aufnahme- und behandlungsvertrag für selbstzahler

An die
Marcus-Klinik
Patientenservice/-aufnahme
Postfach 1520
Vergessen Sie nicht, vor Ihrer Aufnahme
die Kostenübernahme bei Ihrer privaten Krankenkasse
oder bei dem für Sie zuständigen Kostenträger
33005 Bad Driburg
zu beantragen!
AUFNAHME- UND BEHANDLUNGSVERTRAG FÜR SELBSTZAHLER
Zwischen der Marcus-Klinik, Brunnenstr. 1, 33014 Bad Driburg und Frau/Herrn
Name
Vorname
Straße/Hausnummer
Geburtsdatum
Beruf
Familienstand
PLZ
Ort
Telefonnummer
wird unter Anerkennung des jeweils gültigen Vergütungssatzes sowie der umseitigen
Aufnahme- und Behandlungsbedingungen die Aufnahme
zum(r) stationären Heilverfahren/AHB in der
Vergütungssatz je Tag
orthopädischen Abteilung für wenigstens 21 Tage
162,60 €
neurologischen Abteilung (Phase D)
neurologischen Abteilung (Phase C)
neurologischen Abteilung (Phase B)
für wenigstens 21 Tage
207,10 €
255,19 €
388,32 €
zum(r) teilstationären Heilverfahren/AHB in der
orthopädischen Tagesklinik
neurologischen Tagesklinik
(von montags - freitags)
(von montags - freitags)
138,00 €
160,00 €
vereinbart. Eine Verlängerung des Aufenthaltes ist zu den Bedingungen dieses Vertrages möglich
Als gesondert berechenbare Leistungen werden vereinbart
Unterbringung in einer Suite
36,00 €
Zuschlag zum stationären Vergütungssatz je Tag
Behandlung durch den liquidationsberechtigten Chefarzt
Mit dem Arzt ist ein separater Vertrag abzuschließen.
Datum
Unterschrift des Patienten oder Unterschrift des
Vertreters mit Vertretungsvollmacht unter
Übernahme der selbstschuldnerischen Haftung
Unterschrift Marcus-Klinik
i. A.
F.VL.MK.009.03_v
bitte wenden
Aufnahme- und Behandlungsbedingungen (ABB) der Marcus-Klinik Bad Driburg
Über den Entlassungstag muss sich der Patient mit dem behandelnden
Arzt in Verbindung setzen, wobei die vereinbarte MindestaufentGeltungsbereich
haltsdauer einzuhalten ist.
Die Aufnahme - und Behandlungsbedingungen (ABB) gelten, soweit
nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwiEine Ermäßigung des pauschalierten Pflegesatzes auch für nicht bzw.
schen der Marcus-Klinik und dem Patienten. Sie gelten für alle Kliniknicht voll in Anspruch genommene Tagesverpflegung oder Therapien
leistungen innerhalb der Klinik, soweit nicht mit der Entsendestelle otritt nicht ein. Dieses gilt auch für vereinbarte Wahlleistungen.
der dem Kostenträger (Dritte) besondere Vereinbarungen bestehen.
Der Aufnahme- und Behandlungsvertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung des verbindlichen Aufnahmetages, spätestens mit der Inanspruchnahme von Klinikleistungen gleich welcher Art, gültig.
1. Aufnahme
Über die Aufnahme von Patienten entscheidet der Chefarzt der jeweiligen Abteilung im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektion. Eine
Aufnahme kann nur im Rahmen der Leistungsmöglichkeiten der Klinik
erfolgen.
2.1 Aufnahme als Selbstzahler
Selbstzahler sind Patienten, die für den Aufenthalt in der Klinik den
pauschalierten Pflegesatz für die Abteilung entrichten, ohne einen Anspruch auf Behandlung durch den jeweiligen Chefarzt zu haben. Die
Wahlleistung Einzelzimmer oder Suite kann bei entsprechender Verfügbarkeit zusätzlich vereinbart werden.
2.2 Aufnahme als Begleitpersonen
Begleitpersonen sind Personen, die entsprechend der Verfügbarkeit mit
einem Patienten zusammen zu dessen Pflege oder auch zum gemeinsamen Aufenthalt in die Klinik aufgenommen werden, ohne jedoch einen Anspruch auf ärztliche, pflegerische oder therapeutische Leistungen zu haben. Die Unterbringung erfolgt im Zimmer des Patienten.
Schuldner des Rechnungsbetrages ist der Patient.
3. Wahlleistungen
Wahlleistungen sind Leistungen, die die Klinik zusätzlich zu ihren in
den pauschalierten Pflegesätzen enthaltenen Leistungen anbietet. Die
Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
Leistungen jeder Art, die nicht in der Klinik durchgeführt werden oder
die medizinisch nicht für erforderlich gehalten werden (interkurrente
Erkrankungen) sowie ambulante Leistungen werden von den pauschalierten Pflegesätzen nicht gedeckt und deshalb gesondert in Rechnung
gestellt.
5. Zahlungspflicht
Für den Fall, dass keine verbindliche Kostenübernahmeerklärung, die
der Marcus-Klinik eine direkte Abrechnung mit dem Kostenträger ermöglicht, vorgelegt wird, gelten nachstehende Zahlungsziele als vereinbart:
am Tag der Anreise in der Abt. Orthopädie 1.500,00 EUR, in der Abt.
Neurologie 2.500,00 EUR
jeweils nach 14 Tagen Aufenthalt weitere 1.500,00 EUR (Orthopädie)
bzw. 2.500,00 EUR (Neurologie),
Restzahlung 1 Tag vor Abreise.
Folgende Kosten sind nicht enthalten: außergewöhnliche Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier behandelten Erkrankung stehen.
6. Vorzeitige Beendigung des Klinikaufenthaltes
Verlässt der Patient die Klinik vor Ablauf des Vertragsverhältnisses - aus
Gründen, die die Klinik nicht zu vertreten hat - so hat die Klinik Anspruch auf 80 % des gültigen Pflegesatzes bis zur Wiederbelegung des
Bettes, höchstens jedoch bis zur vorhergesehenen Beendigung des
Aufnahme- und Behandlungsvertrages.
•
3.1 Wahlleistung Chefarzt
Wahlleistung-Chefarzt beinhaltet die persönliche Behandlung durch
den liquidationsberechtigten Chefarzt oder dessen Vertretung. Der Patient hat über diese Leistungen mit dem Chefarzt einen separaten Vertrag abzuschließen. Die Unterbringung erfolgt in der Regel - sofern von
ärztlicher Seite keine Bedenken bestehen - im Einbettzimmer, wofür
der von der Klinik dafür festgelegte Tarif zu zahlen ist. Die ärztlichen
Leistungen werden gemäß den allgemein gültigen Abrechnungsverfahren der GOÄ (Gebührenrechnung für Ärzte) direkt durch den liquidationsberechtigten Chefarzt abgerechnet. Alle nicht im Selbstzahlerpflegesatz der Klinik enthaltenen Leistungen, wie z. B. externe Untersuchungen und ähnliches werden durch den Leistungserbringer gesondert berechnet.
3.2 Wahlleistung Einzelzimmer
Die Wahlleistung Einzelzimmer kann nur bei entsprechender Verfügbarkeit, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen, vereinbart werden.
Die Klinik kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies zur Erfüllung der allgemeinen Klinikleistungen für andere Patienten erforderlich
wird. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund von beiden Teilen
mit einer eintägigen Frist gekündigt werden.
4. Pflegesätze
Die von der Klinik erbrachten Leistungen werden durch pauschalierte
Pflegesätze berechnet. Die jeweils gültigen Pflegesätze sind dem umseitigen Vertrag zu entnehmen. Sie sind ausschließliche Vertragsgrundlage, unabhängig von der Höhe evtl. Beihilfe- oder sonstiger Erstattungsleistungen. Mit diesen Pflegesätzen sind alle in der Klinik erbrachten Leistungen - außer den Wahlleistungen- abgegolten.
Nicht enthalten ist eine über die in den Pauschalsätzen enthaltenen
notwendigen ärztlichen und diagnostischen Leistungen hinausgehende
persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Chefärzte.
Sofern dieses gewünscht wird, ist mit dem zuständigen Chefarzt ein
separater Behandlungsvertrag abzuschließen. Es erfolgt eine direkte
Abrechnung durch den Arzt nach der GOÄ (siehe 3. Wahlleistungen).
Diese tagesgleichen Pflegesätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag berechnet. Der Entlassungs- oder Verlegungstag
wird nicht berechnet. Sollte der Aufnahme- und Entlassungstag auf einen Tag fallen, so wird ein Tag berechnet.
7. Eingebrachte Sachen, Haftung
In die Klinik dürfen nur die für die Dauer der Behandlung notwendigen
Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Die
Einbringung weiterer Gegenstände (z.B. EDV-Anlagen, Fernseher etc.)
bedarf der Zustimmung der Klinikleitung. Die Klinik haftet für Schäden,
die den Patienten selbst oder an eingebrachten Sachen entstehen, nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch Personen, die in einem
Angestelltenverhältnis zur Klinik stehen. Eine Haftung für Geld oder
Wertgegenstände besteht grundsätzlich nur, wenn diese im Tresor an
der Rezeption hinterlegt werden. In jedem Fall ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1000,00 EUR begrenzt.
Sollten dem Patienten während seines Aufenthaltes in der Klinik, die
ihm überlassenen Schlüssel für Zimmer/Postfach/Safe schuldhaft verloren gehen bzw. gestohlen werden, behält sich die Klinik vor, die dann
hierfür anfallenden notwendigen Kosten für die Auswechslung der
Schlösser, dem Patienten in Rechnung zu stellen.
8. Entlassung
Die Entlassung von Patienten erfolgt durch den jeweils behandelnden
Arzt. Wird die Entlassung vom Patienten gegen den Willen des Arztes
verlangt, so haftet die Klinik nicht für eventuell daraus entstehende
Folgen. Die Beurlaubung ist nur in dringenden Fällen mit Zustimmung
des behandelnden Arztes möglich. Während der Dauer der Beurlaubung ist grundsätzlich der Pflegesatz sowie der Tarif für Wahlleistungen weiterzuzahlen.
9. Sonstige Bestimmungen
Sämtliche während der Behandlung von der Klinik angefertigten Aufzeichnungen, Befunde, Aufnahmen usw. sind Eigentum der Klinik. Es
besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieses Materials mit Ausnahme
eines ärztlichen Schlußberichtes.
Ich gebe mein Einverständnis, dass die von der Klinik aufgenommenen
und ermittelten Daten, soweit nicht offensichtlich meine Interessen
verletzt werden, per EDV in der Klinik gespeichert werden dürfen. Diese Regelung gilt als Einwilligung im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz.
Die Patienten sind an die jeweils geltende Hausordnung gebunden und
für deren Einhaltung verantwortlich.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Klinik (AG Höxter).
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder aufgrund geänderter Rechtssprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat
dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
F.VL.MK.009.01_r