Auftrag über die Versorgung kleiner Firmen

Auftrag über die Versorgung kleiner Firmen- und
Geschäftskunden mit neu.sw fitflat Internet und
Telefon (neu.sw fitflat pro M)
durch die neu-medianet GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Holger Hanson und Herrn Olf Häusler
vertreten durch die
Neubrandenburger Stadtwerke GmbH
diese vertreten durch die Geschäftsführer
Herrn Holger Hanson und Herrn Ingo Meyer
beide Gesellschaften geschäftsansässig
John-Schehr-Straße 1
17033 Neubrandenburg
Tel. 0395 3500–300
Fax 0395 3500–399
[email protected]
USt-IdNr. DE137270540
HRB 1984, Amtsgericht Neubrandenburg
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
Auftraggeber
Kundennummer
Genaue Geschäftsbezeichnung/Firma
vertreten durch
Straße/Nr.
PLZ/Ort
Telefon/Fax
E-Mail-Adresse1
Steuernr./USt-IdNr.
Mobilfunknummer2
Abweichende Rechnungsanschrift
Firma/Name
Straße/Nr.
PLZ/Ort
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
– nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Partei“ bzw. „Parteien“ genannt.
Anschlussanschrift (Nur erforderlich, falls abweichend von Geschäftsanschrift)
Straße/Nr.
PLZ/Ort
Ansprechpartner vor Ort
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, an der Anschlussanschrift zur Nutzung der beauftragten Produkte berechtigt zu sein. Bei
Nichtberechtigung bleibt er bis zur Beendigung des Vertrages zur Zahlung der Entgelte für vereinbarte Produkte verpflichtet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Beendigung der Nutzungsberechtigung vor deren Wirksamwerden schriftlich anzuzeigen und nach
Aufforderung nachzuweisen.
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Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die grundsätzliche Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Telefondienstleistungen unter
der Produktbezeichnung „fitflat pro M“.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die
Leistungserbringung durch den Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausgeführt wird. Zusätzliche oder widersprechende AGB des Auftraggebers finden nur Anwendung, soweit der Auftragnehmer sie schriftlich und ausdrücklich anerkennt. Soweit Regelungen in den AGB des Auftraggebers mit diesen AGB kollidieren, gilt das übereinstimmend Geregelte.
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Anwendungsbereich, Voraussetzungen für den Vertragsschluss
(1) Dieser Vertrag gilt ausschließlich für kleine Firmen- und Geschäftskunden, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen und dabei weniger als zehn (10) Mitarbeiter beschäftigen; die zum Zwecke der Berufsausbildung Beschäftigten gelten
nicht als Mitarbeiter in diesem Sinne.
(2) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Vertragsschluss abhängig zu machen von:
a) dem Vorhandensein bzw. der Möglichkeit zur Herstellung eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses als Netzzugang,
b) der Vorlage einer Einverständniserklärung des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers oder des sonst dinglich Berechtigten zur Errichtung und Nutzung des Anschlusses auf seinem Grundstück, in seinem Gebäude oder in seiner Wohnung,
c) der positiven Prüfung, dass das Grundstück oder der Geschäftssitz des Auftraggebers unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten auch mit für den Auftragnehmer annehmbarem wirtschaftlichen Aufwand zur Erbringung der Dienste und
Leistungen erschlossen werden kann,
d) dem Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem/den Eigentümer/n des Anschlussobjektes über die
Nutzung multimediafähiger Netze.
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Der Aufraggeber ist damit einverstanden, über die zuvor genannte E-Mail-Adresse vom Auftragnehmer rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses (z. B. notwendige Wartungsarbeiten, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen etc.) zu erhalten.
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freiwillige Angabe
Stand: 21.07.2016
fitflat pro M Auftrag
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Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Produkt „fitflat pro M“ bereit. Hierzu stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen seiner technischen, betrieblichen und rechtlichen Möglichkeiten an einem Netzabschlusspunkt des Telekommunikationsnetzes des jeweiligen Anlagenbetreibers
a) einen Netzanschluss zur Anbindung an die durch den Auftragnehmer betriebenen Zugangsnetze,
b) eine „fitflat 50“ Internetverbindung (Internet-Flatrate mit bis zu 50 Mbit/s download und mit bis zu 10 Mbit/s upload),
c) eine fitflat fon Festnetz-Flat (Festnetzanschluss inkl. Rufnummer(n) und eine Flatrate ins deutsche Festnetz) sowie
d) bei Bedarf ein Netzendgerät, das den technischen Anforderungen des jeweiligen Zugangsnetzes entspricht (derzeit
FRITZ!Box), zur Nutzung zur Verfügung.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Versorgung des Auftraggebers mit „fitflat pro M“ während der Laufzeit des Vertrages
aufrechtzuerhalten.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die bei der Nutzung des Internets übermittelten Inhalte, insbesondere auf schadensstiftende Software bzw. Daten zu überprüfen.
(4) Bei der Nutzung von im Vertrag enthaltenen Flatrates behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Telefonverbindung
frühestens nach zwölf (12) Stunden seit deren Aufbau zu trennen. Die sofortige Wiedereinwahl ist möglich. Etwaige im Vertrag
enthaltene Flatrates sind anschlussgebunden und können nicht auf einen anderen Anschluss übertragen werden.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Störungen der vertraglich geschuldeten Kommunikationseinrichtungen ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Störung im Rahmen des technisch
Möglichen zeitnah zu beheben.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestmöglich zu
erbringen. Er ist hierbei nicht verpflichtet, einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg herbeizuführen.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen.
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Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Nutzung des „fitflat pro M“-Produktes vorgegebenen technischen
Bedingungen und Anforderungen zu akzeptieren und zu beachten.
(2) Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen und bei der
Nutzung die allgemeinen Gesetze, insbesondere Strafgesetze, Wettbewerbsbestimmungen, Datenschutzbestimmungen etc. zu
beachten und die Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Urheber-, Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte, Lizenzrechte, Nutzungsrechte sowie sonstige gewerbliche und geistige Schutzrechte zu wahren. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für alle Inhalte, die er über den Zugang zum Internet oder die Dienste vom Auftragnehmer überträgt
oder in sonstiger Weise verbreitet (z. B. E-Mail, Newsgroups, Chat-Dienste). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit
von allen begründeten Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten
erhoben werden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Telefonieschnittstellen ausschließlich für Sprach- und Faxverbindungen zu nutzen und zur
Vermeidung der Überlastung des Netzes des Auftragnehmers, den Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen
oder ähnlichen Einrichtungen, welche zu einer missbräuchlichen Nutzung der Netzkapazitäten führen, zu unterlassen.
(4) Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen
zur Verfügung zu stellen sowie seine nach diesem Vertrag auferlegten Mitwirkungspflichten zu erfüllen und die vereinbarten
Leistungen nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu vergüten.
(5) Der Auftraggeber wirkt darauf hin, dass die vorstehend genannten Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden, die
die vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch nehmen.
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Signalübermittlung
(1) Der Auftragnehmer übermittelt Signale bis zum Übergabepunkt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen seiner technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bestehende Hausanschlüsse (HA) als Übergabepunkt zu nutzen. Das Recht
des Auftraggebers auf Nutzung eines bestimmten HA besteht nicht.
(2) Soweit kein HA bzw. tauglicher Netzanschluss vorhanden ist, errichtet der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers bei
diesem einen HA zur Anbindung an das durch den Auftragnehmer an diesem Standort bereitgestellte Zugangsnetz. Die Art und
Ausführung des HA richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, den vertraglich geregelten Leistungen sowie der verwendeten Anschlusstechnologie zum Zugangsnetz.
(3) Sofern die Errichtung eines Übergabepunktes für den Anschluss des Auftraggebers an die Netze des Auftragnehmers erforderlich
ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsabschluss gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt (Anlage) von der Zahlung
eines Erschließungsbeitrages abhängig zu machen.
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Netzendgerät
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages zur Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Schnittstellen ein Netzendgerät (derzeit FRITZ!Box) zur Verfügung. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein eigenes Endgerät zu nutzen,
soweit es den technischen Anforderungen des jeweiligen Zugangsnetzes entspricht bzw. zur Nutzung von „fitflat pro M“ geeignet
ist.
(2) Für Mängel, die während der Dauer des Vertrages am vom Auftragnehmer überlassenen Endgerät auftreten und nicht auf eine
unsachgemäße Behandlung des Endgerätes zurückgehen, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine
verschuldensunabhängige Garantiehaftung (§ 536a Abs. 1 1. Fall BGB) ist ausgeschlossen.
Stand: 21.07.2016
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(3) Für die Signalübertragung zwischen Vermittlungstechnik und dem vom Auftragnehmer bereitgestellten Endgerät bzw. dem Endgerät des Auftraggebers ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Für die nutzerspezifischen Sicherheitseinstellungen des Endgerätes (z. B. WLAN-Verschlüsselung, Firewall) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen aufgrund mangelnder Sicherheitseinstellungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.
(4) Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Endgerät im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber
verpflichtet, das Endgerät spätestens vierzehn (14) Tage nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Bei einem Verstoß
gegen die Rückgabepflicht ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Pauschale gemäß gültigem Preisblatt zu berechnen, es sein
denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihn keine Verantwortung trifft. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Gleiches gilt bei Verlust bzw. bei Beschädigung des Endgerätes.
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E-Mail-Dienst
(1) Der Auftragnehmer richtet im Rahmen des Internetanschlusses ein E-Mail-Postfach für den Auftraggeber ein, welches den Empfang und Versand elektronischer Nachrichten (E-Mails) ermöglicht. Das E-Mail-Postfach verfügt über eine Speicherkapazität von
1 GB und unterstützt derzeit die Protokolle POP3 und IMAP4. Die Aufbewahrungszeit der E-Mails ist während der Vertragslaufzeit unbegrenzt. Die Einrichtung einer Abwesenheitsnotiz ist möglich. Der Auftragnehmer empfiehlt die Nutzung einer E-MailSoftware, welche die jeweils vom Auftragnehmer verwendeten Protokolle unterstützt; er behält sich das Recht vor, die Protokolle jederzeit zu ändern bzw. zu aktualisieren. Über eine Änderung der Protokolle während der Vertragslaufzeit informiert der
Auftragnehmer den Auftraggeber per E-Mail an die o. g. E-Mail-Adresse.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das E-Mail Postfach zu anderen Zwecken als für die Abwicklung von E-Mail-Diensten zu
verwenden.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, für den Auftraggeber eingehende Nachrichten an den Absender zurückzusenden,
wenn die in Absatz 1 genannte Speicherkapazität überschritten ist. Die aufgrund der überschrittenen Speicherkapazität zurückgesandten Nachrichten werden nicht zwischengespeichert; sie werden dem Auftraggeber nicht erneut zugestellt. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber rechtzeitig über eine bevorstehende Überschreitung der Speicherkapazität per Mail in
sein E-Mail-Postfach.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Inhalte der E-Mails (z. B. auf schadensstiftende Software) zu überprüfen; alle auf
dem vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeicherten Inhalte sind für den Auftragnehmer gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen fremde Inhalte; für diese ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber bei Bedarf über dessen E-Mail-Postfach über vorhersehbare Betriebsunterbrechungen, sowie weitere, für die Kundenbeziehung relevante, Vorkommnisse zu unterrichten.
(6) Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, das E-Mail- Postfach des Auftraggebers vollständig zu löschen.
Die Löschung erfolgt zum Zeitpunkt des Vertragsendes. Hierbei gehen die im E-Mail-Postfach enthaltenen Daten unwiderruflich
verloren.
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Zusatzleistungen
(1) Sofern vom Auftraggeber gewünscht, erbringt der Auftragnehmer folgende kostenlose Zusatzleistungen:
Rufnummernblock: Auf Wunsch teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zu fünf (5) aufeinanderfolgende Rufnummern zu. Die Nutzungsabsicht des Rufnummernblockes mit der gewünschten Anzahl an Rufnummern hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer mit Abschluss dieses Vertrages anzuzeigen, um die Verfügbarkeit der Rufnummernfolge zu gewährleisten. Der Auftraggeber ist auch während der Laufzeit dieses Vertrages berechtigt, die Nutzungsabsicht des Rufnummernblockes anzuzeigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber aber keinen Anspruch auf aufeinanderfolgende Rufnummern.
Ich wünsche den Rufnummernblock mit ___ aufeinanderfolgenden Rufnummern.
Rufnummernportierung: Der Auftraggeber kann bereits bestehende Rufnummern weiter nutzen, wenn diese von seinem
bisherigen Anbieter auf den Auftragnehmer portiert wurden. Die eingehende Rufnummernportierung, d. h. das Mitbringen
eigener Rufnummern zum Auftragnehmer, erfolgt kostenlos. Für die abgehende Rufnummernportierung, d. h. für das Bearbeitungsentgelt des bisherigen Anbieters für das Behalten der Rufnummern, gelten die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Auftraggeber und seinem bisherigen Anbieter. Von der Übernahme dieser Kosten ist der Auftragnehmer befreit. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn dem Auftraggeber zugeteilte Rufnummern zu einem späteren Zeitpunkt wieder entzogen werden müssen und dies auf Vorgaben berechtigter Dritter (z. B. der Bundesnetzagentur) beruht.
(2) Sofern vom Auftraggeber gewünscht, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlich zur fitflat fon Festnetz-Flat eine
fitflat Mobilfunk-Flat (Flatrate in alle deutschen Mobilfunknetze) als kostenpflichtige Zusatzleistung zur Verfügung. Der Preis
entspricht dem jeweils gültigen Preisblatt.
Bitte ankreuzen, wenn zusätzlich zur fitflat fon Festnetz-Flat die fitflat Mobilfunk-Flat bereitgestellt werden soll.
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Kundenportal / E-Mail Client
(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber ein Kundenportal auf der Homepage des Auftragnehmers (derzeit www.neu-sw.de
bzw. www.fitflat.de) bereit. Das Portal ermöglicht dem Auftraggeber die Einsicht in folgende fitflat Funktionen:
Rechnungsanzeige (Anzeige der fitflat Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise für die letzten sechs (6) Monate; zusätzlich kann der Rechnungsversand konfiguriert werden; Versand per Post oder Benachrichtigung per Mail),
Stand: 21.07.2016
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fitflat E-Mail-Verwaltung (Erstellung von bis zu drei (3) fitflat.de E-Mail Konten; Möglichkeit zur Änderung der Passwörter
und Löschung der E-Mail Konten),
Telefon-Verwaltung (Aktivierung bzw. Deaktivierung einer Ruflistenanzeige für jede Telefonnummer, bei Aktivierung wird
die Rufliste direkt angezeigt und kann auch als csv exportiert werden; Einstellung der Rufnummernunterdrückung, Anrufweiterleitung und der Anklopffunktion; Konfiguration der Rufnummer zur Abweisung anonymer Anrufer; Einrichten und
Ändern von Sperrklassen; Erstellen, Ändern und Löschen von Telefonbucheinträgen sowie Konfiguration des Einzelverbindungsnachweises).
Der Zugang zum Kundenportal ist passwortgeschützt. Neue Passwörter können online unter www.fitflat.de bei Eingabe von EMail-Adresse und Kundennummer eingerichtet werden.
(2) Sofern der Auftraggeber ein fitflat.de E-Mail Konto erstellt hat, ist er berechtigt, zur Verwaltung seines E-Mail Postfaches den
browserbasierten E-Mail Client „fitflat Webmailer“ zu nutzen. Der Webmailer ist nicht Bestandteil des fitflat Kundenportals,
sondern unter der separaten URL: https://mail.fitflat.de abrufbar.
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Verfügbarkeit
(1) Der Auftragnehmer bemüht sich, für den Auftraggeber eine Verfügbarkeit von vierundzwanzig (24) Stunden am Tag an dreihundertfünfundsechzig (365) Tagen im Jahr zu erreichen. Verfügbar sind die vereinbarten Leistungen im Sinne dieses Vertrages,
wenn sie frei von Störungen im Sinne von Punkt 12 Abs. 2 dieses Vertrages sind.
(2) Die Parteien vereinbaren eine Mindestverfügbarkeit der Verbindung, getrennt nach Internet und Telefon, von jeweils 97,5 % im
Jahresmittel, bezogen auf Tage im Jahr. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Verfügbarkeit für Verbindungen außerhalb des eigenen Providernetzes bereitzuhalten; hierüber hat der Auftragnehmer keine Verfügungsgewalt.
(3) Die in Absatz 2 vereinbarte Mindestverfügbarkeit gilt nicht für Zeiten, in denen die Verbindung aufgrund von Störungen, die
dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen sind, nicht zur Verfügung steht, insbesondere
a) aufgrund höherer Gewalt im Sinne von Punkt 19;
b) im Wartungs- oder Sicherheitsfalle;
c) bei Störungen verursacht durch Komponenten außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers;
d) bei Ausfallzeiten aufgrund Missbrauchs der Leistungen durch den Auftraggeber.
(4) Mit dem Auftraggeber abgestimmte Wartungsfenster bzw. sonstige angezeigte Unterbrechungen nach Punkt 11 bleiben bei der
Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
(5) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit von der Inanspruchnahme von Übertragungswegen und technischen
Einrichtungen Dritter abhängig sein kann. Für hierdurch verursachte Leistungsbeeinträchtigungen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
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Wartung / Leistungseinschränkungen
(1) Der Aufragnehmer ist verpflichtet, die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Wartungsarbeiten vorzunehmen.
(2) Notwendige Wartungsarbeiten mit Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen am Providernetz werden in der Regel, soweit
möglich, zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über geplante
Wartungsarbeiten frühzeitig, mindestens drei (3) Werktage vorab per E-Mail an die o. g. E-Mail-Adresse zu informieren.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen,
soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren/-würmern, oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Pflicht des Auftraggebers zur Entrichtung
des vereinbarten Entgelts bleibt hiervon unberührt, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Leistungseinschränkung vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt.
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Störungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm bekanntwerdende Störungen seiner technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.
(2) Eine Störung liegt vor, wenn die ordnungsgemäße und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Software ganz oder zum Teil ausgeschlossen ist oder die Geschäftsabläufe des Auftraggebers verhindert werden und eine Umgehungslösung nicht vorliegt oder
nicht möglich ist oder wenn die Geschäftsabläufe des Auftraggebers erheblich behindert werden, die Nutzung der Software
jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich ist.
(3) Eine Störung liegt dagegen nicht vor, wenn die Nutzung der Software oder die Geschäftsabläufe des Auftraggebers geringfügig
beeinträchtigt werden und die Störung durch zumutbare Maßnahmen umgangen werden kann.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Störung ohne schuldhaftes Zögern telefonisch anzuzeigen. Hierbei
ist der Auftraggeber verpflichtet, die Störung kurz in nachvollziehbarer Art und Weise und unter Angabe der Auswirkungen auf
den Geschäftsablauf zu beschreiben. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, alle wirtschaftlich und technisch vertretbaren
Anstrengungen zur Begrenzung und Überwindung der Störung zu unternehmen.
(5) Sofern vom Auftraggeber gewünscht, übernimmt der Auftragnehmer für die Bereitstellung von „fitflat pro M“ ein Monitoring.
Das Monitoring ist als kostenpflichtige (Störungs-)Serviceleistung im Rahmen dieses Vertrages buchbar; der Preis entspricht dem
jeweils gültigen Preisblatt. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zusätzlich verpflichtet,
a) eine Statuskontrolle über die grundsätzliche Verfügbarkeit des Netzendgerätes bis zum Übergabepunkt zu gewährleisten,
ausgeschlossen ist eine direkte Status-/Qualitätskontrolle der zur Verfügung gestellten Dienste (z. B. Internet- oder Telefonieverbindungen),
b) beim Eintritt von Störungen jederzeit eine Reaktionszeit von maximal zwei Stunden zu garantieren,
Stand: 21.07.2016
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c)
Störungen im Rahmen des technisch Möglichen jederzeit innerhalb von acht Stunden zu beheben. Soweit die Störung aus
technischen oder tatsächlichen Gründen (z. B. Tiefbauarbeiten, Vorliegen höherer Gewalt, Störungen außerhalb des eigenen Providernetzes) nicht innerhalb von acht Stunden behoben werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Störung im Rahmen des technisch und zeitlich Möglichen ohne schuldhaftes Zögern zu beheben und den Auftraggeber über
die Beseitigung zu benachrichtigen.
Bitte ankreuzen, wenn das Monitoring als zusätzliche Serviceleistung vereinbart werden soll.
(6) Störungen und Schäden, die schuldhaft durch den Auftraggeber, Anschlussnehmer, Hausangehörige oder Dritte verursacht werden, denen der Auftraggeber Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinem Geschäftssitz gewährt, werden auf Kosten des Auftraggebers beseitigt. Die Kosten für eine Inanspruchnahme des Kundendienstes des Auftragnehmers, insbesondere bei defekten
Kundengeräten, Bedienungsfehlern oder unsachgemäßem Gebrauch der technischen Einrichtungen des Auftragnehmers, trägt
der Auftraggeber, sofern keine oder keine vom Auftraggeber zu vertretende Störung vorlag und der Auftraggeber dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen können.
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Entgelt
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer für die Bereitstellung von „fitflat pro M“ ein monatliches Entgelt in Höhe
von 50,00 EUR (brutto) inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) zu zahlen.
(2) Sofern der Auftraggeber vom Auftragnehmer kostenpflichtige Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, sind diese entsprechend
dem jeweils gültigen Preisblatt zu vergüten.
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Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich und wird online über das in Punkt 9 genannte Kundenportal zur Verfügung gestellt. Über
die Verfügbarkeit einer neuen Rechnung in seinem Kundenportal erhält der Kunde eine E-Mail-Benachrichtigung an seine o. g.
E-Mail-Adresse.
(2) Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Rechnungslegung auch in Papierform erfolgen. Für Papierrechnungen werden dem
Auftraggeber 2,50 EUR (brutto) pro zugestellter Rechnung berechnet.
„fitflat pro M“ Rechnung wird in Papierform gewünscht.
(3) Die Zahlungen sind ohne Abzüge oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung
fällig. Ist dies kein Arbeitstag, tritt die Fälligkeit am nächsten darauffolgenden Arbeitstag ein. Maßgeblich für die rechtzeitige
Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Auftragnehmers.
(4) Die zu zahlenden Entgelte werden vom Auftragnehmer durch die vom Auftraggeber etwaig erteilte SEPA-Lastschrift entsprechend der Fälligkeit eingezogen. Zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates dient das als Anlage beigefügte Formular. Auftraggeber, die den Rechnungsbetrag per Überweisung begleichen, haben den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.
(5) Bei verspätetem Zahlungseingang sind Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu entrichten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verspätung nicht zu vertreten. Pro Mahnung erhebt der Auftragnehmer ein
Zusatzentgelt für die administrative Abwicklung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
nachweislich für den entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
(6) Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Rechnung oder gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erheben. Einwendungen, die nicht innerhalb
von acht Wochen nach Zugang der Rechnung erhoben werden, finden keine Berücksichtigung. Maßgeblich für die Fristerfüllung
ist die Absendung der Einwendung.
(7) Einwendungen gegen Rechnungen berechtigen die Parteien, sofern nicht offensichtliche Fehler (z. B. Rechenfehler) vorliegen,
nicht zum Zahlungsaufschub, zur Zahlungskürzung oder zur Zahlungsverweigerung; sie gewähren im Falle ihrer Berechtigung
lediglich einen Rückzahlungsanspruch. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc., werden grundsätzlich dem Rechnungskonto des Auftraggebers gutgeschrieben bzw. werden mit der
nächsten fälligen Forderung verrechnet.
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Preisanpassungsklausel
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erhöhung seiner Gesamtkosten für die Bereitstellung seiner Leistungen Preisanpassungen
vorzunehmen. Die Gesamtkosten bestehen aus Urheberrechtsentgelten und Leistungsschutzrechten, Kosten für die Technik,
Lohn- und Materialkosten, Kosten für die Verwaltung sowie sonstige Sachkosten.
(2) Soweit bei der Berechnung der Gesamtkostenbelastung des Auftragnehmers etwaige Kostenentlastungen entstehen, sind diese
mindernd zu berücksichtigen.
(3) Eine Preiserhöhung ist insgesamt nur zulässig, soweit die Erhöhung der Gesamtkosten auf Umständen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und nicht im Belieben des Auftragnehmers stehen. Der Auftraggeber wird vor der Anpassung im Zuge
der Rechnungsstellung informiert.
(4) Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden monatlichen Entgeltes ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung unter Einhaltung der Schriftform zu kündigen.
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(5) Gleiches gilt bei einer Preiserhöhung von sonstigen Leistungen des Auftragnehmers, soweit die Erhöhung des Preises für eine
sonstige Leistung die für diese Leistung bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Kosten um mehr als 5 % übersteigen. Sonstige
Leistungen sind die im Preisblatt zu sonstigen, mit den Preisen nicht abgegoltenen, Leistungen der neu-medianet GmbH (gültig
ab dem 01.03.2016; Anlage).
(6) Soweit der Auftraggeber von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, wird die Erhöhung nicht wirksam und der Vertrag
mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung beendet.
(7) Kündigt der Auftraggeber nicht oder nicht fristgerecht, wird der Vertrag zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt zu dem
neuen Preis fortgesetzt.
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Steuern- und Abgabenklausel
(1) Werden die gemäß dem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Auftragnehmer hieraus entstehende Mehrkosten an den Auftraggeber weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit
die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die
jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die
nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis
zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z. B. der Wegfall einer
anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Auftraggeber wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Absatz 1 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem
Wegfall oder einer Absenkung ist der Auftragnehmer zu einer Weitergabe verpflichtet.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, falls auf die gemäß dem Vertrag zu erbringenden Leistungen nach Vertragsschluss eine
hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss
auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen haben.
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Einzelverbindungsnachweis
(1) Sofern vom Auftraggeber gewünscht, erhält er vom Auftragnehmer eine Übersicht aller im Abrechnungszeitraum getätigten
Telekommunikationsvorgänge, die für ihn entgeltpflichtig sind – Einzelverbindungsnachweis –. Der Auftraggeber legt fest, ob
die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern gewählten Rufnummern ungekürzt (vollständige Verkehrsdaten) oder unter Kürzung um
die letzten drei Ziffern (verkürzte Verkehrsdaten) mitgeteilt werden sollen.
Ich wünsche einen Einzelverbindungsnachweis:
ja, vollständige Verkehrsdaten
ja, verkürzte Verkehrsdaten
(2) Bei der Verwendung eines Einzelverbindungsnachweises versichert der Auftraggeber, dass die Mitarbeiter hierüber informiert
sind und, dass zukünftige Mitarbeiter unverzüglich darüber informiert werden. Er versichert, dass der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung – soweit erforderlich – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wurde.
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Eintrag in das Telekommunikationsverzeichnis
Sofern vom Auftraggeber gewünscht, werden seine Basisdaten auf Veranlassung des Auftragnehmers unentgeltlich in ein allgemein
zugängliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen. Die in den Telefonverzeichnissen oder anderen öffentlich zugänglichen Unterlagen
eingetragenen Daten können nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes von Dritten zur Werbung genutzt werden.
Nein, ich wünsche keinen Eintrag in allgemein zugängliche Verzeichnisse.
Ja, ich wünsche einen Eintrag in allgemein zugängliche Verzeichnisse.
Tel.-Nr. (mit Vorwahl) 1
___________________________________
mit Adresse
ohne Adresse
in gedruckte Verzeichnisse (z. B. Telefonbuch)
in elektronische Verzeichnisse
in Auskunftsdienste
Ich widerspreche der Inverssuche (Auskunft über Name/Adresse aufgrund einer bekannten Rufnummer).
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Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt
(1) Sollten die Parteien durch höhere Gewalt gehindert sein, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt oder deren Abwendung mit
einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. Im gleichen Umfang, wie die von der höheren Gewalt betroffene Partei an ihrer Leistungserbringung gehin-
1
Bei mehreren Rufnummern, diese bitte separat diesem Auftrag beilegen.
Stand: 21.07.2016
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dert und befreit ist, ist auch die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. In allen Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Partei
vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft. Bereits vor Eintritt der höheren Gewalt fällige Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Fälle höherer Gewalt sind insbesondere:
a) Naturkatastrophen,
b) Krieg,
c) Arbeitskampfmaßnahmen,
d) hoheitliche Anordnungen,
e) zwingende technische oder betriebliche Gründe,
f) Versagen von Netz- und Kommunikationseinrichtungen der Daten- und Kommunikationsnetzbetreiber,
g) Beschädigung des Zugangsnetzes des Auftragnehmers durch Dritte, die nicht im Auftrag des Auftragnehmers handeln,
h) senderseitig oder atmosphärisch bedingte Empfangsbeeinträchtigungen und Schnittstellen zu Versorgungseinrichtungen,
sofern sie außerhalb der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers liegen.
(3) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem
angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
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Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für die über seine Netze übermittelten Informationen hinsichtlich deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität oder dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender rechtswidrig handelt, indem er
diese Informationen übermittelt.
(2) Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann (sog. Kardinalpflichten).
(3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die schädigende Partei als mögliche Folge der Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs
der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden und / oder Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn). Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber insgesamt der Höhe nach auf
einen Betrag von 12.500,00 EUR begrenzt; dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung des Auftragnehmers auf 10 Millionen EUR je
schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses
zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
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Laufzeit und Kündigung
(1) Dieser Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande, die spätestens vierzehn (14) Tage nach Eingang des Auftrages zu erfolgen hat. Der Vertrag läuft zunächst vierundzwanzig (24) Monate und verlängert sich danach automatisch jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht drei (3) Monate vor Ablauf der Laufzeit unter Einhaltung der Schriftform gekündigt wird.
(2) Die Leistungserbringung beginnt zu dem in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Zeitpunkt. Stehen der Leistungserbringung versorgungstechnische oder andere Gründe entgegen, gilt für den Beginn der frühestmögliche Zeitpunkt als
vereinbart.
(3) Jede Partei hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung unter Einhaltung der Schriftform zu kündigen.
(4) Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn
a) der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen
Teils dieser Entgelte oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der verbrauchsunabhängigen Entgelte
in Höhe eines Betrages, der das monatliche verbrauchsunabhängige Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.
c) die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer aufgrund von Änderungen in den geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Eigentümer des Anschlussobjektes nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall können die
Parteien den Vertrag jederzeit zum Zeitpunkt der Änderung der Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung der Schriftform
kündigen.
(5) Im Falle eines Umzuges bzw. Wechsels des Geschäftssitzes des Auftraggebers ist der Auftraggeber zur Kündigung dieses Vertrages nach Maßgabe des Punktes 22 berechtigt.
(6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 Bürgerliches Gesetzbuch bleibt unberührt.
Stand: 21.07.2016
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22
Wechsel des Geschäftssitzes / Umzug
(1) Wechselt der Auftraggeber seinen Geschäftssitz und wird die vertraglich geschuldete Leistung vom Auftragnehmer auch an dem
neuen Geschäftssitz angeboten, erbringt der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Geschäftssitz. Eine
Änderung des Vertragsinhaltes einschließlich der Vertragslaufzeit ist damit nicht verbunden.
(2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Geschäftssitz vom Auftragnehmer nicht angeboten, ist der Auftraggeber
zur Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung der Schriftform und einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende eines
Kalendermonates berechtigt.
(3) Sofern die in diesem Vertrag angegebene Anschlussanschrift vom Geschäftssitz abweicht, gelten diese Regelungen für einen
Wechsel der Anschlussanschrift innerhalb des Gebietes, in dem der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringt, entsprechend.
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Einstellung der Versorgung / Sperre
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des Auftraggebers bzw. solchen ihm zurechenbaren Verstößen Dritter gegen gesetzliche Verbote oder vertragliche Bestimmungen nach erfolgloser Abmahnung und
unter kurzer angemessener Fristsetzung den Zugang zur Sprachtelefonie und/oder zum Internet zu sperren.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zugang zur Sprachtelefonie wegen Zahlungsverzuges ganz oder teilweise zu sperren,
wenn der Auftraggeber nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,00 EUR (brutto) in
Verzug ist und der Auftragnehmer die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, mit einer
Frist von mindestens zwei (2) Wochen zuvor schriftlich angedroht hat.
(3) Der Auftragnehmer ist zur Durchführung einer Sperre zur Sprachtelefonie auch dann berechtigt, wenn wegen einer im Vergleich
zu den vorangegangenen sechs (6) Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe
der Entgeltforderung des Auftragnehmers in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Auftraggeber diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(4) Zur Einstellung der Versorgung mit Internet wegen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, wenn der Auftraggeber
für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Entgelte oder
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der verbrauchsunabhängigen Entgelte in
Höhe eines Betrages, der das monatliche verbrauchsunabhängige Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist.
(5) Im Fall der Sperre ist der Auftraggeber weiterhin zur Zahlung der verbrauchsunabhängigen Entgelte verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die aufgrund einer Sperrung oder Entsperrung der jeweiligen Leistung entstandenen Kosten eine Pauschale gemäß gültigem Preisblatt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweislich für den Schaden nicht verantwortlich ist. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
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Übertragung des Vertrages
(1) Der Auftraggeber ist zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers berechtigt. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Auftragnehmer bedarf eines sachlichen Grundes.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers ganz oder
teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Soweit es sich nicht Umwandlungen des Auftragnehmers nach dem Umwandlungsgesetz handelt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die Übertragung von ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen.
Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Anzeige für den Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Übertragung wirksam wird.
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Vertragsanpassung
Sofern sich die wirtschaftlichen, rechtlichen, regulatorischen, wettbewerblichen und technischen Verhältnisse, insbesondere durch
gesetzliche Vorgaben, behördliche oder sonstige Maßnahmen, Vorgaben oder Festlegungen, unter denen die Vertragsbestimmungen
einschließlich ihrer Entgelte vereinbart worden sind, so ändern, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, so kann die jeweils betroffene Partei beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten
Verhältnissen entsprechend angepasst werden, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für die andere Partei lediglich rechtlich vorteilhaft
ist. Die Parteien werden in einem solchen Fall Verhandlungen bezüglich der Anpassung des Vertrages an die veränderten Bedingungen aufnehmen.
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Datenschutz / Datenaustausch mit Auskunfteien / Widerspruchsrecht
(1) Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere die Angaben des
Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages
nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Der Auftragnehmer behält sich insbesondere vor,
a) zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages Wahrscheinlichkeitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Auftraggebers (sog. Bonitäts-Scoring) zu erheben, zu speichern und zu verwenden; in die Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein.
b) zu dem in lit. a) genannten Zweck Informationen über die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Erfüllung fälliger Forderungen und anderes vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers (sog. Negativdaten) zu verarbeiten, insbesondere zu speichern.
Stand: 21.07.2016
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c)
personenbezogene Daten über Forderungen gegen den Auftraggeber an Auskunfteien zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers oder eines Dritten erforderlich ist, der Auftraggeber eine
geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbringt und die übrigen in § 28a BDSG genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (einschließlich Inkassounternehmen und mit dem Auftragnehmer organschaftlich verbundene Unternehmen) mit der Einziehung von Entgeltforderungen zu beauftragen und hierzu den Dritten Verkehrsdaten und
sonstige zur Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen mit dem Auftraggeber erforderliche Daten zu übermitteln, soweit es zum Einzug und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Auftragnehmer unterrichtet Dritte über die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzes.
(4) Der Auftraggeber kann jederzeit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen.
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Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche Bestimmung besteht, werden die Parteien die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis dem Parteiwillen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.
(2) Die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss von UN Kaufrecht (CISG) – Anwendung.
(4) Die Parteien werden bei der Durchführung dieses Vertrages vertrauensvoll zusammenarbeiten. Meinungsverschiedenheiten
über diesen Vertrag sowie über sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu erbringenden und erbrachten Leistungen
werden die Parteien durch Verhandlungen beilegen. Sollten diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, entscheidet
über die Meinungsverschiedenheit ein Gericht des ordentlichen Rechtsweges. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Neubrandenburg vereinbart.
(5) Die Vertragsbestimmungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(6) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mit seiner Unterschrift erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag, die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen an
der obigen Anschlussanschrift zu erbringen.
____________________________________________
Datum, Unterschrift Auftraggeber, ggf. Firmenstempel
Anlagen
Preisblatt
SEPA-Lastschriftmandat
Stand: 21.07.2016
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