1 Lösungsskizze zur Kautelarklausur A2 Teil 1: Gutachten: Darzustellen ist, dass nur der Entwurf einer Vereinssatzung in Frage kommt. - Nichtwirtschaftlicher Verein, § 21 BGB Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister Gemäß § 56 BGB soll Eintragung nur erfolgen, wenn mindestens 7 Mitglieder Verfassung wird durch Satzung bestimmt, § 25 BGB Mindestanforderungen § 57 BGB (Zweck, Name, Sitz und Eintragungsabsicht) Sollinhalt § 58 BGB (Eintritt und Austritt der Mitglieder, Beitragsleistung, Vorstand, Mitgliederversammlung, Beschlüsse) Folgende Gliederung könnte sich daraus ergeben: § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins § 2 Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit § 3 Vereinsmitgliedschaft § 4 Vereinsbeiträge § 5 Vereinsorgane - Allgemeine Bestimmungen § 6 Mitgliederversammlung § 7 Vereinsvorstand § 8 Vertretung des Vereins § 9 Vereinsvermögen § 10 Ende des Vereins § 11 Inkrafttreten Die Regelungen sind im Rahmen des Gutachtens jeweils zu erörtern. Teil 2: Taktische Überlegungen Es ist eine Vereinssatzung nach den Vorgaben der Mandanten zu entwerfen. In einem Schreiben an die Mandanten können erforderlichenfalls Einzelfragen erläutert werden. Teil 3: Praktischer Teil: Vorschlag für einen Satzungsentwurf Der Satzungsentwurf könnte beispielsweis so aussehen: Satzung §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums Ireneum e. V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt). 2 §2 (2) Der Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Hannover eingetragen. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein hilft dem Gymnasium Ireneum in Hannover bei der Erfüllung seiner Erziehungs- und Bildungsaufgaben. (2) Ziele des Vereins sind insbesondere: 1. Die Gewährung von Zuschüssen für Studienfahrten, speziell an leistungsbezogene förderungswürdige Schüler, 2. das Fördern sportlicher, musischer und ähnlicher Leistungen, 3. das Beschaffen zusätzlicher Einrichtungsgegenstände und Hilfsmittel, 4. die Übernahme von Kosten, die Lehrern durch eine für das Ireneum ausgeübte Tätigkeit erwachsen. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (4) Zur Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel, die durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen zu beschaffen sind, eingesetzt werden. (5) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und nicht anderweitig eigenwirtschaftlich tätig. Er handelt selbstlos und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung. §3 Vereinsmitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern. (2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn der Vereinsvorstand der Aufnahme zustimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. (3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Durch schriftliche Kündigung dem Vorstand gegenüber kann die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahrs freiwillig beendet werden. (4) Befindet sich ein Mitglied mit der Leistung seines Beitrages (§ 4) länger als 18 Monate im Rückstand, kann es als ausgetreten behandelt und in der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Die Streichung wird ihm nicht mitgeteilt. (5) Ein Mitglied, das grob oder fortgesetzt den Vereinszielen zuwiderhandelt oder den Verein in sonstiger Weise schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu äußern. (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen werden nicht zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins, rückständige Beiträge zu fordern, bleibt unberührt. §4 Vereinsbeiträge Jedes Mitglied zahlt spätestens am 31. März jeden Jahres seinen Jahresbeitrag. Die Höhe kann es selbst bestimmen; der Verein kann jedoch einen Mindestbeitrag 3 festsetzen. §5 Vereinsorgane - Allgemeine Bestimmungen (1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. (2) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung Vorstands, eine Satzungsänderung und die Vereinsauflösung ist Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen können der Vorstand oder Mitgliederversammlung entscheiden. Vorrangig sind Entscheidungen Mitgliederversammlung. des die die der (3) Die laufenden Geschäfte des Vereins erledigt der Vorstand. (4) Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Ort und Zeit, der Tagungsverlauf im Allgemeinen und die Beschlüsse sind aufzunehmen. Der Protokollführer und der Vereinsvorsitzende unterschreiben. Bei Vorstandssitzungen sind die Namen der Erschienenen anzugeben. §6 Mitgliederversammlung (1) Jedes voll geschäftsfähige Mitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Die Vertretung durch den Ehegatten ist zulässig, bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter. (2) Die Versammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen, wenigstens aber alle drei Jahre, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes fordern. Sind die Vorstandsmitglieder gehindert, steht das Einberufungsrecht auch dem Direktor zu. (3) Das Einberufungsschreiben enthält Angaben über Ort und Zeit der Versammlung sowie die Tagesordnung. Es wird den Mitgliedern übersandt oder den Schülern des Gymnasiums zur Weitergabe an ihre Erziehungsberechtigten ausgehändigt. Daneben wird es auf der Internetseite des Ireneum veröffentlicht. (4) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie ist gewahrt, wenn die Einberufungsschreiben am 16. Tag vor dem Versammlungstermin zur Post gegeben oder den Schülern des Gymnasiums ausgehändigt werden. (5) Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung, außer diese betraut damit ein anderes Mitglied. (6) Jedes Mitglied, das rechtmäßig anwesend oder vertreten ist, hat gleiches Antragsund Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Abgestimmt und gewählt wird per Handzeichen. Nur wenn die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder dies ausdrücklich verlangt, sind Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim. Über Satzungsänderungen und über eine Vereinsauflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. Bei einer Zweckänderung des Vereins müssen alle Mitglieder zustimmen; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden. Im Übrigen genügt die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung sind nur zulässig, wenn im Einberufungsschreiben hierauf hingewiesen worden war. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern vor Beginn der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Gymnasiums 4 mitgeteilt. Spätere Anträge auch solche, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Versammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). §7 Vereinsvorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem/der Vorsitzenden, 2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem/der Schriftführer/in, 4. dem/der Schatzmeister/in, 5. zwei Beisitzern, von denen eine/r dem Lehrkörper des Ireneum und der/die andere der Teeküchenorganisation angehören soll. (2) Der Schriftführer verfasst die gemäß § 5 Absatz 5 aufzunehmenden Protokolle. Der Schatzmeister achtet auf den Eingang der Beiträge und führt die Vereinskasse. Im Übrigen bestimmt der Vorstand selbst, welche Mitglieder die anfallenden Geschäfte erledigen. (3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt. Sie können jederzeit abberufen werden oder von ihrem Amt zurücktreten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. So berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zeitlich unbeschränkt zulässig. (4) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. (5) Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Er verhandelt unter der Leitung des Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt. (6) Der Direktor des Ireneum und der Vorsitzende des Schulelternrates dürfen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. §8 Vertretung des Vereins (1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vereinsvorstand, § 26 BGB. Sie vertreten den Verein Dritten gegenüber, jeweils auch allein. (2) Dem Verein gegenüber darf von der Vertretungsbefugnis nur in dem Umfang Gebrauch gemacht werden, der sich aus dieser Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ergibt. §9 Vereinsvermögen (1) Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. An Mitglieder dürfen Mittel (in dieser Eigenschaft) nicht fließen. Der Verein darf niemanden durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen. Amtsausübungen sind ehrenamtlich. (2) Zur Verfügung über Geldbeträge oder sonstige Vermögensgegenstände ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands erforderlich. (3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend und übersichtlich aufzuzeichnen. Belege sind für zehn Jahre aufzubewahren. (4) Die Kassenführung ist in regelmäßigen Abständen durch zwei Kassenprüfer zu 5 kontrollieren. Diese dürfen alle Unterlagen des Vereins einsehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist auf sie entsprechend anzuwenden. § 10 Ende des Vereins Wird der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger des Ireneum mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kulturellen, sozialen und pädagogischen Aufgaben des Gymnasiums zu verwenden. Dasselbe gilt bei Vereinsaufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes. Liquidatoren werden die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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