Betreuung daheim und Hilfe im Haushalt

Betreuung daheim
und Hilfe im Haushalt
Was Sie bei einer Anstellung
beachten sollen
Ratgeber der Stadt Bern
Sie brauchen Unterstützung bei der
Betreuung von Angehörigen?
Viele Menschen betreuen und pflegen Angehörige, die sonst nicht zu
Hause leben könnten. Für diese sinnstiftende, aber auch kräftezehrende
Aufgabe kann Entlastung nötig sein. Manchmal nur ein paar Stunden,
manchmal aber auch als vollzeitliche Unterstützung. In der Stadt Bern finden Sie dazu eine Vielzahl von Entlastungsangeboten wie Pflegedienste,
Tagesheime, Mittagstische etc. Falls Sie nur gelegentlich Unterstützung
im Haushalt und/oder Garten brauchen, gibt es ebenfalls verschiedene
Angebote. Entsprechende Hinweise finden Sie am Ende dieser Broschüre unter dem Stichwort «Links».
Wenn Sie eine umfassendere Betreuung und Unterstützung benötigen,
ist Ihnen allenfalls mit der Anstellung einer Haushaltshilfe besser gedient. Die vorliegende Broschüre unterstützt Sie dabei, die verschiedensten Aspekte der Anstellung einer Person im eigenen Haushalt zu
berücksichtigen.
Die Auswirkungen der Annahme der Masseinwanderungsinitiative auf
das vorliegende Thema sind aktuell nicht bekannt; die Broschüre wird
jedoch bei Bedarf aktualisiert. Informieren Sie sich zudem online; Vorgaben, Abläufe und Formulare ändern schnell. Sie finden wertvolle Hinweise zum Thema auf www.careinfo.ch sowie auf www.seco.admin.ch/
keine-schwarzarbeit.
Adressen von in der Broschüre erwähnten Verwaltungsstellen und Internetlinks finden Sie jeweils am Ende des entsprechenden Themas.
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Haushaltshilfe – Care MigrantInnen –
Pflegehilfen – Live-in/Live-out Angestellte –
Pendel-MigrantInnen
Viele verschiedene Namen für eine Person, die im Haushalt und bei der
Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen hilft. In dieser Broschüre
wird stellvertretend für alle Bezeichnungen der Ausdruck Haushaltshilfe
verwendet.
Haushaltshilfen
ersetzen oftmals
nicht den Einsatz
einer SpitexMitarbeiterin
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Braucht es eine Berufsbewilligung
für die Unterstützung im Haushalt,
bei der Betreuung und der Pflege?
Haushaltshilfen sind mehrheitlich im Bereich Hauswirtschaft, Betreuung
und Begleitung sowie bei Handreichungen für die Körperpflege tätig,
d.h. Tätigkeiten, für die es gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz
(GesG) keine Berufsbewilligung braucht.
Ohne Berufsbewilligung können folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:
Raumpflege, Wäsche besorgen, Einkaufen, Kochen, Zimmerpflanzen giessen und Haustierbetreuung, Begleitung auf Spaziergängen oder zum
Arzt, Gesellschaft leisten, Korrespondenz und Zahlungsverkehr erledigen.
Viele Tätigkeiten, die auf den ersten Blick einer Haushaltshilfe übergeben werden könnten, erfordern jedoch nach schweizerischem Recht
eine Berufsausübungsbewilligung und müssen deshalb von Pflegefachpersonen (bspw. der öffentlichen oder privaten Spitex) übernommen
werden. Dazu gehören u.a. Tätigkeiten wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen anleiten,
Mobilisieren, Medikamente abgeben, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, Hilfe beim Essen und Trinken sowie beim An- und Auskleiden.
Diese Unterscheidung gilt unabhängig davon, ob Sie eine Person selbst
anstellen oder diese über eine Personalverleihagentur vermittelt wurde.
Bitte beachten Sie, dass die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in vielen
Fällen den Einsatz einer Spitex-Organisation nicht ersetzen kann.
Bei Unsicherheiten gibt Ihnen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion
des Kantons Bern Auskunft:
Alters- und Behindertenamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern
Telefon 031 633 79 37, Fax 031 633 40 16, [email protected]
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Welche rechtlichen Bestimmungen
müssen beachtet werden?
Das Vorgehen und die rechtliche Situation unterscheiden sich, je nachdem ob Sie
• eine Person mit einem Schweizer Pass oder mit einer bereits bestehenden Aufenthaltsbewilligung oder
• eine Person ohne bestehende Aufenthaltsbewilligung anstellen möchten
oder
• die Vermittlung einer Person über eine Schweizer Personalverleihagentur bevorzugen.
Unabhängig von der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung müssen arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse vorgenommen und Versicherungen abgeschlossen werden. Im Folgenden erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit Sie
keine Schwarzarbeit fördern und der Haushaltshilfe faire Arbeitsbedingungen bieten.
Das folgende erste Kapitel ist auf die Situation von Ausländerinnen und
Ausländern ausgerichtet; wenn Sie eine Person mit einem Schweizer
Pass beschäftigen möchten, so können Sie direkt zum zweiten Kapitel
(Arbeitsrechtliche Bestimmungen) übergehen.
1.
Aufenthaltsregelung & Arbeitsbewilligung
Möchten Sie selbst eine Haushalthilfe anstellen, so werden Sie Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und müssen verschiedene rechtliche Aspekte
berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind von Kanton zu Kanton verschieden und können rasch ändern. Erkundigen Sie sich deshalb bei den
betreffenden Stellen über die aktuellen Anforderungen.
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1.1. Aufenthaltsregelungen und Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz
Anstellung einer Haushaltshilfe aus dem EU-27/EFTA-Raum
Zum EU-27/EFTA-Raum gehören Personen mit einer der folgenden
Staatsangehörigkeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island,
Italien, Fürstentum Liechtenstein, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern.
Übersteigt das Arbeitsverhältnis die Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr, so ist dieses bewilligungspflichtig. Das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist bei der Anmeldung und vor dem Stellenantritt bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt
Bern einzureichen.
Bei einem Erwerbsaufenthalt von weniger als 90 Tagen pro Kalenderjahr
gilt nur das Online-Meldeverfahren des beco Berner Wirtschaft.
Anstellung einer Haushaltshilfe aus Drittstaaten
Für Personen aus weiteren Staaten, die noch keine Aufenthaltsbewilligung haben, gibt es grundsätzlich keinen legalen Zugang zu diesem
Bereich des schweizerischen Arbeitsmarktes.
1.2.Arbeitsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer mit
Wohnsitz in der Schweiz
Hat eine Person bereits Wohnsitz in der Schweiz, so steht ihr auch dieser Bereich des Arbeitsmarktes – unter Vorbehalt der ausländerrechtlichen Bestimmungen – offen.
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Weitere Auskünfte zu Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten Sie bei:
Einwohnerdienste/Migration/Fremdenpolizei
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7
Telefon 031 321 53 00, Fax 031 321 53 81, [email protected]
oder online
• Bundesamt für Migration:
www.bfm.admin.ch
• Informationen des SECO zu Schwarzarbeit:
www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit
• Online-Anmeldung des beco Berner Wirtschaft:
www.vol.be.ch –> Arbeit -> Ausländische Erwerbstätige
• Umfassende Internetinformationen zum Thema Care-Migration:
www.careinfo.ch
2.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Grundlage des Arbeitsvertrages ist der kantonale Normalarbeitsvertrag
für den Hausdienst (NAV Hausdienst). Es wird empfohlen, folgende
Punkte schriftlich festzuhalten:
• Name und Adressen der Vertragsparteien
• Beginn, Dauer, Pensum
• Probezeit
• Stellenbeschrieb
• Lohn
• Sozialversicherungen (inkl. Familien- und Kinderzulage)
• Berufsunfallversicherung
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• Freizeit
• Ferien
• Beendigung des Arbeitsvertrages
Das SECO bietet zwei Musterverträge für Haushaltshilfen (im Stundenlohn oder im Monatslohn) als Minimalvariante an. Es ist empfehlenswert
alle oben aufgeführten Punkte im Vertrag zu regeln.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei:
beco Berner Wirtschaft
Münsterplatz, 3011 Bern
Telefon 031 633 45 34, Fax 031 633 45 36, [email protected]
oder online
• Musterverträge des SECO:
www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit -> Private Arbeitgebende ->
Mustervertrag
• NAV Hausdienst des Kanton Bern:
www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> NAV Hausdienst BSG
222.153.22
• Merkblatt dazu:
www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> Merkblatt NAV Hausdienst
• Umfassende Internetinformationen zum Thema Care-Migration:
www.careinfo.ch
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2.1.Mindestlohn
Haushaltshilfen, die mehr als fünf Stunden pro Woche bei demselben
Arbeitsgeber bzw. derselben Arbeitgeberin in einem Privathaushalt arbeiten, haben Anspruch auf einen Mindestlohn. Durch den Normalarbeitsvertrag (NAV Hausdienst) wird der Mindestlohn zwischen brutto
Fr. 18.55 und Fr. 22.40 je nach Erfahrung und Ausbildung festgelegt
(Stand 2014). Der Stundenansatz basiert auf zwölf Monatslöhnen und
versteht sich ohne die Zuschläge für Ferien oder bezahlte Feiertage.
Für die Betreuungs- und Pflegetätigkeiten wird empfohlen, die wesentlich höheren orts- und branchenüblichen Mindestlöhne zu bezahlen.
2.2.Naturallohn
Sofern die Person bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber wohnt,
kann ein Betrag für Kost und Logis als Naturallohn vom Lohn abgezogen
werden (Ansätze 2014 gemäss AHV Fr. 33.–/Tag bzw. Fr. 990.–/Monat).
Ist eine Haushaltshilfe weniger als ein Monat beschäftigt, so darf nicht
der gesamte Monatsbetrag abgezogen werden.
2.3. Lohn für Bereitschaftsdienst
Als Bereitschaftsdienst zählt die Zeit, in der eine Person für die Arbeit
zur Verfügung stehen muss (z.B. während der Nacht bei einer Rundumbetreuung), unabhängig davon, ob ein Einsatz tatsächlich notwendig
ist. Diese Arbeitszeit muss entschädigt werden, wenn auch mit einem
weniger hohen Lohn als die übrige Arbeitszeit.
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2.4. Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin einer Haushaltshilfe sind Sie verpflichtet, vom vereinbarten Lohn Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/
EO/ALV sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse) zu entrichten.
Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt mit der Ausgleichkasse, bei der Sie sich anmelden müssen.
Detaillierte Informationen zu den Sozialversicherungsabgaben finden Sie
im Merkblatt Hausdienst: www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/IV/EO/ALV -> 2.06 Hausdienstarbeit
Haushalthilfen müssen
bei der AHV-Ausgleichskasse
angemeldet werden
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Stellen Sie zum ersten Mal eine Person bei sich an, stehen Ihnen zwei
Möglichkeiten offen:
• Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Ist der einzelne Lohn der Haushaltshilfe pro Jahr unter Fr. 21‘060.– bzw.
die gesamte Lohnsumme, die Sie an verschiedene Haushaltshilfen auszahlen, tiefer als Fr. 56‘160.– pro Jahr, können Sie sich für das vereinfachte Abrechnungsverfahren anmelden. Es erleichtert die Abrechnung
der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer.
Anmeldeformular für sowie Informationen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren:
www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
• Normale Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für das vereinfachte Abrechnungsverfahren, so melden Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse an.
Anmeldeformular Ausgleichskasse für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge -> Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende
Neue Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber der Ausgleichskasse innert dreissig Tagen ab
Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden.
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Weitere Auskünftige erhalten Sie bei:
Alters- und Versicherungsamt
Sozialversicherungsbeiträge, Seilerstrasse 8, 3011 Bern
Telefon 031 321 74 63, Fax 031 321 72 89, [email protected]
oder online
• Merkblatt Sozialversicherungsabgaben Hausdienst:
www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/
IV/EO/ALV
• Anmeldeformular vereinfachtes Abrechnungsverfahren:
www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
• Anmeldeformular Ausgleichskasse:
www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge -> Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende
• Umfassende Informationen zum Thema Care-Migration:
www.careinfo.ch
Wenn Ihnen der administrative Aufwand zu gross erscheint, können Sie
eine externe Unternehmung mit der Vertrags- und Lohnadministration
beauftragen. Das Arbeitsverhältnis bleibt privat, die administrative Arbeit
können Sie jedoch abgeben. Achten Sie dabei – auch zu Ihrem eigenen Schutz – auf korrekte und faire Arbeitsbedingungen. Entsprechende Hinweise finden Sie am Ende dieser Broschüre unter dem Stichwort
«Links».
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2.5. Abschluss von Versicherungen
Unfallversicherung
Sobald Sie jemanden bei sich privat beschäftigen, müssen Sie eine obligatorische Unfallversicherung abschliessen. Arbeitet die Person weniger
als acht Stunden in der Woche bei Ihnen, reicht eine Versicherung für
Berufsunfälle und Berufskrankheiten, ansonsten müssen Sie auch die
Nichtberufsunfälle versichern.
Eine Unfallversicherung ist auch nötig, wenn die Person noch anderweitig arbeitet, da die Versicherungspolice auf Sie als Arbeitgeberin bzw.
Arbeitgeber ausgestellt wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Obligatorische
Unfallversicherung: www.ahv-iv.info -> and. soz. Vers -> Unfallversicherung (UV)
Krankentaggeldversicherung
Da eine Haushaltshilfe den Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages Hausdienst untersteht (NAV Hausdienst), müssen Sie im
Kanton Bern eine Krankentaggeldversicherung abschliessen oder bei
fehlender Kranktaggeldversicherung die gleichen Leistungen selber erbringen.
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3.
Vermittlung über eine Personalverleihagentur
Es gibt eine grosse Anzahl von Schweizer Agenturen, die Haushaltshilfen vermitteln. Ausländische Agenturen dürfen in der Schweiz nur tätig
sein, wenn sie einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. Die Personalverleihagenturen müssen über eine kantonale Betriebsbewilligung
(Kanton Bern: beco Berner Wirtschaft) verfügen. Wenn die Agentur eine
Haushalthilfe vermittelt, die keinen Schweizer Pass oder Wohnsitz in der
Schweiz hat, so muss die Agentur zusätzlich über eine nationale Betriebsbewilligung des SECO (Staatssekretariats für Wirtschaft) verfügen.
Zwischen Ihnen und der Personalverleihagentur wird ein Verleihvertrag
abgeschlossen und von beiden Seiten unterzeichnet. Wenn Sie eine
Haushaltshilfe über diesen Weg engagieren, ist die Agentur die Arbeitgeberin, Sie weisen der Haushaltshilfe jedoch die Arbeit zu.
Beachten Sie, dass Sie ein Vertrag mit einer Personalverleihagentur
nicht davor schützt, gegebenenfalls von einem Gericht belangt zu werden, falls die gesetzlichen Bestimmungen (aufenthaltsrechtliche, arbeitsrechtliche oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen) nicht eingehalten
wurden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich über sämtliche Aspekte
des Arbeitsverhältnisses erkundigen.
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Spaziergänge mit
der betreuungsbedürftigen
Person gelten nicht als
Freizeit für die Haushaltshilfe
Zu guter Letzt…
Damit die Person, die Sie oder eine Ihnen nahestehende Person betreut,
physisch und psychisch gesund bleibt, sind Sie als Arbeitgeberin verpflichtet, folgende Punkte einzuhalten:
Auch oder gerade bei einer Rundumbetreuung sind regelmässige Pausen und Freizeit für die Regeneration der angestellten Person wichtig
und müssen von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber sichergestellt
werden. Tätigkeiten, die oftmals als Freizeit angesehen werden, jedoch
eigentlich als Arbeitsleistungen gelten, gehören nicht dazu. Dies sind
u.a. Spaziergänge mit der betreuungsbedürftigen Person unternehmen,
Gesellschaft leisten oder Essensverabreichungen.
Eine wöchentliche Mindestruhezeit (24 Stunden am Stück innerhalb von
sieben Tagen) ist gesetzlich vorgeschrieben. Nur wenn die Haushaltshilfe nicht abrufbereit sein muss und sich somit auch vom Arbeitsort
entfernen kann, gilt dies als Ruhezeit.
Sie sind als Arbeitgeberin bzw. als Arbeitgeber verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Haushaltshilfe die Arbeits- und Ruhezeiten einhalten kann.
Sie als Angehörige, die betreuungsbedürftige Person und die Haushaltshilfe werden über längere Sicht davon profitieren.
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Links
Übersicht:
• www.careinfo.ch
• www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit
oder von A bis Z:
Agentur für die Administration von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
• www.quitt.ch
• www.fairnessatwork.ch
Anmeldeformular Ausgleichskasse für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
• www.akbern.ch -> AHV/IV/EO/AKV/FAK/FL-Beiträge ->
Arbeitgebende -> Formulare -> Anmeldung als Arbeitgebende
Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren:
• www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Vereinfachtes
Abrechnungsverfahren
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung:
• www.bfm.admin.ch
• www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit/
• www.vol.be.ch –> Arbeit -> Ausländische Erwerbstätige
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige in der Stadt Bern:
• Übersicht: www.pflegestar.ch
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Gelegentliche Unterstützung im Haushalt und/oder Garten:
• Freiwilligenagentur Benevol Bern: www.benevolbern.ch
• Jobbörse von Rentnerinnen und Rentner:
www.rentarentner.ch oder www.arbeitsrentner.ch
• Soziale Integrationsarbeit (ETCETERA): www.sah-be.ch
• Jobbörse von Jugendlichen: www.jugend-job-boerse-bern.ch
Merkblatt AHV Hausdienst 2.06:
• www.ahv-iv.info -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Beiträge AHV/
IV/EO/ALV -> 2.06 Hausdienstarbeit
Merkblatt NAV Hausdienst (Kanton Bern):
• www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> Merkblatt NAV
Hausdienst
Merkblatt Obligatorische Unfallversicherung:
• www.ahv-iv.info -> and. soz. Vers -> Unfallversicherung (UV)
Musterarbeitsvertrag:
• www.seco.admin.ch/keine-schwarzarbeit -> Private Arbeitgebende
-> Mustervertrag
Normalarbeitsvertrag Hausdienst (Kanton Bern):
• www.vol.be.ch -> Arbeit -> Arbeitsmarkt -> Normal- und Gesamtarbeitsverträge -> Normalarbeitsvertrag (NAV) -> NAV Hausdienst
BSG 222.153.22 19
Bern, Frühling 2014
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Änderungen
bleiben vorbehalten.
Die vorliegende Broschüre wurde vom Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern
in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für die Gleichstellung von Mann und Frau, dem
Kompetenzzentrum Integration und den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei
erarbeitet.
Impressum
© Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern
Seilerstrasse 8, 3011 Bern
Telefon 031 321 63 11, Fax 031 321 72 89, [email protected]
1. Auflage 2014
Papier: ColorCopy (FSC-Mix)
Foto: shutterstock.com
Bezugsadresse:
Alters- und Versicherungsamt
Seilerstrasse 8, 3011 Bern
Telefon 031 321 63 11, [email protected]