An die Marcus-Klinik Patientenservice/-aufnahme Postfach 1520 Vergessen Sie nicht, vor Ihrer Aufnahme die Kostenübernahme bei Ihrer privaten Krankenkasse oder bei dem für Sie zuständigen Kostenträger 33005 Bad Driburg zu beantragen! AUFNAHME- UND BEHANDLUNGSVERTRAG FÜR SELBSTZAHLER Zwischen der Marcus-Klinik, Brunnenstr. 1, 33014 Bad Driburg und Frau/Herrn Name Vorname Straße/Hausnummer Geburtsdatum Beruf Familienstand PLZ Ort Telefonnummer wird unter Anerkennung des jeweils gültigen Vergütungssatzes sowie der umseitigen Aufnahme- und Behandlungsbedingungen die Aufnahme zum(r) stationären Heilverfahren/AHB in der Vergütungssatz je Tag orthopädischen Abteilung für wenigstens 21 Tage 162,60 € neurologischen Abteilung (Phase D) neurologischen Abteilung (Phase C) neurologischen Abteilung (Phase B) für wenigstens 21 Tage 207,10 € 255,19 € 388,32 € zum(r) teilstationären Heilverfahren/AHB in der orthopädischen Tagesklinik neurologischen Tagesklinik (von montags - freitags) (von montags - freitags) 138,00 € 160,00 € vereinbart. Eine Verlängerung des Aufenthaltes ist zu den Bedingungen dieses Vertrages möglich Als gesondert berechenbare Leistungen werden vereinbart Unterbringung in einer Suite 36,00 € Zuschlag zum stationären Vergütungssatz je Tag Behandlung durch den liquidationsberechtigten Chefarzt Mit dem Arzt ist ein separater Vertrag abzuschließen. Datum Unterschrift des Patienten oder Unterschrift des Vertreters mit Vertretungsvollmacht unter Übernahme der selbstschuldnerischen Haftung Unterschrift Marcus-Klinik i. A. F.VL.MK.009.03_v bitte wenden Aufnahme- und Behandlungsbedingungen (ABB) der Marcus-Klinik Bad Driburg Über den Entlassungstag muss sich der Patient mit dem behandelnden Arzt in Verbindung setzen, wobei die vereinbarte MindestaufentGeltungsbereich haltsdauer einzuhalten ist. Die Aufnahme - und Behandlungsbedingungen (ABB) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwiEine Ermäßigung des pauschalierten Pflegesatzes auch für nicht bzw. schen der Marcus-Klinik und dem Patienten. Sie gelten für alle Kliniknicht voll in Anspruch genommene Tagesverpflegung oder Therapien leistungen innerhalb der Klinik, soweit nicht mit der Entsendestelle otritt nicht ein. Dieses gilt auch für vereinbarte Wahlleistungen. der dem Kostenträger (Dritte) besondere Vereinbarungen bestehen. Der Aufnahme- und Behandlungsvertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung des verbindlichen Aufnahmetages, spätestens mit der Inanspruchnahme von Klinikleistungen gleich welcher Art, gültig. 1. Aufnahme Über die Aufnahme von Patienten entscheidet der Chefarzt der jeweiligen Abteilung im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektion. Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der Leistungsmöglichkeiten der Klinik erfolgen. 2.1 Aufnahme als Selbstzahler Selbstzahler sind Patienten, die für den Aufenthalt in der Klinik den pauschalierten Pflegesatz für die Abteilung entrichten, ohne einen Anspruch auf Behandlung durch den jeweiligen Chefarzt zu haben. Die Wahlleistung Einzelzimmer oder Suite kann bei entsprechender Verfügbarkeit zusätzlich vereinbart werden. 2.2 Aufnahme als Begleitpersonen Begleitpersonen sind Personen, die entsprechend der Verfügbarkeit mit einem Patienten zusammen zu dessen Pflege oder auch zum gemeinsamen Aufenthalt in die Klinik aufgenommen werden, ohne jedoch einen Anspruch auf ärztliche, pflegerische oder therapeutische Leistungen zu haben. Die Unterbringung erfolgt im Zimmer des Patienten. Schuldner des Rechnungsbetrages ist der Patient. 3. Wahlleistungen Wahlleistungen sind Leistungen, die die Klinik zusätzlich zu ihren in den pauschalierten Pflegesätzen enthaltenen Leistungen anbietet. Die Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Leistungen jeder Art, die nicht in der Klinik durchgeführt werden oder die medizinisch nicht für erforderlich gehalten werden (interkurrente Erkrankungen) sowie ambulante Leistungen werden von den pauschalierten Pflegesätzen nicht gedeckt und deshalb gesondert in Rechnung gestellt. 5. Zahlungspflicht Für den Fall, dass keine verbindliche Kostenübernahmeerklärung, die der Marcus-Klinik eine direkte Abrechnung mit dem Kostenträger ermöglicht, vorgelegt wird, gelten nachstehende Zahlungsziele als vereinbart: am Tag der Anreise in der Abt. Orthopädie 1.500,00 EUR, in der Abt. Neurologie 2.500,00 EUR jeweils nach 14 Tagen Aufenthalt weitere 1.500,00 EUR (Orthopädie) bzw. 2.500,00 EUR (Neurologie), Restzahlung 1 Tag vor Abreise. Folgende Kosten sind nicht enthalten: außergewöhnliche Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der hier behandelten Erkrankung stehen. 6. Vorzeitige Beendigung des Klinikaufenthaltes Verlässt der Patient die Klinik vor Ablauf des Vertragsverhältnisses - aus Gründen, die die Klinik nicht zu vertreten hat - so hat die Klinik Anspruch auf 80 % des gültigen Pflegesatzes bis zur Wiederbelegung des Bettes, höchstens jedoch bis zur vorhergesehenen Beendigung des Aufnahme- und Behandlungsvertrages. • 3.1 Wahlleistung Chefarzt Wahlleistung-Chefarzt beinhaltet die persönliche Behandlung durch den liquidationsberechtigten Chefarzt oder dessen Vertretung. Der Patient hat über diese Leistungen mit dem Chefarzt einen separaten Vertrag abzuschließen. Die Unterbringung erfolgt in der Regel - sofern von ärztlicher Seite keine Bedenken bestehen - im Einbettzimmer, wofür der von der Klinik dafür festgelegte Tarif zu zahlen ist. Die ärztlichen Leistungen werden gemäß den allgemein gültigen Abrechnungsverfahren der GOÄ (Gebührenrechnung für Ärzte) direkt durch den liquidationsberechtigten Chefarzt abgerechnet. Alle nicht im Selbstzahlerpflegesatz der Klinik enthaltenen Leistungen, wie z. B. externe Untersuchungen und ähnliches werden durch den Leistungserbringer gesondert berechnet. 3.2 Wahlleistung Einzelzimmer Die Wahlleistung Einzelzimmer kann nur bei entsprechender Verfügbarkeit, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen, vereinbart werden. Die Klinik kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies zur Erfüllung der allgemeinen Klinikleistungen für andere Patienten erforderlich wird. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund von beiden Teilen mit einer eintägigen Frist gekündigt werden. 4. Pflegesätze Die von der Klinik erbrachten Leistungen werden durch pauschalierte Pflegesätze berechnet. Die jeweils gültigen Pflegesätze sind dem umseitigen Vertrag zu entnehmen. Sie sind ausschließliche Vertragsgrundlage, unabhängig von der Höhe evtl. Beihilfe- oder sonstiger Erstattungsleistungen. Mit diesen Pflegesätzen sind alle in der Klinik erbrachten Leistungen - außer den Wahlleistungen- abgegolten. Nicht enthalten ist eine über die in den Pauschalsätzen enthaltenen notwendigen ärztlichen und diagnostischen Leistungen hinausgehende persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Chefärzte. Sofern dieses gewünscht wird, ist mit dem zuständigen Chefarzt ein separater Behandlungsvertrag abzuschließen. Es erfolgt eine direkte Abrechnung durch den Arzt nach der GOÄ (siehe 3. Wahlleistungen). Diese tagesgleichen Pflegesätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag berechnet. Der Entlassungs- oder Verlegungstag wird nicht berechnet. Sollte der Aufnahme- und Entlassungstag auf einen Tag fallen, so wird ein Tag berechnet. 7. Eingebrachte Sachen, Haftung In die Klinik dürfen nur die für die Dauer der Behandlung notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände mitgebracht werden. Die Einbringung weiterer Gegenstände (z.B. EDV-Anlagen, Fernseher etc.) bedarf der Zustimmung der Klinikleitung. Die Klinik haftet für Schäden, die den Patienten selbst oder an eingebrachten Sachen entstehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch Personen, die in einem Angestelltenverhältnis zur Klinik stehen. Eine Haftung für Geld oder Wertgegenstände besteht grundsätzlich nur, wenn diese im Tresor an der Rezeption hinterlegt werden. In jedem Fall ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1000,00 EUR begrenzt. Sollten dem Patienten während seines Aufenthaltes in der Klinik, die ihm überlassenen Schlüssel für Zimmer/Postfach/Safe schuldhaft verloren gehen bzw. gestohlen werden, behält sich die Klinik vor, die dann hierfür anfallenden notwendigen Kosten für die Auswechslung der Schlösser, dem Patienten in Rechnung zu stellen. 8. Entlassung Die Entlassung von Patienten erfolgt durch den jeweils behandelnden Arzt. Wird die Entlassung vom Patienten gegen den Willen des Arztes verlangt, so haftet die Klinik nicht für eventuell daraus entstehende Folgen. Die Beurlaubung ist nur in dringenden Fällen mit Zustimmung des behandelnden Arztes möglich. Während der Dauer der Beurlaubung ist grundsätzlich der Pflegesatz sowie der Tarif für Wahlleistungen weiterzuzahlen. 9. Sonstige Bestimmungen Sämtliche während der Behandlung von der Klinik angefertigten Aufzeichnungen, Befunde, Aufnahmen usw. sind Eigentum der Klinik. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieses Materials mit Ausnahme eines ärztlichen Schlußberichtes. Ich gebe mein Einverständnis, dass die von der Klinik aufgenommenen und ermittelten Daten, soweit nicht offensichtlich meine Interessen verletzt werden, per EDV in der Klinik gespeichert werden dürfen. Diese Regelung gilt als Einwilligung im Sinne des § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Die Patienten sind an die jeweils geltende Hausordnung gebunden und für deren Einhaltung verantwortlich. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz der Klinik (AG Höxter). Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder aufgrund geänderter Rechtssprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. F.VL.MK.009.01_r
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