Haftungsfragen

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Haftungsfragen
bei der Durchführung von Sportfreizeiten, Teil 2
D
em Sportverein, der eine
Sportfreizeit organisiert und
durchführt, obliegt die Aufsichtspflicht für die minderjährigen
Teilnehmer/innen der Veranstaltung.
➍ Hinsichtlich des Umfangs der
Aufsichtspflicht existiert eine Fülle von Einzelrechtsprechung, die
zu schildern den Rahmen dieses
Aufsatzes sprengen würde. Wir
verweisen hierzu auf die lesenswerte Fundstelle im Internet unter: www.aufsichtspflicht.de.
➎
Bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht haftet der Aufsichtspflichtige auf Schadensersatz.
Der Geschädigte ist so zu stellen,
wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Bei einer
Sachbeschädigung sind also die
Reparaturkosten zu übernehmen oder aber es ist der Zeitwert
der beschädigten Sache zu ersetzen. Bei Beeinträchtigungen der
körperlichen Unversehrtheit, wie
z.B. einer Körperverletzung, sind FOTO: BIG CHEESE PHOTO/THINKSTOCK
alle kausal hierdurch verursachten Schäden, wie z.B. Arztkosten, Verdienstausfall, etc., zu ersetzen;
bei erheblichen Personenschäden kann darüber hinaus auch ein
Schmerzensgeld anfallen.
➏ Im Zusammenhang mit Jugendfahrten/Sportfreizeiten wird von
Seiten der Vereine immer wieder die Frage gestellt, ob die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses möglich ist.
Dies ist nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Zwar
kann die Haftung wegen Fahrlässigkeit (auch wegen grober Fahrlässigkeit) nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nur für individuelle Vereinbarungen. Sofern der Verein die haftungsbeschränkende Klausel gegenüber einer Mehrzahl von Personen verwendet, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, für die die Sonderregeln der §§ 305
f. BGB gelten. Gemäß § 309 Ziffer 7.a) und b) BGB ist ein Haftungsausschluss bei grobem Verschulden unzulässig. Im Ergebnis kann
die Haftung daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam nur für normale Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies
gilt wiederum nur für sonstige Schäden, wie z.B. Sachschäden. Für
Schäden, die eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit be-
treffen, gilt die Regelung des § 309 Ziffer 7.a) BGB. Nach dieser Bestimmung ist jeglicher Haftungsausschluss, d.h. auch ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässige Begehungsweisen im Rahmen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Im Ergebnis
kann die Haftung daher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
wirksam nur für normale Fahrlässigkeit im Bereich der Sachschäden ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel, die zugleich die
Haftung des Vereins, wie auch seiner Beauftragten und Aufsichtspersonen selbst begrenzt, könnte wie folgt lauten:
„Der Verein haftet für Sachschäden im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge, sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung von Schäden durch seine Mitarbeiter oder
Aufsichtspersonen. Die Haftung für Sachschäden ist bei einfacher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Wege eines echten Vertrages zu
Gunsten Dritter wird weiter eine etwaige Haftung der Repräsentanten des Vereins, seiner Mitarbeiter und Aufsichtspersonen für Sachschäden ausgeschlossen, soweit diese auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Sachschäden
bzw. die Haftung für Körperschäden.“
BLSVRechtsservice
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Rechtsanwalt Harald Richter
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Nr. 31 · bayernsport · 2. August 2016
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