Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die

Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universi‐
tätsstadt Siegen (Elternbeitragssatzung Schulbetreuung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 40.020 Fachbereich 5 29.06.2016 Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 1 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be‐
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein‐Westfalen (Schulgesetz NRW ‐ SchulG) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW.S. 499), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz ‐ KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336) und des § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBI. I S. 2022), hat der Rat der Stadt Siegen in seiner Sitzung am 29.06.2016 die folgende Satzung beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen (1) An den Grundschulen der Universitätsstadt Siegen sind folgende außerunterrichtliche Betreuungsangebote eingerichtet: a. In einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angebo‐
ten teil. Der Zeitrahmen Offener Ganztagsschulen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr. b. Andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule werden in der Regel als Vor‐ und Übermittagbetreuung angeboten, in der Regel an allen Unterrichtstagen bis mindestens 13.00 Uhr. Ergänzend können bei Bedarf auch ein bis zwei Tagesti‐
ckets hinzugebucht werden, soweit dies von der Schule angeboten wird. c. "Schule von acht bis eins" umfasst die Betreuung vor dem Unterricht und die päda‐
gogische Übermittagbetreuung an allen Unterrichtstagen, in der Regel von 08.00 Uhr bis mindestens 13.00 Uhr. d. "Dreizehn Plus" ist ein Ganztagsangebot an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche in einem festen zeitlichen Rahmen in der Regel von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, bei Bedarf auch länger. e. Die "Flexible Ganztagsbetreuung" umfasst die Betreuung vor dem Unterricht und die pädagogische Übermittagbetreuung in der Regel von 08.00 Uhr bis mindestens 13.00 Uhr an allen Unterrichtstagen der Woche sowie ein bis drei Nachmittage bis 15.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, an Schulen, die keine Offene Ganztagsschule sind. Welche(r) Nachmittag(e) gewünscht wird/werden, ist im Betreuungsvertrag festzulegen. (2) Zusätzlich zu den außerunterrichtlichen Angeboten bieten Grundschulen, zum Teil bei Bedarf, Ferienbetreuung an. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 2 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 § 2 Teilnahmeberechtigung, Aufnahme (1) Die Anmeldung zu den Angeboten ist freiwillig. (2) Die Anmeldung zu den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule nach § 1 a dieser Satzung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten. (3) An den außerunterrichtlichen Ganztags‐ und Betreuungsangeboten nach § 1 b bis 1 e dieser Satzung nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. (4) An den außerunterrichtlichen Angeboten können nur Schülerinnen und Schüler teil‐
nehmen, an deren Schule ein entsprechendes Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme und den Besuch der Angebote. Über die Aufnahme entscheidet der Trä‐
ger des Angebotes in Abstimmung mit der Schulleitung. Die außerunterrichtlichen An‐
gebote und die Ferienbetreuung gelten als schulische Veranstaltung. § 3 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der außerunterrichtlichen Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grundschulen der Universitätsstadt Siegen erhebt die Uni‐
versitätsstadt Siegen gemäß § 9 Abs.3 SchulG, nach § 5 KiBiz und dieser Satzung von den Beitragsschuldnern monatlich zu entrichtende, öffentlich‐rechtliche Kostenbeiträge. Der Träger des außerunterrichtlichen Betreuungsangebots kann zusätzlich ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen. Weitere Kostenbeiträge der Eltern an den Träger des außeror‐
dentlichen Betreuungsangebots sind ausgeschlossen. (2) Voraussetzung für den Besuch einer außerunterrichtlichen Betreuung in Grundschulen ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Maßnahmeträger des jeweiligen außerunterrichtlichen Betreuungsangebotes. (3) Für die Erhebung der Elternbeiträge teilt der Maßnahmeträger des außerunterrichtli‐
chen Betreuungsangebotes der Universitätsstadt Siegen die Namen, Anschriften, Ge‐
burtsdaten, die Betreuungszeiten, die Aufnahmedaten der Kinder sowie die entspre‐
chenden Angaben der Beitragsschuldner unverzüglich mit. Die Eltern müssen dazu ihr Einverständnis erklären. § 4 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das außerunterrichtliche Be‐
treuungsangebot beginnt, für das ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, spätes‐
tens aber zum 01.08. eines Jahres. Bei unterjähriger Anmeldung entsteht die Beitrags‐
pflicht mit Beginn des Monats der Aufnahme des Kindes in dem außerunterrichtlichen Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 3 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler und endet mit Ablauf des Schuljahres zum 31.07. (2) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Betreuungsverhältnisses bzw. ‐umfangs oder durch eine Einkommensänderung der Beitragsschuldner werden vom ersten Tag des nächsten Kalendermonats an wirksam. (3) Der Elternbeitrag für ein Schuljahr ist in 12 Monatsbeiträgen zu zahlen. Die Beitrags‐
pflicht wird durch Schulferien oder Unterrichtsausfälle nicht berührt. (4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die außerunterrichtliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig, jedoch in vollen Monatsbeiträgen zu zahlen. (5) Zusätzlich kann von den Personensorgeberechtigten die Finanzierung der im Rahmen einer besonderen Aktion während der Ferienbetreuung angefallenen Kosten (z. B. Ein‐
trittskosten, Fahrtkosten) durch den Träger der Maßnahme verlangt werden. § 5 Fälligkeit des Beitrages (1) Der Beitrag wird monatlich im Voraus in 12 Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 5. eines Monats fällig. (2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsver‐
fahren. § 6 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner sind die Eltern und/oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, deren Kind ein außerunterrichtliches Betreuungsangebot besucht. (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Die Eltern und/oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen haften als Gesamtschuld‐
ner. § 7 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus den dieser Satzung als Anlagen beigefügten Elternbeitragstabellen. Die Beitragstabellen sind nach Jahreseinkommensstufen gestaf‐
felt. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 4 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 (2) Der Elternbeitrag enthält keine Verpflegungskosten. Der Maßnahmeträger kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. (3) Nimmt ein Kind ergänzend zur Betreuung in einer Offenen Ganztagsgrundschule eine durch das Jugendamt der Universitätsstadt vermittelte regelmäßige Kindertagespflege in Siegen in Anspruch, wird neben dem Elternbeitrag für die außerunterrichtlichen Be‐
treuungsangebote auch der Elternbeitrag der Kindertagespflege fällig.
(4) Pflegeeltern, die ein Kind nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII in Vollzeit‐
pflege aufgenommen haben, sind von der Beitragspflicht nach dieser Satzung befreit.
§ 8 Einkommen (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (Beitrags‐
schuldner) gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Ein‐
kommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern (Bei‐
tragsschuldner) im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Aus‐
gleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen ver‐
anlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steu‐
erfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragsschuldner und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskinder‐
geldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Nachgewiesene Werbungskosten werden abgezogen. Das Elterngeld bleibt analog des § 10 Abs. 2 und 3 Bundeselterngeld‐ und Elternzeitgesetzes in Höhe der aktuellen Fassung anrechnungs‐
frei. (2) Bezieht ein Beitragsschuldner Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf‐
grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Aus‐
scheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an derer Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäf‐
tigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid für eines der beiden vorhergehenden Kalenderjahre erhalten haben, wird von einer eidesstattlich erklärten Selbsteinschätzung ausgegangen. In diesem Fall wird der Elternbeitrag unter dem Vor‐
behalt der Nachprüfung und der Nachforderung festgesetzt. § 9 Nachweis des Einkommens Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abwei‐
chend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausge‐
gangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrun‐
Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 5 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 de gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag für die Betreuung an Grundschu‐
len ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monats‐
einkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahres‐
einkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. § 10 Mitwirkungspflicht Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Betreuung und danach auf Verlangen haben die Bei‐
tragsschuldner der Universitätsstadt Siegen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlagen dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Betreuungsart und den ‐umfang, zu leisten. § 11 Offener Ganztag und Dreizehn Plus (1) Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 1 dieser Satzung. Die Beitragstabelle ist nach Jahreseinkommensstufen gestaffelt. Werte zwi‐
schen den Einkommensstufen werden durch lineare Interpolation ermittelt. (2) Im Rahmen des Betreuungsangebotes "Dreizehn Plus" besteht die Verpflichtung zur re‐
gelmäßigen Teilnahme an mindestens 4 Unterrichtstagen pro Woche bis mindestens 15:00 Uhr. (3) Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme am Betreuungsangebot "Dreizehn Plus" ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 2 dieser Satzung. (4) Wird für ein Kind sowohl das Betreuungsangebot "Dreizehn Plus" als auch "Schule von acht bis eins" in Anspruch genommen, wird nur der höhere Beitrag fällig. § 11a Geschwisterkinder (1) Nehmen 2 Kinder einer Familie nebeneinander in der Universitätsstadt Siegen eine Be‐
treuung  einer Tageseinrichtung für Kinder,  einer Offenen Ganztagsgrundschule,  eine Betreuung im Rahmen von "Dreizehn Plus" gemäß § 11 Abs. 2 dieser Satzung oder  eine durch das Jugendamt vermittelte, regelmäßig durchgeführte Kindertagespflege in Anspruch, Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 6 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 so entfallen die Beiträge für ein Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen; bei gleich hohen El‐
ternbeiträgen entfällt ein Elternbeitrag. Nehmen zwei Kinder einer Familie eine Betreuung nach Satz 1 wahr, von denen ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelungen beitragsfrei gestellt ist, werden für beide Kinder keine Beiträge nach dieser Satzung erhoben. (2) Nimmt ein Kind oder nehmen mehrere Kinder einer Familie in der Universitätsstadt Sie‐
gen eine Betreuung einer Tageseinrichtung für Kinder, einer Offenen Ganztagsgrund‐
schule, eine Betreuung im Rahmen von "Dreizehn Plus" gemäß § 11 Abs. 2 dieser Sat‐
zung oder ein durch das Jugendamt der Universitätsstadt Siegen vermitteltes Angebot der Kindertagespflege in Siegen in Anspruch, entfallen die Elternbeiträge, wenn die Fa‐
milie für mindestens drei Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht. (3) Für Unterhaltspflichtige, denen Kinderfreibeträge für mehr als ein Kind (mindestens 1,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für Unterhaltspflichtige, denen Kinderfreibeträge für mehr als 2 Kinder (mindestens 2,5 Kinderfreibeträge) zustehen, gilt Absatz 2 entsprechend. § 12 Flexibler Ganztag (1) Die Anmeldung zur Betreuungsform "flexibler Ganztag" ermöglicht die tägliche Teilnah‐
me an der Vor‐ und Übermittagbetreuung sowie der im Betreuungsvertrag festgelegten Nachmittagsbetreuung. (2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme an der in Absatz 1 dargelegten Betreu‐
ungsform ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 3 dieser Satzung. (3) Die Elternbeiträge für Geschwisterkinder im gleichen Betreuungsangebot sind um 50 % ermäßigt und ergeben sich ebenfalls aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 3 dieser Sat‐
zung. § 13
Schule von acht bis eins sowie andere Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule (1) Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme am Betreuungsangebot "Schule von acht bis eins" und der "anderen Betreuungsform an einer Offenen Ganztagsschule" ergeben sich aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 4 dieser Satzung und sind nach Betreuungs‐
umfang gestaffelt. (2) Die Elternbeiträge für Geschwisterkinder im gleichen Betreuungsangebot sind um 50 % ermäßigt und ergeben sich ebenfalls aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 4 dieser Sat‐
zung. Die Geschwisterkinderregelung des § 11a dieser Satzung findet keine Anwendung. (3) Wird für ein Kind sowohl das Betreuungsangebot "Schule von acht bis eins" als auch Dreizehn Plus in Anspruch genommen, wird nur der höhere Beitrag fällig. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 7 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 (4) Im Rahmen der "Schule von acht bis eins" und der "anderen Betreuungsformen an einer Offenen Ganztagsschule" können auch Zehnerkarten für eine flexible Betreuung gebucht werden. Der Elternbeitrag für die Zehnerkarte richtet sich nach Anlage 4.1 dieser Sat‐
zung und ist für ein Schuljahr gültig. Eine Ermäßigung für Geschwisterkinder ist nicht vorgesehen. (5) An Offenen Ganztagsschulen kann bei Bedarf ergänzend zum Angebot der "anderen Betreuungsform" ein Tagesticket für bis zu zwei Nachmittage in Anspruch genommen werden, soweit dieses an dieser Schule angeboten wird und Platz vorhanden ist. Die Kosten für die Tagestickets richten sich nach Anlage 4.2 dieser Satzung. § 14 Ferienbetreuung (1) Für Ferienbetreuung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Die Aufnahmekriterien legt der Träger der Ferienbetreuung im Beneh‐
men mit der Universitätsstadt Siegen fest. (2) Abweichend von § 5 dieser Satzung ist der Elternbeitrag innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. (3) Abweichend von § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden für die Ferienbetreuung die Anmel‐
debedingungen in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Bei‐
tragspflichtigen festgelegt. (4) Grundschulkinder können auch an einer anderen als der eigenen Grundschule zur Be‐
treuung angemeldet werden, sofern noch freie Plätze vorhanden sind. (5) In den Sommerferien sollen bei entsprechendem Bedarf und verfügbaren Plätzen auch Kinder mitbetreut werden, die nach den Ferien eingeschult werden oder die nach den Sommerferien eine weiterführende Schule besuchen. (6) Die Höhe der Elternbeiträge für die Teilnahme an der Ferienbetreuung an Siegener Grundschulen ergibt sich aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 5. Der Elternbeitrag ist zusätzlich fällig, auch wenn bereits Elternbeiträge für andere Betreuungsangebote an Grundschulen von den Beitragsschuldnern geleistet werden.
(7) Die Elternbeiträge für Geschwisterkinder in der Ferienbetreuung sind um 50 % ermäßigt und ergeben sich ebenfalls aus der Elternbeitragstabelle ‐ Anlage 5 dieser Satzung. Die Geschwisterkinderregelung des § 11a dieser Satzung findet keine Anwendung. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Abweichend davon treten die Kostenregelungen zu § 15 (Ferienbetreuung) zum 01.09.2016 in Kraft. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 8 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Elternbeiträge für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Stufen Einkommen Beitrag 1 unter 30.000,00 € 0,00 € 2 30.000,00 € 40,00 € 3 35.000,00 € 42,50 € 4 40.000,00 € 47,60 € 5 45.000,00 € 54,40 € 6 50.000,00 € 61,20 € 7 55.000,00 € 71,40 € 8 60.000,00 € 86,70 € 9 65.000,00 € 105,40 € 10 70.000,00 € 115,60 € 11 80.000,00 € 122,40 € 12 90.000,00 € 129,20 € 13 100.000,00 € 137,70 € 14 120.000,00 € 149,60 € 15 140.000,00 € 161,50 € 16 ab 150.000,00 € 180,00 € Jährlich zum 01.08. erhöht sich der Elternbeitrag in Stufe 16 um 3 %, beginnend ab dem 01.08.2018. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 9 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für die Teilnahme an der Betreuungsform Dreizehn Plus mind. 4 Wochentage bis mind. 15:00 Uhr Einkommen 1 0,00 € unter 30.000,00 € 2 45,00 € 30.000,00 € 3 74,00 € 40.000,00 € 4 95,00 € 50.000,00 € 5 125,00 € 60.000,00 € 6 135,00 € 70.000,00 € 7 145,00 € 80.000,00 € 8 160,00 € 90.000,00 € 9 175,00 € 100.000,00 € 10 190,00 € 120.000,00 € 11 205,00 € 140.000,00 € 12 230,00 € ab 150.000,00 € Stufen Jährlich zum 01.08. erhöht sich der Elternbeitrag in Stufe 12 um 3 %, beginnend ab dem 01.08.2018. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 10 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Anlage 3 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für die Teilnahme am flexiblen Ganztag Stufen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Einkommen
bis 30.000 €
bis 40.000 €
bis 50.000 €
bis 60.000 €
bis 70.000 €
bis 80.000 €
bis 90.000 €
bis 100.000 €
bis 120.000 €
bis 140.000 €
bis 150.000 €
über 150.000 €
Zuschlag
Nachmittags
/Tag
Grundbeitrag
1 Nachmittag 2 Nachmittage 3 Nachmittage
40,00 €
50,00 €
55,00 €
60,00 €
65,00 €
72,00 €
80,00 €
89,00 €
98,00 €
108,00 €
120,00 €
131,00 €
5,00 €
6,00 €
7,00 €
8,00 €
9,00 €
10,00 €
11,00 €
12,00 €
13,00 €
13,50 €
14,00 €
15,00 €
45,00 €
56,00 €
62,00 €
68,00 €
74,00 €
82,00 €
91,00 €
101,00 €
111,00 €
121,50 €
134,00 €
146,00 €
50,00 €
62,00 €
69,00 €
76,00 €
83,00 €
92,00 €
102,00 €
113,00 €
124,00 €
135,00 €
148,00 €
161,00 €
55,00 €
68,00 €
76,00 €
84,00 €
92,00 €
102,00 €
113,00 €
125,00 €
137,00 €
148,50 €
162,00 €
176,00 €
Geschwisterkinder 50%
Stufen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Einkommen
bis 30.000 €
bis 40.000 €
bis 50.000 €
bis 60.000 €
bis 70.000 €
bis 80.000 €
bis 90.000 €
bis 100.000 €
bis 120.000 €
bis 140.000 €
bis 150.000 €
über 150.000 €
Zuschlag
Nachmittags
/Tag
1 Nachmittag 2 Nachmittage 3 Nachmittage
Grundbeitrag
Elternbeitragssatzung Schulbetreuung 20,00 €
25,00 €
27,50 €
30,00 €
32,50 €
36,00 €
40,00 €
44,50 €
49,00 €
54,00 €
60,00 €
65,50 €
2,50 €
3,00 €
3,50 €
4,00 €
4,50 €
5,00 €
5,50 €
6,00 €
6,50 €
6,75 €
7,00 €
7,50 €
22,50 €
28,00 €
31,00 €
34,00 €
37,00 €
41,00 €
45,50 €
50,50 €
55,50 €
60,75 €
67,00 €
73,00 €
25,00 €
31,00 €
34,50 €
38,00 €
41,50 €
46,00 €
51,00 €
56,50 €
62,00 €
67,50 €
74,00 €
80,50 €
27,50 €
34,00 €
38,00 €
42,00 €
46,00 €
51,00 €
56,50 €
62,50 €
68,50 €
74,25 €
81,00 €
88,00 €
Seite 11 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Anlage 4 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Kostenbeiträge für Schule von acht bis eins sowie andere Betreuungsformen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule Stufen
1
2
3
4
5
6
Einkommen Beitrag 5 Std. pro 30 Minuten 5 Std.+30Min. pro Stunde 5Std.+1STd. pro 1,5 Std. 5Std.+1,5STd.
bis 30.000 €
30,00 €
3,00 €
33,00 €
6,00 €
36,00 €
9,00 €
39,00 €
bis 40.000 €
35,00 €
3,50 €
38,50 €
7,00 €
42,00 €
10,50 €
45,50 €
bis 50.000 €
40,00 €
4,00 €
44,00 €
8,00 €
48,00 €
12,00 €
52,00 €
54,00 €
13,50 €
58,50 €
bis 60.000 €
45,00 €
4,50 €
49,50 €
9,00 €
bis 70.000 €
50,00 €
5,00 €
55,00 €
10,00 €
60,00 €
15,00 €
65,00 €
über 70.000 €
55,00 €
5,50 €
60,50 €
11,00 €
66,00 €
16,50 €
71,50 €
Geschwisterkinder
Stufen Einkommen
1
bis 30.000 €
2
bis 40.000 €
3
bis 50.000 €
4
bis 60.000 €
5
bis 70.000 €
6
über 70.000 €
Beitrag
pro 30 Minuten 5 Std.+30Min. pro Stunde 5Std.+1STd. pro 1,5 Std. 5Std.+1,5STd.
15,00 €
1,50 €
16,50 €
3,00 €
18,00 €
4,50 €
19,50 €
17,50 €
1,75 €
19,25 €
3,50 €
21,00 €
5,25 €
22,75 €
20,00 €
2,00 €
22,00 €
4,00 €
24,00 €
6,00 €
26,00 €
22,50 €
2,25 €
24,75 €
4,50 €
27,00 €
6,75 €
29,25 €
25,00 €
2,50 €
27,50 €
5,00 €
30,00 €
7,50 €
32,50 €
27,50 €
2,75 €
30,25 €
5,50 €
33,00 €
8,25 €
35,75 €
2 Std.
12,00 €
14,00 €
16,00 €
18,00 €
20,00 €
22,00 €
5 Std.+2Std.
42,00 €
49,00 €
56,00 €
63,00 €
70,00 €
77,00 €
2 Std.
6,00 €
7,00 €
8,00 €
9,00 €
10,00 €
11,00 €
5 Std.+2Std.
21,00 €
24,50 €
28,00 €
31,50 €
35,00 €
38,50 €
Anlage 4.1 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Der Elternbeitrag für die Betreuung an zehn Schultagen (Zehnerkarte) beträgt 55,00 €, unabhängig vom Einkommen der Beitragspflichtigen und ist für ein Schuljahr gültig. Anlage 4.2 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Das Tagesticket im Rahmen der anderen Betreuungsform in Offenen Ganztagsschulen kostet pro Monat zusätzlich 25,00 € für einen Nachmittag und 50,00 € für 2 Nachmittage. Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 12 Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer 40.020 Anlage 5 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunter‐
richtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen der Universitätsstadt Siegen Ferienbetreuung Stufen Einkommen Betrag für eine Woche Betrag für zwei Wochen Betrag für drei Wochen 1 bis 20.000 € 20,00 € 40,00 € 60,00 € 2 bis 30.000 € 40,00 € 80,00 € 120,00 € 3 bis 40.000 € 60,00 € 120,00 € 180,00 € 4 bis 50.000 € 80,00 € 160,00 € 240,00 € 5 bis 60.000 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 6 bis 70.000 € 120,00 € 240,00 € 360,00 € 7 über 70.000 € 160,00 € 320,00 € 480,00 € 50 % Rabatt für Geschwister in der Ferienbetreuung Stufen Einkommen Betrag für eine Woche Betrag für zwei Wochen Betrag für drei Wochen 1 bis 20.000 € 10,00 € 20,00 € 30,00 € 2 bis 30.000 € 20,00 € 40,00 € 60,00 € 3 bis 40.000 € 30,00 € 60,00 € 90,00 € 4 bis 50.000 € 40,00 € 80,00 € 120,00 € 5 bis 60.000 € 50,00 € 100,00 € 150,00 € 6 bis 70.000 € 60,00 € 120,00 € 180,00 € 7 über 70.000 € 80,00 € 160,00 € 240,00 € Elternbeitragssatzung Schulbetreuung Seite 13