31 Newsletter 04.08.2016 Daten | Fakten | Argumente THEMA DER WOCHE Zahlungsdienste-Richtlinie II gefährdet womöglich regionale Gutscheinsysteme Auch Gutscheinsysteme sind Zahlungsdienste Eine Regulierung von Zahlungsdiensten erscheint auf den ersten Blick sinnvoll und richtig. Der Teufel steckt jedoch im Detail. In diesem Fall ist das die Definition des Anwendungsbereichs der PSD II: Unter Zahlungsdienste können nämlich auch sogenannte Verbundzahlsysteme fallen, die eine Bezahlung von Waren und Dienstleistungen per Gutschein ermöglichen (zum Beispiel Tankkarten). Ausgenommen sind solche Zahlungsdienste nur, wenn sie in den Geschäftsräumen der ausgebenden Stelle eines Zahlungsdienstleisters beziehungsweise in einem begrenzten Netz (zum Beispiel in einer anderen Filiale einer Einzelhandelskette) genutzt werden können, oder, wenn sie nur zum Erwerb eines begrenzten Waren- und Dienstleistungsangebots (zum Beispiel im Floristikbereich für Blumen) verwendet werden können. Das Gleiche gilt für Gutscheine, die bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen, etwa für Gutscheine vom Arbeitgeber oder Bildungsgutscheine. Zukunft regionaler Geschenkgutscheine in Gefahr Damit droht vielen regionalen Gutscheinsystemen das Aus. Betroffen können zum Beispiel städtische Marketing- oder Tourismusorganisationen sein, die Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen bei zahlreichen Geschäften der Region Produkte erworben werden können. Ihr Ziel ist es, für zusätzliche Umsätze bei angeschlossenen Unternehmen zu sorgen und Kaufkraft in einer Region zu halten. Der Jahresumsatz dieser Art von Verbundzahlsystemen liegt meist im niedrigen bis mittleren sechsstelligen Bereich. Die Anzahl der Unternehmen, bei denen ein Gutschein eingelöst werden kann, liegt in der Regel unter 200. Schwellenwerte für Gutscheinsysteme sachgerecht festlegen Derzeit sondiert das Bundesministerium für Finanzen mögliche Probleme, die für Zahlungsdienstleister bei der nationalen Umsetzung der PSD II ab Januar 2018 entstehen könnten. Der Aufwand für BaFin-Lizenzen für regional begrenzte Gutscheinsysteme steht aus DIHK-Sicht in keinem Verhältnis zur dadurch erreichbaren Erhöhung des Verbraucherschutzes. Vor allem Einzelhandel und Gastgewerbe wären von derartigen Beschränkungen bei Zahlungsdiensten über Gebühr betroffen. Daher sollten aus DIHK-Sicht praxistaugliche Schwellenwerte für die Anzahl an Einlösestellen oder eine jährliche Umsatzgrenze für ein Verbundzahlsystem festgelegt werden. Damit könnten solche nicht im eigentlichen Fokus der Vorschriften stehenden Zahlungsdienste von den aufwendigen Anforderungen einer BaFin-Zulassung ausgenommen werden. Ansprechpartner: Dr. Christian Fahrholz, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-1507 Dr. Ulrike Regele, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2104 Einen einheitlichen Rechtsrahmen für verschiedene Zahlungsdienste im Binnenmarkt zu schaffen, das ist das Ziel der „Payment Service Directive II“ (PSD II). Es geht dabei um Dienste, mit deren Hilfe Waren und Dienstleistungen bezahlt werden. Mit der PSD II sind zahlreiche Vorschriften verbunden, zum Beispiel zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs, zur Geldwäschebekämpfung und zur Erhöhung des Verbraucherschutzes. In Deutschland müssen die von PSD II betroffenen Zahlungsdienste eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorweisen können. Der Erwerb einer BaFin-Lizenz wiederum ist an die Erfüllung umfangreicher Dokumentations- und Nachweispflichten geknüpft. Aus Sicht des DIHK sind diese Anforderungen aber nicht für alle Anbieter sinnvoll.
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