Merkblatt Pflichtangaben bei Vermittlungstätigkeiten Ansprechpartner: Referat Handel|Dienstleistungen|Tourismus Arne Schümann Telefon: 0351 2802-194 Fax: 0351 2802-7194 [email protected] Grit Lehmann Telefon: 0351 2802-146 Fax: 0351 2802-7146 [email protected] Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Eventuelle Verweise und Links stellen keine Empfehlung der Kammer dar. Industrie- und Handelskammer Dresden Langer Weg 4 | 01239 Dresden Telefon: 0351 2802-0 | Fax: 0351 2802-280 | [email protected] | www.dresden.ihk.de Pflichtangaben bei Vermittlertätigkeiten – Geschäftsbriefe, Impressum und Informationspflichten beim ersten geschäftlichen Kontakt für Inhaber von Genehmigungen nach §§ 34 d, e, f, h, i GewO Versicherungsmakler, bzw.- Vertreter, -Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 d GewO, und/oder Versicherungsberater mit einer Erlaubnis nach § 34 e GewO, und/oder Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO, und/oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO, und/oder Immobiliardarlehensvermittler bzw. Honorar-Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34 i GewO, unterliegen (teilweise) gesonderten gesetzlichen Vorschriften für die Angabe von Informationen im Rahmen erster geschäftlicher Kontakte und Impressumspflichten. A. Allgemeine Angaben auf Geschäftsbriefen: Für die gesetzlich notwendigen Angaben auf den Geschäftsbriefen gibt es in Abhängigkeit der jeweiligen Rechtsform eigene gesetzliche Vorschriften. Einige der einschlägigen Vorschriften finden Sie in der folgenden Tabelle. Rechtsform Einschlägige Vorschrift GmbH § 35a GmbHG e. K. (eingetragener Kaufmann) § 37 a HGB OHG § 125 a HGB KG § 177 a HGB AG (Aktiengesellschaft) § 80 AktG z. B. für die GmbH müssen auf allen Geschäftsbriefen mindestens die folgenden Angaben erscheinen (mehr Angaben z.B. bei Zweigstellen oder bei freiwilligen Angaben zum Kapital nötig): 1. 2. 3. 4. 5. 6. die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. B. Allgemeine Impressumspflicht gem. § 5 TMG: Es bestehen auch grundsätzliche Informationspflichten beim Betreiben von Telemedien. 1. Wen trifft diese Pflicht? Verpflichtet ist grundsätzlich jeder sog. Diensteanbieter (öffentliche Stelle, natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt Telemedien anbietet). Der Begriff der Telemedien wird sehr weit verstanden, so dass schon das Vorhalten einer Internetpräsenz/-seite darunter fällt. Nicht notwendig ist, dass bereits bei Besuch der Internetpräsenz ein Entgelt verlangt wird. Der Umstand, dass auf dem Markt für diese Tätigkeit üblicherweise Einkünfte erhalten werden können, ist ausreichend. Da für die Geschäftsmäßigkeit auch nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Auftritt im Internet darunter fällt. 2/4 2. Was ist vorzuhalten? a) Der vollständige Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Juristische Personen (z.B. GmbH) geben zusätzlich zwingend die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten an. Sollten freiwillig Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, dann sind mindestens das Stamm-/Grundkapital anzugeben und etwaige ausstehende Einlagen. b) Angaben, für eine schnelle Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation. D.h. zwingend: eine E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit. Üblicherweise wird als weitere Kontaktinformation meist das Telefon/Telefax gewählt. Dabei ist auf die vollständige Angabe einschließlich der Landes- und Stadtvorwahl zu achten. Aber auch ein Formular zur Kontaktaufnahme kann ausreichend sein. Es muss dann aber gewährleistet sein, dass der Diensteanbieter innerhalb kurzer Zeit (ca. 1 Stunde) antworten kann. c) Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde einschließlich der vollständigen Adresse, soweit eine Erlaubnispflicht vorliegt. Da die Versicherungs-, Finanzvermittlung etc. der behördlichen Zulassung nach § 34 d, e, f und i GewO bedarf, müssen jeweils (pro Erlaubnis) die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. d) Soweit eine Eintragung in das Handelsregister besteht, das jeweilige Register und die entsprechende Registernummer, z.B. „Handelsregisternummer HRB 0815 (Amtsgericht Finanzenhausen)”. Achtung: Zwar ist umstritten, ob Versicherungsvermittler unter diese Vorschrift fallen, aber durch die Einführung des Versicherungsvermittlerregisters, ist auch die Angabe über die Eintragung in dieses und die jeweilige Registernummer zu empfehlen, z.B. Versicherungsvermittlerregister, Register-Nr.: 0815, einsehbar unter (http://www.vermittlerregister.info/) e) Für freie Berufe ist • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind anzugeben. • Achtung: Es ist auch hier umstritten, ob Versicherungsvermittler diese Pflicht trifft. Die Aufnahme der Informationen ins Impressum wird aber aufgrund von aktueller Rechtsprechung empfohlen. z.B. für § 34 d GewO Mitglied der Industrie- und Handelskammer xy, (mit Adresse) Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler (wie eingetragen) Berufsrechtliche Regelungen: § 34 d Gewerbeordnung; §§ 59-68 VVG, VersVermV Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage http://www.gesetze-im-internet.de/ eingesehen und abgerufen werden. f) soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes vorliegt diese Nummer, gleiches gilt bei einer Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung. Nicht aufgeführt werden muss die Steuernummer! g) Ggf. Angaben zu Abwicklung oder Liquidation (nur bei AG, KGaA, GmbH) 3. Wie müssen die Informationen gegeben werden? Das Gesetz verlangt, dass die geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Diese Angaben sind daher am besten mit „Impressum“ auf der jeweiligen Internetseite gekennzeichnet. Diese Bezeichnung ist nicht verpflichtend. Eine Kennzeichnung muss aber eindeutig sein, z.B. durch „Kontakt“. Nur so sind die vorgehaltenen Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar. Unter unmittelbar erreichbar versteht der Gesetzgeber, dass der Betrachter der Seite nicht mehr als 2 Klicks von der Startseite benötigen darf um diese Informationen aufzufinden. Besteht die technische/graphische Möglichkeit mit nur einem Klick von der Startseite aus das Impressum vorzuhalten, wird dies ausdrücklich empfohlen. Zusätzlich muss das Impressum ständig verfügbar sein. Es ist daher dauerhaft in die Internetseite einzubinden. 3/4 C. Pflichtangaben beim ersten Geschäftskontakt gem. § 11 VersVermV für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis gem. § 34 d GewO Zusätzlich haben Versicherungsvermittler noch die Informationspflichten aus § 11 VersVermV beim ersten Geschäftskontakt. Auch diese müssen klar und deutlich und in Textform angeben werden. 1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, 2. die betriebliche Anschrift, 3. Ob die Eintragung a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, b) als Versicherungsvertreter • mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung, • nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter, • mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde erfolgt ist und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt, 4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der im Register eingetragen wurde, 5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, 6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen, 7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. (ebenso den für Sie zuständigen Ombudsmann) D. Allgemeines Die verschiedenen Informationspflichten überschneiden sich teilweise. Für den einzelnen Internetauftritt ist daher genau zu überlegen, welche Informationspflichten auf Ihren Fall zutreffen. Dies ist abhängig von der gewählten Rechtsform und der Genehmigungspflicht für Ihre Tätigkeit. Insgesamt gelten die Ausführungen zu den Geschäftsbriefen und der Impressumspflicht auch für die Angaben in der Emailsignatur. Versicherungsmaklern, bzw. –Vertretern, -Vermittlern wird darüber hinaus empfohlen, auch die Angaben nach § 11 VersVermV bei Erlaubnis nach § 34 d GewO zusätzlich zu den Angaben nach A. und B., auch in Geschäftsbriefen, Emailsignaturen und Impressum anzugeben, da nicht ausgeschlossen ist, dass der erste geschäftliche Kontakt auch über diese Kommunikationsmittel erfolgt. Ggf. sollten eigene Briefköpfe und Signaturen jeweils für den ersten geschäftlichen Kontakt und die reguläre Post vorgehalten werden. Für Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO und Honorarfinanzanlagenberater gem. § 34 h i.V.m. § 34 f GewO gelten zusätzlich die §§ 12, 12 a FinVermV. Hiernach bestehen ebenfalls umfangreiche Informationspflichten, die sich teilweise mit den bereits zuvor genannten Informationspflichten überschneiden und die vor der ersten Beratung oder Vermittlung klar, verständlich und in Textform mitzuteilen sind. Auch hier wäre eine Angabe im Impressum bzw. beim ersten geschäftlichen Kontakt empfehlenswert. Die geforderte Angabe der Emittenten und Anbieter nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 FinVermV ist aber aufgrund der Anzahl im Impressum nicht praktikabel. Der Wortlaut der Norm fordert die Darlegung der Informationen vor der ersten Beratung, so dass diese nicht zwingend im Impressum erfolgen muss. Es ist dann aber wichtig, dass der Unternehmer in jedem Einzelgespräch vor der ersten Beratung in Textform die von ihm vertretenden Emittenten und Anbieter mitteilt. 4/4
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