Sachverhalt der Hausarbeit

Prof. Dr. Ulrike Schittenhelm
WS 2016/2017
Übung im Strafrecht für Anfänger
Hausarbeit
Als W, der Betreiber einer am Stadtrand liegenden Gaststätte, in der Zeitung wieder einmal von zunehmenden Einbrüchen gelesen hat, beschließt er, seinen Gastraum nachts durch einen Wachhund schützen
zu lassen. Diesen – einen gut dressierten Schäferhund – lässt er nachts in den Gasträumen frei umher
laufen. An der Tür bringt er ein Schild mit der Aufschrift „Achtung, bissiger Hund“ an. A, der dringend
Geld benötigt und weiß, dass W seine Tageseinnahmen unter der Woche häufig in der Kasse lässt, beschließt, sich dies zunutze zu machen. Am späten Abend öffnet er die Tür der Gaststätte mit einem
Dietrich, findet auch schnell die – zu seiner Überraschung sogar gerade offene – Kasse und ist gerade
dabei, den Kasseninhalt an sich zu nehmen, als er hinter sich ein Geräusch hört. A dreht sich um und
sieht den Schäferhund des W, der nach kurzem Bellen die Zähne fletscht und zum Sprung auf A ansetzt.
Da A keine andere Möglichkeit zur Flucht sieht, packt er eine neben der Kasse liegende Metallstange
und setzt sich mit dieser gegen den Hund zur Wehr. Tatsächlich gelingt es ihm, den Hund schwer zu
verletzen. Während dieser sich zurückzieht, steckt A schnell einige Geldscheine ein und macht sich auf
den Rückweg.
Durch die Geräusche in seinem Gastraum aufgeschreckt, beschließt W, der in dem über der Gaststätte
liegenden Wohnzimmer noch fern gesehen hatte, nach deren Ursache zu sehen. Sofort erkennt er, dass
in seinem Gastraum ein Dieb am Werk war. Als er mit seiner sicherheitshalber mitgenommenen Pistole
nach draußen geht, sieht er in einiger Entfernung jemanden davon rennen. In der Meinung, dies sei der
Dieb, setzt er dieser Person nach und gibt – nachdem er erkannt hat, dass er den Flüchtenden wohl nicht
mehr einholen kann – nach vergeblichen Rufen und einem Warnschuss mehrere Schüsse ab, um den
Dieb fluchtunfähig zu machen. Tatsächlich hat W den Flüchtenden in den Oberschenkel getroffen, der
zu bluten beginnt. Da das „Opfer“ des W nur in einer dem W unverständlichen Sprache auf ihn einredet,
greift W ihm in die Tasche, findet dort tatsächlich einige Geldscheine, von denen er annimmt, dass sie
aus seiner Kasse stammten und steckt diese ein. Obwohl W zutreffend davon ausgeht, dass der Verletzte
in Lebensgefahr ist und dringend ärztlicher Hilfe bedarf, dreht er sich mit den Worten „So geht es einem,
wenn man stiehlt“ ab und macht sich auf den Heimweg. Dass sein Opfer auch sterben könnte, nimmt W
in Kauf.
In Wahrheit war es allerdings nicht A oder ein anderer Dieb, den W angeschossen hat, sondern der X,
der gerade noch den letzten Bus erreichen wollte und im Übrigen durch die für ihn völlig unverständlichen Rufe und den Schuss völlig verschreckt weiterrannte.
Zufällig gefunden wird der inzwischen bewusstlose X erst nach einer halben Stunde von einem Passanten. Von diesem herbeigerufen, kommt der Rettungswagen des Roten Kreuzes zwar schon kurze Zeit
später. Wegen eines von Y verschuldeten schweren Verkehrsunfalls, der die Straße für längere Zeit
unpassierbar macht, kommt es beim Transport des Schwerverletzten X in das nächste Krankenhaus jedoch zu einer so erheblichen Verzögerung, dass X kurz nach Erreichen des Krankenhauses trotz aller
ärztlichen Bemühungen stirbt.
Wie haben sich A und W strafbar gemacht?
Kann auch Y für den Tod des X verantwortlich gemacht werden, wenn dieser ohne zeitliche
Verzögerung beim Transport in das Krankenhaus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen wäre?
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Abgabe der Hausarbeit: 18.10.2016, 14 Uhr in der ersten Übungsstunde (Ausschlussfrist)!
Bitte beachten Sie zudem unbedingt die Informationen und Hinweise zu den Formalien auf der Homepage:
http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schittenhelm/lehrveranstaltungen/wintersemester-16-17/index_html