W 050/2016 Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme

WIRTSCHAFT UND RECHT
W 050/2016 vom 04.08.2016
Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme
BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: VII ZR 166/14
Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor,
stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt.
Eine Baufirma verlangt rund 30.000 Euro Restwerklohn vom Bauherrn.
Im Jahr 2009 erklärt der Bauherr die Abnahme. Das Abnahmeprotokoll
enthält eine Liste mit Restmängeln. Die Baufirma erhebt im Jahre 2013
Klage. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung, weil die Verjährungsfrist
von drei Jahren zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei.
Die Baufirma meint nunmehr, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil es erhebliche Restmängel gegeben habe, die
einer wirksamen Annahmeerklärung entgegengestanden hätten.
Die Forderungen der Baufirma sind verjährt! Liegt eine ausdrückliche
Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um
schwerwiegende Mängel handelt. Diese Sachverhaltsfrage muss daher
nicht aufgeklärt werden.
Geschäftsstelle Hamburg • Loogestraße 8 • 20249 Hamburg • Tel.: 040 468656-0 • Fax: 040 468656-26
Geschäftsstelle Schleswig-Holstein • Ringstraße 54 • 24103 Kiel •Tel.: 0431 53548-0 • Fax: 0431 53548-14
E-Mail: [email protected] • Internet: www.biv-hh-sh.de