Pflichtangaben bei Vermittlungstätigkeiten - IHK Dresden

Merkblatt
Pflichtangaben bei
Vermittlungstätigkeiten
Ansprechpartner: Referat Handel|Dienstleistungen|Tourismus
Arne Schümann
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Fax: 0351 2802-7194
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Grit Lehmann
Telefon: 0351 2802-146
Fax: 0351 2802-7146
[email protected]
Stand: 2016
Hinweis:
Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und
schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus. Eventuelle
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Industrie- und Handelskammer Dresden
Langer Weg 4 | 01239 Dresden
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Pflichtangaben bei Vermittlertätigkeiten – Geschäftsbriefe, Impressum und
Informationspflichten beim ersten geschäftlichen Kontakt für Inhaber von
Genehmigungen nach §§ 34 d, e, f, h, i GewO
Versicherungsmakler, bzw.- Vertreter, -Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 d GewO, und/oder
Versicherungsberater mit einer Erlaubnis nach § 34 e GewO, und/oder Finanzanlagenvermittler mit einer
Erlaubnis nach § 34 f GewO, und/oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO, und/oder
Immobiliardarlehensvermittler bzw. Honorar-Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34 i GewO, unterliegen
(teilweise) gesonderten gesetzlichen Vorschriften für die Angabe von Informationen im Rahmen erster
geschäftlicher Kontakte und Impressumspflichten.
A. Allgemeine Angaben auf Geschäftsbriefen:
Für die gesetzlich notwendigen Angaben auf den Geschäftsbriefen gibt es in Abhängigkeit der jeweiligen
Rechtsform eigene gesetzliche Vorschriften. Einige der einschlägigen Vorschriften finden Sie in der
folgenden Tabelle.
Rechtsform
Einschlägige Vorschrift
GmbH
§ 35a GmbHG
e. K. (eingetragener Kaufmann)
§ 37 a HGB
OHG
§ 125 a HGB
KG
§ 177 a HGB
AG (Aktiengesellschaft)
§ 80 AktG
z. B. für die GmbH müssen auf allen Geschäftsbriefen mindestens die folgenden Angaben erscheinen
(mehr Angaben z.B. bei Zweigstellen oder bei freiwilligen Angaben zum Kapital nötig):
1.
2.
3.
4.
5.
6.
die Rechtsform und
den Sitz der Gesellschaft,
das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und
die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist,
sowie alle Geschäftsführer und,
sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der
Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen
Vornamen angegeben werden.
B. Allgemeine Impressumspflicht gem. § 5 TMG:
Es bestehen auch grundsätzliche Informationspflichten beim Betreiben von Telemedien.
1. Wen trifft diese Pflicht?
Verpflichtet ist grundsätzlich jeder sog. Diensteanbieter (öffentliche Stelle, natürliche oder juristische
Person, die geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt Telemedien anbietet). Der Begriff der
Telemedien wird sehr weit verstanden, so dass schon das Vorhalten einer Internetpräsenz/-seite darunter
fällt. Nicht notwendig ist, dass bereits bei Besuch der Internetpräsenz ein Entgelt verlangt wird. Der
Umstand, dass auf dem Markt für diese Tätigkeit üblicherweise Einkünfte erhalten werden können, ist
ausreichend. Da für die Geschäftsmäßigkeit auch nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen
muss, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Auftritt im Internet darunter fällt.
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2. Was ist vorzuhalten?
a) Der vollständige Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist.
Juristische Personen (z.B. GmbH) geben zusätzlich zwingend die Rechtsform und den
Vertretungsberechtigten an. Sollten freiwillig Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, dann sind mindestens das Stamm-/Grundkapital anzugeben und etwaige ausstehende
Einlagen.
b) Angaben, für eine schnelle Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation. D.h. zwingend:
eine E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Kontaktmöglichkeit. Üblicherweise wird als
weitere Kontaktinformation meist das Telefon/Telefax gewählt. Dabei ist auf die vollständige
Angabe einschließlich der Landes- und Stadtvorwahl zu achten. Aber auch ein Formular zur
Kontaktaufnahme kann ausreichend sein. Es muss dann aber gewährleistet sein, dass der
Diensteanbieter innerhalb kurzer Zeit (ca. 1 Stunde) antworten kann.
c) Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde einschließlich der vollständigen Adresse, soweit eine
Erlaubnispflicht vorliegt.
Da die Versicherungs-, Finanzvermittlung etc. der behördlichen Zulassung nach § 34 d, e, f und i
GewO bedarf, müssen jeweils (pro Erlaubnis) die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
gemacht werden.
d) Soweit eine Eintragung in das Handelsregister besteht, das jeweilige Register und die
entsprechende Registernummer, z.B. „Handelsregisternummer HRB 0815 (Amtsgericht
Finanzenhausen)”.
Achtung: Zwar ist umstritten, ob Versicherungsvermittler unter diese Vorschrift fallen, aber durch
die Einführung des Versicherungsvermittlerregisters, ist auch die Angabe über die Eintragung in
dieses und die jeweilige Registernummer zu empfehlen, z.B. Versicherungsvermittlerregister,
Register-Nr.: 0815, einsehbar unter (http://www.vermittlerregister.info/)
e) Für freie Berufe ist
• die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
• die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
• die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
anzugeben.
•
Achtung: Es ist auch hier umstritten, ob Versicherungsvermittler diese Pflicht trifft. Die Aufnahme
der Informationen ins Impressum wird aber aufgrund von aktueller Rechtsprechung empfohlen.
z.B. für § 34 d GewO
Mitglied der Industrie- und Handelskammer xy, (mit Adresse)
Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler (wie eingetragen)
Berufsrechtliche Regelungen: § 34 d Gewerbeordnung; §§ 59-68 VVG, VersVermV
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von
der juris GmbH betriebenen Homepage http://www.gesetze-im-internet.de/ eingesehen und
abgerufen werden.
f) soweit eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes vorliegt
diese Nummer, gleiches gilt bei einer Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung. Nicht aufgeführt werden muss die Steuernummer!
g) Ggf. Angaben zu Abwicklung oder Liquidation (nur bei AG, KGaA, GmbH)
3. Wie müssen die Informationen gegeben werden?
Das Gesetz verlangt, dass die geforderten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar sein müssen. Diese Angaben sind daher am besten mit „Impressum“ auf der jeweiligen
Internetseite gekennzeichnet. Diese Bezeichnung ist nicht verpflichtend. Eine Kennzeichnung muss aber
eindeutig sein, z.B. durch „Kontakt“. Nur so sind die vorgehaltenen Informationen für den
durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar.
Unter unmittelbar erreichbar versteht der Gesetzgeber, dass der Betrachter der Seite nicht mehr als 2
Klicks von der Startseite benötigen darf um diese Informationen aufzufinden. Besteht die
technische/graphische Möglichkeit mit nur einem Klick von der Startseite aus das Impressum
vorzuhalten, wird dies ausdrücklich empfohlen. Zusätzlich muss das Impressum ständig verfügbar sein.
Es ist daher dauerhaft in die Internetseite einzubinden.
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C. Pflichtangaben beim ersten Geschäftskontakt gem. § 11 VersVermV für
Versicherungsvermittler mit Erlaubnis gem. § 34 d GewO
Zusätzlich haben Versicherungsvermittler noch die Informationspflichten aus § 11 VersVermV beim
ersten Geschäftskontakt. Auch diese müssen klar und deutlich und in Textform angeben werden.
1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der
Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. die betriebliche Anschrift,
3. Ob die Eintragung
a) als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
b) als Versicherungsvertreter
• mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
• nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter,
• mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als
produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung bei der
zuständigen Behörde erfolgt ist und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung
eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a
Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der im Register eingetragen
wurde,
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am
Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die
eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital
des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder
Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. (ebenso den für Sie
zuständigen Ombudsmann)
D. Allgemeines
Die verschiedenen Informationspflichten überschneiden sich teilweise. Für den einzelnen Internetauftritt
ist daher genau zu überlegen, welche Informationspflichten auf Ihren Fall zutreffen. Dies ist abhängig von
der gewählten Rechtsform und der Genehmigungspflicht für Ihre Tätigkeit. Insgesamt gelten die
Ausführungen zu den Geschäftsbriefen und der Impressumspflicht auch für die Angaben in der
Emailsignatur. Versicherungsmaklern, bzw. –Vertretern, -Vermittlern wird darüber hinaus empfohlen,
auch die Angaben nach § 11 VersVermV bei Erlaubnis nach § 34 d GewO zusätzlich zu den Angaben
nach A. und B., auch in Geschäftsbriefen, Emailsignaturen und Impressum anzugeben, da nicht
ausgeschlossen ist, dass der erste geschäftliche Kontakt auch über diese Kommunikationsmittel erfolgt.
Ggf. sollten eigene Briefköpfe und Signaturen jeweils für den ersten geschäftlichen Kontakt und die
reguläre Post vorgehalten werden.
Für Finanzanlagenvermittler gem. § 34 f GewO und Honorarfinanzanlagenberater gem.
§ 34 h i.V.m. § 34 f GewO gelten zusätzlich die §§ 12, 12 a FinVermV. Hiernach bestehen ebenfalls
umfangreiche Informationspflichten, die sich teilweise mit den bereits zuvor genannten
Informationspflichten überschneiden und die vor der ersten Beratung oder Vermittlung klar, verständlich
und in Textform mitzuteilen sind. Auch hier wäre eine Angabe im Impressum bzw. beim ersten
geschäftlichen Kontakt empfehlenswert. Die geforderte Angabe der Emittenten und Anbieter nach § 12
Abs. 1 Nr. 4 FinVermV ist aber aufgrund der Anzahl im Impressum nicht praktikabel. Der Wortlaut der
Norm fordert die Darlegung der Informationen vor der ersten Beratung, so dass diese nicht zwingend im
Impressum erfolgen muss. Es ist dann aber wichtig, dass der Unternehmer in jedem Einzelgespräch vor
der ersten Beratung in Textform die von ihm vertretenden Emittenten und Anbieter mitteilt.
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