Datum: 08.08.2016 GÜNTHER DOBRAUZSALDAPEN NA MICHAEL TASCHNER PHILIPP ROSENAUER PRIIP: ZUSATZLICHE HERAUSFORDERUNG IM REGULATORISCHEN VERORDNUNGSDSCHUNGEL Mithilfe von bekannten Anforderungen aus MiFID und OGAW PRIIP einfacher bewältigen Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014[1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 verpflichtet zur Erstellung von sogenannten Basisinformationsblättern für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte. Die Pflicht, ein solches Basisinformationsblatt zu erstellen, betrifft die Hersteller dieser Versicherungsanlageprodukte. GÜNTHER DOBRAUZ- 1. EINFÜHRUNG Die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte resp. Packaged Retail and Insurance-based Investment SALDAPENNA, Products (PRIIP) ist ab 31. Dezember 2016 anzuwenden. Beson- COMPLIANCE SERVICES, dere Herausforderungen stellen die Breite der betroffenen Produkte, die Komplexität von PRIIP-Anlagelösungen sowie die Formen der Offenlegung dar. Durch zahlreiche Parallelen mit anderen Regularien können jedoch wesentliche Synergieeffekte bei der Implementierung erzielt werden. Im Sinne eines gemeinsamen Binnenmarkts sollen Verbraucher dazu angeregt werden, ihr Kapital in Finanzinstrumente unterschiedlicher Anbieter zu investieren - wenn möglich auch auf grenzüberschreitender Basis. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es nach Ansicht des PWC, ZÜRICH, DR. IUR., RECHTSANWALT, MBA, PARTNER, LEITER LEGAL FS REGULATORY & GUENTHER.DOBRAUZ@ CH.PWC.COM den können. Darüber hinaus sollen durch die Entwicklung einheitlicher Transparenzregeln einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, der Anlegerschutz verstärkt und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden. Mit dem neuen Basisinformationsblatt (Key Information Docu- ment, KID) entsteht ein rechtliches Dokument, das dem Auf- europäischen Gesetzgebers mehr Transparenz und Ver- bau des bestehenden Key Investor Information Document (KIID) gleichbarkeit zwischen gewissen Finanzinstrumenten. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wiederherstellung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt, insbesondere nach der Finanzkrise. Durch den Vergleich verschiedener Produkte und dank des Kennens der Produktmerkmale soll verhindert werden, dass Kleinanleger bzw. Privatkunden Anlagen tätigen, die mit versteckten Kosten und Risiken verbunden sind bzw. deren aus der OGAW-Richtlinie [z] folgt. Ähnlich den Beipackzetteln bei Medikamenten sollen den Investoren mit dem KID in standardisierter Form auf leichte und verständliche Art und Weise die wesentlichen Informationen über die Wirkungsweise, Risiken und Nebenwirkungen des PRIIP aufgezeigt werden. 1.1 PRIIP und KID. Ein PRIIP bezeichnet eine Anlage bzw. Tragweite und Auswirkungen aufgrund intransparenter ein gebündeltes Anlageprodukt für Kleinanleger oder ein und unvollständiger Informationen nicht eingeschätzt wer- Versicherungsprodukt, das einen endfälligen Betrag garantiert - die Höhe ist allerdings nicht vordefiniert. Der dem Kleinanleger zurückzuzahlende Betrag unterliegt Schwankungen. Grund dafür ist die Abhängigkeit von Referenzwer- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 ten oder die Entwicklung eines oder mehrerer Vermögens- 1.2 Ausnahmen. Die PRIIP-Verordnung nimmt in Art. z werte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden - Abs. z abschliessend die Produkte aus, auf welche sie nicht unabhängig von der Rechtsform der Anlage. Vor dem Verkauf anzuwenden ist. Aktuell werden folgende Produkte (nicht eines PRIIP an den Privatkunden muss der Finanzdienstleis- abschliessend) nicht von der Definition des PRIIP in der EUter diesem ein KID zur Verfügung stellen. Verordnung erfasst: MICHAEL.TASCHNER@ Nichtlebensversicherungsprodukte; - Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind; nicht strukturierte Einlagen; Nichtdividendenwerte bzw. in der Schweiz Beteiligungspapiere, die von einem EU-Mitgliedstaat oder einer Gebietskörperschaft eines EU-Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich- CH.PWC.COM rechtlicher Art, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaat/en MICHAEL TASCHNER, MSC, SENIOR MANAGER, LEGAL FS REGULATORY & COMPLIANCE SERVICES, PWC, ZÜRICH, angehört/angehören, von der Europäischen Zentralbank Die Bedingungen für das KID: Es muss leicht verständ- oder von den Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten oder lich, klar und darf nicht irreführend sein. Ebenso muss es der Schweiz ausgegeben werden; Anteile am Kapital der alle wesentlichen Informationen zum PRIIP enthalten und Zentralbanken; - Wertpapiere, die uneingeschränkt und mit den Angebotsunterlagen und Geschäftsbedingungen unwiderruflich von einem EU-Mitgliedstaat oder einer Gedes PRIIP - sofern vorhanden - übereinstimmen. Es darf bietskörperschaft eines EU-Mitgliedstaats garantiert werdarüber hinaus nicht umfangreicher als maximal drei A4- den; Nichtdividendenwerte, die von Kreditinstituten Seiten sein und muss kostenlos vor Abschluss des Geschäfts dauernd oder wiederholt begeben werden (unter gewissen zur Verfügung gestellt werden - entweder auf Papier, auf Voraussetzungen wie Mündelsicherheit oder Nichtkonvereinem dauerhaften Datenträger oder auf der Website. An- tierbarkeit); nicht fungible Kapitalanteile, deren Hauptsonsten gilt: Die KID müssen regelmässig auf Aktualität zweck darin besteht, dem Inhaber das Recht auf die Nutzung überprüft werden. Darüber hinaus sind sie strikt von Werbematerial zu trennen und dürfen bei dem Verbraucher auch nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um Werbematerial. einer Wohnung oder einer anderen Art von Immobilie oder eines Teils hiervon zu verleihen, wenn diese Anteile ohne Aufgabe des genannten Rechts nicht weiterveräussert werden können; «Bostadsobligationer», die in Schweden (unter bestimmten Voraussetzungen) als revolvierende Emissionen von Kreditinstituten hauptsächlich zum Zweck der Vergabe von Hypothekendarlehen begeben werden. PHILIPP ROSENAUER, MLAW, MSC, CONSULTANT, LEGAL FS REGULATORY & COMPLIANCE SERVICES, PWC, ZÜRICH, PHILIPP.ROSENAUER@ CH.PWC.COM Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings, dass Produkte fentlicht werden, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wie Lebensversicherungen (teilweise) oder Zertifikate von wird. Die Vorabmitteilung des KID an die zuständige Behörde kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden. der Verordnung betroffen sind. Hinsichtlich Form und Inhalt sind insbesondere folgende 1.3 Übergangsfrist für OGAW. Obwohl OGAW Anlagepro- Aspekte zu berücksichtigen: präzise, verständliche und klare Erläuterung sämtlicher dukte im Sinne der PRIIP-Verordnung sind, ist es nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers aufgrund der bereits Informationen, die Kleinanleger benötigen; - Darstellung bestehenden Regelungen zum OGAW-KIID angemessen, auf maximal drei Seiten Papier im A4-Format in gut lesersolchen OGAW einen Übergangszeitraum bis zum 31. De- licher Schrift (Grösse und Art); Konsistenz der Informatizember 2019 einzuräumen, in denen sie ihr nicht unterlie- onen mit Vertragsunterlagen, Angebotsunterlagen und Gegen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums und falls dieser schäftsbedingungen des PRIIP; - eigenständige Unterlage nicht verlängert wird, sollten OGAW der PRIIP-Verordnung mit deutlicher Unterscheidung von Werbematerialien ohne unterliegen. Somit besteht für folgende Bereiche eine zeit- Querverweise auf Marketingmaterial; - Verwendung von Farben bzw. der Unternehmensmarke oder des Logos des lich befristete Ausnahmeregelung: Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften PRIIP-Herstellers darf die Verständlichkeit der Informatiogemäss der OGAW-Richtlinie sowie Personen, die über nen nicht beeinträchtigen; - Abfassung in der Amtssprache OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen; sofern ein des Mitgliedstaats, in dem das PRIIP vertrieben wird; AnMitgliedstaat die Vorschriften der OGAW-Richtlinie bezüg- gabe des Titels «KID» (oben) auf der ersten Seite; -- Befollich des Formats und des Inhalts des KID auf Alternative In- gung der Reihenfolge der Angaben im MD, explizite Anvestmentfonds (AIFs) anwendet, die Kleinanlegern angebo- gabe der Namen, der Identität und der Kontaktdaten des ten werden, so gilt die zeitlich befristete Ausnahmeregelung Herstellers; Warnhinweise bzw. Erläuterungen mit gefür Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften nauem Wortlaut, welche in der Verordnung angeführt sind. und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds Das Dokument muss folgende Abschnitte mit dem exakten beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Wortlaut enthalten: -. «Um welche Art von Produkt handelt Um festzustellen, ob ein Finanzinstrument vom Anwen- es sich?»: Art und wichtigste Merkmale des PRIIP; «Weldungsbereich der PRIIP-Verordnung ausgenommen ist, be- che Risiken bestehen, und was könnte ich im Gegenzug darf es somit einer entsprechenden Produktklassifizierung. dafür bekommen?»: kurze Beschreibung des Risiko-RenDer in Abbildung i dargestellte Entscheidungsbaum enthält dite-Profils; «Was geschieht, wenn der [Name des PRIIPdie wesentlichen Elemente, die bei dieser Produktklassifi - Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?»: kurze Erläuterung dazu, ob der Verlust durch ein zierung zu berücksichtigen sind. Entschädigungs- oder Sicherungssystem für den Anleger ge1.4 Regelungsbereiche der PRIIP-Verordnung. Abbildung2 deckt ist; «Welche Kosten entstehen?»: mit der Anlage in gibt eine Übersicht über die wesentlichen Regelungsberei- das PRIIP verbundene Kosten; «Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?»; che der PRIIP- Verordnung. - «Wie kann ich mich beschweren?»: Informationen darüber, 1.4.1 KID. Das KID muss durch den PRIIP-Hersteller für das wie und bei wem eine Beschwerde (über Produkt, Verhalten Produkt abgefasst und auf der Website des Anbieters veröf- des PRIIP-Herstellers) eingelegt werden kann; -. «Sonstige Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 Abbildung 1: ELEMENTE ZUR PRODUKTKLASSIFIZIERUNG DER PRIIP-VERORDNUNG Product eligible for retail clients? Product sold to EEA-domiciled clients no of scope Product other than funds Funds UCITS Out of scope of PRIIPs (e.g. securities) Serving as an underlying for Issued by SPV AIF, non-UCITS, (SIF, Luxembourg Part II Fund, etc.-) In scope of PRIIPs any PRIIP No KIID equivalent KIID equivalent (Art. 32 [z]) (Art. 32 [z]) no no yes yes Explicit distribution authonsation to EEA countries LUX etc. no Equivalent provisons of KIID according to jurisdiction of target country yes KID data requirements ready as of 31.12.2°16 PRIIPs transitionalperiod applies PRIIPs regulation applies as of Full scope of PRIIPs regulation as of Abbildung 2: WESENTLICHE WESENTLICHE REGELUNGSBEREICHE REGELUNGSBEREICHE DER PRIIP-VERORDNUNG Abbildung 2: Einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts eines PRIIP Basisinformations- Bereitstellung Marktüberwachung Beschwerden- blatt -. Abfassung Form und Inhalt - Verpflichtende Angaben -. Abgrenzung zu Werbematerialien Themen-Nr.: 660.003 management - Rechtzeitige und kostenlose Zurver- fügungstellung Verpflichtung zur Bereitstellung auf definierten Medien Abo-Nr.: 660003 - Überwachung und - Produktinterventionsbefugnisse durch EIOPA und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten - Etablierung geeigneter Verfahren und Vorkehrungen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Auflage: 10'778 Sanktionen und Massnahmen - Verbot, Aussetzung bzw. Verwarnung von der PRIIP-Ver- marktung Vorschriften von und Durchsetzung durch Mitgliedstaaten Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 zweckdienliche Angaben»: mit Hinweis auf etwaige zusätz- licht im nächsten Schritt ihr Vorgehen auf ihrer Website. liche Informationsunterlagen. Eine beschlossene Massnahme der EIOPA erhält Vorrang vor allen etwaigen früheren Massnahmen einer zuständigen 1.4.2 Bereitstellung. Gemäss Art. 13 und 14 der PRIIP-Verord- Behörde. nung sind folgende Aspekte bei der Bereitstellung des KID zu berücksichtigen: 1.4.4 Beschwerdemanagement und Sanktionsmöglichkeiten. PRIIPrechtzeitig, bevor Kleinanleger durch einen Vertrag oder Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder sie verein Angebot gebunden sind kaufen, müssen sicherstellen, dass die Beschwerdeführer kostenlose Zurverfügungstellung über folgende Medien: zeitig eine angemessene und sachdienliche Antwort erhalPapier (als Standardoption) bei persönlichem Angebot ten und wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch im Fall von (Ausnahme: andere Form der Übermittlung auf Verlan- grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen. gen des Kleinanlegers) bzw. Aushändigung auf Nach- Eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden soll die frage, wenn ein anderes Medium gewählt wird unverzügliche Übermittlung von grenzüberschreitenden dauerhafter Datenträger oder Website (sofern bestimmte Informationen ermöglichen sowie die Ausübung der Befugnisse dieser zuständigen Behörden. Letztere werden entspreBedingungen erfüllt sind) -. elektronische oder schriftliche Mitteilung der Adresse der chend nationalem Recht mit den erforderlichen AufsichtsWebsite und der Stelle, an der das KID auf der Website ein- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. zusehen ist Massnahmen, die nach Massgabe des nationalen Rechts - eine Abfrage des KID über die Webseite muss laufend mög- verhängt werden können, sind: - Verfügung des Verbots, ein PRIIP zu vermarkten; Verfülich sein. gung der Aussetzung der Vermarktung eines PRIIP; öf1.4.3 Marktüberwachung. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das fentliche Warnung mit Angaben zu der für den Verstoss verVersicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) antwortlichen Person und der Art des Verstosses; - Verfü- überwacht den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in der Union vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die zuständige nationale Behörde überwacht den Markt für Versicherungsanlageprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die EIOPA oder auch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann vorübergehend die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten PRIIP bzw. eine Form der Finanztätigkeit verbieten. Wenn beispielsweise erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems bestehen, sollen Massnahmen getroffen werden. Bevor die EIOPA beschliesst, Mass- nahmen zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden über ihr vorgeschlagenes Vorgehen und veröffent- «Betroffene Kleinanleger sind direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen zu informieren.» Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 gung des Verbots, ein KID bereitzustellen und eine neue die mit dem Finanzinstrument verbundenen Bewilligungen Fassung des KID zu veröffentlichen; Verhängung von und Genehmigungen enthalten. Im Übrigen möchten der EGeldbussen. FIDLEG sowie die Ausführungsbestimmungen in Bezug auf Betroffene Kleinanleger sind direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Massnahmen zu informieren, um ihnen zu ermöglichen, eine Beschwerde einzureichen oder Schadensersatzansprüche anzumelden. Insbesondere sollen durch die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen eingerichtet werden, um die Meldung von tatsächlichen oder potenziellen Verstössen gegen diese Verordnung zu ermöglichen. 2. UMSETZUNG UND RELEVANZ IN DER SCHWEIZ In der Schweiz wird das PRIIP nicht als solches benannt, je- doch gleichfalls mit der Beschreibung des Finanzinstruments und dessen Notwendigkeit zur Erstellung des KID in das KID in der Schweiz nach Art. 63 E-FIDLEG gleichwertige Regelungen aufstellen. Daher gelten die Ausführungen im Punkt 1.3 voraussichtlich auch entsprechend in der Schweiz. Nähere Spezifizierungen sind allerdings noch ausstehend. Sofern PRIIP von einem in der Schweiz ansässigen Finanzintermediär an Kunden vertrieben werden, die in der Europäischen Union ansässig sind, sind die Regelungen des Lugano-Übereinkommens [5] massgeblich. Das LuganoÜbereinkommen ist grundsätzlich auf zivilrechtliche Auseinandersetzungen anwendbar, in welchen die beklagte Partei ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staats hat. Sowohl alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch die Schweiz, Norwegen und Island sind diesem Übereinkommen beigetreten. Folglich ist ein Schweizer Finanzintermediär ein poten- Art. 6o Abs. i des Entwurfs des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (E-FIDLEG) [3] erfasst. Eine Zurverfügungstel- zielles Ziel von Klagen in jedem Staat, der dem Lugano-Über- lung des KID muss gemäss E-FIDLEG nur im Falle einer Emission vor der Zeichnung des Finanzinstruments veröffentlicht werden. Vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind Finanz- einkommen beigetreten ist, sofern dieser Finanzintermediär die Bestimmungen der PRIIP-Verordnung verletzt. Dies könnte dazu führen, dass sich der Schweizer Finanzintermediär vor demjenigen nationalen Gericht verantwor- instrumente gemäss Art. 3 lit. b E-FIDLEG: Beteiligungspapiere wie zum Beispiel Effekten [4]; ten muss, an welchem der Kunde seinen Sitz hat. For- derungspapiere; Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz; strukturierte Produkte, namentlich kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate; Derivate nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz; - rückkauffähige Lebensversicherungen; Einlagen, deren Rückzahlungswert oder Zins risiko- und kursabhängig ist; -+ Anleihensobligationen: Anteile an einem Gesamtdarlehen mit einheitlichen Bedingungen. Hinsichtlich jener Finanzinstrumente, die vom Anwendungsbereich des E-FIDLEG ausgenommen sind, gelten entsprechend die Ausführungen unter Punkt 1.2. In der Schweiz müssen die Angaben des KID den Namen des Finanzinstruments und die Identität des Erstellers, die Art und die Merkmale des Finanzinstruments, das Risikound Renditeprofil des Finanzinstruments, namentlich die Wahrscheinlichkeit eines Kapitalverlusts, die Kosten des Finanzinstruments, die Mindesthaltedauer und das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments sowie die Information über Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 Abblidung3:5YNERGIEPOTENZIAL PRIIP-VERORDNUNGMIT MITMIFID MIFIDIIII Abbildung 3: SYNERGIEPOTENZIALPRIIP-VERORDNUNG Regelungsbereich Beschwerdemanagement Beschreibung Synergiepotenzial Informationen über einen lückenlosen Prozess des Beschwerdemanagements sind dem Kunden im KID zur Verfügung zu stellen. 75% Review-Prozess Ein jährlicher Review-Prozess sowie Prozesse für einen anlassbezogenen Review des KID sind zu definieren. 75% Bereitstellung von Dokumenten Die relevanten Dokumente sind dem Kunden in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Es gilt, einen entsprechenden Prozess zu definieren. Sodann müssen unter der MiFID II dem Kunden vor der Erbringung einer Finanzdienstleistung ebenfalls entsprechende Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Die PRIIP-Verordnung definiert mehrere Arten von Kosten. Ebenso sind entsprechende Kosteninformationen unter MiFID II zur Verfügung zu stellen. 50% Im KID sind drei unterschiedliche Performance-Szenarien zu definieren. Die MiFID II verlangt die Angabe der positiven und negativen Performance von 15% Kostenberechnung Performance-Szenarien Produktklassifizierung Finanzinstrumenten. In einem ersten Schritt sind jene Finanzinstrumente zu klassifizieren, die dem PRIIP-Regime unterliegen. Synergieeffekte zur MiFID II bestehen z. B. aufgrund der erhöhten Informationspflicht gegenüber Kleinanlegern. 40% 10% mationen zu Kosten und Nebenkosten im PRIIP-KID und im 3. SYNERGIEN MIT ANDEREN REGULARIEN Zahlreiche Regelungsbereiche der PRIIP-Verordnung haben OGAW-KIID enthalten sind, sind diese nach Ansicht des Geinhaltliche Parallelen mit der MiFID II [6]. Durch Nutzung setzgebers auch für die Informationserteilung gegenüber dieser Synergieeffekte im Rahmen der Implementierung Kunden nach MiFID II geeignet. Bisher statuierte Art. 34 Abs. 1 MiFID-Durchführungsrichtlinie [7], dass bei OGAWProdukten ein vereinfachter Prospekt als «angemessene In- «Synergiepotenziale zwischen der MiFID-II-Richtlinie, der PRIIP-Verordnung und der OGAW-Richtlinie ergeben sich darüber hinaus insbesondere im Bereich der Informationspflichten.» können die organisatorischen Aufwendungen wesentlich reduziert werden (Abbildung 3). Synergiepotenziale zwischen der MiFID-II-Richtlinie, der PRIIP-Verordnung und der OGAW-Richtlinie ergeben sich darüber hinaus insbesondere im Bereich der Informationspflichten. Dort, wo zum Beispiel ausreichende Infor- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 formation» ausreichend ist. Diese Vorschrift wurde aufgrund der MiFID II dahingehend angepasst, dass der bisherige Verweis auf den vereinfachten Prospekt durch einen Verweis auf das OGAW-KIID und das PRIIP-KID ersetzt wird. Dies entspricht auch Erwägungsgrund 78 der MiFID-IIRichtlinie: Soweit ausreichende Informationen über die Kosten und Nebenkosten bezüglich des Finanzinstruments im Einklang mit anderem Unionsrecht erteilt sind, sind diese Informationen im Sinne der MiFID II als angemessen zu beurteilen. Hervorzuheben ist allerdings, dass dies nur hinsichtlich der Kosten des Finanzinstruments gelten kann. Die Kosten der Wertpapierdienstleistung sind weder im KID noch im KIID enthalten und müssen aufgrund der Transparenzvorschriften der MiFID II zusätzlich ausgewiesen werden [8]. Daher haben Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen ihre Kunden zusätzlich über alle sonstigen Kosten und Neben- Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bezüglich des jeweiligen Finanzprodukts zu unterrichten. Wenngleich sich die Darstellung der Kosten unter der PRIIP-Verordnung somit stark an der MiFID II orientiert, bestehen dennoch gewisse Unterschiede. Eine Herausforderung sind die Portfolio-Transaktionskosten, die dem sogenannten Arrival-Price-Modell folgen. Dieses dient grundsätzlich dazu, als Liquiditätsindikator zu fungieren. Je geringer der Spread zwischen dem Arrival Price - also dem Preis zum Zeitpunkt der Transaktionsplatzierung - und dem tatsächlichen Transaktionspreis ist, desto liquider ist rung darstellen können: Produktionsprozess des KID: Erzeugung des Inhalts vor allem im Hinblick auf qualitatives Reporting, Systemische Erfassung im Bestandsführungssystem; erfassen noch nicht vorhandener Daten; automatisierte und zeitnahe Ausgabe; regelmässige Reviewprozesse. Integration in den Vertriebsprozess: - Identifikation passender laufende InformaKommunikationskanäle (Websites); tionen an den Vertrieb und die Endkunden und stete Kommunikation mit ihnen; -. Aufsetzen eines lückenlosen Beschwerdemanagements. das Produkt am Markt. Die MiFID II fordert zwar nicht explizit die Verwendung dieses Modells, allerdings verwenden zahlreiche der neuen und verbindlichen Reports diese Kennzahlen, die inhaltlich auch mit den Anforderungen des Best Execution Reporting im Einklang stehen. Dort braucht es regelmässig die Identifikation einer aktiven bzw. einer passiven Transaktion. Die zweite grosse Herausforderung im Zusammenhang mit der Berechnung der Transaktionskosten ist die Bestimmung der Kostenkomponente für neu aufgelegte Produkte bzw. für Produkte mit einer Datenhistorie unter drei Jahren. Für diese Art von Produkten muss auf Sub-Asset-ClassEbene jeweils eine repräsentative Benchmark definiert werden, wodurch die Datenhistorie reproduziert werden kann. Diese Vorgehensweise folgt keinen einheitlichen Vorgaben, was dem Zielbild der Vergleichbarkeit eher entgegenwirkt, als dass es dieses unterstützt [9]. Der in Abbildung 4 dargestellte Entscheidungsbaum gibt eine detaillierte Übersicht über die einzelnen Kriterien, welche die Berechnung der Transaktionskosten beeinflussen. Insbesondere für Produkte mit einer Historie kleiner als drei Jahre dürfte die Implementierung dieser Vorgaben herausfordernd sein. 4. FAZIT Durch einen integrativen Implementierungsansatz können Synergiepotenziale zwischen MiFID II und PRIIP ausgeschöpft werden. Dadurch verringern sich die Implementierungskosten erheblich. Ziel ist, die KID automatisiert zu erzeugen - ähnlich wie bei bekannten Verordnungen wie dem KIID aus OGAW oder dem KID, das in Deutschland üblich ist. Bei der Umsetzung ist im Speziellen auffolgende Themengebiete zu achten, die im Projekt eine Herausforde- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382 Datum: 08.08.2016 DER TRANSAKTIONSKOSTEN TRANSAKTIONSKOSTEN Abbildung 4: 4: KRITERIEN KRITERIEN ZUR ZUR BERECHNUNG BERECHNUNG DER Abbildung Approach for new PRIIPs PRII1 has been operating for at least 3 years no yes yes yes Investment in transferal le securities according UCITS & other instruments no Order execution without transmission to other person yes Previous independent valuation no no appraisal of fair value prior to purchase or sale Non-linear instruments price paid or received instrument's fair value Transaction costs = no II Transaction day = transmission day Standardised derivative, regular trading no I yes Opening price of day of transaction available yes Linear instruments, customised derivatives (illiquid or without price transparency) all cases Transaction costs = Transaction price - available Instrument is derivative yes yes 110 Arrival price = prev. independent valuation price of assets adjusted for market movements using benchmarks cases Arrival price = wighted price of underlying assets Arrival price = mid-market price of investment at transmission time all cases Transmission Arrival price = previous closing price price available no Arrival_price = opening price of-transaction day Arrival price = mid-market price of investment at execution time Anmerkungen: 1) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter ihren verschiedenen Ausgestaltungen (Art. 622 Obligationenrecht, OR, vom 30.03.1911, AS 27 317) auch Partizipations- und Genussscheine (Art. 656a und 657 OR) sowie Effekten (z.B. Wandelanleihen), und Versicherungsanlageprodukte, ABI. L 352 vom die bei Umwandlung und Ausübung des darin ver03.12.2014. 2) RL 2009/65/EG des Europäischen brieften Rechts den Erwerb von BeteiligungspapieParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Ko- ren nach Lemma 1 desselben Emittenten oder derordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- selben Unternehmensgruppe ermöglichen, welche ten betreffend bestimmte Organismen für gemein- demnach das Recht zum Erwerb von Aktien oder für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger same Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABI. L 302 tober 2007, SR 0.275.12. 6) RL 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über die Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinie zooz /92 /EG und 2011/61/ EU ABI. L 173 vom 12.06. 2014. 7) RL 2006/73/EG der Kommission vom to. August zoo6 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapier- diesen gleichzustellenden Effekten enthalten. firmen und die Bedingungen für die Ausübung vom 17.11.2009. 3) Bundesgesetz über die Finanz- Forderungspapiere (in der EU als Nichtdividen- ihrer Tätigkeit, ABI. L 241 vom 02.09.2006.8) Lendienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, denwerte bekannt) sind Effekten, die nicht als Be- arz in Teuber/Schröer (Hrsg.), MiFID II und MiFIREntwurf), BB1. 2015 8901.4) Wenn man von Beteili- teiligungspapiere gelten, insbesondere Anleihen, Umsetzung in der Bankenpraxis (2015), 48.9) Dobgungspapieren (in der EU als Dividendenwerte Derivate und strukturierte Produkte. 5) Überein- rauz-Saldapenna, Schweizer Magazin für kollekbekannt) spricht, handelt es sich um Finanzpro- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und tive und strukturierte Investments, Ausgabe 57, dukte, die Beteiligungs- und Stimmrechte an Akti- die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- Juni 2016, S. 65 ff. engesellschaften verleihen, also neben der Aktie in dungen in Zivil- und Handelssachen vom 3o. Ok- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 10'778 Argus Ref.: 62386382
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