Betreuung daheim und Hilfe im Haushalt Was Sie bei einer Anstellung beachten sollen Ratgeber der Stadt Bern Sie brauchen Unterstützung bei der Betreuung von Angehörigen? Viele Menschen betreuen und pflegen Angehörige, die sonst nicht zu Hause leben könnten. Für diese sinnstiftende, aber auch kräftezehrende Aufgabe kann Entlastung nötig sein. Manchmal nur ein paar Stunden, manchmal aber auch als vollzeitliche Unterstützung. In der Stadt Bern finden Sie dazu eine Vielzahl von Entlastungsangeboten wie Pflegedienste, Tagesheime, Mittagstische etc. Falls Sie nur gelegentlich Unterstützung im Haushalt und/oder Garten brauchen, gibt es ebenfalls verschiedene Angebote. Entsprechende Hinweise finden Sie am Ende dieser Broschüre unter dem Stichwort «Links». Wenn Sie eine umfassendere Betreuung und Unterstützung benötigen, ist Ihnen allenfalls mit der Anstellung einer Haushaltshilfe besser gedient. Die vorliegende Broschüre unterstützt Sie dabei, die verschiedensten Aspekte der Anstellung einer Person im eigenen Haushalt zu berücksichtigen. Die Auswirkungen der Annahme der Masseinwanderungsinitiative auf das vorliegende Thema sind aktuell nicht bekannt; die Broschüre wird jedoch bei Bedarf aktualisiert. Informieren Sie sich zudem online; Vorgaben, Abläufe und Formulare ändern schnell. Sie finden wertvolle Hinweise zum Thema auf www.careinfo.ch sowie auf www.seco.admin.ch/ keine-schwarzarbeit. Adressen von in der Broschüre erwähnten Verwaltungsstellen und Internetlinks finden Sie jeweils am Ende des entsprechenden Themas. 3 Haushaltshilfe – Care MigrantInnen – Pflegehilfen – Live-in/Live-out Angestellte – Pendel-MigrantInnen Viele verschiedene Namen für eine Person, die im Haushalt und bei der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen hilft. In dieser Broschüre wird stellvertretend für alle Bezeichnungen der Ausdruck Haushaltshilfe verwendet. Haushaltshilfen ersetzen oftmals nicht den Einsatz einer SpitexMitarbeiterin 4 Braucht es eine Berufsbewilligung für die Unterstützung im Haushalt, bei der Betreuung und der Pflege? Haushaltshilfen sind mehrheitlich im Bereich Hauswirtschaft, Betreuung und Begleitung sowie bei Handreichungen für die Körperpflege tätig, d.h. Tätigkeiten, für die es gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG) keine Berufsbewilligung braucht. Ohne Berufsbewilligung können folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: Raumpflege, Wäsche besorgen, Einkaufen, Kochen, Zimmerpflanzen giessen und Haustierbetreuung, Begleitung auf Spaziergängen oder zum Arzt, Gesellschaft leisten, Korrespondenz und Zahlungsverkehr erledigen. Viele Tätigkeiten, die auf den ersten Blick einer Haushaltshilfe übergeben werden könnten, erfordern jedoch nach schweizerischem Recht eine Berufsausübungsbewilligung und müssen deshalb von Pflegefachpersonen (bspw. der öffentlichen oder privaten Spitex) übernommen werden. Dazu gehören u.a. Tätigkeiten wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen anleiten, Mobilisieren, Medikamente abgeben, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, Hilfe beim Essen und Trinken sowie beim An- und Auskleiden. Diese Unterscheidung gilt unabhängig davon, ob Sie eine Person selbst anstellen oder diese über eine Personalverleihagentur vermittelt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in vielen Fällen den Einsatz einer Spitex-Organisation nicht ersetzen kann. Bei Unsicherheiten gibt Ihnen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Auskunft: Alters- und Behindertenamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Telefon 031 633 79 37, Fax 031 633 40 16, [email protected] 5 Welche rechtlichen Bestimmungen müssen beachtet werden? Das Vorgehen und die rechtliche Situation unterscheiden sich, je nachdem ob Sie • eine Person mit einem Schweizer Pass oder mit einer bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung oder • eine Person ohne bestehende Aufenthaltsbewilligung anstellen möchten oder • die Vermittlung einer Person über eine Schweizer Personalverleihagentur bevorzugen. Unabhängig von der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung müssen arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse vorgenommen und Versicherungen abgeschlossen werden. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit Sie keine Schwarzarbeit fördern und der Haushaltshilfe faire Arbeitsbedingungen bieten. Das folgende erste Kapitel ist auf die Situation von Ausländerinnen und Ausländern ausgerichtet; wenn Sie eine Person mit einem Schweizer Pass beschäftigen möchten, so können Sie direkt zum zweiten Kapitel (Arbeitsrechtliche Bestimmungen) übergehen. 1. Aufenthaltsregelung & Arbeitsbewilligung Möchten Sie selbst eine Haushalthilfe anstellen, so werden Sie Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und müssen verschiedene rechtliche Aspekte berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind von Kanton zu Kanton verschieden und können rasch ändern. Erkundigen Sie sich deshalb bei den betreffenden Stellen über die aktuellen Anforderungen. 6 1.1. Aufenthaltsregelungen und Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz Anstellung einer Haushaltshilfe aus dem EU-27/EFTA-Raum Zum EU-27/EFTA-Raum gehören Personen mit einer der folgenden Staatsangehörigkeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern. Übersteigt das Arbeitsverhältnis die Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr, so ist dieses bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist bei der Anmeldung und vor dem Stellenantritt bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern einzureichen. Bei einem Erwerbsaufenthalt von weniger als 90 Tagen pro Kalenderjahr gilt nur das Online-Meldeverfahren des beco Berner Wirtschaft. Anstellung einer Haushaltshilfe aus Drittstaaten Für Personen aus weiteren Staaten, die noch keine Aufenthaltsbewilligung haben, gibt es grundsätzlich keinen legalen Zugang zu diesem Bereich des schweizerischen Arbeitsmarktes. 1.2.Arbeitsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz Hat eine Person bereits Wohnsitz in der Schweiz, so steht ihr auch dieser Bereich des Arbeitsmarktes – unter Vorbehalt der ausländerrechtlichen Bestimmungen – offen. 7 Weitere Auskünfte zu Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten Sie bei: Einwohnerdienste/Migration/Fremdenpolizei Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 Telefon 031 321 53 00, Fax 031 321 53 81, [email protected] oder online • Bundesamt für Migration: www.bfm.admin.ch • Informationen des SECO zu Schwarzarbeit: www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit • Online-Anmeldung des beco Berner Wirtschaft: www.vol.be.ch –> Arbeit -> Ausländische Erwerbstätige • Umfassende Internetinformationen zum Thema Care-Migration: www.careinfo.ch 2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen Grundlage des Arbeitsvertrages ist der kantonale Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst). Es wird empfohlen, folgende Punkte schriftlich festzuhalten: • Name und Adressen der Vertragsparteien • Beginn, Dauer, Pensum • Probezeit • Stellenbeschrieb • Lohn • Sozialversicherungen (inkl. Familien- und Kinderzulage) • Berufsunfallversicherung 8 • Freizeit • Ferien • Beendigung des Arbeitsvertrages Das SECO bietet zwei Musterverträge für Haushaltshilfen (im Stundenlohn oder im Monatslohn) als Minimalvariante an. Es ist empfehlenswert alle oben aufgeführten Punkte im Vertrag zu regeln. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei: beco Berner Wirtschaft Münsterplatz, 3011 Bern Telefon 031 633 45 34, Fax 031 633 45 36, [email protected] oder online • Musterverträge des SECO: www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit -> Private Arbeitgebende -> Mustervertrag • NAV Hausdienst des Kanton Bern: www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> NAV Hausdienst BSG 222.153.22 • Merkblatt dazu: www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> Merkblatt NAV Hausdienst • Umfassende Internetinformationen zum Thema Care-Migration: www.careinfo.ch 9 2.1.Mindestlohn Haushaltshilfen, die mehr als fünf Stunden pro Woche bei demselben Arbeitsgeber bzw. derselben Arbeitgeberin in einem Privathaushalt arbeiten, haben Anspruch auf einen Mindestlohn. Durch den Normalarbeitsvertrag (NAV Hausdienst) wird der Mindestlohn zwischen brutto Fr. 18.55 und Fr. 22.40 je nach Erfahrung und Ausbildung festgelegt (Stand 2014). Der Stundenansatz basiert auf zwölf Monatslöhnen und versteht sich ohne die Zuschläge für Ferien oder bezahlte Feiertage. Für die Betreuungs- und Pflegetätigkeiten wird empfohlen, die wesentlich höheren orts- und branchenüblichen Mindestlöhne zu bezahlen. 2.2.Naturallohn Sofern die Person bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber wohnt, kann ein Betrag für Kost und Logis als Naturallohn vom Lohn abgezogen werden (Ansätze 2014 gemäss AHV Fr. 33.–/Tag bzw. Fr. 990.–/Monat). Ist eine Haushaltshilfe weniger als ein Monat beschäftigt, so darf nicht der gesamte Monatsbetrag abgezogen werden. 2.3. Lohn für Bereitschaftsdienst Als Bereitschaftsdienst zählt die Zeit, in der eine Person für die Arbeit zur Verfügung stehen muss (z.B. während der Nacht bei einer Rundumbetreuung), unabhängig davon, ob ein Einsatz tatsächlich notwendig ist. Diese Arbeitszeit muss entschädigt werden, wenn auch mit einem weniger hohen Lohn als die übrige Arbeitszeit. 10 2.4. Anmeldung bei der Ausgleichskasse Als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe sind Sie verpflichtet, vom vereinbarten Lohn Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/ EO/ALV sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse) zu entrichten. Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt mit der Ausgleichkasse, bei der Sie sich anmelden müssen. Detaillierte Informationen zu den Sozialversicherungsabgaben finden Sie im Merkblatt Hausdienst: www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/IV/EO/ALV -> 2.06 Hausdienstarbeit Haushalthilfen müssen bei der AHV-Ausgleichskasse angemeldet werden 11 Stellen Sie zum ersten Mal eine Person bei sich an, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen: • Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Ist der einzelne Lohn der Haushaltshilfe pro Jahr unter Fr. 21‘060.– bzw. die gesamte Lohnsumme, die Sie an verschiedene Haushaltshilfen auszahlen, tiefer als Fr. 56‘160.– pro Jahr, können Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer. Anmeldeformular für sowie Informationen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren: www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes Abrechnungsverfahren • Normale Anmeldung bei der Ausgleichskasse Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren, so melden Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse an. Anmeldeformular Ausgleichskasse für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge -> Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende Neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Ausgleichskasse innert dreissig Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden. 12 Weitere Auskünftige erhalten Sie bei: Alters- und Versicherungsamt Sozialversicherungsbeiträge, Seilerstrasse 8, 3011 Bern Telefon 031 321 74 63, Fax 031 321 72 89, [email protected] oder online • Merkblatt Sozialversicherungsabgaben Hausdienst: www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/ IV/EO/ALV • Anmeldeformular vereinfachtes Abrechnungsverfahren: www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes Abrechnungsverfahren • Anmeldeformular Ausgleichskasse: www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge -> Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende • Umfassende Informationen zum Thema Care-Migration: www.careinfo.ch Wenn Ihnen der administrative Aufwand zu gross erscheint, können Sie eine externe Unternehmung mit der Vertrags- und Lohnadministration beauftragen. Das Arbeitsverhältnis bleibt privat, die administrative Arbeit können Sie jedoch abgeben. Achten Sie dabei – auch zu Ihrem eigenen Schutz – auf korrekte und faire Arbeitsbedingungen. Entsprechende Hinweise finden Sie am Ende dieser Broschüre unter dem Stichwort «Links». 13 2.5. Abschluss von Versicherungen Unfallversicherung Sobald Sie jemanden bei sich privat beschäftigen, müssen Sie eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen. Arbeitet die Person weniger als acht Stunden in der Woche bei Ihnen, reicht eine Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, ansonsten müssen Sie auch die Nichtberufsunfälle versichern. Eine Unfallversicherung ist auch nötig, wenn die Person noch anderweitig arbeitet, da die Versicherungspolice auf Sie als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ausgestellt wird. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung: www.ahv-iv.info -> and. soz. Vers -> Unfallversicherung (UV) Krankentaggeldversicherung Da eine Haushaltshilfe den Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages Hausdienst untersteht (NAV Hausdienst), müssen Sie im Kanton Bern eine Krankentaggeldversicherung abschliessen oder bei fehlender Kranktaggeldversicherung die gleichen Leistungen selber erbringen. 14 3. Vermittlung über eine Personalverleihagentur Es gibt eine grosse Anzahl von Schweizer Agenturen, die Haushaltshilfen vermitteln. Ausländische Agenturen dürfen in der Schweiz nur tätig sein, wenn sie einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. Die Personalverleihagenturen müssen über eine kantonale Betriebsbewilligung (Kanton Bern: beco Berner Wirtschaft) verfügen. Wenn die Agentur eine Haushalthilfe vermittelt, die keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz hat, so muss die Agentur zusätzlich über eine nationale Betriebsbewilligung des SECO (Staatssekretariats für Wirtschaft) verfügen. Zwischen Ihnen und der Personalverleihagentur wird ein Verleihvertrag abgeschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet. Wenn Sie eine Haushaltshilfe über diesen Weg engagieren, ist die Agentur die Arbeitgeberin, Sie weisen der Haushaltshilfe jedoch die Arbeit zu. Beachten Sie, dass Sie ein Vertrag mit einer Personalverleihagentur nicht davor schützt, gegebenenfalls von einem Gericht belangt zu werden, falls die gesetzlichen Bestimmungen (aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen) nicht eingehalten wurden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich über sämtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses erkundigen. 15 Spaziergänge mit der betreuungsbedürftigen Person gelten nicht als Freizeit für die Haushaltshilfe Zu guter Letzt… Damit die Person, die Sie oder eine Ihnen nahestehende Person betreut, physisch und psychisch gesund bleibt, sind Sie als Arbeitgeberin verpflichtet, folgende Punkte einzuhalten: Auch oder gerade bei einer Rundumbetreuung sind regelmässige Pausen und Freizeit für die Regeneration der angestellten Person wichtig und müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sichergestellt werden. Tätigkeiten, die oftmals als Freizeit angesehen werden, jedoch eigentlich als Arbeitsleistungen gelten, gehören nicht dazu. Dies sind u.a. Spaziergänge mit der betreuungsbedürftigen Person unternehmen, Gesellschaft leisten oder Essensverabreichungen. Eine wöchentliche Mindestruhezeit (24 Stunden am Stück innerhalb von sieben Tagen) ist gesetzlich vorgeschrieben. Nur wenn die Haushaltshilfe nicht abrufbereit sein muss und sich somit auch vom Arbeitsort entfernen kann, gilt dies als Ruhezeit. Sie sind als Arbeitgeberin bzw. als Arbeitgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Haushaltshilfe die Arbeits- und Ruhezeiten einhalten kann. Sie als Angehörige, die betreuungsbedürftige Person und die Haushaltshilfe werden über längere Sicht davon profitieren. 17 Links Übersicht: • www.careinfo.ch • www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit oder von A bis Z: Agentur für die Administration von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: • www.quitt.ch • www.fairnessatwork.ch Anmeldeformular Ausgleichskasse für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: • www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge -> Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren: • www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung: • www.bfm.admin.ch • www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit/ • www.vol.be.ch –> Arbeit -> Ausländische Erwerbstätige Entlastungsangebote für pflegende Angehörige in der Stadt Bern: • Übersicht: www.pflegestar.ch 18 Gelegentliche Unterstützung im Haushalt und/oder Garten: • Freiwilligenagentur Benevol Bern: www.benevolbern.ch • Jobbörse von Rentnerinnen und Rentner: www.rentarentner.ch oder www.arbeitsrentner.ch • Soziale Integrationsarbeit (ETCETERA): www.sah-be.ch • Jobbörse von Jugendlichen: www.jugend-job-boerse-bern.ch Merkblatt AHV Hausdienst 2.06: • www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/ IV/EO/ALV -> 2.06 Hausdienstarbeit Merkblatt NAV Hausdienst (Kanton Bern): • www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> Merkblatt NAV Hausdienst Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung: • www.ahv-iv.info -> and. soz. Vers -> Unfallversicherung (UV) Musterarbeitsvertrag: • www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit -> Private Arbeitgebende -> Mustervertrag Normalarbeitsvertrag Hausdienst (Kanton Bern): • www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> NAV Hausdienst BSG 222.153.22 19 Bern, Frühling 2014 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Änderungen bleiben vorbehalten. Die vorliegende Broschüre wurde vom Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für die Gleichstellung von Mann und Frau, dem Kompetenzzentrum Integration und den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei erarbeitet. Impressum © Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern Seilerstrasse 8, 3011 Bern Telefon 031 321 63 11, Fax 031 321 72 89, [email protected] 1. Auflage 2014 Papier: ColorCopy (FSC-Mix) Foto: shutterstock.com Bezugsadresse: Alters- und Versicherungsamt Seilerstrasse 8, 3011 Bern Telefon 031 321 63 11, [email protected]
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