THEMA DER WOCHE Daten | Fakten | Argumente

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04.08.2016
Daten | Fakten | Argumente
THEMA
DER
WOCHE
Zahlungsdienste-Richtlinie II gefährdet
womöglich regionale Gutscheinsysteme
Auch Gutscheinsysteme
sind Zahlungsdienste
Eine Regulierung von Zahlungsdiensten erscheint auf den ersten Blick sinnvoll und richtig.
Der Teufel steckt jedoch im Detail. In diesem Fall ist das die Definition des Anwendungsbereichs
der PSD II: Unter Zahlungsdienste können nämlich auch sogenannte Verbundzahlsysteme fallen,
die eine Bezahlung von Waren und Dienstleistungen per Gutschein ermöglichen (zum Beispiel
Tankkarten). Ausgenommen sind solche Zahlungsdienste nur, wenn sie in den Geschäftsräumen
der ausgebenden Stelle eines Zahlungsdienstleisters beziehungsweise in einem begrenzten Netz
(zum Beispiel in einer anderen Filiale einer Einzelhandelskette) genutzt werden können, oder,
wenn sie nur zum Erwerb eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebots (zum Beispiel
im Floristikbereich für Blumen) verwendet werden können. Das Gleiche gilt für Gutscheine, die
bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen, etwa für Gutscheine vom Arbeitgeber
oder Bildungsgutscheine.
Zukunft regionaler
Geschenkgutscheine
in Gefahr
Damit droht vielen regionalen Gutscheinsystemen das Aus. Betroffen können zum Beispiel
städtische Marketing- oder Tourismusorganisationen sein, die Geschenkgutscheine verkaufen,
mit denen bei zahlreichen Geschäften der Region Produkte erworben werden können. Ihr Ziel ist
es, für zusätzliche Umsätze bei angeschlossenen Unternehmen zu sorgen und Kaufkraft in einer
Region zu halten. Der Jahresumsatz dieser Art von Verbundzahlsystemen liegt meist im niedrigen
bis mittleren sechsstelligen Bereich. Die Anzahl der Unternehmen, bei denen ein Gutschein eingelöst werden kann, liegt in der Regel unter 200.
Schwellenwerte für
Gutscheinsysteme
sachgerecht festlegen
Derzeit sondiert das Bundesministerium für Finanzen mögliche Probleme, die für Zahlungsdienstleister bei der nationalen Umsetzung der PSD II ab Januar 2018 entstehen könnten. Der
Aufwand für BaFin-Lizenzen für regional begrenzte Gutscheinsysteme steht aus DIHK-Sicht in
keinem Verhältnis zur dadurch erreichbaren Erhöhung des Verbraucherschutzes. Vor allem Einzelhandel und Gastgewerbe wären von derartigen Beschränkungen bei Zahlungsdiensten über
Gebühr betroffen.
Daher sollten aus DIHK-Sicht praxistaugliche Schwellenwerte für die Anzahl an Einlösestellen
oder eine jährliche Umsatzgrenze für ein Verbundzahlsystem festgelegt werden. Damit könnten
solche nicht im eigentlichen Fokus der Vorschriften stehenden Zahlungsdienste von den aufwendigen Anforderungen einer BaFin-Zulassung ausgenommen werden.
Ansprechpartner:
Dr. Christian Fahrholz, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-1507
Dr. Ulrike Regele, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2104
Einen einheitlichen Rechtsrahmen für verschiedene Zahlungsdienste im Binnenmarkt zu schaffen,
das ist das Ziel der „Payment Service Directive II“ (PSD II). Es geht dabei um Dienste, mit deren
Hilfe Waren und Dienstleistungen bezahlt werden. Mit der PSD II sind zahlreiche Vorschriften
verbunden, zum Beispiel zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs, zur Geldwäschebekämpfung und zur
Erhöhung des Verbraucherschutzes. In Deutschland müssen die von PSD II betroffenen Zahlungsdienste eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorweisen
können. Der Erwerb einer BaFin-Lizenz wiederum ist an die Erfüllung umfangreicher Dokumentations- und Nachweispflichten geknüpft. Aus Sicht des DIHK sind diese Anforderungen aber nicht
für alle Anbieter sinnvoll.