1 Lösungsskizze zur Kautelarklausur A2 § 1 Name, Sitz und

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Lösungsskizze zur Kautelarklausur A2
Teil 1: Gutachten:
Darzustellen ist, dass nur der Entwurf einer Vereinssatzung in Frage kommt.
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Nichtwirtschaftlicher Verein, § 21 BGB
Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister
Gemäß § 56 BGB soll Eintragung nur erfolgen, wenn mindestens 7 Mitglieder
Verfassung wird durch Satzung bestimmt, § 25 BGB
Mindestanforderungen § 57 BGB (Zweck, Name, Sitz und Eintragungsabsicht)
Sollinhalt § 58 BGB (Eintritt und Austritt der Mitglieder, Beitragsleistung, Vorstand,
Mitgliederversammlung, Beschlüsse)
Folgende Gliederung könnte sich daraus ergeben:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 2 Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Vereinsbeiträge
§ 5 Vereinsorgane - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vereinsvorstand
§ 8 Vertretung des Vereins
§ 9 Vereinsvermögen
§ 10 Ende des Vereins
§ 11 Inkrafttreten
Die Regelungen sind im Rahmen des Gutachtens jeweils zu erörtern.
Teil 2: Taktische Überlegungen
Es ist eine Vereinssatzung nach den Vorgaben der Mandanten zu entwerfen.
In einem Schreiben an die Mandanten können erforderlichenfalls Einzelfragen erläutert
werden.
Teil 3: Praktischer Teil: Vorschlag für einen Satzungsentwurf
Der Satzungsentwurf könnte beispielsweis so aussehen:
Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des
Gymnasiums Ireneum e. V.“ (nachfolgend „Verein“ genannt).
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§2
(2)
Der Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister am
Amtsgericht Hannover eingetragen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Ziele des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein hilft dem Gymnasium Ireneum in Hannover bei der Erfüllung seiner
Erziehungs- und Bildungsaufgaben.
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
1. Die Gewährung von Zuschüssen für Studienfahrten, speziell an
leistungsbezogene förderungswürdige Schüler,
2. das Fördern sportlicher, musischer und ähnlicher Leistungen,
3. das Beschaffen zusätzlicher Einrichtungsgegenstände und
Hilfsmittel,
4. die Übernahme von Kosten, die Lehrern durch eine für das Ireneum
ausgeübte Tätigkeit erwachsen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Zur Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel, die
durch Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen zu beschaffen sind,
eingesetzt werden.
(5) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und nicht anderweitig
eigenwirtschaftlich tätig. Er handelt selbstlos und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
§3
Vereinsmitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung
werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Er wird erst wirksam, wenn der
Vereinsvorstand der Aufnahme zustimmt. Es besteht kein Anspruch auf
Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Durch
schriftliche Kündigung dem Vorstand gegenüber kann die Mitgliedschaft zum Ende
des Kalenderjahrs freiwillig beendet werden.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Leistung seines Beitrages (§ 4) länger als
18 Monate im Rückstand, kann es als ausgetreten behandelt und in der Liste der
Mitglieder gestrichen werden. Die Streichung wird ihm nicht mitgeteilt.
(5) Ein Mitglied, das grob oder fortgesetzt den Vereinszielen zuwiderhandelt oder den
Verein in sonstiger Weise schädigt, kann ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor
dem Vorstand zu äußern.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen
werden nicht zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins, rückständige Beiträge
zu fordern, bleibt unberührt.
§4
Vereinsbeiträge
Jedes Mitglied zahlt spätestens am 31. März jeden Jahres seinen Jahresbeitrag. Die
Höhe kann es selbst bestimmen; der Verein kann jedoch einen Mindestbeitrag
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festsetzen.
§5
Vereinsorgane - Allgemeine Bestimmungen
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
(2) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung
Vorstands, eine Satzungsänderung und die Vereinsauflösung ist
Mitgliederversammlung zuständig. Im Übrigen können der Vorstand oder
Mitgliederversammlung entscheiden. Vorrangig sind Entscheidungen
Mitgliederversammlung.
des
die
die
der
(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins erledigt der Vorstand.
(4) Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Ort und
Zeit, der Tagungsverlauf im Allgemeinen und die Beschlüsse sind aufzunehmen. Der
Protokollführer und der Vereinsvorsitzende unterschreiben. Bei Vorstandssitzungen
sind die Namen der Erschienenen anzugeben.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Jedes
voll
geschäftsfähige
Mitglied
ist
zur
Teilnahme
an
der
Mitgliederversammlung berechtigt. Die Vertretung durch den Ehegatten ist
zulässig, bei Minderjährigen durch einen gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Versammlung wird bei Bedarf durch den Vorstand einberufen, wenigstens
aber alle drei Jahre, oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes fordern. Sind die Vorstandsmitglieder gehindert,
steht das Einberufungsrecht auch dem Direktor zu.
(3) Das Einberufungsschreiben enthält Angaben über Ort und Zeit der Versammlung
sowie die Tagesordnung. Es wird den Mitgliedern übersandt oder den Schülern
des Gymnasiums zur Weitergabe an ihre Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
Daneben wird es auf der Internetseite des Ireneum veröffentlicht.
(4) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie ist gewahrt, wenn die
Einberufungsschreiben am 16. Tag vor dem Versammlungstermin zur Post
gegeben oder den Schülern des Gymnasiums ausgehändigt werden.
(5) Der Vereinsvorsitzende leitet die Versammlung, außer diese betraut damit ein
anderes Mitglied.
(6) Jedes Mitglied, das rechtmäßig anwesend oder vertreten ist, hat gleiches Antragsund Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Abgestimmt und
gewählt wird per Handzeichen. Nur wenn die Mehrheit der an der
Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder dies ausdrücklich verlangt, sind
Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim. Über Satzungsänderungen und
über eine Vereinsauflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen entschieden werden. Bei einer Zweckänderung
des Vereins müssen alle Mitglieder zustimmen; die Zustimmung nicht
erschienener Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden. Im Übrigen genügt die
einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung sind nur
zulässig, wenn im Einberufungsschreiben hierauf hingewiesen worden war.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern vor Beginn der
Versammlung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Gymnasiums
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mitgeteilt.
Spätere
Anträge
auch
solche,
die
während
der
Mitgliederversammlung gestellt werden - müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Versammlung die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
§7
Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Schriftführer/in,
4. dem/der Schatzmeister/in,
5. zwei Beisitzern, von denen eine/r dem Lehrkörper des Ireneum und
der/die andere der Teeküchenorganisation angehören soll.
(2) Der Schriftführer verfasst die gemäß § 5 Absatz 5 aufzunehmenden Protokolle.
Der Schatzmeister achtet auf den Eingang der Beiträge und führt die
Vereinskasse. Im Übrigen bestimmt der Vorstand selbst, welche Mitglieder die
anfallenden Geschäfte erledigen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt. Sie können
jederzeit abberufen werden oder von ihrem Amt zurücktreten. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. So
berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zeitlich unbeschränkt
zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur wegen Vorsatzes oder
grober Fahrlässigkeit.
(5) Der Vorstand wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern
durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Er
verhandelt unter der Leitung des Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind oder die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder
einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt.
(6) Der Direktor des Ireneum und der Vorsitzende des Schulelternrates dürfen mit
beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§8
Vertretung des Vereins
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister bilden den Vereinsvorstand, § 26 BGB. Sie vertreten den Verein
Dritten gegenüber, jeweils auch allein.
(2) Dem Verein gegenüber darf von der Vertretungsbefugnis nur in dem Umfang
Gebrauch gemacht werden, der sich aus dieser Satzung sowie aus den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ergibt.
§9
Vereinsvermögen
(1) Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. An
Mitglieder dürfen Mittel (in dieser Eigenschaft) nicht fließen. Der Verein darf
niemanden durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen. Amtsausübungen
sind ehrenamtlich.
(2) Zur Verfügung über Geldbeträge oder sonstige Vermögensgegenstände ist ein
Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands erforderlich.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend und übersichtlich aufzuzeichnen.
Belege sind für zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Kassenführung ist in regelmäßigen Abständen durch zwei Kassenprüfer zu
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kontrollieren. Diese dürfen alle Unterlagen des Vereins einsehen. Sie berichten
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit. § 7 Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 ist auf sie entsprechend anzuwenden.
§ 10
Ende des Vereins
Wird der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, fällt das
Vereinsvermögen an den Schulträger des Ireneum mit der Auflage, es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung der kulturellen, sozialen und pädagogischen
Aufgaben des Gymnasiums zu verwenden. Dasselbe gilt bei Vereinsaufhebung oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
Zweckes.
Liquidatoren
werden
die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.