Service Haftungsfragen bei der Durchführung von Sportfreizeiten, Teil 2 D em Sportverein, der eine Sportfreizeit organisiert und durchführt, obliegt die Aufsichtspflicht für die minderjährigen Teilnehmer/innen der Veranstaltung. ➍ Hinsichtlich des Umfangs der Aufsichtspflicht existiert eine Fülle von Einzelrechtsprechung, die zu schildern den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen würde. Wir verweisen hierzu auf die lesenswerte Fundstelle im Internet unter: www.aufsichtspflicht.de. ➎ Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht haftet der Aufsichtspflichtige auf Schadensersatz. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Bei einer Sachbeschädigung sind also die Reparaturkosten zu übernehmen oder aber es ist der Zeitwert der beschädigten Sache zu ersetzen. Bei Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, wie z.B. einer Körperverletzung, sind FOTO: BIG CHEESE PHOTO/THINKSTOCK alle kausal hierdurch verursachten Schäden, wie z.B. Arztkosten, Verdienstausfall, etc., zu ersetzen; bei erheblichen Personenschäden kann darüber hinaus auch ein Schmerzensgeld anfallen. ➏ Im Zusammenhang mit Jugendfahrten/Sportfreizeiten wird von Seiten der Vereine immer wieder die Frage gestellt, ob die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses möglich ist. Dies ist nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Zwar kann die Haftung wegen Fahrlässigkeit (auch wegen grober Fahrlässigkeit) nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nur für individuelle Vereinbarungen. Sofern der Verein die haftungsbeschränkende Klausel gegenüber einer Mehrzahl von Personen verwendet, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, für die die Sonderregeln der §§ 305 f. BGB gelten. Gemäß § 309 Ziffer 7.a) und b) BGB ist ein Haftungsausschluss bei grobem Verschulden unzulässig. Im Ergebnis kann die Haftung daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam nur für normale Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt wiederum nur für sonstige Schäden, wie z.B. Sachschäden. Für Schäden, die eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit be- treffen, gilt die Regelung des § 309 Ziffer 7.a) BGB. Nach dieser Bestimmung ist jeglicher Haftungsausschluss, d.h. auch ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Begehungsweisen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Im Ergebnis kann die Haftung daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam nur für normale Fahrlässigkeit im Bereich der Sachschäden ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel, die zugleich die Haftung des Vereins, wie auch seiner Beauftragten und Aufsichtspersonen selbst begrenzt, könnte wie folgt lauten: „Der Verein haftet für Sachschäden im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch seine Mitarbeiter oder Aufsichtspersonen. Die Haftung für Sachschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter wird weiter eine etwaige Haftung der Repräsentanten des Vereins, seiner Mitarbeiter und Aufsichtspersonen für Sachschäden ausgeschlossen, soweit diese auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden bzw. die Haftung für Körperschäden.“ BLSVRechtsservice VereinsBeratung Tel. 0 89/1 57 02-400 · Fax 0 89/1 57 02-299 · E-Mail: [email protected] www.blsv.de/blsv/vereinsservice.html Rechtsanwalt Harald Richter Kanzlei Hartl-Manger & Kollegen Agnesstraße 1-5 80801 München Telefon (089) 27 77 82 13 Fax (089) 27 77 82 22 E-Mail: [email protected] www.hartl-manger.de Nr. 31 · bayernsport · 2. August 2016 25 04
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