Amtsblatt - Stadt Weiden in der Oberpfalz

Amtsblatt
01. August 2016
Nummer 15
Ve r o r d n u n g :
I N H A LT S V E R Z E I C H N I S
1. Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) der Stadt Weiden i.d.OPf.
2. Bekanntmachung – Volks- und Schützenfest 2016 in Weiden i.d.OPf.
3. Familiennachrichten
VERORDNUNG
über den Schutz des Bestandes an Bäumen
(Baumschutzverordnung) der Stadt
Weiden i.d.OPf.
Die Stadt Weiden i.d.OPf. erlässt aufgrund von §
29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz
– BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) und Art 12 Abs. 1 Nr. 1, Art 51
Abs. 1 Nr. 4 und Art 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom
23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2014
(GVBl. S. 286) folgende
§1
Schutzgegenstand
(1) Der Bestand an Bäumen innerhalb der in Absatz 2 umschriebenen Gebiete der Stadt Weiden i.d.OPf. wird nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt.
(2) Die Verordnung gilt für die beplanten sowie die
im Zusammenhang bebauten Ortsteile des
urban geprägten Gebietes der Stadt Weiden
i.d.OPf. einschließlich der Ortsteile Neunkirchen, Ullersricht und Rothenstadt.
(3) Die Grenzen der geschützten Bereiche werden
in der beigefügten Übersichtskarte grob umschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung
ist (Anlage), sowie in einer Karte Maßstab 1 :
12.500 eingetragen, die von der Stadt Weiden
i.d.OPf. verwahrt und während der Dienststunden von jedermann im Neuen Rathaus, Dr.Pfleger-Straße 15 in Weiden i.d.OPf., Zi.Nr. 0.15
eingesehen werden kann. Maßgebend für den
Grenzverlauf der geschützten Bereiche ist der
Eintrag in diese Karte.
(4) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, mehrstämmige
Bäume, wenn einer der Stämme einen Umfang
von mehr als 50 cm hat. Der Stammumfang
wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz
unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter
dem Kronenansatz maßgebend.
(5) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen,
die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst, wenn sie das in Abs. 4 genannte
Maß noch nicht erreicht haben.
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§2
Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist es,
1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung
zu erreichen,
2. das Ortsbild in bezug auf Stadt- und Straßenbild zu beleben und zu erhalten,
3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu
erhalten, zu fördern und zu verbessern,
4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern,
5. die Lebensqualität und das Kleinklima im besiedelten Bereich zu verbessern.
§3
Verbote
(1) Es ist verboten, die nach § 1 Abs. 4 und 5 geschützten lebenden Bäume ohne Genehmigung der Stadt Weiden i.d.OPf. zu entfernen,
zu zerstören oder zu verändern.
(2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn
Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder
entwurzelt werden. Das fachgerechte Verpflanzen eines geschützten Baumes nach den anerkannten Regeln der Technik auf demselben
Grundstück stellt kein Entfernen dar.
(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn
Maßnahmen vorgenommen oder Zustände
aufrechterhalten werden, die zum Absterben
von Bäumen führen.
(4) Ein Verändern liegt insbesondere vor, wenn an
Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die
das charakteristische Aussehen nachhaltig beeinträchtigen, das weitere Wachstum dauerhaft
verhindern oder den Baum in seiner Gesundheit schädigen
(5) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den unmittelbaren Wurzel- und
den Kronenbereich, soweit sie erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der
Gehölze führen können. Einwirkungen im
Sinne von Satz 1 sind insbesondere folgende
Maßnahmen im Kronentraufbereich (die von
der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) von
geschützten Gehölzen:
1. Versiegelung der Bodenoberfläche,
2. Ablagern oder Ausgießen von Salzen,
Chemikalien, Abwässern oder Abfällen,
3. Abgrabungen, Aufschüttungen oder
Bodenverdichtungen,
4. Grundwasserveränderungen.
§4
Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung bleiben ausgenommen:
1. Obstbäume (ausgenommen Walnussbäume
und Esskastanien);
2. Bäume in gewerblichen Baumschulen und
Gärtnereien, soweit sie zu gewerblichen Zwecken dienen;
3. der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält;
4. Maßnahmen in Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und zur Gefahrenabwehr;
5. Bäume auf bebauten Grundstücken mit weniger als 300 m² Grundstücksfläche;
6. nicht heimische Nadelgehölze;
7. Bäume in Waldbeständen nach Art. 2 Abs. 1
und 4 BayWaldG.
§5
Genehmigung
(1) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume ist zu genehmigen, wenn
1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften
ein Anspruch auf Genehmigung eines
Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstö-
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rung oder Veränderung der geschützten Bäume nicht möglich ist,
2. der Bestand oder die Nutzbarkeit
eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird,
3. die ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird
oder
4. Bäume infolge von Altersschäden,
Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung ihre Schutzwürdigkeit verloren
haben.
(2) Das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Bäume kann im Einzelfall genehmigt
werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses erforderlich ist,
2. die Befolgung der Beschränkungen zu
einer unzumutbaren Belastung führen
würde und die Abweichung mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist oder
3. die Durchführung der Vorschrift zu
einer nichtgewollten Beeinträchtigung
von Natur und Landschaft führen würde.
(3) Die Genehmigung ist bei der Stadt Weiden
i.d.OPf. – Untere Naturschutzbehörde – unter
Angabe der Gründe schriftlich zu beantragen.
Im Antrag sind die betroffenen Bäume nach Art,
Stammumfang und Höhe sowie nach Lage im
Grundstück anzugeben. Die Untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Vorlage
von Plänen verlangen und dabei Anzahl, Maßstab und Inhalt festlegen
(4) Die Genehmigung wird schriftlich und befristet
auf zwei Jahre erteilt. Auf Antrag kann die Frist
um je ein Jahr verlängert werden.
(5) Wird die Maßnahme durch ein Vorhaben veranlasst, das nach anderen Rechtsvorschriften
gestattungsfähig ist, so ist der Antrag bei der
für dieses Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die für das Gestattungsverfahren
zuständige Behörde entscheidet nach Maßgabe dieser Verordnung im Einvernehmen mit
der Unteren Naturschutzbehörde.
§6
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
oder Maßnahmen
(1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen
kann eine angemessene Sicherheitsleistung
gefordert werden.
(2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden,
dass auf dem selben Grundstück durch die Anpflanzung von Gehölzen angemessener Ersatz
für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt
werden.
(3) Werden entgegen dem Verbot des § 3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können gegen den Eigentümer, sonstigen
Berechtigten oder Verursacher angemessene
Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung angeordnet
werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich
oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung
gefordert werden, deren Höhe sich nach den
Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen hinsichtlich Anschaffung, Lieferung, fachgerechter
Pflanzung und Fertigstellungspflege erforderlich sind. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen
oder für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
von schützenswerten Bäumen zu verwenden.
(5) Wurden ohne Genehmigung Maßnahmen vorgenommen, die nach § 3 Absätze 3 bis 5 verboten sind, so kann die Untere Naturschutzbehörde anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung des gefährdeten Baumbestandes getroffen werden.
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§7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 3 geschützte Bäume
ohne Genehmigung entfernt, zerstört oder verändert oder eine Anordnung nach § 6 Abs. 5
nicht erfüllt.
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6
Abs. 1 und 2 nicht erfüllt.
§8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.OPf. in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
Schutz des Bestandes an Bäumen der Stadt Weiden i.d.OPf. vom 08.03.1993 (ABl. Nr. 6 vom
01.04.1993), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 01.04.2011 (ABl.Nr. 6 vom 01.04.2011), außer
Kraft.
BEKANNTMACHUNG
Volks- und Schützenfest 2016
in Weiden i.d.OPf.
Zusätzlich zur Verordnung der Stadt Weiden
i.d.OPf. über das Volks- und Schützenfest und das
Frühlingsfest (Festverordnung) vom 01.03.2013 erlässt die Stadt Weiden i.d.OPf. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf
dem Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in
Weiden i.d.OPf. für das
vom 12.08.2016 bis 21.08.2016 stattfindende
Volks- und Schützenfest
gemäß Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) folgende
Einzelanordnung
1.
1.1
Weiden i.d.OPf., 28.06.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Kurt Seggewiß
Oberbürgermeister
(Siehe Skizze Seite 5)
1.2
1.3
Beziehen und Betrieb des Festplatzes
Das Aufstellen von Verkaufswägen oder –
ständen, Imbissbuden und dgl. sowie jedes
Feilhalten von Waren und das Anbieten gewerblicher Leistungen außerhalb der Ladengeschäfte und des Festplatzes ist in der
Conrad-Röntgen-Straße und den nächstgelegenen Privatgrundstücken an dieser Straße
mit Rücksicht auf die allgemeine Verkehrssicherheit untersagt. Unter dieses Verbot fällt
auch die Errichtung von Einstellgelegenheiten für Fahrzeuge auf Privatgrundstücken.
Personen, die aus Anlass des Festes auf
dem Festplatz Speisen und Getränke verabreichen und Waren verkaufen, benötigen
eine behördliche Erlaubnis. Diese Genehmigungen gelten für die o. g. Tage jeweils bis
zur Sperrzeit (Ziffer 2). Ist für Schaustellergeschäfte ein gültiges Prüfbuch vorgeschrieben, hat dies der Unternehmer bei der
Gebrauchsabnahme vorzulegen. Reisegewerbekarten sind ebenso mit vorzulegen, soweit diese erforderlich sind. Das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung ist jederzeit auf
Verlangen nachzuweisen.
Jede Verunreinigung des Festplatzes sowie
der Nebenstraßen ist verboten. Unrat und
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1.4
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Feiertagen von 07:00 bis 22:00 Uhr. Als
Nachtzeit gilt an Werktagen der Zeitraum von
22:00 bis 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 22:00 bis 07:00 Uhr. Die Ruhezeit an
Werktagen dauert von 06:00 bis 08:00 Uhr
und von 20:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen von 07:00 bis 09:00 Uhr, von
13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00
Uhr.
Abfälle sind von den Beschickern des Festplatzes in die aufgestellten Mülltonnen oder
beim Müllsammelplatz in die dort aufgestellten Wertstoffbehälter zu entleeren. Die Imbissbetriebe im Laufbereich als auch die
Verlosungsgeschäfte haben eigene Müllbehälter aufzustellen und zu entleeren.
Die Abwasserbeseitigung hat ordnungsgemäß zu erfolgen bzw. es sind die Schmutzwässer (insbesondere auch Spül- und
Schankwasser) über die auf dem Platz vorhandenen Kanalanschlüsse zu entsorgen.
Eine ordnungsgemäße Speiserest-Entsorgung ist sicherzustellen und nachzuweisen.
Lautsprecheranlagen sind so aufzustellen,
dass der Schall nach unten wirkt, Nachbargeschäfte nicht mehr als unvermeidbar gestört und die geltenden Lärmwerte eingehalten werden. Beim Betrieb des Frühlingsfestes
dürfen nachfolgende Immissionsrichtwerte
an den nachfolgend beschriebenen nächstgelegenen Immissionsorten (IO) des Festplatzes nicht überschritten werden:
Gewerbegebiet (GE)
tags außerhalb der Ruhezeiten
tags innerhalb der Ruhezeiten
nachts
Mischgebiet (MI)
tags außerhalb der Ruhezeiten
tags innerhalb der Ruhezeiten
nachts
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Kleinsiedlungsgebiet (WS)
tags außerhalb der Ruhezeiten
tags innerhalb der Ruhezeiten
nachts
Reines Wohngebiet (WR)
tags außerhalb der Ruhezeiten
tags innerhalb der Ruhezeiten
nachts
Als nächstgelegene Immissionsorte im Umfeld des Festplatzes gelten dabei
Merklsteig 28 bis 46a in einem Reinen Wohngebiet (WR)
Merklsteig 74, 76 in einem Allgemeinen
Wohngebiet (WA)
Fohlenweg 15 (MI) und Sperlingstr. 15, 17
und 25 (WA)
1.5
70dB (A)
70dB (A)
65dB (A)
60dB (A)
55dB (A)
45dB (A)
Einzelne Geräuschspitzen dürfen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als
20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB
(A) überschreiten.
Als Tagzeit an Werktagen gilt dabei der Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr, an Sonn- und
Um die Einhaltung der in vorgenannter Ziffer
festgesetzter Immissionsrichtwerte sicherzustellen, dürfen die Lautsprecheranlagen der
einzelnen Schausteller am Straßenrand folgende Schalldruckpegel (als Mittelungspegel) nicht überschreiten:
85 dB(A) tagsüber bis 22 Uhr
75 dB(A) nachts ab 22 Uhr
70dB (A)
65dB (A)
55dB (A)
65dB (A)
60dB (A)
50dB (A)
Mess- und Beurteilungsgrundlage für die Veranstaltung ist die 18. BImSchV.
Die Spitzenpegel dürfen dabei die o. a. Werte
tags um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, nachts um nicht mehr als 10 dB(A).
1.6
1.7
1.8
Mindestens bei den 5 lautesten Schaustellerbetrieben sind Schallpegelbegrenzer (sog. Limiter) einzusetzen.
Betrunkene Personen sind von der Benutzung der Fahrgeschäfte auszuschließen.
Ebenso wenig darf ihnen weiterer Alkohol
veräußert werden.
Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
sowie die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung sind genauestens zu beachten.
Der Name des Unternehmers muss am Geschäft gut sichtbar sein. Die Eintritts- und
Fahrpreise bzw. die Verkaufspreise sind an-
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1.9
zubringen. Bei Schießgeschäften und Spielund Losständen sind die Spielregeln und der
Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.
Der Unternehmer ist für die bauliche Sicherheit seiner Anlagen und für eine ordnungsgemäße Betriebsführung voll verantwortlich.
Während des Betriebes hat er selbst oder ein
sachkundiger Vertreter die Aufsicht zu führen
und auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten.
1.10 Für einen ausreichenden Feuerschutz im
Sinn der §§ 20, 22 der Verordnung über die
Verhütung von Bränden sowie für die notwendig werdende gesundheitliche Betreuung
ist zu sorgen. Die zweckmäßige Unterbringung der entsprechenden Einsatzgruppen
und die sofortige Erreichbarkeit müssen gewährleistet sein.
2.
Sperrzeit, Musikende
Der Beginn der Sperrzeit wird für die Schaustellergeschäfte, die Verkaufsbuden sowie
dem Wirtschaftsbetrieb auf 24.00 Uhr, am
Feuerwerkstag (19.08.16) auf 00.30 Uhr,
festgesetzt.
Musik- und Lautsprecherübertragungen sind
auf dem gesamten Festgelände und in den
Zeltbetrieben an allen Tagen einschl. evtl. Zugaben spätestens um 23.30 Uhr zu beenden,
am Feuerwerkstag (19.08.16) um 24:00 Uhr.
Die durch die Veranstaltung verursachten
Lärmwerte dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Die Anordnung über die Herabsetzung der
Lautstärke während des Festes bleibt vorbehalten.
3.
Zu Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb
des Festzeltes hat der Festwirt geeignete
Ordnungsleute einzusetzen.
Verkehrspolizeiliche Maßnahmen und Befahren des Festplatzes
Es wird auf die Festverordnung der Stadt
Weiden i.d.OPf. hingewiesen. Für einen Festzug ist rechtzeitig vor Abmarsch eine Sicherung durch Polizeikräfte bei der Polizeiinspektion Weiden i.d.OPf. anzufordern.
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4.
5.
6.
7.
8.
Sicherung der Zufahrtswege zum Festplatz
Auf die verkehrsrechtlichen Anordnungen der
Stadt Weiden i.d.OPf. vom 07.03.13 und vom
11.07.13 wird verwiesen.
Besondere Anordnungen
Den an Ort und Stelle ergehenden Anordnungen behördlicher Organe ist Folge zu leisten.
Der Erlass weiterer Anordnungen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
und Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit oder
die Besucher des Festes bleibt vorbehalten.
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Bestimmungen werden mit Geldbuße belegt
(Art. 23 Abs. 3 LStVG).
Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Einzelanordnung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Ladenschlussgesetz
Evtl. erforderliche Erlaubnisse nach § 20 Abs.
2 a Ladenschlussgesetz gelten hiermit als erteilt.
Weiden i.d.OPf., 19.07.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Nicole Hammerl
Oberrechtsrätin
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BEKANNTMACHUNG
Standesamt Weiden i.d.OPf.
Auszug aus den Beurkundungen
des Standesamtes Weiden i.d.OPf.
Familiennachrichten
(11.07.2016 bis 24.07.2016)
Die Beteiligten sind mit der
Veröffentlichung einverstanden.
Geburten:
20.06.2016, Lenny Zimmert, männlich, Angelina
Zimmert und Florian Rudolf Mittelmeyer, Hauptstr. 28, 92706 Luhe-Wildenau; 29.06.2016, Lars
Pemp, männlich, Sandra Sieglinde Elke Pemp und
Carsten Richter, Färbergasse 8, 92676 Eschenbach i.d.OPf.; 06.07.2016, Theresa Forster, weiblich, Andrea Elisabeth Forster geb. Irlbacher
und Markus Josef Forster, Lindenstr. 11, 92447
Schwarzhofen, OT Zangenstein; 07.07.2016, Tom
Andreas Bauer, männlich, Svenja Ute Bauer geb.
Stark und Christian Stefan Bauer, Dörflaser
Hauptstr. 40, 92615 Marktredwitz; 07.07.2016, Laurin Franz Schleicher, männlich, Monika Rosa
Schleicher geb. Melzner und Leonhard Herbert
Schleicher, Hauxdorf 25, 92681 Erbendorf;
08.07.2016, Marie Luise Barbara Wolfram, weiblich, Marion Johanna Wolfram geb. Kallmeier und
Armin Josef Wolfram, Erbendorfer Str. 3, 95478
Kemnath; 08.07.2016, Dominik Kneißl, männlich,
Sabine Agnes Kneißl geb. Nawroth und Tobias
Kneißl, Ullersrichter Str. 17, 92637 Weiden i.d.OPf.;
09.07.2016, Jonas Theo Ullmann, männlich, Silke
Ilse Ullmann geb. Förster und Peter Ullmann,
Fichtenweg 9, 92665 Altenstadt a.d.Waldnaab;
09.07.2016, Milena Claudia Schönberger, weiblich,
Christiane Maria Schönberger geb. Fröhlich
und Christian Johannes Schönberger, Grossenschwand 11, 92723 Tännesberg; 09.07.2016, Nikita Root, männlich, Kristina Root geb. Zeleznov
und Andreas Root, Danziger Str. 22, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 10.07.2016, Finja Sonja Weiß, weiblich,
Bianca Christine Schätzler-Weiß geb. Schätzler
und Manuel Michael Manfred Weiß, Lindenstr. 29,
92729 Weiherhammer; 10.07.2016, Emily Gabriele
Hein, weiblich, Manuela Minna Filchner geb. Grau
und Patrick Hein, Hohenstaufenstr. 13, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.07.2016, Emil Sandro Helgert,
männlich, Manuela Hildegard Helgert geb. Stangl
und Josef Ernst Helgert, Lohweg 14, 92637 Weiden i.d.OPf.; 11.07.2016, Ragnar Ben Geyer,
männlich, Doreen Christine Schubert und Daniel
Lothar Geyer, Hammergut 25, 95100 Selb, OT Unterweißenbach; 11.07.2016, Ludwig Völkl, männlich, Nadine Manuela Völkl geb. Gebert und Franz
Völkl, Schreinergasse 15, 92648 Vohenstrauß;
12.07.2016, Valentina Carolin Müller, weiblich,
Sonja Müller geb. Kellner und Christian Johann
Müller, Heiligenschlagstr. 20, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 03.07.2016, Anton Johann Foerster,
männlich, Katharina Marion Marth und Jürgen Ulrich Foerster, Sichersreuth 14, 95680 Bad Alexandersbad; 04.07.2016, Sarah Wedlich, weiblich,
Melanie Karin Wedlich, Stockerhutweg 5, 92637
Weiden i.d.OPf.; 12.07.2016, Dilajla Anđelković,
weiblich, Marjana Anđelković geb. Pavlović,
Hohenstaufenstr. 16, 92637 Weiden i.d.OPf. und
Marko Anđelković, Erlenweg 4, 96050 Bamberg;
12.07.2016, Elisabeth Sabine Hammerl, weiblich,
Irene Hildegard Hammerl-Maier geb. Kuhla und
Josef Hammerl, Kleinschwand 27, 92723 Tännesberg; 12.07.2016, Kayla Kuzguncuk, weiblich, Ebru
Müzeyyen Kuzguncuk geb. Selvi und Mustafa Kuzguncuk, Friedrich-Ebert-Str. 22, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 13.07.2016, Ferdinand Christoph Maier,
männlich, Belinda Manuela Maier und Peter Ludwig Sponfeldner, Rosenweg 3, 92699 Irchenrieth;
13.07.2016, Valentin Johannes Zeus, männlich,
Kerstin Sabine Zeus geb. Guha und Wolfgang Alois
Zeus, Sigertstr. 13, 92536 Pfreimd; 13.07.2016,
Hannah Carina Lober, weiblich, Verena Maria
Lober geb. Hock und Holger Jürgen Lober, Schönfelder Str. 31, 95676 Wiesau; 14.07.2016, Ludwig
Anton Scharnagl, männlich, Anja Elisabeth Scharnagl geb. Stahl und Michael Helmut Scharnagl, Enzenrieth 22, 92712 Pirk; 14.07.2016, Sara Anna
Hahn, weiblich, Marina Hahn und Nikolai Wachhaus, Fasanenweg 14, 92637 Weiden i.d.OPf.;
14.07.2016, Ediz Kayra Çifci, männlich, Rabia Çifci
geb. Erten, Pfarrgasse 3, 92681 Erbendorf und
Mesut Çifci, Bursa, Türkei; 15.07.2016, Zoey Madison Bailey, weiblich, Natalie Bailey geb. Raley
und Freddie Leonard Bailey, Zum Steinbruch 8 b,
92655 Grafenwöhr; 16.07.2016, Mohammad Tarhini, männlich, Fatima Tarhini und Kassem Tarhini,
Prinz-Ludwig-Str. 9, 92637 Weiden i.d.OPf.;
17.07.2016, Lara Maria Nickl, weiblich, Petra Maria
Nickl geb. Trux und Jürgen Johann Nickl, Berliner
Str. 33, 92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Leonhard Georg Hentsch, männlich, Elisabeth Maria
Hentsch geb. Liegl und Sascha Hentsch, Egerlandstr. 3, 92648 Vohenstrauß; 18.07.2016, Bastian
Schneider, männlich, Lisa Beate Schneider geb.
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Betz und Alois Schneider, Am Schafbühl 8, 92637
Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Ben Noel Erhardt,
männlich, Tina-Maria Moser und Thomas Stefan Erhardt, Trevesen 133, 95704 Pullenreuth;
18.07.2016, Amelia Faith Martinek, weiblich, Sandra Ann Martinek geb. Ball und Joshua Michael
Martinek, Eisenhowerstr. 56, 92676 Eschenbach
i.d.OPf., GT Netzaberg; 19.07.2016, Jakob Henry
Heinz, männlich, Nicole Heinz geb. Pausch und
Oliver Heinz, Eschlingweiher 8, 92706 Luhe-Wildenau; 20.07.2016, Charlotte Julia Sperrer, weiblich,
Judith Else Sperrer geb. Stich und Klaus Josef
Sperrer, Gailertsreuth 9, 92685 Floß
Eheschließungen:
15.07.2016, Angelika Elisabeth Buschendorf geb.
Erben und René Schultz, Asylstr. 9, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 15.07.2016, Ivonne Fleischmann und
Manfred Hermann Stahl, Heeressiedlung 10,
92637 Weiden i.d.OPf.; 16.07.2016, Klára Soukupová und Erich Nemcsok, Zur Centralwerkstätte 15, 92637 Weiden i.d.OPf.; 21.07.2016, Manuela Rosmarie Gilly und Franko Miletić, Kettelerstr. 21, 92637 Weiden i.d.OPf.; 22.07.2016,
Hanna Neumann und Alexander Manfred Gerbig,
Wittelsbacherstr. 10, 97074 Würzburg; 22.07.2016,
Susanne Barbara Barth und Jonas Zilch, Weidingweg 36 g, 92637 Weiden i.d.OPf.; 22.07.2016, Libuše Düßel geb. Benediktová und Arnold Georg
Nickl, Ermweigstr. 3, 92637 Weiden i.d.OPf.
Sterbefälle:
07.07.2016, Lilli Helene Schaller geb. Bock, Amselweg 1, 95505 Immenreuth; 08.07.2016, Helene
Anna Martha Syga geb. Fischer, Leimbergerstr. 44,
92637 Weiden i.d.OPf.; 09.07.2016, Karolina Anna
Paschke geb. Eiser, Königshütte 28, 95666 Leonberg; 09.07.2016, Wolfgang Zeitler, Bauvereinstr. 4, 95676 Wiesau; 10.07.2016, Günter Kurt
Franz Scheuner, Braunetsriether Weg 27, 92648
Vohenstrauß; 11.07.2016, Anna Maria Gebhardt
geb. Eimer, Kiefernweg 8, 92533 Wernberg-Köblitz;
12.07.2016, Ingrid Helene Masurkewitz geb. Götz,
Ullersrichter Str. 29, 92637 Weiden i.d.OPf.;
13.07.2016, Johannes Burgardt, Leimbergerstr. 44,
92637 Weiden i.d.OPf.; 13.07.2016, Barbara Neppel geb. Bojer, Heinrich-von-Kleist-Str. 2, 92637
Weiden i.d.OPf.; 14.07.2016, Josef Puff, Fehrstr. 24, 92637 Weiden i.d.OPf.; 16.07.2016, Elisabeth Götz geb. Röschenthaler, Tulpenstr. 17 a,
92665 Altenstadt a.d.Waldnaab; 17.07.2016, Gerhard Josef Röckl, Irlwienstr. 20, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 17.07.2016, Anna Elisabeth Zintl geb.
Hartwig, Innerer Markt 17, 92705 Leuchtenberg;
17.07.2016, Helmut Franz Wolf, Schabnerstr. 36,
92637 Weiden i.d.OPf.; 18.07.2016, Walburga Seidel geb. Fröhlich, Siedlerweg 14, 92637 Weiden
i.d.OPf.; 18.07.2016, Ingeborg Maria Margareta
Helmstreit, Johann-Dietl-Str. 23 a, 92660 Neustadt
a.d.Waldnaab; 20.07.2016, Josef Bartholomäus
Siegfried Käs, Moosfurtsiedlung 29, 92637 Weiden
i.d.OPf.
Amtsblatt
Notizen:
01. August 2016, Nummer 15, Seite 10
Amtsblatt
Notizen:
01. August 2016, Nummer 15, Seite 11
Amtsblatt
01. August 2016, Nummer 15, Seite 12
Notizen:
Herausgeber: Stadt Weiden i.d.OPf. – Verantwortlich für den Inhalt sind die einzelnen Fachämter der Stadt bzw. bei Amtshilfe die in der Bekanntmachung genannten Stellen. – Zusammenstellung und Koordination: Stabsstelle Pressewesen, Öffentlichkeitsarbeit und Statistik. – Layout und Satz:
Digitalsatz Lidl, 83075 Bad Feilnbach. – Druck: Internes Servicebüro der Stadt Weiden i.d.OPf.