du danach suchen?« Konfuzius Ihr Oliver Haas und RTS Inhalt Information Kaufpreisaufteilung Termin Querdenken 2016 Steuerrecht steuerliche Unterscheidung von Abbruchkosten Hinweis Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind rechtmäßig STEUERK ANZLEI 2016 HANDWERK, IMMOBILIEN, BAU DEUTSCHLANDS GRÖSSTE STEUERKANZLEIEN IM VERGLEICH Steuerrecht Unfallkosten und Entfernungspauschale Fallbeispiel betriebliche Gesundheitsförderung Fristen und Termine Steuerzahlungs- und Sozialversicherungstermine www.rtskg.de Unternehmen. Informieren. August 2016 Information von Vera Buhl, RTS Konstanz Kaufpreisaufteilung Nach dem Kauf eines bebauten Grundstücks können nur von den Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht aber von den Anschaffungskosten des Grund und Bodens Abschreibungen vorgenommen werden. Querdenken 2016: Unternehmertreffen für die Region Stuttgart Am 7. Oktober 2016 ist es wieder so weit: Klein- und mittelständische Unternehmer treffen sich zum Netzwerken, zum Erfahrungsaustausch und um neue Impulse durch unsere Referenten zu erhalten. Tickets und Informationen: www.querdenken365.de Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks ist somit grundsätzlich der Verkehrswert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes zu ermitteln. Der Wert des Grund und Bodens wird über das Vergleichswertverfahren und unter Einbeziehung der Bodenrichtwerte, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden veröffentlicht werden, ermittelt. Dennoch streiten sich Steuerpflichtige und Finanzämter regelmäßig über die Bewertung von Gebäuden. Grundsätzlich kann die Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstücken und Eigentumswohnungen mit Hilfe des Ertragsoder des Sachwertverfahrens erfolgen. Gemäß der Rechtsprechung des BFH ist jedoch die Kaufpreisaufteilung bei Mietwohngrundstücken und Eigentumswohnungen, die im Privatvermögen liegen, anhand des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Grund dafür sei, laut BFH, dass nicht nur die Ertragsaussichten und die sichere Kapitalanlage beim Erwerb eine Rolle spielen, sondern auch der langfristige, steuerfreie Wertzuwachs des Vermögens. Steuerrecht von Axel Koschorrek, RTS Fellbach Steuerliche Unterscheidung von Abbruchkosten Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten bei Gebäuden nach Einlage in ein Betriebsvermögen richtet sich danach, ob diese ohne oder mit Abbruchabsicht erfolgen und wie eng dabei der zeitliche Zusammenhang zwischen Einlage und Abbruch des Gebäudes ist. Als Einlagen zählen dabei »» der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb »» der Tausch (z. B. die Grundstückseinlage erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) »» die Einlagen aus dem Privat- oder Betriebsvermögen. Bei einer Einlage ohne Abbruchabsicht muss von Beginn an die Gebäudenutzung gegeben sein. Der später durchgeführte Abbruch wird dann als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Lediglich bei Geschäftsgrundstücken, d.h. Büro- oder zu anderen gewerblichen Zwecken vermiete Grundstücke (Renditeobjekte), erhält das Ertragswertverfahren Vorrang. Steuerpflichtige können jedoch ein mittels Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten vorlegen. Sollte dieses erhebliche Abweichungen vorweisen, könne das Ertragswertverfahren angewandt werden. Als Bewertungshilfe kann der Immobilienbericht, der jährlich von den Gutachterausschüssen veröffentlicht wird, herangezogen werden. Hingegen ist eine Abbruchabsicht gegeben, soweit bei Erwerb bzw. bei Einlage entweder bereits konkrete Neubaupläne existieren, z. B. durch Vorliegen eines Bauantrags oder der Gebäudeabbruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Erwerb bzw. Einlage erfolgt (Beweis des ersten Anscheins). In diesem Fall gelten die Abbruchkosten sowie die Abschreibung für den Restbuchwert des Abbruchgebäudes als Herstellungskosten des Neugebäudes. Hintergrund Das Finanzgericht Düsseldorf sah im konkreten Fall bereits durch den Abriss des Altgebäudes einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Abbruch und Neubau eines Gebäudes als gegeben an. Mit der Folge, dass es sich bei den Abbruchkosten insgesamt um Herstellungskosten handelte. Diese Kosten sind somit im Ergebnis lediglich als Abschreibungen über die Nutzungsdauer des Gebäudes (i. d. R. 50 Jahre) abzugsfähig. Hinweis von Axel Koschorrek, RTS Fellbach Steuerrecht von Stefanie Schübel, RTS Backnang Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sind rechtmäßig Unfallkosten und Entfernungspauschale Das Bundesverfassungsgericht hat die 2008 eingeführte Hinzurechnungsregelung erneut bestätigt. Die Hinzurechnungsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und somit weiterhin unverändert anwendbar. Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, das ist niemandem zu wünschen. Doch wenn es passiert, ist es gut zu wissen, wie die Unfallkosten steuerlich behandelt werden. Sind sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar oder wird hier bereits alles durch den Ansatz der Entfernungspauschale (€ 0,30/km) abgegolten? Der Gewinn aus einem Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Bei dessen Ermittlung erfolgen für gewerbesteuerliche Zwecke bestimmte Hinzurechnungen in Form von bisher als Betriebsausgaben abgezogenen Aufwendungen wie z. B. »» »» »» Schuldzinsen Miet- und Pachtzinsen Konzessionen und Lizenzen. Die Hinzurechnung ist dabei auf ⅕ bis 1/2, je nach Aufwandsart, beschränkt. Weiterhin ist ein Freibetrag in Höhe von € 100.000 zu berücksichtigen bzw. bei der Berechnung in Abzug zu bringen. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind mit dem Ansatz der Entfernungspauschale alle Aufwendungen abgegolten, die durch Familienheimfahrten und den Weg Wohnung/Arbeitsstätte entstehen. Dazu zählen insbesondere Parkgebühren während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten, Versicherungen, Diebstahl und Reparaturkosten im Zusammenhang mit dem Kfz. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz ist mit Urteil v. 23.02.2016 (1 K 2078/15) der Ansicht, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch Unfallkosten abdeckt. Das Bundesfinanzministerium hingegen sieht Unfallkosten als außergewöhnliche Kosten an, die zusätzlich zur Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind (H 9.10 LStH). Es erkennt Aufwendungen zur Beseitigung von Verkehrsunfallschäden an, die auf der Fahrt Wohnung/Arbeitsstätte, auf einem Umweg zur Tankstelle oder auf dem Weg zur Abholung von Mitfahrern entstanden sind. Allerdings nur, wenn es sich nicht um eine Probefahrt, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss oder einen privat veranlassten Umweg handelt. Wir empfehlen Ihnen daher, entstandene Unfallkosten auf jeden Fall geltend zu machen, da die Finanzverwaltung an die Lohnsteuerhinweise gebunden ist. Sollte es aber zu einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen, gibt es nur wenig Aussicht auf Anerkennung. Fallbeispiel von Stefanie Schübel, RTS Backnang Betriebliche Gesundheitsförderung Eine Massage am Arbeitsplatz, gemeinsamer Sport mit den Kollegen oder jeden Tag ein gesundes Mittagessen im Büro - so macht die Arbeit gleich doppelt Spaß. Das ist kein Wunschtraum, sondern kann unter bestimmten Rahmenbedingungen vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt werden. Als Unternehmer ergeben sich mit der betrieblichen Gesundheitsförderung folgende Vorteile: sie können die Aufwendungen als Betriebsausgabe ansetzen, was ihren zu versteuernden Gewinn mindert. Gleichzeitig sind ihre Mitarbeiter motivierter, wodurch sie im Umkehrschluss vielleicht mehr Umsatz generieren können. Zudem ist ihr Unternehmen als Arbeitgeber attraktiver. Zufriedene Mitarbeiter wandern seltener ab und werden weniger krank. Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands steuerfrei zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Bre- men sind die Anforderungen des Sozialgesetzbuches in den meisten Fällen erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. So können Arbeitgeber beispielsweise Kosten für Präventions- und Fördermaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gegen arbeitsbedingte körperliche Belastung, Fehlernährung, Stressbewältigung, Suchtmittelkonsum oder zur Reduzierung von Bewegungsmangel für ihre Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen. Allerdings sind solche Leistungen nur bis zu einem Freibetrag von € 500 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Wird den Arbeitnehmern eine gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung kostenlos oder verbilligt angeboten, kann der Freibetrag auch dafür in Anspruch genommen werden. Die Kosten berechnen sich hierbei wie folgt: Sachbezugswert für ein Mittagessen (€ 3,10 in 2016) ./. Eigenanteil des Arbeitnehmers = geldwerter Vorteil pro Essen * Anzahl der Arbeitstage = gesamter Sachbezugswert im Jahr (steuer- und sozialversicherungsfrei wenn ≤ € 500) Nicht begünstigt sind vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios oder Kosten für Wellnessleistungen, Saunagänge und Schwimmbäder. Unternehmen. Informieren. August 2016 Impressum Neuenstein Pleidelsheim Sersheim Backnang Schorndorf Fellbach Stuttgart Filderstadt Tübingen Holzmaden Medieninhaber, Herausgeber: RTS Steuerberatungsgesellschaft KG RTS Bodensee Steuerberatungsgesellschaft KG RTS Jakobus & Partner Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Kontakt: [email protected], www.rtskg.de Redaktion: Albrecht Krimmer, Stefan Buck Layout & Satz: Anja Tillein, Carolin Münch Druck: e.kurz + co Druck und Medientechnik GmbH, [email protected] Erscheinungsweise: 6-mal jährlich Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann die individuelle Beratung nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr. Metzingen RTS Steuerberatungsgesellschaft KG Backnang 07191 3267-0 Fellbach 0711 578844-0 Bonndorf Singen Konstanz Filderstadt 0711 77092-0 Metzingen 07123 9227-0 Neuenstein 07942 9104-0 Pleidelsheim 07144 8887-0 Schorndorf 07181 932823-0 Sersheim 07042 8351-0 Stuttgart 0711 9554-0 Tübingen 07071 688718-0 RTS Bodensee Steuerberatungsgesellschaft KG Konstanz 07531 9822-0 Bonndorf 07703 9389-0 Singen 07731 9951-0 RTS Jakobus & Partner Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Holzmaden 07023 90030-0 Fristen und Termine Steuerzahlungstermine im Juni und Juli 2016: Umsatzsteuer Lohn-/Kirchensteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbe- und Grundsteuer Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck/bar 10.08.2016/12.09.2016 10.08.2016/12.09.2016 12.09.2016 12.09.2016 15.08.2016 15.08.2016/15.09.2016 15.08.2016/15.09.2016 15.09.2016 15.09.2016 18.08.2016 keine keine keine keine keine Schonfrist Schonfrist Schonfrist Schonfrist Schonfrist Sozialversicherungstermine* im August und September 2016: Fälligkeit – Wertstellung bei den Krankenkassen – keine Schonfrist! Beiträge für August 2016 Beiträge für September 2016 29.08.2016 28.09.2016 * Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d.h. am 25.08.2016 bzw. am 26.09.2016) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.
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