Gebührensatzung Kindergarten ______________________________________________________________ GEBÜHRENSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER STADT STADTALLENDORF Aufgrund der §§ 5, 6, 7, 9, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93, Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1994, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I, S. 214), den Bestimmungen des Hess. Kindergartengesetzes (HKiGaG) in der Fassung vom 14.12.1989 (GVBl. I, S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1995 (GVBl. I, S. 565), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hess. Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I, S. 429), der Bestimmungen de Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 04.07.1966 (GVBl. I, S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.1997 (GVBl. I, S. 217), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf in ihrer Sitzung am 29. Juni 1995 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städt. Kindergärten vom 06.07.1995 erlassen, geändert durch Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom 28.09.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.07.2016 (Beschluss Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2016). §1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der städt. Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Die Gebühren gliedern sich in: a) b) c) d) die Betreuungsgrundgebühr die Betreuungszusatzgebühr das Verpflegungsentgelt die Spiel- und Bastelpauschale. 1 _______________________________________________________________ Stand: 01.08.2016 Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003 Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003 Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005 Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005 Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007 Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010 Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016 Gebührensatzung Kindergarten ______________________________________________________________ (2) Die Betreuungsgrundgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte während der Vormittagsöffnungszeiten (5 Stunden) zu entrichten. (3) Die Betreuungszusatzgebühr ist für eine Betreuung, die Vormittagsöffnungszeit hinausgeht nach Zeitaufwand zu zahlen. (4) Das Verpflegungsentgelt für die Teilnahme des Kindes an einer Milch- und Getränkemahlzeit wird für den Monat pauschaliert festgesetzt. Das Entgelt für das Mittagessen wird kostendeckend für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr festgesetzt. (5) Die Bastelpauschale wird als Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die Beschäftigung des Kindes erhoben. (6) Sowohl die Betreuungsgrundgebühr, die Betreuungszusatzgebühr als auch das Verpflegungsentgelt und die Spiel- und Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. (7) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt, werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt derzeit für die letzten 12 Monate vor der Einschulung eines Kindes für die Betreuungszeit während der Vormittagsstunden (Betreuungsgrundgebühr). Die Gebühren für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, sind den gesetzlichen Vertretern zu erstatten. Für Kinder, die von der Einschulung zurückgestellt werden und für die bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind die gesetzlichen Vertreter bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. über die §2 Betreuungsgebühren (1) Die Betreuungsgrundgebühr beträgt für die Betreuung während der Vormittagsöffnungszeiten für das 1. Kind/Einzelkind einer Familie 2 _______________________________________________________________ Stand: 01.08.2016 Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003 Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003 Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005 Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005 Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007 Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010 Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016 Gebührensatzung Kindergarten ______________________________________________________________ ab 01.08.2016 = 115,00 € monatlich ab 01.08.2017 = 125,00 € monatlich ab 01.08.2018 = 135,00 € monatlich. (2) Die Betreuungszusatzgebühr beträgt für das 1. Kind/Einzelkind einer Familie je angefangener halben Stunde der zusätzlichen Betreuungszeit (gem. § 1 (3)) ab 01.08.2016 = 6,00 € monatlich ab 01.08.2017 = 7,00 € monatlich ab 01.08.2018 = 8,00 € monatlich. (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte in Stadtallendorf, werden für das 2. Kind 60 % der Betreuungsgrundgebühr und der Betreuungszusatzgebühr erhoben. Für das 3. und jedes weitere Kind einer Familie, werden 30 % der Betreuungsgrundgebühr und der Betreuungszusatzgebühr erhoben. (4) Für Kinder unter drei Jahren ist ein Zuschlag von 25 % Betreuungsgrundgebühr und der Betreuungszusatzgebühren zu zahlen. der §3 Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale (1) Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgesetzt: a) b) Milch- und Getränkegeld Mittagessen 2,60 €/Monat, 42,00 €/Monat. Das Entgelt für das Mittagessen wird kostendeckend für das jeweilige Kinderbetreuungsjahr festgesetzt (siehe § 1 (5)). (2) Als Bastelpauschale sind einheitlich 2,60 €/Monat zu entrichten. 3 _______________________________________________________________ Stand: 01.08.2016 Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003 Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003 Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005 Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005 Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007 Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010 Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016 Gebührensatzung Kindergarten ______________________________________________________________ §4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn es dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende sind die Gebühren bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Gebühren sind spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B. Ferien, Feiertage, dienstliche Gründe) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung ab dem auf den Eintritt der Erkrankung folgenden Monat für die Dauer der Erkrankung für jeden vollen Monat. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat der Stadt Stadtallendorf. (6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen. §5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühren beim zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger beantragt werden. 4 _______________________________________________________________ Stand: 01.08.2016 Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003 Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003 Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005 Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005 Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007 Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010 Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016 Gebührensatzung Kindergarten ______________________________________________________________ §6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Aug. 1995 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Gebührensatzung über die Gebühren des städt. Kindergartens Hofwiesenweg der Stadt Stadtallendorf außer Kraft. Die Änderungen treten mit Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 12.07.2016 in Kraft. 5 _______________________________________________________________ Stand: 01.08.2016 Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003 Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003 Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005 Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005 Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007 Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010 Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016
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