Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Office de l’agriculture et de la nature du canton de Berne Veterinärdienst Service vétérinaire Herrengasse 1 3011 Bern Telefon 031 633 52 70 Telefax 031 633 52 65 [email protected] www.be.ch/veterinaerwesen Temporäre Einfuhr eines Rindes aus Frankreich an die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern Grundsätzlich gilt, dass Rinder, welche aus der EU in die Schweiz eingeführt werden, den mit der EU in den Bilateralen Verträgen festgelegten Anforderungen genügen müssen (http://www.blv.admin.ch/ein_ausfuhr/01210/01212/01217/index.html?lang=de). Tiere, welche notfallmässig an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern behandelt werden sollen, können diese Bedingungen, wie z.B. die IBR-Zusatzgarantien (vor dem Versand mindestens 30 Tage abgesondert und frühestens am 21. Tag der Isolierung negativ mittels Einzeltierserologie auf IBR getestet), jedoch nicht erfüllen und benötigen deshalb für die Einfuhr eine Sonderbewilligung, die in Absprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom Veterinärdienst Bern ausgestellt wird. Achtung: Die Einfuhr kann nur bewilligt werden, wenn die Transportdauer weniger als 6 Stunden beträgt! Vor dem Transport: - - - Einfuhrbewilligung: vor der Abfahrt ist eine Einfuhrbewilligung beim Veterinärdienst Bern zu beantragen (siehe Dokument „Gesuch für die temporäre Einfuhr von Rindern aus Frankreich an die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern“). „Rückübernahmebestätigung“: der für den Herkunftsbetrieb zuständige Amtstierarzt muss schriftlich bestätigen, dass das Tier vor Ablauf von 30 Tagen nach der Ausfuhr wieder nach Frankreich reimportiert werden kann. Er muss auch schriftlich festlegen, unter welchen Bedingungen dies zu geschehen hat. Diese Bestätigung muss zusammen mit dem Einfuhrgesuch an den Veterinärdienst Bern geschickt werden. Tierärztliche Bestätigung: Schriftliche Bestätigung, dass der Herkunftsbetrieb nicht einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt und das betroffene Tier transportfähig ist. TRACES-Bescheinigung: Der Amtstierarzt in Frankreich erstellt die TRACESBescheinigung elektronisch und gibt dem Tierhalter eine unterzeichnete und gestempelte Kopie dieses Zeugnisses mit auf den Transport (Exporteur ist der Tierhalter in Frankreich, Importeur & Bestimmungsbetrieb ist die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern). Die für die Einfuhr eigentlich geltenden IBR-Zusatzgarantien können in diesem Fall ausnahmsweise weggelassen werden. Nach der Ankunft an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern: - Das Tier muss nach der Ankunft an der Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern sofort in die Absonderung verbracht werden und dort bleiben, bis es wieder nach Hause entlassen werden kann respektive getötet werden muss. Die Wiederkäuerklinik bezeichnet eine verantwortliche Person, welche dafür sorgt, dass die Absonderung korrekt durchgeführt wird. Das Transportfahrzeug muss vor dem Verlassen der Wiederkäuerklinik gereinigt und desinfiziert werden. H:\Administration Wiederkäuerklinik\Wiederkäuerklinik\Import F\Definitiv 20140811_Rahel Huber\Import_TSP_Merkblatt_d.doc - - Die Ankunft des Tieres ist dem Veterinärdienst Bern ([email protected], 031 633 52 70) zu melden. Serologische Untersuchung des Tieres auf IBR und Brucellose. Der Veterinärdienst Bern erstellt eine Absonderungsverfügung und regelt die amtstierärztliche Überwachung durch den Amtstierarzt (Überprüfung der Identität und der Einfuhrdokumente, sowie des Gesundheitsstatus des Tieres, etc.). Mindestens 3 Tage vor dem Entlassungsdatum und der geplanten Rückkehr nach Frankreich nimmt die Wiederkäuerklinik der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern mit dem Veterinärdienst Bern Kontakt auf und regelt die Rückreiseformalitäten gemäss den auf der „Rückübernahmebestätigung“ aufgeführten Bedingungen (Erstellen TRACESBestätigung, etc.). 2
© Copyright 2024 ExpyDoc