Bekanntmachung Bebauungsplanentwurf liegt aus Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“, Karlsruhe-Rintheim Der Bebauungsplan „Einzelhandel nördlich Durlacher Allee, westlich A 5“ mit planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) wurde unter Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Interessen als Träger öffentlicher Belange berührt sind, vom Stadtplanungsamt ausgearbeitet. Dieser erstreckt sich mit seinem künftigen Geltungsbereich über den in obiger Abbildung dargestellten Bereich. Es gilt der Bebauungsplanentwurf vom 18. Februar 2016 in der Fassung vom 31. Mai 2016. Dieser liegt zusammen mit der beigefügten Begründung aufgrund des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO in der Zeit vom 29. Juli 2016 bis 9. September 2016 während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt in Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 14-18, Hinterhaus, 1. OG, Zimmer 1.10, zur allgemeinen Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Als verfügbare Umweltinformationen existieren zu dieser Planung der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung. Für das Plangebiet wurde zu den Schutzgütern Pflanzen und Tiere außerdem eine artenschutzrechtliche Potentialanalyse durchgeführt (Stand März 2016). Darüber hinaus erfolgten eine verkehrstechnische Untersuchung (Stand Mai 2016) sowie eine gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Einzelhandel in Karlsruhe und im Umland (Stand Oktober 2015). Schließlich liegen Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22.03.2016, der unteren Naturschutzbehörde vom 29.03.2016 und der beteiligten Naturschutzverbände vom 15.04.2016 zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen vor. Stellungnahmen zu der beabsichtigten Planung können innerhalb der Auslegungsfrist mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadt Karlsruhe - Zentraler Juristischer Dienst -, Rathaus am Marktplatz (Zimmer A215), 76124 Karlsruhe, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren ist ein späterer Antrag nach -2§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Bebauungsplan (Durchführung eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens) unzulässig, wenn dabei nur Einwendungen geltend gemacht werden, die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Karlsruhe, 20. Juli 2016 Zentraler Juristischer Dienst
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