Was bringt der Kompromiss?

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Was bringt der Kompromiss?
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Beistand im Erbfall
sv. „Spät, fast schon zu spät, haben sich Union und SPD am 20.
Juni 2016 doch noch auf Eckpunkte für eine Reform der betrieblichen Erbschafsteuer verständigt“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei
der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine
Frist bis zum 30. Juni 2016 für
eine Reform der Betriebsvermögensbegünstigungen gesetzt.
Einen ersten Gesetzentwurf
mit Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmensnachfolgen hatte das Bundesfinanzministerium bereits am 8. Juli
2015 vorgelegt. Gegenüber diesem Entwurf wurden zuletzt
zwischen CDU/CSU und SPD
noch Reduktionen beim vereinfachten Ertragswertverfahren
und ein Abschlag bei der Bewertung von Familienunternehmen sowie gegenläufig ein
stark eingeschränktes Abschmelzmodell und eine Verschärfung beim begünstigten
Finanzvermögen verhandelt.
Die wesentlichen Änderungen
nachstehend im Überblick:
➤ Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Der Kapitalisierungsfaktor für die vereinfachte Bewertung von Betrieben für
Zwecke der Erbschaftsteuer
wird auf eine Bandbreite von 10
bis 12,5 reduziert. 2016 liegt der
Kapitalisierungsfaktor derzeit
noch bei 17,8571, was in Fachkreisen als weit überhöht kritisiert wird.
WW+KN-Steuerberater Matthias Winkler zum Kompromiss bei der
betrieblichen Erbschaftsteuerreform.
Foto: www.altrofoto.de
➤ Begünstigtes Vermögen: Begünstigt bleiben nunmehr
auch weiterhin Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen
oder Vermietungen innerhalb
der Unternehmensgruppe.
➤ Beteiligungen an Drittstaatsgesellschaften: Begünstigt bleiben ebenso künftig Firmenbeteiligungen, die von einer EUGesellschaft an einer Gesellschaft in einem Drittstaat außerhalb der EU gehalten werden.
➤ Begünstigte Finanzmittel: Die
Begünstigung von Finanzmitteln wird weiter eingeschränkt.
Künftig sind nur noch Netto-Finanzmittel (Finanzvermögen
abzüglich Finanzschulden) bis
zu 15 Prozent des Unternehmenswerts begünstigt. Der gegenwärtige Schwellenwert lag
bei 20 Prozent.
➤ Verwaltungsvermögen: Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 90 Prozent des gesamten
Betriebsvermögens,
scheidet eine Erbschaftsteuerbegünstigung insgesamt aus.
➤ Lohnsummenprüfung: Die
Lohnsummenprüfung soll erst
ab einer Betriebsgröße von
mehr als fünf Arbeitnehmern
greifen.
➤ Abschlag für Familienunternehmen:
Familienunternehmen mit erhöhter Kapitalbindung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag von bis zu 30 Prozent bei
der erbschaftsteuerlichen Bewertung in Anspruch nehmen.
Erforderlich sind dafür bestimmte Entnahme-/Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen. Darüber hinaus müssen die Kriterien zwei Jahre vor und 20 Jahre
nach der Übertragung eingehalten werden. Firmen, welche
rechtsformbedingt die Kriterien nicht erfüllen können, wie
beispielsweise Einzelunternehmen oder Familien-AGs, bleiben von den Begünstigungen
ausgeschlossen.
➤ Abschmelzmodell: Ab einem
Unternehmenswert von 26 Millionen Euro kann der Erwerber
zwischen einer Bedürfnisprüfung und einem Abschmelzmodell wählen. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erwerber
sein Privatvermögen offenlegen und teilweise mit in die
Tragung der Erbschaftsteuer
einbeziehen. Beim Abschmelzmodell wird, ohne Offenlegung
des Privatvermögens, der Ver-
schonungsabschlag um jeweils
ein Prozent je 750 000 Euro
Überschreitung des Schwellenwerts von 26 Millionen Euro gekürzt; bei Übertragungen ab 90
Millionen Euro kann somit
künftig kein Verschonungsabschlag mehr in Anspruch genommen werden.
➤ Stundung: Künftig kann auf
Antrag anfallende Erbschaftsteuer bei Unternehmensnachfolgen aufgrund Todesfalls ohne Erfüllung von Voraussetzungen auf zehn Jahre beim Finanzamt zinslos gestundet werden; um die Stundung aufrechtzuhalten, müssen allerdings
Mindestlohnsumme und Haltefristen eingehalten werden. Bei
Schenkungen muss die Erbschaftsteuer dagegen aber, wie
bisher, unverzüglich entrichtet
werden.
Neben dem Bundestag muss
am 8. Juli 2016 auch noch der
Bundesrat dem Gesetzentwurf
zustimmen. Während Union
und SPD im Bundestag eine
Mehrheit haben, ist im Bundesrat die Zustimmung der Grünen erforderlich. Die Zustimmung der Grünen ist aber derzeit noch unsicher und weitere
Änderungen sind daher nicht
ausgeschlossen.
„Der jetzt vorgelegte Kompromissvorschlag schützt zumindest kleine und mittlere Familienunternehmen weitgehend,
belastet dagegen aber große Betriebe massiv. Insgesamt erhöht
sich der Bürokratieaufwand bei
der Erbschaftsteuer weiter. Zur
konsequentesten Lösung, der
Abschaffung der Erbschaftsteuer oder einem Flat-Tax-Modell,
kann sich der Gesetzgeber aber
aus politischen Gründen leider
nicht durchringen.“, fasst
WW+KN-Erbschaftsteuerexperte Matthias Winkler seine
Einschätzung zusammen.
Quelle: WW+KN Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg,
[email protected],
www.wwkn.de
Residenzstraße 2
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Vertrauen statt
Versprechen
www.mittelbayerische.de
HANNES BAIER
– Rechtsanwalt
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93047 Regensburg
Telefon: 09 41 - 5 95 55-0
[email protected]
www.hannesbaier.com
WW+KN ist eine auf den Mittelstand fokussierte
Kooperation von zwei Steuerkanzleien, die an den
Standorten Regensburg, München und Ottobrunn
13 Steuerberater und insgesamt mehr als
40 Mitarbeiter bündelt.
WW+KN Wagner Winkler
& Collegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
D-93059 Regensburg
Tel.
+49 (0)941 58 613 0
Fax
+49 (0)941 58 613 199
Mail [email protected]
Web www.wwkn.de
Mitglied der LKC-Gruppe
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