Erläuternde Bemerkungen

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Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
I.
Allgemeines
A.
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, ist am 3. Februar 1995 in Kraft getreten. Es wurde
zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2015 geändert.
Mit der nun vorliegenden Novelle werden – im Hinblick auf den von der Europäischen Kommission im
anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren
Nr. 2009/4290
vertretenen
Rechtsstandpunkt
–
Systemänderungen im Bereich der Regelungen über den Ausflugsverkehr von Schischulen und
Schilehrern vorgenommen. Konkret wird eine Regelung für den Ausflugsverkehr von Schischulen und
Schilehrern aus anderen Staaten oder Ländern geschaffen, wie sie nach § 8 Abs. 2 bereits für in Tirol
niedergelassene Einzelschischulen besteht. Danach können im Rahmen des Ausflugsverkehrs Gäste auch
in Tirol aufgenommen werden; das bisher bestehende Verbot wird aufgehoben. Für die Aufnahme von
Gästen im Ausflugsverkehr in Tirol soll es einer vorherigen verbindlichen Mitteilung des betreffenden
Schischulgebietes bedürfen; weiters soll diese – wie Tiroler Schischulen und selbstständig tätige
Schilehrer – nur in einem bestimmten Schischulgebiet möglich sein, wodurch sich die vorgeschlagene
Änderung auch in das bestehende Gesamtsystem der Schischulgebiete einfügt.
In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, ABI. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU,
ABI. 2013 Nr. L 354, S. 132 (Berufsanerkennungs-Richtlinie), wird im Zusammenhang mit der
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs die Möglichkeit eingeräumt,
bestimmte
Meldeund
Nachprüfungsverfahren
vorzusehen.
Dem
Gedanken
der
Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung tragend, soll künftig nur mehr eine
Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit im Ausflugsverkehr erfolgen. Von einer darüber
hinausgehenden Nachprüfung der fachlichen Befähigung des Schilehrers wird jedoch abgesehen; dadurch
soll auch der Zugang zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs erleichtert
und beschleunigt werden.
Darüber hinaus bietet die vorliegende Novelle Gelegenheit notwendige Aktualisierungen bzw.
Zitatanpassungen vorzunehmen.
B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG.
C.
Mit der Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes sind weder für das Land
Tirol noch für den Bund oder die Gemeinden finanziellen Auswirkungen verbunden.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Art. I:
Zu den Z 1 und 2 (§ 4a Abs. 1 lit. c und 4)
Künftig können im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus anderen Staaten
oder Ländern Gäste auch in einem bestimmten Schischulgebiet in Tirol aufgenommen werden (Z 1).
Korrespondierend zu den Regelungen für in Tirol niedergelassene Einzelschischulen (vgl. § 8 Abs. 2) ist
bereits im Vorhinein verbindlich mitzuteilen, in welchem Schischulgebiet die Gästeaufnahme erfolgen
soll. Diese Mitteilung hat im Rahmen der Meldung nach § 4a Abs. 4 zu erfolgen (Z 2).
VD-637/304-2016
Fassung vom 5. August 2016
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Zu den Z 3, 4, 6, 11, 13, 14, 17, 18 und 19 (§§ 4a Abs. 4 letzter Satz und 5 bis 11, 4b Abs. 1a, 34
Abs. 1 und 42 Abs. 1 lit. c und i, § 56a Abs. 3, 5 und 6):
Die Bestimmungen über das bisher im Rahmen der Regelungen über den Ausflugsverkehr vorgesehene
Nachprüfungsverfahren sollen im Sinn der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben werden (Z 4). Wie
bereits bisher ist die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des
Ausflugsverkehrs spätestens drei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich zu
melden. Ist die Meldung nicht vollständig, hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter künftig
davon in Kenntnis zu setzen (Z 3). Aufgrund der Aufhebung der Bestimmungen über das
Nachprüfungsverfahren sind auch bestehenden Bezugnahmen auf diese Bestimmungen aufzuheben (Z 6,
11, 13, 14, 17, 18 und 19).
Zu den Z 5, 7 und 8 (§ 4b Abs. 1b, 4 und Überschrift):
Durch den neuen Abs. 1b wird klargestellt, dass jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach
§ 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes im Vorhinein bekannt zu geben ist. Weiters erfolgt eine
Präzisierung der Ausübungsmodalitäten im Ausflugsverkehr im Interesse der Gewährleistung der
sicheren Ausübung der Lehrtätigkeit. Die im Entwurf geforderten sicherheitsrelevanten Kenntnisse und
Fertigkeiten auf Diplomniveau nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 werden von jenen Personen
erbracht, die Prüfungen nach den Kriterien des Eurotests und des Euro-Security-Tests absolviert haben.
Zu den Z 9, 12, 15, 16 und 20 (§§ 5 Abs. 2a lit. d und h, 37 Abs. 1, 46 Abs. 3 lit. a, 51 Abs. 1 und 56a
Abs. 10):
Hier erfolgen lediglich Zitatanpassungen bzw. Anpassungen von Querverweisen.
Zu Z 10 (§ 5 Abs. 4):
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sind alle inländischen Behörden zur kostenfreien
Einholung von Strafregisterauskünften berechtigt. Auch liegen bei den Bezirksverwaltungsbehörden die
technischen Voraussetzungen hierfür vor. Insofern erübrigt sich im Verfahren zur Verleihung einer
Befugnis nach diesem Gesetz bei österreichischen Staatsbürgern die bisher vorgesehene Beibringung
einer Strafregisterbescheinigung.
Zu Z 21 (§ 57 Abs. 1 lit. i):
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen ist die Strafbestimmung zum Ausflugsverkehr zur Gänze neu
zu fassen.
Zu Art. II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
VD-637/304-2016
Fassung vom 5. August 2016