Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext A 727 18.07.2016 E ist Inhaber eines Ausbildungszentrums für Pferdesport und betreibt einen Reitstall in Warendorf. Um neue Kunden zu gewinnen, finden auf dem Reitgelände häufiger Pferdesportveranstaltungen statt, bei denen kleine Dressur- und Springprüfungen dargeboten werden, um die im Betrieb des E ausgebildeten Pferde zu präsentieren. Teilweise werden dabei auch eigene Tiere des E verkauft. Die Veranstaltungen werden von dem bei E angestellten Reitlehrer (R) in Abwesenheit des E durchgeführt. Pferdeliebhaber K besuchte am 31.07.2014 eine solche Veranstaltung, wobei ihm bei einem Demonstrationsspringen das Turnierpferd Ferdinand auffiel, welches dem E gehörte. Er sprach noch während der Veranstaltung den R an, den er als Autor diverser, in Fachzeitschriften für Pferdeausbildung und Turniersport veröffentlichter Aufsätze erkannte, und den er fälschlicherweise für den Inhaber des Reitstalls und Eigentümer des Pferdes Ferdinand hielt. K erklärte dem R, er habe schon immer ein Turnierpferd reiten wollen, das in dem Stall eines so anerkannten Pferdekenners ausgebildet worden sei. Er möchte daher Ferdinand kaufen, zumal R ihm als Verkäufer ja sicherlich auch in der Zukunft einige Tipps für das weitere Training des Tieres geben könne. R, der tatsächlich für Ausbildung und Beritt von Ferdinand zuständig war, fühlte sich geschmeichelt. Er befürchtete jedoch, dass K von dem beabsichtigten Kauf wieder Abstand nehmen würde, wenn er ihm offenbarte, dass er nicht Inhaber des Reitstalles und Eigentümer des Pferdes, sondern nur ein Angestellter des E sei. R spiegelte daher dem K vor, er brauche ein paar Minuten Bedenkzeit und holte sich telefonisch von E, dem er die Situation schilderte, das Einverständnis dazu, den K in seinem Glauben zu lassen. K und R einigten sich auf einen, dem objektiven Wert des Pferdes entsprechenden Kaufpreis von 5.000 € und besiegelten den Vertragsschluss durch Handschlag. Sie vereinbarten, dass K Ferdinand am nächsten Tag abholen und dabei den Kaufpreis bezahlen sollte. R wies darauf hin, dass der Stall, in dem das Pferd zurzeit noch stehe, dringend für ein anderes Pferd benötigt werde. K sagte, das gehe in Ordnung. Da K kurzfristig keine Einstellmöglichkeit für Ferdinand fand, holte er das Tier am 01.08.2014 nicht ab und zahlte nicht den Kaufpreis. Auf verschiedene Anrufe reagierte er in der Folgezeit nicht. Deshalb stellte E das Pferd ab dem 01.09.2014 in einem benachbarten Reitstall unter, wodurch ihm Kosten in Höhe von monatlich 250 € entstanden. Mit von R unterzeichnetem Schreiben vom 01.10.2014 wurde K aufgefordert, das Pferd bis zum Ende des Monats zu bezahlen und abzunehmen. K könne das Tier jederzeit in dem anderen Stall, nach vorherigem Anruf aber auch in seinem Reitstall abholen. Als K auch auf dieses Schreiben immer noch nicht reagiert, erklärte R dem K am 01.12.2014, Ferdinand werde nunmehr anderweitig verkauft und K müsse die bereits entstandenen und noch entstehenden Unterstellkosten sowie etwaige weitere Schäden aus der Nichterfüllung des Vertrages ersetzen. E bemühte sich sofort um den Verkauf des Pferdes. A interessierte sich für das Tier, machte den Kauf jedoch von einer zuvor von E zu veranlassenden Ankaufsuntersuchung abhängig. Nachdem bei der von E in Auftrag gegebenen Untersuchung kein besonderer Krankheitsbefund festgestellt wurde, kaufte A das Pferd am 01.01.2015 zu einem Preis von 5.500 € und nahm es gleich mit. Am 01.02.2015 wendet sich nunmehr E an K und verlangt Ersatz der Unterstellkosten des Tieres in Höhe von 250 € monatlich, die Ihm in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.12.2014 entstanden sind sowie die Kosten der Ankaufsuntersuchung i.H.v. 150 €. Er weist darauf hin, dass er Inhaber des Pferdesportzentrums ist und damals auch der Eigentümer von Ferdinand gewesen sei und R beim damaligen Verkauf an K mit seinem Einverständnis gehandelt habe, so dass die Zahlungen deshalb an ihn – E – zu leisten seien. Im Übrigen habe R ihm - was zutreffend ist - vorsorglich alle Ansprüche abgetreten. Auch hierauf reagierte K nicht und die Angelegenheit geriet zunächst in Vergessenheit. Am 01.04.2016 verklagte E den K auf Ersatz der Unterstellkosten und der Kosten der Ankaufsuntersuchung. K wendet ein, er hätte Ferdinand nicht gekauft, wenn er die wahre Sachlage gekannt hätte und sei deshalb niemandem gegenüber zu irgendetwas verpflichtet. Stehen E die geltend gemachten Ansprüche gegen K zu?
© Copyright 2025 ExpyDoc