Temporäre Einfuhr eines Rindes aus Frankreich

Amt für Landwirtschaft
und Natur
des Kantons Bern
Office de l’agriculture
et de la nature
du canton de Berne
Veterinärdienst
Service vétérinaire
Herrengasse 1
3011 Bern
Telefon 031 633 52 70
Telefax 031 633 52 65
[email protected]
www.be.ch/veterinaerwesen
Temporäre Einfuhr eines Rindes aus Frankreich an die Wiederkäuerklinik der
Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern
Grundsätzlich gilt, dass Rinder, welche aus der EU in die Schweiz eingeführt werden, den mit der
EU in den Bilateralen Verträgen festgelegten Anforderungen genügen müssen
(http://www.blv.admin.ch/ein_ausfuhr/01210/01212/01217/index.html?lang=de). Tiere, welche
notfallmässig an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern behandelt
werden sollen, können diese Bedingungen, wie z.B. die IBR-Zusatzgarantien (vor dem Versand
mindestens 30 Tage abgesondert und frühestens am 21. Tag der Isolierung negativ mittels
Einzeltierserologie auf IBR getestet), jedoch nicht erfüllen und benötigen deshalb für die Einfuhr
eine Sonderbewilligung, die in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) vom Veterinärdienst Bern ausgestellt wird.
Achtung: Die Einfuhr kann nur bewilligt werden, wenn die Transportdauer weniger als 6
Stunden beträgt!
Vor dem Transport:
-
-
-
Einfuhrbewilligung: vor der Abfahrt ist eine Einfuhrbewilligung beim Veterinärdienst Bern
zu beantragen (siehe Dokument „Gesuch für die temporäre Einfuhr von Rindern aus
Frankreich an die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern“).
„Rückübernahmebestätigung“: der für den Herkunftsbetrieb zuständige Amtstierarzt
muss schriftlich bestätigen, dass das Tier vor Ablauf von 30 Tagen nach der Ausfuhr wieder
nach Frankreich reimportiert werden kann. Er muss auch schriftlich festlegen, unter
welchen Bedingungen dies zu geschehen hat. Diese Bestätigung muss zusammen mit dem
Einfuhrgesuch an den Veterinärdienst Bern geschickt werden.
Tierärztliche Bestätigung: Schriftliche Bestätigung, dass der Herkunftsbetrieb nicht einer
tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und das betroffene Tier transportfähig ist.
TRACES-Bescheinigung: Der Amtstierarzt in Frankreich erstellt die TRACESBescheinigung elektronisch und gibt dem Tierhalter eine unterzeichnete und gestempelte
Kopie dieses Zeugnisses mit auf den Transport (Exporteur ist der Tierhalter in Frankreich,
Importeur & Bestimmungsbetrieb ist die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der
Universität Bern). Die für die Einfuhr eigentlich geltenden IBR-Zusatzgarantien können in
diesem Fall ausnahmsweise weggelassen werden.
Nach der Ankunft an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern:
-
Das Tier muss nach der Ankunft an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der
Universität Bern sofort in die Absonderung verbracht werden und dort bleiben, bis es
wieder nach Hause entlassen werden kann respektive getötet werden muss. Die
Wiederkäuerklinik bezeichnet eine verantwortliche Person, welche dafür sorgt, dass die
Absonderung korrekt durchgeführt wird. Das Transportfahrzeug muss vor dem Verlassen
der Wiederkäuerklinik gereinigt und desinfiziert werden.
H:\Administration Wiederkäuerklinik\Wiederkäuerklinik\Import F\Definitiv 20140811_Rahel Huber\Import_TSP_Merkblatt_d.doc
-
-
Die Ankunft des Tieres ist dem Veterinärdienst Bern ([email protected], 031 633 52 70)
zu melden.
Serologische Untersuchung des Tieres auf IBR und Brucellose.
Der Veterinärdienst Bern erstellt eine Absonderungsverfügung und regelt die
amtstierärztliche Überwachung durch den Amtstierarzt (Überprüfung der Identität und der
Einfuhrdokumente, sowie des Gesundheitsstatus des Tieres, etc.).
Mindestens 3 Tage vor dem Entlassungsdatum und der geplanten Rückkehr nach
Frankreich nimmt die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern mit
dem Veterinärdienst Bern Kontakt auf und regelt die Rückreiseformalitäten gemäss den auf
der „Rückübernahmebestätigung“ aufgeführten Bedingungen (Erstellen TRACESBestätigung, etc.).
2