GEBÜHRENSATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER

Gebührensatzung Kindergarten
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GEBÜHRENSATZUNG
ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN
DER STADT STADTALLENDORF
Aufgrund der §§ 5, 6, 7, 9, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93, Abs. 1 der Hess.
Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1994, S. 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.1998 (GVBl. I, S. 214), den Bestimmungen
des Hess. Kindergartengesetzes (HKiGaG) in der Fassung vom 14.12.1989 (GVBl. I,
S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1995 (GVBl. I, S. 565), der §§ 1 bis
5 a und 10 des Hess. Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom
17.03.1970 (GVBl. I, S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1997 (GVBl. I,
S. 429), der Bestimmungen de Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in
der Fassung vom 04.07.1966 (GVBl. I, S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.07.1997 (GVBl. I, S. 217), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Stadtallendorf in ihrer Sitzung am 29. Juni 1995 nachstehende Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der städt. Kindergärten vom 06.07.1995 erlassen,
geändert durch Artikelsatzung zur Einführung des Euro zum 01.01.2002 vom
28.09.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.07.2016 (Beschluss
Stadtverordnetenversammlung vom 09.06.2016).
§1
Allgemeines
(1)
Für die Benutzung der städt. Kindertagesstätten haben die gesetzlichen
Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die Gebühren gliedern sich in:
a)
b)
c)
d)
die Betreuungsgrundgebühr
die Betreuungszusatzgebühr
das Verpflegungsentgelt
die Spiel- und Bastelpauschale.
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Stand: 01.08.2016
Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003
Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003
Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005
Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005
Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007
Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010
Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016
Gebührensatzung Kindergarten
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(2)
Die Betreuungsgrundgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte
während der Vormittagsöffnungszeiten (5 Stunden) zu entrichten.
(3)
Die Betreuungszusatzgebühr ist für eine Betreuung, die
Vormittagsöffnungszeit hinausgeht nach Zeitaufwand zu zahlen.
(4)
Das Verpflegungsentgelt für die Teilnahme des Kindes an einer Milch- und
Getränkemahlzeit wird für den Monat pauschaliert festgesetzt.
Das Entgelt für das Mittagessen wird kostendeckend für das jeweilige
Kinderbetreuungsjahr festgesetzt.
(5)
Die Bastelpauschale wird als Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die
Beschäftigung des Kindes erhoben.
(6)
Sowohl die Betreuungsgrundgebühr, die Betreuungszusatzgebühr als auch das
Verpflegungsentgelt und die Spiel- und Bastelpauschale sind stets für einen
vollen Monat zu entrichten.
(7)
Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von
Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt,
werden keine Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt derzeit für die
letzten 12 Monate vor der Einschulung eines Kindes für die Betreuungszeit
während der Vormittagsstunden (Betreuungsgrundgebühr).
Die Gebühren für Kinder, die vorzeitig eingeschult werden, sind den
gesetzlichen Vertretern zu erstatten. Für Kinder, die von der Einschulung
zurückgestellt werden und für die bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde,
sind die gesetzlichen Vertreter bezüglich der weiteren Betreuung wieder
gebührenpflichtig.
über
die
§2
Betreuungsgebühren
(1)
Die Betreuungsgrundgebühr beträgt für die Betreuung während der
Vormittagsöffnungszeiten für das 1. Kind/Einzelkind einer Familie
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Stand: 01.08.2016
Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003
Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003
Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005
Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005
Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007
Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010
Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016
Gebührensatzung Kindergarten
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ab 01.08.2016 = 115,00 € monatlich
ab 01.08.2017 = 125,00 € monatlich
ab 01.08.2018 = 135,00 € monatlich.
(2)
Die Betreuungszusatzgebühr beträgt für das 1. Kind/Einzelkind einer Familie je
angefangener halben Stunde der zusätzlichen Betreuungszeit (gem. § 1 (3))
ab 01.08.2016 = 6,00 € monatlich
ab 01.08.2017 = 7,00 € monatlich
ab 01.08.2018 = 8,00 € monatlich.
(3)
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Kindertagesstätte in
Stadtallendorf, werden für das 2. Kind 60 % der Betreuungsgrundgebühr und
der Betreuungszusatzgebühr erhoben.
Für das 3. und jedes weitere Kind einer Familie, werden 30 % der
Betreuungsgrundgebühr und der Betreuungszusatzgebühr erhoben.
(4)
Für Kinder unter drei Jahren ist ein Zuschlag von 25 %
Betreuungsgrundgebühr und der Betreuungszusatzgebühren zu zahlen.
der
§3
Verpflegungsentgelt, Bastelpauschale
(1)
Das Verpflegungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:
a)
b)
Milch- und Getränkegeld
Mittagessen
2,60 €/Monat,
42,00 €/Monat.
Das Entgelt für das Mittagessen wird kostendeckend für das jeweilige
Kinderbetreuungsjahr festgesetzt (siehe § 1 (5)).
(2)
Als Bastelpauschale sind einheitlich 2,60 €/Monat zu entrichten.
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Stand: 01.08.2016
Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003
Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003
Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005
Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005
Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007
Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010
Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016
Gebührensatzung Kindergarten
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§4
Gebührenabwicklung
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und erlischt nur
durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die
Gebühr auch dann zu zahlen, wenn es dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem
Ausscheiden vor dem Monatsende sind die Gebühren bis zum Ende des
Monats zu zahlen.
(2)
Die Gebühren sind spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats für den
laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen.
(3)
Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (z. B.
Ferien, Feiertage, dienstliche Gründe) weiterzuzahlen.
(4)
Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die
Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht
besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung ab dem auf den Eintritt der
Erkrankung folgenden Monat für die Dauer der Erkrankung für jeden vollen
Monat.
(5)
Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Magistrat
der Stadt Stadtallendorf.
(6)
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen
zu Lasten des Gebührenpflichtigen.
§5
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Betreuungsgebühren beim zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger beantragt werden.
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Stand: 01.08.2016
Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003
Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003
Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005
Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005
Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007
Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010
Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016
Gebührensatzung Kindergarten
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§6
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Aug. 1995 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt die Gebührensatzung über die Gebühren des städt. Kindergartens Hofwiesenweg der Stadt Stadtallendorf außer Kraft.
Die Änderungen treten mit Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 12.07.2016
in Kraft.
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Stand: 01.08.2016
Inkrafttreten 5. Änderungssatzung: 01.04.2003
Inkrafttreten 6. Änderungssatzung: 05.10.2003
Inkrafttreten 7. Änderungssatzung: 08.06.2005
Inkrafttreten 8. Änderungssatzung: 01.08.2005
Inkrafttreten 9. Änderungssatzung: 01.01.2007
Inkrafttreten 10. Änderungssatzung: 01.08.2010
Inkrafttreten 11. Änderungssatzung: 01.08.2016