Amtsblatt 01. August 2016 Nummer 15 Ve r o r d n u n g : I N H A LT S V E R Z E I C H N I S 1. Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) der Stadt Weiden i.d.OPf. 2. Bekanntmachung – Volks- und Schützenfest 2016 in Weiden i.d.OPf. 3. Familiennachrichten VERORDNUNG über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) der Stadt Weiden i.d.OPf. Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und Art 12 Abs. 1 Nr. 1, Art 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) folgende §1 Schutzgegenstand (1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der in Absatz 2 umschriebenen Gebiete der Stadt Weiden i.d.OPf. wird nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. (2) Die Verordnung gilt für die beplanten sowie die im Zusammenhang bebauten Ortsteile des urban geprägten Gebietes der Stadt Weiden i.d.OPf. einschließlich der Ortsteile Neunkirchen, Ullersricht und Rothenstadt. (3) Die Grenzen der geschützten Bereiche werden in der beigefügten Übersichtskarte grob umschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist (Anlage), sowie in einer Karte Maßstab 1 : 12.500 eingetragen, die von der Stadt Weiden i.d.OPf. verwahrt und während der Dienststunden von jedermann im Neuen Rathaus, Dr.Pfleger-Straße 15 in Weiden i.d.OPf., Zi.Nr. 0.15 eingesehen werden kann. Maßgebend für den Grenzverlauf der geschützten Bereiche ist der Eintrag in diese Karte. (4) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang von mehr als 50 cm hat. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. (5) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst, wenn sie das in Abs. 4 genannte Maß noch nicht erreicht haben. Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 2 §2 Schutzzweck Zweck dieser Verordnung ist es, 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu erreichen, 2. das Ortsbild in bezug auf Stadt- und Straßenbild zu beleben und zu erhalten, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten, zu fördern und zu verbessern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern, 5. die Lebensqualität und das Kleinklima im besiedelten Bereich zu verbessern. §3 Verbote (1) Es ist verboten, die nach § 1 Abs. 4 und 5 geschützten lebenden Bäume ohne Genehmigung der Stadt Weiden i.d.OPf. zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes nach den anerkannten Regeln der Technik auf demselben Grundstück stellt kein Entfernen dar. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen, das weitere Wachstum dauerhaft verhindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen (5) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den unmittelbaren Wurzel- und den Kronenbereich, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Gehölze führen können. Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere folgende Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von geschützten Gehölzen: 1. Versiegelung der Bodenoberfläche, 2. Ablagern oder Ausgießen von Salzen, Chemikalien, Abwässern oder Abfällen, 3. Abgrabungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen, 4. Grundwasserveränderungen. §4 Ausnahmen Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen: 1. Obstbäume (ausgenommen Walnussbäume und Esskastanien); 2. Bäume in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie zu gewerblichen Zwecken dienen; 3. der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält; 4. Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und zur Gefahrenabwehr; 5. Bäume auf bebauten Grundstücken mit weniger als 300 m² Grundstücksfläche; 6. nicht heimische Nadelgehölze; 7. Bäume in Waldbeständen nach Art. 2 Abs. 1 und 4 BayWaldG. §5 Genehmigung (1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume ist zu genehmigen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstö- Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 3 rung oder Veränderung der geschützten Bäume nicht möglich ist, 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. die ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder 4. Bäume infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren haben. (2) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume kann im Einzelfall genehmigt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist, 2. die Befolgung der Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist oder 3. die Durchführung der Vorschrift zu einer nichtgewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (3) Die Genehmigung ist bei der Stadt Weiden i.d.OPf. – Untere Naturschutzbehörde – unter Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art, Stammumfang und Höhe sowie nach Lage im Grundstück anzugeben. Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Vorlage von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen (4) Die Genehmigung wird schriftlich und befristet auf zwei Jahre erteilt. Auf Antrag kann die Frist um je ein Jahr verlängert werden. (5) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften gestattungsfähig ist, so ist der Antrag bei der für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die für das Gestattungsverfahren zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde. §6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung oder Maßnahmen (1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. (2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf dem selben Grundstück durch die Anpflanzung von Gehölzen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (3) Werden entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können gegen den Eigentümer, sonstigen Berechtigten oder Verursacher angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung angeordnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, fachgerechter Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen oder für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen von schützenswerten Bäumen zu verwenden. (5) Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 Absätze 3 bis 5 verboten sind, so kann die Untere Naturschutzbehörde anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung des gefährdeten Baumbestandes getroffen werden. Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 4 §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 geschützte Bäume ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht erfüllt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 08.03.1993 (ABl. Nr. 6 vom 01.04.1993), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2011 (ABl.Nr. 6 vom 01.04.2011), außer Kraft. BEKANNTMACHUNG Volks- und Schützenfest 2016 in Weiden i.d.OPf. Zusätzlich zur Verordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. über das Volks- und Schützenfest und das Frühlingsfest (Festverordnung) vom 01.03.2013 erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in Weiden i.d.OPf. für das vom 12.08.2016 bis 21.08.2016 stattfindende Volks- und Schützenfest gemäß Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende Einzelanordnung 1. 1.1 Weiden i.d.OPf., 28.06.2016 Stadt Weiden i.d.OPf. Kurt Seggewiß Oberbürgermeister (Siehe Skizze Seite 5) 1.2 1.3 Beziehen und Betrieb des Festplatzes Das Aufstellen von Verkaufswägen oder – ständen, Imbissbuden und dgl. sowie jedes Feilhalten von Waren und das Anbieten gewerblicher Leistungen außerhalb der Ladengeschäfte und des Festplatzes ist in der Conrad-Röntgen-Straße und den nächstgelegenen Privatgrundstücken an dieser Straße mit Rücksicht auf die allgemeine Verkehrssicherheit untersagt. Unter dieses Verbot fällt auch die Errichtung von Einstellgelegenheiten für Fahrzeuge auf Privatgrundstücken. Personen, die aus Anlass des Festes auf dem Festplatz Speisen und Getränke verabreichen und Waren verkaufen, benötigen eine behördliche Erlaubnis. Diese Genehmigungen gelten für die o. g. Tage jeweils bis zur Sperrzeit (Ziffer 2). Ist für Schaustellergeschäfte ein gültiges Prüfbuch vorgeschrieben, hat dies der Unternehmer bei der Gebrauchsabnahme vorzulegen. Reisegewerbekarten sind ebenso mit vorzulegen, soweit diese erforderlich sind. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist jederzeit auf Verlangen nachzuweisen. Jede Verunreinigung des Festplatzes sowie der Nebenstraßen ist verboten. Unrat und Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 5 Amtsblatt 1.4 01. August 2016, Nummer 15, Seite 6 Feiertagen von 07:00 bis 22:00 Uhr. Als Nachtzeit gilt an Werktagen der Zeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 22:00 bis 07:00 Uhr. Die Ruhezeit an Werktagen dauert von 06:00 bis 08:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr. Abfälle sind von den Beschickern des Festplatzes in die aufgestellten Mülltonnen oder beim Müllsammelplatz in die dort aufgestellten Wertstoffbehälter zu entleeren. Die Imbissbetriebe im Laufbereich als auch die Verlosungsgeschäfte haben eigene Müllbehälter aufzustellen und zu entleeren. Die Abwasserbeseitigung hat ordnungsgemäß zu erfolgen bzw. es sind die Schmutzwässer (insbesondere auch Spül- und Schankwasser) über die auf dem Platz vorhandenen Kanalanschlüsse zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Speiserest-Entsorgung ist sicherzustellen und nachzuweisen. Lautsprecheranlagen sind so aufzustellen, dass der Schall nach unten wirkt, Nachbargeschäfte nicht mehr als unvermeidbar gestört und die geltenden Lärmwerte eingehalten werden. Beim Betrieb des Frühlingsfestes dürfen nachfolgende Immissionsrichtwerte an den nachfolgend beschriebenen nächstgelegenen Immissionsorten (IO) des Festplatzes nicht überschritten werden: Gewerbegebiet (GE) tags außerhalb der Ruhezeiten tags innerhalb der Ruhezeiten nachts Mischgebiet (MI) tags außerhalb der Ruhezeiten tags innerhalb der Ruhezeiten nachts Allgemeines Wohngebiet (WA) Kleinsiedlungsgebiet (WS) tags außerhalb der Ruhezeiten tags innerhalb der Ruhezeiten nachts Reines Wohngebiet (WR) tags außerhalb der Ruhezeiten tags innerhalb der Ruhezeiten nachts Als nächstgelegene Immissionsorte im Umfeld des Festplatzes gelten dabei Merklsteig 28 bis 46a in einem Reinen Wohngebiet (WR) Merklsteig 74, 76 in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) Fohlenweg 15 (MI) und Sperlingstr. 15, 17 und 25 (WA) 1.5 70dB (A) 70dB (A) 65dB (A) 60dB (A) 55dB (A) 45dB (A) Einzelne Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten. Als Tagzeit an Werktagen gilt dabei der Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und Um die Einhaltung der in vorgenannter Ziffer festgesetzter Immissionsrichtwerte sicherzustellen, dürfen die Lautsprecheranlagen der einzelnen Schausteller am Straßenrand folgende Schalldruckpegel (als Mittelungspegel) nicht überschreiten: 85 dB(A) tagsüber bis 22 Uhr 75 dB(A) nachts ab 22 Uhr 70dB (A) 65dB (A) 55dB (A) 65dB (A) 60dB (A) 50dB (A) Mess- und Beurteilungsgrundlage für die Veranstaltung ist die 18. BImSchV. Die Spitzenpegel dürfen dabei die o. a. Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, nachts um nicht mehr als 10 dB(A). 1.6 1.7 1.8 Mindestens bei den 5 lautesten Schaustellerbetrieben sind Schallpegelbegrenzer (sog. Limiter) einzusetzen. Betrunkene Personen sind von der Benutzung der Fahrgeschäfte auszuschließen. Ebenso wenig darf ihnen weiterer Alkohol veräußert werden. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung sind genauestens zu beachten. Der Name des Unternehmers muss am Geschäft gut sichtbar sein. Die Eintritts- und Fahrpreise bzw. die Verkaufspreise sind an- Amtsblatt 1.9 zubringen. Bei Schießgeschäften und Spielund Losständen sind die Spielregeln und der Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Der Unternehmer ist für die bauliche Sicherheit seiner Anlagen und für eine ordnungsgemäße Betriebsführung voll verantwortlich. Während des Betriebes hat er selbst oder ein sachkundiger Vertreter die Aufsicht zu führen und auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten. 1.10 Für einen ausreichenden Feuerschutz im Sinn der §§ 20, 22 der Verordnung über die Verhütung von Bränden sowie für die notwendig werdende gesundheitliche Betreuung ist zu sorgen. Die zweckmäßige Unterbringung der entsprechenden Einsatzgruppen und die sofortige Erreichbarkeit müssen gewährleistet sein. 2. Sperrzeit, Musikende Der Beginn der Sperrzeit wird für die Schaustellergeschäfte, die Verkaufsbuden sowie dem Wirtschaftsbetrieb auf 24.00 Uhr, am Feuerwerkstag (19.08.16) auf 00.30 Uhr, festgesetzt. Musik- und Lautsprecherübertragungen sind auf dem gesamten Festgelände und in den Zeltbetrieben an allen Tagen einschl. evtl. Zugaben spätestens um 23.30 Uhr zu beenden, am Feuerwerkstag (19.08.16) um 24:00 Uhr. Die durch die Veranstaltung verursachten Lärmwerte dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die Anordnung über die Herabsetzung der Lautstärke während des Festes bleibt vorbehalten. 3. Zu Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Festzeltes hat der Festwirt geeignete Ordnungsleute einzusetzen. Verkehrspolizeiliche Maßnahmen und Befahren des Festplatzes Es wird auf die Festverordnung der Stadt Weiden i.d.OPf. hingewiesen. Für einen Festzug ist rechtzeitig vor Abmarsch eine Sicherung durch Polizeikräfte bei der Polizeiinspektion Weiden i.d.OPf. anzufordern. 01. August 2016, Nummer 15, Seite 7 4. 5. 6. 7. 8. Sicherung der Zufahrtswege zum Festplatz Auf die verkehrsrechtlichen Anordnungen der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 07.03.13 und vom 11.07.13 wird verwiesen. Besondere Anordnungen Den an Ort und Stelle ergehenden Anordnungen behördlicher Organe ist Folge zu leisten. Der Erlass weiterer Anordnungen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit oder die Besucher des Festes bleibt vorbehalten. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldbuße belegt (Art. 23 Abs. 3 LStVG). Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung dieser Einzelanordnung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Ladenschlussgesetz Evtl. erforderliche Erlaubnisse nach § 20 Abs. 2 a Ladenschlussgesetz gelten hiermit als erteilt. Weiden i.d.OPf., 19.07.2016 Stadt Weiden i.d.OPf. Nicole Hammerl Oberrechtsrätin Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 8 BEKANNTMACHUNG Standesamt Weiden i.d.OPf. Auszug aus den Beurkundungen des Standesamtes Weiden i.d.OPf. Familiennachrichten (11.07.2016 bis 24.07.2016) Die Beteiligten sind mit der Veröffentlichung einverstanden. Geburten: 20.06.2016, Lenny Zimmert, männlich, Angelina Zimmert und Florian Rudolf Mittelmeyer, Hauptstr. 28, 92706 Luhe-Wildenau; 29.06.2016, Lars Pemp, männlich, Sandra Sieglinde Elke Pemp und Carsten Richter, Färbergasse 8, 92676 Eschenbach i.d.OPf.; 06.07.2016, Theresa Forster, weiblich, Andrea Elisabeth Forster geb. Irlbacher und Markus Josef Forster, Lindenstr. 11, 92447 Schwarzhofen, OT Zangenstein; 07.07.2016, Tom Andreas Bauer, männlich, Svenja Ute Bauer geb. Stark und Christian Stefan Bauer, Dörflaser Hauptstr. 40, 92615 Marktredwitz; 07.07.2016, Laurin Franz Schleicher, männlich, Monika Rosa Schleicher geb. Melzner und Leonhard Herbert Schleicher, Hauxdorf 25, 92681 Erbendorf; 08.07.2016, Marie Luise Barbara Wolfram, weiblich, Marion Johanna Wolfram geb. Kallmeier und Armin Josef Wolfram, Erbendorfer Str. 3, 95478 Kemnath; 08.07.2016, Dominik Kneißl, männlich, Sabine Agnes Kneißl geb. Nawroth und Tobias Kneißl, Ullersrichter Str. 17, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.07.2016, Jonas Theo Ullmann, männlich, Silke Ilse Ullmann geb. Förster und Peter Ullmann, Fichtenweg 9, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab; 09.07.2016, Milena Claudia Schönberger, weiblich, Christiane Maria Schönberger geb. Fröhlich und Christian Johannes Schönberger, Grossenschwand 11, 92723 Tännesberg; 09.07.2016, Nikita Root, männlich, Kristina Root geb. Zeleznov und Andreas Root, Danziger Str. 22, 92637 Weiden i.d.OPf.; 10.07.2016, Finja Sonja Weiß, weiblich, Bianca Christine Schätzler-Weiß geb. Schätzler und Manuel Michael Manfred Weiß, Lindenstr. 29, 92729 Weiherhammer; 10.07.2016, Emily Gabriele Hein, weiblich, Manuela Minna Filchner geb. Grau und Patrick Hein, Hohenstaufenstr. 13, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.07.2016, Emil Sandro Helgert, männlich, Manuela Hildegard Helgert geb. Stangl und Josef Ernst Helgert, Lohweg 14, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.07.2016, Ragnar Ben Geyer, männlich, Doreen Christine Schubert und Daniel Lothar Geyer, Hammergut 25, 95100 Selb, OT Unterweißenbach; 11.07.2016, Ludwig Völkl, männlich, Nadine Manuela Völkl geb. Gebert und Franz Völkl, Schreinergasse 15, 92648 Vohenstrauß; 12.07.2016, Valentina Carolin Müller, weiblich, Sonja Müller geb. Kellner und Christian Johann Müller, Heiligenschlagstr. 20, 92637 Weiden i.d.OPf.; 03.07.2016, Anton Johann Foerster, männlich, Katharina Marion Marth und Jürgen Ulrich Foerster, Sichersreuth 14, 95680 Bad Alexandersbad; 04.07.2016, Sarah Wedlich, weiblich, Melanie Karin Wedlich, Stockerhutweg 5, 92637 Weiden i.d.OPf.; 12.07.2016, Dilajla Anđelković, weiblich, Marjana Anđelković geb. Pavlović, Hohenstaufenstr. 16, 92637 Weiden i.d.OPf. und Marko Anđelković, Erlenweg 4, 96050 Bamberg; 12.07.2016, Elisabeth Sabine Hammerl, weiblich, Irene Hildegard Hammerl-Maier geb. Kuhla und Josef Hammerl, Kleinschwand 27, 92723 Tännesberg; 12.07.2016, Kayla Kuzguncuk, weiblich, Ebru Müzeyyen Kuzguncuk geb. Selvi und Mustafa Kuzguncuk, Friedrich-Ebert-Str. 22, 92637 Weiden i.d.OPf.; 13.07.2016, Ferdinand Christoph Maier, männlich, Belinda Manuela Maier und Peter Ludwig Sponfeldner, Rosenweg 3, 92699 Irchenrieth; 13.07.2016, Valentin Johannes Zeus, männlich, Kerstin Sabine Zeus geb. Guha und Wolfgang Alois Zeus, Sigertstr. 13, 92536 Pfreimd; 13.07.2016, Hannah Carina Lober, weiblich, Verena Maria Lober geb. Hock und Holger Jürgen Lober, Schönfelder Str. 31, 95676 Wiesau; 14.07.2016, Ludwig Anton Scharnagl, männlich, Anja Elisabeth Scharnagl geb. Stahl und Michael Helmut Scharnagl, Enzenrieth 22, 92712 Pirk; 14.07.2016, Sara Anna Hahn, weiblich, Marina Hahn und Nikolai Wachhaus, Fasanenweg 14, 92637 Weiden i.d.OPf.; 14.07.2016, Ediz Kayra Çifci, männlich, Rabia Çifci geb. Erten, Pfarrgasse 3, 92681 Erbendorf und Mesut Çifci, Bursa, Türkei; 15.07.2016, Zoey Madison Bailey, weiblich, Natalie Bailey geb. Raley und Freddie Leonard Bailey, Zum Steinbruch 8 b, 92655 Grafenwöhr; 16.07.2016, Mohammad Tarhini, männlich, Fatima Tarhini und Kassem Tarhini, Prinz-Ludwig-Str. 9, 92637 Weiden i.d.OPf.; 17.07.2016, Lara Maria Nickl, weiblich, Petra Maria Nickl geb. Trux und Jürgen Johann Nickl, Berliner Str. 33, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Leonhard Georg Hentsch, männlich, Elisabeth Maria Hentsch geb. Liegl und Sascha Hentsch, Egerlandstr. 3, 92648 Vohenstrauß; 18.07.2016, Bastian Schneider, männlich, Lisa Beate Schneider geb. Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 9 Betz und Alois Schneider, Am Schafbühl 8, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Ben Noel Erhardt, männlich, Tina-Maria Moser und Thomas Stefan Erhardt, Trevesen 133, 95704 Pullenreuth; 18.07.2016, Amelia Faith Martinek, weiblich, Sandra Ann Martinek geb. Ball und Joshua Michael Martinek, Eisenhowerstr. 56, 92676 Eschenbach i.d.OPf., GT Netzaberg; 19.07.2016, Jakob Henry Heinz, männlich, Nicole Heinz geb. Pausch und Oliver Heinz, Eschlingweiher 8, 92706 Luhe-Wildenau; 20.07.2016, Charlotte Julia Sperrer, weiblich, Judith Else Sperrer geb. Stich und Klaus Josef Sperrer, Gailertsreuth 9, 92685 Floß Eheschließungen: 15.07.2016, Angelika Elisabeth Buschendorf geb. Erben und René Schultz, Asylstr. 9, 92637 Weiden i.d.OPf.; 15.07.2016, Ivonne Fleischmann und Manfred Hermann Stahl, Heeressiedlung 10, 92637 Weiden i.d.OPf.; 16.07.2016, Klára Soukupová und Erich Nemcsok, Zur Centralwerkstätte 15, 92637 Weiden i.d.OPf.; 21.07.2016, Manuela Rosmarie Gilly und Franko Miletić, Kettelerstr. 21, 92637 Weiden i.d.OPf.; 22.07.2016, Hanna Neumann und Alexander Manfred Gerbig, Wittelsbacherstr. 10, 97074 Würzburg; 22.07.2016, Susanne Barbara Barth und Jonas Zilch, Weidingweg 36 g, 92637 Weiden i.d.OPf.; 22.07.2016, Libuše Düßel geb. Benediktová und Arnold Georg Nickl, Ermweigstr. 3, 92637 Weiden i.d.OPf. Sterbefälle: 07.07.2016, Lilli Helene Schaller geb. Bock, Amselweg 1, 95505 Immenreuth; 08.07.2016, Helene Anna Martha Syga geb. Fischer, Leimbergerstr. 44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 09.07.2016, Karolina Anna Paschke geb. Eiser, Königshütte 28, 95666 Leonberg; 09.07.2016, Wolfgang Zeitler, Bauvereinstr. 4, 95676 Wiesau; 10.07.2016, Günter Kurt Franz Scheuner, Braunetsriether Weg 27, 92648 Vohenstrauß; 11.07.2016, Anna Maria Gebhardt geb. Eimer, Kiefernweg 8, 92533 Wernberg-Köblitz; 12.07.2016, Ingrid Helene Masurkewitz geb. Götz, Ullersrichter Str. 29, 92637 Weiden i.d.OPf.; 13.07.2016, Johannes Burgardt, Leimbergerstr. 44, 92637 Weiden i.d.OPf.; 13.07.2016, Barbara Neppel geb. Bojer, Heinrich-von-Kleist-Str. 2, 92637 Weiden i.d.OPf.; 14.07.2016, Josef Puff, Fehrstr. 24, 92637 Weiden i.d.OPf.; 16.07.2016, Elisabeth Götz geb. Röschenthaler, Tulpenstr. 17 a, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab; 17.07.2016, Gerhard Josef Röckl, Irlwienstr. 20, 92637 Weiden i.d.OPf.; 17.07.2016, Anna Elisabeth Zintl geb. Hartwig, Innerer Markt 17, 92705 Leuchtenberg; 17.07.2016, Helmut Franz Wolf, Schabnerstr. 36, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Walburga Seidel geb. Fröhlich, Siedlerweg 14, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Ingeborg Maria Margareta Helmstreit, Johann-Dietl-Str. 23 a, 92660 Neustadt a.d.Waldnaab; 20.07.2016, Josef Bartholomäus Siegfried Käs, Moosfurtsiedlung 29, 92637 Weiden i.d.OPf. Amtsblatt Notizen: 01. August 2016, Nummer 15, Seite 10 Amtsblatt Notizen: 01. August 2016, Nummer 15, Seite 11 Amtsblatt 01. August 2016, Nummer 15, Seite 12 Notizen: Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz: Digitalsatz Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.
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