BAföG-Darlehen Merkblatt mit Hinweisen zur Rückzahlung von zinsfreien Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung Stand: 01.08.2016 Rückzahlung von zinsfreien Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)1 Zuständig für Darlehenseinzug: Bundesverwaltungsamt Für die Rückforderung des zinsfreien Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig (www.bafoeg.bund.de oder 022899 358 4500). Etwa 4,5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer wird vom Bundesverwaltungsamt an die aktuell vorliegende Anschrift ein sog. Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid versendet, der die Höhe der Darlehensschuld sowie die Förderungshöchstdauer feststellt sowie die wichtigsten Informationen zu den Rückzahlungsmodalitäten, u.a. den entsprechend gültigen Tilgungsplan sowie das Maximalangebot zur vorzeitigen Rückzahlung enthält. Mitteilungspflichten Gegenüber dem Bundesverwaltungsamt besteht die Verpflichtung - auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht, insbesondere nach dem Ende der Förderung, dass stets die aktuelle Anschrift bzw. ggf. der neue Familiennamen mitgeteilt wird. Dieser Mitteilungspflicht kann auch bequem online unter www.bafoegonline.de nachgekommen werden.. Liegt die aktuelle Anschrift nicht vor und muss diese vom Bundesverwaltungsamt ermittelt werden, werden hierfür pauschal 25 EURO in Rechnung gestellt. Rückzahlungsbeginn und Rückzahlungszeitraum Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Für Absolventen von Zweitstudien ist die Förderungshöchstdauer des mit BAföG-Darlehen geförderten Erststudiums maßgeblich. Wurde während des Studiums auch ein Bankdarlehen nach § 18c BAföG in Anspruch genommen, so ist dieses zuerst zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebt sich dann bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate laut regulärem Tilgungsplan für das Bankdarlehen. Die Tilgung des Staatsdarlehens schließt sich dann nach regulärer Tilgung des Bankdarlehens unmittelbar an. Über den Zeitpunkt des Beginns der Tilgung des Staatsdarlehens erfolgt eine rechtzeitige schriftliche Information durch das Bundesverwaltungsamt. Zinsfreies Darlehen Das Staatsdarlehen ist während der gesamten Laufzeit zinslos. Nur bei Zahlungsrückstand wird das Darlehen in Höhe der gesamten jeweiligen Restschuld (unter Berücksichtigung der ggf. greifenden Darlehensdeckelung und nicht nur der bereits fälligen Raten) für die Dauer des Zahlungsrückstandes mit 6 v. H. verzinst. Ratenzahlung 2 Die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt z. Zt. 105 EURO . In der Regel sind die Raten für drei Monate in einer Summe zu entrichten. Für die Rückzahlung ist das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen. Vorzeitige Darlehensrückzahlung (§ 18 Abs. 5b BAföG Wer seine Darlehensschuld ganz oder teilweise vorzeitig ablöst, erhält auf Antrag einen prozentualen Nachlass, dessen Höhe der beigefügten Tabelle zu entnehmen ist. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld ist bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu jeder Zeit möglich. Dabei orientiert sich der Nachlass an die verbleibende noch nicht fällige Darlehens(rest)schuld. Durch eine freiwillig noch frühere Rückzahlung z. B. unmittelbar nach dem Ausbildungsende erhöht sich der maximale Nachlassbetrag nicht nochmals zusätzlich. Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung Es besteht die Möglichkeit, sich bei geringem Einkommen von der Rückzahlungspflicht vorübergehend freistellen zu 3 lassen, wenn das monatliche anrechenbare Einkommen nach dem BAföG den aktuell persönlich geltenden Freibetrag von 1.145 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich entsprechend, wenn die Kinder bzw. die Ehefrau u.a. kein Einkommen erzielen bzw. um behinderungsbedingte Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes 4 (EStG) sowie um den Freibetrag, wenn Sie alleinerziehend sind. Der Antrag ist dabei formlos beim Bundesverwaltungsamt in Köln zu stellen und kann bequem online unter www.bafoegonline.de, per Email [email protected], aber auch telefonisch über die Hotline 022899 3584500 beim Bundesverwaltungsamt erfolgen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist dabei anhand von aktuellen Einkommensnachweisen in Kopie zu belegen. Die Belege 1 Das Merkblatt bezieht sich auf die zinsfreien Staatsdarlehen und nicht auf von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (vormals Deutsche Ausgleichsbank) gewährte Bankdarlehen. 2 Für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1976 geleistet worden sind, beträgt die Rückzahlungsmindestrate grundsätzlich 25,56 Euro. 3 Summe der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG abzüglich der tatsächlich geleisteten Steuern sowie der pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung. Etwaiges Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet. 4 Freistellung auf Antrag erfolgt ferner, solange der Darlehensnehmer nach dem BAföG gefördert wird (z.B. bei Zweitstudium). können im Rahmen des Online – Formulars direkt hochgeladen werden, ein zusätzlicher postalischer Versand ist hierfür dann nicht mehr erforderlich. Weitergehende Informationen zum Antrag auf Freistellung können unter folgendem Link www.bva.bund.de/FR abgerufen werden. _____________________________________________________________________________________________ 5 5 Freibetrag für den Darlehensnehmer den Ehegatten/Lebenspartner jedes Kind bis 31. Juli 2016 1.070 Euro 535 Euro 485 Euro ab 1. August 2016 1.145 Euro 570 Euro 520 Euro _________________________________________________________________________________________________ Einkommen eines Familienangehörigen mindert den ihm zugeordneten Freibetrag Darlehensdeckelung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG) Von dem zinsfreien Staatsdarlehen müssen insgesamt nur maximal 10.000 EURO zurückgezahlt werden. Maßgeblich ist die tatsächlich gezahlte Summe. Die Deckelung reduziert also nicht sogleich den ursprünglich mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid verbindlich festgestellten Darlehensbetrag, sondern wirkt erst nach Abzug etwaiger Teilerlasse (§ 18b BAföG) oder Nachlässe (§ 18 Abs. 5b BAföG) bei Erreichen von 10.000 EURO in der Rückzahlung selbst und wird automatisch und ohne gesonderten Antrag durch das Bundesverwaltungsamt berücksichtigt. Vergünstigungen: Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, vermindert sich für Studienabschlüsse, die vor dem 1.1.2013 erlangt wurden, das Staatsdarlehen a) bei überdurchschnittlichem Studienerfolg (§18b Abs. 2 BAföG): Wer mit einem bis spätestens zum 31.12.2012 abgeschlossenen Studium nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v. H. Leistungsbesten eines Kalenderjahres gehört, dem werden 25 v. H. des Staatsdarlehens erlassen, wenn die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Liegt der Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 20 v. H. des Darlehensbetrages erlassen, bei einem Ausbildungsende innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 15 v. H b) bei vorzeitigem Studienabschluss (§ 18b Abs. 3 BAföG): Wer seine Ausbildung bis spätestens zum 31.12.2012 vorzeitig mit Erfolg abgeschlossen hat, erhält einen Teilerlass des Staatsdarlehens. Dieser beträgt 1.025 EURO, wenn die Ausbildung mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Er erhöht sich auf 2.560 EURO, wenn die Ausbildung mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen worden ist. In Studiengängen, in denen aufgrund einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mindeststudienzeit die für die Erlangung eines Teilerlasses geltenden Fristen objektiv nicht eingehalten werden können, gilt seit dem 14.12.2011 eine Sonderregelung. Danach können alle betroffenen Studierenden, die überhaupt in der vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit (Mindeststudienzeit einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten) ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, den vollen Teilerlass erhalten, bei einer Überschreitung um bis zu 2 Monate wird der geringere Erlass gewährt. 5 Nicht berücksichtigt werden Ehegatten/Lebenspartner und Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder SBG III förderungsfähigen Ausbildung stehen. Ablösung des Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Darlehens bis zu Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von 25,56 EURO oder 61,36 EURO 105 EURO einschließlich EURO 1 500 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 4 500 5 000 5 500 6 000 6 500 7 000 7 500 8 000 8 500 9 000 9 500 10 000 10 500 11 000 11 500 12 000 12 500 13 000 13 500 14 000 14 500 15 000 15 500 16 000 16 500 17 000 17 500 18 000 18 500 19 000 19 500 20 000 20 500 21 000 21 500 22 000 22 500 23 000 23 500 24 000 (und mehr) 40,90 EURO Nachlass Zahlungs-betrag v.H. EURO Nachlass v.H. Zahlungsbetrag EURO Nachlass v.H. Zahlungsbetrag EURO 2 3 4 5 6 7 10,0 13,0 16,0 19,0 21,5 24,5 27,0 29,5 31,5 34,0 36,0 38,0 40,0 41,5 43,5 45,0 47,0 48,5 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 50,0 450 870 1 260 1 620 1 963 2 265 2 555 2 820 3 083 3 300 3 520 3 720 3 900 4 095 4 238 4 400 4 505 4 635 4 750 5 000 5 250 5 500 5 750 6 000 6 250 6 500 6 750 7 000 7 250 7 500 7 750 8 000 8 250 8 500 8 750 9 000 9 250 9 500 9 750 10 000 10 250 10 500 10 750 11 000 11 250 11 500 11 750 12 000 9,0 11,0 13,0 15,0 17,0 19,0 21,0 22,5 24,5 26,0 27,5 29,5 31,0 32,5 34,0 35,0 36,5 38,0 39,0 40,5 41,5 43,0 44,0 45,0 46,5 47,5 48,5 49,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 50,5 455 890 1 305 1 700 2 075 2 430 2 765 3 100 3 398 3 700 3 988 4 230 4 485 4 725 4 950 5 200 5 398 5 580 5 795 5 950 6 143 6 270 6 440 6 600 6 688 6 825 6 953 7 070 7 178 7 425 7 673 7 920 8 168 8 415 8 663 8 910 9 158 9 405 9 653 9 900 10 148 10 395 10 643 10 890 11 138 11 385 11 633 11 880 8,0 9,0 10,0 11,5 12,5 13,5 15,0 16,0 17,0 18,5 19,5 20,5 21,5 22,5 23,5 24,5 25,5 26,5 27,5 28,5 29,5 30,0 31,0 32,0 33,0 33,5 34,5 35,5 36,0 37,0 37,5 38,5 39,0 40,0 40,5 41,5 42,0 43,0 43,5 44,0 45,0 45,5 46,0 47,0 48,0 49,0 50,0 50,5 460 910 1 350 1 770 2 188 2 595 2 975 3 360 3 735 4 075 4 428 4 770 5 103 5 425 5 738 6 040 6 333 6 615 6 888 7 150 7 403 7 700 7 935 8 160 8 375 8 645 8 843 9 030 9 280 9 450 9 688 9 840 10 065 10 200 10 413 10 530 10 730 10 830 11 018 11 200 11 275 11 445 11 610 11 660 11 700 11 730 11 750 11 880 Weitere Informationen können Sie im Internet unter www.bafög.de bzw. www.bafoeg.bund.de nachlesen. Schriftliche Anforderungen für die kostenlose Zusendung von Publikationen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind zu richten an: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock. Bestellungen sind auch telefonisch unter der Rufnummer 01805 77 80 90 oder per Fax unter der Nummer 01805 77 80 94 (0,14 Euro/Min.) bzw. per E-Mail ([email protected]) möglich.
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